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Urteil

41 O 134/22

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2023:0628.41O134.22.00
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Tenor

für Recht erkannt:

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016 2017,2018, zur Versicherungsnummer XX00000000 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:

  • 2.

    a) die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 2017, 2018 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite,

  • 3.

    b) die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 2017,2018 sowie

  • 4.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 5.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 6.

    Das Urteil ist wegen der Auskunft vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016 2017,2018, zur Versicherungsnummer XX00000000 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: 2. a) die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 2017, 2018 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, 3. b) die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 2017,2018 sowie 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 6. Das Urteil ist wegen der Auskunft vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Die Parteien streiten – teilweise im Wege der Auskunftsklage – über die Wirksamkeit verschiedener Prämienerhöhungen, welche die Beklagte seit 2013 vornahm. Die Beklagte nahm im Tarif T01 jedenfalls Anpassungen vor zum 01.01.2020, 01.01.2021 und 01.01.2022. Die Beitragsanpassungen wurden der Klägerseite dabei durch Übersendung eines Nachtragsversicherungsscheins sowie eines standardisierten Informationsschreibens zur jeweiligen Beitragsanpassung mitgeteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mitteilungsschreiben in Anlagen A 01-1 (Bl. 118 d.A.), A01-2 (Bl. 152 d.A.) und A01-3 (Bl. 172ff d.A.) Bezug genommen. Die Klägerseite forderte die Beklagte erfolglos zur Übermittlung der unter Antrag zu 4) aufgeführten Unterlagen auf. Der Kläger behauptet – was die Beklagte jeweils mit Nichtwissen bestreitet –, er sei zur vollständigen Bezifferung ihrer Klage nicht imstande; er habe keine Kenntnis über die Höhe der Beitragsanpassungen durch die Beklagte in den letzten Jahren, da die Informationen zu Beitragsanpassungen in den Jahren 2013 bis 2018 nicht vorlägen. Die Beitragsanpassungen ab dem 01.01.2020 seien unwirksam gewesen, weil die Beklagte die Vorgaben für die Verwendung von Limitierungsmitteln nicht eingehalten habe. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XX00000000 unwirksam sind: a) die Erhöhung des Beitrags im Tarif T01 zum 01.01.2020 in Höhe von 50,26 € b) die Erhöhung des Beitrags im Tarif T01 zum 01.01.2021 in Höhe von 19,52 € c) die Erhöhung des Beitrags im Tarif T01 zum 01.01.2022 in Höhe von 11,73 €. und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 81,51 € zu reduzieren ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 2.174,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 zur Versicherungsnummer XX00000000 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: • die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, • die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 sowie Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet unter Andienung der den angegriffenen (2020, 2021, 2022) Beitragsanpassungen zugrunde liegenden kalkulatorischen Unterlagen, die sie als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse deklariert, die Beitragsanpassungen seien in materieller Hinsicht wirksam vorgenommen. Dem jeweiligen Treuhänder hätten alle relevanten Informationen vorgelegen, die zu der Überprüfung der jeweiligen Beitragsanpassung und somit auch zu ggf. erforderlichen Limitierungsmaßnahmen erforderlich waren - sofern sie verwendet werden sollten. Sie sei im Übrigen vollständig entreichert. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einer vermeintlichen Gegenforderung in Höhe von 304,36 €, welche der Alterungsrückstellung und des verbuchten Zuschlags entspricht, welche auf ggf. unwirksame Beitragserhöhungen entfallen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung (dort Seite 21 f.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 1. Der Auskunftsantrag zu 4) ist aus § 242 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242 BGB, kann dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherer ein Auskunftsanspruch zustehen, wenn dieser in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Versicherer die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 507/15, VersR 2016, 1236). Es kann auch dann Auskunft verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dem Anspruchsteller die erteilten Informationen verloren gegangen sind und demjenigen, von dem Auskunft verlangt wird, die erneute Auskunftserteilung noch möglich und zumutbar ist. Dieses Recht ist nicht auf den Fall beschränkt, dass dem Anspruchsteller die Unterlagen ohne sein Verschulden abhandengekommen sind. Sofern sein Auskunftsverlangen nicht mutwillig oder missbräuchlich erscheint, ist es unerheblich, wie und warum er in die Lage geraten ist, erneut um Auskunft bitten zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 30.01.2001 – XI ZR 183/00, NJW 2001, 1486). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Versicherungsnehmer benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Nachdem die Kammer den Kläger im Termin gemäß § 141 ZPO angehört hat, ist sie davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers aus § 242 BGB gegeben sind. Der Kläger, der der Kammer keine Veranlassung gegeben hat, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln, hat glaubhaft erklärt, die Versicherungsunterlagen nicht mehr in Besitz zu haben. Daher geht die Kammer davon aus, dass der Kläger tatsächlich nicht im Besitz der begehrten Informationen ist, und dies aus Gründen, die ihrem Anspruch nicht entgegengehalten werden können. Denn eine vertragliche Verpflichtung zur Aufbewahrung auch mehrere Jahre alter Unterlagen traf den Kläger im Vertragsverhältnis der Parteien nicht. Plausibel gibt der Kläger an, die begehrte Auskunft zu benötigen, um Ausgleichsansprüche wegen auf etwa unwirksame Beitragserhöhungen geleisteter Zahlungen prüfen und ggf. geltend machen zu können. Dem steht auch nicht eine etwaige Verjährung entgegen, denn es ist denkbar, dass Ansprüche auch in unverjährter Zeit noch bestehen. 2. Im Übrigen sind der Feststellungsantrag zu 1 und der Zahlungsantrag zu 2 unbegründet, weil die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen als wirksam anzusehen sind. Der Kläger stellt bereits – zu Recht – nicht in Abrede, durch die Mitteilungsschreiben der Beklagten in gesetzmäßiger Weise gem. § 203 Abs. 5 VVG informiert worden zu sein. In sämtlichen vorgelegten Schreiben nebst dort in Bezug genommenen Beilagen wurde der Kläger darüber informiert, dass die Beitragsanpassung in den konkret betroffenen Tarifen durch eine maßgebliche Abweichung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert ausgelöst wurde. Im Übrigen sind die Beitragsanpassungen auch in materieller Hinsicht als wirksam anzusehen. Soweit die Klägerseite hilfsweise einwendet, die Beitragskalkulation entspreche nicht den Voraussetzungen der §§ 150 Abs. 4, 155 Abs. 2 VAG, war der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagtenseite die Führung des Beweises der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen durch Einholung eine Sachverständigengutachtens nicht möglich, weil die Klägerseite diese Beweisführung durch ihr prozessuales Verhalten verhindert hat, mit der Folge, dass im Rahmen des § 286 ZPO von der materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragskalkulation auszugehen ist. Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn eine Partei Handlungen vornimmt, die ihrem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft erschweren oder unmöglich machen können (BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 29). Dies kann vor oder während des Rechtsstreits durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Die Beweisvereitelung setzt insbesondere ein Tun oder Unterlassen des Gegners der beweisbelasteten Partei voraus, ohne welches die Klärung des Sachverhalts möglich gewesen wäre (vgl. Prütting in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 286 Rn. 85). Von einem solchen Verhalten der Klägerseite ist vorliegend auszugehen. Die Beklagtenseite hat unter Beweisantritt zur Darlegung ihrer Behauptung, die Limitierungsmittelverwendung entspreche den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG bzw. § 150 Abs. 4 S. 1 VAG die diesbezüglichen technischen Berechnungsgrundlagen auf einem USB-Stick abgespeichert zum Termin mitgebracht. Damit hat die Beklagtenseite nach Ansicht der Kammer ihrer Darlegungslast gegenwärtig genüge getan. Denn die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beitragskalkulation findet auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen statt (KG, Urteil vom 08.02.2022 – 6 U 20/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2021 – 7 U 237/18). Dass die bezeichneten Unterlagen eine solche Kontrolle nicht ermöglichen können, hat die Klägerseite nicht behauptet. Dass die Beklagtenseite eine Übergabe der Unterlagen von einer Verpflichtung zur Geheimhaltung gem. § 174 Abs. 3 S. 1 GVG abhängig macht – eine solche wurde im Termin vom 00.00.0000 durch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt – ist nicht zu beanstanden. Es besteht ein berechtigter Geheimnisschutz. Bei den technischen Berechnungsgrundlagen handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BGH NJW-RR 2016, 606 Rn. 14; BVerfGE 115, 205 = NVwZ 2006, 1041 Rn. 87; OLG Karlsruhe Beschl. v. 29.6.2020 – 12 W 5/20, BeckRS 2020, 15497 Rn. 22). Für die Unterlagen zu den limitierenden Maßnahmen gilt im Ergebnis nichts anders. Sie enthalten zwar auch Angaben zu den Gesamtbeträgen der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die aus den veröffentlichten Geschäftsberichten bekannt sein mögen. Dies steht – wie ausgeführt – der Einordnung als Geschäftsgeheimnis jedoch nicht entgegen. Entscheidend sind nämlich die hieraus abgeleiteten Erwägungen und Entscheidungen zur Verwendung dieser Mittel für eine Begrenzung von Prämienerhöhungen und deren Verteilung auf die einzelnen Tarife. Informationen über die Annahmen und Herleitungen der Beklagten zur Stornowahrscheinlichkeit mit Auswertung der vorzeitigen Abgänge in der Vergangenheit lassen Rückschlüsse auf die Kundenzufriedenheit und – bindung der Versicherten zu; dass sie sich auch in einem jeweils untergeordneten Teil mit Sterbewahrscheinlichkeiten befassen, steht dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich des Schriftstücks insgesamt nicht entgegen. Unterlagen, die sich mit den Kosten und Kostenansätzen sowie den Kalkulations- und Rechnungsgrundlagen der einzelnen Tarife befassen, sind als Teil der Prämienkalkulation ebenfalls schutzwürdig. Dies betrifft auch Angaben dazu, auf welcher Grundlage – Extrapolation des bisherigen Verlaufs im Tarif oder Branchentrend – die Prognose des Grundkopfschadens erfolgt. Selbst bei der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit kann ein berechtigtes Geheimhaltungsbedürfnis bestehen, da Versicherer nicht die öffentlich zugänglichen Sterbetafeln verwenden müssen. Auch die Darstellung sowie die Erwägungen über die Verwendung so genannter BaFin-Profile und Ausführungen zum verwendeten Rechnungszins sind als Teil der Prämienkalkulation schutzwürdig (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.6.2020 – 12 W 5/20, BeckRS 2020, 15497 Rn. 25). Die Beklagte hat ihr Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf die verschiedenen Unterlagen auch dargelegt. Dem ist die Klägerseite im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegengetreten. Die Kammer hat sich zudem durch eigene Einsichtnahme vergewissert, dass das dargelegte Geheimhaltungsinteresse besteht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägers hat sich indes dadurch, dass er trotz des entsprechenden Hinweises der Kammer vom 14.04.2023 (Bl. 419 der Akte) zum Termin nicht erschienen ist, sondern einen weiteren Prozessbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung beauftragt hat, in vorwerfbarer Weise einer entsprechenden Geheimhaltungsanordnung entzogen, ohne hierfür rechtfertigende Gründe dargelegt zu haben. Das Erscheinen bloß eines Prozessbevollmächtigten genügt zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Beklagten nicht, weshalb eine Einführung der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen in den Rechtsstreit weiterhin ausschied. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des § 172 Abs. 1 ZPO, wonach Zustellungen auch an lediglich einen der bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen dürfen. Denn durch mündliche Verhandlung werden die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zum Aktenbestandteil, welcher durch jeden Prozessbevollmächtigten gem. § 299 Abs. 1 ZPO eingesehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9.12.2015 – IV ZR 272/15, NJW-RR 2016, 606 Rn. 18). Insofern ist es der Kammer in der Folge verwehrt, den Prozessbevollmächtigten über gegebenenfalls entscheidungserheblichen Sachverhalt, der in dem Verfahren – auch auf Gutachtenbasis – verwertet werden soll, in Kenntnis zu setzen, was einer gesetzmäßigen insbesondere das Grundrecht aus Art. 103 GG wahrende Verfahrensführung, die insbesondere eine Auseinandersetzung der für die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte beinhaltet, entgegensteht. Aber auch die Beklagte bzw. deren Prozessbevollmächtigte sind durch das klägerische Verhalten an einer nach der Prozesslage sorgfältigen Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung nach § 411 Abs. 4 ZPO gehindert. Entsprechend des Prozessrechtes bzw. des gesetzgeberischen Willens ist die eingehende Auseinandersetzung und das zeitnahe Vorbringen von Einwendungen gegen ein gerichtlich eingeholtes Gutachten ein wesentlicher Teil der Beweisführung durch ein Sachverständigengutachten (vgl. Bundestag-Drucksache 11/3621, S. 41 u. 22 f.). Die Beklagtenseite könnte sich wegen des prozessualen Verhaltens der Klägerseite dann aber nicht mit dem etwaig einzuholenden Gutachten auseinandersetzen, wenn dies wiederum die Auseinandersetzung mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen erfordern würde. Die Beklagte würde dementsprechend aufgrund des klägerischen Verhaltens in ihren prozessualen Rechten aus § 411 Abs. 4 ZPO beschnitten. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes durch eine nach Ansicht der Kammer vor dem Hintergrund der Darlegungen und des Beweisantritts gebotenen entsprechende Beweiserhebung wird damit insgesamt unmöglich gemacht, weil die Unterlagen nicht zum Bestandteil der mündlichen Verhandlung gemacht werden können, weshalb auch eine gesetzmäßige Verfahrensführung nicht möglich wäre, wenn der Kammer eine Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verwendung der Mittel aus Rückstellungen, auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigengutachtens ermöglicht wäre. Folge der Beweisvereitelung ist im vorliegenden Fall eine Beweislastumkehr, die dazu führt, dass der Kläger beweisen muss, dass die Beitragsanpassungen nicht materiell rechtmäßig waren (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2008 - VII ZR 64/07). Denn dadurch, dass die Klägerseite sich der Verpflichtung nach § 174 GVG versagt hat, ist es der Beklagte schlechterdings unmöglich, näher darzulegen und zu beweisen, dass ihre dahingehende Behauptung der materiellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassung zutrifft. Diesen ihr aufgrund der Beweisvereitelung obliegenden Beweis erfordert indes stets eine entsprechende Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 174 GVG des Prozessbevollmächtigten, die der Kläger ablehnt, was in freier Beweiswürdigung entsprechend zu würdigen war, § 286 ZPO. 3. Mangels Hauptforderung bestehen auch keine Nebenforderungen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Die Berufung der Beklagten ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. IV. Der Streitwert wird auf 19.706,30 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. 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