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Urteil

28 KLs 3/23 Strafrecht

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2023:0503.28KLS3.23.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 1 (jeweils in der Fassung vom 27.01.2015 – 12.03.2020), 53 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen. Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 1 (jeweils in der Fassung vom 27.01.2015 – 12.03.2020), 53 StGB Gründe: A. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse Es folgen diverse Angaben zum Lebenslauf- und zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten. II. Feststellungen zur Sache Nachdem der Angeklagte seine Exfrau, die Zeugin B kennengelernt hatte, zog das Paar nach einer Weile in eine gemeinsame Wohnung in C und später in ein Haus nach D. Da die Zeugin B auch nach ihrem Auszug zu Hause weiterhin engen Kontakt zu ihren Geschwistern pflegte, wurde diese oft durch ihre beiden jüngeren Schwestern, die beiden Geschädigten, besucht. Durch die häufigen Besuche wurde der Angeklagte den Geschädigten vertraut und es entwickelte sich auch ein freundschaftliches Verhältnis der Geschädigten zum Angeklagten. Aufgrund des insgesamt vertrauten Verhältnisses kam es dazu, dass die Zeugin B alleine die Wohnung bzw. das Haus verließ und die Geschädigten in der Obhut des Angeklagten beließ. Während solcher Abwesenheiten der Zeugin B und in einem weiteren Fall kam es sodann ab Anfang des Jahres 2015 zu den folgenden sexuellen Übergriffen auf die Geschädigten E und F: Fall 1: Im Februar 2015 zur Karnevalszeit hielt sich die damals 8-jährige Geschädigte E bei ihrer Schwester, der Zeugin B und dem Angeklagten in deren gemeinsamer Wohnung in C auf. Während einer kurzzeitigen Abwesenheit der Zeugin B begab sich die Geschädigte in das Badezimmer, um dort zu duschen. Kurze Zeit später betrat der Angeklagte ebenfalls das Badezimmer, entkleidete sich und trat zu der Geschädigten in die Duschkabine. Er legte zunächst die Hand von E auf sein Glied und nahm damit eine Auf- und Abwärtsbewegung vor. Der Angeklagte drückte die Geschädigte E im weiteren Verlauf runter und führte seinen erigierten Penis in den Mund der Geschädigten ein und vollzog den Oralverkehr bis zum Samenerguss. Die Geschädigte, die zu diesem Zeitpunkt über keinerlei sexuelle Vorerfahrung verfügte, empfand das Ejakulat in ihrem Mund als komisch und eklig und spuckte es aus. Fall 2: Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahre 2015 besuchte die Geschädigte E erneut ihre Schwester in der Wohnung in C. Sie hielt sich mit dem Angeklagten im Wohnzimmer auf, während ihre Schwester erneut kurzzeitig abwesend war. Die Gelegenheit nutze der Angeklagte und entkleidete sich selbst und sodann die Geschädigte. Auch in diesem Fall ergriffe er sodann die Hand der Geschädigten und führte sie zu seinem Glied, um mit dieser sodann Auf- und Abwärtsbewegungen durchzuführen. Sodann ergriff er wiederum den Kopf der Geschädigten, führte diesen zu seinem Glied und zwang die Geschädigte, an ihm den Oralverkehr auszuführen. Schließlich kniete der Angeklagte sich über sie und führte sodann seinen Penis in die Scheide der Geschädigten E ein. Als diese Schmerzen verspürte und mit den Beinen zu treten begann, ließ er von der Geschädigten ab. Diese rannte daraufhin ins Bad und wusch sich den Mund aus. Es konnte seitens der Kammer nicht festgestellt werden, dass es im Anschluss an das vaginale Eindringen noch zu einer Stimulation des Gliedes des Angeklagten bis zum Samenerguss durch die Geschädigte mit der Hand kam. Fall 3: Im Jahr 2018 besuchte die Geschädigte E erneut ihre Schwester, diesmal in dem Haus in D. Die Geschädigte hielt sich mit dem Angeklagten allein im Wohnzimmer auf, da die Zeugin B mit einer Freundin zu einem Flohmarkt gefahren war. Der Angeklagte kam zu der Geschädigten auf das Sofa, entkleidete sich und dann sie, ergriff die Hand der Geschädigten, legte diese auf sein erigiertes Glied und nahm erneut Auf- und Abwärtsbewegungen vor, bis er zum Samenerguss kam. Fall 4: In einem weiteren Fall führte er im Haus in D den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten E durch. Fall 5: Kurz vor dem 12. Geburtstag der Geschädigten E, vermutlich im Herbst 2018, forderte der Angeklagte die Geschädigte im Haus in D wieder auf, zunächst mit der Hand an seinem Glied zu manipulieren. Sodann führt er erneut sein Glied in den Mund der Geschädigten und vollzog mit dieser den Oralverkehr. Fall 6: In diesem Fall (besuchte die damals 12-jährige Geschädigte F in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2017 ihre Schwester B im Haus in D. Während einer kurzzeitigen Abwesenheit der Zeugin B hielten sich die Geschädigte und der Angeklagte im Wohnzimmer auf und schauten einen Film. Der Angeklagte begann sodann an die Geschädigte F heranzurutschen und sie zunächst oberhalb des BHs und sodann unter dem BH an der Brust zu streicheln. Des Weiteren führte er eine Hand in ihre Hose, rieb zunächst über die Scheide der Geschädigten F und führte sodann einen Finger in die Scheide ein. Auf seine Nachfrage, ob ihr dies gefalle entgegnete die Geschädigte F mit einem gezwungenen „Ja“. Dabei weinte sie jedoch leise. Der Angeklagte zog sodann ihre Hose und die Unterhose aus, winkelte ihre Beine an, leckte über die Scheide der Geschädigten und äußerte, dass sie ihrer Schwester B nichts von den Handlungen sagen dürfe. Die Geschädigte F hoffte, dass es bald vorbeiginge. Insbesondere das Anfassen im Intimbereich empfand sie als sehr schlimm, da sie zuvor noch nie von jemandem – auch nicht von sich selbst – so angefasst worden war. Fall 7: Ungefähr einen Monat später hielt sich die Geschädigte F erneut im Haus in D auf. Auch hier befand sie sich mit dem Angeklagten alleine im Wohnzimmer des Hauses und schaute mit diesem einen Film. Hierbei fing der Angeklagte erneut an, die Brust und den Intimbereich der Geschädigten unter der Kleidung zu streicheln. Sodann drang er zunächst mit dem Finger in die Scheide der Geschädigten ein. Danach entkleidete er sich selbst und die Geschädigte, drehte diese so um, dass sie im Vier-Füßler-Stand vor ihm stand und drang mit seinem Penis von hinten in die Scheide der Geschädigten F ein. Die Geschädigte weinte und äußerte, Schmerzen zu empfinden. Daraufhin ließ der Angeklagte von ihr ab, ergriff aber ihre Hand, legte diese auf sein erigiertes Glied und führte Auf- und Abwärtsbewegungen hiermit bis zum Samenerguss durch. Fall 8: Wiederum ca. eineinhalb Monate später begab sich der Angeklagte im Haus in D mit der Geschädigten F auf den Dachboden. Nach einer Zeit bat er F, sich auf seinen Schoß zu setzen. Dieser Aufforderung kam sie nach, wobei sie mit dem Rücken zum Gesicht des Angeklagten saß. Der Angeklagte führte sodann eine Hand in ihre Hose unter die Unterhose und streichelte erneut ihren Intimberiech. Als die Zeugin B, die in diesem Fall zu Hause war, nach dem Angeklagten rief, ließ er von der Geschädigten F ab. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass es in diesem Fall auch zum Eindringen mit dem Finger in die Scheide der Geschädigten gekommen ist. Nach der Trennung des Angeklagten und der Zeugin B kam es sodann zu keinen weiteren Übergriffen auf die Geschädigten, die diese weiterhin jeweils für sich behielten und zunächst mit niemandem darüber redeten. Erst im November 2022 öffnete sich die Geschädigte E unter Alkoholeinfluss ein paar wenigen Freunden aus ihrer G und berichtete diesen, dass sie von dem Exmann ihrer Schwester vergewaltigt worden sei. Da die Geschädigte E aufgrund des Alkohols kurzzeitig ohnmächtig geworden war, riefen ihre Freunde einen Krankenwagen und verständigten die Familie der Geschädigten. Daraufhin begaben sich ua. der Bruder der Geschädigten sowie dessen Freundin zu ihr. Die Geschädigte E erzählte sodann auch nochmal der Freundin ihres Bruders von der Vergewaltigung durch den Angeklagten. Nachdem die sexuellen Übergriffe auf die Geschädigte E so innerhalb der Familie erstmals bekannt wurden, befragten die Zeuginnen B und H die anderen Schwestern der Geschädigten E, ob ihnen gleiches wiederfahren sei. Hierauf hin offenbarte auch die Geschädigte F die von ihr erlebten Übergriffe durch den Angeklagten. Der Angeklagte wurde am 24.11.2022 vorläufig festgenommen und hat sich von diesem Tag an aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts J vom 18.11.2022 – 240 Gs 69/22 – in Untersuchungshaft befunden. Der Haftbefehl wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts K vom 02.05.2023 – 2 Ws 175/23 – unter Auferlegung von Weisungen außer Vollzug gesetzt. Der Angeklagte wurde am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Geschädigte E hat den erlebten Missbrauch bislang nicht verarbeitet. Sie hat sich erst unter starkem Alkoholeinfluss Freunden gegenüber anvertraut und von dem Missbrauch berichtet, der ihr seit den Übergriffen auf der Seele sitzt. Seitdem vermeidet sie es erneut über das Thema zu sprechen, in der Hoffnung, dass die emotionale Belastung von alleine vergeht. So verweigerte sie ebenfalls bis zuletzt, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Erst nach vielem Zureden der Zeugin B hat sie sich nunmehr für das Ende der Hauptverhandlung dazu bereit erklärt, einen Psychologen aufzusuchen. Die Geschädigte F versucht hingegen seit dem Aufkommen der Vorwürfe den erlebten Missbrauch mit Hilfe eines Psychologen zu verarbeiten. Beiden Geschädigten – insbesondere F – fällt es jedoch seit den Übergriffen schwer, feste Bindungen und Freundschaften einzugehen. Ihre schulischen Leistungen haben unter dem erlebten Missbrauch nicht gelitten. Auch geben ihnen ihre Hobbies – bei F der L, bei E der M – Halt. Im Rahmen der Hauptverhandlung haben die Geschädigten vermittelt durch ihre Nebenklagevertreterin und der Angeklagte einen Adhäsionsvergleich geschlossen, in dem sich der Angeklagte dazu verpflichtet hat, an jede Geschädigte 35.000 € – für den Fall, dass die Zahlung bis Ende dieses Jahres erfolgt jeweils 30.000 € – zu zahlen. Der Angeklagte hat die Hoffnung durch den Verkauf seines Hauses diesen Betrag alsbald aufbringen zu können. Die Geschädigten haben dem Abschluss dieses Vergleichs vor dem Hintergrund der ihnen sowieso – ihrer Ansicht nach – zustehenden Schmerzensgeldansprüche zugestimmt. Angesichts des als Kind erlebten Missbrauchs und den damit einhergehenden emotionalen Belastungen, die bis heute fortbestehen, sehen sie sich nicht in der Lage in einen kommunikativen Prozess einzutreten und die Bemühungen des Angeklagten um Vermeidung einer weiteren Belastung sowie die Zahlungsverpflichtung als friedensstiftendend zu akzeptieren. Entsprechendes haben die Geschädigten dem Angeklagten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen auch über ihre Nebenklagevertreterin kommuniziert. Auch der Angeklagte sieht in der von ihm übernommenen Zahlungsverpflichtung allein die Abgeltung der ihm gegenüber bestehenden Schmerzensgeldansprüche der Geschädigten. B. Beweiswürdigung I. Persönliche Verhältnisse Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen diesbezüglicher Einlassung. So wie er seinen Lebensweg beschrieben hat, wurde es in den Feststellungen niedergelegt. Die Kammer hatte keinen Anlass, an den Angaben zu zweifeln. Die fehlenden strafrechtlichen Vorbelastungen ergeben sich aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug. II. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Der Angeklagte hat bereits im Haftprüfungstermin vom 01.02.2023 beim Amtsgericht J umfassende und detaillierte – durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführte – Angaben zu den ihm vorgeworfenen Taten gemacht. Hierbei hat er zu den einzelnen sexuellen Übergriffen konkret Stellung genommen und sich auch zur örtlichen sowie zeitlichen Einordnung derselben und den Familienverhältnissen sowie der Beziehung zu den Geschädigten und seiner Exfrau, der Zeugin B, erklärt. Hierauf hat er sich in der Hauptverhandlung vor der Kammer im Rahmen seiner Einlassung im Wesentlichen erneut bezogen. Abweichend hiervon hat er nunmehr insbesondere auch eingeräumt, dass es – entsprechend dem Anklagevorwurf – auch zum vaginalen Eindringen mit dem Penis gekommen ist. Die Kammer ist mit dem Angeklagten zudem nochmals die einzelnen Taten durchgegangen. Dabei hat er bestätigt, dass die einzelnen Vorwürfe – wie angeklagt – im Wesentlichen zutreffend sind. Lediglich im ersten Fall konnte er sich nicht mehr konkret daran erinnern, ob es aufgrund des Oralverkehrs oder der Stimulation mit der Hand zum Samenerguss gekommen ist. Auch seien seine Erinnerungen zu den einzelnen Vorfällen zum Teil verschwommen. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, die Angaben des Angeklagten in Frage zu stellen. Sein Geständnis wurde durch die weitere Beweisaufnahme, insbesondere durch die durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten Videoaufzeichnungen der polizeilichen Befragung der Geschädigten E und F, bestätigt. Die Kammer hat insoweit mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligter von der persönlichen Vernehmung der Geschädigten zur Vermeidung einer weiteren Belastung dieser abgesehen und deren Vernehmung durch die Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen der polizeilichen Befragungen gemäß §§ 255a Abs. 1, 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Einvernehmen aller Verfahrensbeteiligten für beide Geschädigte ersetzt. Soweit dem Angeklagten hinsichtlich einzelner Details eine konkrete Erinnerung fehlte bzw. seine Erinnerungen zu den einzelnen Fällen in Details verschwommen sind, stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die glaubhaften Aussagen der beiden Geschädigten. So ist die Kammer davon überzeugt, dass es im ersten Fall aufgrund des Oralverkehrs – wie von der Geschädigten E im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung geschildert – zum Samenerguss gekommen ist. Die Aussage der Geschädigten E ist insgesamt glaubhaft. Sie war differenziert und insgesamt durch keinerlei Belastungstendenz gekennzeichnet. So unterschied sie beispielsweise, wann es lediglich zur Stimulation mit der Hand und wann zusätzlich zum Oralverkehr bzw. wann es zum Samenerguss gekommen war und wann nicht. Darüber hinaus hat sie auf Nachfrage angegeben, dass er nie anal in sie eingedrungen sei. Zudem war die Geschädigte E noch – seit dem letzten Missbrauch waren zum Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung bereits vier Jahre vergangen – in der Lage, Details hinsichtlich einzelner Übergriffe zu benennen und das Vorgehen des Angeklagten plastisch zu beschreiben. So beschrieb sie die Orte (Dusche/auf der Couch im Wohnzimmer), aber auch die situativen Zusammenhänge, beispielsweise als die Zeugin B auf dem Flohmarkt war, in denen der Missbrauch stattfand. Auch erklärte sie, wie der Angeklagte ihre Hand nahm, sie auf seinen Penis legte und dann die Auf- und Abwärtsbewegungen zur Stimulation vornahm. Darüber hinaus schilderte die Geschädigte E ihre Gedanken und Gefühle, was ebenfalls für ein wahres Erleben spricht. Zum Beispiel beschrieb sie, dass sie damals wütend auf ihre Schwester war, als sie sie nicht mit zum Flohmarkt genommen hatte, da sie befürchtete, dass es wieder zu einem Übergriff kommen werde. Gleichzeitig erklärte sie, ihrer Schwester damals jedoch nichts von den Übergriffen erzählt zu haben, da diese noch mit dem Angeklagten verheiratet war und sie es für sie selbst als peinlich empfand. Aufgrund der insgesamt glaubhaften Aussage ist die Kammer auch davon überzeugt, dass im ersten Fall durch den Oralverkehr zum Samenerguss im Mund der Geschädigten kam. Hinsichtlich dieses Falls konnte die Geschädigte detaillierte Angaben zum Vorgehen des Angeklagten – Stimulation mit der Hand unter der Dusche mit anschließendem Oralverkehr wie festgestellt – machen. Sie konnte sich zudem insbesondere daran erinnern, das Sperma ausgespuckt zu haben. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie mit ihren damals acht Jahren nicht wusste, was das bedeutet. Sie empfand es aber als komisch und ekelig. Auch hier berichtete die Geschädigte von inneren Vorgängen und Empfindungen, was auch auf diesen konkreten Einzelfall bezogen für ein wahres Erleben spricht. Nicht zuletzt ist zu beachten, dass ihre Aussage im Übrigen in allen Details dem Geständnis des Angeklagten entspricht. Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte, weshalb die Geschädigte an dieser Stelle die Unwahrheit hätte sagen sollen. Soweit die Anklage davon ausgeht, dass es im zweiten Fall im Anschluss an den Vaginalverkehr noch zur Stimulation mit der Hand kam bzw. der Angeklagte im letzten Fall den Finger in die Scheide der Geschädigten F einführte, konnte die Kammer entsprechende Feststellungen nicht treffen. Dem Angeklagten fehlten auf Vorhalt entsprechende Erinnerungen. Darüber hinaus ergaben sich aus den Aussagen der beiden Geschädigten bei der Polizei hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Soweit Feststellungen zum inneren Erleben der Geschädigten während des Missbrauchs sowie zu deren fehlender sexueller Vorerfahrung getroffen wurden, beruhen diese auf den insgesamt glaubhaften Aussagen der Geschädigten im Rahmen der polizeilichen Vernehmung. Auch die Aussage der Geschädigten F im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung ist insgesamt glaubhaft. Sie erfolgte ebenfalls differenziert und ohne Belastungstendenz. So gab die Geschädigte F beispielsweise für den letzten Fall an, dass es nicht zu einem Eindringen mit dem Finger in die Scheide gekommen ist. Hier hätte leicht eine entsprechende Mehrbelastung erfolgen können. Auch sie konnte Details hinsichtlich einzelner Übergriffe benennen und das Vorgehen des Angeklagten sowie die situativen Zusammenhänge plastisch beschreiben. So beschrieb sie die Orte (auf der Couch im Wohnzimmer/Dachboden) an denen der Missbrauch stattfand und dass sie z.B. gerade den Film „Die Minions“ schauten. Zudem beschrieb sie beispielsweise hinsichtlich des ersten ihre gegenüber erfolgten Übergriffs detailliert, wie der Angeklagte immer näher an sie heranrückte, sie anfing an der Brust und dann im Intimbereich zu streicheln. Auch gab sie an, mit der Situation überfordert gewesen zu sein und gehofft zu haben, dass alles schnell vorbei geht und B bald wieder nach Hause kommt. Insbesondere das Streicheln und Eindringen im Intimbereich habe sie als besonders schlimm empfunden, da sie zuvor noch niemand – auch nicht sie selbst – so angefasst habe. Gerade auch die in diesem Zusammenhang durch die Geschädigte F berichteten Gedanken und Gefühlen, sprechen ebenfalls für ein wahres Erleben. Die Kammer hat daher auch insgesamt keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der – darüber hinaus in allen Punkten mit dem Geständnis des Angeklagten übereinstimmenden – Aussage der Geschädigten F. Die Feststellungen zum Verhältnis der Geschädigten zum Angeklagten vor den Taten sowie zu den Umständen, die zum Aufkommen der Vorwürfe durch die beiden geführt haben, beruhen auf den glaubhaften Angaben der beiden Geschädigten, sowie denen der Zeugin B. Hinsichtlich der bei den Geschädigten durch die Übergriffe entstandenen psychischen Folgen folgt die Kammer den Aussagen der Zeuginnen B und H, bei denen es sich um die Schwester und die Mutter der Geschädigten handelt und zu denen – insbesondere zu ihrer Schwester B – beide Geschädigte einen engen Kontakt haben. Die Aussagen waren glaubhaft. Die Zeuginnen, waren bemüht, ihre Einschätzungen vom Befinden der Geschädigten differenziert und in nicht übertriebener Art und Weise abzugeben. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass die Zeuginnen ein ganzheitliches Bild von den Geschädigten gezeichnet haben. So haben sie beispielsweise angegeben, dass die Geschädigten auf der einen Seite erkennbar unter dem Eindruck der Taten stehen, F beispielsweise seither Probleme damit hat, feste Beziehungen zu anderen Menschen zu knüpfen und E bislang eine Auseinandersetzung mit den Taten – z.B. durch psychologische Hilfe – gemieden und versucht hat, alles mit sich auszumachen. Auf der anderen Seite berichteten beide Zeuginnen aber auch, dass beispielsweise die schulischen Leistungen nicht unter den Taten gelitten haben. Darüber hinaus waren die Aussagen durch keinerlei Belastungstendenz dem Angeklagten gegenüber geprägt. Demgegenüber nahm sich die Zeugin B vielmehr selbst in Verantwortung, indem sie angegeben hat, das Gefühl zu haben, als Schwester versagt zu haben. Darüber hinaus beschreibt auch die Geschädigte E in ihrer polizeilichen Vernehmung selbst ihre emotionale Belastung, in dem sie auch hier glaubhaft und nachvollziehbar berichtet, dass ihr der Missbrauch die ganze Zeit auf der Seele sitzt und sie erst aufgrund des Alkoholeinflusses hiervon berichtete. Die Umstände, die zum Abschluss des Adhäsionsvergleichs geführt haben sowie die Motivation der Geschädigten zu dessen Abschluss wurden der Kammer durch die Nebenklagevertreterin der Geschädigten glaubhaft vermittelt und vom Angeklagten so bestätigt. C. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich in den Fällen 1,2, 4 – 7 des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der Fassung vom 27.01.2015 – 12.03.2020) strafbar gemacht, indem er bei den Geschädigten den Vaginalverkehr (Fälle 2, 4 und 7) und/oder bei der Geschädigten E den Oralverkehr (Fälle 1, 2 und 5) durchführte und/oder der Geschädigten F einen Finger in die Scheide einführte (Fälle 6 und 7). In den Fällen 3 und 8 hat er sich des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB (in der Fassung vom 27.01.2015 – 12.03.2020) strafbar gemacht, indem er die Geschädigte E dazu brachte, mit ihrer Hand an seinem Penis zu stimulieren (Fall 3) und die Geschädigte F an der Scheide streichelte (Fall 8) D. Strafzumessung I. Zur Bemessung der Strafen waren folgende Strafrahmen heranzuziehen: Für den sexuellen Missbrauch eines Kindes in den Fällen 3 und 8 war der Strafrahmend es § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 27.01.2015 – 12.03.2020 zu Grunde zu legen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren umfasst. Für die übrigen Fälle (1, 2, 4 – 7) war der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27.01.2015 – 12.03.2020 zu Grunde zu legen, der Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren, im minder schweren Fall nach § 176a Abs. 4 2. Alt. StGB a.F. Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren umfasst. II. Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten tatübergreifend berücksichtigt, dass - er nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft ist, - er ein frühes und am Ende umfassendes Geständnis abgelegt hat und mit der Ersetzung der Zeugenvernehmungen der Geschädigten in der Hauptverhandlung durch die Inaugenscheinnahme der Videos der polizeilichen Vernehmungen einverstanden war, so dass diesen weitere Vernehmungen mit den damit verbundenen Belastungen erspart geblieben sind, - er sich gegenüber beiden Geschädigten im Rahmen eines Adhäsionsvergleichs zu deutlichen Schmerzensgeldzahlungen verpflichtet hat, - er Reue und Einsicht gezeigt hat, - die Hemmschwelle zur Begehung der Taten ab Fall 2 aufgrund des seriellen Charakters der Taten von Tat zu Tat weiter gesunken ist und - die Taten bereits sehr lange, zwischen ungefähr acht und viereinhalb Jahren zurückliegen. Strafschärfend hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass - es zum Teil (Fälle 2 und 7) zu einem mehrfachen Eindringen auf verschiedene Art und Weise gekommen ist, - er das Vertrauen der Geschädigten auf ein sicheres Umfeld innerhalb der Familie missbraucht hat, - er das Vertrauen seiner Exfrau, der Zeugin B, missbraucht hat, - die Geschädigten infolge des erlebten Missbrauchs der psychologischen Betreuung bedürfen. Zudem hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass das Alter der Geschädigten E in den Fällen 1 und 2 noch deutlich unter der Schutzgrenze lag und es in Fall 1 darüber hinaus ohne langsame Annäherungsversuche direkt zum Oralverkehr mit der jungen Geschädigten gekommen ist, was diese als eklig empfand. Die Kammer hat für die Fälle 1, 2, 4 – 7 das Vorliegen eines minder schweren Falls geprüft und verneint. Für die Entscheidung, ob jeweils ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist. Nach Abwägung aller oben aufgeführten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer für keinen der benannten Fälle angenommen, dass sich die jeweiligen Taten so deutlich von den gewöhnlich vorkommenden Fällen abheben, dass von einem minder schweren Fall des schweren sexuellen Missbrauchs auszugehen war. Auch liegen keine vertypten Milderungsgründe vor, die für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, in einem weiteren Schritt zu berücksichtigen wären. Die Kammer hat insoweit das Vorliegen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Abs. 1 StGB geprüft und verneint. Hiernach kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich setzt grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss. Dafür ist eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung Voraussetzung. Dabei muss das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein und das Opfer muss die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren. Die Eignung eines Verfahrens für den Täter-Opfer-Ausgleich und das Maß des kommunikativen Prozesses sind abhängig von dem zugrunde liegenden Delikt, vom Umfang der bei dem Tatopfer eingetretenen Schädigungen und damit vom Grad der persönlichen Betroffenheit des Opfers. Schwere – auf einzelne Opfer bezogene – Gewaltdelikte, insbesondere Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind nicht prinzipiell vom Täter-Opfer-Ausgleich ausgeschlossen. Für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich reicht dabei z.B. eine über den Verteidiger und den Nebenklägervertreter vermittelte Kommunikation aus. Bei Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wird dabei in der Regel ein Geständnis zu fordern sein. Jedenfalls muss der Täter-Opfer-Ausgleich Zeichen der Übernahme von Verantwortung für die Tat sein. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte durch sein Verhalten vor und während des Prozesses gezeigt hat, dass er die Opferrolle der Geschädigten akzeptiert und Verantwortung für seine Taten übernehmen möchte. Dies wird insbesondere durch das bereits im Ermittlungsverfahren weitreichende und in der Hauptverhandlung letztendlich umfängliche Geständnis deutlich, wodurch er den Geschädigten weitere Vernehmungen und die damit einhergehenden weiteren Belastungen ersparen wollte. Darüber hinaus hat er sich im Rahmen eines Adhäsionsvergleichs zu einer – im Vergleich zu in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen ausgeurteilten Schmerzensgeldansprüchen – überaus angemessenen Schmerzensgeldzahlung an beide Geschädigten verpflichtet. Jedoch fehlt es vorliegend an einem (erfolgreichen) kommunikativen Prozess zwischen dem Angeklagten und den Geschädigten, an dessen Ende die Akzeptanz der Bemühungen des Angeklagten als friedensstiftenden Ausgleich durch die Geschädigten steht. Die Annahme eines solchen kommunikativen Prozesses liegt zwar nahe, wenn die Beteiligten letztlich erfolgreiche Vergleichsverhandlungen geführt haben. Ein Vergleichsabschluss muss jedoch nicht zwingend bedeuten, dass das Opfer mit seiner Zustimmung diesen als friedensstiftenden Ausgleich ansieht. Denn allein die Tatsache einer vertraglichen Vereinbarung besagt nichts darüber, ob das Opfer diese als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert hat (BGH, Urteil vom 13.09.2018 – 5 StR 107/18 – BeckRS 2018, 23176). Lässt sich das Tatopfer – etwa weil das Delikt oder Art und Umfang der Schädigung ihm einen Ausgleich unmöglich machen – auf einen kommunikativen Prozess nicht ein, scheidet ein Täter-Opfer-Ausgleich aus. Dies ist vorliegend der Fall. Die Geschädigten haben den Vergleich allein vor dem Hintergrund der ihnen – ihrer Ansicht nach – sowieso zustehenden Schmerzensgeldansprüchen geschlossen. Die psychischen Folgen des durch sie als Kinder erlebten Missbrauchs durch den Angeklagten und das damit zusammenhängende Leid sind durch die Bemühungen des Angeklagten für die heute noch jungen Geschädigten vorliegend nicht ausgleichbar. Deshalb sei für sie eine friedensstiftende Akzeptanz nicht möglich. Dies wurde auch bereits im Rahmen der Vergleichsverhandlungen durch die Nebenklagevertreterin dem Verteidiger gegenüber entsprechend kommuniziert. Darüberhinaus ging es auch dem Angeklagten nicht darum, durch die Vergleichsverhandlungen einen friedensstiftenden kommunikativen Prozess in Gang zu setzen. Er hat diesen vor dem Hintergrund der ihn sowieso obliegenden Schmerzensgeldverpflichtung abgeschlossen, ohne die Geschädigten hierdurch zu einem entsprechenden kommunikativen Prozess im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs bringen zu wollen. III. Bei nochmaliger Abwägung aller zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten angeführten Umstände hat die Kammer - für den Fall 1, bei dem das Alter der Geschädigten E noch deutlich unter der Schutzgrenze lag und der Angeklagte mit ihr als völlig unbedarftem Kind als erste Missbrauchshandlung den Oralverkehr vornahm, eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, - für den Fall 2, bei dem der Angeklagten bei der noch ebenso jungen Geschädigten E den Oral- sowie den Vaginalverkehr vollzogen hat, eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, - für den Fall 3, bei dem der Angeklagte sich von der Geschädigten lediglich mit der Hand am Glied bis zum Samenerguss manipulieren ließ, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, - für die Fälle 4 und 5, in denen er mit der nunmehr etwas älteren Geschädigten E den Vaginalverkehr (Fall 4) bzw. den Oralverkehr (Fall 5) vollzog, eine Freiheitsstrafe von jeweils 3 Jahren, - für den Fall 6, den ersten Übergriff auf die damals 12-jährige Geschädigte F, bei dem der Angeklagte mit seinem Finger in die Scheide der Geschädigte eindrang und mit seiner Zunge hierüber leckte, eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren, - für den Fall 7, in dem er zunächst mit dem Finger und sodann mit seinem Glied vaginal in die Geschädigte F eindrang und sich im Anschluss von der Geschädigten mit der Hand am Glied bis zum Samenerguss manipulieren ließ, eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, - und für den Fall 8, bei dem der Angeklagte die Geschädigte F lediglich mit der Hand gestreichelt hat, eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen. IV. Die Kammer hat bei der Bildung der Gesamtstrafe nochmals alle Umstände, die für und gegen den Angeklagten sprechen abgewogen. Sie hat bei der Gesamtstrafenbildung auf der einen Seite insbesondere berücksichtigt, dass es sich um zwei Geschädigte handelt, wobei die Geschädigte E zum Teil noch sehr jung war. Auch war hierbei zu berücksichtigen, dass die Geschädigten noch heute unter den Taten leiden und psychologischer Hilfe bedürfen. Auf der anderen Seite hat die Kammer die Bemühungen des Angeklagten, eine weitere Belastung der Geschädigten zu vermeiden und die mit der Begehung dieser Taten einhergehende Senkung der Hemmschwelle sowie die Auswirkungen der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten beachtet. Insgesamt erschien eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren als tat- und schuldangemessen. E. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.