Urteil
1 O 161/22
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2022:1026.1O161.22.00
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Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bonn vom 01.07.2022 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bonn vom 01.07.2022 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Verfügungsklägerin wendet sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Ausschreibung der Verfügungsbeklagten über Nassbaggerarbeiten im Wasserinjektionsverfahren (nachfolgend „WI“) zur Erhaltung und Wiederherstellung der Solltiefen und- breiten in der Fahrrinne der Unter- und Außenelbe. Die Verfügungsbeklagte führte im Jahr 2021 ein Vergabeverfahren (WI-Baggerungen Elbe, Nebenbereiche und andere Reviere 0000-00, Los 0) über Wasserinjektions-Baggerungen in der Elbe durch, welches Gegenstand eines beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängigen sofortigen Beschwerdeverfahrens ist (Az.: VII-Verg 17/22). Die Verfügungsbeklagte schrieb in der Folge mit öffentlicher Auftragsbekanntmachung vom 21.06.2022 Nassbaggerarbeiten im Wasserinjektionsverfahren zur Erhaltung und Wiederherstellung der erforderlichen Solltiefen und –breiten in der Fahrrinne der Unter- und Außenelbe aus (Interimsausschreibung Neuvergabe der WI-Nassbaggerleistungen, Geschäftszeichen: 0-000.0/EI-000-0000-00; vgl. Bl. 25 d.A.), deren wirtschaftliches Gesamtvolumen circa 5.000.000 EUR beträgt. Ziel von Nassbaggerarbeiten im Wasserinjektionsverfahren ist die Schaffung der gewünschten Gewässertiefen und -breiten insbesondere zur Gewährleistung der Schiffbarkeit. WI-Geräte saugen Wasser an und leiten dieses in einen über die Gewässersohle geführten Injektionsbalken, der das Wasser dann durch Öffnungen mit Druck auf die Gewässersohle lenkt. Die Angebotsfrist lief am 05.07.2022 um 10:00 Uhr ab. In den jeweiligen Vergabeunterlagen beider Vergabeverfahren hat die Verfügungsbeklagte unter Ziffer 3.4 der Baubeschreibung Mindestanforderungen an die einzusetzenden WI-Geräte festgelegt. In der Baubeschreibung des beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängigen Vergabeverfahrens („WI-Baggerungen Elbe, Nebenbereiche und andere Reviere 0000-00, Los 0“) heißt es unter der Ziffer 3.4.1 zu den allgemeinen Anforderungen an die WI-Geräte (vgl. Bl. 566 d.A.): „WI-Geräte müssen für die unter Punkt 2.1 ff. beschriebenen Einsatzgebiete bemessen sein. Das Einsatzgerät muss den Anforderungen der Hauptelbe hinsichtlich der Witterung und des Wellengangs genügen. Von hohem Interesse ist, dass speziell der Außenelbereich auch bei stark beeinflussten schlechten Witterungsverhältnissen unterhalten werden kann.“ Hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Vergabeverfahrens (Interimsausschreibung Neuvergabe der WI-Nassbaggerleistungen, Geschäftszeichen: 0-000.0/EI-000-0000-00 lauten die allgemeinen Mindestanforderungen unter Ziffer 3.4.1 wie folgt (Bl. 63, 64 d.A.): „WI-Geräte müssen für die unter Punkt 2.1 ff. beschriebene Einsatzgebiete bemessen sein. Konkret müssen die angebotenen Einsatzgeräte den hohen Anforderungen der Hauptelbe hinsichtlich der starken Witterung und der Großschifffahrt (Wellenhöhe, Strömung, Windverhältnisse; siehe Punkt 2.4.2 öffentlicher Verkehr und 2.8.2 Witterungseinflüsse) genügen. Von hohem Interesse ist, dass speziell der stark gestiegene Bedarf im gegenwärtig erweiterten Außenelbereich (Baggerabschnitt 10-18) auch bei stark beeinflussten schlechten Witterungsverhältnissen kontinuierlich unterhalten werden kann. Demzufolge lassen ausschließlich einschiffige WI-Geräte erwarten, dass die angeforderte tägliche Baggereinsatzzeit im Bereich der Hauptelbe bei vorherrschenden Witterungseinflüssen möglichst erfüllt wird. Aus diesem Grund erfüllen WI-Geräte, die gemäß Verordnungswortlaut der Seeschifffahrt als „ein Maschinenfahrzeug“ („ein schiebendes und ein geschobenes Fahrzeug zu einer zusammengesetzten Einheit starr miteinander verbunden sind“) definiert werden, nicht die technischen Anforderungen für Baggerarbeiten im beschriebenen Einsatzgebiet. WI-Geräte aus mehreren zusammengesetzten schwimmenden Einheiten werden ausgeschlossen.“ Mit Schreiben vom 29.06.022 rügte die Verfügungsklägerin die Ausschreibung und verlangte die ersatzlose Streichung der nachstehend zitierten Textpassage der Baubeschreibung: WI-Geräte aus mehreren zusammengesetzten schwimmenden Einheiten werden ausgeschlossen . Die Verfügungsklägerin verfügt über kein einschiffiges WI-Gerät, das den Anforderungen entspricht. Die Verfügungsklägerin behauptet, dass die zu beauftragenden Leistungen in den Vergabeverfahren „WI-Baggerungen Elbe, Nebenbereiche und andere Reviere 0000-00, Los 0“ und „Interimsausschreibung Neuvergabe der WI-Nassbaggerleistungen, Geschäftszeichen: 0-000.0/EI.000-0000-00“ nahezu identisch seien. Insbesondere seien keine anderen oder zusätzlichen Leistungen beauftragt und die jeweiligen Einsatzgebiete würden sich nur marginal unterscheiden. Insbesondere die in der Ausschreibung unter Ziffer 3.4.1 Abs. 2 getroffene Aussage sei offenkundig falsch, da auch bei WI-Geräte aus mehreren zusammengesetzten schwimmenden Einheiten (sogenannten „zweischiffigen WI-Geräten“ oder auch „Koppelverbände“) zu erwarten sei, dass die angeforderte tägliche Baggereinsatzzeit im Bereich der Hauptelbe bei vorherrschenden Witterungsverhältnissen erfüllt werde. Der Einsatz von Schiffen im Hinblick auf Witterungsverhältnisse hänge maßgeblich vom Freibord und nicht von der Zweischiffigkeit ab. Sie verfüge über das Injektionsgerät „C“, das in Kombination mit einem Tug in der Lage sei, die geforderten WI-Leistungen in den aus den Vergabeunterlagen hervorgehenden Einsatzgebieten vertragsgerecht zu erfüllen. Diese betreffe auch das hinzugekommene Einsatzgebiet. Es sei unzutreffend, dass zusammengesetzte WI-Geräte im Gegensatz zu einschiffigen WI-Geräte anfälliger für schlechte Witterungsverhältnisse seien. Mit dem WI-Gerät „C“ nehme sie schon seit Jahren erfolgreich unter anderem auch in der Hauptelbe an WI-Baggerungen teil. Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass die Verfügungsbeklagte gegen ihr obliegende Rücksichtnahmepflichten verstoßen habe, § 241 Abs. 2 BGB. Die Vergabeunterlagen verstießen durch die in Ziffer 3.4.1 der Baubeschreibung festgelegten Mindestanforderungen gegen das in § 2 Abs. 2 VOB/A normierte Diskriminierungsverbot. Die betroffene Textpassage enthalte durch den Ausschluss zweischiffiger WI-Geräte eine evident willkürliche Ungleichbehandlung. Aufgrund des Ausschlusses zweischiffiger WI-Geräte sei der Wettbewerb faktisch ausgeschaltet, da andere Unternehmen, die über den Anforderungen der Ausschreibung entsprechenden Schiffe verfügen, in anderen Verträgen gebunden seien, so dass die Ausschreibung spezifisch auf die Bietergemeinschaft „A GmbH / B GmbH“ zugeschnitten sei. Für diese Ungleichbehandlung bestehe kein sachlich gerechtfertigter Grund. Die in Ziffer 3.4.1 Abs. 2 der Baubeschreibung angegebene Begründung sei nicht nur inhaltlich unzutreffend, sondern auch willkürlich. Auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 01.07.2022 hat die Kammer am selben Tag im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt erlassen: „1. Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet: Der Antragsgegnerin wird bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, den Zuschlag im Vergabeverfahren WI-Baggerungen Elbe 0000-00, Geschäftszeichen 0-000.0/EI-000-0000-00 auf Grundlage des bisherigen Vergabeverfahrens zu erteilen. 2. Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. angedroht: die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.“ Gegen die einstweilige Verfügung wandte sich die Verfügungsbeklagte mit Widerspruch vom 18.07.2022. Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr, die einstweilige Verfügung vom 1. Juli 2022 aufrecht zu erhalten. Die Verfügungsbeklagte beantragt, 1. die mit Beschluss des Landgerichts Bonn vom 04.07.2022 mit dem Aktenzeichen 1 O 161/22 ergangene einstweilige Verfügung aufzuheben; 2. den Antrag der Antragstellerin vom 01.07.2022 auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte behauptet, dass die zu erbringenden Leistungen des hier streitgegenständlichen Vergabeverfahrens sich in wesentlichen Punkten von denen im Vergabeverfahren WI-Baggerungen Elbe, Nebenbereiche und andere Reviere 0000-00, Los 0 unterscheide. Der Leistungsbereich habe sich bis zum Fahrrinnenkilometer 755,3 (Baggerabschnitte 15 bis 18) erweitert. In der ursprünglichen Ausschreibung seien die Fahrrinnenkilometer 638 bis 729 (Baggerabschnitte 1 bis 14) umfasst gewesen. Die Unterhaltungsstrecke für WI-Baggerungen sei folglich um 28,9 % erhöht. Die Erweiterung des Einsatzgebietes betreffe allein den Außenelbebereich. Mit der Gebietserweiterung seien auch die technischen Anforderungen für die anzubietenden WI-Geräte entsprechend des erweiterten Flussabschnittes anzupassen und somit durch die vorherrschende Witterung und die Großschifffahrt (Wellenhöhe, Strömung, Windverhältnisse) zu erhöhen. Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass die Vorgabe, nur einschiffige WI-Geräte zuzulassen, sachlich gerechtfertigt sei. Sie habe die Gründe des Ausschlusses in der Ausschreibung und im Vergabevermerk vom 20.06.2022 auch dargelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass Erfahrungswerte gezeigt hätten, dass zweischiffige WI-Geräte - auch wenn sie eine Seezulassung haben - ausschließlich bei moderater Witterung die Elbe befahren könnten. Die Fahrzeuge müssten täglich unabhängig von der Witterung und vom Schiffsverkehr die Baggerarbeiten auch im Außenelbeberich erbringen können. Im Vergleich zeigten Erfahrungswerte, dass schon bei mittlerer Windstärke und gemäßigtem Wellengang Baggerarbeiten mit Koppelverbänden nicht ausgeführt werden könnten. Ein Koppel- oder Schleppverband habe einen erheblichen Mehrbedarf an Verkehrsfläche im Vergleich zu einem selbstfahrenden Fahrzeug mit der gleichen Funktion. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, die Elbe als Seeschifffahrtstraße auch mit Koppel- oder Schleppverbänden zu befahren, soweit diese als Seefahrzeuge zugelassen sind. Ausdrücklich nicht zulässig sei es allerdings aus den vorgenannten Gründen, mit solchen Fahrzeugen Baggerarbeiten zur Unterhaltung der Fahrrinne durchzuführen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 05.10.2022 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der zulässige Widerspruch ist begründet. Die einstweilige Verfügung vom 01.07.2022 war aufzuheben. Die Verfügungsklägerin hat keinen ihr zustehenden Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. I. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB besteht, wenn Schutzpflichten aus einem vorvertraglichem Schuldverhältnis verletzt werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwischen den Parteien ist ein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB entstanden. Im Falle eines Vergabeverfahrens entsteht das vorvertragliche Schuldverhältnis bereits mit Interessenbekundung des Unternehmers an der Ausschreibung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2010 – I-27 U 1/09 –, Rn. 33, juris). Vorliegend hat die Verfügungsklägerin durch das Rügeschreiben vom 29.06.2022 ihr Interesse bekundet. Die Verfügungsbeklagte hat die sich aus diesem Verhältnis ergebende Schutzpflicht gegenüber der Verfügungsklägerin, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren nach den Regeln der VOB/A durchzuführen, nicht verletzt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 VOB/A vor. Grundsätzlich werden gemäß § 2 Abs. 1 VOB/A Baumaßnahmen im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Bei der Vergabe von Bauleistungen darf nach § 2 Abs. 2 VOB/A kein Unternehmen diskriminiert werden. Es sollen möglichst viele Bieter die Möglichkeit haben, ihre Leistungen und Produkte anzubieten (Trautner in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 6. Aufl., § 7 VOB/A, Rn. 78). Die Verfügungsbeklagte hat durch den expliziten Ausschluss von WI-Geräten aus mehreren zusammengesetzten schwimmenden Einheiten, nicht gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung (vgl. § 7 Abs. 2 VOB/A) und damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verstoßen; § 2 Abs. 2 VOB/A. Diese Ausschreibung ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber das Leistungsbestimmungsrecht zu. Demnach bestimmt der Auftraggeber, ob und zu welchen Konditionen er eine Leistung beschaffen will. Er bestimmt insbesondere die an die zu beschaffenden Gegenstände oder Leistungen zu stellenden technischen Anforderungen (Trautner in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 6. Aufl., § 7 VOB/A, Rn. 78). Der öffentliche Auftraggeber hat aber gemäß § 7 Abs. 2 VOB/A die Leistungsbeschreibung in einer Weise zu fassen, dass sie allen Unternehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewährt. In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmen bereitgestellten Produkte charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden. Solche Verweise sind nur zulässig, wenn sie durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A) oder wenn der Auftragsgegenstand andernfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 VOB/A). Ein solcher Verweis wird von der Verfügungsklägerin beanstandet, indem sie vorträgt, dass der Ausschlusses zweischiffiger WI-Geräte die Bietergemeinschaft „A GmbH / B GmbH“ begünstige. Es bestehen vorliegend schon Zweifel, ob die Ausschreibung dazu führt, dass voraussichtlich nur ein Unternehmen in der Lage wäre, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen. Denn unstreitig sind einschiffige WI-Geräte in der Branche überwiegend Standard und auch andere Unternehmen verfügen über einschiffige WI-Geräte. Es kann aber dahin stehen, ob diese Beschreibung den Markt so verengt, dass faktisch nur ein Unternehmen an der Ausschreibung teilnehmen kann. Ein Verstoß gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung ist im vorliegenden Fall jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Ein Verstoß ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A zu tolerieren, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn vom Auftraggeber nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert (OLG Düsseldorf Beschl. v. 16.10.2019 – Verg 66/18, BeckRS 2019, 27237 Rn. 41, beck-online; OLG Düsseldorf Beschl. v. 7.6.2017 – Verg 53/16, BeckRS 2017, 128741 Rn. 28, beck-online). Im öffentlichen Vergabeverfahren ist es allgemein anerkannt, dass der Auftraggeber nicht gehalten ist, die Ausschreibung so zuzuschneiden, dass sie zum Unternehmens- oder Betriebskonzept eines jeden möglichen Bieters passt. Dem Auftraggeber steht bei der Einschätzung, ob die Nennung einer bestimmten Produktion, Herkunft oder eines Verfahrens gerechtfertigt ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Ein legitimes, sachliches Interesse des Auftraggebers, ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Art der Ausführung zu erhalten, soll im Grundsatz nicht eingeschränkt werden (BeckOK VergabeR/von dem Knesebeck, 25. Ed. 30.4.2021, VOB/A § 7EU Rn. 41). Eine vom Auftraggeber getroffene Entscheidung, dass die ausgeschriebenen Leistungen auf eine bestimmte Art und Weise erbracht werden muss, kann zwar nur darauf kontrolliert werden, ob die Entscheidung sachlich vertretbar ist (BeckOK VergabeR/von dem Knesebeck, 25. Ed. 30.4.2021, VOB/A § 7EU Rn. 41). Eine ordnungsgemäße Ausübung von Ermessens- und Beurteilungsspielräumen setzt voraus, dass der Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt wurde, dass Verfahrensgrundsätze eingehalten wurden, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind, die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte angemessen und vertretbar gewichtet wurden und der gesetzliche bzw. ein selbst von der Vergabestelle vorgegebenen Rahmen bzw. Maßstab beachtet wurde (OLG München Beschl. v. 9.3.2018 – Verg 10/17, BeckRS 2018, 4454 Rn. 39, beck-online). Die Entscheidung muss ferner nachvollziehbar begründet und dokumentiert sein; wenngleich eine vorherige Markterkundung nicht erforderlich ist. Die Darlegungslast für die Notwendigkeit einer herstellerbezogenen Leistungsbeschreibung liegt beim öffentlichen Auftraggeber (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2019 – VII-Verg 66/18 –, Rn. 52, juris). Das Vorbringen der Verfügungsbeklagten und insbesondere die Ausführungen unter Ziff. 3.4.1. der Ausschreibung sowie dem Vergabevermerk vom 20.06.2022 genügen vergaberechtlichen Maßstäben. Die Verfügungsbeklagte führt hierzu substantiiert und einleuchtend aus, dass die Erweiterung des Außenelbe-Bereiches höhere Anforderungen an die Einsatzgeräte hinsichtlich der starken Witterung und der Großschifffahrt mit sich bringt. In dem ab Fahrrinnenkilometer 729 (vgl. Skizze Bl. 662 d.A.) beginnenden Seebereich sind durch das Zusammenspiel von Wind, Strömung und Großschifffahrt u.a. Wellenhöhen von bis zu 3 Metern üblich. Die Verfügungsbeklagte legt am Beispiel des von der Verfügungsklägerin unterhaltenen zweischiffigen WI-Geräts „C“ dar, dass erfahrungsgemäß Koppelverbände Wind- und Wetteranfälliger sind und nur bei moderater Witterung die Elbe befahren können. Das zweischiffige WI-Gerät „C“ konnte ausweislich der Anlage 6 zum Schriftsatz vom 18.07.2022 (Bl. 704 ff. d.A.) bei Baggerungen im Baggerabschnitt 10 im Jahre 2019 an 3 von 4 Tagen aufgrund der Wind- und Seegangverhältnisse und der damit einhergehenden Gefahr für das Einsatzgerät nicht eingesetzt werden. Die Verfügungsbeklagte legt ferner zur Überzeugung der Kammer dar, dass der Bedarf im Außenelbebereich stark gestiegen ist (vgl. Abbildung 1, Bl. 135 d.A; AG 4 = Bl. 662 d.A.). Nach Auffassung der Kammer ist dem sachkundigen Vortrag der Vertreter der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung und den Ausführungen in der Schutzschrift vom 01.07.2022 auch dahingehend zu folgen, dass die dauerhafte und flexible Einsetzbarkeit der WI-Geräte aufgrund der stetigen Veränderungen im Tideregime gewährleistet sein muss. Die Arbeiten sind notwendig um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und damit insbesondere die gefahrlose Nutzung der Wasserstraßen durch die Schifffahrt. Nach Darlegung der Verfügungsbeklagten ist zwar das Befahren des ab Fahrrinnenkilometer 729 beginnenden Außenelbe-Bereichs mit Koppel- oder Schleppverbänden erlaubt, soweit diese als Seeschiff gemäß der Schiffssicherheitsverordnung i. V. m. internationalen Regelungen zur Seefahrt zugelassen sind, allerdings ist die Durchführung von Baggerarbeiten zur Unterhaltung der Fahrrinne ausweislich der Stellungnahme der Schifffahrtspolizei vom 17.06.2022 (Bl. 663 d.A.) mit Koppel- oder Schleppverbänden in der Außenelbe nicht genehmigungsfähig. Allein die hier aufgrund des sachkundigen Vortrags gegebene Möglichkeit, dass zweischiffige WI-Geräte (bzw. Koppelverbände) nicht bei jeder Witterung in der Außenelbe eingesetzt und so die täglichen Baggereinsatzzeiten nicht eingehalten werden können und es nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass eine nicht verfügbare Leistung zu Risiken für die Schifffahrt führt und damit einhergehend Gefahren für Menschen, Fahrzeuge, Umwelt und Natur, lässt die Leistungsbestimmung der Verfügungsbeklagten, sachlich vertretbar erscheinen. II. Ein Anspruch der Verfügungsklägerin kommt auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 1.650.000 EUR festgesetzt. Die Höhe des Streitwertes orientiert sich gemäß § 53 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO an dem wirtschaftlichen Interesse der Verfügungsklägerin an der Untersagung der Zuschlagserteilung. Dieses ist mit 1/3 des Auftragsvolumens zu bemessen. Das Auftragsvolumen hat die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung auf ca. 5.000.000 EUR geschätzt (S.2 des Sitzungsprotokolls).