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Urteil

23 KLs 3/23

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2023:0515.23KLS3.23.00
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Tenor

für   R e c h t  erkannt:

Der Angeklagte ist des Diebstahls in zwölf Fällen, davon in einem Fall versucht, schuldig.

Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Aus dem Vermögen des Angeklagten unterliegt ein Betrag in Höhe von 47.872,26 Euro der Einziehung, wobei er in Höhe von 26.711,45 Euro gesamtschuldnerisch haftet.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

§§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3, 22, 23 Abs. 1, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB

Entscheidungsgründe
für R e c h t erkannt: Der Angeklagte ist des Diebstahls in zwölf Fällen, davon in einem Fall versucht, schuldig. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Aus dem Vermögen des Angeklagten unterliegt ein Betrag in Höhe von 47.872,26 Euro der Einziehung, wobei er in Höhe von 26.711,45 Euro gesamtschuldnerisch haftet. Er trägt die Kosten des Verfahrens. §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3, 22, 23 Abs. 1, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB G r ü n d e: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Der heute 43 Jahre alte Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde als sogenannter B im A geboren. Seine Eltern sind beide deutscher Abstammung. Die Mutter ist Köchin, sein Vater war Polizeibeamter. Er starb noch während der Schwangerschaft seiner Mutter mit dem Angeklagten. Der Vater wurde Opfer eines gegen ihn und seine Kollegen gerichteten Anschlags. Aus der Ehe seiner Eltern ist zudem ein älterer Bruder des Angeklagten hervorgegangen. Der Angeklagte wuchs zunächst bei der Mutter auf. Diese heiratete erneut. Mit dieser Familie wuchs der Angeklagte zusammen mit einem fünf Jahre jüngeren Bruder in einem sozialen Brennpunkt auf. Der Stiefvater war in einer Fleischerei beschäftigt. Der Angeklagte besuchte in C eine mit dem deutschen Schulsystem vergleichbare Grund- und Hauptschule. Dort wurde er auch in der deutschen Sprache unterrichtet. Auch zu Hause sprach man deutsch und rumänisch. Der Angeklagte begann später eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, die er jedoch nicht beendete, weil die Mutter mit den drei Söhnen im Jahr 1995 nach Deutschland übersiedelte. Der Stiefvater verblieb in C. Die vierköpfige Familie ließ sich in E, einem Ortsteil von D, im F nieder. Dort waren bereits Verwandte der Familie ansässig. In dem Dorf wohnten überwiegend B. Die Mutter fand schnell eine Arbeit in einem Altenheim. Der Angeklagte selbst ging noch etwa anderthalb Jahre zur Schule in G. Er erlangte lediglich ein Abgangszeugnis, eigenen Angaben zufolge, weil er sich nicht auf die Schule konzentrierte, sondern mit Freunden „abhing“ und Alkohol trank. Er begann eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker, brach diese jedoch nach einem Jahr wieder ab. Sein Lehrherr war unzufrieden mit seiner Arbeitsleistung. Dies – und diverse Prügeleien mit anderen – führten auch zu einer Belastung der Beziehung zu seiner Mutter. Diese zog – etwa im Jahr 2005 – nach H. Dort war bereits der ältere Bruder mit seiner damals neu gegründeten Familie wohnhaft. Auch der jüngere Bruder zog später nach H. Zu diesen Familienmitgliedern hatte und hat der Angeklagte nach wie vor guten Kontakt. Der Angeklagte wohnte weiter in E und arbeitete in verschiedenen, teils mehrjährigen Anstellungsverhältnissen, so als Gabelstapler, als Maschinenführer, als Produktionshelfer oder im Tiefbau. Etwa im Jahr 2005 begann er Drogen zu konsumieren. Eigenen Angaben zufolge probierte er – bis auf Heroin – alle gängigen Betäubungsmittel aus. Cannabis nahm er regelmäßig zu sich. Auch trank er Alkohol im Übermaß und wurde unter dessen Wirkung auch aggressiv. Im Juli 2010 wurde er vom Amtsgericht Gummersbach wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen mehrfachen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eigenen Angaben zufolge ließ er sich diese Verurteilung zur Mahnung dienen und hörte von heute auf morgen mit dem Konsum von Drogen und Alkohol auf. Er mied den Kontakt zu seinen bisherigen Freunden und konzentrierte sich auf seine Arbeit bei der Firma I in D, für die er als „Schippenmann“ im Straßenbau tätig war. Er lernte später einen Moldawier namens J kennen, der einen Stuckateurbetrieb führte. Bei ihm arbeitete er zunächst gelegentlich und ab dem Jahr 2018 fest. Später erhielt er dann das Angebot, dieses Unternehmen zu übernehmen. Ausweislich des Handelsregisterauszuges der J GmbH wurde der Angeklagte im Februar 2021 zum Geschäftsführer bestellt. Der Angeklagte führte das Unternehmen mit einigen wenigen – zumeist aus C stammenden – Arbeitern weiter und nahm vor allem Trockenbauarbeiten vor. Er zog zwischen 1.800 und 2.500 Euro an monatlichem Einkommen aus der Gesellschaft. Auf die J GmbH waren zwei Fahrzeuge – zwei rote Ford Transits – angemeldet. Außer Werkzeugen gab es sonst keine nennenswerten Betriebsmittel. Das Gewerbe betrieb er bis zu seiner Inhaftierung in der vorliegenden Strafsache. Der Angeklagte führte drei – mehrjährige – Beziehungen zu Frauen, mit denen er zeitweise auch zusammenlebte. Derzeit ist er mit Frau K – einer Immobilienverwalterin – liiert, die ihn auch in der Justizvollzugsanstalt besucht und bei der er inzwischen behördlich gemeldet ist. Im Jahr 2015 oder 2016 entwickelte der Angeklagte erste depressive Symptome. Er hatte Suizidgedanken, Atemnot und Panikattacken. Er fühlte sich wie gelähmt. Er suchte ärztliche Hilfe bei einem Allgemeinmediziner, der ihm Antidepressiva verschrieb, was nach mehrfachen Medikamentenwechseln schließlich auch eine Linderung seines Leidens brachte. Eine weitergehende Behandlung lehnte er ab. Insbesondere hatte er Angst vor einer ihm empfohlenen Psychotherapie. In einer Phase seiner Erkrankung war er für längere Zeit – etwa acht Monate – arbeitsunfähig. Noch heute nimmt er das Medikament Venlafaxin ein. Inzwischen hat er die Dosis reduziert. In der Anfangsphase seiner Depression ab dem Jahr 2015 begann er auch damit, Spielhallen aufzusuchen und Glücksspiele an Automaten zu spielen. Seine Einsätze betrugen damals noch unter 100 Euro und er war in der Lage, sein Spielverhalten zu kontrollieren. Seinen eigenen Angaben zufolge diente das Spielen der Ablenkung von depressiven Gedanken. Er spielte damals nicht täglich. Sein Spielverhalten veränderte sich im Jahr 2021. Damals lernte er – über Facebook – den rumänischen Staatsangehörigen L, geboren am 00.00.1970, kennen. In der Folge arbeitete dieser zuverlässig und gut für den Angeklagten, hatte jedoch ein Hang zum Glücksspiel. Zusammen mit ihm spielte er nun häufiger und mit größeren Einsätzen. Der Angeklagte begann schließlich damit, Sportwetten (vorwiegend Fußballwetten) abzuschließen. Schließlich besuchte er täglich entsprechende Geschäfte, etwa Wettbüros in M und in N. Seine Wetteinsätze steigerten sich von anfangs 20 oder 30 Euro auf 200 oder 400 Euro. Einmal verlor er an einem Tag etwa 8.000 Euro. Unter diesem Verhalten litt in der Folge auch sein Geschäftsbetrieb. Er kümmerte sich kaum noch um sein Unternehmen. Schließlich waren seine finanziellen Rücklagen aufgebraucht. Er veräußerte Werkzeuge, um an Geld zu kommen. Gleichzeitig kaufte er sich aber das damals neuste Handy der Marke iPhone. Im Jahr 2022 nahm er zudem bis zu drei Mal in der Woche Dienste von Prostituierten in Anspruch. So geriet der Angeklagte in immer größere finanzielle Schwierigkeiten. Zum Zeitpunkt der Taten wohnte er – zusammen mit L – unangemeldet an der Adresse O-Straße 00 in P. Er ist im Einzelnen wie folgt vorbestraft: 1. Das Amtsgericht Gummersbach verwarnte ihn am 21.01.1997 – 9A Ds 253/96 – wegen Körperverletzung in drei Fällen und wegen unbefugter Benutzung von Kraftfahrzeugen und verhängte neben einem Freizeitarrest eine richterliche Weisung. 2. Am 06.03.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Gummersbach – 10b Ds 497/02 – wegen Körperverletzung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe konnte nach einer Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr schließlich mit Wirkung vom 15.05.2007 erlassen werden. Der Verurteilung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte war am 12.09.2002 in einer Gaststätte im alkoholisierten Zustand mit dem Zeugen Q aneinandergeraten. Vor der Gaststätte hatte er dem Geschädigten unvermittelt mit der Faust mit voller Wucht in das Gesicht geschlagen, sodass der Zeuge Q eine Gesichtsprellung, einen Nasenbeinbruch und eine wenig dislozierte Jochbeinfraktur erlitten hatte. Die Nase hatte in Vollarkose gerichtet werden müssen. Der Geschädigte war zwei Wochen lang arbeitsunfähig gewesen. 3. Wegen Beleidigung verhängte das Amtsgericht Gummersbach mit Strafbefehl vom 20.11.2009 – 82 Cs 259/09 – eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Der Angeklagte hatte am 17.08.2008 als Co-Trainer die zweite Mannschaft von E betreut. Weil er mit einer Entscheidung des Schiedsrichters nicht einverstanden gewesen war, hatte er diesen als „Arschloch“ bezeichnet. 4. Wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilte ihn das Amtsgericht Gummersbach am 05.02.2010 – 82 Ds 545/08 – zu einer einjährigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zusammen mit seinem Bruder R hatte der damals arbeitslose Angeklagte in alkoholisiertem Zustand am 23.12.2007 gegen 02:30 Uhr vor der Diskothek „S“ in D den Geschädigten T aus nichtigem Anlass angegriffen. Sie hatten auf ihn eingeschlagen und getreten. Ein gesondert verfolgter Dritter hatte sogar auf den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten mit voller Wucht eingetreten. Der Geschädigte hatte einen Nasenbeinbruch, einen Mittelgesichtsbruch, einen Jochbeinbruch und eine Zerreißung der Lippe erlitten. Ihm hatte eine Gesichtsplatte eingesetzt werden müssen. Der Geschädigte war zwei Wochen lang in stationärer Behandlung gewesen. Zum Zeitpunkt der damaligen Hauptverhandlung hatte er nach wie vor unter teils heftigen Kopfschmerzen gelitten. 5. Zuletzt verurteilte das Amtsgericht Gummersbach den Angeklagten am 15.07.2010 – 82 Ds 158/10 – unter Einbeziehung der Strafe aus der zuletzt genannten Entscheidung wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe konnte nach Ablauf der Bewährungszeit mit Wirkung vom 01.09.2014 erlassen werden. Im Dezember 2007 hatte der Angeklagte über die Internetplattform „Ebay“ in vier Fällen zum Preis von 400 Euro, 515 Euro und zwei Mal jeweils 528 Euro Mobiltelefone an verschiedene Käufer veräußert. Er hatte den Kaufpreis jeweils vereinnahmt und die Ware – wie von Anfang an beabsichtigt – nicht übersandt. II. Im Sommer 2021 lud L den Angeklagten zu Pokerspielen in abgesperrte Hinterzimmer BKer bzw. BDer Lokale ein. Der Angeklagte – so wie der ebenfalls in finanziellen Schwierigkeiten steckende L – wollte mithilfe des Pokerspiels Geld auftreiben, was indes misslang. Beide verloren beim Spielen. Ihre Mitspieler boten dem Angeklagten und L schließlich jeweils ein Darlehen in Höhe von 25.000 Euro an. Das in bar an den Angeklagten ausgezahlte Geld sollte mit Zinsen – insgesamt 35.000 Euro – binnen drei Monaten zurückgezahlt werden. Zur Sicherheit wurde den Gläubigern der Fahrzeugbrief eines der beiden Ford Transits übergeben. Der Angeklagte versuchte nun, das erlangte Geld durch Wetten zu vermehren. Dies gelang nicht. Schnell waren die 25.000 Euro verspielt. Nun hatte der Angeklagte Angst vor seinen Gläubigern, von denen er annahm, dass eine ganze „Sippe“ hinter ihnen stand. Er begann, Wettbüros in U oder anderen Städten anzufahren, damit ihn seine Gläubiger nicht finden. Darüber hinaus verschleierte er seine Wohnverhältnisse, indem er unter anderem seinen tatsächlichen Wohnsitz nicht ordnungsgemäß anmeldete. Kurz vor Weihnachten des Jahres 2021 fanden die Gläubiger den Angeklagten allerdings in einem Wettbüro. Von drei oder vier Männern wurde er gezwungen, in ein Fahrzeug einzusteigen. Auf einem Parkplatz der Supermarktkette „V“ in P stellten sie ihn wegen der fälligen 35.000 Euro zur Rede und verprügelten ihn. Dem Angeklagten wurden die Schneidezähne ausgeschlagen. Sie gewährten ihm einen Monat Zeit, um ihre Forderung zu erfüllen. Die Männer schlugen dem Angeklagten vor, beispielsweise einen Raubüberfall auf eine Tankstelle zu verüben. Der Angeklagte führte nun die beiden Kampfhunde seiner ehemaligen Freundin als Schutz bei sich. Er beriet sich mit L, der auch Schulden bei den gleichen Gläubigern hatte. Schließlich entschloss sich der Angeklagte, Einbruchsdiebstähle zu begehen. Dies war ihm unangenehm, auch weil es nicht in sein Bild eines ehrlich arbeitenden B gehörte. Er suchte gleichwohl in seinem Bekanntenkreis Menschen, die ihm bei der Begehung der Einbrüche helfen konnten. Vor diesem Hintergrund kam es zu den nachfolgenden Taten: 1. (Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 09.10.2022, 941 Js 62/22) Der Angeklagte gewann einen Bekannten namens W dazu , um ihm „zu helfen“. Eigenen Angaben zufolge wusste der Bekannte nicht, was auf ihn zukam. Der Angeklagte hebelte am 09.01.2022 zwischen 20:40 Uhr und 21:00 Uhr einem zuvor gefassten, gemeinsamen Tatplan entsprechend, den unteren Teil der Tür des linken Rolltores an der rechten Gebäudeseite des Tatobjekts in der X-Straße 00 in Y-A auf. Sie begaben sich in zwei Lagerräume der Firma „Z“ und nahmen mehrere Baumaschinen der Marke „Hilti“ an sich, um diese für sich zu verwenden. Es handelt sich dabei unter anderem um vier Akku-Bohrschrauber, zwei Akku-Bohrhammer, einen Akku-Winkelschleifer, einen Akku-Meißelhammer, einen Abbruchhammer, fünf Akku-Baustrahler, einen Akku-Schlagschrauber, eine Akku-Handkreissäge, eine Lochsäge. Darüber hinaus wurden weitere Gegenstände entwendet. Die Beute wurde mittels eines der beiden Ford Transits vom Tatort weggeschafft. Die Lagerräume waren videoüberwacht. Schon einen Tag nach der Tat erkannten Arbeitnehmer des geschädigten Zeugen AA den Täter als den Angeklagten wieder. Durchsuchungsvorhaben der Polizei scheiterten indes an den konspirativen Wohnverhältnissen des Angeklagten. Den Wert der entwendeten Hilti-Geräte bezifferte der Zeuge AA auf mindestens 21.720,33 Euro. Der Zeuge AA schlief in der ersten Nacht nach dem Einbruch in seinem Betrieb, um sein Eigentum zu sichern, da das Gebäude infolge des Einbruchs nicht sofort wieder verschlossen werden konnte. Er musste wegen des abhanden gekommenen Werkzeuges zwei bis drei Tage seinen Betrieb mit 30 Angestellten schließen. Die Regulierung des Schadens über seine Versicherung bereitete Schwierigkeiten, weil das Werkzeug nicht inventarisiert war und eine Unterdeckung bestand. Die Versicherungsleistung in Höhe von 42.000 Euro deckte den Schaden nicht vollständig ab. Eine Betriebsausfallversicherung bestand zudem nicht. Darüber hinaus musste er als Pflichtauflage für die Zukunft in ein Alarmsystem investieren, was mit Kosten in Höhe von etwa 23.000 Euro verbunden war. Psychische Schäden hat der Zeuge AA nicht davon getragen. Der Angeklagte entlohnte seinen Bekannten mit Geld oder mit dem Überlassen von Werkzeug. Den Rest der Beute gab er an seine Gläubiger ab. Entgegen seiner Erwartung führte dies allerdings nicht zu einer Reduzierung der Schulden. Seine Gläubiger werteten dies vielmehr als gesonderten Verzugszins. 2. (Fall 1 der Anklage vom 20.01.2023, 658 Js 67/22) Im Zeitraum zwischen dem 25.03.2022 und 28.03.2022 entwendete der Angeklagte aus den Lagerräumen der Firma AB GmbH, AC-Straße 00 in 00000 D , eine Schneefräse der Marke Husqvarna und eine Motorsense der Marke Stihl nebst Zubehör, indem er zunächst erfolglos versuchte, das verschlossene Rolltor des Lagerraums gewaltsam aufzuhebeln, sodann zwei Kunststofffenster des Rolltores gewaltsam einschlug und das Rolltor durch diese anschließend öffnete. Am Rolltor entstand hierdurch ein erheblicher Sachschaden. Die Tatbeute im vom Geschädigten bezifferten Wert von 967,00 Euro konnte im Rahmen der späteren Durchsuchung am Aufenthaltsort des Angeklagten in der O-Straße 00 in P am 28.09.2022 durch die Polizei sichergestellt werden. Die Schneefräse stellte sich als defekt heraus. Für die Motorsende fand der Angeklagte keinen Abnehmer. 3. (Fall 2 der Anklage vom 20.01.2023, 658 Js 67/22) Der Angeklagte entwendete im Zeitraum vom 18.04.2022, 23:10 Uhr bis 19.04.2022, 00:25 Uhr, zwei Poliermaschinen, ein Anlerngerät, eine Reinigungspistole, eine Spiegelreflexkamera und ein Diagnosegerät aus der Lagerhalle der Firma AD, AE-Straße 00 in 00000 U. Er war in die Lagerhalle gelangt, indem er zuvor eine Scheibe eines Rolltores eingeschlagen hatte. Hierbei entstand ein Sachschaden. Die Anschaffungspreise der entwendeten Gegenstände bezifferte der Geschädigte auf insgesamt 7.084,45 Euro. Zwei Poliermaschinen sowie zwei Diagnosegeräte konnten am 28.09.2022 im Rahmen der Durchsuchung an der Anschrift O-Straße 00 durch die Polizei sichergestellt werden. 4. (Fall 4 der Anklage vom 20.01.2023, 658 Js 67/22) Der Angeklagte mietete einen LKW in AF und fuhr gemeinsam mit dem L nach U. Dort entwendeten sie am 18.05.2022 zwischen 01:00 Uhr und 07:30 Uhr zwei Rüttelplatten, einen Stampfer und einen Hydraulikmeißel aus der Lagerhalle der Firma AG, AE-Straße 00 in 00000 U, indem sie eine verschlossene Seitentür gewaltsam aufhebelten und so in die Lagerhalle gelangten. Mit einem im Lager vorhandenen Gabelstapler verbrachte der Angeklagte die Beute auf den angemieteten LKW. Sie wurden in den blauen Container an der Anschrift O-Straße 00 zur Abholung durch die Hintermänner eingelagert. Die Tatbeute wurde nicht mehr aufgefunden. Die Anschaffungspreise der entwendeten Gegenstände beliefen sich auf insgesamt 15.749,00 Euro. Zudem entstand ein Sachschaden. 5. (Fall 5 der Anklage vom 20.01.2023, 658 Js 67/22) Der Angeklagte entwendete zusammen mit dem L am 22.05.2022 gegen 15:00 Uhr zahlreiche, teils hochwertige Gartengeräte und Maschinen aus der Lagerhalle der Firma AH GmbH, O-Straße 00 in 00000 AI, indem er zuvor ein verschlossenes Tor gewaltsam aufhebelte und so in die Lagerhalle gelangte. Hierbei tränkte er einen Lagerraum mit Diesel. Der Geschädigte bezifferte den Einkaufswert der Gegenstände auf insgesamt 93.646,41 Euro. Infolge der Tat entstand ein Sachschaden. Aus dieser Tatbeute verkaufte er zwei Mähroboter bei Ebay. Diese musste er später wieder zurücknehmen, weil diese als gestohlen gemeldet waren. Die Polizei konnte am 28.09.2022 im Rahmen der Durchsuchung der Anschrift O-Straße 00 in P Teile der Tatbeute sicherstellen. Wegen der im Einzelnen entwendeten Gegenstände wird auf die Tabelle unter Ziffer VI. verwiesen. 6. (Fall 6 der Anklage vom 20.01.2023, 658 Js 67/22) Am 24.05.2022 entwendete der Angeklagte gegen 16:30 Uhr einen im AJ-Straße 00 in 00000 AK abgestellten KFZ-Anhänger mit einem fest angebrachten Bauaufzug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 der Firma AL GmbH. Der Geschädigte hatte diesen im April 2022 für 40.281,50 Euro gekauft. Der Anhänger konnte durch die Polizei am 28.09.2022 an der Anschrift AM-Straße 00 in D sichergestellt werden. 7. (Fall 7 der Anklage vom 20.01.2023, 658 Js 67/22) Im Zeitraum vom 29.05.2022, 12:00 Uhr bis 30.05.2022, 07:00 Uhr entwendete der Angeklagte vom Betriebsparkplatz der Firma AN-GmbH in der AO-Straße 00 in 00000 AP einen mit einem Schloss gesicherten Kompressor der Marke Kaeser M82 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 (FIN: XXXXXXXXXXXXXXXXX), indem er das Schloss aufbrach. Der entwendete Kompressor konnte am 28.09.2022 an der Anschrift AM-Straße 00 in D durch die Polizei sichergestellt werden. 8. (Fall 8 der Anklage vom 20.01.2023, 658 Js 67/22) Der Angeklagte entwendete am 04.07.2022 gegen 02:30 Uhr einen Schraubadapter OQ80, drei Schnellwechsler der Marke Oilquick, einen Anbauverdichter UAM HD 500, zwei Tiltrotatoren der Marke Kinshofer und sechs Baggerschlüssel der Marke Hitachi aus der Lagerhalle der Firma AQ, AR-Straße 00 in 00000 AS, indem er zuvor ein Fenster des verschlossenen Rolltores gewaltsam einschlug und das Tor sodann öffnete. Der Geschädigte bezifferte den Gesamtwert der Gegenstände auf 99.181,49 Euro. Im Rahmen der Durchsuchung an der Anschrift O-Straße 00 in P konnten die entwendeten Tiltrotatoren sichergestellt werden. 9. (Fall 9 der Anklage vom 20.01.2023, 658 Js 67/22) Der Angeklagte begab sich mit dem L am 25.07.2022 gegen 21:20 Uhr in der Absicht, einen LKW-Anhänger zu entwenden, auf das Gelände der Firma AT, AU-Straße 00 in 00000 AV. Zuvor hatte er in AF einen LKW Atego mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 angemietet. Er beabsichtigte, mit diesem LKW den Anhänger abzutransportieren. Der Angeklagte versuchte den Nachmittag über, den Anhänger vom Tatgelände zu ziehen, fuhr sich damit allerdings im Schotter fest. Als er gerade einen Bagger nutzen wollte, um den Anhänger vom Platz zu ziehen, bemerkte er, dass sich die Polizei dem Tatort näherte. Der Firmeninhaber war durch die Überwachungskameras auf die Tat aufmerksam geworden und hatte die Polizei verständigt. Der Angeklagte flüchtete. Der L hatte im LKW gewartet und flüchtete ebenfalls. 10. (Fall 11 der Anklage vom 20.01.2023, 658 Js 67/22) Am 13.08.2022 begab sich der Angeklagte zusammen mit dem L gegen 19:15 Uhr auf das mit einem Zaun umfriedete Gelände der Firma AW GmbH in der AX-Straße 00 in 00000 AY. Hier entwendeten sie den LKW Mercedes Benz Atego mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 (FIN: XXXXXXXXXXXXXXXXX). Sodann entwendete der Angeklagte den in der AX-Straße 00 in 00000 AY abgestellten PKW-Anhänger des Herstellers Blyss mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 (FIN: XXXXXXXXXXXXXXXXX) der Firma AZ mit Sitz in BA, indem er das Sicherungsschloss des Anhängers aufbrach und diesen mit dem zuvor entwendeten LKW abtransportierte. Der Anhänger und der LKW konnten am 13.09.2022 durch die Polizei sichergestellt und an die Eigentümer zurückgegeben werden. 11. (Fall 13 der Anklage vom 20.01.2023, 658 Js 67/22) Der Angeklagte begab sich am 10.09.2022 zwischen 19:30 Uhr und 20:30 Uhr zu dem Gelände der Firma BB, BC-Straße 00 in BD-A. Von dem unverschlossenen Gelände entwendete er mit einem vor Ort befindlichen Bagger eine etwa 600 kg schwere Rüttelplatte. Die Rüttelplatte lud der Angeklagte auf den von ihm zuvor angemieteten LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 und transportierte diese ab. Die Rüttelplatte konnte am 28.09.2022 im Rahmen der Durchsuchung O-Straße 00 in P sichergestellt. 12. (Fall 15 der Anklage vom 20.01.2023, 658 Js 67/22) Am 25.09.2022 begab sich der Angeklagte nach BE, um dort zwischen 18:30 Uhr und 22:25 Uhr einen Radlader der Marke Komatsu SK 820 der Firma BF GmbH, BG-Straße 00 in 00000 BE, zu entwenden. Um den Transport des Radladers zu ermöglichen, sah es der Tatplan des Angeklagten vor, einen PKW-Anhänger in Tatortnähe zu entwenden und diesen zum Abtransport zu nutzen. In Ausführung dieses Tatplans entwendete der Angeklagte im Tatzeitraum in der Straße BH-Straße 00 in 00000 BE einen PKW-Anhänger der Marke Ifor Williams mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000. Diesen ließ er jedoch letztlich, mutmaßlich da ihm dieser für den Transport des Radladers nicht geeignet erschien, in der BG-Straße 00 in BE stehen. Anschließend entwendete der Angeklagte einen mit einem Schloss gegen Wegnahme gesicherten Anhänger mit dem Kennzeichen XX-XX 0000, welcher in der Nähe des Firmengeländes der Firma BF GmbH an der Anschrift BI-Straße 00, 00000 BE abgestellt war, indem er das Schloss aufbrach. Letztlich gelangte er auf das Firmengelände der Firma BF GmbH, indem er den Maschendrahtzaun durchtrennte. Sodann entwendete er von dort den zuvor erwähnten Radlader im Wert von mindestens 15.000 Euro, indem er diesen auf den entwendeten Anhänger auflud. Danach stellte er den Anhänger mit dem aufgeladenem Radlader am 26.09.2022 gegen 00:42 Uhr im Bereich BJ auf einem Park & Ride Parkplatz in der Nähe der Anschlussstelle der A00 „BJ“ ab. Der Anhänger und der Radlader konnten hier durch die Polizei sichergestellt werden. Der Angeklagte wollte in allen Fällen die entwendeten Gegenstände für sich verwenden; sei es, um diese weiter zu veräußern oder seinen Gläubigern zur Schuldentilgung zu überlassen. Er handelte zudem in allen Fällen in der Absicht, sich durch die Begehung von Diebstahlstaten eine nicht nur vorübergehende und erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Er wollte durch die Taten seinen Lebensunterhalt bestreiten und die Schulden aus dem Darlehen tilgen. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war in allen Fällen weder eingeschränkt noch aufgehoben. Der Angeklagte wurde am 28.09.2022 festgenommen und befindet sich seit dem 29.09.2022 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt BK. Durch das Ortungssystem eines in BD gestohlenen Sprinters der Marke Mercedes Benz (Fall 12 aus der Anklageschrift vom 20.01.2023, eingestellter Fall) war die Polizei dem Angeklagten auf die Spur gekommen. Der Zeuge BL – der Ermittlungsführer in diesem Umfangsverfahren – konnte schließlich einen blauen Container in unmittelbarer Nähe der Anschrift des Angeklagten, O-Straße 00 in P, ausfindig machen, in dem Teile der Tatbeute noch gelagert wurden. Der Angeklagte hat während der Untersuchungshaft die Bereitschaft entwickelt, sich einer Psychotherapie zu unterziehen. Er hat darüber hinaus in der Hauptverhandlung angegeben, den angerichteten Schaden wiedergutmachen zu wollen. III. 1. Die Feststellungen der Kammer zur Person beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten zu seinem Leben und dem Inhalt der Vorverurteilungen des Angeklagten. 2. Die Feststellungen der Kammer zur Sache beruhen ebenfalls auf den eigenen Angaben des Angeklagten, der die festgestellten Taten gestanden hat. Dass das Geständnis des Angeklagten richtig ist und er diese Taten begangen hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Der Angeklagte hat freimütig von seinen Taten unter Hervorhebung einer Vielzahl von Details berichtet. Ergänzend hat die Kammer den Ermittlungsführer, den Zeugen BL, vernommen, der über die wesentlichen Ermittlungsschritte und das Auffinden von Teilen der Tatbeute bekundet hat. Die Kammer hat zudem den Zeugen AA als Geschädigten im ersten Fall insbesondere zu den Tatfolgen sowie der Tatbeute vernommen und gemeinsam mit ihm auch das Überwachungsvideo von der Tat in Augenschein genommen. Der Angeklagte hat sich bei dem Zeugen AA persönlich entschuldigt. Dieser hat die Entschuldigung auch angenommen. 3. Im Übrigen beruhen die Feststellungen zum Beutewert auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Schadensaufstellungen, die von den jeweiligen Geschädigten zu den Akten gereicht wurden. IV. Der Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in zwölf Fällen, davon in einem Fall versucht (Fall 9), strafbar gemacht, §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 3, 22, 23 Abs. 1, 53 StGB. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe waren nicht ersichtlich. Mit Ausnahme der Fälle 9 und 11 hat der Angeklagte jeweils zwei Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 S. 2 StGB erfüllt (Nr. 1 und Nr. 3). In den Fällen 9 und 11 handelte er lediglich gewerbsmäßig. Die Kammer hat sich zur Frage einer etwaigen Beeinträchtigung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit sachverständig beraten lassen. Dem Votum des Sachverständigen BM folgend, der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorliegt. Erst recht war die Schuldfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht aufgehoben, § 20 StGB. Der Sachverständige, der den Angeklagten am 30.03.2023 in der Justizvollzugsanstalt BK exploriert hat und auch aus der Hauptverhandlung Erkenntnisse gezogen hat, hat ausgeführt, der Angeklagte leide unter einer anhaltenden depressiven Störung und unter pathologischer Glücksspielsucht. Indes habe der Angeklagte selbst erklärt, die Einbrüche begangen zu haben, weil er auf diese Weise schnell Geldmittel generieren wollte, um seine Gläubiger zu befriedigen. Er habe die Einbrüche mithin nicht begangen, um Geld zum Spielen zu generieren. Der notwendige symptomatische Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Tat liege mithin schon nicht vor. Diesem Votum schließt sich die Kammer an. Pathologisches Spielen stellt zudem nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 09.10.2012 – 2 StR 297/12) für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine Spielsucht gravierende Änderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Geldbeschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein. Diese Vorrausetzungen liegen erkennbar nicht vor. Auch eine depressive Störung ist in der Regel kein biologisches Eingangskriterium im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Es handelt sich bei einer Depression um eine Krankheit, die die Schuldfähigkeit eines Menschen nur in den seltensten und dann höchst auffälligen, sehr schweren Fällen tangiert. Auch dies ist nicht der Fall. Die Kammer erkennt dem Votum des Sachverständigen folgend an, dass der Angeklagten durch eine Depression und eine sich daraus entwickelte „Spielsucht“ in eine Lebenskrise geraten ist, die ihn in kriminelle Kreise gezogen hat und die letztlich die Motivation zur Begehung der hiesigen Taten geschaffen hat. Er war aber gleichwohl uneingeschränkt schuldfähig. V . 1. Der besonders schwere Fall des Diebstahls wird gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Umstände, die die Indizwirkung der Regelbeispiele entfallen lassen könnte, ergaben sich bei den vollendeten Taten vor dem Hintergrund der noch darzustellenden Strafzumessungsgesichtspunkte nicht. Im Fall des Versuchs in Fall 9 hat die Kammer den nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 23 Abs. 2 StGB geminderten Strafrahmen zur Anwendung gebracht. 2. Folgende günstige Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer bei allen Taten als bestimmend angesehen: Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er geständig war und auf diese Weise zur Verkürzung der Hauptverhandlung beigetragen hat. Er hat sich zudem reuig gezeigt. Die letzte Verurteilung des Angeklagten liegt fast dreizehn Jahren zurück. Die der letzten Verurteilung zugrundeliegenden Taten stammen zudem aus dem Jahr 2007. Er hat mithin eine lange Zeit straffrei gelebt. Seine Tatmotivation ist aus einer durch eine Depression und einer „Spielsucht“ entstandenen Lebenskrise dadurch entstanden, dass er sich auf kriminelle Gläubiger eingelassen hat, die ihn massiv unter Druck gesetzt haben. Zu sehen war auch, dass er erstmals Untersuchungshaft erlitten hat und seine Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer einer längeren Haftstrafe erhöht sein dürfte. Darüber hinaus hat er auf sichergestellte Gegenstände – darunter auch auf die Herausgabe von Bargeld in Höhe von 500 Euro – verzichtet. 3. Die Kammer hat in Bezug auf die einzelnen Fälle folgende zusätzliche Strafzumessungsgründe als bestimmend angesehen: a) Im ersten Fall war zu Gunsten des Angeklagten zu sehen, dass er sich bei dem Geschädigten entschuldigt und dieser die Entschuldigung angenommen hat. Er hat darüber hinaus freimütig seinen Gehilfen benannt und damit möglicherweise zur weiteren Aufklärung der Tat beigetragen. Zu Lasten war zu sehen, dass der Zeuge AA enorme wirtschaftliche Folgeschäden aufgrund des Einbruchs hatte. Weiter gereichte zu seinem Nachteil die Erfüllung zweier Regelbeispiele (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 StGB). Die Kammer hat hier die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. b) Im zweiten Fall war zu Gunsten des Angeklagten zu sehen, dass der Wert der Tatbeute gering war und diese sichergestellt werden konnte. Zu seinen Lasten war die Erfüllung zweier Regelbeispiele (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 StGB) zu berücksichtigen. Die Kammer hat hier die Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. c) Im dritten Fall war zu Gunsten des Angeklagten zu sehen, dass Teile der Tatbeute sichergestellt werden konnten. Zu Lasten war die Erfüllung zweier Regelbeispiele (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 StGB) zu berücksichtigen. Die Kammer hat hier die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen erachtet. d) Zu Gunsten des Angeklagten war im vierten Fall zu berücksichtigen, dass er seinen Mittäter benannt hat. Zu Lasten war die Erfüllung zweier Regelbeispiele (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 StGB) zu berücksichtigen. Die Kammer hat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. e) Im fünften Fall war zu Gunsten des Angeklagten zu sehen, dass Teile der Tatbeute sichergestellt werden konnten und er seinen Mittäter benannt hat. Zu Lasten des Angeklagten gereichte indes der mit fast 100.000 Euro sehr hohe Beuteschaden und die Erfüllung zweier Regelbeispiele (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 StGB). Die Kammer hat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. f) Im sechsten Fall war zu Gunsten des Angeklagten zu sehen, dass die Tatbeute sichergestellt wurde. Zu Lasten war die Erfüllung zweier Regelbeispiele (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 StGB) zu berücksichtigen. Die Kammer hat hier die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. g) Im siebten Fall war zu Gunsten des Angeklagten zu sehen, dass die Tatbeute sichergestellt werden konnte. Zu Lasten war die Erfüllung zweier Regelbeispiele (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 StGB) zu berücksichtigen. Die Kammer hat hier die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. h) Im achten Fall war zu Gunsten des Angeklagten zu sehen, dass Teile der Tatbeute sichergestellt werden konnten. Zu Lasten des Angeklagten gereichte indes der mit fast 100.000 Euro sehr hohe Beuteschaden und die Erfüllung zweier Regelbeispiele (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 StGB). Die Kammer hat hier die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. i) Im neunten Fall war zu Gunsten des Angeklagten zu sehen, dass er seinen Mittäter benannt hat. Die Kammer hat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. j) Im zehnten Fall war zu Gunsten des Angeklagten zu sehen, dass die Tatbeute sichergestellt werden konnte. Zu seinen Lasten war der hohe Beutewert sowie die Erfüllung zweier Regelbeispiele (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 StGB) zu berücksichtigen. Die Kammer hat hier die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. k) Im elften Fall war zu Gunsten des Angeklagten zu sehen, dass die Tatbeute sichergestellt werden konnte. Die Kammer hat hier die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. l) Im zwölften Fall war zu Gunsten des Angeklagten zu sehen, dass die Tatbeute sichergestellt werden konnte. Zu seinen Lasten war der hohe Beutewert sowie die Erfüllung zweier Regelbeispiele (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 StGB) zu berücksichtigen. Die Kammer hat hier die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 4. Aus den vorgenannten zwölf Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer sämtliche für und gegen den Angeklagten bereits genannten Strafzumessungskriterien zu den Einzelstrafen und darüber hinaus das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander berücksichtigt. So hat die Kammer insbesondere den zeitlichen Zusammenhang der Taten und ihren seriellen Charakter bedacht. Angesichts der Umstände, dass die Tatserie mit knapp neun Monaten vergleichsweise kurz war, der Tatentschluss zu ihrer Begehung einer Lebenskrise entsprungen war und der erstmals inhaftierte Angeklagte die Taten aufrichtig zu bereuen scheint, erscheint eine maßvolle Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe und die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ausreichend. VI. Ein Betrag in Höhe von 47.872,26 Euro unterliegt der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Davon haftet er in Höhe von 26.711,45 Euro gesamtschuldnerisch mit dem L. Der Einziehungsbetrag setzt sich aus den folgenden Beträgen zusammen: - Fall 1: 5.718,46 Euro, - Fall 3: 158,19 Euro, - Fall 4: 4.724,70 Euro (gesamtschuldnerisch), - Fall 5: 21.986,75 Euro (gesamtschuldnerisch) und - Fall 8: 15.284,16 Euro. Die Kammer ist bei der Wertermittlung so vorgegangen, dass sie die konkret entwendeten Gegenstände, die seitens der Geschädigten mit Anschaffungs- oder Wiederbeschaffungswerten beschrieben wurden, aufsummiert hat und anschließend einen pauschalen Abschlag von 70 Prozent vorgenommen hat, um etwaige Wertverluste einzupreisen und einer möglichen Schlechterstellung des Angeklagten vorzubeugen. Für die so vorgenommene Schätzung gemäß § 73d Abs. 2 StGB dienten die Wertangaben der Geschädigten als Schätzgrundlage. Im Einzelnen wurden die Einziehungsbeträge wie folgt bestimmt: 1 Z Hilti Fliesenbohrerset 70,04 Hilti Topfscheibe 283,05 Hilti Lochsäge 296,29 8x Hilti Ladegerät 807,54 abzgl. 2 sichergestellte zu je 134,59 2x Hilti Baustrahler 344,00 2x Hilti Akkupaket B 22/2.6 Li-ion 281,40 3x Hilti Schraubenmagaz. 1012,41 7x Hilti Akkupaket B 22/8.0 Li-ion 2141,16 9x Hilti Akkupaket B 22/5.2 Li-ion 1460,88 abzgl. 3 sichergestellte zu je 243,48 Hilti Set SID 4-A22 Kof 334,03 Hilti Akku-Handkreissäge 572,37 Hilti Set BX 3-L 1892,80 Hilti Set TE700-AVR 1936,84 3x Hilti Set SL 6-A22 1890,36 4x Hilti Set SF 6-A22 2723,58 2x Hilti Set TE 2-A22 792,86 Hilti Akku Trockenbauschrauber 338,92 19.061,54 - 70 % = 5.718,46 3 AD Tornador Gun Black RS Reinigungspistole 177,31 Spiegelreflexkamera Canon 350,00 527,31 - 70 % = 158,19 4 AG Ammann Vibrationsplatte APF15/40 1.289,00 Ammann Stampfer ATR68 Premium 1.810,00 Ammann Vibrationsplatte APH 60/85 7.950,00 Häner Hydraulikhammer + Adapterplatte 4.700,00 15.749,00 - 70 % = 4.724,70 5 AH Weber mt Stampfer 2550,00 Weber mt Rüttelplatte 5750,00 Weber Betoninnenrüttler 1465,00 Hilti Schleifstaubsaug. 1135,82 Hilti Benzintrenn-schleifer 1677,61 Hilti Führwagen für BTS 939,43 Mauernutfräse 1017,18 Hilti TE30-ATC Bohrhammer 1165,62 Hilti TE70-ATC/AVR Bohrhammer 1567,67 Hilti TE 1000-AVR Stemmhammer 2044,04 Hilti TE 3000-AVR Abbruchhammer 3698,56 Atika ELB 52 Erdbohrer 257,79 Hilti SF 6H-A22 757,60 Hilti AG 125-A22 996,27 2x Bosch GSR 12V-15 Akku-Schrauber 332,78 AEG Ladegerat WM 10 69,74 Metabo W850-125 Winkelschleifer 76,00 Makita DP40111 Bohrmaschine 162,40 Rührgerät Callomix Xo4 380,00 Bosch Oberfräse 113,44 Husqvarna Kettensäge 130 206,17 Husqvarna 125 BVX 291,77 Husqvarna 550XPG 784,01 Husqvarna 351 477,25 Echo HC-1501 277,50 Husqvarna 327 HE4X 655,60 Husqvarna 550XPG 784,01 Husqvarna 136 241,84 Husqvarna 340 441,59 Cramer RM1500 1.007,56 Husqvarna Automower 310 1325,88 Automower 4350 AWD 4145,13 2x Garage 435X 719,88 3x Offroad Kit 310/315 396,00 2x Offroad Kit 305 264,00 120iTK4-P 163,37 Vorsatz HK4 99,16 120i TK4-P Set 220,44 Blasgerät 325iB 256,11 120i TK4-PH Set 277,88 2x LC141iV Set 1596,00 2x LC137i Set 1252,68 2x Akku Motorsense 535i FR 2080,22 2x Motorsense 525RXT 1909,00 Motorsense 336FR 584,26 Trimmer 122C 149,10 Motorsense 129R 291,77 5x Offroad KA0221 2032,55 4x Garage KA0110 2510,92 KA3000 100,21 KA3002 169,54 KA3714 75,00 3x KAB02 254,67 2x KAB04 163,62 2x KACO2 75,38 KAC04 37,75 KAC06 47,21 KG160E.9 288,66 KG259E.9 226,26 KG560E.9 602,52 KG633E.9 94,47 KG756E.9 314,50 KG757E.9 358,61 KG806E.9 214,04 KR101E 749,37 KR120E 1965,13 2x KR121E 6802,94 KR122E 5543,70 3x Kabel 2,7 250m 248,07 Kabel 2,7 800m 207,76 3x Kabel 3,4 500m 623,28 3x Kabel PRO 664,98 4x Diamantscheibe VARI-CUT S35 TURBO 350 10 25.4 444,00 Hartmetall Fraeser M.6SPITZ.84ST. 490,20 3x Diamant-werkzeug Elite Grind 558,00 Elektrokabel 40m 36,13 4x Spanngurte 23,58 Anhängernetz 40,24 Grünes Meshgewebe 270,76 73.289,18 - 70 % = 21.986,75 8 AQ Schraubadapter OQ80 3.921,14 Anbauverdichter UAM HD500 16.889,41 Oilquick Schnellwechsler OQ65 8.406,62 Oilquick Schnellwechsler OQ70/55 11.802,71 Oilquick Schnellwechsler OQ70/55 9.927,34 50.947,22 - 70 % = 15.284,16 VII. Das Verfahren wurde hinsichtlich der Tat in U – Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bonn vom 10.03.2023, 658 Js 14/23 – sowie der Taten vom 22.04.2022 (Fall 3 der Anklageschrift vom 20.01.2023, 658 Js 67/22), vom 25.07.2022 (Fall 10 der Anklageschrift vom 20.01.2023, 658 Js 67/22), vom 04.09.2022 (Fall 12 der Anklageschrift vom 20.01.2023, 658 Js 67/22), vom 10.09.2022 (Fall 14 der Anklageschrift vom 20.01.2023, 658 Js 67/22) und vom 28.09.2022 (Fall 16 der Anklageschrift vom 20.01.2023, 658 Js 67/22) in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die wegen dieser Taten zu erwartenden Strafen neben den wegen der übrigen Vorwürfe zu erwartenden Strafen nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.