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Anerkenntnisurteil

5 T 92/22

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2022:1107.5T92.22.00
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Tenor

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.09.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.09.2022 (Az. 86 AR 60/22) wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf € 500,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.09.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.09.2022 (Az. 86 AR 60/22) wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf € 500,00 festgesetzt. Gründe: Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.09.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.09.2022 ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das gegen Richterin am Amtsgericht A gerichtete Ablehnungsgesuch vom 03.09.2022 ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Es besteht keine Besorgnis der Befangenheit i.S.d. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO. Das Recht der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt das objektiv zu verstehende Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus. Nicht irgendein subjektives Misstrauen rechtfertigt die Ablehnung, sondern nur ein gegenständlicher, vernünftiger Grund. Ob der Richter wirklich befangen ist, spielt keine Rolle. Es genügt, dass Tatsachen vorliegen, die aus der Sicht der Partei geeignet sind, seine Parteilichkeit zu befürchten. Noch weniger kommt es darauf an, ob er sich befangen fühlt. Andererseits muss jedoch jedes individuell begründete oder gesteigerte Misstrauen ausscheiden. Entscheidend ist vielmehr, ob eine „normale“, sachlich und vernunftgemäß denkende Partei in gleicher Lage einen Grund sähe, der Unparteilichkeit des Richters zu misstrauen (BVerfG NJW 2011, 3637 m.w.N.; OLG Hamm FamRZ 1999, 936; OLG Celle AnwBl 1997, 295; OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 763). Allein die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt ebenso wenig ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit wie Maßnahmen der materiellen Prozessleitung. Dies gilt selbst im Hinblick auf Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen (BGH NJW-RR 2012, 61; OLG Köln NJW-RR 1993, 1277). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe zeigen weder das Befangenheitsgesuch vom 03.09.2022 noch die Beschwerdebegründung vom 26.09.2022 einen hinreichenden Besorgnisgrund auf. Das Verhalten der Richterin am Amtsgericht A würde einer sachlich und vernunftgemäß denkenden Partei in der Position des Beschwerdeführers keinen Anlass geben, an der Unparteilichkeit der Richterin zu zweifeln. Die von dem Beschwerdeführer pauschal erhobenen Einwände gegen die abgelehnte Richterin, die von ihr erlassenen Haftbefehle seien wahrheits-, völker-, menschen- und grundrechtswidrig, beziehen sich – wie bereits das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat – ausschließlich auf die von der abgelehnten Richterin vertretene Rechtsauffassung. Sie tragen entsprechend den vorstehenden Ausführungen keine Zweifel an einer Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin. Das Befangenheitsverfahren dient nicht der inhaltlichen Überprüfung richterlicher Entscheidungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Der Beschwerdewert wird in Anwendung von § 3 ZPO festgesetzt.