Urteil
15 O 17/22
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2022:0915.15O17.22.00
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Tenor
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerinnen nehmen den Beklagten aufgrund behaupteter notarieller Amtspflichtverletzung in Anspruch. Im Jahre 1990 verfassten die miteinander verheirateten Eltern der beiden Klägerinnen, A und B ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sie ihre beiden Töchter zu je 1/2 als Erbinnen nach dem Letztversterbenden einsetzten. Dieses wurde im Jahr 1992 nach dem Tod der B vom Amtsgericht Bergisch-Gladbach eröffnet. Es existiert ein auf den 14.04.2003 datiertes Einzeltestament von A, welches die folgende Teilungsanordnung, enthält: … treffe ich hiermit aufgrund des Wunsches meiner verstorbenen Ehefrau für den Fall meines Todes folgende Teilungsanordnung: Das Hausgrundstück C-Straße 00, 00000 D […] soll meine Tochter Frau E zu Alleineigentum erhalten. Mein Hausgrundstück F-Straße 00, 00000 G […] soll meine Tochter H zum Alleineigentum erhalten. Für beide Häuser soll zum Stichtag meines Todes vom Gutachterausschuss der zuständigen Gemeinde / Stadt der Verkehrswert ermittelt werden. Soweit ein Ungleichgewicht der Werte festgestellt wird, ist diejenige Partei, deren Hausgrundstück einen größeren Wert besitzt als das der anderen Partei, verpflichtet den halben Mehrwert in bar an die benachteiligte Partei auszuzahlen, sodass ein wirtschaftliches Gleichgewicht entsteht. Mit durch den Beklagten beurkundetem Übertragungsvertrag vom 28.03.2006, UR-Nr.: XXX/XXXX, Anlage K 1 zur Klageschrift übertrug A seinen beiden Töchtern, den Klägerinnen, das Eigentum an dem dort näher bezeichneten Grundstück C-Straße 00 in D, zu jeweils ½ Anteil und behielt sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Die vorstehend bezeichneten Testamente lagen dem Beklagten nicht vor. A verstarb am 14.04.2019. Erbinnen nach ihm wurden die beiden Klägerinnen zu je ½. Das Grundstück F-Straße 00 gehörte zum Nachlass; beide Klägerinnen wurden somit Miteigentümerinnen in Erbengemeinschaft. Das Grundstück C-Straße 00, 00000 D gehört aufgrund der Übertragung aus dem Jahr 2006 nicht mehr zum Nachlass. Im November 2019 schlossen die beiden Klägerinnen vor Notar Dr. I, G, den als Anlage K 4 zur Klageschrift vorgelegten Erbauseinandersetzungsvertrag. Darin übertrug die Erbengemeinschaft das Eigentum an dem Grundstück G, F-Straße 00 an die Klägerin zu 2. Diese übertrug im Gegenzug an die Klägerin zu 1) ihren 1/2 Eigentumsanteil an dem Grundstück Im C-Straße 00 in D und leistete eine Ausgleichszahlung von 70.000,00 €, sodass im Ergebnis die von A im Einzeltestament vom14.04.2003 getroffene Teilungsanordnung in die Tat umgesetzt war. Unter dem 14.01.2020 ergingen gegenüber den Klägerinnen die als Anlagen K 5 zur Klageschrift und K14 zum Schriftsatz vom 13.09.2022 vorgelegten Grunderwerbssteuerbescheide, mit denen hinsichtlich des Grundstücks Im C-Straße 00, 00000 D gegen beide Klägerinnen zunächst eine zu zahlende Grunderwerbssteuer von jeweils 8.525,00 € festgesetzt wurde. Das Finanzamt ging hierbei von einem Grundbesitzwert von insgesamt 524.661 € aus, legte je Person den hälftigen Betrag von 262.330,00 € zu Grunde und errechnete so – da nur ½ - Eigentumsanteil übertragen worden war – je Person einen Wert der steuerpflichtigen Gegenleistung von 131.165,00 €, worauf 6,5 % Grunderwerbsteuer, d.h. abgerundet 8.525 € pro Person erhoben wurden. In dem hiergegen eingeleiteten Einspruchsverfahren vertrat das Finanzamt gegenüber der Klägerin zu 2) die Rechtsansicht, die Rückübertragung des hälftigen Eigentumsanteils des Grundstücks C-Straße 00 sei nicht nach § 3 Nr. 3 Grunderwerbssteuergesetz von der Grunderwerbssteuer befreit. Denn eine Verpflichtung zur Rückübertragung der am 28.03.2006 vom Vater vorgenommenen Übertragung des Grundbesitzes C-Straße 00 zu je 1/2 auf ihre Schwester sei nicht gegeben. Vielmehr habe der Vater in Kenntnis des Einzeltestamentes vom 14.04.2003 eine anderweitige Eigentums-Übertragung in 2006 vorgenommen. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung sei zwar die Auflösung der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich des Grundbesitzes in D im Einklang mit dem vom Vater am 14.04.2003 verfügten Einzeltestament erfolgt, jedoch nicht zur Erfüllung einer Auflage. Damit unterscheide sich die Fallkonstellation insbesondere von dem der Entscheidung BFH II R 49/14 zu Grunde liegenden Sachverhalt. Mit Bescheid vom 14.08.2020 reduzierte das Finanzamt die gegenüber der Klägerin zu 2) festgesetzte Grunderwerbssteuer um 1.606,00 € auf nunmehr 6.919,00 €, nachdem es nunmehr nur noch von einem geringeren Wert der Immobilie (425.824 €) ausging. Ob dies gleichermaßen auch gegenüber der Klägerin zu 1) geschah, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerinnen machen den Beklagten für die nach ihrer Auffassung steuerschädliche Gestaltung verantwortlich. Mit Anwaltsschreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.03.2021 forderten Sie den Beklagten vergeblich unter Fristsetzung auf den 23.03.2021 zum Anerkenntnis seiner Haftung dem Grunde nach und zur Zahlung von zweimal 6.919,00 € an sie auf. Die Klägerinnen sind der Auffassung, der Beklagte sei - in Kenntnis der Tatsache, dass die Vertragsbeteiligten Vater und Töchter waren - verpflichtet gewesen, danach zu fragen, ob bereits letztwillige Verfügungen seitens der Eltern der Klägerinnen, insbesondere des übertragenden Vaters bestanden hätten und ob weiterer Nachlass, insbesondere weitere Grundstücke in dem zukünftigen Nachlass vorhanden gewesen sei. Sie behaupten, der Beklagte hätte dann erfahren, dass die Eheleute A + B das dargestellte gemeinschaftliche Testament errichtet und dass der Vater als übertragende Partei in 2003 im Rahmen eines Einzeltestamentes die dargestellte Teilungsanordnung getroffen habe. Sie sind der Ansicht, in Kenntnis dieser Umstände habe der Beklagte den beurkundenden Parteien dann dazu raten müssen, eine entsprechende Auflage des übertragenden Vaters zu beurkunden, wonach bei seinem Versterben zur Erfüllung seiner testamentarischen Teilungsanordnung aus dem Jahre 2003 die Hälfte des Grundbesitzes in D, C-Straße 00, von der Klägerin zu 2 wieder auf die Klägerin zu 1 zu übertragen war. Weiter habe er dazu raten müssen, die Grundstücks-Übertragung auf die Klägerin zu 1 mit einer Auflage zu versehen, nach der diese nach dem Versterben des Vaters einen hälftigen Anteil an dem Grundstück "C-Straße 00 " [gemeint ist wohl: F-Straße] auf die Klägerin zu 2. hätte übertragen müssen. Hierdurch wäre die Steuerlast vermieden worden. Die Klägerinnen beantragen, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 6.919,00 € nebst Jahres-Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.03.2021 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 6.919,00 € nebst Jahres-Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.03.2021 zu zahlen, 3. den Beklagten weiter zu verurteilen, die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. von Vergütungsansprüchen der Rechtsanwälte J, K, in Höhe von jeweils 650,34 € freizuhalten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, er frage immer dann, wenn eine Immobilie an Kinder übertragen werden soll, nach etwaigen Verfügungen von Todes wegen, namentlich insbesondere nach sog. Berliner Testamenten, die einer solchen Übertragung möglicherweise entgegenstehen könnten. Er gehe – ohne noch eine konkrete Erinnerung an den 16 Jahre zurückliegenden Vorgang zu haben – fest davon aus, dass er diesen Punkt auch im vorliegenden Fall thematisiert und - vermutlich - die Antwort erhalten zu haben, dass die anstehende Übertragung vom gemeinschaftlichen Testament gedeckt sei. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beurkundung überhaupt das als Anlage K 3 vorgelegte Testament existiert und das Grundstück in G, „F-Straße 00“ zum Zeitpunkt der vorgeblichen Testamentserstellung im Alleineigentum des späteren Erblassers gestanden habe. Er ist der Ansicht, jedenfalls treffe ihn nach § 17 BeurkG keine Verpflichtung, Gestaltungen vorzuschlagen, durch die Grunderwerbsteuer vermieden werde, nicht einmal eine Verpflichtung, auf eine mögliche Grunderwerbsteuer hinzuweisen. Zudem sei auch ein auf der vorgeblichen Pflichtverletzung basierender kausaler Schaden nicht dargelegt. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Den Klägerinnen steht gegen den Beklagten bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß dem allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 19 BNotO zu. 1. Es fehlt bereits an einer Amtspflichtverletzung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Notar regelmäßig nicht nach § 17 I 1 BeurkG auf Grund seiner Pflicht zur Rechtsbelehrung oder seiner allgemeinen Betreuungspflicht aus § 14 I 2 BNotO gehalten ist, auf steuerrechtliche Folgen des beurkundeten Geschäfts hinzuweisen. Denn diese gehören typischerweise nicht zum Inhalt des beurkundeten Geschäfts selbst, sondern ergeben sich kraft Gesetzes als Folgen daraus. Eine sichere Beurteilung der steuerlichen Folgen wird dem Notar allein auf Grund der Beurkundung ebenso wenig möglich sein wie die Klärung der für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln. Der Notar ist auch nicht verpflichtet, Tatsachen zu ermitteln, die für das mögliche Eingreifen von Steuertatbeständen von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 20. 9. 2007 - III ZR 33/07 = NJW 2008, 1085 m.w.Nachw.). Nur ausnahmsweise kann eine erweiterte Belehrungspflicht im Hinblick auf eine in besonderen Umständen des Einzelfalls wurzelnde, den Beteiligten unbewusste steuerliche Gefahrenlage bestehen, wenn der Notar diese erkennt oder zumindest erkennen kann. Inhalt und Umfang der Belehrungspflicht hängen davon ab, wie konkret der Notar die drohenden steuerlichen Folgen kennt. Kennt er sie positiv, muss er davor warnen. Kennt er sie zwar nicht, muss er aber annehmen, dass das geplante Geschäft von allen Beteiligten wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage nicht erkannte und nicht gewollte steuerliche Auswirkungen haben könnte, muss er empfehlen, die steuerliche Seite von einem Fachmann überprüfen zu lassen. Der Umfang der Belehrungspflicht richtet sich auch danach, ob die Beteiligten einer notariellen Beurkundung geschäftsgewandt und einschlägig beraten sind (BGH, Urteil vom 20. 9. 2007 - III ZR 33/07 = NJW 2008, 1085 m.w.Nachw.). Die Voraussetzungen des Entstehens einer solchen erweiterten Belehrungspflicht sind vorliegend nicht ersichtlich. Eine sichere Vermeidung der von den Klägerinnen als haftungsbegründend angesehenen Steuerfolge hätte seitens des Notars eine umfassende erb- und steuerrechtliche Gestaltungsberatung erfordert, in deren Rahmen eine Vielzahl von Gestaltungsoptionen bestanden hätten und jeweils auf ihre erb-/schenkungssteuerrechtlichen Folgen einerseits und den Anfall von Grunderwerbssteuer andererseits zu prüfen gewesen wären. Insbesondere wäre insoweit auch eine nähere Betrachtung der Frage, ob im Rahmen der von den Klägerinnen nunmehr präferierten Gestaltung zum Nachteil der Klägerin zu 1 in steuerrechtlicher Hinsicht nicht ein Erwerb vom Schenker vorgelegen hätte (vgl. dazu Meincke/Hannes/Holtz, 18. Aufl. 2021, ErbStG § 7 Rn. 68), mit der Folge, dass die Klägerin zu 1) insoweit zum Zeitpunkt des Todes des Veräußerers insoweit schenkungssteuerpflichtig gewesen wäre, notwendig geworden. Eine derart in die Tiefe gehende steuerliche Beratung erfordert Spezialkennnisse, die in die Expertise eines Steuerberaters fallen, oder aber vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur erfordern. Von einem Notar kann dergleichen angesichts eines bloßen Übertragungsvertrages im Regelfall nicht erwartet werden. Die Voraussetzung einer, wie oben dargestellt, nur ausnahmsweise bestehenden erweiterten Belehrungspflicht sind vorliegend nicht dargelegt. Die Klägerinnen tragen selbst nicht vor, dass diese oder deren verstorbener Vater von dem Beklagten eine steuerliche Beratung erbeten oder erhalten hätten. Allein aufgrund der – dem Beklagten unstreitig offen gelegten – Anknüpfungstatsache, dass der Veräußerer und die Erwerberinnen Vater und Töchter waren mag ein Notar noch schließen können, dass die Übertragung jedenfalls auch mit dem Ziel erfolgt, anderenfalls ggf. anfallende Erbschaftssteuer zu sparen. In Ermangelung steuerrechtlicher Spezialkenntnisse kann ihm aber nicht abverlangt werden, von sich aus nachzuforschen, ob die Urkundsbeteiligten alle auch außerhalb der gewünschten Übertragung liegenden steuerrechtlich relevanten Tatsachen nicht nur im Hinblick auf die Vermeidung von Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer, sondern auch auf Grunderwerbssteuer nach dem Tod des Veräußerers bedacht haben. Dass die Urkundsbeteiligten dem Beklagten von sich aus entsprechende Tatsachen offengelegt hätten, tragen die Klägerinnen selbst nicht vor. Ebenso wenig sind irgendwelche für den Beklagten bis zur Beurkundung erkennbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, aus denen er im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung hätte schließen können, dass das geplante Geschäft von den Beteiligten wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage nicht erkannte und nicht gewollte steuerliche Auswirkungen haben könnte. Insbesondere die – eine Steuerpflicht letztlich erst begründende – Entscheidung der Klägerinnen, die Erbauseinandersetzung vorzunehmen wie geschehen, war bei verständiger Würdigung zu diesem Zeitpunkt und mit dem Kenntnisstand des Beklagten nicht vorhersehbar. Insoweit ist dem Beklagten auch nicht vorzuwerfen, den Parteien nicht geraten zu haben, die steuerliche Seite von einem Fachmann überprüfen zu lassen. 2. Im Übrigen fehlt es auch – eine Amtspflichtverletzung entgegen dem vorstehend Ausgeführten unterstellt – an hinreichendem Sachvortrag zu einem hierdurch kausal verursachten Schaden. Der gegebenenfalls zu ersetzende Schaden ist durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu ermitteln, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Dies erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Es geht bei dem Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (BGH, NJW 2015, 1373 Rn. 7, beck-online). An einem solchen Gesamtvermögensvergleich fehlt es vorliegend. Die Klägerinnen tragen insoweit lediglich vor, dass die hier streitgegenständliche Einzelposition „Anfall von Grunderwerbssteuer“ im Falle der von ihnen geforderten steuerlichen Beratung vermieden worden wäre. Die erforderliche Gegenüberstellung mit den in diesem Fall anfallenden weiteren Vermögensnachteilen unterbleibt jedoch. So hätte, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert, die von den Klägerinnen vorgetragene Gestaltungsvariante , eine entsprechende Auflage des übertragenden Vaters zu beurkunden, wonach bei seinem Versterben zur Erfüllung seiner testamentarischen Teilungsanordnung aus dem Jahre 2003 die Hälfte des Grundbesitzes in D, C-Straße 00, von der Klägerin zu 2 wieder auf die Klägerin zu 1 zu übertragen war, zu berücksichtigende Vermögensnachteile gehabt. Eine derartige Auflage hätte dazu geführt, dass die Übertragung des ½- Grundstücksanteil an dem Grundstück C-Straße 00 von der Klägerin zu 2) an die Klägerin zu 1) im Jahr 2019 in steuerrechtlicher Hinsicht als Erwerb vom Erblasser gegolten hätte, da der Erwerb nicht auf einer freigebigen Zuwendung des Beschenkten, sondern auf der Anordnung des Schenkers beruht hätte (vgl. Meincke/Hannes/Holtz, 18. Aufl. 2021, ErbStG § 7 Rn. 68). Dies hätte angesichts des den erbschaftssteuerlichen Freibetrag übersteigenden Wertes des Grundstücks Im C-Straße 00 naheliegend zu einer Erbschaftssteuerpflicht der Klägerin zu 1) geführt. Des Weiteren hätte die Aufnahme einer Auflage zur Übertragung des ½ Eigentumsanteils Im C-Straße 00 von der Klägerin zu 2 auf die Klägerin zu 1 einerseits und zur Übertragung des hälftigen Anteils an dem Grundstück F-Straße 00 von der Klägerin zu 1. auf die Klägerin zu 2 andererseits infolge einer umfassenden Gestaltungsberatung auch gebührenrechtliche Folgen nach sich gezogen, die entweder direkt oder wenigstens über eine Schmälerung des Nachlasses die Klägerinnen getroffen hätten. Ob und inwieweit unter Berücksichtigung dieser beiden Positionen in Summe überhaupt noch ein Vermögensnachteil verbleibt, ist von den für den Gesamtvermögensausgleich darlegungspflichtigen Klägerinnen nicht vorgetragen. 3. Die mit dem Klageabtrag zu 3) geltend gemachte Nebenforderung teilt das rechtliche Schicksal der Hauptforderung. 4. Eine Schriftsatzfrist war den Klägerinnen auf den im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Antrag hin nicht zu gewähren. Bereits mit der Klageerwiderung vom 05.04.2022 ist insbesondere die eine steuerliche Beratungspflicht in der Regel verneinende Rechtsprechung angesprochen worden. Weiterhin hat der Beklagte auch bereits dort den Vortrag der Klägerinnen zum kausalen Schaden als unzureichend kritisiert. Beide Gesichtspunkte waren demnach nicht überraschend. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 709 ZPO Der Streitwert wird auf bis zu 16.000,00 EUR festgesetzt.