Urteil
21 KLs 16/22
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2023:0502.21KLS16.22.00
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Tenor
für Recht erkannt:
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Die Nebenkläger A und B tragen ihre jeweiligen Auslagen selbst.
Die Staatskasse ist verpflichtet, die Angeklagten D C und E C wegen der erlittenen Untersuchungshaft zu entschädigen.
Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Angeklagten werden freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Die Nebenkläger A und B tragen ihre jeweiligen Auslagen selbst. Die Staatskasse ist verpflichtet, die Angeklagten D C und E C wegen der erlittenen Untersuchungshaft zu entschädigen. G r ü n d e : A. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten mit der unverändert zugelassenen Anklageschrift vom 23.05.2022 folgenden Sachverhalt zur Last gelegt: „Am Tattag entschlossen sich die Angeklagten gemeinschaftlich, ein dem Zeugen A erteiltes „H-Verbot“ gewaltsam durchzusetzen. Auf dem Parkplatz F-Straße 00 hinter der Spielhalle G in H griffen sie den Zeugen A daher ihrem Tatplan entsprechend an, als dieser sich bereits vom Tatort entfernen wollte. Sie schlugen ihn in wechselnder Beteiligung ins Gesicht und traten – auch als er schon am Boden lag – auf ihn. Während der körperlichen Auseinandersetzung klappte der Angeklagten D C ein Messer auf, um dieses einzusetzen. Nachdem der Geschädigte alle Anwesenden mit dem Ausruf „Der hat Messer!“ auf die Situation aufmerksam gemacht hatte, rief der Angeklagte D C „Ich töte Dich!“ und holte mit dem Messer aus, während der Angeklagte E C den Oberkörper des Geschädigten festhielt. Der Angeklagte traf den Geschädigten unter dem linken Auge, wo ein kleiner Schnitt entstand. Der anwesende Zeuge B versuchte dem Geschädigten in dieser Situation zu helfen. Da der Angeklagte D C weiterhin das Messer einsetzte, wurde der Zeuge B von dem Messer am linken Oberschenkel getroffen. Als die Angeklagten die Schwere der Verletzungen erkannten, flohen sie vom Tatort. Beide Geschädigten wurden schwer verletzt und mussten mittels Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht und stationär behandelt werden. Durch den Messerstich ins Bein wurden beim Geschädigten B Weichteile und ein Bewegungsnerv verletzt. Beinvenen wurden gestreift, so dass er insgesamt zwei Liter Blut verlor und operiert werden musste. Durch die Nervenverletzung besteht die Gefahr, dass der Fuß ggf. bewegungsunfähig wird. Der Geschädigte konnte auch noch einen Monat nach dem Vorfall seine Zehen nicht richtig bewegen. Der Geschädigte A erlitt eine Orbitawandfraktur links, eine gebrochene Nase sowie eine Rissquetschwunde am linken Unterlid sowie Hämatome im Gesicht. Augenboden und Augenhöhle waren so beeinträchtigt, dass er operiert werden musste und eine Metallplatte dauerhaft implantiert werden musste. Eine dauerhafte Beeinträchtigung der Sehkraft auf dem linken Auge ist wahrscheinlich. Auch knapp sechs Monate nach dem Vorfall sieht der Geschädigte noch immer doppelt.“ Die Angeklagten waren aus tatsächlichen Gründen von dem Anklagevorwurf freizusprechen. B. Feststellungen I. Vorgeschichte und Rahmenbedingungen Zwischen den Brüdern der türkischstämmigen Familie C und den Brüdern der aus Syrien stammenden Familie A herrscht bereits seit Jahren Streit. Dieser eskalierte auch in der Vergangenheit schon wiederholt in körperliche Auseinandersetzungen, welche Polizeieinsätze nach sich zogen. Die Ursache des schwelenden Konflikts konnte in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. Weder der Nebenkläger A noch diejenigen Zeugen, welche ihn und die Brüder C seit längerer Zeit kennen, haben hierzu konkrete Angaben gemacht, wie noch näher darzustellen sein wird. Der Nebenkläger B ist seit Jahren mit dem Nebenkläger A befreundet. Er war zur Tatzeit und ist auch heute noch der Lebensgefährte der Zeugin I, welche am 23.09.2021, dem Tag des verfahrensgegenständlichen Geschehens, in der Spielhalle „G“ Dienst versah. Mit dem Nebenkläger A sowie der Zeugin I war jedenfalls zu der damaligen Zeit auch der Zeuge J befreundet, welcher sich am 23.09.2021 ebenfalls in der Spielhalle befand. Die Brüder E C und D C sind der Zeugin I seit etwa 20 Jahren aus H bekannt. Man wuchs gemeinsam auf und besuchte zudem dieselbe Schule. Außerdem waren die Brüder C zu der Zeit, als die Zeugin I noch in der Spielhalle arbeitete, regelmäßig Gäste dort. Auch dem Nebenkläger B und dem Zeugen J waren die Angeklagten E C und D C seit längerer Zeit bekannt. II. Festgestellter Sachverhalt Wie bereits erwähnt, ging die Zeugin I am 23.09.2021 ihrer Arbeit als Aufsicht in der Spielhalle „G“ in H nach. Sie erhielt im Verlauf des Abends Besuch von ihrem Lebensgefährten, dem Nebenkläger B, mit dem sie sich etwas zu essen bestellte und an Ort und Stelle verspeiste. Als Gäste befanden sich zu diesem Zeitpunkt u.a. D C und K in der Örtlichkeit. Sie spielten an Automaten, was sie regelmäßig dort taten. Nach einiger Zeit kam auch der Nebenkläger A hinzu und setzte sich zunächst zu dem Nebenkläger B und der Zeugin I an den Tisch. D C und K verließen nach einiger Zeit die Spielhalle. Etwa 20 Minuten später kehrten sie jedoch zurück, dieses Mal in Begleitung des Angeklagten E C. Der Nebenkläger A hatte sich mittlerweile auf den rückwärtigen Parkplatz der Spielhalle begeben. Dort befanden sich zu diesem Zeitpunkt mehrere Personen. A saß neben einem Freund, dem Zeugen J, unterhielt sich mit diesem und rauchte, als die drei Angeklagten auf ihn zukamen. Es kam direkt zu einem Gespräch zwischen den Angeklagten und dem Nebenkläger A, welches von beiden Seiten aus zunehmend feindseliger geführt wurde und an Lautstärke gewann. Der genaue Inhalt des Streitgesprächs war in der Hauptverhandlung nicht aufzuklären. Es konnte als Ausschnitt der Auseinandersetzung lediglich festgestellt werden, dass die Angeklagten C den Nebenkläger A schließlich dazu aufforderten, die Örtlichkeit zu verlassen und nicht mehr dorthin zu kommen, da er „H-Verbot“ habe. Der Nebenkläger A ließ sich dies jedoch nicht gefallen, echauffierte sich und argumentierte dagegen. Der Nebenkläger B, welcher sich inzwischen ebenfalls zum rückwärtigen Parkplatz begeben hatte um zu rauchen, verfolgte das Gespräch eine Weile. Ihm erschien es nicht ungewöhnlich, dass die Angeklagten und der Nebenkläger A etwas „miteinander zu klären“ hatten, weshalb er sich zunächst nicht einmischte. Als die Diskussion jedoch zunehmend aggressiver geführt wurde und er eine körperliche Eskalation befürchtete, forderte er den Nebenkläger A dazu auf, sein Fahrrad zu nehmen und zu fahren. A machte schließlich Anstalten, dem nachzukommen und ergriff sein Fahrrad, um es vom Parkplatz zu schieben. Er erhielt in diesem Moment von einem der Angeklagten – wem, war nicht aufzuklären – von hinten einen leichten Schlag mit der flachen Hand in den Nacken, welcher mit der Aufforderung, er solle endlich abhauen, verbunden war. Daraufhin stieß A sein Fahrrad von sich, wandte sich wieder den Angeklagten zu und trat aggressiv auf sie zu. Unmittelbar darauf entwickelte sich eine Schlägerei zwischen den Angeklagten und dem Nebenkläger A. Alle Beteiligten schlugen sich und traten teilweise auch aufeinander ein. Wer den ersten Schlag gegen wen führte, war hierbei nicht aufzuklären. Es konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten sich im Vorfeld der Auseinandersetzung – oder auch nur spontan an Ort an Stelle – darauf verständigt hatten, den Nebenkläger gemeinsam körperlich anzugreifen. Die Kammer hielt es ebenfalls für plausibel und nicht ausschließbar, dass die Angeklagten bei ihrem Erscheinen ausschließlich die Absicht verfolgt hatten, den Nebenkläger A verbal einzuschüchtern, und dass es sich bei der nun folgenden körperlichen Auseinandersetzung um eine nicht geplante Eskalation handelte. Im Verlauf der Schlägerei ging der Nebenkläger A rücklings zu Boden. Als er dies sah, ging der Nebenkläger B dazwischen und versuchte die Streitenden zu trennen, da er in dieser Position seinen Freund für schutzlos hielt. Im Verlauf seines Eingreifens erhielt er einen Messerstich in seinen linken Unterschenkel knapp unterhalb der Kniekehle. Die Kammer vermochte weder aufzuklären, wer diesen Stich geführt hatte, noch, ob dies vorsätzlich oder fahrlässig geschah. Sicher festzustellen war lediglich, dass jedenfalls einer der fünf Beteiligten ein Messer bei der Auseinandersetzung bei sich führte. B empfand den Stich zunächst nur als Schlag. Als er jedoch realisierte, dass viel Blut an seinem Unterschenkel herunterlief, war ihm die Ursache der Verletzung sofort klar. Er ergriff sein Bein und entzog sich rückwärts humpelnd dem Geschehen. Ihm wurde schwarz vor Augen und er sackte in sich zusammen auf den Boden. Die Zeugen J und I liefen daraufhin zu ihm und erkannten aufgrund der sich um den Nebenkläger B herum bildenden Blutlache den Ernst der Lage. Während die Zeugin I mit ihrem Mobiltelefon die Polizei und den Rettungsdienst alarmierte, versuchte der Zeuge J, mit einem Kleidungsstück einen Druckverband um das Bein des Nebenklägers B anzulegen, um die Blutung zu stillen. Die Angeklagten entfernten sich währenddessen. Um 19:57 Uhr des 23.09.2021 erhielt eine Streifenwagenbesatzung des Polizeipräsidiums Bonn den Einsatz „gefährliche Körperverletzung“ im rückwärtigen Bereich der Spielhalle „G“ in der F-Straße 00 in H. Bei ihrem Eintreffen wenige Minuten darauf bot sich den eingesetzten Beamten folgendes Bild: Zwei Rettungswagen befanden sich bereits vor Ort auf dem Parkplatz, welcher sich im rückwärtigen Bereich der Spielhalle befindet. Der Geschädigte B lag auf dem Boden neben einer größeren Blutlache. Er wies eine Stichverletzung am linken Bein auf und konnte wegen der Schwere seiner Verletzungen nicht zum Sachverhalt befragt werden. In einem Rettungswagen wurde er in das Krankenhaus L verbracht. Der Geschädigte A saß auf einem Stuhl. Er blutete augenscheinlich am linken Auge und wies mehrere Hämatome im Gesicht auf, war aber ansprechbar. Auch er wurde per Rettungswagen in das Krankenhaus L gefahren, ohne dass er zuvor zum Sachverhalt befragt wurde. Die Stimmung unter den sich ansonsten noch vor Ort befindlichen Personen – hierunter u.a. die Zeugen I und J sowie ein mittlerweile hinzugekommener Bruder des Geschädigten A, O – war sehr aufgebracht. Mehrere Personen schrien durcheinander. Die Zeugin PK’in M übernahm sodann die ersten Befragungen. III. Verlauf des Ermittlungsverfahrens 1. Erste Angaben der Zeugin I Die Zeugin I machte an Ort und Stelle sinngemäß folgende Angaben zum Sachverhalt: Ihr Freund B habe sie heute in der Spielhalle während ihrer Arbeit besucht. Gegen 19:48 Uhr seien drei Personen in die Spielhalle gekommen, direkt hindurch gelaufen und hätten durch den Hintereingang den Parkplatz betreten, auf dem sich der A befunden hätte. Sie hätten ihm gesagt, dass er nicht hier sein dürfe und hätten ihn aufgefordert zu gehen. A habe daraufhin sein Fahrrad nehmen und sich entfernen wollen. Dann seien alle drei Personen auf ihn losgegangen. Ihr Freund und sie hätten die Beteiligten aufgefordert aufzuhören. Es habe für sie so ausgesehen, als seien die drei Personen dann eher aus Versehen an ihren Freund geraten, da dieser den Streit habe schlichten wollen. Plötzlich habe ihr Freund erheblich am Bein geblutet und sie habe einen Notarzt gerufen. Die drei Personen seien dann in einem schwarzen Audi weggefahren. Zwei von ihnen kenne sie. Es handele sich hierbei um die Brüder E C und D C, welche öfter in die Spielhalle kämen. Die dritte Person sei ihr namentlich nicht genau bekannt. Es gäbe zu dem Streit auch eine Vorgeschichte, über welche sie aber nicht reden wolle. Sie könne alle Personen wiedererkennen. 2. Erste Angaben des Zeugen J Der Zeuge J machte nach erfolgte Belehrung an Ort und Stelle folgende Angaben zum Sachverhalt: Er habe draußen gestanden. Plötzlich seien drei Personen aus dem Hinterausgang der Spielhalle gekommen, seien direkt auf den A zugegangen und man hätte angefangen, sich zu prügeln. Dann sei der B dazugekommen und habe die Streitenden auseinanderziehen wollen, um den Streit zu schlichten. Einer habe daraufhin auf den B in Richtung Bein eingestochen. Alle drei Personen hätten ein Messer gehabt. Er könne die Personen wiedererkennen. 3. Angaben des O O gab auf Befragen an, keinerlei Angaben zum Vorfall machen zu können, da er währenddessen zu Hause gewesen sei. Er sei aber angerufen worden und man habe ihm mitgeteilt, dass sein Bruder zusammengeschlagen werde. Daraufhin sei er direkt zum Parkplatz der Spielhalle gelaufen. Er könne lediglich sagen, dass es eine Vorgeschichte gäbe. Seit mehreren Jahren herrsche Streit zwischen der Familie A und der Familie C. 4. Angaben des N Im weiteren Verlauf der Ermittlungen erschien der Verantwortliche der Spielhalle, Herr N, vor Ort, nachdem die Zeugin I ihn informiert hatte. Er gab gegenüber der ermittelnden Beamtin KOK´in P an, dass die Spielhalle über eine Videoanlage verfüge, welche sowohl den Innenraum als auch den Platz draußen hinter der Spielhalle überwache. Auf dem maßgeblichen Video könne man sehen, wie die Täter auf den A eingeschlagen hätten. Die Zeugin P nahm sodann das Video über das Smartphone von Herrn N in Augenschein. Sie konnte allerdings nur mehrere Personen erkennen, die sich über den hinteren Parkplatz der Spielhalle bewegten. Die von Herrn N beschriebene Tätlichkeit vermochte sie nicht zu identifizieren. Das Video wurde seinerzeit durch die Ermittlungsbehörden nicht unmittelbar gesichert. Als dies wenige Wochen später veranlasst werden sollte, waren die Daten bereits gelöscht. 5. Spurensicherung und Ergebnis DNA-Untersuchung Die mit der Spurensicherung befassten Beamten, hierunter die Zeugin KK´in Q, sicherten derweil Spuren aus einer größeren Blutlache sowie weitere Blutspuren und -tropfen, welche sich auf dem Parkplatz befanden. Am Rand des Parkplatzes, vor einem Gebüsch, befand sich neben der Blutlache ein Messer, welches in einer Messerbox sichergestellt wurde. Bei dem Messer handelt es sich um ein Klappmesser mit einer sogenannten Zweihand-Bedienung und feststehender Klinge. Das Messer weist in ausgeklapptem Zustand eine Länge von 19 cm auf, wobei auf die silberfarbene Klinge knapp 8 cm entfallen. Ein Drittel des Griffs weist eine dunkelbraune Färbung auf, der Rest des Griffs ist cremeweiß gefärbt. Die später durchgeführte molekulargenetische Untersuchung des sichergestellten Spurenmaterials und der Vergleich mit DNA-Merkmalen der Geschädigten und der Angeklagten E C und D C erbrachte folgendes Ergebnis: An Klinge und Griff des sichergestellten Messers konnte ausschließlich DNA des Geschädigten B nachgewiesen werden. Dieser war auch Verursacher der Blutlache sowie einer hiervon ausgehenden Spur an Blutstropfen. Einige einzelne Blutstropfen, welche sich mittig auf dem Parkplatz befanden, waren dem Geschädigten A zuzuordnen. Die Angeklagten D C und E C konnten demgegenüber als (Mit-)Verursacher aller sichergestellten Spuren ausgeschlossen werden. 6. Erste Angaben der Geschädigten Die Polizeibeamtin PK`in R war mit der ersten Befragung der Geschädigten im Notfallzentrum des Krankenhaus L am späteren Abend des 23.09.2021 betraut. Nach der ärztlichen Erstversorgung erhielt sie die Gelegenheit, mit beiden Geschädigten, welche sich getrennt voneinander im Schockraum 1 bzw. 2 befanden, zu sprechen. Der Geschädigte B erwies sich hierbei als nicht kooperativ und „frech“. Er weigerte sich, mit der Zeugin R zu sprechen, obgleich ihm dies in seinem zu diesem Zeitpunkt bereits stabilen Zustand ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Zeugin R hatte zuvor durch die behandelnde Ärztin die Information erhalten, dass der Geschädigte B am morgigen Tag operiert werde. Er wies einen ca. 10 cm langen Messerstich am linken Unterschenkel auf. Knochen und Gefäße waren intakt, lediglich Weichteile waren geschädigt worden. Lebensgefahr bestand bei ihm nicht. Der Geschädigte A, welcher ebenfalls am folgenden Tag operiert werden sollte, wies eine Orbitawandfraktur links, eine gebrochene Nase sowie eine Rissquetschwunde am linken Unterlid auf. Ein Stichkanal konnte nicht erkannt werden. Auf Befragen gab der Geschädigte A an, dass er mit seinem Cousin B in der Spielhalle gewesen sei, da dessen Freundin dort arbeite. Plötzlich sei eine schwarze Audi-Limousine mit drei bis vier Personen vorgefahren, von denen er lediglich die Brüder E C und D C kenne. Man habe seit längerer Zeit „Krach“. Dieser sei auch bereits „vor Gericht geklärt“ worden. Immer wenn man aufeinandertreffe, gebe es „Stress“. Heute sei es dann „völlig eskaliert“. Nähere Angaben machte der Geschädigte A zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Oberbekleidung der Geschädigten wurde in der Notaufnahme sichergestellt und bei der K-Wache asserviert. 7. Weitere Angaben der Zeugin I Die Zeugin I wurde am späten Abend des 23.09.2021 auf dem Polizeipräsidium U durch KOK´in P als Zeugin vernommen. Hierbei schilderte sie, kurz nach Beginn ihrer Schicht am heutigen Tag seien zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr zunächst D C, K und eine ihr unbekannte dritte Person in die Spielhalle gekommen. Sie hätten etwas zu essen bestellt und im hinteren Teil der Lokalität verspeist. Als sie dort den A gesehen hätten, seien sie wieder gefahren. Zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr seien D C und K dann wiedergekommen, dieses Mal sei zudem E C als dritte Person dabei gewesen. Die drei seien von vorn in die Spielhalle hereingekommen und direkt durch den Hintereingang auf den rückwärtigen Parkplatz gelaufen, wo zu diesem Zeitpunkt A gesessen hätte. Ihre Laune sei angespannt gewesen. Zwischen den Familien A und C habe es schon öfter Konflikte gegeben, die eskaliert seien und einen Polizeieinsatz ausgelöst hätten. E C sei auf A zugegangen und hätte ihn aufgefordert zu gehen; er solle nicht nach H kommen. A sei daraufhin aufgestanden, habe sein Fahrrad nehmen und wieder gehen wollen. E C, D C und K hätten ihn dann aber nicht gehen lassen, sondern angefangen, ihn zu schlagen. Zuerst habe er nur eine Backpfeife erhalten, später sei er mit Fäusten geschlagen worden und dabei auch zu Boden gefallen. Sie wisse nicht, wie hart sie geschlagen hätten, aber man habe das Schlagen gehört. Ihr Freund sei dabei gewesen. Er habe damit eigentlich nichts zu tun gehabt, aber sei auch hinten im Hof gewesen. Er habe versucht, die Auseinandersetzung zu stoppen und sei dabei am Bein verletzt worden. Sie habe gar nicht mehr auf die anderen geachtet, sondern habe sich nur noch um ihn gekümmert und den Notarzt gerufen. Auf konkrete Nachfrage hat die Zeugin angegeben, kein Messer bei einem der Beteiligten gesehen zu haben. Es sei dunkel gewesen. Im direkten Anschluss an ihre Vernehmung begab die Zeugin I sich in das Krankenhaus L, wo ihr Lebensgefährte B operiert wurde. Sie war bei ihm, nachdem er aus der Narkose erwacht war, und befand sich auch zum Zeitpunkt der späteren Vernehmungen der beiden Nebenkläger, welche mittags am 24.09.2021 erfolgten, auf dem Krankenhausgelände. Zwar wohnte sie der polizeilichen Vernehmung ihres Lebensgefährten nicht bei. Sie holte diesen jedoch im Anschluss daran aus seinem Krankenzimmer ab, um gemeinsam rauchen zu gehen. Auch zu dem Nebenkläger A, welcher in der Augenklinik operiert wurde, hatte die Zeugin I während des Klinikaufenthalts Kontakt. Die Nebenkläger untereinander hatten ebenfalls Gelegenheit, sich zu treffen und auszutauschen. Bei einer Wahllichtbildvorlage einige Wochen später hat die Zeugin I K als dritten Tatbeteiligten sicher identifiziert. 8. Weitere Angaben des Zeugen J Auch der Zeuge J wurde noch in der Nacht des Geschehens auf dem Polizeipräsidium U durch die Zeugin KOK´in P erstmalig als Zeuge vernommen, wobei die Vernehmung dadurch erschwert war, dass der Zeuge nur gebrochen Deutsch sprach und ein Dolmetscher nicht zur Verfügung stand. Der Zeuge J gab an, mit A draußen vor der Spielhalle gesessen zu haben, als die Brüder D C und E C und eine dritte Person gekommen seien. E C habe gesagt, dass A nicht dort sein dürfe, woraufhin dieser sich mit seinem Fahrrad hätte entfernen wollen. Die drei Täter hätten ihn aber nicht wegfahren lassen, sondern hätten auf ihn eingeschlagen und –getreten. Alle drei hätten dabei ein Messer in der Hand gehabt. D C habe versucht, A zu stechen, als dieser auf dem Boden gelegen habe. Dabei sei auch B am Bein verletzt worden. D C habe ein schwarzes Klappmesser benutzt; eine Erinnerung an die anderen Messer habe er nicht mehr. Er – J – habe dann nur noch versucht, mit seiner Jacke die Blutung am Bein des B abzubinden. Bei einer späteren, am 03.05.2022 im Beisein eines Dolmetschers durch den Zeugen KOK S durchgeführten Vernehmung gab der Zeuge J ergänzend zu den bisherigen Angaben an, D C habe zweimal in Richtung Bauch zugestochen, als A auf dem Boden gelegen habe. Dieser habe sein T-Shirt dagegen angehoben. Wie B verletzt worden sei, habe er nicht gesehen. 9. Weitere Angaben der Geschädigten Nachdem beide am Folgetag des Geschehens operiert worden waren, wurden die Geschädigten durch Polizeibeamte, u.a. den Zeugen KHK T, in ihren jeweiligen Krankenzimmern im Krankenhaus L am 24.09.2021 nacheinander polizeilich als Zeuge vernommen. a) Nebenkläger B Der Nebenkläger B erklärte eingangs seiner Vernehmung, dass er „normalerweise bei solchen Sachen“ keine Aussage mache. Da die Angelegenheit aber „auch anders hätte ausgehen können“, sei er doch zu einer Aussage bereit: Er sei draußen auf dem Parkplatz vor der Spielhalle gewesen und habe geraucht. A habe dort ebenfalls gesessen und sich mit jemandem unterhalten, als D C und E C und eine dritte, ihm bis dahin unbekannte Person, in die Spielhalle hinein- und direkt durch den Hinterausgang wieder herausgekommen seien. Er habe die drei noch begrüßt, da er die Brüder C kenne. Die drei Personen hätten dann mit A geredet, wobei die Konversation stetig lauter geworden sei. Den genauen Inhalt des Gesprächs könne er nicht wiedergeben. Er habe jedoch u.a. etwas wie „Du hast H-Verbot, weg von hier!“ verstanden. A habe sich das nicht gefallen lassen und habe dagegen argumentiert. Er – B – habe A dann geraten: „Steh auf, nimm dein Rad und geh´ einfach.“ A sei tatsächlich aufgestanden und habe sein Fahrrad genommen, während die anderen sinngemäß weiter gerufen hätten: „Verpiss dich hier und komm nie wieder her!“. A habe dabei von einem der dreien einen „Klatscher“ seitlich in den Nackenhalsbereich mit der flachen Hand erhalten. Daraufhin habe er sein Rad fallenlassen, sich lautstark aufgeregt und gefragt, was das solle. Daraufhin hätten alle angefangen sich zu boxen, wobei er nicht sagen könne, wer zuerst geschlagen habe. An einzelne Schläge könne er sich konkret nicht erinnern. Jedenfalls habe A seinerseits auch geboxt. Als dieser bei der Rempelei zu Boden gegangen sei, sei er – B – dazwischen gegangen, um zu verhindern, dass auf den am Boden liegenden A eingeschlagen oder eingetreten werde. Dabei habe er von hinten einen Stich in sein linkes Bein etwas unterhalb der Kniekehle erhalten, den er zuerst nur als Schlag eingeordnet habe. Als er an seinem Bein dann viel Blut habe fließen sehen, sei er weggehumpelt. Ihm sei schwarz vor Augen geworden und er habe im Wesentlichen nur noch mitbekommen, dass seine Freundin und ein anderer Freund bei ihm gewesen seien, bis der Notarzt gekommen sei. Auf die Frage, ob er wisse, wer ihn gestochen habe, antwortete der Nebenkläger B, dies sei C E gewesen sei. Jedenfalls sei dieser zu ihm gekommen und habe sinngemäß gesagt: „Tut mir leid, ich wollte dich nicht treffen.“ Tatsächlich habe er aber bei keinem der Beteiligten ein Messer gesehen. Nachdem die Vernehmung beendet war, nahm der Zeuge B noch folgende Ergänzung vor: „Ich muss hier etwas berichtigen. Ich habe gerade mit meiner Freundin gesprochen. Der, der mich gestochen hat, das war der D C, nicht E C. Ich verwechsele die beiden immer.“ Ob diesem Nachtrag ein Telefonat vorausging, welches der Nebenkläger kurz zuvor mit der Zeugin I, geführt hatte, oder ob es ein kurzes persönliches Treffen der beiden vor dem Krankenzimmer gegeben hatte, vermochte die Kammer nicht aufzuklären. Einen Kontakt zwischen beiden gab es in jedem Fall. Wie bereits erwähnt, befand sich die Zeugin I während der Vernehmung ihres Lebensgefährten B auch auf dem Klinikgelände. An dem Tag ihrer jeweiligen polizeilichen Vernehmung hatten auch die Nebenkläger untereinander Kontakt auf dem Klinikgelände. b) Nebenkläger A Der Nebenkläger A wurde sodann im unmittelbaren Anschluss an die Vernehmung des Nebenkläger B polizeilich vernommen. Er schilderte das Geschehen vom Vortag wie folgt: Nachdem er mit ihnen zusammen etwas in der Spielhalle gegessen habe, sei er mit B und dessen Freundin vor die Tür zum kleinen Parkplatz zum Rauchen gegangen. D C und eine ihm namentlich unbekannte Person seien in einem schwarzen Audi auf den Parkplatz gefahren, ausgestiegen und in die Spielhalle gegangen. Nach etwa zehn Minuten seien sie wieder hinausgegangen und weggefahren. Keine 20 Minuten seien sie wiedergekommen, wobei nun E C als dritte Person dabei gewesen sei. Die drei hätten sofort angefangen, ihn anzupöbeln und zu schubsen. Dabei hätten sie gesagt: „Verpiss dich hier, du hast hier nichts zu suchen, wir wollten dich nie mehr wiedersehen.“ Er – A – habe entgegnet: „Wieso, gehört euch das hier? Wollt ihr mir sagen, wo ich mich aufzuhalten habe?“ Dann sei er von den dreien richtig geboxt worden, wodurch er über das Fahrrad gefallen sei. Als er es habe aufheben wollen, habe er zunächst von dem Fahrer des Audi und dann von E C einen heftigen Schlag ins Gesicht bekommen. Er sei wieder hingefallen und als er sich habe aufrappeln wollen, habe er gesehen, wie D C in seiner rechten Hand ein Messer gehalten und mit dem Daumen eine Bewegung gemacht habe, woraufhin „eine Riesenklinge“ seitlich herausgekommen sei. Er habe geschrien: „Ich töte dich!“, während E C ihn – A – dabei am Oberkörper festgehalten habe. D C habe dann mit dem Messer in seine Richtung ausgeholt oder damit „herumgefuchtelt“. Er – A – habe Angst gehabt und gerufen: „Der hat ein Messer!“. Dann sei B dazwischen gegangen und sei dabei ins Bein gestochen worden. Er denke, dass dies D C gewesen sei, da er nur bei ihm ein Messer gesehen habe. B habe versucht, das Messer aus D C s Hand wegzutreten. Als die drei gesehen hätten, wie stark B geblutet habe, seien sie sofort weg gewesen. Auf die Frage nach den Hintergründen der Auseinandersetzung gab der Nebenkläger A an, dass dies nicht die erste Auseinandersetzung mit den Brüdern C gewesen sei. Er selbst habe jedoch mit der Vergangenheit abgeschlossen und gehe ihnen mittlerweile aus dem Weg. Die Brüder seien indes stets auf Streit aus, wollten Macht ausüben und „Präsenz zeigen“. Bei einer später durchgeführten Wahllichtbildvorlage hat der Nebenkläger A den Angeklagten K als dritten Täter identifiziert. 10. Weiterer Gang der Ermittlungen Im weiteren Verlauf des Verfahrens nahm der Zeuge KOK S als Ermittlungsführer mehrfach Kontakt zu den Geschädigten auf. Er befragte sie nach ihrem Gesundheitszustand und der Entwicklung ihrer Genesung und forderte sie dazu auf, ärztliche Berichte bezüglich ihrer Verletzungen und der medizinischen Behandlung einzureichen. Dem kamen die Nebenkläger jedoch nicht nach, sodass die angeforderten Unterlagen letztlich im Wege der Vollstreckung von Durchsuchungsbeschlüssen beschafft werden mussten. Der Zeuge S befragte die Geschädigten überdies zu möglichen Kontaktaufnahmen durch die Tatverdächtigen. Diesbezüglich berichteten die Nebenkläger vage über angebliche Einwirkungsversuche, welche sich durch entsprechende WhatsApp-Nachrichten belegen ließen. Die Aufforderungen des Zeugen S, ihm entsprechende Screenshots der Nachrichten zuzusenden und konkrete Angaben dazu zu machen, wer wem gegenüber was gesagt haben soll, blieben jedoch unbeantwortet. Aus seiner Sicht verhielten die Geschädigten sich im Verlauf des Ermittlungsverfahrens insgesamt unkooperativ und wenig an Aufklärung interessiert. C. Beweiswürdigung Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Anklagevorwurf nicht bestätigt. Die Kammer vermochte sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Überzeugung davon zu verschaffen, dass die drei Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Nebenkläger A angegriffen, ihn geschlagen und getreten haben, um gewaltsam ein ihm erteiltes „H-Verbot“ durchzusetzen. Überdies ließ sich nicht feststellen, dass die dem Nebenkläger B zugefügte Verletzung durch einen der Angeklagten verursacht worden ist. Den unter II. getroffenen Feststellungen entsprechend ist die Kammer lediglich davon überzeugt, dass sich die drei Angeklagten am 23.09.2021 gegen 19:45 Uhr zum Parkplatz der Spielhalle „G“ in H begeben haben, um den Nebenkläger A aufzufordern zu gehen, H zu verlassen und nicht mehr dorthin zu kommen. Daraufhin, so die weitere Überzeugung der Kammer, ist es zunächst zu einer lautstarken Diskussion zwischen den Angeklagten und dem Nebenkläger A gekommen, welcher sich nicht ohne weiteres hat vertreiben lassen wollen. Erst nach entsprechender Aufforderung des Nebenklägers B hat dieser letztlich sein Fahrrad genommen und dazu angesetzt, die Örtlichkeit zu verlassen. Von hinten hat er von einem der Angeklagten – wem, war nicht festzustellen - sodann einen leichten Schlag – „Klatscher“ - in den Nacken erhalten, verbunden mit der Aufforderung, sich zu entfernen. Hierüber hat sich der Nebenkläger A wieder lautstark aufgeregt, hat sein Fahrrad von sich gestoßen und ist seinerseits die Angeklagten erneut verbal aggressiv angegangen. Diese Situation ist dann in eine körperliche Auseinandersetzung ausgeartet, bei der die Nebenkläger die festgestellten Verletzungen erlitten haben. Dass einer der Angeklagten in Ausführung eines gemeinsamen Tatplans den ersten „richtigen“ Schlag gegen den Nebenkläger A ausgeführt und damit die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung eingeleitet hat, war demgegenüber nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Nebenkläger A seinerseits den ersten Schlag getätigt und dadurch die Schlägerei in Gang gesetzt hat. Die Angeklagten haben von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Die Bekundungen der unmittelbaren Tatzeugen A, B, I und J wichen in der Hauptverhandlung in Bezug auf das Kerngeschehen in wesentlichen Punkten voneinander und auch von den Angaben ab, welche sie jeweils noch im Ermittlungsverfahren getätigt hatten. Diese Angaben im Ermittlungsverfahren haben, insoweit als Zeugen vernommen, die jeweiligen Vernehmungsbeamten der Kammer wie festgestellt vermittelt. Die Kammer vermochte sich nach umfassender Würdigung aller Aussagen sowie der übrigen Beweismittel weder die Überzeugung davon zu verschaffen, dass sich das Geschehen dem Anklagevorwurf entsprechend zugetragen hat, noch dass die Angeklagten sich in dem der Anklage zugrundeliegenden Lebenssachverhalt in anderer Weise strafbar gemacht haben, weshalb sie aus tatsächlichen Gründen freizusprechen waren. Im Einzelnen: 1. Bekundungen des Nebenklägers B in der Hauptverhandlung Der Nebenkläger B hat eingangs seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung die Anbahnung der späteren Auseinandersetzung zunächst im Wesentlichen wie bei seiner polizeilichen Vernehmung geschildert: Am besagten Tag habe er seine Lebensgefährtin bei ihrer Arbeit in der Spielhalle besucht. - A - sei auch dort gewesen. Ihn kenne er seit vielen Jahren. Man habe dann etwas zu essen bestellt und gemeinsam verspeist. Auch D C sei in der Spielhalle gewesen. Dieser habe ihm noch die Hand gegeben und ihn begrüßt. Ihn und dessen Bruder C E kenne er ebenfalls schon viele Jahre. Er, B, habe mit keinem der genannten Personen ein Problem. Nach dem Essen sei er zum Rauchen auf den rückwärtigen Parkplatz gegangen. Dort hätten die Brüder C und A dann miteinander geredet. Er habe sich zunächst nicht eingemischt, da es ihn ja nichts anginge. Als das Gespräch dann zunehmend lauter geworden sei und alle Beteiligten sich angeschrien und beleidigt hätten, sei er zu “A“ gegangen und habe ihn dazu aufgefordert zu gehen, um eine weitere Eskalation zu vermeiden. Als „A“ schließlich sein Fahrrad genommen habe um zu gehen, habe er sich abgewandt und sei zurück in die Spielhalle gegangen, da er davon ausgegangen sei, nun habe sich die Situation beruhigt. Plötzlich habe er hinter sich erneut Schreie gehört. Als er sich wieder umgedreht habe, habe er gesehen, dass eine Schlägerei im Gange gewesen sei. Wer diese begonnen habe, könne er nicht sagen. Alle Beteiligten hätten sich geschlagen. Plötzlich sei „A“ zu Boden gegangen und auf den Rücken gefallen. Dies habe er zum Anlass genommen einzuschreiten, um die Kontrahenten auseinanderzubringen und zu schlichten. Nach kurzer Zeit habe er einen Schlag in der linken Kniekehle gespürt. Er habe sich an die Stelle gefasst und bemerkt, dass diese stark blutete. Ihm sei dann klar gewesen, dass jemand ihn mit einem Messer gestochen habe. Wer dieses gewesen sei, könne er jedoch nicht sagen. Bei keinem der Beteiligten habe er ein Messer oder einen anderen Gegenstand gesehen. Ihm sei schließlich schwarz vor Augen geworden und er sei dann zu Boden gegangen. Auf Nachfrage, weshalb er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung zunächst Adem und dann korrigierend D C als denjenigen benannt habe, welcher ihn gestochen habe, hat der Nebenkläger B sodann ausgeführt, dies habe er auf eine entsprechende Bitte des mit ihm befreundeten Nebenklägers A getan. Dieser habe bereits im Krankenhaus auf ihn eingeredet ihm sinngemäß gesagt: „B, wir haben ein Problem mit der Familie C. Du bist nun unsere Ass-Karte, weil du von denen verletzt worden bist. D C hat dich gestochen. Ich habe das Messer in der Hand von D C gesehen. Sag, dass D C dich gestochen hat.“ Tatsächlich könne er dies aber nicht bestätigen, was er A auch mitgeteilt habe. Es treffe auch nicht zu, dass einer der Brüder an Ort und Stelle zu ihm gekommen sei, um sich für den Stich zu entschuldigen. Vielmehr sei es so gewesen, dass in dem Moment, als er am Boden gelegen habe, der ältere von beiden zu ihm gekommen sei und gefragt habe: „B, was ist passiert?“. Dies sei aber nicht mit einem Schuldeingeständnis verbunden gewesen. Er habe letzteres nur bei der Polizei so gesagt, weil A ihn darum gebeten habe, D C explizit zu belasten. Versehentlich habe er zunächst den Namen E C genannt, weil er diesen für den älteren der beiden Brüder gehalten habe und er diese immer verwechsele. Die weitere Nachfrage, ob er seitens der Angeklagten unter Druck gesetzt worden sei oder etwas dafür erhalten habe, dass er nun seine Schilderungen entsprechend geändert habe, hat der Nebenkläger B verneint. Er habe weder etwas von A noch von den Angeklagten erhalten. Unter Druck gesetzt worden sei er auch nicht. Er habe sich jedoch dazu entschieden, vor Gericht nun wahrheitsgemäß auszusagen. Die Wahrheit aber sei, dass er tatsächlich den Beginn der körperlichen Auseinandersetzung nicht mitbekommen und auch nicht gesehen habe, wer ihn gestochen habe. 2. Bekundungen des Nebenklägers A in der Hauptverhandlung Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Nebenkläger A bekundet, sich am fraglichen Tag mit B an der Spielhalle getroffen zu haben. Man habe etwas zu essen bestellt und gemeinsam verzehrt. Danach sei er mit B nach draußen auf den rückwärtigen Parkplatz gegangen, um eine Zigarette zu rauchen. Dort habe er auch D C und K gesehen. Letzterer sei ihm damals jedoch noch nicht bekannt gewesen. Beide seien dann in einem Audi weggefahren und nach etwa 20 Minuten in Begleitung von E C zurückgekehrt. Alle drei seien direkt auf ihn zugekommen und hätten ihn bedroht und beleidigt. Sinngemäß sei gesagt worden: „Was suchst du hier? Du hast hier nichts zu suchen. Wir haben dir verboten, in H zu sein.“ Er, A, habe daraufhin sein Fahrrad genommen um zu gehen. Er habe dann von hinten einen Schlag abbekommen und sei über sein Fahrrad gestolpert. Nachdem er wieder aufgestanden sei, habe er gefragt: „Was soll das?“. Sogleich habe er von vorne und von rechts Schläge bekommen, sei schließlich zu Boden gekommen und habe auch Tritte erhalten. Alle drei Angeklagten hätten ihn geschlagen und getreten, wobei er einzelne Handlungen keiner bestimmten Person zuordnen könne. Es sei alles sehr schnell gegangen. Im Fokus seiner Aufmerksamkeit sei D C gewesen, weil dieser plötzlich mit seiner rechten Hand ein Messer aus der Tasche gezogen hätte. Er habe mit einer Hand die Klinge des Messers herausgezogen. Es habe sich um ein Messer mit einer schwarzen Metallklinge gehandelt. Nach Inaugenscheinnahme des oben näher beschriebenen Messers, welches am Tatort sichergestellt wurde, hat der Nebenkläger definitiv ausgeschlossen, dass es sich hierbei um das von dem Angeklagten D C benutzte Messer handele. Er sei sich sicher, dass D C s Messer eine schwarze Metallklinge gehabt habe. D C habe einmal zu einem sogenannten Rückhandschlag ausgeholt und einen Stich in seine Richtung vollzogen. Ob er, A, dadurch verletzt worden sei, könne er nicht sagen. Plötzlich habe er einen lauten Schrei von B gehört, der sinngemäß gerufen hätte: „Hey, mich hat etwas getroffen!“, bevor er kurz darauf zu Boden gegangen sei. Er, A, sei dann aufgestanden und habe in Richtung von D C gerufen: „D C, was hast du gemacht?“ D C habe zu B sinngemäß gesagt: „Selber schuld!“ Dann habe er, A, nur noch gesehen, wie sich eine Blutlache unter B ausgebreitet habe. Auf konkrete Nachfrage, ob er gesehen habe, wie B verletzt worden sei und durch wen, hat der Nebenkläger sodann erklärt, dies habe er tatsächlich nicht gesehen. Auf Vorhalt, er habe bei seiner polizeilichen Vernehmung in der Krankenhaus L noch bekundet, D C habe B gestochen, als jener versucht habe, das Messer aus dessen Hand zu treten, hat der Nebenkläger A sodann erklärt, diese Information habe er von B. Es sei so gewesen, dass die Freundin von B – die Zeugin I – ihn einige Stunden nach seiner Einlieferung im Krankenhaus aufgesucht hätte. Dabei habe man über das Geschehen gesprochen. Die Zeugin I habe ihm berichtet, dass B von D C ins Bein gestochen worden sei, als dieser mit der Absicht zu schlichten in das Geschehen eingegriffen habe. B habe „wie Rambo“ das Messer von der Seite aus weggetreten. Er, A, habe das allerdings nicht recht glauben können. Er habe jedenfalls nicht sehen können, dass D C B ins Bein gestochen hätte. Auf Nachfrage, weshalb er dies dann bei der Polizei als seine eigene Wahrnehmung geschildert habe, hat der Nebenkläger A keine Erklärung abgegeben. Den Vorhalt, B habe seinerseits ebenfalls angegeben, er habe nicht gesehen, wer ihn gestochen habe, sondern habe bei der Polizei lediglich auf Bitte von ihm – A – den Angeklagten D C diesbezüglich belastet, hat der Nebenkläger sodann dementiert und ausgerufen: „Nein, um Gottes Willen!“ Er habe B gegenüber auch nie davon gesprochen, dass dieser nun seine „Asskarte“ im Kampf gegen die Familie C sei. Er halte sich mittlerweile zurück, gehe der Familie aus dem Weg. Das letzte Mal habe man sich vor fünf oder sechs Jahren geschlagen und sich dabei gegenseitig schwer verletzt. Auf Vorhalt der Bekundungen des Zeugen J, der Nebenkläger A habe sein T-Shirt wie zum Schutz hochgehalten, als D C mehrfach in Richtung seines Bauches zugestochen habe, hat der Nebenkläger ausgeführt, dies sei nicht der Fall gewesen. D C habe lediglich einmal den beschriebenen Rückhandschlag mit dem Messer ausgeführt. Am Oberkörper sei er dadurch jedenfalls nicht verletzt worden. Auf die Frage, ob er selbst auch geschlagen habe, hat der Nebenkläger sodann geantwortet: „Nein, leider nicht. Ich konnte mich nicht wehren.“ Die weitere Frage, ob er selbst auch ein Messer bei sich gehabt hätte, hat der Zeuge verneint und ergänzend ausgeführt: „Sonst hätte ich es benutzt.“ 3. Bekundungen der Zeugin I in der Hauptverhandlung Die Zeugin I hat in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung das Aufeinandertreffen zwischen den Angeklagten und dem Nebenkläger A zunächst im Wesentlichen in Übereinstimmung mit ihren Angaben im Ermittlungsverfahren geschildert: Sie habe ihre Schicht in der Spielhalle um 16:00 Uhr begonnen. Zunächst sei alles normal verlaufen. Einige Gäste, unter ihnen D C , hätten an Automaten gespielt. Auch - A - sei vor Ort gewesen. Mit ihm sei sie seit Längerem befreundet; er habe vor seinem Umzug nach U früher auch in H gelebt. Er besuche sie manchmal bei der Arbeit, wenn er bei seiner Familie zu Besuch in H sei. So sei es auch an diesem Tag gewesen. D C sei irgendwann gefahren und sie habe auf ihren Freund B gewartet. Nach dessen Eintreffen hätte man sich gemeinsam etwas zu essen bestellt und an einem Tisch gemeinsam verspeist. „A“ habe auch bei ihnen gesessen. Nach dem Essen seien B und A zum Rauchen auf den rückwärtigen Parkplatz gegangen, während sie drinnen zunächst noch Geld gewechselt hätte. Plötzlich seien D C, E C und K in die Spielhalle hereingekommen und direkt durch den hinteren Ausgang zum Parkplatz wieder herausgegangen. Sie habe dann laute Stimmen gehört und sich ebenfalls zur hinteren Tür begeben. Ihr Freund sei zu der diskutierenden Gruppe gegangen und habe gesagt: „A, fahr nach Hause!“. Er habe mit der ganzen Angelegenheit jedoch nichts zu tun. A habe dann sein Fahrrad genommen und fahren wollen. Sie habe sich daraufhin umgedreht, um wieder in die Spielhalle zu gehen. Abweichend von ihren Angaben gegenüber den Polizeibeamten im Ermittlungsverfahren hat die Zeugin I im weiteren Verlauf ihrer Befragung sodann bekundet, sie habe plötzlich laute Geräusche und „einen Klatscher“ gehört. Sie habe sich daher umgedreht und ein einziges Gerangel zwischen dem Nebenkläger A und den Angeklagten gesehen. Wer damit angefangen habe, könne sie heute nicht mehr nicht sagen, da sie anfänglich mit dem Rücken zum Geschehen gestanden hätte. Auf Vorhalt, sie habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung noch angegeben, die Angeklagten hätten als erste den Nebenkläger A geschlagen, hat die Zeugin angeben, dies könne sie heute nicht mehr bestätigen, daran habe sie keine Erinnerung mehr. Sie könne auch nicht mit Sicherheit sagen, dass dasjenige, was sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung gesagt habe, richtig sei. Sie habe damals aus Sorge um ihren Freund und weil sie zur Mordkommission gemusst hätte, unter Schock gestanden. Den weiteren Geschehensablauf hat die Zeugin I dann wieder in Übereinstimmung mit ihren früheren Angaben geschildert: Nach kurzer Zeit habe sie ihren Freund nach hinten humpeln sehen. Dieser habe schwer geblutet und sei dann umgekippt. Sie sei daraufhin wieder in die Spielhalle gegangen und habe Polizei und Rettungswagen alarmiert. Als sie wieder herausgetreten sei, seien nur noch ihr Freund, A und der Zeuge J vor Ort gewesen. Letzterer habe das Bei ihres Freundes abgebunden. Die Nachfrage, ob sie bei einem der Beteiligten ein Messer gesehen habe, hat die Zeugin verneint. Als sie das viele Blut gesehen habe, sei ihr jedoch klar gewesen, dass dies nicht durch einen Schlag verursacht worden sein könne. Auf weiteres Befragen, ob und wann sie Kontakt zu den Nebenklägern im Krankenhaus gehabt habe, hat die Zeugin bekundet, dass sie beide am Tag nach dem Geschehen im Krankenhaus gesehen habe. Man habe sich ein paar Mal zusammengesetzt. „A“ sei sauer gewesen, weil B auch verletzt worden sei. Was die Männer im Einzelnen besprochen hätten, wisse sie aber nicht. Sie habe nicht an den Männergesprächen teilgenommen, sondern habe sich um ihr eigenes Leben kümmern müssen. Für sie sei das Erlebte auch ein großer Schock gewesen. Sie habe B jedenfalls direkt nach seiner polizeilichen Vernehmung aus dem Krankenzimmer abgeholt, weil dieser „an die frische Luft“ gewollt habe. 4. Bekundungen des Zeugen J in der Hauptverhandlung Der Zeuge J hat in der Hauptverhandlung geschildert, er habe sich an dem fraglichen Tag auf dem Parkplatz hinter der Spielhalle befunden. Es seien etwa zehn Personen dort gewesen. Er habe mit A zusammen auf einem Stuhl gesessen. A habe sich einen Joint gedreht. Dann seien die Brüder C und ein Dritter gekommen, welcher aber weiter hinten geblieben sei. E C habe A aufgefordert zu gehen und habe an dessen Fahrrad gezogen. D C habe A einen „Klatscher“ in den Nacken gegeben. Dann sei es zu einer Schlägerei gekommen und A habe irgendwann rücklings am Boden gelegen. D C habe dann mit einem Messer mehrmals in das T-Shirt von A gestochen, das dieser von seinem Bauch angehoben und zum Schutz vor einem Stich dem Messer entgegengehalten habe. Das Messer habe eine schwarze Klinge gehabt. Dann sei B plötzlich nach hinten „weggehüpft“, habe sich sein Bein gehalten und sei hingefallen. Viel Blut sei geflossen. Er habe B dann helfen wollen und auf nichts Anderes mehr geachtet. Es sei alles sehr hektisch und stressig gewesen. Er könne auch nicht sagen, wer wen als erster geschlagen habe. Auf Nachfrage, ob und gegebenenfalls was die dritte Person gemacht habe, hat der Zeuge J angegeben, dies könne er nicht sagen. Auf Nachfrage, ob er mit den Nebenklägern und/oder den Angeklagten heute noch Kontakt hätte, hat der Zeuge bekundet, dies sei nicht mehr der Fall. Er sei mittlerweile nach V gezogen. Nach dem Vorfall habe er zu den Nebenklägern zunächst noch Kontakt gehalten. Er habe B seinerzeit auch aus dem Krankenhaus abgeholt und nach Hause gebracht. A sei dann auch dort gewesen. Man habe sich danach noch einmal getroffen. Er – J – habe eine Ladung zur polizeilichen Vernehmung erhalten, habe aber gar nicht bei der Polizei aussagen wollen, was er gegenüber A auch so zum Ausdruck gebracht habe. A habe ihn aber darum gebeten, dorthin zu gehen und zu sagen, was er gesehen habe. 5. Bewertung der Aussagen, eigentliche Beweiswürdigung a) Beginn der Auseinandersetzung Die Feststellungen zur Vorgeschichte und den Rahmenbedingungen des späteren Geschehens beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Anhaben der Nebenkläger sowie der Zeugen I und J. Insoweit hatte die Kammer keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen zu zweifeln, da es sich um einen unverfänglichen, dem späteren Geschehen vorgelagerten Komplex handelt. Die chronologisch dargestellten Angaben beider Nebenkläger und der Zeugen I und J, welche diese im Verlauf des Ermittlungsverfahrens und in der Hauptverhandlung gemacht haben, stimmen konstant dahingehend überein, dass alle Angeklagten am fraglichen Tag in die Spielhalle gekommen sind, zielstrebig auf A zugegangen sind und mit diesem eine lautstarke Diskussion darüber begonnen haben, dass er sich nicht in H aufhalten, sondern verschwinden sollte. Die Kammer hatte daher ebenfalls keine Bedenken, ihre Feststellungen zum Beginn der Auseinandersetzung auf diese Angaben zu stützen. Gleiches gilt für die konstant übereinstimmenden Angaben aller Zeugen, dass der Nebenkläger A schließlich sein Fahrrad genommen und sich habe vom Parkplatz der Spielhalle entfernen wollen. Dass er in diesem Moment bereits direkt von allen Angeklagten gemeinsam angegriffen, geschlagen und getreten worden sein soll, wie es der Nebenkläger A im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung und auch in der Hauptverhandlung bekundet hat, vermochte die Kammer demgegenüber nicht festzustellen. Insoweit war zu sehen, dass nach den Bekundungen des Nebenklägers B, welche dieser am Tag nach dem Geschehen – also sehr zeitnah – gegenüber der Polizei in der Krankenhaus L getätigt hat, A beim Wegschieben des Fahrrads von einem der Angeklagten lediglich einen „Klatscher“ mit der flachen Hand in den Nacken, verbunden mit der Aufforderung, nun endlich abzuhauen, erhalten haben soll, worüber dieser sich lautstark aufgeregt, sein Fahrrad habe fallen lassen und gerufen habe: „Was soll das?“ Erst daraufhin sei es zu der Schlägerei gekommen, wobei der Nebenkläger B nicht zu sagen vermochte, wer von den Beteiligten diese angefangen habe, jedenfalls hätten alle – auch A – geprügelt. Von einem der eigentlichen Schlägerei vorausgegangenen „Klatscher“ – d.h. einem mit der flachen Hand ausgeführten Schlag – haben auch die Zeugen I und J berichtet und damit die Angaben des Nebenklägers B in diesem Punkt bestätigt. Die Zeugin I hat in der Hauptverhandlung genau wie der Nebenkläger B ferner bekundet, sie habe gar nicht gesehen, wie die Schlägerei begonnen habe, da sie sich wieder in die Spielhalle begeben habe, nachdem A sein Fahrrad genommen habe und die Lage sich beruhigt zu haben schien. Die Kammer vermochte den Angaben des Nebenklägers A daher in diesem Punkt nicht zu folgen, wobei hierfür neben den abweichenden Zeugenaussagen vor allem auch folgende Aspekte ausschlaggebend waren: Eingestandenermaßen besteht zwischen dem Nebenkläger A und den Brüdern C seit vielen Jahren eine Feindschaft, welche bereits zu wechselseitigen Auseinandersetzung mit Verletzungen auf beiden Seiten geführt hat. Gegenüber der Zeugin R hat A, wie diese bekundet hat, bei der ersten polizeilichen Befragung auch angegeben, es gebe „immer Stress“ wenn er auf die Brüder C treffe, und heute sei die Situation dann „eskaliert“. A hatte daher ein Motiv, die Angeklagten zu belasten bzw. seinen eigenen Tatbeitrag herunterzuspielen. So hat er auch verneint, überhaupt selbst geschlagen zu haben, was B jedoch wie dargelegt anders dargestellt hat. Dass B als sein langjähriger Freund ihn diesbezüglich zu Unrecht belastet haben könnte, ist unwahrscheinlich. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass A, wie er in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung bewusst wahrheitswidrig bekundet hat, D C habe B mit dem Messer ins Bein gestochen, als jener versucht habe, das Messer aus D C s Hand zu treten. Tatsächlich habe er jedoch gar nicht gesehen, wie B verletzt worden sei. Mithin steht fest, dass der Nebenkläger A als maßgeblicher Belastungszeuge in einem ganz wesentlichen Detail bewusst falsche Angaben gemacht hat, welche einen der Angeklagten schwer belasten. Zudem soll er – so der Nebenkläger B bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung – diesen darum gebeten haben, bei der polizeilichen Vernehmung anzugeben, D C habe ihn mit dem Messer gestochen. Zwar ist zu sehen, dass der Nebenkläger A seinerseits angegeben hat, die Information, D C habe B gestochen, habe er im Krankenhaus von B bzw. von dessen Freundin erhalten. Jedoch brauchte die Kammer in diesem Zusammenhang nicht abschließend zu bewerten, wer auf wessen Aussageverhalten Einfluss genommen hat. Entscheidend ist in diesem Punkt ausschließlich, dass der Nebenkläger A im Verlauf des Ermittlungsverfahrens bewusst falsche Angaben zum Nachteil von D C gemacht hat. Die Kammer sah sich daher nicht in der Lage, den Angaben des Nebenklägers A zum Beginn der körperlichen Auseinandersetzung Glauben zu schenken und ihren Feststellungen zu Grunde zu legen, zumal es auch keine außerhalb dieser Zeugenaussage liegenden gewichtigen Gründe dafür gab, die es ermöglicht hätten, den Angaben dennoch zu glauben (vgl. zu dieser Konstellation BGH, Beschluss vom 19.11.2014 – 4 StR 427/14 -, zitiert nach Juris): Wie bereits erwähnt, hat der Nebenkläger B konstant geschildert, den Beginn der Schlägerei keiner bestimmten Person zuordnen zu können. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass auch der Nebenkläger B in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, bei der polizeilichen Vernehmung D C auf Bitten von A bewusst belastet zu haben, obgleich er nicht gesehen habe, wer ihn gestochen habe. Daher sind auch seine Bekundungen insgesamt kritisch zu würdigen. Zu Gunsten der Angeklagten ist jedoch diejenige Schilderung zum Hergang der Auseinandersetzung zugrunde zu legen, welche diese am wenigsten belastet, solange sie nicht per se unglaubhaft ist oder das Gegenteil nicht bewiesen werden kann. Beides war indes nicht der Fall: Die Zeugin I hat in der Hauptverhandlung ebenfalls geschildert, den Beginn der eigentlichen Schlägerei nicht verfolgt zu haben. Wie von der damaligen Vernehmungsbeamtin P bekundet, hatte diese Zeugin im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung zwar noch angegeben, die Angeklagten hätten A mit dem Fahrrad gar nicht wegfahren lassen, sondern hätten direkt auf diesen eingeschlagen und eingetreten. Allerdings hat die Zeugin im weiteren Verlauf ihrer Befragung geschildert, sie könne nicht sagen, wie hart geschlagen worden sei, sie habe „die Schläge gehört“. Von daher bestehen bereits Zweifel daran, was die Zeugin tatsächlich gesehen hat und was sie eventuell nur aus dem, was sie gehört hat, geschlussfolgert hat. Eine differenzierte Befragung zu diesem Punkt ist seinerzeit durch die Vernehmungsbeamtin nicht erfolgt. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin bis zum Eintreffen der Polizei Gelegenheit gehabt hätte, mit A über das Geschehen zu sprechen, sodass auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie dessen Schilderung übernommen und nicht danach unterschieden hat, was sie selbst gesehen hatte und was sie vom Hörensagen wusste. Die Zeugin hat schließlich auch auf mehrfaches Befragen/Vorhalten in der Hauptverhandlung nicht bestätigt, dass dasjenige, was im polizeilichen Vernehmungsprotokoll als ihre Schilderung zum Beginn der Auseinandersetzung niedergelegt, so zutreffend sei. Vielmehr hat sie konstant betont, dass sie tatsächlich nicht sagen könne, wer die Schlägerei begonnen habe, da sie wieder in die Halle hineingegangen sei, nachdem A sein Fahrrad in die Hand genommen habe um zu fahren. Da keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zeugin durch die Angeklagten oder andere Personen zu dieser Aussage gedrängt oder anderweitig beeinflusst worden wäre, waren für die Kammer ihre Bekundungen in der Hauptverhandlung maßgebend. Der Zeuge J hat im Rahmen seiner Befragungen durch die Polizei in Bezug auf den Beginn der körperlichen Auseinandersetzung zwar ebenfalls angegeben, die Angeklagten hätten den Nebenkläger A nicht wegfahren lassen, sondern hätten auf ihn eingeschlagen und –getreten. Dessen Bekundungen waren jedoch in wesentlichen Punkten wechselhaft und kaum nachvollziehbar, sodass die Aussage insgesamt nicht als besonders zuverlässig bewertet werden kann. Jedenfalls ist sie ebenfalls nicht geeignet, die Schilderungen des Nebenklägers A zum Beginn der Schlägerei zu stützen: So hat der Zeuge J beispielsweise gegenüber der Polizei noch angegeben, alle drei Angeklagten hätten ein Messer bei sich geführt. Dies vermochte er in der Hauptverhandlung nicht mehr zu bestätigen. Er hat vielmehr ausschließlich D C als denjenigen bezeichnet, welcher ein Messer mit einer schwarzen Klinge bei sich geführt habe, wie der Nebenkläger A es ebenfalls beschrieben hat. Der Zeuge J hat ferner geschildert, D C habe mit dem Messer mehrfach durch das T-Shirt in Richtung des Bauches von A gestochen, um diesen zu treffen. A habe das T-Shirt zum Schutz vor dem Messer angehoben. Diese Schilderung hat der Nebenkläger A demgegenüber auf ausdrücklichen Vorhalt als unzutreffend bezeichnet. Zudem befanden sich in dem von A an dem Tag getragenen T-Shirt, welches in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist, lediglich zwei im Durchmesser etwa ein bis zwei Millimeter große runde Löcher, wie sie für Mottenfraß oder Materialermüdung typisch sind. Durch ein Messer verursachte Einstichstellen wies das T-Shirt erkennbar nicht auf, was ebenfalls gegen die Schilderung des Zeugen J spricht. Schließlich ist zu sehen, dass der Zeuge J vor seiner Vernehmung bei der Polizei erklärtermaßen Kontakt zu A und dieser ihn darum gebeten hatte, dort auszusagen. Es ist daher auch nicht ausgeschlossen, dass die Aussagen zum Beginn der körperlichen Auseinandersetzung zwischen beiden abgesprochen worden sind, zumal sie damals auch noch miteinander befreundet waren. Objektive Anhaltspunkte, welche die Schilderungen des Nebenklägers A zum Beginn der Schlägerei stützen könnten, existieren nicht. Wie die Zeugin P bekundet hat, ließ sich auf dem von der Überwachungskamera aufgezeichneten Video, welches sie auf dem Mobiltelefon des Herrn N in Augenschein genommen hatte, gerade nicht erkennen, dass die Angeklagten eine Schlägerei begonnen hätten. Die Kammer hatte daher ihre Feststellungen zum Beginn der Schlägerei ausschließlich anhand der Bekundungen der beiden Nebenkläger sowie der Zeugen I und J zu treffen. Aus den dargelegten Gründen war die für die Angeklagten günstigste Schilderung des Nebenklägers B durch die Bekundungen der übrigen Zeugen nicht zu widerlegen. Es war demnach nicht festzustellen, dass die Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als erste auf den Nebenkläger A eingeschlagen und eingetreten haben. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass dieser selbst die Schlägerei mit einem der Angeklagten begonnen hat, nachdem er sich über den „Klatscher“ in den Nacken und über die Aufforderung, sich nun endlich zu entfernen, aufgeregt hat. Dies ist auch nicht deshalb unwahrscheinlich oder unplausibel, weil er sich gegenüber den drei Angeklagten in der Unterzahl befunden hat. Schließlich befanden sich auch mehrere Personen vor Ort, die mit dem Nebenkläger A eng befreundet waren, sodass dieser grundsätzlich mit „Verstärkung“ im Falle eines Konflikts rechnen durfte, wie sie letztlich durch den Nebenkläger B auch geleistet wurde. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Nebenkläger A gegenüber der Zeugin PK´in R, wie diese bekundet hat, bei der ersten Befragung selbst erklärt hat, es gebe „immer Stress“ wenn man aufeinandertreffe und heute sei es „eskaliert“. Damit hat er sich selbst als Aggressor in der Situation nicht ausgenommen. Dafür spricht auch, dass sich der Nebenkläger B nach eigenem Bekunden veranlasst gesehen hat, A anzuraten zu gehen, um eine weitere Eskalation zu vermeiden. b) Messerstich zum Nachteil des Nebenklägers B Auch der Anklagevorwurf, D C habe B mit einem Messer einen Stich in den linken Unterschenkel beigebracht, ließ sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigen. Wie bereits dargelegt, hat keiner der Zeugen gesehen, wer B gestochen hat. Die Nebenkläger selbst haben ihre noch bei der Polizei gemachten Angaben, dies sei D C gewesen, in der Hauptverhandlung zurückgenommen und eingeräumt, dass diese Beschuldigung bewusst wahrheitswidrig erfolgt sei. Auch bei Zugrundelegung der insoweit übereinstimmenden Angaben des Nebenklägers A und des Zeugen J, D C habe bei der Auseinandersetzung ein Messer geführt, lässt sich daraus nicht mit der erforderlichen Sicherheit schließen, dass dieser B damit auch tatsächlich verletzt hat: A und J haben ausdrücklich betont, die Klinge von D C Messer sei schwarz gewesen. Ein solches Messer ist jedoch nicht als vermeintliche Tatwaffe sichergestellt worden, wie die Zeugin KK´in Q bekundet hat und wie es aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Ort des Geschehens hervorgeht. Das am Tatort sichergestellte Messer, an dessen Klinge und Griff sich ausweislich des verlesenen Spurengutachtens DNA des Nebenklägers B befand und welches daher als Tatwerkzeug in Betracht kommt, weist vielmehr eine silberfarbene Klinge auf. A hat bei Inaugenscheinnahme der Lichtbildaufnahmen des Messers in der Hauptverhandlung auch definitiv ausgeschlossen, dass es sich dabei um das von D C geführte Messer handelt. An diesem Messer haftete ausweislich des verlesenen Gutachtens auch ausschließlich DNA des Nebenklägers B, weshalb auch nicht positiv festgestellt werden konnte, dass D C oder ein anderer Angeklagte es bei der Auseinandersetzung geführt haben. D. Kostenentscheidung Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1, 472 StPO. E. Entschädigungsentscheidung Der Ausspruch betreffend die Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft beruht auf §§ 2, 8 StrEG.