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Urteil

21 KLs 30/21

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2022:0121.21KLS30.21.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

– §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 303 Abs. 1, 303c, 20, 22, 23 Abs. 1, 63 StGB –

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: – §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 303 Abs. 1, 303c, 20, 22, 23 Abs. 1, 63 StGB – Gründe: A. Vorspann Dem Sicherungsverfahren liegt ein Vorfall vom 09.08.2021 zugrunde, bei dem der Beschuldigte in dem von ihm bewohnten Zimmer in der Einrichtung A in B einen Brand gelegt und dadurch erhebliche Sach- und Personenschäden verursacht hat. Der Beschuldigte leidet nach einer im Jahr 2008 erlittenen Hirnblutung an einer organisch affektiven Störung sowie an einer organischen Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der Erkrankung war seine Steuerungsfähigkeit bei der Tat vollständig aufgehoben. Die Kammer hat dem Antrag auf Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus stattgegeben, da ohne seine Unterbringung weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt werden können. Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden. Die Hauptverhandlung ist gemäß § 415 Abs. 3 StPO nach der Vernehmung des Beschuldigten zur Sache und dem Eintritt in die Beweisaufnahme ab dem 2. Sitzungstag in dessen Abwesenheit durchgeführt worden. B. Feststellungen I. Werdegang des Beschuldigten Der heute 34 Jahre alte Beschuldigte wurde am 00.00.1987 in D geboren. Sein Vater, C E, und seine Mutter, F E, stammen aus Polen, leben aber schon seit geraumer Zeit in Deutschland. Der Vater war zuvor als Hotelkaufmann und zuletzt als Groß- und Einzelhandelskaufmann in einem Verbrauchermarkt tätig. Die Mutter ist examinierte Altenpflegerin. Beide Elternteile sind inzwischen Rentner. Der Beschuldigte hat eine Schwester, die 30 Jahre alte G. Wie der Rest seiner Familie ist auch der Beschuldigte polnischer Staatsangehöriger. Der Beschuldigte wuchs im Kreise der Familie in H auf. Er besuchte den Kindergarten und nachfolgend Grund- sowie Realschule. Nach Abschluss der Schulausbildung folgte der Besuch der Höheren Handelsschule in I für zwei Jahre mit dem anschließenden Fachabitur. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Automobilkaufmann bei der Firma J. Er war zu diesem Zeitpunkt 20 Jahre alt. Im 00.2008 besuchte die Familie des Beschuldigten Verwandte in K in Polen. Dort erlitt der Beschuldigte am 00.00.2008 die Ruptur eines Aneurysmas im Gehirn, was zu einer massiven Einblutung führte, und wurde daraufhin unmittelbar in einem polnischen Krankenhaus behandelt. Für die Dauer etwa eines Monats befand er sich im Koma, so dass die dortigen Ärzte sich bereits auf eine schlechte Überlebenschance einstellten. Auf Initiative der Familie wurde der Beschuldigte jedoch sodann mit dem L nach Deutschland ausgeflogen und in einem Krankenhaus in M erneut operiert. Dies führte dazu, dass der Beschuldigte nunmehr körperlich in einer Weise wiederhergestellt wurde, dass er unter Pflegebedarf weiter leben kann. Er ist seitdem halbseitig gelähmt und auf den Rollstuhl angewiesen; ferner besteht eine Aphasie, d.h. eine nahezu vollständige Sprachstörung. Es wurde für den Beschuldigten eine gesetzliche Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis eingerichtet, wobei seine Eltern als Betreuer bestellt sind. Zugleich wurde ihm der Pflegegrad V zuerkannt; er hat einen GdB von 100. Zum 00.00.2008 wurde der Beschuldigte in das Pflegeheim Haus N in D aufgenommen. Dort lebte er seitdem unter laufender pflegerischer Betreuung. Seine sozialen Kontakte beschränkten sich auf die Besuche durch die Familie. In der Folgezeit besserte sich der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten kaum noch. Vielmehr litt und leidet er durchgängig an einer urologischen Problematik, derentwegen er immer wieder auch operativ behandelt werden muss. Zudem machte sich bereits während des Aufenthalts in D die psychisch wirkende Folge der organischen Hirnveränderung bei ihm bemerkbar. Es zeigten sich starke Stimmungsschwankungen und Impulsdurchbrüche. Außerdem kam es immer wieder zu eher depressiven Phasen mit der Verweigerung von Nahrungsaufnahme. Der Beschuldigte wurde deswegen mehrfach mittels einer PEG-Sonde ernährt. In diesem Zusammenhang kam es auch zunehmend zu Aufenthalten in der O-Klinik in D, denen regelmäßig Einweisungen nach dem PsychKG zu Grunde lagen, so etwa für zwei Wochen im Dezember 2013, für zwei Wochen im Juli 2014, für drei Wochen Ende Oktober 2015, für zwei Wochen im Juli 2016, für eine Woche im November 2017 und schließlich für eine Woche im März 2019. Aufnahmeanlässe waren dabei regelmäßig die Ablehnung von Nahrung, Flüssigkeit und Medikamenten, Fremdaggression und sexuelle Enthemmung. Mit Beginn des Jahres 2020 verschlechterte sich die psychische Verfassung des Beschuldigten. Er wehrte sich zunehmend aggressiv gegen Pflegemaßnahmen in seinem Wohnheim, beging Sachbeschädigungen und musste deswegen im Zeitraum bis Oktober 2020 insgesamt vier Mal in die O-Klinik in D eingewiesen werden. Nachdem dem Beschuldigten schließlich vorgeworfen worden war, sich am 04.12.2020 einer an ALS erkrankten Mitpatientin in übergriffiger Weise genähert zu haben, wurde der Beschuldigte erneut mittels der Polizei in die O-Klinik in D überführt. Dort befand er sich dann vom 07.12.2020 bis zum 18.01.2021. Vor dem Hintergrund des Vorwurfs einer Sexualstraftat kam es bereits in diesem Zusammenhang am 10.12.2020 zur Kündigung des Wohn- und Betreuungsvertrages durch die Haus N gGmbH. Anschließend kam der Beschuldigte übergangsweise im P Pflegehaus in R unter. Auch während dieses Aufenthaltes wurde vom 24. bis zum 26.01.2021 eine Unterbringung in der Q-Klinik in R notwendig, nachdem der Beschuldigte in einen Erregungszustand geraten war, als man ihm wegen eines verstopften Blasenkatheters nicht schnell genug half. Insbesondere auf Initiative der Eltern des Beschuldigten erhielt dieser dann zum 03.02.2021 einen Wohnplatz im A in B. Dort bezog er ein Einzelzimmer mit angeschlossener Nasszelle in einem Trakt des Gebäudes, in welchem sich in seinem Flur ein weiteres Zimmer sowie ein Geschoss unterhalb und oberhalb jeweils zwei weitere Patientenzimmer befinden. Während seines Aufenthaltes im A kam es im Verlauf des Jahres 2020 und noch vor dem hier gegenständlichen Vorfall vom 09.08.2021 zu mehreren Ereignissen, die jeweils zu einer Intervention führten. So randalierte der Beschuldigte am 15.05.2021 gegen 19:00 Uhr in seinem Zimmer, indem er Einrichtungsgegenstände durch den Raum und teilweise aus dem Fenster warf, wobei unter anderem sein Fernsehgerät zerstört wurde. Er wurde im Anschluss für zwei Tage auf Grundlage des PsychKG zur Krisenintervention in die Allgemeinpsychiatrie des Klinikums S verbracht. Vorausgegangen war diesem Ausbruch des Beschuldigten ein Zusammentreffen mit einer anderen Bewohnerin des Wohnheims, bei dem diese unangemeldet in sein Zimmer gestürmt und körperlich gegen ihn vorgegangen war. Am 18.06.2021 wurde der Beschuldigte, als er sich zum Rauchen in den Mitarbeiter-Bereich des As begeben wollte, dort abgewiesen und auf den Raucherbereich für Patienten verwiesen. Aufgrund dessen geriet er wiederum in einen Erregungszustand und begab sich in sein Zimmer. Dort drapierte er seinen Mülleimer in der Mitte des Raumes und entzündete in diesem eine Rolle Toilettenpapier, so dass der Eimer in Brand geriet. Aufgrund des aktivierten Rauchmelders konnten Pflegekräfte eingreifen und den Brand schnell löschen. Es kam zu einer leichten Verkohlung des Fußbodens. Der Beschuldigte wurde mit dem Verdacht einer Rauchvergiftung in das Krankenhaus gebracht, wo sich dieser nicht bestätigte. Danach kehrte er in die Einrichtung zurück, wo jedoch geprüft wurde, ob er dort weiterhin duldbar sein werde. Planmäßig nahm er dann in der Zeit vom 01.07. bis zum 04.08.2021 an einer stationären Rehabilitationsbehandlung in der T-Klinik in U teil. Hier entfernte er sich am 03.08.2021 und musste von der Polizei gesucht werden. Anschließend kehrte er in das A in sein Patientenzimmer zurück. Der Beschuldigte ist Raucher. Dafür, dass er hierneben Alkohol oder andere Substanzen konsumiert, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Er ist nicht vorbestraft. II. Krankheitsbild Infolge des im Jahr 2008 rupturierten Aneurysmas im Bereich der Arteria cerebri media erlitt der Beschuldigte eine großflächige Hirnblutung mit nachfolgender schwerer Schädigung unterschiedlicher Hirnareale (u.a. des linken Frontalhirns und des Thalamus). Nachdem der Beschuldigte sich infolge der schweren Hirnblutung zunächst im Zustand des sog. „apallischen Syndroms“ (oder Wachkoma) befand, konnte in den folgenden Jahren mittels intensiver neurologischer Rehabilitation eine sukzessive Besserung der neurologischen Symptomatik dahingehend erzielt werden, dass er aus dem Wachkoma erwachte und auch die zunächst bestehende Tetraparese (also vollständige Lähmung aller vier Extremitäten) sich im Verlauf teilweise zurückbildete. Es persistierten jedoch neben einer motorischen Aphasie, dem Unvermögen zu sprechen bei erhaltenem Sprachverständnis, und diversen schwergradigen motorischen Einschränkungen insbesondere psychopathologische Auffälligkeiten, welche überdauern, medikamentös nur schwer beeinflussbar und in vielerlei Hinsicht tiefgreifend für die gesamte Lebenssituation des Beschuldigten sind. Des Beschuldigte leidet insofern an einer organisch affektiven Störung (ICD10: F06.3) sowie an einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD10: F07.0). Die organische affektive Störung zeigt sich überwiegend in depressiven Phasen mit den Leitsymptomen gedrückter Stimmung, Interessensverlust und Antriebsverlust sowie den weiteren Symptomen verminderten Appetits, Ablehnung von Nahrung- und Flüssigkeit im Rahmen eines intermittierend bestehenden Sterbewunsches, Anhedonie, also Freudlosigkeit, psychomotorischer Hemmung sowie teilweise auch psychomotorischer Erregung im Sinne einer agitierten Depression. Die organische Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Frontalhirnsyndroms ist eine erworbene Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens, die mehrere Bereiche der Persönlichkeit betrifft. Bei dem Beschuldigten führt dies zu andauernd reduzierter Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten über längere Zeiträume durchzuhalten und Befriedigungen aufzuschieben, zu verändertem emotionalen Verhalten, das durch emotionale Labilität, flache und ungerechtfertigte Fröhlichkeit und leichten Wechsel zu Reizbarkeit oder kurz andauernde Ausbrüchen von Wut und Aggression charakterisiert ist, zur Äußerung von Bedürfnissen und Impulsen meist ohne Berücksichtigung von Konsequenzen oder sozialen Konventionen sowie zu verändertem Sexualverhalten. III. Anlasstat Der Beschuldigte sehnte sich bereits längere Zeit – wie auch der Vorfall aus dem Dezember 2020 zeigt – nach Sexualität, zumal krankheitsbedingt bei ihm ein gesteigertes Sexualverlangen vorliegt. Insofern hatte er sich seinen Eltern anvertraut, von denen jedenfalls sein Vater die Bereitschaft gezeigt hatte, ihm den Besuch einer Sexarbeiterin, die ihn in seinem Patientenzimmer im A aufsuchen würde, zu vermitteln. Im Zuge dessen kam es anlässlich eines Besuchs der Eltern am Abend des 09.08.2021 bei dem Beschuldigten zu mehreren Telefonaten des Vaters mit entsprechenden Damen, denen der Beschuldigte beiwohnte. Letztendlich fand sich jedoch niemand, der angesichts des besonderen Gesundheitszustandes des Beschuldigten zur Übernahme einer solchen Dienstleistung bereit war. Dies enttäuschte den Beschuldigten und versetzte ihn – wie so oft bei der Zurückweisung eines Bedürfnisses – in einen erhöhten Erregungszustand. Der Vater des Beschuldigten nahm dies wahr, machte seinem Sohn jedoch deutlich, dass es wohl im Moment keine Lösung für sein Bedürfnis gebe. Er und seine Frau verließen sodann das Zimmer des Beschuldigten und unterrichteten um kurz nach 20:30 Uhr die Nachtschwester V darüber, dass es dem Beschuldigten nicht so gut gehe und sie ein wenig auf ihn aufpassen möge. Die eigentlichen Hintergründe des Erregungszustandes teilte man Frau V nicht mit. Im Folgenden suchte Frau V den Beschuldigten mehrfach in seinem Zimmer auf und versuchte, da sie „einen guten Draht“ zu ihm hatte, ihn ein wenig abzulenken und zu beruhigen. Nachdem sie schließlich um 22:00 Uhr das Zimmer verlassen hatte, gelang es dem Beschuldigten indes zustandsbedingt nicht, seine Enttäuschung und die hierdurch ausgelöste Erregung zu regulieren. Ohne, dass er in der Lage war, sich von der Einsicht in das hierdurch verursachte Unrecht leiten zu lassen, entzündete er, um Feuer zu legen, mit dem ihm zur Verfügung stehenden Feuerzeug einige, nicht näher ermittelte Gegenstände auf der Matratze seines Bettes, die unvermittelt Feuer fingen, so dass sich dieses Feuer schnell auf die Matratze und das ganze Bett ausbreitete. Es entstand hierdurch eine sehr große und starke Flamme im Bereich des Bettes, die zu einer unmittelbaren Beaufschlagung von Feuer an den das Bett umgebenden Holzschutzleisten sowie den Verputz der Wände im Bereich des Bettes führten. Das Bett und die Holzleisten brannten selbstständig. Es entstand zudem eine sehr große Hitze und es entwickelte sich starker Rauch. Die Hitzeentwicklung führte zu einer Zerstörung nahezu sämtlicher Einrichtungsgegenstände des Patientenzimmers, die oberflächlich verkohlten beziehungsweise schmolzen. Eine Glasscheibe der Terrassentür platzte durch die Hitzeentwicklung, der Kunststoffrolladen schmolz. Der Rauch beaufschlagte sämtliche Wände, Fenster und Türen in dem Zimmer. Ferner zog er durch die defekte Glasscheibe nach außen und unmittelbar durch das geöffnete Fenster des benachbart liegenden Patientenzimmers des Bewohners W. Der Beschuldigte bemerkte die Lebensgefahr, in der er sich nunmehr befand, und verließ mit seinem Rollstuhl das Zimmer in Richtung Flur. Mittlerweile hatte die Brandmeldeanlage angeschlagen und sowohl Frau V als auch die weitere Nachtschwester X begaben sich zu dem Zimmer des Beschuldigten. Sie trafen dort ein, als der Beschuldigte im Begriff war, sein Zimmer zu verlassen und ließen es zu, dass er durch die benachbarte Rauchschutztür in den Gemeinschafts-Küchenraum fuhr. Von einem Betreten des Zimmers nahmen beide Schwestern aufgrund der Massivität des Feuers und der Rauchentwicklung Abstand. Sie waren aufgrund der Rauchentwicklung auch nicht im Stande, W aus dessen Zimmer zu holen. Die mittlerweile eingetroffene Feuerwehr löschte sodann den Brand und evakuierte die übrigen Bewohner des Traktes sowie schließlich des gesamten Wohnstiftes. Der Beschuldigte seinerseits hielt sich aufgrund des ausgelösten Chaos zunächst unbeaufsichtigt in der Gemeinschaftsküche auf und randalierte in seinem nach wie vor bestehenden Erregungszustand weiter, wobei er eine Kaffeemaschine und weitere Gegenstände zerstörte – diesbezüglich ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Nach dem Eintreffen der Polizei und mehrerer Rettungswagen wurde der Beschuldigte zunächst durchsucht und durch Rettungskräfte wurde in seiner Kleidung ein Feuerzeug gefunden, das sichergestellt wurde. Er wurde sodann mit dem Verdacht einer Rauchvergiftung sowie vor dem Hintergrund der bekannten psychiatrischen Symptomatik dem Kreiskrankenhaus Y zugeführt und dort nach dem PsychKG auf einer geschlossenen Station untergebracht. Eine Rauchgasvergiftung oder andere nennenswerte Verletzungen wurden bei ihm nicht festgestellt. Bis auf den im benachbarten Zimmer wohnenden Herrn W erlitten die übrigen Bewohner und auch die Schwestern V und X keine Verletzungen aufgrund des Brandereignisses. Herr W wurde mit dem Verdacht einer schweren Rauchgasvergiftung in die Klinik Z verlegt. Dort wurde bei ihm ein Inhalationstrauma diagnostiziert und er befand sich drei Tage auf der Intensivstation, bis er auf eine Normalstation verlegt werden konnte. Von dort wurde er am 17.08.2021 in das A entlassen. Bleibende Folgen trug er nicht davon. Die durch den Brand und die nachfolgenden Löscharbeiten an dem Gebäude des As in B eingetretenen Beschädigungen führten zu einer kurzzeitigen Schließung des Gebäudetraktes, in welchem sich das Zimmer des Beschuldigten befand. Nachdem die übrigen Flure alsbald wieder freigegeben und bezogen werden konnten, befinden sich die Patientenzimmer des Beschuldigten sowie des Herrn W nach wie vor in Renovierung. Hierdurch ist ein Sachschaden für die eigentliche Renovierung in Höhe von rund 97.000 €, für Ersatzbeschaffung von Mobiliar etc. in Höhe von rund 44.000 € sowie für die persönlichen Gegenstände des Herrn W in Höhe von rund 8.000 € entstanden. IV. Weitere Entwicklung Am 13.08.2021 erließ das Amtsgericht Waldbröl Unterbringungsbefehl gegen den Beschuldigten, der ihm am 17.08.2021 verkündet wurde. Er wurde am selben Tag in die O-Klinik in AA überstellt, wo er sich seitdem befindet. Dort verhält er sich auch im weiteren Verlauf entsprechend den zustandsbedingten Besonderheiten, wie sie bereits zuvor beobachtet worden waren. Seine Stimmung war wechselhaft, im Affekt teils verstimmt, gereizt-angespannt, teils widerständig, teils heiter. Relativ häufig zeigten sich sexuell enthemmte Verhaltensweisen, wie mehrfaches Hinweisen auf seinen Penis oder das Berühren von Behandlerinnen. Zuletzt wurde sein Verhalten etwas ruhiger und angepasster, allerdings mit immer noch wechselhafter Stimmungslage. Er wird dort inzwischen nur noch mit Lamotrigin zur Vermeidung symptomatischer Epilepsie mediziert. Eine angstlösende Medikation mit Lorazepam konnte mittlerweile erfolgreich abgesetzt werden. Der Hauptverhandlung vermochte der Beschuldigte lediglich am ersten Sitzungstag beizuwohnen. Aufgrund einer hierdurch ausgelösten physischen sowie psychischen Überforderung kam es in der Folge zu einer erheblichen Verschlechterung seines Befindens, weswegen in der Folge gemäß § 415 Abs. 3 StPO in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. C. Beweiswürdigung 1. Einlassung Der Beschuldigte vermag sich aufgrund der motorischen Aphasie durch Sprache nur in stark begrenztem Umfang zu äußern. Im Übrigen kommuniziert er durch Gesten und das Anfertigen kleiner Zeichnungen. Auf diese Weise ist er seitens der Kammer zu dem Vorwurf der Anlasstat sowie zu seinen übrigen Lebensumständen angehört worden. Hiernach vermochte er – teils unterstützt durch die anwesende Mutter – zum Ausdruck zu bringen, dass es ihm derzeit in der O-Klinik gefalle, da er dort Sport machen könne. Von seinem als Zeugen vernommenen Vater zu seinem Lebenslauf gemachte Angaben kommentierte er auf diese Weise zustimmend, z.B. dass seine Schwester vier Jahre jünger sei als er und dass man ihn in der Schule fälschlicherweise immer BB genannt habe. Eine weitergehende Einlassung konnte in der Hauptverhandlung nicht erhoben werden. Gegenüber der Sachverständigen Dr. CC, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die den Beschuldigten bereits seit mehreren Jahren als Behandlerin in der O-Klinik D kennt, hat er sich im Rahmen der Exploration ebenfalls im Wege einer Zeichnung sowie durch Gesten und einfache Laute geäußert. Hiernach, so die Sachverständige im Rahmen der Erstattung ihres Gutachtens, habe er auf die Frage nach dem Vorfall am 09.08.2021 Folgendes mitgeteilt: Er lachte zunächst, sagte dann "Papa" und "Mama", fasste sich an die Nase, sagte "Sex", machte ein Telefonhörer-Zeichen mit der Hand an seinem Ohr, danach eine Gestik wie beim Rauchen einer Zigarette. Auf erneute Nachfrage rümpfte er sich die Nase, sagte "Mama" und "Papa", gab 3 x das Telefonzeichen, sagte dann "Sex", machte anschließend ein Raucherzeichen. Auf erneute Nachfrage, ob er hier den Zusammenhang erklären könnte, zeichnete er zunächst ein Telefon, schrieb "Papa" darunter, darüber "Sex" und zog dann einen Pfeil von diesem Begriff zum Telefon. Dann schrieb er rechts daneben "Mama" und "DD". Auf Nachfrage, ob er wütend auf seinen Vater gewesen sei, nickte er. Auf Nachfrage, ob er sich durch das Feuer selbst verletzt habe, verneinte er. Auf Nachfrage, ob er seine Matratze angezündet habe, bejahte er. Auf weitere Nachfrage zeichnete er ein Bett und ein Feuerzeug. Auf die Frage, ob es ihm leidtue, was er getan habe, zeigte er auf seinen Kopf und sagte "Sex"; auf Nachfrage gab er zu verstehen, dass er Sex haben wollte, dass es hierüber zu einem Disput mit seinem Vater gekommen sei, dass er dann wütend gewesen sei und deshalb so gehandelt habe, hierbei begann er unvermittelt zu weinen. Die von ihm hierzu gefertigte Zeichnung sieht wie folgt aus: An dieser Stelle befand sich im Original eine Zeichnung des Beschuldigten 2. Feststellungen zum Werdegang Zur Feststellung des Werdegangs des Beschuldigten hat sich die Kammer auf die diesbezüglichen Bekundungen der Zeugen C E und F E gestützt. Beide Eltern haben jeweils, wie dies festgestellt ist, über die familiären Verhältnisse, das Aufwachsen des Beschuldigten sowie schließlich das tragische und diese ersichtlich belastende Ereignis um die Gehirnblutung im Jahr 2008 berichtet. Ferner haben sie die sich alsdann anschließende Entwicklung, die sie nah begleitet haben, in den verschiedenen Pflegeheimen entsprechend geschildert. Diese nachvollziehbaren und authentischen Bekundungen fügen sich in die seitens der Sachverständigen hierzu wiedergegebenen, von ihr erhobenen medizinischen Anknüpfungstatsachen sowie die diesbezügliche Urkundenlage. Dem entsprechend haben die Feststellungen im Übrigen ihre Grundlage in den in der Hauptverhandlung verlesenen sowie die die Krankengeschichte betreffenden, im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, wie dies im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Was die Vorfälle vom 04.12.2020 in D sowie vom 15.05. und 18.06.2021 betrifft, hat dies einerseits in Verbindung mit der vorgehaltenen Strafanzeige der Zeuge E bestätigt, wenn er auch die Qualität des Übergriffs als geringfügig zu bewerten suchte. Zum anderen hat der Zeuge EE, seinerseits Pfleger im A, in Verbindung mit den diesbezüglichen Strafanzeigen die dortigen Vorfälle entsprechend berichtet. 3. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen, was den Hergang vor dem eigentlichen Brandereignis betrifft, ebenfalls auf den Bekundungen der Zeugen E, die jeweils sich bestätigend die – durchaus als pikant empfundene – Situation im Zimmer des Beschuldigten, als es um das Bestellen einer – so der Zeuge C E – „Dirne“ gegangen sei, ebenso plastisch wie eingängig geschildert haben. Dies korreliert mit der vom Beschuldigten hierzu gegenüber der Sachverständigen gemachten Darstellung und erklärt zudem, dass der Zeuge E die Zeugin V, woran diese sich ihrerseits zu erinnern vermochte, beim Verlassen des Zimmers um besondere Betreuung seines Sohnes bat, da dieser aufgeregt sei. Es steht hiernach und in Anbetracht der dargestellten Einlassung des Beschuldigten auch fest, dass dieser durch das Anzünden seines Bettes das Feuer in seinem Zimmer gelegt und dieses sodann zu der festgestellten Zerstörung geführt hat. Denn dies korreliert nicht nur mit den seitens der Zeuginnen V und X berichteten Wahrnehmung, der Beschuldigte sei alleine aus seinem brennenden Zimmer gekommen, in welchem die Zeugin V vom Flur aus jedenfalls in diesem Moment ein vollständig in Brand stehendes Bett gesehen habe, sowie mit dem Umstand, dass bei dem Beschuldigten ein Feuerzeug gefunden wurde. Auch die als Brandermittlerin am Tatort eingesetzte Zeugin KHKin FF hat im Rahmen eingehender Befragung und unterstützt durch die Inaugenscheinnahme zahlreicher vom Brandort gefertigter Lichtbilder nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass sie eine andere Ursache als eine Brandlegung im Bereich der Matratze des Bettes des Beschuldigten nicht habe feststellen können. Es sei nicht nur der Entstehungsort des Brandes eindeutig – was durch die Brandschäden an den dortigen Wänden belegt ist –, sondern es hätten sich auch keinerlei Anhaltspunkte für einen technischen Defekt oder eine sonstige Entzündungsquelle in dem Zimmer des Beschuldigten gefunden. Die Zeugin FF hat im Einzelnen anschaulich erläutert, dass sie bei ihrer Untersuchung der Brandörtlichkeit am Vormittag des 10.08.2021 an der Stehlampe neben dem Bett, am Zuleitungskabel zum verstellbaren Krankenbett, an den Antrieben zum Motor des Bettes sowie an den im Bereich des Bettes befindlichen Unterputzsteckdosen jeweils nur sekundäre Beschädigungen gefunden habe. An den Kabeln seien sämtlich keine Kurzschlussspuren in Form von Aufperlungen oder Anschmelzungen erkennbar gewesen und sämtliche Schraubverbindungen hätten regelkonform gesessen. Hingegen sei eine Inbrandsetzung einer Matratze mittels eines Feuerzeugs nach ihrer Erfahrung leicht möglich und führe schnell zu einer Ausbreitung der Flammen. Vor diesem Hintergrund und im Kontext mit der beim Beschuldigten vorliegenden Symptomatik in Bezug auf ein gestörtes Hemmungsverhalten sowie übermäßiger Erregbarkeit vermag die Kammer auch auszuschließen, dass der Brand durch ein Versehen des Beschuldigten, etwa das Herunterfallen einer Zigarette, ausgelöst worden sein könnte. Hierbei war nicht zuletzt in den Blick zu nehmen, dass der Beschuldigte bereits im Juni 2021, wie dies durch die Bekundungen des damals als Pfleger intervenierenden Zeugen EE belegt ist, gezielt und ersichtlich als Trotzreaktion versucht hatte, in seinem Zimmer ein Feuer zu entfachen. Der Zeuge vermochte sich insbesondere noch gut an den Vorlauf des dortigen Geschehens sowie daran zu erinnern, dass der Beschuldigte seinerzeit den Mülleimer in die Mitte seines Zimmers gerückt und dort in diesem eine Toilettenpapierrolle entzündet habe. Die Feststellungen zum anschließenden Randalieren des Beschuldigten in der Gemeinschaftsküche beruhen auf den Angaben der Zeuginnen V und X, die dies zeitweilig beobachtet hatten, sowie auf den hierzu in Augenschein genommenen polizeilichen Lichtbildern. Dass die Rettungskräfte in der Kleidung des Beschuldigten ein Feuerzeug gefunden und der Polizei übergeben haben, hat der Zeuge PK GG berichtet, der die Strafanzeige verfasst und am Abend des 09.08.2021 vor Ort im Einsatz gewesen war. Das Lichtbild des sichergestellten Feuerzeugs hat die Kammer in Augenschein genommen. Diesbezüglich konnten die Zeugen C E, X und EE berichten, dass es dem Beschuldigten nicht gestattet gewesen sei, Zigaretten und Feuerzeug in seinem Zimmer zu haben. Keiner der Zeugen konnte indes ausschließen, dass es dem Beschuldigten nicht doch gelungen war, unbemerkt ein Feuerzeug mit in sein Zimmer zu nehmen. Diesbezüglich berichtete die Zeugin V, dass sie den Beschuldigten am Tatabend kurz nach 21:00 Uhr im Raucherbreich rauchend angetroffen habe, wo er mit einem anderen Bewohner eine Zigarette geraucht habe. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Geschädigten W beruhen auf den Angaben seines rechtlichen Betreuers, des Zeugen HH. Dieser hat der Kammer berichtet, dass Herr W nach der Entlassung aus dem Krankenhaus in das A zurückgekehrt sei, dieser auf ihn einen guten Eindruck mache und er – als Laie – keine Spätfolgen des Geschehens vom 09.08.2021 erkennen könne. Auch die Zeugin X hat berichtet, dass er keine Folgen davongetragen habe. Die Angaben des Zeugen HH zur stationären Behandlung des Herrn W wurden bestätigt und ergänzt durch den verlesenen Entlassungsbericht vom 17.08.2021 des Krankenhauses Klinik Z. Die Feststellungen zum eingetretenen Sachschaden des As beruhen auf der verlesenen E-Mail der Einrichtungsleiterin II vom 19.01.2022, in der diese auf Nachfrage der Kammer die veranschlagten Renovierungskosten beziffert hat. Dass die Renovierung der beiden betroffenen Zimmer derzeit noch nicht abgeschlossen ist, haben überdies auch die Zeugen X und EE berichtet. Die Feststellungen zur weiteren Entwicklung beruhen auf den verlesenen Urkunden zur einstweiligen Unterbringung des Beschuldigten sowie auf dem Verlaufsbericht der O-Klinik AA vom 18.01.2022. 4. Feststellungen zum Krankheitsbild und zur Schuldunfähigkeit Die Feststellungen zum Krankheitsbild des Beschuldigten beruhen zum einen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen aus der Betreuungsakte, darunter Arztbriefe der O-Klinik D zu den jeweiligen stationären Aufenthalten sowie weitere ärztliche Unterlagen. Zum anderen beruhen sie auf den Angaben der Sachverständigen Dr. CC, der der Beschuldigte – wie ausgeführt – aus vorherigen Aufenthalten in der O-Klinik D als Behandlerin bekannt ist und die ihn am 23.10.2021 exploriert hat. Diese hat ihr Gutachten hierauf sowie auf die ihr vorliegenden Krankenunterlagen einschließlich der Verlaufsdokumentation nebst Pflegebericht der O-Klinik AA gestützt, sowie auf die Erkenntnisse der laufenden Hauptverhandlung. Hiernach besteht bei dem Beschuldigten infolge der Hirnschädigung seit der Ruptur des Aneurysmas eine organische affektive Störung (ICD10: F06.3) sowie eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD10: F07.0). Die Sachverständige hat dieses Krankheitsbild und die dadurch verursachten Verhaltensweisen des Beschuldigten im Einzelnen erläutert und – entsprechend den hierzu getroffenen Feststellungen – konkret dargelegt, in welcher Weise sich das Frontalhirnsyndrom bei dem Beschuldigten in einer Störung seiner charakterlichen Konstitution und seines Verhaltens äußert. Das Störungsbild, so die Sachverständige, sei auf die Gehirnblutung vom 31.05.2008 zurückzuführen. Die Schädigung des Frontalhirns sei für die Affekt- und Verhaltenssteuerung, aber auch für das vorausschauende Handeln, von erheblicher Bedeutung. Durch die Schädigung des Frontallappens sei der Beschuldigte nicht mehr in der Lage, seine Emotionen zu regulieren. Hieraus resultiere eine affektive Instabilität mit Aggressivität und Reizbarkeit. Der Beschuldigte habe auch die Fähigkeit verloren, die Konsequenzen des eigenen Verhaltens für sich und andere abzuschätzen. Dieser gehe seinen Bedürfnissen unmittelbar nach und erscheine so vielfach ungesteuert und sozial inadäquat ohne Rücksicht oder Sicherungstendenzen. Der Beschuldigte hat die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen. Seine Steuerungsfähigkeit war vollständig aufgehoben. Bei dem Beschuldigten liegt, wie die Sachverständige für die Kammer überzeugend ausgeführt hat, aufgrund der Diagnosen der organischen affektiven Störung und der organischen Persönlichkeitsstörung eine krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals des § 20 StGB vor. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeits- und Krankheitsentwicklung des Beschuldigten sowie der konkreten Tat könne auch nachvollzogen werden, dass das Tatgeschehen auf der psychischen Erkrankung des Beschuldigten beruhe. Dieser habe im Kontext der hirnorganisch bedingten schweren Impulskontrollstörung gehandelt. Die Tat sei insofern als Versuch zu verstehen, die zum Tatzeitpunkt bestehende hohe affektive Anspannung zu regulieren. Er verfüge aufgrund des Frontallappensyndroms nicht mehr über adäquate Regulationsmechanismen zum Umgang mit aversiven Emotionen, so dass Wut und Aggression bei ihm in blanke ungerichtete Zerstörungswut ausufern würden. Dies werde auch anhand des Nachtatverhaltens deutlich, nämlich dem Umwerfen von Möbeln und der ungezielten Zerstörung von Geschirr in der Gemeinschaftsküche der Pflegeeinrichtung. Bezüglich der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hat die Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte sich zum Tatzeitpunkt infolge eines ihn subjektiv offenkundig recht aufwühlenden Disputs in einem affektiv hoch angespannten, dysphorischen Zustand befunden habe. Infolge der organischen Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Frontallappensyndroms fehle ihm die Möglichkeit zur Emotionsregulation, was auch in der Vergangenheit schon zu zahlreichen aggressiven Impulsdurchbrüchen geführt habe. Der Beschuldigte sei aufgrund der Hirnschädigung in solchen Situationen hoher emotionaler Anspannung nicht zu vorausschauendem Handeln imstande. Er handele vielmehr impulsiv, bedürfnisorientiert und sei weder in der Lage, hierbei die Konsequenzen seines Tuns einzuschätzen noch das Unrecht seiner Tat einzusehen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt aufgehoben gewesen sei. Nach Auffassung der Kammer führt die krankhafte seelische Störung des Beschuldigten dazu, dass er bei der Tat – bei grundsätzlich erhaltener Einsichtsfähigkeit – im Zustand aufgehobener Steuerungsfähigkeit gehandelt hat. Denn ihm ist bekannt, dass eine Brandlegung in einem Zimmer nicht erlaubt ist, was insbesondere der Vorfall vom 18.06.2021 zeigt, bei dem er aus einem Frustrationserleben heraus eine Rolle Toilettenpapier in seinen Mülleimer gelegt und diesen sodann angezündet hat. Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte, dem sein Fehlverhalten vom 18.06.2021 auch vor Augen geführt wurde, in der Lage ist zu verstehen, dass dies gegen Regeln verstößt, zugleich aber nicht fähig ist, sein Handeln hieran auszurichten. Die Impulskontrollstörung führt dazu, dass der Beschuldigte bei Frustration aufgrund mangelnder Zuwendung oder Nichterfüllung von Wünschen im Zustand hoher Anspannung durch einen aggressiven Impulsdurchbruch reagiert. Insofern hat auch die Sachverständige ausgeführt, dass eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sicher gegeben sei. D. Rechtliche Würdigung Durch das festgestellte Geschehen hat der Beschuldigte vorsätzlich und rechtswidrig den Tatbestand der schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB zu verwirklichen versucht, indem er dazu angesetzt hat, ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand zu setzen. Die schwere Brandstiftung ist nicht vollendet. Die erste Tatbestandsalternative des Inbrandsetzens ist nicht erfüllt, weil – aufgrund des Eingreifens der Feuerwehr – kein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer erfasst wurde, dass dieser selbstständig, d.h. ohne Fortwirken des Zündmittels weiter brannte. Auch das Tatbestandsmerkmal „teilweise zerstört“ ist nicht erfüllt. Ein Gebäude ist teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden. Das ist zum einen dann gegeben, wenn das Gebäude im Ganzen zumindest einzelne von mehreren seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann. Zum anderen liegt eine teilweise Zerstörung auch dann vor, wenn ein wesentlicher, funktionell selbständiger Teil des Gebäudes nicht mehr bestimmungsgemäß nutzbar ist (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 3 StR 392/19 –, Rn. 7, juris, m.w.N.). Dies war hier nicht der Fall, da durch den Brand lediglich zwei Patientenzimmer des As für eine längere Zeit nicht bewohnbar geworden sind. Es handelt sich dabei nicht um einen wesentlichen, funktionell selbständigen Teil des Gebäudes, da – wie die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Einrichtung in der Hauptverhandlung berichtet haben – im A in Ein- und Zweibettzimmern insgesamt ca. 60 Bewohner untergebracht sind. Die Beschädigung zweier Zimmer beeinträchtigt daher nicht die zweckentsprechende Gesamtnutzung des Gebäudes. Da es sich lediglich um Patientenzimmer handelt, ist auch ein wesentlicher, funktionell selbständiger Teil des Gebäudes nicht betroffen. Es handelt sich bei den Patientenzimmern auch nicht um in sich abgeschlossene selbständige Wohneinheiten wie bei einem Mehrfamilienhaus. Der Beschuldigte handelte mit natürlichem Vorsatz. Dass der Beschuldigte infolge seines Zustands Tatsachen verkannt hat, die jeder geistig Gesunde als richtig erkannt hätte, berührt den natürlichen Tatvorsatz nicht. Ein geistig Gesunder in der Situation des Beschuldigten hätte erkannt, dass er durch eine Brandlegung im Bereich des Bettes das Gebäude, welches – wie auch der Beschuldigte, der täglich mit anderen Bewohnern Kontakt hatte, sicher wusste – der Wohnung von Menschen dient, in Brand setzt. Die Inbrandsetzung als solche war durch das Verhalten des Beschuldigten gerade intendiert. Damit hat er mit natürlichem Vorsatz auch die Tatvollendung des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB billigend in Kauf genommen. Der Beschuldigte ist von dem Versuch der schweren Brandstiftung auch nicht gemäß § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten. Er hatte auch nach seiner Vorstellung von der Tat bereits alles getan, was notwendig war, um das Wohnheim in Brand zu setzen. Er war bei Eintreffen der Zeuginnen X und V bereits dabei, sein Zimmer zu verlassen. Für einen Rücktritt vom Versuch hätte er die Vollendung der Tat im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB verhindern müssen oder sich zumindest hierum im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 2 StGB ernsthaft bemühen müssen. Beides ist nicht der Fall. Vielmehr lebte er seine ungezielten Emotionen bei der Zerstörung der Gemeinschaftsküche weiter aus. Tateinheitlich hat der Beschuldigte vorsätzlich und rechtswidrig den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB erfüllt. Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung das besondere öffentliche Interesse i.S.d. § 303c StGB bejaht. Der Beschuldigte ist für die festgestellten Taten jedoch nicht zu bestrafen, da er im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB unter Annahme des ersten Eingangsmerkmals, der krankhaften seelischen Störung, handelte. Krankheitsbedingt war seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben. E. Unterbringung Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus war gemäß § 63 StGB anzuordnen. Er hat im Zustand der Schuldunfähigkeit eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen. Die Gesamtwürdigung von Person und Tat ergibt, dass von ihm infolge seiner psychischen Erkrankung weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 S. 1 StGB). Bei der mit einem Regelstrafrahmen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe versehenen schweren Brandstiftung handelt es sich, insbesondere unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, konkret der drohenden Gefahren, um ein erhebliches Delikt im Sinne des § 63 S. 1 StGB. Wie festgestellt, besteht auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung des Beschuldigten und der Tat. Es besteht eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte infolge der bei ihm bestehenden krankhaften seelischen Störung weitere Taten begehen wird, die von gleicher Schwere sind wie die Anlasstat. Nach Bewertung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel und fachlich beraten durch die Sachverständige Dr. CC, die ihrerseits die Voraussetzung für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB aus psychiatrischer Sicht bejaht hat, hält die Kammer den Beschuldigten für die Allgemeinheit gefährlich. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass für eine ungünstige Legalprognose spreche, dass es sich bei der Anlasstat um einen, auch in der Vergangenheit schon von dem Beschuldigten ausgeführten Akt handele, da dieser bereits zuvor einen Brand gelegt habe. Es handele sich hierbei auch um ein Delikt mit einer hohen statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit. Bei der Tat habe der Beschuldigte einen hohen Schaden verursacht und aggressives Verhalten gezeigt. Des Weiteren habe sich der Beschuldigte bereits mehrfach sachbeschädigend und auch fremdaggressiv übergriffig im Rahmen seiner Hirnerkrankung gezeigt. Im Längsschnitt betrachtet nehme die Schwere des fremdgefährdenden Verhaltens des Beschuldigten seit mehreren Jahren kontinuierlich zu. Nachdem anfänglich primär autoaggressive Verhaltensweisen aufgefallen seien, sei es im weiteren Krankheitsverlauf progredient zu immer kritischeren fremdgefährdenden Handlungen gekommen, insbesondere Gewalt gegen Gegenstände, Gewalt gegenüber versorgendem Personal und Brandlegung. Die medizinisch-psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten der schweren hirnorganischen Erkrankung des Beschuldigten seien äußerst limitiert. Der Beschuldigte sei aufgrund der Hirnschädigung nicht zu psychotherapeutischen Interventionen in der Lage. Trotz unzähliger stationärer Behandlungen, umfangreicher psychiatrischer Medikation und weiteren therapeutischen Maßnahmen habe eine anhaltende Modifikation der problematischen Verhaltensweisen des Beschuldigten bislang nicht erreicht werden können und sei auch zukünftig nicht zu erwarten. Der Beschuldigte sei in erheblichem Maße umstellungserschwert und verfüge über keine Möglichkeiten zur Introspektion oder Regulation seiner Emotionen. Seine Kommunikationsfähigkeit sei aufgrund der Aphasie schwer gestört. Er sei nicht belastbar und agiere ausschließlich bedürfnisorientiert. Bei nicht sofortiger Erfüllung seiner Bedürfnisse reagiere er im Rahmen seiner Möglichkeiten frustrationsintolerant mit Gewalt und Aggression. Die Kammer folgt in Ansehung dessen der Sachverständigen in ihrer Beurteilung, dass davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte auch künftig in Situationen geraten werde, in welchen er sein Frustrationserleben mit den ihm in der jeweiligen Situation zur Verfügung stehenden Mitteln impulsiv und gewaltsam ausagiere. In der Folge – so die Sachverständige weiter – bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit für erneutes, der Anlassdelinquenz in der Schwere vergleichbares deviantes Verhalten, weshalb aus forensisch-psychiatrischer Sicht festzustellen sei, dass der Beschuldigte für die Allgemeinheit gefährlich sei. Dieser Einschätzung, der auch nicht entgegensteht, dass der Beschuldigte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, schließt sich die Kammer an. Hierbei hat sie sich neben den überzeugend vorgetragenen und aufgrund der durch die vorherige Behandlerschaft besonders gut begründeten Ausführungen der Sachverständigen gerade auch von dem Eindruck des Beschuldigten selbst und den allenthalben berichteten persönlichen sowie medizinischen Herausforderungen in der Zeit nach dem Vorfall im Jahr 2008 leiten lassen. Der einerseits – bei aller Einschränkung – empathische Beschuldigte kann andererseits in seinem Reaktionsverhalten zu jeder Zeit, meist für Dritte unvorhersehbar und gerade in Überforderungssituationen in ungezügelte Aggression umschlagen. Dies war in Ansätzen in der Hauptverhandlung unter anderem nach dem Verlesen des Antragssatzes zu bemerken, als er nach zuvor verständigem Habitus unvermittelt in parathymes, also unangemessenes Lachen verfiel und nur durch die sorgende Intervention der Mutter zurückgeführt werden konnte. Von dem Beschuldigten sind mithin vergleichbare Brandstiftungsdelikte zu erwarten, die geeignet sind, die jeweiligen Opfer seelisch und insbesondere körperlich erheblich zu schädigen oder zu gefährden. Überdies droht bei einer Brandlegung in einem Wohnheim, wenn diese das Ausmaß der Anlasstat erreicht, auch ein schwerer wirtschaftlicher Schaden. Die Anordnung der Maßregel war damit erforderlich. Sie ist hinsichtlich der Schwere der zu erwartenden Schädigungen auch verhältnismäßig. Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass eine Besserung des psychischen Zustandes und der damit verbundenen Gefährlichkeit des Beschuldigten durch den Maßregelvollzug nicht zu erwarten ist. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist jedoch unerlässlich, da derzeit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, um die von ihm ausgehende Gefährdung der Allgemeinheit abzuwenden. Die Kammer folgt auch hier der Beurteilung durch die Sachverständige, die erläutert hat, dass eine positive Legalprognose voraussetze, dass eine auf das Krankheitsbild des Beschuldigten spezialisierte Einrichtung zur Verfügung stehe, die neben einem entsprechenden soziotherapeutischen Setting auch über die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen verfüge, um eine erneute Brandlegung durch den Beschuldigten zu verhindern. Eine solche Einrichtung steht derzeit – noch – nicht zur Verfügung. Aus diesem Grunde kann der Vollzug der Maßregel jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt auch nicht gemäß § 67b Abs. 1 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. F. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.