Beschluss
15 O 120/22 – Sonstiges
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2022:0603.15O120.22.00
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Tenor
wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen Az.: 15 O 120/22 Landgericht Bonn Beschluss In dem Rechtsstreit in pp. Spruchkörper: 15. Zivilkammer des Landgerichts Vorinstanz: Nachinstanz: Leitsätze: Normen: Schlagwörter: Für Recht erkannt: wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 6.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem sinngemäßen Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die Aufrechterhaltung der Nominierung, Einladung, Meldung und/oder Teilnahme der Antragstellerin an der Weltmeisterschaft im Para-Schwimmen, die vom 12. bis 18. Juni 2022 in Madeira, Portugal von der Vorlage eines Nachweises des aktuellen Impf-bzw. Genesenenstatus der Antragstellerin bzw. von der Einhaltung einer vom Antragsgegner selbst aufgestellten ,,2G+"-Regel durch die Antragstellerin abhängig zu machen, hilfsweise, die Antragstellerin zur Teilnahme an der o.g. Weltmeisterschaft zu nominieren und einzuladen ohne ihre Teilnahme von der Einhaltung einer vom Antragsgegner selbst aufgestellten „2G+"-Regel durch die Antragstellerin abhängig zu machen. Wegen des genauen Wortlauts der Anträge, sowie den tatsächlichen Vortrag wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Antragsschrift vom 02.06.2022 (Bl.3 ff. d.GA.) Bezug genommen. Der Antrag ist nicht gerechtfertigt. 1. Es fehlt bei zum einen am Bestehen eines Verfügungsgrundes. Ein Verfügungsgrund i.S. von §§ 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht anerkanntermaßen im Falle der Dringlichkeit. Eine Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit liegt vor, wenn eine objektiv begründete Besorgnis besteht, dass durch bevorstehende Veränderungen des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn bei dauernden Rechtsverhältnissen die Regelung eines einstweiligen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist. Insoweit ist zwar grundsätzlich von einem Interesse des Gläubigers an einer vorläufigen Sicherung oder Regelung auszugehen. Indes fehlt es an einer Dringlichkeit, wenn der Antragsteller in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt. Durch langes Zuwarten wird die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung widerlegt (so genannte „Selbstwiderlegung”, vgl. statt aller Heinze, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl., § 940 Rdnr. 10; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 940 Rdnr. 5 m. w. Nachw.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 940 Rdnr. 4 m. w. Nachw.). So liegt es hier. Nach ihrem eigenen Sachvortrag hat die Antragstellerin seit Zugang der an sie gerichteten E-Mail vom 21.04.2022 (Anlage ASt1) zur Antragsschrift Kenntnis davon, dass ihre Teilnahme an der Weltmeisterschaft neben den – gegebenen – sportlichen Anforderungen zur weiteren Voraussetzung hat, dass sie die Anforderungen der „2G+-Regle“ erfüllt, die in dieser E-Mail näher erläutert sind. Nach ihrer nicht näher konkretisierten Angabe war sie „im Januar 2022“ mit dem Corona-Virus infiziert. Der Genesenenstatus beginnt nach § 22a Abs.2 IfSG in der seit dem 17.03.2022 unverändert geltenden Fassung 28 Tage nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion und endet nach Ablauf von 90 Tagen nach dieser Testung. Im insoweit für sie günstigsten Fall bei unterstellter Feststellung einer Infektion erst am 30.01.2022 endete ihr Genesenenstatus am 30.04.2022. Somit lag bereits am 21.04.2022 offen zutage, dass sie die Voraussetzungen für eine Wettkampfteilnahme zum Wettkampfzeitpunkt ohne Weiteres nicht würde erfüllen können. Dass mit dieser E-Mail nicht auf das unmittelbar geltende IfSG in der aktuellen Fassung, sondern auf eine Empfehlung EU) 2022/107 des Rates vom 25. Januar 2022, die sich nicht an die Bürger, sondern an die Mitgliedsstaaten richtet, in Bezug genommen sein könnte, erscheint fernliegend. Aus dem – insoweit zudem nicht glaubhaft gemachten – Sachvortrag zur unbeanstandeten Teilnahme an einem Trainigslager Mitte bis Ende April und einem anschließenden Messplatz-Training lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch kein Vertrauensschutz herleiten. Die bloße Nicht-Umsetzung einer Maßnahme in einem Einzelfall mag eine Vielzahl von Gründen haben, rechtfertigt indes nicht ohne weiteres den Schluss darauf, der Antragsgegner wolle hiervon dauerhaft Abstand nehmen. 2. Zum anderen ist aber auch ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Wie seitens der Antragstellerin zutreffend ausgeführt, unterliegt das Hygienekonzept des Antragstellers der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 242 BGB, aus der sich grundsätzlich die Rechtsfolge der Unwirksamkeit und Nicht-Anwendung der Rechtsnorm ergeben kann. Indes liegt nach Auffassung des Gerichts ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben nicht vor. Zwar ist es zutreffend, dass der Antragsgegner insoweit strengere Anforderungen aufstellt, bzw. aufrechterhält, als sie derzeit durch das Bundesrecht, das Landesrecht am Verbandssitz oder die portugiesischen Einreisebestimmungen aufgestellt werden. Dies erscheint vor dem Hintergrund des im angegriffenen Hygienekonzept vom Antragsgegner gesehenen Zwiespalt zwischen seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Spitzensportler*innen auf der einen Seite und deren berechtigten Interessen auf der anderen Seite aber zumindest gut vertretbar und stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Der Antragstellerin ist - wie auch im Hygienekonzept des Antragsgegners ausgeführt, dahingehend zuzustimmen, dass Sportler*innen mit Behinderung nicht von vornherein zum Kreis der besonders gefährdeten Personen gehören. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass eine kompliziert verlaufende Infektion mit dem Coronavirus bei Auftreten länger anhaltender Beeinträchtigungen, etwa eines „Long-Covid-Syndroms“ gerade für Spitzensportler besonders einschneidende Folgen haben kann. Das Argument der Antragstellerin, dass gerade mit der Teilnahme einer Vielzahl nicht-geimpfter Athleten und Athletinnen und weiterer Delegationsmitglieder anderer Nationalitäten zu rechnen sei – was der Antragsgegner kraft seiner Regularien nicht beeinflussen kann - spricht nicht unbedingt für eine Absenkung des Schutzniveaus für die eigenen Mitglieder. Dem weiteren Argument, dass durch aktuelle Schnelltests ein wesentlich höheres oder auch nur gleiches Schutzniveau erzielt werden könnte, kann nicht gefolgt werden. Dies würde nämlich voraussetzen, dass durch den im Rahmen solcher Modelle Anwendung findenden Schnelltest eine Infektiosität sicher ausschließen lassen würde, wovon das Gericht nicht ausgeht. Zum einem weisen die Schnelltests je nach Hersteller eine teilweise signifikante Fehlerquote und wohl vor allem in der präsymptomatischen Infektionsphase nur eine begrenzte Sensitivität auf. Dies gilt möglicherweise zudem gerade bei geimpften Personen. Nach den Angaben des RKI sind auf dem deutschen Markt Antigentests mit in unabhängigen Validierungsstudien bestimmten, klinischen Sensitivitäten von 40% - 80% verfügbar. Zum anderen stellt ein negativer Test, wie bereits ausgeführt, immer nur eine Momentaufnahme dar. (OVG Bautzen Beschl. v. 22.12.2021 – 3 B 445/21, BeckRS 2021, 41295 Rn. 48, beck-online m.w.Nachw.). Das Hygienekonzept des Antragsgegners erweist sich auch nicht als sonderlich eingriffsintensiv oder diskriminierend. Gerichtsbekannt steht der Zugang zu geeigneten Covid-19-Schutzimpfungen allen in Deutschland lebenden Personen – sofern nicht medizinische Gründe entgegenstehen - voraussetzungslos offen und wird von den Gesundheitsbehörden sogar aktiv beworben. Das Risiko einer schwerwiegenden Nebenwirkung infolge einer Impfung gegen das Covid-19 ist allgemein- und gerichtsbekannt äußerst gering und unterschreitet dasjenige, das mit einer Infektion einhergeht deutlich. Die Zugangsvoraussetzungen für eine Wettkampfteilnahme konnten durch die Antragstellerin mit ausreichender Vorlaufzeit geschaffen werden. Auf die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung bei medizinischer Kontraindikation einer Impfung hat der Antragsgegner bereits in der E-Mail vom 21.04.2022 hingewiesen. Schließlich erkennt das Gericht auch keinen Verstoß gegen eine Selbstbindung des Antragsgegners. Selbst unter Einbeziehung des – insoweit nicht glaubhaft gemachten – Vortrags der Antragstellerin, dass sie in C und D jeweils nach dem Ablauf der für sie geltenden 90-Tage-Frist gemäߧ 22a lfSG an Trainings teilnehmen durfte, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres eine Selbstbindung oder ein Vertrauensschutz, da ein solcher Vorgang auch schlicht mit einem Versehen oder einer unterbliebenen Kontrolle erklärbar ist. Eine weitergehende Auskunft erhalten zu haben, auf die sie hätte vertrauen können trägt die Antragstellerin selbst nicht vor. Da das Hygienekonzept nach seinem Wortlaut bis auf Weiteres Gültigkeit hat, sind konkrete Gesichtspunkte, die ein berechtigtes Vertrauen der Antragstellerin in eine alsbaldige Änderung zu ihren Gunsten oder gar Aufhebung rechtfertigen würden, nicht ersichtlich. Insoweit kann allein aus der zeitlichen Frequenz vergangener Änderungen nichts hergeleitet werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, in deutscher Sprache einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Bonn oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Deshalb können Sie alle Erklärungen grundsätzlich nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt abgeben. Eigene Ausführungen der Partei darf das Gericht in der Regel nicht berücksichtigen.