Urteil
7 O 178/21
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2022:0426.7O178.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beklagte ist ein Online-Glücksspiel-Anbieter aus A, welcher u. a. die Online-Seite „XY“ betreibt und über eine Glücksspiellizenz der Glücksspielbehörde von A, Nr. #####1, verfügt. Über eine entsprechende Glücksspiellizenz in Deutschland oder für das Bundesland B, in welchem der Kläger wohnt, verfügte die Beklagte hingegen jedenfalls im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Spieleinsätze nicht. Diese Spielangebote der Beklagten waren bereits im streitgegenständlichen Zeitraum von der A - Glücksspielaufsichtsbehörde, der C, lizenziert und wurden von dieser Behörde reguliert und überwacht. Der Kläger nutzte sein Spielerkonto bei der Beklagten über einen Zeitraum von 2014 bis 2020. Der Kläger, wohnhaft in D, spielte auf der Website der Beklagten insbesondere Online-Poker. Mit Schriftsatz vom 27.01.2022 hat der Kläger sämtliche mit der Beklagten im Wege des Fernabsatzes geschlossene Verträge widerrufen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger behauptet, in der Zeit vom 17.03.2014 bis zum 12.06.2020 habe er auf der Online-Seite „XY” unter Berücksichtigung von Gewinnen Spielbeträge von insgesamt 58.517,70 EUR verloren. Wegen der Einzelheiten der behaupteten Zahlungen und Auszahlungen wird auf die Aufstellung des Klägers, Anlage K 12, Bl. 12 GA, Bezug genommen. Der Kläger habe ausschließlich „Poker & BlackJack“ gespielt und leide an einer Spielsucht. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Spieleinsätze in Deutschland befunden. Der Kläger ist der Auffassung, dass bei ihm der subjektive Tatbestand des § 285 StGB nicht erfüllt gewesen sei. Dem Kläger könne nicht nachgewiesen werden, dass er sich der Einsicht der Illegalität des Spiels leichtfertig verschlossen habe. Er habe angenommen, dass die von der Beklagten in Deutschland angebotenen Online-Spiele gesetzlich erlaubt seien. Darüber hinaus sei § 817 S. 2 BGB teleologisch zu reduzieren und folglich nicht anwendbar, da die Kondiktionssperre im Hinblick auf den Zweck des Verbotsgesetzes in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben dann nicht eingreife, wenn die Verbotsnorm gerade dem Schutz des Leistenden dienen solle. Gerade dies sei bei § 4 GlüStV der Fall. Der Verbleib der Leistung beim Empfänger würde weiteren gesetzes- oder sittenwidrigen Handlungen Vorschub leisten bzw. diese geradezu erzwingen oder legalisieren. § 814 1. Alt BGB greife nicht ein, weil der Kläger nicht gewusst habe, dass die Teilnahme an Online-Spielen der Beklagten verboten sei. Schließlich sei auch ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 GlüStV gegeben. Der Anspruch sei nicht verjährt. Der Kläger habe erst im Jahr 2020 von der Illegalität des Angebots der Beklagten erfahren. Die Verjährung habe daher auch erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilt, an den Kläger 58.517,70 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe auch legale Sportwetten bei der Beklagten getätigt. Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der Besonderheit des Online-Pokerspiels habe keine Leistungsbeziehung zwischen ihr und dem Kläger bestanden. Die Forderung des Klägers sei völlig falsch berechnet, da der Einsatz des Klägers zu einem überwiegenden Teil zunächst in einen Gewinnpott eingezahlt, dann aber an die Gewinner der Pokerspiele ausgekehrt worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass gemäß dem A - Glücksspielgesetz das Guthaben der Spieler eigenständiges Vermögen sei, das von den Eigenmitteln der Beklagten zu trennen ist. Die Beklagte habe gemäß dem A - Glücksspielgesetz keinerlei Rechte an dem Guthaben und hält dieses nur im Namen und im Interesse des Spielers. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, die Klage sei unschlüssig, da der Kläger nicht dargelegt habe wann er von wo mit welchem Ergebnis was gespielt habe. Die Beklagte behauptet, sie habe auf ihrer Homepage stets explizit darauf hingewiesen, dass sie ein A Unternehmen mit A Glücksspielerlaubnis sei. Dieser Hinweis habe sich auch immer in Ziffer 1.1 und 1.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen befunden, die auf ihrer Internetseite im streitgegenständlichen Zeitraum einsehbar gewesen seien und die der Kläger im Rahmen der Eröffnung eines Spielerkontos habe als gelesen bestätigen müssen, bevor er an ihrem Glücksspiel habe teilnehmen dürfen. Sie vertritt die Auffassung, dass der subjektive Tatbestand des § 285 StGB schon deshalb anzunehmen sei, da in den Massenmedien bereits zum Zeitpunkt der Spielteilnahme des Klägers über die Illegalität von Online-Glücksspiel berichtet worden sei, Spieleranwälte seit Jahren auf sämtlichen Kanälen Werbung für die Rückforderung von Spielverlusten machen würden, Spieler sich auf Chat-Seiten über die Illegalität und Erfolgsaussichten von Spielerklagen austauschen würden und bundesweit für die legale Teilnahme an Online-Glücksspielen geworben werde. Interessierten werde eine Recherche aufgrund dieser Umstände praktisch aufgezwungen. Zudem könne jeder Spieler die deutsche Rechtslage zur Teilnahme an Online-Glücksspielen durch Erkundigungen bei zuständigen Stellen oder eine Internetrecherche unschwer recherchieren. Überdies habe der Kläger durch Zustimmung zu den AGB bestätigt, die Rechtmäßigkeit der Teilnahme in seiner Gerichtsbarkeit überprüft zu haben. Eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB komme nicht in Betracht. Insbesondere würde dies nicht zu einem besseren Steuerungsergebnis führen. Die teleologische Reduktion würde ein „Spiel ohne Risiko“ suggerieren. Zugleich würde eine teleologische Reduktion die strafbare Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel gemäß § 285 BGB besonders attraktiv machen. Die Rechtsprechung des BGH zu sittenwidrigen Schneeballsystemen sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Bei § 4 GlüStV handele es sich nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Insbesondere diene § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GlüStV nicht dem Vermögensschutz des Einzelnen, sondern allein Allgemeinwohlzwecken und solle den Glückspielaufsichtsbehörden der Länder ermöglichen, ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen Glücksspielanbieter zu erlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 15.03.2022 verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässige Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn ergibt sich für bereicherungsrechtliche als auch für vertragsähnliche Ansprüche aus Art. 17 Abs. 1c EuGVVO. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Nach herrschender Meinung, der sich das Gericht anschließt, können auf Art. 17 EuGVVO, der nur Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen regelt, auch konkurrierende deliktische Ansprüche gestützt werden, wenn die deliktische Schadenshaftung eine so enge Beziehung zu dem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann. Das ist der Fall (vgl. LG München I, Urteil vom 13.04.2021 – 8 O 16058/20, BeckRS 2021, 11488 Rn. 15, beck-online). II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des von ihm verlangten Geldbetrags. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm überwiesenen Geldbeträge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB oder § 817 Satz 1 BGB. Die Norm ist anwendbar, da sich der Rückzahlungsanspruch wegen eines nichtigen Vertrages nach deutschem Recht richtet. Die Nichtigkeit des Vertrags als solche und damit verbunden die Rückabwicklung über die Leistungskondiktion unterliegen nach Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2009 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I, im Folgenden: Rom I-VO) dem Vertragsstatut (BeckOGK/Weller, 1.10.2020, Rom I-VO Art. 10 Rn. 24 sowie Art. 12 Rn 43). Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts ergibt sich somit aus Art. 6 Abs. 1 c) Rom I-VO. Danach unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet (LG Bonn, Urteil vom 30.11.2021 – 5 S 70/21, BeckRS 2021, 44724 Rn. 16, beck-online). Der Kläger schloss als natürliche Person ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit als Verbraucher einen Vertrag mit der Beklagten. Die Beklagte handelte mit dem Anbieten von Online-Glücksspielen in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und richtete diese Tätigkeit unter anderem auf Deutschland, dem Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers, aus. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Tatsache, dass die Internetseite der Beklagten in deutscher Sprache verfasst ist und sich damit erkennbar auch an Besucher der Internetseite aus Deutschland richtet. Die Beklagte hat die Spieleinsätze des Kläger zunächst erlangt. Sofern die Beklagte einwendet, die Beträge in einen separaten Topf eingebracht und an die Gewinner ausgezahlt zu haben, begründet dies allenfalls den Einwand der Entreicherung iSv § 818 Abs. 3 BGB (dem hier wohl § 819 Abs. 2, 818 Abs. 4 BGB entgegensteht), vermag aber eine Leistungsbeziehung nicht auszuschließen. Der Kläger hat seine Spieleinsätze bei der Beklagten ohne rechtlichen Grund getätigt. Der Vertrag über die Teilnahme an den Online-Spielen war nichtig gemäß § 134 BGB i.V.m. der nach der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Bestimmung in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. § 4 Abs. 4 GlüStV (nachfolgend immer in seiner bis zum 30. Juni 2021 geltende Fassung) verbietet das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Norm auch als mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar beurteilt (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 14/16, NVwZ 2018, 895, beck-online). Dem ist auch das Oberlandesgericht Köln gefolgt (OLG Köln, Urteil vom 10.05.2019 - 6 U 196/18, BeckRS 2019, 24908, beck-online). Die Einzelrichterin schließt sich dem an. Ein etwaiger Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV ist gerechtfertigt. Die Entscheidungsprärogative des nationalen Gesetzgebers, die Gesundheit und das Vermögen des Einzelnen zu schützen, hat sich in ausgewogener Weise in Form des Verbots konkretisiert (LG Bonn, Urteil vom 30.11.2021 – 5 S 70/21, BeckRS 2021, 44724 Rn. 20, beck-online). § 4 Abs. 4 GlüStV stellt eine Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB dar (vgl. LG Bonn, Urteil vom 30.11.2021 – 5 S 70/21, BeckRS 2021, 44724 Rn. 21, beck-online). Die Beklagte hat durch das öffentliche Anbieten von Glücksspielen im Internet ohne entsprechende Lizenz gegen diese Norm verstoßen. Der Vertrag mit dem Kläger war somit nichtig und die Leistung des Klägers an die Beklagte erfolgte rechtsgrundlos. Für die Nichtigkeit nach § 134 BGB genügt es im Übrigen, dass der Tatbestand des Verbotsgesetzes objektiv erfüllt ist (LG Bonn, Urteil vom 30.11.2021 – 5 S 70/21, BeckRS 2021, 44724 Rn. 21, beck-online; LG München I Endurteil v. 13.4.2021 – 8 O 16058/20, BeckRS 2021, 11488 Rn. 25, beck-online). Nach § 817 Satz 2 BGB ist eine Rückforderung indes ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Erste Voraussetzung für den Ausschluss der Kondiktion ist es, dass jedenfalls dem Leistenden objektiv ein Gesetzes- oder Sittenverstoß anzulasten ist, wobei die Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit gerade im Zeitpunkt der Leistung gegeben sein muss (BeckOK BGB/Wendehorst, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 817 Rn. 15). Zwar kann dem Kläger ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV nicht vorgeworfen warden. Er hat jedoch durch seine Teilnahme am Online-Poker gegen § 285 StGB verstoßen. § 285 StGB ist ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 817 Satz 2 BGB (vgl. LG Bonn, Urteil vom 30.11.2021 – 5 S 70/21, BeckRS 2021, 44724 Rn. 23; BeckOK BGB/Wendehorst, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 817 Rn. 15; BeckOGK/Vossler, BGB, § 134, Rn. 219). Beim Online-Poker handelt es sich aber um ein öffentliches Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB, welches entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV ohne behördliche Erlaubnis öffentlich über das Internet veranstaltet wurde. § 284 StGB ist auf Veranstalter öffentlicher Glücksspiele im Ausland anwendbar, wenn sich das via Internet unterbreitete Angebot gezielt an den deutschen Markt richtet und die Beteiligung am Glücksspiel im Inland ermöglicht, da der Gefährdungserfolg des § 284 StGB im Inland eintritt (§§ 3, 9 StGB). Demzufolge stellt das vom Kläger gespielte Online-Poker ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne der Vorschrift dar. Der Kläger hat sich durch die Teilnahme auf eigene Rechnung an dem Glücksspiel der Beklagten den vom Zufall abhängigen Gewinn- und Verlustaussichten unterworfen (Heine/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage, 2019, § 285, Rn. 2) und damit in objektiver Hinsicht gegen § 285 StGB verstoßen. Die Rechtsschutzversagung des § 817 S. 2 BGB BGB ist indessen nur gerechtfertigt, wenn gewisse subjektive Voraussetzungen erfüllt sind. Erforderlich ist nach herrschender Meinung, dass sich der Leistende der Einsicht in den Gesetzes- oder Sittenverstoß leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urteil vom 10.01.2019 – IX ZR 89/18NJW 2019, 1147 Rn. 28, Urteil vom 10.10.2012 – 2 StR 591/11, NJW 2013, 401; LG Bonn, Urteil vom 30.11.2021 – 5 S 70/21, BeckRS 2021, 44724 Rn. 24, beck-online). Es entspricht insofern der Rechtsprechung des BGH, dass für die Anwendung des § 817 S. 2 BGB bei Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliche Verbot die gleichen Grundsätze wie beim Verstoß gegen die guten Sitten gelten: Es genügt daher, wenn sich der Betroffene der Einsicht in den Gesetzesverstoß leichtfertig verschließt. Das aber ist eine Frage der Wertung (BGH, Urteil vom 15.06.1989 – III ZR 9/88 NJW 1989, 3217, beck-online). Der bei dem Kläger anzusetzende Maßstab des § 817 S. 2 BGB, der es dem vorsätzlichen Handeln gleichsetzt, wenn der Leistende sich der Einsicht in den Gesetzesverstoß oder die Sittenwidrigkeit seines Handeln leichtfertig verschließt, ist zudem nicht nur bei offenkundigen Verstößen möglich, sondern generell auch dann, wenn er der Frage der Erlaubnis des Glücksspiels überhaupt nicht nachgeht. Von einem leichtfertigen Sich-Verschließen des Klägers ist nicht nur vor dem Hintergrund der von der Beklagten beschriebenen Medienberichterstattung über die Illegalität des Online-Glücksspiels auszugehen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits nach seinem eigenen Vortrag in erheblichem Umfang an Glücksspielen teilgenommen hat. Zugleich hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, sich durchaus erhebliche Gedanken darüber gemacht zu haben, ob er sein Geld zurückbekomme. Insofern habe er etwa recherchiert, dass die Beklagte über eine A Lizenz verfüge und etwa Spieler aus den USA vom Spiel ausgeschlossen gewesen seien. Dass aber der Kläger all diese Informationen ermittelt, dabei aber keine Anhaltspunkte dafür erhalten haben will, dass das Glücksspiel illegal sei, ist als lebensfremd einzustufen (vgl. insofern LG Bonn, Urteil vom 30.11.2021 – 5 S 70/21, BeckRS 2021, 44724, beck-online; LG München I, Endurteil vom 13.04.2021 - 8 O 16058/20, BeckRS 2021, 11488 Rn. 32, beck-online). Eine andere Bewertung des Leichtfertigkeitsvorwurfes vermag auch nicht aus dem Vortrag des Kläger resultieren, er sei spielsüchtig gewesen. Dafür, dass es hierdurch bei dem Kläger etwa zu einer schwersten Persönlichkeitsveränderungen oder zu einer schweren seelischen Abartigkeit, etwa im Sinne von § 21 StGB gekommen sei, ergaben sich keine Anhaltspunkte. Ein Ausschluss der Kondiktionssperre im Wege einer teleologischen Reduktion kommt nicht in Betracht. Der BGH hat die Anwendung des § 817 S. 2 BGB abgelehnt, wenn Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines Bereicherungsanspruchs des Leistenden zwingend erfordern, weil das Verbotsgesetz vor allem zu seinem Schutz erlassen worden ist, oder wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustandes mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (BGH, Urteil vom 10.1.2019 – IX ZR 89/18, NJW 2019, 1147 Rn. 33, beck-online). Solche Einschränkungen der gesetzlichen Regelung des § 817 Satz 2 BGB, die in der Sache eine Ausnahme von dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Regelfall darstellen, bedürfen einer nachvollziehbaren, unter Heranziehung einer teleologischen Auslegung gewonnenen Rechtfertigung (vgl. Schwab in MüKo-BGB, 8. Aufl., § 817, Rn. 22 a.E.). Eine solche ist nur dann anzuerkennen, wenn der Schutzzweck der verletzten Norm, aus der sich die Nichtigkeit ergibt, erst dann verwirklicht wird, wenn der Empfänger das Erlangte herausgeben muss. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwar darf der Kondiktionsausschluss des § 817 S. 2 nur angenommen werden, wenn und soweit dies im Einklang steht mit dem Schutzzweck der Gesetzesnorm bzw. der Sittenpflicht, gegen die verstoßen worden ist. Der Schutzzweck der jeweiligen nichtigkeitsbegründenden Norm darf durch den Kondiktionsausschluss nicht dadurch konterkariert werden, dass der durch sie zu verhindernde sittenwidrige Zustand perpetuiert oder weiterem sitten- und verbotswidrigen Handeln Vorschub geleistet würde. Soweit der Kläger jedoch die Auffassung vertritt, dass § 4 GlüStV dem Schutz des Leistenden dienen solle und bei einer Anwendbarkeit des § 817 S. 2 BGB der Verbleib der Leistung beim Empfänger weiteren gesetzes- oder sittenwidrigen Handlungen Vorschub leisten bzw. diese geradezu erzwingen oder legalisieren würde, kann dem nicht gefolgt werden. § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV wollte vornehmlich nicht Individualinteressen schützen, sondern ist im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 GlüStV zu sehen und erweitert die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer, soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an illegalem Glücksspiel hingewiesen worden sind. Die Norm richtet sich also vornehmlich an die Glücksspielaufsicht, sodass sich hieraus nicht auf einen Individualschutz schließen lässt. Allein die systematische Stellung von § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV als allgemeine Bestimmung lässt keine zwingenden Schlüsse zu (LG München II, Urteil vom 19.08.2021, Az. 9 O 5322/20). Die beiderseitige Rechtsschutzverweigerung entspricht hier deshalb nicht nur dem Grundanliegen der in § 817 Satz 2 BGB enthaltenen Konditionssperre; vielmehr liefe ein anderes Ergebnis dem Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrages, Spiel- und Wettsucht zu verhindern und den Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken, in realiter sogar zuwider: Weil sich praktisch im Internet nicht verhindern lässt, dass deutsche Teilnehmer Seiten von Glücksspielanbietern im Ausland besuchen, erführe der deutsche Teilnehmer an solchen Glücksspielen einen ganz besonderen Anreiz zur Teilnahme, wenn er wüsste, dass diese ohne jedes finanzielle Risiko bliebe, weil er - was in den Fällen, in denen der Betrieb eines solchen Glücksspiels im Ausland legal ist, den ausländischen Betreibern kaum zu erklären wäre - seine Zahlungen vollständig zurückfordern könnte. Ein solches Ergebnis führte zu einer Klageflut und wäre mit dem ebenfalls in § 817 Satz 2 BGB aufgehenden Schutz der Ressourcen der Gerichtsbarkeit vor missbräuchlicher Inanspruchnahme nicht zu vereinbaren (LG Wuppertal, Urteil vom 04.04.2022 – 2 O 218/20 –, Rn. 13, juris) Für eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB ist mithin kein Raum, da der Kondiktionssauschluss im Einklang mit dem Schutzzweck der Gesetzesnorm steht. Der Rückforderungsausschluss gemäß § 817 Satz 2 BGB scheitert auch insbesondere nicht daran, dass der Beklagten als Betreiberin im Vergleich zum Kläger ein deutlich schwererer Vorwurf der Sittenwidrigkeit ihres Handelns trifft. Steht auf beiden Seiten ein Gesetzes- bzw. Sittenverstoß fest, verbietet sich eine Abwägung beider Handlungen. Denn der Rückforderungsausschluss bezweckt, demjenigen die Rechtsordnung zur Durchsetzung der Ansprüche zu versagen, der sich bewusst oder leichtfertig über sie hinweggesetzt hat (OLG Celle, Urteil vom 20. März 1996 - 13 U 146/95 -, Rn. 24, juris). In Überstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des streitentscheidenden Gerichts (LG Bonn, Urteil vom 30.11.2021 – 5 S 70/21, BeckRS 2021, 44724), der sich die Einzelrichterin unter eigene Bewertung des Sachverhaltes anschließt, verstößt die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs eines Spielers, der sehenden Auges und aus eigenem Handlungsantrieb heraus am illegalen Online-Glückspiel teilgenommen und sodann Verluste eingespielt hat, zudem gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und muss jedenfalls auch dann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen sein, wenn man den Ausschlusstatbestand des § 817 S. 2 BGB nicht für gegeben ansehen wollte (vgl. auch LG München, Urteil vom 10.09.2021, 14 O 13875/20; LG Hildesheim, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 O 203/20, BeckRS 2020, 48282 Rn. 3, beck-online). Ein widersprüchliches Verhalten kann rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB sein. Dies gilt insbesondere für die Fälle des "venire contra factum proprium", wenn also für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Es muss objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen, weil das frühere Verhalten mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig sind (OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2021 – 12 W 13/21 –, Rn. 23, juris). Der Kläger hat vorliegend über einen Zeitraum von sechs Jahren auf den Homepages der Beklagten an dem angebotenen Online-Glücksspiel teilgenommen. Er hat dies dabei in dem Bewusstsein eines dem Glücksspiel immanenten Risikos des Verlustes aber auch des Gewinnes getan. Insoweit verkennt die Einzelrichterin nicht, dass der Kläger dies nach seinem Vortrag ohne positive Kenntnis der Illegalität des angebotenen Online-Casinos getan hat. Der Kläger hat sich aber bewusst dafür entschieden, sein Geld im Rahmen dieses Glücksspiels einzusetzen und seine Freizeit dadurch zu gestalten. So hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll geschildert, das er sich durchaus erhebliche Gedanken über die Frage gemacht hat, ob er sein eingesetztes Geld im Falle eines Gewinnes tatsächlich wieder zurückbekommt. Dieses nunmehr im Falle des eingetretenen Verlustes unter Berufung auf die Illegalität des Glücksspiels zurückzufordern, ist rechtsmissbräuchlich. (Vgl. LG Bonn, Urteil vom 30.11.2021 – 5 S 70/21, BeckRS 2021, 44724; LG Bochum Beschl. v. 10.3.2021 – 6 O 369/20, BeckRS 2021, 37640 Rn. 25, 26, beck-online) 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV. Ob es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt, kann dahinstehen, da es am Nachweis eines auf einem haftungsbegründenden Ereignis beruhenden, kausalen Schadens fehlt, da kausal für die (zuletzt verwirklichten) Vermögenseinbußen des Klägers nicht etwa das (für andere Staaten ja auch legale) Angebot der Beklagten, in einem Online-Casino zu spielen, sondern vor allem der Umstand war, dass der Kläger freiwillig an diesem Spiel teilnahm. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV scheitert jedenfalls daran, dass kein Schaden des Klägers ersichtlich ist. Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass sich dem Kläger durch die von ihm erbrachten Spieleinsätze auch tatsächliche Gewinnchancen und Spielmöglichkeiten gegenüberstanden. Es ist daher schon nicht ersichtlich, dass das Vermögen des Klägers durch das Anbieten der Online-Spiele durch die Beklagten geschädigt worden ist im Sinne der Differenzhypothese. (LG Bonn, Urteil vom 30.11.2021 – 5 S 70/21, BeckRS 2021, 44724 Rn. 38, beck-online; LG Hildesheim Beschl. v. 12.11.2020 – 2 O 203/20, BeckRS 2020, 48282 Rn. 4, beck-online) 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rückzahlung in der beantragten Höhe aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB. Zwar kann das verbraucherschützende Widerrufsrecht grundsätzlich auch dann gegeben sein, wenn der widerrufene Vertrag nichtig ist (BGH, Urteil vom 25.11.2009 - VIII ZR 318/08, Rn. 14 ff.); allerdings ist im vorliegenden Fall bereits zweifelhaft, ob es sich überhaupt um einen Verbrauchervertrag i.S.d. § 312 Abs. 1 BGB handelt, bei dem gemäß § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht, und jedenfalls wäre das Widerrufsrecht hier nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 BGB ausgeschlossen. Es dürfte schon kein Verbrauchervertrag i.S.d. § 312 Abs. 1 BGB vorliegen, weil die von der Beklagten angebotenen Spielchancen keine gegen Entgelt angebotenen Waren, Dienstleistungen oder andere Gegenleistungen im Sinne der auf gegenseitige Austauschverträge angelegten Vorschrift sind. I.E. kommt es darauf jedoch nicht an, weil das Widerrufsrecht jedenfalls gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB ausgeschlossen ist. Wett- und Lotteriegeschäfte, denen Dienstleistungscharakter zuzuerkennen ist, können nach dieser gesetzlichen Wertung nicht widerrufen werden. Diese Ausnahme vom Widerrufsrecht ist im Lichte der Verbraucherrechte-Richtlinie auszulegen. Hiernach verbietet sich eine teleologische Reduktion dieser Ausnahme auf Fälle rechtsverbindlicher Glücksspielverträge i.S.d. § 763 BGB. Die Nichtanwendbarkeit des Widerrufsrechts nach dieser Vorschrift ist auch nicht durch ihren zweiten Halbsatz ausgeschlossen. Die hier streitgegenständlichen Verträge sind weder telefonisch zustande gekommen noch unter den Bedingungen des § 312b Abs. 1 BGB. Eine solchen Vertragsschlüssen vergleichbare Überrumpelungssituation, die Gegenstand dieser Rückausnahme ist, ist im vorliegenden Fall auch weder tatsächlich erkennbar noch wäre sie rechtlich zu begründen. Wegen der Vollharmonisierung der Verbraucherrechte-Richtlinie kommt eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung von § 312b Abs. 1 BGB auf vermeintlich vergleichbare Fälle schon mangels einer Regelungslücke nicht in Betracht (Grüneberg in Palandt, BGB, 81. Aufl., § 312b, Rn. 3). Weil § 312g Abs. 2 Nr. 12, 2. Halbsatz BGB als Ausnahme von der Ausnahme rechtstechnisch selbst eine Ausnahmevorschrift ist, scheiden extensive Auslegung und analoge Anwendung auch aus methodischen Gründen aus. Schließlich ist die Anwendung der Rückausnahme auf den Fall auch teleologisch nicht geboten, weil es einen Grundsatz, nach dem der Gesetzgeber in einer freiheitlichen Gesellschaft seine Bürger vor marktwirtschaftlichen Risiken oder gar sich selbst zu schützen hat, nicht gibt. Onlineglücksspiele können deshalb nicht unter die Rückausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 12, 2. Halbsatz BGB fallen (LG Wuppertal, Urteil vom 04.04.2022 – 2 O 218/20 –, Rn. 14 - 18, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 58.517,70 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .