Urteil
62 KLs - 213 Js 116/20 - 2/20 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2022:1213.62KLS213JS116.20.00
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Tenor
für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist schuldig der Steuerhinterziehung in 3 Fällen.
Er wird zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren
verurteilt.
Die in der Schweiz vom 07.07.2021 bis zum 24.02.2022 vollzogene Auslieferungshaft wird auf vorgenannte Strafe mit dem Maßstab 1:1 angerechnet.
Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.666.999 Euro angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO;
§§ 25; 52; 53 Abs. 1; 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2; 73 Abs. 1 Alt. 2; 73c Satz 1 StGB.
Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Der Angeklagte ist schuldig der Steuerhinterziehung in 3 Fällen. Er wird zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die in der Schweiz vom 07.07.2021 bis zum 24.02.2022 vollzogene Auslieferungshaft wird auf vorgenannte Strafe mit dem Maßstab 1:1 angerechnet. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.666.999 Euro angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO; §§ 25; 52; 53 Abs. 1; 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2; 73 Abs. 1 Alt. 2; 73c Satz 1 StGB. Inhalt: A. Feststellungen I. Feststellungen zur Person des Angeklagten II. Allgemeine Feststellungen und Vortatgeschehen 1. Kontakt des Angeklagten zur UUEE Gruppe sowie Rechts- und Vertretungsverhältnisse der beteiligten UUEE-Gesellschaften 2. Dividendenbesteuerung, CumEx-Leerverkaufgeschäfte und Kurssicherungs- instrumente im Allgemeinen, Profitverteilung a) Die steuerliche Behandlung von Dividenden in den Jahren 2006 bis 2011 b) CumEx-Geschäfte im Allgemeinen c) CumEx-Geschäfte mit Leerverkäufen d) Kurssicherungsinstrumente e) Profitverteilung f) Auflösung der Aktienpositionen 3. CumEx-Leerverkaufgeschäfte in der Beratungspraxis des Angeklagten 4. CumEx-Leerverkaufgeschäfte der UUEE Bank in 2006 5. Jahressteuergesetz 2007 III. Feststellungen zu den Taten 1. Zusammenfassung des Tatgeschehens / Tathandlungen des Angeklagten 2. Eigenhandel der UUEE Bank (Fall 1) a) Dividendensaison 2007 aa) Vorbereitung der Dividendensaison im Eigenhandel bb) Durchführung der Transaktionen cc) Abgabe der Steuererklärung b) Dividendensaison 2008 aa) Vorbereitung der Dividendensaison im Eigenhandel bb) Durchführung der Transaktionen cc) Abgabe der Steuererklärung c) Dividendensaison 2009 aa) BMF-Schreiben vom 05.05.2009 bb) Vorbereitung der Dividendensaison im Eigenhandel cc) Durchführung der Transaktionen dd) Abgabe der Steuererklärung d) Dividendensaison 2010 aa) Vorbereitung der Dividendensaison im Eigenhandel bb) Durchführung der Transaktionen cc) Abgabe der Steuererklärung e) Dividendensaison 2011 aa) Vorbereitung der Dividendensaison im Eigenhandel bb) Durchführung der Transaktionen cc) Abgabe der Steuererklärung 3. BC German Equity Special Fund (Fall 2) a) Ausdehnung der CumEx-Geschäfte auf Fonds-Strukuren b) Struktur des BC German Equity Special Fund und Beteiligung des Angeklagten bei Errichtung des Fonds c) Durchführung der Transaktionen d) Erstattungsanträge e) Auflösung des Fonds 4. BC German Hedge Fund (Fall 3) a) Anbahnung, Gestaltung und Struktur des BC German Hedge Fund b) Durchführung der Transaktionen c) Erstattungsanmeldungen d) Auflösung des Fonds 5. Profitbeteiligung des Angeklagten a) Provisionsversprechen der UUEE Bank b) Provisionsversprechen von QJ IV. Nachtatgeschehen 1. Nachtatverhalten des Angeklagten 2. Steueränderungsbescheide und Rückzahlungen a) Eigenhandel der UUEE Bank (Fall 1) b) BC German Equity Special Fund (Fall 2) c) BC German Hedge Fund (Fall 3) d) Schadenswiedergutmachung durch Dr. JR 3. Ermittlungsverfahren / Haft 4. Teilweise Verfahrensbeschränkung B. Beweiswürdigung I. Einlassung des Angeklagten 1. Sacheinlassung am 10. Verhandlungstag 2. Sacheinlassung am 13. Verhandlungstag 3. Sacheinlassung am 14. Verhandlungstag 4. Sacheinlassung am 17. Verhandlungstag 5. Sacheinlassung am 19. Verhandlungstag 6. Sacheinlassung am 25. Verhandlungstag 7. Sacheinlassung am 28. Verhandlungstag 8. Sacheinlassung am 31. Verhandlungstag 9. Sacheinlassung am 32. Verhandlungstag II. Feststellungen zur Person des Angeklagten III. Feststellungen zur Sache 1. Allgemeine Feststellungen und Vortatgeschehen a) Kontakt des Angeklagten zum UUEE-Konzern sowie Rechts- und Vertretungsverhältnisse der beteiligten UUEE-Gesellschaften b) Dividendenbesteuerung, CumEx-Leerverkaufgeschäfte und Kurssicherungsinstrumente im Allgemeinen, Profitverteilung c) CumEx-Leerverkaufgeschäfte in der Beratungspraxis des Angeklagten d) CumEx-Leerverkaufgeschäfte der UUEE Bank in 2006 e) Jahressteuergesetz 2007 2. Feststellungen zu den Taten a) Tathandlungen des Angeklagten aa) Ideengeber bb) Kontaktvermittlung zu den Tradern cc) Einstieg in die Fondsstrukturen dd) Werbung der Anleger für die Fonds ee) Fortlaufende Beratung (allgemein) ff) Beratung zum Jahressteuergesetz 2007 gg) Einflussnahme auf das und Beratung zum BMF-Schreiben 2009 hh) Tätigwerden bei Problemen mit der A44-Bank ii) Beibringung der TG - Bank b) Vorstellungsbild des Angeklagten aa) Handel um den Dividendenstichtag mit Dividendenkompensationszahlung bb) Leerverkauf cc) Doppelte Anrechnung / kein Steuereinbehalt auf die Kompensationszahlung dd) Absprachen ee) Absicherung und Profitverteilung über Futures ff) Handelsvolumen und Steuererstattung gg) Form und Inhalt der Steuererklärungen hh) Nicht gerechtfertigte Steuererstattung c) Eigenhandel der UUEE Bank (Fall 1) aa) Vorbereitung der jeweiligen Dividendensaison im Eigenhandel bb) Konkrete Planung und Durchführung der Transaktionen cc) Vorliegen von CumEx-Leerverkaufgeschäften ohne Steuerabzug dd) Abgabe der Steuererklärungen d) BC German Equity Special Fund (Fall 2) aa) Ausdehnung der CumEx-Geschäfte auf Fonds-Strukturen bb) Struktur des BC German Equity Special Fund cc) Durchführung der Transaktionen dd) Vorliegen von CumEx-Leerverkaufgeschäften ohne Steuerabzug ee) Erstattungsanträge ff) Auflösung des Fonds e) BC German Hedge Fund (Fall 3) aa) Anbahnung, Gestaltung und Struktur des BC German Hedge Fund bb) Durchführung der Transaktionen cc) Vorliegen von CumEx-Leerverkaufgeschäften ohne Steuerabzug dd) Erstattungsanmeldungen ee) Auflösung des Fonds f) Profitbeteiligung des Angeklagten 3. Nachtatgeschehen a) Nachtatverhalten des Angeklagten b) Steueränderungsbescheide und Rückzahlungen c) Ermittlungsverfahren / Haft d) Teilweise Verfahrensbeschränkung C. Rechtliche Würdigung I. Keine Verjährung II. Fall 1 – Eigenhandel der UUEE Bank 1. Unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen a) Auslegung der Körperschaftsteuererklärungen b) Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Angaben 2. Nicht gerechtfertigter Steuervorteil 3. Täterschaft des Angeklagten a) Täterschaftliche Tatbeteiligung b) Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB oder nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB 4. Vorsatz 5. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Fall 2 – BC German Equity Special Fund 1. Unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen a) Auslegung der Erstattungsanträge b) Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Angaben 2. Nicht gerechtfertigter Steuervorteil 3. Täterschaft des Angeklagten a) Täterschaftliche Tatbeteiligung b) Mittäterschaft bzw. mittelbare Täterschaft 4. Vorsatz 5. Rechtswidrigkeit und Schuld IV. Fall 3 – BC German Hedge Fund 1. Unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen a) Auslegung der Kapitalertragsteueranmeldungen b) Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Angaben 2. Nicht gerechtfertigter Steuervorteil 3. Täterschaft des Angeklagten a) Täterschaftliche Tatbeteiligung b) Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft 4. Vorsatz 5. Rechtswidrigkeit und Schuld V. Konkurrenzen 1. Uneigentliches Organisationsdelikt 2. Tatmehrheit D. Strafzumessung I. Einzelstrafe Eigenhandel der UUEE Bank (Fall 1) 1. Strafrahmen 2. Konkrete Strafzumessung II. Einzelstrafe BC German Equity Special Fund (Fall 2) 1. Strafrahmen 2. Konkrete Strafzumessung III. Einzelstrafe BC German Hedge Fund (Fall 3) 1. Strafrahmen 2. Konkrete Strafzumessung IV. Gesamtstrafe V. Anrechnung der Auslieferungshaft E. Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung F. Einziehung I. Erlangtes „Etwas“ 1. Erlangte Vermögenswerte a) Provisionsversprechen der UUEE Bank b) Provisionsversprechen von QJ 2. Werthaltigkeit des erlangten „Etwas“ 3. Durch den Angeklagten erlangt 4. Erlangen der Vermögenswerte „für“ die abgeurteilten Taten II. Höhe des Einziehungsbetrages 1. Wertersatzeinziehung 2. Nutzungen und Aufwendungen III. Kein Ausschluss der Einziehung nach § 73e Abs. 1 StGB 1. Rückzahlung der UUEE Bank 2. Rückzahlungen in den Fondsfällen 3. Unbeachtlichkeit steuerrechtlicher Verjährung G. Kosten Gründe: Das Verfahren betrifft die Beteiligung des Angeklagten an sogenannten CumEx-Geschäften, die in den Jahren 2007 bis 2011 durchgeführt wurden. Der Angeklagte hat – gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten und Zeugen Dr. JR – in seiner Eigenschaft als angesehener Steuerberater und Rechtsanwalt das Vorgehen, via CumEx-Transaktionen die Anrechnung oder Erstattung einer zuvor nicht entrichteten Kapitalertragsteuer zu erlangen, bei der RRJ-Stadt Privatbank UUEE implementiert. Diese führte daraufhin in den Jahren 2006 bis 2011 (anklagegegenständlich nur 2007 bis 2011) derartige Geschäfte im Eigenhandel aus. Um auch privaten Investoren, insbesondere aus dem Kreis der Mandantschaft des Angeklagten, die Durchführung dieser Transaktionen zu ermöglichen, legte die Tochtergesellschaft der UUEE Bank, UUEE Invest, im Jahr 2009 auf Empfehlung des Angeklagten erstmals ein Spezialsondervermögen auf. Dieses generierte seine Rendite über eben solche CumEx-Geschäfte. Eine weitere Vereinfachung trat mit der ebenfalls vom Angeklagten mit Dr. JR initiierten und im Jahr 2010 von UUEE Invest umgesetzten Idee ein, einen Publikumsfonds zu gründen. Hierdurch wurde ein Steuerschaden in Höhe von insgesamt 275.992.726,22 Euro verursacht. Dieser wurde inzwischen – ohne Zutun des Angeklagten – in großem Umfang ausgeglichen. Der Angeklagte persönlich profitierte durch die hier gegenständlichen Taten – jenseits seiner als Partner unterschiedlicher Sozietäten im Übrigen bezogenen Rechtsanwalts- und Steuerberatervergütung und weiterer Boni – durch tatsächlich erfüllte Provisionszusagen in Höhe von 13.666.999 Euro. Dem Urteil liegt keine Verständigung zugrunde. A. Feststellungen I. Feststellungen zur Person des Angeklagten Der Angeklagte ist (…) Jahre alt. Vor seiner Festnahme zum Zwecke der Auslieferung lebte er gemeinsam mit seiner Ehefrau im Bergdorf MNOP im schweizerischen Kanton HHJ. Der Angeklagte wurde am (…) in DDF-Stadt geboren. Es folgen diverse Angaben zum Lebenslauf. Nach Erlangung des Abiturs kam der Angeklagte über seinen Vater in Kontakt mit einem bekannten Anwalt aus der DDF - Stadt „Bankenwelt“, der bei dem Angeklagten das Interesse an der Rechtswissenschaft weckte und ihm ein Jurastudium mit der Perspektive einer späteren Beschäftigung in der Finanzverwaltung im Bereich des Steuerrechts empfahl. Der Angeklagte folgte dieser Empfehlung und begann ein Studium der Rechtswissenschaften an der RRT Universität in DDF - Stadt. Das erste juristische Staatsexamen erlangte er mit einer Prädikatsnote. Im Anschluss wurde er Assistent bei Prof. ZZAA am Institut für Bankenrecht der Universität DDF - Stadt und begann zugleich eine Dissertation zum damals aktuellen Thema des AGB-Rechts der Banken. Zugleich arbeitete er an einem Kommentar zu jenem Thema mit und beteiligte sich auch im Übrigen an Veröffentlichungen des Lehrstuhlinhabers. Seine Promotion beendete er 1980 mit der Bewertung „Magna Cum Laude“. Auch sein zweites juristisches Staatsexamen schloss er in der Folge mit guter Note ab und erlangte im Anschluss hieran eine Anstellung in der Hessischen Finanzverwaltung. Im Rahmen dieser Anstellung erfolgte zunächst eine eineinhalbjährige Zusatzausbildung im Steuerrecht an der Bundesfinanzakademie in DDWW - Stadt. Während jener Zeit begann der Angeklagte, auch weil er als Alleinverdiener auf die damit erzielten Zusatzeinnahmen angewiesen war, eine Lehrtätigkeit an einer Steuerfachschule zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Diese übte er zunächst an drei Abenden in der Woche aus und setzte sie – wenn auch in wechselndem Umfang – während der folgenden zehn Jahre fort. Hinzu kamen schon bald – häufig gut dotierte – Vorträge vor Vertretern von Wirtschaft, Banken und Finanzberatern zu unterschiedlichen Themen des Steuerrechts. Nach Beendigung der steuerrechtlichen Qualifikation in DDWW - Stadt trat der Angeklagte eine Stelle im Finanzamt für Körperschaftsteuer in CCC - Stadt an. Bereits kurze Zeit später ergab sich die Gelegenheit, an das damalige Finanzamt DDF - Stadt – heute Finanzamt DDF – Stadt – zu wechseln, einem Banken- und Großkonzernbetriebsprüfungsamt. Die neue Stelle erachtete der Angeklagte als besonders reizvoll, da sie ihm Gelegenheit bot, sich übergreifend mit beinahe allen Bereichen des Steuerrechts zu beschäftigen, was seinen persönlichen Neigungen entsprach. Der Angeklagte war dort zunächst als einer von mehreren Sachgebietsleitern in der Großkonzernbetriebsprüfung tätig. Das bedeutete, dass er insgesamt 14 Betriebsprüfer betreute und selbst an etwa zwei bis drei Tagen in der Woche in die zu prüfenden Betriebe ging, um die dort tätigen Prüfer zu unterstützen und sich mit ihnen zu besprechen. Nachdem sich der Angeklagte bei der von ihm begleiteten Prüfung eines großen Chemieunternehmens besonders bewährt hatte, erhielt er die Gelegenheit, in die Bankenbetriebsprüfung zu wechseln. Damit einherging – nur sechs Jahre nach Antritt seines Diensts in der Finanzverwaltung – die Beförderung zum Regierungsdirektor. Jedenfalls faktisch nahm er fortan die damals so noch nicht geschaffene Stelle eines Hauptsachgebietsleiters für den gesamten Bankenbereich wahr. Nach einiger Zeit erkannte der Angeklagte, dass seine weiteren Aufstiegsmöglichkeiten in der Finanzverwaltung begrenzt waren. Ein Fortkommen war ihm nur bei einer Bereitschaft, in die interne Behördenverwaltung zu wechseln und sich dort beispielsweise dem Personalwesen zu widmen, eröffnet. Dies wollte der Angeklagte jedoch nicht, da dies das Ende seiner Befassung mit dem materiellen Steuerrecht bedeutet hätte, das ihm aber besonders am Herzen lag. Zeitgleich kam der Angeklagte, namentlich im Rahmen von Vortragstätigkeiten unterschiedlicher Art, in seiner Eigenschaft als Bankenbetriebsprüfer zunehmend in Kontakt mit Vertretern von Banken, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Großkanzleien. Im Rahmen eines solchen Kontakts bot ihm ein führender Mitarbeiter einer in DDF-Stadt ansässigen Großbank an, er könne doch auch in die Steuerabteilung der Bank wechseln und so sein Einkommen nicht unerheblich steigern. Vor dem Hintergrund der vorgenannten, bei dem Angeklagten ohnehin bereits bestehenden Zweifel in Bezug auf eine weitere Karriere in der Finanzverwaltung fand dieses Angebot sein Interesse. Für etwa ein halbes Jahr wog der Angeklagte einen Wechsel in die Privatwirtschaft sorgfältig ab, wobei seine Familie einem Ausscheiden aus der Sicherheit des Beamtenverhältnisses eher skeptisch gegenüber stand. Während dieser Bedenkzeit erhielt der Angeklagte anlässlich unterschiedlicher Veranstaltungen noch weitere vergleichbare und teils sogar besser dotierte Angebote von Banken und Kanzleien, welche er in seine Überlegungen einbezog. Schließlich kam er bei einem Klassentreffen mit einem ehemaligen Mitschüler in Kontakt, der seinerzeit als Managing Partner für die Großkanzlei HHH (im Folgenden: HHH) arbeitete. Dieser eröffnete ihm in der Folge das Angebot, für ein Grundgehalt von mehr als 300.000 DM pro Jahr – zuzüglich Dienstwagen – in der Steuerabteilung von HHH tätig zu werden. Der insoweit bestehende persönliche Kontakt führte im Verbund mit den nochmals gesteigerten Verdienstmöglichkeiten dazu, dass sich der Angeklagte 1996 tatsächlich dafür entschied, die Finanzverwaltung zu verlassen und den Beamtenstatus aufzugeben. Hinzu kam, dass der Angeklagte auch frustriert war über die politischen Implikationen, bisweilen in Gestalt unmittelbarer Direktiven aus dem Hessischen Finanzministerium, die bei seiner Tätigkeit als Bankenbetriebsprüfer zunehmend spürbar wurden und die in Widerspruch zur Arbeits- und Rechtsauffassung des Angeklagten standen. Bei HHH stieg der Angeklagte, nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt, zunächst als so genannter „kleiner“ Partner in der Steuerabteilung im DDF-Stadt‘er Büro ein, bevor er nach eineinhalb Jahren Sozius wurde, dem zwei Assistenten zugeordnet waren. Rasch stellten sich durch die Akquise werthaltiger und andauernder Bankberatungsmandate erhebliche Erfolge ein. Dabei wusste der Angeklagte, die Kontakte aus seiner Zeit als Bankenbetriebsprüfer sowie seinen Ruf als fachkundiger Steuerrechtler zu nutzen. Seit Beginn seiner anwaltlichen Tätigkeit bis zu seiner Flucht in die Schweiz im Jahre 2012 arbeitete der Angeklagte oft 16 bis 18 Stunden pro Tag, vielfach auch am Wochenende. Seine Familie, mit der er gemeinsam auf einem mittlerweile erworbenen Anwesen in TTT lebte, sah er nur noch in den späten Abendstunden und bei kurzen Gelegenheiten am Wochenende. Die Erziehung der Tochter und die Haushaltsführung oblagen ausschließlich seiner Frau. Nachdem die damalige Bundesregierung eine Stärkung der Bundesrepublik als „Hedge Fonds-Standort“ anstrebte, drängten um die Jahrtausendwende zunehmend US-amerikanische Rechtsanwaltskanzleien auf den deutschen Markt. Zu diesen gehörte u.a. die Sozietät ZZZ LLP (im Folgenden: ZZZ). Die US-amerikanischen Kanzleien im Allgemeinen und ZZZ im Besonderen hatten dabei das Problem, dass sie selbst über keinerlei Expertise im deutschen Steuerrecht verfügten, für ihre Geschäfte im Investment- und M&A-Bereich jedoch dringend auf derartiges Wissen angewiesen waren. Auf der Suche nach fachkundigen Beratern trat ZZZ auch an den Angeklagten heran, der sich – nicht zuletzt vor dem Hintergrund eines weiteren erheblichen Gehaltssprunges – zu einem Wechsel entschloss. So setzte er um das Jahr 2000 seine berufliche Tätigkeit als Partner im DDF-Stadter Büro von ZZZ fort. Dort begleitete der Angeklagte eine Vielzahl von großvolumigen Unternehmenstransaktionen, wobei es ihm gelang, für die Mandanten nicht unerhebliche Steuerersparnisse zu erreichen. Zugleich begann er spätestens bei ZZZ damit, gestaltend Steuersparmodelle sowohl für institutionelle, als auch für private Kunden zu entwickeln. Seiner Beliebtheit im Kollegenkreis zuträglich war dabei neben dem für die Kanzlei erwirtschafteten Ertrag der Umstand, dass es ihm gelang, über unterschiedliche Steuermodelle, die Einkünfte einer Vielzahl von Partnern steuerlich faktisch „auf Null zu stellen“. Sein zunehmendes Engagement in der Steuergestaltung erfuhr nach Auffassung des Angeklagten gleichwohl nicht die erwartete Anerkennung innerhalb der Sozietät, denn der Fokus von ZZZ lag auf dem M&A-Bereich, was man den Angeklagten auch spüren ließ. Wie zuvor ZZZ beabsichtigte auch die US-amerikanische Großkanzlei KKQ JJR LLP, später KKQ ßßß LLP (im Folgenden: KKQ), mit Hauptsitz an der Wall Street in New York City, den deutschen Markt zu erschließen und ein Büro in der Bundesrepublik zu eröffnen. In diesem Zusammenhang kontaktierte deren Managing Partner FFG den ihm bereits zuvor aufgrund früherer Zusammentreffen bekannten Angeklagten. Dies erwies sich für den Angeklagten als insoweit reizvoll, dass er die Chance erkannte, etwas von Grund auf aufzubauen und über diese Plattform seine Steuergestaltungsmodelle zu vertreiben. Er schied im Jahre 2004 bei ZZZ aus und errichtete als Partner für KKQ deren erstes deutsches Büro. Dort verfügte er zunächst über ein Team von weiteren sieben Anwälten, die zum Teil gemeinsam mit ihm von ZZZ gewechselt waren, hierunter der gesondert Verfolgte und Zeuge Dr. JR (im Folgenden: Dr. JR) und die gesondert Verfolgten Dr. UUG (im Folgenden: Dr. UUG) und CCXX (im Folgenden: CCXX). Auch seine Sekretärin, die Zeugin UFF (im Folgenden: UFF), wechselte gemeinsam mit dem Angeklagten und Teilen des Steuerteams von ZZZ in das neue Büro von KKQ. Über die folgenden Jahre wuchs das Büro auf eine Größe von bis zu 145 Anwälten. Bei KKQ konnte sich der Angeklagte nunmehr gemeinsam mit seinem Team ausschließlich der so genannten Steuergestaltung widmen. Dies bedeutete, dass der Angeklagte am Anfang eines Jahres regelmäßig mehrere Modelle zur Steuerersparnis für interessierte institutionelle und private Mandanten entwickelte. Diese wurden sodann intensiv im Team des Angeklagten – dessen Kern regelmäßig als so genannter Think Tank zusammenkam, sich austauschte sowie neue Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung besprach – geprüft und diskutiert, so dass letztlich zwei bis drei Gestaltungen als „Modelle der Saison“ übrig blieben. Diese erfuhren eine externe Begutachtung durch andere Kanzleien, den so genannten „Double Check“, etwa durch die in jenem Bereich seinerzeit sehr aktive Sozietät CCE LLP (im Folgenden: CCE). Als nachteilig erwies sich dabei, dass dadurch die Strukturen auch potentiellen Konkurrenten im Markt jedenfalls in groben Zügen bekannt werden konnten. Neben den Gestaltungsmodellen als solchen war wesentliches Asset der Kanzlei KKQ der durch den Angeklagten über viele Jahre aufgebaute Stamm an vermögenden Mandanten. Diese konnte er, parallel zu den beratenen Strukturen, an interessierte und ihm verbundene Banken vermitteln. Zu den dergestalt entworfenen Steuersparmodellen gehörte exemplarisch eine Konstruktion, mittels derer über einen ausländischen Familientrust und die Ausgabe von Genussscheinen unter Anwendung von § 15 Außensteuergesetz a.F. dividendengenerierte Vermögenserträge steuerfrei erzielt werden konnten. Der Angeklagte und sein Team waren in jenen Jahren in ihrem Bereich der Steuergestaltung ausgesprochen erfolgreich und das KKQ-Büro in DDF-Stadt wuchs rasch. Seine mittlerweile erreichte Position als Managing Partner mit Sitz im Executive Committee von KKQ erforderte eine Vielzahl von Reisen des Angeklagten, häufig an den Stammsitz in die USA. Hinderten ihn anfangs noch seine praktisch kaum vorhandenen Englischkenntnisse an der verhandlungssicheren Kommunikation innerhalb der US-amerikanischen Kanzlei, hatte er sich mittlerweile neben und bei seiner Arbeit einen hinreichenden Wortschatz angeeignet, der es ihm erlaubte, an Gesprächen konstruktiv teilzunehmen. Allerdings bediente er sich beim Verständnis und Erstellen komplexer englischsprachiger Vertragstexte und Gutachten bis zuletzt der Hilfe Dritter. Der Arbeitstag des Angeklagten endete dabei selten vor 24:00 Uhr, wobei er bereits um 7:00 Uhr am Folgetag erneut ins Büro fuhr. Die Arbeit bereitete dem Angeklagten jedoch durchaus Freude, man habe sich in jener Zeit praktisch „wie im Rausch“ befunden. Spätestens im Verlauf des Jahres 2009 bemerkte der Angeklagte als Managing Partner von KKQ, dass der aggressive Expansionskurs der Kanzlei, der sich unter anderem durch die Anwerbung einer Vielzahl hochangesehener, aber auch hochbezahlter Topanwälte, namentlich in den USA, auszeichnete, an seine Grenzen stieß. Die Sozietät geriet hierdurch in eine wirtschaftliche Schieflage, die durch die Folgen der US-amerikanischen Bankenkrise noch verstärkt wurde. In seiner Eigenschaft als Führungskraft der Kanzlei fühlte sich der Angeklagte zwar zur Loyalität verpflichtet, versuchte aber, sich persönlich, sein Team und sein Geschäftsmodell vor dieser erkannten Entwicklung – die später tatsächlich in der Insolvenz von KKQ mündete – zu schützen. Als Ausweg erschien ihm dabei der Schritt in die Selbständigkeit, den er mit Gründung der Kanzlei KQ JR & Kollegen GmbH (im Folgenden: KQ JR) im Jahr 2010 vollzog. Wie bereits die Namensgebung verdeutlicht, zeichneten sich für die Gründung und den Betrieb der Kanzlei im Wesentlichen der Angeklagte und Dr. JR – ein mit dem Angeklagten bereits seit vielen Jahren freundschaftlich verbundener Kapitalmarktrechtler – verantwortlich. Sie schieden gemeinsam bei KKQ aus und es gelang ihnen, eine Mehrzahl von Vertrauten aus ihrem Team bei KKQ von einem Wechsel zu KQ JR zu überzeugen. Die Kanzleiräumlichkeiten von KQ JR befanden sich, wie bereits diejenigen von KKQ, im VVDD-Hochhaus in DDF-Stadt. Inhaltlich beschäftigte sich auch diese Sozietät, und damit im Besonderen auch der Angeklagte, mit der Gestaltung, Beratung und Begleitung so genannter Steuersparmodelle, hierunter ganz wesentlich die hier verfahrensgegenständlichen CumEx-Transaktionen. Gegenüber KKQ fehlte dabei zwar die Internationalität, dem Angeklagten gelang es jedoch, seinen Mandantenstamm, hierunter namentlich hochvermögende Privatpersonen, zu behalten und nunmehr mit der als so genannte Beratungsboutique aufgestellten Kanzlei KQ JR zu betreuen. Parallel zur Gründung der KQ JR gründete der Angeklagte gemeinsam mit Dr. JR die KQ & JR Legal AG (im Folgenden: KQ & JR) mit Sitz in IJKL-Stadt, die – eng verzahnt mit der KQ JR – ebenfalls Beratungen im Bereich des Steuerrechts und der Steuergestaltung anbot, deren Geschäftsführung aber im Wesentlichen Dr. JR oblag. Spätestens im Zusammenhang mit der Errichtung der KQ & JR in der Schweiz kam bei dem Angeklagten der Gedanke auf, auch den Wohnsitz seiner Familie jedenfalls mittelfristig in die Schweiz zu verlegen, da er die dortige Lebensqualität schätzte und zugleich die dortigen schulischen Angebote für seinen Enkel als besonders attaktiv erachtete. Er erwarb daher zwischen 2010 und 2012 eine Immobilie in MNOP, belegen in direkter Nachbarschaft zur renommierten Internatsschule NOO MNOP, die sein Enkel einmal besuchen sollte. Als es Ende November 2012 wegen des Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung in anderer Sache zu Durchsuchungsmaßnahmen in der Kanzlei KQ JR kam, floh der Angeklagte noch am selben Tag in die Schweiz und verlegte den Wohnsitz seiner selbst sowie seiner Familie nach MNOP in der Schweiz. Dort lebte er fortan bis zu seiner Festnahme zum Zweck der Auslieferung am 07.07.2021 gemeinsam mit seiner Ehefrau. Nennenswerte berufliche Tätigkeiten entfaltete er von dort aus in der Folgezeit nicht mehr. Die letzten Jahre beschäftigte er sich im Wesentlichen mit der juristischen Analyse und retrospektiven Rechtfertigung seines auch hier gegenständlichen Handelns und der damit einhergehenden Vorbereitung der gegen ihn geführten Straf- und Steuerverfahren. Hierbei lebte er im Wesentlichen von seinen Ersparnissen. Nach seiner Festnahme im Juli 2021 befand sich der Angeklagte bis zum 24.02.2022 in der Schweiz in Auslieferungshaft, zuletzt dort in der Justizvollzugsanstalt GGI. Seit dem 24.02.2022 befindet er sich in Deutschland in Untersuchungshaft, wobei derzeit gegen den Angeklagten ein Haftbefehl des Landgerichts Wiesbaden vollstreckt wird und in Bezug auf den Haftbefehl der Kammer Überhaft notiert ist. Der Angeklagte ist formal in der Justizvollzugsanstalt DDF - Stadt inhaftiert, wurde zum Zwecke der Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bonn jedoch regelmäßig, teils auch für mehrere Tage oder Wochen, in die Justizvollzugsanstalt IS - Stadt überstellt. Aus dem Vollzug heraus führt er Korrrespondenz mit seiner Familie, wobei ihn jedenfalls seine Tochter bisweilen auch besucht. Seine Ehefrau wie auch der Enkel leben in der Schweiz. Im Übrigen erhält er gelegentlich Besuch durch seine Verteidiger. Der Angeklagte leidet unter den Bedingungen des Vollzugs, wobei er insbesondere die Verpflegungssituation als nicht ausreichend und zufriedenstellend bezeichnet. Er ist zunächst während der Auslieferungshaft in der Schweiz und später, während der hiesigen Hauptverhandlung, erneut an Covid-19 erkrankt, ohne dass davon derzeit bemerkbare Spätfolgen zurückgeblieben sind. Jenseits typischer altersbedingter körperlicher Einschränkungen, etwa einem zu hohen Blutdruck, musste sich der Angeklagte zuletzt in der Schweiz einer Knieoperation unterziehen, wobei die sich anschließende physiotherapeutische Nachbehandlung in Folge der Haft nicht abgeschlossen ist. Im Übrigen blieb der Angeklagte bislang von nennenswerten Unfällen und Erkrankungen verschont. In seiner Freizeit hat sich der Angeklagte jedenfalls in der Vergangenheit für Landmaschinen und Kraftfahrzeuge im Allgemeinen interessiert und über die Jahre auf seinem Grundstück in TTT einen beachtlichen Fuhrpark errichtet. Daneben betrieb er auf jenem Grundstück, teils aus Hobby, teils zur Erzielung von Einnahmen, einen Holzhandel, der im Tagesgeschfät jedoch faktisch durch einen langjährigen Mitarbeiter bewirtschaftet wurde. Das Unternehmen wurde unlängst veräußert. Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft. II. Allgemeine Feststellungen und Vortatgeschehen 1. Kontakt des Angeklagten zur UUEE Gruppe sowie Rechts- und Vertretungsverhältnisse der beteiligten UUEE-Gesellschaften Spätestens seit dem Jahr 2005 umfasste der Mandantenstamm des Angeklagten auch die RRJ(-Stadt)‘er Privatbank UUEE & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien (im Folgenden: UUEE Bank), die er steuerlich beriet und mit der gemeinsam er bei KKQ entwickelte Steuermodelle auflegte. Hierzu gehörte zunächst die YB-Struktur (im Folgenden: YB). Diese beschreibt einen fremdfinanzierten Erwerb von Schuldverschreibungen. Der damit einhergehende hohe Einsatz von Fremdmitteln sollte zum einen die Rendite steigern, führte aber zugleich zu erheblichen Verlustzuweisungen für die Anleger, die diese wiederum steuerlich geltend machen konnten. Ansprechpartner des Angeklagten bei der UUEE Bank war zunächst der gesondert Verfolgte Dr. DDD (im Folgenden: Dr. DDD), seinerzeit persönlich haftender Gesellschafter und Sprecher der Gesellschafter. Daneben bestand ein enger Kontakt des Angeklagten zu dem gesondert Verurteilten und Zeugen UUU (im Folgenden: UUU), der im Hause UUEE als mit Gesamtprokura ausgestatteter Bereichsleiter Bilanz, Rechnungswesen und Controlling die praktische Umsetzung der Projekte des Angeklagten begleitete, diese in die Bank kommunizierte und dort den Kontakt zu weiteren beteiligten Bereichen hielt. Die heute unter UUEE & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien firmierende UUEE Bank ist unter der Nummer HRB 00001 im Handelsregister B des Amtsgerichts RRJ - Stadt eingetragen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und bis zum Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafter, Dr. DDD und des gesondert Verfolgten HT UUEE (im Folgenden: HT UUEE), im Sommer 2014 firmierte die UUEE Bank unter UUEE & CO Kommanditgesellschaft auf Aktien. Seither ist die UUEE & CO Geschäftsführungs-Aktiengesellschaft in RRJ - Stadt einzige persönliche haftende Gesellschafterin. Die heute unter UUEE & CO Gruppe GmbH firmierende, der UUEE Bank übergeordnete UUEE Gruppe ist seit Juni 2016 unter der Nummer HRB 000002 im Handelsregister B des Amtsgerichts RRJ - Stadt eingetragen. Sie ist durch Umwandlung im Wege des Formwechsels aus der UUEE & CO Gruppe (GmbH & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien, zuvor beim Amtsgericht RRJ - Stadt unter HRB 00003 eingetragen, hervorgegangen. Zu Beginn des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes firmierte diese Gesellschaft noch als UUEE & CO Gruppe Kommanditgesellschaft auf Aktien. Während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes wurde die UUEE Gruppe durch Dr. DDD und HT UUEE vertreten. Diese waren bis August 2009 als persönlich haftende Gesellschafter jeweils zur Einzelvertretung berechtigt. In ihrer Rolle als persönlich haftende Gesellschafter wurden sie im August 2009 jeweils durch eine unter ihrem Namen firmierende „Geschäftsführungs GmbH“ abgelöst. Diese GmbHs waren ebenfalls einzelvertretungsberechtigt und hatten jeweils nur ihren Namensgeber als einzigen Geschäftsführer. Ebenfalls der UUEE Gruppe zugehörig war und ist die zu Beginn des vorliegenden Tatzeitraums mit ihrem Erstsitz zunächst in DDF - Stadt ansässige UUEE INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH (im Folgenden: UUEE Invest), ursprünglich eingetragen unter der Nummer HRB 00004 im Handelsregister B des Amtsgerichts DDF - Stadt, eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Kapitalanlegegesellschaften. Deren Geschäftsführer war zur Zeit der hier gegenständlichen Taten – neben anderen – der Zeuge und gesondert Verurteilte Dr. FVV (im Folgenden: Dr. FVV). Der Sitz der UUEE Invest wurde zum 30.06.2010, eingetragen am 27.07.2010, von DDF - Stadt nach RRJ - Stadt verlegt, dort fortan eingetragen unter der Nummer HRB 000005 im Handelsregister B des Amtsgerichts RRJ - Stadt. Der Gesellschaftszweck blieb unverändert, auch Dr. FVV blieb – neben anderen – bis auf Weiteres Geschäftsführer der GmbH. Die UUEE Invest war und ist eine einhundertprozentige Tochter der UUEE Bank, die damals wie heute sämtliche Gesellschaftsanteile der UUEE Invest hielt und hält. Sie dient der Auflage und Verwaltung von Fonds und verfügte jedenfalls zur Tatzeit über eine Schwestergesellschaft in OMM - Land, die ebenfalls eine Tochter der UUEE Bank war. Innerhalb des UUEE Konzerns, dem zugehörig noch weitere Gesellschaften waren und sind, die für die hier zu beurteilenden Sachverhalte jedoch keine entscheidungserhebliche Relevanz aufweisen, hatten die Gesellschafter der UUEE Bank, konkret Dr. DDD und HT UUEE, formal über Sitze in den Aufsichtsräten der Tochtergesellschaften, aber auch informell qua ihrer faktischen Stellung Einblick in alle wesentlichen Entscheidungen und Geschäftsmodelle, ließen sich berichten und pflegten einen engen Austausch mit den handelnden Organen der Töchter, ohne dabei jedoch ins Detail zu gehen. 2. Dividendenbesteuerung, CumEx-Leerverkaufgeschäfte und Kurssicherungs-instrumente im Allgemeinen, Profitverteilung Im verfahrensrelevanten Zeitraum der Jahre 2006 bis 2011 war die Besteuerung von Dividenden in Deutschland derart geregelt, dass es in Fällen der Veräußerung von Aktien über den Dividendenstichtag (CumEx-Geschäfte) dann, wenn der Veräußerer zum Verkaufszeitpunkt nicht über einen entsprechenden Aktienbestand verfügte (Leerverkäufe), beim Erwerber zu einer Anrechnung oder Erstattung von tatsächlich zuvor nicht entrichteter Kapitalertragsteuer kommen konnte. Dies erkannte der Angeklagte und entwickelte und vertreib Geschäftsmodelle, die gerade darauf abzielten, eine Anrechnung oder Erstattung zuvor nicht entrichteter Kapitalertragsteuer zu erreichen. a) Die steuerliche Behandlung von Dividenden in den Jahren 2006 bis 2011 Von Aktionären bezogene Dividenden sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen als solche der Einkommensteuer, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG. Die Einkommensteuer wird durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Kapitalertragsteuer betrug bis einschließlich 2008 20%, seither 25%. Im hier maßgeblichen Zeitraum waren zusätzlich 5,5% des Steuerbetrages als Solidaritätszuschlag zu entrichten. Bis 2011 wurde die auf Dividenden zu entrichtende Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 Var. 1 EStG [VZ 2006-2011] regelmäßig von den ausschüttenden Gesellschaften als Schuldnerinnen der Kapitalerträge einbehalten, die sie für die Gläubiger, die Aktionäre, an ihre Betriebsstättenfinanzämter abführten. Die Aktionäre als Gläubiger der Kapitalerträge bekamen von ihren Depotbanken daher jeweils nur die Nettodividende gutgeschrieben. Zusätzlich erhielten sie von ihrer Depotbank gemäß § 45a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EStG [VZ 2006-2011] eine Steuerbescheinigung, die sie nutzen konnten, um die für sie entrichteten Beträge im Rahmen ihrer Veranlagung unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG [VZ 2006-2011] anrechnen zu lassen. Für Körperschaften im Anwendungsbereich des § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG [VZ 2006-2011] war so sichergestellt, dass ihnen die Dividende letztlich brutto zufloss. Investmentfonds bekamen die für ihre Aktienbestände abgeführte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2006-2011] auf Antrag erstattet. b) CumEx-Geschäfte im Allgemeinen Der Terminus „CumEx-Geschäfte“ beschreibt allgemein Aktiengeschäfte, bei denen die schuldrechtliche Einigung über den Kauf der Aktien kurz vor oder am Tag der Hauptversammlung der betreffenden Aktiengesellschaft erfolgt. In diesen Fällen bezieht sich der Kauf auf Aktien mit („cum“) Dividendenanspruch, während die Lieferung nur mit Stücken ohne („ex“) Dividendenanspruch erfolgen kann. Das ist dadurch bedingt, dass bei über die Börse geschlossenen Verträgen die wechselseitig geschuldeten Leistungen - Zahlung des Kaufpreises bzw. Lieferung der Aktienstücke - regelmäßig erst zwei Werktage nach dem Vertragsschluss zu erbringen sind („t+2“). Da der zur Aktienurkunde gehörende, den Dividendenanspruch wertpapierrechtlich verkörpernde Kupon unmittelbar nach der Hauptversammlung von der - regelmäßig sammelverwahrten - Aktienurkunde getrennt wird, stehen in diesen Fällen die schuldrechtlich geschuldeten Cum-Aktien für die Belieferung nicht mehr zur Verfügung. Da Aktien an jedem Arbeitstag und unabhängig davon gehandelt werden, ob gerade die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft stattfindet, sind CumEx-Geschäfte zunächst nichts Außergewöhnliches. Die den Aktienhandel und dessen Belieferung, das sogenannten „Settlement“, abwickelnden professionellen Marktakteure stellen im Regelfall sicher, dass der Erwerber gleichwohl mit den Aktien an Stelle des Kupons die Original-Nettodividende in Gestalt des entsprechenden Geldbetrages gutgeschrieben bekommt und auch die Steuerbescheinigung erhält. Das Settlement erfolgt in Deutschland zentral durch die WWE AG in DDF - Stadt (im Folgenden: WWE), eine Tochter der NNO AG. Diese verwaltet für ihre Depotkunden deren Aktienbestände, indem sie diesen durch entsprechende Depotbuchungen Mitbesitz an den bei ihr als zentrale Sammelverwahrstelle hinterlegten Global-Aktienurkunden vermittelt. Neben den durch ein Aktiengeschäft erforderlichen Stückebuchungen bildet WWE auf entsprechenden Konten der Kunden auch die korrespondierenden Geldtransaktionen ab. Neben der Abwicklung der Börsengeschäfte übernimmt WWE auf Wunsch auch das Settlement von außerbörslich („over the counter“, „OTC“) abgeschlossenen Transaktionen. Bei außerbörslichen Geschäften ist es den Vertragspartnern möglich, die jeweiligen Parameter der Geschäfte, etwa die Lieferfrist, unabhängig von den Regularien der Börse zu vereinbaren. So lassen sich bei OTC-Geschäften zum Beispiel Erfüllungsfristen vereinbaren, die vom Börsenstandard t+2 abweichen, also etwa t+3, t+1 oder auch t+0. Die Vertragspartner geben zum Zwecke der Abwicklung die entsprechenden Daten ihrer OTC-Geschäfte in das EDV-System von WWE ein. c) CumEx-Geschäfte mit Leerverkäufen Probleme entstanden bei der bis einschließlich 2011 etablierten Settlement-Praxis dann, wenn bei CumEx-Transaktionen der Verkäufer der Aktien nicht über entsprechende Aktienbestände verfügte, sondern als sogenannter Leerverkäufer agierte. Leerverkäufe begegnen im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken, der Leerverkäufer muss lediglich sicherstellen, dass er am Fälligkeitstag zur Lieferung in der Lage ist. Dies kann er etwa dadurch erreichen, dass er selbst noch einen Deckungskauf tätigt. Tut er dies nicht am gleichen Tag, wird er zur pünktlichen Belieferung seines Verkaufes allerdings nur in der Lage sein, wenn er bei seinem Deckungskauf eine kürzere Lieferfrist - z.B. t+1, etwa bei einem OTC-Geschäft - vereinbaren kann. Eine weitere Möglichkeit besteht für ihn darin, sich die für die Belieferung seines Leerverkaufes benötigten Aktien zu „leihen“. Rechtlich handelt es sich bei entsprechenden Verträgen um Sachdarlehen. Diese Option ist dann eröffnet, wenn er die Aussicht hat, die zunächst leer verkauften Aktien schon bald wieder zurückkaufen zu können. Dann kann er die Belieferung des Rückkaufes einsetzen, um seine Rückgabepflicht aus dem Sachdarlehen zu erfüllen. Wenn der Leerverkäufer zur Erfüllung seiner Lieferverpflichtung Ex-Aktien bereitstellte - etwa weil er seinen Deckungskauf erst am Tag nach der Hauptversammlung getätigt hat oder weil sein „Leihvertrag“ sich auf Ex-Aktien bezog -, entstand im Tatzeitraum im Settlement-Prozess das Problem, dass keine Original-Dividende zur Verfügung stand, die an den Leerkäufer „umgeleitet“ werden konnte. Denn die Original-Dividende war ja bereits an denjenigen Aktieninhaber geflossen, bei dem sich der Leerverkäufer erst nach dem Hauptversammlungstag eingedeckt bzw. von dem er die zur Belieferung erforderlichen Stücke erst nach diesem Tag „geliehen“ hat. WWE löste dieses Problem dadurch, dass dem Leerverkäufer ein der Nettodividende entsprechender Betrag belastet und dieser dem Leerkäufer bzw. der Depotbank des Leerkäufers gutgeschrieben wurde. Bei dieser sogenannten Dividendenkompensationszahlung handelt es sich rechtlich um einen Schadensersatz dafür, dass die geschuldete Verschaffung der Bruttodividende bei einem Leerverkauf mit Ex-Aktien-Eindeckung gerade nicht möglich ist. Obwohl für die Dividendenkompensationszahlungen bis einschließlich 2006 gar keine Kapitalertragsteuer und kein Solidaritätszuschlag abgeführt wurden, stellten die Depotbanken der Leerkäufer ihren Kunden in diesen Fällen gleichwohl regelmäßig - sachlich unzutreffende - Steuerbescheinigungen für die Kompensationszahlungen aus. Zwar definierte die ab dem Jahr 2007 geltende Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG von nun an auch Dividendenkompensationszahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen, die Erhebung der Kapitalertragsteuer hierauf wurde allerdings in § 44 Abs. 1 Satz 3 Var. 2 EStG nur für die Fälle normiert, in denen die zu Grunde liegenden Verkaufsaufträge durch inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute ausgeführt wurden. Geschah dies durch ausländische Institute, kam es nicht zum Steuerabzug. Diese Differenzierung wurde in der „Bescheinigungspraxis“ der Depotbanken jedoch nicht abgebildet. Diese stellten vielmehr weiterhin in allen Fällen, in denen Erwerbern Kompensationszahlungen in Höhe der Nettodividende gutgeschrieben wurden, Steuerbescheinigungen aus. Es kam mithin auch nach 2006 zur Ausstellung von sachlich unzutreffenden Steuerbescheinigungen, nämlich dann, wenn ein Steuerabzug auf die Kompensationszahlung in Folge der Einschaltung ausländischer Institute unterblieben war. Zu entsprechenden Falschbescheinigungen kam es zudem auch dann, wenn eingeschaltete inländische Institute sich nicht für verpflichtet hielten, den Steuerabzug auf die Kompensationszahlung vorzunehmen. Die von dem Angeklagten beratenen und etablierten Geschäftsmodelle zielten gerade auf die Generierung und Verwendung derart unzutreffender Steuerbescheinigungen ab. Durch deren Vorlage bei den zuständigen Finanzbehörden entstanden dem Fiskus immense Schäden, denn es wurden Beträge angerechnet oder erstattet, die zuvor gar nicht entrichtet worden waren. d) Kurssicherungsinstrumente Die Akteure, die CumEx-Leerverkauftransaktionen ausführten, um zu Gunsten der Leerkäufer unrichtige Steuerbescheinigungen zu generieren, strebten Profite im Millionenbereich an. Hierzu mussten große Aktienstückzahlen gehandelt werden. Gleichzeitig waren alle Akteure jedoch sehr darauf bedacht, jegliches mit dem Besitz oder dem Leerverkauf der Stücke verbundene Kursrisiko zu eliminieren. Hierzu setzten sie entsprechende Sicherungsinstrumente ein. Bei den verfahrensgegenständlichen Transaktionen kamen sogenannte Single-Stock-Futures, d.h. Termingeschäfte, zum Einsatz. Dabei handelt es sich aus Sicht der um Absicherung bemühten Akteure im Ausgangspunkt um exakt gegenläufige Transaktionen mit entsprechend verlängerter Ausführungsfrist: Wenn etwa der Käufer einer Aktie diese für zwei Wochen halten und sie für diese Zeit kurssichern möchte, so wird er versuchen, sogleich am Ankaufstag ein Gegengeschäft abzuschließen, durch welches er diese Aktie wieder verkauft und bei dem die wechselseitigen Pflichten - Lieferung der Stücke bzw. Zahlung des Kaufpreises - erst t+14 zu erfüllen sind (Termingeschäft). Der Aktienkäufer agiert also zum Zwecke der Kurssicherung seines Kaufes zeitgleich als Terminverkäufer dieser Aktie. Der Preis für ein solches Termin- oder Absicherungsgeschäft lässt sich allgemein rechnerisch aus dem aktuellen Preis des Ankaufgeschäftes ableiten, wenn folgende Faktoren berücksichtigt werden: Da der Terminverkäufer im Beispiel seinen Verkaufserlös erst nach 14 und nicht wie üblich nach 2 Tagen erhält, erleidet er im Vergleich hierzu einen Zinsverlust, den sein Vertragspartner, der Terminkäufer, dadurch ausgleichen muss, dass er zusätzlich zum aktuellen Preis den - der Höhe nach zu vereinbarenden - Zins für 12 Tage zahlt. Schüttet die betreffende Aktiengesellschaft während der Laufzeit von 14 Tagen eine Dividende aus, erzielt der Terminverkäufer im Vergleich zu einem sofortigen Verkauf einen Vorteil, weil er die Dividende noch vereinnahmt. Der Terminkäufer erleidet dagegen einen Nachteil, weil er am Tag 14 Aktien geliefert bekommt, die den Anspruch auf die Dividende - anders als bei einem zeitnah erfüllten Geschäft - nicht mehr enthalten und die damit entsprechend weniger wert sind. Dies hat der Terminverkäufer auszugleichen, indem er akzeptiert, dass von dem aktuellen Preis der Wert der während der Laufzeit gezahlten Dividende abgezogen wird. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Terminverkäufer bei Ausschüttung einer Dividende während der Laufzeit diese bereits am Dividendenstichtag erhält, während er dem Terminkäufer den entsprechenden Ausgleich in Gestalt des Preisabschlages erst am Tag 14 gewähren muss. Auch dies ist durch Ermittlung des entsprechenden Zinsvorteils im Preis abzubilden. - Da dieser Effekt regelmäßig sehr gering ist, soll er in der folgenden Darstellung ignoriert werden. Der Preis eines Termingeschäftes (PTermin) lässt sich daher aus dem aktuellen Tagespreis (PAktuell) vereinfacht wie folgt ableiten: PTermin = PAktuell + Zinsen für die Laufzeit - Wert der Dividende Im Beispiel nach 14 Tagen wären vom Käufer=Terminverkäufer die betreffenden Aktien zu liefern, der Terminkäufer hätte den Terminpreis zu zahlen. Die in den verfahrensgegenständlichen Transaktionen abgeschlossenen Sicherungsgeschäfte hatten allerdings die Besonderheit, dass es bei ihnen am Laufzeitende nicht zur physischen Lieferung der Stücke an den Terminskäufer kam, diese wurde vielmehr durch eine entsprechende Ausgleichszahlung ersetzt. Diese Termingeschäfte bzw. Futures trugen daher die Bezeichnung „cash settled“. Diese Instrumente wurden im Tatzeitraum zu standardisierten Konditionen an speziellen Börsen, etwa der CCY oder der QKK, gehandelt. Daneben bestand zudem die Möglichkeit, solche Derivate außerbörslich zu handeln und die von den Börsen bereit gestellten Strukturen lediglich für deren Abwicklung zu nutzen. Bei den verfahrensgegenständlichen Geschäften handelten - unter Zwischenschaltung von Brokern - bei dem Stückeankauf und bei dem zeitgleich abgeschlossenen Kurssicherungsgeschäften jeweils die gleichen Akteure. Damit war der Leerverkäufer letztlich derjenige, der bei dem Sicherungsgeschäft des Leerkäufers als Terminskäufer auftrat. e) Profitverteilung Die verfahrensgegenständlichen Geschäfte bewirkten im Ansatz, dass die Leerverkäufer einen Profit in Höhe der auf die Dividendenkompensationszahlung nicht entrichteten Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag erzielten; für die Leerkäufer waren die Geschäfte dagegen bei Ausklammerung der Transaktionskosten im Ausgangspunkt wirtschaftlich neutral. Tatsächlich nutzten die Akteure allerdings die im Rahmen der Kurssicherung abgeschlossenen cash settled Single-Stock-Futures, um Profitanteile von den Leerverkäufern auf die Leerkäufer zu transferieren. Dies erreichten sie dadurch, dass sie die Preise für diese Geschäfte abweichend von den oben dargestellten Grundsätzen für die Leerkäufer=Terminsverkäufer günstiger kalkulierten. Dazu wurde in der oben unter d) erläuterten Formel PTermin = PAktuell + Zinsen für die Laufzeit - Wert der Dividende der Operator „Wert der Dividende“ nicht zu 100%, sondern nur zu einem geringeren Teil angesetzt. Demzufolge taucht der „Wert der Dividende“ in der Formel dann nur noch in einer geringeren Höhe - dem sogenannten Dividendenlevel - auf. Dies bewirkt, dass der vom Leerkäufer=Terminverkäufer für das Absicherungsgeschäft erzielte Terminpreis entsprechend höher ausfällt. Vereinbaren die Parteien zum Beispiel einen Dividendenlevel von 80, sieht die Formel wie folgt aus: PTermin = PAktuell + Zinsen für die Laufzeit - 0,8 x Wert der Dividende Der Terminpreis erhöht sich mithin um 20% des Betrages der Bruttodividende. Bei einem im Jahr 2009 getätigten CumEx-Leerverkaufgeschäft ersparte der Leerverkäufer - von Transaktionskosten abgesehen - die Zahlung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 26,375% (25% + 5,5% von 25%) der Bruttodividende. Ein mit dem Leerkäufer für das Absicherungsgeschäft vereinbarter Dividendenlevel von 80 bewirkte, dass von dem Profitbetrag von 26,375% der Bruttodividende ein Betrag von 20% der Bruttodividende auf den Leerkäufer transferiert wurde. Im Tatzeitraum sanken die am Markt vereinbarten Dividendenlevel bei CumEx-Leerverkaufgeschäften kontinuierlich. Während 2007 noch Level im unteren 90er-Bereich gehandelt wurden, sanken diese bis 2011 auf unter 80. f) Auflösung der Aktienpositionen Die bei den CumEx-Leerverkaufgeschäften als Erwerber auftretenden Käufer hatten keinerlei Interesse, die in großem Ausmaß erworbenen Aktien länger als für den alleinigen Zweck - die Generierung unzutreffender Steuerbescheinigungen - notwendig zu halten. Die darin gebundenen Mittel benötigten sie vielmehr, um entsprechende Positionen in anderen Gattungen aufzubauen. Aus diesem Grund wurden die Aktien zeitnah nach dem Ausschüttungstag wieder verkauft. Auch dieses Geschäft wurde durch ein entsprechendes Gegengeschäft abgesichert. 3. CumEx-Leerverkaufgeschäfte in der Beratungspraxis des Angeklagten Der Angeklagte gelangte im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit erstmals im Verlauf des Jahres 2005 konkret in Kontakt mit CumEx-Geschäften der zuvor bezeichneten Art, das heißt mit dem Modell, Profite dergestalt zu generieren, dass man vor dem Hauptversammlungstag Aktien „cum“ – also mit Dividendenanspruch – von einem Leerverkäufer erwirbt und diese nach dem Hauptverhandlungstag „ex“ – also ohne Dividendenanspruch, indes zuzüglich einer Dividendenkompensationszahlung – geliefert erhält, um sodann als Leerkäufer die Erstattung oder Anrechnung einer Kapitalertragsteuer geltend zu machen, die durch den Leerverkäufer jedoch zu keiner Zeit erbracht wurde. Anlass war der Eingang eines Gutachtens der Kanzlei CCE im Hause KKQ, welches CCE für die australische Investmentbank MPP (im Folgenden: MPP) erstellt hatte und das eben jene CumEx-Struktur beschrieb. Diese wurde seinerzeit bereits seit einigen Jahren erfolgreich im sogenannten Interbankenmarkt betrieben, ohne dass der Angeklagte hiervon im Detail Kenntnis hatte oder gar hieran beteiligt gewesen wäre. Schon zum Ende des Jahres 2002 hatte der ZZB e.V. angesichts des dort bekannten Interbankenhandels in einem Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen (im Folgenden: BMF) auf die Durchführung derartiger Geschäfte und auf die damit für die Staatskasse einhergehenden negativen Folgen hingewiesen und eine gesetzliche Regelung angeregt. Hintergrund des Hinweises war auch, dass die Depotbanken nach § 45a Abs. 7 EstG [VZ 2006-2011] für zu Unrecht gewährte Steuervorteile oder Steuerverkürzungen, die aufgrund inhaltlich unrichtig erstellter Bescheinigungen erfolgten, im Grundsatz haften. Eine erkennbare Reaktion hierauf erfolgte zunächst jedoch nicht. Da MPP sich in steuerlichen Angelegenheiten neben der Nutzung der Expertise von CCE auch durch die Kanzlei KKQ beraten ließ, reichte sie das CumEx-Gutachten von CCE mit der Bitte um Zweitbegutachtung bei KKQ ein. Die Einholung einer solchen Second Opinion war und ist jedenfalls bei Geschäftsmodellen, denen – etwa auf Grund des Handelsvolumens – das Risiko einer nicht unerheblichen Haftung innewohnt, üblich und dient der umfassenden Absicherung (Double Check). Bei KKQ zuständiger Partner für den Mandanten MPP war Dr. UUG , wie der Angeklagte selbst Partner in der Steuerabteilung der Kanzlei. Folgerichtig war das vorgenannte Erstgutachten von CCE auch an Dr. UUG adressiert und erreichte zunächst diesen. Wie innerhalb der Steuerabteilung von KKQ üblich, präsentierte Dr. UUG den Zweitgutachtenauftrag und auch das diesem zugrunde liegende Erstgutachten selbst – und damit auch das dort beschriebene Geschäftsmodell – dem Angeklagten zum Zwecke der Kenntnisnahme und eigenständigen Prüfung, ob derartige Geschäfte tatsächlich durchführbar seien. Der Angeklagte durchschaute rasch die diesem Modell zugrundeliegende Profitquelle, nämlich den Umstand, dass es um die doppelte Anrechnung einer nur einmal abgeführten Kapitalertragsteuer ging. Angesichts dieser nach steuerlichen Maßstäben offensichtlich systemwidrigen Gestaltung – doppelte Erstattung bei nur einmaliger Zahlung – reagierte der Angeklagte spontan dergestalt, dass er zum Ausdruck brachte, „das kann nicht sein“. Zugleich erkannte der Angeklagte aber auch das mit diesem Modell verbundene Profitpotential. Er verfiel auf die Idee, eine solche Struktur könne sich außerhalb des Interbankensystems auch für hochvermögende Privatanleger, die er in seinem über die Jahre aufgebauten Mandantenstamm betreute, als ausgesprochen rentabel erweisen. Gemeinsam mit Dr. UUG unterzog der Angeklagte das Erstgutachten von CCE und die darin beschriebene CumEx-Struktur einer eingehenden Überprüfung und präsentierte in dem für MPP erstatteten Zweitgutachten ein Ergebnis, wonach die Struktur tatsächlich durchführbar und rechtlich zulässig sei. Dies entsprach insoweit der auch durch CCE vorgenommenen Beurteilung solcher Geschäfte. Zur Begründung stellte der Angeklagte dabei ganz wesentlich auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (im Folgenden: BFH) aus dem Jahre 1999 ab (Urteil des BFH vom 15.12.1999 – I R 29/97), wonach bereits der schuldrechtliche Erwerb von Aktien mit Dividendenanspruch wirtschaftliches Eigentum beim Käufer begründe, der daher als wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien einen Anspruch auf Erstattung bzw. Anrechnung der Kapitalertragsteuer besitze. Hierbei erkannte der Angeklagte durchaus, dass sich die Entscheidung des BFH jedenfalls nicht ausdrücklich zum Erwerb von einem Leerverkäufer verhielt, wie dies für die hier gegenständlichen und im CCE-Gutachten beschriebenen CumEx-Strukturen nicht nur typisch, sondern zur Profiterzielung notwendig war. Weiter wusste der Angeklagte, dass die Entscheidung des BFH durch das Bundesministerium der Finanzen bereits im Oktober 2000 mit einem Nichtanwendungserlass versehen worden war, mag sich dieser aus Sicht des Angeklagten auch als nicht ausreichend begründet dargestellt haben. Schließlich hatte der Angeklagte bemerkt, dass die Entscheidung des BFH aus dem Jahr 1999, ungeachtet des darin konkret entschiedenen Sachverhalts, in Literatur und Rechtsprechung nicht ohne Widerspruch geblieben war. Dies insgesamt erkennend und in Verbund mit der – zutreffenden – Ersteinschätzung („Das kann nicht sein“) mag der Angeklagte zwar subjektiv die rechtliche Zulässigkeit des Geschäftsmodells und damit die Rechtfertigung der auf Grundlage dessen erlangten Erstattungen bzw. Anrechnungen erhofft oder als vertretbar beurteilt haben. Tatsächlich erkannte er aber auch die – naheliegende – Möglichkeit, dass sich die Anrechnung oder Erstattung einer zuvor durch den Veräußerer nicht entrichteten Steuer als nicht gerechtfertigt darstellt. Nichtsdestotrotz, getrieben von dem Wunsch, seinen Mandanten ein weiteres, hochprofitables Steuergestaltungsmodell zu präsentieren, entschied der Angeklagte nicht nur, das Zweitgutachten mit einem entsprechenden Ergebnis zu versehen, sondern auch, das Produkt CumEx fortan in sein Portfolio der zu beratenden Modelle aufzunehmen. Die erste Umsetzung des CumEx Modells für Privatanleger durch und infolge einer entsprechenden Beratung durch den Angeklagten erfolgte ab dem Jahr 2005 mit Blick auf die Dividendensaison 2006 mit dem zum Mandantenstamm des Angeklagten gehörenden, zwischenzeitlich verstorbenen und vormals gesondert Verfolgten OOO (im Folgenden: OOO), einem hochvermögenden Immobilienunternehmer aus IS - Stadt. Mit OOO hatte der Angeklagte einen Mandanten, der angesichts seines Vermögens sowie seines Anlagebedarfes und seiner Investitionsmöglichkeiten für Banken interessant war. Deren Einbeziehung war sowohl für die Erlangung eines Hebelkredites, als auch für die Durchführung der Aktientrades erforderlich. Vor dem Hintergrund bereits bestehender Kontakte wandte sich der Angeklagte zum Zwecke der Organisation, Durchführung und Finanzierung derartiger Geschäfte an die NNP (unabhängig von verschiedenen später erfolgten Umfirmierungen und Umwandlungen im Folgenden: NNP). Nach einigen Vorgesprächen kam es schließlich zu Beginn des Jahres 2006 zu einem finalen Treffen in der IS’er - Stadt Wohnung von OOO. An diesem nahmen neben OOO und dem Angeklagten jedenfalls der gesondert Verfolgte CYY (im Folgenden: CYY) und der gesondert Verurteilte und Zeuge AAZZ (im Folgenden: AAZZ ), beide Trader am Londoner Handelstisch der NNP, der gesonderte Verfolgte DX (im Folgenden: DX ) als Kundenberater und erster Ansprechpartner des Angeklagten bei der NNP, zwei weitere Mitarbeiter der NNP aus deren Private Wealth Sektor sowie der persönliche Vermögensberater von OOO teil. Im Rahmen dieses Treffens stellte AAZZ eine Präsentation mit dem Titel „German Basis Opportunity“ vor, welche die wesentlichen Eckpunkte der CumEx-Trades grob zusammenfasste und die später auch durch den Angeklagten, namentlich im Hause UUEE, genutzt werden sollte. Hierauf wird im Weiteren noch näher einzugehen sein. Spätestens im Zusammenhang mit jenem Treffen konkretisierte man das weitere Vorgehen auch dergestalt, dass OOO als Investor mit einer eigens hierzu gegründeten GmbH – anders als ursprünglich einmal beabsichtigt – auf Leer käufer seite agieren sollte. Das Abrücken von der zunächst angedachten Verkäuferposition war dabei in erster Linie technisch-organisatorischen Gegebenheiten geschuldet und ging auf eine dahingehende Empfehlung der Trader zurück. Letztere erstellten spätestens im Zusammenhang mit jenem Treffen auch einen so genannten Forecast, das heißt eine Prognose, aus welcher sich das erforderliche Handelsvolumen, der hierzu nötige Kapitaleinsatz wie auch die Profiterwartung ergaben. Die durch Dr. JR aufgesetzte OOO GmbH (im Folgenden: OOO GmbH) als Leerkäuferin wurde seitens des OOO mit 50 Mio. Euro Eigenkapital ausgestattet, welches zur Durchführung der Transaktionen durch einen Kredit der NNP in Höhe von jedenfalls weiteren 500 Mio. Euro gehebelt wurde. Die weitere Vorbereitung, die Durchführung der Trades in der Dividendensaison 2006 sowie die Profitverteilung wurden sodann im Wesentlichen von der NNP, konkret deren Londoner Handelstisch, organisiert. Sowohl KKQ als darüber hinaus auch der Angeklagte persönlich profitierten von der letztlich erfolgreichen Durchführung der CumEx-Strategie mit der OOO GmbH im Jahre 2006 in nicht näher festgestelltem Umfang. Auch in den Jahren 2007 und 2008 war die OOO GmbH in vergleichbarer Art und Weise in CumEx-Trades eingebunden. Wegen der Beteiligung an den Geschäften der OOO GmbH hat sich der Angeklagte derzeit vor dem Landgericht Wiesbaden (6 KLs - 1111 Js 27125/12) auf Grundlage einer diese Taten umfassenden Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 27.09.2017 zu verantworten. 4. CumEx-Leerverkaufgeschäfte der UUEE Bank in 2006 Während oder kurz nach der Errichtung der vorgenannten OOO Struktur trug der Angeklagte die Idee der Durchführung von CumEx-Leerverkaufgeschäften im Rahmen der bereits bestehenden Geschäftsbeziehung auch an die UUEE Bank heran. Anlässlich eines Treffens am Stammsitz der UUEE Bank in RRJ – Stadt im Januar 2006 erläuterte der Angeklagte seinen Gesprächspartnern aus dem Hause UUEE, Dr. DDD sowie UUU, die vorbezeichneten Grundzüge der hier gegenständlichen CumEx-Geschäfte unter Einbeziehung eines Leerverkäufers mit dem Ziel der Erstattung bzw. Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Seiten des Leerkäufers ungeachtet des Umstandes, dass eine solche durch den Leerverkäufer nicht entrichtet wurde. Auch machte er Ausführungen zur Profitverteilung zwischen den Beteiligten. Es liegt nahe, dass der Angeklagte in Bezug auf die Durchführbarkeit der Geschäfte und auf deren Beurteilung als rechtlich zulässig Ausführungen entsprechend seinen Darstellungen in der vorgenannten Zweitbegutachtung machte. Hierbei nahm er selbst jedenfalls billigend in Kauf, dass sich seine Beurteilung der Geschäfte als gerechtfertigt als nicht tragfähig erweist. Die Beteiligten auf Seiten der UUEE Bank zeigten sich – nach interner Prüfung – durchaus an der Durchführung solcher Geschäfte interessiert, wobei man vereinbarte, im Jahr 2006 zunächst einen kleineren Probelauf zu starten, bei welchem die UUEE Bank als Leerverkäuferin agieren sollte und ein Leerkäufer im Bankenmarkt zu suchen sei. Gedacht war mithin an ein so genanntes Interbankengeschäft, entsprechend den bereits seit Jahren von professionellen Marktteilnehmern praktizierten CumEx-Geschäften, an denen die UUEE Bank und auch die UUEE Gruppe bislang allerdings nicht teilgenommen hatten und auf deren Möglichkeit sie letztlich initiativ aufgrund der Beratung des Angeklagten aufmerksam geworden waren. Die Beschaffung der Ex-Aktien sollte dabei hausintern durch die Wertpapierabteilung der UUEE Bank erfolgen, ohne dass die Einschaltung externer Trader beabsichtigt war. Der Angeklagte und seine Gesprächspartner bei UUEE vereinbarten darüber hinaus, dass der Angeklagte als Ideengeber und Berater vom geschäftlichen Erfolg des Probelaufs im Jahre 2006 mit einem Anteil von 25 Prozent auch persönlich profitieren sollte. Hausintern wurden die CumEx-Leerverkaufgeschäfte bei der UUEE Bank fortan als „KQ-Modell“ bezeichnet. UUU war im weiteren Verlauf nicht allein erster Ansprechpartner des Angeklagten bei Detailfragen, sondern auch dafür verantwortlich, die Durchführung der ersten CumEx-Geschäfte im Hause UUEE zu koordinieren. Unter dem 02.03.2006 fertigte er vor dem Hintergrund dessen eine Vorlage für die Partnersitzung am 07.03.2006, in welcher es auszugsweise heißt: „Geschäftsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Equity-Swaps Inzwischen konnte das KQ-Modell als machbar abgeklärt werden. Dabei wird unterstellt, daß das Produkt Equity-Swap problemlos durch die Produktprüfung kommt und wir das notwendige Volumen zu Schlußkursen über die Börse abwickeln können bzw. unabhängig davon einen Partner für den Equity-Swap zu Schlußkursen finden. Dies vorausgeschickt wird vorgeschlagen, einen ersten Probelauf mit Aktien der TTH AG durchzuführen. Vorgesehen ist, daß 200.000 Stück TTH AG Aktien am 11. April dieses Jahres durch Herrn BK zum Schlußkurs über XETRA leer verkauft werden. Herr KKM würde den Equity-Swap erwerben, nach Möglichkeit ebenfalls zum Schlußkurs (da es sich um ein derivatives Produkt handelt, kann der Schlußkurs voraussichtlich nur näherungsweise erzielt werden). Herr UVWX aus der Wertpapierverwaltung kann dann am 13. April 2006 das Wertpapierleihegeschäft zur Belieferung unseres Aktienverkaufes tätigen. Insgesamt ist die Transaktion auf 14 Tage angelegt. […] Sofern der Probelauf erfolgreich durchgeführt werden kann, würden wir mit diesem Produkt fortfahren. […] Es wird um Zustimmung für die Durchführung der vorstehend beschriebenen TTH AG Transaktion gebeten.“ Oblag es der UUEE Bank, intern für die Implementierung des Sicherungsinstrumentes „Equity Swap“ in die Produktpalette der Bank zu sorgen, so war es der Angeklagte, der wiederum den Kontakt zu einem Leerkäufer für die Geschäfte der Saison 2006 herstellte. Mit Mail vom 17.03.2006 vermittelte er – entsprechend vorangegangener persönlicher Kommunikation – UUU die Kontaktdaten des Direktors des Bereiches „Capital Markets Client Business“ bei der OL AG (später umbenannt in OL I AG; im Folgenden: OL), die bereit war, als Leerkäuferin zu agieren. Zwischen Mai und Juni 2006 betätigte die UUEE Bank sich sodann in neun Aktiengattungen als CumEx-Leerverkäuferin. Zur Kurssicherung wurden mit dem Vertragspartner OL Equity-Swap-Geschäfte abgeschlossen. Diese waren hinsichtlich der Wirkweise mit den oben dargestellten cash settled Single Stock Futures vergleichbar. Die Swaps waren dergestalt bepreist, dass durch sie ein Teil des von der UUEE Bank – durch die Nichtentrichtung der Steuern – generierten Profites auf die OL transferiert wurde. Die für die Belieferung erforderlichen Ex-Aktien verschaffte die UUEE Bank sich durch Wertpapierleihgeschäfte, in den meisten Fällen bei der WWE. Die UUEE Bank erzielte durch diese Geschäfte einen Ertrag von insgesamt 786.640 Euro, woraus sich eine Provision des Angeklagten entsprechend der zuvor getroffenen Vereinbarung von rechnerisch 196.600 Euro (25 % von 786.640 Euro) ergab. Dies hielt UUU auf einem mit Datum vom 07.07.2006 versehenen Vermerk fest. Den dementsprechend vereinbarten und verdienten Provisionsanteil beabsichtigte der Angeklagte indes nicht persönlich oder über seine Kanzlei KKQ zu vereinnahmen. Vielmehr sollte dieser – wohl um seine Beteiligung an den Geschäften generell zu verschleiern und/oder um die Erzielung von Sondereinkünften seiner Kanzlei gegenüber zu verdecken – einer jedenfalls auch ihm wirtschaftlich zuzurechnenden Gesellschaft, der ABCD International Ltd. mit Sitz auf den AAAA, zugutekommen. Da der Angeklagte jedoch um die Bedenken der UUEE Bank wusste, Zahlungen an eine sogenannte Off-Shore-Gesellschaft zu leisten, schaltete er die renommierte schweizerische Privatbank NM AG (im Folgenden: NM ) mit Sitz in QRST - Stadt als Gestellerin von Scheinrechnungen und Erstempfängerin von Provisionszahlungen zwischen. Auf die Hintergründe dieses Vorgehens im Einzelnen wird unter A. III. 5. noch einzugehen sein. Diesem intendierten Vorgehen entsprechend richtete NM am 16.08.2006 eine Rechnung an die UUEE Bank, namentlich an UUU. Darin hieß es auszugsweise: „ Rechnung für Kundenvermittlung Sehr geehrter Herr UUU, für unsere Bemühungen in Sachen ‚Kundenvermittlung‘ erlauben wir uns Ihnen - wie vereinbart - folgenden Betrag in Rechnung zu stellen: Vermittlungsprovison 196.000,00 USt. 0,00 Total: € 196.000,00 […]“ UUU vermerkte auf der Rechnung handschriftlich „w/Equity-Swaps Total-Return-Swaps“ und gab sie durch seine Unterschrift zur Zahlung frei. Dabei wussten er und der Angeklagte, dass die Bank NM die in der Rechnung genannten „Bemühungen in Sachen Kundenvermittlung“ zuvor tatsächlich nicht erbracht hatte, sondern die Rechnung allein der Bezahlung des dem Angeklagten zugedachten Profitanteils diente. Entsprechend zahlte die Bank NM eine ihr im Dezember gestellte Rechnung in identischer Höhe an die ABCD International Ltd. aus. Das vorgenannte Vorgehen des Angeklagten im Zusammenwirken mit der UUEE Bank im Jahre 2006 („Probelauf“) ist im vorliegenden Verfahren nicht von der Anklage umfasst. 5. Jahressteuergesetz 2007 Nachdem das zuvor bereits erwähnte Schreiben des ZZB e.V. aus dem Jahr 2002 zunächst ohne Reaktion geblieben war, wurde das Problem des Steuerausfalls infolge der hier gegenständlichen CumEx-Geschäfte durch die Politik und den Gesetzgeber erkennbar erstmals im Jahr 2006 mit dem Entwurf zum Jahressteuergesetz 2007 aufgegriffen. Der Angeklagte erfuhr spätestens im Juli 2006 von den Absichten des Gesetzgebers, die Durchführung der gerade erst für seine Beratungspraxis entdeckten CumEx-Gestaltungen einzuschränken. Umgehend nutzte er seine über die Jahre gewachsenen, zum Teil noch aus Zeiten der Zugehörigkeit zur Finanzverwaltung stammenden Kontakte in die Verwaltung, Politik und Wissenschaft, um in seinem Sinne – nämlich zum Erhalt des Geschäftsmodells – steuernd auf die Bemühungen einzuwirken. Hierüber informierte er mit Mail vom 18.08.2006 seinen Kontakt bei der UUEE Bank, UUU, wie folgt „Sehr geehrter Herr UUU, wie ich soeben von zwei voneinander unabhängigen, zuverlässigen Quellen erfahren habe, wird der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2007 am kommenden Mittwoch nicht in die Bundeskabinettssitzung eingebracht. […] Wir haben damit etwas mehr Zeit gewonnen, um die endgültige Fassung des Gesetzes in unserem Sinne zu beeinflussen. […]“ Ungeachtet dieser inhaltlich im Einzelnen nicht festgestellten Bemühungen wurde am 25.09.2006 der Entwurf zum Jahressteuergesetz veröffentlicht, der eine Regelung zur „Verringerung von Steuerausfällen“ enthielt, die „derzeit bei der Abwicklung von Aktiengeschäften an der Börse in zeitlicher Nähe zum Gewinnverteilungsbeschluss dadurch entstehen, dass Kapitalertragsteuer bescheinigt wird, die nicht abgeführt wurde“. Hierzu sollten durch eine neue Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG [VZ 2007] auch Dividendenkompensationszahlungen der Einkommensteuer und damit dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfen werden. Den Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages hatte nach § 44 Abs 1 Satz 3 Var. 2 EStG [VZ 2007] in diesen Fällen das für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut (den Verkaufsauftrag ausführende Stelle) vorzunehmen. In der Begründung zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007, BT-Drucksache 16/2712 vom 25.09.2006, hieß es hierzu auf Seite 46 f. auszugsweise: „Die Regelung dient der Verringerung von Steuerausfällen, die derzeit bei der Abwicklung von Aktiengeschäften an der Börse in zeitlicher Nähe zum Gewinnverteilungsbeschluss dadurch entstehen, dass Kapitalertragsteuer bescheinigt wird, die nicht abgeführt wurde. […] In dem Sonderfall eines sogenannten Leerverkaufs, bei dem der Verkäufer die Aktien selbst erst beschaffen muss und der Erwerb dieser Wertpapiere durch den Veräußerer erst zu einem Zeitpunkt möglich ist, in dem bereits der Dividendenabschlag vorgenommen wurde, ist der betreffende Aktienbestand im Zeitpunkt der Dividendenzahlung noch im rechtlichen Eigentum eines Dritten, dem seinerseits auch die Dividende und der damit verbundene Kapitalertragsteuer-Anrechnungsanspruch als rechtlichem Eigentümer der Aktien zustehen. Deshalb sind in diesem Fall zusätzliche Regelungen notwendig, um dem Fiskus die Kapitalertragsteuer betragsmäßig zur Verfügung zu stellen, die dem Anrechnungsanspruch entspricht, der dem Aktienerwerber als wirtschaftlichem Eigentümer und Dividendenbezieher zusteht.“ Der Angeklagte erkannte – zutreffend – zum einen den hinter dem Gesetzgebungsvorhaben erkennbaren gesetzgeberischen Willen, nämlich Steuerausfälle, die notwendige Folge der CumEx-Struktur mit Leerverkäufen sind, wie er sie unlängst bei der OOO GmbH und dem Probelauf der UUEE Bank in 2006 beraten hatte, größtmöglich zu vermeiden. Er entnahm der beabsichtigten Regelung aber auch, dass die beabsichtige Neuregelung in all den Fällen ins Leere lief, in denen CumEx-Leerverkaufgeschäfte mit Ex-Belieferung über WWE -Konten ausländischer Institute abgewickelt werden, da es dem deutschen Gesetzgeber nicht möglich war, auch ausländische Stellen zur Erhebung deutscher Steuern zu verpflichten. Überdies meinte er, in der zuvor auszugsweise zitierten Begründung eine gesetzgeberische Bestätigung der durch ihn vorgebrachten Rechtsauffassung erblicken zu können, wonach bereits der schuldrechtliche Erwerb von Aktien mit Dividendenanspruch wirtschaftliches Eigentum auch beim Leerkäufer begründe, der daher als wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien einen Anspruch auf Erstattung bzw. Anrechnung der Kapitalertragsteuer besitze. Dass jedoch eine solche Auffassung allein durch eine Gesetzesbegründung nicht in den Status einer über jeden Zweifel erhabenen Rechtsauslegung erwachsen konnte, erkannte der Angeklagte durchaus. Weiterhin nahm er nach wie vor zumindest billigend in Kauf, dass sich die Erlangung einer Erstattung bzw. Anrechnung durch den Leerkäufer als nicht gerechtfertigt erweist. Das lag gerade auch angesichts der zu Beginn der Gesetzesbegründung dargestellten gesetzgeberischen Zielsetzung, Steuerausfälle zu verhindern, sogar nahe und entsprach zudem seiner ursprünglichen Einschätzung („Das kann nicht sein“). Die begrenzten weitergehenden Einflussmöglichkeiten auf den Gesetzgebungsvorgang erkennend, machte der Angeklagte sich die zuvor bezeichneten Aspekte für seine weitere Beratungspraxis dienstbar. So verwendete er fortan isoliert den Aspekt der Begründung, wonach ein Leerkäufer mit Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts wirtschaftliches Eigentum und damit einen Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer erhalten solle, zum vermeintlichen Beleg dafür, dass sich die sodann erfolgende Erstattung oder Anrechnung als gerechtfertigt erweise. Des Weiteren erkannte der Angeklagte die Notwendigkeit, dass bei künftigen Gestaltungen die Ex-Belieferung über WWE-Konten ausländischer Institute abgewickelt werden müsse, da dort ein Kapitalertragsteuerabzug nicht vorgenommen wird. Dies bedeutete, dass fortan der Leerverkäufer im Ausland ansässig sein musste, um das Geschäftsmodell aufrechterhalten zu können. Insoweit erkannte der Angeklagte in der beabsichtigten Neuregelung – zutreffend – ein nicht unerhebliches Defizit in Bezug auf das damit verfolgte Ziel der Verhinderung von Steuerausfällen, das er sich fortan gezielt zunutze machte. Er war dabei von der Aussicht auf den Erfolg der von ihm beratenen Steuergestaltungen und auf den damit für ihn einhergehenden Profit getrieben und nahm dabei jedenfalls in Kauf, dass sich auch bei solchen Gestaltungen der dann erlangte Steuervorteil als materiell nicht gerechtfertigt erweist. Der Angeklagte, wie auch die übrigen Marktakteure, die sich die mit den CumEx-Leerverkaufgeschäften verbundenen Profitmöglichkeiten auch nach dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2007 erhalten wollten, setzten die Geschäfte daher ab 2007 dergestalt auf, dass entweder keine oder nur solche inländischen Stellen in die Ausführung der Transaktionen eingebunden waren, die sich nicht für verpflichtet hielten, den Steuerabzug vorzunehmen. Zum 01.01.2007 trat das Jahressteuergesetz 2007 sodann mit dem Regelungsgehalt wie zuvor beschrieben in Kraft. Der Angeklagte nahm dies zum Anlass, noch im selben Monat mit CYY eingehend die möglichen negativen Auswirkungen des Gesetzes zu diskutieren. Auch in Richtung seiner Gesprächspartner bei der UUEE Bank beriet er fortan umfassend über die Hintergründe und Wirkungen des Jahressteuergesetzes, wobei Ergebnis dieser Beratung namentlich der Wechsel der Rolle der UUEE Bank war. Anders als bei dem Probelauf in 2006 nahm diese bei ihren Eigenhandelsgeschäften fortan die Rolle des Leerkäufers ein. Ein Verbleiben in der Leerverkäuferposition hätte nach den Änderungen des Jahressteuergesetzes bewirkt, dass sie, weil es sich bei der UUEE Bank um ein inländisches Kreditinstitut handelt, nunmehr zur Entrichtung von Kapitalertragsteuer auf die Dividendenkompensationszahlung verpflichtet gewesen wäre. Damit wäre jedoch die Quelle des Profits weggefallen. Erforderlich war daher, für künftige Geschäfte einen ausländischen Verkäufer zu implementieren, der als solcher keiner Steuerpflicht in Bezug auf die Dividendenkompensationszahlung unterlag. Tatsächlich ging man auch so vor, worauf im Folgenden noch näher einzugehen sein wird. III. Feststellungen zu den Taten 1. Zusammenfassung des Tatgeschehens / Tathandlungen des Angeklagten In den Jahren 2007 bis 2011 betrieb die UUEE Bank CumEx-Leerverkaufgeschäfte im Eigenhandel, wobei sie – anders als im Probelauf 2006 – als Leerkäuferin von Aktien auftrat. Diese befanden sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts noch nicht im Bestand des ausländischen Leerverkäufers. Zudem unterlag dieser auch nach Maßgabe des Jahressteuergesetzes 2007 in Bezug auf die Dividendenkompensationszahlung keiner Kapitalertragsteuerabzugspflicht. Den Geschäften vorausgegangen waren Absprachen zwischen dem Leerverkäufer und dem Leerkäufer, wobei sich der Leerverkäufer auf Basis dieser Absprachen nach Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts und nach Durchführung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft mit Ex-Aktien, das heißt mit Aktien ohne Dividendenanspruch, eindeckte. Die Absprachen wie auch die Eindeckung und Belieferung unternahmen dabei externe Trader, konkret CYY und AAZZ, wobei die maßgeblichen Beteiligten – mithin auch der Angeklagte – um die für die erfolgreiche Durchführung der Geschäfte notwendigen Absprachen wussten. Dies galt auch für die Zeit ab 2009, in welcher man auf Grundlage eines Schreibens des BMF vom 05.05.2009 durch Berufsträgerbescheinigungen – wahrheitswidrig – versichern ließ, dass den Geschäften gerade keine solchen Absprachen zugrunde lagen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Leerverkäufer auf die Dividendenkompensationszahlung keine Steuer entrichtet hatte, machte die UUEE Bank in den hier tatgegenständlichen Jahren unter Vorlage einer Steuerbescheinigung der Depotbank, die sie in den Eigenhandelsfällen selbst war, gegenüber dem zuständigen Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag geltend. Ein Hinweis auf die konkreten Umstände der zugrundeliegenden Geschäfte erfolgte in den jeweiligen Steuererklärungen nicht. Antragsgemäß wurde die Steuer in allen Fällen angerechnet. Den Profit erzielte die UUEE Bank sodann dadurch, dass der Preis des Absicherungsgeschäftes, also des cash-settled Single-Stock-Verkaufsfutures, für die UUEE Bank als Leerkäufer günstiger kalkuliert wurde, indem der zu berücksichtigende Dividendenlevel zu ihren Gunsten angepasst wurde. Durch die Eigenhandelsgeschäfte erzielte die UUEE Bank dergestalt in den Jahren 2007 bis 2011 eine Steueranrechnung von insgesamt 166.574.656,04 Euro (Fall 1). In den Jahren 2009 und 2010 legte die Tochtergesellschaft UUEE Invest sodann zwei Fondsstrukturen auf, die ihrerseits als Leerkäufer in den hier gegenständlichen CumEx-Strukturen agierten und die erstmals in größerem Umfang den CumEx-Markt für vermögende Privatkunden öffneten. Bei dem BC German Equity Special Fund aus dem Jahr 2009 (Fall 2) handelte es sich um ein inländisches Spezialsondervermögen im Sinne von § 2 Abs. 3 InvG a.F., dessen Vermögen aus einer dahinter gezielt errichteten, so genannten „Malta-Struktur“ gespeist wurde. Infolge der Einreichung von Erstattungsanträgen wurde über jenen Fonds ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil in Höhe von 60.620.300 Euro erlangt. Bei dem im Jahre 2010 durch die UUEE Invest aufgelegen BC German Hedge Fund handelte es sich sodann um ein Publikumsvermögen, das durch die Begehung von CumEx-Leerverkaufgeschäften auf Leerkäuferseite eine Erstattung von 48.797.770,18 Euro erlangte (Fall 3). Die Beteiligung des Angeklagten an diesem Geschehen stellte sich dabei zusammengefasst wie folgt dar: Es war der Angeklagte, der, wie bereits ausgeführt, vor dem Hintergrund der Zweitbegutachtung für MPP und der daraus gewonnenen Erkenntnisse sowie der Erfahrungen mit der OOO Struktur das Modell zur Begehung so genannter CumEx-Leerverkaufgeschäfte initiativ an die UUEE Bank herantrug. Diese war – wie die gesamte UUEE Gruppe – in diesem Tätigkeitsfeld bislang weder im Interbankenhandel noch mit Bezug auf vermögende Privatanleger aktiv. Der Angeklagte war damit Ideengeber und Hauptverursacher des Umstandes, dass die UUEE Bank überhaupt in den CumEx-Markt einstieg. Folgerichtig firmierten die CumEx-Leerverkaufgeschäfte bei UUEE in der Folge auch als „KQ-Modell “. Es war weiterhin der Angeklagte, der den Kontakt der UUEE Bank zu den externen Tradern CYY und AAZZ vermittelte. Der Mitwirkung der Trader bedurfte es nicht allein vor dem Hintergrund des Volumens der ab 2007 beabsichtigten Geschäfte, die sich im Vergleich zu dem Probelauf in 2006 als deutlich umfangreicher darstellen sollten. Insoweit benötigte man zudem Expertise und Kontakte in den Leerverkaufsmarkt, über die die UUEE Bank nicht verfügte. Insbesondere aber wurde auf Grund des Wechsels aus der Leerverkäuferposition in die ab 2007 angesichts des Jahressteuergesetzes eingenommene Leerkäuferposition die Einbeziehung externer Trader erforderlich. Die durch den Angeklagten vermittelte Tätigkeit der ihm aus der OOO-Struktur bekannten, hoch vernetzten und qualifizierten Trader war für die erfolgreiche Durchführung aller dann folgenden CumEx-Geschäfte von überragender Bedeutung. Der Umstand, dass die UUEE Bank über ihre Tochter UUEE Invest in den Jahren 2009 und 2010 die bereits benannten Fondstrukturen auflegte und damit der CumEx-Markt – jedenfalls soweit ersichtlich – erstmals über den Interbankenhandel hinaus für eine breite Zahl vermögender Privatanleger eröffnete wurde, geht ebenfalls auf eine Initiative des Angeklagte zurück. Dieser war es auch, der – im Zusammenwirken mit Dr. JR – die konkrete Struktur der Fonds entwickelte bzw. fortentwickelte und jeweils an die UUEE Invest herantrug. Die für den Erfolg der Fonds wiederum erforderlichen, hoch vermögenden Anleger stammten zu ganz wesentlichen Teilen aus dem über die Jahre erwachsenen Mandantenstamm des Angeklagten. Der Angeklagte war es, der bei seinen Mandanten und deren Family Offices aktiv für die Beteiligung an CumEx-Fonds der UUEE Invest warb, hierzu exklusive Veranstaltungen abhielt und auch im weiteren die Interessen der Investoren engmaschig im Auge behielt und diese beriet. Insbesondere aber stand der Angeklagte in den Jahren 2007 bis 2011 den Tradern, vor allen Dingen aber auch den Beteiligten der UUEE Bank, persönlich durchgehend für alle im Zusammenhang mit den CumEx-Leerverkaufgeschäften aufkommenden Fragen und Probleme als Steuer- und Rechtsberater zur Verfügung. Als solcher und, darüber hinausgehend, auch als „Strategieberater“ wurde er umfassend und beinahe durchgehend auch in Anspruch genommen. Hiervon zeugen eine große Anzahl von Treffen sowie von Telefon- und Mailkontakten zwischen dem Angeklagten und seinen Gesprächspartnern bei der UUEE Bank, den Tradern und sonstigen Beteiligten im hier gegenständlichen Tatzeitraum. Neben der Beantwortung einer Vielzahl von Einzelfragen und der Vermittlung von Kontakten standen dabei die bereits beschriebene Beratung zu den Hintergründen und den Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 2007 – einschließlich des Wechsels hin zur Käuferposition – sowie die Beratung bereits im Vorfeld und sodann nach Erlass des Schreibens des BMF vom 05.05.2009 im Zentrum seines Handelns. Auch war es der Angeklagte, der steuernd Einfluss nahm, wenn und soweit es zu Problemen mit der jeweiligen Depotbank kam, und der kurzfristig und mit hoher Eigeninitiative die Bereitstellung der TG eG (im Folgenden: TG - Bank) für den BC German Hedge Fund organisierte, nachdem die A44 Asset Servicing GmbH (im Folgenden: A44-Bank) und andere, zunächst als Depotbank in Aussicht genommene Institute abgesprungen waren. Jenseits solcher Beratungen hat der Angeklagte auch versucht, über seine Kontakte in der Finanzverwaltung, der Politik, der Wissenschaft und der Justiz aktiv Einfluss auf die Verbreitung ihm und seinem Geschäftsmodell zuträglicher Rechtspositionen zu nehmen. Dies insbesondere in Bezug auf Gesetzgebungsvorhaben wie das Jahressteuergesetz 2007 oder beabsichtigtes Verwaltungshandeln wie den Erlass des BMF-Schreibens im Jahr 2009, dessen Inhalt er ganz erheblich zu beeinflussen versuchte. Nicht zuletzt hat der Angeklagte von seinem Handeln ganz erheblich persönlich profitiert, dies in Form von tatsächlich erfüllten Provisionsansprüchen in Höhe von insgesamt 13.666.999 Euro, ihm zugeflossen von Seiten der UUEE Bank im Zusammenhang mit dem Eigenhandel der Jahre 2007 bis 2011 sowie von Seiten der Trader im Zusammenhang mit der Auflegung der Fondsstrukturen in den Jahren 2009 und 2010. Die verwirklichten Taten im Einzelnen: 2. Eigenhandel der UUEE Bank (Fall 1) a) Dividendensaison 2007 aa) Vorbereitung der Dividendensaison im Eigenhandel Nach dem Erfolg des Probelaufs im Jahre 2006 kamen der Angeklagte und seine Gesprächspartner bei der UUEE Bank, hier konkret Dr. DDD sowie UUU, überein, beginnend mit der Dividendensaison 2007 – der Begriff der Dividendensaison bezeichnet die Phase im ersten und zweiten Quartal eines jeden Jahres, in der die Mehrzahl der börsennotierten Aktiengesellschaften in Deutschland ihre Hauptversammlungen abhalten und ihre Dividenden ausschütten – in nunmehr deutlich größerem Umfang in die Begehung von CumEx-Geschäften im Eigenhandel einzusteigen. Aus Sicht des Angeklagten erwies es sich jedoch – wie bereits beschrieben – als erforderlich, dass die UUEE Bank aus ihrer bei dem Probelauf in 2006 eigenommenen Leerverkäuferposition in die Leerkäuferposition wechselt, da andernfalls vor dem Hintergrund der Änderungen des Jahressteuergesetzes 2007 eine Steuerpflicht für sie als inländisches Kreditinstitut bestünde, wodurch die Quelle des Profits, nämlich die Anrechnung von zuvor gerade nicht entrichteter Kapitalertragsteuer, wegfallen würde. Notwendig war daher, auf Leerverkäuferseite einen ausländischen, der Pflicht zur Steuerabführung nicht ausgesetzten Akteur zu beteiligen, um sodann als inländischer Käufer die auf die Dividendenkompensationszahlung nicht entrichtete Kapitalertragsteuer angerechnet zu bekommen. Zur Darlegung dieses Erfordernisses, der Organisation der damit einhergehenden Umstrukturierung sowie der Planung der Dividendensaison im Übrigen kam es spätestens zu Beginn des Jahres 2007 in den Räumlichkeiten der UUEE Bank in RRJ - Stadt zu einem Gespräch, bei dem neben dem Angeklagten auch Dr. JR als Vertreter von KKQ in persönlichen Kontakt mit der UUEE Bank trat, für die wiederum Dr. DDD sowie UUU an dem Treffen teilnahmen. Der Angeklagte stellte hierbei die angepasste Strategie in ihren Grundzügen vor, wobei er auch erneut auf das Modell von CumEx-Leerverkaufgeschäften als solches einging und seine insoweit zurecht gelegte Argumentation zur Durchführbarkeit und rechtlichen Zulässigkeit mit detaillierten Rechtsausführungen unterlegte. Da Dr. DDD und UUU die bei diesem Gespräch vom Angeklagten in einem für ihn typischen Redeschwall präsentierten Zusammenhänge nicht ad hoc in ihrer rechtlichen Bedeutung erfassten, wurde UUU bei der UUEE Bank durch Dr. DDD intern damit betraut, das Gehörte einer weiteren Prüfung zu unterziehen. Man vereinbarte, dass der Angeklagte zum Zwecke der weiteren Erläuterung erneut an UUU herantreten sollte. Es kam sodann zu einer Mehrzahl von Telefonaten zwischen dem Angeklagten und UUU, bei denen die Einzelheiten des weiteren Vorgehens sowie die Hintergründe vom Angeklagten dargelegt wurden. Unter dem 30.01.2007 übersandte der Angeklagten dem gesondert Verfolgten HHT (im Folgenden: HHT), einem Angestellten der UUEE Bank, per Mail die bereits zuvor erwähnte, aus der Feder des AAZZ stammende englischsprachige Präsentation mit dem Titel „ German Basis Opportunity “ . In dieser wird dargelegt, dass deutsche Investoren, die zeitgleich mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über eine Aktie ein gegenläufiges Derivatgeschäft abschließen, einen finanziellen Vorteil erlangen könnten, wenn während der Laufzeit des Derivates eine Dividende ausgezahlt wird. Der Investor würde in dieser Konstellation 100 % der Dividende beziehen, wohingegen die Dividende bei der Ermittlung des Preises für das Derivat nur zu einem geringeren Prozentsatz in Ansatz gebracht werden würde. In der Präsentation enthalten war eine exemplarische Übersicht der seitens des Investors durchzuführenden Transaktionen und der prognostizierten Profite. Ferner befand sich in der Präsentation eine tabellarische Übersicht zu zahlreichen Aktiengattungen, für die unter anderem jeweils der Stückpreis, die Anzahl der zu erwerbenden Aktien, die erwartete Höhe der Dividende sowie die Kauf- und Verkaufstage ausgewiesen waren. Hinweise auf Leerverkäufe waren in der Präsentation nicht enthalten, auch verhielt sie sich nicht zu steuerlichen Risiken. Die Präsentation wurde im Hause UUEE weitergeleitet und zur internen Prüfung der Geschäfte verwendet. Auf Seiten der UUEE Bank entstand mit dem auf Beratung des Angeklagten hin intendierten Wechsel in die Leerkäuferposition nunmehr das Bedürfnis, an nicht von der inländischen Steuerabzugspflicht betroffene, mithin ausländische, Leerverkäufer zu gelangen, um das Geschäftsmodell profitabel durchführen zu können. Hierzu bedurfte es wiederum der Einbindung von Tradern, die im Markt über entsprechende Kontakte zu Leerverkäufern und gegebenenfalls auch zu Stückegebern verfügten, eine Expertise, die so im Hause UUEE nicht vorhanden war. Auch hier konnte der Angeklagte in seiner Eigenschaft als ständiger Berater in Sachen CumEx-Leerverkaufgeschäfte helfen, hatte er doch unlängst über die OOO-Struktur einen aus seiner Sicht gewinnbringenden Kontakt zu den Tradern am Londoner Handelstisch der NNP erlangt. Auf eben jenen Kontakt wies der Angeklagte seine Gesprächspartner bei der UUEE Bank hin, wobei er gerade die Erfahrung von CYY und von dessen damaligem Mitarbeiter AAZZ in Sachen CumEx-Leerverkaufgeschäfte herausstrich. Beide könnten – so der Angeklagte – in die Planung der durchzuführenden Aktien- und Derivatetransaktionen und in deren konkrete Umsetzung am Handelstag eingebunden werden. Auf Grundlage der durch den Angeklagten an die UUEE Bank herangetragenen Beratung sowie nach Prüfung durch verschiedene intern damit befasste Geschäftsbereiche entschlossen sich die Partner der UUEE Bank, einer Empfehlung des UUU folgend, in einer Sitzung Anfang 2007 final, in der Dividendensaison 2007 CumEx-Leerverkaufgeschäfte vorzunehmen. Deren Struktur und tatsächliche Umsetzung entsprachen der im folgenden darzustellenden Empfehlung des Angeklagten. Von dieser Grundentscheidung erlangte auch der Angeklagte zeitnah Kenntnis. Während seiner vorbereitenden und sodann begleitenden Beratung wusste der Angeklagte, dass in der jeweiligen Saison – hier 2007 – eine Mehrzahl von Aktiengattungen von Leerverkäufern erworben werden sollte, wobei es sich je Gattung durchaus um mehrere Millionen Stücke handeln sollte, gedeckelt lediglich durch die Meldepflicht nach dem Wertpapierhandelsgesetz (im Folgenden: WpHG), die seinerzeit bei drei Prozent der im Umlauf befindlichen Aktien lag. Auch wusste der Angeklagte, dass über dieses Vorgehen eine Steueranrechnung im jedenfalls mittleren zweistelligen Millionenbereich zu erzielen war und wollte eine solche als Gesamtertrag der Geschäfte auch. Der Angeklagte war sich ferner darüber bewusst, dass die UUEE Bank die Aktien, entsprechend seiner Empfehlung, letztlich von einem Leerverkäufer erwerben würde, der sich die zur Belieferung erforderlichen Stücke frühestens am Tag nach der Hauptversammlung beschaffen würde. Er ging auch davon aus, dass allein ein Steuereinbehalt auf die Originaldividende erfolgen würde. Weiter wusste der Angeklagte, dass über die Bepreisung des zeitgleich mit dem Aktiengeschäft abgeschlossenen Derivates ein Teil des Profites des Leerverkäufers an die UUEE Bank vermittelt werden sollte. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass der Profit des Leerverkäufers daher rühren würde, dass er von der UUEE Bank den vollständigen Kaufpreis vereinnahmt, sich aber selbst zum Zwecke der Belieferung mit günstigeren Ex-Aktien eindecken und lediglich mit einer Dividendenkompensationszahlung in Höhe der Nettodividende ohne Steuerabzug belastet werden würde. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass die Abwicklung der Geschäfte ein abgestimmtes Vorgehen der Akteure, insbesondere der Leerverkäufer und der UUEE Bank, voraussetzte. Entsprechend der Empfehlung des Angeklagten kontaktierten die dort zuständigen Mitarbeiter der UUEE Bank zur Vorbereitung der Transaktionen der Dividendensaison 2007 CYY bei der NNP, der folglich allein durch Vermittlung des Angeklagten in Kontakt zur UUEE Bank gelangte und der seinerseits im Folgenden AAZZ in seine Bemühungen im Zusammenhang mit CumEx-Leerverkaufgeschäften zugunsten der UUEE Bank einbezog. Auf Grundlage der seitens UUEE durch HHT und einen dort tätigen Aktienhändler, den gesondert Verfolgten KKM (im Folgenden: KKM), mit CYY und AAZZ geführten Gespräche entschied sich die UUEE Bank, der Empfehlung des Angeklagten in Bezug auf die beiden Trader zu folgen und die beabsichtigten CumEx-Leerverkaufgeschäfte auf Leerkäuferposition unter Einbeziehung der Tätigkeit des Londoner Handelstisches der NNP durchzuführen. Konkret sollten CYY und AAZZ die Planung der zu handelnden Aktiengattungen vorbereiten und mit den Händlern der UUEE Bank absprechen. Am jeweiligen Handelstag oblag es ihnen, die Aktien- und Derivatgeschäfte gemeinsam mit den Händlern der UUEE Bank zu begleiten, wobei die zu handelnden Aktienkörbe im Rahmen vorbereitender Treffen vorab mit Vertretern der UUEE Bank besprochen wurden. Auf Grundlage der bei diesen Treffen entwickelten Parameter stellte AAZZ einen Korb an Aktien zusammen, deren Handel er der UUEE Bank für die Dividendensaison 2007 empfahl. Hierbei ging AAZZ dergestalt vor, dass er zunächst anhand der durch die UUEE Bank allgemein mitgeteilten Liquiditätsgrenzen sowie unter Berücksichtigung der bereits benannten Meldegrenze nach dem WpHG, die es in jedem Fall zu unterschreiten galt, sowie auf Grundlage des prognostizierten Aktienpreises die in Betracht kommende Stückzahl je Gattung errechnete. Hiermit ging er dann in den Markt und suchte – häufig unter Einbeziehung weiterer dazwischengeschalteter Intermediäre – leerverkaufende Banken, die bereit waren, an einem bestimmten Tag zu einem bestimmten Preis zu verkaufen, sowie in der Lage, sich im weiteren Verlauf mit entsprechenden Stücken „ex“ einzudecken. Sobald ein potentieller Handelspartner gefunden wurde, schloss er mit diesem ein so genanntes Soft Commitment zur Durchführung des Geschäfts, das alle wesentlichen Parameter der Gestaltung enthielt. Dieses verschaffte den Beteiligten – ungeachtet bestehender Zweifel in Bezug auf eine echte rechtliche Bindung – jedenfalls faktisch Sicherheit, dass das Geschäft am beabsichtigten Handelstag auch durchgeführt und im Folgenden wie geplant erfüllt werden würde. Es handelt sich hierbei um die erste, ganz wesentliche Absprache zwischen Leerkäufer und Leerverkäufer, vermittelt durch die Trader AAZZ und CYY, ohne welche die Struktur nicht sicher und profitbringend durchzuführen war, da man andernfalls nicht sicher sein konnte, am entsprechenden Handelstag am Markt das gewünschte Angebot vorzufinden. Von dem Erfordernis und der Durchführung solcher Absprachen hatten sowohl die bei der UUEE Bank an der Umsetzung dieses Geschäftsmodells beteiligten Personen wie auch der Angeklagte Kenntnis und billigten jeweils ein solches Vorgehen, mag auch der Angeklagte die konkrete Zusammenstellung der empfohlenen Aktienkörbe wie auch die einzelnen sodann durchgeführten Trades nicht gekannt haben. Das Vorgehen als solches war ihm jedoch – wie bereits eingangs ausgeführt – ebenso bekannt, wie das Ausmaß bzw. das Volumen des Handels. bb) Durchführung der Transaktionen Ab Mai 2007 führte die UUEE Bank dann entsprechend des dergestalt geplanten und auf Initiative und fortlaufende Beratung durch den Angeklagten zurückgehenden Vorgehens Leerkaufgeschäfte durch. Hierbei erwarb die Bank über ihre Händler entsprechend der durch Soft Commitments abgesicherten Empfehlungen der Trader am Tag der Hauptversammlung oder einen Tag zuvor als außerbörsliches Kassageschäft (OTC) mit einer Lieferfrist von zwei Tagen (t+2) eine große, jedoch noch nicht den Meldepflichten nach dem WpHG unterfallende Stückzahl von Aktien der jeweiligen Gattung für ihren eigenen Bestand. Die Leerkäufe sicherte sie als Verkäuferin durch gegenläufige Futures ab. Nachdem im Wege des zuvor beschriebenen Soft Commitments die grundsätzliche Verfügbarkeit von Stücken und Derivaten gesichert war, folgte der konkrete Handel dem folgenden Ablauf: Der Händler der UUEE Bank kontaktierte, in der Regel via Bloomberg Chat, seine Gesprächspartner der NNP am Handelstisch in London, in der Regel AAZZ oder den ebenfalls dort tätigen, gesondert Verfolgten RRHH (im Folgenden: RRHH), um diesem nun verbindlich den maximalen Gesamtbetrag des Investments der UUEE Bank mitzuteilen. Hiervon ausgehend wurde nun auf Basis des tagesaktuellen tatsächlichen Aktienpreises berechnet, wieviel Stücke der Kauf maximal umfassen konnte. Es folgte die konkrete Preisgestaltung zwischen den Beteiligten, nach deren Zustandekommen der Handelstisch der NNP den infolge des Soft Commitments bereitstehenden Leerverkäufer und einen Mitarbeiter der als Broker agierenden PPR Ltd. (im Folgenden: PPR) kontaktierte, um auch mit diesen nun die konkreten, tagesaktuellen Preise zu vereinbaren. Hiernach meldete der Handelstisch der NNP in das Haus UUEE final den Aktienpreis, Stückzahl und Orderzeitpunkt. Nun war gesichert, dass die von dem Händler der UUEE Bank bei dem Broker platzierten Aufträge zu den zuvor von den Mitarbeitern der NNP abgesprochenen Aufträgen der Leerverkäufer fanden. In entsprechender Weise bereitete der Londoner Handelstisch der NNP den Abschuss der Future-Geschäfte durch die UUEE Bank vor, die dazu dienten, die UUEE Bank abzusichern. Die Preise der Futures wurden im Vorfeld durch die Trader abgesprochen und entsprechend in Richtung der UUEE Bank kommuniziert. Dabei waren die Preise der Futures dergestalt kalkuliert, dass vom Referenzpreis nicht die vollständige Dividende in Abzug gebracht wurde. Um der UUEE einen Profit an den Transaktionen zukommen zu lassen, wurde vom Verkaufspreis lediglich ein Bruchteil der Dividende, ausgedrückt durch den sogenannten Dividendenlevel, abgezogen, was dazu führte, dass ein Preis erzielt wurde, der höher war, als der an sich marktgerechte Preis. Ein solches Vorgehen war aus Sicht der Käufer der Futures deshalb möglich, weil sie ihrerseits im Rahmen der Aktiengeschäfte als Leerverkäufer aufgetreten waren und hierbei den vollen Kaufpreis vereinnahmt hatten, an die UUEE Bank aber nur eine Kompensationszahlung in Höhe der Nettodividende leisteten, ohne dass eine Kapitalertragsteuer in Abzug gebracht wurde. Auf diese Weise wurde der auf Seiten der Leerverkäufer anfallende Profit mittels der Future-Transaktionen anteilig an die UUEE Bank weitergeleitet. Bei den in der Dividendensaison des Jahres 2007 durchgeführten Transaktionen lagen die mit der UUEE Bank gehandelten Dividendenlevel knapp unter 95, so dass sich deren Profit auf etwas mehr als 5 Prozent der jeweiligen Bruttodividende belief. Bei der durch AAZZ letztlich vorgenommenen Bepreisung der Futures achtete dieser auch darauf, dass bei der NNP als seinem Arbeitgeber ein Profit verblieb. Dieses in hohem Maß strukturierte und umfassend vorbesprochene Vorgehen führte nicht zuletzt dazu, dass ein zufälliges Dazwischentreten Dritter bei den Transaktionen praktisch ausgeschlossen wurde. Dadurch, dass die Aktienkäufe am Tag der Hauptversammlung oder am Tag davor abgeschlossen wurden, erfolgte die Lieferung der Stücke entsprechend der vereinbarten Lieferbedingungen erst nach der Hauptversammlung und nach der Kupontrennung. Sämtliche der im Jahr 2007 gehandelten Stücke wurden dementsprechend erst nach der Kupontrennung und nach Zahlung der Dividende an den ursprünglichen Aktieninhaber im Depot der UUEE Bank gebucht. Infolgedessen wurde die Original-Nettodividende nicht an die UUEE Bank ausgezahlt, vielmehr vereinnahmte diese eine Dividendenkompensationszahlung, die betragsmäßig der Nettodividende entsprach. Die Originaldividende verblieb bei demjenigen, der die Aktien im Zeitpunkt der Hauptversammlung tatsächlich im Bestand hatte. Auf die von der UUEE Bank vereinnahmte Kompensationszahlung wurde weder bei den jeweiligen Leerverkäufern noch an anderer Stelle eine Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag abgeführt. Nach Eingang der Dividendenkompensationszahlungen stellte sich die UUEE Bank in ihrer Eigenschaft als ihre eigene Depotbank für sämtliche Aktiengattungen Steuerbescheinigungen aus, in denen die auf die Bruttodividendensumme anfallenden Steuern als „Anrechenbare Kapitalertragsteuer“ bzw. als „Anrechenbarer Solidaritätszuschlag“ betragsmäßig ausgewiesen waren. Im Einzelnen schloss die UUEE Bank im Verlauf der Dividendensaison 2007 auf die vorstehende Art und Weise die nachfolgend dargestellten Aktienleerkaufgeschäfte ab: Stückzahl Gattung Tag der Hauptver-sammlung Brutto-dividende pro Aktie in Euro Summe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Euro 1.790.000 Allianz SE 02.05.2007 3,80 1.435.222,00 3.465.000 Altana AG 03.05.2007 34,80 25.442.802,00 8.000.000 Dt. Telekom AG 03.05.2007 0,72 1.215.360,00 2.713.475 MAN AG 10.05.2007 2,00 1.145.086,45 1.700.000 Dt. Börse AG 11.05.2007 3,40 1.219.580,00 1.770.000 Fresenius Med. Care KGaA 15.05.2007 1,41 526.592,70 2.000.000 BMW AG 15.05.2007 0,70 295.400,00 8.200.000 Commerzbank AG 16.05.2007 0,75 1.297.650,00 3.240.000 Metro AG 23.05.2007 1,12 765.676,80 2.680.000 Hypo Real Est. Hold. AG 23.05.2007 1,50 848.220,00 2.550.000 Deutsche Bank AG 24.05.2007 4,00 2.152.200,00 3.200.000 Linde AG 05.06.2007 1,50 1.012.800,00 Gesamt: 37.356.589,95 Euro Nach Erhalt der Dividendenkompensationszahlungen und Erstellung der Steuerbescheinigungen wurden die Aktienpositionen der UUEE Bank wieder aufgelöst. Hierzu nahm der Händler der UUEE Bank wiederum Kontakt zum Londoner Handelstisch der NNP auf, um die bereits vorab abgesprochenen Auflösungsgeschäfte durchführen zu können. Um für die UUEE Bank ein Marktpreisrisiko auszuschließen, wurden auch die Auflösungsgeschäfte kursgesichert abgeschlossen, was zugleich bedeutete, dass die Bank auch von positiven Kursentwicklungen nicht profitierte. Die Versagung der Steueranrechnung hätte bei der UUEE Bank einen erheblichen Verlust zur Folge gehabt. Bestenfalls ein „Nullsummenspiel“ – ein marktneutrales Geschäft mit Transaktionskosten – hätte sich für die UUEE Bank ergeben, wenn die Verkaufsfutures zu marktgerechten Preisen gehandelt worden wären. Dies war allen an den Aktiengeschäften unmittelbar Beteiligten, wie auch dem Angeklagten als Initiator und Berater im Hintergrund, bewusst. Auf Grundlage der vereinbarten Auflösungsgeschäfte wurden die Aktien wenige Tage nach der Buchung im Depot der UUEE Bank wieder ausgebucht und gelangten über die zwischengeschalteten Broker regelmäßig wieder zurück an die ursprünglichen Aktieninhaber. cc) Abgabe der Steuererklärung Unter dem 06.01.2009 wurde für die UUEE Gruppe als Organträgerin der UUEE Bank im Sinne des § 14 Abs. 1 KStG die Körperschaftsteuererklärung nebst Anlagen für das Jahr 2007 durch UUU und Dr. DDD unterzeichnet und sodann dem zuständigen Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg zugeleitet, wo sie am 07.01.2009 einging. Dass bei einer solchen Steuerklärung auch die im Rahmen der oben dargestellten CumEx-Geschäfte der UUEE Bank in 2007 bescheinigte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag zur Anrechnung gebracht werden würde, war dem Angeklagten von Beginn bewusst, handelte es sich dabei doch um einen notwendigen Schritt zur Erzielung des Profits aus den Geschäften. Auch kannte der Angeklagte jedenfalls im Wesentlichen den Umfang der infolge der Geschäfte zur Anrechnung gebrachten Steuer, dies nicht zuletzt deshalb, weil sich auf Basis des allein bei der UUEE Bank verbleibenden Gewinns sein persönlicher Profit errechnete, worauf im Einzelnen noch einzugehen sein wird. Der Angeklagte kannte überdies schon aus seiner Zeit bei der Finanzverwaltung und in der Folge in seiner Eigenschaft als Steuerberater sowohl die Gestaltung der zur Körperschaftsteuererklärung verwendeten Formulare samt Anlagen wie auch den grundsätzlichen Erklärungsinhalt der diesen Formularen beigefügten Steuerbescheinigungen der Depotbank des Leerkäufers, hier der UUEE Bank. Auch wusste der Angeklagte, dass den Formularen und den Bescheinigungen keine weiteren ergänzenden Erklärungen, namentlich zum Hintergrund der bescheinigten Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag, beigefügt waren. Konkret wusste er, dass der Erklärung weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen war, dass im Hinblick auf diesen Betrag zuvor Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag nicht von den Dividendenkompensationszahlungen in Abzug gebracht worden war und dass es sich bei den zugrunde liegenden Aktienverkäufen durchgehend um Leerverkäufe gehandelt hatte. Auch war ihm bewusst, dass die Steuererklärung keine Erläuterungen zu den weiteren Details der Aktien- und Futuregeschäfte enthielt und kein Hinweis darauf erfolgte, dass sämtliche Geschäfte im Vorfeld abgesprochen worden waren und die Aktien entsprechend den zuvor getroffenen Absprachen wenige Tage nach der Ausstellung der Steuerbescheinigung für die UUEE Bank wieder an die Stückegeber rückveräußert wurden. Er nahm dabei in Kauf und billigte es, dass der in der angestrebten Anrechnung liegende Steuervorteil zu Unrecht gewährt werden würde. Diesem Vorstellungsbild des Angeklagten entsprechend wurde in den Zeilen 3a bis 6 der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung die Anrechnung von Kapitalertragsteuer in Höhe von 44.712.400,34 Euro nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.460.600,99 Euro beantragt. Diese Beträge enthielten die im Rahmen der oben dargestellten CumEx-Geschäfte der UUEE Bank in 2007 bescheinigte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 37.356.589,95 Euro. Informationen dazu, dass im Hinblick auf diesen Betrag zuvor Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag von den Dividendenkompensationszahlungen nicht in Abzug gebracht und nicht abgeführt worden war, und dazu, dass es sich bei den zugrunde liegenden Aktienverkäufen durchgehend um Leerverkäufe gehandelt hatte, enthielt die Steuererklärung nicht. Ebenso wenig war der Steuererklärung eine Erläuterung zu den weiteren Details der Aktien- und Futuregeschäfte zu entnehmen. Folgerichtig erfolgte auch kein Hinweis darauf, dass sämtliche Geschäfte im Vorfeld abgesprochen worden waren und dass die Aktien entsprechend den zuvor getroffenen Absprachen wenige Tage nach der Ausstellung der Steuerbescheinigung für die UUEE Bank wieder an die Stückegeber rückveräußert wurden. Stattdessen lautete es in den Zeilen 3a bis 6 der Anlage WA lediglich wie folgt: „ Anzurechnende Beträge/Steuerabzug EUR CT 3a (lt. Nachweis Betriebsfinanzamt bzw. lt. beigefügten Originalsteuerbescheinigungen) Kapitalertragsteuer (20 %) 136 44.712.400 I 34 4 Kapitalertragsteuer (25 %) 131 5 Zinsabschlag 132 25.800 I 97 6 Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer (25 und 20 %) und zum Zinsabschlag Hier ist zusätzlich auch ein Solidaritätszuschlag auf anrechenbare Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG (vgl. Zeile 7) mit einzutragen. 133 2.460.600 I 99“ Auch eine durch einen handschriftlichen Zusatz in Zeile 3a ( „s. Auflistung in der Anlage zur Anlage WA“ ) in Bezug genommene Anlage enthielt keinerlei Hinweise auf die den Aktiengeschäften zugrunde liegenden Leerverkäufe, die getroffenen Absprachen, die nur kurzzeitige Haltedauer der UUEE Bank mit anschließender Rückveräußerung der Aktien an die Stückegeber sowie den unterbliebenen Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auf die Dividendenkompensationszahlungen. Entsprechende Mitteilungen erfolgten auch nicht auf andere Weise, insbesondere nicht im Wege eines Begleitschreibens oder im Rahmen einer weiteren Anlage. Der Steuererklärung beigefügt waren die seitens der UUEE Bank als ihre eigene Depotbank auf die Dividendenkompensationszahlungen ausgestellten Belege. Diese bezeichneten jeweils die Aktiengesellschaft, die Dividende gezahlt hatte. Unter der Überschrift „Dividendengutschrift und Steuerbescheinigung“ waren zunächst Stückzahl, Gattung, Dividendenhöhe für 2006 je Stück und der Zahlungstag im Zusammenhang mit der Dividende (tatsächlich: Dividendenkompensationszahlung) genannt. Hieraus errechnete sich ein Bruttobetrag, von welchem 20 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag in Abzug gebracht wurden, so dass ein mit „HABEN“ bezeichneter Betrag verblieb, der mit bestimmtem Valutadatum auf ein Konto der UUEE Bank gebucht wurde. Ein sodann eingerücktes Feld ist mit „Steuerbescheinigung“ überschrieben und führt erneut den Bruttobetrag der Dividende (tatsächlich: Dividendenkompensationszahlung) sowie „anrechenbare“ Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auf und benennt wiederum einen bestimmten „Zahlungstag“ in unmittelbarer Folge zu den errechneten Steuerbeträgen. Auch die Steuerbescheinigungen enthielten keinen Hinweis darauf, dass die den Dividendenkompensationszahlungen zugrunde liegenden Aktiengeschäfte auf Leerverkäufen beruhten, bei denen ein Steuerabzug auf die Dividendenkompensationszahlung nicht erfolgt war. Ein solcher ergab sich auch nicht aus der der Steuererklärung beigefügten Jahressteuerbilanz der UUEE Gruppe oder sonstigen Erklärungen oder Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Steuererklärung dem Finanzamt gegenüber abgegeben oder zugänglich gemacht wurden. Die Zeichnenden der Steuerklärung, mithin UUU und Dr. DDD, wussten bei Unterzeichnung und Einreichung der Steuererklärung, dass die zur Anrechnung gebrachten Steuern im Umfang von 37.356.589,95 Euro auf von der UUEE Bank vereinnahmte Dividendenkompensationszahlungen entfielen, bei denen ein Abzug der Steuern tatsächlich nicht erfolgt war und nahmen – wie der Angeklagte – jedenfalls billigend in Kauf, dass ein hierdurch erzielter Steuervorteil nicht gerechtfertigt war. Auf Grundlage der in den Zeilen 3a bis 6 der Steuererklärung erfolgten Eintragungen sowie den der Steuererklärung beigefügten Steuerbescheinigungen trug die beim Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg zuständige Zeugin StARin JJJ die 44.712.401,00 Euro Kapitalertragsteuer sowie 2.460.600,99 Euro Solidaritätszuschlag als anrechenbare Steuern in den Entwurf des Körperschaftsteuerbescheides für die UUEE Gruppe ein. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen für die Steueranrechnung nahm die StARin JJJ entsprechend der üblichen Praxis nicht vor. Vielmehr prüfte sie allein, ob die Steuerbescheinigungen vollständig und im Original vorlagen, und ging im Übrigen davon aus, dass sämtliche für die Steuerveranlagung relevanten Umstände in der Körperschaftsteuererklärung zutreffend und vollständig angegeben worden waren. Im Anschluss an die Erstellung des Entwurfs für den Körperschaftsteuerbescheid durch die StARin a.D. JJJ entschied das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg für das Jahr 2007 über den Anrechnungsbetrag durch Bescheid vom 20.04.2009 insgesamt positiv, ohne dass eine weitergehende inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen für die Steueranrechnung erfolgt wäre. Die in dem Bescheid enthaltene Anrechnungsverfügung wies den in der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung beantragten Anrechnungsbetrag an Kapitalertragsteuer in Höhe von 44.712.401,00 Euro nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.460.600,99 Euro in vollem Umfang aus. Zur Anrechnung gebracht wurden mithin auch die verfahrensgegenständlichen 37.356.589,95 Euro. Die Anrechnungsbeträge wurden mit der gegenüber der UUEE Gruppe festgesetzten Körperschaftsteuer (577.335,00 Euro) nebst Solidaritätszuschlag (31.754,52 Euro) sowie einem Zinsabschlag in Höhe von 25.801,00 Euro verrechnet. Auf dieser Grundlage erfolgte seitens der Finanzverwaltung an die UUEE Gruppe eine Auszahlung in Höhe von 46.589.693,47 Euro. Es war von Beginn an vorgesehen, dass der Angeklagte für die Implementierung, Beratung und Begleitung des Geschäftsmodelles an dem Profit, welchen die UUEE Bank bei der Ausführung von CumEx-Leerkaufgeschäften in der Dividendensaison 2007 erzielen würde, persönlich beteiligt wird. Hierzu wird auf die zusammenfassende Darstellung sub. A. III. 5. verwiesen. b) Dividendensaison 2008 aa) Vorbereitung der Dividendensaison im Eigenhandel Die Durchführung der Dividendensaison 2007 im Eigenhandel der UUEE Bank wurde von allen Beteiligten, namentlich auch vom Angeklagten, als erfolgreich beurteilt, ungeachtet des Umstandes, dass es – systembedingt – noch nicht zur finalen Anrechnung seitens des Finanzamts für Großunternehmen in Hamburg gekommen war. Ausdruck dieser Bewertung war ein so genanntes Closing Dinner Ende Juli / Anfang August 2007 in den Räumlichkeiten der UUEE Bank in RRJ-Stadt, an welchem neben Vertretern der UUEE Bank u.a. auch der Angeklagte und CYY teilnahmen. Hierbei bezeichnete HHT namens der UUEE Bank die Transaktionen als sehr erfolgreich und dankte dem Angeklagten dafür, dass dieser die generelle Idee der Struktur bei der UUEE Bank eingeführt und den Kontakt zu CYY hergestellt habe, verbunden mit Hoffnung, diese Transaktionen auch künftig weiter fortzuführen. Tatsächlich kam man bei der UUEE Bank zunächst intern überein, sich auch in der Saison 2008 als CumEx-Leerkäuferin an entsprechenden Strukturen zu beteiligen. Zur weiteren Planung nahm die UUEE Bank spätestens im zweiten Halbjahr 2007 Kontakt zu dem Angeklagten wie auch zu dem Londoner Handelstisch der NNP auf, um innerhalb der gelebten Organisation möglichst reibungslos fortsetzen zu können. In Verfolgung dessen ließ der Angeklagte durch seine Sekretärin via Mail im Oktober 2007 verschiedene Übersichten an HHT bei der UUEE Bank übersenden. Hierunter fanden sich neben einer Präsentation mit dem Titel „Step Plan Aktienverkauf“ eine Tabelle, die sich zur Möglichkeit entsprechender Gestaltungen in Österreich verhielt, was im weiteren zwischen der UUEE Bank und der Kanzlei des Angeklagten besprochen wurde, ohne dass es jedoch insoweit zu einer Umsetzung kam. Kanzleiintern beschäftigte sich der Angeklagte in jener Zeit unter Einbeziehung des dortigen Think Tanks ganz intensiv mit der Möglichkeit der Ausdehnung von CumEx-Leerverkaufsstrukturen auf verschiedene europäische Länder und die USA. Hierzu wurde u.a. Kontakt mit dort ansässigen anwaltlichen Berufsträgern aufgenommen, um Durchführbarkeit und Risiken der Strukturen im jeweiligen Land beurteilen zu können. Ausdruck dieses Tätigwerdens ist eine Tabelle, erstellt in der Kanzlei KKQ, welche detailliert die jeweilige Situation in den untersuchten Ländern darstellt und die im November 2007 bei kanzleiinternen Gesprächen als Grundlage diente. CYY und AAZZ hatten bereits im Laufe des Jahres 2007 entschieden, die NNP zu verlassen und mehrere eigene Gesellschaften zu gründen. Der Angeklagte, der hiervon erfahren hatte, erkannte die Bedeutung der beiden für die beabsichtigten weiteren Transaktionen, wobei ihm die bereits erfolgreich dienstbar gemachten Qualifikationen und Kontakte der Trader in den Leerverkaufsmarkt bewusst waren. Er empfahl daher der UUEE Bank spätestens zum Ende des Jahres 2007 nachdrücklich, mit CYY und AAZZ auch dann weiter zusammen zu arbeiten, wenn diese in die Selbständigkeit wechseln würden. Umgekehrt sicherte er CYY und AAZZ zu, weiter für diese und deren Einbeziehung bei den Geschäften der UUEE Bank zu werben, was er mit der vorgenannten Empfehlung auch tatsächlich tat. Gerade der so aufrechterhaltene Kontakt zur UUEE Bank und die daraus erhofften Geschäfts- und Verdienstmöglichkeiten bildeten – was der Angerklagte wusste – für CYY und AAZZ eine Sicherheit, die sie für den Schritt in die Selbständigkeit benötigten. Der Angeklagte wiederum erwartete, von der wechselseitigen Vermittlung zwischen UUEE Bank und CYY / AAZZ auch künftig persönlich zu profitieren. Dabei stellte der enge Kontakt zu den Tradern auf der einen und zur UUEE Bank auf der anderen Seite in den wechselseitigen Gesprächen jeweils ein wichtiges Asset des Angeklagten dar. Tatsächlich folgten die Entscheidungsträger der UUEE Bank der Empfehlung des Angeklagten, die CumEx-Leerkaufgeschäfte ungeachtet des Ausscheidens bei der NNP auch künftig mit CYY und AAZZ zu betreiben. Daneben ergab sich im Jahr 2008 – dies allerdings ohne den Einfluss des Angeklagten – für UUEE die Möglichkeit, die Transaktionen nicht nur durch CYY und AAZZ, sondern auch durch einen Kontakt bei MPP begleiten zu lassen. Soweit die Anklage auch die durch diesen Kontakt vermittelten Geschäfte umfasste, hat die Kammer das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die übrigen Transaktionen beschränkt. Die Planungen zwischen dem Aktienhändler der UUEE Bank auf der einen und CYY und AAZZ (sowie MPP) auf der anderen Seite schritten sodann entsprechend dem Vorgehen vor der Dividendensaison 2007 voran. Hierauf aufbauend fertigte UUU für die Partnersitzung am 15.01.2008 eine Vorlage, in der er konkret 20 Aktiengattungen benannte, bei denen Handelsgeschäfte gegen Single Future der CCY getätigt werden sollten. Hieraus prognostizierte er einen Ergebnisbeitrag zwischen 8 und 9 Mio. Euro. Aufgrund der Ausführungen in der Vorlage stimmten die Partner in der Sitzung am 15.01.2008 zu. Bereits kurze Zeit später, nämlich am 18.01.2008 und am 24.01.2008, kam es dieser Entscheidung entsprechend und unter Einbeziehung des Londoner Handelstischs der NNP, an dem CYY und AAZZ noch tätig waren, zu CumEx-Leerkaufgeschäfte in den Aktiengattungen ThyssenKrupp AG und Siemens AG, wobei die gegenläufigen Verkaufsfutures der UUEE Bank zu Dividendenleveln um 92 gehandelt wurden. Ende Januar 2008 kam es zu (weiteren) Gesprächen zwischen dem Angeklagten und Dr. DDD, die jedenfalls auch die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen der UUEE Bank und CYY nach dessen Ausscheiden bei der NNP zum Gegenstand hatten. Hierüber informierte der Angeklagte wiederum CYY, der seinerseits auf Vermittlung des Angeklagten im selben Zeitraum Gespräche mit HHT und KKM führte, in denen man übereinkam, die Zusammenarbeit zwischen der UUEE Bank und CYY / AAZZ auf Basis einer noch zu schließenden Vereinbarung fortzusetzen. Über die grundsätzliche Einigung wie auch die Details derselben, informierte CYY wiederum den Angeklagten. Am 29.02.2008 schloss die UUEE Bank mit CYY und AAZZ eine mit „Investment Partnership Agreement“ überschriebene Vereinbarung. Diese regelte die Zusammenarbeit bei den für das Jahr 2008 nach den bereits durchgeführten ersten Geschäften im Januar noch geplanten CumEx-Leerkaufgeschäften der UUEE Bank. Ihr war eine Aufstellung der Aktiengattungen beigefügt, mit denen CumEx-Leerkaufgeschäfte durchgeführt werden sollten. Daneben war in Artikel 4 der Vereinbarung und in einer der Vereinbarung beigefügten Anlage geregelt, in welchem Umfang die UUEE Bank und CYY/AAZZ an den erwarteten Profiten beteiligt werden sollten. Hierbei wurde ein „pre-tax benefit“ der Bank von 8 Prozent vorausgesetzt. Dies bedeutete, dass die UUEE Bank mindestens zu einem Dividendenlevel von 92 handeln konnte und dass die bei einem Level von 92 und höher erwirtschafteten Profite allein der UUEE Bank zugutekommen würden. Dieser Level wurde von den Beteiligten gewählt, weil er in etwa demjenigen Level entsprach, zu dem die CumEx-Geschäfte im Januar 2008 gehandelt worden waren, die CYY und AAZZ noch als Mitarbeiter der NNP geplant hatten. Da die im Jahr 2008 am Markt für CumEx-Leerverkaufgeschäfte erzielbaren Dividendenlevel tatsächlich jedoch - wie auch bereits 2007 - deutlich unter 92 lagen, sollte der von der UUEE Bank über die veranschlagten 8 Prozent hinaus erzielte Profit hälftig zwischen der Bank und CYY und AAZZ geteilt werden. Der Angeklagte wusste über seine Kontakte in die UUEE Bank auf der einen und zu CYY/AAZZ auf der anderen Seite um die wesentlichen Details dieser Vereinbarung. Kurze Zeit später machten sich CYY und AAZZ, nachdem sie bei der NNP gekündigt hatten, mit u.a. zwei Gesellschaften – der QJ Capital Ltd. (im Folgenden: QJ Capital) und der QJ Principals Ltd. (im Folgenden: QJ Principals) – selbständig. Die vorgenannte Vereinbarung wurde infolgedessen mit Wirkung ab dem 01.04.2008 inhaltsgleich auf die QJ Capital umgeschrieben. Unterdessen hatte der Angeklagte bereits mit Mail vom 11.02.2008 UUU und HHT ein Steuergutachten übersandt, welches die Ausführung von CumEx-Transaktionen über eine GmbH, vergleichbar mit der OOO-Struktur, beinhaltete, wodurch auch Privatinvestoren die Durchführung solcher Geschäfte eröffnet werden könne. Aufgrund der zwischen KKM und AAZZ geführten Verhandlungen führte die UUEE Bank ab April 2008 insgesamt in 15 weiteren Aktiengattungen CumEx-Leerkaufgeschäfte durch, die nach Gründung der QJ Gesellschaften durch CYY und AAZZ sowie durch deren Mitarbeiter geplant und begleitet wurden. Hinzu kamen Transaktionen in sechs weiteren Aktiengattungen, geplant und vermittelt durch MPP, die nach Verfahrensbeschränkung hier nicht mehr Gegenstand des verurteilungsrelevanten Sachverhalts sind. In Bezug auf den Angeklagten und dessen auch hinsichtlich der Vorbereitung sowie Durchführung der Dividendensaison 2008 fortwirkenden sowie fortlaufend erbrachten Beratungs- und Unterstützungshandlungen – sowohl gegenüber der UUEE Bank als auch gegenüber CYY und AAZZ – gilt, dass ihm weiterhin bewusst war, dass erneut eine Mehrzahl von Aktiengattungen von Leerverkäufern erworben werden sollte. Dabei sollte es sich je Gattung durchaus um mehrere Millionen Stücke handeln, gedeckelt lediglich durch die Meldepflicht nach dem WpHG. Auch wusste der Angeklagte, dass über dieses Vorgehen eine Steuererstattung im jedenfalls zweistelligen Millionenbereich zu erzielen war und wollte eine solche als Gesamtertrag der Geschäfte auch. Der Angeklagte war sich ferner darüber bewusst, dass die UUEE Bank die Aktien erneut, entsprechend seiner Empfehlung, letztlich von einem Leerverkäufer erwerben würde, der sich die zur Belieferung erforderlichen Stücke frühestens am Tag nach der Hauptversammlung beschaffen würde. Er ging auch davon aus, dass kein Steuereinbehalt auf die Dividendenkompensationszahlung erfolgen würde. Weiter wusste der Angeklagte, dass über die Bepreisung des zeitgleich mit dem Aktiengeschäft abgeschlossenen Derivates ein Teil des Profites des Leerverkäufers an die UUEE Bank vermittelt werden sollte. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass der Profit des Leerverkäufers daher rühren würde, dass er von der UUEE Bank den vollständigen Kaufpreis vereinnahmt, sich aber selbst zum Zwecke der Belieferung mit günstigeren Ex-Aktien eindecken und lediglich mit einer Dividendenkompensationszahlung in Höhe der Nettodividende ohne Steuerabzug belastet werden würde. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass die Abwicklung der Geschäfte ein abgestimmtes Vorgehen der Akteure, insbesondere der Leerverkäufer und der UUEE Bank, voraussetzte. bb) Durchführung der Transaktionen Die Durchführung der Transaktionen erfolgte sodann entsprechend dem Vorgehen in der Dividendensaison 2007. Dies mit dem einzigen wesentlichen Unterschied, dass bei den Transaktionen ab April CYY und AAZZ die NNP verlassen hatten. Sie begleiteten die Geschäfte fortan unter dem Dach der QJ Gesellschaften und erbrachten ihre Dienstleistungen in entsprechender Weise nun unter Inanspruchnahme dort tätiger weiterer Mitarbeiter. Das bedeutet, dass die bereits in 2007 praktizierte Handelsstrategie „Aktien gegen Futures“ zum Tragen kam und auch die übrigen Abläufe bei der Planung und bei der Umsetzung in weiten Teilen denjenigen des Vorjahres entsprachen, weshalb insoweit auf die Darstellungen hierzu sub. A. III. 2. a) bb) verwiesen wird. AAZZ stimmte, sowohl während seiner Tätigkeit bei der NNP im Januar 2008 als auch im Anschluss an die Gründung der QJ Gesellschaften, bereits im Vorfeld der jeweiligen Handelstage den Korb der zu handelnden Aktiengattungen mit den beteiligten Akteuren, insbesondere den Brokern und Leerverkäufern, sowie mit dem Händler bei der UUEE Bank ab. In diesem Zusammenhang wurden auch die zu handelnden Volumina sowie die voraussichtlichen Preise unter Berücksichtigung der prognostizierten Höhe der Dividenden sowohl für die Aktienkauf- als auch für die gegenläufigen Futuregeschäfte berechnet. Dabei war AAZZ insbesondere bei den nach Januar 2008 durchgeführten Transaktionen bestrebt, einen für die UUEE Bank als Leerkäuferin besonders günstigen, d.h. möglichst niedrigen Dividendenlevel auszuhandeln, da er selbst für die QJ Gesellschaften einen mit Absinken des Dividendenlevels unter den Schwellenwert von 92 proportional ansteigenden Profit erwirtschaften würde. Bereits im Vorfeld kümmerte sich AAZZ über die bereits zuvor beschriebenen Soft Commitments ferner um die Ex-Belieferung, nahm also Kontakt zu möglichen Stückegebern auf und verhandelte mit diesen die zu handelnden Volumina und Preise. Am Handelstag selbst berechneten AAZZ oder einer seiner Mitarbeiter bei der NNP und später bei den QJ Gesellschaften auf Grundlage des tagesaktuellen Aktienpreises und unter Berücksichtigung des vereinbarten Dividendenlevels die jeweiligen Aktien- und Futurepreise. Diese wurden mit dem Händler der UUEE Bank und der jeweiligen Gegenpartei abgestimmt. Hieran anschließend kommunizierte AAZZ oder einer seiner Mitarbeiter sowohl mit der UUEE Bank als auch mit der jeweiligen Gegenpartei und dem zwischengeschalteten Broker abschließend die Parameter für die Kauf- und Verkaufsorders und den genauen Zeitpunkt, zu dem diese platziert werden sollten. Hierdurch wurde wiederum erreicht, dass die jeweiligen Aufträge nicht mit denjenigen zufällig am Markt aktiver Dritter, sondern mit der im Vorfeld abgesprochenen Partei zusammengeführt wurden. Bei allen Aktiengeschäften handelte es sich um außerbörslich „cum“ vereinbarte und erst nach den jeweiligen Hauptversammlungen „ex“ belieferte Leerverkäufe – außerbörsliche Kassageschäfte (OTC) mit einer Lieferfrist von zwei Tagen (t+2) –, bei denen die UUEE Bank nicht die Original-Nettodividende, sondern eine Kompensationszahlung in entsprechender Höhe vereinnahmte und bei denen weder beim Leerverkäufer noch bei einer anderen Stelle Kapitalertragsteuer auf die Kompensationszahlung in Abzug gebracht wurde. Wiederum erstellte die UUEE Bank als ihre eigene Depotbank für sich Steuerbescheinigungen, die die auf die einzelnen Leerkauf-Positionen entfallenden Steuerbeträge auswiesen. Die Beträge wurden darin trotz des nicht erfolgten Steuerabzugs auf die Kompensationszahlung als „Anrechenbare Kapitalertragsteuer“ bzw. als „Anrechenbarer Solidaritätszuschlag“ bezeichnet. Unter Einbeziehung des Londoner Handelstischs der NNP sowie der QJ Gesellschaften führte die UUEE Bank im Jahr 2008 die nachfolgenden Erwerbsgeschäfte im Rahmen von CumEx-Leerkauftransaktionen durch: Stückzahl Gattung Tag der Hauptver-sammlung Brutto-dividende pro Aktie in Euro Summe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Euro 8.500.000 ThyssenKrupp AG 18.01.2008 1,30 2.331.550,00 3.500.000 Siemens AG 24.01.2008 1,60 1.181.600,00 5.650.000 Daimler AG 09.04.2008 2,00 2.384.300,00 2.400.000 Münchener Rückvers. AG 17.04.2008 5,50 2.785.200,00 3.200.000 BASF SE 24.04.2008 3,90 2.633.280,00 2.850.000 MAN AG 25.04.2008 3,15 1.894.252,50 9.500.000 Dt. Lufthansa AG 29.04.2008 1,25 2.505.625,00 2.350.000 E.ON AG 30.04.2008 4,10 2.032.985,00 2.436.036 Hannover Rückvers. AG 06.05.2008 2,30 1.182.208,27 6.700.000 BMW AG 08.05.2008 1,06 1.498.522,00 802.369 Hugo Boss AG Vz. 08.05.2008 6,46 1.093.677,09 26.000.000 Dt. Telekom AG 15.05.2008 0,78 4.279.080,00 6.000.000 Metro AG 16.05.2008 1,18 1.493.880,00 5.000.000 Fresenius Med. Care KGaA 20.05.2008 0,54 569.700,00 2.400.000 Allianz SE 21.05.2008 5,50 2.785.200,00 4.250.000 Deutsche Bank AG 29.05.2008 4,50 4.035.375,00 3.000.000 Linde AG 03.06.2008 1,70 1.076.100,00 Gesamt: 35.762.534,86 Euro Wie schon in der Dividendensaison 2007 wurden die Aktienpositionen der UUEE Bank nach Erhalt der Dividendenkompensationszahlung und der Steuerbescheinigung wieder aufgelöst. Auch hier galt, dass die Versagung der Steueranrechnung bei der UUEE Bank einen erheblichen Verlust zur Folge gehabt hätten. Ein bestenfalls „Nullsummenspiel“ – ein marktneutrales Geschäft mit Transaktionskosten – wäre für die UUEE Bank die Folge gewesen, wenn die Verkaufsfutures zu marktgerechten Preisen gehandelt worden wären. Dies war allen an den Aktiengeschäften unmittelbar Beteiligten, wie auch dem Angeklagten als Initiator im Hintergrund, bewusst. Auf Grundlage der vereinbarten Auflösungsgeschäfte wurden die Aktien wenige Tage nach der Buchung im Depot der UUEE Bank wieder ausgebucht und gelangten über die zwischengeschalteten Broker regelmäßig wieder zurück an die ursprünglichen Aktieninhaber. cc) Abgabe der Steuererklärung Unter dem 24.02.2010 paraphierte UUU und unterschrieben Dr. DDD sowie HT UUEE die Körperschaftsteuererklärung der UUEE Gruppe als Organträgerin der UUEE Bank für das Jahr 2008 nebst Anlagen. Die Steuererklärung wurde an das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg übermittelt, wo sie am 02.03.2010 einging. Form und Inhalt der verwendeten Formulare sowie der beigefügten Anlagen, hierunter konkret der Steuerbescheinigungen, welche sich die UUEE Bank als Depotbank selbst ausgestellt hatte, entsprachen dabei – jenseits des individuell angepassten Zahlenwerks, auf das im Folgenden noch einzugehen sein wird – denjenigen in 2007, so dass insoweit zunächst auf die Ausführungen sub. A. III. 2. a) cc) verwiesen wird. Der Angeklagte wusste um Aussehen, Gestaltung und Inhalt der Formulare und Anlagen. Darüber hinaus wusste er, dass die im Rahmen der oben dargestellten CumEx-Geschäfte der UUEE Bank in 2008 bescheinigte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag im Umfang eines zweistelligen Millionenbetrages zur Anrechnung gebracht werden würde. Ihm war bewusst, dass den Formularen und den Bescheinigungen keine weiteren ergänzenden Erklärungen, namentlich zum Hintergrund der bescheinigten Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag, beigefügt waren. Konkret wusste er, dass der Erklärung weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen war, dass im Hinblick auf diesen Betrag zuvor Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag von den Dividendenkompensationszahlungen nicht in Abzug gebracht worden war und dass es sich bei den zugrunde liegenden Aktienverkäufen durchgehend um Leerverkäufe gehandelt hatte. Auch war ihm bewusst, dass die Steuererklärung keine Erläuterungen zu den weiteren Details der Aktien- und Futuregeschäfte enthielt und kein Hinweis darauf erfolgte, dass sämtliche Geschäfte im Vorfeld abgesprochen worden waren und die Aktien entsprechend den zuvor getroffenen Absprachen wenige Tage nach der Ausstellung der Steuerbescheinigungen für die UUEE Bank wieder an die Stückegeber rückveräußert wurden. Er nahm wiederum in Kauf und billigte es, dass der in der angestrebten Anrechnung liegende Steuervorteil zu Unrecht gewährt werden würde. Diesem Vorstellungsbild des Angeklagten entsprechend wurden in der Anlage WA zur Körperschafsteuererklärung der UUEE Gruppe für die UUEE Bank Kapitalertragsteuern in Höhe von 38.315.884,28 Euro sowie hierauf entfallende Solidaritätszuschläge in Höhe von 2.131.961,85 Euro als anrechenbare Steuern bezeichnet. Wörtlich lautete es in den hierfür maßgeblichen Zeilen 3 bis 6 wie folgt: „ Anzurechnende Beträge/Steuerabzug EUR CT 3 (lt. Nachweis Betriebsfinanzamt bzw. lt. beigefügten Originalsteuerbescheinigungen) Kapitalertragsteuer (20 %) 136 38.315.884,28 4 Kapitalertragsteuer (25 %) 131 5 Zinsabschlag 447.060,34 6 Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer (25 und 20 %) und zum Zinsabschlag Hier ist zusätzlich auch ein Solidaritätszuschlag auf anrechenbare Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG (vgl. Zeile 7) mit einzutragen. 133 2.131.961,85“ In diesen Beträgen enthalten waren die auf die hier noch urteilsgegenständlichen CumEx-Transaktionen entfallenden und in den Steuerbescheinigungen ausgewiesenen Beträge in Höhe von insgesamt 35.762.534,86 Euro. Weder die Steuererklärung, noch ein dieser beigefügtes separates Schreiben enthielt einen Hinweis darauf, dass im Hinblick auf diesen Betrag zuvor Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag nicht in entsprechender Höhe von der Dividendenkompensationszahlung in Abzug gebracht worden war und dass den Aktiengeschäften durchgehend Erwerbe von Leerverkäufern zugrunde lagen. Auch im Übrigen wurde das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg weder durch Mitarbeiter der UUEE Bank noch durch den Angeklagten selbst oder durch sonstige an den Transaktionen und der Struktur im allgemeinen Beteiligte darauf hingewiesen, dass die Aktien- und Futuregeschäfte im Vorfeld mit der NNP bzw. mit den QJ Gesellschaften abgesprochen worden waren. Ferner wurde nicht dargelegt, dass die Aktien entsprechend der zuvor getroffenen Absprachen wenige Tage nach der Ausstellung der Steuerbescheinigung für die UUEE Bank wieder an die Stückegeber rückveräußert wurden. Der Steuererklärung beigefügt waren sämtliche Steuerbescheinigungen, die seitens der UUEE Bank, als ihre eigene Depotbank agierend, unmittelbar nach Vereinnahmung der Dividendenkompensationszahlungen ausgestellt worden waren. Diese entsprachen in Aufbau und Gestaltung denjenigen aus dem Jahr 2007, so dass insoweit auf die Darstellung sub. A. III. 2. a) cc) verwiesen wird. Das heißt, auch die Steuerbescheinigungen jenes Jahres enthielten ein gesondert eingerücktes, grau hinterlegtes und mit „Steuerbescheinigung“ überschriebenes Feld, in welchem der Bruttobetrag der Dividende (tatsächlich: Dividendenkompensationszahlung), „anrechenbare“ Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag aufgeführt waren und in welchem ein bestimmter „Zahlungstag“ in unmittelbarer Folge zu den errechneten Steuerbeträgen benannt wird. Auch die Steuerbescheinigungen enthielten keinen Hinweis darauf, dass die den Dividendenkompensationszahlungen zugrunde liegenden Aktiengeschäfte auf Leerverkäufen beruhten, bei denen ein Steuerabzug auf die Dividendenkompensationszahlung nicht erfolgt war. Ein solcher ergab sich auch nicht aus der der Steuererklärung beigefügten Jahressteuerbilanz der UUEE Gruppe oder aus sonstigen Erklärungen oder Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Steuererklärung dem Finanzamt gegenüber abgegeben oder zugänglich gemacht wurden. Jedenfalls UUU und Dr. DDD, wussten bei Paraphierung bzw. Unterzeichnung und Einreichung der Steuererklärung, dass die zur Anrechnung gebrachten Steuern im Umfang von 35.762.534,86 Euro auf von der UUEE Bank vereinnahmte Dividendenkompensationszahlungen entfielen, bei denen ein Abzug der Steuern tatsächlich nicht erfolgt war und nahmen – wie der Angeklagte – jedenfalls billigend in Kauf, dass ein hierdurch erzielter Steuervorteil nicht gerechtfertigt war. In Bezug auf HT UUEE vermochte die Kammer demgegenüber nicht festzustellen, ob dieser bei Unterzeichnung und Einreichung der Steuererklärung positive Kenntnis davon hatte, dass die zur Anrechnung gebrachten Steuern im vorgenannten Umfang auf von der UUEE Bank vereinnahmte Dividendenkompensationszahlungen entfielen, bei denen ein Abzug der Steuern tatsächlich nicht erfolgt war. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Bewertung der steuerlichen Lage durch HT UUEE. Auf Grundlage der Angaben in der Steuererklärung und in den beigefügten Steuerbescheinigungen trug die zuständige Mitarbeiterin beim Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg, StARin JJJ, Kapitalertragsteuer in Höhe von 38.315.885,00 Euro sowie hierauf entfallenden Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.131.961,85 Euro als anrechenbare Steuern in den Entwurf des Körperschaftsteuerbescheides für die UUEE Gruppe ein. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen der Steueranrechnung nahm sie entsprechend der üblichen Praxis wiederum nicht vor. Auf Grundlage des Entwurfs der StARin JJJ entschied das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg für das Jahr 2008 durch Bescheid vom 14.04.2010 über die Anrechnung insgesamt, mithin hinsichtlich sämtlicher in den Zeilen 3 und 6 der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung enthaltenen Beträge an Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag – und damit auch hinsichtlich der noch verfahrensgegenständlichen 35.762.534,86 Euro – positiv. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung der Anrechnungsvoraussetzungen erfolgte entsprechend der üblichen Praxis wiederum nicht. Nach Verrechnung der festgesetzten Körperschaftsteuer (1.635.293,00 Euro) nebst Solidaritätszuschlag (89.941,11 Euro) und einem Zinsabschlag (447.061,00 Euro) erfolgte auf Grundlage des Bescheides eine Auszahlung durch die Finanzverwaltung an die UUEE Gruppe in Höhe von 39.169.673,74 Euro. Soweit der Angeklagte am Profit der UUEE Bank aus der Dividendensaison 2008 beteiligt wurde, wird auf die zusammenfassende Darstellung sub. A. III. 5. verwiesen. c) Dividendensaison 2009 aa) BMF-Schreiben vom 05.05.2009 Dem BMF war zur Kenntnis gelangt, dass die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2007 jedenfalls nicht in dem gewünschten Umfang zu dem Ziel geführt hatten, Steuerausfälle zu verhindern, die im Zusammenhang mit der Durchführung von CumEx-Leerverkauftransaktionen dadurch entstehen, dass eine Anrechnung bzw. Erstattung von Steuern auf Dividendenkompensationszahlungen begehrt wird, obwohl ein Steuerabzug zugunsten des Fiskus zuvor nicht in entsprechender Höhe stattgefunden hatte. Hierbei lag es auf der Hand, dass die Beteiligten sich nach den Änderungen infolge des Jahressteuergesetzes 2007 zur Fortführung des Geschäftsmodells ausländischer Leerverkäufer bedienten, die einem Steuerabzug auf die Dividendenkompensationszahlungen nicht ausgesetzt waren. Erkannt wurde zugleich, dass die Strukturen nur dann erfolgreich betrieben werden konnten, wenn und soweit sich die Beteiligten zuvor absprachen, um Marktrisiken auszuschließen, ein entsprechendes Angebot vorzufinden und das Dazwischentreten ungebetener Dritter zu vermeiden. Das BMF beabsichtigte daher, den Erlass eines BMF-Schreibens, um möglichst zeitnah und ohne Beschreiten eines langwierigen Gesetzgebungsprozesses das Problem des Steuerschadens durch derartige Strukturen zu bekämpfen. Bei einem BMF-Schreiben handelt es sich um eine allgemeine Weisung im Sinne der Artikel 108 Abs. 3 Satz 2, 85 Abs. 3 GG, die im Einvernehmen mit den Obersten Finanzbehörden der Länder erteilt wird. Ein BMF-Schreiben soll grundsätzlich der Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs von Steuergesetzen und dem Ziel der Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Bereich der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern dienen. Es dient der Auslegung und Anwendung der Steuergesetze des Bundes und ist entsprechend von der Steuerverwaltung im Vollzug dieser Gesetze zu beachten. Die Steuerpflichtigen und Gerichte werden hierdurch nicht unmittelbar gebunden. Mit der Veröffentlichung eines BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt (im Folgenden: BStBl) Teil I werden jedoch die Steuerpflichtigen und ihre Berater darüber informiert, dass die Finanzverwaltung sich durch die in einem BMF-Schreiben enthaltene Verwaltungsanweisung selbst gebunden hat. Die Steuerpflichtigen und ihre Berater orientieren sich regelmäßig an den BMF-Schreiben, weil sie so die Verwaltungsauffassung erkennen und sich mit ihr auseinandersetzen können. Insoweit entfaltet ein BMF-Schreiben faktisch durchaus eine gewisse Drittwirkung. Inhaltlich beabsichtigte das BMF mit seinem Schreiben, die steuerschädigende Durchführung der CumEx-Geschäfte dadurch zu verhindern, dass das amtliche Muster der Steuerbescheinigung um einen Passus ergänzt wird, in dem darzulegen ist, in welchem Umfang in der bescheinigten Höhe Kapitalerträge aus Aktien enthalten sind, die mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert wurden. Für entsprechende Kapitalerträge sollte fortan eine Steueranrechnung nur erfolgen können, wenn im Rahmen der Steuerveranlagung zusätzlich eine sogenannte Berufsträgerbescheinigung vorgelegt wird. In dieser sollte bestätigt werden, dass keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im Sinne der Steuerbescheinigung sowie über Leerverkäufe ohne Steuerabzug auf die Kompensationszahlung vorliegen. Eine entsprechende Berufsträgerbescheinigung sollte auch bei Fondsstrukturen gefordert werden, jedenfalls soweit es sich nicht um Publikumsfonds handelte. Die ersten Überlegungen hierzu wurden im BMF im ersten Quartal 2009 angestellt, ein erster Entwurf ist auf den 20.03.2009 datiert. Im Anhörungsschreiben, das das BMF den betroffenen Verbänden unter dem 20.03.2009 zusammen mit dem Entwurf des geplanten Schreibens zuleitete und das dem Angeklagten über seinen Kontakt beim QQII e.V. am 23.03.2009 bekannt wurde, hieß es auszuzgsweise: „BETREFF Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr von Steuermindereinnahmen bei der Erstattung von Kapitalertragsteuer durch Gestaltungen im Zusammenhang von Leerverkäufen um den Dividendenstichtag; HIER Entwurf eines BMF-Schreibens […] Im Zusammenhang mit der Erstattung der Kapitalertragsteuer auf Dividendenzahlungen sind Gestaltungen an mich herangetragen worden, die ein erhebliches Potenzial an Steuermindereinnahmen beinhalten. Befürchtungen aus einschlägigen Beraterkreisen gehen dahin, dass die Beträge weit über der Milliarden-Grenze liegen könnten. Das Grundmuster gestaltet sich wie folgt: In zeitlicher Nähe vor dem Dividendenausschüttungstermin (Tag der Hauptversammlung) einer Aktiengesellschaft - in der Regel dürfte dies ein Tag vor diesem Termin sein - wird von einem „Verkäufer girosammelverwahrten Aktien" ein Leerverkauf über ein ausländisches Kreditinstitut initiiert. Zum selben Zeitpunkt erteilt eine inländische Körperschaft eine Kauforder „cum [Dividende]" über Aktien der gleichen Gattung. Es ist davon auszugehen, dass zwischen dem Verkäufer und dem Käufer eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Rechtsfolge dieser Gestaltung ist die Tatsache, dass es zum zweimaligen Ausweis von Kapitalertragsteuer in verschiedenen Steuerbescheinigungen kommt: zum einen beim tatsächlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Eigentümer der Aktie, zum anderen beim Käufer, obwohl nur einmal Kapitalertragsteuer abgeführt wurde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu diesen Besonderheiten im Zusammenhang von Leerverkäufen um den Dividendenstichtag verweise ich auf die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 in der Bundestag-Drucksache 16/2712 S. 46ff. Zwar war es Ziel des Gesetzgebers, durch diese Norm Steuerausfälle zu verhindern, indem beim Leerverkäufer ein weiterer Tatbestand der Einkünfte aus Kapitalvermögen begründet wurde und somit das Missverhältnis zwischen Ausweis und Einbehalt von Kapitalertragsteuer beseitigt werden sollte. Allerdings greift die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG nicht, wenn der Leerverkauf - wie oben angeführt - über ein ausländisches Depot abgewickelt wird. Zwischen Bund und Ländern besteht Übereinstimmung, dass derartige Gestaltungen schnellstmöglich unterbunden werden müssen. […] In dem als Anlage beiliegenden Entwurf eines BMF-Schreibens wird darauf verwiesen, dass in den Fällen, in denen zwischen dem Leerverkäufer und dem Käufer Geschäftsbeziehungen bestehen, die zu einem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Leerverkauf und dem Kauf führen, dem Käufer bekannt sei, dass ihm eine Steuerbescheinigung ausgestellt werde, obwohl die darin ausgewiesene Kapitalertragsteuer nicht erhoben bzw. abgeführt worden sei. In diesen Fällen ist die in der Bescheinigung ausgewiesene Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen, weil sie nicht erhoben worden ist. Weiterhin ist die Kapitalertragsteuer nicht zu erstatten. Zur Aufklärung derartiger Fälle hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die entsprechenden Steuerbescheinigungen mit einem besonderen Hinweis zu versehen. Ich verweise hierzu auf die Anlage. Im Rahmen der Veranlagung oder des Erstattungsverfahrens hat der Steuerpflichtige mit einer Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers oder einer behördlichen anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle darzulegen, dass die oben beschriebenen Geschäfte nicht vorliegen. Nur dann sind die Erstattungen oder Anrechnungen vorzunehmen. […]“ Der Entwurf enthielt bereits die zuvor beschriebenen Grundstrukturen der geplanten Regelung (Meldung von Kapitalerträgen aus CumEx Transaktionen; Berufsträgerbescheinigung mit der Bestätigung, dass keine Absprachen getroffen wurden). Der Angeklagte erkannte umgehend die „Sprengkraft“ dieser beabsichtigten Regelung, die geeignet erschien, wenn nicht die Begehung der erfolgreich begleiteten CumEx-Strukturen zu verhindern, so doch jedenfalls erheblich zu erschweren. Auch wurde ihm – noch einmal – deutlich vor Augen geführt, dass das BMF und damit auch die Finanzverwaltung derartige Gestaltungen und Anrechnungen / Erstattungen auf Grundlage eines solchen Vorgehens nicht billigten und folglich auszuschließen suchte, gründend auf der – auch vom Angeklagten von Beginn an jedenfalls in Kauf genommenen – Auffassung, dass sich ein so erzielter Steuervorteil als nicht gerechtfertigt erweist. Der Angeklagte wusste – wie bereits beschrieben –, dass die CumEx-Leerverkaufgestaltungen nur gewinnbringend und risikolos durchgeführt werden konnten, wenn – was ja tatsächlich auch der Fall war – sich die Beteiligten, sei es auch über dazwischengeschaltete Intermediäre, vorab detailliert absprachen. Insoweit stellte namentlich das Erfordernis einer Berufsträgerbescheinigung, welche gerade das Fehlen solcher Absprachen bestätigten sollte, ein Problem dar. Denn entweder es würde gelingen, eine inhaltlich unzutreffende Berufsträgerbescheinigung beizubringen, welche das Fehlen von Absprachen bestätigte, obwohl solche vorgenommen wurden, oder aber das bislang betriebene Modell könnte nicht aufrecht erhalten werden. Vor dem Hintergrund dessen begaben sich der Angeklagten sowie sein Team bei KKQ umgehend daran, zum einen den Erlass des BMF-Schreibens zu verhindern, jedenfalls aber in ihrem Sinne – das heißt im Sinne einer möglichst reibungslosen Aufrechterhaltung der CumEx-Leerverkaufsstrukturen – zu beeinflussen. Zum anderen informierten er und sein Team ihre Ansprechpartner bei der UUEE Bank sowie in den QJ Gesellschaften über die Pläne des BMF, dies begleitet von Beschwichtigungen bezüglich der Folgen sowie einhergehend mit einer umfassenden Beratung zum Umgang mit den drohenden Inhalten. Konkret wandte sich der Angeklagte bereits am 24.03.2009, mithin vier Tage nach Erstellung des Entwurfs im BMF, an eine Mehrzahl seiner ihm zugeneigten, über die Jahre erarbeiteten Kontakte in Politik und Verbänden, die er über die Bemühungen des BMF unterrichtete. Dies verband er mit einer scharfen Kritik am Entwurf und mit der Bitte, steuernd auf das Vorhaben des Ministeriums Einfluss zu nehmen. Seinen via Mail versandten Schreiben fügte er neben der Entwurfsfassung des Schreibens vom 20.03.2009 regelmäßig ein unter seiner maßgeblichen Mitarbeit bei KKQ gefertigtes, mit „Kritikpunkte“ überschriebenes Thesenpapier sowie weitere Dokumente bei, die ihm geeignet erschienen, seine Kritik an den Plänen des BMF zu untermauern. Zu den Adressaten solcher Anschreiben gehörten jedenfalls Prof. Dr. NNN aus dem Vorstand des QQK e.V., ITT vom MMP e.V. oder DDX vom QQII e.V.. So bat er exemplarisch Prof. NNN mit Mail vom 24.03.2009 wie folgt um dessen Mithilfe: „… wie besprochen übersende ich Ihnen in der Anlage den Entwurf des geplanten BMF-Schreibens, die wesentlichen Kritikpunkte, die aus unserer Sicht hinsichtlich des beabsichtigten BMF-Schreibens bestehen und ein einschlägiges Urteil des BFH zu diesem Thema. Ich wäre ihnen dankbar, wenn Sie die Argumentation den nachstehend genannten Herren zur Kenntnis bringen könnten: Herrn Bundeswirtschaftsminister JJL Herrn Bundesfinanzminister HHSS Herrn Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen RI Herrn EEE MdB, Vorsitzender des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages Dabei sollte der Name KKQ oder mein Name nicht in Verbindung gebracht werden, da wir als ‚parteilich‘ angesehen werden könnten und dies einer sachlichen Auseinandersetzung von vornherein im Wege stünde. Ich danke Ihnen, dass Sie sich dieser Sache annehmen wollen und stehe Ihnen für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen KQ “ Die Mail an ITT vom gleichen Tag hatte folgenden Inhalt: „Lieber ITT, ich möchte Dich hiermit auf einen Vorgang aufmerksam machen, bei dem sich das BMF mit verfassungswidrigen Methoden über geltendes Recht hinwegsetzen will. Es ist ungeheuerlich, dass dies zunehmend gängige Praxis wird. Das BMF plant aktuell die Veröffentlichung eines BMF Schreibens, das den Verbänden vergangene Woche zur Anhörung zugegangen ist. Inhaltlich geht es darum, dass das BMF das geltende Verfahren zur Erstattung von Kapitalertragsteuer ändern möchte, um ‚Gestaltungen im Zusammenhang von Leerverkäufen um den Dividendenstichtag‘ zu verhindern (Anlage). Sollte das BMF Schreiben in diesem Sinne erlassen werden, wäre dies in mehrfacher Hinsicht ein grober Verstoß gegen geltendes Recht. Das geplante Verfahren verlangt von Anlegern bei einem Erwerb von Aktien über den Dividendenstichtag, dass eine Bestätigung z.B. eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorgelegt wird, in der bestätigt wird, dass der Erwerb der Aktien in keinem Zusammenhang mit Leerverkäufen getätigt wurde. ln Fällen des Erwerbs der Aktien über die Börse wird damit tatsächlich Unmögliches von den Steuerpflichtigen verlangt. Darüber hinaus sind die beabsichtigten Regelungen verfassungswidrig. Wenn versucht wird, parlamentarisch gesetztes Recht durch eine Verwaltungsanweisung zu ändern, ist dies ein Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz. Auch die vorgesehene Rückwirkung ist wegen des Eingriffs in bereits abgeschlossene Sachverhalte als so genannte echte Rückwirkung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Zu deiner näheren Information habe ich Dir in der Anlage eine Übersicht über die wesentlichen Kritikpunkte und ein einschlägiges Urteil des Bundesfinanzhofs beigefügt. Ich wäre Dir sehr verbunden, wenn Du dich dieser Sache annehmen könntest und bei geeigneter Stelle gegen das beabsichtigte BMF Schreiben einsetzen würdest. Dabei sollte jedoch ein Hinweis auf KKQ & ßßß oder meinen Namen nicht erfolgen, da wir als ‚parteilich‘ angesehen werden könnten und dies einer sachlichen Auseinandersetzung von Vornherein um Wege stände. Für Rückfragen stehe ich Dir gerne zur Verfügung. Mit besten Grüßen KQ“ Die Mails an die übrigen Adressaten waren nahezu wortgleich zu letztgenanntem Anschreiben. Das den Mails beigefügte und in Bezug genommene Papier mit den wesentlichen Kritikpunkten hatte folgenden Inhalt: „1. Faktisches Handelsverbot. Die Umsetzung des BMF-Schreibens würde zu einem faktischen Handelsverbot von Aktien über den Dividendenstichtag führen. Niemand, insbesondere kein Angehöriger der steuerberatenden Berufe, könnte bei einem Erwerb über die Börse die vom BMF für die Erstattung von Kapitalertragsteuer geforderte Bestätigung, beibringen, dass ‚der Erwerb in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Leerverkäufen getätigt wurde‘. Die Börse wirkt wie eine ‚unsichtbare Wand‘. Es ist faktisch nicht ermittelbar, welcher erworbenen Aktie welcher Verkäufer zuzuordnen ist. Damit führt die geplante Regelung zu einer Beweislastumkehr, bei der vom Steuerpflichtigen Unmögliches bewiesen werden müsste. Das ist evident rechtsstaatswidrig. 2. Ausverkauf deutscher Aktien an ausländische Investoren Sollten inländische Investoren durch diese Regelung vom Erwerb der Aktien ausgeschlossen werden, würde dies zu enormen Auswirkungen auf den Kapitalmärkten führen (Preisverfall) und böte ausländischen Investoren die Möglichkeit, sich zu ‚Schnäppchenpreisen‘ in deutsche Unternehmen einzukaufen. 3. Strafbesteuerung bei Investmentfonds Soweit die Kapitalertragsteuer nicht erstattet wird, käme es zu einer ‚Strafbesteuerung‘. Investmentfonds müssten am Ende des Geschäftsjahres auf die vereinnahmten Dividenden (als sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge) Kapitalertragsteuer einbehalten, ohne dass die korrespondierende Kapitalertragsteuer auf der Eingangsebene erstattet würde. Es gibt eine eindeutige Regelung in § 11 Abs. 2 S. 1 InvStG. Danach ist die von Kapitalerträgen des inländischen Investmentvermögens einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer zu erstatten, ohne dass es über die Nichtveranlagungsbescheinigung hinaus weiterer Voraussetzungen bedürfte. Diese bestehende Regelung würde durch das BMF-Schreiben durch zusätzliche Nachweispflichten unzulässig erweitert. 4. Verfassungswidrigkeit Soweit das BMF im Anschreiben ausführt, es sei im Rahmen einer ‚Klarstellung‘ zu prüfen, ob in diesen Fällen das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien erst zum Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Käufers übergeht, wäre dies schlicht verfassungswidrig. Als §§ 44 Abs. 1 S. 3, 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG eingefügt wurde, war ausweislich der Gesetzesbegründung klar, dass der Fall einer nicht gänzlich auszuschließenden Doppelanrechnung nur durch eine Verpflichtung zum Einbehalt eines Betrages in Höhe der Kapitalertragsteuer für inländische Kreditinstitute geregelt werden kann. Darüber hinaus entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass das wirtschaftliche Eigentum an Aktien bereits dann übergeht, wenn ‚dem Erwerber nach den einschlägigen Börsenusancen und den üblichen Abläufen die mit den Anteilen verbundenen Gewinnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen werden können‘ (zuletzt BFH, Beschluss vom 20.11.2007 zum Dividendenstripping, DStRE 2009. 76). Vor diesem Hintergrund wäre die im BMF Schreiben beabsichtigte Regelung mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz nicht vereinbar. Dadurch würde versucht, parlamentarisch gesetztes Recht durch eine schlichte Verwaltungsanweisung zu modifizieren. Auch die vorgesehene Rückwirkung wäre verfassungswidrig: Es ist vorgesehen, dass Steuerbescheinigungen, die die auszahlenden Stellen vor Ergehen des BMF Schreibens bereits erteilt haben, zurückzufordern wären und durch eine modifizierte Bescheinigung zu ersetzen sind. Das ist ein Fall einer so genannten echten Rückwirkung, da rückwirkend in bereits abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen werden soll (die Kapitalertragsteuer ist bereits in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zugeflossen ist). Ein solcher Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.“ Tatsächlich waren die Bemühungen des Angeklagten um die Einflussnahme Dritter jedenfalls insoweit ertragreich, als dass Prof. NNN namens des QQK e.V. noch unter dem 25.03.2009 ein Anschreiben an die durch den Angeklagten erbetenen Adressaten – JJL, HHSS, RI und EEE – verfasste, welches – zum Teil wortgleich – die in dem vorgenannten Papier des Angeklagten aufgeführten Kritikpunkte am beabsichtigen BMF-Schreiben enthielt. Parallel hierzu, noch vor dem 01.04.2009, nahmen der Angeklagte und / oder Dr. JR Kontakt mit den Gesprächspartner bei der UUEE Bank auf und informierten diese über die anstehenden Entwicklungen auf Seiten des BMF, über ihr Bemühen um Einflussnahme sowie über die möglichen Auswirkungen des geplanten BMF-Schreibens und die hieraus folgenden Anforderungen für das weitere Vorgehen im Eigenhandel und in den geplanten Fondsstrukturen, auf die im Folgenden noch einzugehen sein wird. Diese Gespräche veranlassten die Mitarbeiter der UUEE Bank, bereits am 01.04.2009 ein Gespräch mit XC (im Folgenden: XC) von der die UUEE Bank beratenden Steuerberatersozietät XC & UF zu führen, um hierüber den Bedarf künftiger Berufsträgerbescheinigungen abzudecken. Der Angeklagte hatte versichert, die getätigten Eigenhandelsgeschäfte seien weiter unbedenklich. Diesen lägen keine Absprachen im Sinne des BMF-Schreibens zugrunde, so dass eine dies bestätigende Berufsträgerbescheinigung ohne Bedenken eingeholt werden könne. Insoweit verwies der Angeklagte u.a. darauf, dass die UUEE Bank selber ja unmittelbar keine Absprachen mit den Leerverkäufern treffe, sondern hier die Trader zwischen geschaltet seien – dies indes im Bewusstsein, dass diese die für die Durchführung der Geschäfte erforderlichen Absprachen im Sinne aller Beteiligten für diese trafen. Der Argumentation des Angeklagten folgend fasste UUU in einem an Dr. DDD, HT UUEE und den gesondert Verfolgten Dr. EEW, Leiter der Rechtsabteilung der UUEE Bank (im Folgenden: Dr. EEW), adressierten Vermerk vom 30.04.2009 zusammen, dass Übereinstimmung darüber erzielt worden sei, dass die Vorgaben des im Entwurf vorliegenden BMF-Schreibens von der UUEE Bank bei den weiter beabsichtigten Eigenhandelsgeschäften wie auch den geplanten Fondsstrukturen erfüllt würden. Nach den der UUEE Bank bekannten Sachverhalten handele es sich sowohl bei den geplanten Geschäften des Investmentfonds, als auch bei den Eigenhandelsgeschäften der Bank in keinem Fall um Leerverkäufe im Sinne des BMF-Schreibens. Die Steuerberater von XC & UF hätten bestätigt, dass sie die notwendigen gesonderten Bescheinigungen erstellen würden. Auch AAZZ wurde auf Seiten der Trader durch den Angeklagten zeitnah über die Absichten des BMF und den befürchteten Regelungsgehalt des geplanten BMF-Schreibens informiert. Im Bewusstsein um die Bedeutung der weiteren Mitarbeit von AAZZ sagte der Angeklagte diesem jedoch zu, sich – im Zusammenwirken mit der UUEE Bank – darum zu bemühen, dass gegebenenfalls künftig erforderliche Bescheinigungen und Erklärungen vorliegen würden. Er signalisierte diesem, dass auch bei Erlass des BMF-Schreibens der Fortführung der Geschäfte wie in den Jahren 2007 und 2008 keine wesentlichen Hindernisse entgegen stünden. Im Ergebnis scheiterten die Bemühungen des Angeklagten, den Erlass des BMF-Schreibens aufzuhalten oder aber den Inhalt in seinem Sinne maßgeblich zu beeinflussen. Am 05.05.2009 erging vielmehr das BMF-Schreiben, welches im Wesentlichen die bereits im Entwurf vom 20.03.2009 enthaltenen Grundsätze umfasste. Es wurde folglich – wie von Anfang an beabsichtigt – bestimmt, dass zur Aufklärung von CumEx-Leerverkauftransaktionen über den Dividendenstichtag das amtliche Muster der Steuerbescheinigung um einen Passus ergänzt wird, in dem darzulegen ist, in welchem Umfang in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge solche Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG [VZ 2009] aus Aktien enthalten sind, die mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert wurden. Für entsprechende Kapitalerträge sollte eine Steueranrechnung nur erfolgen können, wenn im Rahmen der Steuerveranlagung gemeinsam mit der Steuerbescheinigung eine Berufsträgerbescheinigung vorgelegt wird. In dieser war zu bestätigen, dass keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb von Aktien im Sinne der Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden hat, vorliegen. Da das BMF fürchtete, dass CumEx-Transaktionen am Markt auch über Fondsstrukturen praktiziert werden könnten, wurde in dem BMF-Schreiben eine entsprechende Verpflichtung zur Vorlage einer Berufsträgerbescheinigung unter anderem auch für Erstattungsanträge nach § 11 Abs. 2 InvStG [VZ 2009] begründet; ausgenommen hiervon waren jedoch Publikumsfonds. bb) Vorbereitung der Dividendensaison im Eigenhandel Im Verlauf des Jahres 2008 hatten der Angeklagte und Dr. JR gegenüber den Verantwortlichen der UUEE-Gesellschaften erstmals den Vorschlag unterbreitet, CumEx-Transaktionen auch mittels des Einsatzes von Investmentfonds durchzuführen und hierdurch den CumEx-Leerverkaufsmarkt auch für vermögende Privatinvestoren zu eröffnen, was im Jahr 2009 mit dem BC German Equity Fund, einem Spezialsondervermögen aufgesetzt durch die UUEE Invest, auch tatsächlich zur Durchführung gelangte. Hierauf wird im Folgenden sub. A. III. 3. noch einzugehen sein. Parallel hierzu sowie zu den zuvor beschriebenen Bemühungen und Beratungen im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben galt es, die Dividendensaison 2009 vorzubereiten. Bereits Ende des Jahres 2008 war im Hause UUEE entschieden worden, den Eigenhandel unter Fortsetzung der Kooperation mit den QJ Gesellschaften auch im Jahr 2009 durchzuführen. Hierzu wurden intern und im Zusammenwirken mit CYY, AAZZ sowie den für diese tätigen Mitarbeitern der QJ Gesellschaften im Vorfeld der Dividendensaison die zu handelnden Aktiengattungen ausgewählt. Unter dem 19.01.2009 wurde das im Vorjahr zwischen der UUEE Bank und der QJ Capital abgeschlossene „Investment Partnership Agreement“ weitgehend inhaltsgleich fortgeschrieben. Es diente im Folgenden als Grundlage für die weitere Zusammenarbeit bei der Durchführung der CumEx-Leerkaufgeschäfte über den Dividendenstichtag. Das Vorgehen hierbei sollte nach der Vorstellung der Beteiligten bei UUEE und QJ sowie des Angeklagten, der fortwährend über die Entwicklungen informiert wurde und als Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung stand, demjenigen der vorangegangenen Jahre entsprechen, insbesondere sollten auch weiterhin Kassakäufe der UUEE Bank abgeschlossen und durch gegenläufige Verkaufsfutures abgesichert werden. Deren Bepreisung sollte zum Zwecke der Profitverteilung weiterhin unter Berücksichtigung des zuvor abgesprochenen Dividendenlevels erfolgen. Seitens eines Mitarbeiters der QJ Gesellschaften wurde daher bereits im Vorfeld der Dividendensaison mittels der beschriebenen Soft Commitments ein Aktienkorb mit Brokern und Leerverkäufern sowie mit einem Mitarbeiter der UUEE Bank abgestimmt. Die Stückzahlen der zu handelnden Aktiengattungen wurden wiederum auf Grundlage des prognostizierten Aktienpreises unter Berücksichtigung der von der UUEE Bank mitgeteilten Liquiditätsgrenzen sowie der aufsichtsrechtlichen Meldeschwellen ermittelt. In Bezug auf den Angeklagten gilt auch für die beabsichtigten und sodann durchgeführten Transaktionen des Jahres 2009, dass ihm bewusst war, dass erneut eine Mehrzahl von Aktiengattungen von Leerverkäufern erworben werden sollte, wobei es sich je Gattung durchaus mehrere Millionen Stücke handeln sollte. Auch wusste der Angeklagte, dass über dieses Vorgehen als Gesamtertrag der Geschäfte wiederum eine Steueranrechnung im jedenfalls zweistelligen Millionenbereich zu erzielen war. Dies strebte er an, wobei er weiterhin in Kauf nahm und billigte, dass diese zu Unrecht erlangt werden würde. Der Angeklagte war sich ferner darüber bewusst, dass die UUEE Bank die Aktien erneut, entsprechend seiner ursprünglichen Empfehlung, letztlich von einem Leerverkäufer erwerben würde, der sich die zur Belieferung erforderlichen Stücke frühestens am Tag nach der Hauptversammlung beschaffen würde. Er ging auch davon aus, dass allein ein Steuereinbehalt auf die Originaldividende, nicht aber auf die von UUEE bezogene Kompensationszahlung erfolgen würde. Weiter wusste der Angeklagte, dass über die Bepreisung des zeitgleich mit dem Aktiengeschäft abgeschlossenen Derivates ein Teil des Profites des Leerverkäufers an die UUEE Bank vermittelt werden sollte. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass der Profit des Leerverkäufers daher rühren würde, dass er von der UUEE Bank den vollständigen Kaufpreis vereinnahmt, sich aber selbst zum Zwecke der Belieferung mit günstigeren Ex-Aktien eindecken und lediglich mit einer Dividendenkompensationszahlung in Höhe der Nettodividende ohne Steuerabzug belastet werden würde. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass die Abwicklung der Geschäfte ein abgestimmtes Vorgehen der Akteure, insbesondere der Leerverkäufer und der UUEE Bank, voraussetzte. cc) Durchführung der Transaktionen Gleich dem Vorgehen in den Jahren 2007 und 2008 – insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen sub. A. III. 2. a) bb) und b) bb) verwiesen – wurden die erforderlichen Aktienkauf- und Derivatgeschäfte an den jeweiligen Handelstagen abgesprochen und durchgeführt. Auf Seiten der QJ Gesellschaften wurde zunächst der jeweils aktuelle Aktienpreis ermittelt und auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der prognostizierten Dividende sowie des im Vorfeld vereinbarten Dividendenlevels der konkrete Futurepreis berechnet. Diese Daten wurden sodann einem Mitarbeiter der UUEE Bank, in der Regel KKM, dem Broker und der jeweiligen Gegenpartei mitgeteilt, damit Kauf- und Verkaufsorders mit den identischen Parametern und praktisch zeitgleich in das Ordersystem eingegeben werden konnten. Sämtliche auf diese Weise durch die QJ Gesellschaften geplanten und von der UUEE Bank durchgeführten Aktienkäufe waren solche, die vor dem Dividendenstichtag außerbörslich (OTC) abgeschlossen, aber nach der Hauptversammlung (t+2) erfüllt wurden. Die UUEE Bank erzielte hierdurch wiederum nicht die Originaldividende, sondern eine Kompensationszahlung in Höhe der Nettodividende, auf die ein Steuerabzug an keiner Stelle erfolgte. Die in die Futuregeschäfte eingepreisten Dividendenlevel lagen noch unter denjenigen des Vorjahres, wodurch die UUEE Bank und die QJ Gesellschaften noch höhere Profitanteile erzielen konnten. Im Schnitt lagen die Level knapp über 80. Nach Erhalt der jeweiligen Dividendenkompensationszahlung stellte sich die UUEE Bank als ihre eigene Depotbank für sämtliche Aktiengattungen Dividendengutschriften aus. Hierin wurde jeweils ein der Bruttodividende entsprechender Betrag sowie die darin rechnerisch enthaltene Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag als Abzugsposten ausgewiesen. Ferner stellte die UUEE Bank unter dem 29.04.2010 eine Sammel-Steuerbescheinigung aus, in der für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2009 „Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aus Aktien, die mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert wurden“, in Höhe von 177.362.837,20 Euro sowie hierauf bescheinigte Kapitalertragsteuer in Höhe von 44.340.709,30 Euro ausgewiesen waren. Auf der Grundlage der Beratung durch die QJ Gesellschaften führte die UUEE Bank im Jahr 2009 die nachfolgend zusammengefassten Aktiengeschäfte durch. Hierbei wurde bei zahlreichen Gattungen das Gesamtvolumen - sowohl hinsichtlich der Aktien als auch der gegenläufigen Verkaufsfutures - in mehreren Tranchen gehandelt: Stückzahl Gattung Tag der Hauptver-sammlung Brutto-dividende pro Aktie in Euro Summe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszu-schlag in Euro 900.000 Wincor Nixdorf AG 19.01.2009 2,13 505.608,75 14.200.000 ThyssenKrupp AG 23.01.2009 1,30 4.868.825,00 6.900.000 Siemens AG 27.01.2009 1,60 2.911.800,00 2.406.236 Porsche Automobil Holding SE 30.01.2009 2,70 1.713.540,81 1.100.000 Douglas Holding AG 18.03.2009 1,10 319.137,50 2.900.000 MAN AG 03.04.2009 2,00 1.529.750,00 1.400.000 Merck KGaA 03.04.2009 1,50 553.875,00 13.000.000 Daimler AG 08.04.2009 0,60 2.057.250,00 4.900.000 MMOl AG & Co. KGaA 20.04.2009 0,53 684.958,75 2.600.000 RWE AG 22.04.2009 4,50 3.085.875,00 13.000.000 Deutsche Lufthansa AG 24.04.2009 0,70 2.400.125,00 3.600.000 Allianz SE 29.04.2009 3,50 3.323.250,00 10.000.000 BASF SE 30.04.2009 1,95 5.143.125,00 11.000.000 E.ON AG 06.05.2009 1,50 4.351.875,00 8.200.000 Fresenius Medical Care KGaA 07.05.2009 0,58 1.254.395,00 8.000.000 Bayer AG 12.05.2009 1,40 2.954.000,00 4.300.000 K+S AG 13.05.2009 2,40 2.721.900,00 2.200.000 Metro AG 13.05.2009 1,18 684.695,00 4.750.000 Linde AG 15.05.2009 1,80 2.255.062,50 4.700.000 Dt. Börse AG 20.05.2009 2,10 2.603.212,50 6.500.000 Dt. Bank AG 26.05.2009 0,50 857.187,50 Gesamt: 46.779.448,31 Euro Wie schon in den Jahren 2007 und 2008 wurden die Aktienpositionen der UUEE Bank nach Erhalt der Dividendenkompensationszahlung und der Gutschriftsbelege wieder aufgelöst und gelangten über die zwischengeschalteten Broker regelmäßig wieder an die ursprünglichen Aktieninhaber zurück. Wiederum galt, dass die Versagung der Steueranrechnung bei der UUEE Bank einen erheblichen Verlust zur Folge gehabt hätte. Wenn die Verkaufsfutures zu marktgerechten Preisen gehandelt worden wären, wäre die Folge für UUEE lediglich ein marktneutrales Geschäft mit Transaktionskosten gewesen. Dies war allen an den Aktiengeschäften unmittelbar Beteiligten, wie auch dem Angeklagten als Initiator und Berater im Hintergrund, bewusst. dd) Abgabe der Steuererklärung Unter dem 01.03.2011 wurde die Körperschaftsteuererklärung der UUEE Gruppe für das Jahr 2009 durch UUU paraphiert und von Dr. DDD sowie HT UUEE unterzeichnet. Die Steuererklärung ging am 02.03.2011 beim Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg ein. Form und Inhalt der verwendeten Formulare entsprachen dabei – jenseits des individuell abgepassten Zahlenwerks, auf das im Folgenden noch einzugehen sein wird, – im Wesentlichen denjenigen der Vorjahre und waren dem Angeklagten bekannt, so dass insoweit zunächst auf die Ausführungen sub. A. III. 2. a) cc) verwiesen wird, die hier sinngemäß fortgelten. Dies gilt gleichfalls für die Kenntnis des Angeklagten vom konkreten Erklärungsinhalt sowie von dem Umstand, dass den eingereichten Unterlagen keine weiteren ergänzenden Erklärungen, namentlich zum Hintergrund der bescheinigten Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag, beigefügt waren. Insoweit wird auf die Darstellungen sub. A. III. 2. a) cc) und b) cc) verwiesen, die hier gleichermaßen Geltung beanspruchen. Dem so skizzierten Vorstellungsbild des Angeklagten entsprechend war in der Anlage WA der Steuererklärung in den Zeilen 4 und 6 die Anrechnung von Kapitalertragsteuern in Höhe von 45.575.633,09 Euro nebst Solidaritätszuschlägen in Höhe von 2.506.793,69 Euro beantragt. Wörtlich lautete es in der Anlage insoweit wie folgt: „Anzurechnende Beträge/Steuerabzug EUR CT 3 (lt. Nachweis Betriebsfinanzamt bzw. lt. beigefügten Originalsteuerbescheinigungen) Kapitalertragsteuer (20 %) 136 4 Kapitalertragsteuer (25 %) 131 45.575.633 I 09 5 Zinsabschlag 132 2.439 I 30 6 Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer (25 und 20 %) und zum Zinsabschlag Hier ist zusätzlich auch ein Solidaritätszuschlag auf anrechenbare Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG (vgl. Zeile 7) mit einzutragen 133 2.506.793 I 69 “ In diesen Beträgen enthalten waren die auf die CumEx-Transaktionen des Jahrs 2009 entfallenden und in den Steuerbescheinigungen ausgewiesenen Beträge in Höhe von insgesamt 46.779.448,31 Euro. Weder die Steuererklärung noch ein dieser beigefügtes separates Schreiben enthielten einen Hinweis darauf, dass im Hinblick auf diesen Betrag zuvor Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag nicht in entsprechender Höhe von der Dividendenkompensationszahlung in Abzug gebracht worden war und dass den Aktiengeschäften durchgehend Erwerbe von Leerverkäufern zugrunde lagen. Auch im Übrigen wurde das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg weder durch Mitarbeiter der UUEE Bank noch durch den Angeklagten selbst oder durch sonstige an den Transaktionen und der Struktur im allgemeinen Beteiligte darauf hingewiesen, dass die Aktien- und Futuregeschäfte im Vorfeld mit den QJ Gesellschaften abgesprochen worden waren. Ferner wurde nicht dargelegt, dass die Aktien entsprechend der zuvor getroffenen Absprachen wenige Tage nach der Ausstellung der Steuerbescheinigung für die UUEE Bank wieder an die Stückegeber rückveräußert wurden. Der Steuererklärung beigefügt waren sämtliche Dividendengutschriften, die die UUEE Bank sich als ihre eigene Depotbank unmittelbar nach Vereinnahmung der Dividendenkompensationszahlungen ausgestellt hatte. Diese unterschieden sich in Form und Inhalt insofern von denen der Vorjahre, als dass sie keine Einzel-Steuerbescheinigung enthielten. Dafür war die bereits erwähnte Sammel-Steuerbescheinigung vom 29.04.2010 beigefügt, in der für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2009 „Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aus Aktien, die mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert wurden“, in Höhe von 177.362.837,20 Euro sowie hierauf bescheinigte Kapitalertragsteuer in Höhe von 44.340.709,30 Euro ausgewiesen waren. Die für die jeweiligen Aktiengattungen erstellten Dividendengutschriften enthielten die jeweilige Stückzahl, einen bestimmten Zahlungstag sowie die Höhe der Dividende (tatsächlich: Dividendenkompensationszahlung). Es folgte der danach errechnete Bruttodividendenbetrag, von welchem Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in bestimmter Höhe in Abzug gebracht wurden, so dass sich ein auf einem bestimmten Konto zu buchendes HABEN ergab. Auch die insgesamt eingereichten Belege enthielten an keiner Stelle einen Hinweis darauf, dass die den Dividendenkompensationszahlungen zugrunde liegenden Aktiengeschäfte auf Leerverkäufen beruhten, bei denen ein Steuerabzug auf die Dividendenkompensationszahlung nicht erfolgt war. Ein solcher ergab sich auch nicht aus der der Steuererklärung beigefügten Jahressteuerbilanz der UUEE Gruppe oder aus sonstigen Erklärungen oder Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Steuererklärung dem Finanzamt gegenüber abgegeben oder zugänglich gemacht wurden. Entsprechend der Vorgaben aus dem BMF-Schreiben vom 05.05.2009 wurde beim Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg ferner eine Berufsträgerbescheinigung der Steuerberatungsgesellschaft XC & UF, gezeichnet durch XC, vom 15.06.2009 vorgelegt, in der ebenfalls nicht darauf hingewiesen wurde, dass in den verfahrensgegenständlichen CumEx-Transaktionen die jeweiligen Aktienverkäufer nicht mit Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag belastet und die Steuern auch nicht sonst von der Dividendenkompensationszahlung abgezogen worden waren. In Bezug auf etwaige den Geschäften zugrunde liegenden Absprachen heißt es in der Bescheinigung: „In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Mai 2009 hat die UUEE & CO KGaA Aktien von im Inland ansässigen Aktiengesellschaften mit Dividendenanspruch erworben, die nach dem Dividendenstichtag ohne Dividendenanspruch veräußert wurden. Auf Basis der uns erteilten Informationen bescheinigen wir im Hinblick auf die genannten Geschäfte zum Kauf von deutschen Aktien was folgt: ‚Mir liegen aufgrund des mir möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2009 keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im Sinne der Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Abs. 1 Satz 3 i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden hat, vor.‘ “ UUU und Dr. DDD, wussten bei Paraphierung bzw. Unterzeichnung und Einreichung der Steuererklärung, dass die zur Anrechnung gebrachten Steuern im Umfang von 46.779.448,31 Euro auf von der UUEE Bank vereinnahmte Dividendenkompensationszahlungen entfielen, bei denen ein Abzug der Steuern tatsächlich nicht erfolgt war und nahmen – wie der Angeklagte – jedenfalls billigend in Kauf, dass ein hierdurch erzielter Steuervorteil nicht gerechtfertigt war. In Bezug auf HT UUEE vermochte die Kammer demgegenüber nicht festzustellen, ob dieser bei Unterzeichnung und Einreichung der Steuererklärung positive Kenntnis davon hatte, dass die zur Anrechnung gebrachten Steuern im vorgenannten Umfang auf von der UUEE Bank vereinnahmte Dividendenkompensationszahlungen entfielen, bei denen ein Abzug der Steuern tatsächlich nicht erfolgt war. Gleiches gilt in Bezug auf die Bewertung der steuerlichen Lage als nicht gerechtfertigt durch HT UUEE. Über den Anrechnungsantrag entschied das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg für das Jahr 2009 durch Bescheid vom 05.04.2011 in vollem Umfang positiv. Dem war wiederum zunächst eine Übertragung der Angaben aus der Steuererklärung in den Vordruck für den Steuerbescheid durch die StARin JJJ vorausgegangen, wobei der Vordruck im Hinblick auf die Anrechnungsbeträge anschließend im endgültigen Bescheid inhaltsgleich übernommen wurde. Weder die StARin JJJ, noch ein anderer Mitarbeiter des Finanzamtes für Großunternehmen in Hamburg nahmen eine Prüfung der materiellen Anrechnungsvoraussetzungen vor, insbesondere wurde nicht überprüft, ob den Anrechnungsbeträgen der UUEE Bank zuzurechnende Steuerabzüge in entsprechender Höhe gegenüberstanden. Die in den Zeilen 4 und 6 der Anlage WA zur Steuererklärung eingetragenen Beträge an Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag waren in der mit dem Bescheid vom 05.04.2011 verbundenen Anrechnungsverfügung in vollem Umfang enthalten. Zur Anrechnung gebracht wurden dementsprechend auch die verfahrensgegenständlichen 46.779.448,31 Euro. Da die Körperschaftsteuer für den betroffenen Veranlagungszeitraum mit 0 Euro festgesetzt wurde, kam es infolgedessen unter Berücksichtigung der Position Zinsabschlag (2.440,00 Euro) zu einer entsprechenden Auszahlung an die UUEE Gruppe. Der Angeklagte wurde absprachegemäß auch am Profit der UUEE Bank aus der Dividendensaison 2009 beteiligt. Hierzu wird auf die zusammenfassende Darstellung sub. A. III. 5. verwiesen. d) Dividendensaison 2010 aa) Vorbereitung der Dividendensaison im Eigenhandel Zum Ende des Jahres 2009 begannen die Bemühungen des Angeklagten und Dr. JRs im Hinblick darauf, die UUEE Invest als Kapitalanlagegesellschaft bei der Aufsetzung eines weiteren Sondervermögens zu unterstützen. Dieses sollte nunmehr in Gestalt eines Publikumsfonds im Sinne des § 112 InvG ausgestaltet werden, über den private Investoren nun auch unmittelbar von CumEx-Leerkauftransaktionen profitieren konnten. Diese Bemühungen trugen mit dem im Jahr 2010 aufgesetzten BC German Hedge Fund Früchte, worauf im Folgenden sub. A. III. 4. noch einzugehen sein wird. Parallel hierzu galt es, die Eigenhandelssaison 2010 zu planen. Hierzu wurden wiederum intern und im Zusammenwirken mit CYY, AAZZ sowie den für diese tätigen Mitarbeitern der QJ Gesellschaften im Vorfeld der Dividendensaison die zu handelnden Aktiengattungen ausgewählt. Im Rahmen einer Partnervorlage vom 06.01.2010 schlug UUU auf Basis dessen vor, die Geschäfte in 20 Aktiengattungen fortzuführen, wobei das Volumen je Aktiengesellschaft bei einer Haltedauer von ca. 10 Tagen zwischen 300 und 350 Mio. Euro, immer jedoch innerhalb der dreiprozentigen WpHG-Meldegrenze, liegen sollte. In der Vorlage wurde ferner ausgeführt, das BMF habe „dem ZZB gegenüber geäußert, dass der im Rundschreiben vom 05. Mai 2009 festgeschriebene steuerliche Sachverhalt zumindest in 2010 weiter gültig sein werde. Die Ergebnisse einer Ende 2009 eingesetzten Ad-Hoc-Arbeitsgruppe [würden] frühestens in 2011 nach einer Gesetzesänderung wirksam werden“. Hinsichtlich des zu erwartenden Ertrages führte UUU in der Partnervorlage aus, dieser werde demjenigen des Jahres 2009 ähnlich sein, wenn die Transaktionen wie geplant umgesetzt werden könnten und sich Dividendenzahlungen wie im Vorjahr ergäben. Im Rahmen der UUEE-Partnersitzung am 12.01.2010 wurde der Fortsetzung der Transaktionen im UUEE Eigenhandel aufgrund der Umschreibung in der Vorlage zugestimmt. Im Folgenden wurde das zwischen der UUEE Bank und QJ Capital bestehende Investment Partnership Agreement, das wiederum Grundlage für die von den QJ Gesellschaften für die UUEE Bank im Vorfeld abgesprochenen und begleiteten Transaktionen sein sollte, für das Jahr 2010 fortgeschrieben. Während die sonstigen Regelungen im Wesentlichen beibehalten wurden, wurde der Passus zur Profitverteilung zu Lasten der QJ Gesellschaft verändert. So wurde der allein der UUEE Bank zustehende „pre tax benefit“ auf 9 erhöht, mit der Folge, dass bis zu einem Dividendenlevel von 91 die erwirtschafteten Profite ausschließlich der UUEE Bank zugutekommen sollten. Hinsichtlich der Profite, die sich aus der Vereinbarung von einem unter 91 liegenden Dividendenlevel ergaben, sollte keine hälftige Teilung, sondern eine solche im Verhältnis von 45:55 zu Gunsten der UUEE Bank erfolgen. In Bezug auf den Angeklagten, der nach wie vor als Ansprechpartner sowohl für die QJ Gesellschaften als auch für die UUEE Bank zur Verfügung stand, von den Geschäften nicht unerheblich profitieren sollte und in der gelebten Dreierbeziehung – UUEE / QJ / KQ und Dr. JR – von den übrigen Beteiligten jeweils über ihr weiteres Vorgehen in Kenntnis gesetzt wurde, gilt wie für die vorangegangenen Jahre, dass ihm bewusst war, dass erneut eine Mehrzahl von Aktiengattungen von Leerverkäufern erworben werden sollte, wobei es sich je Gattung durchaus um mehrere Millionen Stücke handeln sollte. Auch wusste der Angeklagte, dass über dieses Vorgehen eine Steuererstattung im jedenfalls zweistelligen Millionenbereich zu erzielen war, die er anstrebte. Der Angeklagte war sich ferner darüber bewusst, dass die UUEE Bank die Aktien erneut, entsprechend seiner ursprünglichen Empfehlung, letztlich von einem Leerverkäufer erwerben würde, der sich die zur Belieferung erforderlichen Stücke frühestens am Tag nach der Hauptversammlung beschaffen würde. Er ging auch davon aus, dass allein ein Steuereinbehalt auf die Originaldividende erfolgen würde. Weiter wusste der Angeklagte, dass über die Bepreisung des zeitgleich mit dem Aktiengeschäft abgeschlossenen Derivates ein Teil des Profites des Leerverkäufers an die UUEE Bank vermittelt werden sollte. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass der Profit des Leerverkäufers daher rühren würde, dass er von der UUEE Bank den vollständigen Kaufpreis vereinnahmt, sich aber selbst zum Zwecke der Belieferung mit günstigeren Ex-Aktien eindecken und lediglich mit einer Dividendenkompensationszahlung in Höhe der Nettodividende ohne Steuerabzug belastet werden würde. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass die Abwicklung der Geschäfte ein abgestimmtes Vorgehen der Akteure, insbesondere der Leerverkäufer und der UUEE Bank, voraussetzte. bb) Durchführung der Transaktionen Die im Eigenhandel der UUEE Bank im Jahr 2010 umgesetzte Handelsstrategie entsprach derjenigen der vorherigen Jahre, auf deren Darstellung insoweit verwiesen wird. Im Wege von vorab durch die QJ Gesellschaften abgesprochenen Kassageschäften wurden Aktien außerbörslich erworben und durch gegenläufige Verkaufsfutures abgesichert. Diese wurden unter Berücksichtigung eines mit sämtlichen Vertragsparteien zuvor abgestimmten Dividendenlevels bepreist, um die im Vorfeld prognostizierten Profite zu verteilen. Auch die Vorbereitung der Geschäfte entsprach derjenigen aus den vorangegangenen Jahren. Im Vorfeld der Planung der Dividendensaison wurde ein Aktienkorb durch Mitarbeiter der QJ Gesellschaften zusammengestellt und dieser anschließend mit einem Händler der UUEE Bank abgestimmt. In diesem Korb wurden die zu handelnden Aktiengattungen und Preise sowie die in Betracht kommenden Stückzahlen aufgeführt. Nachdem insoweit Einvernehmen erzielt worden war, nahm ein Mitarbeiter der QJ Gesellschaften Kontakt zu Leerverkäufern und Brokern auf und stimmte für jede Aktiengattung die Stückzahlen und die Dividendenlevel für die der Kurssicherung dienenden Futuregeschäfte ab. Zugleich wurde bereits im Vorfeld die Ex-Eindeckung des jeweiligen Leerverkäufers auf Basis von Soft Commitments organisiert. An den jeweiligen Handelstagen selbst wurde seitens eines Mitarbeiters der QJ Gesellschaften wiederum der aktuelle Aktienpreis ermittelt. Hiervon ausgehend und unter Berücksichtigung der im Vorfeld abgesprochenen Parameter wurden sowohl für die Kassageschäfte als auch für die gegenläufigen Futuregeschäfte sämtliche relevanten Handelsdaten - insbesondere Stückzahl, Preis und Orderzeitpunkt - dem für die UUEE Bank tätigen Händler, dem Broker und der jeweiligen Gegenpartei kommuniziert. Sämtliche Aktiengeschäfte wurden vor dem Hauptversammlungstermin außerbörslich (OTC) abgeschlossen, aber erst danach (t+2) beliefert. Infolgedessen bezog die UUEE Bank lediglich eine Dividendenkompensationszahlung, wobei weder auf Seiten der Leerverkäufer noch an anderer Stelle Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Abzug gebracht wurde. Der auf Seiten der Leerverkäufer hieraus folgende Profit wurde der UUEE Bank über die Verkaufsfutures und die hierin vereinbarten Dividendenlevel anteilig übertragen. Hierbei bewegten sich die Level nunmehr teilweise sogar knapp unter 80. Auf der Grundlage der Beratung durch die QJ Gesellschaften führte die UUEE Bank im Jahr 2010 folgende Aktiengeschäfte durch, wobei bei diversen Gattungen das Gesamtvolumen - sowohl hinsichtlich der Aktien- als auch auf der Future-Seite - in mehreren Tranchen gehandelt wurde: Stückzahl Gattung Tag der Hauptver-sammlung Brutto-dividende pro Aktie in Euro Summe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Euro 12.300.000 ThyssenKrupp AG 21.01.2010 0,30 973.237,50 950.000 Wincor Nixdorf AG 25.01.2010 1,85 463.540,62 5.250.000 Siemens AG 26.01.2010 1,60 2.215.500,00 1.050.000 Douglas Holding AG 24.03.2010 1,10 304.631,25 4.125.000 MAN SE 01.04.2010 0,25 271.992,18 1.801.000 Merck KGaA 09.04.2010 1,00 475.013,75 1.300.000 Bilfinger + Berger AG 15.04.2010 2,00 685.750,00 3.330.000 MMOl AG & Co. KGaA 19.04.2010 0,53 463.492,37 5.200.000 RWE AG 22.04.2010 3,50 4.800.250,00 3.100.000 Münchener Rückvers. AG 28.04.2010 5,75 4.701.343,75 7.800.000 BASF SE 29.04.2010 1,70 3.497.325,00 7.250.000 Bayer AG 30.04.2010 1,40 2.677.062,50 2.600.000 Linde AG 04.05.2010 1,80 1.234.350,00 3.400.000 Hannover Rück AG 04.05.2010 2,10 1.883.175,00 4.125.000 Allianz SE 05.05.2010 4,10 4.460.671,86 12.700.000 E.ON AG 06.05.2010 1,50 5.024.437,50 8.500.000 Fresenius Medical Care KGaA 11.05.2010 0,61 1.367.543,75 8.900.000 BMW AG 18.05.2010 0,30 704.212,50 675.000 Wacker Chemie AG 21.05.2010 1,20 213.637,50 1.050.000 Dt. Bank AG 27.05.2010 0,75 207.703,12 5.750.000 Dt. Börse AG 27.05.2010 2,10 3.184.781,25 1.550.000 Lanxess AG 28.05.2010 0,50 204.406,25 4.590.909 United Internet AG 02.06.2010 0,40 484.340,90 1.500.000 Fraport AG 02.06.2010 1,15 454.968,75 9.600.000 SAP SE 08.06.2010 0,50 1.266.000,00 3.850.000 Südzucker AG 20.07.2010 0,45 456.946,87 Gesamt: 42.676.314,17 Euro Wie schon in den Vorjahren wurden die Aktienpositionen der UUEE Bank nach Erhalt der Dividendenkompensationszahlung und der Gutschriftsbelege aufgelöst, indem unter Einbeziehung der QJ Gesellschaften die vorab abgesprochenen, kursgesicherten Auflösungsgeschäfte durchgeführt wurden, wodurch die Stücke regelmäßig wieder zurück an die ursprünglichen Aktieninhaber gelangten. Wiederum galt, dass die Versagung der Steueranrechnung bei der UUEE Bank einen erheblichen Verlust zur Folge gehabt hätte. Dies war allen an den Aktiengeschäften unmittelbar Beteiligten, auch dem Angeklagten als Initiator und Berater, bewusst. cc) Abgabe der Steuererklärung Die Körperschaftsteuererklärung der UUEE Gruppe für das Jahr 2010 wurde durch UUU und Dr. DDD unter dem 27.02.2012 unterzeichnet und ging bei dem Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg am 29.02.2012 ein. Form und Inhalt der verwendeten Formulare entsprachen dabei bis auf das Zahlenwerk wiederum im Wesentlichen denjenigen der Vorjahre und waren dem Angeklagten bekannt, so dass insoweit zunächst auf die Ausführungen sub. A. III. 2. a) cc) verwiesen wird, die hier sinngemäß fortgelten. Dies gilt gleichfalls für die Kenntnis des Angeklagten vom konkreten Erklärungsinhalt sowie von dem Umstand, dass den eingereichten Unterlagen keine weiteren ergänzenden Erklärungen, namentlich zum Hintergrund der bescheinigten Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag, beigefügt waren. Insoweit wird auf die Darstellungen sub. A. III. 2. a) cc) und b) cc) verwiesen, die hier gleichermaßen Geltung beanspruchen. Hierbei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte jedenfalls zum Zeitpunkt der Unterzeichnung und Einreichung der Erklärung nicht mehr aktiv beratend für die UUEE Bank tätig war. Der Kontakt zwischen UUEE und dem Angeklagten wurde vielmehr spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2011 im Wesentlichen beendet. Der Angeklagte wusste aber während seiner fortlaufenden Beratung in 2010 und in der ersten Hälfte des Jahres 2011 um die künftige Verwendung eben jener Formulare und vom zur Erzielung des Profits notwendigen Inhalt der Steuererklärung. Der Umstand, dass sich die Beratung des Angeklagten im Jahr 2010, nachdem das Eigenhandelsgeschäft als funktionierendes System implementiert worden war und die vermeintlichen Hindernisse durch das BMF-Schreiben vom 05.05.2009 unter aktiver Mitarbeit des Angeklagten aus dem Weg geräumt worden waren, faktisch im Wesentlichen auf die implementierten Fondsstrukturen konzentrierte, änderte weder etwas an seinem Wissen um die für die Eigenhandelsgeschäfte des Jahres 2010 angestrebte Steueranrechnung durch UUEE, noch an seiner Forderung nach Beteiligung an den daraus generierten Profiten. Dem Vorstellungsbild des Angeklagten entsprechend wurde in den Zeilen 5 und 6 der Anlage WA die Anrechnung von Kapitalertragsteuer in Höhe von 45.909.109,15 Euro nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.525.001 Euro beantragt. Hierin enthalten waren die oben dargestellten und in den Steuerbescheinigungen zu Unrecht ausgewiesenen 42.676.314,17 Euro . Wörtlich lautete es in der Anlage WA zur Steuererklärung insoweit wie folgt: „ Anzurechnende Beträge/Steuerabzug EUR CT 5 (lt. Nachweis Betriebsfinanzamt bzw. lt. beigefügten Originalsteuerbescheinigungen) Kapitalertragsteuer 131 45.909.109 I 15 6 Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer Hier ist zusätzlich auch ein Solidaritätszuschlag auf anrechenbare Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG (vgl. Zeile 7) mit einzutragen 133 2.525.001 I 00 “ Weder die Steuererklärung noch ein dieser beigefügtes separates Schreiben enthielten einen Hinweis darauf, dass im Hinblick auf den o.g. Betrag zuvor Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag nicht in entsprechender Höhe von den Dividendenkompensationszahlungen in Abzug gebracht worden war und dass den Aktiengeschäften durchgehend Erwerbe von Leerverkäufern zugrunde lagen. Auch im Übrigen wurde das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg weder durch Mitarbeiter der UUEE Bank, noch durch den Angeklagten selbst oder durch sonstige an den Transaktionen und der Struktur im allgemeinen Beteiligte darauf hingewiesen, dass die Aktien- und Futuregeschäfte im Vorfeld mit den QJ Gesellschaften abgesprochen worden waren. Ferner wurde nicht dargelegt, dass die Aktien entsprechend der zuvor getroffenen Absprachen wenige Tage nach der Ausstellung der Steuerbescheinigung für die UUEE Bank wieder an die Stückegeber rückveräußert wurden. Der Steuererklärung beigefügt waren Einzel-Steuerbescheinigungen, welche sich die UUEE Bank als ihre eigene Depotbank für sämtliche verfahrensgegenständlichen Aktiengattungen ausgestellt hatte und die die auf die einzelnen Leerkauf-Positionen entfallenden Steuerbeträge auswiesen. In ihrer Gestaltung unterschieden sie sich wiederum von der Sammelbescheinigung des Vorjahres. Auszugsweise hatten die Bescheinigungen folgenden Inhalt: „… Steuerbescheinigung (Original) … An … wurden am [ jeweiliges Datum ]… für [ jeweilige ISIN-Nummer und Name der Aktien ] folgende Kapitalerträge gezahlt / gutgeschrieben / gelten als zugeflossen: Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG … >davon: Erträge, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen … Kapitalertragsteuer … Solidaritätszuschlag … In der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge sind enthalten: Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aus Aktien, die mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert wurden. … hierauf bescheinigte Kapitalertragsteuer … …“ Auch die in dieser geänderten Gestaltung eingereichten Steuerbescheinigungen enthielten jedoch keinen Hinweis darauf, dass die den Dividendenkompensationszahlungen zugrunde liegenden Aktiengeschäfte auf Leerverkäufen beruhten, bei denen ein Steuerabzug auf die Dividendenkompensationszahlung nicht erfolgt war. Ein solcher ergab sich auch nicht aus der der Steuererklärung beigefügten Jahressteuerbilanz der UUEE Gruppe oder sonstigen Erklärungen oder Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Steuererklärung dem Finanzamt gegenüber abgegeben oder zugänglich gemacht wurden. Entsprechend der Vorgaben aus dem BMF-Schreiben vom 05.05.2009 wurden beim Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg ferner Berufsträgerbescheinigungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft LP für die ersten drei Quartale des Jahres 2010 eingereicht, denen die Steuerbescheinigungen für die oben dargestellten Aktiengattungen beigefügt waren und die inhaltsgleich mit folgender „Schlussfolgerung“ endeten: „Auf der Grundlage des von uns durchgeführten Auftrags bescheinigen wir: ‚Es liegen uns auf Grund des uns möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien i. S. d. Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden hat, vor.‘ “ Die Zeichnenden der Steuerklärung, mithin UUU und Dr. DDD, wussten bei Unterzeichnung und Einreichung der Steuererklärung, dass die zur Anrechnung gebrachten Steuern im Umfang von 42.676.314,17 Euro auf von der UUEE Bank vereinnahmte Dividendenkompensationszahlungen entfielen, bei denen ein Abzug der Steuern tatsächlich nicht erfolgt war und nahmen – wie der Angeklagte – jedenfalls billigend in Kauf, dass ein hierdurch erzielter Steuervorteil nicht gerechtfertigt war. Die Angaben in der Körperschaftsteuererklärung wurden seitens der zuständigen Mitarbeiterin des Finanzamtes für Großunternehmen in Hamburg - der StARin JJJ - wiederum in den Vordruck für den Körperschaftsteuerbescheid eingetragen. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung der Anrechnungsvoraussetzungen nahmen weder die Zeugin noch ein sonstiger Mitarbeiter im Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg vor. Die Voreintragungen der Zeugin waren Grundlage für den Bescheid des Finanzamtes für Großunternehmen in Hamburg vom 30.03.2012, in dem über den Anrechnungsantrag insgesamt positiv entschieden wurde. In der mit dem Bescheid verbundenen Anrechnungsverfügung wurden entsprechend der Angaben in der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung Kapitalertragsteuern in Höhe von (aufgerundet) 45.909.110,00 Euro nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.525.001,00 Euro zu Gunsten der UUEE Gruppe angerechnet. Dementsprechend waren auch die 42.676.314,17 Euro zur Anrechnung gelangt, die auf die verfahrensgegenständlichen CumEx-Transaktionen entfallen. Unter Berücksichtigung der festgesetzten Körperschaftsteuer (1.923.223,00 Euro) nebst Solidaritätszuschlag (105.777,26 Euro) erfolgte im Folgenden eine Auszahlung an die UUEE Gruppe in Höhe von 46.405.110,74 Euro. Zur Beteiligung des Angeklagten am Profit der UUEE Bank aus der Dividendensaison 2010 wird auch hier auf die zusammenfassende Darstellung sub. A. III. 5. verwiesen. e) Dividendensaison 2011 aa) Vorbereitung der Dividendensaison im Eigenhandel Spätestens im Herbst des Jahres 2010 begann die Planung der seitens der UUEE Bank auch für die Dividendensaison 2011 beabsichtigten CumEx-Leerkaufgeschäfte. Wie bewährt, wurden zunächst im Zusammenwirken mit CYY, AAZZ sowie den für diese tätigen Mitarbeitern der QJ Gesellschaften im Vorfeld der Dividendensaison die zu handelnden Aktiengattungen ausgewählt. Der Angeklagte stand dabei der UUEE Bank, wie in den Vorjahren und ungeachtet seiner mittlerweile vollzogenen Trennung von KKQ und der Gründung von KQ JR, als Ansprechpartner zur Seite. Von seiner fortlaufenden Beratung in jener Phase zeugt dabei – jenseits seiner im Zusammenhang mit dem BC German Hedge Fonds intensiv entfalteten Bemühungen – exemplarisch eine Mailkorrespondenz aus dem September 2010, in welcher der Angeklagte im Nachgang zu einem Treffen seinen Gesprächspartner UUU frühzeitig über den Entwurf des BMF zur Neuregelung von Leerverkäufen sowie über aktuelle BMF-Schreiben des Jahres 2010 informiert. Diesen Informationen beigefügt ist das „Wording“ einer Bestätigung, aus der sich ergibt, dass „keine Absprachen erfolgt“ sind. Im Rahmen ihrer Sitzung vom 18.01.2011 stimmten die Partner der UUEE Bank einer dort mittlerweile durch den gesondert Verfolgten ZA (im Folgenden: ZA) erstellten Vorlage zu, in welcher 18 für den Eigenhandel der Saison 2011 in Betracht kommende Aktiengattungen exemplarisch aufgeführt wurden. Das Volumen je Aktiengattung solle bei einer Haltedauer von ca. 10 Tagen zwischen 300 und 350 Mio. Euro, stets jedoch unterhalb der WpHG-Meldegrenze liegen. Seitens des BMF sei mit Schreiben vom 21.09.2010 klargestellt worden, dass der im BMF-Schreiben vom 05.05.2009 festgeschriebene steuerliche Sachverhalt bis auf weiteres gelte. Sollten die Transaktionen wie geplant durchgeführt werden können, könne mit einem ähnlichen Ergebnisbeitrag wie in 2010 gerechnet werden. Abschließend wurde in der Partnervorlage ausgeführt, dass jede Transaktion vor ihrer Ausführung im Hinblick auf die steuerlichen Regelungen nochmals durch den Leiter des Bereichs Bilanz, Rechnungswesen und Controlling zu prüfen sei. Zum 01.01.2011 hatten unterdessen CYY und AAZZ nach Teilung der QJ Gruppe den Namen einer der QJ Gesellschaften, für die sie im Folgenden tätig waren, in SH Capital UK Ltd. (im Folgenden: SH) gewechselt. Auch unter der Bezeichnung SH setzten CYY, AAZZ sowie die bei diesen verbliebenen Mitarbeiter ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit CumEx-Leerverkaufstrukturen wie in den Vorjahren fort, was auch und insbesondere für ihre Zusammenarbeit mit der UUEE Bank im Eigenhandel galt. In Bezug auf das vormals mit den QJ Gesellschaften bestehende Investment Partnership Agreement war beabsichtigt, ein solches zwischen der UUEE Bank und SH abzuschließen und an die Stelle der vormaligen Vereinbarung treten zu lassen. Ob ein insoweit aus dem Januar des Jahres 2011 existierender Vertragsentwurf, der eine dem Vorjahr entsprechende Proiftverteilung zwischen der UUEE Bank und jetzt SH anstelle von QJ beinhaltete („pre tax benefit“ von 9; Teilung der Profite, die sich aus der Vereinbarung von einem unter 91 liegenden Dividendenlevel ergaben, im Verhältnis von 45:55 zu Gunsten der UUEE Bank), tatsächlich unterzeichnet wurde, hat die Kammer nicht festzustellen vermocht. Am tatsächlichen Tätigwerden von CYY, AAZZ und ihrem Team in geübter Art und Weise auch in der Dividendensaison 2011 änderte dies jedoch nichts. Auch für den Angeklagten galt wie in den Vorjahren: Ihm war bewusst, dass erneut eine Mehrzahl von Aktiengattungen von Leerverkäufern erworben werden sollte, wobei es sich je Gattung durchaus mehrere Millionen Stücke handeln sollte. Auch wusste der Angeklagte, dass über dieses Vorgehen eine Steuererstattung im jedenfalls zweistelligen Millionenbereich zu erzielen war. Er wollte eine solche als Gesamtertrag der Geschäfte auch. Der Angeklagte war sich ferner darüber bewusst, dass die UUEE Bank die Aktien erneut, entsprechend seiner ursprünglichen Empfehlung, letztlich von einem Leerverkäufer erwerben würde, der sich die zur Belieferung erforderlichen Stücke frühestens am Tag nach der Hauptversammlung beschaffen würde. Er ging auch davon aus, dass allein ein Steuereinbehalt auf die Originaldividende erfolgen würde. Weiter wusste der Angeklagte, dass über die Bepreisung des zeitgleich mit dem Aktiengeschäft abgeschlossenen Derivates ein Teil des Profites des Leerverkäufers an die UUEE Bank vermittelt werden sollte. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass der Profit des Leerverkäufers daher rühren würde, dass er von der UUEE Bank den vollständigen Kaufpreis vereinnahmt, sich aber selbst zum Zwecke der Belieferung mit günstigeren Ex-Aktien eindecken und lediglich mit einer Dividendenkompensationszahlung in Höhe der Nettodividende ohne Steuerabzug belastet werden würde. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass die Abwicklung der Geschäfte ein abgestimmtes Vorgehen der Akteure, insbesondere der Leerverkäufer und der UUEE Bank, voraussetzte. bb) Durchführung der Transaktionen Die seitens der UUEE Bank umgesetzte und zunächst noch durch die QJ Gesellschaften und sodann SH begleitete Handelsstrategie entsprach derjenigen der Vorjahre. Wiederum wurden Aktien im Wege von Kassageschäften erworben und durch gegenläufige Verkaufsfutures abgesichert, deren Preis unter Zugrundelegung eines zuvor mit der Verkäuferseite abgesprochenen Dividendenlevels berechnet war. Dieser bewegte sich für die im Januar gehandelten Aktiengattungen ThyssenKrupp AG und Siemens AG im Bereich knapp unter 80. Die Umsetzung sowohl der Kassaankaufs- als auch der gegenläufigen Verkaufsfuturegeschäfte an den konkreten Handelstagen entsprach ebenfalls derjenigen der vorangegangenen Jahre. Die Kaufgeschäfte wurden am Tag der Hauptversammlung oder am Tag davor mit einem Leerverkäufer außerbörslich (OTC) abgeschlossen, aber erst nach deren Durchführung (t+2) beliefert. Infolgedessen wurde an die UUEE Bank für sämtliche Aktiengattungen nicht die Originaldividende, sondern eine Dividendenkompensationszahlung in Höhe der Nettodividende überwiesen, hinsichtlich der weder der jeweilige Leerverkäufer noch eine andere Stelle mit Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag belastet wurde. Nach Erhalt der Dividendenkompensationszahlungen stellte sich die UUEE Bank als ihre eigene Depotbank Steuerbescheinigungen aus, die die auf die einzelnen Leerkauf-Positionen entfallenden Steuerbeträge auswiesen. Entgegen der ursprünglichen, in der Partnervorlage vom 17.01.2011 noch enthaltenen Planung wurden im Jahr 2011 jedoch nur in zwei Aktiengattungen, deren Hauptversammlungen bereits im Januar stattfanden, Käufe getätigt. Die Hintergründe dieses deutlich geringeren Umfangs wie auch der danach erfolgten generellen Beendigung des Vorgehens im Eigenhandel vermochte die Kammer nicht abschließend aufzuklären. Den Londoner Händlern gegenüber berief sich die UUEE Bank in diesem Zusammenhang auf mögliche, nunmehr erkannte Reputationsrisiken. Auf der Grundlage der Beratung durch die QJ Gesellschaften und sodann SH führte die UUEE Bank im Jahr 2011 noch folgende Aktiengeschäfte durch: Stückzahl Gattung Tag der Hauptver-sammlung Brutto-dividende pro Aktie in Euro Summe Kapitalertragsteuer und Solidaritäts-zuschlag in Euro 11.500.000 ThyssenKrupp AG 21.01.2011 0,45 1.364.906,25 3.700.000 Siemens AG 25.01.2010 2,70 2.634.862,50 Gesamt: 3.999.768,75 Euro Entsprechend der Übung aus den Vorjahren wurden die Aktienpositionen der UUEE Bank nach Erhalt der Dividendenkompensationszahlung und der Steuerbescheinigung aufgelöst, indem unter Einbeziehung der SH die vorab abgesprochenen und kursgesichert abgeschlossenen Auflösungsgeschäfte durchgeführt wurden. cc) Abgabe der Steuererklärung Am 27.06.2013 unterschrieben UUU und Dr. DDD die Körperschaftsteuererklärung der UUEE Gruppe für das Jahr 2011, die nebst Anlagen am 28.06.2013 beim Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg einging. In Bezug auf die Kenntnis des Angeklagten sowohl der Formulare als auch des Erklärungsgehalts gilt auch für das Jahr 2011 das bereits im Zusammenhang mit den Vorjahren Ausgeführte entsprechend. Dies wiederum vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte zur Zeit der Einreichung der Steuererklärung nicht mehr beratend für die UUEE Bank tätig war und sich mittlerweile sogar ins Ausland abgesetzt hatte. Er stand aber jedenfalls bis in den März 2011 – und mithin bis nach Ausführung der vorgenannten Geschäfte – in engem Austausch mit seinen Gesprächspartnern bei der UUEE Gruppe und wusste bis zuletzt, dass es künftig zur Einreichung von Erklärungen des tatsächlich auch übermittelten Inhalts kommen würde. In den Zeilen 5 und 6 der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung vom 27.06.2013 wurde die Anrechnung von Kapitalertragsteuer in Höhe von 8.271.671,17 Euro nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 454.941,49 Euro beantragt. Insoweit lautete es in der Anlage WA auszugsweise wörtlich wie folgt: „Anzurechnende Beträge/Steuerabzug EUR CT 5 (lt. Nachweis Betriebsfinanzamt bzw. lt. beigefügten Originalsteuerbescheinigungen) Kapitalertragsteuer 131 8.271.671 I 17 6 Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer Hier ist zusätzlich auch ein Solidaritätszuschlag auf anrechenbare Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG (vgl. Zeile 7) mit einzutragen 133 454.941 I 49 “ Weder die Steuererklärung noch eine im Übrigen gegenüber dem Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg erteilte Erklärung enthielten Hinweise auf die verfahrensgegenständlichen Leerverkäufe oder darauf, dass im Umfang von 3.999.768,75 Euro Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlag an keiner Stelle von den seitens der UUEE Bank vereinnahmten Dividendenkompensationszahlungen in Abzug gebracht worden waren. Auch erfolgte keine weitergehende Mitteilung zu der Ausgestaltung der den Anrechnungen zugrunde liegenden Geschäfte oder dazu, dass die Aktien- und Futuregeschäfte im Vorfeld von SH mit sämtlichen Vertragsparteien abgesprochen worden waren. Dementsprechend wurde die Hamburger Finanzverwaltung auch nicht darauf hingewiesen, dass die Aktien entsprechend der zuvor getroffenen Absprachen wenige Tage nach der Ausstellung der Steuerbescheinigung für die UUEE Bank wieder an die Stückegeber rückveräußert wurden. Die der Erklärung beigefügten Steuerbescheinigungen aus 2011 entsprachen in ihrem Aufbau und Inhalt den Bescheinigungen des Vorjahres 2010. Sie enthielten keinen Hinweis darauf, dass die den Dividendenkompensationszahlungen zugrunde liegenden Aktiengeschäfte auf Leerverkäufen beruhten, bei denen ein Steuerabzug auf die Dividendenkompensationszahlung nicht erfolgt war. Ein solcher ergab sich auch nicht aus der der Steuererklärung beigefügten Jahressteuerbilanz der UUEE Gruppe oder sonstigen Erklärungen oder Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Steuererklärung dem Finanzamt gegenüber abgegeben oder zugänglich gemacht wurden. Entsprechend der Vorgaben aus dem BMF-Schreiben vom 05.05.2009 wurde beim Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg ferner eine Berufsträgerbescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft LP für das erste Quartal des Jahres 2011 eingereicht. Darin war mit Bezug auf die oben dargestellten Aktiengeschäfte ausgeführt, dass insoweit keine Kenntnisse über Absprachen bestünden. Die Zeichnenden der Steuerklärung, mithin UUU und Dr. DDD, wussten bei Unterzeichnung und Einreichung der Steuererklärung, dass die zur Anrechnung gebrachten Steuern im Umfang von 3.999.768,75 Euro auf von der UUEE Bank vereinnahmte Dividendenkompensationszahlungen entfielen, bei denen ein Abzug der Steuern tatsächlich nicht erfolgt war und nahmen – wie der Angeklagte – jedenfalls billigend in Kauf, dass ein hierdurch erzielter Steuervorteil nicht gerechtfertigt war. Nachdem die Angaben in der Körperschaftsteuererklärung seitens der zuständigen Mitarbeiterin des Finanzamtes für Großunternehmen in Hamburg - der StARin JJJ - wiederum ohne Prüfung der inhaltlichen Anrechnungsvoraussetzungen in den Entwurf für den Körperschaftsteuerbescheid eingetragen worden waren, entschied das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg über den Anrechnungsantrag für das Jahr 2011 durch Bescheid vom 04.10.2013 insgesamt positiv. Auch seitens eines anderen Mitarbeiters des Finanzamtes für Großunternehmen in Hamburg erfolgte in diesem Zusammenhang keine Prüfung der materiellen Anrechnungsvoraussetzungen. Die in dem Bescheid enthaltene Anrechnungsverfügung wies zugunsten der UUEE Gruppe die in der Anlage WA zur Steuererklärung enthaltenen Beträge zur Kapitalertragsteuer (gerundet 8.271.672,00 Euro) nebst Solidaritätszuschlag (454.941,49 Euro) in vollem Umfang aus. Zur Anrechnung wurden mithin auch die verfahrensgegenständlichen 3.999.768,75 Euro gebracht. Da die Körperschaftsteuer für die UUEE Gruppe auf 0 Euro festgesetzt wurde, wurde der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung von Zinsen in Höhe von 248.150,00 Euro an die UUEE Gruppe ausbezahlt. Ungeachtet des Umstandes, dass der Angeklagte noch am 02.03.2011 im Hause UUEE gemeinsam mit UUU Themen im Zusammenhang mit CumEx-Leerkaufgeschäften erörterte (dort bezeichnet als „Single Future Struktur“), er ihn über seinerseits mit CYY geführte Gespräche in diesem Zusammenhang unterrichtete und die Kontaktdaten weiterer Trader aus London übermittelte, erfolgte eine persönliche Beteiligung des Angeklagten an den Handelserfolgen der UUEE Bank aus der Dividendensaison 2011 – anders als in den Vorjahren – nicht, was möglicherweise Folge der insgesamt jedenfalls zur zweiten Hälfte des Jahres 2011 vollzogenen Trennung des Angeklagten vom Hause UUEE war. 3. BC German Equity Special Fund (Fall 2) a) Ausdehnung der CumEx-Geschäfte auf Fonds-Strukuren Der Angeklagte hatte mit der oben beschriebenen OOO-Struktur, bei welcher es einem vermögenden Privatinvestor ermöglicht worden war, mittels einer GmbH profitbringend an CumEx-Transaktionen der hier gegenständlichen Art teilzunehmen, erste Erfahrungen mit derartigen Geschäften außerhalb des reinen Interbankenhandels gemacht. Inzwischen hatte er mit der UUEE Gruppe eine Privatbank an der Hand, mit der er zum einen bereits erfolgreich CumEx-Leerkaufgeschäfte umsetzte und die zum anderen ihrerseits als hoch angesehenes und traditionsreiches Institut ein durchaus attraktiver Partner für finanzstarke Einzelakteure jenseits des Bankensektors war. Auch wusste der Angeklagte um das Interesse bei UUEE, neue Geschäftsfelder zu erschließen, wobei man innovativen Ideen gegenüber – dies hatte die Begehung der Eigenhandelsgeschäfte auf entsprechende Beratung durch den Angeklagten gezeigt – durchaus aufgeschlossen schien. Der Angeklagte kam, gemeinsam mit Dr. JR der als Kapitalmarktrechtler über die erforderliche Expertise zur Aufsetzung von Sondervermögen verfügte, und den Londoner Händlern, namentlich CYY, vor dem Hintergrund dessen auf die Idee, die CumEx-Transaktionen mit Hilfe der UUEE Gruppe künftig auf Investmentfonds auszudehnen und hierdurch diesen Markt für Privatanleger zu öffnen. Von wem genau die diesbezügliche Erstinitiative ausging, ließ sich im Einzelnen nicht mehr feststellen, jedenfalls aber wurde diese Idee in der ersten Jahreshälfte 2008 im Think Tank bei KKQ fortentwickelt. Sodann war es der Angeklagte, der sie – im Zusammenwirken mit Dr. JR – bei UUEE präsentierte. Die Nutzung von Fondsstrukturen für CumEx-Leerkaufgeschäfte bot dabei aus Sicht des Angeklagten eine Mehrzahl von Vorteilen gegenüber dem Interbankengeschäft. So eröffnete ein Fonds erstmals auch privaten Investoren die Möglichkeit, sich an CumEx-Leerkaufgeschäften zu beteiligen. Damit hatte der Angeklagte ein attraktives Angebot für seinen vermögenden Mandantenstamm, das er als Steuergestaltungsmodell vermarkten konnte. Das von den Anlegern einzusammelnde Kapital konnte über die Fondsstruktur zudem mittels Kreditgewährung gut zwanzigfach gehebelt werden. Von besonderer Bedeutung war die Tatsache, dass über eine Fondsstruktur ein Weg eröffnet wurde, schneller an die erstrebte Steuererstattung zu gelangen. War man im Eigenhandel noch darauf angewiesen, die Anrechnung bei der Körperschaftsteuererklärung für das jeweilige Geschäftsjahr geltend zu machen, die – wie dargestellt – regelmäßig erst in der ersten Jahreshälfte des übernächsten Jahres eingereicht wurde, kam bei einem Sondervermögen § 11 Abs. 2 InvStG [VZ 2009-2010] zur Anwendung, wodurch Steuererstattungen binnen kurzer Zeit erreicht werden konnten. Nach Erlangung der Erstattung konnte ein Fonds zeitnah aufgelöst und der Profit verteilt werden, wodurch zugleich ein etwaiges unmittelbares Haftungssubjekt für etwaige Rückforderungen der Finanzverwaltung nicht mehr zur Verfügung stand. Bereits mit Mail aus dem Januar 2008 hatte CYY dem Angeklagten angeboten, in der „Dreierbeziehung“ UUEE/CYY und AAZZ /Angeklagter und Dr. JR auch für die Aufsetzung künftiger Strukturen jenseits des Eigenhandelsgeschäfts zur Verfügung zu stehen. Am 20.05.2008 kam es in RJJ - Stadt zu einem persönlichen Treffen zwischen dem Angeklagten und UUU sowie Dr. DDD, bei welchem u.a. über die Möglichkeiten einer künftigen Fondsgestaltung unter Einbeziehung der UUEE Gruppe gesprochen wurde. In einem im Nachgang zu diesem Gespräch unter dem 21.05.2008 durch den Angeklagten gefertigten und an die beiden genannten Gesprächspartner bei UUEE gerichteten Schreiben heißt es hierzu wie folgt: „[…] Anfang Juni werde ich gemeinsam mit CYY auf Sie zukommen […] In diesem Rahmen können wir dann auch besprechen, welche gemeinsame Fondsform für die Anlagestrategie gewählt und implementiert werden kann. Darüber hinaus sollten wir dann abstimmen, wer welche Investoren für diese Anlagestrategien gegebenenfalls anspricht. Beispielsweise – wie ich bereits erwähnt habe – bietet sich in diesem Zusammenhang eine Kooperation mit der YF an, mit der ich bezüglich der in Rede stehenden Anlagestrategien schon Vorgespräche geführt habe. […] Insgesamt sollten wir unsere Bemühungen intensivieren, unsere bisherige erfolgreiche Zusammenarbeit auch auf andere Bereiche auszudehnen. […] Abschließend sind wir übereingekommen, die in Rede stehenden Geschäftsaktivitäten bzw. Teile dieser Aktivitäten – soweit dies im Einzelfall erforderlich wird – auch unter Einschluss ihrer Tochtergesellschaft in OMM - Land abzuwickeln. Abschließend sei Ihnen nochmals versichert, dass ich über die erfolgreiche Zusammenarbeit in der Vergangenheit sehr erfreut bin und mit großen Erwartungen auf die vor uns liegenden gemeinsamen Projekte schaue. […]“ In der Erwartung, künftig gemeinsam mit UUEE eine Fondstruktur aufzulegen und hierüber private Investoren anzusprechen, luden der Angeklagte und Dr. JR namens KKQ bereits unter dem 07.08.2008 eine Mehrzahl hochvermögender Personen aus ihrem Mandantenstamm sowie Vertreter von Banken zu einem so genannten HNI (High Networth Individuals) Event im exklusiven S#S Hotel 1 in TTU - Stadt ein. Bei dieser am 29.08.2008 durchgeführten Veranstaltung präsentierte der Angeklagte den dort Anwesenden eine „Handelsstrategie aus dem Bereich der steueroptimierten Kapitalanlage“, bei der es sich letztlich um die geplante fondsbasierte CumEx-Strategie handelte. Inwieweit der Angeklagte hierbei die Details der Profitherkunft offenbarte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Die versprochene Rendite im Zusammenwirken mit dem guten Ruf des Angeklagten waren jedoch geeignet, das grundsätzliche Interesse der dort anwesenden potentiellen Anleger zu wecken. Im Oktober 2008 kam es zu einem weiteren Gespräch im Hause UUEE in RJJ - Stadt, an dem nunmehr für KKQ – nach entsprechender Rücksprache mit dem Angeklagten und insoweit auch in dessen Namen – Dr. JR und auf Seiten UUEE Dr. FVV teilnahmen, letzterer Geschäftsführer der UUEE Invest. Diese war bei UUEE für die Auflage und Verwaltung von Fonds zuständig und verfügte über eine – im vorgenannten Schreiben erwähnte – Tochtergesellschaft in OMM - Land. Bei diesem Gespräch erläuterte Dr. JR (noch einmal) die Details der durch den beabsichtigten Fonds zu betreiben gedachten CumEx-Leerkaufgeschäfte und wies auf den insoweit bestehenden Zeitdruck hin, da eine Realisierung unbedingt bis zum Beginn der Dividendensaison 2009 anzustreben sei. Die Geschäfte sollten im Wesentlichen den bereits im Eigenhandel praktizierten entsprechen, allerdings in einer Fondsstruktur, etwa einem „Single Hedge Fonds“ nach § 112 InvG, umgesetzt werden. Um Zeit zu sparen, schlug Dr. JR – entsprechend seiner vorherigen Abstimmung mit dem Angeklagten – vor, eine bereits bestehende Investment-AG, die bis dahin nicht operativ tätig geworden war, für die Geschäfte zu nutzen. Schließlich wurde in dem Gespräch auch erörtert, welche regulativen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben für einen so genannten „112er-Fonds“ zu erfüllen waren. Die finale Entscheidung zur Auflegung eines Investmentfonds zum Zwecke der Durchführung von CumEx-Leerkaufgeschäften und der Generierung von Profit hieraus fiel schließlich in einem persönlichen Gespräch zwischen dem Angeklagten und Dr. DDD am 11.11.2008 im Hause UUEE. Hierin kam man u.a. überein, einen Hedgefonds nach § 112 InvG für Investments externer Investoren zu errichten. Für die Geschäfte des Fonds sollten – wie auch schon im Eigenhandel der UUEE Bank – CYY und AAZZ mit ihren QJ Gesellschaften als „Trader und Arranger“, also als Anlageberater und Organisatoren der Transaktionen agieren. Der Angeklagte sagte – entsprechend seiner dargestellten Motivation zur Umsetzung dieses Geschäftsmodelles – zu, sich um Investoren aus dem Kreis seiner Mandanten zu bemühen. Zudem kündigte er an, schnellstmöglich eine passende „steuerliche Stellungnahme“ zu liefern. Schließlich wurde bei diesem Treffen beschlossen, dass Dr. FVV als Geschäftsführer der UUEE Invest den Aufsetzungs- und Genehmigungsprozesses für den Fonds, insbesondere auch im Verhältnis zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden auch: BaFin), initiieren und steuern sollte. Die Abstimmung der Einzelheiten sollte zwischen Dr. FVV und Dr. JR dem Experten für Kapitalmarktrecht im Team des Angeklagten bei KKQ, erfolgen. Kurz darauf erfolgten intern bei UUEE die nunmehr finalen Planungen und organisatorischen Maßnahmen zur Auflegung eines Sondervermögens noch für die Dividendensaison 2009, ohne dass hieran der Angeklagte bei jedem Detail beteiligt worden wäre. Nach wie vor stand er aber in engem Kontakt sowohl zu seinen Gesprächspartnern bei der UUEE Gruppe als auch zu CYY und AAZZ und blieb als Ansprechpartner jederzeit verfügbar. Die konkrete Umsetzung erfolgte indes in Gesprächen unmittelbar zwischen den Mitarbeitern von UUEE, Beteiligten der QJ Gesellschaften sowie Vertretern der PPL AG (im Folgenden: PPL), die als Kreditgeberin für die Fondsstruktur vorgesehen war. b) Struktur des BC German Equity Special Fund und Beteiligung des Angeklagten bei Errichtung des Fonds Umgesetzt wurden die vorgenannten Überlegungen zur Implementierung einer Fondsstruktur für CumEx-Leerkaufgeschäfte erstmals mit dem im April 2009 errichteten BC German Equity Special Fund. Hierbei handelte es sich um ein inländisches Spezialsondervermögen im Sinne von § 2 Abs. 3 InvG a.F., das gemäß § 11 Abs. 1 InvStG [VZ 2009] von der Körperschaftsteuer befreit war. Die Bezeichnung „BC“ deutet dabei auf die Beteiligung der QJ Capital hin. Der bereits zum Ende des Jahres 2008 angestoßene Gründungsprozess gestaltete sich aufwändig und schwierig, zumal mit Blick auf den bevorstehenden Start der Dividendensaison des Jahres 2009. Soweit im Rahmen dieses Prozesses steuerliche Fragen zu beantworten waren, griffen die Beteiligten dabei auf die Expertise des Angeklagten zurück. So übersandte dieser u.a. mit an UUU und Dr. DDD gerichteter Mail vom 20.02.2009 den Entwurf eines durch ihn gefertigten Gutachtens mit der Überschrift „Ausnutzung von Marktineffizienzen bei dem Handel mit Aktien über den Hauptversammlungsstichtag“, welches speziell diejenigen steuerlichen Fragen behandelte, die sich stellen, wenn ein Investmentvermögen Aktien am Hauptversammlungstag „cum-Dividende“ erwirbt, diese aber „ex-Dividende“ geliefert werden. Insoweit griff der Angeklagte hierin auf die bereits dargestellte und fortwährend nach außen vertretene Argumentationslinie zurück, wonach der Erwerber der Aktien unabhängig vom Bestand der Aktien beim Verkäufer zur Zeit des schuldrechtlichen Geschäfts das wirtschaftliche Eigentum an diesen erlange mit der Folge, dass sich eine hierauf gründende Steuererstattung für den Erwerber als gerechtfertigt erweise. Hierbei nahm der Angeklagte nach wie vor jedenfalls billigend in Kauf, dass sich eine solche Sichtweise als nicht zutreffend erweist, konkret, dass jedenfalls beim Erwerb vom Leerverkäufer und der Erlangung einer Dividendenkompensationszahlung, auf die eine Steuer nicht entrichtet wurde, sich ein sodann durch den Erwerber geltend gemachter Erstattungs- bzw. Anrechnungsanspruch als nicht rechtmäßig erweisen würde. Da sich etwa zur gleichen Zeit abzeichnete, dass die für den an sich beabsichtigen Publikumsfonds erforderliche Genehmigung der BaFin nicht rechtzeitig erteilt werden würde, und es auch intern bei UUEE Probleme in Bezug auf ein hinreichendes Portofoliomanagement gab, entschlossen sich die Entscheidungsträger bei UUEE im Zusammenwirken mit ihren Ansprechpartnern bei den QJ Gesellschaften und nach Rücksprache mit dem Angeklagten und dem für Detailfragen jener Art in erster Linie zur Verfügung stehenden Dr. JR dazu, ein inländisches Spezialsondervermögen im Sinne von § 2 Abs. 3 InvG a.F. aufzusetzen. Ein solcher Spezialfonds setzte weder eine zeitaufwändige Genehmigung durch die BaFin, noch ein speziell befähigtes Portfoliomanagement bei der UUEE Invest voraus. Das Spezialsondervermögen sollte zwar von der UUEE Invest verwaltet, die für das Sondervermögen umzusetzenden Transaktionen sollten jedoch durch die QJ Gesellschaften vorbereitend geplant und begleitet werden. Das Sondervermögen sollte dabei mit externem (Kredit-) Kapital ausgestattet werden. Der Eigenhandel der Bank wurde – entgegen der ursprünglichen Idee, auch diesen in eine Fondsstruktur zu überführen – weiter wie in den Jahren zuvor fortgeführt. Insoweit wird auf die Darstellungen sub. A. III. 2. verwiesen. Durch die Umstellung der Struktur auf ein Spezialsondervermögen war man allerdings mit dem Problem konfrontiert, dass eine direkte Investition von Privatanlegern nicht mehr möglich war, denn die Beteiligung an einem solchen Spezialsondervermögen war gemäß § 2 Abs. 3 InvG a.F. nur institutionellen Anlegern möglich. Hierdurch erschien die Motivation, den CumEx-Leerkaufmarkt auch Privatinvestoren zu eröffnen, geradezu konterkariert. Der Angeklagte und Dr. JR sannen daher im Zusammenwirken mit den Verantwortlichen bei UUEE und ihren Kontakten bei den QJ Gesellschaften nach Möglichkeiten, nicht-institutionelle Beteiligte jedenfalls mittelbar an dem Spezialsondervermögen zu beteiligen. Hierzu bedurfte es einer vorgeschalteten „Feeder-Gesellschaft“. Der Weg über eine zunächst ins Auge gefasste OMM‘sche Vorschaltgesellschaft wurde rasch wieder verworfen, da es insoweit einer Genehmigung der OMM‘er Aufsichtsbehörde bedurft hätte, die nicht rechtzeitig vor der Dividendensaison 2009 zu erhalten war. Auf Vorschlag von CYY kam man stattdessen überein, alternativ eine bereits bestehende Struktur in Malta zu nutzen. Die Privatinvestoren würden danach in eine erste maltesische Gesellschaft investieren, die dann das eingesammelte Kapital in eine zweite maltesische Gesellschaft einbringen würde. Bei dieser zweiten, als institutionelle Anlegerin agierenden maltesischen Gesellschaft sollte das eingelegte Kapital dann zunächst durch einen „Prime Broker“, d.h. einen Kreditgeber, gehebelt werden. Sodann sollte diese die Gesamtsumme in den deutschen Spezialfonds investieren. Vorteil dieses Vorgehens war, dass die Malta-Struktur bereits bestand und daher binnen weniger Tage einsatzbereit war. Im Ergebnis entschieden sich die Verantwortlichen der UUEE Bank in Abstimmung mit dem Angeklagten sowie den übrigen Beteiligten, entsprechend vorzugehen und die von CYY vorgeschlagene, schon bestehende maltesische Struktur zu nutzen. Die Hebelung der Einlagen der Investoren, das sog. „Leverage“, durch die Bereitstellung von großvolumigen Krediten sollte bei der Malta-Struktur auf Ebene der zweiten maltesischen Gesellschaft erfolgen. Dabei war von CYY und Dr. JR als Prime Broker von Anfang an die PPL BF-Stadt vorgesehen, die nach Gesprächen vorab die Bereitschaft signalisiert hatte, als Kreditgeberin zur Verfügung zu stehen. Entsprechend der letztlich beschlossenen Malta-Struktur wurde später tatsächlich das erforderliche Kapital der durch den Angeklagten in seinem Mandatenstamm angeworbenen Privatanleger – hierzu näher im Folgenden – zunächst in die maltesische EEVV Ltd. eingelegt, die das Kapital wiederrum zu 100 % in die nach maltesischem Recht gegründete KRR Ltd. investierte. Diese KRR Ltd. hebelte das Eigenkapital von jedenfalls 37 Mio. Euro durch ein entsprechendes Darlehen der PPL (BF-Stadt) auf ca. 750 Mio. Euro. Dieses Gesamtkapital investierte die KRR Ltd. sodann als alleinige Anlegerin in den neu gegründeten BC German Equity Special Fund nach § 2 Abs. 3 InvG a.F.. Nachdem die UUEE Bank aufgrund der laufenden Eigenhandelsaktivitäten und dem damit verbundenen Steuererstattungsrisiko nicht bereit war, als Depotbank des Fonds zu agieren, vermochte man, die A44-Bank als eben solche zu gewinnen. Den Kontakt zur A44-Bank stellte ebenfalls CYY her, der bereits in der Vergangenheit mit diesem Institut erfolgreich zusammengearbeitet hatte. An den konkreten vertraglichen Verhandlungen in Bezug auf eine abzuschließende Dreiervereinbarung zwischen A44-Bank, UUEE Invest und KRR Ltd. waren neben Verantwortlichen der A44-Bank auch Dr. FVV, CYY und Dr. JR beteiligt. Die vorgenannten Entwicklungen wurden auf Seiten von KKQ durch Dr. JR als Ansprechpartner in kapitalmarkt- und aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten eng begleitet. Dieser wiederum unterrichtete im Rahmen des fortlaufenden Informationsaustauschs und der vertrauensvollen Zusammenarbeit im Team bei KKQ regelmäßig den Angeklagten. Darüber hinaus erbrachte der Angeklagte in eben jenem Zeitfenster seine bereits beschriebenen Beratungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erlass des BMF-Schreibens aus dem Jahr 2009, welches selbstverständlich auch Auswirkungen auf die Abläufe bei dem geplanten Fonds hatte. Namentlich die A44-Bank zeigte sich durch den Inhalt des Schreibens und den darin erkennbaren Willen der Finanzverwaltung, derartige Geschäfte insgesamt zu verhindern, verunsichert und beabsichtigte, von ihrer geplanten und bereits anverhandelten Einbeziehung als Depotbank Abstand zu nehmen. In Reaktion auf das BMF-Schreiben kam man im Zusammenwirken von Dr. JR und CYY darauf, die Aktienerwerbsseite nunmehr über physisch belieferte Futures zu organisieren. Hierzu sollte eine sog. Calendar-Spread-Strategie umgesetzt werden. Bei einer solchen sollten anstatt der herkömmlichen Aktienkäufe in Form von Kassageschäften die benötigen (körperlichen) Aktienstücke über Futures erworben werden, die auf die physische Lieferung der Aktien gerichtet waren („physically-settled Futures“). Die Laufzeiten der Futures sollten dabei so ausgestaltet sein, dass sie am Dividendenstichtag oder einen Tag davor ausliefen und sich daher auf Aktien beziehen, die noch einen Anspruch auf die Dividende beinhalten. Da die anschließende Lieferfrist regelmäßig t+4 betragen sollte, wären die Geschäfte erst vier Tage nach Ablauf der Fälligkeitsfrist und damit stets nach dem Dividendenstichtag zu erfüllen. Damit sollte im Ergebnis das gleiche Resultat erzielt werden, wie bei den im Eigenhandel der UUEE Bank getätigten Kassageschäften. Nach Abstimmung mit dem Angeklagten, der die folgende Nachricht in „cc“ zur Kenntnis erhielt, wandte sich Dr. JR unter dem 31.03.2009 mit einer Mail an Dr. FVV. Die Mail sollte diesem in erster Linie Argumente für die Verhandlungen mit der A44-Bank liefern. Inhaltlich wurde dabei nicht allein auf die vorgenannte Strategie verwiesen, die als solche nicht vom BMF-Schreiben umfasst sei, sondern auch darauf, dass eine direkte Absprache zwischen Verkäufer und Käufer bei den beabsichtigten Geschäften schon gar nicht erfolge, nur betriebliche Anleger erfasst werden sollten, möglicherweise auch Spezialfonds insgesamt noch aus dem Anwendungsbereich des Schreibens ausgenommen würden und der Angeklagte bereit stehe, bei Bedarf in seiner Funktion als Steuerberater eine Bestätigung abzugeben, dass keine Anhaltspunkte für einen Leerverkauf und eine doppelte Anrechnung vorlägen. Diese wäre für die A44-Bank quasi „Gürtel und Hosenträger“. Es verblieben danach keine Risiken bei der A44-Bank und auch nicht bei der Kapitalanlagegesellschaft. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund dieser sodann durch Dr. FVV an seine Gesprächspartner bei der A44-Bank herangetragenen Argumente konnte letztere doch noch zur Übernahme der Depotbankfunktion bewogen werden, wenn auch unter Anpassungen des im Grundsatz bereits verhandelten Depotbankvertrages. Jenseits dieser generellen Einbeziehung des Angeklagten in alle wesentlichen Abläufe bei der Aufsetzung des BC German Equity Special Fund, seiner Beratung in allgemeinen steuerlichen Fragen und seinem Tätigwerden im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben war es auch der Angeklagte, der entsprechend seiner Ankündigung über seinen Mandatenstamm die erforderlichen Privatinvestoren für die Fondsstruktur requirierte. Hatte er bereits bei dem beschriebenen HNI Event in 2008 grundsätzlich das Interesse der dort anwesenden potentiellen Anleger geweckt, galt es nunmehr, dieses angesichts der konkret anstehenden Aufsetzung des Fonds zu festigen und die Gelder für das Investment von dort einzuholen. Deswegen kam es Anfang März 2009 zu einem Treffen, an welchem neben dem Angeklagten sowie einer Mehrzahl vermögender Privatinvestoren bzw. Vertretern von deren Family Offices auch CYY teilnahm, der anhand einer vorab übersandten Präsentation aus dem Hause QJ den Beteiligten das Geschäftsmodell erläuterte. Gewonnen werden konnten aus dem Mandantenstamm des Angeklagten schließlich jedenfalls die Herren XXCC mit einem Betrag von 5 Mio. Euro, BZ und IIRR mit einem Betrag von 16 Mio. Euro, OOM mit einem Betrag von 1 Mio. Euro und VVV über den BBYY mit einem Betrag von 15 Mio. Euro. Diese waren jeweils bereit, in die Malta Struktur und damit in die beabsichtigen Geschäfte zu investieren. Die persönliche Nähe des Angeklagten zu den Investoren, die ihm als langjährige Mandanten vertrauten und deshalb die genannten erheblichen Beträge bereit stellten, führte dazu, dass sich der Angeklagte ganz erheblich einbrachte, wenn und soweit die Umsetzung des Fonds mit Problemen konfrontiert war oder auch nur nicht mit dem gewünschten Tempo voranschritt. In diesem Zusammenhang verwies der Angeklagte gegenüber der UUEE Invest wiederholt auf Reputationsschäden und Schadensersatzforderungen, die bei Misslingen des Projekts drohten. Unter dem 17.04.2009 unterzeichneten Vertreter der KRR Ltd., der A44-Bank und der UUEE Invest sodann schließlich die sogenannte Dreiervereinbarung, aus der sich die grundlegenden Aufgaben der Anlegerin (KRR Ltd.), der Kapitalanlagegesellschaft (UUEE Invest) sowie der Depotbank (A44-Bank) ergaben. Mit gleichem Datum unterzeichnete Dr. FVV für die UUEE Invest die Investment Guidelines des Fonds. Weder in der Dreiervereinbarung, noch in den Investment-Guidelines wurde auf ein spezifisches Steuerausfallrisiko hingewiesen. In Bezug auf die konkrete Investment-Strategie umschrieben dabei die Investment Guidelines zwar grundsätzlich die Erwerbsvorgänge von Aktien um den Dividendenstichtag, die konkrete Quelle des Profits, nämlich die Geltendmachung einer Erstattung von Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit einem Leerkauf, obwohl auf die erhaltene Dividendenkompensationszahlung keine solche Steuer einbehalten und abgeführt wurde, wird hierin jedoch nicht benannt. Auch aus anderen im Zusammenhang mit der Errichtung des Fonds erstellten Unterlagen ergibt sich dies jedenfalls nicht ohne weiteres. Unter dem 22.04.2009 schlossen UUEE Invest und die QJ Capital UK Ltd. (im Folgenden: QJ Capital UK) den „Framework Contract Covering Consultancy Services in Respect of the Portfolio Management“ , der als Grundlage für die Beratung der UUEE Invest bei den einzelnen Aktientransaktionen durch die QJ Capital UK diente. Letztere war eine in London ansässige und regulierte, d.h. zur Erbringung von Beratungsleistungen zugelassene, Gesellschaft aus dem Kreis der von CYY und AAZZ gegründeten QJ -Gesellschaften. Zudem wurden mit gleichem Datum ein „Service Level Agreement“ und der Depotvertrag zwischen der UUEE Invest und der A44-Bank gezeichnet. Als Ausfluss der Anforderungen des BMF-Schreibens enthielt dieser Vertrag in dessen § 7 die – letztlich wahrheitswidrige – Versicherung der UUEE Invest, dass sie keine Geschäfte zum Kauf von deutschen Aktien „cum-Dividende“ und zur Lieferung der Aktien „ex-Dividende“ abgeschlossen hat oder abschließen wird, denen ihr bekannte Absprachen über entsprechende Leerverkäufe unter Einschaltung von Abwicklungsstellen im Ausland zu Grunde liegen. In Bezug auf externe Portfoliomanager oder Portfolioberater versicherte die UUEE Invest zudem, dass sie diese nicht aufgefordert hat oder auffordern wird, solche Absprachen zu treffen, und dass ihr nicht bekannt sei, dass solche Absprachen getroffen wurden. Zudem verpflichtete sich die UUEE Invest gegenüber der A44-Bank, im monatlichen Rhythmus eine Berufsträgerbescheinigung im Sinne des geplanten BMF-Schreibens vorzulegen. c) Durchführung der Transaktionen Unmittelbar nach Unterzeichnung der vorgenannte Vertragswerke begann der Fonds mit Aktientransaktionen um den Hauptversammlungsstichtag, wobei die zu handelnden Stücke letztlich von einem Leerverkäufer erworben wurden, der diese dem Fonds ex-Dividende und unter Leistung einer Kompensationszahlung verschaffte, wobei im weiteren (hier konkret durch die Depotbank) eine Steuererstattung begehrt wurde, obwohl auf die Dividendenkompensationszahlung keine Steuer entrichtet worden war. Hierbei kam in der weit überwiegenden Zahl der Fälle das beschriebene Calendar-Spread-Vorgehen zum Tragen. Dieses bot unter anderem den weiteren wichtigen Vorteil, dass durch verlängerte Lieferfrist von t+4 eine rechtzeitige Belieferung mit Ex-Aktien einfacher wurde. Denn es hatte sich im Eigenhandel der UUEE Bank teilweise das Problem ergeben, dass es aufgrund der hohen Nachfrage nach Ex-Aktien in den ersten Tagen nach der Hauptversammlung insoweit vereinzelt zu Spätlieferungen gekommen war. Aufgrund der bei den Futures regelmäßig längeren Lieferfrist t+4 konnten die Ex-Aktien nunmehr ohne Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen auch noch nach den besonderes kritischen ersten zwei Tagen nach der Hauptversammlung geliefert werden. Die zur Durchführung der Transaktionen des Fonds im Wesentlichen genutzten B-Clear Futures wurden jeweils dergestalt gegen Kursschwankungen gesichert, dass gegenläufige auf Barausgleich gerichtete Futures (Cash-Settled-Futures) abgeschlossen wurden, in deren Preis ein zuvor ausgehandelter Dividendenlevel einberechnet wurde, um vergleichbar mit dem Vorgehen im Eigenhandel den Profit zwischen den Beteiligten zu verteilen. Soweit in wenigen Einzelfällen Kassageschäfte getätigt wurden, waren auch diese mit einem entsprechenden, im Dividendenlevel angepassten gegenläufigen Future abgesichert. Gleich dem im Eigenhandel erfolgreich erprobten Vorgehen wurden die einzelnen Transaktionen wie auch die sichernden Futures im Vorfeld abgesprochen und zwar zum einen zwischen den Mitarbeitern der QJ Gesellschaften und weiteren Akteuren im Markt, namentlich den Leerverkäufern, im Rahmen so genannter Soft Commitments. Zum anderen erfolgten auf Basis dessen sodann die Absprachen mit der UUEE Invest für den Fonds. Insoweit teilten die Mitarbeiter der QJ Gesellschaften den zu handeln beabsichtigten Aktienkorb auf Basis der getroffenen Vorabsprachen mit, dessen Volumen je Gattung auch hier nach den Meldegrenzen des WpHG gedeckelt war. Entsprechend erfolgte seitens QJ die Mitteilung der Preise der Absicherungsfutures, über deren Bepreisung durch entsprechend angepasste Dividendenlevel die Profitverteilung erfolgte. Hierzu hatten die Mitarbeiter der QJ Gesellschaften in einem ersten Schritt geprüft, zu welchem Dividendenlevel die Absicherungsfutures für den Fonds gehandelt werden mussten, um die Profite zu erzielen, die der Höhe nach erforderlich waren, um den Investoren die im Vorfeld versprochene Rendite auskehren zu können. In einem zweiten Schritt wurde dieser „Fondslevel“, der sich im Bereich von etwa 94 bis 95 bewegte, mit den am Markt tatsächlich erzielbaren Leveln abgeglichen, die sich im Jahr 2009 auf Werte deutlich unter 85 beliefen. Die sich aus der Differenz zwischen diesem Marktlevel und dem Fondslevel ergebenden Profitmöglichkeiten vereinnahmten die QJ Gesellschaften, hier konkret die QJ Principals, die sich bei dem Handel der Absicherungsfutures zwischen die Verkäuferseite und den BC German Equity Special Fund schaltete. Hierbei trat diese gegenüber dem Fonds bzw. dem zwischengeschalteten Broker als Käuferin eines Absicherungsfutures auf, der so bepreist war, dass den Investoren die zugesagte Rendite ausgekehrt werden konnte. Zugleich agierte QJ Principals als Verkäuferin eines Futures gegenüber der Leerverkäuferseite bzw. dem zwischengeschalteten Broker, bei dessen Bepreisung der im Vorfeld ausgehandelte günstigere Marktlevel angesetzt wurde. Die Differenz zwischen den am Markt tatsächlich vereinbarten und den in den Fonds gehandelten Dividendenleveln (sog. „Spread“) vereinnahmte die QJ Principals für sich bzw. die weiteren QJ Gesellschaften. Diese beteiligten hieran in der Folge sodann auch den Angeklagten und Dr. JR worauf sub. III. 5. noch näher eingegangen wird. Dem Angeklagte war dabei bekannt, dass durch den Fonds von dem hierin u.a. enthaltenen Kapital der von ihm geworbenen Investoren eine Mehrzahl von Aktiengattungen von Leerverkäufern erworben werden sollte, wobei es sich je Gattung durchaus um mehrere Millionen Stücke handeln sollte. Auch wusste der Angeklagte, dass über dieses Vorgehen eine Steuererstattung im jedenfalls mittleren zweistelligen Millionenbereich zu erzielen war, und wollte eine solche als Gesamtertrag der Geschäfte auch. Denn zum einen wollte er – worauf noch näher einzugehen sein wird – vom wirtschaftlichen Erfolg der Geschäfte persönlich profitierten, zum anderen war er auch angesichts seiner persönlichen Beziehung zu den Anlegern und zur Vermeidung etwaiger Haftungsrisiken am Gelingen des versprochenen Investments interessiert. Der Angeklagte war sich ferner darüber bewusst, dass der Fonds die Aktien letztlich von einem Leerverkäufer erwerben würde, der sich die zur Belieferung erforderlichen Stücke frühestens am Tag nach der Hauptversammlung beschaffen würde. Er ging auch davon aus, dass allein ein Steuereinbehalt auf die Originaldividende erfolgen würde. Weiter wusste der Angeklagte, dass über die Bepreisung des zeitgleich mit dem Aktiengeschäft abgeschlossenen Derivates ein Teil des Profites des Leerverkäufers an den Fonds vermittelt werden sollte. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass der Profit des Leerverkäufers daher rühren würde, dass er von Seiten des Fonds den vollständigen Kaufpreis vereinnahmt, sich aber selbst zum Zwecke der Belieferung mit günstigeren Ex-Aktien eindecken und lediglich mit einer Dividendenkompensationszahlung in Höhe der Nettodividende ohne Steuerabzug belastet werden würde. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass die Abwicklung der Geschäfte ein abgestimmtes Vorgehen der Akteure, insbesondere der Leerverkäufer und der UUEE Invest, voraussetzte. Er kannte auch den Modus der Verteilung der Profite zwischen den Beteiligten durch entsprechend bepreiste Futuregeschäfte. Dass die von dem Fonds erstrebte Steuererstattung sich als nicht gerechtfertigt erweisen würde, nahm er jedenfalls billigend in Kauf. Auf Grundlage des zuvor beschriebenen Vorgehens tätigte der BC German Equity Special Fund im Zeitraum vom 22.04.2009 bis zum 10.06.2009 folgende CumEx-Leerkauftransaktionen über den Dividendenstichtag: Sammelantrag vom 14.05.2009 Stückzahl Gattung Tag der Hauptver-sammlung Brutto-dividende pro Aktie in Euro Summe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Euro 10.000.000 Volkswagen AG Vz. 23.04.2009 1,99 5.248.625,00 Sammelantrag vom 11.06.2009 Stückzahl Gattung Tag der Hauptver-sammlung Brutto-dividende pro Aktie in Euro Summe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Euro 10.000.000 RWE AG 22.04.2009 4,50 11.868.750,00 12.500.000 Deutsche Lufthansa AG 24.04.2009 0,70 2.307.812,50 5.000.000 Allianz SE 29.04.2009 3,50 4.615.625,00 15.000.000 BASF SE 30.04.2009 1,95 7.714.687,50 17.000.000 E.ON AG 06.05.2009 1,50 6.725.625,00 4.000.000 Fresenius Medical Care KGaA 07.05.2009 0,58 611.900,00 12.000.000 Bayer AG 12.05.2009 1,40 4.431.000,00 4.000.000 K+S AG 13.05.2009 2,40 2.532.000,00 8.000.000 Metro AG 13.05.2009 1,18 2.489.800,00 17.000.000 BMW AG 14.05.2009 0,30 1.345.125,00 5.000.000 BMW AG Vz. 14.05.2009 0,32 422.000,00 4.700.000 Linde AG 15.05.2009 1,80 2.231.325,00 15.000.000 SAP SE 19.05.2009 0,50 1.978.125,00 5.500.000 Dt. Börse AG 20.05.2009 2,10 3.046.312,50 375.000 Hamburger Hafen und Logistik AG 04.06.2009 1,00 98.906,25 Sammelantrag vom 18.06.2009 Stückzahl Gattung Tag der Hauptver-sammlung Brutto-dividende pro Aktie in Euro Summe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Euro 10.500.000 Dt. Bank AG 26.05.2009 0,50 1.384.687,50 1.400.000 MTU Aero Engines AG 26.05.2009 0,93 343.402,50 2.000.000 Fraport AG 27.05.2009 1,15 606.625,00 600.000 Salzgitter AG 27.05.2009 1,40 221.550,00 600.000 Tognum AG 09.06.2009 0,70 110.775,00 Sammelantrag vom 25.06.2009 Stückzahl Gattung Tag der Hauptver-sammlung Brutto-dividende pro Aktie in Euro Summe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Euro 2.500.000 Rhön-Klinikum AG 10.06.2009 0,35 230.781,25 400.000 Stada AG 10.06.2009 0,52 54.860,00 Gesamt: 60.620.300 Euro Soweit von der Anklage darüber hinaus eine Transaktion betreffend 1.400.000 Stücke der Aktiengattung SAP SE umfasst war, deren Steuererstattung durch die A44-Bank mit Sammelantrag vom 28.05.2009 geltend gemacht wurde, hat die Kammer das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO auf diejenigen Aktiengeschäfte und die daraus resultierenden Steuererstattungen beschränkt, die nicht Gegenstand des Sammelantrages vom 28.05.2009 waren. Bei sämtlichen Transaktionen handelte es sich um Leerkaufgeschäfte, bei denen die entsprechenden Future- bzw. Aktienkaufverträge jeweils kurz vor oder am Tag der Hauptversammlung (cum) abgeschlossen worden waren. Die Lieferung erfolgte nach dem Hauptversammlungsstichtag und mithin ohne Dividendenanspruch (ex). Anstelle der Dividende erhielt der Fonds lediglich eine Dividendenkompensationszahlung in Höhe der Nettodividende. Von dieser wurden zu keiner Zeit von einem der Beteiligten Kapitalertragsteuer oder Solidaritätszuschlag in Abzug gebracht oder abgeführt. Ungeachtet des Umstands, dass die Dividendenkompensationszahlung in ihrer Höhe tatsächlich lediglich der Nettodividende entsprach, schrieb die A44-Bank dem Fonds in Erwartung der zeitnah erfolgenden Steuererstattung den Bruttobetrag inklusive Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag gut. Hierzu war sie für eine kurze Zeit zu Beginn des Handelszeitraums angesichts des erwarteten und sodann auch tatsächlich veröffentlichten BMF-Schreibens allerdings nicht bereit, da sie – zutreffend – ein Ausfallrisiko fürchtete, das bei ihr dann entstehen würde, wenn der Betrag dem Fonds zwar brutto gutgeschrieben würde, die Finanzverwaltung eine Erstattung mangels Einhaltung der Anforderungen des BMF-Schreibens aber verweigern würde. Die A44-Bank stellte daher als Reaktion auf die Veröffentlichung des BMF-Scheibens vorübergehend sogar die Gutschrift der Dividendenkompensationszahlungen für den Fonds insgesamt ein. Hierdurch war das Modell des Investments insgesamt akut gefährdet. Nach Kenntniserlangung hiervon geriet der Angeklagte in große Sorge, da er den Verlust des Kapitals der durch ihn persönlich aus seinem Mandantenstamm gewonnenen Anleger befürchtete. Dies teilte er auch seinen Gesprächspartnern bei UUEE in deutliche Worten mit, beispielsweise in einer Mail vom 06.05.2009 an UUU, in welcher er die „Abwendung einer Katastrophe für die Investoren“ fordert. Es oblag letztlich aber dem Angeklagten selbst, mit seiner Expertise als Steuerberater und Mitinitiator der Geschäfte sowie mit Hilfe seiner Kontakte auf die A44-Bank einzuwirken und diese zur Bruttogutschrift zu veranlassen. Hierin verdeutlicht sich die Bedeutung der Rolle des Angeklagten, der – wie alle Beteiligten wussten – mit seiner Fachkenntnis und seinem Netzwerk stets im Hintergrund bereit stand, wenn und soweit Probleme in der intendierten Struktur auftraten. Der Angeklagte kontaktierte Prof. AAB, vormals Vorstandsvorsitzender der GGU und nach seinem dortigen Ausscheiden durch den Angeklagten als sog. Of Counsel bei KKQ angestellt, der wiederum mit dem seinerzeit in der Geschäftsleitung des Bankhauses MO tätigen Graf XCC gut bekannt war. Die A44-Bank war eine Tochter des Bankhauses MO. Ausgestattet mit einem entsprechenden Auftrag des Angeklagten, gelang es Prof. AAB, die A44-Bank über Graf XCC dazu zu bewegen, die Bruttogutschriften zugunsten des BC German Equity Special Fund wieder aufzunehmen. Die Kammer konnte nicht konkret feststellen, ob und ggf. in welcher Höhe Prof. AAB für seinen Einsatz vom Angeklagten entlohnt wurde. Nach Erlangung der Bruttogutschriften wurden die Aktienpositionen, wie vorab mit den Tradern besprochen, durch abgesprochene und abgesicherte Verkäufe wieder aufgelöst, das heißt, die Aktien wurden kurze Zeit später wieder ausgebucht und gelangten über die zwischengeschalteten Broker regelmäßig an die ursprünglichen Aktieninhaber zurück. d) Erstattungsanträge Angesichts der Bruttogutschrift der A44-Bank war es nun an dieser als Depotbank, den Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlag zu stellen. Dies erfolgte im Wege des elektronischen Sammelantragsverfahrens gegenüber dem insoweit zuständigen Bundeszentralamt für Steuern mit Sitz in Bonn (im Folgenden: BZSt). Die A44-Bank war als Depotbank durch das BZSt zum elektronischen Sammelantragsverfahren generell zugelassen. Sie hatte im Rahmen des Zulassungsverfahrens, wie alle zugelassenen Kreditinstitute, zugesichert, dass nur solche Fälle in die Datenübermittlung aufgenommen werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Sammelantragsverfahren erfüllt sind, und die Rechtmäßigkeit künftig auf diesem Wege zu beantragender Steuererstattungen vorab garantiert. In dem zur Durchführung dieses Verfahrens durch das BZSt zur Verfügung gestellten elektronischen Formular, dessen Ausgestaltung der Angeklagten aus seiner Tätigkeit als Steuerberater sowie über seine bestehenden Kontakte in die Finanzverwaltung kannte, waren das Sondervermögen und die Art des Kapitalertrages mittels eines Zahlenschlüssels zu bezeichnen. Weiterhin war unter Angabe der Wertpapierkennummer mitzuteilen, auf welche Aktiengattung sich der Kapitalertrag bezog und in welchem Umfang die Erstattung von Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlägen begehrt wird. Steuerbescheinigungen waren dem elektronischen Sammelantrag nicht beizufügen. Die dergestalt an des BZSt elektronisch übermittelten Anträge wurden dort, wie dem Angeklagten bekannt, lediglich einer Plausibilitätsprüfung dahingehend unterzogen, ob die Höhe der beantragten Steuererstattungen nachvollziehbar ist und ob für einen Vorgang doppelte Erstattungsanträge eingereicht wurden. Im Anschluss an diese Prüfungen wurde der Bescheid erstellt, ohne dass eine weitergehende Prüfung der materiellen Erstattungsvoraussetzungen erfolgte. Insbesondere die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 InvStG [VZ 2009] – Einbehalt und Abführung der Kapitalertragsteuer – wurden im Rahmen des Erstattungsverfahrens nicht geprüft. Mit derart gestalteten Sammelanträgen vom 14.05.2009, vom 11.06.2009, vom 18.06.2009 und vom 25.06.2009 begehrte die A44-Bank die Erstattung von Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlägen aus den oben dargestellten Transaktionen in einer Gesamthöhe von jedenfalls 60.620.300 Euro. Als Gläubiger des Kapitalertrages wurde in dem entsprechenden Feld der BC German Equity Special Fund ausgewiesen. Hinsichtlich der Art des Kapitalertrages wies der verwendete Zahlenschlüssel auf Dividenden oder Dividendenkompensationszahlungen hin. Den Anträgen selbst war weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen, dass die zur Erstattung beantragte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag zuvor von den Dividendenkompensationszahlungen nicht in Abzug gebracht und auch nicht abgeführt worden war und dass es sich bei den zugrunde liegenden Aktienverkäufen durchgehend um Leerverkäufe gehandelt hatte. Auch enthielten sie keine Erläuterungen zu den weiteren Details der Aktien- und Futuregeschäfte und keinen Hinweis darauf, dass sämtliche Geschäfte im Vorfeld abgesprochen worden waren und die Aktien entsprechend den zuvor getroffenen Absprachen wenige Tage nach Erhalt wieder an die Stückegeber rückveräußert wurden. Der Umstand, dass auf die Dividendenkompensationszahlungen keine Steuern in Abzug gebracht und abgeführt worden waren und dass es sich bei den zugrunde liegenden Aktienverkäufen durchgehend um Leerverkäufe gehandelt hatte, ergab sich auch nicht aus etwaigen sonstigen Erklärungen oder Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Steuererklärung dem BZSt gegenüber abgegeben oder zugänglich gemacht wurden. Dem Angeklagten war dabei im Rahmen seiner beratenden und unterstützenden Tätigkeit für den BC German Equity Special Fund bewusst, dass die Depotbank keine den Hintergrund der Geschäfte aufklärenden Angaben gegenüber dem BZSt tätigen würde. Es ging ihm vielmehr gerade darum, das elektronische Sammelantragsverfahren zu nutzen, um eine möglichst niederschwellige und kontrollarme Erstattung zu erreichen. Nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 05.05.2009 erforderliche Berufsträgerbescheinigungen, die den Zeitraum der Transaktionen abdeckten, wurden unter darin enthaltener Bestätigung, dass den Geschäften keine Absprachen zugrunde lagen, zwar zeitnah durch XC & UF gefertigt, waren den Erstattungsanträgen indes nicht beigefügt und verblieben bis auf Weiteres bei der UUEE Invest. Dies erwies sich insoweit als unschädlich, als seitens des BZSt die Einreichung solcher Bescheinigungen durch die Depotbank ohnehin erst bis zum 31.03. des Folgejahres erwartet wurde. Zu jener Zeit war der Fonds allerdings bereits aufgelöst. Eine nachträgliche Übersendung erfolgte durch keinen der Beteiligten. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob den bei der A44-Bank mit der Einreichung der Erstattungsanträge befassten Mitarbeitern bei Erstellung und Übermittlung bekannt war, dass die zur Erstattung beantragten Steuern im vorgenannten Umfang auf vereinnahmte Dividendenkompensationszahlungen entfielen, bei denen ein Abzug der Steuern tatsächlich nicht erfolgt war. Gleiches gilt in Bezug auf die Bewertung der steuerlichen Lage als nicht gerechtfertigt. Bei dem BZSt gab es seinerzeit kein Problembewusstsein dazu, dass auf Grundlage von CumEx-Leerkaufgeschäften Steuererstattungsanträge im mehrstelligen Millionenbereich eingereicht werden könnten, denen tatsächlich kein Einbehalt und keine Abführung der entsprechenden Steuerbeträge gegenüberstand. Die mit der Angelegenheit dort befassten Personen vertrauten vielmehr darauf, dass die Banken nur solche Anträge auf Steuererstattungen einreichen, bei denen – entsprechend ihrer Zusicherung bei Zulassung zum elektronischen Sammelantragsverfahren – die Voraussetzungen für die Steuererstattung tatsächlich erfüllt sind. Eine materielle Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung war weder gefordert, noch fand eine solche tatsächlich statt. Die Erstattungsanträge wurden vom BZSt jeweils in vollem Umfang positiv beschieden, und zwar am 28.05.2009 (Sammelantrag vom 14.05.2009), am 25.06.2009 (Sammelantrag vom 11.06.2009), am 02.07.2009 (Sammelantrag vom 18.06.2009) und am 09.07.2009 (Sammelantrag vom 25.06.2009). Die A44-Bank erhielt jeweils kurz darauf die entsprechende Auszahlung, für die o.g. Transaktionen in der Gesamthöhe von 60.620.300 Euro. e) Auflösung des Fonds Der anfänglichen Planung entsprechend wurde der BC German Equity Special Fund nach dem Ende der Dividendensaison und Auszahlung der Investoren noch in 2009 aufgelöst. Vom Erfolg der Geschäfte – der Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils in Höhe von 60.620.300 Euro – profitierten neben der Depotbank und der Kreditgeberin, die ihre Gebühren bzw. Zinsen erhielten, zunächst die durch den Angeklagten angeworbenen, oben genannten Privatinvestoren, die zeitnah ihre Einlage und die Ihnen vom Angeklagten bei Anwerbung versprochene Rendite von 12 Prozent erhielten. Dies trug nicht unerheblich zur weiteren Steigerung des Rufs des Angeklagten innerhalb seiner hochvermögenden Mandantschaft bei. Die UUEE Invest erhielt eine zuvor festgelegte, fixe Vergütung. Darüber hinaus vereinnahmten die QJ Gesellschaften – wie auch etwaige weitere zwischengeschaltete Intermediäre – durch den implementierten „Spread“ beim Dividendenlevel einen ganz erheblichen Anteil am Profit, woran wiederum der Angeklagte und Dr. JR beteiligt wurden. Insoweit wird auch hier auf die zusammenfassende Darstellung sub. A. III. 5. verwiesen. 4. BC German Hedge Fund (Fall 3) a) Anbahnung, Gestaltung und Struktur des BC German Hedge Fund Nach der nach Einschätzung aller hieran Beteiligten erfolgreichen Auflegung des BC German Equity Special Fund beabsichtige man, auch für die Dividendensaison 2010 Privatanlegern ein Investment in CumEx-Leerkaufgeschäfte in einem Sondervermögen zu ermöglichen. CYY schlug anlässlich eines persönlichen Gesprächs mit Dr. FVV und weiteren Mitarbeitern der UUEE Gruppe Ende des Jahres 2009 vor, man könne im Folgejahr unter Einbeziehung des Angeklagten und Dr. JRs sowie unter Beteiligung der QJ Gesellschaften nunmehr einen Publikumsfonds aufsetzen, der letztlich eine CumEx-Leerkaufstrategie in noch einfacherer Form umsetze und hieraus seinen Profit generiere. Zeitnah wurden in die weiteren Planungen dann auch tatsächlich der Angeklagte und Dr. JR einbezogen, wobei es dem Angeklagten oblag, im Zusammenwirken mit den Verantwortlichen bei UUEE die grundlegenden Entscheidungen zur Einrichtung eines solchen Publikumsfonds herbeizuführen. Dr. JR war im Zusammenwirken mit seinen Ansprechpartnern bei UUEE Invest wiederum für die vertragliche Ausgestaltung und für die Erlangung der erforderlichen BaFin Genehmigung verantwortlich. Sowohl der Angeklagte als auch Dr. JR waren dabei grundsätzlich davon angetan, nunmehr – neben dem laufenden Eigenhandel der UUEE Bank – in Gestalt eines Publikumsfonds zu agieren, hiermit ein attraktives CumEx-Investment anbieten zu können und zugleich persönlich von einem Handelserfolg zu profitieren. Dabei bot ein Publikumsfonds gegenüber einem Spezialsondervermögen, wie es der BC German Equity Special Fund dargestellt hatte, eine Mehrzahl von Vorteilen. Nach einer Gesetzesänderung war es Publikumsfonds möglich, die für die Durchführung der Geschäfte erforderlichen Hebelkredite unmittelbar selbst aufzunehmen. Dies bedeutete, dass man eine Struktur mit Vorschaltgesellschaften, wie es in der Vorsaison mit der Malta-Struktur noch der Fall war, nicht mehr benötigte. Die Investoren konnten ihr Kapital vielmehr unmittelbar in den Fonds einbringen. Hinzu kam, dass Publikumsfonds vom BMF-Schreiben zunächst nicht erfasst waren, das heißt, dass ein Erfordernis zur Beibringung einer Berufsträgerbescheinigung in solchen Fällen (noch) nicht bestand. In einem persönlichen Gespräch zwischen dem Angeklagten und Dr. DDD, welches spätestens zu Beginn des Jahres 2010 im Hause UUEE stattfand, trug der Angeklagte die vorgenannten Argumente vor und es wurde – der Erwartung des Angeklagten entsprechend – die grundlegende Entscheidung getroffen, in der Dividendensaison 2010 einen CumEx-Publikumsfonds als Hedegfonds gemäß § 112 InvG einzurichten. Die Umsetzung erwies sich sodann allerdings als schwierig. Dies betraf zum einen die Erlangung der erforderlichen Genehmigung durch die BaFin und die Schaffung der dafür notwendigen Voraussetzungen. Aber auch die Akquise der jenseits des Trios UUEE Invest (als Kapitalanlagegesellschaft), QJ (als Trader und Arranger) und Angeklagter/Dr. JR (als Berater in steuer- und kapitalmarktrechtlichen Angelegenheiten) erforderlichen weiteren Beteiligten bereitete Probleme. Weder die A44-Bank noch andere Institute waren bereit, als Depotbank zu agieren. Hintergrund war auch, dass spätestens mit dem Erlass des BMF-Schreibens und der sich hieran anschließenden Diskussionen im Markt offenbar wurde, dass der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung nicht gewillt waren, CumEx-Leerkaufgestaltungen zu akzeptieren und damit einhergehende Steuerverluste in Kauf zu nehmen. Im Gegenteil schien man nun energisch hiergegen vorgehen zu wollen. Auch war die Öffentlichkeit in erhöhtem Maße sensibilisiert und fasste derartige Gestaltungen zunehmend als zumindest moralisch fragwürdig auf. Dies führte bei vielen Kreditinstituten dazu, dass man – jenseits etwaiger Haftungsfragen oder gar strafrechtlicher Verantwortlichkeit – jedenfalls angesichts befürchteter Reputationsschäden nicht mehr bereit war, sich an derartigen Handelsstrukturen zu beteiligen. Nachdem auch die PPL nicht mehr als Kreditgeberin bereit stand, gelang es Dr. JR im Zusammenwirken mit CYY, der mit diesem Institut bereits in der Vergangenheit zusammen gearbeitet hatte und dort über entsprechende Kontakte verfügte, die US-amerikanische Investmentbank EWW & Co. Inc. (im Folgenden: EWW ) als Prime Broker zu gewinnen. Den Bemühungen des Angeklagten wiederum war es zu verdanken, dass mit der TG - Bank letztlich auch eine Depotbank gefunden werden konnte. Zunächst hatte die deutsche Niederlassung der französischen YYC Bank S.A. (im Folgenden: YYC Bank) diese Rolle einnehmen sollen. Nach ersten vielversprechenden Gesprächen mit deren Vertretern rückten diese aber von der ursprünglich signalisierten Bereitschaft, als Depotbank zur Verfügung zu stehen, wieder ab. Die vom Angeklagten und Dr. JR an UUEE herangetragene Idee, die UUEE Bank selbst könne doch als Depotbank agieren, wurde dort hausintern verworfen, da man eine Ausdehnung des angesichts des fortlaufenden Eigenhandels ohnehin bestehenden Haftungsrisikos scheute. In dieser Situation bekam der gesondert Verfolgte AAA (im Folgenden: AAA), Leiter der Administration bei KKQ, ein Gespräch zwischen dem Angeklagten und Dr. JR mit, im welchem es um die Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Depotbank ging. Er bot beiden spontan seine Hilfe an, kenne er doch den Geschäftsleiter der TG - Bank und sei diesem aus der gemeinschaftlichen Arbeit in einer gemeinnützigen Stiftung freundschaftlich verbunden. Der Angeklagten und Dr. JR erklärten sich mit einer Kontaktaufnahme in diese Richtung einverstanden und kurz darauf kam es zu ersten Treffen zwischen Vertretern der TG - Bank und Dr. JR in deren Rahmen Dr. JR detailliert das Geschäftsmodell des geplanten Fonds skizzierte, damit verbundene Chancen und Risiken aufzeigte und der TG - Bank die Rolle der Depotbank antrug. Dort zeigte man sich grundsätzlich interessiert. Die finalen Gespräche mit der Geschäftsleitung der TG - Bank führte sodann wiederum der Angeklagte. Diese führten dazu, dass die TG - Bank bereit war, als Depotbank für den Publikumsfonds zu agieren, im Rahmen dessen die Dividendenkompensationszahlungen gutzuschreiben und sich im weiteren um die Steuererstattung zu bemühen. Hierfür wurde ihr eine zu den üblichen Depotgebühren hinzutretende zusätzliche Vergütung versprochen. Nachdem es ihm im Zusammenwirken mit Dr. JR und auf Initiative des AAA gelungen war, die TG - Bank als Depotbank zu gewinnen, war es wiederum der Angeklagte, der dieses Ergebnis mit Mail vom 26.04.2010 seinen Gesprächspartnern bei UUEE, hierunter Dr. DDD , UUU und Dr. FVV, mitteilte. Auch war es erneut der Angeklagte, der in seinem vermögenden Mandantenkreis die Privatinvestoren für den Fonds gewann und deren Kapital als Stamm der Kapitalisierung des Fonds einwarb. Dabei waren angesichts des Erfolgs des Vorjahrs wieder einige der Anleger aus dem BC German Equity Special Fund beteiligt, wobei die genaue personelle Zusammensetzung der Investoren und deren individuelle Beteiligungsanteile durch die Kammer nicht festgestellt wurden. Neben die durch den Angeklagten vermittelten Investoren traten nunmehr zudem einige wenige, die aus der Sphäre der QJ Gesellschaften stammten. Die Vorbereitung der erforderlichen BaFin Genehmigung oblag Dr. JR der insoweit Dr. FVV beriet. Dieser war als Geschäftsführer der UUEE Invest formal für das Genehmigungsverfahren bei der BaFin verantwortlich. Ein Anforderungskatalog der BaFin wurde im Zusammenwirken von Dr. FVV, Dr. JR und CYY abgearbeitet und im April 2010 kam es zu persönlichen Gesprächen zwischen Dr. FVV und Angehörigen der BaFin. Im Vorfeld war zwischen allen Beteiligten, auch unter Einbeziehung des Angeklagten, insoweit abgestimmt worden, dass die konkreten steuerrechtlichen Implikationen des Fondsvorhabens – und damit auch die genaue Quelle des Profits – nicht offen gelegt werden sollten. Dementsprechend wurde im erforderlichen Prospekt zwar der beabsichtigte Handel mit Aktien um den Dividendenstichtag beschrieben, die Renditeerwartung aber verschleiernd aus so genannten „Dividendenarbitragegewinnen“ abgleitet, um die tatsächliche Herkunft der Profite – nämlich die Erstattung einer tatsächlich nicht gezahlten Steuer – zu verbergen. Tatsächlich wurden steuerrechtliche Fragen oder solche zur genauen Herkunft der Profite seitens der BaFin – wie erhofft – nicht gestellt, die erforderliche Genehmigung wurde erteilt. Nach Abschluss dieser Vorarbeiten wurde der Fonds mit der Bezeichnung BC German Hedge Fund – erneut verwies „BC“ auf die Mitwirkung von QJ Capital – als Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken gemäß § 112 InvG, das gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 InvStG [VZ 2010] von der Körperschaftsteuer und vom Kapitalertragsteuerabzug befreit war, final Ende April 2010 aufgesetzt. Unter dem 29.04.2010 wurde zwischen der UUEE Invest und der TG - Bank der zuvor verhandelte Depotbankvertrag gezeichnet. Am darauf folgenden Tag, dem 30.04.2010, unterzeichnete Dr. FVV für die UUEE Invest die Investment-Guidelines des BC German Hedge Fund, die wiederum zwar grundsätzlich die Erwerbsvorgänge von Aktien um den Dividendenstichtag umschrieben, die konkrete Quelle des Profits, nämlich die Geltendmachung einer Anrechnung von Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit einem Leerkauf, obwohl auf die damit erhaltene Dividendenkompensationszahlung keine solche Steuer einbehalten oder abgeführt wurde, jedoch nicht benannten. Am selben Tage schlossen UUEE Invest und die QJ Capital UK den „Framework Contract Covering Consultancy Services in Respect of the Portfolio Management“ , der als Grundlage für die Beratung der UUEE Invest durch die QJ Capital UK bei den einzelnen Aktientransaktionen fungierte, sowie ein weiteres „Service Level Agreement“ . b) Durchführung der Transaktionen Schon wenige Tage später, nämlich ab dem 05.05.2010, führte der BC German Hedge Fund sodann die ersten Transaktionen durch. Gehandelt wurde zwischen Mai und Juni 2010 in insgesamt 14 Aktiengattungen. Allen Geschäften war dabei gemein, dass die zu handelnden Stücke letztlich von einem Leerverkäufer erworben wurden, der diese ex Dividende und unter Leistung einer Dividendenkompensationszahlung dem Fonds als Leerkäufer verschaffte, wobei im weiteren – konkret durch die Depotbank – eine Steuererstattung beantragt wurde, obwohl auf die Dividendenkompensationszahlung keine Steuer entrichtet worden war. Entsprechend dem Vorgehen beim Eigenhandel und bei dem BC German Equity Special Fund setze die UUEE Invest dabei nur die durch die QJ Gesellschaften vorab initiierten und ihr auf dieser Basis anempfohlenen Geschäfte um. Wie im Vorjahr wurden die Aktien teilweise über auf physische Lieferung gerichtete Futures (Calendar Spreads), teilweise auch über Kassageschäfte erworben, die jeweils durch gegenläufige, auf Barausgleich gerichtete Single Stock Futures abgesichert wurden, bei deren Preis ein zuvor abgesprochener Dividendenlevel berücksichtigt wurde. Die einzelnen Transaktionen wie auch die sichernden Futures wurden im Vorfeld im Rahmen von Soft Commitments abgesprochen, zum einen zwischen den Mitarbeitern der QJ Gesellschaften und weiteren Akteuren im Markt, namentlich den Leerverkäufern. Zum anderen erfolgten auf Basis dessen sodann die Absprachen mit der UUEE Invest für den Fonds. Der auf Basis der Soft Commitments und unter Berücksichtigung der Meldegrenze nach dem WpHG zusammengestellte Aktienkorb und die Preise der Absicherungsfutures, über deren Bepreisung durch entsprechend angepasste Dividendenlevel die Profitverteilung erfolgte, wurden der UUEE Invest mitgeteilt. Die mit den Brokern ausgehandelten Dividendenlevel wurden nicht in voller Höhe an das Fondsvermögen weitergegeben. Vielmehr schaltete sich auch bei den Geschäften für den BC German Hedge Fund QJ Principals als Käuferin des Absicherungsfutures zwischen, wobei hierbei ein Dividendenlevel zu Grunde gelegt wurde, der so berechnet war, dass der Fonds den Investoren die im Vorfeld in Aussicht gestellte Rendite erwirtschaften konnte. Gleichzeitig veräußerte die QJ Principals ein weiteres Aktienderivat an die Leerverkäuferseite, allerdings zu dem mit dieser im Vorfeld ausgehandelten deutlich günstigeren Dividendenlevel. Die Differenz in Höhe von ca. 10 Dividendenpunkten zwischen dem tatsächlichen Marktlevel und dem Fondslevel vereinnahmten wiederrum zunächst QJ Gesellschaften, beteiligten hieran im weiteren jedoch auch den Angeklagten und Dr. JR worauf sub. III. 5. noch näher einzugehen sein wird. Dem Angeklagten war auch in Bezug auf den BC German Hedge Fund bekannt, dass durch den Fonds und das hierin u.a. enthaltene Kapital der von ihm geworbenen Investoren eine Mehrzahl von Aktiengattungen von Leerverkäufern erworben werden sollten, wobei es sich je Gattung durchaus um mehrere Millionen Stücke handeln sollte. Auch wusste der Angeklagte, dass über dieses Vorgehen eine Erstattung zuvor nicht abgeführter Steuern im jedenfalls mittleren zweistelligen Millionenbereich zu erzielen war und wollte eine solche als Gesamtertrag der Geschäfte auch. Der Angeklagte war sich ferner darüber bewusst, dass der Fonds die Aktien letztlich von einem Leerverkäufer erwerben würde, der sich die zur Belieferung erforderlichen Stücke frühestens am Tag nach der Hauptversammlung beschaffen würde. Er ging auch davon aus, dass allein ein Steuereinbehalt auf die Originaldividende erfolgen würde. Weiter wusste der Angeklagte, dass über die Bepreisung des zeitgleich mit dem Aktiengeschäft abgeschlossenen Derivates ein Teil des Profites des Leerverkäufers an den Fonds vermittelt werden sollte. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass die Abwicklung der Geschäfte ein abgestimmtes Vorgehen der Akteure, insbesondere der Leerverkäufer und der UUEE Invest, voraussetzte. Er kannte auch den Modus der Verteilung der Profite. Dass die auf Seiten des Fonds erstrebte Steuererstattung sich als nicht gerechtfertigt erweisen würde, nahm er jedenfalls billigend in Kauf. Der BC German Hedge Fund unternahm im Jahr 2010 auf Grundlage dessen folgende Aktienkäufe: Kapitalertragsteuer-Anmeldung für Mai 2010 Stückzahl Gattung Tag der Hauptver-sammlung Brutto-dividende pro Aktie in Euro Summe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Euro 11.500.000 Allianz SE 05.05.2010 4,10 12.435.812,50 57.500.000 E.ON AG 06.05.2010 1,50 22.748.437,50 1.800.000 Adidas AG 06.05.2010 0,35 166.162,50 3.300.000 Tognum AG 18.05.2010 0,35 304.631,25 1.500.000 BMW AG 18.05.2010 0,30 118.687,50 8.500.000 BMW AG Vz. 18.05.2010 0,32 717.400,00 4.400.000 Dt. Börse AG 27.05.2010 2,10 2.437.050,00 1.500.000 Dt. Bank AG 27.05.2010 0,75 296.718,75 Kapitalertragsteuer-Anmeldung für Juni 2010 Stückzahl Gattung Tag der Hauptver-sammlung Brutto-dividende pro Aktie in Euro Summe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Euro 16.100.000 Dt. Bank AG 27.05.2010 0,75 3.184.781,25 1.200.000 Dt. Börse AG 27.05.2010 2,10 664.650,00 1.000.000 Fraport AG 02.06.2010 1,15 303.312,50 3.060.606 United Internet AG 02.06.2010 0,40 322.893,93 33.200.000 SAP SE 08.06.2010 0,50 4.378.250,00 3.700.000 Rhön-Klinikum AG 09.06.2010 0,30 292.762,50 2.000.000 Hamburger Hafen und Logistik AG 16.06.2010 0,40 211.000,00 850.000 Hugo Boss AG 21.06.2010 0,97 215.220,00 Gesamt: 48.797.770,18 Euro Bei sämtlichen Transaktionen handelte es sich um Leerkaufgeschäfte, bei denen die entsprechenden Future- bzw. Aktienkaufverträge jeweils kurz vor oder am Tag der Hauptversammlung (cum) abgeschlossen worden waren. Die Lieferung erfolgte nach dem Hauptversammlungsstichtag und mithin ohne Dividendenanspruch (ex). Anstelle der Dividende erhielt der Fonds lediglich eine Kompensationszahlung in Höhe der Nettodividende. Von dieser wurden zu keiner Zeit von einem der Beteiligten Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten oder abgeführt. Ungeachtet des Umstands, dass die Dividendenkompensationszahlung der Höhe nach tatsächlich lediglich der Nettodividende entsprach, schrieb die TG - Bank dem Fonds in Erwartung der Steuererstattung einen Bruttobetrag, mithin inklusive Steuer, gut. Nach Erlangung der Bruttogutschrift wurden die Aktienpositionen, wie vorab mit den Tradern besprochen, durch vorab abgesprochenen und abgesicherten Verkauf wieder aufgelöst und die Aktien gelangten über die zwischengeschalteten Broker regelmäßig wieder zurück an die ursprünglichen Inhaber. c) Erstattungsanmeldungen Nach einer Gesetzesänderung zum Jahr 2010 war für die Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an Investmentfonds nicht mehr das BZSt, sondern im Rahmen der monatlich abzugebenden Kapitalertragsteueranmeldungen das Betriebsstättenfinanzamt der Depotbank zuständig. Dies war angesichts des Geschäftssitzes der TG - Bank in FFV - Stadt im vorliegenden Fall das Finanzamt FFV - Stadt. Die TG - Bank hatte über die erfolgten Gutschriften der Dividendenerträge Bescheinigungen ausgestellt, aus denen jedoch nicht hervorging, dass Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge zuvor nicht abgezogen worden waren. Anschließend meldete sie in ihren Kapitalertragsteueranmeldungen für die Monate Mai und Juni 2010 unter anderem die auf die hier verfahrensgegenständlichen CumEx-Geschäfte entfallenden 48.797.770,18 Euro zur Erstattung der Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlägen gegenüber dem Finanzamt FFV - Stadt an. Hierzu verwendete sie ein insoweit zur Verfügung gestelltes elektronisches Formular, das in seiner Gestaltung dem Angeklagten als Steuerberater bekannt war. Die darin zur Geltendmachung der Steuererstattung enthaltene Zeile 10 sah wie folgt aus: „… Kapitalertragsteuer EUR I CT Solidaritätszuschlag EUR I CT …. 10 Summe der Erstattungsbeträge i.S.d. § 44b Abs. 6 Satz 1 bis 3 EStG [Bezifferung des jew. Betrages] [Bezifferung des jew. Betrages] …“ Das jeweils ausgefüllte Formular übersandte der dafür zuständige Mitarbeiter der TG - Bank auf dafür vorgesehenem elektronischem Wege unter dem 09.06.2010 (für Mai) und dem 12.07.2010 (für Juni) an das Finanzamt FFV - Stadt, wo es jeweils am gleichen Tage einging. In der vorgenannten Zeile 10 waren dabei Beträge angegeben, die in ihrer Summe den durch die CumEx-Leerkaufgestaltungen des Fonds erzielten Steueranteil von 48.797.770,18 Euro enthielten. Den Anmeldungen war auch darüber hinaus weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen, dass im Hinblick auf den zur Erstattung angemeldeten Betrag zuvor Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag nicht von den Dividendenkompensationszahlungen in Abzug gebracht und auch nicht abgeführt worden war und dass es sich bei den zugrunde liegenden Aktienverkäufen durchgehend um Leerverkäufe gehandelt hatte. Auch enthielten sie keine Erläuterungen zu den weiteren Details der Aktien- und Futuregeschäfte und keinen Hinweis darauf, dass sämtliche Geschäfte im Vorfeld abgesprochen worden waren und die Aktien entsprechend den zuvor getroffenen Absprachen wenige Tage nach Erhalt wieder an die Stückegeber rückveräußert wurden. Der Umstand, dass auf die Dividendenkompensationszahlungen keine Steuern einbehalten und abgeführt worden waren und dass es sich bei den zugrunde liegenden Aktienverkäufen durchgehend um Leerverkäufe gehandelt hatte, ergab sich auch nicht aus etwaigen sonstigen Erklärungen oder Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Anmeldung dem Finanzamt gegenüber abgegeben oder zugänglich gemacht wurden. Dass auf den Hintergrund der Geschäfte hinweisende Angaben durch die Depotbank dem Finanzamt gegenüber nicht getätigt würden, war dem Angeklagten dabei im Rahmen seiner beratenden und unterstützenden Tätigkeit für den BC German Hedge Fund bewusst. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob den bei der TG - Bank mit der Einreichung der Anmeldungen befassten Mitarbeitern bei deren Erstellung und Übermittlung bekannt war, dass die zur Anrechnung gebrachten Steuern im vorgenannten Umfang auf vereinnahmte Dividendenkompensationszahlungen entfielen, bei denen eine Abführung der Steuern tatsächlich nicht erfolgt war. Gleiches gilt in Bezug auf die Bewertung der steuerlichen Lage als nicht gerechtfertigt. Die Mitarbeiter des Finanzamtes FFV - Stadt wiederum hatten im Jahr 2010 keine Kenntnis davon, dass auf CumEx-Leerkauftransaktionen zurückgehende Erstattungsbeträge im Millionenbereich zur Verrechnung bzw. Erstattung angemeldet wurden, obwohl diesen keine vorherigen Steuerabführungen in entsprechendem Umfang gegenüberstanden. Die Prüfung des Finanzamtes FFV - Stadt beschränkte sich vielmehr auf die formellen Erstattungsvoraussetzungen, insbesondere darauf, ob die erforderlichen Bescheinigungen vorlagen. Hierbei kam es zu einer Rückfrage, die durch die TG - Bank mit Schreiben vom 07.07.2010 beantwortet wurde. Eine Überprüfung der materiellen Erstattungsvoraussetzungen erfolgte nicht, namentlich nicht dahingehend, ob den geltend gemachten Beträgen überhaupt entsprechende Steuerabzüge bzw. -abführungen gegenüberstanden. Insoweit vertraute man auch hier den Angaben der Bank vorbehaltlos. Das Finanzamt FFV - Stadt stimmte den angemeldeten Erstattungen am 30.07.2010 im beantragten Umfang, mithin auch im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen 48.797.770,18 Euro, zu und zahlte die sich nach Verrechnung mit anderen Steueransprüchen ergebende Differenz an die TG - Bank aus. d) Auflösung des Fonds Auch der BC German Hedge Fund wurde der anfänglichen Planung entsprechend nach Beendigung der Dividendensaison und Auszahlung an die Investoren, die ihre Einlage sowie die versprochene Rendite erhielten, zum 28.02.2011 aufgelöst. Dies diente – wie bereits im Vorjahr – dazu, etwaige Rückforderungen mangels unmittelbarem Haftungssubjekt ins Leere laufen zu lassen. Insoweit wusste man – beraten durch den insoweit erfahrenen Angeklagten –, dass eine Betriebsprüfung allenfalls eine vergleichsweise lange Zeit nach den Transaktionen stattfinden würde, und bemühte sich, das Geld schnell aus dem Fonds abzuziehen und diesen „zu beerdigen“. Eine Berufsträgerbescheinigung für den Fonds erstellte die EFGH AG erst nach diesem Zeitpunkt im März 2011 und damit lange nach Auskehrung der Steuerbeträge im Juli 2010. Vom Erfolg der Geschäfte – der Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils in Höhe von 48.797.770,18 Euro – profitierten wiederum die Investoren, die Depotbank, die hieraus ihre Gebühren erhielt, die UUEE Invest und zu einem ganz erheblichen Umfang die QJ Gesellschaften sowie durch diese zwischengeschaltete Intermediäre. In Bezug auf den persönlichen Profit des Angeklagten wird auf die nun folgende Darstellung sub. A. III. 5. verwiesen. 5. Profitbeteiligung des Angeklagten Der Angeklagte vereinbarte für sein und für Dr. JRs Handeln im Zusammenhang mit dem Eigenhandel der UUEE Bank mit eben dieser sowie für ihr Handeln im Zusammenhang mit der Auflegung der Fonds BC German Equity Special Fund und BC German Hedge Fund mit der insoweit von CYY vertretenen QJ Capital jeweils die Zahlung profitabhängiger Provisionen. Diese traten neben deren Einkommen als Partner in den Kanzleien, in denen sie zur Zeit der hier gegenständlichen Taten tätig waren. Von den dergestalt vereinbarten Provisionszahlungen sollten allein der Angeklagte und Dr. JR – diese zu gleichen Teilen (50/50), aber jeweils individuell und im Vermögenszufluss getrennt – persönlich profitieren. Als Zahlungsweg bestimmten der Angeklagte und Dr. JR dabei, dass die Provisionen im Ergebnis an die durch den Angeklagten und Dr. JR gegründete und faktisch beherrschte BBB Ltd. (im Folgenden: BBB), später an die an ihre Stelle getretene BBB Consultancy S. r.l. (im Folgenden: BBB Consultancy), geleistet werden sollten. Allen an der jeweiligen Vereinbarung Beteiligten, der UUEE Bank, QJ Capital, Dr. JR und dem Angeklagten, sowie allen in die weitere Ausführung der Provisionszahlungen involvierten Personen war dabei klar, dass allein der Angeklagte persönlich und Dr. JR persönlich hiervon profitieren sollten. Die jeweiligen Schuldner der dergestalt jedenfalls tatsächlich und für alle verbindlich begründeten Provisionsansprüche, das heißt die UUEE Bank und QJ Capital, waren – was dem Angeklagten und Dr. JR bewusst war – uneingeschränkt bereit, den faktisch begründeten Anspruch zu bedienen und taten dies im Folgenden auch, wobei sie den hierzu vorgegebenen Zahlungsanweisungen des Angeklagten Folge leisteten. Dies taten sie in dem Bewusstsein, hierdurch den als verbindlich erachteten Anspruch des Angeklagten und denjenigen des Dr. JR zu erfüllen. Auf diese Weise flossen letztlich der BBB und der BBB Consultancy in Erfüllung der zuvor in entsprechender Höhe begründeten Provisionserwartungen des Angeklagten und des Dr. JR Zahlungen in einer Gesamthöhe von 27.333.998 Euro zu. Diese stammten für die Tätigkeiten im Rahmen des Eigenhandels in den Jahren 2007 bis 2010 in Höhe von 17.473.000 Euro von der UUEE Bank; dabei flossen 11.973.000 Euro für die Jahre 2007 bis 2009 an die BBB und 5.500.000 Euro für das Jahr 2010 an deren Nachfolgerin, die BBB Consultancy. Weitere 9.860.998 Euro stammten von QJ Capital und vergüteten die Tätigkeit des Angeklagten und des Dr. JR im Zusammenhang mit den beiden hier gegenständlichen Fondsstrukturen; konkret flossen für den BC German Equity Special Fund 5.000.000 Euro an die BBB und für den BC German Hedge Fund 4.860.998 Euro an die BBB Consultancy. Im Einzelnen: a) Provisionsversprechen der UUEE Bank Der Angeklagte handelte für den CumEx-Eigenhandel der UUEE Bank in 2007 spätestens am 21.05.2007 – mithin während der Dividendensaison 2007 – in einem Gespräch mit HHT, dem mit Prokura ausgestatten Leiter Investmentbanking der UUEE Bank, eine persönliche Beteiligung seiner Person sowie des Dr. JR am (erwarteten) Profit der UUEE Bank aus. Zwischen dem Angeklagten und Dr. JR war dabei klar, dass beide individuell und zu gleichen Teilen (50/50) an allen Provisionseinkünften partizipieren sollten. Bei den Gesprächen mit der UUEE Bank knüpfte man auf Basis dessen an ein bereits bei dem Probelauf in 2006 geübtes Vorgehen an, durch welches jedenfalls der Angeklagte auf vergleichbare, im folgenden darzustellende Art und Weise bereits mit insgesamt 196.000 Euro an dem Handelserfolg der UUEE Bank partizipiert hatte. HHT und der Angeklagte einigten sich für 2007 darauf, dass der Angeklagte und Dr. JR für ihr Handeln persönlich in Form einer Provisionszahlung in Höhe von 35 % des Nettoprofits der Bank am CumEx-Eigenhandelserfolg beteiligt werden. Lediglich hinsichtlich des Altana-Trades einigte man sich vor dem Hintergrund der in jenem Jahr außerordentlich hohen Dividendenausschüttung dieser Gesellschaft auf eine zwölfprozentige Beteiligung. Insgesamt sollten der Angeklagte und Dr. JR für ihre im Zusammenhang mit dem Eigenhandel 2007 erbrachten Leistungen nach dieser Berechnung eine Summe von 1.360.000 Euro, basierend auf einem (erwarteten) Profit von 6.700.000 Euro, erhalten. Alle Beteiligten gingen von der Verbindlichkeit der so zugunsten des Angeklagten und des Dr. JR getroffenen Vereinbarung aus. HHT und UUU, an den HHT darüber berichtete, sahen die UUEE Bank in einer entsprechenden Zahlungspflicht und waren für diese auch zur Zahlung in entsprechender Höhe bereit, was der Angeklagte erkannte. Als Zahlungsweg organisierte und bestimmte der Angeklagte, dass die Provisionsanteile zum Zwecke der Erfüllung der gegenüber dem Angeklagten und Dr. JR bestehenden Verbindlichkeiten aus eben jener Provisionsabrede an die BBB, bzw. später an die BBB Consultancy, fließen sollten. Der Angeklagte und Dr. JR hatten ein hohes Eigeninteresse an der Prosperität dieser Gesellschaften, weil deren Gewinnschöpfung über weitere Zwischengesellschaften, u.a. die KKPP S. r.l. (im Folgenden: KKPP), in die Familienstiftungen des Angeklagten, den YYBB, sowie des Dr. JR den EEH, geleitet wurde. Dies geschah über die Begebung und Bedienung von Genussrechten zu Gunsten dieser Trusts. Im Markt wurden die BBB - Gesellschaften folgerichtig als dem Angeklagten und Dr. JR zugehörig und durch diese beiden kontrolliert wahrgenommen. Angesichts dessen wurden auch zu keiner Zeit Einwände gegen die Erfüllung von Ansprüchen des Angeklagten und des Dr. JR durch mittelbare oder unmittelbare Zahlung an die BBB bzw. BBB Consultancy erhoben. Die Gründung der BBB - Gesellschaften ging auf Initiative des Angeklagten und Dr. JRs zurück. Neben ihrer Aufgabe als Zahlstelle für durch den Angeklagten und Dr. JR vereinnahmte Gelder sollten sich die BBB - Gesellschaften als Finanzdienstleister am Markt entwickeln, wobei von besonderem Interesse war, dass ein derartiger Finanzdienstleister – anders als der Angeklagte und Dr. JR als anwaltliche Berufsträger – in der Lage war, potentielle Kunden von Investments oder Steuersparmodellen, seien es Banken, Versicherungen oder vermögende Privatanleger, initiativ anzusprechen (so genannte „Cold Calls“). Da man jedoch vermeiden wollte, die UUEE Bank zu einer Zahlung an eine so genannte „Off-Shore Gesellschaft“ zu bewegen, um die es sich bei BBB mit Sitz auf den AAAA handelte, nutzten der Angeklagte und Dr. JR die – bereits im Zusammenhang mit dem Probelauf in 2006 praktizierte – Lösung, die schweizerische Bank NM als Gestellerin von Scheinrechnungen und Erstempfängerin von Provisionszahlungen zwischen die UUEE Bank und die BBB zu schalten. Bereits seit einigen Jahren bestand eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten sowie Dr. JR auf der einen und NM auf der anderen Seite. Im Rahmen der mit der Bank betriebenen Geschäfte, bei denen es sich in der Regel um durch den Angeklagten erdachte Steuersparmodelle handelte, kam es dabei auch zu Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten. Namentlich in Bezug auf die Nichtumsetzung einer an die Bank herangetragenen YB-Struktur im Jahr 2005 war der Angeklagte verärgert und drohte mit der Weiterreichung infolge dessen an ihn herangetragener Schadensersatzansprüche seiner vermögenden Mandanten. Zur Wiedergutmachung verlangte der Angeklagte von NM, der UUEE Bank Scheinrechnungen zu stellen, wobei er angab, die den Rechnungen zugrunde liegende Leistungen seien durch ihn und Dr. JR tatsächlich erbracht, der in Rechnung gestellte Betrag durch sie mithin auch tatsächlich verdient worden. Nach einiger Bedenkzeit ließ sich NM – trotz interner Bedenken in Bezug auf die Rechtmäßigkeit – auf ein solches Vorgehen ein. NM handelte dabei, um die Fortdauer der Geschäftsbeziehung zu dem Angeklagten und zu Dr. JR nicht zu gefährden und einen Regress in vorgenanntem Zusammenhang zu vermeiden. Hinzu kam, dass die bei NM hiermit befassten Personen, konkret der gesondert Verfolgte MMO (im Folgenden: MMO), von einem solchen Vorgehen monetär profitieren sollten und letztlich auch tatsächlich profitierten, sowie die Tatsache, dass MMO und Dr. JR schon seit vielen Jahren gut befreundet waren. Unter dem 04.06.2007 schlossen NM und die BBB in Umsetzung dieses Planes einen Rahmenvertrag, der künftig Grundlage einer Rechnungstellung der BBB -Gesellschaften bilden sollte und damit formal als Legitimation für Zahlungen von NM an BBB und dann an BBB Consultancy diente. Verabredungsgemäß stellte NM unter dem 08.08.2007 zum Zwecke der Beteiligung des Angeklagten und des Dr. JR an den Profiten der UUEE Bank für die CumEx-Saison 2007 dieser eine Rechnung für „die Vermittlung von Wertpapierumsatz“ über 1.285.000 Euro, entsprechend dem – aus im Einzelnen nicht festgestellten Gründen leicht nach unten korrigierten – Provisionsbetrag, den HHT und der Angeklagte für 2007 miteinander vereinbart hatten. Die über den Hintergrund der Rechnungstellung durch NM – nämlich die darin liegende Geltendmachung der Provisionsansprüche des Angeklagten und des Dr. JR – informierte UUEE Bank wies den Rechnungsbetrag in der Folge an. Dieser wurde mit Valuta 23.08.2007 unter dem Betreff „Vermittlungsprovision WP-Umsatz“ von einem „Zwischenkonto Rechnungswesen Single Futures Struktur“ zugunsten des in der NM -Rechnung benannten Empfängerkontos abgebucht und ging in entsprechender Höhe bei NM ein. NM erhielt wiederum im September 2007 eine korrespondierende Rechnung der BBB mit Bezug auf den vorgenannten Rahmenvertrag vom 04.06.2007, die eine Forderung der BBB in Höhe von eben jenen 1.285.000 Euro als „Abrechnung für die Vermittlung von Wartpapierumsatz“ enthielt. NM leitete daraufhin die 1.285.000 Euro an die BBB weiter, auf deren Konto der Betrag im Folgenden einging, womit der Zahlungsadressat nach Maßgabe der Erfüllungsbestimmung des Angeklagten erreicht war. Auch für die Folgejahre vereinbarte der Angeklagte in entsprechender Art und Weise mit Vertretern der UUEE Bank die persönliche Beteiligung seiner selbst sowie des Dr. JR an den Profiten der Bank aufgrund der dieser vermittelten und beratenen Geschäfte im Eigenhandel. Seine Gesprächspartner waren HHT und UUU, mit denen er vor oder spätestens während der Dividendensaison jeweils den Ertrag für sich selbst und für Dr. JR aushandelte. Auf diese Weise vereinbarte er mit der UUEE Bank für das Jahr 2008 eine Profitbeteiligung von 5.188.000 Euro, für das Jahr 2009 eine Profitbeteiligung von 5.500.000 Euro und für das Jahr 2010 wiederum einen Betrag von 5.500.000 Euro. Diese Beträge sollten ihm und Dr. JR jeweils persönlich zukommen und zwischen den beiden hälftig geteilt werden. Wie schon in 2007 gingen auch in den Folgejahren alle Beteiligten von der Verbindlichkeit der so zugunsten des Angeklagten und des Dr. JR jeweils getroffenen Vereinbarung aus, was der Angeklagte erkannte. Zahlungsempfänger sollte nach Vorstellung des Angeklagten und des Dr. JR auch in diesen Jahren die jeweilige BBB - Gesellschaft sein, wobei man aus vorgenannten Gründen erneut die Bank NM als Scheinrechnungserstellerin und Primärbegünstigte zwischenschaltete. Aufgrund einer nicht leistungsunterlegten Scheinrechnung der Bank NM vom 13.08.2008 überwies die UUEE Bank unter dem 02.09.2008 – zum Zwecke der Erfüllung der gegenüber dem Angeklagten und Dr. JR begründeten Verbindlichkeit für die Dividendensaison 2008 in entsprechender Höhe – den darin enthaltenen Betrag von 5.188.000 Euro an die NM, die diesen wiederum aufgrund korrespondierender Gegenrechnung der BBB vom 25.08.2008 an jene weiterleitete. Am 06.08.2009 stellte die NM der UUEE Bank einen Betrag von 5.500.000 Euro für „die Vermittlung von Wertpapierumsatz“ in Rechnung. Auch hierbei handelte es sich, wie die Verantwortlichen der UUEE Bank wussten, nicht um eine leistungsunterlegte Abrechnung, sondern um die Geltendmachung der zuvor vom Angeklagten mit der UUEE Bank vereinbarten Profitbeteiligung für die Trades der Dividendensaison 2009, die dem Angeklagten und Dr. JR persönlich und jeweils zur Hälfte zugutekommen sollte. Am 14.08.2009 überwies die UUEE Bank der NM einen Betrag von 5.500.000 Euro zum Zwecke der Erfüllung ihrer Verbindlichkeit in entsprechender Höhe gegenüber dem Angeklagten und Dr. JR. NM ihrerseits überwies die Summe auf Grundlage einer korrespondierenden Gegenrechnung vom 13.08.2009 der BBB an eben jene, wodurch der Betrag entsprechend der Erwartung des Angeklagten und des Dr. JR vereinnahmt wurde. Schließlich überwies die UUEE Bank die dem Angeklagten und Dr. JR geschuldete Profitbeteiligung in Höhe von 5.500.000 Euro für die Durchführung von CumEx-Eigengeschäften in der Dividendensaison 2010 mit Valuta 20.07.2010 auf ein Konto der NM, die zuvor, unter dem 12.07.2010, eine Scheinrechnung über einen solchen Betrag gestellt hatte. Die NM leitete den Betrag nach Erhalt einer Rechnung der mittlerweile die Nachfolge der BBB angetretenen BBB Consultancy an diese weiter, wo er den Erwartungen des Angeklagten und des Dr. JR entsprechend einging. b) Provisionsversprechen von QJ Nachdem der Angeklagte und Dr. JR – wie beschrieben – sich dafür verantwortlich zeichneten, dass AAZZ und CYY nach ihrer Trennung von der NNP über ihre QJ Gesellschaften weiterhin Geschäfte mit der UUEE Gruppe betreiben konnten und in der Folge namentlich an der Umsetzung der Fondsstrukturen (BC German Equity Special Fund und BC German Hedge Fund) maßgeblich beteiligt waren, beabsichtigten sie, auch an dem Profit der QJ Gesellschaften aus diesen Geschäften persönlich zu partizipieren, dies jeweils zu gleichem Anteil (50/50) und neben den Einkünften aus ihrer Anwaltstätigkeit. Hierbei wussten sowohl der Angeklagte als auch Dr. JR dass der maßgebliche Profit von QJ – jenseits eines zu vernachlässigenden Gebührenaufkommens – aus dem so genannten „Spread“ stammte, das heißt dem Vorteil, den QJ Principals für die QJ Gesellschaften daraus generierte, dass sie sich beim Handel der Absicherungsfutures wie beschrieben zwischenschaltete. Dieser Anteil betrug in beiden Jahren jeweils mehr als 10 Dividendenpunkte und lag damit über dem Anteil, der den Fonds zufloss. Auch insoweit kamen der Angeklagte und Dr. JR überein, dass ihr persönlicher Anteil an dem so erlangten Profit der QJ Gesellschaften ihnen auf dem Zahlungsweg über die BBB - Gesellschaften zufließen sollte. In Verfolgung dieses Vorhabens initiierten der Angeklagte und Dr. JR den Abschluss eines so genannten „Investment Arranger Agreement“ zwischen der BBB und der QJ Capital unter dem 12.08.2008. Nach dem Wortlaut dieser Vereinbarung verpflichtete sich die BBB, mögliche Arbitrage-Modelle im Zusammenhang mit Dividendenstripping zu erarbeiten und Investoren zu akquirieren, während die QJ Capital die Umsetzung der vorgeschlagenen Struktur im Detail übernehmen sollte. Tatsächlich sollte –wie alle Beteiligten wussten – hierüber die Profitbeteiligung des Angeklagten und des Dr. JR am Handelserfolg der QJ Gesellschaften aus den CumEx-Geschäften der BC-Fonds in den Jahren 2009 und 2010 realisiert werden. Die BBB wie auch deren Nachfolgerin, die BBB Consultancy, sollten zu keiner Zeit Beratungsleistungen zugunsten einer der QJ Gesellschaften erbringen und taten dies auch nicht. Die BBB nahm insoweit lediglich die Funktion einer Zahlungsempfängerin für die an sich Begünstigten, den Angeklagten und Dr. JR wahr. Diese Umstände waren dabei auch CYY bewusst, der zutreffend davon ausging, dass die Vereinbarung letztlich der Vergütung des Angeklagten und des Dr. JR für deren persönlichen Einsatz diente und entsprechende Ansprüche der beiden abdeckte. Insoweit hatten der Angeklagte und Dr. JR mit AAZZ und CYY zunächst vereinbart, dass sie mit 30 % am Profit der QJ Gesellschaften aus den Fondsgeschäften mit der UUEE Gruppe beteiligt werden sollten. Hiermit korrespondierend sah das Investment Arranger Agreement vom 12.08.2008 in seinem Annex eine Beteiligung der BBB in Höhe von 30 % an dem Nettoeinkommen („net fee income“) der QJ Capital vor. Die ursprünglich vereinbarte Profitbeteiligung des Angeklagten und des Dr. JR wurde kurze Zeit später im Wege von mündlichen Nachverhandlungen auf 50 % erhöht. Alle Beteiligten, das heißt sowohl die hiermit befassten Vertreter der QJ Gesellschaften, namentlich CYY und AAZZ, sowie der Angeklagte und Dr. JR gingen davon aus, dass damit eine jedenfalls faktisch verbindliche Provisionsvereinbarung getroffen wurde. Der Angeklagte und Dr. JR sahen sich allerdings mit dem Problem konfrontiert, dass sie für die Bemessungsgrundlage ihrer fünfzigprozentigen Profitbeteiligung auf die Angaben von CYY und AAZZ zu den dort entstandenen Profiten angewiesen waren. Da deren Höhe für sie nicht prüfbar war, mussten sie auf die Richtigkeit dieser Angaben vertrauen. Bei einem Treffen auf Mallorca entstand zwischen CYY und dem Angeklagten und Dr. JR Uneinigkeit, weil letztere den Angaben von CYY zur Höhe des Profites, den QJ aus den Geschäften mit dem BC German Equity Special Fund erlangt hatte, zunächst misstrauten. Schließlich einigte man sich darauf, dass bei QJ 10.000.000 Euro generiert worden seien, so dass der Angeklagte und Dr. JR gemäß der getroffenen 50 %-Vereinbarung hieran mit 5.000.000 Euro zu beteiligen waren. Daran fühlten CYY und AAZZ sich als Vertreter der QJ Gesellschaften sodann gebunden und veranlassten, dass die QJ Capital den Vorgaben des Angeklagten entsprechend einen Betrag von 5.000.000 Euro auf ein Konto der BBB überwies. Durch diese Zahlung wurde die bei dem Treffen auf Mallorca auch der Höhe nach final vereinbarte Provisionsforderung des Angeklagten und des Dr. JR erfüllt, die diesen für ihren Beitrag bei der Aufsetzung des BC German Equity Special Fund und für die Beratung und Mitwirkung bei dessen Geschäftstätigkeit aus dem erzielten Profit zufließen sollte. Am 08.04.2010 schlossen die QJ Capital und die BBB Consultancy sodann einen neuen Vertrag ab, der inhaltlich dem Investment Arranger Agreement aus dem Jahr 2008 entsprach, in dem aber nunmehr die vorher nur mündlich vereinbarte Profitbeteiligung in Höhe von 50 % schriftlich fixiert wurde. Hintergrund für diese Vereinbarung war die Umsetzung der Beteiligung des Angeklagten und des Dr. JR am erwarteten Handelserfolg der QJ Gesellschaften aus den Trades für den beabsichtigen BC German Hedge Fonds in der Dividendensaison 2010. Auch insoweit war vereinbart, dass der Angeklagte und Dr. JR persönlich und zu gleichen Teilen in Höhe von 50 % am bei den QJ Gesellschaften generierten Profit partizipieren sollten. Gemäß der verabredeten hälftigen Teilung des bei den QJ Gesellschaften aus den Trades für den BC German Hedge Fund generierten Profites überwies QJ Capital am 28.07.2010 einen Betrag in Höhe von 4.860.998 Euro auf das Konto der BBB Consultancy, um damit bestimmungsgemäß den Provisionsanspruch des Angeklagten und des Dr. JR für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem BC German Hedge Fund zu erfüllen. IV. Nachtatgeschehen 1. Nachtatverhalten des Angeklagten Spätestens in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 beendete die UUEE Gruppe mitsamt aller Tochtergesellschaften die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten und ließ sich fortan von diesem nicht mehr beraten. Es kam nach den beiden Trades der Dividendensaison 2011, von denen der Angeklagte bereits nicht mehr wirtschaftlich profitierte, zu keiner weiteren Durchführung von CumEx-Leerkaufgeschäften durch die UUEE Bank im Eigenhandel und der Angeklagte war folgerichtig auch nicht mehr an der Aufsetzung weiterer Investmentfonds oder der Implementierung sonstiger Steuergestaltungsmodelle bei UUEE beteiligt. Dem vorausgegangen war eine Entscheidung der Leitungsebene bei UUEE, sich fortan in steuerlichen, gesellschaftsrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Angelegenheiten nur noch durch die auch bislang schon konsultierte Großkanzlei CCE beraten und vertreten zu lassen, wobei sich namentlich Dr. DDD als bestimmender Partner der UUEE Bank hierfür stark gemacht hatte. Die genauen Hintergründe und / oder den Anlass des Wechsels weg von dem Angeklagten und hin zu CCE vermochte die Kammer nicht aufzuklären. Jenseits seiner Beratung für die UUEE Gruppe hatte der Angeklagte das Geschäftsmodell der CumEx-Leerkaufgeschäfte der hier gegenständlichen Art und der Erzielung von Profiten durch Erlangung einer Steuererstattung auf tatsächlich nicht entrichtete Kapitalertragsteuer fortentwickelt und in anderen Konstellationen aufgesetzt und begleitet. Hierzu zählte insbesondere der Einsatz so genannter US-Pensionsfonds, die – ebenfalls zur Erlangung von Steuererstattungen ohne vorherige Abführung – CumEx-Leerkauftransaktionen mit deutschen Aktien um den Dividendenstichtag betrieben. Da es sich hierbei um beschränkt Steuerpflichtige mit Sitz im Ausland handelte, war auch für deren Erstattungsanträge das BZSt zuständig. Dort war man, ausgehend vom BMF-Schreiben aus 2009 und der sich anschließenden öffentlichen Diskussion, auf die Existenz derartiger Strukturen aufmerksam geworden und versuchte, entsprechend der mittlerweile offenbar gewordenen Intention des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung, eine Erstattung nach Möglichkeit zu verhindern. Innerhalb des BZSt war die seinerzeit 30 Jahre alte Zeugin StOARin JJQQ für die Bearbeitung von Erstattungsanträgen US-amerikanischer Pensionsfonds zuständig. In dieser Eigenschaft gelangte sie an den Antrag eines durch den Angeklagten beratenen US-Pensionsfonds, der die Erstattung eines Steuervolumens von mehr als 50 Mio. Euro vor dem Hintergrund von um den Dividendenstichtag betriebener Aktientransaktionen verlangte. StOARin JJQQ vermutete angesichts der Art der dem Antrag zu Grunde liegenden Geschäfte sowie des erheblichen Umfangs der begehrten Erstattung zutreffend, dass es sich hierbei um eine kritisch zu prüfende CumEx-Struktur handeln könnte, und steuerte den Antrag aus dem an sich automatisiert ablaufenden elektronischen Verfahren aus, um ihn einer genaueren, auch materiellen Prüfung zu unterziehen. Dem Angeklagten, dessen den Anlegern vorgestelltes Investitionsmodell sich gerade durch sichere und kurzfristig erzielbare Renditen auszeichnete, missfiel der gesamte Prüfungsvorgang massiv, fürchtete er doch die jedenfalls mittelfristige, wenn nicht gar endgültige Versagung der Erstattung und damit einhergehend den Ausfall der versprochenen Rendite. Er versuchte daher unter Einbeziehung seines Teams bei KQ JR mit allen verfügbaren Mitteln, doch noch die möglichst zeitnahe Erstattung herbeizuführen. Da er jedoch um seinen mittlerweile durchaus zweifelhaften Ruf bei den Finanzbehörden wusste und sich überdies scheute, die aus seiner Sicht erforderliche „harte Gangart“ persönlich nach außen zu kommunizieren, bediente er sich des ihm verbundenen Rechtsanwaltes OOQ, der die durch den Angeklagten vorgegebenen und von ihm vorformulierten Schriftsätze einbringen sollte. Eine durch zwei Instanzen betriebene Amtshaftungsklage blieb ebenso ohne Erfolg wie das finanzgerichtliche Verfahren, das sich an die Versagung der Erstattung durch das BZSt anschloss. Ende November 2012 kam es im Zusammenhang mit einem u.a. gegen den Angeklagten geführten Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wegen des Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der OOO GmbH, wegen welchem er sich derzeit noch vor dem Landgericht Wiesbaden zu verantworten hat, zu großangelegten Durchsuchungsmaßnahmen, u.a. am Sitz der Kanzlei des Angeklagten in DDF - Stadt. Der Angeklagte befand sich zum Durchsuchungszeitpunkt in seinem PKW auf der Autobahn, wo ihn die Nachricht von den Ermittlungsmaßnahmen in seinen Kanzleiräumlichkeiten erreichte. Unter Hintanstellung seines an sich für jenen Tag geplanten Vorhabens fuhr er umgehend in die Schweiz, wo er bereits vor einigen Jahren ein Eigenheim in der Gemeinde MNOP erworben hatte. Durch diese spontane Flucht wollte er sich dem Zugriff der deutschen Ermittlungsbehörden entziehen. Er nahm in jenem Eigenheim im Kanton HHJ fortan seinen Wohnsitz. Über einen Angestellten seines Holzhandels ließ er einige werthaltige Vermögensgegenstände, hierunter Gold im Wert eines mittleren sechsstelligen Eurobetrages, in die Schweiz verbringen. Bis zu seiner Auslieferung im Februar 2022, mithin für beinahe zehn Jahre, betrat er das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kein einziges Mal. Vor dem Hintergrund des mit den Durchsuchungsmaßnahmen in seinem Büro einhergehenden Reputationsverlusts sowie des Umstandes, dass er selbst als führender Partner nicht mehr persönlich in die Kanzlei zurück konnte bzw. wollte, war aus seiner – zutreffenden – Sicht das Ende von KQ JR in Deutschland besiegelt. Unter der Inanspruchnahme von Fernkommunikationsmitteln sowie gelegentlicher Treffen mit Mitarbeitern und Mandanten in der Schweiz bemühte er sich, die Geschäftstätigkeit von KQ JR so gut es ging abzuwickeln. Dies bedeutete zum einen, die laufenden Verfahren und bestehende Mandate in andere Hände zu geben, zum anderen, den Berufsträgern und sonstigen Angestellten Möglichkeiten für eine Anschlussverwendung aufzuzeigen. Darüber hinaus engagierte er sich auch weiter persönlich in einem hohen Maße, bereits angestoßene Steuergestaltungsmodelle zu einem aus seiner Sicht positiven Abschluss zu bringen. Im Übrigen verwendete er seine Zeit darauf, die nunmehr verstärkt gegen ihn erhobenen Vorwürfe abzuwehren und diesen entgegen zu treten, wozu er in zeitaufwändiger Detailarbeit unter Einbeziehung einer schier unüberschaubaren Vielzahl von Literatur- und Rechtsprechungsquellen versuchte, insbesondere seine nach außen vertretene Auffassung zur rechtlichen Zulässigkeit der Steuererstattung des Leerkäufers angesichts des durch diesen – vermeintlich –erlangten wirtschaftlichen Eigentums fortzuentwickeln, zu verfestigen und argumentativ zu unterlegen. Die zunehmende Presseberichterstattung, in welcher der Angeklagte als „Spiritus Rector“ der CumEx-Geschäfte, „Staatsfeind Nummer 1“ oder „Meister der Gier“, mithin als „Mastermind“ hinter den CumEx-Leerkaufgeschäften bezeichnet wurde, suchte er dadurch zu kontern, dass er seinerseits gezielt den Kontakt zu bestimmten Presseorganen suchte, um dort im Rahmen von Interviews oder „Homestorys“ seine mittlerweile detailliert ausgearbeiteten Rechtsausführungen zur Zulässigkeit von CumEx-Strukturen der hier gegenständlichen Art zu verbreiten, wobei er mit Kritik am Staat und an dessen Finanz- und Ermittlungsbehörden nicht sparte. Im Jahr 2016 organisierte der Angeklagte gemeinsam mit seinen mandatierten Strafverteidigern ein Meeting am Flughafen in QRST - Stadt, zu welchem er eine Vielzahl mittlerweile selbst als Beschuldigte in Sachen CumEx erfasster Personen aus seinem früheren beruflichen Umfeld einlud. Ziel des Angeklagten war es dabei, auf Basis seiner Rechtsausführungen zum wirtschaftlichen Eigentum eine gemeinsame Verteidigungsstrategie gegen die strafrechtlichen Vorwürfe der Steuerhinterziehung zu entwickeln und den Ermittlungsbehörden künftig als einheitliche Phalanx gegenüberzustehen. Sein Vorhaben war jedoch insoweit nicht von Erfolg gekrönt, als dass ausgerechnet Dr. JR als sein vormals engster Vertrauter bei der Aufsetzung der hier gegenständlichen Strukturen im Rahmen dieses Meetings aus der erhofften Phalanx ausscherte und sich entschied, künftig mit den Ermittlungsbehörden zusammen zu arbeiten und diesen im Rahmen von Vernehmungen zur Sachverhaltsaufklärung zur Verfügung zu stehen. Das Ansinnen Dr. JRs, es ihm gleichzutun und mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren, verhallte bei dem Angeklagten ungehört. Während seines Aufenthalts in der Schweiz gründete der Angeklagte überdies einen in Dubai ansässigen Off-Shore Trust namens PPJJ (deutsch: PPJJ), in welchen er einen Teil seiner Vermögenswerte überführte. Das Eigentum an den Immobilien in TTT und in MNOP hatte er bereits zu früherer Zeit auf seine Ehefrau übertragen. 2. Steueränderungsbescheide und Rückzahlungen a) Eigenhandel der UUEE Bank (Fall 1) Die UUEE Bank war wegen ihrer Betriebsgröße fortlaufend Gegenstand von Betriebsprüfungen durch das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg. Hierbei kam es auch immer wieder zu Steueränderungsbescheiden; Erstattungsbeträge die im Zusammenhang mit CumEx-Leerkaufgeschäften standen, blieben hiervon aber zunächst unberührt. Dies änderte sich erst ab dem Jahr 2015. Vor dem Hintergrund der zunehmenden öffentlichen Wahrnehmung von CumEx-Strukturen, erhaltener externer Kontrollmitteilungen sowie dem Bekanntwerden von Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft Köln gegen führende Mitarbeiter der UUEE Bank trat das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg in einen Prüfungsprozesse ein, ob, in welchen Fällen und in welcher Höhe Rückforderungen im Zusammenhang mit vormals gewährten Erstattungen, deren Hintergrund die hier gegenständlichen Gestaltungen waren, geltend gemacht werden könnten. Ergebnis dieser Prüfung waren schließlich Änderungsbescheide, die ab dem Jahr 2017 gegenüber der UUEE Bank ergingen. Mit Bescheid des Finanzamtes für Großunternehmen in Hamburg vom 11.12.2017 wurden – unter gleichzeitiger Anordnung der Aussetzung der Vollziehung – die auf die verfahrensgegenständlichen CumEx-Leerkaufgeschäfte des Jahres 2010 entfallenden Steueranrechnungen vollumfänglich zurückgenommen. Mit weiterem Bescheid vom 24.02.2020 wurde die Aussetzung der Vollziehung in Bezug hierauf aufgehoben. Etwa ein Jahr später, nämlich unter 05.12.2018, erließ das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg einen weiteren Bescheid, mit dem – unter gleichzeitiger Anordnung der Aussetzung der Vollziehung – die auf die verfahrensgegenständlichen CumEx-Leerkaufgeschäfte des Jahres 2011 entfallenden Steueranrechnungen vollumfänglich zurückgenommen wurden, die Aussetzung der Vollziehung wurde mit Bescheid vom 24.02.2020 aufgehoben. Mit Änderungsbescheiden vom 14.04.2020 wurden schließlich die auf die verfahrensgegenständlichen CumEx-Geschäfte der Jahre 2007 bis 2009 entfallenden Anrechnungen von Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlag zurückgenommen. Die UUEE Bank legte gegen alle vorgenannten Änderungsbescheide Einspruch ein. In Bezug auf die Änderungsbescheide vom 14.04.2020 für die Jahre 2007 bis 2009 läuft derzeit das Klageverfahren. Hinsichtlich der Änderungsbescheide vom 11.12.2017 und vom 05.12.2018 für die Jahre 2010 und 2011 ist über die hiergegen gerichteten Einsprüche seitens der Finanzverwaltung noch nicht entschieden; das Verfahren ruht derzeit. Ungeachtet dieser Rechtsmittel und des jeweiligen Verfahrensstandes hat die UUEE Bank – jeweils unter Vorbehalt – Zahlungen auf die Änderungsbescheide geleistet und damit den durch die unberechtigten Anrechnungen verursachten Steuerschaden zunächst ausgeglichen. Auch die vom Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg zusätzlich geforderten Zinsen in Höhe von gut 85 Mio. Euro hat die Bank bis auf ca. 9 Mio. zunächst gezahlt. Der Angeklagte war an der insoweit erfolgten Schadenskompensation weder materiell mit seinem Vermögen noch in Form von sonstigen, beispielsweise beratenden Leistungen beteiligt. b) BC German Equity Special Fund (Fall 2) Das BZSt hat unter dem 04.11.2020 insgesamt sieben Haftungsbescheide gemäß § 191 AO mit einer Rückforderung von zunächst jeweils 60.856.488 Euro, später korrigiert auf 60.620.300 Euro, wegen – im Zusammenhang mit den hier gegenständlichen CumEx-Strukturen – zu Unrecht erstatteter Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlägen erlassen. Diese richten sich – in gesamtschuldnerischer Haftung – gegen AAZZ, den gesondert Verurteilten IIS (einen Mitarbeiter von AAZZ bei der NNP und sodann bei den QJ Gesellschaften, im Folgenden: IIS), UUU, Dr. FVV, KKM, die Rechtsnachfolgerin der A44-Bank, die EW Asset Servicing B.V. (im Folgenden: EW), als Depotbank sowie gegen die UUEE Invest als Kapitalanlagegesellschaft. Bis auf IIS legten sämtliche Betroffenen/Schuldner Einspruch gegen ihren Bescheid ein. Mit weiteren Bescheiden vom 31.05.2022 bzw. vom 24.08.2022 wurden sodann der Angeklagte und Dr. JR jeweils als weitere Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Der Angeklagte hat unter dem 03.07.2022 Einspruch gegen den ihn betreffenden Haftungsbescheid eingelegt, woraufhin es am 24.08.2022 unter Teilabhilfe zu einer Reduzierung auf die Haftungsforderung von 60.620.300 Euro kam; der Bescheid gegen Dr. JR lautete bereits auf diesen Betrag. Die Einspruchsverfahren sind noch anhängig. Die UUEE Invest sowie die EW haben im September 2022 gemeinschaftlich einen Betrag von 30.620.300 Euro „final und unbedingt“ sowie einen weiteren Betrag von 30.000.000 Euro als Sicherheitsleistung zum Zwecke der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung auf den ihnen gegenüber geltend gemachten Erstattungsanspruch gezahlt. Angesichts der gleichwohl noch laufenden Einspruchsverfahren der beiden Zahlenden geht das BZSt in Bezug auf die dortige Forderung insgesamt noch nicht von einer endgültigen Erfüllungswirkung aus. Der Angeklagte hat Zahlungen bis zum heutigen Tage nicht erbracht. Wegen der Rückzahlung des Dr. JR wird auf die zusammenfassenden Darstellungen sogleich unter A. IV. 2. d) verwiesen. c) BC German Hedge Fund (Fall 3) Mit Datum vom 17.12.2020 hat das für den BC German Hedge Fund zuständige Finanzamt FFV-Stadt einen Nachforderungsbescheid wegen zu Unrecht erstatteter Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlägen (ohne Berücksichtigung von Zinsen) in Höhe von 48.800.012,06 Euro gegen die TG - Bank als anmeldende Depotbank erlassen. Die TG - Bank hat hiergegen Einspruch eingelegt, gleichwohl aber – unter Vorbehalt – den gesamten geltend gemachten Betrag inzwischen gezahlt. Hierdurch ist der in Fall 3 gegenständliche Gesamtsteuerschaden von 48.797.770,18 Euro bis auf Weiteres ausgeglichen. Der Angeklagten war an der insoweit erfolgten Schadenskompensation weder materiell mit seinem Vermögen noch in Form von sonstigen, beispielsweise beratenden Leistungen beteiligt. d) Schadenswiedergutmachung durch Dr. JR Dr. JR hat im Rahmen seiner Anhörung als potentiell Einziehungsbeteiligter im vorliegenden Verfahren durch seine Anwälte bereits mit Schriftsatz vom 23.03.2022 mitteilen lassen, dass er auf Einwendungen gegen die Einziehung der ihm und dem Angeklagten zugeflossenen Profitanteile in Höhe von maximal 27.333.998 Euro verzichte und bereit sei, den ihm hieraus persönlich zugekommenen Teil von 13.666.999 Euro zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung zurückzuzahlen. Nachdem zwischenzeitlich wegen seines Mitwirkens bei der Errichtung des BC German Equity Special Fund auch gegen ihn persönlich der Haftungsbescheid des BZSt ergangen war, hat er – ungeachtet des hiergegen eingelegten Einspruchs – im Oktober 2022 der Kammer durch seine Anwälte mitteilen lassen, dass er zum alleinigen Zwecke der Schadenswiedergutmachung bei einem nicht näher benannten Schweizer Treuhänder einen Betrag von 50 Mio. Euro hinterlegt habe. Unter dem 05.12.2022 erging daraufhin eine Zahlungsaufforderung des BZSt gegen Dr. JR über die Gesamtsumme von 60.620.300 Euro mit Zahlungsfrist bis zum 09.01.2023. Das darin liegende Leistungsgebot hatte der Treuhänder als Voraussetzung einer Auszahlung aus dem hinterlegten Betrag zugunsten des BZSt verlangt. Mit Schreiben vom selben Tage hat der Treuhänder bestätigt, dass damit die Voraussetzungen für die Anweisung eines Betrages über 13.666.999 Euro zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung gegenüber dem BZSt vorlägen und er unverzüglich alles weitere zur Vornahme der Transaktion veranlassen werde. Tatsächlich ist mit Wertstellung 09.12.2022 beim BZSt eine Teilzahlung von Dr. JR in Höhe von 5 Mio. Euro auf die dortige Rückforderung im Zusammenhang mit dem BC German Equity Special Fund eingegangen. Wegen des weiteren Betrages von 8.666.999 Euro sah sich die ausführende Bank aus Geldwäsche-/Compliance-Gesichtspunkten zu Nachfragen veranlasst, die bis zum Abschluss der Hauptverhandlung aus rein zeitlichen Gründen nicht zu beantworten waren. Die Kammer geht vom zeitnahen Eingang auch der weiteren 8.666.999 Euro beim BZSt aus. 3. Ermittlungsverfahren / Haft Gegen den Angeklagten war zunächst von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wegen seiner Beteiligung an der Errichtung der OOO-GmbH – wie dargestellt – ein Ermittlungsverfahren geführt worden. In dessen Rahmen war es zu den beschriebenen und ihn zur Flucht in die Schweiz veranlassenden Durchsuchungsmaßnahmen in seiner Kanzlei gekommen. Die Hauptverhandlung wegen jener Tatvorwürfe ist derzeit bei dem Landgericht Wiesbaden anhängig. Ausgangspunkt der Ermittlungen wegen der hier gegenständlichen Beteiligung des Angeklagten an den CumEx-Leerkaufgestaltungen der UUEE Gruppe bildete eine Strafanzeige des Rechtsanwalts eines Mandanten des Angeklagten aus dem Jahr 2013. Dieser Mandant hatte ein Investment in einen US-Pensionsfonds mit CumEx-Leerkaufstruktur getätigt. Die ihm versprochene Rendite war angesichts der bereits dargestellten genaueren Prüfung durch das BZSt nicht zur Auszahlung gekommen. Da auch bei dieser Anlage die Bank NM beteiligt war, kam es im Rahmen der eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen zur Vernehmung einer Mehrzahl von Mitarbeitern der Bank NM. Hierdurch erfuhren die Ermittler von der Existenz der hier zur Profitverteilung zugunsten des Angeklagten und des Dr. JR verwendeten Scheinrechnungen der Bank NM, die wiederum auf eine Beteiligung sowohl des Angeklagten und Dr. JRs, als auch der UUEE Bank an CumEx-Strukturen hindeuteten. Im Jahre 2014 kam es wegen hier nicht gegenständlicher, die vorgenannten US-Pensionsfonds betreffender Strukturen zu Durchsuchungsmaßnahmen der nunmehr ermittelnden Staatsanwaltschaft Köln sowohl in den deutschen Privaträumlichkeiten des angesichts der Frankfurter Vorwürfe inzwischen geflohenen Angeklagten wie auch erstmals am Geschäftssitz der UUEE Bank in RRJ - Stadt. Seit 2014 wird der Angeklagte durch die Staatsanwaltschaft Köln als Beschuldigter geführt. 2016 erfolgte dann eine weitere Durchsuchung im Hause UUEE, nachdem man über die umfassende und fortlaufende Auswertung bereits erlangter Dokumente auf die Existenz der beiden hier gegenständlichen Fonds sowie auf deren Geschäftsmodell aufmerksam geworden war. Von da an richtete sich das Verfahren auch gegen Mitarbeiter der UUEE Bank als Beschuldigte, hierunter UUU, Dr. FVV, KKM, HHT und Dr. DDD, und wurde im Folgenden auch auf die Eigenhandelsfälle ausgedehnt. Der „Komplex UUEE“ wurde einschließlich der Beteiligung des Angeklagten hieran in 2016 von dem seit 2013 laufenden Gesamtermittlungsverfahren abgetrennt. Ab dem November 2016 bis in den Januar 2018 und – jenseits der hier gegenständlichen Vorwürfe – darüber hinaus wurde Dr. JR der sich – wie beschrieben – zwischenzeitlich zur Kooperation mit den Ermittlungsbehörden entschieden hatte, umfassend und über viele Tage in den Räumlichkeiten des Landeskriminalamts in Düsseldorf vernommen. Hierbei waren Gegenstand der Vernehmungen zu ganz wesentlichen Teilen auch die hier gegenständlichen Taten sowie die Beteiligung des Angeklagten daran. Im selben Zeitraum kam es zu einer Mehrzahl weiterer Vernehmungen, namentlich der aussagebereiten Trader NNLL und AAZZ. 2018 erfolgte schließlich die dritte Durchsuchung am Geschäftssitz der UUEE Bank in RRJ - Stadt. Die Ermittlungen wurden dabei durch die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Köln geführt, dort wiederum im Zusammenwirken mit dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, das bereits im Jahre 2013 hinzugezogen worden war, sowie der Steuerfahndung, die ab 2016 die bis dahin gewonnenen und weiter eingehenden Ergebnisse auswertete. Dabei wurden die Ermittlungen stets kontinuierlich und ohne Unterbrechungen durch zahlreiche Maßnahmen gefördert. Unter dem 29.09.2020 erhob die Staatanwaltschaft Köln sodann Anklage gegen den Angeklagten bei dem Landgericht Bonn, in welcher ihm die hier gegenständlichen drei Taten jeweils als Steuerhinterziehung – in der Begehungsform des besonders schweren Falles – zur Last gelegt wurden. Kurze Zeit später, nämlich am 26.10.2020, erließ das Landgericht Wiesbaden einen Haftbefehl gegen den in der Schweiz aufhältigen Angeklagten. Hintergrund bildeten die dort mittlerweile anhängigen Tatvorwürfe im Zusammenhang mit der OOO-GmbH und der Umstand, dass sich der Angeklagte – entgegen seiner ursprünglichen Ankündigung – dem dortigen Verfahren nicht gestellt hatte. Haftgrund war derjenige der Fluchtgefahr. Der nationale Haftbefehl wurde am 04.11.2020 durch das Landgericht Wiesbaden in einen Europäischen Haftbefehl umgesetzt und unter dem 10.11.2020 stellte das Hessische Ministerium der Justiz ein Auslieferungsersuchen an die Schweiz. Unter dem 25.11.2020 erging gegen den Angeklagten wegen der hier gegenständlichen und seinerzeit bereits angeklagten Taten der Haftbefehl der Kammer. Haftgrund war ebenfalls Fluchtgefahr. Auch dieser Haftbefehl wurde in einen Europäischen Haftbefehl umgesetzt und zwar am 13.01.2021. Am 18.01.2021 wurde die Fahndung nach dem Angeklagten eingeleitet, im Rahmen derer auch Observationsmaßnahmen zum Einsatz kamen. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen beantragte mit Schreiben vom 23.02.2021 bei der Schweiz die Auslieferung des Angeklagten. Auf die beiden Auslieferungsersuchen erging seitens des dort zuständigen Schweizer Bundesamts für Justiz am 30.06.2021 ein Auslieferungshaftbefehl gegen den Angeklagten, auf dessen Grundlage er am 07.07.2021 an seinem Wohnort in der Schweiz festgenommen und der Auslieferungshaft zugeführt wurde. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Auslieferungshaftbefehl wurde am 05.08.2021 durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts abgewiesen. Die Beschwerde gegen den darauf durch das Schweizer Bundesamt für Justiz am 20.08.2021 erlassenen Auslieferungsentscheid wurde zunächst am 20.12.2021 durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und letztinstanzlich durch das Bundesgericht der Schweiz am 16.02.2022 abgewiesen. Die Auslieferung und Überstellung des zuletzt in der Justizvollzugsanstalt GGI inhaftierten Angeklagten auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgte schließlich am 24.02.2022. Noch am selben Tage wurde dem Angeklagten der Haftbefehl des Landgerichts Wiesbaden in den Räumlichkeiten ebenda verkündet, die Haftfortdauer angeordnet, der dortige Haftbefehl in Vollzug gesetzt und der Angeklagte zum Zwecke der Vollziehung der Justizvollzugsanstalt DDF - Stadt zugeführt. Von dort wurde er am Folgetag, dem 25.02.2022, zum Landgericht Bonn verbracht, wo ihm der Haftbefehl der Kammer verkündet und die Haftfortdauer beschlossen wurde. Insoweit ist Überhaft in Bezug auf den Haftbefehl der Kammer notiert. Seitdem befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt DDF - Stadt, wobei er zum Zwecke der Durchführung der Hauptverhandlung in vorliegender Sache immer wieder zeitweise in die nächstgelegene zuständige Justizvollzugsanstalt IS - Stadt verbracht wurde. Die Rechtsmittel gegen die beiden Haftbefehle blieben bis zuletzt ohne Erfolg. Zwischenzeitlich hatte die Kammer bereits mit Beschluss vom 13.01.2021 die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 29.09.2020 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet. Mit Beschluss vom 11.03.2022 hat die Kammer verschiedene Hinweise zu den angeklagten Taten und zu deren möglicher rechtlicher und tatsächlicher Beurteilung erteilt und zugleich die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens veranlasst. Am 05.04.2022 hat sie zudem zur Sicherung der Einziehung des Wertes des für die Taten Erlangten einen Vermögensarrest in Höhe von 27.333.998 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten angeordnet. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Zwischen dem 04.04.2022 und dem 13.12.2022 fand an 34 Tagen die gegen den Angeklagten gerichtete Hauptverhandlung statt, die mit dem Urteilsspruch wie aus dem Tenor ersichtlich endete. 4. Teilweise Verfahrensbeschränkung Die Kammer hat im Laufe der Hauptverhandlung das Verfahren bei zwei Gelegenheiten wie folgt gemäß § 154a Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft beschränkt: Mit Beschluss vom 14.06.2022 hat sie das Verfahren bezüglich Fall 2 der Anklageschrift vom 29.09.2020 auf diejenigen Aktiengeschäfte und die daraus resultierenden Steuererstattungen beschränkt, die nicht Gegenstand des Sammelantrages vom 28.05.2009 (= Transaktion betreffend 1.400.000 Stücke der Aktiengattung SAP SE) sind. Mit weiterem Beschluss vom 24.10.2022 hat sie das Verfahren bezüglich Fall 1 der Anklageschrift vom 29.09.2020 für die darin enthaltene Dividendensaison 2008 auf die oben insoweit noch dargestellten Aktientransaktionen beschränkt und damit folgende Transaktionen aus dem Verfahren ausgeschieden: Stückzahl Gattung Tag der Hauptver-sammlung Brutto-dividende pro Aktie in Euro Schaden in Euro (Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag) 1.333.020 Merck KGaA 28.03.2008 3,20 900.055,10 3.500.000 MMOl AG & Co. KGaA (VA) 14.04. 2008 0,53 391.405,00 5.200.000 MMOl AG & Co. KGaA (SA) 14.04. 2008 0,51 559.572,00 1.800.000 Fraport AG 28.05. 2008 1,15 436.770,00 350.000 Heidelberger Druckmaschinen AG 18.07. 2008 0,95 70.157,50 613.000 Südzucker AG 29.07.2008 0,40 51.737,20 B. Beweiswürdigung Die von der Kammer getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und auf den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln. I. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich zunächst im Wesentlichen schweigend verteidigt. Ab dem zehnten Verhandlungstag hat er sich im Zusammenhang mit einzelnen Beweiserhebungen zunächst vereinzelt ausführlicher zur Sache eingelassen. Am 13. Verhandlungstag hat er sodann eine umfassende Einlassung zu seinem Werdegang sowie zur Sache, letztere zunächst im Wesentlichen beschränkt auf sein Vorstellungsbild in Bezug auf die von ihm zugrunde gelegte Rechtslage zur Tatzeit, abgegeben. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung erfolgten immer wieder kurze Sacheinlassungen. Am 19. Verhandlungstag hat er sich zusammenfassend zur Gesellschaftsstruktur um die BBB - und KKPP-Gesellschaften geäußert. Am 25., 28. und 32. Verhandlungstag wiederum hat sich der Angeklagte umfassend und ohne konkrete Themenbeschränkungen zu den Tatvorwürfen verhalten. Das Einlassungsverhalten des Angeklagten war dabei durchgehend davon geprägt, dass er im Wesentlichen detaillierte Ausführungen zur vermeintlichen Rechtslage machte. Hierbei verwies er auf eine Vielzahl von Rechtsprechungs- und Literaturstellen, die er zum Teil aus der Erinnerung wiederzugeben vermochte, zum Teil aus mitgeführten Aktenordnern zitierte. Immer wieder verfiel er monologisierend in eine Dozentenrolle und suchte fortwährend, die Prozessbeteiligten juristisch-argumentativ zu überzeugen. Dabei war er indes jederzeit in der Lage, auf Nachfragen und Anmerkungen adäquat zu reagieren und sein Einlassungsverhalten der jeweiligen Prozesssituation anzupassen. Gründend auf der Überzeugung von der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung war es dem Angeklagten offensichtlich stets möglich, die ihm drohenden Risiken und Chancen zu erkennen und diese gegeneinander abzuwägen. Immer wieder folgte er dabei dem Rat seiner Verteidiger, ließ aber auch erkennen, wenn er selbst ein anderes Verteidigungsvorbringen, als durch diese anempfohlen, für sinnvoller erachtete. Inhaltlich entsprachen seine Angaben in Bezug auf seinen Werdegang dabei vollumfänglich den hierzu durch die Kammer getroffenen Feststellungen, auf die insoweit verwiesen wird. Zur Sache hat sich der Angeklagte – jenseits seiner raumgreifenden Rechtsausführungen – im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt eingelassen, dargestellt in der Chronologie seines Vorbringens im Rahmen der Hauptverhandlung: 1. Sacheinlassung am 10. Verhandlungstag Die Rechnung von NM über 196.000 Euro vom 16.08.2016 betreffe keine CumEx-Struktur, sondern eine Bond-Struktur, die er beraten habe. Das habe mit CumEx nichts zu tun. Der Betrag sei auch voll versteuert worden. Ausländische Strukturen habe er zu keiner Zeit umgesetzt. Bei der OOO-GmbH sei es in der Sache um eine Wertpapierleihe gegangen und wenn aus einer solchen Leihe geliefert werde, dann handele es sich nicht um einen Leerverkauffall. Es gehe dann das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber über, das folge doch schon aus der Begründung zum Jahressteuergesetz 2007. 2. Sacheinlassung am 13. Verhandlungstag Das BMF-Schreiben vom 05.05.2009 sei eine Zäsur gewesen. Mit diesem Schreiben sei deutlich geworden, dass die Finanzverwaltung die Gefahr bzw. das Risiko einer Übererstattung bei so genannten CumEx-Transaktionen der hier verfahrensgegenständlichen Art erkannt und nicht gebilligt habe. Jeder Beteiligte im Markt, der dieses Schreiben und die dahingehenden Entwürfe zur Kenntnis genommen habe, mithin auch er selbst, habe diesen Sinngehalt des BMF-Schreibens erfasst. Mit dem BMF-Schreiben, und auch schon durch die vorausgehenden Entwurfsfassungen, sei deutlich geworden, dass auf Seiten der Verwaltung derartige Geschäfte als Missbrauch wahrgenommen würden. Spätestens im ersten Halbjahr 2009 habe man mithin erkennen können und auch tatsächlich erkannt, dass die Verwaltung so genannte CumEx-Leerkaufstrukturen als unrechtmäßige Gestaltung beurteilt, mithin mit dem BMF eine gewichtige Stimme vorliegt, die von der Unrechtmäßigkeit einer Steuererstattung in solchen Fällen ausgeht. Hieraus hätte man rückblickend die Konsequenz ziehen müssen, von solchen Gestaltungen Abstand zu nehmen. Auch bei ihm sei damals dieses Gefühl aufgekommen, doch habe er es immer wieder beiseitegeschoben. Er habe sich im Bewusstsein, derartige Geschäfte seien durch die Finanzverwaltung nicht gewollt und die Erstattung der Kapitalertragsteuer durch den Käufer könnte auch als unrechtmäßig beurteilt werden, auf Grundlage einer zurechtgelegten Rechtsmeinung innerlich selbst exkulpiert. Man habe dann auf die Einholung von Berufsträgerbescheinigungen gebaut in der Erwartung, die „würden es schon richten“. Tatsächlich hätte man darauf drängen müssen, das weitere Vorgehen zu stoppen – das sei ihm auch damals schon klar gewesen. Soweit ihm seinerzeit zugesichert worden sei, den Geschäften lägen keine Absprachen zugrunde, habe man auf derartige Zusicherungen nicht vertrauen dürfen. Man sei aber damals, das heißt im Zeitraum 2007 bis 2010, wie im Rausch gewesen und habe die ab Frühjahr 2009 aufkommenden Bedenken beiseitegeschoben. Mit der UUEE Bank sei man sich dann immer fremder geworden und ab der zweiten Hälfte des Jahres 2010 habe man praktisch keinen Kontakt mehr gehabt. Dr. DDD habe für die UUEE Bank zunehmend zum Ausdruck gebracht, sich von ihm, dem Angeklagten, nicht mehr beraten lassen zu wollen, und stattdessen die Beratung durch die Sozietät CCE in Anspruch genommen. In 2011 habe es dann überhaupt keinen Kontakt mehr mit UUEE gegeben. Im Markt habe es im anklagegegenständlichen Zeitraum jedenfalls zu Beginn ganz wesentliche Stimmen gegeben, dass die CumEx-Konstruktionen zulässig seien. Ein Anspruch des Leerkäufers auf Erstattung der Kapitalertragsteuer habe aufgrund des Erwerbs wirtschaftlichen Eigentums bestanden. Das habe er letztlich aus der Entscheidung des BFH aus dem Jahre 1999 herausgelesen. Bestätigt gefühlt habe er sich durch die Begründung zum Jahressteuergesetz 2007. Erst mit den ersten Entwürfen zum BMF-Schreiben 2009, das heißt ab März 2009, seien Zweifel an der Richtigkeit einer solchen Auffassung aufgekommen und an ihn herangetragen worden. Er nehme sich nicht aus der Verantwortung, aber damals seien zunächst alle einer Meinung gewesen. Man habe sogar Professoren eingeladen, die vor 2009 seine Rechtsauffassung zum wirtschaftlichen Eigentum bestätigt hätten. Er habe damals auch viele Gutachten gelesen, auch solche renommierter Kanzleien, die alle an derartigen Geschäften beteiligt gewesen seien. Einen Verstoß gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht sehe er nicht. Im Gegenteil, habe er stets äußerste Sorgfalt angewendet. An die Gefahr, dass man sich durch die Begehung der CumEx-Strukturen strafbar machen könnte, habe er nicht gedacht, aber jedenfalls ab den ersten Entwürfen zum BMF-Schreiben 2009 in Kauf genommen, dass man die Zulässigkeit solcher Gestaltungen auch anders als er selbst bislang werten könne, nämlich im Sinne einer nicht gerechtfertigten Erstattung. Bedenken habe man aber dann weggeschoben und gesagt „na ja, wenn schon…“. Nach dem BMF-Schreiben sei er sich bewusst gewesen, dass in den Berufsträgerbescheinigungen Dinge bescheinigt würden, die so nicht richtig seien. 3. Sacheinlassung am 14. Verhandlungstag Nach dem BMF-Schreiben habe man seine Rechtsposition relativieren müssen. Danach habe man sich gesagt, man könne das alles doch auch anders sehen, nämlich als Missbrauch, so wie es offenbar auch das BMF sehe. Er selbst habe aber die Bedenken weggeschoben. Das Verständnis, das könne auch Missbrauch einer Gestaltung sein, das sei auch ex ante schon da gewesen. Einblick in die Details der einzelnen Transaktionen habe er nicht gehabt, weder Ort und Zeit gewusst, wohl aber den Umfang als solchen erahnt. Auch an der Steuererklärung als solche habe er nicht mitgewirkt, aber doch gewusst, dass eine solche eingereicht werde. Soweit er am Vortag gesagt habe, er hätte in 2011 keinen Kontakt mehr mit UUEE gehabt, bedeute dies sinngemäß nur, man habe nichts mehr gemeinsam umgesetzt, nicht dass man gar nicht mehr miteinander gesprochen habe. 4. Sacheinlassung am 17. Verhandlungstag Die OOO Geschäfte seien anders als die UUEE Geschäfte gewesen, denn bei OOO habe eine Cum-Wertpapierleihe im Hintergrund gestanden. Die zwischen die OOO-GmbH als Erwerber und den Veräußerer geschaltete PPR sei dann letztlich ein gedeckter Leerverkäufer gewesen. Die einzelnen Trades der OOO-GmbH seien aber letztlich gleich denjenigen gelaufen, welche die UUEE Bank im hier gegenständlichen Eigenhandel vorgenommen habe. 5. Sacheinlassung am 19. Verhandlungstag Er könne gerne und gut die BBB - und die KKPP-Struktur beschreiben. Dahinter hätten verschiedene Trusts gestanden. Hierbei handele es sich um einen anglo-amerikanischen Begriff, es gebe keine Gesellschafter und keine Beteiligten. Man könne einen Trust wie eine Stiftung ausgestalten und teilweise auch so verstehen. Er und Dr. JR hätten hierzu jeweils einen Familientrust gewählt, dessen Einkommen nach dem damals geltenden Steuerrecht dem so genannten Settlor zugerechnet worden sei. Sein und Dr. JRs Trusts hätten jeweils Genussrechte an der KKPP, einer Gesellschaft nach Luxemburger Recht mit Sitz in OMM - Land erworben. Gesellschafter der KKPP sei eine RJJ-er Versicherung, die LLOO, gewesen. Unter der KKPP sei wiederum eine weitere Gesellschaft geschaltet gewesen, die BBB Consultancy, wiederum eine Gesellschaft nach Luxemburger Recht mit Sitz in OMM - Land. KKPP habe einhundert Prozent der Anteile an der BBB Consultancy gehalten. Die BBB Consultancy wiederum habe alle Anteile einer dahinter geschalteten BBB AG mit Sitz in der Schweiz gehalten. Das Personal dieser Gesellschaftsstruktur sei über die Jahre immer weiter aufgebaut worden. Zuletzt seien insgesamt sechs bis sieben Personen bei verschiedenen Gesellschaften innerhalb dieser Struktur beschäftigt gewesen. Die BBB - Gesellschaften hätten sich als Finanzdienstleister entwickeln sollen. Sie hätten am Markt für Mandanten und sonstige Klienten tätig werden sollen und deren Vermögen verwalten. Gedacht war auch an eine Zusammenarbeit mit KQ JR in DDF - Stadt und der KQ & JR in der Schweiz. Mit den BBB - Gesellschaften hätten Banken, Versicherungen und Investoren angesprochen werden können, was den Kanzleien nicht möglich gewesen sei, da insoweit so genannte „Cold Calls“ untersagt seien. In die Gesellschaften habe er als Personal diejenigen Juristen aus seinem beruflichen Umfeld implementiert, die er eher als nicht so gut qualifiziert angesehen habe, hierunter u.a. die gesondert Verfolgten GGG (im Folgenden: GGG), PK (im Folgenden: PK) und AAA. Die BBB AG habe über ein großes Büro in IJKL-Stadt in der Schweiz verfügt, die BBB Consultancy über ein solches in OMM - Land, wobei die jeweiligen Mietkosten nicht unerheblich waren und aus dem jeweiligen Gesellschaftsvermögen zu erbringen waren. Der Familientrust wiederum sei verwaltet worden von einem Trustee, das war eine Gesellschaft namens UUV AG mit Sitz in QRST - Stadt, ein Ableger der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft YBB. Über die Trusts sei es damals möglich gewesen, durch Verrechnung mit dem Einkommen Dividenden und Genussrechtszuflüsse steuerfrei zu stellen. Der Gründer des Trusts werde an dessen Gewinn beteiligt, habe aber im Übrigen keine unmittelbaren Einflussmöglichkeiten auf dessen Handeln. Man könne lediglich einen so genannten Letter of Request stellen, wenn man eine Auszahlung aus dem Trustvermögen begehre. Der werde dann durch den Trustee dahingehend geprüft, ob die Auszahlung vom Gesellschaftszweck umfasst sei. Die Existenz des Trusts und der hierüber gerierten Einnahmen habe er stets dem Finanzamt gegenüber offen gelegt. Dieses hätte jedoch anstelle der gewählten Truststruktur als Steuersubjekt eine GbR zwischen ihm und Dr. JR zugrunde legen wollen. Dem habe aber das Hessische Finanzgericht widersprochen. Die KKPP habe verschiedene Körbe gehabt, die wie eigenständige Gesellschaften zu behandeln gewesen seien. Es gab einen Korb, in dem die sonstigen Mitarbeiter der Gesellschaften gebündelt gewesen seien, einen Dr. JR zuzurechnenden Korb und einen ihm selbst zuzurechnenden Korb. In diesen Körben wurde das Geld selbständig angelegt und verwendet, bei seinem Korb letztlich zugunsten des dahinter liegenden Familientrusts. Die gesamte Struktur habe man aus steuerlichen Gründen aufgesetzt. Die Vorgängerin der BBB Consultancy sei die BBB gewesen, eine so genannte Off-Shore-Gesellschaft. Man habe den Sitz dann bewusst in ein EU Land verlegt, um den Ruf der Gesellschaft zu verbessern. OMM - Land sei dann wegen der dort bestehenden, günstigen steuerlichen Situation gewählt worden. Soweit eine ABCD International Ltd. in den Akten auftauche, habe es sich dabei um eine auch ihm zuzurechnende Gesellschaft gehandelt, die nur für eine bestimmte Zeit zwischen die BBB und seinen Familientrust geschaltet worden sei. Man habe diese Gesellschaft dann aber heraus genommen, da sie sich als nicht sehr nützlich erwiesen habe. Sein Familientrust sei der YYBB gewesen. Aus dem Trust habe es natürlich auch Auszahlungen zu seinen Gunsten gegeben. Er habe auch in so genannten YB-Strukturen beraten. Hierbei sei durch ihn auch die UUEE Bank beraten worden, die letztlich entsprechende Strukturen aufgesetzt habe. 6. Sacheinlassung am 25. Verhandlungstag Hintergrund der Gründung der BBB Gesellschaften sei gewesen, dass man eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft haben wollte. Man habe alle Verträge der Gesellschaftsstruktur beim Finanzamt eingereicht. Er habe stets alles offen gelegt. Es habe volle Transparenz in Bezug auf die BBB Struktur gegenüber der Finanzverwaltung geherrscht, alle Zahlungsflüsse seien im Einzelnen dargelegt worden. Der YYBB sei ein Familientrust gewesen. Das Vermögen dort sei für Familieninteressen bestimmt und insoweit auch gebunden gewesen und dahingehend durch den Trustee überwacht worden. Er habe keine Verfügungsmacht über die dortigen Gelder gehabt und habe darüber mithin auch nicht verfügen können. Mittlerweile existiere dieser Trust auch nicht mehr. In der BBB Gruppe wiederum hätten sechs bis sieben Leute gearbeitet. Sie hätten die Funktion gehabt, steuerrechtliche Teaser zu erstellen sowie Papiere und Verträge für Banken und Investoren zu konzipieren. BBB habe eng mit NM zusammengearbeitet. Man habe eine echte Kooperation mit NM angestrebt. Dies sei unter dem Projektnamen „Gipfelsturm“ gelaufen. Allein die Miete des Büros der BBB in IJKL-Stadt habe viele tausend Euro im Monat gekostet. Hinzu seien Personalkosten von über 1 Mio. Euro pro Jahr für das Personal der BBB gekommen. Das sei keine „Offshore Bude“ gewesen. Die Erweiterung habe ihren Ausdruck in dem Umzug nach OMM - Land gefunden. Ziel sei der Ausbau des Angebots von Bankleistungen und Steuerberaterleistungen in der BBB gewesen. Aus der Bundesrepublik habe man sich insoweit etwas zurück ziehen wollen, da man gemerkt habe, dass hier Steuergestaltung generell nicht mehr so erwünscht war. Er sei der einzige gewesen, der die Kanzlei KQ JR getragen habe. Es habe hohe Kosten gegeben, man habe sehen müssen, wie man das finanziert und dass der Laden läuft. Er sei seinerzeit mit vielen Managementaufgaben befasst gewesen. Mehr als die Hälfte der Mails aus der Kanzlei seien durch Dr. JR verfasst worden. Angst habe in seinem Kanzleiumfeld nie jemand vor ihm gehabt. Er habe sowohl bei KKQ als auch bei KQ JR immer eng und vertrauensvoll mit seinen Mitarbeitern zusammen gearbeitet. Er habe auch nie andere Mitglieder der Steuerabteilung niedergebrüllt, im Gegenteil, er, der Angeklagte, brauche Widerspruch und Kritik, um keine Haftungsfälle zu gerieren. Man habe jeden „Krümel“ umgedreht, immer alles gemeinsam durchgesprochen. Zur Höhe seines Einkommens sei zu sagen, dass er anfangs bei HHH noch 310.000 DM pro Jahr verdient habe, dies sei dann aber natürlich über die Zeit immer mehr geworden und habe sich von Jahr zu Jahr auch verändert. In guten Zeiten, etwa um 2005, habe er als Partner auch schon einmal 1,4 Mio. Euro pro Jahr bezogen. Das sei aber auch stets sehr vom Gewinn abhängig gewesen und gerade zum Ende bei KKQ angesichts der dortigen wirtschaftlichen Krise wieder weniger geworden. Die Rechnungen von NM seien keine Scheinrechnungen gewesen. Da seien echte Leistungen abgerechnet worden. In Bezug auf UUEE habe er diesen den Kontakt zu AAZZ, CYY und NNLL vermittelt, das sei ja letztlich ein vermittelter Wertpapierumsatz gewesen, der dann für ihn durch NM abgerechnet worden sei. Er sei wiederum mit BBB für NM tätig geworden, weshalb auch die Rechnungstellung von BBB an NM berechtigt gewesen sei. Vor 2010 und entsprechenden Angaben des NNLLs gegenüber Dr. JR habe er überhaupt nichts von Leerverkäufen gewusst. Hätte er davon Kenntnis gehabt, so hätte er dies auch 1:1 seinen Mandanten gegenüber mitgeteilt; dies sei aber ja gerade nicht der Fall gewesen. Zur Finanzverwaltung wäre er demgegenüber auch bei Kenntnis von Leerverkäufen nicht gegangen, denn das wäre ja einem Parteiverrat gleichgekommen. Ohnehin müsse nur der Steuerpflichtige etwas gegenüber dem Finanzamt richtig stellen, wenn man hinterher erfahre, dass Dinge nicht richtig gelaufen seien. Ihn als Berater treffe eine solche nachgelagerte Pflicht nicht. Die UUEE Bank im Allgemeinen und Dr. DDD im Besonderen hätten eine Beratung in Details gar nicht gewollt. Er habe nicht gewusst, dass den Transaktionen, wie sie hier Gegenstand der Anklage sind, Absprachen zugrunde lagen. Weder sei er von unmittelbaren, noch von mittelbaren Absprachen ausgegangen. Hätte er das gewusst, dann hätte er seine Ansprechpartner bei UUEE auch darauf hingewiesen. Er sei davon ausgegangen, dass der Gewinn bei den hier gegenständlichen Geschäften um den Dividendenstichtag aus einer Steuerarbitrage resultiere, also dem Dividendenabschlag, der in einzelnen Fällen nach dem Hauptversammlungstag nicht voll vorgenommen werde. Richtig ist, dass man sich vorher mit AAZZ zusammengesetzt habe und berechnet habe, was ein Future-Ex-Preis wäre, damit etwas übrig bleibe. Es habe gerade nicht festgestanden, dass das alles Leerverkaufgeschäfte waren. Wegen des elektronischen Handels gebe es Aktienstücke als Handelsobjekte gar nicht mehr, Aktien seien aufgrund der Handelsabläufe an den Börsen und wegen des Umstandes, dass nur die saldierten Handelsspitzen gebucht werden, nicht zu identifizieren. Ungeachtet dessen hätte aber auch der Leerkäufer wirtschaftliches Eigentum erworben und sei allein deshalb zur Erstattung berechtigt gewesen. Soweit ihm vorgehalten werde, keine verbindliche Auskunft bei der Finanzverwaltung eingeholt zu haben, sei zu sagen, dass es bei Steuergestaltungen eine solche ohnehin nicht gebe. Außerdem sei eine Gesetzesänderung zu erwarten gewesen, auch dann gebe es keine Auskunft seitens des Finanzamts. Wenn er dennoch eine solche angefordert hätte, hätte die Gefahr bestanden, wegen der mit einer Nichterteilung einhergehenden Kosten in Haftung genommen zu werden. Er selbst sei einmal Adressat einer Erpressung geworden. Er habe durch den Investor VVV einen Anruf erhalten, in welchem dieser die Zahlung von 1,5 Mio. Euro innerhalb einer Woche verlangt habe, ansonsten werde er, VVV, an die Öffentlichkeit gehen und dann sei seine, des Angeklagten, Struktur kaputt. Auch darüber hinaus sei er mehrfach Erpressungen ausgesetzt gewesen. Er habe damals schlicht dem vertraut, was der Gesetzgeber in Begründung zum Jahressteuergesetz 2007 zum Ausdruck gebracht habe. Danach werde der Käufer in jedem Fall erstattungsberechtigter wirtschaftlicher Eigentümer. 7. Sacheinlassung am 28. Verhandlungstag Zur Tatzeit hätten alle Beteiligten in der Branche in Bezug auf die Zulässigkeit der hier gegenständlichen Gestaltungen auf Basis der Begründung zum Jahressteuergesetz 2007 praktisch dasselbe gedacht. Ein Umdenken habe erst mit dem BMF-Schreiben eingesetzt. Ab diesem Zeitraum hätte auch er, der Angeklagte, umdenken und sein Vorgehen anpassen müssen. Generell gelte, dass CumEx-Geschäfte nicht losgelöst vom Kapitalmarktrecht gesehen werden könnten. Zwischen ihn und Dr. JR habe zur Zeit der hier gegenständlichen Taten „kein Blatt Papier“ gepasst. Das sei eine ganz enge Zusammenarbeit gewesen, bis sich zunächst Dr. JR in die Schweiz abgesetzt habe. Dr. JR habe immer auch sehr eng mit dem gesondert Verfolgten LLN (im Folgenden: LLN) zusammengearbeitet. Beide seien auch persönlich sehr gut befreundet gewesen. Mit LLN habe Dr. JR in der Schweiz eine eigene Gesellschaft gegründet, die WD Holding AG. Von dieser Gesellschaft habe er, der Angeklagte, nichts gewusst. Dadurch sei ein Bruch in der Zusammenarbeit mit Dr. JR eingetreten. Er sei dann derjenige gewesen, der alleine noch versucht habe, auch dann aus der Schweiz heraus, die KQ JR über Wasser zu halten. Es sei zutreffend, dass er nach Bekanntwerden der Tatvorwürfe ein Treffen in QRST - Stadt organsiert habe, zu dem – neben anderen – auch Dr. JR mit seinen Verteidigern erschienen sei und mitgeteilt habe, dass er – Dr. JR – mit der Staatsanwaltschaft kooperieren werde. Dr. JR habe aber gesagt, dass mit der Staatsanwaltschaft über Steuerrecht nicht gesprochen werden sollte. Da sei die Sache für ihn, den Angeklagten, erledigt gewesen. Während der gegen ihn laufenden Ermittlungen sei er auch mal ausgerastet und habe die Ermittlungsbehörden mit drastischen Worten belegt. Das sei aber eigentlich nur in abgehörten Telefonaten mit seinen Verwandten gewesen. Nichtsdestotrotz bedauere er die dabei getroffene Wortwahl sehr. 8. Sacheinlassung am 31. Verhandlungstag Einen KQ-JR-Konzern habe es nie gegeben. Sie beide hätten auch keine Anlageberatung gemacht. Die BBB Gesellschaften seien gerade dazu gegründet worden, die ihnen unzulässigen Cold Calls durchzuführen. So habe es letztlich auch das Finanzgericht in Kassel bewertet, nämlich dass es eine GbR zwischen ihm und Dr. JR nicht gebe. Damals sei er davon ausgegangen, dass es eine Exklusivität zwischen zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum nicht gebe. So etwas sei damals auch nicht vertreten worden. 9. Sacheinlassung am 32. Verhandlungstag Am 32. Verhandlungstag und damit unmittelbar vor der durch die Kammer angekündigten (erstmaligen) Schließung der Beweisaufnahme am Folgetermin hat der Angeklagte sich sodann dergestalt eingelassen, dass bei der OOO-Struktur KKQ nur als Bote agiert habe. Im Zusammenhang mit den durch UUEE Invest aufgelegten und hier gegenständlichen Fonds habe niemand von KKQ oder KQ JR unmittelbar Kontakt zur Finanzverwaltung gehabt. Den Finanzämtern seien aber sicherlich, jedenfalls ab 2009, die Kaufdaten in Bezug auf die erworbenen Aktienstücke mitgeteilt worden. Davon gehe er jetzt aus und er sei auch damals davon ausgegangen. Auch sei über die Berufsträgerbescheinigung ab 2009 erkennbar gewesen, dass die Aktien über den Dividendenstichtag erworben worden seien. Aber auch nur hieraus. Weitergehende ausdrückliche Erklärungen zu den Umständen der Transaktionen hätten die Steuererklärungen sicher nicht enthalten. Es bleibe dabei, dass man ab 2009 die Sache kritischer betrachten musste, das sei auch damals klar gewesen. In 2009 sei das BMF-Schreiben gekommen und habe von der Gefahr der mehrfachen Anrechnung gesprochen. Darin sei zum Ausdruck gekommen, dass das BMF es als kritisch ansehe, wenn ein Leerverkäufer auf Verkäuferseite agiert, der die Kapitalertragsteuer nicht (zusätzlich) erhoben habe. Hierüber habe er mit seinem Team intensiv nachgedacht. Man sei dann zu dem Schluss gekommen, dass für das BMF-Schreiben gar keine Ermächtigungsgrundlage bestehe, es daher keine Wirkung entfalten könne. So habe man sich das schön geredet. Auch sei man davon ausgegangen, dass der BGH das Vorgehen in strafrechtlicher Hinsicht wohl als unbedenklich bewerten werde. Richtig sei, dass er das Geschäftsmodell der CumEx-Trades bei UUEE angestoßen habe. Man sei dann sicherlich moralisch verpflichtet gewesen, denen nochmal auf die Finger zu gucken und zu fragen, ob und gegebenenfalls wie Leerverkäufer angesprochen worden seien, und ob es Absprachen mit denen gegeben habe. Man habe es intern aber so bewertet, dass – wenn überhaupt – ein Leerverkäufer nur am Anfang der Erwerbskette stehe. Der eigentlich maßgebliche Verkäufer sei aber PPR. PPR sei aber immer gedeckt, mithin kein Leerverkäufer, also sei das ganze unkritisch. Damit habe man sich dann zufrieden gegeben. Das sei aber wohl zu kurz gedacht gewesen. Man hätte sehen müssen und man habe auch gesehen, was man mit solchen Gestaltungen dem Staat antut, der ja auch Mittel braucht. Man sei aber letztlich getrieben gewesen und habe immer geschaut: Wo gibt es Löcher in der gesetzlichen Regelung? Wie ist der genaue Wortlaut von Gesetzen? Was ist danach noch möglich? Gebot sei viele Jahre gewesen, herauszuholen, was herauszuholen ist. Das sei umgekehrt genauso gewesen, als er noch auf Seiten der Finanzverwaltung agiert habe. Als Berater sei man dann sicher zu formalistisch gewesen. Man habe auf den bloßen Wortlaut geschaut und auch darauf, ob manches überhaupt nachgewiesen werden könne. Wenn etwa nicht nachgewiesen werden könne, wo genau die Aktien herkäme, dann spiele es auch keine Rolle, ob am Anfang des Geschäfts Absprachen stattfänden. UUEE hätte jedenfalls klären müssen, ob auf Seiten seiner Lieferanten Steuer gezahlt worden sei und darauf hinwirken müssen. Soweit der Zeuge PLL (im Folgenden: PLL) nicht bereit gewesen sei, an CumEx-Gestaltungen mitzuwirken, habe dieser allein moralisch argumentiert und nicht rechtlich. Es sei klar, dass er, der Angeklagte, sich damals falsch verhalten habe. Es sei damals aber auch eine Zeit der Hochbelastung gewesen. Er habe jeden Tag 18 Stunden gearbeitet, sei beinahe wöchentlich in New York gewesen. Vieles was er formal geschrieben habe, hätten andere vorbereitet. Er sei dann abends um 23:00 Uhr oft nur noch einmal „darüber geflogen“. Er hätte auch mehr mit den Mandaten sprechen müssen, wobei UUEE den Eindruck vermittelt habe, nach der Implementierung durch ihn gar nicht mehr viel Beratung durch ihn in Anspruch nehmen zu wollen. Von den konkreten Aktiendeals habe er keine Kenntnis gehabt, wohl aber von dem ungefähren Gesamtumfang. Es sei richtig, dass er die Idee CumEx an UUEE herangetragen habe. Er hätte sich dann aber im Weiteren mehr um das Trading kümmern sollen, als er es tatsächlich getan habe. Der Erstkontakt mit UUEE in Sachen CumEx habe im Jahr 2006 stattgefunden. Er habe bereits über Entwürfe zum Jahressteuergesetz 2007 verfügt und anhand deren Begründung, die letztlich der Gesetzesbegründung entsprach, dort die CumEx-Struktur mit einem Erwerb vom Leerverkäufer vorgestellt. Dabei sei deutlich geworden und durch ihn aufgezeigt worden, dass es bei dem Geschäftsmodell um einen Erwerb gerade vom Leerverkäufer gehe, auch wenn er hierzu nicht konkret geraten habe. Er habe mithin die Idee der CumEx-Leerkaufstrukturen als solche gebracht, aber konkrete Empfehlungen in Bezug auf den Kauf bestimmter Aktienstücke habe er nicht ausgesprochen. Es sei allerdings eine Idee gewesen, die er bei UUEE „verkauft“ habe, Aktien vor dem Hauptversammlungstermin zu kaufen und sich dann ex liefern zu lassen. Ob UUEE dann zunächst auf Käufer- oder Verkäuferseite handelte, das habe er konkret nicht beraten. Er sei es aber gewesen, der die Trader zu UUEE gebracht habe, die dann die Strukturen mit UUEE umgesetzt hätten. Bei den 196.000 Euro aus dem Jahr 2006 habe es sich um seinen Profit für die Beteiligung an durch UUEE auf seine Beratung hin durchgeführten CumEx-Strukturen gehandelt, der dadurch verdient worden sei, dass er die erforderlichen Trader an UUEE vermittelt habe. Er habe auch die durch Prof. AAB vermittelte Einbeziehung der OL als Käuferin für die 2006er Trades an UUEE kommuniziert. Sein Profit sei dann an NM und darüber an BBB gegangen. Dr. JR sei ein- oder zweimal mit ihm bei UUEE gewesen. Wann genau das erste Mal gewesen sei, das wisse er nicht mehr. Er habe aber schon vor CumEx Kontakt mit UUEE gehabt und mit diesen die YB Struktur aufgelegt. Ob Dr. JR schon dabei gewesen sei, wisse er nicht mehr. Der ab 2007 erfolgte Wechsel von UUEE auf die Käuferseite sei nicht auf seine Beratung zurückzuführen. Dies sei anderweitig vorstrukturiert worden. Letztlich sei es wohl ein Vorschlag von AAZZ und CYY gewesen, die für sich so bessere Verdienstmöglichkeiten sahen, wenn sie die Verkäuferseite liefern würden. UUEE wurde anfangs mitgeteilt, dass die CumEx-Leerkaufgeschäfte am Markt bereits liefen. Dann habe man auch offen über Leerverkäufe mit UUEE gesprochen. Es wurde gesagt, es gehe da um Leerverkäufer bei dem Modell, da gebe es einen Leerverkäufer und den Käufer, das sei so möglich, es sei sehr profitabel und das werde so gemacht am Markt. Ab 2009 habe er zu UUEE gesagt, von direkten Absprachen müsse man sich fern halten. Man solle daher nie direkt Leerverkäufer ansprechen, das müsse stattdessen anonym über die Systeme gemacht werden. Natürlich habe er UUEE in den hier gegenständlichen Geschäften fortlaufend beraten. Es sei eine Vielzahl von Mails hin und her gegangen. Bei KKQ sei das Modell der CumEx-Leerkaufgeschäfte erstmals in 2005 im Zusammenhang mit der Erstellung einer Second Opinion zu einem CCE-Gutachten aufgekommen. Dieses Gutachten habe solche CumEx-Leerkaufstruktur beschrieben. Seine erste Reaktion sei gewesen, dass es an ein und derselben Sache wohl keine zwei wirtschaftlichen Eigentümer geben könne. Ja, er habe durchaus erwogen, dass der Gewinn der Geschäfte daraus resultiert, dass letztlich eine Steuer zur Anrechnung gebracht werde, die zuvor nicht erhoben wurde. Er habe sich das aber schön geredet und daran glauben wollen, dass der Profit eigentlich aus dem Marktpreis komme, der um den Dividendenstichtag sehr volatil sei. Aber man habe durchaus gesehen und vertreten, dass es hier eine doppelte Anrechnung gebe. Das sei so auch in der Begründung zum Jahressteuergesetz beschrieben worden. Wenn ihm das so vorgehalten werde, dann stimme es schon, dass der Profit daher kam, dass auf der einen Seite keine Steuer gezahlt wurde, am Ende aber Steuer erstattet worden sei. Das habe man damals auch durchaus erkannt. Klar war, dass Absprachen auf keinen Fall vorkommen durften. Die Absprachen seien dann letztlich durch Futures ersetzt worden. Über einzelne Trades sei nicht gesprochen worden. Die Trader hätten ihm aber deutlich gesagt, dass es im Hintergrund nur über Absprachen gehe. Es sei daher die Empfehlung der Trader gewesen, sich vorab abzusprechen. Das habe er, der Angeklagte, auch gewusst. Er habe auch nie bestritten, dass es Absprachen gegeben habe. Heute habe er das durch die Geschäfte im Rahmen der Profitverteilung erlangte Geld persönlich nicht mehr. Sein Vermögen sei später in einen durch ihn gegründeten Trust namens PPJJ gegangen. Das Geld sei sodann für verschiedene Immobilien verwendet worden. Seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse seien so, dass er nichts mehr besitze und mithin vermögenslos sei. Er beziehe eine Rente von ca. 900 Euro, die noch aus seiner Zeit in der Finanzverwaltung stamme. In die Anwaltsversorgung habe er nie eingezahlt. Die Profite seien weitegehend weg. Viel Geld habe er in die Häuser in TTT und im schweizerischen MNOP investiert. Zudem habe er einiges an Vermögen in Gold investiert. Da sei der Kurs aber in 2013 erheblich eingebrochen, was zu großen Verlusten geführt habe. Die Immobilien in TTT und in MNOP habe er im Wege der Schenkung bereits frühzeitig auf seine Ehefrau übertragen. Dies sei unter den Partnern in den Kanzleien, bei denen er tätig war, insgesamt üblich gewesen, um so bestimmte Vermögenswerte einer die Versicherung übersteigenden Haftung zu entziehen. Sein Holzbetrieb sei als GmbH & Co. KG strukturiert gewesen. Die Anteile an der GbR als Besitzgesellschaft hätten ab 2010 seiner Tochter gehört und ab 2011 dann seiner Frau. Derzeit werde der Betrieb aufgelöst. Nach nochmaligen intensivem Vorhalt der Kammer hat der Angeklagte sich zuletzt dann – nochmals zusammengefasst und teilweise in Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben – zum Ende des 32. Verhandlungstages schließlich dergestalt eingelassen, dass er jedenfalls ab Frühjahr 2009 erkannt habe, dass es bei den beratenen CumEx-Leerkaufstrukturen zu nicht gerechtfertigten Steuervorteilen kommen könne. Er habe die Möglichkeit auch ernst genommen und dennoch weiter gemacht, anstatt den Behörden den Sachverhalt offen zu erklären. Er sei mithin auch davon ausgegangen, dass der Sachverhalt im Rahmen von Steuererklärungen und Erstattungsanträgen nicht transparent dargestellt werde. Die letztlich eingereichten Steuererklärungen und Erstattungsanträge seien über den gesamten anklagegegenständlichen Zeitraum an zwei Punkten unrichtig gewesen. Zum einen in Bezug auf die Berufsträgerbescheinigung, soweit hierin bestätigt worden sei, dass keine Absprachen stattgefunden hätten. Zum anderen in Bezug darauf, dass die Kapitalertragsteuer ausgewiesen worden sei. Er habe es letztlich jedenfalls für möglich gehalten, dass die Steuererklärungen und Erstattungsanträge in diesem Sinne unrichtig gewesen seien und gewusst, dass man anders, nämlich unter Offenlegung des tatsächlichen Sachverhalts, habe erklären müssen. Subjektiv habe er zwar lange gedacht, die Erstattung sei wegen des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums gerechtfertigt, ab Frühjahr 2009 habe er aber erkannt, dass man mit einer solchen Sichtweise falsch liegen könne. In objektiver Hinsicht habe er durchaus gewusst, dass die gehandelten Stücke jeweils letztlich von einem Leerverkäufer stammten und den Transaktionen jeweils Absprachen zugrunde lagen. II. Feststellungen zur Person des Angeklagten Die zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf dessen Einlassung, der die Kammer insoweit uneingeschränkt gefolgt ist. Die Kammer hat keinen vernünftigen Anlass gefunden, an der Richtigkeit der umfassenden, detaillierten, erkennbar erinnerungsgestützten und in sich widerspruchsfreien sowie nachvollziehbaren Angaben des Angeklagten zu seiner eigenen Biografie zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als dass sie – jedenfalls in Bezug auf seinen beruflichen Werdegang – vorbehaltlos bestätigt worden sind durch die Bekundungen des Zeugen ROR III aus der Hessischen Finanzverwaltung, der den Angeklagten in seiner Zeit bei dem Finanzamt in DDF-Stadt als Vorgesetzten kennengelernt hatte und aus jener Perspektive im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten zu dessen Tätigkeit als Betriebs- und Bankenprüfer berichtet hat. ROR III vermochte darüber hinaus, den Angaben des Angeklagten entsprechend zu dessen Wechsel in die freie Wirtschaft zu bekunden sowie kursorisch zum Familienstand des Angeklagten und zu einigen Aspekten seines persönlichen Umfelds. Entsprechendes gilt für den Zeugen MR a.D. AT, vormals tätig beim Hessischen Finanzministerium, der den Angeklagten ebenfalls noch als Angehörigen der Hessischen Finanzverwaltung kennen gelernt hatte und der über die Beendigung der Beamtenlaufbahn des Angeklagten entsprechend dessen eigener Einlassung zu berichten vermochte. Der Zeuge PLL war wie der Angeklagte zunächst in der Finanzverwaltung tätig und wechselte sodann gerade durch Vermittlung des Angeklagten zu KKQ und vermochte angesichts dessen, die Einlassungen des Angeklagten zu dessen beruflichem Werdegang zu bestätigten. Überdies hat PLL auch Angaben zur damaligen Wohnsituation des Angeklagten in TTT entsprechend dessen eigenem Vorbringen gemacht. In Bezug auf die Stellung des Angeklagten bei ZZZ, dann KKQ und zuletzt KQ JR, dessen Tätigkeitsfeld in den Kanzleien und die Art der Arbeitsorganisation ebenda wurde die Einlassung des Angeklagten auch vorbehaltlos bestätigt, in Teilen konkretisiert sowie ergänzt durch die Bekundungen seiner Berufskollegen in den Kanzleien dort, namentlich der Zeugen Dr. JR, PLL und HUU. Schließlich finden seine eigenen Angaben zur beruflichen Anbindung an die jeweiligen Kanzleien zu bestimmten Zeiten ihre Entsprechung in einer Vielzahl von Mails, die als Urkunden verlesen wurden, und aus deren Inhalt sich ein Handeln des Angeklagten für eben jene Kanzleien ergibt. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Angeklagten ergibt sich aus der aktuellen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 31.10.2022. III. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen zunächst auf der Einlassung des Angeklagten, wie sie inhaltlich zuletzt im Rahmen der Hauptverhandlung abgegeben wurde. Insoweit hat der Angeklagte den objektiven Sachverhalt sowohl in Bezug auf das Vor- und Nachtatgeschehen wie auch insbesondere in Bezug auf die Taten als solche im Wesentlichen geständig und mithin entsprechend der hier getroffenen Feststellungen eingeräumt. In subjektiver Hinsicht hat er jedenfalls zuletzt ebenfalls geständig eingeräumt, während der Zeit der Taten gewusst zu haben, dass die Aktien der Transaktionen letztlich von einem Leerverkäufer stammten. Auch sei ihm bewusst gewesen, dass den Geschäften im Hintergrund getroffene Absprachen zwischen den Akteuren zugrunde lagen und dass sich der Inhalt der Steuererklärungen und der Erstattungsanträge als unzutreffend, da jedenfalls lückenhaft, erwiesen habe. Er habe dabei gewusst, dass der Profit der Geschäfte auf der letztlich doppelten Erstattung einer nur einmal entrichteten Steuer beruhe. Lediglich in Bezug auf die Rechtfertigung des Steuervorteils sei er bis ins Frühjahr 2009 davon ausgegangen, dass sich ein solcher als gerechtfertigt erweise. Erst angesichts des BMF-Schreibens 2009 bzw. der dahingehenden Entwürfe habe er eine anderweitige Sichtweise entwickelt und billigend in Kauf genommen, dass der angestrebte Vorteil jeweils eventuell zu Unrecht erlangt wird. Die Kammer folgt der vorgenannten, mit dem Beweisergebnis im Übrigen in Einklang stehenden und durch dieses ergänzten und konkretisierten Einlassung des Angeklagten im Wesentlichen und legt sie insoweit ihren Feststellungen zu Grunde. Dies mit der Maßgabe, dass die Einlassung sich insoweit als widerlegt erweist, als dass der Angeklagte meint, die CumEx-Geschäfte anhand des Entwurfs des Jahressteuergesetzes 2007 bei der UUEE Bank vorgestellt zu haben und er verneint, die UUEE Bank zum Wechsel der Rolle weg von der Verkaufs- und hin zur Käuferposition beraten zu haben. Insbesondere aber ist die Einlassung des Angeklagten insoweit widerlegt, als dass er abstreitet, auch vor 2009 bereits in Kauf genommen zu haben, dass sich der Vorteil aus den Geschäften als steuerlich eventuell nicht gerechtfertigt erweist. Im Einzelnen: 1. Allgemeine Feststellungen und Vortatgeschehen a) Kontakt des Angeklagten zum UUEE-Konzern sowie Rechts- und Vertretungsverhältnisse der beteiligten UUEE-Gesellschaften Die Feststellungen der Kammer zum Kontakt des Angeklagten zur UUEE Bank beruhen zunächst auf seiner eigenen Einlassung. Der Angeklagte hat angegeben, bereits einige Zeit vor den hier gegenständlichen Taten die UUEE Bank in steuerlichen Angelegenheiten beraten zu haben und mit dieser die sog. YB-Struktur, deren Wirkweise er wiederum im Einzelnen erläutert hat, aufgelegt zu haben. Sein diesbezügliches Vorbringen erweist sich als uneingeschränkt überzeugend, steht es doch im Einklang mit den Bekundungen des Dr. JR der ausgesagt hat, der Angeklagte habe bei KKQ mit seinem Team die YB-Struktur entworfen und dann später mit UUEE, noch vor Begehung der CumEx-Leerkaufgeschäfte, umgesetzt. Auch Dr. FVV hat aus seiner Perspektive hiermit in Einklang berichtet, der Angeklagte sei bereits vor den CumEx-Leerkaufgeschäften mit anderen Projekten bei UUEE tätig gewesen. UUU wiederum hat bekundet, KQ selbst zwar erstmals 2006 und im Zusammenhang mit den hier gegenständlichen Transaktionen bzw. dem vorgeschalteten Probelauf kennengelernt zu haben. Er wusste aber auch von unter Beteiligung des Angeklagten aufgelegten YB-Strukturen der UUEE zu berichten, die derart erfolgreich gelaufen seien, dass der Angeklagte selbst beabsichtigt habe, sich mit seinem Privatvermögen an derartigen Strukturen zu beteiligen. Die Feststellungen zu den Rechtsverhältnissen der UUEE Bank, der UUEE Gruppe und der UUEE Invest sowie zu den bei diesen Gesellschaften gegebenen Vertretungsverhältnissen beruhen auf den Inhalten der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Handelsregisterauszüge. Deren Inhalte stehen im Einklang mit den diesbezüglichen Bekundungen der Zeugen Dr. FVV und UUU, die jeweils zu ihrer eigenen Funktion bei UUEE entsprechend den Feststellungen ausgesagt und überdies übereinstimmend die Gesellschaftsstruktur detailliert dargestellt haben. Hierbei hat Dr. FVV auch zum jedenfalls faktisch beherrschenden Einfluss der Partner der UUEE Bank, namentlich des Dr. DDD, bekundet. Dies wiederum steht insgesamt in Übereinstimmung mit den Einlassungen des Angeklagten, soweit dieser von seinen Gesprächspartnern bei UUEE und deren jeweiligem Tätigkeitsfeld innerhalb der UUEE Gruppe berichtet hat. b) Dividendenbesteuerung, CumEx-Leerverkaufgeschäfte und Kurssicherungsinstrumente im Allgemeinen, Profitverteilung aa) Die Ausführungen zur steuerlichen Behandlung von Dividenden in den Jahren 2006 bis 2011 basieren auf den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der seinerzeit geltenden Fassung. bb) Die allgemeinen Merkmale von CumEx-Geschäften, die Einzelheiten zur Abwicklung von Wertpapiertransaktionen, die im Tatzeitraum bei Leerverkäufen über den Dividendenstichtag geltenden Besonderheiten, die Wirkweise von derivativen Kurssicherungsinstrumenten - hier insbesondere von Single-Stock-Futures - und die bei der Preisbildung dieser Instrumente relevanten Größen einschließlich der Relevanz des sogenannten Dividendenlevels für die Preisbildung und die damit verbundenen Steuerungsmöglichkeiten hat die Kammer den klaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. MMNN entnommen. Dieser ist als Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Finanzierung der Universität BJ mit den betreffenden Marktmechanismen vertraut und konnte diese anschaulich und zugleich detailreich erläutern. Die Kammer folgt den Angaben des Sachverständigen ohne Einschränkung. Soweit die Verteidigung unmittelbar vor der Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung unter Benennung anderer Sachverständiger gerügt hat, dass mit Prof. Dr. MMNN ein nicht öffentlich bestellter Sachverständiger beauftragt wurde, stand dies, was die Kammer bereits in dem die Beauftragung bestätigenden Beschluss vom 31.05.2022 erläutert hat, einer Gutachtenerstellung durch Prof. Dr. MMNN nicht entgegen. Die Einholung eines Gutachtens unter Inanspruchnahme eines nicht öffentlich bestellten Sachverständigen ist nach § 73 Abs. 2 StPO eröffnet, wenn, wie hier, besondere Umstände es erfordern. Dem beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. MMNN kommt vor dem Hintergrund seiner langjährigen empirischen Kapitalmarktforschung gerade in Bezug auf die hier zu beantwortenden Fragen zu Kurssicherungsinstrumenten besondere Sachkunde zu. Auch der Umstand, dass der Sachverständige bereits in anderen Verfahren aus dem so genannten CumEx-Komplex tätig war und dadurch in den Sachverhalt und die in die zu begutachtenden Fragestellungen eingearbeitet war, legten seine, dem Angeklagten und der Verteidigung überdies bereits am 11.03.2022 und damit lange vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilte, Heranziehung nahe, dies auch und gerade vor dem Hintergrund der gebotenen Beschleunigung. Konkrete Zweifel an der fachlichen Eignung des Sachverständigen oder an der Qualität des erstatteten Gutachtens ergaben sich unabhängig davon zu keinem Zeitpunkt und wurden auch von den Verfahrensbeteiligten nicht vorgebracht. Unabhängig davon fügten sich sämtliche Erläuterungen des Sachverständigen nahtlos zu den weiteren Ergebnissen der Hauptverhandlung, etwa den verlesenen Handelsbelegen und Chatprotokollen. Aus letzteren und der darin abgebildeten Kommunikation der Beteiligten lässt sich insbesondere ersehen, dass diese die Preise der Geschäfte exakt anhand der vom Sachverständigen aufgezeigten Parameter bestimmt haben. cc) Die weiteren Details zur Wirkweise von CumEx-Leerverkaufgeschäften, zu deren durch die jeweils zeitnahe Auflösung der Positionen manifestierten Kreislaufcharakter, zur Bedeutung der Bereitstellung von Ex-Aktien für die Belieferung der Leerverkäufe, zur Höhe der generierbaren Profite und zu deren Verteilung sowie zu den für CumEx-Leerverkaufgeschäfte im Tatzeitraum am Markt üblichen Dividendenleveln stehen zur Überzeugung der Kammer insbesondere aufgrund der Angaben der gesondert Verfolgten AAZZ und NNLL fest. Die Angaben dieser Zeugen fügen sich zunächst in allen Punkten zu den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. MMNN. Hinzu kommt, dass die gesondert Verfolgten AAZZ und NNLL über viele Jahre als Händler an der Londoner Börse agiert und in dieser Zeit überaus erfolgreich CumEx-Leerverkaufgeschäfte getätigt haben. Beide waren zunächst bei unterschiedlichen Großbanken angestellt und haben dort derartige Geschäfte geplant, strukturiert und die zu deren Durchführung erforderlichen Handelsgeschäfte eigenverantwortlich abgeschlossen. Sie waren mit der Wirkweise der Geschäfte vollständig vertraut und wussten, dass die damit erzielbaren Profite aus dem Umstand erwuchsen, dass eine nicht abgeführte Steuer zur Anrechnung oder Erstattung gebracht wurde. Desweiteren kannten beide auch die zu den unterschiedlichen Zeitpunkten für die verschiedenen Akteure am Markt realisierbaren Profitanteile. Die Kammer folgt diesen Angaben ohne Einschränkung. Die Aussagen der Zeugen sind nicht nur vollständig plausibel, sondern werden auch dadurch bestätigt, dass beide - zu verschiedenen Zeitpunkten und völlig unabhängig voneinander - im Hinblick auf die erzielbaren Profite die Entscheidung getroffen haben, ihre jeweiligen Arbeitgeber zu verlassen, um fortan mit großem wirtschaftlichen Erfolg als Gesellschafter kleiner Handels- und Beratungsgesellschaften ebenfalls entsprechende CumEx-Leerverkauftransaktionen auf eigene Rechnung auf- und umzusetzen. Die Angaben der gesondert Verfolgten AAZZ und NNLL decken sich auch, soweit sie die in den verschiedenen Jahren am Markt üblichen Dividendenlevel für CumEx-Geschäfte beschrieben haben. Auch diesen Aussagen, wonach die Geschäfte für die Leerkäuferseite immer profitabler wurden, folgt die Kammer, da sie durch die verlesenen Handelsbelege, aus denen die jeweiligen Level errechnet werden können, durch die Mailkorrespondenz und auch durch die Profitvereinbarungen belegt sind. Abgerundet und bestätigt wurden die Angaben der gesondert Verfolgten AAZZ und NNLL durch die Aussagen der als Zeugen gehörten Ermittlungsbeamten EKHK VVF, RD IIK, StARin SSGG und StAR TTFF. Diese haben im Rahmen ihrer Ermittlungen -mit unterschiedlichen Schwerpunkten - zum Teil Durchsuchungen durchgeführt und insbesondere sichergestellte Unterlagen und Datenbestände ausgewertet. Der Zeuge StAR TTFF hat die im Rahmen der Durchsuchungen der UUEE Bank beschlagnahmten Unterlagen ausgewertet. Ein Schwerpunkt der Arbeiten der Zeugen StARin SSGG und RD IIK betraf die Fonds-Geschäfte und die Ermittlung von Transaktionsketten, der Zeuge EKHK VVF hat die Durchsuchungen bei der UUEE Bank in 2016 und 2018 und die Auswertung der dabei sichergestellten Datenbestände betreut. Alle Zeugen haben die Wirkweise von CumEx-Leerverkaufgeschäften, die Herkunft und die Verteilung der Profite und die Arbeitsweise der Beteiligten übereinstimmend und den Angaben der Zeugen AAZZ und NNLL entsprechend beschrieben. c) CumEx-Leerverkaufgeschäfte in der Beratungspraxis des Angeklagten Die Feststellungen zum Erstkontakt des Angeklagten zu CumEx-Leerkaufgeschäften über eine von MPP bei KKQ in Auftrag gegebene Second Opinion zu einem Erstgutachten von CCE, das ebensolche Strukturen beschrieb, folgen zunächst aus der Einlassung des Angeklagten. Dieser hat dem entsprechend angegeben, die Idee von CumEx-Geschäften der hier gegenständlichen Art sei bei KKQ erstmals im Zusammenhang mit der Second Opinion zu dem benannten CCE Gutachten aufgekommen. Das in diesem Zusammenhang erwähnte Schreiben des ZZB e.V. aus 2002 wurde durch die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens als solches in das Verfahren eingeführt. Mit der Einlassung des Angeklagten in Einklang hat Dr. JR die dem oben dargestellten Sachverhalt zugrunde liegenden Details bekundet. Konkret hat er zum Anlass der Zweitbegutachtung, zu der dem Erstgutachten von CCE zugrunde liegenden Struktur, zur ersten Reaktion des Angeklagten auf den Inhalt und das Ergebnis der Begutachtung durch CCE, zur Prüfung durch den Angeklagten im Verbund mit Dr. UUG und schließlich zum Inhalt des auf Grundlage dessen erstellten Zweitgutachtens einschließlich der hierin vertretenen Beurteilung ausgeführt. Die Kammer hat keine Veranlassung gefunden, an diesem Vorbringen des Dr. JR zu zweifeln, zumal es nicht allein widerspruchsfrei und in sich stimmig das erste Aufkommen der CumEx-Strukturen bei KKQ beschreibt, sondern sich auch ohne Brüche in die Einlassung des Angeklagten hierzu einfügt. Dies gilt auch und insbesondere für die ihm zugetragene erste Reaktion des Angeklagten („Das kann nicht sein!“) auf das im CCE Gutachten beschriebene Ergebnis eines Leerkaufgeschäfts um den Dividendenstichtag, bei dem anschließend eine Steuererstattung zugunsten des Leerkäufers erfolgt, ohne dass auf die zuvor geleistete Dividendenkompensationszahlung überhaupt Steuern erbracht wurden. Der Angeklagte selbst hat nämlich von seiner anfänglichen Verwunderung im Hinblick auf die dort beschriebene Struktur berichtet. Schließlich hat auch PLL, seit 2005 bei KKQ tätig und – dem Angeklagten vergleichbar – aus der Finanzverwaltung dorthin gewechselt, bekundet, jedenfalls rückblickend davon erfahren zu haben, dass die CumEx-Strukturen, wie sie der Angeklagte und KKQ später beraten hätten, letztlich auf ein CCE Gutachten zurückzuführen seien. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte in jenem Gutachten zur Berechtigung der Erstattung auf das durch den Leerkäufer vermeintlich erlangte wirtschaftliche Eigentum verwiesen hat, entspricht dies der Rechtsansicht, wie sie der Angeklagte bis zuletzt auch in der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren vorgetragen hat. Dazu, dass er gleichwohl von Beginn der Beschäftigung mit jenen Strukturen an, mithin seit Analyse des CCE Gutachtens, jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass sich der so erlangte Steuervorteil auch als nicht gerechtfertigt erweisen kann, wird auf die zusammenfassende Darstellung zum Vorstellungsbild des Angeklagten sub. B. III. 2. b) verwiesen. In Bezug auf die sodann umgesetzte OOO-Struktur hat der Angeklagte zunächst eingeräumt, mit OOO, einem vermögenden Anleger aus seinem Mandantenstamm, ein so genanntes Steuergestaltungsmodell über eine eigens hierzu gegründete GmbH aufgesetzt zu haben. Er hat dann zunächst wiederholt darauf verwiesen, bei den durch die OOO-GmbH vorgenommenen Geschäften habe es sich letztlich um Wertpapierleihen gehandelt, ohne hierzu weiter auszuführen, welche Bedeutung dem im Gegensatz zu den hier angeklagten Geschäften mit der UUEE Bank genau zukommt. Die zwischengeschaltete PPR sei aus Sicht der OOO-GmbH ein gedeckter Leerverkäufer gewesen. Letztlich hat der Angeklagte aber auch eingeräumt, dass die durch die OOO-GmbH als Erwerberin durchgeführten Geschäfte mit denjenigen der UUEE Bank im Eigenhandel, wie sie in der Anklage beschrieben worden seien, identisch waren. Ungeachtet der insoweit lückenhaften Einlassung folgen die sich hierin einfügenden Feststellungen zur OOO-Struktur (auch) aus dem Beweisergebnis im Übrigen. Es steht danach fest, dass die OOO-GmbH als Leerkäuferin, vergleichbar der UUEE Bank in den hier gegenständlichen Eigenhandelsfällen, um den Dividendenstichtag Handel mit Aktien getrieben hatte, wobei cum erworbene Aktien nach der Hauptversammlung ex geliefert worden waren und anstelle der Dividende eine Dividendenkompensationszahlung erfolgte, auf die Steuer nicht entrichtet worden war. Gleichwohl hatte die OOO-GmbH die Erstattung von Kapitalertragsteuer geltend gemacht, wobei der Profit zwischen den Beteiligten im Anschluss verteilt wurde. Dies folgt – jenseits der kursorischen Angaben des Angeklagten hierzu – zunächst aus den Bekundungen des AAZZ. Dieser hat umfassend und gestützt auf seine konkrete Erinnerung an die damaligen Vorgänge die Aufsetzung der OOO-GmbH, die durch diese betriebenen Geschäfte und seine Beteiligung hieran sowie die Rolle des Angeklagten dabei entsprechend den hier getroffenen Feststellungen vorgetragen. Dabei war sein Vorbringen durchgehend deskriptiv und ohne jegliche Belastungstendenz zu Lasten des Angeklagten. Im Gegenteil hat AAZZ zwar die initiative Rolle des Angeklagte bei diesen Geschäften mit OOO beschrieben, gleichwohl aber auch angegeben, dass er selbst es gewesen sei, der letztlich am Handelstisch der NNP in London die Transaktionen im Einzelnen geplant habe. Konkret hat AAZZ ausgesagt, es sei der Angeklagte gewesen, der die Idee, CumEx-Leerkaufgeschäfte für OOO zu tätigen, über den ihm wohl bereits bekannten CYY an den Handelstisch der NNP herangetragen habe. Dies erweist sich jedenfalls insoweit als plausibel, als dass der Angeklagte kurz davor – wie beschrieben – über die Second Opinion zum CCE Gutachten von den CumEx-Strukturen erfahren und sich entschlossen hatte, diese als Steuergestaltungsmodell anzubieten. OOO wiederum war nach eigener Einlassung des Angeklagten ein langjähriger Mandant und stets interessiert an profitbringenden Investitionen. AAZZ hat weiter dazu bekundet, wie es zu ersten Gesprächen und schließlich in Anwesenheit des Angeklagten zu dem finalen Treffen in den Räumlichkeiten von OOO in IS-Stadt gekommen sei. Gerade zu jener Zusammenkunft vermochte AAZZ unter Beschreibung der Örtlichkeit derart viele Details wiederzugeben, dass keinerlei vernünftige Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage verbleiben. AAZZ hat ferner – entsprechend der Feststellungen – ausgesagt, die OOO-GmbH habe wie dann UUEE in 2006 zunächst als Verkäuferin agieren sollen. Man habe sich aber letztlich dagegen entschieden, wobei er sich nicht mehr erinnern konnte, vom wem die dahingehende Initiative ausgegangen sei. Er hat ferner zu seiner eigenen Rolle und zu derjenigen des CYY bekundet und zu dem Umstand, dass die Transaktionen im Einzelnen durch ihn und ohne konkretes Zutun des Angeklagten beraten wurden, was sich wiederum in die Einlassung des Angeklagten fügt, der angegeben hat, KKQ habe hier nur als „Bote“ agiert. Was den Charakter der Trades angeht, hat AAZZ offen dargestellt, dass es um den Erwerb von einem Leerverkäufer gegangen sei, der die – regelmäßig geliehenen – Aktien ex zuzüglich einer Dividendenkompensationszahlung geliefert habe, ohne dass Steuern entrichtet worden seien. Die OOO-GmbH habe gleichwohl aber die Erstattung geltend gemacht. Dr. JR wiederum hat die Bekundungen des AAZZ aus der Perspektive von KKQ und der dortigen Beratung durch ihn und den Angeklagten bestätigt und ergänzt. Danach sei es der Angeklagte gewesen, der den langjährigen Kontakt zu OOO gehabt und diesem eine CumEx-Leerkaufstruktur auf Basis des durch das CCE Gutachten an KKQ herangetragenen Modelles empfohlen habe. Der Angeklagte sei es auch gewesen, der über den Kontakt in die NNP verfügt habe und der dort, wie auch mit OOO und den Tradern, die letztverbindlichen Gespräche geführt habe. Bei der NNP sei man zunächst alles andere als begeistert gewesen, den CumEx-Interbankenmarkt auch für Privatinvestoren zu öffnen. Er, Dr. JR wiederum sei für die Aufsetzung der GmbH verantwortlich gewesen. d) CumEx-Leerverkaufgeschäfte der UUEE Bank in 2006 Soweit die Kammer Feststellungen dazu getroffen hat, dass der Angeklagte im Jahre 2006 die CumEx-Leerverkaufgestaltungen an die UUEE Bank herangetragen hat und diese daraufhin unter Inanspruchnahme der durch den Angeklagten vermittelten Geschäftspartnerin, der OL, im Rahmen des Eigenhandels im zunächst kleineren Umfang als Verkäuferin mit einem so genannten Probelauf eingestiegen ist, beruht dies zunächst auf der Einlassung des Angeklagten. Entsprechendes gilt für die Feststellungen dazu, dass, in welcher Höhe und auf welchem Weg der Angeklagte hiervon persönlich profitiert hat. Der Angeklagte hat nämlich eingeräumt, dass er es gewesen sei, der im Jahr 2006 zur UUEE Bank gegangen sei und dort das seitens UUEE bislang unbekannte Geschäftsmodell der CumEx-Strukturen, wie sie hier Gegenstand des Verfahrens sind, vorgestellt habe. Dies sei im persönlichen Gespräch mit seinen dortigen Gesprächspartnern, namentlich Dr. DDD und UUU, erfolgt. Im Rahmen seiner Präsentation sei deutlich geworden, dass es sich bei den Geschäften um Transaktion von Aktien um den Dividendenstichtag handele, bei denen die Stücke von einem Leerverkäufer mit Dividende (cum) erworben und ohne Dividende (ex), dafür unter Leistung einer zuvor unversteuerten Dividendenkompensationszahlung, geliefert würden. Auch sei ersichtlich gewesen, dass das System, um sicher und profitabel zu funktionieren, zuvor getroffene Absprachen zwischen den Beteiligten erfordere. Dass er der UUEE Bank konkret zur Einnahme der Rolle als Leerverkäuferin geraten habe, sei nicht der Fall gewesen. Wohl aber habe diese Möglichkeit im Raume gestanden. Dem Angeklagten sei auch bewusst gewesen, dass die UUEE Bank sodann in einen Probelauf einsteige, habe er hiervon doch auch persönlich profitiert. In Bezug auf den Profit des Angeklagten hat dieser zuletzt eingeräumt, eine Beteiligung von 25 % am Handelserfolg der UUEE Bank für die Geschäfte in 2006 mit dieser vereinbart und erhalten zu haben. Dies seien 196.000 Euro gewesen. Insoweit hatte er zunächst noch bestritten, dass diese Einnahmen im Zusammenhang mit CumEx-Geschäften gestanden hätten. Diese seien vielmehr auf eine aufgelegte Bond-Struktur zurückzuführen gewesen. Zuletzt hat der Angeklagte aber eingeräumt, die Beteiligung am Handelserfolg für die Vermittlung der dafür erforderlichen Geschäftspartner im Anschluss an die vorgenannte Beratung zu CumEx-Strukturen erhalten zu haben. Dass die im Rahmen der Hauptverhandlung verlesene Rechnung der NM vom 16.08.2006 im Zusammenhang mit seiner Profitbeteiligung für durch ihn beratene Geschäfte der UUEE Bank in 2006 steht, hat der Angeklagte dabei von Beginn an eingeräumt. Die Einlassung des Angeklagten hierzu ist allein insoweit widerlegt, als dass er angegeben hat, die Erstberatung für die Handelssaison 2006 bereits bereits anhand des Entwurfes zum Jahressteuergesetz 2007 vorgenommen zu haben. Dass der insoweit geschilderte Ablauf – zunächst Erlangung des Entwurfs des Jahresssteuergesetzes 2007 und sodann Beratung der UUEE Bank anhand dieses mitgeführten Entwurfs – nicht den Tatsachen entspricht, folgt bereits aus der zeitlichen Abfolge. Der verlesene Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 trägt das Datum 25.09.2006. Der früheste Beleg für die Kenntnis des Angeklagten, dass seitens des Gesetzgebers Änderungen beabsichtigt sind, wie sie letztlich im Jahressteuergesetz 2007 enthalten waren, ergibt sich aus einer ebenfalls verlesenen, an UUU bei UUEE gerichteten Mail vom 18.08.2006, in welcher der Angeklagte seine Kenntnis dahingehend mitteilt, dass der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2007 „am kommenden Mittwoch“ nicht in das Bundeskabinett eingebracht werde. Jedoch wurde ausweislich der dafür erstellten Vorlage vom 02.03.2006 bereits in der Partnersitzung der UUEE Bank vom 07.03.2006 das letztlich betriebene CumEx-Modell als „KQ-Modell“ bezeichnet. Auch sind in dieser Vorlage bereits die wesentlichen Parameter des beabsichtigten Aktienkaufs mit Blick auf den Erwerb von TTH Aktien im April aufgeführt. Denklogisch folgt hieraus, dass die eingeräumte Beratung der UUEE Bank zur Begehung von CumEx Strukturen jedenfalls einige Zeit vor diesem Datum stattgefunden haben muss. Bei dieser kann jedoch noch nicht der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 vorgelegen haben. Nicht auszuschließen ist, dass dem Angeklagten über seine Kontakte in die Finanzverwaltung bereits zu Ohren gekommen war, dass entsprechende Änderungen beabsichtigt seien. Eine Beratung anhand des Entwurfs noch vor März 2006 kann aber nicht stattgefunden haben. Dies ändert jedoch nichts an der Überzeugungskraft der insoweit ansonsten geständigen Einlassung, zumal sich Widersprüche hinsichtlich der zeitlichen Abfolge Entwurf - Beratung auch vor dem Hintergrund des Zeitablaufes und des Umstandes, dass der Angeklagte die UUEE Bank in jenen Jahren praktisch fortdauernd beriet, zwanglos erklären lassen. Der durch den Angeklagten im Übrigen geschilderte Geschehensablauf wird nämlich durch das Beweisergebnis im Übrigen bestätigt. Hieraus haben sich zudem die entsprechenden Feststellungen ergänzende Details ergeben. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Urkundenlage. Die bereits zuvor benannte Partnervorlage enthält die Bezeichnung des Geschäftsmodells als „KQ-Modell “ sowie die wesentlichen Strukturelemente der beabsichtigten Geschäfte. Aus einer hausinternen Mail der UUEE Bank an Dr. DDD vom 15.03.2006 folgt, dass der Angeklagte am 16.03.2006 zu Gesprächen im Hause UUEE sein würde. Kurz darauf, nämlich am 17.03.2006, übermittelte der Angeklagte die Kontaktdaten eines Ansprechpartners bei der OL an UUU mit dem Zusatz „wie gestern besprochen“. Das belegt in der Gesamtschau ein Treffen zwischen dem Angeklagten, Dr. DDD und UUU am Vortrag, als dessen Ergebnis es der Vermittlung eines solchen Bankkontaktes bedurfte. Die konkret durchgeführten Trades in 2006, der Ertrag der UUEE Bank hieraus sowie der hierauf entfallende Anteil des Angeklagten ergeben sich aus einem von UUU gefertigten und in seiner Vernehmung identifizierten Vermerk vom 07.07.2006, den die Kammer verlesen hat. Ein diesem Profitanteil im wesentlichen entsprechender Betrag findet sich wiederum in der bereits erwähnten Rechnungen von NM, welche diese kurze Zeit später, nämlich unter dem 16.08.2006, an die UUEE Bank gestellt hat und die den in den Feststellungen wiedergegebenen Inhalt aufwies. Dieser Inhalt wiederum geht auf einen Entwurf zurück, den Dr. JR mit Mail vom 31.07.2006 seinem Freund MMO als Kontaktperson bei NM übersandt hatte. Die Rechnung NM ist, was dieser als solches bestätigt hat, durch UUU mit dem Zusatz „Equity-Swaps Total-Return-Swaps“ paraphiert. Die vorgenannten Urkunden wiederum werden in Bezug auf das dahinterliegende tatsächliche Geschehen ergänzt und konkretisiert durch die Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugen. So hat Dr. JR ausgesagt, dass die UUEE Bank in 2006 durch den Angeklagten auf die Handelsmöglichkeit mit CumEx-Leerverkaufstrukturen aufmerksam gemacht worden sei. Die UUEE Bank habe daraufhin in 2006 im Rahmen von Testtrades einen Eigenhandel als Leerverkäuferin betrieben. Im Rahmen der Kommunikation mit UUEE habe man „unverblümt“ über einen Leerverkaufmarkt und über die doppelte Anrechnung gesprochen. Die Testtrades in 2006 seien allseits als guter „Aufgalopp“ aufgefasst worden und hätten gezeigt, dass man mit dem Modell Geld verdienen könne. Die Abrechnung über Scheinrechnungen der NM sei letztlich auf seinen Kontakt bei NM, nämlich MMO, zurückzuführen. Es sei klar gewesen, dass der Profitanteil in die ABCD, später BBB Struktur, geleitet werden solle. Da sich UUEE aber schwer damit getan habe, an eine Off-Shore Gesellschaft zu zahlen, habe man die NM als YYY‘er Privatbank zwischengeschaltet. UUU wiederum hat, auf Basis seiner Angaben, wonach er selbst in der Frühphase der hier gegenständlichen Geschäfte kein Unrechtsbewusstsein gehabt und sich allenfalls sehr vage Vorstellungen sich über die Herkunft des Profits gemacht habe, hiermit korrespondierend bekundet, dass der Angeklagte wohl schon im Zusammenhang mit in 2006 begangenen Strukturen Beratungen gegenüber der UUEE Bank erbracht habe. Auch sei im Zusammenhang damit ein Betrag von 196.000 Euro durch NM in Rechnung gestellt worden. Nach seinem Verständnis habe es sich dabei allerdings nicht um eine Scheinrechnung gehandelt, sondern um eine Provision für die Vermittlung von Investoren, die seitens des Angeklagten erbracht und durch NM abgerechnet worden sei. Mag UUU damit die wesentlichen Grundzüge des Handelns des Angeklagten in 2006 im Zusammenhang mit der UUEE Bank entsprechend dem Beweisergebnis in weiten Teilen noch bestätigt haben, so folgt ihm die Kammer jedenfalls in der letztgenannten Bewertung eindeutig nicht. Hiergegen spricht der Umstand, dass der Angeklagte selbst einen derartigen Hintergrund der Rechnungstellung nicht angegeben hat. Tatsächlich handelte es sich bei dem in 2006 als Probelauf praktizierten Modell um ein solches des Interbankenhandels, an dem auf Käuferseite allein die OL beteiligt war. Das wird neben der dargestellten Kontaktvermittlung durch den Angeklagten dorthin auch aus einem verlesenen Vermerk des Ermittlers XXD vom 11.12.2018 deutlich. Privatinvestoren waren an diesen Geschäften gerade nicht beteiligt, so dass es – seiner eigenen Einlassung entsprechend – insoweit auch zu keiner Zuführung solcher durch den Angeklagten gekommen ist. Ob man die Rechnung der NM vom 16.08.2006 als Scheinrechnung bezeichnet, wogegen UUU sich verwehrt hat, mag letztlich dahinstehen. Tatsächlich wurde dem Angeklagten über diese Rechnung sein zuvor verhandelter Anteil am Handelserfolg der UUEE Bank in der Saison 2006 zugeführt. e) Jahressteuergesetz 2007 Auch die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Jahressteuergesetz 2007 folgen zunächst aus der eigenen, diesen jedenfalls in objektiver Hinsicht entsprechenden Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat geschildert, wie er bereits vergleichsweise früh im Jahr 2006 – wenn auch nicht in Gestalt des Gesetzentwurfes bereits vor Beratung der UUEE Bank zu CumEx-Strukturen (s.o.) – von den im Rahmen dieses Gesetzes beabsichtigten Plänen zur Erschwerung der CumEx-Leerverkaufgeschäfte erfahren hat. Er hat weiterhin detailliert Ausführungen dazu gemacht, dass und inwieweit man sich unter seiner Federführung bei KKQ unter Einbeziehung des steuerrechtlichen Think Tanks sodann mit dem Vorhaben auseinandergesetzt habe. Dabei hat er aufgezeigt, mit welcher Lesart man nach Erhalt des konkreten Gesetzesentwurfs diesen sodann ausgelegt habe. Insoweit habe man zum einen erkannt, dass und unter welchen Voraussetzungen auch nach Inkrafttretens des Jahressteuergesetzes 2007 CumEx-Leerverkaufgeschäfte weiterhin profitabel betrieben werden konnten, nämlich dann, wenn das den Verkaufsauftrag ausführende Institut im Ausland sitzt und deshalb auch weiterhin keiner Steuerpflicht unterliegt. Zum anderen habe er die in den Feststellungen zitierten Passagen der Begründung des Entwurfs zum Jahressteuergesetz 2007 als Bestätigung seiner nach außen vertretenen Rechtsauffassung gewertet, wonach der Leerkäufer in jedem Fall wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien werde und als solcher uneingeschränkt zur Geltendmachung der Steuererstattung berechtigt sei. Dass er diese beiden mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 verbundenen Ansätze zum Gegenstand seiner künftigen Beratung sowohl gegenüber der UUEE Bank als auch den beteiligten Tradern gemacht habe, hat der Angeklagte ebenfalls der Sache nach eingeräumt. Soweit die Kammer dessen ungeachtet davon ausgeht, dass der Angeklagte auch in Ansehung der Begründung des Jahressteuergesetzes 2007 weiterhin jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass sich die Erlangung einer Erstattung bzw. Anrechnung durch den Leerkäufer als nicht gerechtfertigt erweist, wird auf die zusammenfassenden Ausführungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten sub. B. III. 2. b) verwiesen. Die Einlassung des Angeklagten zur Kenntniserlangung von den gesetzgeberischen Absichten in Bezug auf das Jahressteuergesetz 2007, zu seiner Analyse der Begründung und zu der darauf folgenden Beratung nach außen wird dabei zunächst bestätigt und ergänzt durch die dem entsprechenden Bekundungen des Dr. JR. Seinen Aussagen zufolge sei mit Erlass des Jahressteuergesetzes 2007 klar gewesen, dass die Finanzverwaltung Leerverkäufe um den Dividendenstichtag problematisiere. Im Think Tank bei KKQ habe man das Vorhaben dann genau analysiert und sei zu dem Schluss gekommen, dass derartige Gestaltungen auch künftig nicht eindeutig verboten oder gar unmöglich seien. Man benötige indes einen Auslandsbezug auf Verkäuferseite. Der Angeklagte habe als Positivist das Gesetz an dieser Stelle beim Wort genommen und das entsprechende Gesetzesverständnis beispielsweise UUEE gegenüber mitgeteilt. Trotz dieser nach außen vertretenen Auffassung zur fortwährenden Zulässigkeit und Profitabilität bei Einbeziehung einer ausländischen Abwicklungsbank auf Verkäuferseite sei ab dem Jahressteuergesetz 2007 ein so genanntes „Twisting“ in der Kommunikation eingetreten. Habe man vorher noch offen von einem Leerverkaufsmarkt gesprochen, sei man nun angesichts der in dem Jahressteuergesetz erkannten gesetzgeberischen Intention dazu übergangen, eine solche Wortwahl in ihrer Deutlichkeit zu vermeiden. Auch seien die Banken generell vorsichtiger geworden bei diesem Thema. Innerhalb der Kanzlei sei man sich aber einig gewesen, dass das „Spiel“ weiter gehen müsse. Das derart aus der Einlassung des Angeklagten und den Bekundungen des Dr. JR folgende Gesamtgeschehen wird wiederum bestätigt und ergänzt durch die in diesem Zusammenhang verlesenen Urkunden, hierunter zuvorderst die Begründung des Gesetzesentwurfs zum Jahressteuergesetz 2007 vom 25.09.2006. Mit Mail vom 18.08.2006 hatte der Angeklagte zuvor seinen Kontakt bei der UUEE Bank, UUU, über den Stand des Gesetzesvorhabens informiert („wird der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2007 am kommenden Mittwoch nicht in die Bundeskabinettssitzung eingebracht“). In derselben Mail kommt zugleich die Absicht des Angeklagten auf Beeinflussung des weiteren Gesetzgebungsvorhabens zum Ausdruck („Wir haben damit etwas mehr Zeit gewonnen, um die endgültige Fassung des Gesetzes in unserem Sinne zu beeinflussen.“). Der Umstand, dass der Angeklagte vor dem Hintergrund der Neuerung durch das Jahressteuergesetz 2007 auch in Richtung der Trader beratend tätig geworden ist, findet seine Bestätigung in einer an CYY gerichteten Mail vom 10.01.2007, mithin kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes. In jener ging es um einen Austausch zu den negativen Wirkungen der neuen gesetzlichen Regelung. 2. Feststellungen zu den Taten a) Tathandlungen des Angeklagten Auch die Feststellungen zu den Tathandlungen des Angeklagten beruhen zunächst auf dessen eigener Einlassung und werden jeweils durch das Beweisergebnis im Übrigen bestätigt. Im Einzelnen: aa) Ideengeber Der Angeklagte hat zunächst eingeräumt, dass er es gewesen sei, der die Idee von CumEx-Leerverkaufstrukturen bei der UUEE Bank platziert habe, die in diesem Bereich vorher nicht aktiv gewesen sei. Er sei mithin als Ideengeber ursächlich dafür geworden, dass die UUEE Bank und später auch die UUEE Invest sich überhaupt am Handel mit Aktien über den Dividendenstichtag, wie er hier Gegenstand des Verfahrens ist, beteiligt haben. Erstmals vorgestellt habe er das Modell vor der Saison 2006 und dem in jener unternommenen Probelauf in einem persönlichen Gespräch mit Dr. DDD und UUU. Diese Eigenzuschreibung des Angeklagten, er sei Ideengeber für CumEx-Strukturen bei UUEE, wird zunächst bestätigt durch die hierzu gehörten Zeugen. Dr. JR hat bekundet, der Angeklagte sei es gewesen, der nach den Erfahrungen mit der OOO-GmbH die dort vorgenommenen Geschäfte auch gegenüber der UUEE Bank „angepriesen“ habe, die daraufhin in den Handel mit Aktien um die Hauptversammlung zunächst als Leerverkäuferin und später als Leerkäuferin eingestiegen sei. Dabei habe der Angeklagte durchaus Interesse gehabt, das Modell auch noch bei weiteren Marktteilnehmern zu platzieren, sei bei anderen Banken als der UUEE Bank aber nicht auf „offene Ohren“ gestoßen. Hiermit jedenfalls nicht in Widerspruch hat UUU aus der Sicht von UUEE ausgesagt, dass KQ bei der UUEE Bank allgemein steuerliche Gestaltungsmodelle angeboten habe. Ob es letztlich der Angeklagte gewesen sei, der initiativ dieses Modell an die Bank herangetragen habe, könne er nicht mehr erinnern. Zutreffend sei aber, dass solche Strukturen intern als „KQ-Modell“ bezeichnet worden seien. Dies rühre aber eher daher, dass dieser Begriff die im Markt übliche Bezeichnung für derartige Geschäfte gewesen sei. AAZZ wiederum hat aus Sicht der Trader bekundet, er habe damals zwar nicht gewusst, wer die CumEx-Strukturen an UUEE herangetragen habe. Soweit dies der Angeklagte gewesen sei, überrasche ihn dies aber nicht. Damit korrespondierend wiederum folgt die Rolle des Angeklagten als Ideengeber für die CumEx-Leerverkaufgeschäfte bei UUEE auch aus der vorhandenen und im Rahmen der Hauptverhandlung eingeführten Urkundenlage. In der Partnervorlage der UUEE Bank vom 02.03.2006 zur Partnersitzung am 07.03.2006, bei welcher der Probelauf in der Saison 2006 vorgestellt und beschlossen wurde, wird das intern bei UUEE mit „Equity Swap“ umschriebene Modell des Handels mit Aktien um den Dividendenstichtag als „KQ-Modell“ bezeichnet, welches nach interner Prüfung als machbar abgeklärt wurde. Im Entwurf der Rede des HHT zum Closingdinner nach erfolgreichem Abschluss der Dividendensaison 2007 Ende Juli heißt es ausdrücklich, der Angeklagte sei es gewesen, der die UUEE Bank in die grundsätzliche Idee zur Begehung derartiger Strukturen eingeführt habe („Mr. KQ introduced to us the general idea of the structure of the trades.“). bb) Kontaktvermittlung zu den Tradern Dass es der Angeklagte gewesen sei, der den Kontakt der UUEE Bank zu den für die erfolgreiche Begehung der Geschäften unbedingt erforderlichen Tradern CYY und AAZZ, die allein über hinreichende Kontakte und Absprachemöglichkeiten im Markt verfügten, vermittelt und im weiteren auch gepflegt habe, hat er ebenfalls zunächst selbst eingeräumt. Hiermit korrespondierend hat Dr. JR ausgesagt, UUEE sei durch KKQ und die dort vorhandene Beziehung zu den Tradern der NNP in Kontakt zu AAZZ und CYY gekommen. AAZZ selbst vermochte sich zwar einer solchen Erstvermittlung durch den Angeklagten nicht mehr zu erinnern, bezeichnete sie allerdings rückblickend vor dem Hintergrund der bereits zuvor bestehenden Kontakte zu dem Angeklagten als durchaus plausibel. Hiermit in Einklang steht der Umstand, dass es in dem vorgenannten Entwurf einer Rede des HHT zum Closingdinner der Dividendensaison 2007 heißt, der Angeklagte habe die UUEE Bank bei CYY eingeführt und man habe sich daraufhin mit CYY erstmals in RRJ - Stadt getroffen („You introduced us to Mr. CYY and we met us in RRJ - Stadt first.“). Nach Herstellung dieses Erstkontaktes war es auch der Angeklagte, der maßgeblich daran beteiligt war, dass CYY und AAZZ nach ihrem Wechsel in die Selbständigkeit der UUEE Bank als Geschäftspartner erhalten blieben und umgekehrt diese mit der UUEE Bank eine fortlaufende und ertragreiche Geschäftsbeziehung zu ihrer QJ Gruppe aufnehmen konnten. Dies folgt neben der Einlassung des Angeklagten hierzu sowie den dies bestätigenden Bekundungen des Dr. JR namentlich aus einem Vermerk des HHT vom 21.05.2007, aus welchem hervorgeht, dass der Angeklagte die UUEE Bank bittet zu überlegen, inwieweit diese bereit sei, mit CYY ein Joint-Venture Agreement zu schließen, wenn dieser die Bank verlassen werde. Tatsächlich kam es am 29.02.2008 sodann genau zum Abschluss eines solchen Investment Partnership Agreements zwischen UUEE und CYY und AAZZ, das als solches verlesen wurde. Folgerichtig wird der Angeklagte in einer Mail des CYY vom 27.01.2008 als gleichberechtigter Partner einer Dreibeziehung zwischen ihm, UUEE und QJ bezeichnet („you, UUEE and us“). cc) Einstieg in die Fondsstrukturen Den Umstand, dass es gerade auf Initiative des Angeklagten im Zusammenwirken mit Dr. JR zurückging, dass UUEE ab 2009 auch in die Aufsetzung von Fondsstrukturen einstieg, um den lukrativen CumEx-Leerkaufmarkt für Privatinvestoren zu eröffnen, hat der Angeklagte zwar so ausdrücklich nicht vorgebracht. Er hat indes eingeräumt, mit KKQ an den Fondgeschäften beteiligt gewesen zu sein und das Antragen solcher gerade durch ihn auch im Rahmen seiner umfangreichen Einlassungen nicht in Abrede gestellt. Diese Feststellung folgt aber zweifelsfrei aus der Beweisaufnahme im Übrigen. So hat wiederum Dr. JR seinerzeit enger Vertrauter des Angeklagten und dessen Ansprechpartner in kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtlichen Angelegenheiten, detailliert bekundet, dass die Idee der Begehung von CumEx-Strukturen über Fonds durch ihn im Zusammenwirken mit dem Angeklagten und dessen Team entwickelt worden sei und man dies dann auch jedenfalls gemeinsam der UUEE Gruppe angetragen habe. Hierbei seien zwischen ihm und dem Angeklagten die Vorteile des Fonds – schnelle Erstattung, dadurch sichere Rendite, Möglichkeit der Teilnahme von Privatanlegern – sowie die Gestaltungsmöglichkeiten und Abläufe einschließlich einer jeweils zeitnahen Auflösung des Sondervermögens offen diskutiert worden. Initiiert worden sei die gesamte Fondsidee bei UUEE durch die Kanzlei KKQ, konkret ihn und den Angeklagten. Hiermit wiederum im Einklang hat Dr. FVV aus seiner Sicht als damaliger Geschäftsleiter der UUEE Invest, der Kapitalanlagegesellschaft, ausgeführt, dass vor seiner eigenen Befassung mit den Fonds der „Startschuss“ hierfür bereits auf Seiten der UUEE Bank erfolgt war. Die Entscheidung für die Aufsetzung eines Fonds gehe letztlich auf eine Einigung zwischen dem Angeklagten und Dr. DDD in einem persönlichen Gespräch zurück. Er, Dr. FVV, wiederum habe dann bei der Aufsetzung der Fonds auf der Arbeitsebene vor allem mit Dr. JR im persönlichen Austausch gestanden. Aus der Sicht der Trader hat AAZZ bestätigt, dass der Vorschlag, Fonds für private Investoren bei UUEE aufzulegen, von den „Partnern bei KKQ“ gestammt habe und die Investoren für die Fonds letztlich auch aus dem Bereich der Mandanten des Angeklagten bei KKQ gestammt hätten. In der Gesamtschau dieser jeweils für sich angesichts ihrer Detailtiefe und Nachvollziehbarkeit glaubhaften, insbesondere aber vorbehaltlos übereinstimmenden Zeugenaussagen folgt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagten ganz wesentlich mitverantwortlich dafür war, dass der CumEx-Markt unter Einbeziehung von UUEE mit der Aufsetzung der Fonds für Privatanleger geöffnet wurde. Dies findet seinen Niederschlag auch in einer Mehrzahl von Urkunden, die die Kammer insoweit verlesen und ergänzend ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat. In einem internen Vermerk der UUEE Invest zu Gesprächen im Zusammenhang mit der Aufsetzung des BC German Equity Special Fund am 29.02.2009 [sic] heißt es etwa: „Chronologie: Anstoß: Gespräch von Herrn Dr. KQ mit Herrn Dr. DDD“. Am 20.05.2008 kam es zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten und Dr. DDD in RRJ - Stadt, in dessen Rahmen auch über „innovative“ Anlagestrategien durch die Aufsetzung von Fonds gesprochen wurde, wie sich aus einer im Anschluss durch den Angeklagten verfassten und in der Hauptverhandlung verlesenen Mail ergibt („[…] welche gemeinsame Fondsform für diese Anlagestrategien gewählt und implementiert werden kann. […] schlage ich vor, dass wir […] Anfang Juni zu einem Gespräch zusammen kommen, um weitere innovative und steueroptimierte Kapitalanlagestrukturen zu besprechen.“). Mit an Dr. DDD und UUU gerichteter Mail vom 13.11.2008 hat der Angeklagte noch einmal im Einzelnen die zunächst beabsichtigte Struktur über die Umgestaltung einer Investment AG erläutert und seine Bereitschaft signalisiert, sich im Kreise seiner Mandanten um Investoren zu bemühen. Es folgten in diesem Zusammenhang die Übersendung einer kurz gehaltenen Darstellung der beabsichtigten Struktur mit Mail vom 27.11.2008 sowie des Gutachtensentwurfs zur „Ausnutzung von Marktineffizienzen bei dem Handel mit Aktien über den Hauptversammlungsstichtag“ vom 20.02.2009. Noch während der Planungsphase des ersten Fonds hat sich der Angeklagten bereits im Rahmen des HNI-Events im Kreise seiner vermögenden Mandanten um Investoren bemüht, was u.a. aus der insoweit verlesenen Einladung zu diesem Event vom 07.08.2008 hervorgeht und zugleich die enge persönliche Verbindung und das Interesse des Angeklagten am Fondsvorhaben verdeutlicht. dd) Werbung der Anleger für die Fonds Soweit die Kammer festgestellt hat, dass es der Angeklagte war, der im Wesentlichen für die Herbeiführung der Fonds-Anleger aus seinem Mandantenstamm verantwortlich war, hat er sich insoweit in seiner Einlassung zwar nicht eindeutig verhalten. Dies folgt jedoch zunächst aus der Aussage des Dr. JR der bekundet hat, in Bezug auf den BC German Equity Special Fund habe es sich ausnahmslos um Mandanten des Angeklagten als Anleger gehandelt, die allesamt hoch vermögend gewesen und bereits seit langer Zeit durch den Angeklagten beraten worden seien. Die Investoren hätten dem Angeklagten bedingungslos vertraut. Bei dem BC German Hedge Fund seien dann auch wieder in der überwiegenden Anzahl durch den Angeklagten vermittelte Anleger aus dessen Mandantenstamm vertreten gewesen, es habe aber auch einzelne Anleger aus dem Bereich der Trader gegeben. Hiermit in Einklang hat AAZZ bekundet, dass die meisten Investoren beider Fonds aus dem Umfeld des Angeklagten stammten und durch diesen vermittelt worden seien. Entsprechendes hat Dr. FVV zum Ausdruck gebracht, soweit er angegeben hat, Idee der Fonds sei es von Beginn an gewesen, etwas für die Mandanten des Angeklagten zusammen zu stellen, und es seien die als Anleger beteiligten Mandanten des Angeklagten gewesen, von deren Seite Schadensersatzforderungen drohten, als es zu Problemen im Zusammenhang mit der Durchführung der Fondsgeschäfte gekommen sei. Wie bereits angeführt hatte der Angeklagte für interessierte Anleger bereits im Sommer 2008 ein HNI-Event veranstaltet, was aus im Zusammenhang damit verlesener Mailkorrespondenz folgt. Dr. DDD gegenüber hat er in vorgenannter Mail vom 13.11.2008 angekündigt, sich im Kreise seiner Mandanten um Anleger zu bemühen. In einem am 13.03.2009 gefertigten Vermerk für die UUEE-Partnersitzung am 17.03.2009 heißt es zur Erläuterung der Malta-Struktur dann entsprechend: „Bei den Investoren handelt es sich um Kunden, die von KKQ & ßßß beraten werden […] .“ Nicht zuletzt folgt das hohe persönliche Interesse das Angeklagten am Wohlergehen des Investments seiner Mandanten in den Fonds aus einer Vielzahl von weiteren Schriftstücken, beispielsweise soweit er mit Blick auf den engen zeitlichen Rahmen gegenüber seinen Gesprächspartnern bei UUEE auf die rasche Umsetzung drängt, wie dies aus einem Gesprächsvermerk vom 21.04.2009 hervorgeht. Entsprechendes gilt in Bezug auf seine zum Ausdruck gebrachte Sorge, nachdem es beim BC German Equity Special Fund zu Schwierigkeiten in der Abwicklung mit der A44-Bank gekommen war. Der Angeklagte verwies UUU gegenüber mit deutlichen Worten auf mögliche Folgen für die ihm verbundenen Anleger (Mail vom 06.05.2009: „[…] zur Abwendung einer Katastrophe für die Investoren“). In der Gesamtschau wird so das unbedingte und hohe Interesse des Angeklagten am Gelingen der Struktur deutlich, das letztlich daher rührte, dass er für die Beibringung der Anleger aus dem Kreise der ihm vertrauenden Mandanten verantwortlich war. ee) Fortlaufende Beratung (allgemein) Dass der Angeklagte dem Hause UUEE und auch den einbezogenen Tradern über die gesamte Dauer der hier gegenständlichen Tatzeiträume als Ansprechpartner in sämtlichen steuerrechtlichen sowie allgemein strukturellen Fragestellungen im Zusammenhang mit den CumEx-Leerverkaufstrukturen beratend zur Verfügung stand und eine solche Beratung fortlaufend auch tatsächlich erfolgt ist, hat der Angeklagte jedenfalls für die Zeit bis in das Jahr 2010 vorbehaltlos eingeräumt. Hiervon zeugt auch eine Vielzahl von Mails, Schreiben und Gesprächsvermerken, die durch die Kammer verlesen wurden und in denen eine nahezu durchgehende beratende Kommunikation sowohl in Richtung UUEE als auch in Richtung der Trader zum Ausdruck kommt. Dies entspricht auch den Wahrnehmungen der Zeugen Dr. JR, AAZZ, UUU und Dr. FVV, die den Angeklagten jeweils als stets informierten und ansprechbaren Berater geschildert haben. Sie schilderten übereinstimmend, dieser sei - vorrangig - bei Grundsatzfragen, komplexeren Fragestellungen in steuerrechtlicher Hinsicht oder bei schwerwiegenden Schwierigkeiten und Problemstellungen herangezogen worden. Soweit der Angeklagte sich zuletzt dergestalt eingelassen hat, in 2011 UUEE gegenüber keine Beratungsleistungen mehr erbracht zu haben, ist diese Einlassung durch einen verlesenen Gesprächsvermerk vom 02.03.2011 widerlegt. Dieser gibt Zeugnis über ein Gespräch zwischen dem Angeklagten und UUU im Hause UUEE, in dessen Rahmen unter anderem über Pensionsgeschäfte, über die hier gegenständlichen „Single Future Strukturen“ und über Kontakte zu weiteren Tradern geredet worden ist. Der Angeklagte selbst hatte im Rahmen seiner Einlassung zu früherer Zeit im Übrigen relativiert, „kein Kontakt“ bedeute nur, man habe nichts mehr gemeinsam umgesetzt, nicht, dass man gar nicht mehr miteinander gesprochen habe. ff) Beratung zum Jahressteuergesetz 2007 Soweit die konkrete Beratung des Angeklagten die Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 2007 und die in diesem Zusammenhang der UUEE Bank und den Tradern vermittelte Expertise betraf, wird auf die Ausführungen sub. B. III. 1. e) verwiesen. gg) Einflussnahme auf das und Beratung zum BMF-Schreiben 2009 Sein Tätigwerden im Vorfeld des Erlasses des BMF-Schreibens 2009 sowie die im Anschluss hieran erbrachten Beratungsleistungen hat der Angeklagte zunächst selbst den hier getroffenen Feststellungen entsprechend eingeräumt. Seine diesbezüglichen Angaben finden dabei Bestätigung zunächst in der Zeugenaussage des Dr. JR der in Übereinstimmung mit den eingeräumten und im Übrigen durch korrespondierende Urkunden belegten Angaben des Angeklagten bekundet hat, dass nach Ankündigung des BMF-Schreibens und des darin beabsichtigten Regelungsregimes seitens des Angeklagten viel so genannte „Lobbyarbeit“ erbracht worden sei, um das Schreiben noch in ihrem Sinne, das heißt im Sinne einer möglichst ungestörten Fortführung der CumEx-Leerverkaufstrukturen, zu beeinflussen. Auch habe man dahin argumentiert, dass dem Schreiben als verwaltungsinterne Anweisung ohnehin keine verbindliche Außenwirkung zukomme, eine Beurteilung, die der Angeklagte bis heute so vorbringt. Weiter habe man gemeinsam die Wirkung des Schreibens auf die beabsichtigten Fondsgestaltungen entsprechend den hier getroffenen Feststellungen analysiert. UUU wiederum hat auf Beratungsleistungen des Angeklagten gegenüber der UUEE Bank im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben verwiesen. So habe der Angeklagte ihnen gegenüber darauf gedrungen, dass jedenfalls formal die in dem Schreiben genannten Anforderungen erfüllt würden. Dr. FVV wiederum hat in Einklang hiermit bekundet, zwar seien auch im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben seine unmittelbaren Ansprechpartner zunächst CYY und Dr. JR gewesen, doch habe er auch eine „ungewöhnliche“ Zunahme der Kommunikation des Angeklagten in Richtung UUEE wahrgenommen. Auch AAZZ hat aus Sicht der Trader von wahrnehmbaren Diskussionen im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben berichtet, wobei es nicht seine Aufgabe gewesen sei, die Wirkungen des Schreibens zu bewerten – insoweit habe es den Angeklagten gegeben. Die Bemühungen des Angeklagten rund um den Erlass des BMF-Schreibens 2009 haben ihren Niederschlag insbesondere auch in einer Vielzahl von im Wege des Urkundenbeweises eingeführten Mails gefunden. Hierunter finden sich namentlich Mails an Vertreter in Politik und Verbänden, in welchen der Angeklagte seine Kritik am geplanten BMF-Schreiben mitgeteilt und um weitergehende Einflussnahme gebeten hat. Die Beratung in Richtung UUEE findet ihren Niederschlag in Mails, in welchen der Angeklagten seinen Gesprächspartnern bei UUEE eine Beurteilung des beabsichtigten Schreibens und der Wirkungen für die laufenden und beabsichtigten Geschäfte erläutert; hierunter namentlich zwei Mails vom 03.04.2009, gerichtet u.a. an UUU, mit entsprechenden Ausführungen. Entsprechend geht aus einem Gesprächsvermerk vom 01.04.2009, der Gespräche zwischen UUEE und XC & UF betrifft, hervor, dass der Angeklagte UUEE gegenüber bereits eine Einschätzung zum Anwendungsbereich des BMF-Schreibens kundgetan hat („Hr. UUU berichtete, dass Hr. Dr. KQ der Meinung ist, dass Geschäfte über die Börse von der Regelung ausgenommen werden.“). Mit Mail vom 31.03.2009 hat Dr. JR Dr. FVV gegenüber die Bereitschaft des Angeklagten mitgeteilt, dieser – der Angeklagte – könne erforderlichenfalls in seiner Funktion als Steuerberater eine Bestätigung abgeben, dass keine Anhaltspunkte für einen Leerverkauf und einen doppelte Anrechnung vorliegen („Das wäre […] quasi ‚Gürtel‘ und ‚Hosenträger'.“). hh) Tätigwerden bei Problemen mit der A44-Bank Soweit es das persönliche Engagement des Angeklagten bei auftretenden Problemen im Erstattungsverfahren der A44-Bank im Zusammenhang mit dem BC German Equity Special Fund betrifft, hat der Angeklagte selbst hierzu keine detaillierten Angaben gemacht. Er hat ein entsprechendes Tätigwerden aber auch nicht geleugnet. Wiederum ist es Dr. JR gewesen, der detailliert die Schwierigkeiten beschrieben hat, die nach Erlass des BMF-Schreibens mit der A44-Bank entstanden seien. Solche folgen auch aus der verlesenen Mail des Dr. FVV vom 01.04.2009 („Argument für Anruf A44-Bank“) an den gesondert Verfolgten Dr. ZAA (im Folgenden: Dr. ZAA). Dass der Angeklagte diese zur Kenntnis bekommen hatte, hierüber mit Blick auf die Investoren und deren Rendite in großer Sorge war und dies auch UUEE gegenüber kommunizierte, folgt wiederum aus der bereits erwähnten Mail an UUU vom 06.05.2009, in welcher der Angeklagte bei Wegfall der A44-Erstattung vor einer „Katastrophe“ für die Investoren warnte. Die Dienstbarmachung des Kontakts des Angeklagten zu Prof. AAB und hierüber wiederum zu Graf XCC im festgestellten Sinne geht wiederum auf die Bekundungen des Zeugen Dr. JR zurück, der diese Episode detailgetreu und unter Benennung der jeweiligen Ansprechpartner und deren Einflussmöglichkeiten geschildert hat. Die Kammer hat keine Veranlassung, an dieser Darstellung zu zweifeln, zumal sich diese zwanglos mit der in vorgenannter Mail zum Ausdruck kommenden Sorge des Angeklagten vereinbaren lässt. Auch erweist sich die Dienstbarmachung eines solchen Kontakts als geradezu typisch für die Arbeitsweise des Angeklagten, der nach eigener Einlassung über eine Vielzahl solcher Kontakte in verschiedenen Bereichen verfügte und diese für sich einzusetzen wusste. Hiermit in Einklang wusste auch Dr. FVV zu berichten, dass es der Angeklagte war, der bei Problemen mit der A44-Bank tätig geworden sei und so letztlich dafür gesorgt habe, dass die Depotbank ihre angedachte Rolle wieder ausübte. ii) Beibringung der TG - Bank Was schließlich die Beibringung der TG - Bank als Depotbank für den nun als Publikumsfonds geplanten BC German Hedge Fund angeht, hat auch insoweit der Angeklagte keine detaillierte Einlassung abgegeben, sein Tätigwerden aber auch nicht in Abrede gestellt. Die Feststellungen in diesem Punkt entsprechen zunächst der Aussage des Dr. JR der über die zufällige Kenntniserlangung der Probleme durch AAA und dessen Kontaktaufnahme zur TG - Bank berichtet hat. Dr. JR hat in diesem Zusammenhang seine, insbesondere aber auch die maßgeblichen Handlungen des Angeklagten, wie festgestellt bekundet. Dr. FVV hat in Einklang hiermit ausgesagt, dass die Herbeibringung der TG - Bank letztlich durch KKQ erfolgte. Dass der Angeklagte in diesem Zusammenhang jedenfalls eine maßgebliche Schnittstellenfunktion wahrnahm, folgt nicht zuletzt aus zwei Mails aus dem April 2010. In einer Mail vom 21.04.2010 informiert Dr. ZAA darüber, dass der Angeklagte sich in Gesprächen mit der TG - Bank als möglicher Depotbank befinde. Unter dem 26.04.2010 ist es dann der Angeklagte selbst, der in Richtung UUEE kommuniziert, er habe „soeben“ die erhoffte positive Nachricht der TG - Bank erhalten. b) Vorstellungsbild des Angeklagten Die Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild sowie zu dem hierauf gründenden Vorsatz des Angeklagten beruhen zunächst ebenfalls auf dessen eigener, auch insoweit weitgehend geständiger Einlassung. Der Angeklagte hat seine Kenntnisse und seinen Willen jedenfalls zuletzt im Wesentlichen den Feststellungen - sowohl zum Vortatgeschehen, als auch zu den einzelnen Taten und Tatbeiträgen - entsprechend eingeräumt. Die Feststellungen der Kammer werden insoweit unabhängig davon auch durch das weitere Beweisergebnis vorbehaltlos bestätigt. Lediglich hinsichtlich des Inkaufnehmens eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils in den Jahren 2006 bis zum Frühjahr 2009 hat der Angeklagte dies und einen hierauf gründenden Vorsatz bis zuletzt geleugnet, ein derartiges Vorstellungsbild vielmehr erst ab Kenntnis von den ersten Entwürfen zum BMF-Schreiben 2009 eingeräumt. Sein dahingehendes Bestreiten des Tatvorwurfs ist jedoch zur Überzeugung der Kammer vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme als Schutzbehauptung widerlegt. Im Einzelnen: aa) Handel um den Dividendenstichtag mit Dividendenkompensationszahlung Dass die erstmals vor der Dividendensaison 2006 bei UUEE vorgestellte CumEx-Leerverkaufstruktur, die sodann allen drei hier ausgeurteilten Fällen zugrunde lag, Transaktionen umfasste, bei denen Aktien schuldrechtlich vor dem Dividendenstichtag mit Dividende (cum) erworben und erst danach ohne Dividende (ex) geliefert werden, wobei es anstelle der Dividende zu einer Dividendenkompensationszahlung kommt, wusste der Angeklagte nach eigenen Angaben. Der Angeklagte hat in seiner gesamten umfassenden Einlassung keinen Zweifel daran gelassen, dass ihm diese Charakteristik der Geschäfte wohlbekannt war und er gerade hierauf seine rechtlichen und tatsächlichen Überlegungen in Bezug auf die Bewertung und Durchführbarkeit aufgebaut hat. Der Angeklagte hat ausgeführt, dass genau solche Handelsgeschäfte bereits Gegenstand des von MPP bei KKQ an sie herangetragenen Erstgutachtens von CCE gewesen seien und er hieraus von derartigen Strukturen erfahren habe, die seinerzeit im Interbankenmarkt getätigt worden seien. Eben solche Transaktionen seien dann auf seine Beratung hin erstmals mit der OOO-GmbH durchgeführt worden, mag die Beschaffung der Aktien auch im Wege einer Wertpapierleihe erfolgt sein. Entsprechend war Gegenstand seiner Beratung von UUEE auch die Durchführung gerade solcher Geschäfte, so dass er letztlich davon ausgegangen sei, dass sowohl bei den Eigenhandelsfällen als auch bei den Fondsstrukturen derartige Transaktionen durchgeführt wurden. Die diesbezügliche Kenntnis und der damit zugleich eingeräumte Wille des Angeklagten, die Geschäfte auch auf diese Weise zu begehen, wird bestätigt durch die Bekundungen der Zeugen Dr. JR und AAZZ, die den Angeklagten übereinstimmend als in Bezug auf den Charakter der Geschäfte kundig und als vollumfänglich informiert dargestellt haben. Insoweit hat namentlich Dr. JR die mit dem Erstgutachten von CCE bei KKQ aufkommende Kenntnis von solchen Strukturen und sodann deren Aufnahme in die Beratungspraxis des Angeklagten entsprechend den hier getroffenen Feststellungen geschildert. Dass der Angeklagte um die grundsätzliche Struktur solcher Geschäfte wusste, folgt überdies aus der Kenntnis und intensiven Befassung mit sowohl der Begründung zum Jahressteuergesetz 2007 als auch dem BMF-Schreiben 2009, wird hierin doch jeweils eine derartige Struktur umschrieben. Dabei ist der Kammer bewusst, dass diese Dokumente erst im Laufe des hier gegenständlichen Tatzeitraums veröffentlicht wurden. Auch in einer unter dem 14.05.2008 durch den gesondert Verfolgten Dr. WWB (im Folgenden: Dr. WWB) – der sich als Mitglied des Think Tanks bei KKQ in stetem und engem Austausch mit dem Angeklagten befand – an einen Mitarbeiter von YBB versandten Strukturbeschreibung kommt der Charakter der Geschäfte als Handel um den Dividendenstichtag unmissverständlich zum Ausdruck. Dass der Angeklagte wusste, was er insoweit beraten und an die UUEE Bank herangetragen hatte, wird schließlich durch die von ihm übersandten und zum Teil durch ihn persönlich gefertigten Dokumente besonders deutlich, die gerade eine derartige Struktur umschreiben. Dies gilt namentlich für die unter 30.01.2007 übersandte Präsentation mit dem Titel „German Basis Opportunity“, die gerade ein solches Vorgehen umschreibt, mag sie auch letztlich auf einen Entwurf von AAZZ zurückzuführen sein. Hiermit in Einklang steht das verlesene Memorandum des Angeklagten vom 12.04.2007, welches den hier gegenständlichen Handel um den Dividendenstichtag beschreibt. Dies gilt weiterhin für ein unter dem 11.02.2008 in anderem Zusammenhang übersandtes und durch den Angeklagten jedenfalls verantwortlich mitverfasstes Steuergutachten vom 08.02.2008, welches im Sachverhalt genaue solche Transaktionen benennt. Entsprechendes gilt schließlich für den ebenfalls durch ihn gefertigten Entwurf zum Gutachten zur Ausnutzung von Marktineffizienzen vom 20.02.2009. bb) Leerverkauf Der Angeklagte wusste auch um die Tatsache, dass am Anfang der Lieferkette der Transaktionen ein Leerverkäufer steht, der zur Zeit des schuldrechtlichen Geschäfts noch nicht über die gehandelten Stücke verfügt und sich erst zum Zwecke der Belieferung mit dann dividendenlosen Aktien (ex) eindeckt. Die Umsetzung dieses der Gestaltung wesensimmanenten Umstands wollte der Angeklagte auch. Er selbst hat dies, nachdem er zwischenzeitlich noch ausdrücklich in Abrede gestellt hatte, vor 2010 überhaupt etwas von Leerverkäufen gewusst zu haben, zuletzt – nach Beratung durch seine Verteidiger und auf Vorhalt der Kammer – unmissverständlich und klar eingeräumt, so dass die dementsprechende Feststellung zu seinem Vorstellungsbild zunächst auf seiner insoweit geständigen Einlassung beruht. So sei bereits bei der Erstberatung von UUEE deutlich gewesen, dass es der Sache nach um einen Kauf vom Leerverkäufer gehe. Im weiteren habe man dann offen über Leerverkäufe gesprochen, konkret habe er UUEE gegenüber ausgeführt, es gehe bei dem Modell um Leerverkäufer und gerade deshalb sei die Struktur sehr profitabel. In objektiver Hinsicht habe er durchaus und von Beginn an gewusst, dass die gehandelten Stücke letztlich jeweils von einem Leerverkäufer stammten. Hiermit in Einklang hat Dr. JR als Zeuge bekundet, dass im bei KKQ eingereichten Erstgutachten von CCE, welches der Angeklagte analysiert habe, „frank und frei“ von Leerverkäufen gesprochen worden sei. Der Leerverkaufsmarkt sei damals ein etablierter Markt gewesen und man habe das in der Anfangszeit auch sehr transparent kommuniziert. Der Angeklagte sei es dann gewesen, der die UUEE Bank dazu gebracht habe, gerade in diesen Leerverkaufsmarkt einzusteigen. Dass Wissen, dass in die Transaktionen ein Leerverkäufer eingebunden ist, sei bei allen Beteiligten der Geschäfte vorhanden gewesen. Später, beginnend mit dem Jahressteuergesetz 2007 und sodann deutlich ab dem BMF-Schreiben 2009, habe man angesichts der Kenntnis vom Willen der Verwaltung, solche Geschäfte zu verhindern, lediglich das Wording geändert und nicht mehr offen auf Leerverkäufe verwiesen. An der allseits vorhandenen Kenntnis davon, dass am Anfang der Transaktionen gleichwohl stets ein Leerverkäufer stehe, habe dies aber nichts geändert. „Natürlich“ hätten er und der Angeklagte gewusst, dass es Leerverkäufer gibt und dass das ganze letztlich ein Leerverkaufsmarkt sei. Hiermit sowie mit der zuletzt abgegebenen Einlassung des Angeklagten korrespondierend hat AAZZ aus seiner Sicht als beteiligter Trader bekundet, dass er selbst gewusst habe, dass es um Käufe von Leerverkäufern gehe, habe er diese doch organisiert und orchestriert. Er, AAZZ, habe aber auch keinen Zweifel, dass der Angeklagte gewusst habe, wie das Transaktionssystem funktioniert habe und dass es für die Erlangung der Profite gerade eines Leerverkäufers bedurfte. Es sei in Meetings, bei denen der Angeklagte und Dr. JR anwesend gewesen seien, bereits früh, das heißt spätestens in 2006, auch offen über Leerverkäufe gesprochen worden, die der Sache nach auch durch die Gutachten des Angeklagten aufgriffen worden seien. Auch NNLL, der als Trader an - hier nach Beschränkung des Verfahrens nicht mehr gegenständlichen - Transaktionen der UUEE Bank im Eigenhandel beteiligt war und den Angeklagten seinerzeit ebenfalls gut kannte, hat bekundet, dass das Wissen des Angeklagten generell sehr beindruckend gewesen sei. Auf Basis dessen habe der Angeklagte sicher gewusst, dass es sich bei den Geschäften um einen Leerverkauf handele. Jeder, der beteiligt gewesen war, habe dies damals gewusst. Das in der anfangs offenen Kommunikation über Leerverkäufe zum Ausdruck kommende Wissen des Angeklagten von Leerverkäufen wird nicht zuletzt durch eine Mehrzahl von in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden bestätigt, die den anfangs transparenten Austausch zur Einbeziehung von Leerverkäufern offen gelegt haben. Im Memorandum des Angeklagten mit dem Titel „Dividendenoptimierungsstruktur“ vom 12.04.2007 heißt es ausdrücklich: „Es handelt es sich bei dem Verkaufsgeschäft […] um einen sog. Leerverkauf. D.h., es werden am Dividendenstichtag Aktien verkauft, die sich am Tage des Abschlusses des schuldrechtlichen Verkaufsgeschäfts […] noch nicht im Bestand des Verkäufers befinden, sondern deren zivilrechtlicher Eigentümer ein Dritter […] ist.“ Die Übersicht „Stand der Dividendenstrukturen“, gefertigt durch Dr. WWB enthält zum Stand 21.11.2007 im Zusammenhang mit der Analyse der Situation in Spanien Ausführungen zum „Umstand des Leerverkaufs“. Eine Mail des Dr. WWB an den Angeklagten vom 08.02.2008 benennt bereits in ihrem Betreff den Leerverkauf: „Geplante Änderungen beim Dividendenstripping (Leerverkauf) in Deutschland“. Im weiteren wird dort ausdrücklich und wörtlich die „Konstellation des Leerverkaufs“ umschrieben. Unter dem 27.07.2007 leitete Dr. WWB eine Mailkorrespondenz zwischen ihm und einem Mitarbeiter der WWE an den Angeklagten weiter, in welcher wie folgt offen über eine Leerverkaufsstruktur gesprochen wurde: „Mit Hilfe [eines] Diskussionspapieres soll eine einheitliche Regelung bei Leerverkäufen im deutschen Markt gefunden werden. Das Diskussionspapier […] mit der Beschreibung, was unter einem ‚echten‘ und ‚unechten‘ Leerverkauf zu verstehen ist und welche Aufgaben die einzelnen Parteien in der Prozesskette haben sollen, hatten wir […] der ‚Arbeitsgruppe der Banken‘ zum Thema Leerverkauf vorgestellt.“. Auch die Vorlage für die Partnersitzung der UUEE Bank am 07.03.2006 enthält folgende Ausführungen: „Vorgesehen ist, dass […] leer verkauft werden.“. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Partnervorlage nicht aus der Feder des Angeklagten stammt. Dieser hatte aber das dort umschriebene Modell kurz zuvor bei UUEE platziert, was dort im Weiteren zur Bezeichnung als „KQ-Modell“ führte. cc) Doppelte Anrechnung / kein Steuereinbehalt auf die Kompensationszahlung Der Angeklagte hatte auf Basis dessen auch Kenntnis davon, dass die eigentliche Quelle des Profits letztlich die mehrfache Anrechnung der zuvor nur einmal entrichteten Kapitalertragsteuer war. Dieses Ergebnis resultierte mit Wissen des Angeklagten daraus, dass auf die Dividendenkompensationszahlung keine Steuer entrichtet wurde, der Leerkäufer aber gleichwohl eine Anrechnung bzw. Erstattung beantragte und auch erlangte, so dass neben die Erstattung zugunsten des zivilrechtlichen Eigentümers der Stücke in Bezug auf die Originaldividende eine weitere, nicht durch einen vorherigen Abzug gedeckte Anrechnung bzw. Erstattung trat. Auch dies folgt zunächst aus der zuletzt abgegeben Einlassung des Angeklagten. So habe er bereits bei der ersten Beratung der UUEE Bank durchaus „erwogen“, dass der Gewinn der Geschäfte daraus folgt, dass letztlich eine Steuer zur Anrechnung gebracht werde, die zuvor – nämlich mit Blick auf die Dividendenkompensationszahlung – nicht erhoben wurde. Zwar habe er sich das bis zuletzt schön geredet und daran glauben wollen, dass der Profit eigentlich aus dem Marktpreis komme, der um den Dividendenstichtag sehr volatil sei. Letztlich habe man aber durchaus gesehen und vertreten, dass es eine darauf gründende doppelte Anrechnung gebe. Dies steht in Einklang mit den Bekundungen des Dr. JR soweit dieser ausgesagt hat, dass es bei den ab 2006 beratenen CumEx-Gestaltungen zu doppelter Anrechnung kommen „könne“, das heißt eine Steuer zwei Mal erstattet werde, obwohl sie nur einmal – nämlich mit Blick auf die Originaldividende – abgeführt worden sei. Dies sei allen, auch dem Angeklagten, „ganz klar“ gewesen. Hierzu fügt sich die Beurteilung von AAZZ, der seinerzeit wie heute keinen Zweifel daran hatte und hat, dass der Angerklagte wusste, woher die Profite stammten, nämlich aus der doppelten Anrechnung bzw. Erstattung. Auch NNLL hat bekundet, dass man in detaillierten Gesprächen, an denen auch der Angeklagte beteiligt gewesen sei, sehr offen über den „Double Dip“ – eine in Analogie zu einer englischen Süßigkeit von den Tradern häufig verwendeten Bezeichnung für die doppelte Anrechnung – gesprochen habe. Ausdruck dieser Offenheit und der durch ihn selbst eingeräumten Kenntnis des Angeklagten von der doppelten Anrechnung als Quelle des Profits sind daneben in Urkunden niedergelegte Kommunikationsinhalte aus der Zeit der hier gegenständlichen Taten. Sie heißt es in einem englischsprachigen „client-letter“ aus dem Hause CCE, den der Angeklagten im Sommer 2006 an den gesondert Verfolgten Dr. FFF (im Folgenden: Dr. FFF) weiterleitete, ausdrücklich, die Kapitalertragsteuer werde zweifach genutzt, gleichwohl nur eine (echte) Dividende existiere und die Steuer auch nur einmal durch den echten Inhaber gezahlt worden sei („Thus, the withholding tax is created twice […], although there was only one dividend and although a withholding tax was only paid once to the revenue, i.e. on the payment made to the ‚true’ legal and beneficial owner.”). In einer Mail des Angeklagten an den Mitarbeiter der Bank NM WWW vom 18.08.2006 heißt es: “In diesem Treffen wurde die Möglichkeit einer Gestaltung zwecks doppelter Kapitalertragsteuer diskutiert und detailliert von mir vorgestellt.“. Hiermit in Einklang hat der Angeklagte in einem Memorandum vom 12.04.2007 letztlich zutreffend den Zweck des mit dem Jahressteuergesetzes 2007 neu geschaffenen § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG wie folgt zusammengefasst: „Der Vermeidung der doppelten Kapitalertragsteueranrechnung dient die neue Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG.“. dd) Absprachen Der Angeklagte wusste auch, dass die Struktur zur Vermeidung von Kursrisiken und zufällig dazwischentretenden Dritten nur dann sicher und profitbringend durchgeführt werden kann, wenn zuvor Absprachen zwischen dem Leerverkäufer und dem Leerkäufer über Menge und Preis der Stücke wie auch der Futures stattfinden, mögen diese auch durch Dritte vermittelt und faktisch auf zwischengeschaltete Ebenen ausgelagert werden. Auch dies beruht zunächst auf der eigenen Einlassung des Angeklagten. So hat dieser zwar am 25. Verhandlungstag ausgeführt, er habe nicht gewusst, dass den Transaktionen, wie sie hier Gegenstand der Anklage sind, Absprachen zugrunde lagen, er sei weder von unmittelbaren, noch von mittelbaren Absprachen ausgegangen. Hiervon hat er jedoch in seiner finalen Einlassung am 32. Verhandlungstag insoweit Abstand genommen, als dass er zunächst noch angegeben hat, es sei klar gewesen, dass Absprachen auf keinen Fall vorkommen durften. Trader hätten ihm aber deutlich gesagt, dass es im Hintergrund nur über Absprachen gehe. Es sei daher die Empfehlung der Trader gewesen, sich vorab abzusprechen. Das habe er, der Angeklagte, auch gewusst. Er habe auch nie bestritten, dass es Absprachen gegeben habe. Zusammenfassend hat er schließlich eingeräumt, dass die eingereichten Berufsträgerbescheinigungen insoweit falsch gewesen seien, als hierin bestätigt worden sei, dass keine Absprachen zwischen den am Geschäft Beteiligten stattgefunden hätten. Er habe durchaus gewusst, dass den Transaktionen jeweils Absprachen zugrunde lagen. Auch dies stimmt mit den Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugen überein. So hat etwa Dr. JR ausgesagt, dass die Existenz von dahinterliegenden Absprachen in Gesprächen mit dem Angeklagten offen thematisiert worden sei. AAZZ wiederum hat die durch ihn praktizierte und orchestrierte Technik der vorherigen Soft Commitments und Absprachen nicht allein in Bezug auf die einzelnen Fälle detailliert erläutert. Er hat auch ausgesagt, dass er dieses notwendige Wesenselement der Struktur bereits in den ersten Gesprächen vor den OOO-Geschäften dem Angeklagten gegenüber stets offenbart habe, der mithin über die „Technik“ der Trades vollumfänglich informiert war. ee) Absicherung und Profitverteilung über Futures Der Angeklagte wusste weiterhin um die Absicherung der Trades durch zuvor geschlossene Future Geschäfte und um die anschließende Profitverteilung durch Anpassung der darin eingepreisten Dividendenlevel. Dies folgt ebenfalls zunächst aus dessen eigener Einlassung, soweit er angegeben hat, dass man sich bei den Transaktionen vorher „zusammen gesetzt“ habe, um die späteren Future-Preise zu berechnen und zwar so „dass etwas übrig bleibt“ und der Profit für die Beteiligten gerade aus dem Futurepreis generiert wurde. Hierin stimmen seine Einlassungen ebenfalls überein mit den Bekundungen des Zeugen Dr. JR der zum einen ausgesagt hat, dass seinerzeit bei KKQ bekannt war, dass die Geschäfte mit Futures abgesichert würden, insbesondere aber auch, dass über die Anpassung des Dividendenlevels die Profite unter den Beteiligten verteilt würden. Insoweit hätten sie, das heißt der Angeklagte und Dr. JR bei KKQ in den Fondsfällen nur „das im Fonds anfallen lassen, was da erforderlich war“, um die Investoren zu bedienen. Der Rest sei zwischen den übrigen Akteuren aufzuteilen gewesen, namentlich zwischen ihnen selbst und den QJ Gesellschaften. Dies entspricht wiederum der Aussage des AAZZ, der ein eben solches Bepreisungssystem wie festgestellt detailliert, in sich nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der vorgenannten Bekundung des Dr. JR geschildert und unter Darstellung seiner Berechnungen auch erläutert hat. Dies wiederum hat AAZZ mit seiner Bekundung in Zusammenhang gestellt, der Angeklagte habe uneingeschränkte Kenntnis vom System der Geschäfte und von der Profitgenerierung und -verteilung gehabt. ff) Handelsvolumen und Steuererstattung Die Kammer vermag zwar die Einlassung des Angeklagten nicht zu widerlegen, dieser habe keine konkrete Kenntnis von Art und Umfang der gehandelten Stücke, vom Datum der Trades, von deren konkreter Implementierung, Bepreisung und Absicherung, von den jeweils für die einzelnen Aktien bezogenen Dividenden, vom davon abhängigen Steuervolumen sowie von den konkreten Beträgen des in den jeweiligen Trades erzielten Profits gehabt. Dies erweist sich vor dem Hintergrund der namentlich durch die Trader AAZZ und CYY geschilderten Abläufe in der jeweiligen Dividendensaison wie auch der Bekundungen des Dr. FVV zu den Geschäften in den Fondsfällen vielmehr als denkbar. Denn danach war es so, dass der Angeklagte in die konkrete Geschäftsanbahnung und -abwicklung nicht (mehr) eingebunden war. Der Angeklagte wusste jedoch in allen hier gegenständlichen Fällen um den ungefähren Umfang des Handelsvolumens und von der Größenordnung der zu erwartenden Steuererstattung. Dies folgt zunächst wiederum aus der Einlassung des Angeklagten, soweit sich dieser Angaben seines Verteidigers zu Eigen gemacht hat, er, der Angeklagte, habe zwar keinen Einblick in jeden Deal gehabt, aber ein (rudimentäres) Bewusstsein für die grobe Struktur und den Umfang. Dies wiederum korrespondiert mit der Bekundung des AAZZ, der ausdrücklich angegeben hat, der Angeklagte und Dr. JR hätten zumindest das Gesamthandelsvolumen gekannt. Dies erweist sich wiederum insoweit als plausibel, als dass der persönliche Profit des Angeklagten vom Handelserfolg der UUEE Bank beim Eigenhandel (Fall 1) und von demjenigen der QJ - Gesellschaften in den Fondsfällen (Fälle 2 und 3) und damit letztlich vom Umfang der Steuererstattungen abhing. Die anfänglich gegebenenfalls nur grobe Vorstellung vom Handelsvolumen und von der daraus resultierenden Erstattungssumme konkretisierte sich bei dem Angeklagten im Zuge seiner Beteiligung am Probelauf in 2006, spätestens aber bei der Verhandlung seines Anteils mit HHT am 21.05.2007 – mithin während der Dividendensaison 2007. Ausweislich des anlässlich dessen gefertigten und verlesenen Vermerks gleichen Datums erlangte der Angeklagte hier von einem (erwarteten) Profit allein der UUEE Bank in Höhe von 6.700.000 Euro Kenntnis. Die daraus errechnete Profitbeteiligung floss ihm über die BBB - Struktur dann auch tatsächlich zu, was entsprechend für die Folgejahre und auch in Bezug auf die Profitbeteiligung im Verhältnis zu QJ bei den Fondsfällen gilt. Hinsichtlich der Fondsfälle folgt die jedenfalls ungefähre Kenntnis des Angeklagten vom Gesamthandelsvolumen jeder Saison überdies aus dem Umstand, dass er nach eigener Einlassung den Investoren eine bestimmte Rendite versprochen und die Einwerbung entsprechender Summen als Kapital vorangetrieben hat. Hiermit in Einklang steht die dann beschriebene Sorge, im Wege des Schadensersatzes mit einem hohen Betrag in Anspruch genommen zu werden, als es bei der Umsetzung der Geschäfte zu Problemen kam. Dass der Angeklagte jedenfalls in Bezug auf den BC German Equity Special Fund des jeweilige Investment der Anleger ganz konkret kannte, dokumentiert die Mail des LLN vom 18.03.2009 an den gesondert Verfolgten DXX (im Folgenden: DXX). Aus dieser gehen nicht nur die Namen und die Investitionssummen der Anleger hervor, sondern auch, dass eben jener Inhalt der Mail auf ein Gespräch zwischen LLN und dem Angeklagten zurückzuführen ist. gg) Form und Inhalt der Steuererklärungen Der Angeklagte wusste ferner um Aussehen und Gestaltung der für die Steueranrechnung in den Eigenhandelsfällen sowie der bei den Erstattungsanträgen bzw. -anmeldungen in den Fondsfällen verwendeten Formulare. Er wusste darum, dass hierin unter Beifügung der Steuerbescheinigung der Depotbank schlicht der Betrag anzugeben war, dessen Anrechnung bzw. Erstattung begehrt wird. Er wusste ferner, dass sich weder aus den Formularen als solchen, noch aus den Anlagen – jenseits der im Einzelfall beigefügten Berufsträgerbescheinigungen – oder aus sonstigen Erklärungen gegenüber der Finanzverwaltung ein konkreter Hinweis auf die Ausgestaltung der Trades ergibt (Geschäfte um den Dividendenstichtag, Erlangung einer Dividendenkompensationszahlung, auf die Steuer nicht entrichtet wurde). Hinsichtlich der Fondskonstellationen war es der Angeklagte, der auf die Nutzung des elektronischen Verfahrens drängte, um so eine Einzelfallprüfung möglichst zu vermeiden. Die Unrichtigkeit der im Einzelfall verwendeten Berufsträgerbescheinigungen hinsichtlich des Inhaltes, dass keine Absprachen vorlagen, war ihm ebenfalls bekannt. Dies alles folgt zunächst wiederum aus der eigenen Einlassung des Angeklagten, der keinen Zweifel daran gelassen hat, dass ihm die Formulare als solche teils noch aus seiner Zeit bei der Finanzverwaltung, teils aus seiner beruflichen Befassung als Steuerberater bekannt waren. Der Angeklagte hat auch eingeräumt, dass ihm bewusst war, dass weder aus den Anträgen, noch aus sonstigen Umständen – jenseits der (unrichtigen) Berufsträgerbescheinigungen – der Charakter der Geschäfte offenbar würde. Insoweit hat er darauf hingewiesen, an Erstellung und Einreichung der jeweiligen Erklärungen nicht beteiligt gewesen zu sein. Er sei indes davon ausgegangen, dass es zu entsprechenden Einreichungen komme und hierbei eben ein solcher Hinweis nicht erfolge. In Bezug auf die Beurteilung der Erklärungen als unrichtig hat er sich sodann zuletzt dergestalt eingelassen, die Steuererklärungen und Anträge seien – auch nach seiner damaligen Erwartung – insoweit unrichtig gewesen, als dass „anrechenbare“ Kapitalertragsteuer ausgewiesen worden sei, man den tatsächlichen Sachverhalt dahinter aber nicht offengelegt habe. Die Berufsträgerbescheinigungen seien – soweit eingereicht – unrichtig gewesen, weil hierin bestätigt worden sei, dass keine Absprachen stattgefunden hätten. Dass er und sein Team es waren, die in den Fondsfällen auf die Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens gedrängt hätten, hat der Angeklagte zwar so – jenseits des Umstandes, dass er Kenntnis von der Begehung dieses Weges gehabt habe – nicht ausdrücklich eingeräumt. Er hat dies aber auch nicht in Abrede gestellt. Letztlich war es Dr. JR der bekundet hat, man habe in den Fondsfällen bewusst das elektronische Sammelantragverfahren und nicht die mögliche Einzeleinreichung gewählt, um so zu vermeiden, dass die Finanzverwaltung auf den Charakter der dahinterliegenden Geschäfte und deren steuerrechtliche Problematik aufmerksam wird. hh) Nicht gerechtfertigte Steuererstattung Der Angeklagte hat es schließlich von Beginn seiner Befassung mit den CumEx-Leerverkaufgestaltungen an, das heißt ab Erstellung der Second Opinion zu dem CCE-Erstgutachten, bis zuletzt zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass sich die nach Einreichung der o.g. Steuererklärungen, Erstattungsanträge bzw. Anmeldungen erlangte Anrechnung bzw. Erstattung als nicht gerechtfertigt erweist. (1) Ab dem Frühjahr 2009 Dies folgt ab der Kenntniserlangung von den ersten Entwürfen zum BMF-Schreiben 2009 im Frühjahr 2009 zunächst aus der eigenen, insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten. Dieser hat eingeräumt, es ab Bekanntwerden der im BMF-Schreiben 2009 dargestellten beabsichtigten Regelung jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen zu haben, dass man die Frage der Rechtfertigung der Anrechnung bzw. Erstattung auch abweichend von der von ihm vertretenen Ansicht zum wirtschaftlichen Eigentum des Leerkäufers und der daraus folgenden vermeintlichen Berechtigung zur Geltendmachung eines Anrechnungs- oder Erstattungsanspruchs sehen kann. Das BMF-Schreiben vom 05.05.2009 sei insoweit eine Zäsur gewesen, als dass daraus, und auch schon aus den an ihn herangetragenen Entwürfen dazu, deutlich geworden sei, dass die Finanzverwaltung die Gefahr bzw. das Risiko einer Übererstattung bei so genannten CumEx-Transaktionen der hier verfahrensgegenständlichen Art erkannt und nicht gebilligt habe. Jeder Beteiligte im Markt, der dieses Schreiben und die dahingehenden Entwürfe zur Kenntnis genommen habe, mithin auch er selbst, habe diesen Sinngehalt des BMF-Schreibens erfasst. Es sei deutlich geworden, dass auf Seiten der Verwaltung derartige Geschäfte als Missbrauch wahrgenommen würden. Spätestens im ersten Halbjahr 2009 habe man mithin erkannt, dass die Verwaltung so genannte CumEx-Leerverkaufstrukturen als unrechtmäßige Gestaltung beurteilt. Er habe dieses so auch wahrgenommene Gefühl immer wieder beiseitegeschoben und sich trotz des Bewusstseins, derartige Geschäfte seien durch die Finanzverwaltung nicht gewollt und die Erstattung der Kapitalertragsteuer durch den Käufer könnte auch als unrechtmäßig beurteilt werden, auf Grundlage einer zurecht gelegten Rechtsmeinung innerlich selbst exkulpiert. Ab 2009 habe man die Sache kritischer betrachten müssen, das sei auch damals klar gewesen. Im BMF-Schreiben sei zum Ausdruck gekommen, dass das BMF es als kritisch ansieht, wenn auf Verkäuferseite ein Leerverkäufer agiert, von dem Kapitalertragsteuer nicht (zusätzlich) erhoben werde. Hierüber habe er mit seinem Team intensiv nachgedacht. Er habe mithin ab Frühjahr 2009 erkannt, dass es bei den beratenen CumEx-Leerkaufstrukturen zu nicht gerechtfertigten Steuervorteilen kommen könne. Er habe die Möglichkeit auch ernst genommen und dennoch weiter gemacht, anstelle den Sachverhalt den Behörden offen zu erklären. Die Kammer hat keine Veranlassung, an dem insoweit für die Zeit ab Frühjahr 2009 eingeräumten zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf den nicht gerechtfertigten Steuervorteil bei den beratenen CumEx-Strukturen zu zweifeln. Es ist sehr naheliegend, dass ein solcher Vorsatz sich spätestens mit Kenntniserlangung vom Entwurf des BMF-Schreibens und von der damit einhergehenden Begründung, wie sie ihren Niederschlag in dem dem Angeklagten bekannten Anhörungsschreiben des BMF fand, jedenfalls konkretisierte. Dies gilt namentlich deshalb, weil es in dem Anhörungsschreiben heißt: „Zwischen Bund und Ländern besteht Übereinstimmung, dass derartige [ zuvor näher im Sinne der hier gegenständlichen Geschäfte beschriebenen, Anm. der Kammer ] Gestaltungen schnellstmöglich unterbunden werden müssen.“ (2) Bis zum Frühjahr 2009 Die Kammer ist aber auch – und insoweit entgegen der Einlassung des Angeklagten –zweifelsfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte bereits von Beginn seiner Befassung mit CumEx-Leerverkaufgestaltungen im Rahmen der 2005 erstellten Second Opinion an die Möglichkeit sah und diese auch zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass sich die durch solche Geschäfte erlangte Steuererstattung auf Seiten des Leerkäufers als nicht gerechtfertigt erweist. Der Angeklagte hat sich hierzu dahingehend eingelassen, dass er bis in das Frühjahr 2009 die durch ihn nach außen vertretene Auffassung zur Zulässigkeit derartiger Gestaltungen als einzig mögliche angesehen habe. Dies sei vor dem Hintergrund der bis ins Jahr 2009 ergangenen Rechtsprechung, der herbeigezogenen Literatur, zahlreicher hierzu erstellter Gutachten sowie auf dem Boden seiner eigenen juristischen Fachkompetenz die einzig zutreffende und vertretbare Einschätzung gewesen. Insoweit habe für ihn unumstößlich festgestanden, dass der (Leer-) Käufer mit Abschluss des schuldrechtlichen Erwerbsgeschäfts wirtschaftliches Eigentum an den Stücken erlange und vor dem Hintergrund dessen berechtigt sei, die Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag als wirtschaftlicher Eigentümer geltend zu machen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Käufer die Stücke vom Inhaber oder von einem gedeckten oder ungedeckten Leerverkäufer erwerbe. Hierbei hat sich der Angeklagte ganz wesentlich auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1999 gestützt (Urteil des BFH vom 15.12.1999 – I R 29/97), die in den Folgejahren durch eine Vielzahl weiterer Entscheidungen des BFH sowie der finanzgerichtlichen Instanzgerichte bestätigt worden sei. Der BFH habe in jener Entscheidung die Lehre vom wirtschaftlichen Eigentum bereits bei schuldrechtlichem Erwerb und eine daraus folgende Erstattungsberechtigung entwickelt. Vor 2009 seien sämtliche Akteure, das heißt Wissenschaft, Rechtsprechung, Finanzverwaltung, Kanzleien, Anwälte, Steuerberater und Banken, einhellig der Meinung gewesen, dass die Lehre vom wirtschaftlichen Eigentum und dem hieraus folgenden unbedingten Erstattungsanspruch des Leerkäufers die einzig zutreffende sei. Er habe seinerzeit Unmengen an Literatur, Rechtsprechung und Gutachten renommierter Kanzleien gelesen. Man habe sogar Professoren in die Kanzlei eingeladen. Stets sei seine Rechtsauffassung zum wirtschaftlichen Eigentum bestätigt worden. Dies gelte auch für die Berufskollegen in seiner Kanzlei. Namhafte Autoren hätten entsprechend veröffentlicht, beispielsweise bis zuletzt Prof. QQS oder Prof. SSI. Insbesondere aber die Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2007 habe mit der Beschreibung der dort enthaltenen Fallbeispiele und der in diesem Zusammenhang festgestellten Erlangung einer wirtschaftlichen Eigentumsposition bei Erwerb vom Leerverkäufer seine Auffassung bestätigt. Das Gesetz habe dabei mit jener Begründung den gesamten Gesetzgebungsvorgang unverändert durchlaufen. Bezeichnenderweise heiße es im Zusammenhang zum Zweck der Änderung von § 20 EStG dort auch, dass die Maßnahme der bloßen „Verringerung“ von Steuerausfällen und nicht der Finanzministerium, hätten seine Auffassung zum wirtschaftlichen Eigentum nach außen vertreten. Richtig sei jedoch auch, dass das wirtschaftliche Eigentum ein stets hoch umstrittener Begriff gewesen sei und man sich im Steuerrecht aufgrund seiner Dynamik nie darauf verlassen könne, ob eine einmal gefasste Auffassung auch Bestand habe. Zuzugeben ist dem Angeklagten dabei, dass der BFH in seinem vorbezeichneten Urteil aus 1999 tatsächlich festgestellt hat, dass der Erwerber einer Aktie wirtschaftliches Eigentum hieran im allgemeinen bereits ab dem Zeitpunkt erlange, von dem ab er nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen kann. Der Umstand, dass die entsprechende Umbuchung ggf. erst zwei Tage nach dem Vertragsabschluss vorgenommen werde, beeinflusse den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht. Auch in der Folgezeit hat der BFH wiederholt die Möglichkeit der Erlangung einer geschützten wirtschaftlichen Eigentumsposition bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts dem Grunde nach anerkannt, so beispielsweise in seiner Entscheidung vom 20.11.2007 (I R 85/05). Zutreffend ist auch, dass in der Zeit ab dem Jahr 2005 eine Vielzahl von Aufsätzen und Anmerkungen veröffentlicht wurden, die – häufig unter Anknüpfung an die Entscheidung des BFH aus 1999 – entsprechend der Auffassung des Angeklagten den Übergang wirtschaftlichen Eigentums auch beim Erwerb vom (ungedeckten) Leerverkäufer anerkannt haben. Entsprechende Positionen haben sodann auch ihren Niederschlag in Gutachten angesehener Kanzleien gefunden, die für ihre Mandanten die Zulässigkeit und Durchführbarkeit von CumEx-Strukturen untersucht haben, wie dies exemplarisch auch bei dem Erstgutachten von CCE in 2005 der Fall war. Auch hat die vom Angeklagten vorgebrachte Passage zum wirtschaftlichen Eigentum des Leerkäufers tatsächlich Eingang in die Begründung des Jahressteuergesetze 2007 gefunden. Dessen ungeachtet erweist sich die Einlassung des Angeklagten zu seinem fehlenden Vorsatz vor 2009 gleichwohl als widerlegt. Bereits aus sich heraus ist die Einlassung des Angeklagten in jenem Punkt zumindest widersprüchlich. Auf der einen Seiten hat der Angeklagten wiederholt betont, dass die durch ihn vertretene Lehre vom wirtschaftlichen Eigentum vor 2009 die einzig vertretbare und am Markt wahrnehmbare Auffassung zu dieser Thematik gewesen sei. Umgekehrt hat er zugleich eingeräumt, dass es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentum stets (!) um einen hochumstrittenen Begriff gehandelt habe und man auch damals bereits die hohe Dynamik in jenem Bereich erkannt habe. Der dem Angeklagten nach eigener Einlassung schon früh bekannte Umstand, dass das CumEx-Geschäftsmodell, wie es hier gegenständlich ist, letztlich auf der Tatsache der doppelten Erstattung einer nur einmal entrichteten Steuer basiert, erweist sich als steuerrechtlich offensichtlich systemwidrig. Dies musste auch der Angeklagte als erfahrener Steuerrechtler mit seiner Expertise aus der Zeit in der Finanzverwaltung erkennen und hat dies auch erkannt. Folgerichtig war seine erste – zutreffende – Reaktion bei Kenntniserlangung von diesen Geschäften über das Erstgutachten CCE in 2005: „Das kann nicht sein!“. Eine solche Reaktion hat der Zeuge Dr. JR eindrucksvoll bekundet und der Angeklagte selbst der Sache nach bestätigt. Dass durch den Angeklagten vielfach dienstbar gemachte Urteil des BFH aus dem Jahr 1999 ließ nicht erkennen, ob es sich bei der dort entschiedenen Struktur um einen Erwerb vom Leerverkäufer oder vom Inhaber handelt. Dies hat der Angeklagte auch erkannt, rühmt er sich selbst doch bis heute seiner besonders gründlichen und fachkundigen Exegese der herangezogenen Rechtsprechung und Literatur. Der Angeklagte wusste nach eigener Einlassung überdies, dass die durch ihn als wesentlicher Anker seiner Darlegungen herangezogene Rechtsprechung des BFH aus 1999 mit einem Nichtanwendungserlass des BMF vom 06.10.2000 (IV C 6-S 2189-11/00) belegt worden war. Mag dieser vor dem Hintergrund der fehlenden Begründung damals wie heute vom Angeklagten als nicht verbindlich beurteilt werden, verdeutlicht er gleichwohl doch, dass die Entscheidung des BFH gerade nicht unwidersprochen geblieben ist. Dies wusste der Angeklagte. Hiermit in Einklang hat MR a.D. AT zwar vor der Kammer bekundet, er selbst sei damals durchaus der Auffassung gewesen, dass das wirtschaftliche Eigentum bereits mit dem schuldrechtlichen Erwerbsgeschäft entstehe und eigene Rechte begründe. Er hat aber auch ausgeführt, dass dies Mitte der 2000er Jahre sicher nicht Einheitsmeinung in der Finanzverwaltung gewesen sei und dass diese Uneinheitlichkeit auch nach außen erkennbar gewesen sei. Namentlich die Finanzverwaltung aus Nordrhein-Westfalen habe sich dafür stark gemacht, bei Fragen steuerrechtlicher Berechtigungen allein auf das zivilrechtliche Eigentum abzustellen. Seine – im Übrigen ohne Kenntnis der CumEx-Dimensionen – vertretene Auffassung zum wirtschaftlichen Eigentum sei innerhalb der Finanzverwaltung durchaus in Frage gestellt worden. Dem entsprechend gab es auch in der frühen Phase der Befassung des Angeklagten mit den CumEx-Gestaltungen bereits Aufsätze, die sich der Lehre vom frühzeitigen Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums offen widersetzten. Diese Aufsätze kannte der Angeklagte vor dem Hintergrund seiner ganzheitlichen und intensiven Befassung mit der Materie. Zu nennen ist insoweit insbesondere der Aufsatz des Zeugen ROR III aus dem Jahre 2007 (DStR 2007, 1192). Die Überzeugung von der unbedingten Richtigkeit seiner Rechtsauffassung unterstellt, stellt sich insbesondere die Frage, weshalb der Angeklagte in seinen Gutachten die Quelle des Profits der Geschäfte (die doppelte Anrechnung bzw. Erstattung von Steuern, die zuvor von der Dividendenkompensationszahlung nicht einbehalten wurden) eindeutig benannt hat, sondern stattdessen auf Effekte aus so genannter „Dividendenarbitrage“ oder auf „Marktineffizienzen“ verwiesen hat. Hierzu hätte keine Veranlassung bestanden, wenn und soweit sich die am Ende gewährten Erstattungen als rechtmäßig weil gegenüber dem wirtschaftlichen Eigentümer erbracht erweisen. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass den Finanzbehörden zu keiner Zeit der konkrete Charakter der Geschäfte offenbart wurde. Dr. JR hat hierzu bekundet, dass sich jedenfalls ab Bekanntwerden des ersten Entwurfs zum Jahressteuergesetz im September 2006, und mithin vor den hier gegenständlichen Taten, eine Sensibilität in Bezug auf CumEx-Leerverkaufgestaltungen eingestellt habe. Dies habe für alle Beteiligten am Markt gegolten, konkret auch für ihn und den Angeklagten. Nach seinem heutigen wie damaligen Dafürhalten bringe die Begründung des Jahressteuergesetzes 2007 nämlich deutlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber derartige Gestaltungen missbillige. Folgerichtig sei man bereits ab Beginn des Jahres 2007 dazu übergegangen, nicht mehr offen über den Hintergrund der Geschäfte und die diesen immanente Quelle des Profits zu sprechen. Es habe sich jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ein zunächst „zaghaftes“ und ab dem BMF-Schreiben 2009 dann deutliches Störgefühl bei ihnen, das heißt auch bei dem Angeklagten, entwickelt. Den Materialien zum Jahressteuergesetz 2007 sei zu entnehmen gewesen, dass der Fiskus durch derartige Gestaltungen einen nicht gerechtfertigten Schaden erleidet. Dies habe man auch bei KKQ und unter Beteiligung des Angeklagten diskutiert. In den im folgenden erstellten Gutachten sei dann ein so genanntes Twisting eingetreten, das heißt man habe versucht, den wahren Charakter der Geschäfte zu verschleiern und die Herkunft der Profite im Unklaren zu lassen. Irgendwann habe man sich auch die Frage der strafrechtlichen Relevanz des Handelns gestellt. Jedes ab Anfang 2007 aufkommende Störgefühl sei aber durch den Angeklagten und ihn selbst weggewischt worden. Der Angeklagte habe konkret mit Blick auf das Jahressteuergesetz 2007 und die darin erkennbare Intention gesagt: „Der Arm des Gesetzgebers reicht nicht nach London!“. Auch dieser Aussage ist zu entnehmen, dass der Angeklagte bereits ab Ende 2006 durchaus billigend in Kauf genommen hat, dass sich die durch die Gestaltungen erlangten Erstattungen aus Sicht des Gesetzgebers als nicht gerechtfertigt erweisen. Die Kammer hat die Bekundungen des Dr. JR insgesamt besonders kritisch gewürdigt. Dies gilt insbesondere für diesen, der Einlassung des Angeklagten deutlich widersprechenden Punkt zu einem Vorsatz in Bezug auf die fehlende Rechtfertigung des Steuervorteils schon vor Begehung der Geschäfte in der Dividendensaison 2007. Die folgenden Ausführungen gelten darüber hinaus sinngemäß aber auch für alle übrigen (auch) auf den Angaben des Dr. JR gründenden Feststellungen: Die Kammer erkennt durchaus die spezifische Rolle des gesondert Verfolgten und Zeugen Dr. JR. Dieser war zur Zeit der hier gegenständlichen Taten bei der Beratung der CumEx-Strukturen gleichberechtigter Partner, dem der Angeklagte als Mentor zur Seite stand. Dr. JR war seit 2004 gemeinsam mit dem Angeklagten bei KKQ tätig, wo er sich, wie beschrieben, aufsichtsrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen widmete. Wie der Angeklagte erlangte er wohl schon im Zuge der Erstellung des Second Opinion, spätestens aber in 2006, Kenntnis von der Wirkweise der CumEx-Leerverkaufgestaltungen. Fortan war er gleichberechtigt mit dem Angeklagten in die Planung, Organisation und Durchführung von CumEx-Geschäften eingebunden und hat - auch nach eigenen Angaben - in gleichem Umfang wie der Angeklagte hiervon profitiert. Seine Aussage war geprägt von der langjährigen Erfahrung in diesem Geschäftsfeld. Mittlerweile hat Dr. JR öffentlichkeitswirksam mit dem Angeklagten gebrochen und leistet seit vielen Jahren umfassend Aufklärungshilfe gegenüber den Ermittlungsbehörden. Hierbei nimmt er durchaus selbstbewusst und um Abgrenzung zum Angeklagten bemüht die Rolle des reuigen Kronzeugen ein, dies vor dem Hintergrund umfassender gegen ihn selbst gerichteter laufender Ermittlungen. Ihm droht daraus konkret die Bestrafung wegen seines Mitwirkens an den auch hier gegenständlichen Strukturen und darüber hinaus. Dass er sich insoweit von seiner Kooperation mit den Ermittlungsbehörden eine Strafmilderung erhofft, hat er selbst eingeräumt. Die Kammer hat dies bei der Würdigung seiner Aussage berücksichtigt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass ihm ein konkreter Vorteil durch die Ermittlungsbehörden nicht in Aussicht gestellt wurde, was er nicht nur selbst so bekundet hat, sondern was auch der an den Vernehmungen seitens des LKA beteiligte Zeuge EKHK VVF bestätigte. Dass ein Motiv für die Aufklärungshilfe und Aussagebereitschaft des Dr. JR auch war, sich selbst im Besitz der erlangten Profite zu erhalten, kann die Kammer vor dem Hintergrund dessen ausschließen, dass er seinen Profitanteil aus den hier gegenständlichen Taten bereits zum Teil zurückgeführt hat, zum übrigen Teil in Kürze zurückführen wird. Er hat, dokumentiert durch entsprechende Urkunden, insgesamt einen Betrag von 50 Mio. Euro zur Schadenswidergutmachung unwiderruflich bei einem Treuhänder hinterlegt. Die Kammer hat im Rahmen der Würdigung seiner Aussagen gleichwohl die offengelegten eigennützigen Motive des Zeugen Dr. JR besonders im Blick gehabt und die mitgeteilten Inhalte entsprechend hinterfragt. Hierbei hat die Kammer auch gesehen, dass Dr. JR sich in einem gegen ihn vor dem Landgericht München I (Az. 29 O 18967/19) geführten Zivilverfahren der YYC Bank diametral abweichend von seinen Einlassungen im Rahmen der gegen ihn laufenden Ermittlungen sowie vom Inhalt seiner Aussage im hiesigen Verfahren geäußert hat. So hat er in München vorgetragen, in dem dort gegenständlichen Sachverhalt – der ebenfalls eine CumEx–Struktur betrifft – keinerlei Kenntnis von Leerverkäufen, von der Herkunft des Profits und von der Unrechtmäßigkeit der Steuererstattung gehabt zu haben. Auf drängende Rückfragen des Verteidigers des Angeklagten hierzu hat Dr. JR sich in der hiesigen Hauptverhandlung insoweit zuletzt auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Das Prozessverhalten vor dem Landgericht München I erweist sich nach Auffassung der Kammer angesichts der in § 138 ZPO normierten Pflichten als bedenklich. Es ist gleichwohl aber nicht geeignet, die Überzeugungskraft seiner in der hiesigen Hauptverhandlung gemachten Aussage entscheidend zu mindern. Vielmehr stehen seine Angaben hier durchweg im Einklang mit zahlreichen objektiven Beweismitteln und mit den Aussagen weiterer zentraler Tatbeteiligter, dazu sogleich. Entsprechend hat Dr. JR seinen Vortrag im Zivilverfahren vor dem Landgericht München I dadurch relativiert, dass er diesen – sicher unbehelflich – als rein prozesstaktisches Bestreiten vor dem Hintergrund eines aus seiner Sicht unzutreffenden, potentiell existenzvernichtenden Klagevorbringens zu erklären versuchte. Dies vorausgeschickt gilt, dass sich die Bekundungen des Dr. JR insgesamt als glaubhaft erweisen, denn diese sind nachvollziehbar, abgewogen, widerspruchsfrei, detailliert und erfolgten ohne überschießende Belastungstendenz. Sie beruhen offenkundig ganz überwiegend auf seinen eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen und waren erkennbar mit emotionalen Anbindungen unterlegt. Das gilt exemplarisch für seinen ersten Besuch bei der UUEE Bank, den er sehr illustrativ und unter Wiedergabe seines damaligen Empfindens geschildert hat. Gleiches gilt für eine Vielzahl weiterer mitgeteilter Begebenheiten aus der Zeit der hier gegenständlichen Taten. Es ist ferner festzustellen, dass sich seine Angaben insgesamt, aber auch und insbesondere zum damaligen Vorstellungsbild der Beteiligten, im Hinblick auf die Vielzahl von Vernehmungsinhalten im Ermittlungsverfahren, die ihm in Teilen vorgehalten wurden, als konstant erweisen. Seine Aussage war in sich schlüssig, verständlich und von hoher Detailkenntnis gekennzeichnet. Dabei fügte sie sich nicht nur in das durch die verlesenen Urkunden objektiv belegte Geschehen, sie entsprach vielmehr auch den Angaben weiterer Zeugen, etwa denen von AAZZ und NNLL. Die Aussage stimmte damit nicht nur mit dem im übrigen erlangten Beweisergebnis nahtlos überein, sondern sie stand auch – abgesehen von den allein abweichenden Angaben zum Vorstellungsbild vor dem Frühjahr 2009 – vorbehaltlos im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten, wie er sie zuletzt abgebeben hat. Hierbei schonte Dr. JR sich selbst nicht, sondern übernahm im Gegenteil durchaus erhebliche Verantwortungsanteile. In Bezug auf den Angeklagten war zwar zu erkennen, dass beide mittlerweile entzweit sind. Dr. JR schilderte gleichwohl offen die damals vertrauensvolle und gleichberechtigte Zusammenarbeit mit dem Angeklagten und stellte diesen keineswegs als Alleinverantwortlich für das damalige Geschehen dar. Persönliche und/oder unsachliche Anwürfe in Richtung des Angeklagten enthielt seine Aussage zu keiner Zeit. So hatte die Aussage des Dr. JR insgesamt keine besondere Belastungstendenz in Bezug auf einzelne Akteure, sondern schilderte deren Handlungen vielfach übereinstimmend mit ihren eigenen Bekundungen und den den Urkunden zu entnehmenden Informationen. Ein konkretes Motiv, jenseits der bereits benannten erhofften Strafmilderung in Bezug auf sein eigenes Verfahren, das ihn zur Falschbelastung motiviert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Aber auch in Bezug auf die erhoffte Strafmilderung erschiene eine falsche Darstellung des Vorstellungsbildes des Angeklagten nicht schlüssig. Dies gilt namentlich angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte selbst alle wesentlichen Umstände – jenseits seines Vorsatzes in Bezug auf die nicht gerechtfertigte Steuererstattung vor 2009 – entsprechend den Bekundungen des Dr. JR eingeräumt hat. Soweit Dr. JR in Einzelfällen auf angesichts des Zeitablaufs plausible Erinnerungslücken verwies, hat er diese stets als solche benannt und erkennbar keine Vermutungen zu deren Schließung angestellt. Ein Muster etwa dergestalt, dass Erinnerungslücken gerade bei potentiell selbstbelastenden Aussageinhalten vorgeberacht wurden, war dabei nicht zu erkennen. Dass der Angeklagte auch bereits deutlich vor 2009 die Möglichkeit der Unrechtmäßigkeit der Erstattung gesehen und in Kauf genommen hat, folgt überdies aus den Bekundungen des Zeugen PLL, der wie der Angeklagte seine berufliche Laufbahn bei der Finanzverwaltung begann und zur Zeit der hier gegenständlichen Taten ebenfalls bei KKQ tätig war. PLL hat bekundet, bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2008 sein Anstellungsverhältnis bei KKQ gerade wegen der hier gegenständlichen CumEx-Strukturen gekündigt zu haben. Er habe erkannt, dass es sich hierbei um das „Greifen in die Staatskasse“ handele und dabei habe er nicht mehr mitmachen wollen. Daraufhin habe ihn der Angeklagte zu sich nach Hause nach TTT eingeladen und ihm zugesichert, ihn, den Zeugen PLL, künftig aus solchen Strukturen herauszuhalten. In Vertrauen auf diese Zusicherung habe er dann die Kündigung zurückgezogen. Das Gespräch im Hause des Angeklagten habe im Sommer 2008 stattgefunden. In diesem Zusammenhang sei ihm wiederholt sowohl seitens des Angeklagten als auch seitens des Dr. JR versichert worden, die Beratung in CumEx-Strukturen sei strafrechtlich nicht relevant. Mag PLL nach der Einlassung des Angeklagten seine Bedenken auch in erster Linie nicht juristisch, sondern moralisch begründet haben, musste das Gespräch im Sommer doch zumindest Anlass geben, die eigene Bewertung der Strukturen zu hinterfragen, jedenfalls soweit man die Unrechtmäßigkeit nicht ohnehin billigend in Kauf genommen hat. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Angeklagte, wie er selbst einräumte, die steuerrechtliche Expertise des PLL schätzte und ihn genau deshalb halten wollte. Die Beschwichtigungen zum – vermeintlich nicht gegebenen – strafrechtlichen Risiko verdeutlichen vor diesem Hintergrund, dass sich der Angeklagte bereits zu jener Zeit, mithin deutlich vor den ersten Entwürfen zum BMF-Schreiben 2009, mit der Frage einer etwaigen strafrechtlichen Verantwortlichkeit befasst hatte. Hierbei hat die Kammer keine Veranlassung gefunden, an den Bekundungen des Zeugen PLL zu zweifeln. Dieser hat die damaligen Gegebenheiten rund um seine Kündigung in 2008 und deren Anlass detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei bekundet. Namentlich das Gespräch auf der Terrasse des Eigenheims des Angeklagten in TTT war dem Zeugen noch gut und in prägnanten Einzelheiten in Erinnerung. Er wusste auch emotional unterlegt seine damalige Gefühlswelt in Bezug auf die CumEx-Strukturen zu beschreiben. Insbesondere aber hat der Angeklagte selbst die Kündigung des PLL, deren konkreten Anlass, seine – erfolgreichen – Bemühungen um die Rücknahme der Kündigung und die seinerzeit PLL gegenüber abgegebenen Beschwichtigungen entsprechend den hiesigen Feststellungen eingeräumt. Dass selbst ein strafrechtliches Risiko dem Angeklagten bereits frühzeitig bewusst war – ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme – wird auch durch ein weiteres Beweisergebnis gestützt. So existiert bereits unter dem 05.11.2007 ein Gutachten der Kanzlei CCE, welches an Dr. WWB bei KKQ adressiert war und das eine Analyse zur Möglichkeit von CumEx-Leerkaufstrukturen in Spanien enthält. Hierin wird ausdrücklich auf das Risiko einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Käufers verwiesen („we cannot exclude the risk that Spanish tax authorities and courts find legal grounds to pursue criminal liability against the Purchaser”). Vor dem Hintergrund des engen Austausches innerhalb der Kanzlei KKQ und des dortigen Think Tanks, dem sowohl der Angeklagte als auch Dr. WWB angehörten, und der eigenen Einlassung des Angeklagten, jedes verfügbare Gutachten zu diesem Thema zur Kenntnis genommen zu haben, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte auch jene Ausführungen gekannt hat. Die Begründung des Jahressteuergesetzes 2007, die vom Angeklagten bis heute durchgängig als Argument für die alleinige Richtigkeit seiner Auffassung benannt wird, ist sicherlich nicht gelungen, in der Sache aber allenfalls ambivalent. Richtig ist, dass an der in den Feststellungen benannten Stelle ausdrücklich der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums auch durch den Leerverkäufer Erwähnung findet. Umgekehrt war die Intention des Gesetgebers, nämlich die Verhinderung von Steuerausfällen, der Begründung klar zu entnehmen. Soweit der Gesetzgeber insoweit nur von einer “Verringerung” von Steuerausfällen gesprochen hat, war diese Wortwahl zweifelhaft, sollte aber sicherlich nicht zum Ausdruck bringen, dass der Gesetzgeber einen Teilbereich der Strukturen bewusst gebilligt habe. Dies wurde auch durch alle Beteiligten genau so erkannt. Insoweit ist erneut auf die dies bestätigende Aussage des Dr. JR zu verweisen. Aber auch der Angeklagte selbst hat dies bestätigt, soweit es in dem durch ihn gefertigten Memorandum vom 12.04.2007 heißt: „Der Vermeidung ( nicht Verringerung, Anm. der Kammer ) der doppelten Kapitalertragsteueranrechnung dient die neue Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG“. Das eigentliche Ziel des Gesetzes und die – durch den Angeklagten klar zu erkennende – Missbilligung der doppelten Erstattung wird überdies dadurch deutlich, dass es in dem Gesetzentwurf auf Seite 47 heißt: „Deshalb sind in diesem Fall zusätzliche Regelungen notwendig, um dem Fiskus die Kapitalertragsteuer betragsmäßig zur Verfügung zu stellen, die dem Anrechnungsanspruch entspricht, der dem Aktienerwerber als wirtschaftlichem Eigentümer und Dividendenbezieher zusteht. […]“. c) Eigenhandel der UUEE Bank (Fall 1) aa) Vorbereitung der jeweiligen Dividendensaison im Eigenhandel Der Angeklagte hat sich zu den Details der Vorbereitung der jeweiligen Dividendensaison nicht eingelassen, was sich als nachvollziehbar erweist, weil er an den diesbezüglichen Einzelschritten jenseits seiner sub. B. III. 2 a) beschriebenen Tathandlungen in der Regel nicht unmittelbar beteiligt war. Die Feststellungen beruhen insoweit im Wesentlichen auf dem Beweisergebnis im Übrigen. Im Einzelnen: (1) Dividendensaison 2007 Die Feststellungen zur Beurteilung des Probelaufs 2006 als erfolgreich und zu der Entschlussfassung seitens UUEE, in der Saison 2007 nunmehr in größerem Stil in den Eigenhandel mit CumEx-Leerverkaufstrukturen einzusteigen, beruhen zunächst auf den diesbezüglichen Angaben des Dr. JR der bekundet hat, dass man seitens der UUEE Bank in 2006 gesehen habe, dass das durch den Angeklagten herangetragene Modell „funktioniere“. Der Test in 2006 sei als „guter Aufgalopp“ verstanden worden und man habe seitens der UUEE Bank nun „mehr“ haben wollen. In Bezug auf die Überzeugungskraft der Angaben des Dr. JR – die insoweit auch nicht in Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten stehen – wird auf die Ausführungen sub. B. III. 2. b) hh) verwiesen. Mit der Entscheidung seitens der UUEE Bank, die Geschäfte in 2007 – zudem in deutlich gesteigertem Umfang – fortzuführen, steht die Übersendung der Präsentation „German Basis Opportunity“ am 30.01.2007 durch den Angeklagten an HHT und damit in die UUEE Bank in Einklang. In jener Präsentation wird nicht allein die Struktur als solche beschrieben. Ihr beigefügt war auch eine Übersicht zu zahlreichen Aktiengattungen, für die unter anderem jeweils der Stückpreis, die Anzahl der zu erwerbenden Aktien, die erwartete Höhe der Dividende sowie die Kauf- und Verkaufstage ausgewiesen waren. Dass es der Angeklagte war, der an die UUEE Bank die Idee herangetragen hat, von der Leerverkäuferposition, die in 2006 noch eingenommen wurde, auf die Leerkäuferseite zu wechseln, ist durch diesen zwar pauschal bestritten worden. Seine Einlassung wird insoweit jedoch durch das übrige Beweisergebnis widerlegt. So hat Dr. JR ausgesagt, dass mit dem Jahressteuergesetz 2007 das Geschäft auf der Verkäuferseite durch die die UUEE Bank nicht mehr profitabel hätte betrieben werden können, da man dann der Steuerpflicht in Bezug auf die Dividendenkompensationszahlungen unterlegen hätte. Dies hätten er und der Angeklagte erkannt. Der Angeklagte habe dies dann seinen Gesprächspartnern bei der UUEE Bank, Dr. DDD und UUU, im Rahmen eines persönlichen Gesprächs im Einzelnen erläutert und empfohlen, nun die Käuferposition einzunehmen. Hierbei habe der Angeklagte an die Erfahrungen mit der OOO-GmbH angeknüpft, die ja – entgegen der ursprünglichen Planung – letztlich auch als Käuferin agiert habe, was der Angeklagte wiederum selbst eingeräumt hat. Hierzu fügt sich, dass UUU bekundet hat, eine Einnahme der Leerverkaufsposition sei ab 2007 nicht mehr möglich gewesen. Dies erweist sich vor dem Hintergrund des Regelungszweckes des Jahresssteuergesetzes 2007 und des damit erweiterten § 20 EStG auch als zutreffend. Dass die UUEE Bank ab 2007 die Position der Leerkäuferin eingenommen hat, folgt wiederum aus den Transaktionsbelegen, die insgesamt im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Die Feststellungen zu vorgenanntem Gespräch in den Räumlichkeiten der UUEE Bank zwischen dem Angeklagten und Dr. JR auf der einen und Dr. DDD sowie UUU auf der anderen Seite folgen ebenfalls den Bekundungen des Dr. JR. Dieser hat Anlass, Umstände und Inhalte des Treffens detailliert und unter erkennbarem Anknüpfen an die heute noch emotional hinterlegte Erinnerung an die damalige Situation entsprechend dem dargestellten Sachverhalt geschildert. Dabei waren ihm namentlich die konkreten Umstände des Gesprächs auch deshalb noch so genau in Erinnerung, weil es sich hierbei nach eigenem Bekunden um seinen ersten Besuch in den Ehrfurcht gebietenden Räumlichkeiten der UUEE Bank gehandelt habe. Auch hat Dr. JR zu den Hierarchien, zur Aufgabenteilung und zu den Redeanteilen den Feststellungen entsprechend bekundet. Hierbei hat die Kammer nicht verkannt, dass – was angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar ist – Dr. JR in Bezug auf das genaue Datum des Gesprächs unsicher war. Er hat es jedoch zweifelsfrei in einen Zusammenhang mit der Beratung nach dem Probelauf 2006 gestellt und – hiermit in Einklang stehend – das Jahr 2007 als Jahr des Treffens benannt. Auch UUU hat das Treffen als solches wie auch das konkrete Setting entsprechend der Aussage des Dr. JR wie festgestellt bestätigt, namentlich auch seine Teilnahme und seine Rolle hierbei. Hierbei gilt auch mit Blickt auf UUU, dass dieser sich allein in Bezug auf das Datum unsicher zeigte. Soweit er ursprünglich das Jahr 2006 genannt hat, hat er auf Vorhalt eingeräumt, er könne nicht sicher sagen, wann sich die Zusammenkunft zugetragen habe. Dass es im Anschluss hieran zu Telefonkontakten zwischen ihm und dem Angeklagten gekommen sei, hat UUU bestätigt. Dass es in der Folgezeit zu weiteren persönlichen Treffen zwischen dem Angeklagten und Angehörigen der UUEE Bank kam, folgt jenseits der Angaben der Zeugen Dr. JR und UUU hierzu auch aus einem verlesenen Kalendereintrag des HHT sowie einer verlesenen Mail der Sekretärin des Dr. DDD, in welchen derartige Treffen im Februar 2007 Erwähnung finden. Der Umstand der Übersendung der Präsentation mit dem Titel „German Basis Opportunity“, das Datum derselben und deren konkreter Inhalt folgen aus der Verlesung des Inhalts der Präsentation und der vorangestellten Mail. Dass es wiederum der Angeklagte war, der sodann den erforderlichen Kontakt zu den Tradern vom Handelstisch der NNP in London vermittelt hat, der erforderlich war, um Zugang zu dem Leerverkaufsmarkt zu erhalten, hat der Angeklagte selbst eingeräumt und wird auch durch das Beweisergebnis im Übrigen gestützt. Insoweit wird auf die Ausführungen sub. B. III. 2. a) bb) verwiesen. Mag eine Partnervorlage zur Durchführung der Transaktionen in der Saison 2007 auch nicht verlesen worden sein, so gründet die Feststellung einer Beschlussfassung durch die Partner der Bank auf dem dort üblichen Vorgehen, wie UUU es bekundet hat und wie es in entsprechenden, verlesenen Partnervorlagen der Jahre 2006 und 2008 Ausdruck fand. Dass es sodann zur Kontaktaufnahme von KKM mit CYY und AAZZ kam, AAZZ in Abstimmung mit KKM und seinen Kollegen bei der NNP in London die Transaktionen vorbereitete, den Aktienkorb zusammen stellte und die erforderlichen Vorabstimmungen im Markt tätigte, gründet zunächst auf der Aussage des AAZZ selbst hierzu. Dieser hat ein den Feststellungen entsprechendes Vorgehen detailliert, widerspruchsfrei, in sich nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit dem Beweisergebnis im Übrigen bekundet. Konkret hat er dabei von der Kontaktaufnahme seitens KKM berichtet. Er hat weiter ausgesagt, nach welchen Parametern – Liquidität der UUEE Gruppe und Meldegrenzen nach dem WpHG – er die zu handelnden Stücke zusammen gestellt hat. Ferner hat er seine Suche nach Verkäufern im Markt auf Basis dieser Vorüberlegungen bekundet wie auch die Tatsache, dass mit diesen Soft Commitments geschlossen wurden, die erforderlich gewesen seien, um den Akteuren hinreichende Sicherheit zu verschaffen, konkret die Verfügbarkeit der Stücke zu gewährleisten und das Dazwischentreten Dritter zu verhindern. Dass es solche Vorabsprachen gab, sei seinen Gesprächspartnern bei der UUEE Bank, namentlich KKM, bekannt gewesen. In Bezug auf die diesbezügliche Kenntnis des Angeklagten wird auf die Darstellung sub. B. III. 2. b) dd) verwiesen. Die Kammer hat insgesamt keine Veranlassung gefunden, an den Bekundungen des AAZZ zu zweifeln. Hierzu gilt folgendes: Die Angaben des AAZZ erweisen sich als durchgehend glaubhaft. Der heute 00 Jahre alte AAZZ arbeitete als britischer Staatsangehöriger ab 2004 an dem zur damaligen Zeit von CYY geleiteten Equity-Finance-Tisch der NNP. Dieser war zuständig für die Durchführung von marktneutralen Transaktionen, bei denen insbesondere Aktien und Derivate gehandelt wurden, wobei der Fokus nicht auf einer Beteiligung an den betroffenen Aktiengesellschaften lag, sondern an körperschaftlichen Aktionen der Unternehmen, etwa in Gestalt von Dividendenausschüttungen. AAZZ war – wie bereits beschrieben – nach eigener Aussage schon an den Trades der OOO-GmbH beteiligt, nachdem er spätestens zu Beginn des Jahres 2005 erstmals Kenntnis von CumEx-Strukturen der hier gegenständlichen Art erlangt hatte. Dabei war ihm nach eigenen Angaben bewusst, dass es der vorherigen Absprache zwischen den Marktteilnehmern bedurfte, deren Organisation ihm oblag, zunächst bei der OOO-GmbH und im weiteren – im Verbund mit seinen Mitarbeitern – auch bei den Transaktionen der UUEE Gruppe. Nach seinem Wechsel in die Selbständigkeit und Gründung der QJ Gesellschaften in 2008 – und später ab 2011 SH – bot er jene Beratungsleistung, nämlich die Initiierung, Orchestrierung und Durchführung von CumEx-Leerverkaufgeschäften, mit eben diesen Gesellschaften an. Er war mithin während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums in unterschiedlicher Weise in sämtliche Arbeitsschritte eingebunden, die für das Gelingen der CumEx-Leerkauftransaktionen von Bedeutung waren. Wie schon zuvor Dr. JR entschied sich auch AAZZ dazu, mit dem Ermittlern zu kooperieren und diesen umfassend zur Sachaufklärung zu Verfügung zu stehen, was er ab dem Jahr 2017 im Rahmen zahlreicher Vernehmungen auch getan hat. Ein konkretes Motiv für Falschangaben ist nicht erkennbar. Dies galt bereits für seine Angaben gegenüber den Ermittlern, gilt angesichts seiner wegen der hier gegenständlichen Taten bereits erfolgten rechtskräftigen Verurteilung aus dem Jahr 2020 aber umso mehr. Insoweit konnte er sich jedenfalls mit Blick hierauf keine Strafbegünstigung mehr erhoffen, wobei die Kammer nicht verkennt, dass AAZZ nach wie vor Gegenstand weiterer Ermittlungen ist. Dies vorausgeschickt waren die Angaben des AAZZ insgesamt widerspruchsfrei, nachvollziehbar, umfassend, detailreich und von der langjährigen Erfahrung geprägt, die er als Aktienhändler für Gesellschaften gesammelt hat, die in erheblichem Umfang an CumEx-Strukturen beteiligt waren und von diesen wirtschaftlich profitiert haben. Auch für ihn gilt, dass er im Einzelfall auf Erinnerungslücken transparent hingewiesen hat, wobei in Bezug auf eben solche Erinnerungslücken kein Muster zu erkennen war. Die Existenz von Erinnerungslücken spricht angesichts des Zeitablaufs seit den damaligen Geschehnissen und dem Umstand, dass der Zeuge auch bereits seit einiger Zeit nicht mehr im Bereich des Aktienhandels tätig ist, eher für die Authentizität seiner Aussage insgesamt. Jenseits dieser vorgebrachten Erinnerungslücken war AAZZ auch insoweit erinnerungskritisch, als dass er angab wann seine Angaben nicht auf konkreten Erinnerung an die Situation, sondern auf nachträglich – in der Regel im Zuge der Ermittlungen – erlangten Kenntnissen beruhten. Im Längsschnitt erweisen sich die Angaben des AAZZ auch konstant in Bezug auf seine Bekundungen gegenüber den Ermittlungsbeamten, welche die Kammer ihm hierzu in Auszügen vorgehalten hat. Die Aussage des AAZZ war auch frei von erkennbaren Belastungstendenzen zu Lasten Dritter. Im Gegenteil hat er sich selbst in Bezug auf die von ihm zu tragenden Verantwortungsanteile nicht geschont und umgekehrt wiederholt betont, dass der Angeklagte beispielsweise an den Details der Planung der Transaktionen – dessen eigener Einlassung entsprechend – nicht beteiligt war. Es war folglich keinerlei Bestreben des AAZZ erkennbar, Verantwortung von sich weg und hin zu anderen Marktakteuren zu verlagern. Nicht zuletzt standen seine Angaben vorbehaltlos im Einklang mit dem Beweisergebnis im Übrigen. Dies gilt zunächst für die Bekundungen der Zeugen Dr. JR UUU und Dr. FVV sowie derjenigen des NNLL. Letzterer trägt auch insoweit zur Überzeugungskraft der Aussage des AAZZ bei, als er in seiner Eigenschaft als ebenfalls Trader die damaligen Vorgehensweisen am Markt entsprechend den Bekundungen des AAZZ geschildert hat. Auch zu den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. MMNN in Bezug auf die Bepreisung von Futures standen die Angaben des AAZZ nicht in Widerspruch. Nicht zuletzt aber haben die durch AAZZ bekundeten Vorgehensweisen Niederschlag in einer Vielzahl von verlesenen bzw. im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden gefunden und werden durch diese objektiviert. (2) Dividendensaison 2008 Die Feststellungen zur Bewertung der vorangegangenen Dividendensaison als gelungen, der Umstand des anlässlich dessen veranstalteten Closing Dinners Ende Juli/Anfang August 2007 sowie die wiedergegeben Inhalte der dort gehaltenen Rede des HHT beruhen zunächst auf dem verlesenen Entwurf eben jener Rede. Bestätigt wird die positive Beurteilung der zurückliegenden Trades des Jahres 2007 durch den Umstand, dass man sich nach den Bekundungen der Zeugen Dr. JR und AAZZ umgehend daran begab, die Folgesaison 2008 vorzubereiten. Dass seitens der UUEE Bank die Entscheidung getroffen wurde, in entsprechender Weise, nämlich als Leerkäuferin, und in vergleichbarem Umfang in den Handel um den Dividendenstichtag auch in der Saison 2008 einzusteigen, findet überdies Ausdruck in der verlesenen Vorlage für die Partnersitzung vom 15.01.2008. Hierin werden 20 Aktiengattungen zur Durchführung solcher Transaktionen benannt und ein Ergebnis von 8 bis 9 Mio. Euro für die UUEE Bank prognostiziert. Dass die Partner dieser Vorlage letztlich zustimmten, folgt aus dem verlesenen Protokoll jener Partnersitzung und wird nicht zuletzt durch den Umstand bestätigt, die hier gegenständlichen Geschäfte in der Dividendensaison 2008 auch tatsächlich durchgeführt wurden, worauf im Einzelnen noch einzugehen sein wird. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte die UUEE Bank in jenem Zeitraum auch über die Möglichkeit vergleichbarer Gestaltungen im Ausland beriet, folgt dies – jenseits der dem entsprechenden Aussage des Dr. JR – aus in diesem Zusammenhang verlesenen Mails. Dies gilt konkret für jene des Angeklagten an HHT bei UUEE vom 10.10.2007, in deren Anlage die Situation in Österreich eine Analyse erfährt, sowie für jene von Dr. WWB an Dr. JR vom 21.11.2007 zur Vorbereitung des Gesprächs mit „KQ“ (KQ, dem Angeklagten), der eine Tabelle mit dem Sachstand in einer Mehrzahl weiterer Länder beigefügt war. Der Feststellungen zum Wechsel von CYY und AAZZ in die Selbständigkeit, zu den sodann gegründeten QJ Gesellschaften, zur Fortdauer der Beziehung zwischen eben jenen Tradern sowie der UUEE Bank auch auf Basis dessen sowie die Einflussnahme des Angeklagten hierauf beruhen zunächst auf den Bekundungen des AAZZ. Dieser hat ausgesagt, dass CYY ihn gefragt habe, ob man nicht die Bank verlassen wolle, um ein eigenes Unternehmen zu gründen. Geschäftsmodell von QJ sollten der Aktien- und Derivatehandel sowie die Begleitung von entsprechenden Fonds sein. Zu den ersten Transaktionen, die sie dann unter QJ durchgeführt hätten, habe der Eigenhandel der UUEE Bank in 2008 gezählt. Die Erwartung, auch nach der Selbständigkeit weiter Geschäfte mit Gesellschaften der UUEE Gruppe durchführen zu können, sei sicher ein wichtiges Element bei der Entscheidung für den Schritt in die Unabhängigkeit und zur Gründung der QJ Gesellschaften gewesen. Dies fügt sich wiederum ein in die Bekundungen des Dr. JR soweit dieser angegeben hat, CYY und AAZZ seien Ende 2007 gewillt gewesen, die NNP zu verlassen und sich selbständig machen. Dies sei dann auch erfolgt. CYY sei es leid gewesen, sich bei der NNP für die Millionen, die er der Bank durch die Trades verschaffe, rechtfertigen zu müssen. Sie bei KKQ, das heißt Dr. JR und der Angeklagte, hätten CYY und AAZZ dahingehend „orientiert“, auch künftig im Rahmen der Selbständigkeit mit UUEE zusammen zu arbeiten. Er, Dr. JR habe dies mit UUU vorbesprochen und sodann an der Erstellung des letztlich getroffenen Agreements zwischen QJ und UUEE mitgearbeitet. Umgekehrt hätten „die UUEEer“ in ihrem eigenen Hause überhaupt keine Expertise gehabt, die Geschäfte ohne CYY, AAZZ und deren Mitarbeiter und ohne deren Kontakte fortzusetzen. Man habe sich sogar über den Aktienhändler KKM bei der UUEE Bank lustig gemacht. Dieser arbeite doch ohnehin nur auf Anweisung von AAZZ. Der Angeklagte und er seien aber zu jener Zeit weiterhin die Schnittstelle zwischen der UUEE Bank und den Tradern gewesen. Erst später, nach Unterzeichnung des Agreements, habe sich das etwas „verselbständigt“. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der – insoweit zudem vorbehaltlos übereinstimmenden – Aussagen des Dr. JR und des AAZZ wird auf die Ausführungen hierzu sub. B. III. 2. b) hh) und weiter oben in diesem Abschnitt verwiesen. Die in Verfolgung des Vorhabens, den Kontakt zu den Tradern auch nach deren Schritt in die Selbständigkeit aufrecht zu erhalten, geführten Gespräche im Januar 2008 sowie die Beteiligung des Angeklagten hieran finden ihren Niederschlag zudem in einer verlesenen Mailkommunikation zwischen CYY und dem Angeklagten vom 24. bis 27.01.2008. Hierin berichten sowohl der Angeklagte als auch CYY von Gesprächen im Hause UUEE und CYY bringt diese in Zusammenhang mit der beabsichtigten Vereinbarung zwischen QJ und der UUEE Bank. Tatsächlich kam es sodann auch zur Eingehung des so genannte „ Investment Partnership Agreement “ mit dem festgestellten Inhalt zwischen der UUEE Bank auf der einen sowie CYY und AAZZ auf der anderen Seite, was letztlich aus der verlesenen Vereinbarung als solcher folgt. Entsprechendes gilt für die unter dem 01.04.2008 erfolgte Umschreibung auf die QJ Capital, die ebenfalls verlesen wurde. Die in den Feststellungen benannte Mail vom 11.02.2008 mit der Übersendung des Steuergutachtens vom 08.02.2008 wurde, wie das Gutachten selbst, im Wege eines Selbstleserverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Durchführung der Transaktionen in sodann 15 weiteren Gattungen folgt aus der ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Beleglage hierzu. Insoweit wird auf die folgende Beweiswürdigung zur Durchführung der Transaktionen verwiesen. Die nach Verfahrensbeschränkung den Schuldspruch nicht mehr unmittelbar tragende Zusammenarbeit mit MPP in der Saison 2008 ergibt sich insbesondere aus den Bekundungen des NNLL, der jene Geschäfte als Trader begleitet hat. (3) Dividendensaison 2009 einschließlich BMF-Schreiben 2009 Zur Kenntniserlangung des Angeklagten vom beabsichtigten BMF-Schreiben 2009, zu seinem Bemühen um Einflussnahme auf dessen konkrete Gestaltung sowie zu den im Vorfeld des Schreibens sowie nach dessen Erlass erbrachten Beratungsleistungen wird zunächst auf die Ausführungen sub. B. III. 2. a) gg) verwiesen. Der durch die Kammer hierzu festgestellte Sachverhalt beruht zunächst auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten, der die festgestellten objektiven Geschehensabläufe im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben 2009 vorbehaltlos eingeräumt hat. Bestätigt wird seine Einlassung durch die diese ergänzenden und konkretisierenden Bekundungen der Zeugen Dr. JR (aus Sicht von KKQ), UUU und Dr. FVV (aus Sicht der UUEE Gruppe) und AAZZ (aus Sicht der Trader). Den festgestellten Anlass des BMF-Schreibens sowie die durch das BMF gemäß dem Entwurf des Schreibens beabsichtigten Maßnahmen folgen aus dem Entwurf des Schreibens sowie aus der beigefügten Begründung; beide wurden durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Entsprechendes gilt für das Datum des Entwurfs sowie für Datum und Inhalt des diesem beigefügten Anhörungsschreibens an verschiedene Verbände. Dass der Angeklagte (spätetestens) am 23.03.2009 von der beabsichtigten Regelung und dem Inhalt der in diesem Zusammenhang durchgeführten Anhörung erfuhr, belegt die samt Anlagen verlesene Mail seines Kontakts beim QQII e.V. von jenem Tage. Dass dem Angeklagten die Bedeutung des Vorhabens für die durch ihn beratenen Strukturen umgehend bewusst wurde und er auch den dahinterstehenden Willen der Finanzverwaltung, derartige Strukturen unbedingt zu unterbinden, mit großer Sorge erkannte, hat er nicht nur selbst so eingeräumt. Dies wird auch bildhaft illustriert durch Mails vom Folgetag. So warnt Dr. JR die Sekretärin (UFF) des Angkelagten mit Mail vom 24.03.2009 wie folgt vor dessen schlechter Laune: „KQ ist zickig, weil Du gestern zum Sport gegangen bist, obwohl das Chaos ausgebrochen war. Er will Dich nachher darauf ansprechen. Lass es einfach über Dich ergehen, denn er steht mit dem Rücken an der Wand.“. Damit korrespondiert eine Mailkorrespondenz mit gleichem Datum zwischen UFF und AAA, in welcher letzterer sich danach erkundigt, was „schlimmes“ passiert sei und UFF entgegnet: „Die Trades fliegen uns gerade um die Ohren…“. Die anschließende Beratung bei KKQ dazu, wie mit dem Entwurf umzugehen sei, haben Dr. JR und der Angeklagte beschrieben. Die folgende versuchte Einflussnahme auf verschiedene Entscheidungsträger hat der Angeklagte nicht in Abrede gestellt. Die Kammer hat die aufgeführten Mails vom 24.03.2009 insgesamt verlesen, einschließlich des diesen beigefügten, nach eigener Einlassung aus der Feder des Angeklagten stammenden Papiers zu den wesentlichen Kritikpunkten an dem Schreiben. Gleichfalls verlesen hat die Kammer das an JJL, HHSS, RI und EEE gerichtete Schreiben des zuvor vom Angeklagten angeschriebenen Prof. NNN vom 25.03.2009, dessen Inhalt im Wesentlichen der seinerseits zuvor erhaltenen Mail des Angeklagten entspricht. Die Kontaktaufnahme zur UUEE Bank bereits im Zusammenhang mit dem Entwurf zum beabsichtigten BMF-Schreiben 2009 hat nicht allein UUU aus Sicht der UUEE Bank bekundet, soweit er ausdrücklich angegeben hat, KQ habe ihnen gegenüber im Kontext des beabsichtigten BMF-Schreibens Beratungsleistungen erbracht und begleitend habe man Gespräche mit den Steuerberatern von XC & UF geführt. Dies findet auch Niederschlag in einem verlesenen Vermerk zu eben jenen Gesprächen mit XC & UF vom 01.04.2009, der vorangehende Beratungsleistungen des Angeklagten dokumentiert („Hr. UUU berichtete, dass Hr. Dr. KQ der Meinung ist, dass Geschäfte über die Börse von der Regelung ausgenommen werden.“). Diese haben auch Eingang in den gleichfalls verlesenen internen Vermerk des UUU vom 30.04.2009 gefunden. Dass der Angeklagte Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben 2009 auch in Richtung der Trader erbrachte, hat schließlich AAZZ bestätigt, soweit er die Aufgabe der Bewertung des Schreibens rückblickend nicht bei sich, sondern bei dem Angeklagten verortet hat. Das BMF-Schreiben vom 05.05.2009 wurde als solches verlesen. Die Kammer hat ihre Feststellungen zur Vorbereitung der Dividendensaison 2009 im Übrigen und zu der grundsätzlichen Entscheidung der UUEE Bank, entsprechenden Eigenhandel auch in jener Saison im erprobten Setting durchzuführen, dem Umstand entnommen, dass diese Geschäfte als solche tatsächlich durchgeführt wurden. Das ist durch die eingeführten Transaktionsbelege belegt. Das Vorgehen bei der Auswahl der Aktiengattungen, bei den Absprachen seitens der Trader und bei der Ermittlung der Preise gründet wiederum auf den Bekundungen des AAZZ. Er hat bekundet, dieses Vorgehen sei in allen hier gegenständlichen Eigenhandelsjahren einheitlich gewesen. Schließlich hat die Kammer das unter dem 19.01.2009 fortgeschriebene Agreement zwischen der UUEE Bank und QJ Capital durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. (4) Dividendensaison 2010 Die Feststellungen zur Vorbereitung der Dividendensaison 2010 beruhen jenseits des Umstandes der durch die Transaktionsbelege erwiesenen Durchführung der Trades auf der verlesenen Partnervorlage vom 06.01.2010, die den insoweit festgestellten Inhalt aufwies. Die Zustimmung zu den darin vorgeschlagenen Geschäften erfolgte ausweislich des ebenfalls verlesenen Protokolls der Partnersitzung vom 12.01.2010 eben dort. Das fortgeschriebene Investment Partnership Agreement wurde gleichfalls im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt und umfasste die bei der Sachverhaltsdarstellung aufgeführten Regelungen. Hinsichtlich des Vorgehens bei der Auswahl der Aktiengattungen, bei den Absprachen seitens der Trader und bei der Ermittlung der Preise wird auf die Bekundungen des AAZZ Bezug genommen. Dieser hat ein im wesentlichen gleichförmiges Vorgehen in allen hier gegenständlichen Jahren bestätigt. (5) Dividendensaison 2011 Dass der Angeklagte auch im Rahmen seines Handelns für KQ JR den übrigen Akteuren, namentlich der UUEE Bank und den Tradern, beratend zur Seite stand, hat dieser selbst eingeräumt. Die in den Feststellungen erwähnte Mailkorrespondenz aus September 2010, konkret vom 02.09.2010, ist im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Sie wies den festgestellten Inhalt auf. Dass die Beratung von UUEE durch den Angeklagten auch noch bis in das Jahr 2011 geleistet wurde, folgt – wie bereits sub. B. III. 2. a) ee) ausgeführt – aus dem verlesenen Gesprächsvermerk vom 02.03.2011. Die Kammer hat zur Entschlussfassung der Partner der UUEE Bank und zu den dieser zugrunde liegenden Informationen das Protokoll der Partnersitzung vom 18.01.2011 sowie die betreffende Vorlage vom 17.01.2011 eingeführt. Aus letzterer ist ersichtlich, dass nun nicht mehr UUU, sondern dessen Nachfolger ZA sich für deren Erstellung verantwortlich zeichnete. Dies entspricht wiederum den Bekundungen des UUU hierzu. Der Umstand, dass AAZZ und CYY ab Anfang 2011 ihre Tätigkeiten unter SH fortführten, folgt zunächst aus der Aussage des AAZZ, der bekundet hat, in 2011 QJ gemeinsam mit CYY verlassen und SH gegründet zu haben. Unter diesem Namen hätten sie ihre Tätigkeit dann praktisch unverändert fortgesetzt. AAZZ hat auch das weitere Vorgehen sowie die Absicht, das Investment Partnership Agreement auf SH umzustellen, wozu es jedoch nicht gekommen sei, entsprechend der getroffenen Feststellungen bekundet. bb) Konkrete Planung und Durchführung der Transaktionen Die Feststellungen zur konkreten Planung und Durchführung der Transaktionen in allen fünf hier gegenständlichen Dividendensaisons der Jahre 2007 bis 2011 beruhen – soweit es nicht ausdrücklich anders dargestellt ist – in jeweils gleicher Art und Weise vorrangig auf den Bekundungen des AAZZ. Der Angeklagte, der jenseits seiner genannten Beratungsleistungen im Hintergrund sowohl nach eigener Einlassung als auch nach den übereinstimmenden Angaben aller sonst hierzu gehörten Akteure an der konkreten Planung und Durchführung der Trades nicht beteiligt war, hat hierzu keine konkreten Angaben gemacht. AAZZ hat demgegenüber sowohl zur Organisation als auch zur Kommunikation im Vorfeld der Aktien- und Absicherungsgeschäfte, zu deren Durchführung und zur anschließenden Rückabwicklung eine umfassende, nachvollziehbare und in sich widerspruchsfreie Aussage entsprechend der hierzu getroffenen Feststellungen gemacht. In Bezug auf die Überzeugungskraft dieser wird zunächst auf die sub. B. III. 2. c) aa) allgemein zur Zeugenaussage des AAZZ gemachten Ausführungen verwiesen. AAZZ hat die jeweils erforderlichen Schritte bei den Ankaufs- und Absicherungsgeschäften und diejenigen bei der Auflösung der Positionen auf Grundlage seiner eigenen damaligen Wahrnehmung als maßgeblich hieran beteiligter Akteur konkret und im Einzelnen bekundet. Soweit er hierbei angegeben hat, auch weitere bei der NNP, sodann bei QJ und schließlich bei SH beschäftigte Personen seien in entsprechender Weise tätig geworden, konkret etwa der vielfach involvierte RRHH, hat die Kammer keine Veranlassung gefunden, an dieser Angabe zu zweifeln. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der Ablauf der Geschäfte, wie AAZZ ihn entsprechend der Feststellungen geschildert hat, einer feststehenden inneren Logik folgte und für den Erfolg des Vorgehens zwingend so erforderlich war. So bedurfte es zunächst der Kenntnis der bei UUEE bestehenden Liquidität, sodann der Kontaktaufnahme mit möglichen Verkäufern, mag diese auch durch zwischengeschaltete Broker erfolgt sein, der Zusicherung entsprechender Liefermöglichkeiten durch die Verkäufer und der Absicherung dieser im Rahmen einer als Soft Commitment bezeichneten Absprache, der auf Grundlage dessen hergeleiteten Bepreisung sowohl der Stücke als auch der Futures, diese wiederum unter Anpassung des Dividendenlevels zur Profitverteilung, und schließlich der Rückmeldung von Aktienkorb und Preisen an UUEE. Nur so war zu gewährleisten, dass die dementsprechend vereinbarten Preise und Stückzahlen zum vorgesehenen Orderzeitpunkt zusammenfinden und bei dem Geschäft keine Dritten dazwischentreten. Dies wiederum war erforderlich, um die Struktur profitabel und sicher zu betreiben. Dabei werden die Bekundungen des AAZZ zur Planung und Durchführung der Transaktionen konkretisiert und ergänzt durch die Urkundenlage, namentlich die in Auszügen exemplarisch verlesenen Bloomberg-Chatprotokolle aus dem Jahr 2008. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass diese teilweise auch eine Kommunikation zwischen KKM und NNLL betreffen. NNLL hat indes – worauf im Folgenden noch einzugehen sein wird – das Vorgehen entsprechend den Bekundungen des AAZZ geschildert. Das trägt wiederum zur Überzeugungskraft der Angaben des AAZZ bei, so dass auch die insoweit geführten Gespräche geeignet sind, eine Objektivierung zu bewirken. Die Chats verdeutlichen inhaltlich, dass die Trader mit KKM als Aktienhändler der UUEE Bank die den Dividendenlevel spezifizierenden Prozentangaben, die Stückzahlen der zu handelnden Aktiengattungen sowie die Preise für die Futuregeschäfte kommunizierten. KKM wird hier auch der Zeitpunkt benannt, zu welchem er dann das platzierte Angebot der Gegenseite am Markt vorfinden kann. Soweit die in englischer Sprache gehaltenen Chatprotokolle durch den Sachverständigen Dr.RRR übersetzt worden sind, besteht keinerlei Anlass, die Richtigkeit seiner Übersetzungen in Frage zu stellen. Dies gilt gleichermaßen für die gesamte Übersetzungstätigkeit dieses Sprachsachverständigen im Hinblick auf die in englischer Sprache verfassten Urkunden. Im Übrigen war die Kammer auch aufgrund eigener Sprachkenntnisse ohne Weiteres in der Lage, die Richtigkeit der Übersetzungen insgesamt nachzuvollziehen. Die Kammer hat keine Bedenken, die exemplarisch verlesenen Protokolle aus dem Jahr 2008 ihren Feststellungen auch für die übrigen Dividendensaisons zu Grunde zu legen, haben doch alle Beteiligten, namentlich AAZZ, ein letztlich gleichförmiges Vorgehen bei Planung, Ausgestaltung, Kommunikation, Durchführung und Auflösung der Geschäfte für alle gegenständlichen Jahre geschildert. Ergänzend und im Bewusstsein, dass in Bezug auf die durch ihn beratenen Geschäfte das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt worden ist, hat die Kammer auch die Bekundungen des NNLL als solche ihren Feststellungen zur konkreten Planung und Durchführung der Geschäfte zugrunde gelegt. NNLL war im Zeitraum 2007 bis 2009 als Händler bei MPP mit CumEx-Leerverkäufen befasst. Ab Juni 2009 schloss er sich der Gesellschaft ZFP an, die insbesondere in den Jahren 2010 und 2011 CumEx-Leerverkaufgeschäfte mit Fondsgesellschaften organisierte. Insoweit ähnelte die Stellung des NNLL, der ebenfalls von London aus tätig wurde, derjenigen des AAZZ, der im Zusammenwirken mit CYY und weiteren Angestellten die hier gegenständlichen Trades arrangierte und orchestrierte. Wie zuvor Dr. JR und AAZZ hatte sich auch NNLL im Verlauf des Jahres 2017 entschieden, mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren und stand diesen im Rahmen einer Vielzahl von Vernehmungen Rede und Antwort. Hierbei hat er aus der Binnensicht eines erfahrenen Traders umfassend zur Planung und Durchführung von CumEx-Geschäften bekundet und dies vor der Kammer im Rahmen seiner Vernehmung wiederholt und konkretisiert. Seine Angaben und das dabei geschilderte System der Verabredung von CumEx-Leerverkaufstrukturen am Londoner Handelsplatz im Allgemeinen und im Zusammenwirken mit der UUEE Bank im Besonderen entsprach dabei den Schilderungen des AAZZ mit Blick auf die hier gegenständlichen Geschäfte. Sie sind daher geeignet, zunächst einen unmittelbaren Erkenntnisgewinn zum damaligen Vorgehen zu vermitteln, darüber hinaus aber auch, die Bekundungen des AAZZ zu bestätigen. Vor dem Hintergrund, dass auch in Bezug auf NNLL gilt, dass dessen Aussage sicherlich davon geprägt ist, dass er sich durch seine Aufklärungshilfe Vorteile für sein eigenes Strafverfahren erhofft, erweist sich seine Aussage zunächst als detailliert, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie hat auch keinerlei überschießende Belastungstendenz zu Lasten Dritter erkennen lassen, sondern war geprägt durch umfassende Verantwortungsübernahme in eigener Person. Die an ihn gestellten Fragen beantwortete NNLL jeweils umfassend und spontan, er räumte im Einzelfall dem Zeitablauf geschuldete Erinnerungslücken ein und zeigte sich durchgehend erinnerungskritisch. Im Hinblick auf seine Angaben zu Handelsabläufen und zur Bepreisung von Derivatgeschäften stimmten seine Bekundungen nicht nur mit denjenigen des AAZZ überein, sondern auch mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. MMNN. Die Feststellungen zu den in den Jahren zwischen 2007 und 2011 in der jeweiligen Saison gehandelten Aktiengattungen und zu den Stückzahlen beruhen zunächst auf den von der UUEE Bank erstellten, im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Wertpapierabrechnungen und Dividendengutschriften. Den Wertpapierabrechnungen sind für sämtliche Aktiengattungen die gehandelten Stückzahlen sowie die vereinbarten Preise zu entnehmen. Aus ihnen geht auch hervor – namentlich durch den Zusatz „Festpreisgeschäft“ bzw. „Börsenplatz: ausserbörsl. Inland“ (in 2011) –, dass sämtliche Käufe entsprechend der Angaben des AAZZ außerbörslich getätigt wurden. Den Abrechnungen kann ferner der geplante Tag der Kaufpreiszahlung („Valuta“) entnommen werden. Die Geschäfte wurden danach mit einer Lieferfrist von „t+2“, das heißt von zwei Werktagen nach Vertragsschluss, abgeschlossen. Die tatsächlichen Buchungstage stehen fest aufgrund der für die einzelnen Aktienstücke erstellten Belege der WWE, ebenso Gegenstand eines Selbstleseverfahrens der Kammer. Diesen ist zu entnehmen, dass die Buchungen frühestens an dem auf die Hauptversammlung folgenden Werktag stattfanden. Ferner geht aus den Belegen der WWE die Höhe der im Rahmen der Hauptversammlung beschlossenen Dividende hervor. Welche Beträge an Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auf die Dividendenkompensationszahlungen entfallen, war anhand der Stückzahl der gehandelten Aktien sowie der Höhe der Dividendenzahlungen zu ermitteln. Sie stimmen mit den Zahlen in den Dividendengutschriften überein. Die Feststellungen zu den gegenläufig gehandelten Verkaufs-Futures der UUEE Bank beruhen auf den diesbezüglichen, gleichfalls durch Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Future-Abrechnungen. Diesen sind Anzahl und Preise der gehandelten Futures zu entnehmen. Auch enthalten sie die Handelsdaten. Soweit die Summe der gehandelten Futures nicht deckungsgleich mit derjenigen der gehandelten Aktien ist, liegt dies darin begründet, dass ein gehandelter Future häufig (wenn auch nicht ausnahmslos) 100 oder 50 Aktien entspricht, was AAZZ und NNLL – dieser in Bezug auf die durch ihn vermittelten Geschäfte – übereinstimmend geschildert haben. Im Ergebnis stimmt die Anzahl der gehandelten Futures in sämtlichen Aktiengattungen mit derjenigen der gehandelten Stücke überein. Die Vermerke „Börse FFM - CCY (OTC)“ verdeutlichen, dass die Futures zunächst außerbörslich verkauft und dann über die Börse CCY abgewickelt wurden. Soweit ein Vermerk in wenigen Fällen nicht vorhanden ist, handelt es sich um Sonderkonstellationen, beispielsweise in der Saison 2007 in Bezug auf die Gattung Fresenius Medical Care KGaA und die dort dokumentierte Kapitalanpassung. Aus den von der UUEE Bank ausgestellten Steuerbescheinigungen – Gegenstand eines Selbstleseverfahrens – folgen deren festgestellte Inhalte, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der darin ausgewiesenen Beträge an Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. cc) Vorliegen von CumEx-Leerverkaufgeschäften ohne Steuerabzug Die Überzeugung der Kammer, dass es sich bei sämtlichen verfahrensgegenständlichen Aktienkäufen der UUEE Bank objektiv um Leerverkäufe handelte, bei denen auf die von der UUEE Bank erzielten Dividendenkompensationszahlungen an keiner Stelle Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlägen in Abzug gebracht worden sind, beruht auf den Angaben des AAZZ, den durch zahlreiche Urkunden belegten Parametern der durchgeführten Geschäfte und der Interpretation derselben durch den Sachverständigen Prof. Dr. MMNN. Insoweit hat zunächst AAZZ bekundet, dass alle hier gegenständlichen Geschäfte entweder durch ihn selbst oder mit seiner Kenntnis durch für ihn und CYY tätige Mitarbeiter als Leerverkaufgeschäfte organisiert wurden, wozu am Markt bewusst ein Leerverkäufer gesucht und mit diesem der Erwerb der Aktien abgesprochen worden sei. Man habe sich entweder von diesen versichern lassen, dass für den Lieferzeitpunkt nach der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft eine Eindeckung mit Ex-Aktien gewährleistet sei, oder aber man habe diese selbst veranlasst. Derartiger Absprachen hätte es bei einem Kauf vom Inhaber nicht bedurft, verfügt dieser doch bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Erwerbsgeschäftes über die gehandelten Stücke. Die so vorab getroffenen, durch AAZZ als Soft Commitment titulierten Absprachen seien ungeachtet ihrer fehlenden rechtlichen Bindungswirkung stets eingehalten worden. Dies sei letztlich dem Umstand geschuldet, dass man sich wechselseitig vertrauen konnte. Alle Marktteilnehmer hätten das unbedingte Interesse, auch künftig weiter zusammen zu arbeiten. Hierbei sei es nicht so gewesen, dass bei den Vorabsprachen bereits die konkreten Preise festgestanden hätten, vielmehr seien Preisanpassungen am Handelstag durchaus noch möglich und üblich gewesen. Vorab vereinbart worden seien die wesentlichen, für die spätere Durchführung des Geschäftes maßgeblichen Parameter Aktiengattung und Handelsvolumen. In Einklang mit diesen Bekundungen des AAZZ zum Tätigwerden in eigener Person stehen die Angaben sowohl des Angeklagten als auch des Dr. JR die übereinstimmend angegeben haben, subjektiv – und mithin zutreffend – davon ausgegangen zu sein, dass den Geschäften ein Erwerb vom Leerverkäufer zugrunde gelegen habe. In allen Fällen sei es, so AAZZ, gelungen, die Planung am Handelstag umzusetzen, wozu es erforderlich gewesen sei, die Kauf- und Verkaufsorders zeitgleich am Markt zu platzieren. Allein der lange Zeitraum des nach eigener Aussage erfolgreichen Tätigwerdens von AAZZ am Markt verdeutlicht, dass seine Planungen regelmäßig in die erfolgreiche Durchführung der Geschäfte mündeten, ohne dass es zu einem Dazwischentreten Dritter oder zum Ausbleiben erwarteter Angebote kam. Namentlich galt es, so AAZZ, Käufe vom Inhaber zu vermeiden, denn bei diesen war angesichts des dann fälligen Steuerabzugs ein vergleichbarer Profit gerade nicht zu erzielen. Inhaberkäufe seien in jener Zeit durch ihn nur in sehr geringem Umfang und in deutlich kleineren Volumina als hier gegenständlich durchgeführt worden, dies auf Veranlassung von Akteuren, die die Profitabilität des CumEx-Leerverkaufmarkts nicht gekannt hätten. UUEE habe hierzu sicher nicht gezählt. Vor dem Hintergrund dieser detaillierten, in sich nachvollziehbaren, mit den Bekundungen des NNLL in Einklang stehenden sowie den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten und Dr. JRs entsprechenden Bekundungen des AAZZ zum Leerverkauf bedurfte es zur Überzeugung der Kammer nicht der Aufklärung der tatsächlichen Lieferketten. An der Bewertung des Kaufs als einen vom Leerverkäufer ändert sich überdies auch durch die Einbeziehung eines so genannten „Zentralen Kontrahenten“, der sich in der Abwicklungsphase zwischen die Beteiligten schaltet, nichts. Diesem war, da er nur zwischen die ursprünglichen Vertragspartner trat, mit Kenntnis aller Beteiligten der identische Leerverkäufer vorgeschaltet. Für das Vorliegen eines zuvor abgesprochenen Erwerbs vom Leerverkäufer spricht auch das in jeder einzelnen Transaktion zu erkennende erhebliche Handelsvolumen. Insoweit hat AAZZ bekundet, dass der Abschluss derart großvolumiger Geschäfte über den Dividendenstichtag unter Einschaltung entsprechender Kurssicherungsinstrumente ein klares Indiz für das Vorliegen vorbesprochener CumEx-Leerverkauftransaktionen sei. Zwar sei rein theoretisch auch das Vorliegen von CumCum-Gestaltungen in entsprechender Größenordnung denkbar. Bei derartigen Gestaltungen würden ausländische Inhaber deutscher Aktien diese im Vorfeld der Dividendensaison vorübergehend veräußern, um sich so der definitiven Wirkung eines Steuerabzugs zu entziehen. Eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft, an welche die Stücke kurzfristig übertragen würden, würde die Aktien über den Dividendenstichtag halten, die Dividende vereinnahmen und sich die darauf abgeführte Kapitalertragsteuer anrechnen bzw. erstatten lassen. Kurz nach dem Dividendenstichtag würden die Aktien anschließend ohne Dividendenanspruch an den Steuerausländer rückübertragen. Der Steuerausländer erhielte eine die Nettodividende wertmäßig übersteigende monetäre Gegenleistung vom Steuerinländer. Für ein derartiges Geschäftsmodell bedürfe es allerdings nicht des Handels über den Dividendenstichtag. Im Gegenteil würde die Übertragung bei CumCum-Geschäften typischerweise vor dem Dividendenstichtag abgewickelt, um zu gewährleisten, dass dem Erwerber die Aktien am Tag der Hauptversammlung auch sicher zugerechnet werden. Dies hat in gleicher Weise auch NNLL aus seiner Kenntnis von solchen Geschäften bekundet. AAZZ hat weiter plausibel angegeben, dass sich der Abschluss großvolumiger Aktienkaufgeschäfte über den Dividendenstichtag, bei dem durch gegenläufige Kurssicherungsgeschäfte sämtliche Marktrisiken sowie sämtliche aktienkursbedingten Gewinnchancen ausgeschlossen werden, unter Ausblendung der steuerlichen Effekte als wirtschaftlich sinnlos erweise. Aufgrund der bei den Geschäften anfallenden Transaktionskosten würden diese zwangsläufig zu einem negativen Ergebnis führen. Es sei daher essentiell, dass es gelinge, mit den Geschäften einen Steuervorteil zu erzielen. Hierin treffen sich seine Angaben nicht allein mit denjenigen des NNLL, sondern auch mit den Ausführungen des hierzu gehörten Sachverständigen Prof. Dr. MMNN. Der Sachverständige ist als Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Finanzierung der Universität BJ mit den von ihm beschriebenen Marktmechanismen vertraut und war auch in der Lage, diese anschaulich und überzeugend zu erläutern. Der Sachverständige hat zur Frage der Sinnhaftigkeit vorgenannter Gestaltungen angegeben, dass unter Ausblendung der hier gewünschten steuerlichen Effekte die Marktteilnehmer bei entsprechenden Gestaltungen systematisch Verluste erzielt hätten. Die Durchführung solcher Geschäfte ohne Mitnahme der späteren Steueranrechnung sei daher nahezu sicher auszuschließen. Auszuschließen vermochte AAZZ des Weiteren, dass nennenswerte und zugleich sicher planbare Profite durch so genannte „Arbitragegeschäfte“, wie sie in den späteren Gutachten des Angeklagten Erwähnung fanden, zu erzielen seien. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. MMNN ebenfalls bestätigt und dahin erläutert, bei dem – uneinheitlich verwendeten – Begriff der Dividendenarbitrage gehe es um Markteffekte um den Tag der Hauptversammlung, in deren Zusammenhang es zu kurzfristigen Abweichungen zwischen Kassa- und Terminpreisen kommen könne. Dadurch seien jedoch nicht ansatzweise Profite in dem Umfang zu erzielen, wie dies als Folge der verfahrensgegenständlichen CumEx-Leerverkauftransaktionen ohne Abzug der Kapitalertragsteuer der Fall gewesen sei. Dies sei professionellen Marktakteuren auch bekannt. Der Sachverständige hat hierzu ergänzend erläutert, dass über „Marktineffizienzen“ oder Arbitrage allenfalls statistisch Gewinne zu erzielen seien; auch sei dies im Einzelfall nicht vorhersehbar und niemals risikolos. Man könne auf Basis derartiger Effekte einem „Zahnarzt keine sichere zwölfprozentige Rendite“ versprechen – anders als bei einem CumEx-Leerverkaufgeschäft. Dass auf die Dividendenkompensationszahlungen keine Steuern einbehalten wurden, folgt zudem aus dem Dividendenlevel der zur Kurssicherung gehandelten Verkaufsfutures. Diese lagen in allen hier gegenständlichen Transaktionen – zum Teil deutlich – unter denjenigen, die zu jener Zeit üblicherweise bei CumCum-Geschäften vereinbart worden waren. In nahezu allen Geschäften im Eigenhandel lag der Dividendenlevel der Verkaufsfutures unter 95. Dies hat AAZZ – unter Benennung der in der jeweiligen Saison gehandelten Level, deren Feststellung hierauf gründet – bekundet. Seine Angaben zu den gehandelten Leveln erweisen sich als überzeugend. Auch NNLL hat von entsprechenden Leveln unter 95 für die durch ihn arrangierten CumEx-Geschäfte jener Zeit berichtet. Dies deckt sich im Wesentlichen wiederum mit den durch den Sachverständigen im Eigenhandel exemplarisch errechneten Leveln (hierzu unten) sowie mit den durch die Ermittler im Zusammenhang mit den Fondsfällen ermittelten konkreten Dividendenleveln (auch hierzu im Einzelnen weiter unten). Hierbei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Trades der Fonds erst ab 2009 liefen, und damit deutlich nach den ersten Eigenhandelsfällen, und sowohl AAZZ als auch NNLL bekundet haben, dass der Level im Laufe der Zeit immer niedriger angesetzt wurde. Dass die Akteure mit Leveln unter 95 rechneten, verdeutlicht nicht zuletzt das in 2008 aufgesetzte und dann jährlich fortgeschriebene „Investment Partnership Agreement“ zwischen QJ Capital und der UUEE Bank, wonach ein Profit bei QJ erst unter einem Level von 92, später sogar erst unter 91, anfiel. Ein Dividendenlevel von 95 oder darunter war umgekehrt für CumCum-Konstellationen in den Jahren zwischen 2007 und 2011 nicht marktüblich. Hier seien vielmehr, so AAZZ und NNLL übereinstimmend, Level von 98 bis 99, sicher aber nicht 95 oder gar darunter, üblich gewesen. Die Aussage des AAZZ zu gehandelten Leveln im Eigenhandel wird dabei bestätigt durch die Äußerungen des hierzu gehörten Sachverständige Prof. Dr. MMNN. Dieser hat anhand der Belege aus den Transaktionsheften exemplarisch einige Dividendenlevel der Futures im Eigenhandel der Jahre 2007 bis 2011 transparent und nachvollziehbar errechnet und gelangt auf Werte zwischen 90,3 und 79,0. Lediglich in einem Fall aus 2007 (den Aktien der Commerzbank AG) sei ein Level von 96,6 zugrunde zu legen. Dieser liegt damit indes immer noch unter den bei CumCum-Konstellationen seinerzeit zu erwartenden Leveln. Überdies sei ein solcher Level im Einzelfall, so der Sachverständige, mit einer außergewöhnlichen Marktsituation zu erklären. Dass auf Seiten des Leerverkäufers ein Steuerabzug nicht erfolgte, ist überdies dem Umstand zu entnehmen, das unmittelbarer Vertragspartner der UUEE Bank in der weit überwiegenden Zahl der hier gegenständlichen Transaktionen PPR war, als deren Depotbank die PPL AG agierte. Diese aber hat sich – auch unter Geltung der durch das Jahressteuergesetz 2007 bewirkten Gesetzesänderung – auf den Standpunkt gestellt, eine Verpflichtung zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages bestehe auf ihrer Seite nicht. Dies folgt aus einem englischsprachigen, sachverständigenseits übersetzten Schreiben der PPL AG vom 29.08.2008, in dem genau dies festgestellt wird. Hiermit in Einklang hat die PPL AG in einem unter dem 05.09.2016 an das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg gerichteten Schreiben, mit welchem eine von dort konkret für den Zeitraum 2009 – 2011 gestellte Anfrage beantwortet wurde, ausgeführt, als Depotbank der PPR im angefragten Zeitraum keinen Steuerabzug vorgenommen zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass, ungeachtet des zivilrechtlichen Eigentümers, anstelle der Depotbank der Leerverkäufer ein anderer Marktakteur Kapitalertragsteuer in Abzug gebracht haben könnte, bestehen nicht. Die Kammer sieht durchaus, dass die PPL AG nicht in allen hier verfahrensgegenständlichen Fällen als Depotbank der Leerverkäufer agierte. Dass aber in den übrigen Fällen bei inhaltsgleicher Strukturierung und entsprechenden Dividendenleveln ein Steuerabzug auf die Dividendenkompensationszahlung vorgenommen worden wäre – von dem auch keiner der Beteiligten einschließlich des Angeklagten ausgegangen ist – erweist sich als derart fernliegend, dass dies nicht geeignet ist, die im Übrigen gewonnene Überzeugung in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als dass ein Steuerabzug – wie bereits beschrieben – bei den an den Geschäften Beteiligten jeweils zu einem erheblichen Verlust geführt hätte. Dass die UUEE Bank im Zusammenwirken mit dem Angeklagten auch Erwägungen anstellte, in weiteren Staaten in den Handel vom Leerverkäufer einzusteigen, was offen in der am 20.09.2007 übersandten Übersicht „Short Sale (OOO-Struktur)“ angesprochen wurde, spricht ebenfalls indiziell dafür, dass auch den im Inland tatsächlich bereits durchgeführten Transaktionen eben solche Leerverkäufe ohne Steuerabzug auf die Dividendenkompensationszahlung zugrunde lagen. Die Kammer verkennt nicht, dass einzelne Dokumente aus der verfahrensgegenständlichen Tatzeit vorliegen, denen zu entnehmen ist, dass den Transaktionen gerade keine Leerverkäufe zugrunde liegen sollen. Beispielhaft hierfür ist die Präsentation der UUEE Bank vom 20.02.2008 mit dem Titel „Diskussionspapier CYY “ , in der ein Geschäftsablauf dargestellt wird, in dem Leerverkäufe keine Rolle spielen. Mit Mail vom 03.04.2009 wies der Angeklagte selbst darauf hin, dass es „in den beabsichtigten Transaktionen keine cum-/ex-Leerverkäufe über den Dividendenstichtag“ gebe, da lediglich Futures gehandelt würden. UUU wiederum hat in einem Vermerk vom 30.04.2009 niedergelegt, dass es sich „nach den uns bekannten Sachverhalten“ bei den Transaktionen des BC German Equity Special Fund und den Single Future Strukturen der UUEE Bank „in keinem Fall um Leerverkäufe“ handele. Diese Dokumente sprechen nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht gegen das Vorliegen von Leerverkäufen ohne Steuerabzug auf die Dividendenkompensationszahlung in den verfahrensgegenständlichen Fällen. Die genannten und auch weitere vergleichbare Dokumente bestätigen zunächst keinen konkreten Sachverhalt, sondern beschreiben allenfalls abstrakt bestimmte Konstellationen. Tatsächlich sind sie eindrucksvolle Belege für den von Dr. JR beschriebenen und von AAZZ bestätigten Umstand, dass man bereits ab dem Entwurf zum Jahressteuergesetz 2007, spätestens aber ab Bekanntwerden der Entwürfe zum BMF-Schreiben 2009, dazu übergegangen sei, das tatsächliche Geschehen in Form der Leerverkäufe nicht mehr zu benennen. Dr. JR hat ergänzend bekundet, nachdem man vor 2007 noch offen über solche Strukturen gesprochen habe, habe mit der Zeit ein so genanntes verschleierndes „Twisting“ eingesetzt bis hin zur offensiven Leugnung der tatsächlich gegebenen Fakten. Man habe erkannt, dass der Gesetzgeber solche Geschäfte verhindern wollte. Um für etwaige Betriebsprüfungen gewappnet zu sein, habe man gezielt auch Unzutreffendes geschrieben. Hierfür sei der Vermerk vom 30.04.2009 ein typisches Beispiel, denn in Bezug auf das Fehlen von Leerverkäufen sei er inhaltlich falsch. Der Angeklagte selbst hat eingeräumt, in persönlichen Gesprächen mit seinen Ansprechpartnern bei UUEE Leerverkäufe zwar offen benannt, zugleich aber darauf hingewiesen zu haben, dass man sich offiziell davon distanzieren müsse. Hierzu habe er insbesondere bei den Diskussionen zum geplanten BMF-Schreiben von 2009 beraten. Insgesamt bestehen daher keiner vernünftigen Zweifel daran, dass es sich bei allen festgestellten Transaktionen der Jahre 2007 bis 2011 um einen Erwerb vom Leerverkäufer ohne Einbehalt von Steuer und Solidaritätszuschlag auf die Dividendenkompensationszahlung gehandelt hat. Ein tatsächliches Geschehen, das sich insoweit mit dem festgestellten Vorstellungsbild aller Beteiligten, namentlich des Angeklagten, vom Charakter der Geschäfte deckt. dd) Abgabe der Steuererklärungen Die getroffenen Feststellungen zu den Inhalten der für die Jahre 2007 bis 2011 ausgestellten Steuerbescheinigungen, der die jeweiligen Zeiträume betreffenden Steuererklärungen sowie der Anlagen hierzu und zu den Entscheidungen des Finanzamtes für Großunternehmen in Hamburg für das jeweilige Steuerjahr folgen aus den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden selbst. Dies gilt namentlich für den Erklärungsgehalt der Formulare und Anlagen und für die Höhe der jeweiligen Erstattungsbeträge, die in den Entscheidungen niedergelegt sind. Zu den Inhalten dieser Dokumente wie auch insgesamt zum Erstattungsverfahren hat die Kammer zudem die inzwischen pensionierte StARin a.D. JJJ vom Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg vernommen. Diese war in den hier gegenständlichen Jahren für die steuerlichen Angelegenheiten der UUEE Gruppe und der UUEE Bank zuständig und hat ihre dortige Arbeitsweise sowie die weiteren hausinternen Abläufe den getroffenen Feststellungen entsprechend bekundet. Sie hat ferner – in Einklang mit der Urkundenlage – bekundet, dass in keiner der mit der Steuererklärung vorgelegten Urkunden ergänzende Erläuterungen zu den den Steueranrechnungsanträgen zugrunde liegenden Sachverhalten enthalten waren. Auch über die Erklärungen hinaus seien auf keinem anderen Wege, sei es schriftlich, telefonisch, elektronisch oder im Gespräch, Informationen an die Finanzverwaltung herangetragen worden, die über die Angaben in den Steuererklärungen hinausgegangen wären. Die Zeugin hat weiter bekundet, dass sie die Anträge seinerzeit nicht materiell geprüft habe. Eine solche Prüfung erfolge im Veranlagungsverfahren regelmäßig nicht. Dies geschehe vielmehr im Rahmen der – bei der UUEE Bank dauerhaft laufenden – Betriebsprüfung. Dem damals üblichen Verfahren entsprechend habe sie allein das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des jeweiligen Erstattungsantrages geprüft, die in jedem Einzelfall eingehalten worden seien. Soweit in den Jahren ab 2009 ergänzend zu den Anträgen Berufsträgerbescheinigungen eingereicht wurden, hat die Kammer den Umstand ihrer Einreichung sowie deren Inhalt ebenfalls den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Dokumenten entnommen. Die Überzeugung der Kammer, dass die auf die festgestellten Aktiengeschäfte rechnerisch entfallenden Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlägen Gegenstand der in der Anlage WA zur jeweiligen Steuererklärung zur Anrechnung gebrachten Beträge waren, beruht darauf, dass die auf diese Aktiengeschäfte entfallenden Steuerbescheinigungen gemeinsam mit der Steuererklärung eingereicht wurden. Die ungekürzte Anrechnung ist wiederum dem Inhalt des Bescheides des Finanzamtes für Großunternehmen in Hamburg für das jeweilige Veranlagungsjahr sowie der entsprechenden Angaben der StARin a.D. JJJ hierzu zu entnehmen. Die Feststellung dazu, dass die Unterschriften und Paraphen von den insoweit benannten Urhebern stammen, beruht, soweit der Namenszug nicht bereits als solcher zu entziffern war, auf der Bekundung des UUU, der unter Vorhalt der Erklärungen für die Jahre 2007 bis 2011 die Zeichen entsprechend zugeordnet hat. Dass er hierbei keinem Irrtum unterlag, kann in Bezug auf seine eigene Unterschrift/Paraphe der Natur der Sache nach ausgeschlossen werden, in Bezug auf Dr. DDD und HT UUEE vor dem Hintergrund der von UUU selbst sowie von weiteren Zeugen bekundeten engen Zusammenarbeit zwischen UUU, Dr. DDD und HT UUEE. Im Übrigen steht der Umstand der Unterzeichnung durch jene Personen mit ihrer Funktion innerhalb der UUEE Bank in Einklang. Dass sowohl UUU als auch Dr. DDD positive Kenntnis von dem den Erklärungen nicht zu entnehmenden Umstand des dahinterstehenden Leerverkaufs ohne Steuereinbehalt auf die Dividendenkompensationszahlung hatten und auch die Beurteilung einer solchen Erstattung vor dem Hintergrund dessen als nicht gerechtfertigt zumindest billigend in Kauf genommen haben, folgt im Wesentlichen aus der Einlassung des Angeklagten, die durch die Aussagen des Dr. JR hierzu bestätigt wird. UUU selbst hat – ungeachtet des die Kammer nicht bindenden Umstandes, dass dieser wegen seiner täterschaftlichen Beteiligung an den hier gegenständlichen Eigenhandelsfällen bereits rechtskräftig verurteilt wurde – in seiner Aussage pauschal bestritten, jedenfalls für die Transaktionen ab dem Jahr 2007 Kenntnis von den tatsächlich dahinterstehenden Strukturen gehabt zu haben. Er habe durchaus erkannt, dass der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2007 derartige CumEx-Gestaltungen mit Erwerb vom Leerverkäufer und anschließender Erstattung der Steuer missbillige, und sei daher davon ausgegangen, dass es sich bei den ab 2007 durchgeführten Geschäften um Erwerbsvorgänge vom Aktieninhaber gehandelt habe. In Bezug auf die daran anknüpfende Steuererstattung sei er folgerichtig von deren Berechtigung ausgegangen. Dies steht indes in Bezug auf die Kenntnis von der konkreten Ausgestaltung der Geschäfte im Widerspruch zu den detaillierten Bekundungen des Angeklagten hierzu. Der Angeklagte hat angegeben, seine Gesprächspartner bei der UUEE Bank, konkret UUU und Dr. DDD, von Beginn an und sodann fortlaufend – auch über das Jahr 2007 hinaus – über die Struktur der Trades informiert zu haben bzw. diese zum Gegenstand von Gesprächen gemacht zu haben. So habe er konkret anhand der Begründung im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2007 und der darin aufgezeigten Beispiele beraten. Die Gestaltung sei sodann bei den Gesprächen zur Bedeutung des BMF-Schreibens 2009 nochmals ausführlich thematisiert worden. Diese Einlassung deckt sich wiederum mit der Aussage des Dr. JR der hiermit in Einklang angegeben hat, dass – wenn auch ab 2007 zunehmend weniger deutlich – bis in das Jahr 2009 UUEE und anderen Akteuren gegenüber offen auf den Charakter der Geschäfte hingewiesen worden sei. UUU selbst hat zudem ausgesagt, dass das durch den Angeklagten an sie herangetragene Modell bei UUEE eine intensive Prüfung erfahren habe und dass deren Ergebnisse ihm, und über ihn Dr. DDD, kommuniziert worden seien. Es liegt mehr als nahe, dass spätestens im Rahmen einer solchen Prüfung und der dabei vorzunehmenden Risikobewertung durch die zuständigen Abteilungen einer hoch angesehenen deutschen Privatbank – ungeachtet der vorherigen Beratung durch den Angeklagten – der Charakter der CumEx-Leerkaufgestaltungen sowie die Quelle des Profits offenbar wurden. Ferner kann die Kammer ausschließen, dass UUU die ihm im Rahmen der detaillierten Prüfung bekannt gewordenen Umstände nicht in allen relevanten Punkten an Dr. DDD als den persönlich haftenden Gesellschafter, der ihn konkret mit der näheren Prüfung beauftragt hatte, weitergegeben hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass UUU nach eigener Aussage einen engen und vertrauensvollen Austausch mit Dr. DDD pflegte und UUU für diesen – so auch der Eindruck von Dr. JR – erster Ansprechpartner in Sachen CumEx war. Entsprechendes gilt in Bezug auf die mangelnde Rechtfertigung der Erstattung. Mag man insoweit auch unterstellen, dass der Angeklagte das Modell auf Grundlage seiner Auffassung vom wirtschaftlichen Eigentum als rechtlich unbedenklich „verkauft“ hat, ändert dies nichts daran, dass UUU und Dr. DDD die Möglichkeit einer hiervon abweichenden rechtlichen Bewertung jedenfalls billigend in Kauf genommen haben. Für beide – erfahrene Banker – musste es bereits nahe liegen, dass sich die doppelte Erstattung einer nur einmal erhobenen Steuer als rechtlich problematisch erweist. Unabhängig davon und unabhängig von der hausinternen Prüfung der Transaktionen war UUU nach dessen insoweit eindeutiger Aussage in der Hauptverhandlung jedenfalls seit seiner eingeräumten Kenntnisnahme vom Jahressteuergesetz 2007 jedoch sogar bewusst, dass die von UUEE im Jahr 2006 noch durchgeführten Leerverkaufgeschäfte wegen der damit verbundenen Anrechnung einer zuvor nicht entrichteten Steuer nun nicht mehr möglich sind. Er hat hierzu ausgeführt, er habe durch das Gesetzgebungsverfahren erkannt, dass man keine Leerverkaufgeschäfte mehr durchführen könne, weil diese nun vom Gesetzgeber ausdrücklich missbilligt wurden und unterbunden werden sollten. Gerade deshalb will er, was die Kammer ihm – wie dargestellt – allerdings nicht abnimmt, auch streng darauf geachtet haben, dass die Bank nur noch vom Inhaber erwirbt. Die Kammer schließt auch insoweit aus, dass UUU seine entsprechende rechtliche Erkenntnis Dr. DDD als seinem unmittelbaren Vorgesetzten vorenthalten hat. Anderes gilt in Bezug auf HT UUEE, dem ein entsprechendes Vorstellungsbild nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass HT UUEE, wie alle hierzu gehörten Beteiligten bestätigt haben, in die Kommunikation mit dem Angeklagten nicht eingebunden war. Dies entspricht im Übrigen der Urkundenlage, in welcher HT UUEE – anders als UUU und Dr. DDD – weder als Kontaktperson des Angeklagten, noch als Teilnehmer der umfangreichen Mailkorrespondenz im Rahmen der Beratung Erwähnung findet. Hinsichtlich der im Zusammenhang mit den Berufsträgerbescheinigungen hinzugezogenen Steuerberatern vermochte die Kammer keine Feststellungen in Bezug auf deren Vorstellungsbild zu treffen. Zur Gutgläubigkeit der Mitarbeiter der Finanzverwaltung folgt die Kammer deren Bekundungen, an denen zu zweifeln keine Veranlassung bestand. d) BC German Equity Special Fund (Fall 2) aa) Ausdehnung der CumEx-Geschäfte auf Fonds-Strukturen Der Angeklagte selbst hat zur Ausdehnung der CumEx-Geschäfte auf Fonds-Strukturen pauschal eingeräumt, hieran als Berater mit seiner Kanzlei KKQ beteiligt gewesen zu sein, wobei im Zusammenhang mit den Fondsgeschäften ein unmittelbarer Kontakt von KKQ zur Finanzverwaltung nicht bestanden habe. Details zur Entscheidungsfindung, Planung, Ausgestaltung, Geschäftstätigkeit und Auflösung des BC German Equity Special Fund hat er demgegenüber nicht vorgebracht. Die Feststellungen zur Ausdehnung der CumEx-Geschäfte auf Fonds-Strukturen basieren insoweit zunächst auf den grundsätzlich übereinstimmenden, sich zugleich wechselseitig ergänzenden und konkretisierenden Bekundungen des Dr. JR und des Dr. FVV. Dr. JR hat den Ursprung der Idee und die dahinterstehende Motivation anknüpfend an die damit einhergehenden Vorteile und auch das Antragen der Fonds-Idee bei UUEE durch den Angeklagten entsprechend der hier getroffenen Feststellungen detailliert, in sich nachvollziehbar, widerspruchsfrei und in Einklang mit den Bekundungen des Dr. FVV geschildert. In Bezug auf die Überzeugungskraft seiner Aussage im Allgemeinen wird auf diesbezüglichen Ausführung sub. B. III. 2. b) hh) verwiesen. Konkret hat Dr. JR hierzu zusammengefasst bekundet, das Thema Investmentfonds sei schon seit einiger Zeit im Think Tank bei KKQ im Zusammenhang mit CumEx-Strukturen erwogen worden. Die Erkenntnis, dass Investmentfonds ein Element für mehr Effizienz bei CumEx-Gestaltungen seien und hierdurch zugleich das Erstattungsrisiko minimiert werde, sei im Team des Angeklagten aufgekommen. Über die Fonds sei es möglich geworden, die Rendite sehr kurzfristig zu erzielen. Die Depotbank habe die Bruttodividende gut geschrieben und sich den Steueranteil später beim zuständigen Finanzamt wieder geholt. Das Ganze sei monatlich gelaufen und habe sich als „Turbo-Boost“ für CumEx-Geschäfte erwiesen. Man habe nicht bis zum Jahresabschluss und der Steuererklärung für das Veranlagungsjahr warten müssen. Dass die Betriebsprüfung bei den Fonds auf die Gestaltungen aufmerksam werde, sei als sehr unwahrscheinlich beurteilt worden. Zum einen sei es schon ungewöhnlich, dass Fonds im Rahmen einer Betriebsprüfung überhaupt hinterfragt würden. Selbst wenn, dann erfolge eine Betriebsprüfung erfahrungsgemäß erst „sehr, sehr lange“ nach den Handelsgeschäften des Fonds. Geplant sei daher gewesen, die Fonds schnell „zuzumachen“, denn einem „nackten Mann“ könne man „nicht in Tasche greifen“. Die Fondsstruktur habe überdies den Vorteil geboten, für die vermögenden Mandanten des Angeklagten ein attraktives Angebot bereit zu halten. Der Angeklagte sei vor dem Hintergrund dessen hoch interessiert gewesen, entsprechende Gestaltungen aufzulegen. Es habe dann nahe gelegen, die UUEE Gruppe bzw. deren Tochter UUEE Invest als Kapitalanlagegesellschaft einzubeziehen, habe man mit UUEE in den vorangegangen Jahren doch schon erfolgreich die Eigenhandelsgeschäfte betrieben. Man habe dort auf bereits vorhandene Strukturen und Kenntnisse aufsetzen können. Hiermit in Einklang steht die Aussage des Dr. FVV, der aus Sicht der UUEE Invest das Aufkommen der Idee eines Sondervermögens zur Begehung von CumEx-Leerkaufgeschäften unter Einbeziehung von Privatanlegern entsprechend der getroffenen Feststellungen bekundet hat. Er selbst habe auf der Arbeitsebene im Wesentlichen im Austausch mit Dr. JR gestanden. Die endgültige Entscheidung für die Auflegung der Fondsstruktur sei auf der Ebene der UUEE Bank in einem persönlichen Gespräch zwischen dem Angeklagten und Dr. DDD zum Jahresende 2008 getroffen worden. Er selbst habe dann um den Jahreswechsel 2008/2009 von der finalen „Go“-Entscheidung durch einen Anruf von Dr. JR erfahren, der ihm mitgeteilt habe, dass sich der Angeklagte und Dr. DDD in Sachen Fonds geeinigt hätten. Dies sei der Startschuss für ihn gewesen, sich an die Umsetzung zu machen. Die gewünschte Fondsstruktur sei dabei von außen, das heißt aus Richtung des Angeklagten, Dr. JR s und der beteiligten Trader, an ihn herangetragen worden. Man habe auch erwogen, die Eigengeschäfte der UUEE Bank in einen Fonds zu überführen, hiervon aber letztlich Abstand genommen. Bei UUEE Invest sei zunächst auch kein hinreichendes Portofoliomanagement vorhanden gewesen. Für den eigentlichen Handel habe er den Kontakt zu KKM als Händler der UUEE Bank gesucht. Es sei dann klar geworden, dass man externe Berater, konkret die Trader aus London, benötige. Die Anlageempfehlung habe letztlich QJ Capital UK gemacht. Die UUEE Invest habe deren Vorschläge nur freigegeben („Echo-Lösung“). Die Kammer hat keine Veranlassung, an den Bekundungen des wegen seiner Beteiligung an den Fondsfällen selbst bereits rechtskräftig verurteilten Dr. FVV zu zweifeln. Dieser hat aufgrund seiner eigenen Befassung während seiner Tätigkeit bei UUEE Invest, mithin aus eigener Erfahrung, detailliert, umfassend und nachvollziehbar die Antragung der Fondsstrukturen, das Aufsetzen des BC German Equity Special Fund, die Durchführung der Geschäfte mit diesem und die anschließende Auflösung bekundet. Seine Aussagen fügen sich dabei nahtlos ein in die Bekundungen von Dr. JR und AAZZ. Sie fügen sich zudem zum übrigen Beweisergebnis, wie es aus der Urkundenlage folgt. AAZZ wiederum hat ausgesagt, das Fondsmodell sei durch die „Partner bei KKQ“ an UUEE herangetragen worden. Die Investoren für die Fonds seien aus dem Mandantenstamm des Angeklagten gewonnen worden. AAZZ hat auch zu den Vorteilen der Fondsstruktur entsprechend den Feststellungen und in Übereinstimmung mit den Angaben des Dr. JR hierzu bekundet. Ein wesentlicher Vorteil der Fonds sei danach die Vereinfachung des Erstattungsverfahrens gewesen. Im Eigenhandel habe das Erstattungsverfahren – entsprechend der hier getroffenen Feststellungen – regelmäßig viele Monate in Anspruch genommen. Die Fonds seien demgegenüber in der Lage gewesen, eine Erstattung in wenigen Tagen zu erlangen. Das habe die Fonds für die Investoren sehr attraktiv gemacht. Die konkreten Abläufe der Planung über die Jahre 2008 und 2009 waren überdies den hierzu verlesenen Urkunden zu entnehmen, die sich vorbehaltlos in die Bekundungen der Zeugen zur Ausdehnung der CumEx-Geschäfte auf Fonds-Strukturen einfügen. Dass zwischen dem Angeklagten und den Tradern bereits im Januar 2008 die Idee der Begehung neuer Strukturen mit CumEx-Leerverkaufgestaltungen erörtert wurde, folgt aus der verlesenen Mail des CYY an den Angeklagten vom 27.01.2008, aus welcher die Bereitschaft des CYY zur Mitwirkung an künftigen Strukturen hervorgeht. Dass es allgemein sodann der Angeklagte war, der bei UUEE den Anstoß zur Begehung derartiger Fonds gesetzt hat, folgt aus dem bereits sub. B. III. 2. a) cc) erwähnten Vermerk der UUEE Invest zu Gesprächen im Zusammenhang mit der Aufsetzung des BC German Equity Special Fund vom „29.02.2009“, soweit es hierin heißt: „Chronologie: Anstoß: Gespräch von Herrn Dr. KQ mit Herrn Dr. DDD“. Insgesamt wird zur Beteiligung des Angeklagten an der Entscheidungsfindung von UUEE zur Begehung von CumEx-Geschäften über ein Sondervermögen auf die bereits sub. B. III. 2. a) cc) erwähnten, im Wege des Urkundsbeweises eingeführten Dokumente verwiesen. Dabei fügt sich gerade die Mail vom 13.11.2008 mit der Zusammenfassung der Struktur und der mitgeteilten Absicht, im Kreise der Mandanten nach Anlegern zu suchen, die auf ein zuvor geführtes Gespräch zwischen dem Angeklagten und Dr. DDD schließen lässt, zur Bekundung des Dr. FVV, er habe um den Jahreswechsel 2008/2009 vom finalen „Go“ in Bezug auf die Fondsgestaltungen erfahren. bb) Struktur des BC German Equity Special Fund Die Feststellungen zur finalen Struktur des BC German Equity Special Fund folgen- den Bekundungen des Dr. JR und des Dr. FVV hierzu, die ihre Bestätigung u.a. in den schließlich in 2009 geschlossenen und im Urkundenbeweis verlesenen Vereinbarungen gefunden haben, hierunter namentlich die Dreiervereinbarung vom 17.04.2009. Den aufwändigen Gründungsprozesses haben Dr. JR und Dr. FVV ebenfalls übereinstimmend und entsprechend der hier getroffenen Feststellungen geschildert, ohne dass die Kammer Anlass gefunden hätte, an deren Bekundungen zu zweifeln. Dabei hat namentlich Dr. FVV berichtet, dass und inwieweit er in die Konzipierung und Gründung des Fonds sowie in die diesbezüglichen Diskussions- und Abstimmungsprozesse eingebunden war. Er hat insoweit auf eine Mehrzahl von Gesprächen mit Dr. JR und CYY, die er in jener Phase geführt habe, verwiesen, wobei Dr. JR aus seiner Position heraus genau dies bestätigt hat. Die Angaben der beiden zum Gründungsprozess werden durch verlesene Dokumente bestätigt; zu nennen ist die Mail des Dr. JR vom 31.03.2009 mit ihrem in den Feststellungen dargestellten Inhalt. Zur Beteiligung des Angeklagten in der Gründungsphase, während der er im Wesentlichen als Ansprechpartner im Hintergrund zur Verfügung stand und bei Bedarf seine Expertise etwa in Form von Gutachten zur Verfügung gestellt hat, wird zunächst auf die Ausführungen sub. B. III. 2. a) cc), dd) und ee) verwiesen. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang erneut die Übersendung des Gutachtens mit der Überschrift „Ausnutzung von Marktineffizienzen bei dem Handel mit Aktien über den Hauptversammlungsstichtag“ unter dem 20.02.2009. Dr. JR hat ausgeführt, dass in der Phase der Gründung er derjenige bei KKQ gewesen sei, der die Errichtung maßgeblich begleitet habe und der erster Ansprechpartner des Dr. FVV gewesen sei. Er hat aber zugleich auch ausgesagt, dass ein steter Austausch mit dem Angeklagten stattgefunden habe und dieser über die wesentlichen Gründungsschritte und über die Struktur im Bilde war. Dem entsprechend hat Dr. FVV ausgesagt, dass der Angeklagte zwar grundsätzlich im Hintergrund agiert habe, in die Strukturüberlegungen aber erkennbar einbezogen worden sei. Folgerichtig war der Angeklagte in der die Struktur beschreibenden Mail des Dr. JR vom 31.03.2009 auch in „cc“ als Empfänger einer Kopie gesetzt. Die für den Fonds erdachte Malta-Struktur hat ihren Niederschlag in den im April gezeichneten Verträgen und Vereinbarungen gefunden, die als solche verlesen wurden. Hier lässt sich der im unmittelbaren Anschluss daran am 17.04.2009 vom Angeklagten u.a. an die Herren Dr. DDD, UUU und Dr. FVV gerichteten Mail mit dem Betreff „UUEE QJ Fonds / EILT SEHR“ entnehmen, welch ausgeprägtes Interesse der Angeklagte am Aufsetzen und insbesondere an der erfolgreichen Geschäftstätigkeit des Sondervermögens hatte, denn darin heißt es u.a.: „ … wie ich soeben erfahren habe, sind nun alle relevanten Dokumente für den QJ Capital Fonds unterzeichnet worden. Da nunmehr alles davon abhängt, dass der Fonds auch technisch kurzfristig ins Leben gerufen wird, ist - wie mir berichtet wurde - z.B. noch heute eine Globalurkunde von UUEE zu erstellen und die Schnittstellen mit A44 einzurichten, damit der Fonds am Montag handeln kann. Der Trade am Montag ist von überaus großer Bedeutung, da die Investoren ansonsten den Eindruck gewinnen, dass unnötig viel Zeit (und damit letzten Endes Handelschancen) mit administrativen Dingen verloren gegangen ist. Vor diesem Hintergrund möchte ich Sie inständig bitten, alles in Ihrer Macht stehende zu unternehmen, um diesen Fonds für den Montag handlungsfähig zu stellen. Mir ist sehr wohl bewusst, dass dies eine besondere Beanspruchung für alle Beteiligten bedeutet, aber es steht sehr viel auf dem Spiel. Vielen Dank für Ihre Unterstützung in dieser Sache, die ich sehr“ zu würdigen weiß. …“. Dass und in welchem Umfang die PPL (BF-Stadt) sich als Prime-Broker mit einem Kredit beteiligte, beruht ebenfalls auf den Aussagen des Dr. JR hierzu, wobei auch AAZZ sich der PPL als Darlehensgeberin zu erinnern vermochte. Die Höhe des von den vom Angeklagten akquirierten Privatinvestoren zur Verfügung gestellten Eigenkapitals folgt den Angaben zum Investitionsvolumen der jeweiligen Anleger in einer Mail des LLN vom 18.03.2009. Die Gewinnung der A44-Bank als Depotbank und das Zustandekommen der Dreiervereinbarung haben Dr. JR, Dr. FVV und AAZZ übereinstimmend entsprechend der Feststellungen der Kammer bekundet. In Bezug auf die Beratungsleistungen des Angeklagten im Zusammenhang mit dem zu jener Zeit bekannt gewordenen Entwurf des BMF-Schreibens 2009 wird auf die Ausführungen sub. B. III. 2. a) gg) verwiesen. Dass infolge dessen ein Wechsel hin zu der Calendar-Spread-Strategie unter Erwerb der Stücke über physisch belieferte Futures erfolgte, beruht auf den Angaben des Dr. JR der ein entsprechendes Umschwenken in der Erwerbsstrategie beschrieben hat, wie auch auf den entsprechenden Bekundungen des AAZZ. AAZZ hat in Einklang mit den Bekundungen des Dr. JR angegeben, dass in den Fondsfällen grundsätzlich die Strategie über physisch-belieferte Futures geplant gewesen sei und lediglich wenige Geschäfte am Anfang noch als Kassageschäfte durchgeführt wurden, da man zu wenig Zeit für die Einrichtung der Futures gehabt habe. Diese Angabe steht im Einklang mit den Handelsbelegen, insbesondere den Anlageempfehlungen der UUEE Invest sowie den Handelsbestätigungen des Brokers SII, aus denen hervorgeht, dass für den BC German Equity Special Fund nur vereinzelt Aktienkassakäufe und im Übrigen ausschließlich Futuretransaktionen abgeschlossen wurden. Die konkreten Ausführungen zu den im April 2009 unterzeichneten Verträgen, Guidelines und Vereinbarungen einschließlich deren Regelungsgehalt und der wiederum darin nicht erwähnten konkreten Quelle des Profits beruhen zunächst auf den verlesenen Dokumenten als solchen. Sowohl Dr. FVV als auch AAZZ haben – soweit hieran beteiligt – ihre Mitwirkung an den finalen Vereinbarungen sowie den Inhalt derselben entsprechend den Feststellungen bestätigt. Dies gilt insbesondere für den Regelungsgehalt der Depotvereinbarung nach Maßgabe des BMF-Schreibens 2009. Dabei hat AAZZ auch Sitz und Funktion der QJ Capital UK geschildert. Dr. FVV hat die Unterschriften unter den Vereinbarungen identifiziert und den jeweiligen Urhebern zugeordnet. cc) Durchführung der Transaktionen Dass der BC German Equity Special Fund sodann die Geschäfte in der Dividendensaison 2009 mit den in den Feststellungen genannten Aktiengattungen sowie im dort dargestellten Umfang getätigt hat und welche Vorplanung jenen Transaktionen vorausging, hat die Kammer anhand der Bekundungen des AAZZ und der Aussage des Dr. FVV festgestellt. Letzterer hat die Geschehnisse aus Sicht der UUEE Invest geschildert. Deren Angaben wurden durch die Aussage des Dr. JR der das Zusammenwirken von QJ und UUEE Invest grundsätzlich beschrieben hat, sowie durch die zu den Transaktionen eingeführten Urkunden in vollem Umfang bestätigt. Es kann insoweit zunächst im Wesentlichen auf die Beweiswürdigung zur konkreten Planung und Durchführung der Transaktionen im Eigenhandel (Fall 1) sub. B. III. 2. c) bb) verwiesen werden, die hier entsprechend gilt. Dies folgt daraus, dass AAZZ sein Vorgehen in Bezug auf die für den Eigenhandel getätigten Geschäfte einerseits und auf die für die Fonds arrangierten und orchestrierten Transaktionen – unter Berücksichtigung des Vorgehens über physisch-belieferte Futures und der naturgemäß anderen Ansprechpartner im Hause UUEE – andererseits als im Wesentlichen gleichartig dargestellt hat. Im Einzelnen: AAZZ hat auch mit Blick auf den BC German Equity Special Fund die Handelsschritte der für den Fonds umgesetzten Transaktionen detailreich, nachvollziehbar und auf Grundlage eigener Wahrnehmungen wie festgestellt geschildert, wobei in Bezug auf die Überzeugungskraft der Bekundungen des AAZZ im Allgemeinen auf die diesbezüglichen Ausführungen sub. B. III. 2. c) aa) verwiesen wird. AAZZ hat auch für den BC German Equity Special Fund auf seine Suche nach möglichen Lieferanten und auf den Abschluss der Soft Commitments mit diesen im Vorfeld der Transaktionen verwiesen. AAZZ hat in Bezug auf den BC German Equity Special Fund überdies geschildert, dass – mit Ausnahme einiger Kassageschäfte am Beginn der Saison – die Transaktionen nunmehr gemäß der dargestellten Calendar-Spread-Strategie, also dem Erwerb über physisch belieferte Futures, getätigt wurden. Diese hätten, was der gesondert Verfolgte AAZZ näher erläuterte, letztlich zum gleichen Ergebnis wie die ursprünglich geplanten Kassageschäfte geführt, also zu einem Cum-Verpflichtungsgeschäft und zu einer Ex-Erfüllung. AAZZ hat auch zur anschließenden Auflösung der Positionen entsprechend den Feststellungen hierzu bekundet. Die Angaben des AAZZ zur Planung, Durchführung und Auflösung der Aktienpositionen finden dabei ihre Bestätigung in den Bekundungen des Dr. FVV, soweit dieser ausgesagt hat, zur Durchführung der Geschäfte habe es notwendig der Londoner Trader bedurft, die über die entsprechenden Kontakte in den Markt verfügt hätten. Er habe letztlich von diesen Listen mit Preisen erhalten, die Grundlage der Geschäfte geworden seien. Aus diesen hätte er – zutreffend – geschlossen, dass „irgendjemand mit irgendjemandem redet“, das heißt dass die Käufe abgesprochen gewesen seien. Dass wiederum die QJ Gesellschaften und dort ganz wesentlich AAZZ für das Arrangement der Transaktionen, für die Absprachen im Vorfeld der Geschäfte, für die Kommunikation mit den Leerverkäufern, für die Organisation der Stückeeindeckung und insbesondere auch für die Bepreisung der Future-Geschäfte zuständig waren, entspricht auch den Bekundungen des Dr. JR hierzu, der insoweit auf seinen damaligen Kenntnisstand verwiesen hat. AAZZ hat – im Einklang mit den Angaben des Dr. JR – auch eingeräumt, dass die im Vorfeld mit der Verkäuferseite ausgehandelten Dividendenlevel deutlich günstiger waren, als die gegenüber dem BC German Equity Special Fund gehandelten Fondslevel. Der sich daraus ergebende Differenzbetrag, der sogenannte „Spread“, habe regelmäßig bei etwa zehn Dividendenpunkten gelegen. Aus diesem sei durch die QJ Principals der Profit für die QJ Gesellschaften erwirtschaftet worden, an welchem letztlich auch der Angeklagte und Dr. JR partizipiert hätten. Die Angaben des AAZZ zur Vereinnahmung des Spreads auf Seiten von QJ erweisen sich dabei schon deshalb als glaubhaft, weil er sich durch den damit eigeräumten größeren Profit auf Seiten von QJ letztlich selbst belastet hat. Die Feststellungen zu den zwischen dem 22.04.2009 und dem 10.06.2009 konkret durchgeführten Aktien- und Futuregeschäften für den BC German Equity Special Fund folgen aus den jeweils unter Übersetzung durch den Sprachsachverständigen Dr.RRR durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Handelsbelegen, den Buchungsbestätigungen der SII Co. Ltd. sowie aus der Kommunikation mit den Brokern. Daraus ergeben sich unter anderem die Stückzahlen der gehandelten Aktien bzw. Aktienderivate, die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte der Kassa- bzw. Futuregeschäfte sowie die vereinbarten Preise. Die Fälligkeitstermine stehen in Einklang mit den Bekundungen des AAZZ zur Belieferung der vor dem Hauptversammlungstag abgeschlossenen Geschäfte jeweils erst nach dem Dividendenstichtag. In Bezug auf das Tätigwerden des Angeklagten im Zusammenhang mit der vorübergehenden Weigerung der A44-Bank zur Gutschrift der Bruttodividende in Ansehung des BMF-Schreibens 2009 wird auf die Darstellung der Beweislage sub. B. III. 2. a) hh) verwiesen, konkret die den Feststellungen entsprechende Aussage des Dr. JR zur Kontaktaufnahme mit Prof. AAB und hierüber mit Graf XCC sowie die dort erwähnte Mailkorrespondenz, namentlich die Mail des Angeklagten vom 06.05.2009. Dass die A44-Bank als Depotbank grundsätzlich die jeweiligen Bruttobeträge der Dividendenkompensationszahlung gutgeschrieben hat, ergibt sich ebenfalls aus den insoweit übereinstimmenden Bekundungen von AAZZ, Dr. JR und Dr. FVV. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass es sodann die A44-Bank war, die zum Ausgleich dessen später das Erstattungsverfahren betrieben hat. dd) Vorliegen von CumEx-Leerverkaufgeschäften ohne Steuerabzug Die Überzeugungsbildung der Kammer dahingehend, dass es sich auch bei den durch den BC German Equity Special Fund getätigten Aktienkäufen objektiv – und damit dem eingestandenen Vorstellungsbild des Angeklagten entsprechend – um Leerverkäufe handelte, bei denen auf die Dividendenkompensationszahlungen an keiner Stelle Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlägen in Abzug gebracht wurden, folgt im Wesentlichen der Argumentation, wie sie bereits sub. B. III. 2. c) cc) dargestellt wurde. Hierauf wird zunächst verwiesen. Der diesbezügliche Charakter der Transaktionen ergibt sich aus den Angaben des AAZZ, aus den durch zahlreiche Urkunden belegten Parametern der Geschäfte, hier in Bezug auf die gehandelten Dividendenlevel zudem konkret errechnet durch den Zeugen RD IIK, sowie aus der Interpretation derselben durch den Sachverständigen Prof. Dr. MMNN. AAZZ und Dr. JR haben – in Einklang mit dem Vorstellungsbild des Angeklagten – übereinstimmend bekundet, dass der BC German Equity Special Fund von vornherein mit dem Ziel aufgesetzt worden sei, entsprechend dem Vorgehen im Eigenhandel der UUEE Bank CumEx-Leerkäufe durchzuführen. Ziel sei es gewesen, Steuererstattungen zu vereinnahmen, obwohl auf die zuvor erlangte Dividendenkompensationszahlung Steuern und Solidaritätszuschläge nicht abgeführt worden waren. Gerade jener Umstand sei Quelle des Profits gewesen, von welchem auch die Anleger im Fonds mit ihrer versprochenen Rendite profitierten. AAZZ hat dann weiter ausgeführt, dass er folgerichtig zur Begehung eines solchen Weges die Transaktionen selbst oder durch Einbeziehung des CYY und weiterer Mitarbeiter bei QJ, über deren Vorgehensweise er stets im Bilde gewesen sei, als Leerkaufgeschäfte aufgesetzt habe. Das heißt, er bzw. seine Mitarbeiter hätten am Markt gezielt nach Leerverkäufern gesucht und mit diesen die vorgenannten Soft Commitments geschlossen, um die Volumina und die Belieferung vorab zu sichern. Derartiger Vorabsprachen zur Abklärung und Organisation der Eindeckung der Verkäuferseite mit Ex-Aktien hätte es nicht bedurft, wenn ein Erwerb vom Inhaber der Stücke beabsichtigt gewesen wäre. Letztlich seien den Vorabsprachen und dem Zweck des Fonds entsprechend dann auch alle Transaktionen als Erwerb vom Leerverkäufer erfolgt. In keinem Fall sei es seiner Kenntnis nach zu einem Einbehalt von Steuern auf die im Zusammenhang mit der Ex Lieferung verschaffte Dividendenkompensationszahlung gekommen. Es sei mithin in allen Fällen gelungen, die vorherige Planung am Handelstag auch in die Tat umzusetzen. Wie bereits bei den Eigenhandelsfällen dargestellt, sprechen überdies das erhebliche Volumen der Geschäfte und die Bepreisung der Absicherungsfutures für das Vorliegen von CumEx-Leerverkäufen der hier gegenständlichen Art. Bei tatsächlicher Abführung der Steuern auf die Dividendenkompensationszahlung hätten die Leerverkäufer systematisch Verluste erzielt. Diese hätten angesichts der gehandelten Anzahl der Stücke existenzgefährdende Ausmaße erreicht. Arbitrageeffekte um den Dividendenstichtag waren dagegen weder planbar noch risikolos. Dies haben – wie bereits ausgeführt – AAZZ und der hierzu gehörte Sachverständige Prof. Dr. MMNN übereinstimmend und illustrativ geschildert. Die konkreten Feststellungen zu den Dividendenleveln gründen zunächst auf der Aussage des AAZZ. Dieser hat bekundet, dass die Absicherungsfutures nicht unter vollem Abzug der Bruttodividende bepreist wurden, sondern überwiegend zu einem Level von ca. 94. Seine Angaben stehen dabei in Einklang mit den Ergebnissen der Berechnungen des BZSt, wie sie der hierzu gehörte RD IIK, ein inzwischen beim Bundesrechnungshof tätiger früherer Mitarbeiter des BZSt, der Kammer vermittelt hat. Dieser hat auf Grundlage der Erläuterungen des NNLL, der eine Excel-Tabelle zur Berechnung der Dividendenlevel erstellt hatte, deren Parameter wiederum durch den Sachverständigen Prof. Dr. MMNN als in sich schlüssig und nachvollziehbar beurteilt wurden, die in den einzelnen Gattungen gehandelten Level errechnet, der Kammer Rechengrundlagen und -weg erläutert und die so gewonnenen Resultate präsentiert. RD IIK hat auf diese Weise schlüssig dargelegt, dass bei allen Absicherungsgeschäften ein Dividendenlevel um 94 gehandelt wurde. Konkret hat er Dividendenlevel zwischen 93,9908 und 94,01796 errechnet. Die Kammer hat dabei anhand der eingeführten Handelsbelege eigenständig überprüft und nachvollzogen, ob die gehandelten Stückzahlen und Preise zutreffend in die herangezogene Formel eingestellt und hiervon ausgehend die Level zutreffend berechnet wurden. Sie hat dabei berücksichtigt, dass aufgrund der in der Berechnung abzubildenden Zinsen der konkrete Dividendenlevel nicht in jedem Fall bis auf Nachkommastellen genau errechnet werden kann. Dies resultiert, wie auch der Sachverständige erläutert hat, daraus, dass die seinerzeit eingerechneten Zinssätze aufgrund erfolgter Interpolation nicht exakt rekonstruierbar sind. Aus der von AAZZ plausibel dargestellten eigenständigen Gewinnerzielungsabsicht der QJ Gesellschaften folgt, dass in den Fonds nicht der am Markt tatsächlich erzielbare, sondern ein deutlich höherer Level gehandelt wurde. Der von QJ Principals vereinnahmte „Spread“ betrug nach den plausiblen Angaben des AAZZ ca. 10 Dividendenpunkte. Daraus folgt, dass der von QJ am Markt gehandelte Level tatsächlich im Bereich von lediglich 84 bis 85 lag. Wie schon bei den Eigenhandelsgeschäften (Fall 1) hat die Kammer auch mit Blick auf den BC German Equity Special Fund nicht verkannt, dass aus dem Zeitraum der Transaktionen Dokumente vorhanden sind, welche die Existenz von CumEx-Leerverkaufgestaltungen in Abrede stellen. Zu nennen ist hier exemplarisch eine Mail des Angeklagten vom 03.04.2009, in welcher er ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich bei den beabsichtigten Transaktionen des neuen Fonds nicht um „cum-/ex-Leerverkäufe über den Dividendenstichtag“ handele und dass es bei den Transaktionen keine Absprachen zwischen Käufern und Leerverkäufern gebe. Entsprechendes ist einem Vermerk des UUU vom 30.04.2009 zu entnehmen, soweit es darin heißt: „Nach den uns bekannten Sachverhalten handelt es sich bei den Transaktionen BC German Equity Special Funds und unseren eigenen Single Future Strukturen in keinem Fall um Leerverkäufe. XC & UF […] haben bestätigt, dass sie die notwendigen gesonderten Bescheinigungen erstellen werden.“. Zur Überzeugung der Kammer zeugen diese und vergleichbare Dokumente aber nicht vom tatsächlichen Charakter der Transaktionen. Sie sind vielmehr Ausdruck des insbesondere von Dr. JR geschilderten – und bereits mehrfach erwähnten – Bemühens aller Akteure, spätestens ab 2009 (dem Zeitpunkt der mit dem Entwurf zum BMF-Schreiben klar erkennbaren Missbilligung solcher Strukturen durch die Finanzverwaltung) die wahre Natur der Geschäfte zu verschleiern und eine unauffällige Papierlage zu schaffen. ee) Erstattungsanträge Die Feststellungen zum Erstattungsverfahren beim BZSt im Form des elektronischen Sammelantragsverfahren beruhen auf den übereinstimmenden und jeweils für sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Bekundungen der Zeugen StOAR BBD und LtRD VVW sowie den in diesem Zusammenhang in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden in Form der KStR-Datenbankauskünfte. Insoweit hat zunächst StOAR BBD, seit vielen Jahren für das BZSt tätig und seit 2016 dort auch mit der Aufarbeitung der CumEx-Strukturen befasst, anschaulich die Funktionsweise des elektronischen Sammelantragsverfahren erläutert. Er hat hierzu und in Einklang mit den Angaben des LtRD VVW – seinerzeit Leiter des für die Erstattung von Kapitalertragsteuern an Steuerinländer zuständigen Referates des BZSt – ausgeführt, dass die Anträge im hier tatrelevanten Zeitraum lediglich einer elektronisch basierten Plausibilitäts- und Vollständigkeitskontrolle unterzogen worden seien. Man sei insoweit aufgrund des den Depotbanken entgegengebrachten Vertrauens, gründend auf deren Zusicherungen bei Zulassung zum elektronischen Sammelantragsverfahren, davon ausgegangen, dass nur Anträge gestellt werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erstattung, insbesondere auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 InvStG einschließlich der Merkmale „einbehalten“ und „abgeführt“, erfüllt seien. Eine materielle Prüfung des Vorliegens eben jener Voraussetzungen sei damals nicht gefordert gewesen und folgerichtig auch nicht vorgenommen worden. Eine solche Prüfung im Einzelfall sei – so LtRD VVW – auch nicht mit dem Ziel eines effizienten Masseverfahrens zur Kapitalertragsteuererstattung in Einklang zu bringen gewesen. Die Feststellungen zu Form, Inhalt und Umfang der einzelnen Erstattungsanträge folgen aus den KStR-Datenbankauskünften des BZSt. Diese geben – so StOAR BBD und RD VVW übereinstimmend – die dort komprimiert hinterlegte Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Originalanträge und -bescheide wieder, die als solche nicht archiviert würden. Anhand dieser nach Aktiengattung (gemäß Wertpapierkennnummer) und Antragsteller individualisierten Auskünfte, deren Aufbau StOAR BBD im Einzelnen erläutert hat, vermochte die Kammer die jeweiligen Steuererstattungen zu den jeweils festgestellten Zeitpunkten für den BC German Equity Special Fund sowie den hiermit korrespondierenden Antrag der A44-Bank festzustellen. Hierbei hat StOAR BBD namentlich ausgeführt, dass aus dem in der KStR-Datenbankauskunft ausgewiesenen Zahlenschlüssel „1“ hervorgeht, dass die Erstattung für eine Dividende oder Dividendenkompensationszahlung beantragt worden ist. Sämtliche verfahrensgegenständlichen Datenbankauskünfte sind mit diesem Zahlenschlüssel versehen. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die berücksichtigten Datenbankausdrucke die authentischen Daten der Ursprungsanträge und -bescheide wiedergeben und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die Ausdrucke ein späteres Datum tragen. Insoweit haben die Zeugen den Eingang der Daten in das System, deren Ablage dort und die Darstellung eines späteren Ausdrucks nachvollziehbar erläutert. Anhaltspunkte für eine Änderung oder gar Manipulation der Daten in der Zwischenzeit hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Dass gegenüber dem BZSt der wahre Charakter der Geschäfte – nämlich der Erwerb vom Leerverkäufer ohne Abführung der Steuer auf die Dividendenkompensationszahlung – auf keine Art und Weise mitgeteilt wurde, ergibt sich zunächst aus den Datenbankausdrucken als solchen, die einen derartigen Hinweis nicht enthalten. Insbesondere aber hat StOAR BBD bekundet, ein derartiger Hinweis sei im Vorfeld der Erstattung von keiner Seite erteilt worden, weder im hierfür ohnehin nicht geeigneten elektronischen Verfahren, noch auf anderem Wege. Hiermit in Einklang hat LtRD VVW angegeben, bei Kenntnis der dahinter stehenden Struktur wäre es nicht ohne Weiteres zur Erstattung gekommen. Dies wiederum entspricht dem Vorstellungsbild des Angeklagten, der eingeräumt hat, davon ausgegangen zu sein, dass bei keinem der Erstattungsanträge auf den wahren Charakter der Transaktionen hingewiesen werde. Berufsträgerbescheinigungen wurden zwar erstellt – und sind im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden –, wurden dem BZSt allerdings zu keiner Zeit zur Verfügung gestellt. Dies hat StOAR BBD auf Nachfrage bestätigt. Nach dem BMF-Schreiben waren diese dem BZSt spätestens zum 31.03.2010 vorzulegen; zu diesem Zeitpunkt war der Fonds bereits aufgelöst. Den Umstand, dass man bewusst darauf gedrungen habe, das elektronische Sammelantragsverfahren zu nutzen, um so einer intensiven Befassung der Finanzverwaltung mit den Vorgängen zu entgehen, hat wiederum Dr. JR detailliert und nachvollziehbar geschildert. Man habe bei KKQ erkannt, dass das Verfahren so abstrakt gehalten sei, dass das Finanzamt gar nicht erkennen könne, welche Geschäfte tatsächlich begangen würden. Dies habe ihnen seinerzeit „sehr gefallen“. Die Feststellungen zu den Bescheiden des BZSt sowie zur Auszahlung der hierin ausgewiesenen Beträge an die A44-Bank folgen aus den entsprechenden KStR-Datenbankauskünften sowie aus den jeweiligen Bescheiden zu den Sammelanträgen. Aus den KStR-Datenbankauskünften geht insbesondere hervor, dass im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständlichen Aktiengattungen ein Betrag in Höhe von 60.620.300 Euro erstattet wurde, der auf die verfahrensgegenständlichen CumEx-Transaktionen des BC German Equity Special Fund entfällt. Dies wiederum entspricht der Beurteilung aller hierzu gehörten Beteiligten, namentlich des Dr. JR und AAZZ, dass sich die Performance des BC German Equity Special Fund als im Ergebnis derart erfolgreich dargestellt habe, dass man im Folgejahr erneut ein Sondervermögen aufgesetzt habe. In Bezug darauf, dass die seitens des BZSt mit der Angelegenheit befassten Mitarbeiter auch tatsächlich keine Kenntnis davon besaßen, dass Fondsstrukturen von professionellen Marktteilnehmern allein dazu aufgesetzt und genutzt wurden, durch großvolumige CumEx-Aktientransaktionen Steuererstattungen im deutlich zweistelligen Millionenbereich zu erlangen, denen keine Steuereinbehalte in entsprechender Höhe gegenüberstanden, folgt die Kammer ebenfalls den Aussagen der Zeugen StOAR BBD und LtRD VVW. Beide haben übereinstimmend vom mangelnden Problembewusstsein in Bezug auf solche Strukturen auch nach Erlass des BMF-Schreibens 2009 im Amt verwiesen. Auch sei Zielrichtung des BMF-Schreibens aus ihrer Sicht gewesen, zu Unrecht erstattete Steuern später einmal zurück zu erlangen. Das mangelnde Problembewusstsein auf Seiten der Finanzverwaltung findet insoweit seinen Ausdruck in den tatsächlichen Geschehensabläufen, nämlich der „geräuschlosen“ Gewährung der Erstattung im automatisierten Verfahren. ff) Auflösung des Fonds Die Feststellungen zu der von Beginn an geplanten zeitnahen Auflösung des Fonds nach Durchführung der Geschäfte folgen den Bekundungen des Dr. JR hierzu, die von keinem der weiteren Beteiligten, auch nicht vom Angeklagten in seiner umfassenden Einlassung, in Abrede gestellt wurden. Dr. FVV hat hiermit übereinstimmend ausgeführt, der Fonds sei bereits am 08.12.2009 aufgelöst worden. Den Angaben des Dr. JR entnimmt die Kammer auch die dargestellte Profitverteilung einschließlich der Auskehr der versprochenen Rendite an die Anleger aus dem Mandantenstamm des Angeklagten, die Dr. JR mit 12 Prozent taxiert hat. e) BC German Hedge Fund (Fall 3) aa) Anbahnung, Gestaltung und Struktur des BC German Hedge Fund Die Feststellungen zu Anbahnung, Gestaltung und Struktur dieses Fonds beruhen – jenseits des Umstandes, dass der Angeklagte pauschal eingeräumt hat, mit KKQ an Fondsgestaltungen beteiligt gewesen zu sein – im Wesentlichen auf den übereinstimmenden Angaben von Dr. JR, AAZZ und Dr. FVV. Diese ergänzen sich, sind untereinander widerspruchsfrei und finden ihre Bestätigung in einer Vielzahl von Urkunden. Dr. JR hat die Entwicklung dahingehend zusammengefasst, dass man sich in 2010 entschlossen habe, angesichts des Erfolges des BC German Equity Special Fund ein weiteres Sondervermögen an den Markt zu bringen, indes nun in Gestalt eines Publikumsfonds. Dies unter anderem deshalb, weil ein solcher nach ihrer Einschätzung vom Anwendungsbereich des BMF-Schreibens jedenfalls zunächst nicht umfasst gewesen sei. Ein solcher Fonds habe zudem mittlerweile selber Kredite aufnehmen können, so dass man sich eine Vorschalt-Struktur habe ersparen können. Erforderlich sei dann aber die Zulassung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) gewesen, was sich als vergleichsweise aufwändig dargestellt habe. Er selbst habe die dortigen Gespräche und den dazu erforderliche Prospekt vorbereitet, wobei klar gewesen sei, dass zwar der Handel um den Dividendenstichtag beschrieben, auf die genaue Quelle des Profits aber nicht hingewiesen werde. Die Gespräche mit der BaFin habe dann Dr. FVV geführt, final erst im April 2010. Letztlich sei es gelungen, die Zulassung der BaFin zu erhalten. Bei den Investoren in den BC German Hedge Fund habe es sich im Wesentlichen um diejenigen des Vorjahres aus dem Mandantenstamm des Angeklagten gehandelt, der diese auch dem neuen Fonds zugeführt habe. Hinzugekommen seien einige Anleger aus der Sphäre von CYY und AAZZ. Die Investoren hätten ihre Einlage nun direkt in den Publikumsfonds erbringen können. Die UUEE Bank habe erneut als Depotbank nicht zur Verfügung gestanden und auch die A44-Bank sei nicht mehr bereit gewesen, diese Rolle einzunehmen, da man dies dort intern als zu risikoreich beurteilt habe. Es sei ihnen dann zu guter Letzt und erst nach weiteren vergeblichen Anfragen gelungen, auf Vermittlung des AAA die TG - Bank zu gewinnen. Darlehensgeber sei nicht mehr die PPL gewesen, sondern EWW, die CYY beigebracht habe. Insgesamt sei es schwierig gewesen, einen Kreditgeber zu finden, denn die Banken seien vor dem Hintergrund des BMF-Schreibens 2009 insgesamt sehr zurückhaltend bei der Begleitung von CumEx-Strukturen geworden. Gerade die Beibringung der Banken sei daher ein schwieriger Prozess gewesen, in den er und der Angeklagte, jener mit Sorgen um das Investment seiner Mandanten, eng eingebunden gewesen seien. Er, Dr. JR habe in jener Phase zahlreiche Gespräche geführt. Alle hätten gewusst, worum es gehe. Die Gesprächsebene für Detailfragen habe zwischen ihm und Dr. FVV von UUEE Invest bestanden. Der Angeklagte habe demgegenüber aus dem Hintergrund heraus die grundlegenden Entscheidungen mit den Gesprächspartnern der UUEE auf „seiner Ebene“, konkret mit Dr. DDD, getroffen. Dr. FVV hat mit den Angaben des Dr. JR in Einklang ausgesagt, dass kurz nach der Auflösung des BC German Equity Fonds seitens CYY die Idee an ihn hieran getragen worden sei, in der kommenden Saison einen Publikumsfonds aufzusetzen. Erst im Februar 2010 – und mit Blick auf die anstehende Dividendensaison vergleichsweise spät – sei man dann in die konkrete Planung eingestiegen. Die grundlegende Entscheidung zur Begehung des Fonds in 2010 sei kurz zuvor – mithin zu Beginn des Jahres 2010 – in einem persönlichen Gespräch zwischen dem Angeklagten und Dr. DDD getroffen worden, die sich erneut auch über die letztlich nicht zustande gekommene Überführung des Eigengeschäfts in Fondsstrukturen ausgetauscht hätten. Vorteil eines Publikumsfonds sei es gewesen, dass dieser selber Kredite aufnehmen konnte. Allerdings habe sich die Planung und Aufsetzung als sehr aufwändig dargestellt. Dies gelte zum einen für die Erlangung der Zulassung der BaFin, wo er zahlreiche Gespräche geführt habe, als auch für die Einbeziehung der erforderlichen Banken. Bei der BaFin sei er letztlich erfolgreich gewesen, wobei er die Erlangung der Kapitalertragsteuer als eigentlichen Zweck des Fonds ganz bewusst nicht „in den Vordergrund“ gestellt habe. Die Vertreter der BaFin hätten dahingehende Fragen aber auch gar nicht gestellt. Diesen sei es in erster Linie darum gegangen, wie der Fonds etwaige Schäden aus der Darlehensgewährung vermeidet. Gefragt, wie der Fonds konkret sein Geld verdiente, habe dort niemand. Als besonders schwierig habe er die Beibringung einer Depotbank in Erinnerung. So habe man zunächst vielversprechende Gespräche mit der YYC Bank geführt, die aber letztlich einen „Rückzieher“ gemacht habe. Die UUEE Bank habe wegen ihrer eigenen Aktivitäten im Eigenhandel und des bereits dort bestehenden Haftungsrisikos, was man nicht habe ausdehnen wollen, nicht zur Verfügung gestanden. Auch habe man bei der Begehung weiterer Transaktionen in Bezug auf die Meldegrenzen Sorgen gehabt. Letztlich sei es für ihn überraschend gewesen, dass – auf Vermittlung des Angeklagten – die TG - Bank als Depotbank zur Verfügung gestanden habe. AAZZ wiederum hat die Angaben des Dr. JR dahingehend bestätigt, dass in 2010 die Geschäfte über ein Publikumsvermögen, den BC German Hedge Fund, betrieben worden seien, dessen Anleger im Wesentlichen aus der Sphäre des Angeklagten stammten. Im Übrigen habe der Fonds auch ähnliche Transaktionen wie der des Jahres 2009 durchgeführt. Das sich hieraus ergebende, den Feststellungen entsprechende Gesamtbild der Geschehensabläufe in Bezug auf die Aufsetzung des BC German Hedge Fund hat Ausdruck auch in einer Vielzahl von Dokumenten gefunden, die im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden und die geeignet sind, die Überzeugungskraft der bereits für sich genommen überzeugenden weil übereinstimmenden und nachvollziehbaren Zeugenaussagen zu stützen. So nimmt die Vorlage vom 06.01.2010 für die Partnersitzung der UUEE Bank am 12.01.2010 Bezug darauf, dass die QJ Capital die Auflage eines Fonds plane, der eine „entsprechende Strategie“ (zuvor wird auf Single-Future Transaktionen Bezug genommen) verfolge. Ein erster Teaser zu dieser Struktur sei der Vorlage als Anlage beigefügt. Vorbehaltlich der Zustimmung von UUEE Invest, der Rechtsabteilung, Bilanz Rechnungswesen und Controlling sowie von Herrn XC zu dieser Struktur werde um Genehmigung der Bereitstellung entsprechender Strukturen gebeten. Eben diese Genehmigung wird dann auf der folgenden Partnersitzung erteilt, wie dem Protokoll der Sitzung vom 12.01.2010 zu entnehmen ist. Einer Mail des Dr. JR an Dr. FVV vom 26.03.2010, welche der Angeklagte in „cc“ erhalten hat, sind die wesentlichen Argumente zur Erlangung der BaFin-Zulassung zu entnehmen (Betreff: „BaFin-Call/Argumente“). In einer weiteren Mailkommunikation zwischen dem Angeklagten und UUU vom 16.04.2010 (Betreff: „Depotbank“) sind Gedanken und Argumente im Zusammenhang mit der Suche nach einer Depotbank, die Beteiligung sowohl des Angeklagten als auch seiner Ansprechpartner bei UUEE hieran wie auch die beabsichtige Fondsstruktur als solche enthalten. Zwei Mails des KKM mit gleichem Datum (Betreff: „Antwort: WG: Zukunftstag [Girls-Day]“) schildern aus Sicht von UUEE die Probleme bei der Suche nach der Depotbank und die angesichts der durch diesen bereits gewonnenen Investoren – zu Recht – befürchtete negative Reaktion des Angeklagten hierauf. Demgegenüber ist jener Kommunikation auch das finale Erlangen der BaFin-Zulassung zu entnehmen, ohne dass von dieser Seite aus kritische Nachfragen zum eigentlichen Geschäftsmodell des Fonds gestellt worden seien. Wesentliche Eckpunkte der Konditionen des BC German Hedge Fund finden sich schließlich in einem entsprechend überschriebenen Vermerk des Dr. ZAA vom 27.04.2010. In Bezug auf Existenz, Daten und Inhalt des Depotbankvertrags, der Investment Guidelines, des „Framework Contract Covering Consultancy Services in Respect of the Portfolio Management“ und des „Service Level Agreement“ wird auf die verlesenen Dokumente als solche verwiesen. Dr. FVV hat insoweit eingeräumt, den Depotbankvertrag mit dem verlesenen Inhalt unterzeichnet zu haben und zugleich die übrigen Unterschriften auf den ihm wohlbekannten Vereinbarungen identifiziert. bb) Durchführung der Transaktionen Die Feststellungen zur Durchführung der Geschäfte des BC German Hedge Fund beruhen – der Darstellung zum BC German Equity Special Fund des Vorjahres sowie des Eigenhandels entsprechend, auf die insoweit ergänzend verwiesen wird – erneut zunächst auf den Bekundungen des AAZZ, die durch die Aussagen des Dr. FVV und des Dr. JR hierzu bestätigt werden. AAZZ hat auch mit Blick auf den BC German Hedge Fund des Jahres 2010 zu der Organisation der einzelnen Aktien- und Futuregeschäfte des Fonds, zu der im Vorfeld geführten Kommunikation, zu den Vorabsprachen mit den Leerverkäufern und den in diesem Zusammenhang eingegangenen Soft Commitments, zur Durchführung der Transaktionen und zur erneuten Zwischenschaltung von QJ in den Handel der Absicherungsfutures entsprechend dem hierzu festgestellten Sachverhalt bekundet. Das Vorgehen habe insoweit demjenigen des Vorjahres entsprochen mit dem Unterschied, dass nunmehr ein Publikumsvermögen als Käufer agiert habe, was sein Handeln aber nicht beeinflusst habe. Die Kammer hat auch insoweit keine Veranlassung gefunden, an seinen Angaben zu zweifeln, wobei Bezug genommen wird auf die Ausführungen sub. B. III. 2. c) aa) und bb) sowie d) cc). Dies gilt auch, soweit AAZZ in die Planung und Zusammenstellung von Transaktionen des Jahres 2010 zum Teil selbst nicht mehr eingebunden war, sondern dies seinen Mitarbeitern überlassen hatte. Als Verantwortlicher bei QJ wurde er nach eigenen Angaben durch seine Mitarbeiter über deren Tätigkeiten für den Fonds informiert. Die Bekundungen des AAZZ sind umso überzeugender, als dass sie sich mit den Angaben des Dr. JR und des Dr. FVV vorbehaltlos decken, die ebenfalls angegeben haben, dass sich die konkreten Abläufe in der Dividendensaison aus ihrer jeweiligen Sicht nicht von denen des Vorjahres unterschieden hätten. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass nach Aussage des Dr. FVV die UUEE Invest von Seiten der Trader mit den Listen der anzukaufenden Stücke auf Basis der durch diese getroffenen Vorabsprachen versorgt wurde. Die getroffenen Feststellungen zu den im Einzelnen vom 05.05.2010 bis zum 21.06.2010 durchgeführten Aktien- und Futuregeschäften für den BC German Hedge Fund folgen aus den übersetzten und verlesenen Transaktionsbelegen, speziell aus den Wertpapierabrechnungen der TG - Bank und aus den Handelsbestätigungen der Broker BBZ und PPR. Hieraus geht insbesondere hervor, dass die Transaktionen jeweils im Vorfeld des Hauptversammlungstages abgeschlossen wurden, die Lieferzeitpunkte aber jeweils erst nach dem Dividendenstichtag lagen. Dass die TG - Bank als Depotbank die Dividendenkompensationszahlungen dem BC German Hedge Fund in Höhe der Bruttodividende gutgeschrieben hat, folgt den Aussagen des AAZZ und des Dr. JR hierzu, die ergänzt und bestätigt werden durch die eingeführten Dividendengutschriften der Bank. Dass die so aufgebauten Aktienpositionen im Anschluss auf Basis vorab getroffener Planungen wieder aufgelöst wurden, entspricht den Bekundungen der hierzu gehörten Zeugen AAZZ, Dr. FVV und Dr. JR. AAZZ hat zudem eingeräumt, dass sich QJ Principals bei den Absicherungsgeschäften erneut zwischengeschaltet und die Differenz zu dem mit der Verkäuferseite ausgehandelten Dividendenlevel selbst vereinnahmt habe, woraus letztlich auch der Anteil des Angeklagten und des Dr. JR gezahlt worden sei. Insoweit wird ergänzend auf die folgenden Darstellungen sub. B. III. 2. f) verwiesen. cc) Vorliegen von CumEx-Leerverkaufgeschäften ohne Steuerabzug Aus den bereits sub. B. III. 2. c) cc) und d) dd) dargestellten Erwägungen – auf die insoweit verwiesen wird – ist die Kammer auch in Bezug auf die Transaktionen des BC German Hedge Fund der Überzeugung, dass es sich bei den durch diesen getätigten Aktienerwerbsgeschäften um solche von einem Leerverkäufer handelte und dass auf die bei Lieferung erbrachte Dividendenkompensationszahlung weder Steuern noch Solidaritätszuschläge einbehalten wurden. Die – dem Vorstellungsbild des Angeklagten entsprechende – Feststellung hierzu beruht auch mit Blick auf den BC German Hedge Fund auf den Bekundungen des AAZZ zum Charakter der durch ihn bzw. durch seine Mitarbeiter vorabgesprochenen Geschäfte, zum Umfang des Handelsvolumens, zur wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit und zum gehandelten Dividendenlevel bei den einzelnen Transaktionen. Hierbei hat die Kammer erneut die Expertise des zu dieser Fragestellung hinzugezogenen Sachverständigen Prof. Dr. MMNN genutzt und überdies die sachkundigen Bekundungen der Zeugin StARin SSGG berücksichtigt. AAZZ hat – übereinstimmend mit der von Dr. JR geschilderten Annahme von der Natur der Geschäfte – angegeben, auch diesem Fonds habe eine CumEx-Leerkaufstrategie ohne Steuerabzug auf die Dividendenkompensationszahlung zu Grunde gelegen. Bei jeder einzelnen Transaktion des Fonds habe es sich um einen Erwerb vom Leerverkäufer vor oder am Hauptversammlungstermin gehandelt, der erst nach dem Dividendenstichtag in Form der Belieferung mit Ex-Aktien erfüllt worden sei. Die Eindeckung mit Ex-Aktien habe er mit seinen Mitarbeitern bei QJ entweder vorab durch Nachfrage bei den Leerverkäufern abgesichert oder aber man habe diese selbst organisiert. Dies wäre im Falle eines Erwerbs vom Aktieninhaber nicht nötig gewesen, denn ein Inhaber befindet sich im Besitz der Stücke und vermag, diese nach Veräußerung regelmäßig umgehend zu liefern. Auch die bei den Geschäften dieses Fonds häufiger aufgetretenen Spätlieferungen („Fails“) zeigten, dass nicht von einem Inhaberverkäufer geliefert worden sei. Wegen des dort vorhandenen Bestandes schieden bei Inhaberverkäufen solche Fails regelmäßig aus. Sie seien aber in Leerverkaufsfällen deshalb plausibel, weil die Organisation der Ex-Eindeckung innerhalb der kurzen Erfüllungsfrist komplex und fehleranfällig sei. Auch hier spricht zudem das erhebliche Volumen der einzelnen Transaktionen in Verbund mit dem Umstand, dass sich diese Geschäfte – so der Sachverständige Prof. Dr. MMNN in Übereinstimmung mit den Zeugenaussagen des AAZZ und des Dr. JR hierzu – bei Hinwegdenken steuerlicher Effekte regelmäßig als wirtschaftlich sinnlos erweisen würden, für das Vorliegen von CumEx-Leerverkaufstrukturen. Dieses Ergebnis wird erneut durch die in die Preise der Absicherungsfutures eingehandelten Dividendenlevel gestützt. Insoweit hat StARin SSGG, die beim BZSt ebenfalls bereits seit vielen Jahren mit der Aufklärung von CumEx-Fällen befasst ist, auf Grundlage der aus den Urkunden ersichtlichen Handelsdaten der Aktien- und Futuregeschäfte den jeweiligen Dividendenlevel berechnet. Sie hat hierzu auf die bereits benannte Berechnungsformel des NNLL zurückgegriffen, die sowohl vom Sachverständigen Prof. Dr. MMNN, als auch von AAZZ als valide Berechnungsgrundlage bestätigt wurde. Die Kammer hat dabei die Übereinstimmung der in die Tabelle eingesetzten Werte mit den eingeführten Urkunden überprüft und die Berechnungen selbst nachvollzogen. StARin SSGG ist danach – in Übereinstimmung mit den Angaben des AAZZ zu den gehandelten Leveln – beim Fonds auf Dividendenlevel ganz überwiegend im Bereich zwischen 79 und 91 gekommen. Lediglich in wenigen Einzelfällen (fünf Aktiengattungen) hat sie einen höheren Level errechnet. Auch dieser lag allerdings noch unterhalb des bei CumCum-Geschäften regelmäßig zu erwartenden Niveaus – hierzu s.o. – von 98 bis 99. AAZZ hat überdies auch für die Geschäfte des BC German Hedge Fund bestätigt, dass der zur Bedienung der Investoren im Fonds erforderliche Level deutlich, nämlich regelmäßig um zehn Punkte, über demjenigen lag, den QJ Principals am Markt gehandelt habe und aus dem sich der Spread als Grundlage des Profites von QJ ergab. Die im Vergleich zum Vorjahr (bei den Geschäften des BC German Equity Special Fund) vergleichsweise große Spannbreite der Fondslevel konnte AAZZ noch aus seiner Erinnerung damit erklären, dass sich in einigen Gattungen Berechnungsfehler eingestellt hatten. Diese mussten dann durch die Anpassung der Level in anderen Gattungen ausgeglichen werden, damit die für den Fonds errechnete Profit-Zielgröße nicht über- oder unterschritten wurde. Daraus folgt, dass auch in den hier untersuchten Geschäften ein Marktlevel von durchgehend weit unter 90 zugrunde zu legen ist. In Bezug auf das lediglich zu Verschleierungszwecken ab 2009 dienstbar gemachte und durch Dr. JR als solches qualifizierte Wording, wonach den Geschäften kein Erwerb vom Leerverkäufer zugrunde liege, wird auf die Ausführungen sub. B. III. 2. c) cc) und d) dd) verwiesen. Derartige Bezeichnungen sind jedenfalls nicht geeignet die auf Grundlage des Beweisergebnisses im Übrigen gewonnene Überzeugung der Kammer in Zweifel zu ziehen. dd) Erstattungsanmeldungen In Bezug auf die Anmeldung der Erstattung durch die TG - Bank, auf das sodann seitens des als Betriebsstättenfinanzamt zuständigen Finanzamtes FFV - Stadt durchgeführte Erstattungsverfahren sowie auf die final unter dem 30.07.2010 erlangte Erstattung einschließlich der zur Anrechnung gebrachten, gleichwohl tatsächlich nicht entrichteten Summe aus Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag im Zusammenhang mit den Transaktionen des BC German Hedge Fund folgt die Kammer den Bekundungen der hierzu gehörten Zeugen StAR TTFF, RR FFUU vom Finanzamt FFV - Stadt und ORR MMM von der Oberfinanzdirektion BW sowie dem Erklärungsgehalt der in diesem Zusammenhang eingeführten Urkunden. Die Feststellungen zu den Inhalten der durch die TG - Bank erstellten, elektronischen übermittelten Kapitalertragsteuer-Anmeldungen für Mai und Juni 2010 folgen aus den diesbezüglichen Ausdrucken der Anmeldungen vom 09.06.2010 und vom 12.07.2010. Diese hat StAR TTFF aus seiner Sicht als in jenem Komplex ermittelnder Steuerfahnder der Kammer im Einzelnen erläutert. In diesem Zusammenhang hat er nachvollziehbar dargestellt, dass und inwieweit die TG - Bank bei der Kapitalertragsteueranmeldung für Juni 2010 Ansprüche des Finanzamtes auf Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag gegengerechnet hat. StAR TTFF vermochte anschaulich zu bestätigten, dass die aus den festgestellten Aktiengeschäften generierten Erstattungsbeträge in den Anmeldungen für Mai und Juni 2010 rechnerisch in vollem Umfang enthalten waren. Das weitere Verfahren des Finanzamts FFV - Stadt nach Eingang der Anmeldungen bei diesem hat sodann der seinerzeit hierfür zuständige Sachbearbeiter RR FFUU entsprechend den hierzu getroffenen Feststellungen geschildert. Dieser hat bestätigt, dass weder den Anmeldungen als solchen, noch sonstigen Quellen zu entnehmen war, dass die Transaktionen einen Erwerb vom Leerverkäufer betrafen und dass auf die vereinnahmte Dividendenkompensationszahlungen keine Steuer einbehalten wurde. Er hat hierbei weiter bekundet, es sei seinerzeit seitens des Finanzamts ohnehin nur eine formelle Prüfung gefordert und durchgeführt worden, wobei besonderes Augenmerk auf das Vorliegen einer Nichtveranlagungsbescheinigung gelegt worden sei. Eine materielle Prüfung der Berechtigung der Erstattung hätten weder er noch seine Kollegen vorgenommen. Dies sei rückblickend sicherlich auch dadurch zu erklären, dass das gesamte Thema „CumEx-Leerverkaufstrukturen“ in 2010 in ihrem Hause schlicht noch keines gewesen sei und es insoweit an konkretem Problembewusstsein gefehlt habe. Das BMF-Schreiben vom 05.05.2009 sei ihm damals nicht bekannt gewesen. Allein der Umfang der beantragten Erstattung sei aber derart außergewöhnlich gewesen, dass er seinerzeit Rücksprache mit seinen Vorgesetzten genommen habe. Es sei daraufhin zu der in den Feststellungen benannten Rückfrage bei der TG - Bank und deren Antwort vom 07.07.2010 gekommen, welche die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat. Überdies sei Rücksprache mit der OFD BW genommen worden, wobei man von dort schließlich die Zustimmung zur Erstattung erhalten habe. Eine entsprechende Kommunikation hat die Kammer ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Sie hat überdies keine Veranlassung gehabt, an den in sich nachvollziehbaren, detaillierten und erkennbar erlebnisbasierten Angaben des RR FFUU zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als dass die geschilderten Abläufe nicht nur – wie dargestellt –Niederschlag in der Urkundenlage gefunden haben, sondern auch durch ORR MMM bestätigt wurden, der die Vorgänge aus Sicht der seinerzeit einbezogenen OFD BW geschildert hat. Danach sei er in den Vorgang einbezogen worden, habe selbst aber auch keine materielle Prüfung des Sachverhalts veranlasst. Die Struktur der Geschäfte sei auch ihm gegenüber von keiner Seite offenbart worden und auch aus dem Inhalt der Anmeldungen nicht ersichtlich gewesen. Er habe mithin auch lediglich formal die Einhaltung der Abläufe geprüft und sodann telefonisch die Rückmeldung in das Finanzamt gegeben, man könne das „so machen“. Angesichts der Höhe der Erstattung und des Umstands der Beteiligung eines Investmentfonds habe man eine Kontrollmitteilung zur Vorbereitung einer Betriebsprüfung machen können. Er wisse aber nicht mehr, ob dies damals geschehen sei. Als Publikumsfonds sei das Sondervermögen zur Zeit seiner damaligen Befassung damit noch nicht vom Anwendungsbereich des BMF-Schreibens 2009 umfasst gewesen. Auch in Bezug auf die sich in die Schilderungen des RR FFUU zwanglos einfügenden Bekundungen des ORR MMM hat die Kammer keinen Anlass gefunden, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln. Dass den Erstattungsanmeldungen der TG - Bank für Mai und Juni 2010 durch das Finanzamt FFV - Stadt am 30.07.2010 vollumfänglich zugestimmt wurde, ergibt sich aus der hierzu ergangenen Verfügung vom selben Tage, mit der die Zahlung der angemeldeten Beträge angewiesen wurde. Hierin waren sämtliche Beträge aus den verfahrensgegenständlichen Geschäften enthalten, was zur Überzeugung der Kammer aus dem Inhalt der Verfügung und aus den Angaben des RR FFUU folgt. ee) Auflösung des Fonds Die Feststellungen zur Auflösung des Fonds folgen den Aussagen des Dr. JR der bekundet hat, die Fonds seien allesamt der anfänglichen Planung entsprechend zeitnah aufgelöst worden. Dr. FVV vermochte sich nicht nur des Umstandes der Auflösung zu erinnern, sondern auch des entsprechenden Datums, des 28.02.2011. Zur Verteilung des Profits hat Dr. JR entsprechend den Feststellungen bekundet. Die nachträglich erstellten Berufsträgerbescheinigungen hat die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Aus deren Datum ist ersichtlich, dass sie zur Zeit der Anmeldung und der Erstattung noch nicht vorgelegen haben können. Dies fügt sich zu den Bekundungen des ORR MMM, der angegeben hat, ein entsprechendes Erfordernis habe seinerzeit noch nicht bestanden und sei erst nachträglich durch ein BMF-Schreiben aus dem September 2010 implementiert worden. f) Profitbeteiligung des Angeklagten Die Feststellungen zur Profitbeteiligung des Angeklagten beruhen zunächst auf der auch insoweit im Wesentlichen geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit er hierzu überhaupt detaillierte Angaben gemacht hat. Darüber hinaus folgen sie aus dem hiermit in Einklang stehenden und die Ausführungen des Angeklagten ergänzenden Beweisergebnis im Übrigen. Der Angeklagte hat zunächst pauschal eingeräumt, auch persönlich, jenseits seiner Vergütung als Partner verschiedener Rechtsanwaltskanzleien, von den hier gegenständlichen Geschäften und seinem Mitwirken daran profitiert zu haben. Entsprechendes gelte für Dr. JR wobei man angesichts des gleichberechtigten Agierens zu gleichen Teilen, indes jeweils individuell, partizipiert habe. Die Existenz einer gemeinschaftlich mit Dr. JR insoweit neben der Tätigkeit in der Sozietät etablierten Gemeinschaft, der als solcher die Zuwendungen zugeflossen seien, beispielsweise in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hat der Angeklagte kategorisch ausgeschlossen. Er hat sodann entsprechend den Feststellungen die Struktur der KKPP und der BBB - Gesellschaften beschrieben und eingeräumt, dass dahinter in Form des YYBBs jedenfalls auch ein ihm bzw. seinen Angehörigen zuzurechnender Familientrust stehe. Hieraus habe es auch Zahlungen in seine Richtung gegeben. Betont hat der Angeklagten in diesem Zusammenhang jedoch, dass er über die Mittel des Trusts nicht frei habe verfügen können, sondern er in jedem Einzelfall einen „Letter of Request“ habe stellen müssen, wenn er eine Auszahlung aus dem Trustvermögen begehrt habe. Dieser sei dann durch den Trustee dahingehend geprüft worden, ob die Auszahlung vom Gesellschaftszweck – der Förderung der Familie des Angeklagten – umfasst sei. Der Angeklagte hat hierbei zwar eingeräumt, Begünstigter des Trusts gewesen zu sein, gleichwohl aber die Unabhängigkeit desselben sowie der für diesen handelnden Organe betont. Entsprechendes gelte für die BBB - Gesellschaften und auch für die KKPP, an deren Aufsetzung er maßgeblich beteiligt gewesen sei und an deren Geschäftserfolgen auch er bzw. seine dahinter stehende Truststruktur über Genussrechte profitiert habe, bei denen es sich gleichwohl um selbständige Gesellschaften mit eigenständigen Gesellschaftszwecken und eigener, durchaus kostenintensiver Infrastruktur (Büros, Mitarbeiter) gehandelt habe. Dies gelte namentlich für die BBB -Gesellschaften, die konkret der ihm als Anwalt und Steuerberater untersagten offensiven Vermarktung von Steuergestaltungsmodelle gedient hätten. Zutreffend sei, dass es einen Rechnungsweg von der BBB an NM und von NM an die UUEE Bank in den Eigenhandelsfällen und von der BBB an die QJ Capital in den Fondsfällen gegeben habe, der auch im Zusammenhang mit den hier gegenständlichen Strukturen gestanden habe. Die BBB -Gesellschaften hätten eng mit NM zusammengearbeitet. Man habe eine echte Kooperation mit NM angestrebt. Er sei mit bzw. über die BBB für NM tätig geworden, weshalb auch die Rechnungstellung von BBB an NM berechtigt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund hat sich der Angeklagte dagegen verwahrt, die Rechnungen von BBB an NM und diejenigen von NM an die UUEE Bank bzw. die Rechnungen von BBB gegenüber der QJ Capital als „Scheinrechnungen“ zu qualifizieren. In jenen seien echte Leistungen abgerechnet worden, die er gemeinsam mit Dr. JR erbracht habe. So habe er in Bezug auf die UUEE Bank dieser den Kontakt zu AAZZ, CYY und NNLL verschafft. Das sei faktisch ein vermittelter Wertpapierumsatz gewesen, so dass die dem entsprechende Bezeichnung in den Rechnungen nicht unzutreffend sei. Diese durch ihn erbrachten Tätigkeiten seien dann für ihn durch NM abgerechnet worden. Sein Profit sei mithin an NM und darüber an BBB gegangen. Jenseits semantischer Befindlichkeiten in Bezug auf den benannten Rechnungszweck und die Qualifikation der NM - (und BBB -) Rechnungen als „Scheinrechnungen“ hat der Angeklagte damit nach dem Verständnis der Kammer eine Form der Beteiligung an den Profiten der durch ihn beratenen, hier gegenständlichen Gestaltungen dem Grunde nach eingeräumt. Dies gilt auch für die Vereinnahmung dieser über den durch ihn im Zusammenwirken mit Dr. JR aufgesetzten Rechnungsweg (NM und) BBB hinein in die BBB - Gesellschaften und damit jedenfalls mittelbar auch zugunsten der dahinter stehenden Truststrukturen. Diese Einlassung des Angeklagten wird bestätigt und in Bezug auf die den Feststellungen zu entnehmenden Details ergänzt durch die Bekundungen des Dr. JR. Dieser hat ausgesagt, der Angeklagte und er hätten bereits von dem Probelauf in 2006 mit 196.000 Euro persönlich profitiert. Mit der UUEE Bank habe man zunächst eine hälftige Beteiligung an den durch diese erzielten Profiten vereinbaren wollen, sei mit einem solchen Umfang der Beteiligung aber gescheitert. Letztlich habe man mit 30 % an dem dort im Eigenhandel erzielten Geschäftserfolg partizipiert. In Bezug auf die QJ Capital habe man als Gegenleistung dafür, dass der Angeklagte sich für die Aufrechterhaltung des Kontakts von AAZZ und CYY zur UUEE Bank auch nach deren Selbständigkeit stark gemacht habe, eine Beteiligung an künftigen, aus dieser Handelsbeziehung erwachsenen Erfolgen verlangt. Dies sei dann so realisiert worden, dass ihnen – das heißt dem Angeklagten und Dr. JR – zugesichert worden sei, durch die QJ Capital an dem Profit beteiligt zu werden, den die QJ Gesellschaften aus dem bei den Fondsfällen vereinnahmten Spread zwischen Markt- und Fondslevel erzielen. Da man hierin keinen Einblick gehabt habe, sei man darauf angewiesen gewesen, den Zahlen zu glauben, die CYY und AAZZ ihnen nach der Saison mitgeteilt hätten. Da man dem mitgeteilten Handelserfolg in Bezug auf den BC German Equity misstraut habe, sei er nach der Saison 2009 zusammen mit dem Angeklagten zu CYY nach Mallorca geflogen, wo man sich dann letztlich auf eine Beteiligung in Höhe von 5 Mio. Euro geeinigt habe. Letztlich hätten er und der Angeklagte „in beide Richtungen“ die Hand aufgehalten, in Richtung UUEE Bank und QJ. Dabei sei zwischen ihnen mündlich vereinbart gewesen, jeweils zu gleichen Teilen, gleichwohl individuell als Einzelpersonen, an den Erfolgen zu parizipieren. Die so vereinbarten Zahlungen seien dann durch ihn und den Angeklagten in der festgestellten Weise in die BBB -Struktur geleitet worden, deren Aufbau einschließlich der dahinter stehenden Trusts Dr. JR entsprechend der Einlassung des Angeklagten geschildert hat. Hinsichtlich des Rechnungsweges über BBB – in Bezug auf die UUEE Bank über die Zwischenschaltung der NM – hat Dr. JR dies detailliert, nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei, im Einklang mit den insoweit kursorischen Einlassungen des Angeklagten und damit insgesamt überzeugend entsprechend der Feststellungen der Kammer hierzu bekundet. Konkret seien die Rechnungen nicht wirklich leistungsunterlegt gewesen und hätten letztlich der Vereinnahmung der Profite durch ihn und den Angeklagten gedient. Er habe seinen freundschaftlichen Kontakt zu MMO genutzt, um NM zur Gestellung der Scheinrechnungen in Richtung der UUEE Bank zu bewegen. Zudem hätte man bei NM angesichts einer zu früheren Zeiten durch diese nicht umgesetzten Struktur „noch etwas gut“ gehabt. Der Angeklagte und er hätten gegenüber der UUEE Bank von Beginn an deutlich gemacht, an deren Profiten aus dem beratenen Eigenhandel anteilig und individuell zu gleichen Teilen profitieren zu wollen. Dabei sei zwischen ihm und dem Angeklagten klar gewesen, dass der Profit außerhalb der Kanzlei KKQ durch sie persönlich vereinnahmt werden würde. Hierzu sei man bei UUEE auch insgesamt bereit gewesen, zumal man dort recht schnell vom Erfolg des angetragenen und sodann fortlaufend beratenen Geschäftsmodells überzeugt gewesen sei. UUU habe aber aus Reputationsgründen nicht an eine Offshore-Gesellschaft zahlen wollen. Vor diesem Hintergrund habe sich eine Rechnungstellung durch die BBB unmittelbar verboten, habe es sich bei dieser zu Beginn der Geschäfte doch um eine solche Offshore-Gesellschaft mit Sitz in der Karibik gehandelt. Deshalb sei er angesichts der bestehenden Kontakte zur NM Bank auf die Idee verfallen, diese als angesehene Privatbank mit Sitz in der Schweiz dazwischen zu schalten. Dies habe er auch mit dem Angeklagten besprochen. Den in Verfolgung dieses Vorhabens dann geschlossenen Rahmenvertrag zwischen NM und der BBB vom 04.06.2007, als formale, künftige Grundlage der Rechnungstellung von BBB an NM, habe er selbst entworfen. Einen solchen habe die NM aus internen Compliance-Gesichtspunkten verlangt. QJ wiederum, an deren aus dem Spread erzielten Geschäftserfolg bei den Fondsfällen er und der Angeklagten ebenfalls vereinbarungsgemäß persönlich profitiert hätten, hätte keine Probleme mit einer Offshore-Zahlung gehabt. Man habe daher unmittelbar einen Vertrag zwischen BBB und QJ Capital geschlossen und die Rechnung auch unmittelbar auf Basis dessen durch die BBB gestellt. Dabei sei allen Beteiligten klar gewesen, dass BBB gleichbedeutend mit „Dr. KQ/Dr. JR “ gewesen sei. Die Gesellschaft habe aus seiner Sicht in erster Linie der Vereinnahmung der Profite und deren Weiterleitung über KKPP in die Trusts gedient. In Bezug auf die Höhe des dergestalt durch ihn und den Angeklagten von der UUEE Bank für den Eigenhandel und von QJ Capital für die Fondsfälle erlangten Anteils hat Dr. JR diesen entsprechend den Feststellungen bekundet. Die Beträge seien seiner Kenntnis nach durch die insoweit in Anspruch genommenen Schuldner auch jeweils zeitnah und ohne Abzug auf die Rechnungen gezahlt worden. Diese Bekundungen des Dr. JR finden wiederum ihre Entsprechung in der Aussage des AAZZ zur Profitbeteiligung des Angeklagten von Seiten QJ. Der Angeklagte und Dr. JR seien zu gleichen Teilen am Handelserfolg der QJ Capital in den hier gegenständlichen Fondsstrukturen beteiligt worden, wobei die Zahlungen gegenüber der BBB geleistet worden seien. BBB, das sei für ihn damals gleichbedeutend mit dem Angeklagten und Dr. JR gewesen. Er sei auch davon ausgegangen, dass die beiden Eigentümer der BBB -Gesellschaften gewesen seien. Ein solches Verständnis hätten alle am Markt gehabt. Es sei daher nicht ungewöhnlich gewesen, die Profitbeteiligung des Angeklagten und Dr. JR durch Zahlung in Richtung BBB zu erfüllen, auf Basis einer jeweils von dort erstellten, mithin faktisch von dem Angeklagten und Dr. JR stammenden Rechnung. Die Rechnungsbeträge hätten dabei jeweils dem im Einzelfall für die jeweilige Saison vereinbarten Anteil von Dr. JR und dem Angeklagten entsprochen. Die Beträge seien jeweils tatsächlich von Seiten QJ auf Konten der BBB überwiesen worden. In der Saison 2009 habe es sich um einen Betrag von 5 Mio. im Zusammenhang mit BC German Equity Special Fund gehandelt, in 2010 mache ein Betrag von 4,86 Mio. – mithin wie festgestellt – „Sinn“. Zutreffend sei, dass der Angeklagte und Dr. JR in Bezug auf die zugrunde zu legende Basis ihrer Beteiligung auf die Angaben der QJ Capital zum dort erzielten Profit angewiesen gewesen seien und diesen Angaben hätten vertrauen müssen. Die Zahlen seien aber auch immer redlich, mithin entsprechend dem tatsächlich erzielten Profit, mitgeteilt worden. Da dem Angeklagten und Dr. JR der ungefähre Umfang der Trades bekannt gewesen sei, hätten sie die Zahlen auch stets auf Plausibilität prüfen können. Gleichwohl sei es in der Saison 2009 einmal zu Zweifeln gekommen, diese habe man aber ausräumen können und sich letztlich auf eine zu zahlende Summe von 5 Mio. Euro geeinigt. Das aus diesen Angaben folgende, den Feststellungen entsprechende Gesamtgeschehen wird sodann bestätigt und – namentlich in Bezug auf Daten, Inhalte und Beträge – konkretisiert durch die hierzu verlesenen Urkunden. Zu nennen ist hier zunächst der Vermerk des HHT vom 21.05.2007 über ein Gespräch mit dem Angeklagten vom gleichen Tage. Hierin wurde ausweislich des Vermerks noch während der laufenden Dividendensaison 2007 die Beteiligung des Angeklagten am Nettoprofit zwischen HHT und dem Angeklagten verhandelt. Dass es gerade um die Beteiligung des Angeklagten persönlich ging, verdeutlich die konkrete Wortwahl („Ich habe Herrn Dr. KQ gesagt, dass er von unserem Nettogewinn […] profitieren soll.“; „…ob wir seinen […] Anteil […] erhöhen könnten“; „Insgesamt erhält damit Dr. KQ ca. € 1,33 Mio […]“; „Insgesamt ist auch Herr Dr. KQ zufrieden mit dieser Lösung.“ [Hervorhebungen jeweils durch die Kammer]). Im Übrigen dokumentiert der Vermerk inhaltlich das in den Feststellungen mitgeteilte Verhandlungsergebnis. Dass die so getroffene Vereinbarung sodann auch gelebt wurde, verdeutlichen die im Anschluss hieran erstellten Rechnungen und Zahlungsbelege, wonach NM einen hiermit im Wesentlichen korrespondierenden Betrag von 1.285.000 Euro unter dem 08.08.2007 in Rechnung stellte. Dieser wurde mit Valuta vom 23.08.2008 durch die UUEE Bank in Richtung NM angewiesen. Ein entsprechender Betrag war sodann Inhalt einer im September 2007 durch BBB an NM gestellten Rechnung. Die Rechnungen sowie die Zahlungsanweisung der UUEE Bank wurden allesamt verlesen. Sie weisen die in den Feststellungen genannten Inhalte, namentlich den dort angegebenen Zahlungszweck, das festgestellte Datum und die konkrete Summe der Beträge auf. Die Existenz der durch Dr. JR erwähnten, als solche im Aktenbestand indes nicht enthaltenen Rahmenvereinbarung vom 04.06.2007 zwischen BBB und NM bestätigt die Bezugnahme auf eine solche in den Rechnungen der BBB an NM. Dass auch in den Folgejahren eine entsprechende Beteiligung des Angeklagten und Dr. JRs im Rahmen des in 2007 implementierten Ablaufs erfolgte, entspricht nicht nur den Bekundungen des Dr. JR hierzu. Dies wird auch durch einen entsprechenden Rechnungs- und Zahlungsverlauf nach der jeweiligen Dividendensaison bestätigt. Die Kammer hat die in den Feststellungen benannten Rechnungen der NM vom 13.08.2008, 06.08.2009 und 12.07.2010, die Zahlungsanweisungen der UUEE Bank zugunsten der NM vom 02.09.2008, 14.08.2009 und 20.07.2010 sowie die jeweils korrespondierende Rechnung der BBB an NM vom 25.08.2008, 13.08.2009 und 21.07.2010 verlesen. Sie wiesen – insbesondere in Bezug auf den Rechnungszweck, den Rechnungsbetrag und das Datum – die aufgeführten Inhalte auf. Hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten sowie Dr. JRs an den Profiten der QJ Capital bei den Fondsfällen hat die Kammer die den Bekundungen des Dr. JR und AAZZ entsprechenden „Investment Arranger Agreements“ zwischen BBB bzw. sodann BBB Consultancy und der QJ Capital samt Annex vom 12.08.2008 und vom 08.04.2010 verlesen. Die durch den Sprachsachverständigen übersetzten Dokumente wiesen den in den Feststellungen benannten Inhalt auf. Die Überweisung eines Betrages von 4.860.998 Euro auf das Konto der BBB Consultancy als Beteiligung des Angeklagten und Dr. JRs am Handelserfolg im Zusammenhang mit dem BC German Hedge Fund in 2010 wird bestätigt durch die entsprechende Zahl in dem Dokument „Übersicht Profits deutsche Trades 2010“, einem ausweislich der Dateibeschreibung im Büro des Angeklagten erstellten Dokument zu unterschiedlichen Profiten des Jahres 2010. Die mithin auf der Einlassung des Angeklagten in Verbund mit den Aussagen von Dr. JR und AAZZ basierende und durch zahlreiche Urkunden bestätigte und konkretisierte Überzeugungsbildung der Kammer in Bezug auf die Profitbeteiligung des Angeklagten wird auch nicht durch die Bekundung des UUU in Zweifel gezogen. Dieser hat zunächst die an die UUEE Bank gestellten Rechnungen der NM einschließlich der darin enthaltenen Beträge auf Vorhalt wiedererkannt und als seinerzeit bei UUEE eingegangen bestätigt. Er hat überdies – in Einklang mit den Angaben des Dr. JR und den verlesenen Zahlungsanweisungen – weiter ausgeführt, dass sämtliche Beträge wie in Rechnung gestellt durch die UUEE Bank damals auch ohne Abzug und zeitnah gezahlt worden seien. Soweit UUU dann jedoch Wert darauf gelegt hat, dass es sich bei den Rechnungen der NM nicht um so genannte Scheinrechnungen gehandelt habe, es ihn bei dem Vorhalt, es handele sich um eben solche, „heute noch schüttele“, ändert diese pauschale und spontane Einschätzung nichts an der Existenz des festgestellten Zahlungsweges als solchem. Dies gilt umso mehr, als dass UUU eingeräumt hat, es sei auch bei der Anweisung der Rechnungen NM um das „Produkt KQ“ gegangen. 3. Nachtatgeschehen a) Nachtatverhalten des Angeklagten Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen zunächst auf der Einlassung des Angeklagten. Dieser hat entsprechend des dargestellten Sachverhalts das Ende seiner Beratung gegenüber der UUEE Gruppe in 2011 und deren Wechsel hin zu CCE geschildert. Seine Angaben hierzu decken sich mit den Bekundungen des Dr. JR und der Zeugen Dr. FVV und UUU, die übereinstimmend von keinen weiteren konkreten Geschäftsvorfällen bei UUEE im Zusammenhang mit einer Beratungsleistung nach 2011 berichtet haben. Hiermit in Einklang steht der durch alle Beteiligten benannte und der Urkundenlage entsprechende Umstand, dass der Angeklagte bereits am Handelserfolg im Eigenhandel 2011 nicht mehr beteiligt wurde. Dass der Angeklagte neben der Beratung von UUEE auch an der Aufsetzung von CumEx-Leerverkaufstrukturen durch weitere Akteure beteiligt war, konkret von US-Pensionsfonds, hat er selbst eingeräumt und entspricht den diesbezüglichen Angaben des Dr. JR. Das Geschehen um die ausbleibende Erstattung bei einigen Pensionsfonds hat der Angeklagte insoweit eingestanden, als dass er sich bei der Zeugin StOARin JJQQ entschuldigt hat und im Rahmen dessen zum Ausdruck gebracht hat, dass die Einschätzung der Zeugin zutreffend gewesen sei, er selbst habe seinerzeit hinter dem Handeln des Rechtsanwaltes OOQ gestanden. Dr. JR hat hierzu ergänzend bekundet, man sei bei KKQ damals angesichts der stockenden Erstattung in dem Pensionsfonds zu der Entscheidung gelangt, das BZSt und konkret die zuständige Sachbearbeiterin JJQQ müsse unter Druck gesetzt werden. Hierzu habe man den Entwurf einer „scharfen“ Amtshaftungsklage gefertigt und diese JJQQ zukommen lassen, in der Erwartung dass man sich bei dem BZSt „in die Hose“ mache. Die Feststellungen zum Ausgang der Erstattungs- und Amtshaftungsverfahren entsprechen den übereinstimmenden Aussagen von StOARin JJQQ und Dr. JR hierzu. Den Umstand, dass der Angeklagte im unmittelbaren Zusammenhang mit der ersten Durchsuchung an seinem Kanzleisitz spontan seinen Wohnsitz in die Schweiz verlagerte, hat der Angeklagte eingeräumt. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf verwiesen hat, das Grundstück dort sei bereits zuvor erworben worden und er habe ohnehin eine Auswanderung in die Schweiz beabsichtigt, ändert dies nichts an der Beurteilung seines damaligen Verhaltens als Flucht, da jedenfalls eine Wohnsitzverlagerung genau am Tag der Durchsuchung sicher nicht geplant war. Hierfür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass sich der Angeklagte seitdem nicht mehr ins Bundesgebiet begeben hat und bis zuletzt gegen seine Auslieferung im Rechtswege vorgegangen ist. Der Angeklagte hat in Bezug auf die Verbringung von Gold in die Schweiz zwar eingeräumt, über Gold in seinem Haus in TTT verfügt zu haben, dieses sei jedoch nicht in die Schweiz gelangt. Seine Einlassung ist insoweit jedoch widerlegt durch die überzeugenden, weil detaillierten und vor dem Hintergrund dessen erkennbar erlebnisgestützten Angaben des Dr. JR der zu berichten wusste, nach der Flucht des Angeklagten in die Schweiz sei er durch einen Vertrauten des Angeklagten mit Fragen des Goldtransports konfrontiert worden, wobei namentlich die Gefahren eines Geldwäscheverdachts und das Erfordernis einer Versteuerung erörtert worden seien. Letztlich sei ihm gegenüber dann auch der Transport von Gold in die Schweiz eingeräumt worden. Anders als das pauschale Bestreiten des Angeklagten erweist sich diese Darstellung des Dr. JR als dergestalt individuell – dies auf Basis seiner im Übrigen glaubhaften und im Wesentlichen den eigenen Angaben des Angeklagten sprechenden Aussage – dass die Kammer keinen vernünftigen Zweifel am Vorliegen eines solchen Geschehens hat. Es stimmt auch mit der grundsätzlichen Affinität des Angeklagten in Bezug auf eine Wertanlage in Gold überein, hat dieser doch eingeräumt, zunächst in Deutschland und später dann in der Schweiz über Gold verfügt zu haben. Letzteres findet Bestätigung in verlesenen Belegen zur Goldauslieferung durch die OOKK AG in der Schweiz im Jahre 2013 zugunsten des dem Angeklagten zuzurechnenden Korbes der KKPP. Dass der Angeklagten von der Schweiz aus versuchte, seine Kanzlei abzuwickeln und die noch anhängigen Mandate zu begleiten, hat der Angeklagte ebenso eingeräumt wie die sodann betriebene aufwändige Vorbereitung und Recherche zum Zwecke der Verteidigung in einem künftigen Verfahren gegen ihn. Die sodann einsetzende, seine Person betreffende Pressberichterstattung wie auch die Inanspruchnahme der Presse durch ihn selbst hat der Angeklagte zum einen wie festgestellt beschrieben, folgt zum anderen aber auch aus den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Pressartikeln aus der Zeit ab 2017. Dass durch den Angeklagten initiierte Treffen am Flughafen in QRST - Stadt hat Dr. JR wie festgestellt geschildert, ohne dass der Angeklagte dem substantiiert widersprochen hätte. Das im Rahmen dessen durch ihn selbst bekundete Ausscheren des Dr. JR aus der beabsichtigten Verteidigungsphalanx des Angeklagten findet im Übrigen Bestätigung in dessen ab jenem Zeitpunkt tatsächlich erfolgter umfassender Kooperation mit den Ermittlungsbehörden. Ebenso findet die gegenläufige Entscheidung des Angeklagten keine weiteren Bemühungen zur Sachaufklärung – jenseits von Presseinterviews – zu leisten, ihren Ausdruck im weiteren Fortgang des Strafverfahrens. Die Gründung eines Off-Shore Trusts namens PPJJ und die Überführung von Vermögenswerten hierein hat der Angeklagte in seiner abschließenden Einlassung eingeräumt. Seine Einlassung deckt sich insoweit mit dem Kenntnisstand des Dr. JR hierzu, wie er ihn gegenüber der Kammer bekundet hat. Die Feststellungen zur Übertragung des Immobilieneigentums auf die Ehefrau beruhen gleichfalls auf den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten. b) Steueränderungsbescheide und Rückzahlungen Die Feststellungen zu den Steueränderungs- und Rückforderungsbescheiden sowie den hierauf erbrachten Zahlungen der jeweils in Anspruch genommenen Schuldner beruhen zunächst auf den Bescheiden als solchen, den in diesem Zusammenhang erstellten Vermerken, Mails, Schreiben und Übersichten, die hierzu verlesen wurden, sowie auf den Angaben der hierzu gehörten Zeugen. In Bezug auf die Eigenhandelskonstellationen (Fall 1) hat die Kammer die in den Feststellungen benannten Bescheide vom 11.12.2017, 05.12.2018, 24.02.2020 und 14.04.2020 im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Entsprechend hat die Kammer ein Schreiben des Finanzamtes für Großunternehmen in Hamburg vom 24.08.2022 zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht, dem der aktuelle Zahlungs- und Verfahrensstand wie festgestellt zu entnehmen ist. Dies deckt sich wiederum mit den Bekundungen der StARin a.D. JJJ vom Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg zum Rückforderungsverfahren, die zugleich die interne Entscheidungsfindung innerhalb des Finanzamts wie festgestellt geschildert hat. Hinsichtlich des BC German Equity Special Fund (Fall 2) hat die Kammer die zitierten Haftungsbescheide vom 04.11.2020 im Wege der Selbstlesung eingeführt, ebenso die Bescheide vom 31.05.2022 und 24.08.2022, den Einspruch des Angeklagten gegen den ihn betreffenden Bescheid vom 03.07.2022 und die Teilabhilfe vom 24.08.2022. Bescheidlage, Verfahrensstand und Erstattungen waren zudem zwei im Selbstleseverfahren enthaltenen Mails des BZSt vom 25.08.2022 und 21.09.2022 sowie insbesondere einer der erstgenannten Mail beigefügten tabellarischen Anlage zu entnehmen. Die Zahlungen seitens UUEE Invest und EW sowie die Beurteilung derselben durch das BZSt ergeben sich aus der vorgenannten Mail vom 21.09.2022. Hiermit in Einklang und konkretisierend im Sinne der Feststellungen hat StOAR BBD vom BZSt zum Ablauf des Rückforderungsverfahrens eben dort bekundet. Entsprechend basieren die Feststellungen zur Steuernachforderung des Finanzamts FFV - Stadt auf dem dort ergangenen und um Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Nachforderungsbescheid vom 17.12.2020 und den Ausführungen des Finanzamts FFV - Stadt in seinem Schreiben vom 24.08.2022. Der Sachverhalt um die Schadenswiedergutmachung des Dr. JR basiert zunächst auf dessen eigenen Angaben, die durch eine Mehrzahl von in diesem Zusammenhang in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden bestätigt worden ist. Insoweit hat die Kammer verlesene Schreiben des durch ihn in Anspruch genommenen Treuhänders, insbesondere aber die Zahlungseingangsbestätigung des BZSt vom 12.12.2022 sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte Kommunikation, ihren Feststellungen hierzu zu Grunde gelegt. c) Ermittlungsverfahren / Haft Die Feststellungen zum Anlass und Ablauf des Ermittlungsverfahrens, einschließlich der während des Verfahrens konkret ergriffenen Maßnahmen und des hierauf folgenden weiteren Vorgehens, beruhen auf den Bekundungen der hierzu als Zeugen gehörten Ermittlungsbeamten EKHK VVF, EKHK BZZ und StAR TTFF, die die Geschehnisse jeweils ergänzend und bestätigend wie festgestellt geschildert haben. StAR TTFF hat sich hierbei auch zur Aktenführung geäußert. EKHK VVF hat demgegenüber die wesentlichen Linien des Verfahrens und seine persönliche Einbindung hierin einschließlich der durchgeführten Vernehmungen wiedergegeben, wohingegen EKHK BZZ speziell zu den Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Aufbau der BBB -KKPP-Gesellschaften und der Profitverteilung bekundet hat. Umfang und Zeiten der wesentlichen Zeugenvernehmungen haben überdies die Zeugen Dr. JR, AAZZ und NNLL jeweils in ihren eigenen Aussagen bestätigt. In Bezug auf die Inhaftierung des Angeklagten und die diesen vorangehenden Geschehnisse, namentlich den Erlass der Haftbefehle gegen den Angeklagten, die Auslieferungsersuchen, den Inhalt und Ablauf des Auslieferungsverfahrens in der Schweiz, die Auslieferung des Angeklagten im Februar 2022, die Verkündung der Haftbefehle und den dann weiteren Vollzug der Untersuchungshaft stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die hierzu verlesenen und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden. Zu nennen sind hier exemplarisch die Haftbefehle der Landgerichte Bonn und Wiesbaden, die hiermit korrespondierenden Europäischen Haftbefehle, die Auslieferungsersuchen des jeweiligen Landesjustizministeriums, die Auslieferungsentscheidungen der Schweizer Justizbehörden und Gerichte, die im Zuge der Auslieferung gefertigten Schreiben und Vermerke, die Protokolle der jeweiligen Haftbefehlsverkündung und die aktuelle Vollstreckungsübersicht. Aus der Gesamtschau der vorgenannten Beweisergebnisse ergibt sich, dass das Verfahren seit Beginn der Ermittlungen gegen den Angeklagten durchgehend gefördert wurde und keine nennenswerten, nicht durch die Komplexität der Ermittlungen und / oder den Umstand des Aufenthalts des Angeklagten in der Schweiz erklärbaren Zeiten erkennbar sind, in denen dem Verfahren aus justizbedingten Gründen kein Fortgang verschafft worden wäre. d) Teilweise Verfahrensbeschränkung Die Feststellungen zur teilweisen Verfahrensbeschränkung ergeben sich aus den verkündeten diesbezüglichen Beschlüssen der Kammer als solchen. C. Rechtliche Würdigung Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in drei Fällen schuldig. I. Keine Verjährung Keine der drei Taten ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB verjährt. Nach § 376 Abs. 1 AO in der seit dem 29.12.2020 geltenden Fassung i.Vm. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO beträgt die Verjährungsfrist fünfzehn Jahre. Dieses konkrete Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung liegt in allen drei Fällen vor, vgl. dazu nachfolgend sub. D.I.1., D.II.1. und D.III.1.. Bei Inkrafttreten der Regelung am 29.12.2020 war noch keine der Taten verjährt. Die Verjährungsfrist begann frühestens im Jahre 2009 zu laufen, § 78a Satz 1 StGB. Keine Tat war vorher beendet, denn den ersten Steuervorteil überhaupt erlangte die UUEE Gruppe für den Eigenhandel des Jahres 2007 mit Bescheidung der Körperschaftsteuererklärung im April 2009. Die Verjährungsfrist wurde sodann jedenfalls durch Verfügungen der Staatsanwaltschaft Köln vom 19.02.2016 (vgl. Hauptakte Band 2, Bl. 547 ff.) und Gewährung von Akteneinsicht an den damaligen Verteidiger des Angeklagten am 24.02.2016 (vgl. Hauptakte Band 2, Bl. 565) nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB unterbrochen. Denn hierin lag eine Bekanntgabe, dass gegen den damals Beschuldigten und jetzigen Angeklagten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Die damals verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe umfassten sämtliche hier angeklagten Taten. II. Fall 1 – Eigenhandel der UUEE Bank Der Angeklagte hat sich in Fall 1 der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO schuldig gemacht. Die bei dem Finanzamt eingereichten Steuererklärungen der UUEE Gruppe für die Jahre 2007 bis 2011 enthielten unrichtige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen, woraufhin dieser nicht gerechtfertigte Steuervorteile in Höhe von insgesamt 166.574.656,04 Euro gewährt wurden. 1. Unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen Die seitens der UUEE Gruppe für die Jahre 2007 bis 2011 beim Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg eingereichten Körperschaftsteuererklärungen enthalten – ebenso wie die mit den Steuererklärungen übermittelten Steuerbescheinigungen für die jeweiligen Jahre – jeweils in gleicher Weise unrichtige, jedenfalls aber unvollständige Angaben über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen. Entsprechendes gilt für die mit den Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2009 bis 2011 zusätzlich vorgelegten Berufsträgerbescheinigungen. In den benannten Körperschaftsteuererklärungen wurde in Verbindung mit den jeweils beigefügten Steuerbescheinigungen erklärt, dass in den genannten Jahren hinsichtlich der Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag ein der UUEE Bank bzw. der UUEE Gruppe zurechenbarer Steuereinbehalt auch in Höhe der verfahrensgegenständlichen 166.574.656,04 Euro stattgefunden habe. Von den in den einzelnen Erklärungen angegebenen Gesamtbeträgen entfielen im Jahr 2007 37.356.589,95 Euro, im Jahr 2008 35.762.534,86 Euro, im Jahr 2009 46.779.448,31 Euro, im Jahr 2010 42.676.314,17 Euro und im Jahr 2011 3.999.768,75 Euro auf die verfahrensgegenständlichen Transaktionen. Diese Angaben sind jeweils unrichtig im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, da auf die von der UUEE Bank in den Jahren 2007 bis 2011 bezogenen Dividendenkompensationszahlungen, die Grundlage der Angaben in den jeweiligen Steuererklärungen und in den eingereichten Steuerbescheinigungen waren, keine Kapitalertragsteuern und auch keine Solidaritätszuschläge einbehalten worden waren. Die ab der Steuererklärung für das Jahr 2009 jeweils mit vorgelegten Berufsträgerbescheinigungen waren zudem unrichtig, weil, anders als darin versichert, sämtliche Transaktionen mit Wissen des Angeklagten und mit Zustimmung der Verantwortlichen der UUEE Bank tatsächlich abgesprochen waren. Diese Umstände hatten erkennbar Relevanz für die steuerrechtliche Bewertung und waren infolgedessen offenbarungspflichtig. Eine entsprechende Mitteilung gegenüber dem Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg erfolgte indes in keinem Jahr und zwar weder durch den Angeklagten noch durch eine andere Person. a) Auslegung der Körperschaftsteuererklärungen Den Eintragungen in der jeweiligen Anlage WA der seitens der UUEE Gruppe eingereichten Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2011 ist im Wege der Auslegung jeweils die Erklärung zu entnehmen, dass in den Jahren 2007 bis 2011 auch hinsichtlich der oben genannten, auf die verfahrensgegenständlichen Transaktionen entfallenden Beträge ein der UUEE Bank bzw. der UUEE Gruppe zuzurechnender Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag stattgefunden habe bzw. dass die materiellen Anrechnungsvoraussetzungen vorlägen. aa) Der konkludente Erklärungsgehalt der in den jeweiligen Anlagen WA – 2007 und 2008 in den Zeilen 3a und 6, 2009 in den Zeilen 4 und 6, sowie 2010 und 2011 in den Zeilen 5 und 6 – zu den Körperschaftsteuererklärungen der UUEE Gruppe enthaltenen Angaben ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (zur Auslegungsbedürftigkeit bloßer Mengenangaben in der Steuererklärung auch BeckOK-AO/Ibold, 22. Edition 01.10.2022, § 370 Rn. 116 f., 132 f.; MüKo-StGB/Schmitz/Wulf, 3. Aufl., § 370 AO Rn. 228). (1) Maßgeblich für die Auslegung ist die Verkehrsanschauung, welche von dem durch die Erwartungen der Beteiligten – der erklärenden UUEE Gruppe und des die Erklärung entgegennehmenden zuständigen Sachbearbeiters bei dem Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg – geprägten Empfängerhorizont bestimmt sowie durch die im Zeitpunkt der Erklärung maßgeblichen rechtlichen Vorschriften ergänzt und modifiziert wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.4.2001 – 4 StR 439/00, juris Rn. 9 ff.; BGH, Urteil vom 15.12.2006 – 5 StR 181/06, juris Rn. 20). Steuerlich erheblich sind dabei solche Tatsachen, die zur Ausfüllung eines Besteuerungstatbestandes herangezogen werden müssen und damit Grund und Höhe des Steueranspruchs bzw. Steuervorteils beeinflussen, sowie auch solche, die die Finanzbehörde zur Einwirkung auf den Steueranspruch sonst veranlassen können (BGH, Urteil vom 27.09.2002 - 5 StR 97/02, juris Rn. 20; Grötsch, in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl., § 370 AO Rn. 200). Dabei können steuerlich erhebliche Tatsachen sowohl ausdrücklich als auch konkludent erklärt werden (Rolletschke, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 370 Rn. 41). Konkludente Erklärungen erfolgen insbesondere in amtlichen Steuervordrucken, da die erforderlichen Angaben in den amtlichen Vordrucken sich in der Regel in der Wiedergabe von Summen- oder Mengenangaben erschöpfen (vgl. BeckOK-AO/Ibold, 22. Edition 01.10.2022, § 370 Rn. 116 f., 132 f.; MüKo-StGB/Schmitz/Wulf, 3. Aufl., § 370 AO Rn. 228). Diesen verkürzten Angaben geht eine rechtliche Subsumtion des Erklärenden unter den zugrunde gelegten Sachverhalt voraus; weswegen neben der angewandten Rechtsansicht auch ein bestimmter Sachverhalt miterklärt wird (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 25). Der Erklärungswert einer konkludenten Aussage bezüglich der miterklärten Tatsache bemisst sich hierbei nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, den Richtlinien der Finanzverwaltung und der regelmäßigen Veranlagungspraxis (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 25 f.). Bei Einreichung einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck im Sinne des § 150 Abs. 1 AO wird durch die Nutzung des ausgefüllten Formulars im Übrigen regelmäßig zum Ausdruck gebracht, der Erklärende habe sämtliche erheblichen Umstände vollständig erklärt (Grötsch, in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl., § 370 AO Rn. 185). Der Umfang der für den Steuerpflichtigen bestehenden Mitteilungspflichten wiederum ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Zwar steht es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, jeweils die ihm günstige steuerrechtliche Gestaltung zu wählen, und er macht dann keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben, wenn er offen oder verdeckt eine ihm günstige unzutreffende Rechtsansicht vertritt, die steuerlich erheblichen Tatsachen aber richtig und vollständig vorträgt und es dem Finanzamt dadurch ermöglicht, die Steuer unter abweichender rechtlicher Beurteilung zutreffend festzusetzen (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 23). Hingegen steht es dem Steuerpflichtigen aber keinesfalls frei, den Steuerbehörden aus einem Gesamtsachverhalt nur einen Teil der Tatsachen richtig vorzutragen und sie ansonsten nach Maßgabe einer nicht offengelegten, ersichtlich strittigen eigenen rechtlichen Bewertung des Vorganges zu verschweigen, obwohl die Einzelheiten für die steuerrechtliche Beurteilung bedeutsam sein können (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1990 - 3 StR 90/90, juris, Rn. 71 ff. ). Die gemachten Angaben müssen demnach nach § 90 Abs. 1 AO nicht allein richtig, sondern auch vollständig sein, da sich hinter den mitgeteilten Zahlen die verschiedensten Sachverhalte verbergen können, die für das Finanzamt nicht erkennbar sind. Deswegen besteht jedenfalls eine Offenbarungspflicht für diejenigen Sachverhalte, deren rechtliche Relevanz objektiv zweifelhaft ist (vgl. BGH Urteil vom 10.11.1999 – 5 StR 221/99). Unterlässt der Steuerpflichtige die Mitteilung weiterer zweifelhaft erscheinender Umstände, kann die jeweils zuständige Finanzbehörde die gemachten Eintragungen allein dahingehend verstehen, dass aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes die Voraussetzungen einer Steueranrechnung tatsächlich erfüllt sind. Nach diesen Maßgaben erklärte die UUEE Gruppe durch Angabe der Summenbeträge in den jeweiligen Zeilen der Anlagen WA zu den Körperschaftsteuererklärungen der Jahre 2007 bis 2011 sowie der Miteinreichung der Steuerbescheinigungen, dass die Voraussetzung einer Steueranrechnung vorlagen und mithin auch zuvor ein Steuerabzug stattgefunden hat. Anzurechnen waren im Zusammenhang mit Dividenden und Dividendenkompensationszahlungen stehende Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG [VZ 2007-2011] i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG [VZ 2007-2011] jedoch nur, wenn sie auf Kapitalerträge tatsächlich „erhoben“ worden sind. Erhoben ist die Kapitalertragsteuer, wenn sie von dem Entrichtungspflichtigen der Kapitalertragsteuer für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge durch Steuerabzug einbehalten wurde, § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG. Auf die Abführung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer an das Finanzamt kommt es zwar nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 23.04.1996 - VIII R 30/93, juris Rn. 14; FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 99 f.). Voraussetzung einer Anrechnung ist jedoch stets, dass die betroffene Steuer tatsächlich ordnungsgemäß einbehalten worden ist. Dies ergibt sich aus dem Zweck einer Abzugssteuer, zunächst den Steuerbetrag zu sichern und die spätere Anrechnung von einer näheren Prüfung der Anrechnungsvoraussetzungen abhängig zu machen (Bruns, DStZ 2012, 333, 336; zum Sicherungszweck der Erhebung von Kapitalertragsteuern auch BFH, Urteil vom 08.09.2010 - I R 90/09, juris Rn. 13, 18). Nach dem Vorstehenden wird in den Körperschaftsteuererklärungen der UUEE Gruppe für die Veranlagungszeiträume 2007 bis einschließlich 2011 jeweils zum Ausdruck gebracht, dass den oben dargestellten, auf die verfahrensgegenständlichen Transaktionen zurückgehenden und als anzurechnend angegebenen Beträgen tatsächlich einbehaltene Steuern in entsprechendem Umfang gegenüberstehen. Zugleich wurde durch die Beifügung der Dividendengutschriften und Steuerbescheinigungen erklärt, dass sich die zur Anrechnung gebrachten Steuern jedenfalls im vorbenannten Umfang auf Kapitalerträge in Gestalt von Dividenden oder Dividendenkompensationszahlungen beziehen. Dies folgt bereits daraus, dass entsprechende Bescheinigungen im Falle eines vorherigen Steuereinbehaltes demjenigen auszustellen waren, der eine Dividende oder eine Dividendenkompensationszahlung bezogen hat, wobei nach Maßgabe des § 45a Abs. 3 Satz 3 EStG [VZ 2007-2011] der Inhalt der Bescheinigung nicht davon abhing, ob eine Dividende oder eine Dividendenkompensationszahlung vereinnahmt wurde. Die Beifügung der Dividendengutschriften und Steuerbescheinigungen bringt hiernach zum Ausdruck, dass die geltend gemachten Anrechnungsbeträge im Umfang der in den Bescheinigungen ausgewiesenen Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf Steuern entfallen, die im Zusammenhang mit einem der UUEE Bank bzw. der UUEE Gruppe zuzurechnenden Bezug von Dividenden oder Dividendenkompensationszahlungen erhoben, mithin tatsächlich durch Steuerabzug einbehalten worden seien. (2) Abzulehnen ist dahingegen die in der Literatur zum Teil vertretene Auffassung, die Erklärungspflicht des Steuerpflichtigen im Rahmen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG [VZ 2007-2011] erschöpfe sich in der reinen Vorlage der Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 oder 3 EStG [VZ 2007-2011], da dadurch der Nachweis der Erhebung der Kapitalertragsteuer geführt werde (so aber Berger/HUU, BB 2011, 3097, 3103; Desens, DStZ 2014, 154, 158; Loritz, WM 2017, 353, 357 f.; Müller/Schade, BB 2017, 1239, 1248; Podewils, FR 2014, 1064, 1067; UUU, wistra 2022, 265 ff.). Nach der eindeutigen Formulierung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG [VZ 2007-2011] stellt die Steuerbescheinigung lediglich eine zusätzliche Anrechnungsvoraussetzung dar, die neben die darüber hinaus normierten Voraussetzungen tritt (FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 104 ff.; Beschluss vom 06.04.2021 - 4 V 723/20, juris Rn. 89; OLG Köln, Urteil vom 11.12.2014 - 7 U 23/14, juris Rn. 51; Anzinger, RdF 2012, 394, 398; Bruns, DStZ 2012, 333, 337; Knauer/Schomburg, NStZ 2019, 305, 307; Schön, RdF 2015, 115, 118, 127 ff.; Spengel/Eisgruber, DStR 2015, 785, 794 f.; Westermann, DStZ 2019, 467, 470; im Ergebnis wohl auch Jachmann-Michel, jM 2020, 251, 252). Sie soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein ergänzendes Nachweismittel für Zwecke der Veranlagung sein, um eine praktikable Durchführung der Kapitalertragsteueranrechnungen zu ermöglichen (FG Hessen, Beschluss vom 06.04.2021 - 4 V 723/20, juris Rn. 89). Ihr eine Vollbeweisfunktion zum Nachweis der Erhebung der Kapitalertragsteuer beizumessen, mit der Folge, dass es auf das Vorliegen der übrigen in § 36 Abs. 2 EStG [VZ 2007-2011] normierten Anrechnungsvoraussetzungen nicht mehr ankäme, verkehrte diesen Zweck eines zusätzlichen Nachweisinstrumentes in sein Gegenteil (FG Hessen, Beschluss vom 06.04.2021 - 4 V 723/20, juris Rn. 89). bb) Die mit den Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2009 bis 2011 vorgelegten Berufsträgerbescheinigungen enthielten jeweils ausdrücklich die Bestätigung, dass „nach Befragung des Steuerpflichtigen [d.h. der Verantwortlichen der UUEE Gruppe] keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien i. S. d. Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden hat,“ vorlägen. b) Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Angaben Die Angaben gegenüber dem Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg waren unrichtig im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Hinsichtlich der in den Steuerbescheinigungen ausgewiesenen Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlägen hat in den Jahren 2007 bis 2011 kein der UUEE Bank oder der UUEE Gruppe zurechenbarer, den angegebenen Beträgen entsprechender Steuereinbehalt stattgefunden. Es kam in keinem Fall zu dem nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG dafür erforderlichen Steuerabzug von der Dividendenkompensationszahlung. Infolgedessen lagen die Tatsachenvoraussetzungen für eine Steueranrechnung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG [VZ 2007-2011] i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG [VZ 2007-2011] entgegen des Erklärungsgehaltes, wie er sich aus den eingetragenen Beträgen in den jeweiligen Anlagen WA zu den Körperschaftsteuererklärungen der Jahre 2007 bis 2011 sowie den jeweils beigefügten Dividendengutschriften und Steuerbescheinigungen ergibt, nicht vor. Die UUEE Bank hat im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Aktiengattungen in den Veranlagungszeiträumen 2007 bis 2011 nicht die von dem Emittenten der Aktien ausgeschütteten Dividenden, sondern lediglich die Dividendenkompensationszahlungen vereinnahmt, mit denen die Aktienverkäufer belastet wurden, auf die aber gerade kein Steuereinbehalt stattgefunden hatte. Die für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 abgegeben Körperschaftsteuererklärungen enthalten indes keinen Hinweis auf diese Umstände. Durch die mit den Steuererklärungen für die Jahre 2009 bis 2011 vorgelegten Berufsträgerbescheinigungen wird zwar zum Ausdruck gebracht, dass es Leerverkäufe gegeben habe, bei denen § 44 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden hat, es wird hierzu aber ausdrücklich versichert, dem Erwerb hätten in keinem Fall Absprachen zu Grunde gelegen. Es wurden mithin in keinem der verfahrensgegenständlichen Jahre sämtliche – unter Zugrundelegung einer für die UUEE Bank bzw. Gruppe günstigen Rechtsansicht – relevanten Tatsachen gegenüber dem Finanzamt offen gelegt. Das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg war daher auf Grundlage der ihm mitgeteilten Tatsachen nicht in der Lage, zu prüfen, welche Art von Kapitalerträgen der UUEE Bank tatsächlich zuflossen, ob auf diese Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge tatsächlich einbehalten wurden und ob sämtliche Erstattungsvoraussetzungen vorlagen. aa) Die UUEE Bank hat im Hinblick auf die in den verfahrensgegenständlichen Dividendengutschriften und Steuerbescheinigungen ausgewiesenen Aktien keine Dividenden vereinnahmt. Kapitalerträge in Gestalt von Dividenden werden von demjenigen bezogen, dem im maßgeblichen Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses die Aktien nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 AO zuzurechnen sind (FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 72; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 235). Die Voraussetzungen eines der in § 39 AO normierten Tatbestände wurden durch die UUEE Bank jedoch frühestens nach den Hauptversammlungen der aktienführenden Unternehmen und damit nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen erfüllt, da die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte jeweils mit Leerverkäufern abgeschlossen und die Aktienbuchungen jeweils erst nach den Hauptversammlungen vorgenommen wurden (hierzu BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 71 ff.). (1) Das zivilrechtliche Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 1 AO ging hinsichtlich sämtlicher Aktiengattungen erst mit den tatsächlichen Aktienbuchungen im Depot der UUEE Bank und damit nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen über (zu den Voraussetzungen des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs bei girosammelverwahrten Aktien FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 74; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 242; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 73; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 29). (2) Auch die Voraussetzungen für eine Zurechnung der Aktien über das sog. wirtschaftliche Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO lagen im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsbeschlüsse zugunsten des der UUEE Bank nicht vor. Hierfür wäre nach dem Gesetzeswortlaut erforderlich, dass die UUEE Bank die Herrschaft über die Aktien im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsbeschlüsse in einer Weise ausgeübt hat, dass sie die zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Aktien wirtschaftlich ausschließen konnte. Mangels eigenen Aktienbestandes konnten jedoch die Leerverkäufer der UUEE Bank die von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO geforderte Herrschaftsposition gerade nicht verschaffen. Zwischen den tatsächlichen Aktieninhabern und der UUEE Bank bestand im maßgeblichen Zeitpunkt keinerlei Rechtsbeziehung. Auch wurden die tatsächlichen Aktieninhaber durch die nur relativ wirkenden Kaufverträge zwischen den Leerverkäufern und der UUEE Bank nicht in ihrer Verfügungsgewalt über die Aktien beschränkt. Es existierte keine einzige Rechtsposition der zivilrechtlichen Aktieninhaber, die durch die UUEE Bank hätte beeinträchtigt werden können. Aber auch eine „aktive Nutzungsmacht“, die vom BFH als mögliches weiteres abstraktes Zurechnungskriterium angedacht wird (vgl. BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris, Rn. 36), hatte die UUEE Bank zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses nicht inne. Die Original-Dividende, und damit das Recht, wie ein Eigentümer Nutzungen zu ziehen, stand der UUEE Bank gerade nicht zu. Die Aktien waren daher gemäß § 39 Abs. 1 AO im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsbeschlüsse weiterhin den tatsächlichen Aktieninhabern zuzurechnen (vgl. BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 38, 43, auch FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 78 ff.; BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 78). Aufgrund des eindeutigen Exklusivitätsverhältnisses der § 39 Abs. 1 und Abs. 2 AO, wonach die Aktien nur entweder dem zivilrechtlichen oder dem sog. wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sind, scheidet eine gleichzeitige Zurechnung der Aktien zugunsten des zivilrechtlichen Eigentümers und der UUEE Bank aus (vertiefend und in Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung Anzinger, RdF 2012, 394, 400 ff.; Brandis, FS Gosch, 2016, S. 37, 44 f.; Bruns, DStR 2010, 2061, 2062 f.; ders., DStZ 2011, 676, 680; Florstedt, FR 2016, 641 ff., 651; ders., NZG 2017, 601, 603 ff.; ders. StuW 2018, 216, 221 f.; Fu, in: Gosch, AO/FGO, 161. Lieferung, § 39 Rn. 99; Haarmann, BB 2018, 1623, 1635; Nickel, Die steuerstrafrechtliche Bewertung von Cum/Ex-Geschäften, 2021, S. 168 f.; Pflaum, StBp 2015, 185, 189; Ratschow, in: Klein, AO, 16. Aufl., § 39 Rn. 52; Rau, DStR 2010, 1267, 1271; ders., FR 2014, 1012, 1018 f.; ders., DStR 2017, 1852, 1854 f.; Schön, RdF 2015, 115, 121; Spengel, FR 2017, 545, 547; ders./Eisgruber, DStR 2015, 785, 787 f.; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 67 f., 76; ders., DStR 2018, 1976, 1977; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 79; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 38). (3) An dieser Rechtslage ändert auch die in Teilen widersprüchliche Begründung des Jahressteuergesetzes 2007 nichts. Dieser kann nicht der Rechtssatz entnommen werden, ein Leerkäufer erfülle die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AO stets bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bzw. er sei zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer unabhängig davon berechtigt, ob auf der Ebene des Leerverkäufers ein weiterer Steuerabzug stattgefunden hat. Durch die Änderungen des JStG 2007 sollte ausweislich der Gesetzesbegründung vielmehr gerade bewirkt werden, dass in den hier betroffenen Fallgestaltungen „so viel Quellensteuer erhoben [wird], wie bei den Anteilseignern später steuerlich berücksichtigt wird“ (BT-Drs. 16/2712, S. 47 f.). (4) Soweit vereinzelt der Standpunkt eingenommen worden ist, eine wortlautgetreue Anwendung des § 39 AO habe im hier beleuchteten Zusammenhang zur Folge, dass eine „intendierte Versagung der steuerlichen Anerkennung bei § 42 AO zu suchen“ sei (Jachmann-Michel, BB 2021, 3031, 3043, 3044), kann dies nicht nachvollzogen werden. Denn gerade eine am Wortlaut des § 39 AO orientierte Auslegung bewirkt, dass dem Leerkäufer die Aktien im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht zuzurechnen sind, so dass er auch nicht die Dividende vereinnahmt. Da schon dieser Umstand zur Versagung des Erstattungsanspruchs des Leerkäufers führt, den dieser auf die erfolgte Steuerabführung auf die Dividende stützt, besteht für eine Anwendung des § 42 AO kein Raum. bb) Auf die von der UUEE Bank aus den verfahrensgegenständlichen Aktien anstelle der Dividenden vereinnahmten Dividendenkompensationszahlungen wurden ebenfalls keine Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge einbehalten. Zwar hat der BFH entschieden, dass von einer Erhebung der Kapitalertragsteuer auszugehen ist, sobald sie vom Entrichtungspflichtigen der Kapitalertragsteuer für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge einbehalten wurde, so dass es auf die Abführung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer an das Finanzamt nicht ankommt (BFH, Urteil vom 23.04.1996 - VIII R 30/93, juris Rn. 14). Auch in dieser Konstellation bleibt indes Grundvoraussetzung für die Steueranrechnung, dass die Steuern zuvor tatsächlich ordnungsgemäß einbehalten worden sind. Dies folgt bereits daraus, dass nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG [VZ 2007-2011] nur tatsächlich erhobene Steuern anzurechnen sind. Ein solcher Steuereinbehalt auf die Dividendenkompensationszahlung hat in den CumEx-Leerkaufgeschäften der UUEE Bank aber gerade nicht stattgefunden. Denn die auf der Seite der Leerverkäufer eingeschalteten Abwicklungsbanken haben keinen Betrag in Höhe der Differenz zwischen Brutto- und Nettodividende zu dem Zweck der Weiterleitung dieses Betrages an den Fiskus erhalten, ein Steuerabzug i.S. des § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG auf die Kompensationszahlung fand nicht statt. Als solcher ist insbesondere auch nicht die Zahlung der Bruttokaufpreise an die Kreditinstitute der Leerverkäufer zu deuten (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 69). cc) Darüber hinaus veröffentliche das Bundesministerium der Finanzen am 05.05.2009 ein Schreiben (IV C 1 - S 2252/09/10003) mit dem Inhalt, dass Aktientransaktionen, die allein das Ziel verfolgen, Steuern in höherem Umfang angerechnet zu erhalten als zuvor einbehalten worden sind, unterbunden werden sollen. Auch hieraus folgt, dass Einzelheiten von Aktientransaktionen, die gerade zu einem solchen Ergebnis führen konnten, offenbarungspflichtig waren. (1) Soweit teilweise die Auffassung vertreten worden ist, das BMF-Schreiben bringe die Vorstellung der Finanzverwaltung zum Ausdruck, eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG [VZ 2009-2011] i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG [VZ 2009-2011] habe immer schon dann zu erfolgen, wenn keine Absprachen zwischen Leerverkäufer und Käufer bestanden (vgl. Müller StB 2015, 352, 354; Podewils, FR 2014, 1064, 1068), mit der Folge, dass es auf den tatsächlichen Steuereinbehalt nicht mehr ankommen würde, ist dem nicht zu folgen, da der Wortlaut des BMF-Schreibens einer entsprechenden Interpretation nicht zugänglich ist. Der insoweit maßgebliche Passus in dem Schreiben lautet wie folgt: „Bestehen zwischen dem Leerverkäufer und dem Käufer Absprachen, die einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Leerverkauf und dem Kauf begründen, ist dem Käufer […] bekannt, dass ihm eine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde, obwohl die darin ausgewiesene Kapitalertragsteuer nicht erhoben bzw. abgeführt worden ist. In diesen Fällen ist die in der Bescheinigung ausgewiesene Kapitalertragsteuer nicht gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 31 KStG anzurechnen, weil sie nicht erhoben worden ist.“ Dieser Formulierung kann nicht die Aussage entnommen werden, ein Anrechnungsanspruch des Leerverkäufers sei stets bereits dann gegeben, wenn zwischen ihm und dem Verkäufer keine Absprache besteht. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass in dem BMF-Schreiben das Vorliegen von Absprachen in ein Verhältnis zum Vorgang der Erhebung von Kapitalertragsteuer gesetzt wird. Denn der vorstehend zitierte Passus enthält die eindeutige Aussage, dass die Anrechnung der Kapitalertragsteuer zu unterbleiben hat, wenn diese nicht erhoben worden ist. Insbesondere wird in dem zweiten Absatz unmissverständlich darauf abgestellt, dass die Steueranrechnung nicht vorzunehmen ist, „weil“ keine Erhebung erfolgt ist und nicht, weil eine Absprache vorliegt. Im Kern hat das BMF durch das Schreiben vom 05.05.2009 somit nochmals explizit klargestellt, dass eine Steueranrechnung stets an einen vorherigen Steuereinbehalt in entsprechender Höhe gebunden ist. Dies führt erst recht dazu, dass eine Mitteilungspflicht hinsichtlich solcher Geschäfte anzunehmen ist, bei denen eine Steueranrechnung mit einem Steuereinbehalt begründet werden soll, der ausschließlich auf einen Kapitalertrag erfolgt ist, der demjenigen, der die Steueranrechnung begehrt, nicht zuzurechnen ist. (2) Das BMF-Schreiben aus dem Mai 2009 etablierte außerdem für die Leerkäufer, die eine Anrechnung bzw. eine Erstattung begehrten, die Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung bei dem zuständigen Finanzamt dazu, dass den betreffenden Geschäften keine Absprachen zu Grunde lagen (sog. „Berufsträgerbescheinigung“). Diese Bescheinigung musste von einem zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträger im Sinne der §§ 3, 3a des Steuerberatungsgesetzes oder von einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle ausgestellt sein und bestätigen, dass keine Absprachen festgestellt werden konnten, die die „Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im Sinne der Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe, bei denen § 44 Abs. 1 Satz 3 i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG keine Anwendung gefunden hat,“ getroffen haben könnten. Wie festgestellt gab es tatsächlich bei sämtlichen verfahrensgegenständlichen Transaktionen von AAZZ oder von dessen Mitarbeitern vermittelte Absprachen zwischen den für UUEE tätigen Händlern und der leer verkaufenden Gegenseite. Soweit die UUEE Gruppe für alle in den zeitlichen Anwendungsbereich des BMF-Schreibens von Mai 2009 fallenden Transaktionen Berufsträgerbescheinigungen vorlegt hat, beinhalten diese eine zusätzliche materiell unrichtige Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Denn die vorgelegten Berufsträgerbescheinigungen wiesen zwar auf Leerverkäufe hin, sie waren indes inhaltlich falsch, weil sie unter Berufung auf die Erklärungspflichtigen bei UUEE entgegen der tatsächlichen Geschehnisse bestätigten, dass keine Absprachen vorgelegen hätten. dd) Die gemachten Angaben waren zudem auch unvollständig im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, da die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen nicht wie von § 90 Abs. 1 Satz 2 AO gefordert vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt wurden. Der nicht erfolgte Steuerabzug auf die von der UUEE Bank allein bezogene Dividendenkompensationszahlung war mitteilungspflichtig, da hieraus bei zutreffender Rechtsanwendung das Fehlen der Voraussetzungen einer Steueranrechnung nach § 31 Abs. 1 KStG [VZ 2007-2011] i.V.m. § 36 Abs. 2 EStG [VZ 2007-2011] folgt. Eine hiervon abweichende - höchstrichterliche - finanzgerichtliche Rechtsprechung, auf die sich die UUEE Gruppe hätte berufen können, existierte weder im Erklärungs- noch zu einem anderen Zeitpunkt. 2. Nicht gerechtfertigter Steuervorteil Die UUEE Gruppe hat infolge der unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil in Höhe von insgesamt 166.574.656,04 Euro erlangt. Durch die Anrechnungsverfügung im Körperschaftsteuerbescheid vom 20.04.2009 wurden zu Gunsten der UUEE Gruppe die in der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2007 angegebenen und auf die verfahrensgegenständlichen Transaktionen entfallenden 37.356.589,95 Euro vollumfänglich zur Anrechnung gebracht. Bereits in dieser Anrechnungsverfügung liegt ein Steuervorteil im Sinne des § 370 Abs. 1 AO begründet (BFH, Urteil vom 06.06.2007 - 5 StR 127/07, juris Rn. 19). Gleich verhält es in Bezug auf die Bescheidung der Körperschaftsteuererklärungen der UUEE Gruppe für die Jahre 2008 bis 2011 und auf die darin enthaltenen verfahrensgegenständlichen Steuerbeträge. Unerheblich ist, dass alle Anrechnungsverfügungen später durch Bescheide des Finanzamtes für Großunternehmen in Hamburg – für die Jahre 2007, 2008 und 2009 durch Bescheide vom 14.04.2020, für das Jahr 2010 durch Bescheid vom 11.12.2017 und für das Jahr 2011 durch Bescheid vom 05.12.2018 – wieder zurück genommen wurden, da die Taten bereits durch die ursprünglich ergangene Anrechnungsverfügung vollendet wurden. Im Übrigen sind die sich aus den Körperschaftsteuerbescheiden nach erfolgter Anrechnung ergebenden Erstattungsbeträge jeweils in vollem Umfang an die UUEE Gruppe ausgezahlt worden. Der Steuervorteil war auch nicht gerechtfertigt, da gemäß § 31 Abs. 1 KStG [VZ 2007-2011] i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG [VZ 2007-2011] nur tatsächlich erhobene, mithin einbehaltene Steuern anzurechnen waren. Ein Steuereinbehalt hat auf die verfahrensgegenständlichen Kapitalerträge jedoch gerade nicht stattgefunden. Die nicht gerechtfertigten Steuervorteile sind auch gerade aufgrund der unrichtigen Erklärungen zu steuerlich erheblichen Tatsachen gewährt worden. Wären die in den Jahren 2007 bis 2011 in den Anlagen WA angegebenen Beträge in der Summe von insgesamt 166.574.656,04 Euro nicht als tatsächlich einbehaltene Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge bzw. nicht als auf absprachefreien Transaktionen basierend in der Steuererklärung ausgewiesen worden, wäre es nicht zu deren Anrechnung gekommen. 3. Täterschaft des Angeklagten Der Angeklagte hat in Fall 1 den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO täterschaftlich verwirklicht. Dem steht nicht entgegen, dass er selbst weder an der Erstellung, noch an der Abgabe der Körperschaftsteuererklärungen der UUEE Gruppe für die Jahre 2007 bis einschließlich 2011 mitgewirkt hat. Denn die in den Erklärungen jeweils enthaltenen unrichtigen Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen sind ihm entweder nach § 25 Abs. 2 StGB oder nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zuzurechnen. Die Körperschaftsteuererklärungen der UUEE Gruppe wurden in den Jahren 2007, 2010 und 2011 von Dr. DDD und UUU unterzeichnet. Die Körperschaftsteuererklärungen der Jahre 2008 und 2009 unterzeichnete Dr. DDD gemeinsam mit HT UUEE; zusätzlich wurden diese beiden Steuererklärungen von UUU paraphiert. Dr. DDD und UUU haben durch die eigenhändige Unterzeichnung bzw. Paraphierung und Einreichung der Steuererklärungen ihrerseits § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO täterschaftlich verwirklicht. Deren Handeln ist dem Angeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Darauf ob HT UUEE § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ebenfalls täterschaftlich verwirklicht hat oder ob dies - etwa mangels vorsätzlichen Handelns seinerseits - nicht der Fall ist, kommt es vorliegend nicht an. Denn dem Angeklagten ist dessen Handeln entweder über § 25 Abs. 2 StGB oder über § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zuzurechnen. Ein Geschehensablauf, der das Verhalten des Angeklagten als straflos oder als bloße Teilnahme erscheinen ließe, kommt nicht in Betracht. a) Täterschaftliche Tatbeteiligung Wegen seiner Tatbeiträge ist der Angeklagte hinsichtlich des Falles 1 als Mittäter anzusehen. Ob sich das Handeln eines Angeklagten als täterschaftliche Beteiligung darstellt oder allenfalls eine Beihilfestrafbarkeit begründet, ist vom Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Maßgebliche Kriterien für die Bewertung, ob ein Tatbeteiligter als Mittäter oder Teilnehmer einzustufen ist, sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat sowie der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 08.06.2017 - 1 StR 188/17, juris Rn. 3; vom 26.11.2019 - 3 StR 323/19, juris Rn. 7; vom 12.08.2021 - 3 StR 441/20, juris Rn. 50). Hiervon ausgehend ist der Angeklagten Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB. aa) Die Tatbeiträge des Angeklagten waren zentral und für die Tatbestandsverwirklichung zwingend. Der Angeklagte hatte über den gesamten von der Anklage erfassten Zeitraum eine beherrschende Rolle inne, die für das Gelingen der Taten ausschlaggebend war. Der Impuls zur Durchführung von CumEx-Geschäften bei der UUEE Bank ging allein von dem Angeklagten aus. Er war es, der das Geschäftsmodell erstmals im Jahr 2006 bei der UUEE Bank vorstellte und aktiv bewarb. Im Anschluss führte die UUEE Bank noch im gleichen Jahr einen – aus ihrer Sicht – erfolgreichen Probelauf der intern als „KQ-Modell“ bezeichneten Transaktionen durch. Dies war der Auftakt für alle in den nachfolgenden Jahren durchgeführten verfahrensgegenständlichen Geschäfte. Auf die Strukturierung und Profitabilität der Geschäfte in den folgenden Jahren nahm der Angeklagte maßgeblichen Einfluss, indem er die UUEE Bank weiterhin rechtlich zu deren Durchführung beriet. Es war der Angeklagte, der vor dem Hintergrund der Änderungen des Jahressteuergesetztes 2007 den Wechsel der UUEE Bank von der im Probelauf in 2006 eingenommen Rolle der Leerverkäuferin in die Rolle der Leerkäuferin beratend begleitete. Nach dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2007 wären die im Jahr 2006 ausgeführten Leerverkäufe für die im Inland sitzende UUEE Bank nicht mehr profitabel gewesen. Der Angeklagte überzeugte die Verantwortlichen bei der UUEE Bank mit Nachdruck von der weiteren Durchführbarkeit sowie von der vermeintlichen rechtlichen Zulässigkeit der Geschäfte. Zur Gewährleistung der technischen Umsetzbarkeit vermittelte der Angeklagten der UUEE Bank den Kontakt zu den Tradern CYY und AAZZ, welche damals noch bei der NNP in London arbeiteten und die ihrerseits mit den für die Durchführung der Geschäfte maßgeblichen Stückegebern in Kontakt standen. In der Dividendensaison 2007 wurden die Transaktionen sodann genau wie durch den Angeklagten intendiert umgesetzt, ohne dass er auf die Details der Transaktionen – etwa Aktiengattungen und Anzahl der gehandelten Stücke –, denen rein rechnerische Erwägungen zu Grunde lagen, Einfluss nehmen musste. Die Vermittlung der Trader CYY und AAZZ an die UUEE Bank durch den Angeklagten führte zu einer für den gesamten Tatzeitraum für beide Seiten bedeutsamen Geschäftsbeziehung. CYY und AAZZ waren für die Planung, die Vorbereitung und für die Durchführung aller CumEx-Transaktionen verantwortlich, die Gegenstand der Körperschaftsteuererklärungen der Jahre 2007 bis einschließlich 2011 waren. Diese durch den Angeklagten vermittelte Zusammenarbeit war mithin der Schlüssel für die erfolgreiche Umsetzung des Geschäftsmodelles. Bereits diese den Steuererklärungen vorgelagerten Beiträge des Angeklagten prägten und bestimmten wesentlich das spätere Tatgeschehen und hatten maßgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung und auf das Gelingen Geschäfte. Durch die rechtliche Beratung und durch die Vermittlung der Londoner Trader festigte der Angeklagte seine zentrale und beherrschende Rolle bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehung. Er verstand es, diese Position auch in der nachfolgenden Zeit beizubehalten. Die von CYY und AAZZ geplante Trennung von der NNP und deren darauf folgenden Schritt in die Selbständigkeit sicherte der Angeklagte in einem für diese wesentlichen Ausmaß dadurch ab, dass er deren vertragliche Bindung an die UUEE Bank anregte und beratend begleitete. Hierdurch wirkte der Angeklagte auf eine mehrere Jahre andauernde Verfestigung des Geschäftskontaktes zwischen der UUEE Bank und CYY/AAZZ bzw. den von diesen gegründeten QJ Gesellschaften hin und sicherte und verstetigte die weitere Durchführung der Geschäfte ebenso wie den ihm und Dr. JR zukommenden Profitanteil. Der Angeklagte orchestrierte zudem die Kommunikation zwischen der UUEE Bank und den beiden Tradern und wusste um deren jeweiligen Beratungsbedarf. In der Folgezeit beriet er sie unter Nutzung der ihm aus seinem weitläufigen Netzwerk zufließenden Informationen zu den erforderlichen rechtlichen und administrativen Änderungen. Sobald er Kenntnis von der Vorbereitung des schließlich im Mai 2009 veröffentlichten BMF-Schreiben erlangte, nutze der Angeklagte seine ihm zugetragenen Informationen gezielt, um in seinem Sinne auf die Fortführung der Geschäfte Einfluss zu nehmen. Auch beriet er die UUEE Bank konkret zur Ausgestaltung der laut dem BMF-Schreiben nun erforderlichen Vorlage von Berufsträgerbescheinigungen. Auch die Trader CYY und AAZZ beriet er konkret zu den sich daraus ergeben Anforderungen. Durch diese Einflussnahme trieb der Angeklagte die Fortführung der Geschäfte gezielt voran. Auch die unberechtigte Anrechnung aus dem Eigenhandel für das Jahr 2011 ist dem Angeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB aufgrund seiner vorbeschriebenen Tatbeiträge täterschaftlich zuzurechnen. Zwar erhielt der Angeklagte von der UUEE Bank keinen Anteil an den durch die Transaktionen zu Beginn des Jahres 2011 erlangten Steuervorteilen, indes hat er die UUEE Bank auch zu diesem Zeitpunkt noch rechtlich zu den durchgeführten CumEx-Transaktionen beraten. Seine Einflussmöglichkeit auf die Gestaltung und Durchführung der Transaktionen und seine das Tatgeschehen bestimmende Stellung bestanden mithin bis zu diesem Zeitpunkt. Auch die von ihm zuvor erbrachten Tatbeiträge wirkten fort. Insbesondere hat der Angeklagte sich zu keinem Zeitpunkt gegenüber der UUEE Bank von der weiteren Durchführung der Geschäfte distanziert. bb) Der Angeklagte hatte ein sehr hohes eigenes Interesse daran, dass die verfahrensgegenständlichen CumEx-Transaktionen zustande kommen und dass die prognostizierten Steueranrechnungen zu Gunsten der UUEE Bank bzw. der UUEE Gruppe erfolgen. Wie bereits für das Jahr 2006 praktiziert, strebte er von Beginn an auch für die ab 2007 durchgeführten Geschäfte eine maßgebliche Beteiligung am dadurch bei UUEE generierten Profit an. So handelte er für das Jahr 2007 eine Beteiligung für sich und Dr. JR in Höhe von 35 % aus. Unter Berücksichtigung der konkret für den Altana-Trade vereinbarten geringeren Quote - hier kam es in 2007 zu einer besonders hohen Dividendenausschüttung von 34,80 Euro - flossen dem Angeklagten und Dr. JR für 2007 danach 1.285.000 Euro an Provision zu. Für die Jahre 2008 bis 2010 stieg der jährliche Profitanteil der beiden jeweils auf deutlich über 5 Mio. Euro. Von den für die Jahre 2007 bis einschließlich 2010 insgesamt vereinnahmten Provisionen von 17.473.000 Euro entfiel vereinbarungsgemäß die Hälfte, mithin 8.736.500 Euro, allein auf den Angeklagten. Der Angeklagte hatte, unabhängig vom angestrebten Profitanteil, noch aus einem weiteren Grund erhebliches Interesse an der Durchführung und am Gelingen des UUEE-Eigenhandels. Ausgehend von dem damit einhergehenden Geschäftserfolg hoffte er, die Bank für eine Beteiligung an Transaktionen gewinnen zu können, die es den von ihm betreuten sehr vermögenden Mandanten ermöglichen würden, ebenfalls in diese Geschäfte zu investieren. Dies würde sich zu seinen Gunsten positiv auf die Mandantenbindung auswirken. Seine fortlaufende betriebene Lobbyarbeit und der Versuch der gezielten Einflussnahme auf die gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen zur Unterbindung von CumEx-Strukturen belegen ebenfalls das hohe Eigeninteresse des Angeklagten am Gelingen der Geschäfte. cc) Durchführung und Ausgang der Tat hingen, wie der Angeklagte wusste, maßgeblich von seinem Willen und Handeln ab. Seine Beratungsleistungen zum Jahressteuergesetz 2007 und zu dem im Jahr 2009 veröffentlichten BMF-Schreiben begründeten ebenso einen maßgeblichen Einfluss auf den Fortgang der geplanten CumEx-Gestaltung wie die Vermittlung und Einbindung der Trader CYY und AAZZ. dd) Die Handlungen des Angeklagten sind bei einer Gesamtschau als täterschaftliche Tatbeteiligung zu qualifizieren. Das folgt insbesondere aus dem Umfang und dem Gewicht seiner Tatbeiträge, aus der ihm daraus zuwachsenden Tatherrschaft und aus seinem erheblichen Eigeninteresse an der Durchführung und am Gelingen der Tat. Dem steht nicht entgegen, dass er wesentliche Tatbeiträge in einer Frühphase der Tatausführung erbrachte. Denn alle seine Beträge waren von zentraler Bedeutung, zum einen dafür, dass die Taten überhaupt begangen wurden („Ob“ der Tat), aber auch für die Schaffung der Möglichkeit ihrer konkreten Durchführung („Wie“ der Tat). Unerheblich ist hingegen, dass der Angeklagte nicht in die konkrete Planung und Durchführung der einzelnen Transaktionen, also etwa in die Festlegung der zu handelenden Aktiengattungen oder deren Stückzahl, eingebunden war. Die konkrete Durchführung der Geschäfte und die Festlegung dieser Details sind Ausfluss des vom Angeklagten durch seine Tathandlungen organisatorisch geschaffenen Gesamtkonzepts. Der Umstand, dass der Angeklagte an der Einreichung der jeweiligen Körperschaftsteuererklärungen selbst nicht konkret beteiligt war, steht seiner Täterrolle ebenfalls nicht entgegen. Auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag außerhalb des tatbestandlichen Kerngeschehens kann die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 StGB erfüllen, wenn sich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des Tatbeteiligten als Teil der Tätigkeit aller darstellt und nach den bereits dargelegten Kriterien als täterschaftlich zu bewerten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2019 - 4 StR 227/19, juris Rn. 7; konkret für § 370 AO: BGH, Beschluss vom 25.09.2012 - 1 StR 407/12, juris Rn. 37; Urteil vom 09.04.2013 - 1 StR 586/12, juris Rn. 43 ff., Jäger, in: Klein, AO, 16. Aufl., § 370 Rn. 212). Dies ist im Hinblick auf den Angeklagten der Fall. Denn in der Gesamtschau der einzelnen Tatbeiträge kommt dem Umstand, dass der Angeklagte das Geschäftsmodell bei der UUEE Bank platzierte, die maßgeblichen Kontakte zur Durchführung der Geschäfte vermittelte, das Gelingen der Geschäfte durch fortlaufende Beratung und Anpassung der Strukturen gewährleistete und selbst erheblich am Profit beteiligt war, er mithin eine Schlüsselrolle einnahm, maßgebliche Bedeutung zu. Eben dadurch schaffte der Angeklagte die Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung sämtlicher Einzelgeschäfte, die sodann Grundlage für die in den Körperschaftsteuererklärungen der UUEE Gruppe für 2007 bis 2011 gemachten Angaben wurden. b)Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB oder nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB Die gegenüber dem Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg gemachten unrichtigen Angaben in den Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2011 sind dem Angeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB oder nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zuzurechnen. aa) Der Angeklagte sowie UUU und Dr. DDD handelten in allen Jahren auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes, sie wirkten bewusst und gewollt zusammen. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der einzelne Mittäter bei der Ausführung in Übereinstimmung mit dem oder den anderen im Sinne des Planes handelt und ihn dadurch zu einem gemeinsamen macht (LK-Schünemann/Greco, StGB 13. Aufl., § 25 Rn. 195). Eine Mitwirkung bei der Entstehung des Planes ist ebenso wenig erforderlich, wie eine (stillschweigende) Einigung, solange ein (ggf. erst während der Tat gebildetes) gemeinsames Einverständnis besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2016 - 5 StR 554/15, juris Rn. 6; Hoffmann-Holland/Singelnstein, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 25 Rn. 108; LK-Schünemann/Greco, StGB, 13. Aufl., § 25 Rn. 195; ferner Jäger, in: Klein, AO, 16. Aufl., § 370 Rn. 212). Nicht nötig ist insoweit, dass der eine Mittäter die von dem anderen ausgesandten und von ihm als solche erkannten und akzeptierten Signale wieder zurückmeldet, sofern der jeweilige Tatbeitrag in Erwartung der Akzeptanz durch den anderen geleistet wird (LK-Schünemann/Greco, StGB, 13. Aufl., § 25 Rn. 195). Mittäterschaft ist deshalb selbst dann möglich, wenn die einzelnen Mitwirkenden sich nicht kennen, sofern nur jedem bewusst ist, dass neben ihm noch ein anderer oder andere mitwirken und diese von dem gleichen Bewusstsein erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2005 - 3 StR 492/04, juris Rn. 22 a.E.; Hoffmann-Holland/Singelnstein, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 25 Rn. 108; LK-Schünemann/Greco, StGB, 12. Aufl., § 25 Rn. 195). Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen eines gemeinsamen Tatplans vor. Dem Angeklagten war bewusst, dass die von ihm bei der UUEE Bank initiierten und vorstrukturierten CumEx-Geschäfte bzw. die dafür bescheinigten Steuerbeträge in den Körperschaftsteuererklärungen der Jahre 2007 bis einschließlich 2011 zur Anrechnung gebracht werden würden. Ihm war dabei auch bewusst, dass seine Vermittlung und die rechtliche Beratung der Verantwortlichen bei der UUEE Bank die entscheidenden Voraussetzungen zur Planung und erfolgreichen Durchführung der CumEx-Transaktionen bildeten, um aus diesen Profit durch mehrfache Anrechnung nur einmalig erhobener Kapitalertragsteuer zu generieren. Dieses Ziel setzte das arbeitsteilige Zusammenwirken mehrerer Personen voraus. Ob der Angeklagte wusste, wer an der Erstellung und Einreichung der Körperschaftsteuererklärungen der UUEE Gruppe in den Jahren 2007 bis einschließlich 2011 konkret beteiligt war, ist für die Annahme eines gemeinsamen Tatplanes unerheblich. Dr. DDD und UUU handelten ebenfalls auf Grundlage dieses gemeinsamen Tatplanes. UUU verantwortete hausintern die Erstellung aller Körperschaftsteuerklärungen der Jahre 2007 bis 2011. Er war es auch, der im Auftrag von Dr. DDD das durch den Angeklagten auf Grundlage des Entwurfes des Jahressteuergesetztes 2007 bei der UUEE Bank lancierte CumEx-Geschäftsmodell prüfen ließ und Dr. DDD über die Ergebnisse dieser Prüfung unterrichtete. bb) Durch die eigenhändige Unterzeichnung der Steuererklärung sind Dr. DDD und UUU bzw. HT UUEE die darin enthaltenen Angaben zuzurechnen (vgl. auch BGH, Urteil vom 05.09.2017 - 1 StR 198/17, juris Rn. 21; Jäger, in: Klein, AO, 14. Aufl., § 370 Rn. 25b). Hierdurch haben sie die tatbestandsmäßige Handlung in Gestalt des Machens unrichtiger Angaben unmittelbar verwirklicht. Dabei kam ihnen als Vertreter der UUEE Gruppe auch die Entscheidungsherrschaft über den Inhalt der Erklärung zu, insbesondere fungierten sie nicht als bloße „Absender“ der Steuererklärung (zur Abgrenzung, insbesondere bei Versand elektronischer Erklärungen Beyer, NZWiSt 2016, 478; Jäger, in: Klein, AO, 16. Aufl., § 370 Rn. 25c, 40). cc) Dr. DDD und UUU handelten auch vorsätzlich. Denn ihnen waren sämtliche Umstände bekannt, aus denen sich ergab, dass den zum Gegenstand der Körperschaftsteuererklärungen in den jeweiligen Anlagen WA gemachten Anrechnungsbeträgen, die auf die verfahrensgegenständlichen Steuerbescheinigungen und Dividendengutschriften entfallen und deren Anrechnung sie erreichen wollten, kein entsprechender Steuerabzug auf Seiten des Leerverkäufers bzw. bei dessen Depotbank gegenüberstand. Ferner wussten und wollten beide, dass dem Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg diese Umstände nicht auf anderem Wege mittgeteilt wurden. Beiden war ferner bewusst, dass die von ihnen mit der Steuererklärung eingereichten Steuerbescheinigungen und Dividendengutschriften sowie die damit verbundenen Erklärungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorhergehenden Aktientransaktionen standen, die ein Zusammenwirken zahlreicher Akteure erforderten. Sie nahmen jedenfalls in Kauf, dass die angestrebte Anrechnung der Steuerbeträge zu Unrecht gewährt werden könnte. Dr. DDD und UUU handelten schließlich auch in dem Bewusstsein, dass ihr durch die Erstellung und Einreichung der Steuererklärungen begründeter Tatbeitrag – der für die Tatbestandsverwirklichung zwingend erforderlich war – in Umsetzung der von dem Angeklagten platzierten und vorstrukturierten Leerverkaufstransaktionen geschah. dd) Ob auch HT UUEE bei Mitunterzeichnung der Steuererklärungen für die Jahre 2008 und 2009 seinerseits den § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO vorsätzlich verwirklicht hat oder ob dies nicht der Fall ist, hat die Kammer nicht festgestellt; dies kann dahin stehen. Dem Angeklagten sind dessen Erklärungen entweder über § 25 Abs. 2 StGB oder über § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zuzurechnen. Denn der Angeklagte sowie Dr. DDD und UUU wirkten, wie ausgeführt, auch in diesen Jahren vorsätzlich zusammen. Bei fehlendem Vorsatz des Mitunterzeichners HT UUEE hätten sie den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO dadurch verwirklicht, dass sie sich des im Tatbestandsirrtum Handelnden als vorsatzloses Werkzeuge bedient hätten. 4. Vorsatz Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Dem Angeklagten waren sämtliche Umstände bekannt, aus denen sich ergab, dass die in den Dividendengutschriften und Steuerbescheinigungen ausgewiesenen und zum Zwecke der Anrechnung zum Gegenstand der Körperschaftsteuererklärungen der UUEE Gruppe für die Jahre 2007 bis 2011 gemachten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge von den die Verkaufsaufträge ausführenden Stellen nicht einbehalten, mithin nicht von der Dividendenkompensationszahlung in Abzug gebracht worden waren. Auch war ihm bekannt, dass die UUEE Bank die Aktien über den Dividendenstichtag nicht von den zivilrechtlichen Inhabern erwarb, sondern sich die Vertragspartner der UUEE Bank die für die Vertragserfüllung erforderlichen Aktien erst nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen im Wege der Ex-Eindeckung beschafften. Der Angeklagte wusste und wollte damit, dass den zum Gegenstand der Körperschaftsteuererklärungen 2007 bis 2011 gemachten Anrechnungsbeträgen, die auf die verfahrensgegenständlichen Steuerbescheinigungen und Dividendengutschriften entfielen und auf deren Anrechnung es ihm ankam, kein entsprechender Steuerabzug auf Seiten des Leerverkäufers bzw. bei dessen Depotbank gegenüberstand. Ferner wusste er, dass die UUEE Gruppe – vertreten durch Dr. DDD und UUU – dem Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg weder im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung oder auf sonstige Weise mittteilte, dass den von ihr allein bezogenen Dividendenkompensationszahlungen kein Steuerabzug auf Seiten der Leerverkäufer gegenüberstand. Auch dieser Umstand war vom Willen des Angeklagten umfasst. Soweit sich der Vorsatz im Rahmen des § 370 Abs. 1 AO auch darauf beziehen muss, dass der Täter erkennt oder zumindest für möglich hält, dass der von ihm angestrebte Steuervorteil nach dem einschlägigen Steuerrecht nicht gerechtfertigt ist, d.h. zu Unrecht gewährt oder belassen wird (BGH, Urteile vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21; vom 24.01.2018 - 1 StR 331/17, juris Rn. 14), sind auch diese Voraussetzungen in der Person des Angeklagten erfüllt. Für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bedarf es keiner Absicht und keines direkten Vorsatzes. Es genügt, dass der Täter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Der Hinterziehungsvorsatz setzt weder dem Grunde noch der Höhe nach eine sichere Kenntnis des Steueranspruchs bzw. der steuerrechtlichen Lage voraus (BGH, Urteile vom 16.12.2009 - 1 StR 491/09, Rn. 37; vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21). Notwendig, aber auch genügend ist vielmehr, dass der Täter die eine Steuerhinterziehung ausfüllenden objektiven Tatbestandsmerkmale im Rahmen einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ zutreffend erfasst (FG Köln, Urteil vom 16.01.2019 - 11 K 2194/16, juris Rn 71; Grötsch, in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl., § 370 AO Rn. 503). Die Kenntnis aller Einzelheiten, insbesondere eine konkrete Vorstellung über die korrekte Einordnung des von ihm nicht, nicht richtig oder unvollständig erklärten Sachverhalts oder der genauen gesetzlichen Grundlagen des Steueranspruchs, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21; FG Köln, Urteil vom 16.01.2019 - 11 K 2194/16, juris Rn 71). Ob ein Tatbeteiligter nach diesen Maßgaben vorsätzlich handelte oder nicht, bemisst sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für sein Vorstellungsbild von Bedeutung waren (BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 25). Es ist in diesem Zusammenhang weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten eines Tatbeteiligten Umstände oder Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen keine Anhaltspunkte bestehen (BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 25). Hiervon ausgehend hat der Angeklagte auch die Anforderungen an die zutreffende Erfassung der steuerrechtlichen Lage erfüllt. Bereits im Zeitpunkt der Beratung zu den verfahrensgegenständlichen Transaktionen der Saison 2007 hielt er es für möglich und billigte es, dass die Voraussetzungen für die von der UUEE Gruppe angestrebte Anrechnung der Steuern eventuell fehlen, weil ein Steuerabzug bzw. ein Steuereinbehalt nur durch die Emittenten der Aktien, nicht aber durch die den Verkaufsauftrag ausführenden Stellen erfolgt war. Den insoweit anzulegenden Bewertungsmaßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ hat der Angeklagte insoweit ohne Weiteres ausgefüllt, denn die maßgeblichen steuerrechtlichen Zusammenhänge waren ihm auf Grund seiner langjährigen einschlägigen Berufstätigkeit bei der Hessischen Finanzverwaltung und durch sein späteres Wirken als Rechtsanwalt und Steuerberater vertraut. Diese Vorstellung hat sich im weiteren Tatablauf nicht verändert. Der Angeklagte handelte außerdem auch hinsichtlich der seine Täterschaft begründenden Umstände vorsätzlich. Dem Angeklagten war seine zentrale Rolle für das Zustandekommen der erforderlichen Kontakte sowie die gezielte Beratung der UUEE Bank bewusst, hierauf hatte er es gerade angelegt. Auch wusste der Angeklagte um die erheblichen Profite, die im Zusammenhang mit den Geschäften von ihm selbst und anderen generiert wurden. 5. Rechtswidrigkeit und Schuld Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft, insbesondere unterlag er keinem Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB. Die hiernach erforderliche Einsicht, Unrecht zu tun, hat bereits derjenige, der in dem Bewusstsein eines Verstoßes gegen die rechtliche Ordnung handelt, ohne dass es darauf ankommt, dass er die konkret verletzte Norm kennt (BGH, Beschluss vom 24.02.2011 - 5 StR 514/09, juris Rn. 34; Allgayer, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 17 Rn. 3). Ein Verbotsirrtum nach § 17 Satz 1 StGB liegt nicht schon dann vor, wenn der Täter keine Kenntnis von der Strafbarkeit seines Verhaltens und der Anwendbarkeit eines Strafgesetzes hat. Vielmehr reicht für die Unrechtseinsicht das Bewusstsein eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung aus. In einem Verbotsirrtum handelt ein Tatbeteiligter nur dann, wenn ihm die Einsicht fehlt, dass sein Tun gegen die durch verbindliches Recht erkennbare Wertordnung verstößt. Ob er glaubt, straf-, öffentlich- oder zivilrechtliche Normen zu verletzen, hat hingegen grundsätzlich keine Bedeutung (BGH, Urteil vom 30.05.2008 - 1 StR 166/07, Rn. 58; Sch/Sch/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 17 Rn. 5). Im Übrigen reicht ein Handeln mit bedingter Unrechtseinsicht aus. Eine solche liegt bereits dann vor, wenn der Tatbeteiligte mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteile vom 24.02.2011 - 5 StR 514/09, juris Rn. 34; vom 07.04.2016 - 5 StR 332/15, juris Rn. 24; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 17 Rn. 5). Hiervon ausgehend folgt die Unrechtseinsicht des Angeklagten bereits daraus, dass er die Möglichkeit erkannte und billigend in Kauf nahm, dass die angestrebten und durch seine Tatbeiträge erlangten Steuervorteile mit den einschlägigen Bestimmungen des deutschen Steuerrechts nicht in Einklang stehen. Darauf, ob er damit rechnete bzw. es für möglich hielt, durch sein Verhalten einen Straftatbestand zu verwirklichen, kommt es nicht an. III. Fall 2 – BC German Equity Special Fund Der Angeklagte hat sich auch in Fall 2 der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO schuldig gemacht. Die bei dem Bundeszentralamt für Steuern eingereichten elektronischen Sammelanträge enthielten unrichtige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen, woraufhin nicht gerechtfertigte Steuervorteile in Höhe von 60.620.300 Euro gewährt wurden. 1. Unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen Die seitens der A44-Bank im Wege des elektronischen Sammelantragsverfahrens bei dem BZSt – einer Finanzbehörde im Sinne der § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO – eingereichten Erstattungsanträge enthielten die steuerlich erhebliche Angabe, dass Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge in Höhe von insgesamt 60.620.300 Euro auf dem BC German Equity Special Fund zuzurechnende Dividenden oder Dividendenkompensationszahlungen einbehalten und abgeführt worden seien. a) Auslegung der Erstattungsanträge Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge waren einem inländischen Investmentvermögen im Jahr 2009 nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2009] zu erstatten, wenn die Steuer zuvor von Kapitalerträgen des inländischen Investmentvermögens einbehalten und abgeführt worden war. In Abgrenzung zu den Steueranrechnungsfällen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG [VZ 2007-2011] i.V.m. § 36 Abs. 2 EStG [VZ 2007-2011], bei denen allein auf die Steuererhebung abzustellen war, trat hier die tatsächliche Abführung der Steuer an den Fiskus als weitere Voraussetzung für die Steuererstattung hinzu. Zuständig für die Erstattung war bei Dividenden und Dividendenkompensationszahlungen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 InvStG [VZ 2009] das BZSt. Inländische Investmentvermögen konnten sich nach § 45b Abs. 1 EStG [VZ 2009] bei der Antragstellung durch ihre Depotbank vertreten lassen. Diese konnte mehrere Anträge, auch für unterschiedliche Steuersubjekte, in einem Sammelantrag zusammenfassen und schriftlich oder elektronisch einreichen. Im Rahmen des Sammelantrags war neben dem Gläubiger der Kapitalerträge und der Art des Kapitalertrages unter anderem anzugeben, in welcher Höhe die Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlägen beantragt wird. Der Erklärungsgehalt der Eintragung von bestimmten Beträgen in die hierfür im Sammelantragsformular vorgesehenen Felder „Kapitalertragsteuer“ und „Solidaritätszuschlag“ bezog sich nach Maßgabe der bereits bei Fall 1 dargelegten Auslegungsgrundsätze auf das Vorliegen sämtlicher Erstattungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2009], zumal Sammelantragsteller – so auch die A44-Bank – bereits im Antrag auf Zulassung zum elektronischen Sammelantragsverfahren die Rechtmäßigkeit der durch sie beantragten Steuererstattungen zu garantieren hatten. Rechtmäßig waren Steuererstattungen im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2009] nach dessen eindeutigem Wortlaut indes nur, wenn zuvor von Kapitalerträgen des inländischen Investmentfonds Kapitalertragsteuern tatsächlich einbehalten und abgeführt worden waren (vgl. ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 58). Durch die Eintragung von Beträgen im Umfang von insgesamt 60.620.300 Euro in die in den elektronischen Sammelanträgen vorgesehenen Felder „Kapitalertragsteuer“ und „Solidaritätszuschlag“ unter gleichzeitiger Nennung des BC German Equity Special Fund hat die A44-Bank hiernach erklärt, dass auf Kapitalerträge des Fonds Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge in der angegebenen Höhe einbehalten und an den Fiskus abgeführt worden seien. Aus den entsprechenden Angaben im Sammelantrag zur „Art des Kapitalertrages“ ergibt sich ferner, dass es sich bei den Kapitalerträgen um Dividenden oder Dividendenkompensationszahlungen gehandelt haben soll. b) Unrichtigkeit bzw. Unvol l ständigkeit der Angaben Diese Erklärungen waren unrichtig, da auf die von dem BC German Equity Special Fund lediglich vereinnahmten Dividendenkompensationszahlungen Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge im Umfang von insgesamt 60.620.300 Euro weder einbehalten noch an den Fiskus abgeführt worden waren. aa) Die von den jeweiligen Unternehmen auf die Aktien ausgeschütteten Dividenden sind dem BC German Equity Special Funds hinsichtlich der von den abgeurteilten CumEx-Leerverkaufstransaktionen betroffenen Aktien nicht zuzurechnen. Da die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte jeweils vor den Gewinnverteilungsbeschlüssen und mit Leerverkäufern abgeschlossen und die Aktienbuchungen erst nach diesem Zeitpunkt vollzogen wurden, gelten die Ausführungen zu Fall 1 insoweit entsprechend. Auch die Sondervermögen haben im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses weder die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 AO noch diejenigen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO verwirklicht. bb) Auf die von dem BC German Equity Special Funds vereinnahmten Dividendenkompensationszahlungen hat kein Steuereinbehalt und insbesondere auch keine Abführung der Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag an den Fiskus stattgefunden. Da sich der Erklärungsgehalt der gegenüber dem BZSt getätigten Angaben neben dem Vorgang des Steuereinbehaltes auch darauf erstreckt, dass die Steuern, deren Erstattung beantragt wird, tatsächlich zuvor an den Fiskus abgeführt worden seien, folgt die Unrichtigkeit der Angaben bereits aus der unterbliebenen Steuerabführung. Tatsächlich sind Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge aber auf die Dividendenkompensationszahlungen auch schon nicht einbehalten worden, wobei insoweit die Ausführungen zu Fall 1 zu den Voraussetzungen des Steuereinbehaltes entsprechend gelten. cc) Dem BZSt sind vor Tatvollendung auch nicht auf sonstige Weise die Umstände mitgeteilt worden, aus denen sich ergibt, dass seitens des BC German Equity Special Fund im Rahmen der verfahrensgegenständlichen CumEx-Leerkaufgeschäfte lediglich Dividendenkompensationszahlungen vereinnahmt wurden, auf die Steuern weder einbehalten noch abgeführt worden waren. Insbesondere wurde gegenüber dem BZSt nicht dargelegt, dass die Aktien über den Dividendenstichtag von Leerverkäufern erworben und auf die dem Fonds gutgeschriebene Dividendenkompensationszahlungen an keiner Stelle Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge in Abzug gebracht worden waren. 2. Nicht gerechtfertigter Steuervorteil Infolge der unrichtigen Angaben ist es auch zur Gewährung nicht gerechtfertigter Steuervorteile gekommen, da die beantragten 60.620.300 Euro – und somit die auf die abgeurteilten CumEx-Leerverkaufstransaktionen entfallenden Beträge –durch das BZSt tatsächlich in vollem Umfang erstattet wurden. Die Erstattungen waren nicht gerechtfertigt, da hierfür nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2009] ein vorheriger Einbehalt und eine vorherige Abführung der Steuern erforderlich gewesen wären. Entsprechendes war im Hinblick auf die Dividendenkompensationszahlungen allerdings nicht erfolgt. Die nicht gerechtfertigten Steuervorteile in Gestalt der Steuererstattungen sind auch gerade auf die unrichtigen Angaben zurückzuführen. Wäre im Rahmen der Sammelanträge nicht die unzutreffende Erklärung abgegeben worden, dass Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge im Umfang von 60.620.300 Euro auf Dividenden oder Dividendenkompensationszahlungen einbehalten und abgeführt wurden, die dem BC German Equity Special Fund zuzurechnen sind, wäre es nicht zu den Steuererstattungen gekommen. Darauf, ob ein Mitarbeiter des BZSt in den Erstattungsvorgang persönlich eingebunden war oder einem Irrtum über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2009] unterlag, kommt es nicht an. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO kein Täuschungsdelikt darstellt. Auch auf den Kenntnisstand der Finanzbehörde hinsichtlich der falschen oder unvollständigen Angaben kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 159/17, juris Rn. 136 f.). Vielmehr genügt es, dass die Angaben in anderer Weise als durch Täuschung für die Steuerverkürzung oder den nicht gerechtfertigten Steuervorteil ursächlich werden (Jäger, in: Klein, AO, 16. Aufl., § 370 Rn. 42). So liegt es hier im Hinblick auf die unzutreffende Angabe, in Höhe von 60.620.300 Euro seien Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf Kapitalerträge des BC German Equity Special Fund einbehalten und abgeführt worden. Nur auf Grundlage dieser Erklärung wurden die betreffenden Beträge seitens des BZSt erstattet. 3. Täterschaft des Angeklagten Der Angeklagte hat nach Maßgabe der bereits bei Fall 1 für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme skizzierten Abgrenzungskriterien auch in Fall 2 als täterschaftlich zu bewertende Tatbeiträge erbracht. Dem steht nicht entgegen, dass er nicht selbst in das Ausfüllen und in die Übermittlung der elektronischen Sammelanträge eingebunden war, mithin nicht unmittelbar selbst Angaben gegenüber dem BZSt getätigt hat. Denn die unrichtigen Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen sind ihm entweder nach § 25 Abs. 2 StGB oder nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zuzurechnen. Offen bleiben konnte in diesem Zusammenhang, wer im Rahmen der Sammelantragsverfahren den Inhalt der Erstattungsanträge sowie die elektronischen Übermittlungsverfahren bei der A44-Bank dergestalt beherrscht bzw. mitbestimmt hat, dass er als Erklärender im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO anzusehen ist (zur Abgrenzung insoweit Jäger, in: Klein, AO, 16. Aufl., § 370 Rn. 25c). Gleiches gilt für die Frage, ob diejenigen, die objektiv unrichtige Angaben gegenüber dem BZSt getätigt haben, hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angaben und insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit des Nichtbestehens eines Erstattungsanspruchs vorsätzlich handelten. Wäre dies der Fall, wäre dem Angeklagten die Erklärung unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Sollten die Erklärenden selbst unvorsätzlich gehandelt haben, wäre eine täterschaftliche Stellung des Angeklagten unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB begründet. Denn der Angeklagte ist entweder als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) oder als mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) für die unrichtigen Angaben mitverantwortlich. Ein Geschehensablauf, der sein Verhalten als straflos oder als bloße Teilnahme erscheinen ließe, kommt nicht in Betracht. a) Täterschaftliche Tatbeteiligung aa) Der Angeklagte hat zentrale, für die Tatbestandsverwirklichung zwingend erforderliche und damit tatherrschaftsbegründende Tatbeiträge erbracht. Dem Angeklagten kommt eine hervorgehobene Position zu, da er gemeinsam mit Dr. JR zunächst die Idee entwickelte, CumEx-Transaktionen als Anlagestrategie für vermögende Privatleute über Investmentfonds abzuwickeln, er für die Umsetzung dieser Idee vermögende Personen aus seinem eigenen Mandatenkreis akquirierte und er außerdem bei der Planung und der Organisation der Errichtung des Sondervermögens als Zentralgestalt des Geschehens agierte. Dabei wurde sein Tätigwerden von einem hohen unmittelbaren Eigeninteresse am Gelingen der Steuerhinterziehungstaten getragen. Bereits hieraus folgt eine täterschaftliche Stellung des Angeklagten. Dass er keinen entscheidenden Einfluss auf die unmittelbare Einreichung der Erstattungsanträge hatte und nicht im Einzelnen feststeht, inwieweit er über die Details der einzelnen Transaktionen im Bilde war, fällt hingegen nicht ins Gewicht. Auch in Fall 2 war es der Angeklagte, der, gemeinsam mit Dr. JR die Idee entwickelte, CumEx-Transaktionen über Fonds abzuwickeln, und dies der UUEE Bank als lukrative Geschäftsidee offerierte. Dabei wurde er von der Absicht getragen, seinem eigenen Mandanten eine aus seiner Sicht lukrative Anlagestrategie anzubieten und diese so an sich zu binden. Daneben ging es ihm insbesondere aber auch darum, seine eigenen Profite und die Profite der UUEE Bank zu steigern. Der bestimmende Einfluss des Angeklagten auf die Durchführung der Tat als solches (das „Ob“ der Tat) wird bereits daran erkennbar, dass die Entscheidung zur Umsetzung einer solchen Struktur Ausfluss eines Gespräches zwischen ihm und Dr. DDD war. Dass der Angeklagte aber auch auf die Umsetzung der Planung bestimmenden Einfluss hatte, zeigt sich daran, dass er die Investoren gezielt aus seinem eigenen Mandantenstamm akquirierte. Als sich mögliche Problemen bei der Umsetzung der Struktur abzeichneten, war es wiederrum der Angeklagte, der gemeinsam mit Dr. JR als rechtlicher Berater die sog. Malta-Struktur etablierte, um ein Investment von Privatpersonen in den Fonds zu ermöglichen. Auch flankierte der Angeklagte die Umsetzung der Strategie durch weitere beratende Tätigkeiten, indem er der UUEE Bank ein Gutachten lieferte, welches die Legitimität der Geschäfte bestätigte. Zudem beriet er dazu, wie die Geschäfte angesichts der Anforderungen durch das BMF Schreiben aus dem Mai 2009 konkret zu gestalten waren. Das belegt sowohl das hohe Eigeninteresse des Angeklagten am Gelingen der Geschäfte, als auch dessen bestimmenden Einfluss auf die Einzelheiten der Struktur. Aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit in der Steuerverwaltung brachte der Angeklagte auch das bedeutsame Wissen mit ein, dass die beim BZSt gestellten Anträge lediglich stichprobenartig geprüft und sodann allenfalls einer bloßen Plausibilitätskontrolle unterzogen würden. So wurde den Bankenvertretern deutlich, dass das Risiko einer materiellen Prüfung der immens hohen Erstattungsanträge durch das BZSt faktisch zu vernachlässigen war. Nicht entscheidend fällt demgegenüber ins Gewicht, dass die Einzelheiten der konkreten Umsetzung und Etablierung der Struktur an Dr. JR und Dr. FVV delegiert wurden. Als die A44-Bank nach Veröffentlichung des BMF Schreibens die Gutschrift der Dividendenkompensationszahlungen zunächst einstellte, war es der Angeklagte selbst, der aus Sorge um das Scheitern des Investments seine Kontakte nutzte, um internen Druck auf die Entscheidungsträger bei der A44-Bank auszuüben und diese so zu einer Gutschrift der Zahlungen zu veranlassen. Dass sich der Angeklagte als extern beratender Steuerfachanwalt in der Lage sah, derartig konkret auf die internen Abläufe der Bank Einfluss zu nehmen, belegt dessen herausragende Bedeutung für das finale Gelingen der Tat. Das große Eigeninteresse des Angeklagten wird auch in Fall 2 zusätzlich durch seine sehr hohe Profitbeteiligung belegt. Von den über die QJ Capital an ihn und Dr. JR gezahlten 5 Mio. Euro entfiel die Hälfte, mithin 2,5 Mio. Euro, auf ihn. bb) Der Annahme einer (mit-)täterschaftlichen Stellung des Angeklagten steht auch vorliegend nicht entgegen, dass er allein im Vorbereitungsstadium tätig geworden ist und in den Vorgang der Antragstellung beim BZSt nicht mehr unmittelbar eingebunden war. Die Ausführungen zu Fall 1 gelten insoweit entsprechend. b) Mittäterschaft bzw. mittelbare Täterschaft Auch die weiteren Voraussetzungen einer Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB oder nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB liegen vor. aa) Sollten diejenigen Personen, die im Rahmen der Erstattungsanträge unrichtige Erklärungen gegenüber dem BZSt abgegeben haben, selbst hinsichtlich der Unrichtigkeit der von ihnen getätigten Angaben und der steuerrechtlichen Lage vorsätzlich gehandelt haben, wären die Anforderungen an den bei § 25 Abs. 2 StGB erforderlichen gemeinsamen Tatplan erfüllt. Wegen der insofern maßgeblichen Erwägungen wird auf die vorstehenden Ausführungen bei Fall 1 Bezug genommen. Dem Angeklagten war bewusst, dass im Nachgang der CumEx-Leerkauftransaktionen des BC German Equity Special Fund seitens der A44-Bank auf die Erstattung von Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge gerichtete Anträge beim BZSt eingereicht werden würden. Er wusste daher, dass die Handelsergebnisse des BC German Equity Special Fund von anderen Akteuren zum Gegenstand unrichtiger Angaben gegenüber einer Finanzbehörde gemacht werden würden. Im Gegenzug war denjenigen, die vorsätzlich hinsichtlich der zugrunde liegenden CumEx-Strukturen sowie der steuerrechtlichen Lage handelten, bewusst, dass die Erstattungsanträge auf den Ergebnissen von Aktientransaktionen eines Sondervermögens beruhten, wobei sowohl in die Errichtung des Sondervermögens als auch in die Planung und Umsetzung der Transaktionen zahlreiche Akteure eingebunden waren. Ihnen war daher auch bekannt, dass ihr Tatbeitrag an vorherige Tatbeiträge anderer Tatbeteiligter anknüpft und dass durch das Zusammenwirken die Erstattung nicht abgeführter Steuern bewirkt werden sollte. bb) Sollten die Erklärenden ihrerseits nicht vorsätzlich gehandelt haben, lägen demgegenüber die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB vor. Denn der Angeklagte handelte seinerseits vorsätzlich – hierzu sogleich – und hätte den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in dieser Konstellation dadurch verwirklicht, dass er sich der im Tatbestandsirrtum Handelnden als vorsatzlose Werkzeuge bedient hätte. 4. Vorsatz Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er wusste und billigte, dass über den BC German Equity Special Fund CumEx-Strategien mit Leerverkäufen umgesetzt und die Erstattung einer Steuer bewirkt werden sollte, die auf Seiten des Leerverkäufers und auch ansonsten nicht abgezogen und nicht abgeführt worden war. Von seinem Vorstellungsbild waren damit sämtliche Umstände erfasst, aus denen sich ergab, dass die zum Gegenstand des elektronischen Sammelanträge gemachten Steuerbeträge nicht von den seitens des BC German Equity Special Fund bezogenen Dividendenkompensationszahlen in Abzug gebracht und auch nicht an den Fiskus abgeführt worden waren. Ferner wusste und wollte der Angeklagte, dass gegenüber dem BZSt weder im Rahmen der Antragstellung noch auf sonstige Weise Mitteilung davon gemacht wird, dass den von dem BC German Equity Special Fund allein bezogenen Dividendenkompensationszahlungen kein Steuerabzug auf Seiten der Leerverkäufer gegenüberstand. Auch hatte der Angeklagte die steuerliche Lage zutreffend erfasst und hielt es zumindest für möglich, dass die angestrebten Steuererstattungen nach dem einschlägigen Steuerrecht nicht begründet waren. Wegen der diesbezüglich geltenden Grundsätze wird auf die Ausführungen zu Fall 1 Bezug genommen. Der Angeklagte handelte außerdem auch vorsätzlich hinsichtlich der seine Täterschaft begründenden Umstände. Ihm war die Bedeutung seiner Tatbeiträge für die Tatbestandsverwirklichung bewusst. 5. Rechtswidrig k eit und Schuld Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB kommt schon wegen des von ihm für möglich gehaltenen und gebilligten Verstoßes gegen das Steuerrecht nicht in Betracht. IV. Fall 3 – BC German Hedge Fund Der Angeklagte ist auch in Fall 3 der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO schuldig. Die an das Finanzamt FFV-Stadt übermittelten monatlichen Kapitalertragsteueranmeldungen der TG - Bank für Mai und Juni 2010 enthielten dem Angeklagten zuzurechnende unrichtige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen, woraufhin nicht gerechtfertigte Steuervorteile in Höhe von 48.797.770,18 Euro gewährt wurden. 1. Unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen Die Kapitalertragsteueranmeldungen der TG - Bank für Mai und Juni 2010 enthielten die steuerlich erhebliche Angabe, dass Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge in Höhe von insgesamt 48.797.770,18 Euro auf die verfahrensgegenständlichen Kapitalerträge einbehalten und abgeführt worden seien. a) Auslegung der Kapitalertragsteueranmeldungen Durch Inkrafttreten von § 11 Abs. 2 InvStG [VZ 2010] wurde das Erstattungsverfahren für auf Kapitalerträge eines inländischen Investmentvermögens einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuern dahingehend geändert, dass bei Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG [VZ 2010], mithin auch bei Dividenden und Dividendenkompensationszahlungen, die Erstattung gegenüber dem inländischen Sondervermögen unter Einschaltung der Depotbank erfolgen konnte. Die Depotbank hatte in diesem Fall nach § 11 Abs. 2 Satz 2 InvStG [VZ 2010] i.V.m. § 44b Abs. 6 Satz 3 EStG [VZ 2010] die Summe der Erstattungsbeträge ihrerseits in der gegenüber dem eigenen Betriebsstättenfinanzamt einzureichenden Steueranmeldung gesondert anzugeben und von der von ihr abzuführenden Kapitalertragsteuer abzusetzen. Unverändert erforderlich für die Steuererstattung gegenüber dem Sondervermögen war nach § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2010], dass die Steuern zuvor auf Kapitalerträge des inländischen Investmentvermögens einbehalten und abgeführt worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR519/20, juris Rn. 60). Dass auch im Verhältnis der Depotbank zum Fiskus eine Erstattung nur in Betracht kam, wenn die Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlägen zuvor einbehalten und abgeführt worden waren, folgte aus § 11 Abs. 2 Satz 2 InvStG [VZ 2010] i.V.m. § 44b Abs. 6 Satz 2 EStG [VZ 2010], wonach die Depotbank gegenüber dem Fiskus für zu Unrecht gewährte Steuererstattungen einzustehen hatte. Wurden Erstattungsbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 InvStG [VZ 2010] i.V.m. § 44b Abs. 6 Satz 3 EStG [VZ 2010] in die hierfür vorgesehene Zeile 10 des Steuervordrucks für die monatlichen Kapitalertragsteuer-Anmeldungen der Depotbanken eingetragen, kommt dem hiernach der Erklärungswert bei, dass sämtliche Voraussetzungen für die Steuererstattung tatsächlich vorliegen. Erklärt wurde insoweit, dass die eingetragenen Beträge als Steuern auf Kapitalerträge tatsächlich einbehalten und abgeführt worden sind. In den Beträgen, die in Zeile 10 der Kapitalertragsteuer-Anmeldung der TG - Bank für Mai und Juni 2010 eingetragen waren, waren die von dieser zuvor an den BC German Hedge Fund insgesamt ausgekehrten 48.797.770,18 Euro rechnerisch enthalten. Dementsprechend hat die TG - Bank im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldungen die steuerlich erhebliche Tatsache erklärt, dass im Umfang von 48.797.770,18 Euro Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf Kapitalerträge tatsächlich einbehalten und abgeführt worden seien. Die Kapitalertragsteueranmeldungen wurden bei dem Finanzamt FFV-Stadt und damit bei einer Finanzbehörde im Sinne von § 370 Abs. 1 AO eingereicht. b)Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Angaben Die Erklärungen waren unrichtig. Denn im Umfang von 48.797.770,18 Euro waren Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf Kapitalerträge des BC German Hedge Fund tatsächlich nicht einbehalten und abgeführt worden. Die Sondervermögen erzielten bei den verfahrensgegenständlichen CumEx-Transaktionen aufgrund der Einschaltung von Leerverkäufern nicht die (Original-)Dividenden, sondern lediglich Dividendenkompensationszahlungen. Auf diese wurden Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge nicht einbehalten und abgeführt. aa) Die von den Emittenten auf die Aktien ausgeschütteten Dividenden sind dem BC German Hedge Fund im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen CumEx-Leerverkaufstransaktionen nicht zuzurechnen. Da die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte jeweils vor den Gewinnverteilungsbeschlüssen und unter Einschaltung von Leerverkäufern abgeschlossen und die Aktienbuchungen erst nach diesem Zeitpunkt vollzogen wurden, gelten die Ausführungen zu Fall 1 insoweit entsprechend. Auch der BC German Hedge Fund hat im Zeitpunkt der jeweiligen Gewinnverteilungsbeschlüsse weder die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 AO noch diejenigen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO verwirklicht. bb) Soweit der BC German Hedge Fund Dividendenkompensationszahlungen vereinnahmt hat, fand auf diese ein Steuereinbehalt und insbesondere eine Abführung der Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag an den Fiskus nicht statt. Da sich der Erklärungsgehalt der gegenüber dem Finanzamt FFV-Stadt getätigten Angaben neben dem Vorgang des Steuereinbehaltes auch darauf erstreckt, dass die Steuern, deren Erstattung beantragt wird, tatsächlich an den Fiskus abgeführt worden sind, folgt die Unrichtigkeit der Angaben bereits hieraus. Tatsächlich sind Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge aber auf die Dividendenkompensationszahlungen auch schon nicht einbehalten worden. cc) Dem Finanzamt FFV-Stadt ist vor Beendigung der Tat auch nicht auf sonstige Weise Mitteilung davon gemacht worden, dass der BC German Hedge Fund lediglich Dividendenkompensationszahlungen vereinnahmt hat, auf die ein Einbehalt sowie eine Abführung von Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlägen jeweils nicht vorgenommen wurde. Auch wurden dem Finanzamt FFV-Stadt keinerlei Details der den Erstattungsanträgen zugrunde liegenden Transaktionen mitgeteilt, aus denen das Finanzamt diese Umstände hätte schlussfolgern können. 2. Nicht gerechtfertigter Steuervorteil Infolge der unrichtigen Angaben ist es zu Erstattungen in Höhe von 48.797.770,18 Euro und dadurch zur Gewährung nicht gerechtfertigter Steuervorteile durch das Finanzamt FFV-Stadt gekommen. Die Erstattungen waren nicht gerechtfertigt, da hierfür nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2010], § 44b Abs. 6 Satz 3 EStG [VZ 2010] ein vorheriger Einbehalt und eine vorherige Abführung der Steuern erforderlich gewesen wären, was indes unterblieben war. Die nicht gerechtfertigten Steuervorteile in Gestalt der Steuererstattungen sind auch gerade auf die unrichtigen Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen zurückzuführen. Wäre im Rahmen der monatlichen Kapitalertragsteueranmeldungen der TG - Bank nicht die unzutreffende Erklärung abgegeben worden, dass Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge in entsprechender Höhe einbehalten und abgeführt worden waren, wäre es nicht zu den Steuererstattungen gekommen. Dass die TG - Bank zwischenzeitlich die erstatteten Steuern zurückgezahlt hat, ist, unabhängig davon, dass die TG - Bank den betreffenden Bescheid weiter anficht, unerheblich, da die Tat bereits im Jahr 2010 vollendet und auch beendet wurde. 3. Täterschaft des Angeklagten Die unrichtigen Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen sind dem Angeklagten auch in Fall 3 nach § 25 Abs. 2 StGB oder nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zuzurechnen. Dabei hat wiederum offen bleiben können, ob diejenigen, die die monatlichen Kapitalertragsteranmeldungen für die TG - Bank eingereicht haben, ihrerseits vorsätzlich gehandelt haben. Hierauf kommt es nicht an, da der Angeklagte auch insoweit entweder als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) oder als mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) für die unrichtigen Angaben verantwortlich ist. a) Täterschaftliche Tatbeteiligung Der Angeklagte hat nach Maßgabe der bereits bei Fall 1 für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme skizzierten Abgrenzungskriterien auch in Fall 3 als täterschaftlich zu bewertende Tatbeiträge erbracht. Auch hier fiel die endgültige Entscheidung zur Aufsetzung der neuartigen Publikumsfonds-Struktur wiederrum in einem Gespräch zwischen dem Angeklagten und Dr. DDD. In der Auflegung des Publikumfonds erkannte der Angeklagte eine lukrative Anlagestrategie für seine Mandanten, so dass er auch für diesen Fonds gezielt vermögende Personen aus seinem Mandatenkreis akquirierte, von denen einige auch bereits in den BC German Special Fund investiert hatten. Deren Einlagen bildeten den Kapitalstock des Fonds. Entscheidend trug der Angeklagte indes zum Gelingen der Fondsstruktur dadurch bei, dass er, nachdem andere Banken wegen rechtlicher Bedenken bereits abgesprungen waren, quasi in letzter Minute die TG - Bank als Depotbank gewann. Er war es, der die TG - Bank in den finalen Gesprächen schließlich von der Umsetzung der Struktur überzeugen konnte. Da die Einbindung einer Depotbank für die Gründung des Fonds unverzichtbar war, hatte der Angeklagte auch hier maßgeblichen Einfluss bereits auf das „Ob“ der Tat. Das Eigeninteresse des Angeklagten ergibt sich auch in Fall 3 zudem aus seiner enormen Profitbeteiligung, hier in Höhe der Hälfte der ihm und Dr. JR zugeflossenen Provision in Höhe von 4.860.998 Euro, mithin in Höhe von 2.430.499 Euro. b) Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft Auch die weiteren Voraussetzungen einer Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB oder nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB liegen vor. Denn der Angeklagte handelte entweder auf Grundlage des bestehenden gemeinsamen Tatplans mittäterschaftlich oder ihm waren - wenn die konkret Erklärenden ohne Vorsatz handelten - deren Handlungen nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft zuzurechnen. 4. Vorsatz Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass im Rahmen des BC German Hedge Fund CumEx-Strategien mit Leerverkauf umgesetzt würden und dass die Erstattung von nicht abgeführten Steuern beantragt würde. Er wusste ferner, dass dieser Umstand gegenüber dem für die Kapitalertragsteuererstattung zuständigen Finanzamt nicht offengelegt werden würde. Der Angeklagte hatte bereits vor Aufsetzung des Fonds die Möglichkeit erkannt, dass die Voraussetzungen für die beantragten Steuererstattungen nicht vorliegen, und nahm dies billigend in Kauf. Der Angeklagte kannte ferner die Umstände, aus denen sich seine täterschaftliche Stellung ergab, er wusste insbesondere um die Bedeutung der TG - Bank als Depotbank, die er von der Investmentstruktur überzeugt hatte. 5. Rechtswidrigkeit und Schuld Der Angeklagte handelte auch hier rechtswidrig und schuldhaft. V. Konkurrenzen Die Mitwirkung des Angeklagten an den Tathandlungen im Rahmen des Eigenhandels der UUEE Bank, des BC German Equity Special Fund und des BC German Hedge Fund stellen sich nach den Grundsätzen zum uneigentlichen Organisationsdelikt für den Angeklagten konkurrenzrechtlich jeweils als eine Tat im Sinne des § 52 StGB dar. Diese drei Taten wiederrum stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 Abs. 1 StGB. 1. Uneigentliches Organisationsdelikt Nach den Grundsätzen zum uneigentlichen Organisationsdelikt ist eine von einem Tatbeteiligten geschaffene organisatorische und planerische Grundlage für eine Vielzahl von Taten für diesen Tatbeteiligten nur als eine Tat zu bewerten, wenn er an den Einzeltaten nicht mehr unmittelbar beteiligt ist (BGH, Urteile vom 24.10.2018 - 5 StR 477/17, juris Rn. 24; vom 17.12.2019 - 1 StR 364/18, juris Rn. 12; Beschluss vom 05.08.2021 - 2 StR 307/20, juris Rn. 27). Wenn der Tatbeteiligte seine Tatbeiträge im Vorfeld oder während der Tatserien erbringt und hierdurch die einzelnen Taten fördert, sind ihm die gleichzeitig geförderten Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung i.S.d § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7.12.2010 – 3 StR 434/10, juris Rn. 7). Der Tatbeitrag im Sinne eines uneigentlichen Organisationsdelikts ist somit darin zu sehen, dass der (Mit-) Täter die Unternehmensstruktur aufbaut und in der Folgezeit aufrechterhält, aus der heraus dann die einzelnen Taten von weiteren Personen eigenständig begangen werden (vgl. BGH; Beschluss vom 03.03.2016, 4 StR 134/15, jurs Rn. 12; BGH, Urteil vom 24.10.2018, 5 StR 477/17, juris Rn. 24; BGH, Beschluss vom 26.02.2019, 2 StR 358/17, juris Rn. 6 jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach diesen Maßstäben stellen sich die unberechtigten Steueranrechnungen- und erstattungen aus dem Eigenhandel der UUEE Bank in den Jahren 2007 bis 2011, des BC German Equity Special Fund im Jahr 2009 und des BC German Hedge Fund im Jahr 2010 für den Angeklagten jeweils als eine Tat dar. Die Kammer hat ausschließlich beratende, planende und organisierende Tatbeiträge des Angeklagten festgestellt. Diese waren, wie ausgeführt, jeweils von ganz erheblicher Bedeutung für das Gelingen der einzelnen Geschäftsmodelle. Eine konkrete Förderung bestimmter Aktientransaktionen oder Beratungsleistungen zu den einzelnen Steuererklärungen oder Erstattungsanträgen konnten dagegen nicht festgestellt werden. Das Handeln des Angeklagten wirkte sich mithin einheitlich, steuernd und gestaltend auf die verfahrensgegenständliche Geschäftstätigkeit der UUEE Bank und - im Falle der Fondsgestaltungen - ihrer Tochtergesellschaft, der UUEE Invest, aus. So hat der Angeklagte zunächst das im Eigenhandel umgesetzte Geschäftsmodell bei der UUEE Bank platziert. Im weiteren Verlauf hat er mit der Herstellung des Kontaktes zu den Londoner Tradern die Infrastruktur zur Durchführung der Geschäfte mit aufgebaut und die Ausführung der Geschäfte in den einzelnen Jahren intensiv beratend begleitet, dies insbesondere in der Folge des Jahressteuergesetzes 2007 und in der Phase vor und nach Erlass des BMF-Schreibens vom 05.05.2009. Gleiches gilt in den Jahren 2009 und 2010 für die beiden Fonds-Projekte. Auch hier etablierte der Angeklagte zusammen mit Dr. JR die Geschäftsidee und half sodann dabei, diese zu implementieren und umzusetzen und bei auftretenden Schwierigkeiten anzupassen. 2. Tatmehrheit Die Tatbeiträge des Angeklagten, die er für die beiden Fondsprojekte erbracht hat, stehen dagegen denjenigen, die er im Kontext des Eigenhandels erbracht hat, jeweils eigenständig gegenüber. Entsprechendes gilt für das Verhältnis der für die beiden Fondsprojekte jeweils erbrachten Beiträge zueinander. Es handelt sich insoweit um insgesamt drei Straftaten im Sinne des § 53 Abs. 1 StGB. Maßgeblich ist, dass diese Komplexe, auch wenn jeweils CumEx-Leerverkaufsgeschäfte als Profitquelle dienten, sowohl in objektiver Hinsicht, als auch nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten selbständig nebeneinanderstehen. Sie unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich ihrer jeweiligen Struktur, der jeweiligen Beteiligten, der jeweiligen Erklärungsempfänger und der individuellen Profitbeteiligung des Angeklagten, sondern beruhen jeweils auch auf eigenständigen Motiven und Zielen des Angeklagten. Der Eigenhandel der UUEE Bank war ein reiner Interbankenhandel, über den die Bank eigene Profite generierte. Zentrale Ansprechpartner des Angeklagten neben Dr. DDD waren UUU und KKM. Die Steuererklärungen, auf die die Steueranrechnungen erfolgten, wurden von der UUEE Gruppe jeweils im übernächsten Jahr beim Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg eingereicht; dieses entschied darüber und kehrte die sich aus der Anrechnung ergebende Spitze an die UUEE Gruppe aus. Der Angeklagte verhandelte mit Vertretern der UUEE Bank über seinen Profitanteil, der auf sein Geheiß über Scheinrechnungen der Bank NM ausgekehrt wurde. Maßgebendes Motiv für den Angeklagten war es, seine Geschäftsverbindung mit der UUEE Bank zu festigen. Demgegenüber wurde es durch Auflegung der BC German Equity Special Fund, einem Spezialsondervermögen, in 2009 erstmals privaten Anlegern aus dem Mandantenstamm des Angeklagten ermöglicht, am CumEx-Leerverkaufsmarkt teilzuhaben. Sie hatten ihr Kapital hierzu in die in Malta installierte Struktur zu investieren, dort wurde es von der PPL BF-Stadt im Wege der Kreditvergabe gehebelt. Zentraler Ansprechpartner auf Seiten von UUEE war hier Dr. FVV bei der UUEE Invest. Die Steuererstattung wurde unmittelbar nach Durchführung der Geschäfte durch Mitarbeiter der A44-Bank beim BZSt beantragt und von dort zeitnah beschieden und ausgekehrt. Der Angeklagte erhielt seinen Profitanteil hier aus dem von QJ generierten „Spread“ zwischen Markt- und Fondslevel bei den Future-Preisen. Neben der deutlich beschleunigten Erlangung des Steuervorteils stand bei dem Angeklagten hier der Wunsch im Vordergrund, seine zahlreichen vermögenden Mandanten an dem Modell zu beteiligen und dadurch enger an sich zu binden. Die Auflegung des BC German Hedge Fund in 2010 diente zwar ebenfalls der Beteiligung privater Investoren. Ebenso partizipierte der Angeklagte auch hier an den Profiten von QJ und erhielt seinen Anteil wiederum von QJ Capital ausgekehrt. Allerdings unterschied dieser Fonds sich strukturell noch einmal deutlich von dem in 2009 aufgesetzten. Hier handelte es sich um einen Publikumsfonds, für den ein Prospekt zu erstellen war und der von der BaFin genehmigt werden musste. Dafür war es diesem Fonds erlaubt, selbst Kredite aufzunehmen, wodurch die aufwändige Installation einer Feederstruktur entfiel. Kreditgeberin war nicht mehr die PPL BF-Stadt, sondern EWW. Der Steuervorteil wurde über die Kapitalertragsteueranmeldungen der hier als Depotbank eingesetzten TG - Bank generiert und von deren Betriebsstättenfinanzamt, dem Finanzamt FFV-Stadt, ausgekehrt. Wesentlich war zudem, dass ein solcher Publikumsfonds zum Planungs- und Errichtungszeitpunkt nicht unter die Bestimmungen des BMF-Schreibens von Mai 2009 fiel. Auf alle diese Strukturelemente kam es dem Angeklagten an. Hinsichtlich jeder der drei Taten fasste der Angeklagte in Kenntnis der vorbeschrieben strukturellen Besonderheiten und im Wissen der jeweiligen Vorteile einen neuen und eigenständigen Tatentschluss. D. Strafzumessung I. Einzelstrafe Eigenhandel der UUEE Bank (Fall 1) 1. Strafrahmen Die zu verhängende Einzelstrafe hat die Kammer dem erhöhten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO entnommen. Dieser droht in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an. Der Angeklagte hat in Fall 1 die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der seit dem 01.01.2008 unverändert geltenden Fassung erfüllt. Der Hinterziehungsbetrag übersteigt die für eine Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ maßgebliche Wertgrenze bei weitem. Ein „großes Ausmaß“ im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO liegt bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 Euro vor (BGH, Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15, juris Rn. 32 ff.). Die danach zu Grunde zu legende Grenze ist danach in Fall 1 mit einem Gesamtanrechnungsbetrag von 166.574.656,04 Euro um mehr als das 3331-fache überschritten. Da es für den Grundtatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO nicht darauf ankommt, ob der Täter den nicht gerechtfertigten Steuervorteil für sich oder für einen anderen erlangt, gilt dies zur Überzeugung der Kammer auch für das Regelbeispiel und für die darin benannte Erlangung in einem großen Ausmaß. Dies findet seine Bestätigung in der Entstehungsgeschichte der Norm. Durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.2007 (BGBl I, 3198 ff.) wurde § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO dahingehend neu gefasst, dass ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung künftig unabhängig von dem in der Norm zuvor genannten Merkmal des „groben Eigennutzes“ in der Regel bereits dann vorliegen soll, wenn in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Darauf, wem der Vorteil konkret zukommt, stellt die Neufassung nach der Begründung gerade nicht (mehr) ab. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass sein Handeln zu der nicht gerechtfertigten Erlangung einer Steuererstattung in großem Ausmaß, nämlich deutlich über 50.000 Euro, führt. Unter Abwägung der nachfolgend im Einzelnen ausgeführten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer keinen Anlass gesehen, von der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Regelbeispiels indiziell eintretenden Regelwirkung und dem damit einhergehenden erhöhten Strafrahmen abzusehen. Im Rahmen der insoweit gebotenen Einzelabwägung ist sie nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die strafmildernden Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit qualitativ ein derartiges Gewicht aufweisen, dass es geboten wäre, von der Regelwirkung abzusehen. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer jeweils für sich sowie zur Beurteilung des Eintritts der Regelwirkung in einer Gesamtschau – insoweit auch mit den nachstehend genannten, gegen ihn sprechenden Umständen – berücksichtigt, dass - er in Bezug auf das tatsächliche Geschehen objektiv zuletzt vollumfänglich und subjektiv jedenfalls für den Zeitraum ab Frühjahr 2009 vollumfänglich geständig war und er für den davor liegenden Zeitraum lediglich das Inkaufnehmen der fehlenden Berechtigung der erlangten Anrechnung in Abrede gestellt hat, wobei sein erstmals im Laufe der Hauptverhandlung abgegebenes Geständnis vor dem Hintergrund des dynamischen und wechselhaften Einlassungsverhaltens nicht nennenswert zur Abkürzung des Verfahrens beigetragen hat und im Übrigen – ohne dass dies die strafmildernde Wirkung des Geständnis im Grundsatz beeinträchtigen würde – offensichtlich nicht von Unrechtseinsicht und Reue getragen war; - es sich bei dem Angeklagten um einen bis heute unbestraften Ersttäter handelt; - der Angeklagte über den gesamten Zeitraum der Tat hinsichtlich des Umstandes der mangelnden Berechtigung der Steuervorteile nur mit bedingtem Vorsatz handelte; - der Angeklagte in Relation zum verursachten Steuerschaden persönlich nur zu einem vergleichsweise geringen Anteil profitiert hat, dies im Bewusstsein, dass sein Profitanteil in absoluten Zahlen einen siebenstelligen Eurobetrag umfasste; - das Erfolgsunrecht der Tat durch die sub. A. IV. 2. a) festgestellte zwischenzeitliche Rückzahlung der UUEE Gruppe vollumfänglich ausgeglichen ist, ohne dass der Angeklagte indes hieran mitwirkte; - der Angeklagte mehrere Monate Auslieferungshaft in der Schweiz erlitten hat, die sich für ihn jedenfalls wegen der damit einhergehenden Trennung von den in Deutschland lebenden Familienmitgliedern (Tochter und Mutter) als besonders belastend erwiesen hat; - er sich seit dem 24.02.2022 in Untersuchungshaft befindet – mag diese auch nicht für vorliegendes Verfahren vollzogen werden –, was sich angesichts seines Alters, der altersbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der Trennung von den in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern (Ehefrau und Enkel), der Verschubung zwischen den Justizvollzugsanstalten DDF - Stadt und IS - Stadt zum Zwecke der parallelen Verhandlung an den Landgerichten Wiesbaden und Bonn sowie dem Umstand der bisherigen Straflosigkeit und damit einhergehender fehlender Hafterfahrung als besonders belastend erweist; - der Angeklagte sich zur gleichen Zeit zwei parallel laufenden Hauptverhandlungen und damit einhergehenden körperlichen und psychischen Belastungen, zumal angesichts seines fortgeschrittenen Alters, ausgesetzt sah; - seit der letzten gewährten Steueranrechnung in Bezug auf das Geschäftsjahr 2011 im Oktober 2013 mehr als neun Jahre vergangen sind und das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten bis zur Anklage – zu seinen Gunsten gerechnet ab den ersten, seinerzeit noch nicht die Vorwürfe des vorliegenden Verfahrens betreffenden Durchsuchungsmaßnahmen in der Kanzlei in 2012 und der anschließenden Flucht in die Schweiz – circa acht Jahre gedauert hat und sodann noch einmal eineinhalb Jahre bis zum Beginn der Hauptverhandlung vergangen sind, wobei letzterer Umstand ganz maßgeblich auf den selbst herbeigeführten Aufenthalt in der Schweiz zurückzuführen ist, mag die Verfahrensdauer insgesamt auch – worauf noch einzugehen sein wird – eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht begründen; - der Angeklagte aufgrund seines vergleichsweise hohen Alters und der hiermit einhergehenden typischen altersbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch künftig besonders straf- bzw. haftempfindlich ist; - das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren von Beginn an intensiv und engmaschig medial begleitet wurde, wobei der Angeklagte durch die Medien – wie auch entsprechend durch darin zitierte Vertreter aus Politik, Verwaltung, Verbänden und „dem Markt“ – als „Spiritus Rector“ der CumEx Geschäfte, als „Staatsfeind Nummer 1“ oder als „Meister der Gier“, mithin als „Mastermind“ hinter den CumEx-Strukturen, beschrieben wurde, womit eine nicht unerhebliche Vorverurteilung einherging, wobei die Kammer nicht verkennt, dass der Angeklagte auch selbst die Öffentlichkeit und namentlich die Presse suchte, um seine Rechtsposition zu verbreiten und hierbei nicht mit deutlichen Worten in Richtung der Ermittlungsbehörden und der Politik sparte; - die über Jahre andauernde Begehung der hier gegenständlichen Tat – dies unter Ausblendung der mit der Zeit erlangten aber nicht handlungsleitend gewordenen Erkenntnis der Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung –, die gewählte Verteidigungslinie und auch das Verteidigungsverhalten während der Hauptverhandlung – einschließlich des wenig konstanten Einlassungsverhaltens – sicher auch durch eine spezifische, über Jahre entwickelte und chronifizierte Persönlichkeitsstruktur zu erklären sind, die es dem Angeklagten schwer macht, Fehler einzugestehen und die Unrichtigkeit eigenen Handelns und Denkens zu akzeptieren, er vielmehr eine durchaus bemerkenswerte Uneinsichtigkeit und Beratungsresistenz unter Verkennung der auch ihn persönlich treffenden Chancen und Risiken offenbart, gründend auf einer sehr stark ich-orientierten Selbsteinschätzung, wobei dies alles weit davon entfernt ist, Auswirkungen zu haben auf die Fähigkeit, an einer Verhandlung sachgerecht teilzunehmen, das Unrecht des Handelns (damals wie heute) einzusehen und/oder einer solchen Einsicht gemäß zu handeln; - der Angeklagte aufgrund der Tatbegehung einer Haftung ausgesetzt sein kann, die den Umfang der von ihm erlangten Profite weit übersteigt, und - zur Sicherung einer – als solche gleichfalls zu seinen Gunsten berücksichtigten, das für die vorliegende Tat Erlangte umfassenden und nicht unerheblichen – Einziehungsentscheidung seit dem 05.04.2022 ein Arrest in das Vermögen des Angeklagten ausgebracht ist, mag dieser auch bislang nicht vollstreckt worden sein und daher faktisch – noch – keine Wirkung entfaltet haben. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer jeweils für sich sowie zur Beurteilung des Eintritts der Regelwirkung in einer Gesamtschau – insoweit auch mit den vorgenannten für ihn sprechenden Umständen – berücksichtigt, dass - das Vorgehen des Angeklagten in Fall 1 von ganz erheblicher krimineller Energie geprägt war, die ihren Ausdruck darin fand, dass es sich bei einer Gesamtwürdigung des Tatbilds hier um eine besonders schwerwiegende Form der Wirtschaftskriminalität handelt, wobei der Angeklagte in das arbeitsteilige, gut organisierte Hinterziehungssystem nicht nur an zentraler Stelle eingebunden war, sondern er dieses offensiv als Steuergestaltungsmodell vermarktet und im Rahmen dessen initiativ an die UUEE Bank herangetragen hat, die dabei auf seine Beratung errichtete Struktur im Eigenhandel auf Dauer, das heißt auf die über Jahre fortlaufende Erzielung von nicht gerechtfertigten Steuervorteilen angelegt war, er als ehemaliger Beamter der Finanzverwaltung gezielt ihm aus dieser Zeit bekannte Schwächen ausgenutzt hat, er namentlich um das Vertrauen der Finanzverwaltung in Erklärungen von Banken und dessen Folge, dass nur eine formelle Prüfung stattfand, eine materielle Prüfung allenfalls nachgelagert drohte, und um Erkenntnisdefizite in der Finanzverwaltung zu den konkreten Börsenabläufen wusste, wobei die Kammer zugleich auch gesehen hat, dass sein Vorgehen dadurch begünstigt worden war, dass der Gesetzgeber trotz Problembewusstseins die erkannten Lücken nicht effektiv geschlossen hatte und dass auf Seiten der Finanzverwaltung ein derartiges Problembewusstsein vielfach gar nicht vorhanden war und sich die Tat auch tatsächlich über einen langen Zeitraum, nämlich von der ersten Beratung im Vorfeld der Dividendensaison 2007 in 2006 bis zu letzten Erstattung in 2013 erstreckte; - der vom Vorsatz umfasste, zu Unrecht erlangte und tatsächlich eingetretene Steuervorteil ganz erheblich war, nämlich mit 166.574.656,04 Euro mehr als das 3331-fache des Schwellenwertes einer Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß umfasste, dies im Bewusstsein, dass die bloße Überschreitung des Schwellenwerts an sich bereits den Strafrahmen des besonders schweren Falles begründet und deshalb nicht erneut straferschwerend wirkt, sehr wohl aber gerade das Vielfache des Überschreitens in dem hier festgestellten Ausmaß abzubilden ist; - der Angeklagte Dritte in die konkrete Gefahr der strafrechtlichen Ermittlungen gegen sie gebracht hat, die sich vielfach auch realisiert hat; - er – jenseits der Gefahr strafrechtlicher Ermittlungen – jedenfalls auch die Rufschädigung seines Arbeitgebers (KKQ) in Kauf genommen hat; - der Angeklagte seine Profitanteile über den Rechnungsweg NM / BBB bewusst in ein verschachteltes Gesellschaftskonstrukt (unter Einbeziehung von Off-Shore-Gesellschaften und Trusts) leitete, was das Auffinden und Abschöpfen dieser Anteile bis zum heutigen Tage ganz erheblich erschwert; - der Angeklagte in ganz erheblichem Maße auch persönlich von den Geschäften profitiert hat, nämlich wegen der hier gegenständlichen Tat im Einzelhandel ungeachtet seiner Anwaltsvergütung und etwaiger im Rahmen der Kanzlei erhaltener Boni mit 8.736.500 Euro (entsprechend dem Wert des erlangten Profitanspruchs, ausgehend von einer seitens der UUEE Bank an ihn und Dr. JR erbrachten Zahlung von 17.473.000 Euro) und - sein Dritte einbeziehendes, manipulatives Verhalten auch in der Nachtatphase fortwirkte, konkret darin, dass er jenseits der nicht zu beanstandenden persönlichen Verteidigung und der Leugnung strafrechtlich relevanten Verhaltens in eigener Person gezielt versucht hat, Leute aus seinem beruflichen Umfeld auf seine Seite zu ziehen mit dem Ziel, eine koordinierte Phalanx zu schaffen, die Gewicht und durchaus ein gewisses Bedrohungspotential aufweist, was unter anderen in dem arrangierten und orchestrierten Treffen am Flughafen in QRST - Stadt im Jahr 2016 seinen Ausdruck fand. Bei einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände überwiegen die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nicht dergestalt, dass ausnahmsweise von der Anwendung des Strafrahmens des § 370 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 AO abzusehen wäre. 2. Konkrete Strafzumessung Zur konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals die oben im Zusammenhang mit der Strafrahmenwahl dargestellten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Dabei kam den strafschärfenden Umständen nur insoweit Bedeutung zu, als dass diese nicht bereits zur Anwendung des höheren Strafrahmens des § 370 Abs. 3 AO geführt haben. Da die Strafzumessungsgründe für jeden Fall zu einem großen Teil identisch sind, hat die Kammer sich bei der Bemessung der Strafen für die einzelnen Fälle zur Differenzierung insbesondere an der Höhe der jeweils verursachten Steuerschäden orientiert. Denn bei der Zumessung einer Strafe wegen Steuerhinterziehung hat das von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgegebene Kriterium „verschuldete Auswirkungen der Tat“ im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung besonderes Gewicht. „Auswirkungen der Tat“ sind insbesondere die Folgen für das durch die Strafnorm geschützte Rechtsgut. Das durch § 370 AO geschützte Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d.h. des rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommens (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.1989 - 3 StR 179/88, juris Rn. 8; Beschluss vom 23.03.1994 - 5 StR 91/94, juris Rn. 9 ff.; Urteil vom 01.08.2000 - 5 StR 624/99, juris Rn. 32 ff.). Deshalb ist die Höhe der verkürzten Steuern ein bestimmender und für die Abgrenzung der einzelnen Strafen zueinander tauglicher Strafzumessungsumstand (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.03.1998 - 5 StR 693/97, juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund und davon ausgehend, dass der in Fall 1 – noch dazu über einen vergleichsweise langen Zeitraum – verursachte Steuerschaden im Vergleich mit den weiteren abgeurteilten Fällen am höchsten ist, hat die Kammer für den Eigenhandel der UUEE Bank (Fall 1) eine Einzelstrafe von sieben Jahren als tat- und schuldangemessen erachtet. Soweit die Kammer offen gelassen hat, ob der Angeklagte in Mittäterschaft handelte, weil weitere beteiligte Dritte entsprechend einem gemeinsamen Tatplan vorsätzlich handelten, oder ob der Angeklagte, weil diese ihre objektiven Beiträge allenfalls fahrlässig erbrachten, insoweit als mittelbarer Täter agierte, ist sie im Rahmen der Strafzumessung von der für den Angeklagten günstigeren Möglichkeit einer Mittäterschaft ausgegangen. Die Kammer misst dieser Begehungsweise hier einen geringeren Schuldgehalt bei, denn im Fall mittelbarer Täterschaft käme strafschärfend hinzu, dass der Angeklagte vorsatzlos handelnde Dritte wissentlich dem Risiko der Strafverfolgung ausgesetzt hätte. II. Einzelstrafe BC German Equity Special Fund (Fall 2) 1. Strafrahmen Die zu verhängende Einzelstrafe hat die Kammer auch in Fall 2 dem erhöhten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO entnommen. Der Angeklagte hat auch in diesem Fall die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der seit dem 01.01.2008 unverändert geltenden Fassung erfüllt. Der Hinterziehungsbetrag übersteigt die für eine Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ maßgebliche Wertgrenze bei weitem. Mit Blick auf die Wertgrenze von 50.000 Euro ist diese in Fall 2 mit einem Gesamterstattungsbetrag von 60.620.300 Euro um mehr als das 1212-fache überschritten. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass sein Handeln zu der nicht gerechtfertigten Erlangung einer Steuererstattung in großem Ausmaß, nämlich deutlich über 50.000 Euro, führt. Unter Abwägung der im Folgenden im Einzelnen ausgeführten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer auch hier keinen Anlass gesehen, von der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Regelbeispiels indiziell eintretenden Regelwirkung und dem damit einhergehenden erhöhten Strafrahmen abzusehen. Im Rahmen der insoweit gebotenen Einzelabwägung ist sie nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die strafmildernden Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit qualitativ ein derartiges Gewicht aufweisen, dass es geboten wäre, von der Regelwirkung abzusehen. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer jeweils für sich sowie zur Beurteilung des Eintritts der Regelwirkung in einer Gesamtschau – insoweit auch mit den nachstehend genannten, gegen ihn sprechenden Umständen – mit Blick auf Fall 2 berücksichtigt, dass - er in Bezug auf das tatsächliche Geschehen objektiv zuletzt vollumfänglich und subjektiv jedenfalls für den Zeitraum ab Frühjahr 2009 vollumfänglich geständig war und er für den davor liegenden Zeitraum, der in Bezug auf die konkrete Umsetzung des BC German Equity Special Fund ohnehin nur eine kurze Spanne umfasst, lediglich das Inkaufnehmen der fehlenden Berechtigung der erlangten Erstattung in Abrede gestellt hat, wobei sein erstmals im Laufe der Hauptverhandlung abgegebenes Geständnis vor dem Hintergrund des dynamischen und wechselhaften Einlassungsverhaltens nicht nennenswert zur Abkürzung des Verfahrens beigetragen hat und im Übrigen – ohne dass dies die strafmildernde Wirkung des Geständnis im Grundsatz beeinträchtigen würde – offensichtlich nicht von Unrechtseinsicht und Reue getragen war; - es sich bei dem Angeklagten um einen bis heute unbestraften Ersttäter handelt; - der Angeklagte hinsichtlich des Umstandes der mangelnden Berechtigung der Steuervorteile nur mit bedingtem Vorsatz handelte; - der Angeklagte in Relation zum verursachten Steuerschaden persönlich nur zu einem vergleichsweise geringen Anteil profitiert hat, dies im Bewusstsein, dass sein Profitanteil in absoluten Zahlen einen niedrigen siebenstelligen Eurobetrag umfasste; - das Erfolgsunrecht der Tat durch die Teilzahlungen der UUEE Invest, der EW und des Dr. JR jedenfalls in gewissem Umfang ausgeglichen ist, ohne dass der Angeklagte indes hieran mitwirkte; - der Angeklagte mehrere Monate Auslieferungshaft in der Schweiz erlitten hat, die sich für ihn jedenfalls wegen der damit einhergehenden Trennung von den in Deutschland lebenden Familienmitgliedern (Tochter und Mutter) als besonders belastend erwiesen hat; - er sich seit dem 24.02.2022 in Untersuchungshaft befindet – mag diese auch nicht für vorliegendes Verfahren vollzogen werden –, was sich angesichts seines Alters, der altersbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der Trennung von den in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern (Ehefrau und Enkel), der Verschubung zwischen den Justizvollzugsanstalten DDF - Stadt und IS - Stadt zum Zwecke der parallelen Verhandlung an den Landgerichten Wiesbaden und Bonn sowie dem Umstand der bisherigen Straflosigkeit und damit einhergehender fehlender Hafterfahrung als besonders belastend erweist; - der Angeklagte sich zur gleichen Zeit zwei parallel laufenden Hauptverhandlungen und damit einhergehenden körperlichen und psychischen Belastungen, zumal angesichts seines fortgeschrittenen Alters, ausgesetzt sah; - seit der gewährten Erstattung und der Auflösung des Fonds im Jahr 2009 13 Jahre vergangen sind und das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten bis zur Anklage – zu seinen Gunsten gerechnet ab den ersten, seinerzeit noch nicht die Vorwürfe des vorliegenden Verfahrens betreffenden Durchsuchungsmaßnahmen in der Kanzlei in 2012 und der anschließenden Flucht in die Schweiz – circa acht Jahre gedauert hat und sodann noch einmal eineinhalb Jahre bis zum Beginn der Hauptverhandlung vergangen sind, wobei letzterer Umstand ganz maßgeblich auf den selbst herbeigeführten Aufenthalt in der Schweiz zurückzuführen ist, mag die Verfahrensdauer insgesamt auch – worauf noch einzugehen sein wird – eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht begründen; - der Angeklagte aufgrund seines vergleichsweise hohen Alters und der hiermit einhergehenden typischen altersbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch künftig besonders straf- bzw. haftempfindlich ist; - das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren von Beginn an intensiv und engmaschig medial begleitet wurde, wobei der Angeklagte durch die Medien – wie auch entsprechend durch darin zitierte Vertreter aus Politik, Verwaltung, Verbänden und „dem Markt“ – als „Spiritus Rector“ der CumEx Geschäfte, als „Staatsfeind Nummer 1“ oder als „Meister der Gier“, mithin als „Mastermind“ hinter den CumEx-Strukturen, beschrieben wurde, womit eine nicht unerhebliche Vorverurteilung einherging, wobei die Kammer nicht verkennt, dass der Angeklagte auch selbst die Öffentlichkeit und namentlich die Presse suchte, um seine Rechtsposition zu verbreiten und hierbei nicht mit deutlichen Worten in Richtung der Ermittlungsbehörden und der Politik sparte; - die Begehung der hier gegenständlichen Tat – dies unter Ausblendung der erlangten aber nicht handlungsleitend gewordenen Erkenntnis der Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung –, die gewählte Verteidigungslinie und auch das Verteidigungsverhalten während der Hauptverhandlung – einschließlich des wenig konstanten Einlassungsverhaltens – sicher auch durch eine spezifische, über Jahre entwickelte und chronifizierte Persönlichkeitsstruktur zu erklären sind, die es dem Angeklagten schwer macht, Fehler einzugestehen und die Unrichtigkeit eigenen Handelns und Denkens zu akzeptieren, er vielmehr eine durchaus bemerkenswerte Uneinsichtigkeit und Beratungsresistenz unter Verkennung der auch ihn persönlich treffenden Chancen und Risiken offenbart, gründend auf einer sehr stark ich-orientierten Selbsteinschätzung, wobei dies alles weit davon entfernt ist, Auswirkungen zu haben auf die Fähigkeit, an einer Verhandlung sachgerecht teilzunehmen, das Unrecht des Handelns (damals wie heute) einzusehen und/oder einer solchen Einsicht gemäß zu handeln; - der Angeklagte auf Grund der Tatbegehung einer Haftung ausgesetzt ist, die den Umfang der von ihm erlangten Profite weit übersteigt, und - zur Sicherung einer – als solche gleichfalls zu seinen Gunsten berücksichtigten, das für die vorliegende Tat Erlangte umfassenden und nicht unerheblichen – Einziehungsentscheidung seit dem 05.04.2022 ein Arrest in das Vermögen des Angeklagten ausgebracht ist, mag dieser auch bislang nicht vollstreckt worden sein und daher faktisch – noch – keine Wirkung entfaltet haben. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer jeweils für sich sowie zur Beurteilung des Eintritts der Regelwirkung in einer Gesamtschau – insoweit auch mit den vorgenannten für ihn sprechenden Umständen – berücksichtigt, dass - das Vorgehen des Angeklagten auch in Fall 2 von ganz erheblicher krimineller Energie geprägt war, die ihren Ausdruck darin fand, dass es sich bei einer Gesamtwürdigung des Tatbilds hier um eine besonders schwerwiegende Form der Wirtschaftskriminalität handelt, wobei der Angeklagte in das arbeitsteilige, gut organisierte Hinterziehungssystem nicht nur an zentraler Stelle eingebunden war, sondern er dieses offensiv als Steuergestaltungsmodell vermarktet und er die Fondsstrukturen im Rahmen dessen initiativ an die UUEE Invest herangetragen hat, die dabei auf seine – gemeinsam mit Dr. JR geleistete – Beratung errichtete Struktur des BC German Equity Special Fund jedenfalls auch auf eine gewisse Dauer, nämlich diejenige der Dividendensaison, angelegt war und er als ehemaliger Beamter der Finanzverwaltung gezielt ihm aus dieser Zeit bekannte Schwächen ausgenutzt hat, er deshalb Wert auf die Nutzung des elektronischen Sammelantragsverfahrens legte – in dessen Rahmen lediglich eine formelle Prüfung stattfand und eine materielle allenfalls nachgelagert drohte – und er namentlich um das Vertrauen der Finanzverwaltung in Erklärungen von Banken sowie um Erkenntnisdefizite in der Finanzverwaltung zu den konkreten Börsenabläufen wusste, wobei die Kammer zugleich auch gesehen hat, dass sein Vorgehen dadurch begünstigt worden war, dass der Gesetzgeber trotz Problembewusstseins die erkannten Lücken nicht effektiv geschlossen hatte und dass auf Seiten der Finanzverwaltung ein derartiges Problembewusstsein vielfach gar nicht vorhanden war; - der vom Vorsatz umfasste, zu Unrecht erlangte und tatsächlich eingetretene Steuervorteil ganz erheblich war, nämlich mit 60.620.300 Euro mehr als das 1212-fache des Schwellenwertes einer Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß umfasste, dies im Bewusstsein, dass die bloße Überschreitung des Schwellenwerts an sich bereits den Strafrahmen des besonders schweren Falles begründet und deshalb nicht erneut straferschwerend wirkt, sehr wohl aber gerade das Vielfache des Überschreitens in dem hier festgestellten Ausmaß abzubilden ist; - der Angeklagte Dritte in die konkrete Gefahr der strafrechtlichen Ermittlungen gegen sie gebracht hat, die sich vielfach auch realisiert hat; - er – jenseits der Gefahr strafrechtlicher Ermittlungen – auch die Rufschädigung seines Arbeitgebers (KKQ) sowie der beratenen Mandanten in Kauf genommen hat, wobei er zur Erläuterung des Geschäftsmodells und des damit generierten Profits gegenüber einigen der Anleger aus seinem Mandantenstamm verschleiernde Angaben gemacht hat (Dividendenarbitrage), um nicht zu offenbaren, woher der Profit wirklich stammt und dadurch zu vermeiden, nicht ins Geschäft zu kommen; - der Angeklagte seine Profitanteile über den Rechnungsweg hin zur BBB bewusst in ein verschachteltes Gesellschaftskonstrukt leitete, was das Auffinden und Abschöpfen dieser Anteile bis zum heutigen Tage ganz erheblich erschwert; - der Angeklagte in ganz erheblichem Maße auch persönlich von den Geschäften profitiert hat, nämlich wegen der hier gegenständlichen Tat ungeachtet seiner Anwaltsvergütung und etwaiger im Rahmen der Kanzlei erhaltener Boni mit 2,5 Mio. Euro (entsprechend seinem hälftigen Anteil an der gegen QJ Capital begründeten Provisionsforderung im Wert von 5 Mio. Euro) und - sein Dritte einbeziehendes, manipulatives Verhalten auch in der Nachtatphase fortwirkte, konkret darin, dass er jenseits der nicht zu beanstandenden persönlichen Verteidigung und der Leugnung strafrechtlich relevanten Verhaltens in eigener Person gezielt versucht hat, Leute aus seinem beruflichen Umfeld auf seine Seite zu ziehen mit dem Ziel, eine koordinierte Phalanx zu schaffen, die Gewicht und durchaus ein gewisses Bedrohungspotential aufweist, was unter anderen in dem arrangierten und orchestrierten Treffen am Flughafen in QRST - Stadt im Jahr 2016 seinen Ausdruck fand. Bei einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände überwiegen die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nicht dergestalt, dass ausnahmsweise von der Anwendung des Strafrahmens des § 370 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 AO abzusehen wäre. 2. Konkrete Strafzumessung Zur konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals die oben im Zusammenhang mit der Strafrahmenwahl dargestellten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Dabei kam den strafschärfenden Umständen nur insoweit Bedeutung zu als dass diese nicht bereits zur Anwendung des höheren Strafrahmens des § 370 Abs. 3 AO geführt haben. Bei der Abgrenzung zu Fall 1 waren hier der geringere Steuerschaden, aber auch der Umstand zu berücksichtigen, dass mit der Errichtung der Fondsstruktur eine erhebliche „Effizienzsteigerung“ intendiert war und auch erreicht wurde. Der angestrebte rechtswidrige Steuervorteil konnte hier binnen kürzester Zeit liquiditätswirksam erlangt werden, noch dazu auf einem Weg, auf dem das Entdeckungsrisiko deutlich reduziert war. Auf Grundlage dessen hat die Kammer für Fall 2 eine Einzelstrafe von sechs Jahren neun Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. Soweit die Kammer offen gelassen hat, ob der Angeklagte in Mittäterschaft handelte, weil weitere beteiligte Dritte entsprechend einem gemeinsamen Tatplan vorsätzlich handelten, oder ob der Angeklagte, weil diese ihre objektiven Beiträge allenfalls fahrlässig erbrachten, insoweit als mittelbarer Täter agierte, ist sie im Rahmen der Strafzumessung von der für den Angeklagten günstigeren Möglichkeit einer Mittäterschaft ausgegangen. Die Kammer misst dieser Begehungsweise hier einen geringeren Schuldgehalt bei, denn im Fall mittelbarer Täterschaft käme strafschärfend hinzu, dass der Angeklagte vorsatzlos handelnde Dritte wissentlich dem Risiko der Strafverfolgung ausgesetzt hätte. III. Einzelstrafe BC German Hedge Fund (Fall 3) 1. Strafrahmen Schließlich hat die Kammer die zu verhängende Einzelstrafe auch in Bezug auf den BC German Hedge Fund dem erhöhten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO entnommen. Der Angeklagte hat auch insoweit die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllt. Der Hinterziehungsbetrag übersteigt die für eine Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ maßgebliche Wertgrenze erneut deutlich. Mit Blick auf die Wertgrenze von 50.000 Euro ist diese in Fall 3 mit einem Gesamterstattungsbetrag von 48.797.770,18 Euro immer noch um mehr als das 975-fache überschritten. Dem Angeklagten war auch hier bewusst, dass sein Handeln zu der nicht gerechtfertigten Erlangung einer Steuererstattung in großem Ausmaß, nämlich deutlich über 50.000 Euro, führt. Unter Abwägung der im Folgenden im Einzelnen ausgeführten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer erneut keinen Anlass gesehen, von der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Regelbeispiels indiziell eintretenden Regelwirkung und dem damit einhergehenden erhöhten Strafrahmen abzusehen. Im Rahmen der insoweit gebotenen Einzelabwägung ist sie auch in Fall 3 nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die strafmildernden Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit qualitativ ein derartiges Gewicht aufweisen, dass es geboten wäre, von der Regelwirkung abzusehen. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer jeweils für sich sowie zur Beurteilung des Eintritts der Regelwirkung in einer Gesamtschau – insoweit auch mit den nachstehend genannten, gegen ihn sprechenden Umständen – mit Blick auf die hier zu beurteilenden Tat in Bezug auf den BC German Hedge Fund (Fall 3) berücksichtigt, dass - er in Bezug auf das tatsächliche Geschehen objektiv zuletzt vollumfänglich und mit Blick auf die erst ab Ende 2009 konkret geplante und begonnene Aufsetzung des BC German Hedge Fund als Publikumsfonds auch subjektiv vollumfänglich geständig war, wobei sein erstmals im Laufe der Hauptverhandlung abgegebenes Geständnis vor dem Hintergrund des dynamischen und wechselhaften Einlassungsverhaltens nicht nennenswert zur Abkürzung des Verfahrens beigetragen hat und im Übrigen – ohne dass dies die strafmildernde Wirkung des Geständnis im Grundsatz beeinträchtigen würde – offensichtlich nicht von Unrechtseinsicht und Reue getragen war; - es sich bei dem Angeklagten um einen bis heute unbestraften Ersttäter handelt; - der Angeklagte hinsichtlich des Umstandes der mangelnden Berechtigung der Steuervorteile nur mit bedingtem Vorsatz handelte; - der Angeklagte in Relation zum verursachten Steuerschaden persönlich nur zu einem vergleichsweise geringen Anteil profitiert hat, dies im Bewusstsein, dass sein Profitanteil in absoluten Zahlen einen niedrigen siebenstelligen Eurobetrag umfasste; - das Erfolgsunrecht der Tat durch die Rückzahlung seitens der TG - Bank vollumfänglich ausgeglichen ist, ohne dass der Angeklagte indes hieran mitwirkte; - der Angeklagte mehrere Monate Auslieferungshaft in der Schweiz erlitten hat, die sich für ihn jedenfalls wegen der damit einhergehenden Trennung von den in Deutschland lebenden Familienmitgliedern (Tochter und Mutter) als besonders belastend erwiesen hat; - er sich seit dem 24.02.2022 in Untersuchungshaft befindet – mag diese auch nicht für vorliegendes Verfahren vollzogen werden –, was sich angesichts seines Alters, der altersbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der Trennung von den in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern (Ehefrau und Enkel), der Verschubung zwischen den Justizvollzugsanstalten DDF - Stadt und IS - Stadt zum Zwecke der parallelen Verhandlung an den Landgerichten Wiesbaden und Bonn sowie dem Umstand der bisherigen Straflosigkeit und damit einhergehender fehlender Hafterfahrung als besonders belastend erweist; - der Angeklagte sich zur gleichen Zeit zwei parallel laufenden Hauptverhandlungen und damit einhergehenden körperlichen und psychischen Belastungen, zumal angesichts seines fortgeschrittenen Alters, ausgesetzt sah; - seit der Auflösung des Fonds spätestens im Jahr 2011 mehr als 11 Jahre vergangen sind und das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten bis zur Anklage – zu seinen Gunsten gerechnet ab den ersten, seinerzeit noch nicht die Vorwürfe des vorliegenden Verfahrens betreffenden Durchsuchungsmaßnahmen in der Kanzlei in 2012 und der anschließenden Flucht in die Schweiz – circa acht Jahre gedauert hat und sodann noch einmal eineinhalb Jahre bis zum Beginn der Hauptverhandlung vergangen sind, wobei letzterer Umstand ganz maßgeblich auf den selbst herbeigeführten Aufenthalt in der Schweiz zurückzuführen ist, mag die Verfahrensdauer insgesamt auch – worauf noch einzugehen sein wird – eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht begründen; - der Angeklagte aufgrund seines vergleichsweise hohen Alters und der hiermit einhergehenden typischen altersbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch künftig besonders straf- bzw. haftempfindlich ist; - das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren von Beginn an intensiv und engmaschig medial begleitet wurde, wobei der Angeklagte durch die Medien – wie auch entsprechend durch darin zitierte Vertreter aus Politik, Verwaltung, Verbänden und „dem Markt“ – als „Spiritus Rector“ der CumEx Geschäfte, als „Staatsfeind Nummer 1“ oder als „Meister der Gier“, mithin als „Mastermind“ hinter den CumEx-Strukturen, beschrieben wurde, womit eine nicht unerhebliche Vorverurteilung einherging, wobei die Kammer nicht verkennt, dass der Angeklagte auch selbst die Öffentlichkeit und namentlich die Presse suchte, um seine Rechtsposition zu verbreiten und hierbei nicht mit deutlichen Worten in Richtung der Ermittlungsbehörden und der Politik sparte; - die Begehung der hier gegenständlichen Tat – dies unter Ausblendung der erlangten aber nicht handlungsleitend gewordenen Erkenntnis der Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung –, die gewählte Verteidigungslinie und auch das Verteidigungsverhalten während der Hauptverhandlung – einschließlich des wenig konstanten Einlassungsverhaltens – sicher auch durch eine spezifische, über Jahre entwickelte und chronifizierte Persönlichkeitsstruktur zu erklären sind, die es dem Angeklagten schwer macht, Fehler einzugestehen und die Unrichtigkeit eigenen Handelns und Denkens zu akzeptieren, er vielmehr eine durchaus bemerkenswerte Uneinsichtigkeit und Beratungsresistenz unter Verkennung der auch ihn persönlich treffenden Chancen und Risiken offenbart, gründend auf einer sehr stark ich-orientierten Selbsteinschätzung, wobei dies alles weit davon entfernt ist, Auswirkungen zu haben auf die Fähigkeit, an einer Verhandlung sachgerecht teilzunehmen, das Unrecht des Handelns (damals wie heute) einzusehen und/oder einer solchen Einsicht gemäß zu handeln; - der Angeklagte auf Grund der Tatbegehung einer Haftung ausgesetzt ist, die den Umfang der von ihm erlangten Profite weit übersteigt, und - zur Sicherung einer – als solche gleichfalls zu seinen Gunsten berücksichtigten, das für die vorliegende Tat Erlangte umfassenden und nicht unerheblichen – Einziehungsentscheidung seit dem 05.04.2022 ein Arrest in das Vermögen des Angeklagten ausgebracht ist, mag dieser auch bislang nicht vollstreckt worden sein und daher faktisch – noch – keine Wirkung entfaltet haben. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer jeweils für sich sowie zur Beurteilung des Eintritts der Regelwirkung in einer Gesamtschau – auch mit den vorgenannten für ihn sprechenden Umständen – berücksichtigt, dass - das Vorgehen des Angeklagten auch in Fall 3 von ganz erheblicher krimineller Energie geprägt war, die ihren Ausdruck darin fand, dass es sich bei einer Gesamtwürdigung des Tatbilds hier um eine besonders schwerwiegende Form der Wirtschaftskriminalität handelt, wobei der Angeklagte in das arbeitsteilige, gut organisierte Hinterziehungssystem nicht nur an zentraler Stelle eingebunden war, sondern er dieses offensiv als Steuergestaltungsmodell vermarktete und er im Rahmen dessen die Fondsstrukturen gerade auch mit Blick auf den neuartigen Publikumsfonds im Zusammenwirken mit Dr. JR und den Tradern initiativ an die UUEE Invest herangetragen hat, die dabei auf seine – gemeinsam mit Dr. JR geleistete – Beratung errichtete Struktur des BC German Equity Special Fund jedenfalls auch auf eine gewisse Dauer, nämlich diejenige der Dividendensaison, angelegt war und er als ehemaliger Beamter der Finanzverwaltung gezielt ihm aus dieser Zeit bekannte Schwächen ausgenutzt hat, er insbesondere wusste, dass eine materielle Prüfung allenfalls nachgelagert drohte, und ihm das Vertrauen der Finanzverwaltung in Erklärungen von Banken sowie Erkenntnisdefizite in der Finanzverwaltung zu den konkreten Börsenabläufen bekannt waren, wobei die Kammer zugleich auch gesehen hat, dass sein Vorgehen dadurch begünstigt worden war, dass der Gesetzgeber trotz Problembewusstseins die erkannten Lücken nicht effektiv geschlossen hatte und dass auf Seiten der Finanzverwaltung ein derartiges Problembewusstsein vielfach gar nicht vorhanden war; - der vom Vorsatz umfasste, zu Unrecht erlangte und tatsächlich eingetretene Steuervorteil ganz erheblich war, nämlich mit 48.797.770,18 Euro mehr als das 975-fache des Schwellenwertes einer Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß umfasste, dies im Bewusstsein, dass die bloße Überschreitung des Schwellenwerts an sich bereits den Strafrahmen des besonders schweren Falles begründet und deshalb nicht erneut straferschwerend wirkt, sehr wohl aber gerade das Vielfache des Überschreitens in dem hier festgestellten Ausmaß abzubilden ist; - der Angeklagte Dritte in die konkrete Gefahr der strafrechtlichen Ermittlungen gegen sie gebracht hat, die sich vielfach auch realisiert hat; - er – jenseits der Gefahr strafrechtlicher Ermittlungen – auch die Rufschädigung der beratenen Mandanten in Kauf genommen hat, wobei er zur Erläuterung des Geschäftsmodells und des damit generierten Profits gegenüber einigen der Anleger aus seinem Mandantenstamm verschleiernde Angaben gemacht hat (Dividendenarbitrage), um nicht zu offenbaren, woher der Profit wirklich stammt und dadurch zu vermeiden, nicht ins Geschäft zu kommen; - der Angeklagte seine Profitanteile über den Rechnungsweg hin zur BBB bewusst in ein verschachteltes Gesellschaftskonstrukt leitete, was das Auffinden und Abschöpfen dieser Anteile bis zum heutigen Tage ganz erheblich erschwert; - der Angeklagte in ganz erheblichem Maße auch persönlich von den Geschäften profitiert hat, nämlich wegen der hier gegenständlichen Tat ungeachtet seines Anwaltshonorares mit 2.430.499 Euro (entsprechend seinem hälftigen Anteil an der gegen QJ Capital begründeten Provisionsforderung im Wert von 4.860.998 Euro) und - sein Dritte einbeziehendes, manipulatives Verhalten auch in der Nachtatphase fortwirkte, konkret darin, dass er jenseits der nicht zu beanstandenden persönlichen Verteidigung und der Leugnung strafrechtlich relevanten Verhaltens in eigener Person gezielt versucht hat, Leute aus seinem beruflichen Umfeld auf seine Seite zu ziehen mit dem Ziel, eine koordinierte Phalanx zu schaffen, die Gewicht und durchaus ein gewisses Bedrohungspotential aufweist, was unter anderen in dem arrangierten und orchestrierten Treffen am Flughafen in QRST - Stadt im Jahr 2016 seinen Ausdruck fand. Bei einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände überwiegen die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nicht dergestalt, dass ausnahmsweise von der Anwendung des Strafrahmens des § 370 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 AO abzusehen wäre. 2. Konkrete Strafzumessung Zur konkreten Strafzumessung hat die Kammer erneut die oben dargestellten Strafzumessungskriterien gegeneinander abgewogen. Dabei kam den strafschärfenden Umständen nur insoweit Bedeutung zu als diese nicht bereits zur Anwendung des höheren Strafrahmens des § 370 Abs. 3 AO geführt haben. Bei der Abgrenzung zu Fall 1 und Fall 2 waren hier der geringere Steuerschaden, aber auch der Umstand zu berücksichtigen, dass mit der Errichtung der neuartigen Fondsstruktur nochmals eine Vereinfachung intendiert war und auch erreicht wurde. Die Bereitstellung der Vorschaltgesellschaften entfiel und der angestrebte rechtswidrige Steuervorteil konnte auch hier binnen kürzester Zeit liquiditätswirksam erlangt werden. Auf Grundlage dessen hat die Kammer für Fall 3 eine Einzelstrafe von sechs Jahren sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. Soweit die Kammer offen gelassen hat, ob der Angeklagte in Mittäterschaft handelte, weil weitere beteiligte Dritte entsprechend einem gemeinsamen Tatplan vorsätzlich handelten, oder ob der Angeklagte, weil diese ihre objektiven Beiträge allenfalls fahrlässig erbrachten, insoweit als mittelbarer Täter agierte, ist sie im Rahmen der Strafzumessung von der für den Angeklagten günstigeren Möglichkeit einer Mittäterschaft ausgegangen. Die Kammer misst dieser Begehungsweise hier einen geringeren Schuldgehalt bei, denn im Fall mittelbarer Täterschaft käme strafschärfend hinzu, dass der Angeklagte vorsatzlos handelnde Dritte wissentlich dem Risiko der Strafverfolgung ausgesetzt hätte. IV. Gesamtstrafe Die festgesetzten Einzelstrafen waren gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB unter Erhöhung der Einsatzstrafe von sieben Jahren innerhalb des danach zur Verfügung stehenden Gesamtstrafrahmens von sieben Jahren und einem Monat bis zu 15 Jahren (vgl. §§ 38 Abs. 2, 39 StGB) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen. Hierzu hat die Kammer erneut alle oben angeführten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, die bereits für die Strafrahmenwahl und für die Bildung der Einzelstrafen bestimmend waren, gegeneinander abgewogen und darüber hinaus das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander berücksichtigt. Hierbei hat sie dem Umstand Rechnung getragen, dass alle Taten in einem sachlichen und situativen Zusammenhang stehen, weil sie im Rahmen der einheitlichen Beratungstätigkeit des Angeklagten initiiert wurden, auf Grundlage des gleichen Geschäftsmodelles „CumEx-Leerverkauf“ und nach ähnlichem Handelsmuster begangen wurden und vielfach identische Beteiligte mitwirkten. Auch bei Berücksichtigung des in der Gesamtsumme ganz erheblichen Steuerschadens von insgesamt 275.992.726,22 Euro, des nicht unerheblichen persönlichen Profits des Angeklagten und des Umstandes, dass gerade die Fondsfälle sich in ihrer Struktur und Wirkweise zum einen vom Vorgehen im Eigenhandel unterscheiden, daneben aber auch im Vergleich zueinander signifikante Eigenheiten aufweisen, erschien es angesichts des übergreifenden Gesamtzusammenhanges angezeigt, die Einsatzstrafe lediglich maßvoll zu erhöhen. Unter erneuter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Taten längere Zeit zurück liegenden und dass der Angeklagte altersbedingt in besonderem Maß strafempfindlich ist, hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie hat hierbei auch und insbesondere die Wirkungen beachtet, die von der künftigen Vollziehung der Strafe ausgehen und war bemüht, dem Angeklagten mit der Höhe der Strafe auch eine nicht nur theoretische Aussicht auf eine Wiedererlangung der Freiheit zu Lebzeiten zu eröffnen. V. Anrechnung der Auslieferungshaft Die Anrechnung der in der Schweiz in der Zeit vom 07.07.2021 bis zum 24.02.2022 gegen den Angeklagten vollzogenen Auslieferungshaft ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB unmittelbar. Der Auslieferungshaftbefehl des schweizerischen Bundesamtes für Justiz vom 30.06.2021 lässt ebensowenig wie dessen Auslieferungsentscheid vom 20.08.2021 erkennen, ob die Auslieferungshaft dort vorrangig auf dem Hessischen Auslieferungsersuchen vom 10.11.2020 bzw. vom 04.05.2021 und dem diesem zugrunde liegenden Haftbefehl des Landgerichts Wiesbaden vom 26.10.2020 oder auf dem Auslieferungsersuchen aus Nordrhein-Westfalen und damit auf dem Haftbefehl der Kammer vom 25.11.2020 beruht. Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass die Auslieferungshaft vorrangig aufgrund des Auslieferungsersuchens aus Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2021 und damit aufgrund des Haftbefehls der Kammer angeordnet wurde. Anlass, das Unterbleiben der Anrechnung anzuordnen, bestand nicht. Die Auslieferungshaft ist im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen (vgl. zum Anrechnungsmaßstab für eine in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - 2 StR 254/10, juris, Rn. 5). Die Kammer hat keinen Anlass, im vorliegenden Fall einen anderen Maßstab zu bestimmen. Der Angeklagte hat sich während der Hauptverhandlung mehrfach dahin geäußert, dass er die Bedingungen der Auslieferungshaft in der Schweiz als deutlich angenehmer empfand, als diejenigen der in Deutschland vollzogenen Untersuchungshaft. E. Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Eine über die bereits in der Strafzumessung berücksichtigte Verfahrensdauer hinausgehende Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung war nicht zu gewähren. Ob eine mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang stehende Verzögerung vorliegt, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 05.02.2003 - 2 BvR 327/02 u.a., juris Rn. 33 ff.; BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - GSSt 1/07, juris Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 21.04.2011 - 3 StR 50/11, juris Rn. 5). Besondere Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, sind dabei insbesondere der durch die Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen. Im Interesse der effektiven Verteidigung der Rechtsordnung ist allerdings eine überzogene Kompensation, insbesondere bei schwerer Wirtschaftskriminalität, zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 17.11.2010 - 1 StR 145/10, juris; BGH, Urteil vom 08.08.2006 - 5 StR 189/06, juris Rn. 8 f.). Nach Maßgabe dessen ist hier eine solche, eine Kompensation im Rahmen der Vollstreckungslösung gebietende Verfahrensverzögerung nicht zu erkennen. Zuzugeben ist, dass die Taten lange Zeit zurück liegen und sowohl das Ermittlungsverfahren, als auch das gerichtliche Verfahren jeweils erhebliche Zeit in Anspruch genommen haben. Demgegenüber ist aber auch die hochgradige Komplexität der Tatvorwürfe und des diesen zugrunde liegenden Gesamtgeschehens in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen. Das Ermittlungsverfahren war insoweit davon geprägt, dass eine Vielzahl der Beteiligten, natürliche wie juristische Personen, komplexe Bezüge ins inner- und außereuropäische Ausland aufweisen. Zu nennen ist etwa die BBB - KKPP-Struktur, in die eine Vielzahl ausländischer, zum Teil off-shore residierender Gesellschaften eingebunden ist. Hinzu kam die erforderliche Auswertung umfangreicher, im Rahmen diverser Durchsuchungen erlangter Daten und Urkunden. Allein die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der sich über mehrere Jahre erstreckenden Vernehmungen der zentralen Zeugen – Dr. JR, AAZZ und NNLL – nahm erhebliche Zeit in Anspruch. Nennenswerte Phasen, in denen das Verfahren während der aufwändigen Ermittlungen nicht gefördert worden wäre, sind weder durch die hierzu gehörten Ermittlungsbeamten geschildert worden, noch sind solche der Aktenlage zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die Zeit nach der Anklageerhebung. Nach Eingang der Anklageschrift im September 2020 hat die Kammer angesichts des selbst gewählten Aufenthalts des Angeklagten in der Schweiz im November desselben Jahres einen Haftbefehl erlassen und im Folgenden die Auslieferung des Angeklagten initiiert. Bereits im Januar 2021 hat die Kammer dann das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Dass diese sodann nicht zeitnah durchgeführt werden konnte, lag allein an der Flucht des Angeklagten in die Schweiz und seiner daraus folgenden Abwesenheit. Die Kammer war auch nicht gehalten, gleichwohl einen Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen und den Angeklagten im Ausland zu laden, da sich bei einem ebensolchen Vorgehen im Parallelverfahren in Wiesbaden gezeigt hatte, dass der Angeklagte die Teilnahme an der dortigen Hauptverhandlung verweigerte. Danach war nicht zu erwarten, dass sich der Angeklagte einem Verfahren vor der Kammer freiwillig stellen würde. Dem entsprach des Weiteren das der Kammer bekannte Vorgehen des Angeklagten gegen die Auslieferung in der Schweiz. Bereits knapp eineinhalb Monate nach Auslieferung des Angeklagten Ende Februar 2022 hat die Kammer die Hauptverhandlung Anfang April 2022 begonnen und sodann mit gedrängter Terminierung durchgeführt. F. Einziehung Gegenüber dem Angeklagten war nach § 73 Abs. 1 Alt. 2, § 73c Satz 1 StGB in Höhe eines Betrages von 13.666.999 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen. Die Voraussetzungen einer Einziehung nach § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB liegen vor. Die von der Vorschrift zunächst geforderten Anknüpfungstaten liegen in den Steuerhinterziehungstaten des Angeklagten begründet. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB sind gegeben. Hierbei gelangen gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB die Regelungen des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 zur Anwendung. I. Erlangtes „Etwas“ Der Angeklagte hat im Zusammenhang mit den von ihm verwirklichten Taten „Etwas“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt, dies in Gestalt von werthaltigen– da tatsächlich erfüllten – Provisionsversprechen. Diese erhielt er für sein Tätigwerden im Zusammenhang mit dem Eigenhandel der UUEE Bank von deren Vertretern und für sein Tätigwerden bei den Fondsfällen von QJ Capital, diese vertreten von CYY und AAZZ. Unerheblich für die Einziehung bei dem Angeklagten ist insoweit, dass die mit der UUEE Bank und QJ Capital nach außen getroffenen Provisionsvereinbarungen in allen Fällen die Beiträge des Angeklagten und seines damaligen Partners Dr. JR zugleich entlohnten. Denn zwischen dem Angeklagten und Dr. JR war von Beginn der diesbezüglichen Zusammenarbeit an klar vereinbart und nach außen kommuniziert, dass sie jeweils zu gleichen Teilen an den erlangten Profitbeteiligungen partizipieren sollten. Diese Abrede wurde zwischen diesen beiden sodann während des gesamten hier zu beurteilenden Tatzeitraumes auch konsequent eingehalten und umgesetzt. Die vom Angeklagten für seine Handlungen erlangten Beträge waren damit jeweils bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung mit UUEE oder QJ konkret und verbindlich bestimmt: Auf ihn entfiel jeweils exakt die Hälfte der erlangten Profitbeteiligung. Ebenfalls unerheblich ist, ob die mit der UUEE Bank bzw. mit QJ Capital getroffenen Provisionsvereinbarungen rechtswirksam zustande kamen oder ob dem etwa die Bestimmungen in § 134 oder § 138 BGB entgegenstanden. Maßgeblich ist insoweit, dass diese Versprechen nach dem übereinstimmenden Vorstellungsbild aller daran Beteiligter verbindlich und werthaltig waren und jeweils nach den Vorgaben des Angeklagten erfüllt werden sollten und zeitnah auch erfüllt wurden. Diese Profitbeteiligung erhielt der Angeklagte „für“ seine Taten. 1. Erlangte Vermögenswerte Der Angeklagte hat in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 2007 bis 2011 dem Anwendungsbereich des § 73 Abs. 1 StGB unterfallende Vermögenswerte erlangt. Als erlangtes „Etwas“ im Sinne der Vorschrift ist grundsätzlich jeder wirtschaftlich messbare Vorteil anzusehen (BGH, Urteil vom 21.03.2002 - 5 StR 138/01, juris Rn. 39; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 73 Rn. 11; LK-Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73 Rn. 22). Erfasst werden nicht allein alle gegenständlichen Vorteile, sondern auch dingliche Rechte, schuldrechtliche Ansprüche sowie sämtliche ansonsten rechnerisch messbaren Positionen (LK-Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73 Rn. 24; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, 30. Aufl. 2019, StGB § 73 Rn. 7 , Fischer, StGB, 69. Aufl., § 73 Rn. 20). Ebenfalls werden hiervon werthaltige Provisionsversprechen erfasst, worauf die Kammer bereits in der Hauptverhandlung am 13.09.2022 gemäß § 265 Abs. 2 StPO hingewiesen hat. Der Angeklagte vereinbarte mit den Vertretern der UUEE Bank hinsichtlich der von dieser in den Jahren 2007 bis 2010 durchgeführten Eigenhandelsgeschäfte (Fall 1) wie auch mit der QJ Capital vertreten durch CYY und AAZZ für die Auflegung des BC German Equity Special Fund (Fall 2) sowie des BC Germany Hedge Fund (Fall 3) betragsmäßig bestimmte Beteiligungen an den durch diese erlangten Profiten. Hiervon stand gemäß der internen Absprache ihm und Dr. JR jeweils die Hälfte zu. Diese Vereinbarungen erachteten allen Beteiligten als wirksam und verbindlich. Sie waren werthaltig, weil sie, wie von Beginn an von allen Beteiligten vorausgesetzt, in der Folge durch entsprechende Zahlungen umgesetzt wurden. So zahlte die UUEE Bank auf dem vom Angeklagten bestimmten Weg 17.473.000 Euro; QJ Capital zahlte für den BC German Equity Special Fund 5.000.000 Euro und für den BC German Hedge Fund 4.860.998 Euro. Hiervon entfielen gemäß der zuvor getroffenen Abrede 13.666.999 Euro auf den Angeklagten und weitere 13.666.999 Euro auf Dr. JR. Der Anteil des Angeklagten ging seiner Weisung entsprechend zum Zwecke der Bedienung des Provisionsversprechens an die BBB -Gesellschaften BBB bzw. ab 2010 BBB Consultancy. Entsprechendes gilt für den Anteil von Dr. JR. Im Einzelnen: a) Provisionsversprechen der UUEE Bank Der Angeklagte vereinbarte mit HHT von der UUEE Bank im Mai 2007 für sich und Dr. JR für die Saison 2007 eine Profitbeteiligung in Höhe von 1.360.000 Euro. Diese Vereinbarung wurde im weiteren Verlauf angepasst, so dass schließlich ein Betrag in Höhe von 1.285.000 Euro zu leisten war. In entsprechender Weise vereinbarte der Angeklagte auch in den Folgejahren für die jeweilige Dividendensaison unter Billigung von UUU mit der UUEE Bank seine und Dr. JRs persönliche Profitbeteiligung an den Eigenhandelsgeschäften. Diese betrug für den Eigenhandel des Jahres 2008 5.188.000 Euro, für den des Jahres 2009 5.500.000 Euro und für den des Jahres 2010 5.500.000 Euro. b) Provisionsversprechen von QJ Mit CYY und AAZZ bzw. deren Gesellschaft QJ Capital hatten der Angeklagte und Dr. JR ursprünglich eine Beteiligung in Höhe von 30% des Profites der QJ Gesellschaften aus den Fondsgeschäften mit der UUEE Gruppe vereinbart. Dies wurde abgebildet im Annex zum Investment Arranger Agreement vom 12.08.2008, welches dem vereinbarten Zahlungsweg entsprechend für den Angeklagten und Dr. JR von der BBB gezeichnet wurde. Diese schriftliche Vereinbarung wurde kurze Zeit später zwischen den vorbenannten Beteiligten mündlich auf 50% des Nettoprofites erhöht. Dies entsprach einem Provisionsanteil für den BC German Equity Special Fund in Höhe von 5.000.000 Euro. Die Profitbeteiligung von 50% galt sodann auch für das Folgejahr und den BC German Hedge Fund. Sie hatte hier einen Wert von 4.860.998 Euro. Die jetzt fünfzigprozentige Beteiligung wurde entsprechend abgebildet in der Folgevereinbarung mit der BBB Consultancy vom 08.04.2010. 2. Werthaltigkeit des erlangten „Etwas“ Der Angeklagte hat bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung der Profitbeteiligung einen entsprechenden Vermögenszuwachs erlangt, denn die mit der UUEE Bank und der QJ Capital getroffenen Profitabsprachen waren werthaltig. Ein Vermögensvorteil ist erlangt, wenn er dem Täter wirtschaftlich auf irgendeine Weise zugutekommt, er die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand innehat und wenn er – insbesondere bei Vermögensvorteilen anderer Art – mit ihrer wirtschaftlichen Ausnutzung begonnen hat (vgl. LK-Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73 Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist nicht, ob die erlangte Verfügungsmacht rechtlicher Billigung unterliegt, sondern ob sie sich als wirtschaftlich wertvoll erweist (MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., StGB § 73 Rn. 24). Für den Erhalt der Verfügungsgewalt unerheblich ist deswegen, ob das Kausalgeschäft oder die dingliche Verfügung, welche den Vermögenszuwachs beim Täter hervorgerufen haben, rechtswirksam waren (vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.1985 – 5 StR 275/85, juris Rn. 3; BGH, Urteil vom 16.05.2006 - 1 StR 46/06, juris Rn. 14, Schönke/Schröder/Eser/Schuster, 30. Aufl. 2019, StGB § 73 Rn. 18). Denn ein Täter kann auch von der Rechtsordnung missbilligte Vorteile erlangen (LK-Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73 Rn. 28). Vorliegend erfolgte die Realisierung des Vermögenszuwachses bereits durch die Begründung der werthaltigen Provisionsversprechen durch den Angeklagten und die UUEE Bank bzw. QJ Capital. Der Umstand, dass diese Versprechen zeitnah und den konkreten Zahlungsanweisungen des Angeklagten und Dr. JRs – die insofern abgestimmt und einheitlich agierten – entsprechend bedient wurden, belegt, dass deren Vermögenswert jeweils schon im Zeitpunkt der Abgabe der Provisionszusagen je zur Hälfte der vollständigen wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit des Angeklagten und Dr. JRs unterfiel. Es handelte sich gerade nicht um bloße Profiterwartungen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18.10.2000 - 3 StR 393/00, juris Rn. 3; Beschluss vom 11.10.2005 - 1 StR 344/05, juris Rn. 8). Waren die erlangten Vermögensvorteile wie hier werthaltig, kommt es auf die Frage, ob sie rechtlich wirksam vereinbart werden konnten, nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2002 – 1 StR 281/02, juris Rn. 5; Urteil vom 21.08.2002 – 1 StR 115/02, juris Rn. 42). 3. Durch den Angeklagten erlangt Der Angeklagte hat jeweils die Hälfte der mit den Provisionsversprechen begründeten Vermögenswerte selbst und für sich erlangt. Erlangt ist ein Wert, wenn der Täter die Verfügungsgewalt über den Vermögensvorteil erworben hat (BGH, Beschluss vom 09.02.2010 - 3 StR 17/10, juris Rn. 10; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl. 2020, StGB § 73 Rn. 24). Darüber hinaus kann dem Täter nach § 73 StGB nicht zugerechnet werden, was ausschließlich von einem anderen Tatbeteiligten erlangt ist (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 73 Rn. 26 mwN). Jeweils die Hälfte der mit der UUEE Bank und der QJ Capital vereinbarten Profitbeteiligungen erlangte der Angeklagte ausschließlich für sich und zur eigenen weiteren Verfügung. Dies war von vornherein mit Dr. JR so vereinbart und wurde sodann auch umgesetzt. In der Bestimmung des Zahlungsweges war der Angeklagte sodann frei. Darauf, wie die von NM bzw. QJ Capital weisungsgemäß an die BBB -Gesellschaften erbrachten Zahlungen dort weiter verwendet wurden, kommt es nicht mehr an. Der Angeklagte hat sich dafür entschieden, seinen Anteil - zum Teil über die zwischengeschalteten Scheinrechnungen - in die BBB -Gesellschaften und auch in die diesen nachgeschalteten Strukturen zu leiten, offensichtlich weil er sich davon steuerliche und andere Vorteile erhoffte. Hätte er einen anderen Zahlungsweg vorgegeben und eine abweichende weitere Nutzung geregelt, hätte dies keinen Unterschied gemacht, denn diese Punkte betreffen lediglich die Verwendung der bereits zuvor erlangten Vermögensvorteile. Allerdings bestätigt auch der Umstand, dass später eine Weiterleitung in die rechtlich getrennten Körbe des Angeklagten und Dr. JRs bei der KKPP erfolgte, die eigenständige Disposition dieser beiden Profiteure über ihre erlangten Werte. 4. Erlangen der Vermögenswerte „für“ die abgeurteilten Taten Die von ihm bezogenen Vermögenswerte hat der Angeklagte im Sinne des § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB „für“ die abgeurteilten Taten erlangt. Für die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB sind Vermögenswerte, die als Gegenleistung für ein rechtswidriges Tun gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 StR 561/18, juris Rn. 8). Erfasst werden insbesondere Entgelte für die erfolgte oder künftige Begehung rechtswidriger Taten (LK-Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73 Rn. 41). Derartige Zuwendungen können auch dann „für“ die Tat erlangt sein, wenn sie unabhängig vom Eintritt eines Taterfolges und im Wege einer Vorauszahlung gewährt werden (BGH, Beschluss vom 06.04.2022, 1 StR 466/21; Wiedner in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 73 Rn. 32a f., dagegen kritisch Schütrumpf NStZ, 2022, 651 ff.). Auch kommt es nicht darauf an, durch wen die Zuwendungen geleistet werden, wenn feststeht, dass durch diese die Beteiligung des Zuwendungsempfängers an der Tat abgegolten bzw. honoriert werden soll. Hiervon ausgehend hat der Angeklagten die erlangten Vermögenswerte in Gestalt der Provisionsversprechen „für“ die Taten erlangt. Mittels der vereinbarten Profitbeteiligungen sollte das Tätigwerden und die Beratung des Angeklagten wie auch des Dr. JR abgegolten werden. Durch diese Beiträge hat der Angeklagte insbesondere im Vorfeld der Taten einen wesentlichen Beitrag für die Planung und Durchführung der Transaktionen und damit für den Eintritt der tatbestandlichen Erfolge im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO geleistet. II. Höhe des Einziehungsbetrages Einzuziehen war insgesamt ein Betrag in Höhe von 13.666.999 Euro. Dies entspricht dem Wert der Provisionszusagen, die der Angeklagte selbst für seine Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen Taten erlangt hat. Eine Gesamtschuld hatte die Kammer insoweit nicht zu tenorieren. Im Verhältnis zu seinem ehemaligen Partner Dr. JR ist durch die im Vorfeld zwischen diesem und dem Angeklagten getroffene und sodann umgesetzte Absprache, jeweils hälftig an den erlangten Profitbeteiligungen zu partizipieren, geklärt, dass die jeweiligen Anteile zu jeweils eigenständiger weiterer Disposition erlangt wurden. Ein Rechtsgrund für eine Mithaftung für zu keinem Zeitpunkt selbst erlangte Vermögensvorteile besteht nicht. Der Warnfunktion für staatliche Vollstreckungsbehörden, die der Kennzeichnung im Tenor vornehmlich zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 142), bedarf es vorliegend nicht. 1. Wertersatzeinziehung Die von dem Angeklagten von der UUEE Bank und der QJ Capital erlangten Provisionszusagen können als solche nicht eingezogen werden. Folglich ist nach § 73c Satz 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Dies ist ein Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der abgeurteilten Taten an den Angeklagten und Dr. JR tatsächlich ausgekehrten Profitanteile, denn die entsprechenden Zahlungen belegen den wirtschaftlichen Wert der zuvor erlangten Provisionszusagen und entsprechen diesem. Die Zahlungen stellen sich folgt dar: Leistender Grund Gesamtbetrag in Euro Anteil des Angeklagten in Euro UUEE Bank Eigenhandel 2007 1.285.000,00 642.500,00 UUEE Bank Eigenhandel 2008 5.188.000,00 2.594.000,00 UUEE Bank Eigenhandel 2009 5.500.000,00 2.750.000,00 UUEE Bank Eigenhandel 2010 5.500.000,00 2.750.000,00 QJ Capital BC German Equity Fund (2009) 5.000.000,00 2.500.000,00 QJ Capital BC German Hedge Fund (2010) 4.860.998,00 2.430.499,00 = 13.666.999 Euro 2. Nutzungen und Aufwendungen Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nach § 73 Abs. 2 StGB einziehbare Nutzungen gezogen hat, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Der Angeklagte hat sich vielmehr dahin eingelassen, die erzielen Profite seien weitgehend „weg“. Diese Einlassung steht, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zutreffend ist, einer Einziehung nach § 73 StGB nicht entgegen, § 73e Abs. 2 StGB. Nach § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB bleiben bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten solche Aufwendungen außer Betracht, die für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet wurden. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte hiernach berücksichtigungsfähige Aufwendungen hatte, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. III. Kein Ausschluss der Einziehung nach § 73e Abs. 1 StGB Die Einziehung ist nicht nach § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen. 1. Rückzahlung der UUEE Bank Zwar hat UUEE Bank inzwischen die für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011 im Wege der Anrechnung erlangten Steuervorteile auf entsprechende Bescheide des Finanzamtes für Großunternehmen in Hamburg zurückgezahlt. Der Umstand, dass sie diese Bescheide zugleich angefochten hat, schließt nicht aus, dass der Anspruch des geschädigten Fiskus auf Rückgewähr des Erlangten durch diese Zahlungen gemäß § 47 AO erloschen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris 1.b) mit Hinweis auf BFH, Beschluss vom 14.05.1986 - VII B 159/85, juris Rn. 7). Allerdings bleibt die Einziehung des Tatlohns, den der Angeklagte für seine Tathandlungen erlangt hat, von den Steuernachzahlungen der UUEE Bank unberührt, denn § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB betrifft allein das Rückabwicklungsverhältnis des Fiskus zur UUEE Bank (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - 1 StR 466/21, juris 1.c)). 2. Rückzahlungen in den Fondsfällen Die Rechtsnachfolgerin der Depotbank des BC German Equity Special Fund, die EW, hat auf den gegen sie gerichteten Haftungsbescheid des BZSt vom 04.11.2020 gemeinsam mit UUEE Invest 30.620.300 Euro gezahlt. Den Einspruch gegen den auf die Haftungsnorm des § 45b Abs. 3 Satz 3 EStG [VZ 2009] gestützten Bescheid hat sie gleichwohl aufrecht erhalten. Der mit Haftungsbescheid des BZSt vom 24.08.2022 nach § 71 AO in Anspruch genommene Dr. JR hat unbeschadet seiner bereits erbrachten Teilzahlung von 5 Mio. Euro ebenfalls Einspruch eingelegt. Die mit Bescheid des Finanzamtes FFV - Stadt vom 17.12.2020 nach § 44b Abs. 6 Satz 2 EStG [VZ 2010] i.V.m. §45 Abs. 5 Satz 1 EStG [VZ 2010] in Haftung genommene TG - Bank hat zwischenzeitlich 48.800.012,06 Euro geleistet, behält allerdings ihren Einspruch gegen den Bescheid vom 17.12.2020 ebenfalls weiter aufrecht. Zwar sind diejenigen Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerverhältnis schulden oder für sie haften, steuerrechtlich Gesamtschuldner, § 44 Abs. 1 AO. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt grundsätzlich auch für die übrigen, § 44 Abs. 2 Satz 1 AO. Ob das im Einziehungsverfahren über § 73e Abs. 1 StGB im Verhältnis mehrerer potientieller Einziehungsschuldner zueinander zu berücksichtigen ist, brauchte die Kammer allerdings nicht zu entscheiden. Denn Zahlungen eines anderen Haftungsschuldners bleiben bereits steuerrechtlich außer Betracht, wenn dieser den gegen ihn ergangenen Haftungsbescheid ebenfalls angefochten hat und das Rechtsmittelverfahren - wie hier - noch nicht beendet ist. Denn dann muss das Finanzamt mit der Möglichkeit rechnen, dass es bei Aufhebung des Haftungsbescheids im Rechtsmittelverfahren dem anderen Haftungsschuldner seine Leistungen zurückerstatten muss, die Steuerschuld insoweit also wieder aufleben kann (BFH, Urteil vom 04.12.2007 - VII R 37/06). 3. Unbeachtlichkeit steuerrechtlicher Verjährung Darauf, ob steuerrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten evtl. verjährt sind, kommt es für die Einziehungsentscheidung bereits nach § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB nicht an. Diese Vorschrift gelangt gemäß Art. 316j Nr. 1 EGStGB zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 128 ff.). G. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.