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Urteil

30 O 84/21

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2021:1222.30O84.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Der Kläger ist ein klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband; die Beklagte betreibt ein Autohaus in A. Die Beklagte unternimmt auf ihrer Facebook-Seite unter dem Benutzernamen „Autohaus C ####. B Vertragshändler & C Partner“ Kommunikations- und Werbemaßnahmen in Form von sogenannten Posts, die innerhalb der Facebook-Seite in der zeitlichen Abfolge ihrer Veröffentlichung im Rahmen einer sogenannten Chronik dargestellt und den Internetnutzern verfügbar gemacht werden. Am 22.05.2021 teilte die Beklagte – ebenso wie zahlreiche weitere B-Vertragshändler – in ihrem Facebook-Auftritt unter www.facebook.com/Autohaus-C-####-B-Vertragshändler-C-Partner-000000000000000/ auf der Startseite mittels eines Posts einen 25 Sekunden langen Videoclip der Facebook-Seite „B xxxxxx DE“ mit folgendem Kommentar: „Passend zu unserem Angebot !!! Das ist mal günstige Werbung !!! […]“ (vgl. Anlage K 4 und 5). Der Videoclip lief automatisch vollständig ab, sobald sich der geteilte Post der Beklagten zum Großteil auf dem Bildschirm eines Internetnutzers befand; ein weiterer Mausklick war nicht erforderlich. Zu Beginn des Videoclips wurde ein Bild eines Personenkraftwagens von B eingeblendet. Zeitgleich erschienen folgende Untertitel: „Silber für unseren Goldjungen! Q-Platz für den D beim XXXX Autokosten-Check 20211; D.de“. Anschließend wurde das Logo von B xxxxxx zentral eingeblendet. Schließlich wurde am Ende des Videoclips die Fußnote „1“ mit weißer Schrift auf schwarzem Grund wie folgt aufgeführt: „1 www.xxxx.de/rund-ums-fahrzeug/auto-kaufen-verkaufen/autokosten/guenstigste-kleinwagen, Stand 14.04.2021 Messverfahren VO (EG) 715/2007, VO (EU) 2017/1151 D TOP 1.2 Benziner 52 kW (71 PS) 5-Gang Kraftstoffverbrauch (l/100 km) innerorts 5,3; außerorts 4,4; kombiniert 4,7. CO2-Emission (g/km) kombiniert 108. Effizienzklasse C. D Kraftstoffverbrauch (l/100 km) kombiniert 4,7-4,5. CO2-Emission (g/km) kombiniert 108-104. Effizienzklasse C. Die Werte wurden entsprechend neuem WLTP-Testzyklus ermittelt und auf das bisherige Messverfahren NEFZ umgerechnet. Die angegebenen Werte wurden nach den vorgeschriebenen Messverfahren VO (EG) 715/2007, VO (EU) 2017/1151 (für Benzin- und Dieselfahrzeuge) bzw. ECE R 101 (für Elektro- und Hybridfahrzeuge) unter Berücksichtigung des in Übereinstimmung mit dieser Vorschrift festgelegten Fahrzeugleergewichts ermittelt. Zusätzliche Ausstattungen, Zubehör (Umbauten, Anbauteile, Felgen etc.), Wetterbedingungen und Fahrweise können zu höheren als den angegebenen Verbrauchs- sowie CO2-Werten führen. Hinweis nach Richtlinie 1999/94/EG Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und von anderen nichttechnischen Faktoren beeinflusst. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas. Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen aller in Deutschland angebotenen neuen Personenkraftfahrzeugmodelle ist unentgeltlich an jedem Verkaufsort in Deutschland erhältlich, an dem neue Personenkraftfahrzeuge ausgestellt oder angeboten werden. DAT-Leitfaden: www.dat.de/co2 Film zeigt D TOP 1.2 Benziner 52 kW (71 PS) 5-Gang. Veröffentlichung der N GmbH, F-Straße, 00000 E“ Nach Ablauf des Videoclips begann dieser automatisch wieder von vorne. Unterhalb des Posts befand sich folgende Beschreibung: „Glänzende Nachrichten für alle D Fans! Unser praktischer City-Flitzer D BASIS 1.2 Benziner konnte beim XXXX Autokosten-Check für Kleinwagen ein… Mehr ansehen “ Nach Betätigung des Buttons „Mehr ansehen“ konnte die Beschreibung vollständig eingesehen werden. Diese schloss wie folgt ab: „D 1.2 Benziner 52 kW (71 PS) 5-Gang Kraftstoffverbrauch (1/100 km) innerorts 5,4; außerorts 4,0; kombiniert 4,5. C02-Emission (g/km) kombiniert 104. Effizienzklasse C. D Kraftstoffverbrauch (1/100 km) kombiniert 4.7-4,5. C02-Emission (g/km) kombiniert 108-104. Effizienzklasse C.“ Am 27.05.2021 postete die Beklagte ein Bild einer Anzeige auf ihrer Facebook-Seite, mit der sie den B D bewarb (vgl. Anlage K 5). In dem unteren Bereich des Bildes fanden sich Angaben zu dem Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen des B D und dem D. Die gleichen Angaben wiederholte die Beklagte in der Beschreibung oberhalb des Bildes, wobei die Beschreibung nicht vollständig angezeigt wurde. Am 29.05.2021 postete die Beklagte eine Anzeige auf ihrer Facebook-Seite, die den B D in der Überschrift als günstigsten Benziner seiner Klasse auswies (vgl. Anlage K 5). In dem Anzeigentext selbst wurden Angaben zu dem Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen gemacht. Der Kläger nahm den streitgegenständlichen Post vom 22.05.2021 am 04.06.2021 zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 11.06.2021 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass diese gegen § 5 Pkw-EnVKV verstoße. Er forderte sie zudem auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Kosten für die Abmahnung in Höhe von 228,02 brutto zu bezahlen (vgl. Anlage K 6, Bl. 76 f. d.A.). In vergleichbarer Weise verfuhr der Kläger gegenüber 26 weiteren B-Vertragshändlern, die denselben Videoclip auf eigenen Facebook-Seite gepostet hatten. Mit Schreiben vom 16.06.2021 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Abmahnung zurückzunehmen (vgl. Anlage K 7, Bl. 83 f. d.A.). Der Kläger erhob – neben der vorliegenden Klage – vor verschiedenen Landgerichten weitere Klagen gegen B-Vertragshändler, die er zuvor wegen des Teilens des Videoclips abgemahnt hatte. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 3a, 5a Abs. 2 UWG i.V.m. § 5 Anlage 4 Pkw-EnVKV zu. Die Beklagte habe mit dem Teilen des Videos gegen § 5 Pkw-EnVKV verstoßen, da sie keine Angaben zu den Werten des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen gemacht habe. Die Beklagte habe nicht sichergestellt, dass diese Angaben automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung auf der Internetseite angezeigt werden, da zunächst das Anklicken des „Mehr ansehen“ Buttons oder das Abspielen des gesamten Videos notwendig gewesen sei. Die Angaben am Ende des Videos entsprächen darüber hinaus nicht den Vorgaben der Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Satz 1 zu § 5 Pkw-EnVKV. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden (im Sinne des § 2 Nr. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen), des Modells B D 1.2, Benziner mit Motorisierungsangaben zu werben, ohne zugleich deren Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombinierten Testzyklus und deren Werte der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben und sicherzustellen, dass dem Empfänger der Werbung diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorisierung der beworbenen Personenkraftwagen gemacht werden, wenn dies geschieht wie auf dem Facebook-Internetauftritt der Beklagten unter www.facebook.com/Autohaus-C-####-B-Vertragshändler-C-Partner-00000000000/ am 04.06.2021, wiedergegeben wie folgt: Im Original war hier eine Bilddatei. 2. an den Kläger 228,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basszinssatz p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es liege kein Verstoß gegen die Regelungen der Pkw-EnVKV vor. Außerdem fehle es an einer spürbaren Beeinträchtigung von Verbraucherinteresse. Überdies sei die Abmahnung durch den Kläger sei gemäß § 8c UWG in Form der individuellen Inanspruchnahme der einzelnen Vertragshändler trotz einheitlicher Handlung beim Teilen des Videoclips missbräuchlich. . Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 17.11.2021 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem geteilten Videoclip weder einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung noch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. 1. Die Kammer ist der Ansicht, dass keine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne von § 8 Abs. 1 UWG vorliegt. a. Die Beklagte hat nicht gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nummer 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV verstoßen. Nach § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV gilt § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV entsprechend für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial. Die Angaben müssen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Pkw-EnVKV nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen. In Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 zu § 5 Pkw-EnVKV ist normiert, dass für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen sind. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die in Satz 1 genannten Werte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle anzuführen oder die Spannbreite zwischen ungünstigem und günstigem offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinieren Testzyklus anzugeben. Für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial gilt gemäß Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV, dass zumindest der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus eines Fahrzeugs so anzugeben sind wie auf dem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch (Anlage 1), wenn sich das Werbematerial auf ein bestimmtes neues Fahrzeugmodell oder auf eine bestimmte Version oder Variante davon bezieht. Nach Nummer 3 Satz 2 ist sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials die Informationen im Sinne von Abschnitt II Nr. 2 Satz 1 automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden. Die Kammer vermochte auch nach eingehender, kontroverser Beratung im vorliegenden Fall keinen Wettbewerbsverstoß zu erkennen. Ein Verstoß gegen Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV liegt nach der von der Kammer vorgenommenen berichtigenden Auslegung der vorgenannten Vorschriften nicht vor, weil die Klägerin auf andere Weise hinreichend auf die gemäß Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV notwendigen Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen hingewiesen hat. Zum einen werden die nach Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV relevanten Angaben automatisch am Ende des Videos angezeigt. Damit gelangen sie dem Betrachter in dem gleichen Zeitpunkt zur Kenntnis, in welchem in dem Videoclip erstmalig Angaben zur Motorisierung angezeigt werden. Wie Anlage K 5 zu entnehmen ist, wird der Videoclip automatisch abgespielt. Der Videoclip startet, noch bevor die darunter befindliche Beschreibung zu sehen ist. Dementsprechend können die Angaben bezüglich der Motorisierung sowie dem Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen am Ende des Videoclips dem Betrachter zur Kenntnis gelangen, noch bevor die streitgegenständliche Beschreibung angezeigt wird. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein potenzieller Betrachter nach Start des Videoclips notwendigerweise noch weiter in der Chronik herunterscrollt, bis die gesamte Beschreibung auf der Internetseite angezeigt wird. Wer mit Start des Videoclips den Scrollvorgang beendet, wird zunächst von den vorgenannten Angaben am Ende des Videoclips Kenntnis erlangen, bevor nach weiterem Herabscrollen die Beschreibung unterhalb des Videos angezeigt wird. Selbst wenn noch ein kurzer Abschnitt unter dem Videoclip auf dem Bildschirm des Internetnutzers angezeigt wird, wenn er den Scrollvorgang beendet, heißt das nicht zwangsläufig, dass die zweite Zeile der Beschreibung zu sehen ist, in der der D als „1.2 Benziner“ beschrieben wird. Zum anderen sind zusätzlich alle nach Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV relevanten Angaben in der Beschreibung unterhalb des Videoclips aufgeführt. Für die Sichtbarkeit muss der Post lediglich durch die Betätigung des Buttons „Mehr ansehen“ „ausgeklappt“ werden. Die Betätigung des Buttons „Mehr ansehen“ führt nicht zu der Weiterleitung auf eine separate Internetseite. Ein solches „Ausklappen“ einer Beschreibung auf einer Facebook-Seite birgt daher eine wenn überhaupt marginale Hürde, sich die weiter enthaltenen Informationen zugänglich zu machen. Darüber hinaus muss die Facebook-Seite der Beklagten als Gesamtbild betrachtet werden, weshalb in der Folge berücksichtigt werden muss, dass die nach Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV notwendigen Angaben auch in den zwei dem streitgegenständlichen Post nachfolgenden Posts vom 27.05.2021 und vom 29.05.2021 enthalten sind (vgl. Anlage 5). Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Rechtsprechung. Die den Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalten sind mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar. Anders als in den zitierten Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 37 O 40/19, Anlage K 12, Bl. 139 ff. d.A.), des Oberlandesgerichts Celle (13 U 33/16, Anlage K 14, Bl. 160 ff. d.A.), des Landgerichts Kleve (8 O 3/16, Anlage K 15, Bl. 171 ff. d.A.) und des Oberlandesgerichts Köln (6 U 155/16, Anlage K 17, Bl. 191 ff. d.A.) wurden die nach Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV notwendigen Angaben im vorliegend streitgegenständlichen Post sowohl am Ende des Videoclips als auch in der Beschreibung unter „Mehr ansehen“ angezeigt. Es liegt auch kein Verstoß gegen Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Satz 1 zu § 5 Pkw-EnVKV vor. Die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen sind bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft. Dies gilt insbesondere auch für die Angaben am Ende des Videoclips. Diese zeichnen sich in weißer Schrift klar auf dem schwarzen Hintergrund ab. Die im Übrigen verschriftlichte Werbebotschaft wurde in weißer Schrift auf gräulichem Untergrund abgebildet. Auch bei einem nur flüchtigen Überblick können die individuell relevanten Angaben schnell ausgemacht werden, da die jeweilige Modellbezeichnung fett gedruckt ist. Außerdem wird schon an vorheriger Stelle mit einer gut erkennbaren angehobenen „1“ darauf hingewiesen, dass weitere Informationen folgen, so dass der Betrachter auf etwaige Nachreichungen vorbereitet ist. Die Rüge der Klägerin, das Schriftbild sei zu klein, greift nicht durch. Die Lesbarkeit ist nach dem Dafürhalten der Kammer auch hinsichtlich der Schriftgröße gewährleistet. b. Mangels Verstoßes gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV liegt auch keine unzulässige geschäftliche Handlung gemäß § 5a Abs. 2 UWG vor. Auf die seitens der Beklagten geltend gemachte Missbräuchlichkeit der Abmahnung gemäß § 8c UWG kommt es mangels Wettbewerbsverstoßes nicht an. 2. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht nicht. Die Abmahnung vom 11.06.2021 war nicht gemäß § 13 Abs. 3 UWG berechtigt. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. III. Streitwert: € 30.000,--