I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über den Zeitraum 01.01.2017 bis 30.09.2020 zu erteilen: I.1. Hinsichtlich der Vertragsvermittlungen Mobilfunk ist mitzuteilen, welche Verträge von der Klagepartei in der Zeit vom 01.01.2017 bis 30.09.2020 an Kunden vermittelt wurden, die in den letzten 12 Monaten vor Eingang des Auftrages bei der Beklagten nicht Inhaber des vermittelten Produktes oder einer geringeren Anzahl des vermittelten Produktes waren (Neugeschäft) oder welche Vertragsverlängerungen oder welcher Wechsel von Prepaid zu Postpaid vermittelt wurde (Bestandsgeschäft). Die Auskunft hat folgende Informationen zu enthalten 1. Name und Anschrift des Kunden, 2. Datum des jeweiligen, mit dem Kunden geschlossenen Vertrages (bei mehreren Verträgen sind alle Daten für jeden Vertrag einzeln anzugeben), 3. Datum des Einganges des Auftrages bei der Beklagten, 4. Datum der Freischaltung des Dienstes bzw. der Karte (Vertragsannahme), 5. Angabe, ob eine Konzerneinwilligungsklausel (KEK Mobilfunk) vom Kunden durch die Klägerseite eingeholt wurde, 6. Angabe der TSP-Produkt-ID und Bezeichnung des Vertrages, 7. Angabe, ob es sich um ein Privatkunden- oder Geschäftskundenvertrag handelt, 8. Angabe, in welcher Tarifgruppe die Provision jeweils gewährt wurde, 9. Angabe, ob es sich um einen Abschluss innerhalb eines Geschäftskundenrahmenvertrages handelt, 10. Angabe, ob der Abschluss als zielrelevant gewertet wurde, 11. Angabe, ob und welche Wertigkeitsprovision im Falle einer Vertragsverlängerung gewährt wurde, 12. Angabe, ob und welcher Endgerätebonus gewährt wurde, 13. a) IMEI- oder MEID-Nummer des Geräts 14. b) Hardware Marke 15. Laufzeit des abgeschlossenen Vertrages, 16. bei einem Prepaid-Pac zusätzlich die Angabe, welcher Brutto-Verkaufspreise vermittelt wurde, 17. bei einer Prepaid-Aufladung zusätzlich die Angabe, welcher Nettoverkaufspreis vermittelt wurde, 15a. bei einem Hardwareprodukt, das nicht Teil eines Bundleangebotes war, zusätzlich die Angabe, welcher Nettoverkaufspreis vermittelt wurde, 1. a) Marke Zubehör und / oder Hardware 2. b) Vertrieb über Strax Online 3. c) ist ein Voucher verwendet worden, wenn ja in welcher Höhe und von welchem Anbieter 4. im Falle von Kündigungen einschließlich Widerrufen und Rücktritten die Angabe des Zeitpunktes des Ausspruchs der Kündigung/des Widerrufs/des Rücktritts, von wem sie/er erklärt wurde und der Beendigungszeitpunkt des Vertrages sowie die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen, 5. im Falle von Stornierungen, Vertragsaufhebungen und Annullierungen: - das jeweilige Datum der Stornierung/Vertragsaufhebung/ Annullierung - die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen und - die Gründe für die Stornierung/Vertragsaufhebung/Annullierung. I.2. Hinsichtlich der Vertragsvermittlungen Festnetz ist mitzuteilen, welche Verträge von der Klagepartei in der Zeit vom 01.01.2017 bis 30.09.2020 vermittelt wurden. Die Auskunft hat folgende Informationen zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Kunden, 2. Datum des jeweiligen, mit dem Kunden geschlossenen Vertrages (bei mehreren Verträgen sind alle Daten für jeden Vertrag einzeln anzugeben), 3. Datum des Einganges des Auftrages bei der Beklagten, 4. Datum der Freischaltung des Dienstes bzw. der Karte (Vertragsannahme), 5. Angabe, ob eine Konzerneinwilligungsklausel (KEK Festnetz) vom Kunden durch die Klägerseite eingeholt wurde, 6. Bezeichnung des Komplettpaketes bzw. des Tarifes, 7. Bezeichnung des Geschäftsfalles unter der Angabe, ob die Kunden, an die vermittelt wurde, - bisher keine R.Festnetz-Kunden waren oder nicht zuvor einen Tarif innehatten, der unmittelbarer vertraglicher Vorgänger des vermittelten Tarifs war (Neukunde). Es ist anzugeben, welchen Tarif der Kunde zuvor innehatte. - bisher einen anderen Festnetzanschluss außerhalb des vermittelten Tarifes innehatte (Wechsler). Es ist anzugeben, welchen Tarif der Kunde zuvor innehatte. - bisher einen anderen geringwertigeren Tarif oder einen Alt-Tarif innehatten, die keine Mindestlaufzeiten und kein DSL im Bestand hatten (Wechsler/Neu). Es ist anzugeben, welchen Tarif der Kunde zuvor innehatte. - bisher bereits einen DSL-Anschluss in einem geringwertigeren Tarif innehatte und in den höchsten Tarif vermittelt wurde (Wechsler/Wechsler). Es ist anzugeben, welchen Tarif der Kunde zuvor innehatte. - bereits den vermittelten Tarif innehatten (Vertragsverlängerung). Es ist anzugeben, welchen Tarif der Kunde zuvor innehatte. 9. Angabe, ob der Abschluss als zielrelevant gewertet wurde, 10. Angabe, ob und welche Wertigkeitsprovision im Falle einer Vertragsverlängerung gewährt wurde, 11. Angabe, ob und welche Zusatzoption im vermittelten Vertrag enthalten ist und welche Basis-Service-bzw. Zielprovision hierfür gewährt wurde, 12. Laufzeit des abgeschlossenen Vertrages, 13. bei vermitteltem Endgerät, das nicht Teil eines Bundleangebotes außer einem IT-Bundle war und das über das Kassensystem vermarktet wurde, zusätzlich die Angabe, welcher Nettoverkaufspreis vermittelt wurde, 14. a) Marke Zubehör und/oder Hardware 15. b) ist ein Voucher verwendet worden, wenn ja in welcher Höhe und von welchem Anbieter 16. im Falle von Kündigungen einschließlich Widerrufen und Rücktritten die Angabe des Zeitpunktes des Ausspruchs der Kündigung/des Widerrufs/des Rücktritts, von wem sie/er erklärt wurde und der Beendigungszeitpunkt des Vertrages sowie die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen, 17. im Falle von Stornierungen, Vertragsaufhebungen und Annullierungen: - das jeweilige Datum der Stornierung/Vertragsaufhebung/ Annullierung - die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen und - die Gründe für die Stornierung/Vertragsaufhebung/Annullierung. I.3. Hinsichtlich der Vertragsvermittlungen Omni Channel ist mitzuteilen, welche Verträge von der Klagepartei in der Zeit vom 01.01.2017 bis 30.09.2020 unter der Vermittlernummer in den Standorten an Kunden vermittelt wurden. Die Auskunft hat folgende Informationen zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Kunden, 2. Datum des jeweiligen, mit dem Kunden geschlossenen Vertrages (bei mehreren Verträgen sind alle Daten für jeden Vertrag einzeln anzugeben), 3. Datum des Einganges des Auftrages bei der Beklagten, 3. Datum der Freischaltung des Dienstes bzw. der Karte (Vertragsannahme), 5. Angabe, ob eine Konzerneinwilligungsklausel (KEK Omni Channel) vom Kunden durch den Kläger eingeholt wurde, 4. Angabe der jeweiligen TAM-Gruppe der Vermittlung, 5. Bezeichnung des Geschäftsvorfalles im Bereich Mobilfunk unter exakter Angabe des jeweils vermittelten Vertrages (z,B. Magenta Mobil L-XL (Business), 6. Bezeichnung des Geschäftsfalles im Bereich Festnetz unter der Angabe, ob o ein Breitband-Tarif neu vermittelt wurde oder an einen Tarifwechsler. Es ist anzugeben, welchen Tarif der Kunde zuvor innehatte. o ein Upselling-Aufschlag für Breitband-Tarife mit TV oder ein Breitband-Tarif mit TV neu oder an einen Tarifwechsler vermittelt wurde. Es ist anzugeben, welchen Tarif der Kunde zuvor innehatte. o ein Magenta SmartHome-Vertrag vermittelt wurde. 9. Angabe, ob der Abschluss als zielrelevant gewertet wurde, 10. Laufzeit des abgeschlossenen Vertrages, 11. im Falle von Kündigungen einschließlich Widerrufen und Rücktritten die Angabe des Zeitpunktes des Ausspruchs der Kündigung/des Widerrufs/des Rücktritts, von wem sie/er erklärt wurde und der Beendigungszeitpunkt des Vertrages sowie die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen, 12. im Falle von Stornierungen, Vertragsaufhebungen und Annullierungen: - das jeweilige Datum der Stornierung/Vertragsaufhebung/ Annullierung - die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen und - die Gründe für die Stornierung/Vertragsaufhebung/Annullierung. I.4. Hinsichtlich der Zielprovisionen bzw. Basisziele und Bonusziele sind für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.09.2020 folgende Auskünfte zu erteilen: 1. Wie viele Vertragsvermittlungen die Beklagte im Bereich Mobilfunk pro Quartal als Zielschwelle für die Grundzielvergütung (auch Basisziel 1) und wie viele für das jeweilige Koppelgeschäft bzw. für die weiteren Basisziele gewertet hat. 2. Wie viele Vertragsvermittlungen die Beklagte im Bereich Festnetz pro Quartal als Zielschwelle für die Grundzielvergütung (auch Basisziel 1) und wie viele für das jeweilige Koppelgeschäft bzw. für die weiteren Basisziele gewertet hat. 3. Wie viele Vertragsvermittlungen die Beklagte im Bereich Magenta SmartHome Dienste und Magenta TV pro Quartal gewertet hat. 4. Wie hoch die Aktivierungsquote jeweils im Bereich Magenta TV und Magenta SmartHome pro Quartal war und wie die jeweilige Quote konkret ermittelt wurde. I.5. Hinsichtlich der Qualitätsziele sind für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.09.2020 folgende Auskünfte zu erteilen: 1. Wie hoch der Kundenzufriedenheitsindex (KZI) war bzw. wie viele Sterne für die Beratungsqualität pro Quartal von der Beklagten angesetzt und wie diese jeweils ermittelt wurden. 2. Wie hoch die Rückrufnummernquote und/oder die Erreichbarkeitsquote pro Quartal war und wie diese konkret ermittelt wurde. 3. Wie hoch die Aktivierungsquote jeweils im Bereich Magenta TV und Magtena SmartHome pro Quartal war und wie die jeweilige Quote konkret ermittelt wurde. 4. Wie hoch die Aktivierungsquote im Bereich TV-Qualitätsziel pro Quartal war und wie die jeweilige Quote anhand der jeweils vermittelten Produkte konkret ermittelt wurde. 5. Wie hoch die Aktivierungsquote jeweils im Bereich Entertain pro Quartal war und wie die jeweilige Quote konkret ermittelt wurde. 6. Welche Pushmaßnahmen-Provisionen unter Nennung der jeweiligen Produkte/Leistungen und der jeweiligen Provisionshöhe pro Quartal gewährt wurden. II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erteilung eines Buchauszuges abgewiesen. III. Der Antrag auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs wird abgewiesen. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 115.190,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird der Zahlungsantrag abgewiesen V. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. VI. Das Urteil ist hinsichtlich des Buchauszuges gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 und hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger macht nach Beendigung eines Handelsvertretervertragsverhältnisses im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Buchauszug, Auskünfte, insbesondere auch zu nachvertraglichen Vertragsverlängerungen und Folgeverträgen, sowie Handelsvertreterausgleich geltend und begehrt im Übrigen die Rückerstattung einer monatlich geleisteten Kostenbeteiligung, der sog. „Systempauschale“, und mit seinen Provisionen verrechnete Baukosten sowie einbehaltener Inventurdifferenzen. Der Kläger betrieb in der Zeit von 2012 bis 2020 als Handelsvertreter an den Standorten Q, J und N (bis 30.10.2017) drei R Shops, in denen er im stationären Vertrieb Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen zwischen Kunden und den Gesellschaften des Konzerns der W AG sowie Kaufverträge über Endgeräte sowie Zubehör vermittelte. Grundlage der Vertragsbeziehungen war der Telekom Shop Partner Vertrag (TSP-Vertrag) nebst Anlagen, zuletzt in der Fassung vom 10.11.2015/04.12.2015, sowie dazu gehörige Standortvereinbarungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlagen K 1 bis K 5 zur Klageschrift (Bl. 41 ff. d.A.) vorgelegten Vertragstexte verwiesen. Grundsätzliche Ausführungen zu den Bedingungen, unter denen eine Provision für ein vermitteltes Geschäft zustande kommt, finden sich in Ziffer 4.1.1 der Anlage 2 „Dienstevermarktung“ zum TSP-Vertrag (Bl.66 d.A.) und weitgehend inhaltsgleich in Ziffer 5. der Anlage 3 „Endgeräte- und Zubehörvermarktung“ (Bl. 68 d.A.): „4.1.1 1. a) Durch Vermittlungstätigkeit des Partners muss auf Basis der AGB der TDG ein rechtsgültiger Vertrag mit einem Endkunden über ein in der jeweils aktuellen SuP-Vereinbarung genanntes Produkt zustande gekommen sein. Mit Freischaltung des Dienstes (bzw. der Karte) in den Systemen der TDG gilt der Auftrag im Verhältnis zwischen Partner und TSG als verbindlich angenommen. 2. b) Der vermittelte Vertrag muss neu sein, d.h. der akquirierte Kunde ist in den letzten 12 Monaten vor Eingang des Auftrags nicht Inhaber dieses Produktes bzw. ist Inhaber einer geringeren Anzahl dieses Produktes gewesen: Die Zahl der Anschlüsse oder Produkte muss sich netto erhöht haben. 3. c) Eine bloße Mitursächlichkeit des Partners für das Zustandekommen des Vertrages genügt nicht, d.h. der Vergütungsanspruch steht nur dem Partner zu, der den Auftrag in das Auftragserfassungssystem eingegeben hat. Nachbestellprovisionen für Folgegeschäfte des geworbenen Kunden während der Vertragslaufzeit werden nicht geschuldet. Überhangprovisionen aus nachvertraglichen Abschlüssen zwischen Kunde und TDG werden nur gezahlt, wenn der Kundenauftrag noch vor Vertragsende bei TDG eingeht.“ „5.1.1 Die Provision des Partners für die Vermarktung der einzelnen Endgeräte oder Zubehörartikel ist verdient, sobald der Vertrag zwischen TSG und dem Kunden rechtswirksam zustandegekommen ist. Eine bloße Mitursächlichkeit des Partners für das Zustandekommen des Vertrages genügt nicht. 5.1.2 Bei Bargeschäften kommt als weitere Voraussetzung die ordnungsgemäße Vereinnahmung und Auskehrung des Zahlungsbetrages durch den Partner hinzu. Bei gemäß Ziffer 4.1 erlaubten Kartenzahlungen hat ein etwaiger Zahlungsausfall jedoch keinen negativen Einfluss auf die Provisionsberechtigung des Partners. 5.1.3 Nachbestellprovisionen für weitere gleichartige Geschäftsabschlüsse des geworbenen Kunden in nicht vom Partner geführten Shops oder in anderen Vertriebskanälen während der Vertragslaufzeit werden nicht geschuldet.“ Entsprechend Ziffer 11 TSP-Vertrag (Bl. 50 d.A.) versandte die Beklagte zu Beginn eines jeden Quartals neue Sortiments- und Provisionsvereinbarungen (SuP-Vereinbarungen), aus denen sich ergab, welche Produkte zu welchen Provisionssätzen vom Partner vermarktet werden sollten. Zu dem entsprechenden Verfahren bei Provisionsänderungen heißt es in Ziffer 11:1 „11.1 Sortiments- und Provisionsvereinbarungen 11.1.1 Die TSG teilt dem Partner nach Vorgabe ihrer Auftraggeber mit angemessenem Vorlauf in Form von Sortiments- und Provisionsvereinbarungen („SuP-Vereinbarungen“) mit, welche Produkte mit welchen Provisionssätzen vom Partner vermarktet werden sollen. Die SuP-Vereinbarungen gelten für den dort angegebenen Zeitraum. Die jeweils neue und damit geänderte SuP-Vereinbarung wird vier Wochen nach ihrer Bekanntgabe an den Partner Vertragsinhalt. Dabei weist TSG den Partner jeweils darauf hin, dass er berechtigt ist, der durch die geänderte SuP-Vereinbarung bewirkten Änderung des Vertragsinhaltes mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zu widersprechen. Widerspricht der Partner rechtzeitig, sind TSG und der Partner jeweils berechtigt, den TSP-Vertrag und seine Anlagen zum Ende des jeweiligen Quartals mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus schriftlich zu kündigen. Setzt allerdings der Partner in Kenntnis der geänderten SuP-Vereinbarung und des damit geänderten Vertragsinhaltes das Vertragsverhältnis fort, dann gelten die jeweils geänderten Vertragsinhalte verbindlich. Diese Regelung gilt nicht für die Aufnahme neuer Produkte, bei einer Provisionserhöhung oder der Absenkung der Zielzahlen. Hierzu genügt, dass TSG den Partner mit angemessenem Vorlauf informiert.“ In den Standortvereinbarungen (Anlage K 2) war in Ziffer 4.2 eine monatliche Kostenbeteiligung in Höhe von 1.000,00 € vereinbart, die mit der laufenden Vergütung des Klägers verrechnet wurde. Dort heißt es im Einzelnen (Bl. 61 d.A.): „Als Gegenleistung für die laufenden Leistungen von PVG ab dem Tag der Eröffnung des R Shops beteiligt sich der Partner an den Bau-und Betriebskosten (incl. Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen} mit einem Betrag in Höhe. von 1.000,00€ (in Worten: eintausend. EURO) monatlich zzgl. MwSt. Hierdurch abgegolten sind folgende Kornponenten: Herrichtung, auch erneute Herrichtung im Rahmen eines Shop-Relaunches; Einrichtung, auch Austausch von Mobiliar im Rahmen eines:Shop-Relaunches; Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen incl. Kasse und Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung incl. Prüfanschlüsse; Instandhaltung und ggf. Austausch der. zur Verfügung gestellten Herrichtungs- und Einrichtungselemente und IT-Systeme; Reinigung (einschließlich Schaufenster und Außenkennzeichnung); Datenmülltonne-zur datenschutzkonformen Entsorgung von Papier; Blaue Tonne zur Entsorgung von. Papier ohne Datenschutzrelevanz (z.B. Kartonagen); Rundfunkbeitrag; Erstausstattung mit Unternehmenskleidung für 3 Mitarbeiter und Ersatz bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500.Euro netto. Die Kostenbeteiligung ist jeweils am 3. Tag eines jeden Kalendermonats im Voraus zahlbar und fällig.“ Der TSP-Vertrag (Anlage K 1) enthält grundlegende Regelungen zum Betrieb der Shops, u.a. zur Abrechnung über das dem Kläger von der Telekom zur Verfügung gestelltes Kassensystem (Ziffer 9 und 10, Bl. 49 f. d.A.). Dort heißt es im Einzelnen: „ 9 Kassenführung; Kassenprüfungen, Bargeldinkasso 9.1 Der Partner wird zur. Abrechnung der vermarkteten Ware das von der TSG gestellte Kassensystem verwenden und dern Lieferanten des Systems oder anderen Dienstleistern der TSG zum Zweck von Fehlerbehebung und Wartung Zugriff auf das System gewähren. 9.2 Es gilt das Telekom Shop-Partner-Kassenhandbuch der TSG, in seiner jeweils .gültigen Fassung, das die TSG dem Partner auf dem Online-Infoportal zur Verfügung stellen wird. Der Partner ist verpflichtet, die Vorgaben aus dem Telekom Shop-Partner-Kassenhandbuch zu beachten und seine Mitarbeiter entsprechend anzuweisen. 9.3 Auf Basis des Kassenhandbuches werden durch TSG oder einen beauftragten Dienstleister unangekündigte Kassenprüfungen durchgeführt; zur Mitwirkung hieran ist der Partner verpflichtet. Die Bewertungskriterien für die Kassenprüfungen sind in der jeweils gültigen Fassung des Kassenhandbuches hinterlegt. Bei nicht mit „grün" bewerteten Prüfungen können die Kosten von Wiederholungsprüfungen dem Partner in Rechnung gesteht werden, Details regelt das Kassenhandbuch. Die Geltendmachung weiterer Schäden durch die TSG bleibt unberührt, das gilt auch für den Fäll einer außerordentlichen Kündigung seitens TSG auf Grund wiederholter schlechter Prüfungen. 9.4 Der Partner ist verpflichtet; vom Kunden bar bezahlte-Geldbeträge ordnungsgemäß in die Kasse zu vereinnahmen. Sofern die TSG einen Wertlogistik-Dienstleister einsetzt; sind die. Bargeldbestände an diesen gegen Quittung auszuhändigen. Einzelheiten zum Umgang mit Bargeld regeln das Kassenhandbuch und/oder Verfahrensanweisungen, die dem Partner gesondert bekannt gegeben werden. 10 Anbindung des Partners an IV-Systeme der TSG 10.1 Die TSG bindet den Partner an verschiedene IV-Systeme der TSG oder anderer Konzerngesellschaften an (z.B. Warenwirtschaft, Kasse, Kundendatenbanken). Der Partner nimmt die hierzu erforderlichen Mitwirkungshandlungen zur Anbindung und zum Betrieb der Systeme gewissenhaft vor. Der Partner darf Hardware und Software ausschließlich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nutzen, eine Verwendung zu .anderen geschäftlichen oder privaten Zwecken ist nicht statthaft. 10.2 Das Aufspielen von Fremdsoftware auf IV-Hardware (Rechner,. Kasse, etc.), die die TSG zur Leistungserbringung beim Partner installiert hat, ist nicht zulässig. Ebenfalls untersagt ist der Einsatz von nicht durch TSG gestellter lT-Hardware und Speichermedien gleich welcher Art. 10.3 Der Partner verpflichtet sich zum vertraulichen. Umgang. mit den ihm bekannt werdenden Schnittstellen, Funktionsweisen und Inhalten der Systeme und wird die IV-Anbindungen ausschließlich zur Erfüllung der nach diesem Vertrag übernommenen Vertriebs- und Serviceleistungen nutzen. 10.4 Die TSG ist berechtigt, selbst oder durch Dienstleister ohne Vorankündigung auf den dem Partner zur Verfügung .gestellten Systemen durch elektronische oder sonstige geeignete Kontrollen und Monitorings zu überprüfen, ob der. Partner die ihm zugänglichen Daten vertragskonform verwendet. Der Partner wird seine Mitarbeiter darüber in geeigneter Form unterrichten.“ Diese Regelungen zur Kostenbeteiligung verwendet die Beklagte regelmäßig in Verträgen mit den Betreibern der R Shops. Mit Schreiben vom 29.06.2020 übermittelte die Beklagte die neuen Provisionsvereinbarungen für das 3. Quartal Anlage K 8, Bl. 104 ff. d.A.). Dem widersprach der Kläger am 16.07.2020 (Anlage K 9, Bl. 114 d.A.). Mit Schreiben vom 28.07.2020 kündigte er das Vertragsverhältnis gem. Ziffer 11.1 des TSP-Vertrages zum 30.09.2020 bzw. erklärte die Annahme eines Angebots zur Aufhebung des Vertrags gemäß vorgenannter Ziffer des TSP-Vertrages (Anlage K 10, Bl. 115 d.A.). Die Kündigung wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 11.08.2020 (Anlage K 11, Bl. 116 d.A.) bestätigt. Im Zuge der Vertragsbeendigung berechnete die Beklagte dem Kläger für den Standort in J ein sog. Sondernutzungsentgelt in Höhe von 12.947,83 € und verrechnete einen Betrag von insgesamt 13.620,56 € brutto mit Provisionsansprüchen des Klägers (Zahlungsavis Anlage K 12, Bl. 117 d.A.). Nach Ziffer 5.3.1 der Standortvereinbarung J (Anlage K 2, Bl. 62 d.A.: Fassung 2020; Anlage B 2, Bl. 272 d.A.: Fassung 2019) können Kosten einer Außenwerbung als Sondernutzungsentgelt dem Partner in Rechnung gestellt werden. Im Einzelnen heißt es dort: „ 5.3 Sondernutzungsentgelt 5.3.1 Der Partner zahlt für den 125.000 EURO (bei Einsatz einer LED-Außenkennzeichnung: 130.000 EURO) übersteigenden Teil ein Sondernutzungsentgelt. Obergrenze ist dabei die genannte Summe im Baugutachten der PVG zzgl. E-Media-Kosten. Fallen die Ist-Kosten ggü. Gutachten niedriger aus, leistet der Partner nur die Differenz zwischen 125.000 EURO bzw. 130.000 EURO und den Ist-Kosten. Die Berechnung des Sondernutzungsentgeltes erfolgt ratierlich über 60 Monate (= Laufzeit der Standortvereinbarung). 5.3.2 Endet die Standortvereinbarung früher, wird die Restsumme mit Vertragsende komplett fällig gestellt; dies gilt nur dann nicht, wenn der Partner die Standortvereinbarung aus von PVG zu vertretenden Gründen wirksam fristlos kündigt.“ In Ziffer 7.3. heißt es dann: „7.3 Das vom Partner während der Laufzeit dieser Vereinbarung zu zahlende Sondernutzungsentgelt gemäß Ziffer 5.3 beträgt nach IST-Abrechnung 398,64 €, netto pro Monat (siehe auch die Standortvereinbarungen vom Januar 2017 sowie August 2019). Das noch zu zahlende Sondernutzungsentgelt ab April 2020 beträgt in 34 Raten monatlich 398,64 €, netto.“ Nach Ziffer 19. des TSP-Vertrages (Bl. 57 d.A.) war der Kläger bei Beendigung des Vertrages zur Herausgabe des Inventars und der nicht verkauften Warenbestände verpflichtet. Wegen angeblicher Inventurdifferenzen stellte die Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 2.427,95 € brutto in Rechnung (Anlage K 14, Bl. 119 d.A.) und verrechnete auch diesen mit Provisionsforderungen. Der Kläger widersprach dem jeweiligen Einbehalt Die Beklagte hat dem Kläger im Rahmen der nachvertraglichen Korrespondenz einen Buchauszug (auszugsweise vorgelegt als Anlage B 1) übermittelt, den der Kläger allerdings für nicht ausreichend hält. Der Kläger ist der Ansicht, dass der von der Beklagten vorgelegte Buchauszug seinem Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB nicht genüge. Dieser habe sich an den nicht unkomplizierten Regelungen der SuP-Vorgaben zu orientieren. Hierzu trägt der Kläger zu den einzelnen Positionen vor, warum es auf diese für die Berechnung der Provisionen aus der Zeit des Handelsvertreterverhältnisses ankäme (vgl. insoweit vor allem im Schriftsatz vom 18.05.2021, S. 6 ff., Bl. 387 ff. d.A. sowie Bl. 523-529). Der Anspruch auf Auskunft beziehe sich aber auch auf die nach dem Ende des Handelsvertreterverhältnisses erfolgten Vertragsverlängerungen bzw. Folgeverträge mit den am 30.09.2020 bestehenden Kundenverbindungen. Auch insoweit ständen ihm Provisionsansprüche zu. Dem stehe die in Ziffer 4.1.1.c der Anlage 2 zum TSP-Vertrag („Dienstevermarktung“) enthaltene Provisionsregelung nicht entgegen. Sollte diese einen Ausschluss für Überhang- und Folgeprovisionen sowie für Vermittlungen mit einem nur mitursächlichen Verhalten enthalten, sei diese Regelung unklar, verstoße gegen § 87a Abs. 3 HGB und daher unwirksam. Im Übrigen bestehe der Auskunftsanspruch auch dann, wenn nur möglicherweise ein Provisionsanspruch bestehe. Nach seiner Auffassung stehe ihm darüber hinaus ein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich zu, der jedoch erst nach Erteilung eines vollständigen Buchauszuges beziffert werden könne. Der Anspruch sei nicht durch die Kündigung des Klägers ausgeschlossen, die eher nach Ziffer 11.1. TSP-Vertrag als Annahme eines Aufhebungsangebotes der Beklagten zu verstehen sei. Jedenfalls sei die Möglichkeit der frühzeitigen Vertragsbeendigung bei einer einseitigen Veränderung der Provisionsbedingungen durch die Beklagte in den AGB so festgeschrieben worden. Der Handelsvertreterausgleich sei auch nicht durch ein System der Einmalprovisionen ausgeschlossen, da auch bei diesem Provisionsverluste für den Handelsvertreter einträten, da häufig genug mit Bestandskunden mehrere weitere provisionspflichtige Geschäfte zustande kämen. Im Übrigen könnten die Unternehmensvorteile des Konzerns mit den eingeworbenen neuen Kunden nicht unberücksichtigt bleiben. Der Kläger behauptet, er habe für die drei Standorte in der Zeit ab 01.01.2017 bis September 2020 Kostenbeteiligungen in Höhe von insgesamt 120.190,00 € brutto gezahlt. Er ist der Ansicht, die monatliche Kostenbeteiligung enthalte Positionen, die eindeutig spezifisch für den Vertrieb der Produkte der Beklagten erforderlich seien und daher nach § 86a Abs. 1 HGB dem Handelsvertreter unabdingbar kostenlos zur Verfügung zu stellen seien. Da die Kosten nicht unterscheidbar aufgeschlüsselt seien, sei die geleistete Pauschale insgesamt zurückzugewähren. Eine teleologische Reduktion oder eine ergänzende Vertragsauslegung schieden aus. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 07.10.2021 schlüsselt er die Beträge unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze näher auf und berechnet nunmehr einen Betrag von 115.190,00 brutto. Die Beklagte sei darüber hinaus verpflichtet, das von den unstreitigen Provisionsansprüchen einbehaltene Sonderentgelt für die Werbung in Höhe von 12.947,83 € und den Einbehalt für die Inventurdifferenz in Höhe 2.427,95 € an den Kläger auszuzahlen. Bei dem Sondernutzungsentgelt handele es sich offensichtlich um vertriebsnotwendige Ausstattungskosten im Sinne des § 86a HGB, die vom Unternehmer zu tragen seien. Die Restsumme sei im Übrigen nicht fällig geworden, da die Vertragsbeendigung entsprechend Ziffer 5.3.2 der Standortvereinbarung auf Gründen beruhe, die die Beklagte zu vertreten habe. Die Regelung zur Inventurdifferenz sei nicht nachvollziehbar, weil nicht Zeitwerte sondern unbekannte, von der Beklagten mit der Konzernmutter vereinbarte Preise angesetzt worden seien, die auch noch die Gewinnmarge der Konzernmutter mitumfassten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite einen Buchauszug über den Zeitraum 01.01.2017 bis 30.09.2020 zu erteilen. I.1. Hinsichtlich der Vertragsvermittlungen Mobilfunk ist mitzuteilen, welche Verträge von der Klagepartei in der Zeit vom 01.01.2017 bis 30.09.2020 an Kunden vermittelt wurden, die in den letzten 12 Monaten vor Eingang des Auftrages bei der Beklagten nicht Inhaber des vermittelten Produktes oder einer geringeren Anzahl des vermittelten Produktes waren (Neugeschäft) oder welche Vertragsverlängerungen oder welcher Wechsel von Prepaid zu Postpaid vermittelt wurde (Bestandsgeschäft). Die Auskunft hat folgende Informationen zu enthalten 1. Name und Anschrift des Kunden, 2. Datum des jeweiligen, mit dem Kunden geschlossenen Vertrages (bei mehreren Verträgen sind alle Daten für jeden Vertrag einzeln anzugeben), 3. Datum des Einganges des Auftrages bei der Beklagten, 4. Datum der Freischaltung des Dienstes bzw. der Karte (Vertragsannahme), 5. Angabe, ob eine Konzerneinwilligungsklausel (KEK Mobilfunk) vom Kunden durch die Klägerseite eingeholt wurde, 6. Angabe der TSP-Produkt-ID und Bezeichnung des Vertrages, 7. Angabe, ob es sich um ein Privatkunden- oder Geschäftskundenvertrag handelt, 8. Angabe, in welcher Tarifgruppe die Provision jeweils gewährt wurde, 9. Angabe, ob es sich um einen Abschluss innerhalb eines Geschäftskundenrahmenvertrages handelt, 10. Angabe, ob der Abschluss als zielrelevant gewertet wurde, 11. Angabe, ob und welche Wertigkeitsprovision im Falle einer Vertragsverlängerung gewährt wurde, 12. Angabe, ob und welcher Endgerätebonus gewährt wurde, 13. a) IMEI- oder MEID-Nummer des Geräts 14. b) Hardware Marke 15. Laufzeit des abgeschlossenen Vertrages, 16. bei einem Prepaid-Pac zusätzlich die Angabe, welcher Brutto-Verkaufspreise vermittelt wurde, 17. bei einer Prepaid-Aufladung zusätzlich die Angabe, welcher Nettoverkaufspreis vermittelt wurde, 15a. bei einem Hardwareprodukt, das nicht Teil eines Bundleangebotes war, zusätzlich die Angabe, welcher Nettoverkaufspreis vermittelt wurde, 1. a) Marke Zubehör und / oder Hardware 2. b) Vertrieb über Strax Online 3. c) ist ein Voucher verwendet worden, wenn ja in welcher Höhe und von welchem Anbieter 4. im Falle von Kündigungen einschließlich Widerrufen und Rücktritten die Angabe des Zeitpunktes des Ausspruchs der Kündigung/des Widerrufs/des Rücktritts, von wem sie/er erklärt wurde und der Beendigungszeitpunkt des Vertrages sowie die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen, 5. im Falle von Stornierungen, Vertragsaufhebungen und Annullierungen: - das jeweilige Datum der Stornierung/Vertragsaufhebung/ Annullierung - die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen und - die Gründe für die Stornierung/Vertragsaufhebung/Annullierung. I.2. Hinsichtlich der Vertragsvermittlungen Festnetz ist mitzuteilen, welche Verträge von der Klagepartei in der Zeit vom 01.01.2017 bis 30.09.2020 vermittelt wurden. Die Auskunft hat folgende Informationen zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Kunden, 2. Datum des jeweiligen, mit dem Kunden geschlossenen Vertrages (bei mehreren Verträgen sind alle Daten für jeden Vertrag einzeln anzugeben), 3. Datum des Einganges des Auftrages bei der Beklagten, 4. Datum der Freischaltung des Dienstes bzw. der Karte (Vertragsannahme), 5. Angabe, ob eine Konzerneinwilligungsklausel (KEK Festnetz) vom Kunden durch die Klägerseite eingeholt wurde, 6. Bezeichnung des Komplettpaketes bzw. des Tarifes, 7. Bezeichnung des Geschäftsfalles unter der Angabe, ob die Kunden, an die vermittelt wurde, - bisher keine R.Festnetz-Kunden waren oder nicht zuvor einen Tarif innehatten, der unmittelbarer vertraglicher Vorgänger des vermittelten Tarifs war (Neukunde). Es ist anzugeben, welchen Tarif der Kunde zuvor innehatte. - bisher einen anderen Festnetzanschluss außerhalb des vermittelten Tarifes innehatte (Wechsler). Es ist anzugeben, welchen Tarif der Kunde zuvor innehatte. - bisher einen anderen geringwertigeren Tarif oder einen Alt-Tarif innehatten, die keine Mindestlaufzeiten und kein DSL im Bestand hatten (Wechsler/Neu). Es ist anzugeben, welchen Tarif der Kunde zuvor innehatte. - bisher bereits einen DSL-Anschluss in einem geringwertigeren Tarif innehatte und in den höchsten Tarif vermittelt wurde (Wechsler/Wechsler). Es ist anzugeben, welchen Tarif der Kunde zuvor innehatte. - bereits den vermittelten Tarif innehatten (Vertragsverlängerung). Es ist anzugeben, welchen Tarif der Kunde zuvor innehatte. 9. Angabe, ob der Abschluss als zielrelevant gewertet wurde, 10. Angabe, ob und welche Wertigkeitsprovision im Falle einer Vertragsverlängerung gewährt wurde, 11. Angabe, ob und welche Zusatzoption im vermittelten Vertrag enthalten ist und welche Basis-Service-bzw. Zielprovision hierfür gewährt wurde, 12. Laufzeit des abgeschlossenen Vertrages, 13. bei vermitteltem Endgerät, das nicht Teil eines Bundleangebotes außer einem IT-Bundle war und das über das Kassensystem vermarktet wurde, zusätzlich die Angabe, welcher Nettoverkaufspreis vermittelt wurde, 14. a) Marke Zubehör und/oder Hardware 15. b) ist ein Voucher verwendet worden, wenn ja in welcher Höhe und von welchem Anbieter 16. im Falle von Kündigungen einschließlich Widerrufen und Rücktritten die Angabe des Zeitpunktes des Ausspruchs der Kündigung/des Widerrufs/des Rücktritts, von wem sie/er erklärt wurde und der Beendigungszeitpunkt des Vertrages sowie die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen, 17. im Falle von Stornierungen, Vertragsaufhebungen und Annullierungen: - das jeweilige Datum der Stornierung/Vertragsaufhebung/ Annullierung - die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen und - die Gründe für die Stornierung/Vertragsaufhebung/Annullierung. I.3. Hinsichtlich der Vertragsvermittlungen Omni Channel ist mitzuteilen, welche Verträge von der Klagepartei in der Zeit vom 01.01.2017 bis 30.09.2020 unter der Vermittlernummer in den Standorten an Kunden vermittelt wurden. Die Auskunft hat folgende Informationen zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Kunden, 2. Datum des jeweiligen, mit dem Kunden geschlossenen Vertrages (bei mehreren Verträgen sind alle Daten für jeden Vertrag einzeln anzugeben), 3. Datum des Einganges des Auftrages bei der Beklagten, 3. Datum der Freischaltung des Dienstes bzw. der Karte (Vertragsannahme), 5. Angabe, ob eine Konzerneinwilligungsklausel (KEK Omni Channel) vom Kunden durch den Kläger eingeholt wurde, 4. Angabe der jeweiligen TAM-Gruppe der Vermittlung, 5. Bezeichnung des Geschäftsvorfalles im Bereich Mobilfunk unter exakter Angabe des jeweils vermittelten Vertrages (z,B. Magenta Mobil L-XL (Business), 6. Bezeichnung des Geschäftsfalles im Bereich Festnetz unter der Angabe, ob o ein Breitband-Tarif neu vermittelt wurde oder an einen Tarifwechsler. Es ist anzugeben, welchen Tarif der Kunde zuvor innehatte. o ein Upselling-Aufschlag für Breitband-Tarife mit TV oder ein Breitband-Tarif mit TV neu oder an einen Tarifwechsler vermittelt wurde. Es ist anzugeben, welchen Tarif der Kunde zuvor innehatte. o ein Magenta SmartHome-Vertrag vermittelt wurde. 9. Angabe, ob der Abschluss als zielrelevant gewertet wurde, 10. Laufzeit des abgeschlossenen Vertrages, 11. im Falle von Kündigungen einschließlich Widerrufen und Rücktritten die Angabe des Zeitpunktes des Ausspruchs der Kündigung/des Widerrufs/des Rücktritts, von wem sie/er erklärt wurde und der Beendigungszeitpunkt des Vertrages sowie die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen, 12. im Falle von Stornierungen, Vertragsaufhebungen und Annullierungen: - das jeweilige Datum der Stornierung/Vertragsaufhebung/ Annullierung - die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen und - die Gründe für die Stornierung/Vertragsaufhebung/Annullierung. I.4. Hinsichtlich der Zielprovisionen bzw. Basisziele und Bonusziele sind für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.09.2020 folgende Auskünfte zu erteilen: 1. Wie viele Vertragsvermittlungen die Beklagte im Bereich Mobilfunk pro Quartal als Zielschwelle für die Grundzielvergütung (auch Basisziel 1) und wie viele für das jeweilige Koppelgeschäft bzw. für die weiteren Basisziele gewertet hat. 2. Wie viele Vertragsvermittlungen die Beklagte im Bereich Festnetz pro Quartal als Zielschwelle für die Grundzielvergütung (auch Basisziel 1) und wie viele für das jeweilige Koppelgeschäft bzw. für die weiteren Basisziele gewertet hat. 3. Wie viele Vertragsvermittlungen die Beklagte im Bereich Magenta SmartHome Dienste und Magenta TV pro Quartal gewertet hat. 4. Wie hoch die Aktivierungsquote jeweils im Bereich Magenta TV und Magenta SmartHome pro Quartal war und wie die jeweilige Quote konkret ermittelt wurde. I.5. Hinsichtlich der Qualitätsziele sind für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.09.2020 folgende Auskünfte zu erteilen: 1. Wie hoch der Kundenzufriedenheitsindex (KZI) war bzw. wie viele Sterne für die Beratungsqualität pro Quartal von der Beklagten angesetzt und wie diese jeweils ermittelt wurden. 2. Wie hoch die Rückrufnummernquote und/oder die Erreichbarkeitsquote pro Quartal war und wie diese konkret ermittelt wurde. 3. Wie hoch die Aktivierungsquote jeweils im Bereich Magenta TV und Magtena SmartHome pro Quartal war und wie die jeweilige Quote konkret ermittelt wurde. 4. Wie hoch die Aktivierungsquote im Bereich TV-Qualitätsziel pro Quartal war und wie die jeweilige Quote anhand der jeweils vermittelten Produkte konkret ermittelt wurde. 5. Wie hoch die Aktivierungsquote jeweils im Bereich Entertain pro Quartal war und wie die jeweilige Quote konkret ermittelt wurde. 6. Welche Pushmaßnahmen-Provisionen unter Nennung der jeweiligen Produkte/Leistungen und der jeweiligen Provisionshöhe pro Quartal gewährt wurden. 1. 1. Hinsichtlich der nachvertraglichen Vertragsverlängerungen oder Folgeverträge im Bereich Mobilfunk ist mitzuteilen, welche Vertragsverlängerungen ab dem 01.10.2020 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mit am 30.09.2020 bestehenden Kundenverbindungen zustande kamen. Die Auskunft hat folgende Informationen zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Kunden, 2. Datum des jeweiligen, mit dem Kunden geschlossenen Vertrages (bei mehreren Verträgen sind alle Daten für jeden Vertrag einzeln anzugeben), 3. Datum des Einganges des Auftrages bei der Beklagten, 4. Datum der Freischaltung des Dienstes bzw. der Karte (Vertragsannahme), 5. Angabe der TSP-Produkt-ID und Bezeichnung des Vertrages, 6. Angabe, ob es sich um ein Privatkunden- oder Geschäftskundenvertrag handelt, 7. Angabe der Tarifgruppe, 8. Bezeichnung des bis zur Vertragsverlängerung bestehenden Vertrages mit TSP-Produkt-ID, 9. Angabe, welcher Tarif bis dahin bestand bzw. die Mitteilung, ob bis dahin ein Prepaid-Vertrag bestand, 10. im Falle von Kündigungen einschließlich Widerrufen und Rücktritten die Angabe des Zeitpunktes des Ausspruchs der Kündigung/des Widerrufs/des Rücktritts, von wem sie/er erklärt wurde und der Beendigungszeitpunkt des Vertrages sowie die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen, 11. im Falle von Stornierungen, Vertragsaufhebungen und Annullierungen: - das jeweilige Datum der Stornierung/Vertragsaufhebung/ Annullierung - die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen und - die Gründe für die Stornierung/Vertragsaufhebung/Annullierung. 2. 2. Hinsichtlich der nachvertraglichen Vertragsverlängerungen oder Folgeverträgen im Bereich Festnetz ist mitzuteilen, welche Vertragsverlängerungen ab dem 01.10.2020 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mit am 30.09.2020 bestehenden Kundenverbindungen zustande kamen. Die Auskunft hat folgende Informationen zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Kunden, 2. Datum des jeweiligen, mit dem Kunden geschlossenen Vertrages (bei mehreren Verträgen sind alle Daten für jeden Vertrag einzeln anzugeben), 3. Datum des Einganges des Auftrages bei der Beklagten, 4. Datum der Freischaltung des Dienstes bzw. der Karte (Vertragsannahme), 5. Bezeichnung des Komplettpaketes bzw. des Tarifes, 6. Bezeichnung des bis zur Vertragsverlängerung oder dem Folgevertrag bestehenden Vertrages unter Angabe des Komplettpaketes bzw. Tarifes, 7. im Falle von Kündigungen einschließlich Widerrufen und Rücktritten die Angabe des Zeitpunktes des Ausspruchs der Kündigung/des Widerrufs/des Rücktritts, von wem sie/er erklärt wurde und der Beendigungszeitpunkt des Vertrages sowie die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen, 8. im Falle von Stornierungen, Vertragsaufhebungen und Annullierungen: - das jeweilige Datum der Stornierung/Vertragsaufhebung/ Annullierung - die Art der durchgeführten Bestandserhaltungsmaßnahmen und - die Gründe für die Stornierung/Vertragsaufhebung/Annullierung. 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die sich aus dem Buchauszug Ziffer I zu ermittelnde Provisionen nebst 5% Zinsen seit Fälligkeit sowie 9% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Verzug zu bezahlen. III. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen unter anderem aus dem Buchauszug zu ermittelnden Handelsvertreterausgleich zu bezahlen nebst 5 % Fälligkeitszinsen hieraus seit 01.10.2020. 136. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 136.238,51 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.01.2021 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass nach den Provisionsvereinbarungen in den Anlagen zum TSP-Vertrag (Ziffer 4.1 der Anlage 2 zum TSP-Vertrag (Dienstvermarktung) und Ziffer 5.1 der Anlage 3) sowie nach den SuP-Vereinbarungen der Handelsvertreter nur Einmalprovisionen für neue Geschäfte, die er selbst in das System eingegeben hat, erhalte und Folgeprovisionen ausdrücklich und wörtlich ausgeschlossen seien, wenn die Folgegeschäfte nicht vom Handelsvertreter wieder selbst vermittelt werden. Dies schließe auch einen Anspruch auf Provision für gleichartige Geschäfte aus. Daher könne sich auch ein Anspruch auf Buchauszug(ergänzung) nicht hierauf beziehen. Der dem Kläger erteilte Buchauszug habe in Excel-Tabellen sämtliche in dem verlangten Zeitraum von dem Kläger und seinen Mitarbeitern vermittelten und in das System eingegebenen Geschäftsvermittlungen im Dienstebereich für die Teilbereiche Mobilfunk, Congstar und Festnetz mit den notwendigen Informationen beinhaltet, soweit sie zur Überprüfung der Provisionsabrechnung erforderlich seien. Auch soweit Kundendaten im Einzelfall nach den Grundsätzen der DSGVO gelöscht worden seien, ermögliche die Verwendung der Auftragskennung die eindeutige Zuordnung des vermittelten Geschäfts. Die Relevanz weiterer im Buchauszug noch nicht enthaltener Daten zur Überprüfung der Provisionsabrechnungen sei nicht substantiiert dargelegt (vgl. Bl. 489-509). Auch hinsichtlich der aus den SuP-Vereinbarungen sich ergebenden ausgelobten Ziele für Absatz- und Qualitätsziele für Magenta TV seien die Provisionsvereinbarungen eindeutig und die Geschäfte vollständig im Buchauszug aufgelistet worden. Anhand der vom Kläger selbst eingegebenen TSP-Produkt-ID könne er diese Geschäfte in dem Buchauszug identifizieren und die Provisionierung überprüfen. Aufgrund der erst später erfolgenden Aktivierung des Media Receivers wird für den jeweiligen Abrechnungszeitraum ein zeitlich davor liegender Betrachtungszeitraum für die Aktivierungen ermittelt. Ein Handelsvertreterausgleichsanspruch für den Standort N, der zum 30.09.2017 beendet wurde, sei bis zum Jahr 2020 nicht geltend gemacht worden, so dass dieser nach § 89b Abs. 4 HGB ausgeschlossen sei. Entsprechend sei auch eine Berücksichtigung der Umsätze dieses Standortes ausgeschlossen. Der Handelsvertreterausgleich sei ohnehin ausgeschlossen, da er mangels entgangener Provisionen unbillig und im Übrigen durch die Eigenkündigung des Klägers, die ohne begründeten Anlass erfolgt sei, ausgeschlossen sei. Ein Unternehmervorteil sei nicht verblieben, insbesondere nicht bei der Beklagten als reiner Vermittlungsgesellschaft. Provisionsverluste seien auch nur insoweit zu berücksichtigen, als sie der Handelsvertreter hinsichtlich solcher Geschäfte erleidet, die er während der Vertragslaufzeit vermittelt hat. Es gehe nicht um die Möglichkeit, noch weiter provisionsbegründend Geschäfte zu vermitteln. Das Sondernutzungsentgelt für den Standort J sei aufgrund der niedrigeren Ist-Kosten mit monatlich 398,64 € netto ermittelt worden und in der zweiten Standortvereinbarung 2019 (Anlage B 2) so vereinbart worden. Bei Vertragsbeendigung seien noch 28 Monatsraten offen gewesen, woraus sich der Betrag von 12.947,83 € brutto ergebe. Die weiteren Abzugspositionen aus dem Zahlungsavis vom 16.10.2020 beträfen unstreitige Positionen. Die Inventurdifferenz berechne sich auch im Verhältnis der Parteien nach den Wiederbeschaffungswerten, die die H GmbH der Beklagten in Rechnung stelle. Dies entspreche der vertraglichen Vereinbarung in Ziffer 5.2 des Anhangs B zur Anlage 2 zum TSP-Vertrag „Endgeräte und Zubehörvermarktung“. Dort heißt es „Die positiven und negativen Inventurdifferenzen werden grundsätzlich mit dem gleitenden Verrechnungspreis der TDG … zum Zeitpunkt der zyklischen Verrechnung berechnet.“ Vorsorglich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2021 (Bl. 588 ff. d.A.) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist bezüglich des Buchauszuges sowie des Zahlungsantrages überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet. I. Der Kläger hat nach § 87c Abs. 2 HGB einen Anspruch auf einen Buchauszug über alle in der Zeit vom 01.01.2017 bis 30.09.2020 vermittelten Geschäfte, die zu Provisionen führen könnten. Dieser ist durch die dem Kläger zur Verfügung gestellten Excel-Listen, die nach dem in der Klageerwiderung dargestellten Muster (Seite 12, Bl. 215 d.A. mit Anlage B 1) aufgebaut waren, noch nicht vollständig in allen Punkten erfüllt. Da eine Reihe von Informationen noch offen sind, hat der Kläger aus Gründen der Verständlichkeit und Überprüfbarkeit auch einen Anspruch auf einen erneuten vollständigen Buchauszug und nicht nur eine partielle Buchauszugergänzung. Soweit die Beklagte die Informationen teilweise für nicht erforderlich hält, trifft dies insoweit nicht zu, als die verlangten Daten allesamt einen Bezug zu dem vermittelten Geschäft aufweisen und die SuP-Vereinbarungen, aus denen sich weitere provisionsrelevante Umstände ergeben, nur zeitabschnittsweise mit unterschiedlichem Inhalt galten, so dass es dem Verfahren über die konkreten Zahlungsansprüche vorbehalten bleiben muss, die Relevanz jedes einzelnen Merkmals für die konkrete Provisionsabrechnung zu überprüfen. Insoweit sind die Daten zu Namen und Anschrift des Kunden für die Zuordnung relevant. Gründe des Datenschutzes stehen im Verhältnis der Vertragsparteien der Aufnahme in den Buchauszug nicht entgegen. Die Erfassung der Aufträge durch einen vom Kläger verwendeten Auftragskenner bzw. die TSP-Produkt ID macht die Auflistung der Daten in den Buchauszug nicht entbehrlich. Der Buchauszug soll dem Kläger auch ermöglichen zu überprüfen, ob alle Daten richtig übernommen wurden, um damit dann anschließend seine Provision zu berechnen. Neben dem Datum des Vertragsschlusses kann auch das Datum des Auftragseingangs für eine etwaige Überhangprovision nach Ziffer 4.1.1. c) der Anlage 2 zum TSP-Vertrag von Bedeutung sein. Nach den SuP-Vereinbarungen kann sowohl die Frage der Einholung einer Konzerneinwilligungsklausel als auch die Angabe, ob es sich um einen Privat- oder Geschäftskunden handelt, von Bedeutung sein. Im Übrigen kann für die Erforderlichkeit der einzelnen Merkmale auf die Ausführungen im rechtskräftigen Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen im Parallelverfahren 11 O 16/21, Seite 24 ff. UA verwiesen werden, das die inhaltlich identischen Anforderungen an den Buchauszug betraf. Insoweit begründen diese Ausführungen für die Bereiche des Mobilfunks, des Festnetzvertriebs sowie der Vertragsvermittlungen Omni-Channel die Erforderlichkeit der Daten für die Möglichkeit der Provisionsüberprüfung jeweils in gleicher Weise. Auch zu den Zielprovisionen und den Qualitätszielen hält die Kammer die begehrten Angaben im Buchauszug für erforderlich. Die Auswirkungen auf die Provisionen müssen dann im Streit um den Zahlungsanspruch auf der nächsten Stufe ausgetragen werden. Der Anspruch auf Erteilung eines vollständigen Buchauszuges ist auch noch nicht erfüllt. Wie ausgeführt, kann allein die Verwendung der vom Handelsvertreter seinerzeit bei der Eingabe des vermittelten Geschäftes in das System der Beklagten nicht dazu führen, dass er sich darüber alle denkbaren Informationen zusammensuchen könne. Insoweit setzt ein Buchauszug die Zusammenführung der provisionsrelevanten Informationen bei dem aufgeführten Geschäft voraus. II. Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Buchauszug oder Auskunft über nachvertragliche Vertragsverlängerungen und Folgegeschäfte aus der Zeit vom 01.10.2020 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nach § 87 c Abs. 2 und 3 HGB bzw. § 242 BGB zu, da ein Provisionsanspruch für diese Geschäfte in den Standortvereinbarungen wirksam ausgeschlossen ist. Die Klägerin begehrt den Buchauszug bzw. die Auskünfte zur Geltendmachung von Folgeprovisionen gemäß § 87 Abs. 1 S. 1, 2.Alt. HGB oder anderweit begründeter Provisionsansprüche für Geschäfte, die in diesem Zeitraum zustande gekommen sind. Die vorgenannten Anspruchsgrundlagen setzen aber voraus, dass ein solcher durch die Auskünfte vorzubereitender Zahlungsanspruch dem Grunde nach in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme in den Vorschriften auf die Provision oder die provisionsrelevanten Umstände. Dem Kläger steht gegen die Beklagte jedoch ein Anspruch auf Provision für die nach dem 30.09.2020 zustande gekommenen nachvertraglichen Vertragsverlängerungen und Folgegeschäfte nicht zu. Zwar sind nach § 87 Abs. 1 HGB auch Ansprüche auf Folgeprovisionen nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses möglich. Diese sind jedoch wirksam durch die zwischen den Parteien vereinbarten Provisionsregelungen abbedungen. Die hier maßgebliche Provisionsregelung ist in den Ziffern 4.1.1 der Anlage 2 „Dienstvermarktung“ und Ziffer 5 der Anlage 3 zum TSP-Vertrag enthalten. Aus dieser Regelung ergibt sich eindeutig, dass eine bloße Mitursächlichkeit des Partners für das Zustandekommen des Vertrages nicht genügt, sondern der Vergütungsanspruch nur dem Partner zusteht, der den Auftrag in das Auftragserfassungssystem eingegeben hat. Dies kann der Handelsvertreter nur während des bestehenden Vertrages. Aufträge, die ein anderer Handelsvertreter in das System eingibt, führen nicht zu einem Provisionsanspruch des Partners, auch wenn er den Kunden für ein Geschäft (mitursächlich) geworben hatte. Dieser Ausschluss von Folgeprovisionen und nur mitursächlichen Handlungen für weitere – auch zusammenhängende - Geschäfte ist auch wirksam. Die gesetzlichen Provisionsregelungen in § 87 HGB sind zum großen Teil dispositiv, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 87a Abs. 5 und § 87c Abs. 5 HGB ergibt. Grundsätzlich ist daher eine Parteivereinbarung über den Kreis der provisionspflichtigen Geschäfte möglich und kann auch in AGB vereinbart werden (vgl. Ströbl in: Münchner Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 87 Rn 8, 68 ff. m.w.N.). Soweit die Regelungen in den Anlagen 2 und 3 zum TSP-Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, verstoßen diese jedoch nicht gegen die §§ 307 ff. BGB und sind wirksam. Sie sind weder unklar noch überraschend. Eine derartige Regelung muss auch nicht im Hauptvertrag selber enthalten sein, sondern kann sich ebenso in den Anlagen zum TSP-Vertrag befinden, die auf die Vermarktung der jeweiligen Geschäftsbereiche bezogen sind. Dort erwartet der Leser auch die bereichsbezogenen Vergütungsregelungen. Die Regelungen sind aus Sicht der Kammer auch nicht unklar, da sie das mit dem Shop-Vertrieb zusammenhängende System der Abgeltung der Vermittlungsleistung mit Einmalprovisionen umsetzt. Gerade wegen der Vielzahl der Möglichkeiten zum Vertragsschluss mit den Unternehmen des Konzerns der W, bei dem deren Marke im Vordergrund steht, ist die Zuordnung von Kunden zu einzelnen Handelsvertretern als Neu- bzw. Bestandskunden kaum handhabbar. Insoweit erklärt sich auch die Regelung zu der nicht geschuldeten Nachbestellprovision bei Folgegeschäften, die durch andere Handelsvertreter oder über andere Vertriebskanäle zur H GmbH gelangt sind, auch wenn diese Kunden ursprünglich über den Partner zur H GmbH gelangt sind. Die in den Anlagen 2 und 3 zum TSP-Vertrag getroffenen Regelungen benachteiligen den Partner auch nicht unbillig. Insbesondere stellt die dort getroffene Regelung zur Überhangprovision keine unzulässige Abweichung von § 87 Abs. 3 HGB dar, da sie eine an § 87 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB angelehnte Regelung enthält, die in Ziffer 4.1.1. c) an den Eingang des Kundenauftrags bei der H GmbH anknüpft, auch wenn der Vertragsabschluss erst nach Vertragsende zustande kommt. Das sind jedoch nicht die nachvertraglichen Vertragsverlängerungen oder Folgegeschäfte, auf die der geltend gemachte Buchauszugsanspruch abzielt. Die getroffenen Regelungen verstoßen auch nicht gegen § 87a Abs. 5 HGB. Sie betreffen ersichtlich eine andere Fallkonstellation als sie in den vorgelegten Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Anlagen K 17 und 18) und des OLG Brandenburg behandelt wurden. Die dortige Provisionsausgestaltung ist nicht vergleichbar mit der hier vereinbarten Regelung. III. Die Zahlungsanträge für restliche Provisionsansprüche für bis zum 30.09.2020 vermittelte Geschäfte bleiben der zweiten Stufe vorbehalten, auch wenn dem Antrag auf Buchauszug teilweise nicht stattgegeben worden ist. Der Kläger hat insoweit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er auch für den Zeitraum bis zum 30.09.2020 noch weitere Provisionsansprüche geltend machen will. IV. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB aus dem zum 30.09.2020 beendeten Handelsvertreterverhältnis nicht zu. Es fehlt an konkretem Vortrag zu einem verbliebenen Vorteil für das Unternehmen und aufgrund eines fehlenden Provisionsverlustes wäre ein Ausgleichsanspruch auch nicht unter Billigkeitsgesichtspunkten geschuldet. Nach § 89 b Abs. 1 HGB kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht. Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch ist danach vorrangig, dass der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit vom Handelsvertreter neu geworbenen Kunden oder einer von diesem geschaffenen, der Werbung von Neukunden entsprechenden wesentlichen Erweiterung der Geschäftsverbindung mit Bestandskunden nach Beendigung des Handelsvertretervertrags erhebliche Vorteile hat. Der Vorteil für den Unternehmer besteht danach in der Möglichkeit, die vom Handelsvertreter aufgebaute Geschäftsverbindung zu Neukunden oder einer dieser gleichstehenden wesentlichen Erweiterung einer bestehenden Geschäftsverbindung zu einem Kunden nach Beendigung des Handelsvertretervertrags zu weiteren Geschäftsabschlüssen zu nutzen. Erforderlich ist hierfür eine Prognose im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags. Dass oder in welchem Umfang der Unternehmer tatsächlich nach Beendigung des Handelsvertretervertrags Geschäfte mit diesen Kunden schließt, ist dagegen für das Vorliegen eines erheblichen Vorteils ohne Bedeutung. Der Ausgleichsanspruch dient dazu, die Schaffung eines Kundenstamms durch den Handelsvertreter abzugelten, den der Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrags weiter nutzen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.09. 2020 – VIII ZR 69/19 Rn. 13 f. m.w.N.). Diese allgemeinen Grundsätze sind jedoch auf den Vertrieb von Produkten im stationären Vertrieb eines Ladenlokals nicht ohne weiteres zu übertragen. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Kläger als Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erhebliche Vorteile hat. Der Kläger hat zwar für andere Konzerngesellschaften der W AG auch länger laufende Verträge mit Kunden vermittelt. Ob daraus jedoch weitere Geschäfte zu erzielen sind, die noch der Vermittlung des Klägers zuzurechnen sind, ist angesichts der Vielzahl der Vertriebswege im Telekommunikationsmarkt ungewiss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis, das durch den Handelsvertreter vermittelt wurde, nicht als künftiger Vorteil gelten, da diese Leistungen bereits mit dem ursprünglichen Vertragsschluss angelegt sind, auch wenn sie erst in künftigen Zeiträumen verwirklicht werden (vgl. OLG Köln, Urteil v. 19.06.2015 – 19 U 109/14). Der zu berücksichtigende Vorteil des Unternehmers besteht darin, dass ihm durch die Nutzung der Geschäftsverbindung die Aussicht auf Unternehmergewinn ohne weitere Provisionszahlungspflicht entsteht. Unabhängig davon, ob man als Unternehmer die Beklagte oder den Konzern mit seinen weiteren Tochtergesellschaften sehen will, so stehen den Kunden im Gegensatz zu dem Kläger als R Shop-Partner alle weiteren provisionspflichtigen Vertriebskanäle offen, so dass nicht vorgetragen und nicht erkennbar ist, inwieweit sich ein provisionsfreier Unternehmergewinn aus zukünftigen Geschäften mit den Kunden realisieren ließe. Im Rahmen des nach Billigkeitsgesichtspunkten zu bemessenden Ausgleichsanspruchs können aber auch keine Provisionsverluste aufgrund der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses berücksichtigt werden. Da die Geschäftsvermittlung durch den Handelsvertreter mit einer Einmalprovision abgegolten wurde, entstehen durch die Beendigung keine Provisionsverluste für den Kläger (vgl. auch OLG Köln a.a.O. Rn 68 f.). Diese Provisionsregelung ergibt sich aus den maßgeblichen Vereinbarungen in Ziffer 4 der Anlage 2 „Dienstvermarktung“ zum TSP-Vertrag und aus Ziffer 5 der Anlage 3 „Endgeräte und Zubehörvermarktung“. Danach sind jeweils Provisionen für Folgeaufträge oder Vertragsverlängerungen mit bestehenden Kunden, soweit diese nicht „neue“ Aufträge des betreffenden Partners sind, ausgeschlossen. Es sind weder Bestandsprovisionen vorgesehen noch erhält der Partner Provisionen für Nachbestellungen, die nicht bei ihm beauftragt wurden. Soweit der Kläger für das Jahr 2018 einen Provisionsumsatz mit Bestandskunden in Höhe von 51.000,00 € vorträgt, handelt es sich dabei jedoch auch wieder um neue Aufträge, die nicht zwangsläufig aus dem Bestand rekurrieren und unabhängig vom Zutun des Klägers zu neuen Provisionen führen. Nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages können somit aus der bisherigen Tätigkeit keine Provisionsansprüche entstehen, die der Kläger durch die Beendigung verlieren würde. Andere Gesichtspunkte, die im Rahmen einer Billigkeitsregelung trotz Fehlens von Provisionsverlusten für einen Ausgleichsanspruch zu berücksichtigen wären, sind von dem darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht vorgetragen und wäre auch aus dem begehrten Buchauszug nicht zu erwarten. Ein Handelsvertreterausgleich ist damit auch unter Billigkeitsgesichtspunkten ausgeschlossen. 1. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm geleisteten monatlichen Kostenbeteiligung aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in Höhe von 115.190,00 €, da die hierzu in Ziffer 4.2. der Standortvereinbarungen getroffene Regelung gegen § 86a Abs. 1, 3 HGB verstößt und dieser Verstoß zur vollständigen Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung führt. Die Zahlungen erfolgten mithin ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. a. Die in Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung getroffene Regelung ist insgesamt unwirksam. Insoweit teilt die Kammer die in den Urteilen der 2. Kammer für Handelssachen vom 23.02.2022 – 12 O 107/2022 und 12 O 108/22 – zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung. aa. Die in Ziff. 4.2 der Standortvereinbarung festgelegte Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten in Höhe von 1.000,00 € netto u.a. für die „Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen incl. Kasse und Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung incl. Prüfanschlüsse“ verstößt gegen § 86a Abs. 1 HGB, und ist deswegen nach § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. 86a Abs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen o.ä. zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen kostenlos zu überlassen. Aus dem Leitbild des Handelsvertreters als selbständiger Vermittler von Geschäften folgt, dass er sich einerseits nicht an den Kosten des Unternehmers beteiligen muss, andererseits jedoch das alleinige Risiko der von ihm entfalteten Absatzbemühungen trägt. Durch eine Beteiligung an Kosten des Unternehmers für Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB wäre der Handelsvertreter indes verpflichtet, auch im Falle erfolgloser Absatzbemühungen ein Entgelt an den Unternehmer zu zahlen und so letztlich einen Teil des unternehmerischen Risikos des Prinzipals zu tragen. Dies wäre mit der Risikoverteilung im Handelsvertreterverhältnis unvereinbar. Der Begriff der Unterlagen ist nach allgemeiner Auffassung weit zu verstehen, denn die im Gesetz vorgenommene Aufzählung von Mustern, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen ist schon nach dem Wortlaut nur beispielhaft und nicht abschließend. Insoweit wird man auch nicht von einer analogen Anwendung sprechen können. Von dem Begriff der Unterlagen wird vielmehr alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit - insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden - dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt. Hard- und Software für die elektronische Datenverarbeitung können daher ebenfalls Unterlagen im Sinne der Vorschrift sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Vorschrift hinsichtlich des Merkmals „erforderlich“ indes eng auszulegen. Erfasst sind deshalb nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers objektiv benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGH, Urt. v. 04.05.2011 - VIII ZR 11/10 - und Urt. v. 17.11.2016 - VII ZR 6/16 -, juris). Demgegenüber trägt der Handelsvertreter nach § 87d HGB die in seinem regelmäßigen Geschäftsbetrieb anfallenden Kosten grundsätzlich selbst. Hierzu gehören die eigene Büroausstattung und alle sonstigen Kosten des eigenen Betriebs und der Repräsentation gegenüber den Kunden. bb. Die von der Beklagten nach Ziffer 4.2 der Standortvereinbarung berechneten Kosten für u.a. die „Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen incl. Kasse und Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung incl. Prüfanschlüsse“ betreffen allerdings solche Hilfsmittel, die für die Ausübung der Tätigkeit des Handelsvertreters objektiv erforderlich sind und die ihm daher vom Unternehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen sind. Denn nach Ziff. 9 und 10 des TSP-Vertrages muss der Handelsvertreter die bereitgestellten Systeme nutzen und darf eigene Geräte nicht verwenden. Er wird an verschiedene Systeme der Beklagten (Warenwirtschaft, Kasse, Kundendatenbanken) angeschlossen. Das Aufspielen von Fremdsoftware auf die Geräte ist ebenso verboten, wie deren Nutzung zu anderen Zwecken als der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten. Damit gibt die Beklagte dem Handelsvertreter konkret vor, wie vermitteltes Geschäft eingereicht werden darf, ohne Benutzung der von der Beklagten überlassenen Komponenten ist eine provisionspflichtige Vermittlung nicht möglich. Um seine Tätigkeit auszuüben, benötigt der Handelsvertreter deshalb die Komponenten des IT-Systems, sie fallen mithin unter § 86a HGB. Dies ist jedenfalls für die sog. Preisübermittlungsfunktion der Kassensoftware auch ausdrücklich von der Beklagten zugestanden. Ob, worauf die Beklagte hinweist, Kasse und andere IT-Systeme nicht verbunden sind, ist ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass es sich bei der Kasse und den anderen Komponenten um marktgängige Hard- und Software handelt. Denn die erwähnten Komponenten werden – was allein entscheidend ist – von der Beklagten ausgegeben, konfiguriert und verbunden; dem Kläger verbleibt insoweit keine Alternative, um Geschäft bei der Beklagten einzureichen. Angesichts der auch im maßgeblichen Zeitraum bereits verbreiteten Vertragsabschlüsse in digitaler Form war dem Handelsvertreter seine Tätigkeit für die Beklagte ohne Verwendung der überlassenen Hard- und Software nicht möglich. Im Übrigen ist dem Handelsvertreter, worauf nochmals hinzuweisen ist, jegliche sonstige Nutzung der Hard- und Software zu eigenen Zwecken nach dem TSP-Vertrag untersagt. Dabei ist auch nicht lediglich eine von der Beklagten so genannte „Preisübermittlungsfunktion“ als Teil der Kassensoftware betroffen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 04.05.2011 (a.a.O.) allein auf einen Teil der überlassenen Software abgestellt, aus dem mitgeteilten Tatbestand der dort angefochtenen Entscheidung (OLG Celle, Urt. v. 10.12.2009, 11 U 51/09, juris) ergibt sich jedoch nicht, welche Funktion genau dort gemeint war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beinhaltete der Vertrag auch von der dortigen Beklagten selbst entwickelte Softwareprodukte, die mindestens nützlich für die Tätigkeit des Handelsvertreters waren; teilweise um speziell auf den Vertrieb der dortigen Beklagten zugeschnittene Software. Wenn der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.11.2016 (VIII ZR 6/16, juris) lediglich den Teil einer Software als Unterlage im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB eingestuft hat, mit dem einem Tankstellenpächter per Datenfernübertragung Kraftstoffpreise mitgeteilt wurden, ist dieser Sachverhalt mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar. Denn der Tankstellenpächter handelte nur in Bezug auf die Agenturwaren – insbesondere Kraftstoffe – als Handelsvertreter des Prinzipals, und hatte daneben umfangreiches – gerichtsbekannt auch meistens wirtschaftlich deutlich überwiegendes – weiteres Geschäft („Shop“). Dort stellte das Kassensystem nach dem Vortrag der Parteien zwar auch eine Produktinformation zur Verfügung, nämlich den jeweiligen Preis der einzelnen (Agentur-)Waren. Es ging darüber jedoch so weit hinaus, dass ihm insgesamt eine andere Qualität beizumessen war: Das Kassensystem war nur in einer einzelnen Funktion, nämlich der Preisübermittlung, mit dem Charakter einer Unterlage als Träger spezifischer Produktinformationen behaftet, während es im Übrigen, weit darüberhinausgehend, ein komplexes multifunktionales, von dem konkret gehandelten Produkt losgelöstes betriebswirtschaftliches Rechnungs- und wechselseitiges Kommunikationsmedium war. Die Software des Kassensystems diente damit überwiegend den eigenen, außervertraglichen Zwecken des Handelsvertreters. In dem hier zu entscheidenden Fall ist der Kläger jedoch verpflichtet, die Hard-Software von der Beklagten zu beziehen, und darf sie allein für Vermittlung von Geschäft mit der Beklagten verwenden. Sie dient damit nicht lediglich teilweise, sondern insgesamt ausschließlich der Anbahnung von Verträgen mit der Beklagten, deren Preis- und Produktinformationen dort enthalten sind. Darin unterscheidet sich der Sachverhalt auch von demjenigen, über den das OLG Hamm in seinem Urteil vom 09.11.2020 – 18 U 93/17 befunden hat. Gegenstand dort war wiederum eine Tankstellenverpachtung mit der Unterscheidung von Eigen- und Fremdgeschäft. Das ist mit den zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits herrschenden Verhältnissen nicht vergleichbar. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.11.2022 noch auf die Entscheidung des OLG Köln vom 30.11.2007 – 19 U 84/07 - hinweist, so führt auch dies nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Grundsätzlich gehört die IT-Ausstattung des Handelsvertreters zu der von ihm selbst zu beschaffenden Geschäftsausstattung. Wenn diese aber - wie hier – verbunden ist mit der Preisübermittlungsfunktion durch die Beklagte, so betrifft dies Unterlagen, die vom Unternehmen als Preisliste, Vertragsformulare etc. nach § 86a Abs. 1 HGB kostenfrei dem Handelsvertreter zur Verfügung zu stellen sind. Da die Verwendung dieser von der Beklagten vorgegebenen und gestellten Software unstreitig ist, bedarf es auch keiner konkreten Namhaftmachung dieser Software durch den Kläger. cc. Durfte die Beklagte dem Kläger die Kosten für die Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen incl. Kasse und für die Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung incl. Prüfanschlüsse deshalb nicht in Rechnung stellen, ist der diesbezügliche Passus in der Standortvereinbarung unwirksam, § 86 a Abs. 3 HGB. Dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel in Ziff. 4.2 insgesamt. Die Teilunwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung, mit der eine nicht aufgeschlüsselte Gesamtvergütung vereinbart wird, zieht in der Regel die Gesamtunwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung nach sich (BGH, Urteil v. 04.05.2011, a.a.O.). Zunächst ist die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung betragsmäßig nicht teilbar in dem Sinne, dass ein bezifferbarer Bruchteil des nach Ziff. 4.2 der Standortvereinbarung geschuldeten Entgelts auf den unwirksamen Teil entfällt. Wenn die Beklagte insoweit Berechnungen unter Vergleich unterschiedlicher Modelle der Standortvereinbarungen anstellt, und so zu einem Teilbetrag von 300 EUR netto monatlich kommt bzw. nur für die Kasse 207,22 EUR, ist dies bereits deswegen untauglich, weil die Parteien auch nach dem Vortrag der Beklagten eine Pauschale vereinbart haben, welche die tatsächlichen Kosten nicht deckt. Dann kann aber auch nicht festgestellt werden, dass ein Betrag von 300 EUR den – darüber hinaus auch nicht differenziert dargestellten - Leistungsumfang überhaupt sinnvoll abbildet: Ob und inwieweit die Beklagte dem Kläger bei den einzelnen Kostenpositionen „entgegengekommen“ ist, ist nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund ist auch zu den für eine etwaige ergänzende Vertragsauslegung maßgeblichen Tatsachen nicht nachvollziehbar vorgetragen. Zwar kann sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung Abweichendes zum oben erwähnten Ansatz der Gesamtunwirksamkeit ergeben; sie kommt grundsätzlich sowohl im Rahmen des § 139 BGB bei Teilunwirksamkeit einer Vereinbarung, mit der eine nicht aufgeschlüsselte Gesamtvergütung vereinbart wird, als auch bei Unwirksamkeit einer entsprechenden Preisabrede in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Betracht. Maßgebend ist, welche (Vergütungs-) Regelung die Parteien in Kenntnis des genannten Verstoßes nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und bei angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen als redliche Vertragspartner vereinbart hätten (BGH v. 17.11.2016, a.a.O.). Hierfür fehlt es aber an Anhaltspunkten aufgrund des Vorbringens der Parteien. Die Beklagte stellt insoweit allein auf die wertmäßige Einordnung einer „Preisübermittlungsfunktion“ des Kassensystems ab, auf die es jedoch allein nicht ankommt. Insoweit kann auch nicht lediglich von einem Bagatellbetrag ausgegangen werden, den der Kläger hingenommen hätte. In welchem Maße der Kläger darüber hinaus Vorteile für seine allgemeine Handelsvertretertätigkeit durch die Gestellung der Hard- und Software hatte, die ihn nach Treu und Glauben zu einer entsprechenden Kostenübernahme veranlasst hätten, ist nicht ersichtlich. Die Kammer hatte in der mündlichen Verhandlung auch bereits darauf hingewiesen, dass sie die Kostenbeteiligung in voller Höhe für nicht gerechtfertigt ansieht. b. Der Kläger hat den einbehaltenen Betrag in Höhe von 115.190,00 € für die Monate Januar 2017 bis September 2020 im nachgelassenen Schriftsatz im Einzelnen aufgegliedert und den geltend gemachten Betrag – auch unter Berücksichtigung der Aussetzung der Zahlung im April 2020 und der differierenden Mehrwertsteuersätze – insoweit reduziert. Soweit die Beklagte den erfolgten Einbehalt von Kostenbeteiligungen zunächst teilweise bestritten hat, erfolgte dies lediglich pauschal und ist von ihr auch nicht konkretisiert worden. Ein entsprechender konkreter Vortrag wäre ihr aufgrund ihrer Buchhaltung aber möglich und zumutbar gewesen. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Provisionszahlungen in Höhe des einbehaltenen Sondernutzungsentgeltes von 12.947,83 €. Die Berechnung des Sondernutzungsentgeltes durch die Beklagte erfolgte zu Recht aufgrund der Regelungen in der Standortvereinbarung J. Darin hatte sich der Kläger zum Ausgleich seiner nach Ziffer 5.3.1 ermittelten Beteiligung an einer konkreten baulichen Werbemaßnahme zur Zahlung eines Betrages von 398,64 € netto in 60 monatlichen Raten verpflichtet. Die Rate war nach Feststellung der tatsächlichen Baukosten in der Standortvereinbarung vom 08.07./20.08.2019 bereits auf diesen Betrag herabgesetzt worden. Das nach Vertragsbeendigung gemäß Ziffer 5.3.2 in einer Summe fällige restliche Sondernutzungsentgelt in Höhe von 12.947,83 € brutto ergibt sich aus den zu diesem Zeitpunkt noch offenen 28 Raten. Diese sind in Ziffer 7.3 der Standortvereinbarungen J 2019 und 2020 (Anlagen B 2, Bl. 272 d.A., K 2, Bl. 62 d.A.) ausdrücklich so festgelegt worden. Der Kläger müsste jedenfalls substantiiert dazu vortragen, warum und in welcher Höhe die getroffene Vereinbarung unwirksam sein sollte. Die Kosten für Umbaumaßnahmen zu Werbezwecken gehören jedenfalls nicht zu den von § 86a Abs. 1 HGB erfassten Aufwendungen, die der Unternehmer zu tragen hätte. Der Anspruch der Beklagten ist auch nicht nach Ziffer 5.3.2 der Standortvereinbarung ausgeschlossen. Es liegt schon keine fristlose Kündigung des Klägers vor. Eine ordentliche Kündigung, und damit auch eine Kündigung nach Ziffer 11 TSP-Vertrag soll durch die ausdrückliche Voraussetzung der fristlosen Kündigung zur Friststellung von der Zahlungspflicht ersichtlich nicht ausreichen, da insoweit der Ausgleich der dem Handelsvertreter mit einer solchen Maßnahme entstehende Vorteil nicht ausgeschlossen sein soll. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf verrechnete Provisionszahlungen in Höhe von 2.427,95 € brutto. Die Beklagte hat in dieser Höhe einen Anspruch auf Ausgleich von Inventurdifferenzen bei Beendigung des Standortes J. Der Kläger war nach Ziffer 19 des TSP-Vertrages bei Beendigung des Vertrages zur Herausgabe des Inventars und der nicht verkauften Warenbestände verpflichtet. Dem ist er unstreitig nicht in vollem Umfang nachgekommen. Die Parteien streiten insoweit lediglich über die Höhe des Erstattungsanspruchs. Die Höhe der zu ersetzenden Inventurdifferenz ergibt sich jedoch aus Ziffer 5.2. des Anhangs B zur Anlage 2 zum TSP-Vertrag „Endgeräte und Zubehörvermarktung“. Danach werden die positiven und negativen Inventurdifferenzen mit dem gleitenden Verrechnungspreis der H GmbH berechnet. Die Beklagte hat insoweit die ihr gegenüber vorgenommenen Belastungen durch die H GmbH im Einzelnen dargelegt. Diese Orientierung an dem Wiederbeschaffungswert, den die Beklagte gegenüber der H GmbH zu zahlen hat, ist auch nicht unbillig. Der Zustand und Zeitwert der abhanden gekommenen Gegenstände ist nur schwer konkret und realistisch einzuschätzen. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Verrechnungspreis teilweise über Aktionspreisen liege und die Gewinnmarge der H GmbH beinhalte, steht dem seine Verantwortung für den vorhandenen Warenbestand gegenüber, den er ggf. zu günstigeren Konditionen hätte wieder auffüllen können. 4. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 BGB ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Die Zinshöhe beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz soweit die gezahlte Kostenbeteiligung aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt werden kann. Insoweit liegt keine „Entgeltforderung“ im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB vor. 1. Da über den Streitgegenstand noch nicht abschließend entschieden wurde, bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Streitwert: 651.957,34 € entsprechend der Aufschlüsselung der Klageschrift, Bl. 3 d.A., da auch über den Anspruch auf Handelsvertreterausgleich entschieden wurde.