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Urteil

9 O 21/21

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2022:0323.9O21.21.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.060,90 € sowie weitere 119,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.060,90 € sowie weitere 119,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin war Eigentümerin und Halterin des am 18.03.2016 erstzugelassenen PKW A mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X ####. Das Fahrzeug hatte am 15.09.2020 eine Laufleistung von 77.100 km. Die Klägerin ist hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeuges zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei der Beklagten handelt es sich um die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges PKW B mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X ####, dessen Fahrer am 15.09.2020 in C alleinschuldhaft einen Unfall mit dem klägerischen Fahrzeug verursachte. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges setzte zur Unfallzeit rückwärts aus einer Grundstückszufahrt in C auf die öffentliche Straße 1 und übersah dabei, dass sich zeitlich von hinten die Ehefrau des Gesellschafters der Klägerin Y mit dem Klägerfahrzeug näherte. Das Fahrzeug der Klägerin wurde im Frontbereich beschädigt. Die Klägerin beauftragte bei der Y1 GmbH die Erstellung eines Schadensgutachtens, das diese unter dem 22.09.2020 erstattete. Die Y1 Y2 GmbH bezifferte die Reparaturkosten netto auf 13.140,84 € und die Wertminderung auf 920,00 €. Sie legte Stundenverrechnungssetze der Y4 mbH & Co. KG, Straße 1, ##### D für Karosserie und Lackierung ohne Material in Höhe von 181,20 €/Stunde nebst 45 % für Lackmaterial sowie Mechanik und Elektrik in Höhe von 169,20 €/Stunde zu Grunde. Für die Verbringung zum Lackierbetrieb kalkulierte der Sachverständige 180,00 €. Des Weiteren sah sie u.a. für die Vornahme des Austauschs des Kennzeichens Kosten in Höhe von 54,36 € und für den Abstandregelungssensor Ersatzteilkosten in Höhe von 2.457,86 € vor. Sie berechnete für die Erstellung des Gutachtens per Rechnung vom 22.09.2020, R-Nr. ####### Kosten in Höhe von 1.339,40 € netto. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.10.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Kosten auf. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 24.11.2020 ab und kürzte den Reparaturkostenaufwand um 5.258,04 € auf 7.882,80 € sowie die Wertminderung um 520,00 € auf 400,00 €. Hinsichtlich der Gutachterkosten leistete die Beklagte eine Zahlung in Höhe von 1.467,28 € und hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 864,66 €. Zur Begründung führte sie per Schreiben vom 15.09.2020 aus, dass Verbringungskosten nur übernommen würden, wenn diese tatsächlich angefallen seien. Die Kosten für den Austausch des Kennzeichens seien nicht zu erstatten, weil die Beschädigung dem Schaden nicht zugeordnet werden könne. Ein Schaden am Sensor für die Abstandsregelung sei nicht dokumentiert bzw. erkennbar, weswegen diese Kosten nicht übernommen würden. Des Weiteren sei die Werkstatt Y5 Y6 GmbH in E mit Stundenverrechnungssätzen in Höhe von 113,30 € für Karosserie- und Mechanikarbeiten sowie von 170,24 € für Lackierung mit Material günstiger, worauf sich die Klägerin verweisen lassen müsse. Die Klägerin begehrt nach Verrechnung der Kürzungsbeträge in Höhe von 5.778,04 € mit Überzahlungen in Höhe von 127,88 € hinsichtlich der Gutachterkosten und 119,26 € hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten die Zahlung weiterer 5.530,90 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 460,20 € unter Anlegung eines Gegenstandswertes von 5.530,90 €. Sie behauptet, dass die aufgezeigten Schäden unfallursächlich entstanden seien. Die Wertminderung sei vom Sachverständigen korrekt berechnet. Sie sei nicht auf die Referenzwerkstatt zu verweisen. Die Preise seien auch zum Unfall- und Verweisungszeitpunkt tatsächlich bereits höher gewesen als von der Beklagten angegeben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an sie 5.530,90 € sowie weitere 480,20 € für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.03.2021. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass es sich bei der Werkstatt Y5 Y6 GmbH in E um einen Kfz-Meisterbetrieb handele, dass dieser zertifiziert sei und regelmäßig geprüft werde. Zudem seien die ausgewiesenen Referenzpreise zutreffend. Die Kammer hat die Klägerin über ihren Gesellschafter Y persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Y5 Y6 und Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Y7 Y8, das dieser schriftlich am 31.01.2022 ergänzt hat. Hinsichtlich des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 14.06.2021 (Bl. 129ff. d.GA.) und 17.11.2021 (Bl. 232ff. d.GA.) sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 31.01.2022 Bezug genommen. Die Parteien sind mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 5.060,90 € aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 1 PflVG, § 7 Abs. 1 StVG. Vom Anspruch erfasst sind zunächst die Kosten für den Abstandsregelungssensor in Höhe von 2.457,86 €. Zur Überzeugung der Kammer steht nach Anhörung des Gesellschafters Y der Klägerin sowie Einholung des mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Y7 Y8 nebst Ergänzungsgutachten fest, dass der Abstandsregelungssensor und das Kennzeichen vorne unfallbedingt beschädigt worden sind. Der Sachverständige Y7 Y8 ist der Kammer aus einer Vielzahl von Verkehrsunfall- und Kfz-Schäden-Prozessen als besonders gründlich, kompetent und gewissenhaft bekannt. Seine Gutachten sind von hoher Präzision und tiefgründiger Befassung mit der Materie gekennzeichnet. Wie auch vorliegend geht der Sachverständige ergänzenden Fragen der Parteien und der Kammer nach, hierauf ein und vermag diese durch eigene Recherchen zu untermauern. Das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Y7 Y8 ist in sich schlüssig und plausibel. Der Gesellschafter der Klägerin hat zur Überzeugung der Kammer ausgeführt, dass der Abstandsregelungssensor seit dem Unfall nicht mehr einwandfrei funktioniert und er vor dem Unfall funktionstüchtig war. Das Bremssystem, das mit dem Abstandswarner verbunden ist, setzt seit dem Unfall teilweise aus. Dies wird dem Fahrer im Cockpit zurückgemeldet. Die Überzeugung der Kammer stützt sich des Weiteren auf das Lichtbild Nr. 33 des Gutachtens der Y1 Y2 GmbH, auf dem zu erkennen ist, dass der Abstandsregelungssensor deplatziert ist. Dieses Lichtbild wurde ausweislich dieses Gutachtens noch am 15.09.2020, dem Schadenstag vom Sachverständigen gefertigt. Dass der Abstandsregelungssensor zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß installiert war, ergibt sich insbesondere aus einem Vergleich mit dem vom Sachverständigen Dipl.-Ing. Y7 Y8 angefertigten Lichtbild, Bild 9 der Tischvorlage. Hier ist der Sensor auf unten rechts an der Befestigungsöse provisorisch mit einem Kabelbinder befestigt, während auf Bild 33 des Gutachtens der Y1 Y2 GmbH diese Öse frei und unterhalb des Befestigungsbleches zu erkennen ist. Der Sachverständige Dipl.-Ing. Y7 Y8 stellte im Übrigen fest, dass die Ausführungen des Gesellschafters der Klägerin Y plausibel sind, was die späteren Probleme mit dem Abstandssensor auch nach provisorischer Befestigung mittels Kabelbindern betrifft. Durch die Montage per Kabelbindern kann das Gerät ggfls. nicht korrekt ausgerichtet sein, so dass es entsprechend nicht korrekt erfassen kann. Dies kann auch zu einer fehlerhaften Erkennung des Abstandes führen und entsprechend Fehler verursachen. Bei nicht richtiger Befestigung kann das Bauteil ein unplausibles Signal ermitteln und dies entsprechend auch an den Fahrer mitteilen, so dass sich das Bauteil dann abschaltet bzw. es von der Elektronik abgeschaltet wird. Dass der Abstandsregulierungs-Sensor nicht richtig und lediglich provisorisch verankert war, ist auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Die vorhandenen Spuren im Oberflächenbereich des Abstandsregulierungs-Sensors sind plausibel auf einen Kontakt zwischen dem Abstandsregulierungs-Sensor und den Fahrzeugbauteilen wie z. B. Pralldämpfer, Lüftungsgitter etc., - neben Kontakten während der Demontage – während des Unfalls zurückzuführen. In Übereinstimmung mit dem Unfallgeschehen steht zudem die Beschädigung des Pralldämpfers oberhalb des Abstandsregulierungs-Sensors. Die Stoßstange hatte einen Absorber, der gebrochen ist. Dieser verläuft unmittelbar oberhalb des Sensors und ist unterhalb der nach außen zu sehenden Struktur. Der Zusammenstoß im vorderen Bereich des Fahrzeuges hat technisch plausibel zu einer Deformation des Absorbers geführt, der dann auf den Radarsensor gedrückt hat und hier die Spreiznieten weggepresst wurden. Auch die Beschädigung am Nummernschild sind ohne Weiteres auf den Schadensvorfall zurückzuführen. Die Schäden sind aus technischer Sicht plausibel und unfallkausal. Zwar hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Abstandssensor als solcher weder mechanische noch elektronische Schäden aufweist. Allerdings ist der Abstandssensor gleichwohl vollständig von der Beklagten als Ersatzteil zu ersetzen. Dies steht zur Überzeugung der Kammer auf Grund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Y7 Y8 fest. Die abgebrochenen Befestigungsbolzen des Abstandsregulierungssensors können nicht getrennt vom Abstandsregulierungssensor bestellt werden. Diese sind Bestandteil des Abstandsregulierungssensors selbst und können somit nur im gesamten geordert werden. Der Sachverständige hat diesbezüglich auch bei markengebundenen Fachbetrieben sowie auch im Aftersalesmarkt angefragt, ob ein Befestigungssatz bestellbar ist. Dies wurde von allen negiert. Auch in den Programmen der Schadenkalkulationsanbieter ist ein Befestigungssatz für den Abstandsregulierungssensor nicht anwählbar. Die Feststellungen des Sachverständigen stehen in Übereinstimmung mit den Ausführungen der markengebundenen Fachwerkstatt Y3 Y4 GmbH & Co. KG in F (Bl. 281 d.GA.). Des Weiteren muss sich die Klägerin nicht auf Stundenverrechnungssätze der Y5 Y6 GmbH verweisen lassen, wie per vorgerichtlichem Schreiben vom 24.11.2020 geschehen und im Prozess seitens der Beklagten aufrechterhalten, sodass die diesbezügliche Kürzung der Beklagten in Höhe von 839,15 € und 1.045,25 € nicht in Betracht kommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich der Geschädigte bei fiktiver Schadensabrechnung gemäß § 254 Abs. 2 BGB vom Schädiger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19, Rn. 8; BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6). Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zu Grunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss. Anderenfalls würde die ihm nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09, NJW 2010, 606). Diesen Anforderungen wird die Verweisung der Beklagten nicht gerecht. Zwar ist die Kammer auf Grund der Bekundungen des Zeugen Y9 Y6 davon überzeugt, dass es sich bei dem Reparaturbetrieb Y9 Y6 GmbH in E um eine freie Fachwerkstatt handelt, die vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht. Die Y9 Y6 GmbH in E war und ist von Eurogarant auch für Lackarbeiten und Karosseriebau zertifiziert. Dies spricht für einen vergleichbaren Qualitätsstandard. Sowohl das klägerische Fahrzeug als auch die eingetretenen Unfallschäden lassen keine Hinweise erkennen, die eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt notwendig erscheinen lassen. Auf Grund des Alters des Fahrzeuges von mehr als drei Jahren zum Zeitpunkt des Unfalleintritts war ein Verweis auch zulässig. Die Klägerin lässt ihre Fahrzeuge auch nicht ausschließlich in markengebundenen Fachwerkstätten reparieren. Allerdings war und ist die Werkstatt für die Klägerin nicht mühelos und ohne Weiteres zu den von der Beklagten aufgezeigten Stundenverrechnungssätzen in Höhe von 113,30 € für Karosserie- und Mechanikarbeiten sowie von 170,24 € für Lackierung mit Material zugänglich. Zum Zeitpunkt des Unfalls am 15.09.2020 und des Zugangs der Verweisung per Schreiben vom 24.11.2020 betrugen die Stundenverrechnungssätze des Reparaturbetriebes Y9 Y6 GmbH für Karosseriebau, Mechanik und Elektrik 119,90 € netto. Der Stundensatz für Lack betrug im Jahr 2020 131,00 € zzgl. 40 % Lackmaterialkosten, mithin 183,40 €. Der Klägerin wäre es von daher nicht möglich gewesen, zu den von der Beklagten der Regulierung zu Grunde gelegten Preisen die Reparatur tatsächlich durchzuführen. Sie hätte bei Vorstellung vor Ort das Risiko in Kauf nehmen müssen, dass die Beklagte – weil im Widerspruch zu ihrer Kalkulation stehend – die Mehrkosten nicht erstatten werde. Des Weiteren hat die Beklagte durch die Benennung von Preisen, die zum Unfall- und Verweisungszeitpunkt bereits höher waren, durch aktuelle Recherche vermeidbar und damit schuldhaft veranlasst, dass die Klägerin und Geschädigte die Korrektheit der Preise in Frage stellen und gerichtlich überprüfen lassen musste. Dass die Stundenverrechnungssätze der Verweisungswerkstatt im Jahr 2020 tatsächlich weiterhin günstiger waren als die Sätze der markengebundenen Fachwerkstatt, ist unbeachtlich. Ebenso wie es dem Geschädigten verwehrt ist, die Stundenverrechnungssätze abstrakt zu berechnen (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02 -, NJW 2003, 2086), ist es auch nicht möglich zu Gunsten der Beklagten tatsächlich nicht existierende Preise zu Grunde zu legen. Die Verweisung der Beklagten ist aus den dargestellten Gründen als solche bereits unwirksam (offen gelassen von BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19, Rn. 9). Auch die Verweisung der Beklagten im Prozess wird den aufgezeigten Anforderungen nicht gerecht, zumal sich die Verweisung der Beklagten nicht auf die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu Grunde zu legenden Stundenverrechnungssätze (s. BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19, Rn. 10ff.) bezieht. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Klägerin zwar hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze auf eine günstigere Werkstatt konkret verweisen möchte, hinsichtlich der UPE-Aufschläge und Verbringungskosten jedoch entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18) nicht auf den Referenzbetrieb abstellt, sondern diese unabhängig von den Veranschlagung des konkreten Referenzbetriebes in Abzug bringt. Insofern hat die Beweisaufnahme ergeben, dass auch der von der Beklagten benannte Referenzbetrieb UPE-Aufschläge ausweist. Auch insofern ist die Verweisung der Beklagten widersprüchlich. Hiermit lässt sich der zur Wiederherstellung erforderliche Betrag erkennbar nicht repräsentieren (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02 -, NJW 2003, 2086). Die Verweisung auf einen Referenzbetrieb muss den gleichen Grundsätzen entsprechen wie die klägerseits berühmte Verweisung auf eine fiktive Abrechnung zu den herangezogenen Stundenverrechnungssätzen (BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18). Hinsichtlich der Lohnkosten für den Austausch des Kennzeichens in Höhe von 54,36 € hat die Beweisaufnahme, wie bereits ausgeführt, ergeben, dass das Kennzeichen vorne deformiert war und auszutauschen war. Dass in der Kalkulation angegeben war „KENNZEICHEN H. A+E/ERS.“ und sich die Kostenposition auf das Kennzeichen hinten bezieht, ist durch eine schlichte redaktionelle Verwechslung zu erklären. Für die Kammer ist nicht zu erkennen, dass das Wechseln vorne einen anderen Arbeitsaufwand entfalten könnte als hinten. Bezüglich der Verbringungskosten in Höhe von 180,00 € und der UPE-Aufschläge in Höhe von 681,43 € ist auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigenbüros Y1 Y2 GmbH abzurechnen. Die Beklagte kann die Klägerin, wie aufgezeigt, nicht wirksam auf eine konkret und hinreichend bestimmt bezeichnete günstigere Werkstatt verweisen (vgl. zu dieser Anforderung BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18). Hinsichtlich der Wertminderung hat die Beweisaufnahme durch Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Y7 Y8 ergeben, dass sich dieser marktreal auf 450,00 € beläuft. Die Beklagte hat hierauf bereits 400,00 € erbracht, sodass der Klägerin weitere 50,00 € zustehen. Hinsichtlich der konkreten Berechnung und Bewertung der verschiedenen Berechnungsmodelle schließt sich die Kammer den überzeugenden und in nichts ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Y8 in der Tischvorlage nebst mündlicher Erläuterung vom 15.11.2021 an (Bl. 236-237 und 252-261 d.GA.). Die Klägerin hat demnach insgesamt folgende Ansprüche: Reparaturkosten 13.140,84 € Wertminderung 450,00 € Sachverständigenkosten 1.339,40 € Auslagenpauschale 25,00 € Summe 14.955,24 € Hierauf zahlte die Beklagte 9.775,08 €. Auf Grund Verrechnung der Klägerin mit einer Überzahlung auf Rechtsanwaltskosten in Höhe von 119,26 € sind insgesamt 5.060,90 € weiterhin offen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte des Weiteren einen Anspruch auf Zahlung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 1 PflVG, § 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB in Höhe von 119,60 € netto, berechnet nach einem Gegenstandswert von 14.955,24 € und dem im Jahr 2020 geltenden RVG mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale auf 865,00 € netto abzgl. Zahlung der Beklagten in Höhe von 864,66 € zzgl. von dem Beklagten an anderer Stelle verrechneter Überzahlung in Höhe von 119,26 €. Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr ist hierbei noch nicht erfolgt. Die Kostenentscheidung ist auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gestützt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.530,90 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .