Beschluss
4 T 13/23
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2023:0130.4T13.23.00
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Tenor
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
beschlossen: Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 01.06.2021 (213 Cs 108/21) wegen einer Geldforderung von 11.700 EUR nebst Kosten (Az. der StA: 680 Js 545/20 V; Kassenzeichen der Zentralen Zahlstelle der Justiz: 100940185510+16). Er erteilte mit elektronisch eingereichtem Schreiben vom 16.09.2022 Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft und vorsorglich für den Fall, dass die Schuldnerin zum Termin nicht erscheine oder die Abgabe grundlos verweigere, Auftrag zur Beantragung eines Haftbefehls nach § 802g ZPO. Die Übermittlung erfolgte ausschließlich über das besondere elektronische Behördenpostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur und ohne Dienstsiegel. Der weiter Beteiligte bat den Gläubiger am 20.09.2022 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (51 T 203/22) um Übersendung der Urschrift des unterzeichneten und mit Dienstsiegel versehenen Vollstreckungsauftrags. Dies lehnte die Staatsanwaltschaft ab und erinnerte gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, ohne Vorlage dieser Unterlagen den Auftrag durchzuführen. Sie vertrat die Auffassung, eine elektronische Übermittlung des Vollstreckungsauftrages mit einfacher Signatur genüge den formalen Voraussetzungen der Vollstreckung. Der Beteiligte hielt an seiner Rechtsauffassung fest und half der Erinnerung nicht ab. Das Amtsgericht hat daraufhin mit nunmehr angefochtenem richterlichen Beschluss vom 08.11.2022 die Erinnerung zurückgewiesen (Bl. 2 ff d.A.). Zwar sei der über einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO übersendete Vollstreckungsauftrag im Grundsatz formell nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Doppelfunktion des Vollstreckungsauftrags, der vorliegend nach § 7 S. 2 JBeitrG auch den Schuldtitel ersetze, bedürfe es indes der Erkennbarkeit und Unterschrift der verantwortlichen natürlichen Person bei der Behörde. Diesem Formerfordernis genüge in einer Gesamtschau nur ein Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde, mit welcher er im Wesentlichen geltend macht, vorliegend sei hinreichend sichergestellt, dass der Vollstreckungsauftrag „tatsächlich von der Behörde stammt“. Unerheblich sei die mangelnde Feststellbarkeit der Versendung durch eine bestimmte Person. Das Amtsgericht hat der Beschwerde am 09.01.2023 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Sonderakte DR II 775/22 wurde beigezogen und eingesehen. II. Die nach § 793 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die zulässige Erinnerung gegen die den Vollstreckungsauftrag ablehnende Entscheidung des Obergerichtsvollziehers zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Dieser hat den Vollstreckungsauftrag zutreffend mangels qualifizierter elektronischer Signatur abgelehnt. Mit der hier gewählten Übermittlung des Vollstreckungsauftrages über ein besonderes Behördenpostfach als sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 3, 4 ZPO ohne qualifizierte elektronische Signatur ist der Gläubiger nur den prozessualen Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Übermittlung eines Antrages nach §§ 130d, 130a ZPO gerecht geworden. Sie genügte damit jedoch nicht den erweiterten, materiellen Anforderungen an einen titelersetzenden Vollstreckungsauftrag. Unter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Formvorschriften bei Einreichung derartiger titelersetzender und auch auf Erlass eines Haftbefehls gerichteter Vollstreckungsaufträge ist – auch bezogen auf die seit dem 01.01.2022 geltende Rechtslage – der höchstmögliche Sicherheitsstandard und damit die qualifizierte elektronische Signatur einzufordern. Der Vollstreckungsantrag ersetzt vorliegend nach § 7 S. 2 JBeitrG den nach §§ 754, 802a Abs. 2 ZPO grundsätzlich erforderlichen und vorzulegenden vollstreckbaren Schuldtitel. Der Antrag hat insofern eine Doppelfunktion; er stellt gleichzeitig den Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme und den hierfür erforderlichen Vollstreckungstitel dar. Der Bundesgerichtshof hat derartige titelersetzende Vollstreckungsanträge – nach altem Recht – über das formelle Schriftformerfordernis hinaus einem materiellen Schriftformerfordernis unterworfen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2014, I ZB 27/14). Zwar ist der Vollstreckungsauftrag grundsätzlich an keine besondere Form gebunden. In Fällen aber, in denen dieser Antrag die alleinige Voraussetzung für die Anordnung von staatlichem Zwang bis hin zu einer Freiheitsentziehung ist, dürfen keine Zweifel an seiner Echtheit bestehen. Vor dem 01.01.2022 mussten derartige titelersetzende Vollstreckungsaufträge, die auch auf Erlass eines Haftbefehls gerichtet waren, aus Gründen der Authentizität daher unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen sein (BGH a.a.O.). Auch in Fällen der elektronischen Übermittlung von titelersetzenden Vollstreckungs-aufträgen – wie vorliegend – muss der Antrag angesichts des erheblichen Grundrechtseingriffs weiterhin jedenfalls einer konkreten und identifizierbaren Person in der Behörde zugeordnet werden können. Zwar legt der zum 01.01.2022 in Kraft getretene § 130d ZPO fest, dass auch Erklärungen von Behörden im Rahmen der Vollstreckung als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Ein solches muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein, § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO. Der streitgegenständliche Vollstreckungsauftrag genügt zwar diesen Voraussetzungen des § 130d ZPO, da er einfach signiert über das sichere Behördenpostfach übermittelt wurde. Auch findet sich der maschinenschriftliche Name einer Rechtspflegerin. Die Einhaltung des § 130a ZPO macht indes die darüber hinaus geltenden Formerfordernisse des materiellen Rechts für titelersetzende Vollstreckungsaufträge nicht entbehrlich. Denn § 130a ZPO ersetzt nur das Schriftformerfordernis, nicht aber die weitergehenden Voraussetzungen für einen wirksamen titelersetzenden Vollstreckungsauftrag (vgl. LG Essen, Beschluss vom 17.10.2022, 7 T 272/22; LG Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.2022, 25 T 335/22; LG Hagen, Beschluss vom 01.09.2022, 1 T 113/22, m.w.N; AG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2022, 666 M 1788/22; Zöller/Greger ZPO 34. Aufl., § 130a Rn. 2). Die Übermittlung des Auftrags über das besondere elektronische Behördenpostfach ohne qualifizierte Signatur erlaubt nämlich keine spezifische Personenzuordnung. Sie unterliegt zwar grundsätzlich einem Identifizierungsverfahren nach § 7 ERVV und der Zugang erfolgt nach § 8 Abs. 2 ERVV ausschließlich mit Hilfe des Zertifikats und des Zertifikats-Passwort des Postfachinhabers. Dieser ist jedoch gemäß § 8 Abs. 1 ERVV keine natürliche Person, sondern der Postfachinhaber bestimmt erst die natürlichen Personen, die Zugang zum besonderen elektronischen Behörden-postfach erhalten sollen. Im Rahmen des Identifizierungsverfahrens nach § 7 ERVV wird daher lediglich ermittelt, ob der Postfachinhaber etwa eine inländische Behörde ist und ob Name und Sitz des Postfachinhabers zutreffend bezeichnet sind. Die zwingend erforderliche Möglichkeit einer persönlichen Identifizierung der konkret verantwortlichen natürlichen Person ist auf diesem Übermittlungswege (einfache elektronische Signatur in Verbindung mit einem sicheren Übermittlungsweg) daher nicht gegeben. Es fehlt an der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlichen Identitäts- und Authentizitätsfunktion. Die sichere Übermittlung mit dem besonderen elektronischen Behördenpostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur ist damit durch das Identifizierungsverfahren und die Regelungen der Zugangsberechtigung nach §§ 7, 8 ERVV lediglich geeignet, den Antrag einer konkreten Behörde zuzuordnen. Ein Identifizierungsnachweis für eine konkrete natürliche Peron, welche die Verantwortung für den Antrag übernimmt, ist jedoch auf diese Weise nicht möglich. Eine Übermittlung des Vollstreckungsauftrags kann mithin auf diesem Wege durch eine signierende Person erfolgen, die nicht mit der verantwortlichen Person identisch ist. Dies genügt den besonderen Ansprüchen an die Ernstlichkeit und Authentizität der titelersetzenden Erklärung zur Überzeugung der Kammer nicht. Für das Gericht bzw. den Gerichtsvollzieher als Empfänger ist anhand der über den sicheren Übermittlungsweg im Sinn des § 8 ERVV übermittelten Dokumente nur ersichtlich, dass eine unbekannte Person wohl zum Kreis der Zugangsberechtigten gehört und den Vollstreckungsauftrag mit einer einfachen Signatur übermittelt hat. Nicht erkennbar und nachprüfbar ist dagegen, dass dieses Dokument Resultat einer Prüfung und Entschließung durch den zuständigen Vollstreckungsbeamten ist, ihm Titelqualität zu geben. Jedenfalls in Fällen, in denen – wie vorliegend – der titelersetzende Vollstreckungsauftrag auch einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls und damit eines gravierenden Grundrechtseingriffs enthält, genügt dies den Anforderungen an die Authentizität und Identität der verantwortlichen Person nicht (vgl. BGH a.a.O). Der Obergerichtsvollzieher war nach alldem gehalten, den titelersetzenden Vollstreckungsauftrag mangels einer zwingend erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur abzulehnen. Die sofortige Beschwerde hatte damit keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Beschwerdewert: 11.786 EUR