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Urteil

50 KLs 13/22

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2022:1219.50KLS13.22.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

- §§ 20, 21, 63 StGB -

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. - §§ 20, 21, 63 StGB - Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) A. Persönliche Verhältnisse I. Feststellungen zur Person Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 29-jährige Beschuldigte wurde … Es folgen diverse Angaben zum Lebenslauf des Beschuldigten. Er erzielte indes zu wenig Punkte und verließ die Schule im Sommer 2012 mit dem kleinen Fachabitur, welches ihn in Verbindung mit einer abgeschlossenen Ausbildung zu einem Fachhochschulstudium berechtigt hätte. Es folgen diverse Angaben zum Lebenslauf des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Es folgen diverse Angaben zum Lebenslauf des Beschuldigten. Der Beschuldigte erwarb im Alter von 16 Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A 1 für Motorräder bis 125 ccm und mit 17 Jahren eine Fahrerlaubnis für Pkw (mit Begleitperson bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). Er hatte keine relevanten somatischen Krankheiten, Unfälle oder Operationen. Es folgen diverse Angaben zum Lebenslauf des Beschuldigten. Auf Antrag des Vaters des Beschuldigten erließ das Amtsgericht – Familiengericht –Euskirchen am 23.10.2020, Az. 14 F 151/20, zugunsten des Antragstellers eine einstweilige Anordnung mit nachfolgendem Inhalt, nachdem der Beschuldigte eine Scheibe am Elternhaus eingeschlagen hatte: „Dem Antragsgegner wird verboten: Den Antragsteller zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln sich der Wohnung des Antragstellers – StraßeY, Ort Z - weniger als 20 Meter zu nähern sich dem Antragsteller weniger als 20 Meter zu nähern dem Antragsteller aufzulauern ein Zusammentreffen mit dem Antragsteller herbeizuführen Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner sofort einen gebührenden Abstand herzustellen.“ Der Beschuldigte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 06.09.2022 enthält sieben Eintragungen: 1. Mit Strafbefehl vom 01.12.2020, rechtskräftig seit 22.12.2020, verurteilte ihn das Amtsgericht Euskirchen, Az. 9 Cs 800 Js 876/20 – 228/20, wegen Beleidigung in zwei Fällen zu zwei Einzelgeldstrafen von je 15 Tagessätzen zu je 10,00 EUR, die auf eine Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 EUR zurückgeführt wurden. Dem Strafbefehl lagen folgende Feststellungen zugrunde: „ 1. Am 20.03.2020 schrieben Sie der Geschädigten A per Whats App folgende Nachrichten: „Tu nicht so scheinheilig du wiederliches Stück scheisse“ „Du und deine drecks Sippe ich hoffe ihr verreckt beim nächsten Autounfall oder corona oder sonst was“ „Du minderwertige Nutte“ „du bist nicht mehr wert als der dreckige unter meinen Schuhen du ekelhaftes Stück scheisse.“ „Du bist krank!! „krank und behindert“ 2. Am 21.03.2020 schrieben Sie der Geschädigten A per Whats App folgende Nachricht: „du ekelhafte wiederliebige abartige psycho nutte“ „Pass bloß auf das dich keiner vergiften will“ „du volltrottel“ „Ich wünsche Dir den Tod“ „Du dreckige ekelhafte Nutte“ .“ Die Einzelgeldstrafen dieses Verfahrens wurden später unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe in die nachfolgend zu Nr. 3 dargestellte Entscheidung einbezogen. 2. Mit Strafbefehl vom 22.01.2021, rechtskräftig seit 18.02.2021, verurteilte ihn das Amtsgericht Euskirchen, Az. 36 Cs 800 Js 1156/20 – 8/21, wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Dem Strafbefehl lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie, am 29.10.2020 in Ort1 einer vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Gewaltschutzgesetz zuwidergehandelt zu haben. Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt: Entgegen dieser Anordnung erschienen Sie am 29.10.2020 gegen 19:10 Uhr an der Wohnung des Zeugen Straße Y in Ort Z, um nach eigenen Angaben von Ihren Eltern etwas zum Essen zu erhalten.“ Die Geldstrafe dieses Verfahrens wurde später ebenfalls in die nachfolgend zu Nr. 3 dargestellte Entscheidung einbezogen. 3. Mit Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 05.05.2021, Az. 36 Cs 800 Js 1156/20 – 8/21, wurden die unter den Ziff. 1. und 2. aufgeführten einzelnen Geldstrafen unter Auflösung der im Verfahren zu Ziff. 1 bereits gebildeten Gesamtstrafe auf eine neue Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR zurückgeführt. Diese Gesamtgeldstrafe ist seit dem 30.12.2021 vollständig vollstreckt. 4. Mit Strafbefehl vom 12.08.2021, rechtskräftig seit 08.09.2021, verurteilte ihn das Amtsgericht Euskirchen, Az. 52 Cs 665 Js 1156/21 – 207/21, wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Dem Strafbefehl lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Am 01.07.2021 riefen Sie gegen 16:30 Uhr beim Ordnungsamt der Stadt Ort Z an. Gegenüber der dortigen Mitarbeiterin, der Zeugin B äußerten Sie:“ Der Zeuge C, Mitarbeiter des Ordnungsamtes Ort Z, solle ihn in Ruhe lassen, sonst würden Sie den Zeugen C abstechen.“ Die Geldstrafe dieses Verfahrens wurde später in die nachfolgend zu Nr. 7 dargestellte Entscheidung einbezogen. 5. Mit Strafbefehl vom 19.08.2021, rechtskräftig seit 09.09.2021, verurteilte ihn das Amtsgericht Euskirchen, Az. 52 Cs 331 Js 166/21 – 230/21, wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Dem Strafbefehl lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Am 12.02.2021 gegen 11.15 Uhr betraten Sie die Apotheke in der Straße X in Ort W und legten ein Rezept für das verschreibungspflichtige Schmerzmittel Tilidin Stada 200 mg/16 mg, TABL 50 Stck.N2 vor, um dieses ausgehändigt zu bekommen. Das Rezept ist auf einen Herrn D, geb. am 00.00.1995, Straße V, Ort W ausgestellt. Ausstellender Arzt ist laut dem Rezept Dr. Med. Arzt T aus Ort U Dieser hat das Rezept jedoch tatsächlich nicht ausgestellt. Sie haben das Rezept, zusammen mit einem weiteren gefälschten Rezept über Facebook von einer unbekannten Person erworben. Sie wussten daher, dass das Rezept gefälscht ist. Durch die Vorlage des Rezeptes wollten Sie den Anschein erwecken, dass das Medikament Ihnen verschrieben wurde, was jedoch nicht der Fall war.“ Auch die Geldstrafe dieses Verfahrens wurde später in die nachfolgend zu Nr. 7 dargestellte Entscheidung einbezogen. 6. Mit Strafbefehl vom 15.09.2021, rechtskräftig seit 05.10.2021, verurteilte ihn das Amtsgericht Euskirchen, Az. 52 Cs 800 Js 493/21 – 279/21, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Dem Strafbefehl lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Am 22.04.2021 befanden Sie sich trotz bestehenden Annäherungsverbots zum Zeugen E auf dem Fußweg zu dessen Wohnanschrift in Ort Z. Die Polizeibeamten Polizist 1 und Polizist 2 suchten nach Anruf durch den Zeugen E daher die Wohnanschrift des Zeugen auf, um einen Verstoß gegen das Annäherungsverbots von Ihren Seiten zu unterbinden. In Straße S trafen die Polizeibeamten auf Sie. Auf Bitten von Polizist 1, kurz stehen zu bleiben, um den Sachverhalt zu erörtern gaben Sie den Beamten gegenüber augenblicklich sehr aggressiv an, man solle Sie in Ruhe lassen, Sie würden nur spazieren gehen. Nach einer weiteren Aufforderung stehen zu bleiben, schrien Sie die Beamten an: „Was willst du, du Bastard, du Wichser. Lass mich in Ruhe, du Hurensohn.“, um so Ihre Missachtung gegenüber den Beamten auszudrücken. Die Beamten gingen auf Sie zu, um Sie zur Rede zu stellen. Sie drehten sich um und kamen auf die Polizeibeamten mit geballten Fäusten und bedrohlicher Haltung zu, ohne, dass Sie die Polizeibeamten - aufgrund des Einsatzes von Pfefferspray durch den Polizeibeamten Polizist 1 - tatsächlich körperlich angriffen. Sie wollten mit diesem Verhalten die Beamten von der polizeilichen Kontrolle und dem Gespräch mit Ihnen abbringen. Nach dem Einsatz des Pfeffersprays, welches Sie nicht oder nur unwesentlich getroffen hatte, drehten Sie sich um und verließen die Örtlichkeit“ Die Geldstrafe dieses Verfahrens wurde später ebenfalls in die nachfolgend zu Nr. 7 dargestellte Entscheidung einbezogen. 7. Mit Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 31.03.2022, rechtskräftig seit dem 20.04.2022, Az. 52 Cs 331 Js 166/21 – 230/21, wurden die unter den Ziff. 4., 5. und 6. aufgeführten Einzelstrafen auf eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (= 1.000,00 EUR) zurückgeführt. Von dieser Gesamtgeldstrafe sind bislang nur 10,00 EUR getilgt und 990,00 EUR noch offen. II. Krankheitsgeschichte Im Laufe der psychiatrischen Behandlung des Beschuldigten wurden in der Vergangenheit insbesondere folgende Diagnosen gestellt: Im Originalurteil folgen Diagnosen unterschiedlicher Kliniken für die Jahre 2006 bis 2021. Im Rahmen der Vollstreckung der vorläufigen Unterbringung des hiesigen Verfahrens in der LVR-Klinik Ort R wurde festgehalten, dass der Beschuldigte u.a. angegeben habe, das Gefühl zu haben, sein Gesicht sei nicht sein eigenes und werde weggefressen. Über den Verlauf der mehrjährigen psychiatrischen Behandlung wurde der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum mit verschiedenen antipsychotischen Medikamenten therapiert, nämlich mit Risperidon, Aripiprazol, Amisulprid und zuletzt Clozapin, wobei es bei der Behandlung mit Clozapin zu einem Rückgang der psychotischen Symptome kam. Seit dem Jahr 2000 kam es zu ca. 40 ambulanten und stationären Aufenthalten des Beschuldigten zur psychiatrischen Behandlung, darunter waren zahlreiche Zwangseinweisungen aufgrund von Eigen- und/oder Fremdgefährdung, in die Klinik Ort Q und Klinik Ort Z. Zuletzt wurde der Beschuldigte dabei aus der Klinik Ort Z jeweils nach wenigen Tagen wieder entlassen. III. Aktuelles Krankheitsbild des Beschuldigten Der Beschuldigte leidet tatsächlich 1. an einer dominierenden, mittlerweile eigenständigen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis in Form von Stimmenhören, Halluzinationen, wahnhafter Depersonalisation und einem Gefühl der Fremdsteuerung, Beobachtungs-, Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn, Lautwerden von Gedanken, schweren Affektstörungen mit extremer Affektlabilität, Gedankenausbreitung und Gedankenentzug sowie Ich-Störungen; 2. fast gleichwertig dazu an einer emotional instabilen und dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie 3. an einem schädlichen Substanzmissbrauch. Der Beschuldigte ist im inhaltlichen Denken wahnhaft und damit unkorrigierbar überzeugt, selbst traumatisiertes Opfer seiner Eltern, des Sozialpsychiatrischen Dienstes, der Psychiatrien Klinik Ort Z und der Polizei zu sein. Insofern besteht bei dem Beschuldigten eine überdauernde Realitätsverzerrung, die sich u.a. auch in der Annahme niederschlägt, in der Fachklinik Ort Z würden Patienten vergiftet. Eigene Anteile an den ihm vorgeworfenen Taten kann der Beschuldigte dabei krankheitsbedingt nicht annehmen. B. I. Tatgeschehen Aufgrund des Krankheitsbildes des Beschuldigten kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei weiter vorhandener Unrechtseinsicht zu den jeweiligen nachfolgend dargestellten Tatzeitpunkten in seiner Fähigkeit aufgehoben war, nach der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln (aufgehobene Steuerungsfähigkeit). Fall 1: (Fall 1 der Antragsschrift vom 27.05.2022) Am 09.10.2019 kam es im Haus der Eltern des Beschuldigten, Straße Y in Ort Z zu einem Polizeieinsatz, nachdem der Beschuldigte vor Ort randaliert hatte und äußerst aggressiv aufgetreten war. Der Aufforderung der Polizeibeamten Polizist 3 und Polizist 4, sich die Hände auf dem Rücken fixieren zu lassen, kam der Beschuldigte nicht nach. Als die Beamten daraufhin versuchten, den Beschuldigten mittels einfacher körperlicher Gewalt zu fixieren, begann er die Beamten zu beleidigen und sich massiv zu wehren, indem er wild um sich schlug und trat. Die Zeugen Polizist 3 und Polizist 4 wurden dabei an verschiedenen Stellen des Körpers getroffen. Der Zeuge Polizist 3 wurde dann ca. einen Meter zur Seite gestoßen. Jegliche Versuche der Polizeibeamten den Beschuldigten zu fixieren misslangen, da dieser seine Arme sperrte. Während des Versuchs, den Beschuldigten zur Fixierung auf den Boden zu verbringen, schlug der Zeuge Polizist 4 dem Beschuldigten ins Gesicht. Doch auch dies führte nicht dazu, den Widerstand einzustellen. Erst auf Androhung und Vorhalt des Reizstoffsprühgeräts, welches der Beschuldigte damals möglicherweise noch für einen Taser hielt, durch den Zeugen Polizist 4 gelang es den Beamten, den Beschuldigten zu fixieren. Auch nach der Fixierung auf dem Weg zum Streifenwagen verhielt sich der Beschuldigte aggressiv und beleidigte die Zeugen Polizist 4 mit den Worten: „Du Mutterloser Hurensohn. Deine Mutter ist tot . “ Ferner versuchte er weiter nach den Zeugen zu treten. Auch im Streifenwagen führte er die Beleidigungen fort. Zur Tatzeit (Zeitpunkt der Blutentnahme beim Beschuldigten: 09.10.2019, 15:15 Uhr) stand der Beschuldigte unter der Wirkung von Cannabisprodukten und Amphetaminen sowie Amisulprid und Tilidin. Bei der anschließenden Gefährderansprache zeigte er sich erschrocken über sein Verhalten. Fall 2 : (Fall 2 der Antragsschrift vom 27.05.2022) Am 11.08.2021 gegen 20:05 Uhr suchten die Polizeibeamten Polizist 5, Polizist 6, Polizist 7, Polizistin 8, Polizist 9 und Polizist 10 die Wohnung des Beschuldigten in der Straße P in Ort Z zwecks Zwangseinweisung des Beschuldigten nach einer zuvor ergangenen Bedrohung gegenüber den Eltern des Beschuldigten auf. Nach dem Betreten der Wohnung durch Polizist 7, Polizistin 8 und Polizist 10 begann der Beschuldigte, der sich zurück zur Couch begeben hatte, die Zeugen in extremer Lautstärke anzuschreien, um seiner fehlenden Kooperationsbereitschaft Ausdruck zu verleihen und die Maßnahme zu verhindern. Dabei äußerte er an diese gewandt die folgenden Sätze, um zudem seine Missachtung kund zu tun. Währenddessen versuchte der Beschuldigte auch einmal, ein weißes Pulver von einem Teller zu konsumieren, den er von unterhalb des Sofas hervorgeholt hatte, was die Beamten durch das Wegnehmen des Tellers zu verhindern wussten. Dabei konnte die Kammer jedoch nicht feststellen, um welche Art von weißem Pulver (Koffein, Amphetamin, Kokain) es sich handelte:  „Ihr seid alles Hurensöhne, was wollt ihr von mir?“  „Guck dich mal an wie hässlich und fett du bist, du Fotze“  „Ihr seid alles Hurensöhne, ich ficke euer Leben.“  „Ich bringe euch alle um. Ich kann euch mit einem Griff das Genick brechen, glaubt es mir. Ich mach euch alle fertig.“  „Wenn du mich anfasst, trete ich dir die Kniescheibe raus!“  „Ich werde euch alle auseinandernehmen!“  „Ihr seid alle solche Opfer.“  „Ihr kriegt mich hier nicht lebendig raus. Ihr müsst mich erst mit der Knarre bedrohen, um mich hier rauzubekommen. Das schwöre ich euch!“  „Vielleicht laufe ich auch irgendwann Amok. Wenn ich einmal selber eine Knarre in die Hand bekomme, laufe ich durch die Gegend und dann BAM BAM BAM.“ Erst nach einem Gespräch mit dem hinzugezogenen Notarzt, der ca. 30 Minuten nach den Polizeibeamten vor Ort eintraf, ließ sich der Beschuldigte beruhigen und begab sich letztendlich aus eigenem Antrieb und ohne Anwendung polizeilicher Zwangsmaßnahmen in den Rettungswagen. Der gesamte Vorgang zog sich über mehr als 40 Minuten hin. Fall 3: (Fall 3 der Antragsschrift vom 27.05.2022) Als der Beschuldigte am 11.08.2021 in den Abendstunden In Begleitung der in Fall 2 genannten Polizeibeamten und des Notarztes in der Klinik Ort Z eintraf, wurde dort durch die Mitarbeiter der Klinik die Fixierung des dort bereits aus den Vorbehandlungen bekannten Beschuldigten an ein Fixierbett angeordnet. Auf die angekündigte Fixierung reagierte der Beschuldigte erneut aggressiv und äußerte an die anwesenden Beamten gewandt: „Ihr Hurensöhne“, „Ihr kriegt mich nicht auf das Bett“. Anschließend baute sich der Beschuldigte in aggressiver Haltung bedrohlich vor Polizist 5 auf und versuchte aus der Reichweite des Fixierbettes zu gelangen. Als er nunmehr auf Polizist 10 zuging und dieser ihn von sich wegdrückte, begann der Beschuldigte um sich zu schlagen. Die Beamten versuchten nunmehr, den Beschuldigten zu ergreifen, um diesen zu Boden zu bringen, woraufhin dieser mehrfach ausholte und nach den Beamten schlug. Hierbei traf er Polizist 7 am Kopf, wodurch dieser Kopfschmerzen erlitt, und Polizist 6 an der Oberlippe. Sowohl die Verletzung von Polizist 7, als auch die blutige Verletzung von Polizist 6 an der Oberlippe, nahm der Beschuldigte dabei billigend in Kauf. Um den Widerstand des Beschuldigten nunmehr zu brechen, wurde seitens der Polizeibeamten Reizgas eingesetzt. Als dies nicht zur erwünschten Wirkung führte, schlugen jeweils Polizist 6, als auch Polizist 10 dem Beschuldigten mehrfach in den seitlichen Bauchbereich. Da der Beschuldigte auch auf diese Schläge keine Reaktion zeigte, versetzte ihm Polizist 10 zwei gezielte Schläge ins Gesicht, worauf der Beschuldigte zu Boden gebracht und anschießend fixiert werden konnte. Als er sich bereits im Krankenbett in der Fixierung befand, äußerte der Beschuldigte an die Beamten gewandt: „Ich bring Euch um. Ich versprech´ Euch das. Ich töte Euch alle, jeden Einzelnen von Euch töte ich.“ Fall 4 (Fall 1 der Antragsschrift vom 23.04.2022) Am 26.10.2021 kam es gegen 10:53 Uhr zu einem Polizeieinsatz an der Anschrift Straße Y in Ort Z, weil der Beschuldigte einen Notruf mit der Behauptung abgesetzt hatte, er sei von seinem Vater mit dem PKW angefahren worden. Vor Ort verlangte er, dass eine Anzeige wegen versuchten Mordes aufgenommen werde, was die Zeugen Polizist 1 und Polizist 2 ablehnten. Die Beamten konnten weder eine Verletzung des Beschuldigten noch Beschädigungen am Fahrzeug des Vaters feststellen, als dieser später am Einsatzort eintraf. Daraufhin beschimpfte der Beschuldigte die Beamten als „dreckige Hurensöhne" und „dreckige und verfickte Bullenschweine". Des Weiteren drohte er dem Zeugen Polizist 2 mit den Worten „Ich kriege raus, wo Du mit Deiner Familie wohnst. Ich ficke Deine Tochter. Ich ficke Deine Frau und Deine Kinder. Wenn Deine Tochter ein Kind kriegt, zertrete ich dem den Schädel. Ich bringe Euch alle um". Sodann ballte er seine Fäuste und ging schnell auf die Beamten zu. Dies wirkte auf die Beamten so, dass ein tätlicher Angriff kurz bevorstand. Den Beamten gelang es, den Angriff durch den Einsatz des Pfeffersprays abzuwehren. Der Beschuldigte wurde im Gesicht getroffen und entfernte sich zunächst mit seinem Fahrrad. Wenige Minuten später kehrte der Beschuldigte jedoch zurück und lief zügig auf die Zeugen Polizist 1 und Polizist 2 mit den Worten zu „Jetzt steche ich Euch alle ab. Ich bringe Euch um!" Dabei hielt er seine linke Hand in der Jackentasche verborgen. In der Annäherung auf die Beamten vollzog er einen KungFu-Tritt in die Luft. Daraufhin setzte der Zeuge Polizist 2 erneut Pfefferspray ein, um den Angriff abzuwehren. Der Beschuldigte machte auf ihn einen unkontrollierbaren Eindruck, er beschrieb dessen Verhalten mit einem „Wahnsinn in den Augen“. Der Beschuldigte entfernte sich daraufhin erneut. Von einer Verfolgung des Beschuldigten wurde zunächst abgesehen, weil sich bereits weitere vier Einsatzmittel im Einsatzraum befanden. Der Beschuldigte wurde kurze Zeit später von anderen Beamten angetroffen, mittels einfacher körperlicher Gewalt zu Boden gebracht und auf dem Boden fixiert. Bei der Durchsuchung wurde jedoch kein Messer aufgefunden. Der Beschuldigte wurde durch den hinzugerufenen diensthabenden Notarzt und das Ordnungsamt Ort Z auf der Grundlage des PsychKG NW eingewiesen und mittels RTW dem Krankenhaus Ort Z zugeführt. Fall 5 (Fall 2 der Antragsschrift vom 23.04.2022): a) Tatgeschehen Am 25.02.2022 kam es gegen 21:00 Uhr zu einem Polizeieinsatz an der Anschrift Straße Y in Ort Z, weil der Beschuldigte gegen das von seinem Vater im Oktober 2021 erwirkte gerichtliche Annäherungsverbot verstieß und am Wohnhaus seiner Eltern randalierte. Der Beschuldigte wurde von den Beamten vor der Eingangstüre seines Elternhauses angetroffen. Er nahm sofort eine drohende Haltung an und beleidigte und bedrohte die eingesetzten Beamten mit den Worten „Hurensöhne", „Ich bring euch alle um". Nach Einschätzung der Beamten, denen der Beschuldigte aus zahlreichen, gleich gelagerten Angriffen bekannt war, erschien die Ingewahrsamnahme mit dem Ziel einer Unterbringung nach dem PsychKG NW unumgänglich. Als der Beschuldigte unvermittelt auf Polizist 11 zuging, setzte dieser zur Abwehr eines bevorstehenden Angriffs Pfefferspray ein, das jedoch keine Wirkung zeigte. Daraufhin lief der Beschuldigte fluchtartig davon, konnte aber eingeholt werden. Nachdem er dort erneut in drohender Haltung mit den Worten: „Ich bring dich um" auf die Beamten zuging, erfolgte ein erneuter Einsatz von Pfefferspray in Richtung Gesicht des Beschuldigten. Nachdem dies erneut ohne erkennbare Reaktion des Beschuldigten blieb, setzte der Zeuge Polizist 11 den Einsatzmehrzweckstock ein und schlug damit gegen den Oberschenkel und die Hand des Beschuldigten. Danach blieb er stehen und folgte den Anweisungen, sich an einen Zaun zu stellen und die Hände nach hinten zu nehmen. Dennoch beleidigte und bedrohte er die Beamten – insbesondere Polizist 11 – weiter mit den Worten: „Ich bring deine Hurenmutter und deine ganze Familie um, du Hurensohn". Unmittelbar bevor seine Hände gefesselt werden konnten, riss er sich los und flüchtete erneut, um der beabsichtigten Fesselung zu entkommen. Dann gab er aber infolge Erschöpfung seine Flucht auf und ließ unter fortlaufenden Beleidigungen und Bedrohungen die Fesselung zu. Nach der Fesselung spuckte er in Richtung des Zeugen Polizist 11, traf ihn jedoch nicht, weil der Zeuge sich rechtzeitig wegduckte. Sodann erfolgte der Transport zur Polizeiwache Ort Q Zur Verhinderung einer weiteren Spuckattacke wurde ihm auf dem Transport eine Spuckhaube übergezogen. b) Nachtatgeschehen Sodann wurde er im Rahmen einer vorläufigen Unterbringung nach dem PsychKG NW in die Klinik Ort Q gebracht. Als die dortige Nachtwache ihn darauf hinwies, dass er zu einer gewissen Uhrzeit nicht mehr rauchen dürfe, kam es zu aggressiven Impulsdurchbrüchen. Daraufhin wurden dem Beschuldigten Sicherungsmaßnahmen angekündigt, woraufhin er Mobiliar der Station demolierte und mit einem Stuhl versuchte, die Scheibe des Stationszimmers einzuwerfen. Er griff mit einem langen Arm durch die Luke vom Stationszimmer und bekam eine Schere zu Greifen. Mit dieser lief er über die Station. Nachdem die Polizei mit acht Beamten vor Ort war, konnte er zunächst durch Überreden nicht dazu bewegt werden, die Schere herauszugeben. Erst mittels vorgehaltener Pistole ließ der Beschuldigte sich dazu bewegen, sich auf den Bauch zu legen und sich fixieren zu lassen. Die Schere wurde anschließend unter dem Kopfkissen des Beschuldigten gefunden. Der Beschuldigte versandte am 13.03.2022 eine Voicemail an die Eltern mit folgendem Inhalt: „Stimmen!!!!!! du rufst mich jetzt sofort an. Ich halte das nicht mehr aus.“ und am 14.03.2022 eine Voicemail mit folgenden Inhalt: „Hör deine Voicemails ab, ich will in der nächsten Stunde ne endgültige Antwort. Und nochmals in aller Deutlichkeit, bevor ich mich umbringe laufe ich Amok“. In zwei weiteren Voicemails an die Eltern vom 21.03.2022 kam es zur weiteren Androhung eines Amoklaufs gerichtet gegen die Polizei, den Sozialpsychiatrischen Dienst und die Klinik Ort Q. Fall 6 (Fall 3 der Antragsschrift vom 23.04.2022) Nachdem der Beschuldigte seiner Mutter, der Geschädigten F, am Abend des 17.03.2022 Nachrichten mit Inhalten wie „Fotze", „Verreck", „Ich bringe Euch alle um", „Du ekelhafte drecksschlampe", „ich töte Euch alle" verschickt hatte und die Geschädigte den Beschuldigten daraufhin blockiert hatte, begab dieser sich – entgegen einer rechtswirksam bestehenden Schutzanordnung im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes – aus Wut hierüber gegen 22:15 Uhr zur Anschrift seiner Eltern, Straße Y in Ort Z und schrie aggressiv vor dem Haus und im Garten herum. Seine Eltern gewährten ihm jedoch keinen Einlass. Daraufhin kündigte der Beschuldigte laut schreiend an: „Ich trete jetzt die Scheibe ein und bringe euch um!" und trat die doppelt verglaste Terrassentür mit erheblicher Wucht ein, um sich Zugang zum Haus zu verschaffen. Die Tür zersplitterte hierbei und der Beschuldigte betrat das elterliche Haus. Die Eltern hatten sich bereits im Vorfeld dieser Ereignisse einen Plan für den Fall zurecht gelegt, dass der Beschuldigte gegen ihren Willen in das Elternhaus eindringen würde. Danach sollte die Mutter im Falle eines Angriffs in den Keller flüchten und der Vater ins Obergeschoss, um die Angriffsziele für den Beschuldigten zu streuen und zu erschweren. Im Rahmen dieser vorbereitenden Überlegungen hatte sich der Vater des Beschuldigten im Bereich des Treppenabsatzes des Obergeschosses außerdem ein Schränkchen bereit gestellt, mit der er den Zutritt zum Obergeschoss versperren könnte und eine 3,5 m lange Teleskopstange an die Wand gelehnt, um damit ggfs. den Beschuldigten auf Abstand halten zu können. Entsprechend dieses im Vorfeld zurecht gelegten Plans flüchtete der Vater ins Obergeschoss. Der Beschuldigte ging in die Küche, ergriff aus einer Küchenschublade ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 25 cm, hielt sich dieses an die Kehle und drohte damit, sich umzubringen. Seine Mutter, die entgegen dem vorgefassten Plan im Erdgeschoss verblieben war, versuchte zunächst vergeblich, den Beschuldigten zu beruhigen. Nachdem er erst angedeutet hatte, sich selbst zu töten, folgte der Beschuldigte dann dem Zeugen E jedoch plötzlich die Treppe hoch – wobei die Kammer keine Feststellungen dazu treffen konnte, ob der Beschuldigte das Messer zu diesem Zeitpunkt noch bei sich führte – und rief hierbei: ,,Jetzt bring ich Dich um". Der Zeuge E hatte jedoch inzwischen den oberen Treppenabschnitt mit dem schon erwähnten Schränkchen verbarrikadiert und die bereit gelegte 3,5 m lange Teleskopstange ergriffen. Auf diese Weise gelang es ihm nun, den Beschuldigten auf Abstand zu halten und mit der Teleskopstange auch Trefferwirkungen auf Kopf und Schulter des Beschuldigten zu erzielen. Der Beschuldigte sah im weiteren davon ab, die Treppenstufen weiter hochzulaufen, entweder infolge der Wirkungen der Teleskopstange oder aber weil er durch Zureden und Ziehen seiner Mutter in Richtung Erdgeschoss hierzu bewegt wurde. Wie schon ausgeführt konnte die Kammer keine Feststellungen dazu treffen, ob der Beschuldigte das Messer zwischenzeitlich aus der Hand gelegt hatte und ob oder ggfs. wann er das Messer erneut an sich nahm. Mit viel Überredungskunst gelang es der Mutter des Beschuldigten schließlich, den Beschuldigten, der zu diesem Zeitpunkt das Messer bei sich trug, durch die vordere Eingangstür aus dem Haus zu locken und ihn vor dem Haus dazu zu bewegen, das Messer abzulegen. Die Mutter des Beschuldigten konnte das Messer dann in einem vom Beschuldigten unbeobachteten Moment über eine Hecke in den Garten des Nachbarn werfen, wo es später sichergestellt werden konnte. Bis zum Eintreffen der Polizei gelang es der Mutter des Beschuldigten, deeskalierend auf ihn einzuwirken, so dass der Beschuldigte sich nach Eintreffen der Polizeibeamten ohne Widerstand von den Beamten im Streifenwagen wegfahren ließ. Es kam sodann zu einer erneuten Einweisung des Beschuldigten nach dem PsychKG NW. Fall 7 (Fall 4 der Antragsschrift vom 23.04.2022) Nachdem der Beschuldigte aufgrund des Einsatzes vom 17.03.2022 an seinem Elternhaus nach PsychKG in die Klinik in Ort Z eingewiesen worden war, befand er sich am 21.03.2022 in einer Fixierung, wobei ihm zur Benutzung einer schweren Bettpfanne aus Metall ein Arm aus der Fixierung gelöst worden war. Als der geschädigte Zeuge G, Pflegekraft auf der Station, festgestellt hatte, dass der Beschuldigte kein Interesse daran hatte, die Pfanne auch bestimmungsgemäß zur Verrichtung seiner Notdurft zu nutzen, begab er sich an das Bett des Beschuldigten, der plötzlich mit der Pfanne ausholte und in Richtung des Zeugen G schlug, um diesen zu verletzen. Hierzu kam es nur deshalb nicht, da der Geschädigte dem Schlag ausweichen konnte. Hiernach wurde der Beschuldigte zusehends aggressiver und schrie in Richtung des Zeugen G: „Ich bringe dich um, du scheiß Hurensohn. Ich finde dich und deinen Wohnort. Ich werde deine hässliche Kanackenmutter ficken und umbringen. Ich werde jedes scheiß Kanackenbaby in deiner Familie umbringen." In der Hauptverhandlung entschuldigte sich der Beschuldigte dafür bei dem Zeugen G. Fall 8 (Fall 5 der Antragsschrift vom 23.04.2022) Nachdem der Beschuldigte den Geschädigten G am Nachmittag des 22.03.2022 gebeten hatte, ihm das Kopfteil des Bettes zu verstellen, in welchem er sich in der Fixierung befand, trat der Zeuge G an das Bett heran und beugte sich über den fixierten Beschuldigten, um dessen geäußertem Wunsch nachzukommen und das Kopfteil des Bettes zu verstellen. Währenddessen drehte der Beschuldigte blitzartig seinen Kopf zur Seite, um den Zeugen G zu beißen, wozu es – lediglich aufgrund der fehlenden Bewegungsmöglichkeit in der Fixierung – aber nicht kam. II. Nachtatverhalten und Behandlung in der LVR Klinik Ort R Der Beschuldigte war seit dem 17.03.2022 zunächst in der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Ort Z im Rahmen einer Einweisung nach dem PsychKG NW vorläufig untergebracht. Seit dem 25.03.2022 befindet er sich aufgrund des auf § 126a StPO gestützten einstweiligen Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Euskirchen vom 25.03.2022, Az. 36 Gs 34/22 (800 Js 893/21), in der LVR-Klinik Ort R, Klinik für Forensische Psychiatrie in der einstweiligen Unterbringung. Er äußerte zu Beginn der Unterbringung, es gebe einen Komplott gegen ihn durch die Eltern, Richter, Polizisten und Ärzte, die ihn fertigmachen wollten. Im Falle von Begrenzungen oder wenn seine Anliegen nicht sofort erledigt wurden, reagierte er raptusartig, sehr gereizt und angespannt. Er trat massiv gegen die Tür, beschädigte Einrichtungsgegenstände, beleidigte das Pflegepersonal und sprach Morddrohungen aus. Am 04.04.2022 knotete er sein T-Shirt um den Hals, zog es nach oben fest und kletterte auf die Fensterbank. Obwohl dies vom Pflegepersonal über die Kamera beobachtet wurde, verneinte der Beschuldigte den Vorfall. Er klagte massiv darüber, Stimmen zu hören, die ihn beleidigen würden, weswegen er nicht kontrollieren könne, was er sage. Später stellte er wieder in Abrede, Stimmen gehört zu haben. Wenn er in Gemeinschaft war, äußerte er gegenüber dem Personal, das Gefühl zu haben, dass die Patienten sich über ihn lustig machten und über ihn redeten. Bei einem Einzelhofgang beleidigte er in unmittelbarer Nähe tätige Bauarbeiter mit den Worten: „Du Hurensohn, ich stech´ dich ab.“ und nahm eine bedrohliche Haltung mit angespannten Fäusten ein, woraufhin die Alarmgruppe der Klinik gerufen wurde, um die Situation zu deeskalieren. Im weiteren Verlauf des Aufenthalts des Beschuldigten in der LVR-Klinik Ort R kam es zu einer wechselhaften Stimmung. Dabei zeigte der Beschuldigte durchgängig keine Krankheits- und Behandlungseinsicht, externalisierte und bagatellisierte sein Verhalten. Außerdem kam es mehrfach zu Impulskontrollverlusten, in dessen Folge der Beschuldigte einem besonders gesicherten Behandlungsraum zugeführt werden musste. Mehrfache Versuche einer Integration in die Patientengemeinschaft scheiterten, was ebenfalls zu mehrfachen Aufenthalten im Intensivbeobachtungsraum führte. Dort bastelte sich der Beschuldigte eine Waffe mit einer spitzen Plastikscherbe als Klinge und einem Griff aus Pappmasche. Der Beschuldigte zeigte während seines Aufenthaltes in der LVR-Klinik Ort R keine Bereitschaft, anti-psychotische Medikamente in einer therapeutisch wirksamen Dosierung regelmäßig zu nehmen. Aus Sorge vor Nebenwirkungen wie Antriebsarmut war der Beschuldigte bzgl. des Medikaments Amisulprid lediglich bereit, 300 mg einzunehmen anstelle einer erforderlichen Dosierung von mindestens 400 mg Amisulprid. Der Medikamentenspiegel belief sich infolgedessen auf lediglich 50 Nanogramm statt erforderlicher mindestens 100 Nanogramm. C. Prozessuales Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde in der Hauptverhandlung der Fall 4 der Antragsschrift vom 27.05.2022 im Hinblick auf die verbleibenden Vorwürfe dieses Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt. D. Rechtliche Würdigung I. Durch die vorstehend unter B. I. geschilderten Taten hat der Beschuldigte nachfolgende Straftatbestände gemäß §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 185, 194 Abs. 1, 223 Abs. 1, 230, 224 Abs. 1 Nr. 2, 241 Abs. 1 und 2, 303 Abs. 1, 303c, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB vorsätzlich verwirklicht, wobei die nachfolgenden rechtlichen Würdigungen aus den jeweiligen Feststellungen unter den entsprechenden arabischen Ziffern unter B. I. folgen: 1. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Beleidigung 2. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und mit Bedrohung mit einem Verbrechen 3. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzlicher Körperverletzung, Beleidigung und mit Bedrohung mit einem Verbrechen 4. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung mit einem Verbrechen und mit Beleidigung 5. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Bedrohung mit einem Verbrechen und mit Beleidigung 6. Bedrohung mit einem Verbrechen in Tateinheit mit Sachbeschädigung 7. Versuchte gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung mit einem Verbrechen 8. Versuchte Körperverletzung II. Auf Basis der Ausführungen des Sachverständigen SV1, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, leidet der Beschuldigte an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals des § 20 StGB und das Handeln des Beschuldigten in den Tatsituationen stand derart unter dem Einfluss dieser Erkrankung, dass infolgedessen bezüglich sämtlicher Taten die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Sinne des § 21 StGB sicher erheblich eingeschränkt war. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Taten durch den Beschuldigten im Zustand aufgehobener Steuerungsfähigkeit gemäß § 20 StGB begangen worden sind. Daher ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu Gunsten des Beschuldigten von einer Schuldunfähigkeit auszugehen. Der forensisch erfahrene Sachverständige SV1 hat den Beschuldigten ausführlich begutachtet. Er hat nachvollziehbar drei Störungsbilder beschrieben: 1. eine dominierende, mittlerweile eigenständige Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis; dazu hat er insbesondere auch die diversen Arztberichte ausgewertet und ausgeführt, dass nahezu idealtypisch alle Merkmale des Krankheitsbildes erfüllt seien, insbesondere in Form von Stimmenhören, Halluzinationen, wahnhafter Depersonalisation und einem Gefühl der Fremdsteuerung, Beobachtungs-, Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn, Lautwerden von Gedanken, schwere Affektstörungen mit extremer Affektlabilität, Gedankenausbreitung und Gedankenentzug, Ich-Störungen. 2. fast gleichwertig dazu, eine emotional instabile und dissoziale Persönlichkeitsstörung 3. schädlicher Substanzmissbrauch Der Beschuldigte sei im inhaltlichen Denken wahnhaft und damit unkorrigierbar überzeugt, selbst traumatisiertes Opfer seiner Eltern, des Sozialpsychiatrischen Dienstes, der Psychiatrie Ort Q und der Polizei zu sein. Es bestehe eine überdauernde Realitätsverzerrung, die sich u.a. auch in der Angabe, in der Fachklinik Ort Q würden Patienten vergiftet, niederschlage. Eigene Anteile an den ihm vorgeworfenen Taten könne der Beschuldigte ebenfalls krankheitsbedingt nicht annehmen. Der Sachverständige SV1 hat hinsichtlich der Fälle 1 bis 8 insbesondere im Einzelnen ausgeführt, es sei jedenfalls nicht auszuschließen, dass die psychotische Störung auch zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorgelegen habe und der Beschuldigte daher schuldunfähig gewesen sei. Als Anhaltspunkte für eine nicht ausschließbar aufgehobene Steuerungsfähigkeit bewertete er in den Fällen 1 bis 3 die Impulskontrollverluste, in den Fällen 2 bis 3 insbesondere das krankheitsbedingt verschobene Binnenerleben in Bezug auf seine Eltern und eine damit einhergehende nicht ausschließbare psychotische Verkennung, in Fall 4 die psychotische Verkennung, dass sein Vater ihm nach dem Leben trachte, in Fall 5 im Falle einer möglichen Trefferwirkung infolge des Pfeffersprayeinsatzes die ausgebliebene Reaktion hierauf, in Fall 6 die nicht zweckbestimmte Verwendung eines Messers als Indiz für eine akute Psychose sowie wiederum das verschobene Binnenerleben, in Fall 7 und 8 der raptusartige Einsatz der Bettpfanne sowie die Beißattacke, die keine rationalen Mittel waren, um sein Ziel einer Beendigung der Unterbringung zu erreichen. Die so ausgeprägte schizophrene Psychose erfüllt das erste Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB. Der Sachverständige ist nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Handeln des Beschuldigten in den Tatsituationen derart unter dem Einfluss dieser Erkrankung gestanden habe, dass infolgedessen zum Zeitpunkt sämtlicher Taten die Steuerungsfähigkeit sicher erheblich eingeschränkt und nicht ausschließbar vollständig aufgehoben war. E. Unterbringung I. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus war gemäß § 63 StGB anzuordnen. Die Gesamtwürdigung seiner Person und der verfahrensgegenständlichen Taten ergibt, dass vom Beschuldigten infolge seiner psychischen Erkrankung in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dabei hat die Kammer bedacht, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als eine außerordentlich beschwerende Maßnahme nur angeordnet werden darf, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Betroffene in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit hat der Sachverständige SV1 als strukturiertes Prognoseinstrument das Arbeitsinstrument HCR20 angewandt. Bei der weiteren klinischen Prognose hat er zudem berücksichtigt: Analyse der Anlasstaten, bisherige Kriminalitätsentwicklung, Persönlichkeit, vorhandene psychische Störungen, Einsicht des Täters in seine Krankheit, soziale Kompetenz, spezifisches Konfliktverhalten, Auseinandersetzung mit der Tat, allgemeine Therapiemöglichkeiten, reale Therapiemöglichkeiten, Therapiebereitschaft, sozialer Empfangsraum, bisheriger Verlauf nach den Taten. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass vom Tatgericht in eigener Würdigung festzustellen ist, ob erhebliche weitere Straftaten drohen und wie die Anlasstaten einzustufen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.2020 - 2 BvR 2473/17 - zitiert nach juris). Insoweit kommt die Kammer dazu, dass bei dem Beschuldigten die erhebliche Gefahr plötzlicher impulsgesteuerter Taten besteht. Mit den Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer sich in eigner Würdigung anschließt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wenn er in eine sich für ihn subjektiv als bedrängend darstellende Situation gerät, die ihn in seinen Handlungsmöglichkeiten beschränkt, raptusartig und unkontrolliert mit unberechenbaren und nicht vorhersehbaren Folgen reagiert. Dabei tragen das wahnhaft beeinträchtigte Binnenerleben und das sicher verminderte bzw. nicht ausschließbar aufgehobene Steuerungsvermögen erheblich zu der anzunehmenden Gefährlichkeit bei. Die gefahrverursachende psychische Erkrankung nimmt insbesondere auch aufgrund der damit mehrfach einhergehenden Bewaffnung durch den Beschuldigten (Schere, Messer, Plastikscherbe) über den von den Feststellungen erfassten Zeitraum progredient immer dramatischere Formen an. Hinzu kommt die sich zuspitzende steigende Deliktfrequenz bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht. Auch wenn psychotisches Erleben beim Beschuldigten auch unabhängig von seinem Konsum illegaler Substanzen zu beobachten ist, sieht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen in den außerhalb des klinischen Settings vom Beschuldigten bis zuletzt konsumierten illegalen Drogen einen weiteren risikoerhöhenden Faktor. Im Rahmen der Prüfung der Erheblichkeit ist auch zu berücksichtigen, dass ein in wahnhafter Verkennung der Realität oder krankheitsbedingter Einschränkung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit handelnder Täter – wie der Beschuldigte – es insbesondere bei Handlungen mit gefährlichen Gegenständen nicht in der Hand hat, die Folgen seines aggressiven Verhaltens zu steuern und das Ob und der Umfang körperlicher Verletzungen damit vom Zufall abhängen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es bislang nur deshalb nicht zu schweren körperlichen Übergriffen gekommen ist, weil die beteiligten Personen sich in hohem Maße deeskalierend verhalten haben. Gerade derartige in ihren Folgen und Auswirkungen vom bloßen Zufall abhängige Taten sind in hohem Maße geeignet, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Nach alledem erkennt die Kammer im Interesse des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit unter Berücksichtigung sämtlicher dargestellten Umstände jedenfalls eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte, für den ein geschütztes Setting außerhalb der Klinik weder vorhanden noch zeitnah herstellbar erscheint, in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten infolge seines Gesundheitszustandes begehen wird. Dies ergibt sich insbesondere auch angesichts der Tötungsfantasien des Beschuldigten, der zu gefährlichen Gegenständen greift, und vor dem Hintergrund seiner fehlenden Krankheitseinsicht mit damit einhergehenden Externalisierungs- und Bagatellisierungstendenzen sowie fehlender Verantwortungsübernahme. Er befindet sich nach den Feststellungen des Sachverständigen mit dem Leugnen seiner Verhaltensweisen zurzeit noch auf der ersten Abwehrstufe und es hat noch keine Verarbeitung stattgefunden. Er ist noch nicht auf der Stufe, auf welcher er seine krankheitsbedingten Verhaltensweisen verarbeiten und Abwehrmechanismen lernen kann. Die Unterbringung ist auch verhältnismäßig. Die Unterbringung ist per se geeignet, die Begehung künftiger erheblicher Straftaten und die damit einhergehende Gefährdung der Allgemeinheit zu verhindern. Sie ist auch erforderlich. Erforderlichkeit ist dann gegeben, wenn keine milderen Maßnahmen ersichtlich sind, die den angestrebten Zweck (den Schutz der Allgemeinheit) mit gleicher Effektivität erreichen. Ein milderes Mittel, insbesondere eine Aussetzung zur Bewährung, kommt nicht in Betracht. Hier hat die Kammer insbesondere die bislang noch nicht vorhandene Krankheitseinsicht berücksichtigt, der derzeit nur im gesicherten Bereich der Unterbringung entgegengewirkt werden kann. Angesichts der Schwere der zu erwartenden Straftaten ist die Unterbringung auch angemessen. Denn sollte der Beschuldigte in seinem jetzigen Zustand wieder in Freiheit kommen, ist zu erwarten, dass es unmittelbar zu weiteren Taten vergleichbarer Art insbesondere wie diejenige vom 17.03.2022 mit jeweils erheblichem Schädigungspotential kommt. In der Forensik konnte bislang keine Besserung des Zustands des Beschuldigten erreicht werden, weil er nicht therapiemotiviert war, sondern davon ausgeht, dass sich seine Eltern sowie Personen des Helfersystems gegen ihn verschworen haben. II. Eine Unterbringung gemäß § 64 StGB kommt mangels Symptomzusammenhangs nicht in Betracht. Insbesondere waren psychotische Symptome beim Beschuldigten auch in Phasen feststellbar, in denen kein Drogenkonsum nachweisbar ist (z.B. beim Explorationstermin am 06.04.2022). III. Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass der Beschuldigte nach der Bewertung der Kammer und den Ausführungen des Sachverständigen durchaus Ressourcen aufweist, welche die realistische Chance begründen, dass der Beschuldigte, wenn er sich auf die Therapie einlässt, schon frühzeitig nicht mehr als gefährlich anzusehen sein könnte, was nach den gesetzlichen Regelungen von der zuständigen Strafvollstreckungskammer zu bewerten sein wird. Auch die Intelligenz des Beschuldigten, der einen bereits überdurchschnittlichen Bildungsabschluss erlangen konnte, ist nicht erkennbar eingeschränkt, was sich ebenfalls positiv auf die Erfolgschancen der Therapie auswirkt. F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.