Urteil
30 O 111/21 – Handelsrecht
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2023:0508.30O111.21.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.970,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2022 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 93 % und der Beklagten zu 7 % auferlegt.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.970,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2022 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 93 % und der Beklagten zu 7 % auferlegt. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist ehemaliger Handelsvertreter der Beklagten. Er betrieb bis zum 00.03.2021 am Standort D, B-Straße 00, 00000 D, für die Beklagte einen Telekom-Shop. Die Beklagte ist die Vertriebsgesellschaft der C. Sie firmierte früher als E. Im Einzelnen werden mit den Klaganträgen folgende Ansprüche geltend gemacht: mit dem Klagantrag zu 1. eine Stufenklage auf Ergänzung eines Buchauszuges nach § 87c Abs. 2 HGB, verbunden mit einem auf zweiter Stufe gestellten unbezifferten Zahlungsantrag, mit dem Klagantrag zu 2. ein Hilfsanspruch im Verhältnis zu dem Klagantrag zu 1., mit dem Auskunft über Schadenersatzansprüche auf erster Stufe und unbezifferte Zahlung auf zweiter Stufe gefordert werden, mit dem Klagantrag zu 3. ein Anspruch auf Auszahlung von der Beklagten zu Lasten des Klägers rückbelasteter Provisionen, mit dem Klagantrag zu 4. die Rückzahlung von laufenden Zahlungen, die nach § 86a Abs. 1 u. 3 HGB unberechtigt erfolgten, mit dem Klagantrag zu 5. Auszahlung zu Unrecht von der Beklagten reduzierter Provisionen. Der Kläger betrieb aufgrund des Änderungs-/Ergänzungsvertrages vom 05./12.08.2019 samt Anlagen den genannten Telekom Shop, in dem er die Produkte der C für die Beklagte vermittelte. Der Telekom-Shop-Partner-Vertrag regelte auszugsweise Folgendes: „1 Hintergrund der Vereinbarung 1.1 Die F („TSG“) ist der stationäre Vertriebskanal des Konzerns C in Deutschland. Sie vermarktet für den Konzern C in markengebundenen Systembetrieben („C-Shops“) Festnetz- und Mobilfunkprodukte sowie Zubehörartikel und –leistungen. Hinzu kommen begleitende Serviceleistungen und Kundenbindungsmaßnahmen. 1.2 Die TSG ist berechtigt, sich bei der Erfüllung ihres Geschäftsauftrages auch geeigneter konzernexterner Vertriebspartner zu bedienen, die in ihrem jeweiligen Ladenlokal einen eigenen Telekom Shop betreiben und entsprechende Leistungen erbringen. Der Partner ist ein solcher selbständiger Vertriebspartner. […] 2 Vertragsbestandteile […] 2.2 Verhältnis von TSP-Vertrag und Anlagen Die Anlagen gehören zum verbindlichen Regelungsumfang dieses TSP-Vertrages. Sie gehen in ihrem Regelungsgebiet den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Vertrages vor; dieser Vorrang der Anlagen gilt nicht für die Standortvereinbarungen. ln den Anlagen können vom TSP-Vertrag abweichende Laufzeilen und Kündigungsfristen festgelegt werden. Die Anlagen können separat verändert oder beendet werden, ohne dass dies im Übrigen Auswirkungen auf vorliegenden TSP-Vertrag oder die übrigen Anlagen hätte. Der Partner kann jedoch nicht separat die Anlagen Dienste, Endgeräte oder Service kündigen, da das Gesamtleistungspaket aus Dienstevermarktung, Endgerätevermarktung und Serviceleistungen für den Betrieb eines C-Shops wesentlich und unverzichtbar ist. Umgekehrt bewirkt die Beendigung des TSP-Vertrages dagegen automatisch die Beendigung sämtlicher Anlagen, ohne dass es deren separater Kündigung bedarf (auflösende Bedingung). 2.3 Änderungsvorbehalt TSG hat das Recht, bei entsprechender Änderung ihrer eigenen vertraglichen Vorgaben durch eine oder mehrere Konzerngesellschaften ihrerseits nach billigem Ermessen diese Vertragsänderungen im TSP-Vertrag und/oder seinen Anlagen auch im Verhältnis zum Partner einseitig einzuführen. Sie ist verpflichtet, den Partner über solche vertraglichen Änderungen mit einer Frist von vier Wochen zu informieren. Der Partner hat das Recht, für diesen Fall den TSP-Vertrag (nicht nur einzelne Anlagen, s.o. Ziffer 2.2) jeweils mit vier Wochen zum Ende des Folgemonats, in dem die Änderung wirksam wird und zum Ende der drei darauf folgenden Monate, im Wege der Sonderkündigung zu beenden. Schadenersatzansprüche wegen einer solchen Sonderkündigung bestehen für beide Seiten nicht. […] 4 Geschäftsmodell Vertrieb und Service 4.1 Vortriebsleistungen Gegenstand der Dienstleistung des Partners ist es, in dem Ladenlokal 4.1.1 gemäß Anlage 2 „Dienstevermarktung“ Verträge über Telekommunikationsdienste zwischen Endkunden/Endnutzern (im folgenden „Kunde“ genannt) und Gesellschaften des Konzerns T in deren Namen und auf deren Rechnung zu vermitteln; 4.1.2 gemäß Anlage 3 „Endgerätevermarktung“ Kaufverträge über Telekommunikationsendgeräte und Zubehör mit Endkunden/Endnutzern im Namen und auf Rechnung der TSG oder im Namen und auf Rechnung der betreffenden Konzerngesellschaft zu vermitteln. […] 4.4 Vertriebsform Einzige zugelassene Vertriebsform ist der stationäre Handel im Ladenlokal. Fernabsatzvertrieb (E-Commerce, Outbound Call-Center) oder Verträge, die außerhalb des Ladenlokals vermittelt werden, sind nicht statthaft. […] 10 Anbindung des Partners an IV-Systeme [Anmerkung des Verfassers: Systeme der digitalen Informationsverarbeitung und –versorgung] der TSG 10.1 Die TSG bindet den Partner an verschiedene lV-Systeme der TSG oder anderer Konzerngesellschaften an (z.B. Warenwirtschaft, Kasse, Kundendatenbanken). Der Partner nimmt die hierzu erforderlichen Mitwirkungshandlungen zur Anbindung und zum Betrieb der Systeme gewissenhaft vor. Der Partner darf Hardware und Software ausschließlich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nutzen, eine Verwendung zu anderen geschäftlichen oder privaten Zwecken ist nicht statthaft. 10.2 Das Aufspielen von Fremdsoftware auf IV-Hardware (Rechner, Kasse etc.), die die TSG zur Leistungserbringung beim Partner installiert hat, ist nicht zulässig. Ebenfalls untersagt ist der Einsatz von nicht durch TSG gestellter IT-Hardware und Speichermedien gleich welcher Art. […] 11 Erfasste Produkte und Provisionen, Abrechnung 11.1 Sortiments- und Provisionsvereinbarungen 11.1.1 Die TSG teilt dem Partner nach Vorgabe ihrer Auftraggeber mit angemessenem Vorlauf in Form von Sortiments- und Provisionsvereinbarungen („SuP-Vereinbarungen“) mit, welche Produkte mit welchen Provisionssätzen vom Partner vermarktet werden sollen. Die SuP-Vereinbarungen gelten für den dort angegebenen Zeitraum. Die jeweils neue und damit geänderte SuP-Vereinbarung wird vier Wochen nach ihrer Bekanntgabe an den Partner Vertragsinhalt. Dabei weist TSG den Partner jeweils darauf hin, dass er berechtigt ist, der durch die geänderte SuP-Vereinbarung bewirkten Änderung des Vertragsinhaltes mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zu widersprechen. Widerspricht der Partner rechtzeitig, sind TSG und der Partner jeweils berechtigt, den TSG-Vertrag und seine Anlagen zum Ende des jeweiligen Quartals mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus schriftlich zu kündigen. Setzt allerdings der Partner in Kenntnis der geänderten SuP-Vereinbarung und des damit geänderten Vertragsinhaltes das Vertragsverhältnis fort, dann gelten die jeweils geänderten Vertragsinhalte verbindlich. Diese Regelung gilt nicht für die Aufnahme neuer Produkte, bei einer Provisionserhöhung oder der Absenkung der Zielzahlen. Hierzu genügt, dass TSG den Partner mit angemessenem Vorlauf informiert. 11.1.2 In der SuP-Vereinbarung können weitere Regelungen zu Provisionsvoraussetzungen (z.B. Stornoregelungen) getroffen werden. […] 12 Qualifizierung, Schulungen 12.1 Die TSG (oder andere Konzerngesellschaften) führen Schulungen für den Partner und seine Mitarbeiter durch. Für das Verkaufspersonal im Telekom Shop des Partners besteht Teilnahmepflicht. Die TSG nimmt bei Ortswahl und Terminierung der Schulungen auf die berechtigten betrieblichen Interessen des Partners Rücksicht. Die Teilnahme ist einschließlich der Bereitstellung von Schulungsunterlagen kostenlos; eine Kostenerstattung für Reisekosten o.ä. durch die TSG erfolgt nicht. Auf Wunsch stellt TSG dem Partner über die Grundschulung hinausgehende weitere Schulungen kostenpflichtig zur Verfügung. Für Schulungen gleich welcher Art kann TSG dem Partner die durch ihn entstehenden Stornierungskosten in Rechnung stellen, Einzelheiten zum Schulungsmanagement enthält Anlage 1 b.“ Die Beklagte sah zwei Kostenbeteiligungsmodelle vor. Wird der Mietvertrag vom Partner der Beklagten geschlossen, so hatte dieser den Shop nach Vorgaben der Beklagten auf eigene Kosten herzurichten. In diesem Fall betrug die monatliche Kostenpauschale 300,00 € (sog. Optionsmodell). Bei Abschluss des Mietvertrages durch die Beklagte wurde der Shop durch die Beklagte her- und eingerichtet. In diesem Fall betrug die monatliche Kostenpauschale 1.000,00 € (sog. Standardmodell). Der Kläger entschied sich für die zweite Möglichkeit. In der Anlage 1a zum C-Shop-Partner-Vertrag – Standortvereinbarung – regelten die Parteien u.a. Folgendes: „4.2 Monatliche Kostenbeteiligung Als Gegenleistung für die laufenden Leistungen von TSG ab dem Tag der Eröffnung des C-Shops beteiligt sich der Partner an den Bau- und Betriebskosten (incl. Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen) mit einem Betrag in Höhe von 1.000,00 € (in Worten: eintausend EURO) monatlich zzgl. MWSt. Hierdurch abgegolten sind folgende Komponenten: Herrichtung, auch erneute Herrichtung im Rahmen eines Shop-Relaunches; Einrichtung, auch Austausch von Mobiliar im Rahmen eines Shop-Relaunches; Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen incl. Kasse und Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung incl. Prüfanschlüsse; Instandhaltung und ggf. Austausch der zur Verfügung gestellten Herrichtungs- und Einrichtungselemente und IT-Systeme; Reinigung (einschließlich Schaufenster und Außenkennzeichnung); Datenmülltonne zur datenschutzkonformen Entsorgung von Papier; Blaue Tonne zur Entsorgung von Papier ohne Datenschutzrelevanz (z.B. Kartonagen); GEMA-Gebühren und Rundfunkbeitrag; Erstausstattung mit Unternehmenskleidung für 3 Mitarbeiter und Ersatz bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Euro netto.“ Anlage 2 zum C Shop Partner Vertrag „Dienstevermarktung“ hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „4 Provisionen 4.1 Allgemeine Provisionsvoraussetzungen 4.1.1 Rechtswirksamer (neuer) Endkundenvertrag a) Durch Vermittlungstätigkeit des Partners muss auf Basis der AGB der TDG ein rechtsgültiger Vertrag mit einem Endkunden über ein in der jeweils aktuellen SuP-Vereinbarung genanntes Produkt zustande gekommen sein. Mit Freischaltung des Dienstes (bzw. der Karte) in den Systemen der TDG gilt der Auftrag im Verhältnis zwischen Partner und TSG als verbindlich angenommen. b) Der vermittelte Vertrag muss neu sein, d.h. der akquirierte Kunde ist in den letzten 12 Monaten vor Eingang des Auftrags nicht Inhaber dieses Produktes bzw. ist Inhaber einer geringeren Anzahl dieses Produktes gewesen: Die Zahl der Anschlüsse oder Produkte muss sich netto erhöht haben. c) Eine bloße Mitursächlichkeit des Partners für das Zustandekommen des Vertrages genügt nicht, d.h. der Vergütungsanspruch steht nur dem Partner zu, der den Auftrag in das Auftragserfassungssystem eingegeben hat. Nachbestellprovisionen für Folgegeschäfte des geworbenen Kunden während der Vertragslaufzeit werden nicht geschuldet. Überhangprovisionen aus nachvertraglichen Abschlüssen zwischen Kunde und TDG werden nur gezahlt, wenn der Kundenauftrag noch vor Vertragsende bei TDG eingeht.“ Anlage 3 zum C Shop Partner Vertrag „Endgeräte und Zubehörvermarktung“ lautet auszugsweise wie folgt: „5 Provisionen 5.1 Voraussetzungen 5.1.1 Die Provision des Partners für die Vermarktung der einzelnen Endgeräte oder Zubehörartikel ist verdient, sobald der Vertrag zwischen TSG und dem Kunden rechtswirksam zustandegekornmen ist. Eine bloße Mitursächlichkeit des Partners für das Zustandekommen des Vertrages genügt nicht. 5.1.2. Bei Bargeschäften kommt als weitere Voraussetzung die ordnungsgemäße Vereinnahmung und Auskehrung des Zahlungsbetrages durch den Partner hinzu. Bei gemäß Ziffer 4.1 erlaubten Kartenzahlungen hat ein etwaiger Zahlungsausfall jedoch keinen negativen Einfluss auf die Provisionsberechtigung des Partners. 5.1.3 Nachbestellprovisionen für weitere gleichartige Geschäftsabschlüsse des geworbenen Kunden in nicht vom Partner geführten Shops oder in anderen Vertriebskanälen während der Vertragslaufzeit werden nicht geschuldet.“ Hinsichtlich des Vertragsinhalts im Übrigen wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Die V GmbH schließt als großer Mitbewerber der Beklagten bzw. der Konzerngesellschaften der Beklagten in ihren AGB den Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB für Geschäfte mit Kunden, die der Handelsvertreter als Kunden für Geschäfte gleicher Art geworben hat, zu § 1 Abs. 1 S. 5 ihrer Handelsvertreter-AGB aus. Die „Sortiments- und Provisionenvereinbarungen“ (SuP-Vereinbarungen) hatten eine Gültigkeitszeitraum von jeweils einem Quartal. Unter Ziffer 6.3 der SuP-Vereinbarung für den Zeitraum 01.04.-30.06.2016 heißt es exemplarisch für die weiteren SuP-Vereinbarungen: „Diese Sortiments- und Provisionenvereinbarung ist vom 01.04.2016 bis 30.06.2016 einschließlich gültig. Die bisher vereinbarten Provisionen und Bezugsgrößen verlieren hiermit ihre Gültigkeit. Der genannte Gültigkeitszeitraum gilt nur für diese Sortiments- und Provisionenvereinbarung. […]“ Die Beklagte wandte für die von der Kostenpauschale erfassten Bereiche 3.070,00 € netto monatlich auf. Die Verteilung ist bei der Bemessung der Pauschale in Höhe von 1.000,00 € wie folgt zu Grunde gelegt, wobei hinsichtlich der Einmalkosten, die der Beklagten entstehen, die Berechnung der monatlichen Kosten dabei von einer 6-jährigen Abschreibungsdauer ausgeht: Position Kosten Anteil an 1.000 € Anteil Kostenbetei-ligung Herrichtung, auch erneute Herrichtung im Rahmen eines Shop-Relaunches 1.082 € 35,2% 352,44 € Einrichtung, auch Austausch von Mobiliar im Rahmen eines Shop-Relaunches 350 € 11,4% 114,01 € Arbeitsplatzsysteme und Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung incl. Prüfanschlüsse 710 € 23,1% 231,27 € Bereitstellung Kasse 207 € 6,7% 67,43 € Instandhaltung und ggf. Austausch der zur Verfügung gestellten Herrichtungs- und Einrichtungselemente und IT-Systeme 180 € 5,9% 58,63 € Reinigung (einschließlich Schaufenster und Außenkennzeichnung) 450 € 14,7% 146,58 € Datenschutzkonforme Entsorgung von Papier und Bereitstellung einer entsprechenden Datenmülltonne 15 € 0,5% 4,89 € Veranlassung der Bereitstellung einer Blauen Tonne zur Entsorgung von Papier ohne Datenschutzrelevanz (z.B. Kartonagen) 0 € 0,0% 0 € GEMA-Gebühren und Rundfunkbeitrag 18 € 0,6% 5,86 € Erstausstattung mit Unternehmenskleidung für 3 Mitarbeiter und Ersatz bis zu einer kalenderjährlichen Obergrenze von 500 Euro netto 58 € 1,9% 18,89 € 3.070,00 € 100,00% 1000,00 € Die durch die Beklagte bereitgestellte EDV-Ausstattung (Kasse, Arbeitsplatzsysteme, Netzwerktechnik, Drucker, Peripheriegeräte) beinhaltet folgende Komponenten: Netzanbindung (Router und Switch) mit WLAN-Infrastruktur (Access-Point) – Breitbandige Standleitung mindestens 3 Tablets mit Stift nebst MyCard als Smartcard und Employee Service (@telekom.de-eMail-Adresse ) sowie Microsoft Office Programme für Nutzung der Tablets 1 Ladebox für Tablets zur Aufbewahrung bei Nichtnutzung mindestens 2 Monitore im POS mit Portreplikator, Handscanner, P3-Stift und Sichtschutzfilter 1 Monitor im Backoffice mit Portreplikator 1 SW-Drucker im POS (z.B. Lexmark MX622) 1 Farb-Drucker im Backoffice 1 Kasse mit EC-Terminal für Kartenzahlung 1 Logistikscanner Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 06.02.2023, Seiten 22ff. (Bl. 847 d.GA.) verwiesen. Für sämtliche Produkte leistet die Beklagte zudem Austausch/Ersatz bei Beschädigung oder Mängeln sowie die Einrichtung, Konfiguration, Wartung, Mangelbeseitigung und den Produkt- und Anwendersupport. Die EDV-Ausstattung war mit Tablets, Monitoren sowie Drucker nebst weiterer Ausstattung auch für die kundenbezogene Produktdarstellung und Kundengespräche sowie Vertragsabschlüsse vorgesehen. Die „Arbeitsplatzsysteme“ sind vom Kassensystem getrennte Arbeitsplatzsysteme und nicht Bestandteil des Kassensystems. Letzteres funktioniert vielmehr unabhängig und autark von den Arbeitsplatzsystemen. Über das Kassensystem werden – außer der Übermittlung der Preise – auch keine anderweitigen produktbezogenen Informationen, werbliches Material oder Prospekte übermittelt. Im Quartal 4 2018 wurden die Provisionen für Magenta Mobil Verträge um 5%, Congstar Neugeschäft um 28% sowie Magenta VVL Tarife um 4 % gegenüber Quartal 1 2017 gesenkt. Im Quartal 4 2018 wurden zwar die Provisionen für Festnetz wieder erhöht, es bestand jedoch ein Defizit in Höhe von 3% gegenüber Quartal 1 2017. Im Quartal 4 2018 wurden zwar die Provisionen für TV wieder erhöht, es bestand jedoch ein Defizit in Höhe von 11% gegenüber Quartal 1 2017. Der Kläger zahlte an die Beklagte monatliche Kostenbeteiligungen im Jahr 2018 12.000 EUR (netto), 14.280 EUR brutto, im Jahr 2019 12.000 EUR (netto), 14.280 EUR brutto, in den Monaten 01.01.20 – 30.06.20 6.000 EUR (netto), 7.140 EUR brutto, in den Monaten 01.07.20 – 31.12.20: 5.000 EUR (netto), 5.800 EUR brutto und im Jahr 2021 2.000 EUR (netto), 2.380 EUR brutto, insgesamt 37.000 EUR (netto), 43.880 EUR brutto. Nach Auslaufen der Vertragsbeziehung zum 31.03.2021 forderte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 22.07.2021 die Beklagte auf, einen Buchauszug zwecks Berechnung des Ausgleichsanspruchs und der Folgeprovisionen, die an ihn von der Beklagten zu leisten seien, zu erteilen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.07.2021 antwortete die Beklagte, dass beklagtenseits ein Anspruch auf Folgeprovisionen und ein Ausgleichsanspruch nicht gesehen würden. Was die erbetene Erteilung eines Buchauszugs betreffe, so werde sie einen Buchauszug entsprechend den gesetzlichen Anforderungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erteilen und habe die entsprechenden internen Prozesse angestoßen. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 05.08.2021 zur Zahlung eines Ausgleichs gemäß § 89b Abs. 1 HGB in Höhe von 178.665,70 € brutto auf. Mit anwaltlichem E-Mail-Schreiben vom 23.08.2021 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Buchauszug als Excel-Datei und wies die Zahlungsforderung zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.08.2021 bot der Kläger an, dass man sich zur Abgeltung aller Ansprüche auf eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 100.000,00 € verständigen könne. Dies wies die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2021 zurück. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 Var. 2 HGB ein Anspruch auf Zahlung von Folgeprovisionen zustehe. Dies sei vertraglich nicht wirksam abbedungen. Aus diesem Grund habe er einen Anspruch auf ergänzenden Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB, jedenfalls aus § 87c Abs. 3 HGB bzw. §§ 242, 259, 260 BGB. Denn es würden Angaben zu den provisionspflichtigen Folgegeschäften sowie auf Provisionen unter Berücksichtigung der sog. Erweiterungsrechtsprechung fehlen. Die Angabe der Rechnungsbeträge sei notwendig, um nachvollziehen zu können, ob der hinterlegte Tarif im Buchauszug auch dem gezahlten Rechnungsbetrag entspreche. Das Datum der Beendigung des Vertrages sei zur Bestimmung des Endes der Leistungspflicht, zur Bemessung möglicher Folgeprovisionen und für Erkenntnisse über die Abwanderungsquote der Kunden von Relevanz. Rufnummer, MSISDN, IMEI-Nr. und Hardware Marke seien zur Kontrolle des Buchauszuges auf Richtigkeit und Vollständigkeit notwendig. Es sei auch über Folgeprovisionen ein Buchauszug zu erteilen, auch wenn diese zwischen den Parteien streitig seien. Hinsichtlich des Hilfsklageantrages zu 2) beruhe dieser auf §§ 242, 259, 260 BGB in Verbindung mit einem wegen unrechtmäßiger Konkurrenztätigkeit zugunsten des Klägers bestehenden Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB. Die Beklagte sei in unrechtmäßige Konkurrenz zum Kläger getreten, indem sie mit den in der Anlage K2 genannten Kunden nach dem dort jeweils genannten Datum des Erstabschlusses Geschäfte geschlossen habe, die gemäß dem Partner Shop-Vertrag dem Vertriebs- und Provisionsrecht des Klägers unterlegen hätten. Die Beklagte habe ohne ihn zu informieren seine Bestandskunden abgeworben, wozu sie nicht berechtigt gewesen sei. Die Beklagte habe durch Stornierungen und Neuabschluss sowie Vertragsverlängerungen von vermittelten Verträgen durch ihre Hotline, durch andere C-Shops bzw. online und Vertragsverlängerungen und Neugeschäft mit von ihm geworbenen Geschäftskunden ihre Treuepflicht verletzt. Der Klageantrag zu 3) sei darauf gestützt, dass die Beklagte in den Jahren 2018 bis 2021 insgesamt Stornos von 24.215,50 EUR netto, insgesamt 28.815,85 EUR brutto, unrechtmäßig vorgenommen habe. Insofern beruft er sich auf den Buchauszug, in dem Storni gekennzeichnet seien, zu denen er zuvor Provisionen erhalten habe. Die Beklagte müsse die Ausnahme des § 87 Abs. 3 S. 2 HGB darlegen und beweisen. Hinsichtlich des Antrages zu 4) sei die Zahlung von insgesamt 37.000 € netto, 43.880 € brutto ohne Rechtsgrund erfolgt. Denn gemäß § 86a Abs. 1, 3 HGB sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Standorte kostenlos an ihn zu übergeben. Betreffend den Antrag zu 5) seien die Provisionsänderungen auf Grund jeweils erfolgender SuP-Mitteilungen der Beklagten unwirksam, da Ziffer 11.1.1 des TSP-Vertrages unwirksam sei. Er habe den Änderungen nicht zugestimmt. Von daher habe die Beklagte einen Betrag in Höhe von 20.355,00 € netto, mithin 24.222,45 € brutto betreffend den Zeitraum 2018 bis März 2021 zu erstatten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen 1.1 auf erster Stufe, an den Kläger einen ergänzenden Buchauszug mit den nachfolgenden Informationen zu erteilen, der/die für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung für den von dem Kläger geführten Standort D, B-Straße 00, folgende Inhalte über alle zugunsten des Klägers provisionspflichtigen Geschäfte (auch nachvertragliche Provision) enthalten muss: Rechnungsbeträge Datum der Beendung des Vertrags Rufnummer / MSISDN des Kunden IMEI Nummer, Hardware Marke Parknummern gezahlte Provisionen zudem für alle von dem Kläger gemäß dem als - Anlage K 1 – vorgelegten Vertrag vertriebenen Produkte der Beklagten: Angaben über alle ab dem 1. Januar 2018 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgeschlossenen Folgegeschäfte nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB, einschließlich eines eventuellen nachvertraglichen Zeitraums, zu den in - Anlagenkonvolut K 2 - genannten Erstverträgen, die der Kläger vermittelt hatte, unter Angabe der folgenden Informationen Nennung des Unternehmens, das das Folgegeschäft vermittelt hat Datum der Vermittlung Datum der Aktivierung Datum der Beendigung des Folgegeschäfts Nennung der zugehörigen Provision (angewendeter Provisionssatz) Rechnungsbeträge Rufnummer / MSISDN des Kunden IMEI Nummer, Hardware-Marke. 1.2 auf zweiter Stufe im Verhältnis zum Klagantrag zu 1.1, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger, soweit nicht mit den nachfolgenden Klaganträgen gefordert, die sich aus den Angaben erster Stufe ergebenden Provisionen nebst 5% Fälligkeitszinsen nach §§ 352, 353 HGB und 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2022 hierauf zu zahlen, 2. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Beklagte die in Ziff. 1.1 geforderten Auskünfte zu den Folgegeschäften nicht unter dem Antrag zu 1.1 erteilen müsste (innerprozessuale Bedingung), 2.1 auf erster Stufe, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mitzuteilen, mit welchen Kunden der Beklagten gemäß Anlagenkonvolut K 2 die Beklagte im Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, einschließlich eines eventuellen nachvertraglichen Zeitraums, Folgegeschäfte i.S.d. § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB nach den in dem Anlagenkonvolut K 2 genannten Daten der jeweiligen Erstgeschäfte mit den in der Anlage K 2 genannten Kunden geschlossen hat, und zwar über die vom C-Shop-Partner-Vertrag, Anlage K 1, dem Vertriebsrecht des Klägers zugewiesenen Produkte. Dabei sind folgende Angaben zu machen: Nennung des Unternehmens, das das Folgegeschäft vermittelt hat Datum der Vermittlung Datum der Aktivierung Datum der Beendigung des Folgegeschäfts Nennung der zugehörigen Provision (angewendeter Provisionssatz) Rechnungsbeträge Rufnummer / MSISDN des Kunden IMEI Nummer, Hardware-Marke, 2.2 auf zweiter Stufe im Verhältnis zum Klagantrag zu 2.1, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die sich aus den Angaben erster Stufe (2.1) ergebenden Beträge nebst 5 Prozent Fälligkeitszinsen nach §§ 352, 353 HGB und 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2022 hierauf zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 28.815,85 EUR nebst 9 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 12.01.2022 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 43.880,00 EUR nebst 9 Prozentpunkten Zinsen hierauf seit dem 12.01.2022 zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Provisionen in Höhe von 24.222,45 EUR netto zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten hierauf seit dem 12.01.2022. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe im fraglichen Zeitraum mehrfach den Handelsvertretern – auch dem hiesigen Kläger – die monatliche Kostenpauschale ganz oder teilweise aus Kulanz erlassen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie zu Grunde lege, dass die Tablets nebst Peripherie dazu verwendet werden, den Kunden die Produkte darzustellen und den Vertragsabschluss zu erstellen. Die Beklagte hat dies in der Sache bestätigt. Der Einschätzung der Kammer, dass dies demgemäß Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB seien, ist die Beklagte entgegengetreten. Da dies für die Kammer evident war, erfolgte eine entsprechende Protokollierung nicht. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet. Der Antrag zu 4) ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 10.970,00 € inkl. MwSt. aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Die monatliche Kostenpauschale ist teilweise unwirksam, sodass in ergänzender Vertragsauslegung eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von 750,00 € netto zwischen den Parteien vereinbart ist und über 250,00 € netto zzgl. MwSt. kein Rechtsgrund für die diesbezüglichen Leistungen des Klägers bestand. Nach Auffassung der Kammer ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger durch die vereinbarte Kostenpauschale an den Positionen Herrichtung, auch erneute Herrichtung im Rahmen eines Shop-Relaunches, Einrichtung, auch Austausch von Mobiliar im Rahmen eines Shop-Relaunches, Bereitstellung Kasse, Instandhaltung und ggf. Austausch der zur Verfügung gestellten Herrichtungs- und Einrichtungselemente, Reinigung (einschließlich Schaufenster und Außenkennzeichnung), Datenschutzkonforme Entsorgung von Papier und Bereitstellung einer entsprechenden Datenmülltonne, Veranlassung der Bereitstellung einer Blauen Tonne zur Entsorgung von Papier ohne Datenschutzrelevanz (z.B. Kartonagen), GEMA-Gebühren und Rundfunkbeitrag sowie Erstausstattung mit Unternehmenskleidung für 3 Mitarbeiter und Ersatz bis zu einer kalenderjährlichen Obergrenze von 500 Euro netto beteiligt. Allerdings verstößt die Beteiligung des Klägers an den Kosten der Arbeitsplatzsysteme und Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung incl. Prüfanschlüsse nebst Instandhaltung und des ggf. erfolgenden Austauschs der zur Verfügung gestellten IT-Systeme gegen § 86a Abs. 1, Abs. 3 HGB, sodass die Kostenpauschale diesbezüglich teilunwirksam ist. Nach § 86 a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen. Die Aufzählung in § 86 a Abs. 1 HGB ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Die Unterlagen sind erforderlich, wenn sie für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sind und demnach einen sehr engen Bezug zu dem vertriebenen Produkt haben und ohne die eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere für Preislisten und Geschäftsbedingungen, ohne die der Handelsvertreter die Vermittlung oder den Abschluss eines Vertrags unter Einhaltung der vom Unternehmer vorgegebenen Konditionen nicht leisten kann. Die übrigen beispielhaft erwähnten Unterlagen, nämlich Muster, Zeichnungen und Werbedrucksachen sind – je nach Branche – erforderlich, damit der Handelsvertreter den künftigen Kunden das Produkt, das er nach dem Handelsvertretervertrag zu vertreiben hat, überhaupt vorstellen kann. Ohne derartige Unterlagen, die nur der Unternehmer zur Verfügung stellen kann, ist eine Vermittlung oder der Abschluss von Verträgen praktisch ausgeschlossen. Die eigentliche Vertriebstätigkeit, also die von ihm zu entfaltenden Bemühungen zur Herbeiführung der Vertragsschlüsse, auf die der Handelsvertretervertrag gerichtet ist, obliegt dem Handelsvertreter als selbstständigem Unternehmer. Ihn trifft insoweit das handelsvertretertypische Risiko, dass sich die von ihm dafür getätigten Aufwendungen und sein Einsatz nur bei erfolgreicher Vermittlung von Verträgen rentieren, weil er sonst keine Einnahmen erzielt. Nach § 87 d HGB trägt der Handelsvertreter deshalb – soweit nicht ein Aufwendungsersatz durch den Prinzipal handelsüblich ist – die in seinem regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstehenden Aufwendungen selbst. Hierzu gehören die eigene Büroausstattung und alle sonstigen Kosten des eigenen Betriebs und der Repräsentation gegenüber den Kunden. Zu den gem. § 86 a Abs. 1 HGB (kostenlos) vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören deshalb nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können. Erforderliche Unterlagen sind demnach nicht jene Hilfsmittel, die der Handelsvertreter aus seiner Sicht mit guten Gründen für den Erfolg seiner Tätigkeit für notwendig hält, wie umfassendes Werbematerial, die die konkrete Vertriebstätigkeit im Einzelfall betreffende Software, Kundenzeitschriften, produktunspezifische Werbemittel wie Aufkleber und mit dem Logo des Unternehmers versehene Kleidung (BGH, Urteil vom 04.05.2011 − VIII ZR 11/10 -, NJW 2011, 2423, Rn. 20ff.; vgl. Teichmann in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 86 a HGB Rn. 13). Unter Anlegung dieses Maßstabes unterfallen die von der Pauschale erfassten Kosten mit Ausnahme der Kosten der Arbeitsplatzsysteme und Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung incl. Prüfanschlüsse nebst Instandhaltung und des ggf. erfolgenden Austauschs der zur Verfügung gestellten IT-Systeme der Regelung des § 87d HGB. Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung vom 04.05.2011 ausdrücklich ein sehr enges Verständnis der „Erforderlichkeit“ der Unterlagen zu Grunde gelegt. Der Handelsvertreter benötigt spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können, nicht die Herrichtung sowie die Einrichtung des Mobiliars nebst erneuter Herrichtung bzw. Austausch von Mobiliar im Rahmen eines Shop-Relaunches. Auch wenn dies im beiderseitigen Interesse an einem einheitlichen Erscheinungsbild des Shops ist, das seitens des Kunden den Konzernunternehmen der Beklagten zugerechnet wird, ist es nicht erforderlich, um die Tätigkeit überhaupt ausüben zu können. Vielmehr kann der Handelsvertreter als solcher auch unabhängig von dem äußerlichen Erscheinungsbild seines Shops grundsätzlich als Handelsvertreter auftreten. Es kommt insofern nicht darauf an, dass dem Kläger vertraglich vorgeschrieben ist, das einheitliche Erscheinungsbild der Beklagten auch bei eigener Herrichtung und Einrichtung im Optionsmodell zu verwenden. Denn hierdurch werden diese Gegenstände nicht zu „Unterlagen“ im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung aufgezeigt, dass es auf eine objektbezogene tatsächliche, von vertraglichen Begebenheiten unabhängige spezifische innere Notwendigkeit ankommt. Dies trifft auf die Positionen Instandhaltung und ggf. Austausch der zur Verfügung gestellten Herrichtungs- und Einrichtungselemente, Reinigung (einschließlich Schaufenster und Außenkennzeichnung), Datenschutzkonforme Entsorgung von Papier und Bereitstellung einer entsprechenden Datenmülltonne, Veranlassung der Bereitstellung einer Blauen Tonne zur Entsorgung von Papier ohne Datenschutzrelevanz (z.B. Kartonagen), GEMA-Gebühren und Rundfunkbeitrag sowie Erstausstattung mit Unternehmenskleidung für 3 Mitarbeiter und Ersatz bis zu einer kalenderjährlichen Obergrenze von 500 Euro netto ebenfalls zu. Auch die Bereitstellung der Kasse und des Kassensystems ist unter Anlegung des aufgezeigten Maßstabes nach Auffassung der Kammer nicht als „erforderliche Unterlage“ im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB kostenlos seitens der Beklagten zu Verfügung zu stellen. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.11.2016 – VII ZR 6/16 -, NJW 2017, 662 ausgeführt: „Ist der Handelsvertreter auf bestimmte, aus der Sphäre des Unternehmers stammende Informationen zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrags bildenden Verträge und auf diesbezügliche Unterlagen angewiesen, so kann der Unternehmer der sich aus § 86 a I HGB ergebenden Verpflichtung zur Zurverfügungstellung der insoweit erforderlichen Unterlagen grundsätzlich auf unterschiedliche Weise nachkommen. Hat der Unternehmer in dem Zeitraum, für den der Handelsvertreter Rückforderung verlangt, die genannten Informationen mittels bestimmter Unterlagen übermittelt, so steht der Erforderlichkeit dieser Unterlagen nicht entgegen, dass die Informationsübermittlung in diesem Zeitraum möglicherweise auch auf andere Weise mittels anderer Unterlagen hätte erfolgen können. Der Kl. ist als Handelsvertreter für die Vermittlung und den Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertreterverhältnisses bildenden Kaufverträge betreffend Agenturwaren, insbesondere Kraftstoffkaufverträge, auf eine Übermittlung der Preise seitens der Bekl. und auf diesbezügliche Unterlagen angewiesen. Ohne die (zeitnahe) Übermittlung der jeweils aktuellen Preise und ohne diesbezügliche Unterlagen kann der Kl. seine Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit bezüglich des Verkaufs von Agenturwaren, insbesondere Kraftstoffen, nicht vertragsgemäß ausüben. Die Preise sind für den Abschluss der Verträge unerlässlich. Beim Verkauf von Kraftstoff ist die Werbung mittels Preisangaben zudem ein zentrales Element der Kundenwerbung (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2016, 1134 Rn. 32). Die Übermittlung der Preise der Agenturwaren, insbesondere der Kraftstoffpreise, unter Benutzung des hierfür eingerichteten Kassensystems per Datenfernübertragung, wie sie im Rückforderungszeitraum erfolgt ist, stellt ein hinreichendes Äquivalent zu der in § 86 a I HGB beispielhaft aufgeführten – für den Handelsvertreter kostenfreien – Zurverfügungstellung von herkömmlich auf Papier erstellten Preislisten dar. Insoweit geht es bei dem Kassensystem nicht nur um eine dem regelmäßigen Geschäftsbetrieb zuzurechnende, vom Kl. grundsätzlich selbst zu finanzierende Büroausstattung. Dass das Kassensystem nach den Feststellungen des BerGer. im Übrigen Funktionen erfüllt, die dem regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Tankstellenhalters zuzurechnen sind, hindert die Einstufung der unter Benutzung des Kassensystems übermittelten Preisdaten als erforderliche Unterlagen iSv § 86 a I HGB nicht (vgl. BGH, NJW 2011, 2423 Rn. 30, zu einem Softwarepaket, bei dem einzelne Komponenten für die Tätigkeit des Handelsvertreters unverzichtbar waren, während andere Komponenten der vom Handelsvertreter grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden konnten). Dies ändert nichts daran, dass der Kl. zur Vermittlung und zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertreterverhältnisses bildenden Kaufverträge betreffend Agenturwaren, insbesondere Kraftstoffkaufverträge, auf die von der Bekl. vorgegebenen Preise und auf diesbezügliche Unterlagen angewiesen ist.“ Dem schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. Allerdings führt die Subsumtion vorliegend dazu, dass das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Kassensystem im Gegensatz zum vom Bundesgerichtshof entschiedenen Tankstellenkassensystem nicht dazu dient, die Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit bezüglich der Telekommunikationsverträge nebst Hardware vertragsgemäß auszuüben. Zwar sind die Preise für den Abschluss der Verträge unerlässlich. Allerdings wird das Kassensystem nicht dazu verwendet, die Kundenwerbung zu steuern. Vielmehr dient es allein der Abwicklung des Zahlungssystems, dem allgemeinen Kassieren, der Buchhaltung und der Erfassung auch für Provisionszwecke (s. Ziffer 5.1.2 der Anlage 3). Anders als im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wird die Preisübermittlung per Kassensystem nicht dafür verwendet, die produktbezogenen Preise und die Werbung für die Produkte anzuzeigen oder zu generieren. Diese Preise und die hiermit einhergehende Werbung werden vielmehr über das übrige IT-System ermöglicht. Für sich genommen ist vorliegend das Kassensystem trotz der vertraglichen Pflichtnutzung und der Anbindung an die Systeme der Beklagten als Teil der ohnehin üblichen Büroeinrichtung des Klägers zu sehen. Die Anpreisung der Produkte erfolgt gerade nicht über das Kassensystem, auch werden hierüber nicht die für die Produktanpreisung erforderlichen Informationen bzw. Unterlagen zur Verfügung gestellt. Ein sehr enger Bezug zu dem vertriebenen Produkt ergibt sich ebenfalls nicht; die Kasse dient der Abwicklung des Zahlungsvorgangs und damit nicht der vorgelagerten Vermittlung bzw. dem vorgelagerten Abschluss. Diese Informationen bzw. Unterlagen erhält der Kläger vielmehr über das übrige IT-System zur Verfügung gestellt. Die Arbeitsplatzsysteme und die Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung incl. Prüfanschlüsse dienen dazu, den Kläger über die Produkte und die Preisgestaltung der Beklagten zu informieren. Dies betrifft gerade die für das Back-Office vorgesehene Hardware nebst Peripheriegeräten (Monitor, Farbdrucker). Über das dort stehende PC-System wird der Kläger per Newsletter und Online-Informationen als Handelsvertreter über die volatilen – auch preislichen – Änderungen im Produktsortiment der Beklagten informiert, einschließlich Sonderkonditionen und kurzfristiger Aktionszeiträume. Die IT-Systeme bestehend aus Hard- und Software haben von daher die früheren Preislisten, AGBs, etc. ersetzt. Ohne diese Informationen, die elektronisch übermittelt werden und von daher auf Seiten des Handelsvertreters auch einer Eröffnung des elektronischen Zugangs durch IT-Systeme einschließlich Netzanbindung bedürfen, sind Vermittlung und Abschluss der Verträge dem Handelsvertreter nicht möglich, da ihm die notwendige Information fehlt. Auch die in der Kundenbeziehung eingesetzte Soft- und Hardware ersetzt bzw. ergänzt insofern erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB, sodass sie kostenlos zur Verfügung zu stellen ist. Die Tablets und Monitore nebst Peripheriegeräten und Netzanbindung werden zur Kundengewinnung genutzt und ersetzen bzw. ergänzen entsprechende Broschüren, Flyer, Informationsmaterialen und papiergebundene Preislisten. Die Darstellung der Produkte der Beklagten erfolgt zur konkreten Kundengewinnung durch Verwendung der IT-Systeme, etwa indem der Kläger die Produkte auf dem Tablet oder Monitor darstellt und die produktspezifischen Informationen und den Vertrag dem Kunden sodann ausdruckt – sofern dies nicht bereits vollständig elektronisch erfolgt. Insofern wird der Kläger von der Beklagten anstelle von AGBs, Vertragsformularen, Produktbeschreibungen, etc. in Printform mit elektronischen Informationen ausgestattet, die er kundenspezifisch elektronisch zusammenstellt, dem Kunden digital darstellt und ggf. ausdruckt. Demgemäß ist die Pauschalpreisvereinbarung hinsichtlich der Arbeitsplatzsysteme einschließlich diesbezüglicher Wartung und Instandhaltung unter Verstoß gegen § 86a Abs. 3 HGB teilunwirksam. Nach § 139 BGB ist ein Rechtsgeschäft bei Nichtigkeit eines Teils des Geschäfts insgesamt nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Die Teilunwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung, mit der eine nicht aufgeschlüsselte Gesamtvergütung vereinbart wird, kann die Gesamtunwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung nach sich ziehen. Aus einer ergänzenden Vertragsauslegung kann sich indes Abweichendes ergeben (BGH, Urteil vom 17.11.2016 – VII ZR 6/16 -, NJW 2017, 662, Rn. 32). § 139 BGB beruht auf dem Gedanken der Privatautonomie und will der Durchsetzung des Parteiwillens dienen. Haben die Vertragsparteien für den Fall der Teilnichtigkeit eine Regelung nicht getroffen, so ist im Wege der ergänzenden Auslegung auf den mutmaßlichen Parteiwillen abzustellen. Maßgebend ist, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Sachlage nach Treu und Glauben und bei vernünftiger Abwägung der beiderseitigen Interessen getroffen hätten (BGH, Urteil vom 13.03.1986 - III ZR 114/84 -, NJW 1986, 2576, 2577). Unter Anlegung dieses Maßstabes hätten die Parteien die Kostenbeteiligung nicht vollständig aufgehoben. Vielmehr ist der beträchtliche Wert der Herrichtung und Einrichtung des Shops nebst Instandhaltung und Austausch, des Kassensystems, der Reinigung, der Gebühren und Beiträge und der Kleidungsausstattung zu berücksichtigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass mit §§ 612, 632 BGB dispositives Gesetztesrecht ebenfalls einen Zahlungsanspruch der Beklagten für die unter § 87d HGB fallenden Gegenstände vorsehen würde (vgl. BGH Urteil vom 01.06.2022 – VIII ZR 287/20 –, BeckRS 2022, 16217 Rn. 47). Selbst wenn sich eine Gesamtunwirksamkeit der Kostenpauschale ergeben sollte, käme in Betracht, dass der Kläger aus §§ 812, 818 BGB zum Wertersatz verpflichtet wäre. Vor diesem Hintergrund hätten sich die Parteien, hätten sie die Arbeitsplatzsystem als kostenlos geschuldet vereinbart, bei vernünftiger Abwägung der beiderseitigen Interessen darauf verständigt, die Pauschale mit 750,00 € zu bemessen. Insofern legt die Kammer zunächst zu Grunde, dass die Parteien nach Treu und Glauben eine Differenzierung der IT-Ausstattung zwischen kostenpflichtiger üblicher Büroorganisation einerseits und kostenloser Handelsvertreterinformation sowie Kundengewinnung andererseits nicht vorgenommen hätten. Die buchhalterische Erfassung erfolgt bereits über das kostenpflichtige Kassensystem. Dass der Kläger in nennenswertem Umfang mit der überlassenen Hard- und Software andere Tätigkeiten entfalten würde, die nicht unter § 86a Abs. 1 HGB sondern unter § 87 HGB zu subsumieren wären, ist weder dargetan noch für die Kammer ersichtlich. Sofern der Kläger auf Office-Softwarekomponenten verwiesen wird, so sind auch diese – etwa für PowerPoint-Präsentationen der Beklagten, E-Mail-Kommunikation mit Outlook, dem Erstellen und Bearbeiten und Ergänzen von Verträgen oder Produkterläuterungen mit Word – § 86a Abs. 1 HGB grundsätzlich zuzuordnen. Eine weitergehende Differenzierung verbietet sich vorliegend sowohl wegen des einheitlichen Software-/Hardware-Konzeptes, bei dem es sich nach der Verkehrsauffassung um eine einheitliches Produkt handelt (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2011 − VIII ZR 11/10 -, NJW 2011, 2423, Rn. 30), als auch wegen der geringen weiteren Verwendungsreichweite, die es dem Partner gemäß Ziffer 10.1 lediglich gestatten, Hardware und Software ausschließlich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zu nutzen, während eine Verwendung zu anderen geschäftlichen oder privaten Zwecken nicht statthaft ist. Die Position „Arbeitsplatzsysteme und Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung incl. Prüfanschlüsse“ floss mit 231,27 € in die Kostenpauschale ein. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Position „Instandhaltung und ggf. Austausch der zur Verfügung gestellten Herrichtungs- und Einrichtungselemente und IT-Systeme“, die mit einem Anteil von 58,63 € an der Kostenpauschale zu bemessen ist, auch die Instandhaltung und ggf. den Austausch der IT-Systeme beinhaltet. Insgesamt hätten die Parteien, da es sich um eine Pauschale handelt und die Kostenverteilung auch im Übrigen grob gerundet ist, einen um 250,00 € niedrigeren Betrag vereinbart. Denn der größte Anteil der Kostenbeteiligung mit Herrichtung, Einrichtung und Reinigung sowie Kasse nebst der Positionen Kleidung und datenschutzgerechte Entsorgung sowie Gebühren/Beiträge verbleibt in einer Größenordnung von ca. 750,00 €. Dies ist auch im Verhältnis zu der Kostenbeteiligung im Falle des Optionsmodells, das unter Ausschluss der IT-Systeme im Wesentlichen in der Überlassung der Kasse und der Kleidung äquivalent mit 50-100 € zu bemessen wäre, plausibel. Die Verteilung der Kostenpauschale in Höhe von 1.000,00 € auf die verschiedenen Ausstattungsbestandteile ist auch unstreitig. Erst wenn die Behauptung der beweisbelasteten Partei mit einer hinreichenden Erklärung nach § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO bestritten wurde, muss die Behauptung der beweisbelasteten Partei bewiesen werden. Die erklärungsbelastete Partei hat – soll ihr Vortrag beachtlich sein – auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich „substanziiert“, d.h. mit näheren positiven Angaben, zu erwidern. Ein substanziiertes Vorbringen kann grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden. Die erklärungsbelastete Partei muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Der Umfang der erforderlichen Substanziierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei; je detaillierter der Vortrag der behauptenden darlegungsbelasteten Partei ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Entspricht die Partei nicht dieser Erklärungslast, ist ihr Vorbringen unbeachtlich, und es tritt die in § 138 Abs. 3 ZPO geregelte Wirkung ein. Nur wenn dem Beklagten ein substanziiertes Bestreiten nicht möglich ist, weil er keine Kenntnis hat und sie sich auch nicht zu verschaffen vermag, ist ihm einfaches Bestreiten erlaubt (BGH, Urteil vom 31.05.2017 – VIII ZR 181/16 -, NJW-RR 2017, 842, Rn. 13f.; BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12 -, NJW 2015, 468, Rn. 11; BGH, Urteil vom 21.07.2020 – II ZR 175/19 -, NZG 2020, 1149; MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 138 Rn. 22). Unter Anlegung dieses Maßstabes ist das pauschale Bestreiten des Klägers unbeachtlich. Die Beklagte hat die Zusammensetzung der Kostenpauschale dezidiert dargetan. Dem ist der Kläger lediglich pauschal bestreitend entgegen getreten. Dieses pauschale Bestreiten ist unstatthaft und demnach unbeachtlich. Dem Kläger wäre es, worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat und diesbezüglich Schriftsatzfrist eingeräumt hat, möglich, die Aufteilung der Kostenpauschale substanziiert anzugreifen und jedenfalls eine eigene Schätzung entgegenzuhalten. Der Kläger ist als Unternehmer tätig und war bereits zuvor für die Beklagte als Handelsvertreter tätig. Ihm stand neben einer monatlichen Kostenpauschale von 1.000,00 € bei Shop-Herrichtung durch die Beklagte auch die Möglichkeit zur Verfügung, die Kostenpauschale auf 300,00 €/Monat zu senken, wenn er selbst den Shop herrichtet. Demgemäß oblag es dem Kläger im eigenen Interesse, die wirtschaftliche Bedeutung der verschiedenen mit der Kostenpauschale abgegoltenen Kostenpositionen für sich zu kalkulieren und die für ihn ökonomischere zu wählen. Auch wenn er dies bei Abschluss des Vertrages unter Wahl des Standardmodells von 1.000,00 € Kostenbeteiligung/Monat nicht getan hat, wäre ihm jedenfalls im hiesigen Verfahren eine an der Aufstellung der Beklagten orientierte Schätzung und Bewertung und damit ein substanziiertes Bestreiten möglich gewesen. Dies bezieht sich auch auf die nicht mit der Herrichtung und Mobiliar-Ausstattung in Verbindung stehenden Kostenpositionen wie insbesondere IT-Ausstattung und Kassensystem. Die Beklagte hat im Einzelnen vorgetragen, welche Systeme sie dem Kläger zur Verfügung gestellt hat. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. Auch hat die Beklagte aufgezeigt, dass sie die mit der monatlichen Kostenpauschale umgelegten Einmalkosten auf der Grundlage einer 6-jährigen Abschreibungsdauer erfasst hat. Eine andere Kostenbewertung etwa unter Darstellung abweichender marktüblicher Preise wäre dem Kläger von daher möglich gewesen. Dem ist er jedoch nicht nachgekommen. 25 % aus den klägerseits geltend gemachten, zuvor gezahlten 43.880,00 € brutto Kostenpauschale sind 10.970,00 € brutto. 25 % entsprechen dem Verhältnis der Kürzung der Kostenpauschale von 1.000,00 € um 250,00 € auf 750,00 €. Durch den Ansatz von 25 % wird den Änderungen der Mehrwertsteuer Rechnung getragen. Dass der Kläger weniger gezahlt hätte, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Die Forderung ist auch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist zum Jahresende gemäß § 199, 195 BGB war hinsichtlich der aus den Jahren 2018 bis 2021 stammenden Zahlungen noch nicht bei Einreichung der Klage am 21.12.2021 abgelaufen. Die Zustellung erfolgte am 11.01.2022 und damit im Anschluss an den verjährungsrechtlich relevanten Freitag, den 31.12.2021 demnächst im Sinne von § 167 ZPO. Die Forderung ist mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2022 zu verzinsen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Da es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt, beträgt der Zinssatz nicht 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB. Der Antrag zu 1) unterliegt vollinhaltlich der Abweisung. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf ergänzenden Buchauszug, weil bereits kein in der weiteren Stufe geltend gemachter Zahlungsanspruch besteht. Ein solcher Anspruch resultiert zunächst nicht aus einem Anerkenntnis der Beklagten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.07.2021 teilte die Beklagte dem anwaltlich vertretenen Kläger mit, dass beklagtenseits ein Anspruch auf Folgeprovisionen und ein Ausgleichsanspruch nicht gesehen würden. Was die erbetene Erteilung eines Buchauszugs betreffe, so werde sie einen Buchauszug entsprechend den gesetzlichen Anforderungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erteilen. Die Kammer vermag hierin kein Anerkenntnis zu sehen, einen Buchauszug auch bezogen auf Folgeprovisionen zu erteilen. Die Beklagte hat vielmehr einen Anspruch auf Folgeprovisionen zurückgewiesen. Dieses Verständnis wohnt auch der Mitteilung inne, einen Buchauszug den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu erteilen. Da nach dem mitgeteilten Rechtsverständnis der Beklagten ein Anspruch des Klägers auf Folgeprovisionen nicht besteht, ist für den zumal anwaltlich vertretenen Kläger ohne Weiteres zu erkennen, dass sich die gesetzlichen Anforderungen an einen Buchauszug nach dem Verständnis der Beklagten demnach nicht auf Folgeprovisionen beziehen können. Ein Buchauszugsanspruch bezogen auf Folgeprovisionen scheidet aus, weil dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Auszahlung von Folgeprovisionen zusteht. Hierüber ist auch zu befinden. Wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann über die Klage insgesamt entschieden werden (Zöller-Greger, ZPO, 33. Auflage, § 254 Rdnr. 9). Es mag sein, dass sich erst aus einem umfassenden Buchauszug hinsichtlich einzelner Tätigkeiten die Abgrenzung von provisionspflichtigen zu nicht provisionspflichtigen Geschäftsvorfällen ergibt, sodass der Buchauszug entsprechend auch umfassend zu erteilen ist, um eine Prüfung und Klärung dahingehend zu erzielen, ob die Einschätzung als nicht provisionspflichtige Geschäftstätigkeiten auch zutreffend erfolgt ist. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Der von der Beklagten erteilte Buchauszug bezog nicht solche Geschäftsvorfälle ein, die denkbare Folgeprovisionen betreffen. Allein hierauf bezieht sich der vom Kläger mit dem Antrag zu 1) verfolgte ergänzende Buchauszug. Demgemäß dient der Buchauszug nicht der Klärung von Fragen der tatsächlichen Abgrenzung. Vielmehr ist er abhängig von der Frage, ob Folgeprovisionen seitens der Beklagten überhaupt geschuldet sind. Als Anspruchsgrundlagen für die mit der ersten Stufe geltend gemachten Auskunft kommen § 87c Abs. 2 HGB, § 87c Abs. 3 HGB und der allgemeine Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Betracht. Dem Kläger geht es erklärtermaßen mit den geltend gemachten Ansprüchen um die Vorbereitung von Zahlungsansprüchen wegen Folgeprovisionen aus § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB oder auch Provisionen nach der sog. „Erweiterungsrechtsprechung“. Etwas anderes ist auch angesichts des beklagtenseits erfolgten Buchauszuges nicht ersichtlich. Sowohl § 87c Abs. 2 HGB als auch § 87c Abs. 3 HGB beschränken den Anspruch auf provisionsrelevante Umstände. Auch für § 242 BGB ist das Bestehen eines potentiellen Leistungsanspruches Voraussetzung. Dem Kläger stehen weder die begehrten Folgeprovisionen noch Provisionen nach der sogenannten Erweiterungsrechtsprechung zu. Zwar hat der Handelsvertreter gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 HGB Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Allerdings haben die Parteien den dispositiven (s. BGH, Beschluss vom 24.04.2014 – VII ZR 163/13 –, NJW 2014, 1735; MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, HGB § 87 Rn. 68) Provisionsanspruch wirksam unter Ziffer 4.1.1 Buchstabe c) Satz 1 der Anlage 2 zum C Shop Partner Vertrag „Dienstevermarktung“ und Ziffer 5.1.1 Satz 2 der Anlage 3 zum C Shop Partner Vertrag „Endgeräte und Zubehörvermarktung“ dahingehend begrenzt, dass eine bloße Mitursächlichkeit des Partners für das Zustandekommen des Vertrages nicht genügt. Auch wurden Provisionen für Geschäfte ausgeschlossen, die ohne seine Tätigkeit für Folgegeschäfte bzw. weitere gleichartige Geschäftsabschlüsse abgeschlossen wurden (Ziffer 4.1.1 Buchstabe c) Satz 2 Anlage 2 und Ziffer 5.1.3 Anlage 3). Ziffer 4.1.1 Buchstabe c) Satz 1 der Anlage 2 stellt ausdrücklich klar, dass der Vergütungsanspruch nur dem Partner zusteht, der den Auftrag in das Auftragserfassungssystem eingegeben hat. Andere Provisionen sind demnach ausgeschlossen. Dies ergibt die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Ist der Wortlaut nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Dabei sind auch der Sinn und Zweck einer Klausel sowie systematische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Eine Formularklausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren. Sind danach mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar, gehen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 05.05.2022 – VII ZR 176/20 –, NJW 2022, 2467). Dass eine bloße Mitursächlichkeit des Partners nicht genügt, ist ausdrücklich geregelt und hinsichtlich der Klausel zu Ziffer 4.1.1 Buchstabe c) Anlage 2 zudem noch dahingehend plastisch verständlich gemacht, dass der Vergütungsanspruch nur dem Partner zusteht, der den Auftrag in das Auftragserfassungssystem eingegeben hat. Bereits hieraus wird deutlich, dass auch Folgegeschäfte nicht erfasst sind, sofern der Partner sie nicht in das Auftragserfassungssystem selbst eingegeben hat. Dies wird durch die nachfolgende Regelung verdeutlicht, dass „Nachbestellprovisionen für Folgegeschäfte des geworbenen Kunden während der Vertragslaufzeit […] nicht geschuldet werden.” Diese Formulierung ist für den durchschnittlichen Handelsvertreter dahingehend zu verstehen, dass Provisionsansprüche für derartige Geschäfte, die mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat, ausgeschlossen sind. Hierfür spricht die Regelung von Ziffer 5.1.3, nach der „Nachbestellprovisionen für weitere gleichartige Geschäftsabschlüsse des geworbenen Kunden“ bei Abschluss durch Dritte ausgeschlossen sind. Das Ziel der beiden Regelungen ist für den verständigen Handelsvertreter gleichlaufend. Ihm wird durch die ähnliche Formulierung mit dem Wort „Nachbestellprovisionen“ sowie die thematisch gleiche Stellung deutlich, dass „Nachbestellprovisionen für weitere gleichartige Geschäftsabschlüsse“ und „Nachbestellprovisionen für Folgegeschäfte“ im Nachgang zum unmittelbar vermittelten Vertragsschluss auftretende, nicht unmittelbar durch den Partner erfolgte Geschäftsabschlüsse desgleichen Kunden betreffen. Das Wort „Nachbestellprovisionen“ vermittelt auch keinen falschen oder irreführenden Eindruck. Vielmehr verdeutlicht dieses Wort im Gesamtzusammenhang prägnant, dass Provisionen für Geschäfte gleicher Art gemeint sind. Zwar ist bei rechtlich exakter Betrachtung die Nachbestellung des gleichen Produktes von Folgeaufträgen über das ursprünglich vermittelte Produkt ergänzende, ersetzende oder fortentwickelte Produkte abzugrenzen. Diese Anforderungen an den Wortlaut der vertraglichen Regelung zu legen, sind jedoch weit überzogen. Dem verständigen und aufmerksamen Handelsvertreter ist auf Grund des dargestellten Gesamtzusammenhangs und der Formulierung „Nachbestellprovisionen für Folgeaufträge“ ersichtlich, dass die Begriffe „Nachbestellung“ und „Folgeaufträge“ synonym verwendet und gleichlaufend derart behandelt werden sollen, dass hierauf gerichtete Provisionen von der Beklagten nicht geschuldet sind. Ein anderes Verständnis ist praxis- sowie lebensfremd. Eine derartige Differenzierung wird selbst in der spezialjuristischen Kommentarliteratur nicht einheitlich verfolgt. So wird in der Kommentarliteratur § 87 Abs. 1 S. 1 Var. 2 HGB mitunter auch unter der Überschrift „Nachbestellungen“ geführt (MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, HGB § 87 Rn. 44) und zum Teil auch allein hinsichtlich der Nachbestellungen kommentiert (Oetker/Busche, 7. Aufl. 2021, HGB § 87 Rn. 19; Koller/Kindler/Roth/Drüen/Roth, 9. Aufl. 2019, HGB § 87 Rn. 6). Soweit Nachbestellungen und Folgeaufträgen genannt werden, werden diese Begriffe häufig synonym (Heidel/Schall, Handelsgesetzbuch, HGB § 87 Rn. 11, beck-online; MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, HGB § 87 Rn. 44 nennt zwar beide Begriffe, befasst sich anschließend jedoch als pars pro toto allein mit Nachbestellungen) oder jedenfalls rechtlich gleichlaufend (Hopt/Hopt, 42. Aufl. 2023, HGB § 87 Rn. 18; Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, HGB § 87 Rn. 8, beck-online; BeckOK ArbR/Hagen, 67. Ed. 1.3.2023, HGB § 87 Rn. 21; BeckOK HGB/Lehmann, 39. Ed. 15.7.2022, HGB § 87 Rn. 26, der Nachbestellungen und Folgeaufträge in der Überschrift nennt, begrifflich in der Kommentierung allein Nachbestellungen bezeichnet) behandelt. Dass der aufgeklärte und verständige durchschnittliche Handelsvertreter diese Begriffe voneinander unterscheiden oder ihm eine Abgrenzung der Begriffe gelingen würde, dass für ihn in Betracht kommen würde, diese Fälle unterschiedlich zu behandeln, und dass er von daher Verständnisschwierigkeiten hinsichtlich der Bedeutung der Regelung hätte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der durchschnittliche Handelsvertreter wird den Begriff „Nachbestellprovision“ im aufgezeigten Kontext der Regelung vielmehr gleichlaufend wie die Provision auf weitere gleichartige Geschäftsabschlüsse des geworbenen Kunden beziehen, mithin letztlich als Ausschluss der Provisionspflichtigkeit gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 Var. 2 HGB. Diese Vereinbarung ist nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB und hält der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand. Insofern ist auf den Erwartungshorizont des Erklärungsempfängers abzustellen. Hier wiederum kommt es nicht auf die Erwartungshaltung des konkreten Erklärungsempfängers an, sondern auf diejenige, die der angesprochene vertragstypische Kundenkreis redlicherweise entwickelt. Es kommt darauf an, ob die als Kunden angesprochenen Verkehrskreise mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Inhalts bei diesem Vertragstyp rechnen. Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BGH, Urteil vom 26.0 7.2012 − VII ZR 262/11 -, NJW-RR 2012, 1261; BGH, Urteil vom 04.10.2000 - XII ZR 44/98 -, NJW-RR 2001, 439; BeckOK BGB/H. Schmidt, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 305c Rn. 14). Dass allein der TSP-Vertrag eine abschließende Regelung zu den Provisionen enthalten würde, ist bereits dem Vertragswerk nicht zu entnehmen. Bereits aus Ziffer 2.2 des TSP-Vertrages ergibt sich, dass die Anlagen zum verbindlichen Regelungsumfang des TSP-Vertrages gehören und sie in ihrem Regelungsgebiet den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Vertrages – mit Ausnahme der Standortvereinbarungen – vorgehen. In Ziffer 4 des TSP-Vertrages sind die Vertriebsleistungen des Partners und damit des Klägers geregelt; diese verweisen auf die Anlagen 2 und 3, sodass sich für den Partner ohne Weiteres ergibt, dass in diesen Anlagen auch Einzelheiten zum Vertrieb und damit auch zu den Provisionen geregelt sind. Auch aus Ziffer 11 wird deutlich, dass hier das Prozedere der Mitteilung, welche Produkte mit welchen Provisionssätzen vom Partner vermarktet werden sollen, dargestellt wird. Wohingegen die Provisionssätze als solche und die Voraussetzungen für das Anfallen der Provision nicht geregelt sind. Der aufmerksame und verständige Handelsvertreter, auf den abzustellen ist, liest das Vertragswerk insgesamt. Insbesondere ist sein Augenmerk dabei auf Bestimmungen über die Provisionen gerichtet, da sein wirtschaftliches Interesse primär auf die aus den Provisionen resultierenden Verdienstmöglichkeiten der Vertragsbeziehung gerichtet ist. Diese Bestimmungen finden sich unter den entsprechenden Überschriften allgemein im TSP-Vertrag sowie sodann für die jeweilige Vertriebsleistung in den Anlagen 2 und 3. Lediglich ergänzend kommt hinzu, dass ein wie vorliegend erfolgter Ausschluss auch – wie die entsprechende Regelung der V GmbH zeigt – branchenüblich ist, mithin insbesondere auch dem Handelsvertreter für Telekommunikationsprodukte bei einem Marktvergleich bekannt ist. Dass die Klauseln unter Verstoß gegen §§ 310, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB unwirksam sind, ergibt sich nicht. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass die verbliebene Provisionsvereinbarung unter Verstoß gegen Treu und Glauben zu einer unangemessenen Benachteiligung führen. Ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung des § 87 Abs. 1 S. 1 HGB ist zwar erfolgt. Dieser ist jedoch rechtlich zulässig und führt nicht zu einer unvereinbaren Abweichung mit wesentlichen Grundgedanken. Der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung ist die Provisionspflichtigkeit, die mit den verbliebenen Provisionen weiterhin gegeben ist. So kann die Beschränkung der provisionspflichtigen Geschäftsvorfälle in die Provisionspreisgestaltung einfließen. Dass die getroffene Provisionspreisgestaltung hingegen wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Um Streitigkeiten über die Ursächlichkeit eines späteren Geschäfts zu vermeiden, wird in der Kommentarliteratur mitunter dazu geraten von den Möglichkeiten Gebrauch machen, vom gesetzlichen System abzuweichen (so NK-ArbR/Reinhard, 2. Aufl. 2023, HGB § 87 Rn. 10 für § 87 Abs. 1 S. 1 Var. 2 HGB). Die Kammer schließt sich den Ausführungen der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn im Teilurteil vom 06.07.2021 (Az. 11 O 16/21) auf Seite 23f. sowie der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn im Urteil vom 04.05.2022 (Az. 30 O 15/21) auf Seite 49 nach eigener Prüfung insofern an, als dass die Regelung in Satz 3 der Ziffer 4.1.1 Buchstabe c) der Anlage 2 zu Überhangprovisionen wirksam ist. „Überhangprovisionen“ können nach dem gebräuchlichen Begriffsverständnis für Geschäfte entstehen, die vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses abgeschlossen sind, allerdings erst danach ausgeführt werden (s.insoweit zB MüKo, aao, Rz. 19). Insoweit wäre zwar ein Ausschluss dieser Provisionen in AGB wohl nicht wirksam möglich (s. hierzu m.w.N. MüKo, aaO Rz. 69). Entsprechende Provisionen sind vorliegend aber auch nicht vertraglich ausgeschlossen. Vielmehr sind nach der in Rede stehenden Regelung in Satz 3 bereits dann Provisionen zu bezahlen, wenn nicht einmal der gesamte Abschluss zur Laufzeit des Handelsvertretervertrages erfolgt, vielmehr – so die Regelung - in dieser Zeit nur der Kundenauftrag noch eingeht; die Annahme dieses Auftrags seitens des Unternehmens, die nach dem üblichen, vorstehend bekannten Verständnis von „Überhangprovisionen“ noch zur Laufzeit des Handelsvertretervertrages erforderlich ist, weil erst diese zum „Abschluss“ führt, ist nach der vertraglichen Regelung nicht erforderlich. Mithin ist die vertragliche Regelung nach hiesiger Ansicht damit „weiter“ als die für Überhangprovisionen gebräuchliche, d.h. die vertragliche ist für den Handelsvertreter günstiger, weil sie geringere Voraussetzungen für den Anfall von diesen Provisionen ausreichen lässt. Sie weicht damit vom „Leitbild“ zu Gunsten des Handelsvertreter ab. Soweit der Kläger vorträgt, dass der zwischen den hiesigen Parteien vereinbarte Provisionsausschluss auch die nach § 87a Abs. 5 HGB zwingenden Provisionstatbestände des § 87a Abs. 3 und 4 HGB betreffen würde und daher unwirksam sei und hierzu insbesondere auf die Hinweisverfügung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.01.2020 sowie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2009, Az. VIII ZR 286/07, verweist, so sind die den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fallkonstellationen nicht mit dem hiesigen Fall vergleichbar, so dass sich hieraus auch kein Rückschluss auf eine etwaige Unwirksamkeit der hiesigen Provisionsregelungen ziehen lässt. Voraussetzung für die Entstehung des Provisionsanspruches nach § 87a Abs. 3 S. 1 HGB ist, dass die Nichtausführung oder abweichende Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer feststeht. Voraussetzung ist jedoch der entsprechende Vertragsschluss. Dieser Anspruch wird hingegen nicht beschränkt. Vielmehr stellen Ziffer 4.1.1 Buchstabe a) Satz 1 der Anlage 2 und Ziffer 5.1.1 der Anlage 3 ausdrücklich klar, dass allein das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages von Relevanz ist. Ziffer 4.1.1 Buchstabe a) Satz 2 erleichtert den Nachweis des Vertragsschlusses durch eine Vertragsschlussfiktion („gilt“) durch Freischaltung im System der Beklagten. Einen Widerspruch vermag die Kammer insofern – anders als die 1. Kammer für Handelssachen im zitierten Urteil auf Seite 22f. – nicht zu erkennen. Unter Ziffer 4.1.1 Buchstabe c) Satz 3 der Anlage 2 stellt zudem ergänzend klar, dass Überhangprovisionen – wie bereits ausgeführt zu Gunsten des Handelsvertreters bereits bei Eingang des Angebotes des Kunden – geschuldet sind. Zwar lässt Ziffer 5.1 der Anlage 3 eine solche Regelung vermissen; dies ist jedoch unbeachtlich, da Ziffer 5.1.1 der Anlage 3 ausdrücklich allein den Vertragsschluss genügen lässt und die Provision nicht von dem Fortbestehen des Handelsvertretervertrages (demgemäß anders als im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, Urteil vom 21.10.2009 - VIII ZR 286/07 -, NJW 2010, 298, Rn. 16) oder der Nichtausführung bzw. der abweichenden Ausführung des Geschäftes durch den Unternehmer abhängig macht. Zugleich haben die Parteien wirksam mit den aufgezeigten vertraglichen Regelungen auch Provisionen im Sinne der „Erweiterungsrechtsprechung“ ausgeschlossen. Dies beinhaltet, dass Erhöhungen gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 HGB provisionspflichtig, wenn der Versicherungsvertreter dynamische Lebensversicherungen vermittelt, bei denen sich die Versicherungssumme nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags in regelmäßigen Zeitabständen erhöht, sofern der Versicherungsnehmer nicht widerspricht, da die die Erhöhungen auf die Vermittlungstätigkeit bei Abschluss des Versicherungsvertrags zurückgehen (BGH, Urteil vom 20.12.2018 – VII ZR 69/18 -, NJW 2019, 1674). Einer Übertragung dieser anhand handelsvertreterrechtlicher Bestimmungen für Versicherungsvertreter entwickelten Rechtsprechung auf Handelsvertreter steht nach Auffassung der Kammer nichts im Wege. Denn nach §§ 92 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 87 Abs. 1 S. 1 HGB gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer, wobei in Abweichung von § 87 Abs. 1 S. 1 HGB ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für die Geschäfte hat, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Auf Grund dieser engeren Voraussetzungen ist die genannte Rechtsprechung auf Handelsvertreterprovisionen zu übertragen, die weiterreichend gesetzlich geregelt sind. Allerdings ist dies abdingbar (BGH aaO, Rn. 35f.). Einen solchen Ausschluss haben die Parteien auch ausweislich der getroffenen Regelung mit dem Ausschluss der Provision für Vertragsschlüsse vereinbart, für die der Handelsvertreter lediglich mitursächlich tätig war. Auch der Antrag zu 2) ist vollinhaltlich unbegründet. Die Bedingung zur Entscheidung über den hilfsweise gestellten Klageantrag zu 2) ist eingetreten, sodass über die mit diesem Antrag hilfsweise erhobene Stufenklage auf Auskunft und Schadensersatz ebenfalls zu entscheiden ist. Da kein mit dem Leistungsanspruch auf weiterer Stufe geltend gemachter Zahlungsanspruch besteht, ist die mit dem Klageantrag zu 2) erhobene Stufenklage insgesamt durch Endurteil abzuweisen. Eine unrechtmäßige Konkurrenztätigkeit, eine Treuepflichtverletzung oder ein schadensersatzbegründendes wettbewerbswidriges Verhalten vermag die Kammer auf Grund des klägerischen Vortrages nicht zu erkennen (s. LG Bonn, Urteil vom 04.05.2022, Az. 30 O 15/21, S. 51f.). Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, sie sei unrechtmäßig in Konkurrenz zum Kläger getreten, indem sie mit den in dem Anlagenkonvolut K 2 genannten Kunden nach dem in dem Anlagenkonvolut K 2 genannten Datum des Erstabschlusses Geschäfte geschlossen habe, die gemäß dem TSP-Vertrag (Anlage K 1) dem Vertriebs– und Provisionsrecht des Klägers unterlegen hätten, so trifft dies schon deswegen nicht zu, weil die Beklagte – wie bereits ausgeführt – zu Recht die Provisionspflicht an die Vermittlung des konkreten Vertrags geknüpft hat, Folgeprovisionen ausgeschlossen hatte und gerade keine Zuweisung von Kunden als Bestandskunden oder im Rahmen von bestimmten Bezirken zu Handelsvertretern oder auch sonstigen Vertriebskanälen vorgesehen hatte. Insofern ist hier auch kein Eingriff in den Kundenbestand des Klägers vorgenommen worden. Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, dass durch die Hotline oder andere C-Shops von ihr vermittelte Verträge storniert und neu abgeschlossen worden seien, so liegt hierin für sich genommen kein Wettbewerbsverstoß. Gleiches gilt für die von dem Kläger vorgeworfenen Vertragsverlängerungen von durch sie vermittelten Verträgen per Hotline oder online oder das Auftreten des Außendienstes oder der Hotline gegenüber Geschäftskunden. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass auch der Kläger davon profitiert hat, dass er Provisionen durch Vermittlungen von Verträgen an Bestandskunden, die durch andere Vertriebskanäle generiert worden sind, erwirtschaften konnte. So ist die grundsätzliche Ansprache von Bestandskunden des einen Vertriebskanals durch einen anderen Vertriebskanal nicht per se ein wettbewerbs- oder treuwidriges Verhalten. Es stand vielmehr der Beklagten grundsätzlich frei, ihren Vertrieb mehrgleisig aufzubauen und auch die Provisionsvergabe daran zu knüpfen, wer letztlich den Vertragsschluss zum Ende gebracht hat, auch wenn der jeweilige Kunde evtl. zunächst von einem anderen Vertriebskanal generiert worden war. Wie bereits ausgeführt, hat dies für die verschiedenen Vertriebskanäle auch nicht nur Nachteile begründet, sondern auch den Vorteil, dass sie auch an die durch andere Kanäle generierten Bestandskunden vermitteln und hierfür Provisionen erwirtschaften konnten. Dem Kläger war auch bekannt, dass die Beklagte auf verschiedenen Vertriebswegen aktiv ist eine Ausschließlichkeit des jeweiligen Vertriebsweges nicht besteht. So ergibt sich bereits aus Ziffer 1 und 4.4 des TSP-Vertrages, dass die Beklagte bzw. die Konzernunternehmen verschiedene Vertriebswege verfolgen, die Vermittlung über eigene und wie vorliegend über Partner extern geführte Telekom-Shops nur eine Vertriebsform darstellt. Darüber hinaus waren dem Kläger als vorheriger Arbeitnehmer der Beklagten bzw. eines Unternehmens des C-konzerns bekannt, dass der Vertrieb auf verschiedenen Vertriebswegen organisiert war und diese Vertriebswege sich nicht ausschlossen, was sich auch – wie aufgezeigt – aus dem Vertrag und dem Provisionssystem ergibt. Dass die Beklagte bei entsprechender Anmeldung des Kunden Newsletter an diese verschickt, führt nicht zu einer schadensersatzpflichtigen Pflichtverletzung der Beklagten. Sofern die Beklagte über ihr C Profis Team zur Mitteilung an ihre Handelsvertreter, so Herrn K als Geschäftsführer eines anderen Partnershopbetreibers, der M GmbH in Paderborn, mitteilt, dass diese „nur online“ 120,00 EUR bei ihrem Handy sparen könnten, ist für die Kammer nicht zu erkennen, dass die Beklagte aggressiv zur Werbung der Kunden der Handelsvertreter eingreife. Vielmehr gibt sie den Handelsvertretern ein Angebot für ihren eigenen Tarif bzw. eine Information zur Werbung von Kunden an die Hand. Der Antrag zu 3) ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 28.815,85 € nebst Zinsen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass ihm Provisionen auf Grund provisionspflichtiger Geschäfte nicht ausgezahlt worden sind. Sofern der Kläger auf in dem Buchauszug getätigte Storni verweist, wird er der ihn treffenden Darlegungslast nicht gerecht. Der Kläger beschränkt sich darauf, aus dem als Excel-Tabelle vorgelegten Buchauszug systematisch nur diejenigen Buchungen darzustellen, die von der Beklagten im Buchungsprozess storniert worden sind, ohne ebenfalls ggf. vorhandene zugehörige Gutschriften zu erfassen. Der Kläger verkennt bei diesem Vorgehen, dass der Buchauszug keine Abrechnung darstellt. Vielmehr hat die Beklagte plausibel erläutert, dass ein Geschäftsvorfall in der internen Buchführung bis zum provisionspflichtigen Vertragsabschluss mitunter auch mehrfach vorübergehend als storniert gekennzeichnet wird, was entsprechend erfasst wird und im Buchauszug widergegeben ist. Demgegenüber berücksichtigt die Abrechnung die endgültig nicht stornierten Geschäftsvorfälle. Der derart vom Kläger einseitig gefilterte Buchauszug gibt keine hinreichenden Rückschlüsse dafür, dass ein Geschäftsvorfall von der Beklagten als nicht provisionspflichtig behandelt worden ist. Soweit der Kläger rügt, dass er im Buchauszug nicht entsprechende Stornierungen und Gutschriften durch die Eingabe von Auftragskennern oder Kundenidentifikationsnummern verknüpfen könne, so ist er jedenfalls nicht dem Vortrag der Beklagten entgegengetreten, dass bereits anhand jeder einzelnen Monatsabrechnung (die im Excel-Format zur Verfügung gestellt worden ist) die Verknüpfung vorgenommen werden könne. Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Schließlich unterliegt der Kläger auch mit dem Klageantrag zu 5) . Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 24.222,45 € zuzüglich Zinsen. Die diesbezüglich klägerseits gerügten Provisionsänderungen erfolgten rechtmäßig, sodass kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer hiervon abweichenden Provision zu erkennen ist. Die Kammer macht sich die Ausführungen der Kammer mit Urteil vom 04.05.2022, Az. 30 O 15/21, S. 54-56 nach eigener Würdigung zu eigen, die die Kammer zudem ergänzt. Die Beklagte war zu den von dem Kläger vorgeworfenen Provisionsänderungen gemäß Ziffer 11.1.1 des TSP-Vertrages berechtigt. Die entsprechende Regelung, die es der Beklagten erlaubt, im Rahmen von SuP-Vereinbarungen Änderungen der Produkte und der für ihren Vertrieb zu zahlenden Provisionen anzustoßen und die dem Kläger als Handelsvertreter eine Widerspruchsmöglichkeit einräumt, ist wirksam vereinbart worden. Das Interesse der Beklagten als Unternehmerin an der Änderung des Produkts- und Provisionsspektrums zur Anpassung an die Marktgegebenheiten ist legitim, und zwar nicht nur vor dem Hintergrund des sich besonders rasch wandelnden Telekommunikationsmarkts. Aus Sicht der Kammer kommt es nicht darauf an, ob Ziffer 11.1.1 des TSG-Vertrages wirksam ist. Selbst eine Unwirksamkeit dieser Ziffer unterstellt, hätte dies lediglich zur Folge, dass die Parteien im TSG-Vertrag nebst Anlagen keine konkrete Provisionsvereinbarung getroffen hätten mit der Folge, dass diese nachfolgend von den Parteien zu treffen gewesen wäre. Dies haben die Beklagte durch Übersendung der jeweils ausdrücklich für ein Quartal geltenden Provisionsvereinbarungen angeboten. Der Kläger hat diese jeweils durch Fortsetzung der vertraglichen Vermittlungstätigkeit und Übermittlung der provisionspflichtigen Geschäfte an die Beklagte angenommen. Die Parteien haben mit jeder neuen SuP-Vereinbarung die vorherige aufgehoben und für ein neues Quartal eine neue SuP-Vereinbarung geschlossen, wie sich aus den SuP-Vereinbarungen ergibt. Die Regelung in Ziffer 11.1.1. des TSP-Vertrages hält aber auch als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle stand und ist nicht gemäß §§ 89 HGB, 134 BGB unwirksam. §§ 310 Abs. 1, 307 i.V.m. § 308 Nr. 4 BGB („Änderungsvorbehalt“) ist bereits auf die Regelung in Ziffer 11.1.1 des TSP-Vertrages nicht anwendbar. Bei Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmen mit langfristiger Bindung, die eine nicht durch die Angabe von Preiserhöhungsfaktoren konkretisierte Preisanpassungsklausel enthalten, ohne dass dem Vertragspartner des Verwenders im Falle von Preiserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht zusteht, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist unter Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrages, der typischen Interessen der Vertragsschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen. Dabei unterwirft der Bundesgerichtshof angesichts dessen, dass im Handelsverkehr Preisklauseln in verschiedenster Ausgestaltung weit verbreitet sind, die dort verwendeten Klauseln nicht denselben strengen Prüfmaßstäben wie es bei Klauseln der Fall ist, die gegenüber Verbrauchern eingesetzt werden. Ein AGB-Verwender, dem es unmöglich ist, die Preisanpassungsklausel konkreter zu fassen, muss aber zumindest durch ein Sonderkündigungsrecht sicherstellen, dass sich der Vertragspartner bei einer Preiserhöhung, die auf das Anpassungsrecht gestützt wird, von dem Vertrag lösen kann (BGH, Urteil vom 16.01.1985 - VIII ZR 153/83 -, juris Rn. 12 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2009 - 16 U 621/08 -, juris Rn. 8; OLG Jena, Urteil vom 22.4.2020 – 2 U 287/18 -, ZVertriebsR 2021, 26). Unter Ziffer 11.1.1 ist vorgesehen, dass die Handelsvertreter den von der Beklagten übermittelten „SuP-Erklärungen“ binnen einer Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe widersprechen können. Das ist gerade kein einseitiger Änderungsvorbehalt. Vielmehr steht dem Partner ein Widerspruchsrecht zu, sodass der Vertrag in der ungeänderten Fassung fort gilt. Die Regelung in Ziffer 11.1.1. TSP-Vertrag begegnet auch keinen Bedenken im Hinblick auf §§ 310 Abs. 1, 307 i.V.m. § 308 Nr. 5 BGB. Zwar wird dort in der Tat eine Zustimmung zu den geänderten SuP-Bedingungen fingiert, dies geschieht aber gerade unter Vorsehung einer angemessenen Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung sowie mit der Pflicht der Beklagten zum Hinweis auf die Bedeutung seines Verhaltens. Denn die Beklagte sieht in der Regelung eine Widerspruchsmöglichkeit binnen vier Wochen vor, einen Hinweis hierauf bzgl. jeder neuen SuP-Vereinbarung und die Regelung enthält eine Folgenregelung bzgl. eines rechtzeitigen Widerspruchs einerseits und eines nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs andererseits. Im Übrigen wäre eine Anknüpfung von Rechtsfolgen an das Schweigen eines Handelsvertreters jedenfalls in der vorgesehenen Konstellation auch unbedenklich. Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass der allgemeine Grundsatz, dass an das Schweigen im Rechtsverkehr keine Rechtsfolgen geknüpft werden dürften, im Handelsrecht – wie die Beklagte zu Recht einwendet – durch § 362 HGB deutlich relativiert wird. Soweit der Kläger aus Entscheidungen dazu, dass dem Schweigen des Handelsvertreters auf Abrechnungen kein Erklärungswert zukomme, den Schluss zieht, dass auch vorliegend dem Schweigen eines Handelsvertreters auf die Übersendung von SuP-Vereinbarungen keine Rechtswirkung zukommen könne, so teilt die Kammer diesen Schluss nicht. Denn an einer Einigung auf eine Anpassung des Produkts- und Provisionsspektrums hat die Beklagte als Unternehmerin mit einem Anpassungsdruck ihres Vertriebs an die Marktgegebenheiten ein legitimes Interesse an einer zeitnahen Klärung, wohingegen im Falle der Übersendung einer Abrechnung an den Handelsvertreter bzgl. der Akzeptanz dieser Abrechnung kein vergleichbares Interesse an einer besonders zeitnahen abschließenden Klärung anzunehmen sein dürfte. §§ 310 Abs. 1, 307 i.V.m. § 308 Nr. 6 BGB sind auf die hier in Rede stehende Regelung schon nicht anwendbar, weil diese die Folgen der „SuP-Vereinbarung“ an deren „Bekanntgabe“ an den Partner und einen Fristablauf ohne Widerspruch anknüpft. Soweit auf Klägerseite Unklarheiten über den Fristbeginn geäußert werden, ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass die Änderung vier Wochen nach ihrer Bekanntgabe an den Partner Vertragsinhalt wird und „dabei“ – demgemäß bei der Bekanntgabe – „[die Beklagt] den Partner jeweils darauf hinweist, dass er berechtigt ist, der durch die geänderte SuP-Vereinbarung bewirkten Änderung des Vertragsinhaltes mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zu widersprechen“, sodass die vierwöchige Frist mit Bekanntgabe zu laufen beginnt. Die Bekanntgabe setzt, dies entspricht allgemeinem Verständnis – auch jenseits der rechtlichen Einordnung etwa in § 41 VwVfG, § 122 AO oder § 166 ZPO – einen Zugang durch den betroffenen Partner voraus. Es wird auch auf den konkreten Handelsvertreter abgestellt, was dahingehend zu deuten ist, dass die „SuP-Vereinbarung“ auch gerade dem konkreten Partner so zur Verfügung gestellt werden muss, dass er sie zur Kenntnis nehmen konnte, was aber beides auch für einen Zugang nach § 130 BGB erforderlich wäre. Insofern wird hier nach Überzeugung der Kammer nicht ein Zugang fingiert, sondern vorausgesetzt. Auch von einer Beweislastumkehr im Sinne von §§ 310 Abs. 1, 307 BGB i.V.m. § 309 Nr. 12 BGB zu Lasten des Handelsvertreters kann vorliegend nicht ausgegangen werden, so dass die Vorschrift schon nicht einschlägig ist. Ein Verstoß der Regelung in Ziffer 11.1.1 gegen die Kündigungsfristvorschrift des § 89 HGB liegt ebenfalls nicht vor. Denn in der Tat knüpft der mit dem Kläger abgeschlossene TSP-Vertrag gerade bzgl. der Laufzeit an die Standortvereinbarungen an und diese sind nur auf eine feste Zeitdauer geschlossen worden, so dass es sich vorliegend nicht um einen Handelsvertretervertrag handelt, der i.S.v. § 89 HGB auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre, so dass auch die dortige Kündigungsfristenregelung schon nicht einschlägig ist. Letztlich ist auch ohne Belang für die hiesigen Fragestellungen, ob das im Falle des Widerspruch vereinbarte Sonderkündigungsrecht auch der Beklagten zum Ende des jeweiligen Quartals mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus gegen § 89 HGB verstößt. Allenfalls wäre die Regelung über das Sonderkündigungsrecht der Beklagten ggf. mit der Folge unwirksam, dass für die Beklagte kein Sonderkündigungsrecht bestand. Eine Gesamtunwirksamkeit der Klausel vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf Grund Vorbringens der Parteien per Schriftsätzen vom 27.02.2023, 13.04.2023, 17.04.2023, 20.04.2023, 25.04.2023, 28.04.2023 und 03.05.2023 gemäß § 156 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO ist nicht angezeigt. Neues tatsächliches, nicht nachgelassenes Vorbringen der Parteien mit diesen Schriftsätzen wird gemäß § 296a ZPO als verspätet zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist auf § 92 Abs. 1 ZPO gestützt. Das Obsiegen des Klägers im Verhältnis zu seinem Unterliegen beträgt ca. 7 Prozent. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 146.918,30 EUR festgesetzt.