OffeneUrteileSuche
Urteil

1 O 52/19

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2023:0412.1O52.19.00
2mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen der Überschwemmung ihres Grundstücks nach zwei Regenereignissen im Juni 2018 geltend. Die Klägerin war Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks unter der Anschrift Straße 1 in A, Ortsteil B. Aufgrund der topografischen Verhältnisse floss das Oberflächenwasser der südlichen Straße 1 und der in sie einmündenden Straße Straße 2 in Richtung des klägerischen Grundstücks. Die Entwässerung des Oberflächenwassers der – nicht endausgebauten – Straße 1 erfolgte über Wegeseitengräben und im Bereich der Straße 1/1A über zwei Sinkkästen, die östlich der Straße angeordnet waren. Ein einseitig geneigtes Gefälle in Richtung der Sinkkästen wies die Straße nicht auf. Nach vorangegangenen Überschwemmungen wandte sich die Klägerin im Jahr 2012 erstmals an die Beklagte. Es wurde ein Ortstermin durchgeführt und ein Vertragsentwurf zur Errichtung einer Sickerpackung auf den von den Überschwemmungen besonders betroffenen Grundstücken unter der Anschrift Straße 1 und 1A erörtert; zu einem Vertragsschluss kam es nicht. Im November 2012 ließ die Beklagte eine quer über die Straße 1 verlaufende Fahrbahnschwelle vor dem Grundstück der Nr. 1A anbringen, die insbesondere das Oberflächenwasser der Straße Straße 2 in den seitlichen Sinkkasten ableiten sollte. Im Juni 2013 wurde der Garten der Klägerin aufgrund eines Regenereignisses überschwemmt. Am 25.07.2013 wurde der Garten der Klägerin erneut überschwemmt. Das Wasser lief in den Kellerschacht an der Südseite des Hauses und drang in die Waschküche ein. Anschließend ließ die Beklagte eine 15 m lange Aco-Drain-Rinne u.a. vor dem Grundstück der Klägerin installieren. Am 01.06.2018 und am 10.06.2018 wurde der Garten des Grundstücks der Klägerin durch Regen überschwemmt. Das Wasser drang jeweils in das Kellergeschoss des Hauses der Klägerin ein und verbreitete sich im gesamten Keller. Durch die beiden Überschwemmungen kam es zu Schäden bei der Klägerin, die in Teilen zwischen den Parteien streitig sind. Die Klägerin forderte von dem Versicherer der Beklagten erfolglos den Ersatz der Schäden. Die Klägerin behauptet, sie habe insbesondere seit dem Jahr 2012 wiederkehrend mit massiven, regenbedingten Überschwemmungen zu kämpfen. Die Oberflächenentwässerung sei unzureichend. Die Beklagte habe gegenüber der Klägerin nach der Installation der Fahrbahnschwelle eingeräumt, dass diese Maßnahme lediglich für einen normalen Regenfall angebracht werde. Die Beklagte sei sich somit schon damals darüber im Klaren gewesen sei, dass der Zustand vor Ort stärkere Regenfälle nicht überstehen könnte. Die Installation der Aco-Rinne sei fehlerhaft und unzureichend gewesen. Die Klägerin behauptet ferner, der Ortsteil B sei insbesondere angesichts der Bebauung und Infrastruktur ein Wohngebiet und es handele sich nicht um ein ländliches Gebiet. Das von der Klägerin hinzunehmende Wiederkehrintervall einer Überflutung belaufe sich nach DIN EN 752/DWA-A 118 demnach auf rund 20 Jahre. Die Klägerin behauptet weiter, am 01.06.2018 seien zwischen 5 und 6 Uhr MESZ 30,9 mm Niederschlag gemessen worden. Das Wiederkehrintervall eines solchen Ereignisses liege bei rund 5,5 Jahren. Die Niederschlagsmenge über 24 Stunden habe 52,3 mm betragen; das Wiederkehrintervall liege insoweit unter 3,5 Jahren. Am 10.06.2018 seien zwischen 1 und 2 Uhr MESZ 15,6 mm Niederschlag gemessen worden. Das Wiederkehrintervall eines solchen Ereignisses liege bei unter einem Jahr. Die Niederschlagsmenge über 24 Stunden habe 25,4 mm betragen; das Wiederkehrintervall liege insoweit außerhalb jeglicher Betrachtung, da die Mindestmenge 40 mm betrage. Die Klägerin behauptet, dass das Wasser am 01.06. und 10.06.2018 durch die geschlossenen und verriegelten Kellerfenster sturzbachartig in den Keller eingefallen sei, ohne dass sie dies habe verhindern können. Ihr sei durch diese beiden Überschwemmungen jedenfalls ein Schaden i.H.v. 13.224,25 € entstanden, der sich u.a. zusammensetze aus Kosten für Reinigungs- und Trocknungsmaßnahmen nebst Strom, Erneuerung des Fußbodenbelags, der Tapeten, Türzargen usw. und Eigenleistungen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Pflicht zur ordnungsgemäß Ableitung des Regenwassers verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von EUR 13.334,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das Grundstück der Klägerin liege in einem ländlichen Bereich. Das Entwässerungssystem der Beklagten trage diesem Umstand und den topografischen Gegebenheiten Rechnung. Am 01.06.2018 habe es innerhalb von 24 Std. einen Niederschlag von mehr als 58 l/m² gegeben. Alleine innerhalb des Zeitraums von weniger als einer Stunde sei eine Regenmenge von 36 l/m² gefallen. Am 10.06.2018 habe es innerhalb von 24 Std. einen Niederschlag von mehr als 41 l/m² gegeben. Innerhalb des Zeitraums von knapp einer Stunde sei eine Regenmenge von knapp 30 l/m² gefallen, die gesamte Niederschlagsmenge innerhalb eines Zeitraums von weniger als drei Stunden. Die Beklagte meint, auf derartige Starkregenmengen müsse das Straßenentwässerungssystem in einem derartigen ländlichen Gebiet ohne Endausbau der Straßen nicht eingerichtet sein. Die Beklagte behauptet weiter, die Klägerin hätte die Überschwemmungsgefahr auf ihrem Grundstück dadurch verhindern, zumindest verringern können, dass sie die Einfassung des Lichtschachts, durch den das Wasser eingedrungen sei, erhöhen lässt. Ebenso wäre die Modellierung des Gartengeländes zur Ab- bzw. Umleitung des Wassers möglich und geboten gewesen. Die Beklagte macht sich den – bestrittenen – Vortrag der Klägerin, wonach das Wasser durch das geschlossene und verriegelte Kellerfenster eingedrungen sei, hilfsweise zu eigen und wendet ein, dass sich daraus ergebe, dass das Haus nicht fachgerecht abgedichtet gewesen sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft und eines schriftlichen Gutachtens des Deutsches Wetterdienstes sowie eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. C und dessen mündliche Erläuterung. Wegen Einzelheiten zum Sach- und Streitstand sowie zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, die amtliche Auskunft, die Sachverständigengutachten sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Er folgt insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG. Allerdings hat die Beklagte eine sie treffende Amtspflicht verletzt. Die Sammlung und Beseitigung der Abwässer in einer Gemeinde ist eine öffentliche Einrichtung und obliegt der Gemeinde als hoheitliche Aufgabe. Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage hat die Gemeinde daher nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 – III ZR 52/97 –, Rn. 7, juris). Für die Dimensionierung eines Entwässerungssystems kommt es entscheidend auf die im konkreten Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse an, namentlich in abwasserwirtschaftlicher und -technischer sowie topographischer Hinsicht (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 – III ZR 134/88 –, Rn. 19, juris). Welche Maßnahmen angezeigt sind, ist abhängig von den im Interesse eines ordnungsmäßigen Wasserabflusses bereits getroffenen Maßnahmen und vorausschauend von den möglichen Auswirkungen weiterer Vorkehrungen, doch ebenso von der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß eines zu befürchtenden Schadens im Verhältnis zur Durchführbarkeit und zu den Kosten von Abwehrmaßnahmen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 4. Oktober 2022 – 2 U 11/22 –, Rn. 29, juris; BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 – III ZR 70/81). Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, eine Regenwasserkanalisation einzurichten und zu unterhalten, die alle denkbaren Niederschlagsmengen bewältigen kann. Wirtschaftliche Gründe zwingen jede Gemeinde dazu, das Fassungsvermögen einer Regenwasserkanalisation nicht so groß zu bemessen, dass es auch für ganz selten auftretende, außergewöhnlich heftige Regenfälle ausreicht (Senatsurteil vom 30. September 1982 - III ZR 110/81 = VersR 1982, 1196, 1197; vgl. ferner Filthaut, HPflG, 2. Aufl. 1988, § 12 Rn. 173 m.w.Nachw.). Insbesondere ist eine Dimensionierung im Hinblick auch auf katastrophenartige Unwetter, wie sie erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorkommen, nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 – III ZR 66/88 –, BGHZ 109, 8-15, Rn. 8). Gemessen daran liegt eine Amtspflichtverletzung vor. Die Oberflächenentwässerung der Straße 1 war im streitgegenständlichen Zeitpunkt unzureichend. Die Entwässerungseinrichtung war nicht in der Lage, den Niederschlag eines häufig wiederkehrenden Regenereignisses aufzunehmen. Dies folgt aus den Feststellungen in den Gutachten des DWD und des Sachverständigen Prof. Dr. C. Der meteorologische Sachverständige D des DWD hat für die Niederschlagsereignisse vom 01.06.2018 und 10.06.2018 Folgendes festgestellt: Das 60-minütige Niederschlagsereignis vom 01.06.2018 zwischen 4:50 und 5:50 Uhr habe wahrscheinlich Wiederkehrzeiten von zwei bis maximal sechs Jahren. Die höchste Wiederkehrzeit habe bei diesem Niederschlagsereignis die Andauerstufe von 20 Minuten, diese Auftrittswahrscheinlichkeit liege bei etwa alle sechs bis maximal 14 Jahre. Das gesamte Ereignis (18-stündige Auswertung) habe eine wahrscheinliche Wiederkehrzeit von zwei bis maximal fünf Jahren. Das 60-minütige Niederschlagsereignis vom 10.06.2018 zwischen 0:50 und 1:50 Uhr habe eine Wiederkehrzeit von öfter als einmal im Jahr bis maximal einmal im Jahr, das 90-minütige und zweistündige Niederschlagsereignis zwischen 0:50 und 2:50 Uhr habe eine Wiederkehrzeit von wahrscheinlich öfter als einmal im Jahr bis maximal einmal in zwei Jahren. Diesen Feststellungen folgt die Kammer. Die Ermittlung der Niederschlagsmengen und -wahrscheinlichkeiten ist ausführlich, transparent und nachvollziehbar dargestellt worden. Sie haben auch die Akzeptanz der Klägerin gefunden. Soweit die Beklagte einwendet, dass das Gutachten sehr vage sei, teilt die Kammer die Einschätzung nicht. Der Sachverständige hat die Niederschlagsmengen bezogen auf das Grundstück der Klägerin unter Berücksichtigung der Messergebnisse von weiteren Messstellen im Umland ermittelt. Ferner hat er ausgeführt, dass die Messungen der zum Gutachtenort nächstgelegenen Station A-E ebenfalls einen guten Hinweis auf die möglichen gefallenen Niederschlagsmengen am Gutachtenort gäben, weil die Niederschläge sowohl den Gutachtenort als auch diese Station mit wechselnden Intensitäten überquerten. Die so ermittelten Werte lassen demnach auch aus Sicht der Kammer einen Rückschluss auf die Niederschlagsmengen auf dem Grundstück der Klägerin zu. Danach steht fest, dass das Niederschlagsereignis vom 10.06.2018 wahrscheinlich jedenfalls jährlich (bezogen auf das 60-minütige Niederschlagsereignis) bzw. jedenfalls einmal in zwei Jahren (bezogen auf das 90- und 120-minütige Niederschlagsereignis) auftritt. Zur Bewältigung eines solchen Niederschlagsereignisses war die Straßenentwässerung offenbar nicht in der Lage. Das zeigt sich schon daran, dass es zu der Überschwemmung bei der Klägerin kam. Bestätigt wird dieser Eindruck durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Niederschlagsentwässerung der Straße 1 augenscheinlich unzureichend ist. Begründet hat er das Ergebnis insbesondere mit der nicht ausreichenden Abflussleistung der Aco-Rinne, ihrer ungünstigen Anströmung und Ableitung sowie der hydraulisch ungünstigen Leitungsführung zur Regenwasserkanalisation. Das ist, insbesondere angesichts der zur Veranschaulichung des Ergebnisses erstellten Lichtbilder, für die Kammer einleuchtend. Die Straßenentwässerung der Straße 1 hätte jedenfalls das Niederschlagsereignis vom 10.06.2018, das im Vergleich zu dem vom 01.06.2018 das mildere war, schadensfrei bewältigen müssen. Das gilt selbst dann, wenn man – für die Beklagte günstig – „nur“ von einer Wiederkehrzeit dieses Ereignisses von einmal in zwei Jahren ausgeht und unabhängig davon, ob das Gebiet, in dem das klägerische Grundstück liegt, als ländlicher Bereich oder als Wohngebiet einzuordnen ist. Der BGH hat entschieden, dass eine Regenwasserkanalisation unzureichend ist, wenn sie lediglich auf einen einjährigen Berechnungsregen, d.h. eine Regenmenge, die im statistischen Mittel einmal im Jahr überschritten wird, ausgelegt ist. Der Schutz der Anlieger ist nicht hinreichend gewährleistet, wenn die gemeindliche Leitungsanlage so dimensioniert ist, dass sie es im Extremfall hinnehmen müssten, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu werden (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 – III ZR 52/97 –, Rn. 9, juris). Auch im vorliegenden Fall muss es die Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht hinnehmen, regelmäßig – konkret: mindestens einmal in zwei Jahren – einer Überschwemmung ausgesetzt zu sein. Die zugrunde zu legende Jährlichkeit beträgt mindestens fünf Jahre. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C, denen die Kammer auch insoweit nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung folgt, sowie aus den von ihm in Bezug genommenen Regelwerken (DIN 19661 und DIN EN 752). Er hat die Örtlichkeit aufgrund der unmittelbar vor Ort gewonnenen Eindrücke entsprechend der Regelwerke eingeordnet und die Vorschriften auf sie angewendet, wobei nach DIN 19661, Klasse III „Streubebauung, gärtnerische und landwirtschaftliche Intensivkulturen“ (Tabelle 1 des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. C) eine Wiederholungszeitspanne von fünf Jahren bereits den niedrigsten Wert, also die Mindestvorgabe, darstellt. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht gleichwohl nicht. Es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass Mitarbeiter der Beklagten die Amtspflicht schuldhaft verletzt haben. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass für die Mitarbeiter der Beklagten nicht vorhersehbar war, dass die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt vorhandene Oberflächenentwässerung der Straße 1 unzureichend war. Vor dem 01.06.2018 hatte sie keinen konkreten Anlass, an der Leistungsfähigkeit der Oberflächenentwässerung zu zweifeln. Allerdings war das Grundstück der Klägerin bereits in der Vergangenheit von Überschwemmungen betroffen, was die Beklagte wusste. So gab es nach Überschwemmungen im Jahr 2012 am 20.07.2012 einen Ortstermin, der die Oberflächenentwässerung zum Gegenstand hatte. Auch die Überschwemmungen bei der Klägerin im Jahr 2013 waren der Beklagten bekannt. Am 19.08.2013 fand deswegen wiederum ein Ortstermin statt. Daraus ergaben sich für die Beklagte Anzeichen dafür, dass die Leistung des im Bereich des klägerischen Grundstücks vorhandenen Entwässerungssystems unzureichend sein könnte. Die Beklagte ignorierte diese Anzeichen nicht, sondern nahm sie zum Anlass, die Oberflächenentwässerung zu verbessern. Sie ließ nach dem ersten Ortstermin eine quer über die Straße 1 verlaufende Fahrbahnschwelle anbringen, die insbesondere das Oberflächenwasser der Straße Straße 2 in den seitlichen Sinkkasten ableiten sollte. Nach den neuerlichen Überschwemmungen im Jahr 2013 ließ sie zusätzlich eine 15 m lange Aco-Drain-Rinne u.a. vor dem Grundstück der Klägerin installieren. Mögen die Überschwemmungen im Jahr 2013, die nur ein Jahr nach denen des Jahres 2012 auftraten, nahegelegt haben – wobei hierzu konkrete Niederschlagswerte indes nicht bekannt sind –, dass die Installation der Fahrbahnschwelle noch keinen hinreichenden Schutz des klägerischen Grundstücks gewährleistete, gab es solche Anhaltspunkte nach der Installation der Aco-Drain-Rinne für die Beklagte jedenfalls vor dem 01.06.2018 nicht. Denn nach dem 25.07.2013 und vor dem 01.06.2018 sind der Beklagten keine Überschwemmungen bekannt geworden und werden von der Klägerin auch nicht konkret vorgetragen. Dieser Zeitraum umfasst rund fünf Jahre. Angesichts dessen hatte die Beklagte keinen Anlass anzunehmen, dass die zuletzt von ihr ergriffenen Maßnahmen zum Schutze der Anwohner unwirksam oder unzureichend waren. Vielmehr konnte und durfte sie von dem Gegenteil ausgehen. Denn während zuvor die Überschwemmungen in den Jahren 2012 und 2013 in kurzer Abfolge nacheinander auftraten, kam es nach der letzten baulichen Maßnahme im Jahr 2013 zunächst über mehrere Jahre hinweg zu keinem weiteren Überschwemmungsereignis. Die Einwendungen der Klägerin hiergegen greifen nicht durch. Die Klägerin behauptet, dass „die Beklagte“ nach der Installation der Fahrbahnschwelle im Jahr 2012 ihr gegenüber eingeräumt habe, dass diese Maßnahme lediglich für einen normalen Regenfall angebracht werde, und sie sich somit schon damals drüber im Klaren gewesen sei, dass der Zustand vor Ort stärkere Regenfälle nicht überstehen könnte. Unter Beweis gestellt hat die Klägerin diese Behauptung nicht. Das geht zu ihren Lasten, weil sie für die Behauptung einer schuldhaften Amtspflichtverletzung nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist. Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Beklagte die Entwässerung der Straße Straße 2 über eine Aco-Drain-Rinne aus Kostengründen abgelehnt habe. Darauf hat die Beklagte substantiiert erwidert. Sie hat ausgeführt, dass eine Aco-Rinne nicht aus Kostengründen nicht ausgeführt worden sei, sondern aus zwingenden technischen Gründen. Regenwasser würde dort im Bereich der stark abschüssigen Straße aufgrund der Fließgeschwindigkeit über eine Aco-Rinne gewissermaßen hinwegschießen. Dem Vortrag ist die Klägerin schon nicht entgegen getreten, sie hat ihre Behauptung auch nicht unter Beweis gestellt. Schließlich trifft die Beklagte ein Verschulden nicht deswegen, weil sie nach Kenntnis des Niederschlagsereignisses und der Überschwemmung des klägerischen Grundstücks vom 01.06.2018 die nachfolgende Überschwemmung vom 10.06.2018 nicht dadurch verhinderte, dass sie die Leistungsfähigkeit des Oberflächenentwässerungssystems umgehend erweitern ließ. Unabhängig davon, ob das Niederschlagsereignis vom 01.06. überhaupt ein häufig wiederkehrendes war, d.h. ein solches, das das Entwässerungssystem hätte bewältigen können müssen, und deshalb indizierte, dass das Entwässerungssystem unzureichend war, reichte die Zeit für die Durchführung baulicher Maßnahmen ersichtlich nicht aus. Zwischen den beiden Ereignissen lagen lediglich acht volle Tage, wobei zugunsten der Beklagten zu sehen ist, dass bereits am 05.06.2018 ein Ortstermin stattfand, in dem bauliche Veränderungen zur Abwehr weiterer Überschwemmungen besprochen wurden. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 13.334,25 € festgesetzt.