Urteil
1 O 347/20
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2022:0302.1O347.20.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 25.08.2021, Az.: 1 O 347/21, bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 25.08.2021, Az.: 1 O 347/21, bleibt aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Am 10.03.2019 parkte die Klägerin den in ihrem Eigentum stehenden Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## 000 auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück A-straße 00 in 00000 B/C. Auf dem Grundstück befindet sich zudem eine Garage, die am 10.03.2019 nicht durch ein Auto belegt war. Ferner befand sich an der Grundstücksgrenze ein mobiles Verkehrsschild (Verkehrszeichen-Nr. 220; Einbahnstraße), welches Mitarbeiter der Streithelferin im Auftrag der Beklagten dort aufgestellt hatten, welches aufgrund des Untergrundes leicht schief stand. Die Befestigung erfolgte unter Berücksichtigung der Vorgaben der „Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“ (ZTV-SA 97) und einer hiernach innerorts anzusetzenden Windgeschwindigkeit von 47 bis 62 km/h (8 Beaufort) mittels wenigstens einer Fußplatte. Nach der Aufstellung fanden wöchentliche Kontrollen durch die Streithelferin statt, vor dem 10.03.2019 zuletzt am 05.03.2019. Am 10.03.2019 zog das sog. Sturmtief „Eberhard“ über das Gemeindegebiet der Beklagten; es war am 09.03.2019 angekündigt worden; es herrschte Windstärke von mindestens 8 bis 9 Bf. bis hin zu Böen von bis zu 12 Bf. Der Pkw der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt auf ihrem Grundstück in der Nähe des Verkehrsschildes geparkt. Mit Schreiben vom 26.08.2019 fordere die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 1.215,62 € auf, was letztere mit Schreiben vom 02.10.2019 ablehnte. Die Klägerin behauptet, das mobile Verkehrsschild sei nur unzureichend gegen starke Windböen, wie sie im Rahmen des bereits einen Tag zuvor angekündigten Sturmtiefs „Eberhard“ aufgetreten sind, gesichert gewesen. Infolgedessen sei das Verkehrsschild sturmbedingt umgefallen und habe dabei einen Lackschaden am rechten Heck ihres Pkw verursacht (Anl. K2 – Bl. 9 d.A.). Für dessen einwandfreie Behebung sei die Abmontage verschiedener Autoteile erforderlich, u.a. auch der rechten Rückleuchte, des rechten Seitenfensters und des hinteren Stoßfängers, sodass sich die schadensbedingten Reparaturkosten auf insgesamt 1.185,62 € belaufen würden (Anl. K3 – Bl. 10 ff. d.A.). Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, ihr stehe eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € wegen des Schadensereignisses zu. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.215,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab dem 03.10.2019 zu zahlen sowie sie von den ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu verurteilen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.08.2021, der im Wege der Bild- und Tonübertragung gemäß § 128a Abs. 1 ZPO stattgefunden hat und zu welchem die Parteien mit Verfügung vom 05.03.2021, der Klägerin zugestellt am 08.03.2021, geladen worden sind, ist der Prozessbevollmächtigter der Klägerin nicht erschienen. Das Gericht hat die Klage auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch Versäumnisurteil abgewiesen. Gegen das Versäumnisurteil, der Klägerin zugestellt am 01.09.2021, hat diese mit anwaltlichem Schriftsatz ebenfalls vom 01.09.2021, bei Gericht eingegangen am 02.09.2021, Einspruch eingelegt und diesen begründet. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an 1.215,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab 03.10.2019 zu zahlen und sie von den vorgerichtlichen Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Lackschaden am klägerischen Fahrzeug durch ein Umstürzen des mobilen Verkehrsschildes entstanden sei. Sie ist der Ansicht, der Beklagten sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen; die Gemeinde sei nicht verpflichtet gewesen, das streitgegenständliche Verkehrsschild weiter abzusichern. Im Übrigen behauptet sie, dass eine nachträgliche Sicherung des Verkehrsschilds praktisch nicht möglich und, so meint die Beklagte, auch nicht zumutbar gewesen sei. Die Beklagte behauptet weiterhin, der Ausbau weiterer Fahrzeugteile sei zur Reparatur nicht erforderlich, der Lackschaden könne durch eine sog. Smart-Repair beseitigt werden und der angegebene Kostenaufwand sei weder ortsüblich noch angemessen. Eine Kostenpauschale könne allenfalls in Höhe von 25,00 EUR verlangt werden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der Rechtsstreit ist aufgrund des Einspruchs in den Stand vor der Säumnis zurückversetzt worden (I.); die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet (II.); es war trotz des nicht in gesetzmäßiger Weise ergangenen Versäumnisurteils selbiges aufrechtzuerhalten (III.). I. Infolge des zulässigen Einspruchs der Klägerin ist der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage vor Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist gemäß § 341 Abs. 1 ZPO zulässig; insbesondere ist er statthaft und in der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist eingelegt worden ist. II. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Landgericht ist sachlich nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG zuständig; die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Insofern genügt es für die Zulässigkeit, dass die Klägerin die Begehung einer unerlaubten Handlung schlüssig darlegt ( Hüßtege in: Thomas/Putzo, 41. Aufl. 2020, § 32 ZPO Rn. 16). Dies ist hier der Fall. Nach dem Vortrag der Klägerin hat die Beklagte es trotz einer bestehenden Sturmwarnung unterlassen, das von ihr aufgestellte mobile Verkehrsschild sachgerecht gegen starke Windböen zu befestigen und damit die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Aufgrund der unzureichenden Befestigung sei das Schild sodann unter dem Einfluss des Sturmtiefs umgekippt und habe den Pkw der Klägerin am rechten Heck beschädigt. Diesen Sachverhalt zugrunde gelegt, besteht ein Amtshaftungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß Art. 34 Satz 1 GG, § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB. 2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Anspruchs unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Anspruch kann sich vorliegend nur aus Art. 34 GG, § 839 BGB ergeben. Der § 839 BGB verdrängt im Rahmen seines Anwendungsbereichs andere Anspruchsgrundlagen (§§ 836 ff. BGB) (vgl. bspw. BGH NJW 1954, 874; zuletzt wohl BGH, Urteil vom 06.06.2019 – III ZR 124/18, Tz. 10; Papier / Shirvani in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, § 839 Rn. 255, m.w.N. zur höchstrichterlichen Rspr.). Soweit diese, bspw. in § 836 BGB, Vermutungen aufstellen, führt dies lediglich dazu, dass die jeweilige Vermutung im Rahmen des § 839 BGB zu berücksichtigen ist ( Dörr in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.08.2021, § 839 Rn. 228, 228.1). Soweit § 836 BGB vermutet, dass der Gebäudebesitzer seine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat, indem er die im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen unterlassen hat und vermutet, dass zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und dem Ablösen von Teilen Kausalität besteht (Sprau in: Palandt, 78. Aufl. 2019, § 836 Rn. 1), ist dies auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt, den Klägervortrag als zutreffend unterstellt, nicht anwendbar, da § 836 BGB zu seiner Anwendbarkeit voraussetzt, dass sich die „bewegend wirkende Kraft“ realisiert hat (st. Rspr. BGH, Urteil vom 30.05.1961 – VI ZR 310/56, NJW 1961, 1670); eine Anwendbarkeit der Vermutungsregeln von § 836 BGB ist demnach bspw. ausgeschlossen, wenn sich Teile des Bauwerkes ablösen, auf die Straße fallen und dort ein Passant über das abgelöste Teil stolpert (BGH, a.a.O. 1671 f.). Vorliegend macht die Klägerin aber nicht geltend, dass sich Teile eines fest mit dem Grund und Boden verbundenen Verkehrsschildes abgelöst und ihren Pkw beschädigt haben; sie macht vielmehr geltend, dass das nicht fest mit dem Boden verbundene Verkehrsschild umgefallen ist. In diesen Fällen hat sich nicht die bewegend wirkende Kraft verwirklicht (LG Neubrandenburg NJW-RR 2010, 1248; Petershagen NZV 211, 528 f.). Nach dem vorstehenden liegt eine Amtspflichtverletzung nicht in Form einer Verkehrssicherungspflichtverletzung vor. Der Beklagte obliegt nach §§ 9, 47 S. 1 StrWG NRW die Verkehrssicherheitspflicht für das Schild, das in ihrem Auftrag im öffentlichen Straßenraum aufgestellt war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH NJW 2007, 1683 m. w. N.). Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGH, Urteil vom 05.07.2021 – III ZR 240/11, Tz. 11, Urteil vom 12.07.1979 – III ZR 102/78, NJW 1979, 2043, 2044). Die Verkehrssicherungspflicht dient hingegen nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen. Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.11.2015 – 4 U 110/14, NZV 2016, 325, 326). Für den vorliegenden Sachverhalt ist es dabei ausreichend, eine wöchentliche Kontrolle der Verkehrsschilder – diese ist unstreitig – vorzunehmen. Es ist auch unstreitig, dass das Verkehrsschild derart gesichert war, dass es üblichen Umwelteinflüssen zu trotzen imstande war. Durch den unstreitig zumindest am Vortag angekündigten starken Sturm ist die Situation nicht anders zu bewerten. Nach teilweise vertretener Ansicht (LG Berlin, Urteil vom 21.12.1998 - 13 O 357/98 = NVwZ-RR 1999, 362) ist die Verwendung von Schilderbefestigungen, die bis Windstärke acht statthalten, grundsätzlich ausreichend. Jedoch tritt eine Haftung auch dann ein, wenn trotz der Ankündigung von stärkerem Wind keine Sicherungsmaßnahmen unternommen werden. Teilweise wird in dem Zusammenhang vertreten, dass eine verstärkte Kontrollpflicht von Schildern in besonderen Situationen besteht, etwa bei Vorschäden (OLG Nürnberg Urteil vom 31.07.1996 – 4 U 1494/96 = NZV 1997, 308). Die Vertreter der vorstehenden Ansichten übersehen jedoch den Umstand, dass ein Hoheitsträger nicht verpflichtet ist, den öffentlichen Raum derart abzusichern, dass jeder einzelne potenzielle Gefahrenherd zu jedem Zeitpunkt vollständig beherrscht wird. Die öffentliche Verkehrssicherungspflicht würde massiv überdehnt, verlange man mit der zitierten Rechtsprechung eine Absicherung des öffentlichen Raumes auch vor allen Einflüssen von Witterung und Natur. Es muss bei der Beurteilung des Umfangs der öffentlichen Verkehrssicherungspflicht beachtet werden, was einem Beamten im haftungsrechtlichen Sinne gemeinhin tatsächlich zumutbar und möglich ist. Wird, wie von der Klägerin vorgetragen, mit einem Tag Vorlaufzeit vor Sturmböen gewarnt, die die üblicherweise zu erwartenden Windstärken um ein Vielfaches übersteigen, kann nicht erwartet werden, dass alle damit verbundenen Gefahrenquellen des öffentlichen Raumes spontan überprüft, abgesichert und ggf. beseitigt werden. Andernfalls verlangte man eine ständige Anpassung aller mobilen oder fragilen Sachen im öffentlichen Raum – seien es Bäume, Straßenlampen, Gerüste, Straßenanlagen etc. – an die jeweilige Witterung, handelte es sich um Schnee, Regen, Hitze oder Sturm. Ebenso wenig kann verlangt werden, dass mobile Verkehrsschilder von vornherein gegen Extremwetterereignisse abgesichert werden. Um den Bedürfnissen von Sicherheit auf der einen und Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität zum anderen Rechnung zu tragen, kann sich die Beklagte wie vorgetragen auf die vom Bundesverkehrsministerium herausgegebenen „Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“ zurückziehen. Denn die Annahme einer solchen Sicherungspflicht würde sich nicht mehr in den vernünftigen Grenzen bewegen. Denn dann wäre die Streithelferin oder die Beklagte gezwungen, binnen sehr kurzer Frist (oft weniger als ein Tag) sämtliche Schilder auf einmal zu kontrollieren oder nachzusichern, wofür ja auch Material vorgehalten werden muss. Ein Abbau des Schildes wäre ebenfalls keine Lösung, da dann eine neue Gefahr durch die unklare Verkehrslage geschaffen würde – zumindest vorliegend bei einem Einbahnstraßenschild. Dessen ungeachtet ist der Anspruch wegen eines weit überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin im Falle eines – unterstellten – Verstoßes gegen eine Amtspflicht ausgeschlossen, § 254 Abs. 1 BGB. Denn die Klägerin hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung ausgeführt, dass ihr bekannt gewesen ist, dass es am Tag des Schadensereignisses zu starkem Wind kommen würde. Sie konnte dies ausweislich ihrer Angaben auch während des Spazierganges faktisch feststellen. Sie hatte das Schild bereits vor diesem Tag nach eigener Aussage als bedrohlich empfunden und während des Spazierganges befürchtet, ihr könne ein Ast auf den Kopf fallen. Trotz anderweitiger Abstellmöglichkeit, etwa an anderer Stelle auf dem großen Hof oder in der unverschlossenen, leeren Garage, parkte die Klägerin ihr Fahrzeug direkt neben dem Schild. Dieses Verhalten ist jedenfalls als gröbst fahrlässig zu betrachten. Aufgrund ihrer besonderen Schadensnähe, der Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts und dessen Abwendbarkeit überwiegt das Verschulden der Klägerin jenes der Beklagten derart, dass eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht kommt. Entsprechendes hat auch der Zeuge D im Rahmen seiner Zeugenvernehmung bekundet. Auf dessen Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage kommt es nach dem vorstehenden aber nicht mehr an. Der Zinsanspruch teilt als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung. III. Hiernach war das Versäumnisurteil der Kammer vom 25.08.2021 aufrechtzuerhalten, § 343 S. 1 ZPO. Entscheidend für die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils ist lediglich, ob das neue Prozessergebnis mit dem Tenor des Versäumnisurteils übereinstimmt ( Herget in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 343 Rn. 3; Prütting in: MüKo-ZPO, 6. Auflage 2020, § 344 Rn. 11; Toussaint in: BeckOK-ZPO, 43. Edition Stand: 01.12.2021, § 343 Rn. 3; Grunsky in: Sein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2006, § 343 Rn. 2). Hierfür spricht insbesondere der Wortlaut des § 343 S. 1 ZPO, wonach nur relevant ist, ob „ die Entscheidung (…) mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt .“ Dies ist hier der Fall, weil sich nach dem vorstehenden an der Entscheidung inhaltlich nichts geändert hat; für einen Ausnahmefall ( Prütting in: MüKo-ZPO, a.a.O.; Grunsky in: Sein/Jonas, a.a.O.) ist nichts ersichtlich. Dass das Versäumnisurteil vom 25.08.2021 nicht in gesetzmäßiger Weise ergangen ist, weil es insofern an einem Verschulden im Sinne von § 337 S. 1 ZPO fehlte, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aufgrund nicht mehr aufklärbarer technischer Umstände nicht nach § 128a ZPO am Termin teilnehmen konnte, ist hierfür nach dem vorstehenden unerheblich. Insoweit bedurfte es auch keiner – deklaratorischen – Aufhebung des Versäumnisurteils. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: Bis 1.500,00 €