Leitsatz: Erscheint der Prozessbevollmächtigte eines Versicherungsnehmers, der sich gegen Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung wendet, in einem zur Verpflichtung zur Verschwiegenheit zum Schutze von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Versicherers bestimmten Termin nicht persönlich, sondern lässt sich durch einen nicht kanzleiangehörigen Rechtsanwalt vertreten, ist dies nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zu würden. Dies hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer die Unrechtmäßigkeit der Prämienerhöhung darlegen und beweisen muss. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist seit dem 29.05.2016 bei der Beklagten durch die A, Zweigniederlassung der B unter der Versicherungsnummer 0000000000 privat krankenversichert. Der Vertrag umfasst den Versicherungsschutz für die Mitversicherten C und D. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zugrunde. Die Beklagte nahm in den von dem Kläger abgeschlossenen Tarifen die aus dem Antrag zu Ziff. 1 ersichtlichen Beitragsanpassungen vor, die jeweils auf Grund geänderter Leistungsausgaben erfolgten und denen jeweils ein auslösende Faktor von mehr als fünf Prozent zugrunde lag (vgl. Anlagenkonvolut F1, Bl. 128 ff. d.A.). Den Tarifanpassungen stimmte ein unabhängiger Treuhänder nach Prüfung jeweils zu. Über die jeweiligen Beitragsanpassungen informierte die Beklagte den Kläger mit den als Anlagenkonvolut F3 (Bl. 152 ff. d.A.) vorgelegten Schreiben, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger vertritt die Auffassung, die vorgenommenen Beitragsanpassungen der Beklagten seien unwirksam. Die Beitragsanpassung des Jahres 2018 sei schon formell fehlerhaft und aus diesem Grunde unwirksam. Im Übrigen genügten – insofern hat der Kläger seine Einwände in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2022 klargestellt – die Erhöhungen nicht den materiellen Anforderungen, da die jeweilige mathematische Berechnung der Beitragsanpassungen im Hinblick auf die Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nicht in gesetzesgemäßer Art und Weise vorgenommen worden sei. Die Richtigkeit der Beitragskalkulation von auslösendem Faktor und Neuprämie bestreitet der Kläger indes nicht. Er ist daher der Auffassung, er sei zur Zahlung der Erhöhungsanteile weder in der Vergangenheit verpflichtet gewesen noch schulde er diese für die Zukunft. Der Kläger beantragt: 1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 0000000000 unwirksam sind: a) in den Tarifen für E. aa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif G zum 01.01.2017 in Höhe von 76,05 EUR bb) die Erhöhung des Beitrags im Tarif H 145,00 zum 01.01.2018 in Höhe von 10,71 EUR cc) die Erhöhung des Beitrags im Tarif G zum 01.01.2020 in Höhe von 23,97 EUR dd) die Erhöhung des Beitrags im Tarif G zum 01.01.2022 in Höhe von 78,15 EUR b) in den Tarifen für C aa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif G zum 01.01.2020 in Höhe von 10,00 EUR bb) die Erhöhung des Beitrags im Tarif G zum 01.01.2022 in Höhe von 4,36 EUR c) in den Tarifen für D aa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif G zum 01.01.2022 in Höhe von 4,35 EUR und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 207,59 EUR zu reduzieren ist. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 6.515,02 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) Die Beklagte wird verurteilt, a) der Klägerseite die Nutzungen in Höhe von 402,11 EUR herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen. 4) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 180,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Erhöhungen für vollumfänglich wirksam. Sie behauptet unter Andienung der den angegriffenen Beitragsanpassungen zugrunde liegenden kalkulatorischen Unterlagen (Anlage F4, Bl. 372 ff. d.A. nebst mit Schriftsatz vom 08.11.2022, Bl. 396 d.A. zur Akte gereichtem USB-Stick), die sie als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse deklariert, die Beitragsanpassungen seien in materielle Hinsicht wirksam vorgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.12.2022 (Bl. 412 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig hat in der Sache aber keinen Erfolg. I. Der zulässige Feststellungsantrag ist unbegründet. Aus dessen Unbegründetheit folgt die Unbegründetheit der weiteren Klageanträge zu Ziff. 2, 3 und 4. 1. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 1 ist unbegründet. Die maßgeblichen Beitragsanpassungen sind formell und materiell wirksam. a) Dabei gilt, dass nach § 203 Abs. 2 VVG der Versicherer zu einer Neufestsetzung der Prämie berechtigt ist, wenn bei einer Krankenversicherung, bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, eine nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage eintritt. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. § 155 Abs. 3 VAG schreibt hierzu vor, dass der Versicherer alle Prämien eines Tarifs zu überprüfen hat, wenn sich aus der zumindest jährlich vorzunehmenden Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt. Die Prämienerhöhung setzt nach § 203 Abs. 2 VVG voraus, dass ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienerhöhung zugestimmt hat. Aus § 203 Abs. 5 VVG folgt außerdem, dass Wirksamkeitsvoraussetzung für die Prämienerhöhung eine Mitteilung über die Änderung der Prämie und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer ist. Die grundsätzlichen Anforderungen an den Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG vom Versicherer mitzuteilenden Gründe lassen sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urt. v. 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris-Rn. 26 ff., 34 ff.; BGH, Urt. v. 14.04.2021, Az. IV ZR 36/20, juris-Rn. 30 ff.) wie folgt konkretisieren: Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 WG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022 — IV ZR 337/20, BeckRS 2022, 3377; Urt. v. 21.07.2021 — IV ZR 191/20, NJW-RR 2021, 1260; BGH, Urt. v. 20.10.2021 — IV ZR 148/20, NJW-RR 2022, 34; BGH, Urt. v. 17.11.2021 — IV ZR 113/20, NJW 2022, 389). Ihm muss daher insbesondere auch verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbes. BGH, Urt. v. 09.02.2022 – IV 12 ZR 337/20, Urt. V. 21.07.2021 – IV ZR 191/20; ausdrücklich OLG Köln, Urt. v. 08.04.2022 – 20 U 84/21; OLG Celle, Urt. v. 13.01.2022 – 8 U 134/21, VersR 2022, 357). (1) Formelle Wirksamkeit der Beitragserhöhungen für die Jahre 2017, 2020 und 2022 Der Kläger stellt bereits – zu Recht – nicht in Abrede, durch die Mitteilungsschreiben der Beklagten der Jahre 2017, 2020 und 2022 in gesetzmäßiger Weise gemäß § 203 Abs. 5 VVG informiert worden zu sein, sondern beschränkt seine Rüge der formellen Rechtmäßigkeit auf das Jahr 2018 (vgl. Klage unter Ziff. 3 Bl. 20 d.A. i.V.m. Ausführungen auf Bl. 17 d.A.). In den Schreiben der Jahre 2017 (Bl.180 ff. d.A.), 2020 (Bl. 212 ff. d.A.) und 2022 (Bl. 152 ff d.A.) nebst dort in Bezug genommenen Beilagen wurde der Kläger darüber informiert, dass die Beitragsanpassung in den konkret betroffenen Tarifen durch eine maßgebliche Abweichung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert ausgelöst wurde. (2) Formelle Wirksamkeit der Beitragserhöhungen zum 01.01.2018 Die Beitragserhöhung zum 01.01.2018 in dem Tarif H 145,00 ist gemäß § 203 Abs. 2 und Abs. 5 VVG formell wirksam. Die Änderungsmitteilung aus November 2017 nebst Anlagen (Bl. 198ff. d.A.) genügt den nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Prämienerhöhung zum 01.01.2018. In dem Anschreiben aus November 2017 wird auf die „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018“ hingewiesen. Zudem wird im Nachtrag zum Versicherungsschein unter „Änderungsgründe“ nach dem erhöhten Tarif die Ziffer 1 vermerkt. In dem beigefügten und mit „Änderungsgründe“ überschriebenen Informationsblatt wird zu 1 „Beitragsanpassung“ nochmals darauf verwiesen, dass der Versicherungsnehmer nähere Informationen in der separaten Beilage finde. Die einschlägige separate Beilage „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018“ (Bl. 208ff d.A.) wird der Versicherungsnehmer daher unschwer finden (vgl. OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019 – I-9 U 127/18 –, juris). Inhaltlich wird dem Versicherungsnehmer in den „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018“ (vgl. Bl. 208 ff.) der maßgebliche Grund i.S.v. § 203 Abs. 5 VVG für die Erhöhung seiner Beiträge mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann dem Wortlaut und Sinnzusammenhang der dortigen Ausführungen klar entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze die konkrete Beitragserhöhung für den von ihm unterhaltenen Tarif ausgelöst hat. Zunächst wird der Versicherungsnehmer in dem Informationsblatt unter dem Punkt „Was sind die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung?“ darauf hingewiesen, dass für jeden einzelnen Tarif, also auch für die von ihm unterhaltenen Tarife, eine jährliche Überprüfung der kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen Leistungsausgaben und der kalkulierten mit der zukünftigen Lebenserwartung (Sterbewahrscheinlichkeit) stattfindet. Auch die jeweiligen Schwellenwerte werden mitgeteilt. Das Ergebnis der Überprüfung, welche die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 veranlasst hat, wird dem Versicherungsnehmer sodann klar und verständlich, zusätzlich textlich hervorgehoben durch Fettdruck, dahingehend mitgeteilt, dass bei allen Tarifen – mit Ausnahme gesondert aufgeführter Tarife unter den Punkten "Steigende Lebenserwartung" oder "Steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung“ – der maßgebliche Grund eine insbesondere auf steigende Kosten im Gesundheitswesen und medizinischen Fortschritt zurückzuführende Veränderung bei den Versicherungsleistungen sei. Hierbei ist dieser Abschnitt des Informationsblatts in Fettdruck mit „Steigende Leistungsausgaben“ überschrieben. Durch die Einleitung „Bei allen Tarifen […]“ ergibt sich, dass dies grundsätzlich auch für die Tarife des Klägers maßgeblich ist. Insoweit ergibt sich ferner aus einem einfachen Abgleich mit den unter den beiden Überschriften "Steigende Lebenserwartung" oder "Steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung“ aufgeführten Tarifen, das diese für den Kläger nicht einschlägig sind. Der erforderliche Bezug zwischen den allgemeinen Erläuterungen und der streitgegenständlichen konkreten Erhöhung wird hierdurch hergestellt (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75; OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019 – I-9 U 127/18 –, juris). b) Materielle Wirksamkeit Zudem ist davon auszugehen, dass die von dem Kläger beanstandeten Beitragsanpassungen den materiellen Anforderungen genügen. Der Kläger hat die Wirksamkeit insoweit aus Rechtsgründen nicht erheblich in Frage gestellt. Soweit die Klägerseite – wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2022 klargestellt hat - einwendet, die Beitragskalkulation entspreche nicht den Voraussetzungen der §§ 150 Abs. 4, 155 Abs. 2 VAG, war der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagtenseite die Führung des Beweises der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen durch Einholung eine Sachverständigengutachtens nicht möglich, weil die Klägerseite diese Beweisführung durch ihr prozessuales Verhalten verhindert hat, mit der Folge, dass im Rahmen des § 286 ZPO von der materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragskalkulation auszugehen ist. Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn eine Partei Handlungen vornimmt, die ihrem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft erschweren oder unmöglich machen können (BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 29). Dies kann vor oder während des Rechtsstreits durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Die Beweisvereitelung setzt insbesondere ein Tun oder Unterlassen des Gegners der beweisbelasteten Partei voraus, ohne welches die Klärung des Sachverhalts möglich gewesen wäre (vgl. Prütting in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 286 Rn. 85). Von einem solchen Verhalten der Klägerseite ist vorliegend auszugehen. Die Beklagtenseite hat unter Beweisantritt zur Darlegung ihrer Behauptung, die Limitierungsmittelverwendung entspreche den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG bzw. § 150 Abs. 4 S. 1 VAG die diesbezüglichen technischen Berechnungsgrundlagen bezeichnet (Anlage F4, Bl. 372 ff. d.A.) und diese auf einem USB Stick abgespeichert mit Schriftsatz vom 08.11.2022 zur Akte gereicht. Damit hat die Beklagtenseite nach Ansicht der Kammer ihrer Darlegungslast gegenwärtig genüge getan. Denn die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beitragskalkulation findet auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen statt (KG, Urt. v. 08.02.2022 – 6 U 20/18; OLG Stuttgart, Urt. v. 15.07.2021 – 7 U 237/18). Dass die bezeichneten Unterlagen eine solche Kontrolle nicht ermöglichen können, hat die Klägerseite nicht behauptet. Vielmehr hat sie sich mit der übersandten Aufstellung weder schriftsätzlich noch im Termin auseinandergesetzt. Dass die Beklagtenseite eine Übergabe der Unterlagen von einer Verpflichtung zur Geheimhaltung gem. § 174 Abs. 3 S. 1 GVG abhängig macht – eine solche wurde für die klagende Partei und ihren Prozessbevollmächtigten im Termin vom 16.12.2022 durch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt – ist nicht zu beanstanden. Es besteht ein berechtigter Geheimnisschutz. Bei den technischen Berechnungsgrundlagen handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BGH NJW-RR 2016, 606 Rn. 14; BVerfGE 115, 205 = NVwZ 2006, 1041 Rn. 87; OLG Karlsruhe Beschl. v. 29.6.2020 – 12 W 5/20, BeckRS 2020, 15497 Rn. 22). Für die Unterlagen zu den limitierenden Maßnahmen gilt im Ergebnis nichts anders. Sie enthalten zwar auch Angaben zu den Gesamtbeträgen der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die aus den veröffentlichten Geschäftsberichten bekannt sein mögen. Dies steht – wie ausgeführt – der Einordnung als Geschäftsgeheimnis jedoch nicht entgegen. Entscheidend sind nämlich die hieraus abgeleiteten Erwägungen und Entscheidungen zur Verwendung dieser Mittel für eine Begrenzung von Prämienerhöhungen und deren Verteilung auf die einzelnen Tarife. Informationen über die Annahmen und Herleitungen der Beklagten zur Stornowahrscheinlichkeit mit Auswertung der vorzeitigen Abgänge in der Vergangenheit lassen Rückschlüsse auf die Kundenzufriedenheit und – bindung der Versicherten zu; dass sie sich auch in einem jeweils untergeordneten Teil mit Sterbewahrscheinlichkeiten befassen, steht dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich des Schriftstücks insgesamt nicht entgegen. Unterlagen, die sich mit den Kosten und Kostenansätzen sowie den Kalkulations- und Rechnungsgrundlagen der einzelnen Tarife befassen, sind als Teil der Prämienkalkulation ebenfalls schutzwürdig. Dies betrifft auch Angaben dazu, auf welcher Grundlage – Extrapolation des bisherigen Verlaufs im Tarif oder Branchentrend – die Prognose des Grundkopfschadens erfolgt. Selbst bei der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit kann ein berechtigtes Geheimhaltungsbedürfnis bestehen, da Versicherer nicht die öffentlich zugänglichen Sterbetafeln verwenden müssen. Auch die Darstellung sowie die Erwägungen über die Verwendung so genannter BaFin-Profile und Ausführungen zum verwendeten Rechnungszins sind als Teil der Prämienkalkulation schutzwürdig (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.6.2020 – 12 W 5/20, BeckRS 2020, 15497 Rn. 25). Die Beklagte hat ihr Geheimhaltungsinteresse auch dargelegt. Dem ist die Klägerseite im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegengetreten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich indes dadurch, dass er trotz des entsprechenden Hinweises der Kammer (Verfügung vom 05.09.2022 Bl. 319 d.A. und erneute Bezugnahme auf die Hinweise mit Umladung vom 19.10.2022, Bl. 354 d.A.) zum Termin nicht erschienen ist, sondern unter Übermittlung einer entsprechenden Begründung (Schriftsatz vom 09.12.2022, Bl. 402 ff. d. A.) einen Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung beauftragt hat, in vorwerfbarer Weise einer entsprechenden Geheimhaltungsanordnung entzogen, ohne hierfür rechtfertigende Gründe dargelegt zu haben. Denn eine entsprechende Anordnung im Termin am 16.12.2022 hätte sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 174 Abs. 3 GVG nicht auf den nicht anwesenden Prozessbevollmächtigten erstrecken können. Eine Weitergabe der Unterlagen oder eines zu einem später erstellten Zeitpunkt erstatteten Gutachtens durch den Kläger oder durch den Unterbevollmächtigten wäre auch an den Prozessbevollmächtigten nach einer entsprechenden Verpflichtung strafbewehrt verboten (OLG Dresden, NJW-RR 2021, 1364 Rn. 8, beck-online); eine solche hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite auch ausdrücklich abgelehnt. Insofern ist es der Kammer in der Folge verwehrt, den Prozessbevollmächtigten über gegebenenfalls entscheidungserheblichen Sachverhalt, der in dem Verfahren – auch auf Gutachtenbasis – verwertet werden soll, in Kenntnis zu setzen, was einer gesetzmäßigen insbesondere das Grundrecht aus Art. 103 GG wahrende Verfahrensführung, die insbesondere eine Auseinandersetzung der für die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte beinhaltet, entgegensteht. Aber auch die Beklagte bzw. deren Prozessbevollmächtigten sind durch das klägerische Verhalten an einer nach der Prozesslage sorgfältigen Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung nach § 411 Abs. 4 ZPO gehindert. Entsprechend des Prozessrechtes bzw. des gesetzgeberischen Willens ist die eingehende Auseinandersetzung und das zeitnahe Vorbringen von Einwendungen gegen ein gerichtlich eingeholtes Gutachten ein wesentlicher Teil der Beweisführung durch ein Sachverständigengutachten (vgl. Bundestag-Drucksache 11/3621, S. 41 u. 22 f.). Die Beklagtenseite könnte sich wegen des prozessualen Verhaltens der Klägerseite dann aber nicht mit dem etwaig einzuholenden Gutachten auseinandersetzen, wenn dies wiederum die Auseinandersetzung mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen erfordern würde. Die Beklagte würde dementsprechend aufgrund des klägerischen Verhaltens in ihren prozessualen Rechten aus § 411 Abs. 4 ZPO beschnitten. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes durch eine nach Ansicht der Kammer vor dem Hintergrund der Darlegungen und des Beweisantritts gebotenen entsprechende Beweiserhebung wird damit insgesamt unmöglich gemacht, weil die Unterlagen nicht zum Bestandteil der mündlichen Verhandlung gemacht werden können, was auch dann einer gesetzmäßige Verfahrensführung entgegen stünde, wenn der Kammer eine Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verwendung der Mittel aus Rückstellungen, auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigengutachtens ermöglicht wäre. Folge der Beweisvereitelung ist im vorliegenden Fall eine Beweislastumkehr, die dazu führt, dass der Kläger beweisen muss, dass die Beitragsanpassungen nicht materiell rechtmäßig waren (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2008 - VII ZR 64/07). Denn dadurch, dass die Klägerseite sich der Verpflichtung nach § 174 GVG versagt hat, ist es der Beklagte schlechterdings unmöglich, näher darzulegen und zu beweisen, dass ihre dahingehende Behauptung der materiellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassung zutrifft. Diesen ihr aufgrund der Beweisvereitelung obliegenden Beweis erfordert indes stets eine entsprechende Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 174 GVG des Prozessbevollmächtigten, die der Kläger ablehnt, was in freier Beweiswürdigung entsprechend zu würdigen war, § 286 ZPO. 2. Der mit dem Klageantrag zu Ziff. 2 gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von - nach Ansicht des Klägers - überzahlten Beiträgen besteht aus vorstehenden Gründen nicht. 3. Die Unbegründetheit der weiteren mit den Klageanträgen zu Ziff. 3 und 4 geltend gemachte Nebenforderungen folgt aus der Unbegründetheit der Hauptforderung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 15.233,80 EUR festgesetzt. Antrag zu 1: 8.718,78 EUR (207,59 EUR x 42) Antrag zu 2: 6.515,02 EUR Antrag zu 3 und 4: Ohne Ansatz (§ 43 GKG) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.