OffeneUrteileSuche
Urteil

41 O 12/21

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2022:0126.41O12.21.00
18Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Die vom Bundesgerichtshof herausgestellten Anforderungen an die Begründung von Beitragsanpassungen im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG sind auf Beitragssenkungen nicht anzuwenden. Für das Wirksamwerden einer Beitragssenkung genügt die bloße Benachrichtigung des Versicherten im Sinne von

  • 178g Abs. 4 VVG aF. Eine weitergehende Mitteilung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage ist auch nach neuem Recht entbehrlich.

Tenor

1.              Es wird festgestellt, dass die Beitragsanpassung des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XXXX XX XX im Tarif B 2 zum 01.01.2017 in Höhe von 55,00 € unwirksam ist und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet ist.

2.              Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XXXX XX XX unwirksam waren:

a)              die Erhöhungen im Tarif C 7 zum 01.01.2012 um 0,93 € und zum 01.01.2013 um 0,59 € und der Kläger bis zum 01.01.2018 nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet war,

b)              die Erhöhung im Tarif B 2 zum 01.01.2015 um 42,13 € und der Kläger bis zum 01.06.2021 nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet war. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit insoweit seit dem 01.06.2021 erledigt ist.

3.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.311,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2021 zu zahlen.

4.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 28.01.2021 aus den Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger auf die unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Beitragserhöhungen seit dem 01.01.2017 gezahlt hat.

5.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

7.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vom Bundesgerichtshof herausgestellten Anforderungen an die Begründung von Beitragsanpassungen im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG sind auf Beitragssenkungen nicht anzuwenden. Für das Wirksamwerden einer Beitragssenkung genügt die bloße Benachrichtigung des Versicherten im Sinne von 178g Abs. 4 VVG aF. Eine weitergehende Mitteilung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage ist auch nach neuem Recht entbehrlich. 1. Es wird festgestellt, dass die Beitragsanpassung des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XXXX XX XX im Tarif B 2 zum 01.01.2017 in Höhe von 55,00 € unwirksam ist und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet ist. 2. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XXXX XX XX unwirksam waren: a) die Erhöhungen im Tarif C 7 zum 01.01.2012 um 0,93 € und zum 01.01.2013 um 0,59 € und der Kläger bis zum 01.01.2018 nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet war, b) die Erhöhung im Tarif B 2 zum 01.01.2015 um 42,13 € und der Kläger bis zum 01.06.2021 nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet war. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit insoweit seit dem 01.06.2021 erledigt ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.311,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2021 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 28.01.2021 aus den Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger auf die unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Beitragserhöhungen seit dem 01.01.2017 gezahlt hat. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Az.: 41 O 12/21 Verkündet am: 26.01.2022 Landgericht Bonn Urteil In dem Rechtsstreit in pp. Spruchkörper: 21. Zivilkammer Vorinstanz: Nachinstanz: Oberlandesgericht Köln Leitsätze: Die vom Bundesgerichtshof herausgestellten Anforderungen an die Begründung von Beitragsanpassungen im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG sind auf Beitragssenkungen nicht anzuwenden. Für das Wirksamwerden einer Beitragssenkung genügt die bloße Benachrichtigung des Versicherten im Sinne von § 178g Abs. 4 VVG aF. Eine weitergehende Mitteilung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage ist auch nach neuem Recht entbehrlich. Normen: VVG § 203 Abs. 5; VVG § 203 Abs. 2; VVG a.F. § 178g Abs. 4 Schlagwörter: Beitragsanpassung, Private Krankenversicherung, Beitragssenkung, Begründungsanforderungen Für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beitragsanpassung des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XXXX XX XX im Tarif B 2 zum 01.01.2017 in Höhe von 55,00 € unwirksam ist und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet ist. 2. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XXXX XX XX unwirksam waren: a) die Erhöhungen im Tarif C 7 zum 01.01.2012 um 0,93 € und zum 01.01.2013 um 0,59 € und der Kläger bis zum 01.01.2018 nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet war, b) die Erhöhung im Tarif B 2 zum 01.01.2015 um 42,13 € und der Kläger bis zum 01.06.2021 nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet war. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit insoweit seit dem 01.06.2021 erledigt ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.311,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2021 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 28.01.2021 aus den Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger auf die unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Beitragserhöhungen seit dem 01.01.2017 gezahlt hat. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der in den Klageanträgen zu 1 und 2 näher bezeichneten Prämienanpassungen, welche die Beklagte seit 2012 vorgenommen hat. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Tarifbedingungen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagtenseite zugrunde, wegen deren Inhalts auf die Anlage D 1 verwiesen wird (Bl. 184 ff.d.A.). Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Musterbedingungen 2009 des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (MB/KK 09). Den Tarifanpassungen stimmte ein unabhängiger Treuhänder nach Prüfung jeweils zu. Die Beklagtenseite begründete die Beitragsänderungen mit den als Anlage D 4.1 (Bl. 245 - 282 d.A.) vorgelegten Schreiben. Wegen der Erhöhung zum 01.01.2019 wird auf den Nachtrag zum Versicherungsschein in der Anlage 3 zur Klageschrift (Bl. 102 f. d.A.) und die Darstellung des Inhalts des – nicht vorliegenden – Mitteilungsschreibens auf Seite 14 f. der Klageerwiderung (Bl. 168 f. d.A.) und Seite 16 f. der Replik (Bl. 334 f. d.A.) Bezug genommen. Aus den in der Duplik (Seite 2; Bl. 441 d.A.) dargestellten auslösenden Faktoren für die Beitragsanpassungen ergibt sich, dass die Beitragsüberprüfungen jeweils auf Grund geänderter Leistungsausgaben erfolgten. Eine Anpassung aufgrund geänderter Sterbewahrscheinlichkeiten erfolgte insoweit nicht. Zum 01.01.2018 erfolgten weitere, nicht beklagte Beitragsanpassungen im Tarif B 7 (Anlage D 4.2, Bl. 283 d.A) und zum 01.01.2021 im Tarif E 80 (Anlage D 4.3, Bl. 287d.A.). Die Beklagte gewährte monatlich folgende, zeitlich befristete Gutschriften auf die Prämie im Tarif B 2: 2012: 60,72 € 2013: 53,49 € 2014: 46,12 € 2015: 46,12 € 2016: 37,83 € 2017: 47,83 € 2018: 33,95 € 2019: 19,66 € 2020: 4,94 € Die Klägerseite vertritt die Auffassung, die Prämienerhöhungen seien formell und teilweise materiell fehlerhaft. Die Anpassungsklausel § 8b der AVB sei unwirksam. Zudem seien Beitragserhöhungen unwirksam, bei denen eine Anpassung aufgrund gesunkener Leistungsausgaben stattgefunden habe. Mit Replik vom 07.06.2021 hat der Kläger den Rechtsstreit im letzten Halbsatz des Antrags zu 1) bezüglich des Herabsetzungsbeitrags für teilweise erledigt erklärt, seine Anträge neu gefasst und im Antrag zu 3 die Klage in Höhe von 672,83 € zurückgenommen. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XXXX XX XX unwirksam sind: a) im Tarif E 80 (ohne GZ) die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 in Höhe von 6,59 € b) im Tarif B 2 die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 55,00 € c) im Tarif F 1 die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 3,01 € d) im Tarif GK die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 0,14 € und der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 656,11 € zu reduzieren ist. 2. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XXXX XX XX unwirksam waren: e) im gesetzlichen Zuschlag die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 1,20 € f) im Tarif E 80 die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 2,75 € g) im Tarif GK die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 9,26 € h) im Tarif C 7 31 die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 0,93 € i) im gesetzlichen Zuschlag die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,65 € j) im Tarif C 7 31 die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,59 € k) im Tarif B 2 die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 42,13 € l) im Tarif GK die Beitragsanpassung zum 01.01.2016 in Höhe von -0,92 € m) im Tarif E 80 die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von -2,37 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 5.401,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 4a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagtenseite beruft sich auf die Einrede der Verjährung für sämtliche Ansprüche des Klägers bis einschließlich des Jahres 2016. Die am 05.12.2020 eingereichte Klage wurde am 28.01.2021 zugestellt. Die Klageerwiderung wurde dem Kläger am 19.04.2021 zugestellt. Entscheidungsgründe: Die Klage hat teilweise Erfolg. I. Nachdem die Klägerseite den Rechtsstreit „im letzten Halbsatz des Antrags zu 1 bezüglich des Herabsetzungsbeitrags“ teilweise für erledigt erklärt hat, ist der nunmehr als Antrag zu 2 bezifferte Antrag dahingehend auszulegen, dass die Klägerseite die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen noch bis zu dem Zeitpunkt geltend macht, der dem Fristlauf des § 203 Abs. 5 VVG für das Wirksamwerden einer Beitragsanpassung ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klageerwiderung entspricht; im Übrigen ist die Feststellung der Erledigung beantragt. Der maßgebliche Zeitpunkt, der Beginn des übernächsten Monats, ist vorliegend aufgrund der Zustellung am 19.04.2021 der 01.06.2021. Insoweit ist die Unwirksamkeit und mangelnde Verpflichtung zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge längstens bis zu diesem Zeitpunkt auszusprechen (§ 308 ZPO). II. 1. Der Feststellungsantrag zu 1 ist im Hinblick auf die Beitragsanpassung im Tarif B 2 zum 01.01.2017 begründet, weil die gegenständliche Beitragsanpassung unwirksam ist. Im Übrigen hat der Antrag zu 1 keinen Erfolg. a) Dabei gilt, dass nach § 203 Abs. 2 VVG der Versicherer zu einer Neufestsetzung der Prämie berechtigt ist, wenn bei einer Krankenversicherung, bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, eine nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage eintritt. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. § 155 Abs. 3 VAG schreibt hierzu vor, dass der Versicherer alle Prämien eines Tarifs zu überprüfen hat, wenn sich aus der zumindest jährlich vorzunehmenden Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt. Die Prämienerhöhung setzt nach § 203 Abs. 2 VVG voraus, dass ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienerhöhung zugestimmt hat. Aus § 203 Abs. 5 VVG folgt außerdem, dass Wirksamkeitsvoraussetzung für die Prämienerhöhung eine Mitteilung über die Änderung der Prämie und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer ist. Die grundsätzlichen Anforderungen an den Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG vom Versicherer mitzuteilenden Gründe lassen sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urt. v. 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris-Rn. 26 ff., 34 ff.; BGH, Urt. v. 14.04.2021, Az. IV ZR 36/20, juris-Rn. 30 ff.) wie folgt konkretisieren: Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Die anzugebenden maßgeblichen Gründe müssen sich auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht. Es müssen nicht alle Gründe genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und Abs. 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. b) Erhöhung im Tarif B 2 zum 01.01.2017 Gemessen daran ist die Beitragsanpassung im Tarif B 2 zum 01.01.2017 unwirksam. aa) Das gegenständliche Begründungsschreiben der Beklagten ist formell ungenügend. In dem Anschreiben aus November 2016 ist auszugsweise ausgeführt: „alle privaten Krankenversicherer sind dazu verpflichtet, jährlich das Gleichgewicht zwischen den Gesundheitsleistungen und den Beitragszahlungen zu überprüfen. Diese Überprüfung hat ergeben, dass Ihr Beitrag zum 1. Januar 2017 anzupassen ist.“ Dem lässt sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht entnehmen, dass die Beitragsanpassung aufgrund einer Abweichung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Grenzwert erfolgte. Zwar sind auch die „Gesundheitsleistungen“ als maßgeblicher Faktor angesprochen. Problematisch ist allerdings, dass die Beschreibung nicht dem in § 155 Abs. 3 VAG bestimmten auslösenden Faktor (Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen) entspricht. Hierbei ist zwar die Abweichung in der Wortwahl zwischen "Gesundheitsleistungen" und "Versicherungsleistungen" unschädlich, weil aus der hier maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine hinreichend klare Vorstellung über das Gemeinte besteht. Problematisch ist demgegenüber, dass die Gesundheitskosten hier in einen Vergleich mit den „Beiträgen“ gebracht werden. Die Beklagte stellt hiermit einen Einnahmen-/Ausgabenvergleich an. Das ist nach § 155 Abs. 3 VAG aber nicht gemeint. Versicherungsleistungen i.S.d. Absatzes 2 Satz 3 sind sämtliche Leistungen, die der Versicherer aufgrund seines Leistungsversprechens, das im maßgeblichen Tarif beschrieben ist, tatsächlich erbringt, also die Zahlungen an die Versicherten aufgrund des Eintritts von Versicherungsfällen (Brand in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2020, § 203, Rn. 27). Ein Vergleich der kalkulierten mit den tatsächlichen Leistungen ist etwas anderes als ein Vergleich der Einnahmen mit den Ausgaben. Die Vergleiche können zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen. So können z.B. Einnahmen wegbrechen, weil ungewöhnlich viele Versicherungsnehmer ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen. Dann ergibt der Vergleich der Beiträge mit den Gesundheitsleistungen ein anderes Bild als der zwischen den tatsächlichen und kalkulierten Leistungsausgaben. Der Vergleich der Leistungsausgaben bezieht sich somit auf einen anderen Gegenstand. Er hat die Ausgabenseite im Blick, die Beitragseinnahmen spielen hierbei zunächst keine Rolle. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Beklagte grundsätzlich die Leistungsausgaben so kalkulieren dürfte, dass diese durch die Beiträge abgedeckt werden. Der Versicherungsnehmer wird aber gleichwohl durch die von der Beklagten gewählte Formulierung unzutreffend über den auslösenden Faktor informiert. Er macht sich ein unzutreffendes Bild darüber, welche Umstände maßgeblich sind. bb) Die Beitragsanpassung im Tarif B 2 zum 01.01.2017 ist zudem mangels wirksamer Rechtsgrundlage unwirksam, weil der auslösende Faktor Versicherungsleistungen den gesetzlichen Schwellenwert von 10 % nicht überschritten hat. Zwar gestattet § 155 Abs. 3 S. 2 VAG eine Beitragsüberprüfung auch unter dem gesetzlichen Grenzwert von 10 %, wenn ein geringerer Prozentsatz in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen ist. Eine solche Regelung hat die Beklagte mit § 8b Abs. 1, Abs. 2 AVB auch getroffen. Diese ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung der Kammer im Anschluss an das OLG Köln unwirksam (vgl. OLG Köln Urt. v. 22.9.2020 – 9 U 237/19, BeckRS 2020, 28456 Rn. 45-48). cc) Aufgrund der materiellen Unwirksamkeit der Beitragsanpassung ist eine Heilung durch Mitteilung der maßgeblichen Gründe in der Klageerwiderung nicht eingetreten, sodass der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags in Höhe von 55,00 € monatlich verpflichtet ist. c) Erhöhung im Tarif E 80 zum 01.01.2013 Die Wirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2013 bedarf keiner näheren Betrachtung, da die Prämie durch die als wirksam anzusehende Beitragssenkung mit Wirkung zum 01.01.2017 neufestgesetzt wurde. Aus vorangegangenen Anpassungen kann der Kläger keine Rechte mehr herleiten. Diesbezügliche Ansprüche scheitern an der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung, §§ 214 Abs. 1, 217 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2021 – IV ZR 113/20; OLG Köln Urt. v. 22.9.2020 – 9 U 237/19, BeckRS 2020, 28456 Rn. 67 ff.). aa) Eine spätere wirksame Prämienanpassung bildet fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe, mithin werden etwaige Mängel mit Wirkung für die Zukunft geheilt (vgl. BGH, Urt. vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 R. 56; BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297). Insoweit könnte der Kläger bei unterstellter Unwirksamkeit der vorangegangenen Anpassungen allenfalls Erhöhungsbeträge bis zum 01.01.2017 zurückverlangen. bb) Die Beitragssenkung zum 01.01.2017 ist formell und materiell wirksam erfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Beitragssenkung mit gleichem Schreiben wie die als unwirksam erachtete Anpassung im Tarif B 2 zum gleichen Datum mitgeteilt hat. aaa) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Beklagte die Beitragssenkung nicht im Sinne der oben dargestellten Anforderungen gem. § 203 Abs. 5 VVG begründet hat. Denn die hierfür dargestellten Erwägungen sind auf Beitragssenkungen nicht anzuwenden. Für das Wirksamwerden einer Beitragssenkung gem. § 203 Abs. 5 VVG genügt nach der Entstehungsgeschichte, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift die bloße Benachrichtigung des Versicherten im Sinne von § 178g Abs. 4 VVG aF. Eine weitergehende Mitteilung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage ist auch nach neuem Recht entbehrlich. (1) Der Wortlaut des § 203 Abs. 5 VVG differenziert zwar zunächst nicht zwischen Beitragserhöhungen und Beitragssenkungen, sondern spricht allgemein von der Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe. Der Begriff der „maßgeblichen“ Gründe hat jedoch bereits vor allem einschränkende Bedeutung (BGH Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, BeckRS 2020, 37391 Rn. 31). (2) Der Wortlaut steht einer gegenüber Beitragserhöhungen nochmals herabgesetzten Begründungspflicht nicht entgegen. In systematischer Hinsicht wird das hier vertretene Ergebnis gestützt. Denn der Gesetz- und Verordnungsgeber hat besondere Informationspflichten des Versicherers im Zusammenhang mit Beitragsanpassungen ausschließlich für Beitragserhöhungen geregelt. So ist gem. § 6 Abs. 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung nur bei einer Prämienerhöhung unter Beifügung des Textes der gesetzlichen Regelung auf die Möglichkeit des Tarifwechsels (Umstufung) gemäß § 204 VVG hinzuweisen. Nach § 205 Abs. 4 VVG kann der Versicherungsnehmer ebenfalls nur bei einer Prämienerhöhung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung wirksam werden soll. Dass der Wortlaut des § 203 Abs. 5 VVG demgegenüber keine Einschränkung enthält, bewirkt nicht im Umkehrschluss, dass eine Einbeziehung von Beitragssenkungen in den Anwendungsbereich beabsichtigt war. Die Beitragssenkung ist nach der Gesetzessystematik eine dem Versicherten ausschließlich günstige Maßnahme, welche der Wiederherstellung des Äquivalenzprinzips dient, keine besonderen Rechte auslöst und daher keiner Erwähnung bedarf. (3) Es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber nicht vor Augen hatte, Begründungsanforderungen an Beitragssenkungen zu stellen. Hierfür spricht die Genese der Vorschrift. Der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene § 203 Abs. 5 VVG entspricht „im Wesentlichen“ dem früheren § 178g Abs. 4 VVG a.F. (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 114). Die Vorgängerregelung in § 178g Abs. 4 VVGa. F. verlangte jedoch lediglich eine „Benachrichtigung“ statt der jetzt vorgesehenen Angabe der maßgeblichen Gründe für die Prämienanpassung. Dass der Gesetzgeber dies dennoch als „im Wesentlichen“ gleiche Regelung einstufte zeigt, dass er damit keine grundsätzliche Neuregelung für das Wirksamwerden einer Prämienanpassung beabsichtigte, sondern die Mitteilungspflicht allenfalls geringfügig – nämlich im Hinblick auf Beitragserhöhungen – erweitern wollte. Hinweise zum Inhalt der „maßgeblichen Gründe“ enthält die Gesetzesbegründung ansonsten nicht (vgl. BGH Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, BeckRS 2020, 37391 Rn. 32, beck-online). Die Erweiterung der schon bisher erforderlichen Mitteilung einer Prämienanpassung nach § 178g Abs. 4 VVG a.F. um die maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG erklärt sich nach dem Bundesgerichtshof im Rahmen der VVG-Reform 2008 daraus, dass dort in § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG erstmals eine zweite Rechnungsgrundlage - die Sterbewahrscheinlichkeit - eingeführt wurde, deren Veränderung gegenüber dem kalkulierten Wert eine Prämienanpassung auslösen kann (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 458). Während bis dahin auch ohne eine Angabe des Versicherers offenkundig war, welcher auslösende Faktor der Prämienanpassung zugrunde lag, weil nach § 178g Abs. 2 VVG a.F. nur einer, nämlich eine Veränderung des tatsächlichen Schadensbedarfs, existierte, sei dies Auffassung des Bundesgerichtshofs nach der Reform nicht mehr der Fall (BGH Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, BeckRS 2020, 37391 Rn. 33). Indes gilt die vor der Reform bestehende Lage im Hinblick auf Beitragssenkungen jedenfalls faktisch fort. Bei Beitragssenkungen ist in tatsächlicher Hinsicht der auslösende Faktor auch ohne Angabe des Versicherers offenkundig. Eine Abweichung der Lebenserwartung bzw. Sterbewahrscheinlichkeit dürfte typischerweise nur dann Auslöser einer Beitragssenkung sein können, wenn die Lebenserwartung innerhalb kurzer Zeit erheblich sinkt. Bei steigender Lebenserwartung ist unter Berücksichtigung des medizinischen und technischen Fortschritts sowie der Steigerung des allgemeinen Preisniveaus einschließlich desjenigen für Heil- und Hilfsmittel, Löhne etc. realistischer Weise nicht mit einer Beitragssenkung aufgrund der Aktualisierung übriger Rechnungsgrundlagen zu rechnen. Eine relevante Absenkung der Lebenserwartung bzw. höhere Sterbewahrscheinlichkeit ist jedoch unter gewöhnlichen Umständen kaum anzunehmen. Die Lebenserwartung der Bevölkerung ist – wie allgemein bekannt und bewusst sein dürfte – seit dem 2. Weltkrieg ausschließlich kontinuierlich und allmählich gestiegen. Insoweit ist der Kammer aus der Vielzahl von bearbeiteten und anhängigen Verfahren ferner bekannt, dass die Sterbewahrscheinlichkeit als auslösender Faktor bei Beitragsanpassungen eine völlig untergeordnete Rolle spielt. Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung finden praktisch ausschließlich aufgrund von Abweichungen bei den Versicherungsleistungen statt. Eine Ausnahme bilden lediglich besondere Tarifkomponenten zur Beitragsentlastung im Alter, bei denen ein erhöhter Tarifbeitrag gezahlt wird, welcher den Rückstellungen zugeführt wird, um die Beitragshöhe bei Erreichen eines bestimmten Alters des Versicherungsnehmers um einen vereinbarten Betrag zu mindern. Gegenstand der umfassend vorbereiteten Reform war zudem im Wesentlichen die Überprüfung und teilweise Neuregelung des gesetzlichen Anpassungsrechts als solches. Insofern beschäftigte sich die Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (VVG-Kommission) in ihrem Abschlussbericht vom 19.04.2004 in Bezug auf Prämienanpassungen vor allem mit dem Vorschlag, die Anpassungsmöglichkeiten zu erweitern und für jede Rechnungsgrundlage die Anpassung aufgrund eines jeweiligen auslösenden Faktors zu gestatten. Dies wird im Abschlussbericht jedoch an keiner Stelle im Zusammenhang mit Beitragssenkungen diskutiert, sondern vielmehr vor dem Hintergrund der Vermeidung einer dauerhaften Unterkalkulation und, dass der einzelne Versicherte auch davor bewahrt werden müsse, dass durch ein Hinausschieben notwendiger Beitragsanpassungen die Beitragssprünge zu groß werden (Abschlussbericht VVG-Kommission v. 19.04.204, S. 176 f.). Auch die Kommission, deren Vorschläge in die gesetzgeberische Umsetzung eingeflossen sind, hatte somit ausschließlich die Regeln für eine Beitragsanpassung in eine Richtung, nämlich einer Beitragserhöhung im Blick. (4) Schließlich sprechen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen entscheidend dafür, die bloße Benachrichtigung des Versicherten für das Wirksamwerden der Beitragssenkung genügen zu lassen. Hierbei ist neben dem Zweck der Mitteilung gem. § 203 Abs. 5 VVG auch der Hintergrund der Anpassungsmöglichkeit und –pflicht des Versicherers gem. § 203 Abs. 2 VVG in den Blick zu nehmen. Der Bundesgerichtshof hat zum Zweck der Begründungspflicht ausgeführt, § 203 Abs. 5 VVG ziele – wie ihre Vorläuferbestimmung – in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen (vgl. BGH, Urt. vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 70). Daneben solle die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Diese Kenntnis des Versicherungsnehmers ergebe sich nicht bereits aus dem Gesetz oder den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sondern könne nur für den Einzelfall mitgeteilt werden (BGH Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, BeckRS 2020, 37391 Rn. 34). Die Mitteilung erfülle durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 459; Brand, VersR 2018, 453, 455) noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (BGH Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, BeckRS 2020, 37391 Rn. 35). Der Gesetzgeber wie auch der Bundesgerichtshof hatten sich jedoch ausschließlich mit Beitragserhöhungen, nicht hingegen den Besonderheiten einer Beitragssenkung zu befassen, weshalb auch insoweit die dargelegten Erwägungen einer Absenkung der Begründungsanforderungen für das Wirksamwerden von Beitragssenkungen nicht entgegenstehen. Dies ist im Hinblick auf die oben genannten Argumente des Einstellungszeitraums auf die Vertragsänderung und die Ausübung des Kündigungsrechts nach § 205 Abs. 4 VVG offensichtlich. Ein Kündigungsrecht nach § 205 Abs. 4 VVG ist schon nicht existent. Eine Beitragssenkung verlangt von dem Versicherten auch keinen relevanten Aufwand, insbesondere wird hierdurch keine zusätzliche Belastung geschaffen. Selbst wenn Dispositionen zu treffen wären, etwa die Änderung eines Überweisungsauftrags, hängt dies nicht von der Mitteilung der Gründe ab. Der Versicherte dürfte auch regelmäßig kein Interesse an der Begründung einer Beitragssenkung haben. Ein solches dürfte sich auch nicht im Hinblick auf eine etwaige Kontrollmöglichkeit des Versicherten ergeben, ob der Versicherer unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften handelt und deshalb die Versichertengemeinschaft vor einer (dauerhaften) Unterkalkulation geschützt und damit die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge gewährleistet wird (vgl. zum Zweck der Prämienanpassung: Abschlussbericht VVG-Kommission, S. 176 f.). Eine solche Kontrolle ist vom Versicherten nicht zu leisten und scheitert spätestens an der fehlenden Plausibilisierungsmöglichkeit, welche durch eine Begründung auch nicht hergestellt werden müsste (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, Rn. 36). Diese Voraussetzung wird daher durch die erforderliche Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders gewährleistet. Zur Erfüllung eines etwaigen Kontrollbedürfnisses würde insoweit schon ein Hinweis darauf genügen, dass die Beitragsanpassung mit Zustimmung des Treuhänders erfolgte, was im hier zu entscheidenden Fall jedenfalls erfüllt wird (vgl. Nachtrag zum Versicherungsschein, Bl. 261 f. d.A.). Würde eine weitergehende Begründung einer Beitragssenkung verlangt, führte dies bei Begründungsmängeln schließlich dazu, dass zu Lasten des Versicherten die gebotene Reduzierung nicht wirksam würde. Gleichzeitig ist der Versicherer nicht berechtigt, die Prämienanteile zu erheben, die nicht erforderlich sind, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge zu gewährleisten. Es würde also entweder der Versicherer verpflichtet, überhöhte Beiträge einzufordern, welche aus materiellen Gründen zurückzuerstatten wären, oder aber die gebotene Beitragssenkung gleichwohl zu effektuieren. Die erste Variante liefe dem gesetzlichen Leitbild zuwider. In der zweiten Variante würde die Begründung zu einer unnötigen Förmelei verkommen. (5) Zu guter Letzt steht auch, entgegen der Auffassung der Klägerseite, der hiesigen Auffassung nicht entgegen, dass durch eine nach diesem Verständnis wirksame Beitragssenkung unwirksame Beitragserhöhungen in der Vergangenheit mit Wirkung für die Zukunft geheilt würden. Dies ist als bloße Nebenfolge der Prinzipien der Beitragskalkulation hinzunehmen. Insbesondere berührt dies gerade nicht die Wirksamkeit in der Vergangenheit und etwaige Ansprüche hieraus. Ein Anspruch darauf, eine Unwirksamkeit vorangegangener Prämienanpassungen in die Zukunft fortzutragen, besteht bei einer dazwischentretenden, für sich genommen unbedenklichen, aus materiellen Gründen gebotenen Neufestsetzung, welche zu einer Beitragssenkung führt, nicht. bbb) Materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit der Beitragssenkung im Tarif E 80 bestehen nicht. cc) Ansprüche bis einschließlich des 31.12.2016 sind mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die Prämienanteile gezahlt wurden. Die Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Rückzahlungsansprüche entstanden hier jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge. Der Kläger hatte mit dem Zugang der Änderungsmitteilungen auch zu diesen Zeitpunkten bereits im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners (vgl. BGH Urt. v. 17.11.2021 – IV ZR 113/20, BeckRS 2021, 37439 Rn. 40-42). dd) Keinesfalls kann der Kläger schließlich die Herabsetzung seines Monatsbeitrags verlangen, denn selbst wenn man für Beitragssenkungen keine abweichenden Begründungsanforderungen annähme, hat die Beklagte jedenfalls den Beitrag – insoweit unangegriffen und daher wirksam – zum 01.01.2021 neu festgesetzt. d) Erhöhung im Tarif F 1 zum 01.01.2019 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhung zum 01.01.2019, da diese formell und materiell wirksam erfolgt ist. aa) Die Begründung zur Beitragsanpassung vom 01.01.2019 genügt den gesetzlichen Anforderungen. Im Informationsschreiben vom November 2018 hat die Beklagte den Kläger – auszugsweise – wie folgt unterrichtet: „… Durch die enorme Verbesserung von Diagnose- und Behandlungsmethoden steigen die Chancen auf Heilung sowie die Lebenserwartung - eine sehr positive Entwicklung, von der alle profitieren. Hieraus resultiert aber auch ein Anstieg der Gesundheitskosten. [...] Weitergehende Informationen zur Ihrer Beitragsanpassung können Sie dem beigefügten Informationsblatt sowie unserem Internetauftritt unter www. [...].de/beitragsanpassung entnehmen.“ In dem Informationsblatt folgt nach Erläuterungen zum gesetzlichen Rahmen der Beitragsanpassung und dem auslösenden Faktor der fett überschriebene Abschnitt „Auslöser für die Anpassung Ihres Vertrages“ mit der Erläuterung „Der nachfolgenden Tabelle können Sie die Gründe für die Anpassung Ihres Vertrages entnehmen - für Tarif H / J beachten Sie bitte den obigen Hinweis:“ Es schließt sich eine Tabelle an, welche in der linken Spalte den Tarif bezeichnet. Daneben befindet sich die Spalte „Grundlage der Überprüfung“ mit den Unterpunkten „Auslösender Faktor“, „Abweichung Versicherungsleistungen“ und „Abweichung Sterbewahrscheinlichkeiten“. In der dritten Spalte befindet sich die Angabe „Relevante Rechnungsgrundlagen für die Beitragsveränderung“ mit übrigen Rechnungsgrundlagen als Unterpunkte. Vorliegend enthält die Tabelle zum Tarif F 1 die Angabe Auslösender Faktor „Versicherungsleistungen“ bei einer Abweichung von 11,22 %. Der Punkt „Abweichung Sterbewahrscheinlichkeiten“ enthält keine Angabe, bzw. ist ausgestrichen (siehe insgesamt Bl. 168 d.A.). Die betroffenen Tarife wurden im Nachtrag (Bl. 102 f. d.A.) mit einem vorangestellten Großbuchstaben „B“ gekennzeichnet. Der dazugehörige Fußnotentext lautet „B Beitragsanpassung mit Zustimmung des Treuhänders“. Im weiteren Nachtragstext auf Seite 2 folgt schließlich noch folgender Hinweis zur Vertragsänderung: „Für die alphabetisch gekennzeichneten Tarife haben wir die folgenden Anpassungen durchgeführt: Beitragsanpassung mit Zustimmung des Treuhänders In Ihrem Versicherungsvertrag erfolgt zum genannten Zeitpunkt eine Beitragsanpassung. Die notwendige Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ist erfolgt.“ Hierin liegt eine eindeutig ausreichende Erläuterung für den Anlass der Beitragsprüfung. Es sind zunächst die beiden auslösenden Faktoren korrekt benannt. Schließlich ist unter Benennung des konkreten Tarifs herausgestellt, dass die Beitragsanpassung auf den auslösenden Faktor Versicherungsleistungen zurückgeht. Aus der Tabelle mit den zugehörigen Erläuterung kann der Versicherungsnehmer eindeutig entnehmen, dass die Beitragsanpassung aufgrund einer Abweichung der Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert erfolgte. Dabei wird auch deutlich zwischen dem auslösenden Faktor und den übrigen für die Beitragsberechnung relevanten Rechnungsgrundlagen differenziert, zu welchen die Beklagte überobligatorisch Angaben gemacht hat. Unklarheiten verbleiben nicht. bb) Materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit bestehen nicht. Der Umstand, dass es sich um negative Abweichungen der Versicherungsleistungen handelte, ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer unerheblich. § 203 Abs. 2 VVG sieht die Berechtigung zur Neufestsetzung der Prämie bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage vor. Es ist unerheblich, ob die über den gesetzlichen oder tariflichen Schwellenwert hinausreichende Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist; die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert erreicht ist (BGH, Urt. v. 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20, Rn. 27). e) Erhöhung im Tarif GK zum 01.01.2020 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhung zum 01.01.2020, da diese formell und materiell wirksam erfolgt ist. Für diese gilt das Vorgesagte entsprechend. aa) Die Begründung zur Beitragsanpassung vom 01.01.2020 genügt den gesetzlichen Anforderungen. Im Informationsschreiben vom November 2019 hat die Beklagte den Kläger – auszugsweise – wie folgt unterrichtet: „in den vergangenen Jahren hat sich die medizinische Versorgung ständig weiterentwickelt. Sie war noch nie so umfassend und erfolgversprechend wie heute. Durch die enorme Verbesserung von Diagnose- und Behandlungsmethoden steigen die Chancen auf Heilung sowie die Lebenserwartung - eine sehr positive Entwicklung, von der alle profitieren. Hieraus resultiert aber auch ein Anstieg der Kosten im Gesundheitswesen. Dies führt in einigen Krankheitskostentarifen zur Änderung der Beiträge. […] Weitergehende Informationen zu Ihrer Beitragsanpassung können Sie dem beigefügten Informationsblatt sowie unserem Internetauftritt unter www.[...].de/beitragsanpassung entnehmen. Im beigefügten Nachtrag zum Versicherungsschein finden Sie alle Änderungen zu Ihrem Vertrag.“ In dem Informationsblatt folgt nach Erläuterungen zum gesetzlichen Rahmen der Beitragsanpassung und dem auslösenden Faktor der fett überschriebene Abschnitt „Wie sehen die Auslöser für Ihre Beitragsanpassung in der Krankenversicherung aus?“. Darin ist ausgeführt: „Der nachfolgenden Tabelle können Sie den Auslöser für die Beitragsüberprüfung (Versicherungsleistungen und/oder Sterbewahrscheinlichkeiten) und die für die Zukunft angepassten Rechnungsgrundlagen entnehmen. Bitte beachten Sie: Der Auslösende Faktor ist kein Maß für die Höhe Ihrer individuellen Beitragsanpassung, er ist nur ein Indikator, dass die Beiträge überprüft werden müssen.“ Es schließt sich eine Tabelle an, welche in der linken Spalte den Tarif bezeichnet. Daneben befindet sich die Spalte „Grundlage der Überprüfung“ mit den Unterpunkten „Auslösender Faktor“, „Abweichung Versicherungsleistungen“ und „Abweichung Sterbewahrscheinlichkeiten“. In der dritten Spalte befindet sich die Angabe „Relevante Rechnungsgrundlagen für die Beitragsveränderung“ mit übrigen Rechnungsgrundlagen als Unterpunkte. Vorliegend enthält die Tabelle zum Tarif GK die Angabe Auslösender Faktor „Versicherungsleistungen“ bei einer Abweichung von 20,99 %. Der Punkt „Abweichung Sterbewahrscheinlichkeiten“ enthält keine Angabe, bzw. ist ausgestrichen (siehe insgesamt Bl. 266–268 d.A.). Die betroffenen Tarife wurden im Nachtrag mit einem vorangestellten Großbuchstaben (exemplarisch „B“) gekennzeichnet. Der dazugehörige Fußnotentext lautet „B Beitragsanpassung mit Zustimmung des Treuhänders“. Im weiteren Nachtragstext auf Seite 2 folgt schließlich noch folgender Hinweis zur Vertragsänderung: „Für die alphabetisch gekennzeichneten Tarife haben wir die folgenden Anpassungen durchgeführt: Beitragsanpassung mit Zustimmung des Treuhänders In Ihrem Versicherungsvertrag erfolgt zum genannten Zeitpunkt eine Beitragsanpassung. Die notwendige Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ist erfolgt.“ Hierin liegt eine eindeutig ausreichende Erläuterung für den Anlass der Beitragsprüfung. Es sind zunächst die beiden auslösenden Faktoren korrekt benannt. Schließlich ist unter Benennung des konkreten Tarifs herausgestellt, dass die Beitragsanpassung auf den auslösenden Faktor Versicherungsleistungen zurückgeht. Aus der Tabelle mit den zugehörigen Erläuterung kann der Versicherungsnehmer eindeutig entnehmen, dass die Beitragsanpassung aufgrund einer Abweichung der Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert erfolgte. Dabei wird auch deutlich zwischen dem auslösenden Faktor und den übrigen für die Beitragsberechnung relevanten Rechnungsgrundlagen differenziert, zu welchen die Beklagte überobligatorisch Angaben gemacht hat. Unklarheiten verbleiben nicht. bb) Materielle Bedenken bestehen nicht, insbesondere nicht im Hinblick auf die Erhöhung trotz gesunkener Leistungsausgaben (vgl. oben). 2. Der Antrag zu 2 ist lediglich im Hinblick auf die Erhöhungen im Tarif C 7 zum 01.01.2012 und 01.01.2013 und B 2 zum 01.01.2015 teilweise begründet. Im Übrigen ist er unbegründet. a) Der Kläger kann die Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhungen im Tarif C 7 zum 01.01.2012 und 01.01.2013 jeweils in der Zeit bis zum 01.01.2018 und im Tarif B 2 zum 01.01.2015 bis zum 01.06.2021 beanspruchen, weil die Anpassungen formell und teilweise materiell unwirksam waren. aa) Erhöhung im Tarif C 7 zum 01.01.2012 Die Erhöhung zum 01.01.2012 war formell unwirksam. aaa) Die Beklagte hat die Erhöhung zum 01.01.2012 nicht ordnungsgemäß begründet. Der Inhalt des Mitteilungsschreibens vom November 2011 lautet – auszugsweise – wie folgt: „die jährliche Überprüfung der Beiträge hat ergeben, dass Ihr Beitrag zum 1. Januar 2012 erhöht werden muss. Die Hintergründe:  Bei der Absicherung Ihrer Gesundheit vertrauen Sie auf das mit der A vertraglich vereinbarte Leistungsversprechen. Um Ihnen dieses über die gesamte Vertragslaufzeit zu garantieren, müssen die Leistungen stets durch die gezahlten Beiträge gedeckt sein. Vor dem Hintergrund stetig steigender Gesundheitskosten überprüfen wir daher jährlich, ob es zu dauerhaften Abweichungen zwischen den kalkulierten und tatsächlichen Leistungsausgaben kommt und passen die Beiträge gegebenenfalls an.  Mit der steigenden Lebenserwartung in Deutschland steigen auch die Kosten im Gesundheitswesen weiter an. Denn in einer alternden Gesellschaft werden nicht nur immer mehr Menschen immer älter, sie nehmen auch über einen längeren Zeitraum medizinische Leistungen in Anspruch.  Weitere Einflussfaktoren wie die aktuelle Kapitalmarktsituation mit der Folge rückläufiger Überschüsse und Folgen von Gesetzesänderungen (zuletzt das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) wirken sich ebenfalls bei Anpassungen auf die Beitragshöhe aus. Beigefügt finden Sie weitere Erläuterungen.“ Beigefügt war dem Schreiben u.a. ein mehrseitiges allgemeines Erläuterungsblatt „Die Hintergründe zur Beitragsanpassung und warum Sie weiterhin gut versichert sind“. Diesen Ausführungen lässt sich der maßgebliche Grund der Beitragsanpassung nicht entnehmen. Vielmehr enthält das Schreiben allgemeine Informationen, wobei steigende Gesundheitskosten, Leistungsausgaben, die steigende Lebenserwartung sowie weitere Einflussfaktoren undifferenziert nebeneinander gestellt werden. Drucktechnisch hervorgehoben und somit im Fokus stehen dabei die sogar die Begriffe „steigenden Lebenserwartung“ und „Weitere Einflussfaktoren“. Die „Leistungsausgaben“ sind demgegenüber nicht hervorgehoben. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann hieraus nicht den Schluss ziehen, dass eine relevante Abweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausschlaggebend für die Beitragsanpassung war. Hieran ändert sich auch nichts durch das beigefügte Informationsblatt. Die Erläuterungen sind zwar insgesamt sehr ausführlich, verständlich und transparent. Die gesamten Informationen bringen jedoch den hier maßgeblichen auslösenden Faktor ebenfalls nicht auf den Punkt. Insbesondere werden auch hier die steigenden Gesundheitsausgaben und die wachsende Lebenserwartung gleichrangig nebeneinander gestellt, ohne dass auf den konkreten Fall bezogen der maßgebliche auslösende Faktor herausgestellt wird. bbb) Die Feststellung der Unwirksamkeit erstreckt sich jedoch nur bis zum 01.01.2018. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte in dem gegenständlichen Tarif eine weitere Beitragsanpassung durchgeführt, welche zwischen den Parteien unstreitig ist und somit zur Heilung vorangegangener Mängel ab diesem Zeitpunkt geführt hat. bb) Erhöhung im Tarif C 7 zum 01.01.2013 Die Beitragserhöhung war formell und materiell unwirksam. aaa) Im Anschreiben aus November 2012 ist auszugsweise ausgeführt: „alle privaten Krankenversicherer sind dazu verpflichtet, jährlich das Gleichgewicht zwischen den Gesundheitsleistungen und den Beitragszahlungen zu überprüfen. Diese Überprüfung hat ergeben, dass Ihr Beitrag zum 1. Januar 2013 anzupassen ist.“ Diese Formulierung entspricht derer im Jahr 2017, welche ebenfalls ungenügend begründet wurde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. bbb) Die Beitragsanpassung im Tarif C 7 zum 01.01.2013 ist zudem mangels wirksamer Rechtsgrundlage unwirksam, weil der auslösende Faktor Versicherungsleistungen den gesetzlichen Schwellenwert von 10 % nicht überschritten hat (vgl. oben). cc) Erhöhung im Tarif B 2 zum 01.01.2015 Die Erhöhung zum 01.01.2015 war formell unwirksam. aaa) In dem Anschreiben aus November 2014 lautet es auszugsweise: „alle privaten Krankenversicherer sind dazu verpflichtet, jährlich das Gleichgewicht zwischen den Gesundheitsleistungen und den Beitragszahlungen zu überprüfen. Diese Überprüfung hat ergeben, dass Ihr Beitrag zum 1. Januar 2015 anzupassen ist.“ Diese Formulierung entspricht derer in den Jahren 2013 und 2017, welche ebenfalls ungenügend begründet wurden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. bbb) Die Feststellung der Unwirksamkeit erstreckt sich jedoch nur bis zum 01.06.2021. Mit der Klageerwiderung hat die Beklagte die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung mitgeteilt, sodass diese zum 01.06.2021 wirksam geworden ist, § 203 Abs. 5 VVG. Soweit die einseitige Erledigungserklärung des Klägers als Feststellungsantrag, gerichtet auf Feststellung der Erledigung zum 01.06.2021, zu behandeln ist, ist dieser begründet. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe mit der Klageerwiderung ist ein erledigendes Ereignis, da die Beitragsanpassung bis zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam geworden war und der Kläger bis dahin mit seiner auf Feststellung der Unwirksamkeit und Herabsetzung des Monatsbeitrags gerichteten Klage Erfolg gehabt hätte. b) Weitergehende Feststellungsansprüche des Klägers bestehen im Antrag zu 2 nicht. aa) Beitragsanpassungen im Tarif E 80 zum 01.01.2012 und 01.01.2017 Die weitere Beitragserhöhung im Tarif E 80 zum 01.01.2012 bedarf keiner näheren Betrachtung, da diese jedenfalls durch die ihrerseits wirksame Beitragssenkung zum 01.01.2017 (s. oben) geheilt wurde und sämtliche etwaigen Ansprüche aus der Erhöhung zum 01.01.2012 verjährt wären. bb) Beitragsanpassungen im Tarif GK zum 01.01.2012 und 01.01.2016 Die weitere Beitragserhöhung im Tarif GK zum 01.01.2012 bedarf keiner näheren Betrachtung, da diese jedenfalls durch die ihrerseits wirksame Beitragssenkung zum 01.01.2016 geheilt wurde. Zwar lasst sich der Begründung mit Schreiben vom 01.01.2016 nicht mit hinreichender Deutlichkeit der maßgebliche Grund im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG entnehmen, denn in dem Schreiben aus November 2015 ist lediglich ausgeführt: „alle privaten Krankenversicherer sind dazu verpflichtet, jährlich das Gleichgewicht zwischen den Gesundheitsleistungen und den Beitragszahlungen zu überprüfen. Diese Überprüfung hat ergeben, dass Ihr Beitrag zum 1. Januar 2016 anzupassen ist.“ Diese Formulierung entspricht derer in den Jahren 2013, 2015 und 2017, welche ebenfalls ungenügend begründet wurden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. Gleichwohl ist die Beitragsanpassung zum 01.01.2016 wirksam, da es sich um eine Beitragssenkung handelt, für welche die vom BGH aufgestellten Begründungsanforderungen nicht gelten (s.o.). Materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit bestehen nicht. cc) Gesetzlicher Zuschlag zum 01.01.2012 und 01.01.2013 Hinsichtlich des gesetzlichen Zuschlags handelt es sich nicht um einen Tarif, sondern den Beitragszuschlag gem. § 149 VAG. Soweit die Beitragsanpassung in einem Tarif stattfindet, auf den dieser Zuschlag zu erheben ist und die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung festgestellt wird, beinhaltet dies für die Zahlungsverpflichtung des Versicherten auch die Prämienanteile, die als gesetzlicher Zuschlag auf den Erhöhungsbetrag entfallen. Dass die Beklagte den gesetzlichen Zuschlag in ihren Nachträgen gesondert ausweist, ändert hieran nichts. Ein Ausspruch über den gesetzlichen Zuschlag erübrigt sich damit. Im Übrigen lassen sich die Beträge schon nicht zweifelsfrei den betroffenen Tarifen zuordnen. dd) Erledigung Da die Klage im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im vorstehenden Umfang unbegründet war und der Kläger von Anfang an keine weitergehende Herabsetzung seines Monatsbeitrags beanspruchen konnte, ist Erledigung insoweit nicht eingetreten. 3. Der mit dem Klageantrag zu 3 gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von überzahlten Beiträgen besteht in Höhe von 3.311,73 € nebst Prozesszinsen seit dem 29.01.2021. Hierbei sind von den beanspruchten Erhöhungsbeträgen die von der Beklagten gewährten, zeitlich befristeten Gutschriften in Abzug zu bringen, und zwar nur für denjenigen Tarif und das jeweilige Jahr, in dem sie gewährt wurden. Insoweit ist die Beklagte nicht bereichert. a) Der Anspruch errechnet sich wie folgt: Tarifanpas- sung Erhöhungs-betrag Erste Zahlung Letzte Zahlung Monate Betrag B 2 zum 01.01.2015 € 42,13 01.01.2017 10.11.2020 47 € 1.980,11 B 2 zum 01.01.2017 € 55,00 01.01.2017 10.11.2020 47 € 2.585,00 C 7 01.01.2012 € 0,93 01.01.2017 01.12.2017 12 € 11,16 C 7 01.01.2013 € 0,59 01.01.2017 01.12.2017 12 € 7,08 abzüglich Gutschrift im Tarif Ermäßigung (monatlich) Jahr Monate Betrag B 2 € 47,83 2017 12 € 573,96 B 2 € 33,95 2018 12 € 407,40 B 2 € 19,66 2019 12 € 235,92 B 2 € 4,94 2020 11 € 54,34 Gesamt: € 3.311,73 Weitergehende Ansprüche, welche vor den 01.01.2017 zurückreichen, bestehen ungeachtet der Wirksamkeit der Beitragsanpassungen nicht. Diesbezügliche Ansprüche scheitern an der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung, § 214 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Köln Urt. v. 22.9.2020 – 9 U 237/19, BeckRS 2020, 28456 Rn. 67 ff.). b) Die übrigen von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs greifen nicht durch (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19 Rn. 48 ff.; OLG Köln, Urt. v. 29. 10. 2019 – 9 U 127/18 Rn. 98 ff.). c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab dem auf die Klagezustellung folgenden Tag, § 187 Abs. 1 BGB analog. 4. Das Feststellungsbegehren im Antrag zu 4 ist auch in Bezug auf die gezogenen Nutzungen aus den zu Unrecht erhobenen Prämienerhöhungen zulässig und teilweise begründet. Es besteht ein Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus dem gezahlten zu Unrecht erhöhten Prämienanteil (OLG Köln Urteil vom 29. Oktober 2019,9 U 12/18, Rn. 139). Der Anspruch ist aber auf die Zeit bis zum 28.01.2021 zu beschränken, weil Nutzungsersatz und Verzinsung des zurückzuzahlenden Betrages nicht für denselben Zeitraum geltend gemacht werden können (BGH Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rn. 58). Ab Rechtshängigkeit war daher eine Verzinsung des Zahlungsanspruches statt des Anspruches auf Nutzungsersatz zuzusprechen. Ein Verzinsungsanspruch hinsichtlich der gezogenen Nutzungen besteht ebenfalls nicht, weil eine Verzinsung nach § 291 BGB im Rahmen eines Feststellungsbegehrens nicht ausgesprochen werden kann. Verzug ist nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 11.208,33 € festgesetzt. Ursprünglicher Antrag zu 1: 5.134,50 € (§§ 9 ZPO analog, 48 GKG; 122,25 € x 42 Monate) Ursprünglicher Antrag zu 2: 6.073,83 € Übrige Anträge: kein Mehrwert (§ 43 GKG) Die Klageänderung hat keine Erhöhung des Streitwerts bewirkt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .