Beschluss
15 OH 19/21
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2022:0223.15OH19.21.00
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Tenor
beschlossen:
Die Kostenvorschussrechnung Nr. #0000000 – ## vom 28.06.2021 über 1.010,73 € wird auf 360,99 € herabgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
beschlossen: Die Kostenvorschussrechnung Nr. #0000000 – ## vom 28.06.2021 über 1.010,73 € wird auf 360,99 € herabgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Antragsteller waren verheiratet, haben zwei gemeinsame minderjährige Kinder und leben seit Anfang 2019 getrennt. Der Antragsgegner war ursprünglich mit dem Entwurf eines Ehevertrages und Übertragungsvertrages beauftragt. Der Antragsgegner übersandte letztmalig am 02.11.2020 einen auf den 12.10.2020 datierten überarbeiteten Entwurf eines Ehevertrages und Übertragungsvertrages (Bl. 17 f. d.A.). Dieser Entwurf bestand aus einem familienrechtlichen Teil A, in dem die Antragsteller den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren und den Versorgungsausgleich ausschließen. Teil B des Vertrages enthielt einen Übertragungsvertrag. Gegenstand der Übertragung war der ½ Miteigentumsanteil der Antragstellerin an Immobilie Anschrift 1. Mit Schreiben vom 16.03.2021 übersandte der Antragsgegner eine Kostenrechnung über die Fertigung des Entwurfs eines Ehevertrages nebst Scheidungsfolgenvereinbarung in Höhe von 1.541,94 € an den Antragsteller. Der Antragsgegner wies darauf hin, dass, sofern der Vertrag in nächster Zeit noch beurkundet werde, die Entwurfsgebühren auf die Beurkundungsgebühren angerechnet würden. Der Antragsteller lehnte die Begleichung unter Hinweis darauf, er sei nicht Auftraggeber, ab. Diese Rechnung übersandte der Antragsgegner daher am 28.04.2021 auch der Antragstellerin. Der Antragsgegner wies darauf hin, dass, sofern der Vertrag in nächster Zeit noch beurkundet werde, die Entwurfsgebühren auf die Beurkundungsgebühren angerechnet würden. Die Antragstellerin beglich die Rechnung. In der Sitzung vor dem Amtsgericht Euskirchen vom 15.06.2021 schlossen die Antragsteller einen Ehescheidungsfolgenvergleich. Ziffer 2 des Vergleichs lautete: „ Die Beteiligten sind hälftige Miteigentümer der von dem Antragsgegner bewohnten Immobilie Anschrift 1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der hälftige Miteigentumsanteil der Antragstellerin an der Immobilie auf den Antragsgegner übertragen werden soll. Die Beurkundung der Übertragung des Miteigentumsanteils veranlassen die Beteiligten vor dem Notariat AB in C. Die Beteiligten sind sich weiter einig darüber, dass der Antragsgegner als Wertausgleich für die Übertragung des Miteigentumsanteils an die Antragstellerin einen Betrag von 95.000,00 € zahlt. Die Beurkundung der Übertragung bei dem Notariat AB erfolgt binnen 1 Monats nach gerichtlicher Beurkundung der vorliegenden Vereinbarung. “ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.06.2021 (Bl. 11 f. d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 17.06.2021 übersandte der Bevollmächtigte der Antragstellerin dem Antragsgegner den geschlossenen Vergleich und wies darauf hin, dass der zu beurkundende Vertrag ausschließlich die Übertragung des 1/2-Anteils beinhalte und keine Regelung des Ehevertrages. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung sei demzufolge nicht mehr notwendig. Der Versorgungsausgleich sei vom Gericht durchgeführt worden. Mit Kostenrechnung vom 28.06.2021, RE-Nr.: #0000000 – ##, verlangte der Antragsgegner einen Kostenvorschuss gem. § 15 GNotKG i.H.v. 1.010,73 € für „die Fertigung des Entwurfs eines Übertragungsvertrages“. Mit Schreiben vom 08.07.2021 teilte der Antragsgegner der Rechtsanwältin D auf Nachfrage mit, dass nach Rücksprache mit der Kostenrevision beim Landgericht Bonn zwischen dem Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung und dem Entwurf des nunmehr zu beurkundenden Übertragungsvertrages keine Deckungsgleichheit bestehe und deshalb eine Anrechnung der Entwurfsgebühren auf die Beurkundungsgebühren des Übertragungsvertrages nicht erfolgen könne. Die Antragsteller meinen, der von dem Antragsgegner gefertigte Entwurf habe unter B. einen Übertragungsvertrag enthalten. Auch wenn der Antragsgegner den gesamten Vertrag mit „Ehevertrag mit Scheidungsfolgenvereinbarung“ überschrieben habe, sei ein Teil des Vertrages von Anfang an ein Übertragungsvertrag gewesen. Nunmehr hätten die Eheleute in einem Gerichtsverfahren den familienrechtlichen Teil der Vereinbarung alternativ geregelt, sodass insoweit kein Beurkundungsbedarf mehr bestehe. Teil B des Entwurfs und somit der Übertragungsvertrag solle nunmehr nahezu unverändert beurkundet werden. Änderungsbedarf bestehe lediglich insoweit, als Herr E als Wertausgleich nunmehr € 95.000,-(statt € 100.000,-) zahle und der zweite Satz auf Seite 7 des Entwurfs „Bei der Berechnung des Wertausgleichs ist berücksichtigt worden, dass die Ehefrau höhere Versorgungsanwartschaften hat als der Ehemann.“ entfalle. Weiterhin seien die Statustatsachen der Eheleute dahingehend zu korrigieren, dass diese zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden sind. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, dass der Entwurf des „Ehevertrages inkl. Scheidungsfolgenvereinbarung“ und der nunmehr zu beurkundende Überlassungsvertrages deckungsgleich sind, sodass die erhobenen Gebühren für die Notartätigkeit des Notars AB gem. Kostenrechnung vom 28.04.2021, RE-Nr. #0000001 auf die Gebühren für die Beurkundung des (anzupassenden) Übertragungsvertrages anzurechnen sind. festzustellen, dass der angeforderte Vorschuss gemäß Kostenrechnung vom 28.06.2021 bereits mit der Zahlung von Frau E in Höhe von 1.541,94 € (Kostenrechnung vom 28.04.2021, Nr.: #0000001) beglichen und die Vorschussrechnung vom 28.06.2021 somit obsolet ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner meint, eine Anrechnung könne nicht erfolgen. Ursprünglich habe es sich um einen Ehevertrag mit Scheidungsfolgenvereinbarung gehandelt. Im Rahmen der Gütertrennung mit Zugewinnausgleichsvereinbarung habe eine Übertragung des Hausanteils stattgefunden, wobei in die Höhe der Wertausgleichszahlung Kompensationen über die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau eingerechnet wurden. Nunmehr solle ein Übertragungsvertrag in Erfüllung eines gerichtlichen Vergleichs geschlossen werden. II. Der gemäß § 127 GNotKG statthafte und zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragsteller hat in der Sache teilweise Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind Kostenschuldner. Die Kostenvorschussrechnung vom 28.06.2021 ist an den Antragsteller adressiert und nach den Angaben der Antragsteller übernimmt er die Kostenschuld gegenüber dem Notar. Er ist daher Kostenschuldner i.S.d. § 29 Nr. 2 GNotKG. Die Antragstellerin ist als Auftraggeberin Kostenschuldnerin gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG. 2. Der Antrag hat in der Sache teilweise Erfolg. Bei dem nunmehr zu beurkundenden Übertragungsvertrag handelt es sich um ein Minus zu dem ursprünglich für die Beurkundung entworfenen Ehevertrag mit Scheidungsfolgenvereinbarung. Der nunmehr zu beurkundende Vertrag war im Wesentlichen bereits im Entwurf enthalten. Mit der ursprünglichen Kostenrechnung hat der Antragsgegner die Erstellung eines Entwurfs abgerechnet. Gemäß Abs. 6 der Vorbemerkungen zu 2.4.1. KV GNotKG erfolgt die Anrechnung der Entwurfsgebühr auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren, wenn der Notar demnächst nach Fertigung eines Entwurfs auf der Grundlage dieses Entwurfs ein Beurkundungsverfahren durchführt. a. Die Beurkundung soll vor demselben Notar stattfinden. Voraussetzung für eine Anrechnung ist, dass die nachfolgende Beurkundung durch den entwerfenden bzw. den vorgelegten Entwurf überprüfenden Notar oder seinen Vertreter erfolgt (Korintenberg/Diehn, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV Vorbemerkung 2.4.1 Rn. 78). Das ist vorliegend der Fall. b. Die avisierte Beurkundung muss „auf der Grundlage“ des Entwurfs vorgenommen werden. Der nunmehr zu beurkundende Vertrag war bereits im Wesentlichen in dem Entwurf enthalten. Die Beurkundung muss aufgrund des Entwurfs erfolgen. Das setzt in persönlicher und sachlicher Hinsicht Deckungsgleichheit zwischen ursprünglichem Entwurf und der späteren Urkunde voraus. In persönlicher Richtung ist erforderlich, dass die im Entwurf vorgesehenen Erklärenden oder Geschäftsgegner, Beteiligte der Beurkundung sind, ohne dass indessen jede Änderung in den Personen die Anrechnung ausschlösse (Korintenberg/Diehn, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV Vorbemerkung 2.4.1 Rn. 79). In sachlicher Richtung bedeutet dies, dass es sich bei der Beurkundung um denselben Vorgang handeln muss, ohne dass aber wörtliche Übereinstimmung erforderlich wäre; bedeutungslos sind Änderungen des Gegenwertes, einzelner Bedingungen, Anpassungen an inzwischen veränderte Verhältnisse usw, insbesondere an Auflagen oder Genehmigungsvoraussetzungen (Korintenberg/Diehn, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV Vorbemerkung 2.4.1 Rn. 80). Machen die Änderungen das beurkundete Rechtsgeschäft zu einem Aliud im Vergleich zum Entwurf und erfolgt sodann die Beurkundung, kann der Notar sowohl die Entwurfsgebühr als auch die Beurkundungsverfahrensgebühr verlangen (Korintenberg/Diehn, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV Vorbemerkung 2.4.1 Rn. 80). Ausgeschlossen ist die Anrechnung dann, wenn ein gänzlich anderes Rechtsgeschäft beurkundet wird, als in dem Entwurf enthalten war. Demgegenüber ist immer dann von der Beurkundung aufgrund des ursprünglichen Entwurfs auszugehen, wenn dieser entweder im Wesentlichen unverändert beurkundet wird oder die beurkundete Erklärung bereits im Wesentlichen in dem Entwurf enthalten war. Letzteres dürfte beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Notar zunächst den Entwurf für ein privatschriftlich abzugebendes Kaufvertragsangebot oder eine privatschriftlich abzuschließende Optionsvereinbarung über einen KG-Anteil entwirft und dann später direkt der als Anlage zu dem Angebot bzw. der Optionsvereinbarung entworfene Kaufvertrag beurkundet wird (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Bormann, 4. Aufl. 2021, GNotKG KV Vorb. 2.4.1 KV Rn. 8). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Anrechnung nach vorstehenden Grundsätzen erfüllt. Die Beteiligten sind identisch. Dass der Übertragungsvertrag nunmehr in Erfüllung eines gerichtlichen Vergleichs beurkundet werden soll, gibt dem zu beurkundenden Rechtsgeschäft kein neues Gepräge. Ursprünglich war Gegenstand des Auftrages die Beurkundung eines Ehevertrages und eines Übertragungsvertrages. Der Übertragungsvertrag soll nunmehr nahezu unverändert beurkundet werden. Es sind lediglich kleinere Anpassungen insoweit vorzunehmen, als Herr E als Wertausgleich nunmehr 95.000,00 € statt 100.000,00 € zahlen und der zweite Satz auf Seite 7 des Entwurfs entfallen soll. Zudem sind die Statustatsachen der Eheleute dahingehend zu korrigieren, dass diese zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden sind. Der wesentliche Teil der vom Antragsgegner erbrachten Tätigkeit wird demnach verwendet. Die kleinen Änderungen sind bedeutungslos, insbesondere insoweit nur der Gegenwert geändert wird und der Entwurf an die geänderten Verhältnisse angepasst wird. Lediglich der Ehevertrag ist als Beurkundungsgegenstand zwischenzeitlich weggefallen. Es handelt sich daher nicht um ein Aliud, sondern um ein Minus. Der nunmehr zu beurkundende Vertrag war im Wesentlichen bereits in dem Entwurf enthalten. d. Die Beurkundung soll auch demnächst erfolgen. Der Notar muss die Beurkundung demnächst vornehmen. Es muss also ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Entwurfserstellung und der Beurkundung bestehen. Liegt dazwischen ein unverhältnismäßig langer Zeitraum, scheidet eine Anrechnung aus. Eine allgemeine und verbindliche Definition eines angemessenen Zeitraums ist nicht möglich. Es ist dabei stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (Korintenberg/Diehn, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV Vorbemerkung 2.4.1 Rn. 84). Während bei Zeiträumen von weniger als sechs Monaten im Regelfall von einem hinreichenden Näheverhältnis auszugehen ist, sind bei mehr als sechs Monaten besondere Anhaltspunkte erforderlich, um den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zu begründen. Dabei spielt auch eine Rolle, ob das Verfahren zwischenzeitlich vollständig zum Erliegen gekommen war oder durch fortgesetzte Aktivitäten „am Laufen“ gehalten wurde (Korintenberg/Diehn, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV Vorbemerkung 2.4.1 Rn. 85). Die Beurkundung erfolgt nicht mehr „demnächst“, wenn seit der Entwurfserstellung mehrere Jahre vergangen sind (Korintenberg/Diehn, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV Vorbemerkung 2.4.1 Rn. 86). Der Antragsgegner wurde circa 7 1/2 Monate nach letztmaliger Übersendung eines überarbeiteten Vertragsentwurfs um Beurkundung des Übertragungsvertrages gebeten. Die Beteiligten verhandelten in dieser Zeit jedoch weiter. Es lief auch noch das Verfahren vor dem Amtsgericht Euskirchen. In der Abrechnung vom 28.4.2021 - und damit fast sechs Monate nach Übersendung der letzten Entwurfsfassung - wies der Antragsgegner zudem noch darauf hin, dass eine Anrechnung bei Beurkundung erfolgen könne, soweit sie demnächst erfolge. Die erneute Bitte um Beurkundung erfolgte daher im engen zeitlichen Zusammenhang zur Entwurfserstellung. e. Eine Anrechnung erfolgt in Höhe von 546,00 € zuzüglich Umsatzsteuer. Gemäß Abs. 6 der Vorbemerkungen 2.4.1 wird eine Gebühr nach diesem Abschnitt auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet. Angerechnet wird die Entwurfsgebühr, das heißt nicht die gesamten für den Entwurf berechneten Kosten, sondern die gemäß KV 24100 ff. berechnete Gebühr. Dazu zählen nicht Zusatzgebühren (KV 26000 ff.) und Auslagen (Korintenberg/Diehn, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV Vorbemerkung 2.4.1 Rn. 87). Die Gebühr für die Entwurfserstellung in Höhe von 1.270,00 €, die der Antragsgegner entgegen dem Auftrag der Antragsteller nach KV 21302 abgerechnet hat, wird daher auf die Beurkundungsgebühr nach KV 21100 in Höhe von 546,00 € angerechnet. Darüber hinaus entsteht für die Anforderung einer Schuldhaftentlassung (vgl. III. des Übertragungsvertrages) gemäß Abs. 1 Nr. 8 der Vorbemerkungen 2.2.1.1. eine Vollzugsgebühr im Sinne von 22110 KV GNotKG. Die Betreuungsgebühr entsteht gemäß 22200 Nr. 3 KV GNotKG aufgrund der in Ziffer V. des Übertragungsvertrages geregelten Vorlagesperre (vgl. Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV 22200 Rn. 4). Auf die Vollzugsgebühr und die Betreuungsgebühr erfolgt keine Anrechnung, da es sich nicht um Beurkundungsgebühren handelt. Diese Gebühren sind in einem separaten Hauptabschnitt (Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten) der KV GNotKG geregelt. 3. Eine weitergehende Feststellung ist nicht erforderlich. Der Antragsgegner ist an die rechtskräftige Entscheidung gebunden, das heißt er muss eine der Entscheidung entsprechende Kostenberechnung ausstellen, darf aber hinsichtlich des Verfahrensgegenstands keine hiervon abweichende, neue Kostenberechnung vornehmen (NK-GK/Jörn Heinemann, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 127 Rn. 73). Eine Nachforderung des Notars ist nicht zulässig (Korintenberg/Sikora, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 127 Rn. 59). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 81 FamFG. Gegenstandswert: 1.010,73 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist unabhängig vom Beschwerdewert die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat bei dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.