Für Recht erkannt: 1. Der Angeklagte ist der versuchten schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig. Er wird deshalb unter Einbeziehung der Strafen aus der Verurteilung des Landgerichts Bonn vom 13.03.2023, Az. 22 KLs 1/23, und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitstrafe von fünf Jahren verurteilt. 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aus der Verurteilung des Landgerichts Bonn vom 13.03.2023, Az. 22 KLs 1/23, wird aufrechterhalten. 3. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.000 € aus der Verurteilung des Landgerichts Bonn vom 13.03.2023, Az. 22 KLs 1/23, wird aufrechterhalten. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), 253, 255, 21, 22, 23 Abs. 1 und Abs. 2, 53, 55, 64, 73, 73c StGB G r ü n d e : (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO) A. I. Der 41 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.1982 in A geboren und wuchs dort auf. Es folgen diverse Angaben zum Lebenslauf. In der Reihe der Geschwister ist er der zweitälteste. Er musste in seiner Kindheit und Jugend Gewalt durch beide Elternteile erfahren, insbesondere wurde er von seiner Mutter häufig heftig, auch unter Verwendung von Gegenständen, geschlagen. Im Alter von fünfzehn Jahren zog er daher aus eigenem Antrieb zu seiner Großmutter, wo er bis zum Jahr 2005 lebte. Inzwischen lebt der Angeklagte wieder in A. Das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Mutter war stets angespannt, das zu seinem Vater war hingegen gut. Am 00.00.2020 verstarb sein Vater und Mitte 2020 seine Mutter. Kontakt zu seinen Geschwistern hat der Angeklagte nicht mehr. Nach dem Grundschul- und Realschulbesuch schloss der Angeklagte seine schulische Ausbildung im Jahr 1999 mit der Mittleren Reife ab. Danach begann er eine dreijährige Berufsausbildung zum Stuckateur. Nachdem er ab dem Jahr 2001 mehrfach straffällig und schließlich zu einer Jugendstrafe verurteilt worden war, musste er im Jahr 2003 die Gesellenprüfung im Rahmen eines ersten Haftaufenthaltes während der Jahre 2002 und 2003 in der Justizvollzugsanstalt B ablegen. Danach arbeitete er noch rund ein Jahr in seinem Ausbildungsbetrieb, bis er infolge der Insolvenz der Firma seine Arbeitsstelle verlor. Danach war der Angeklagte zunächst rund zwei Jahre arbeitslos und sodann rund drei Jahre in Vollzeit bei der Firma C in D tätig, wo er rund 2.000 € monatlich verdiente, bis ihm dort gekündigt wurde. Einer geregelten Arbeitstätigkeit ging der Angeklagte danach nicht mehr nach. Er lebte von Sozialleistungen und sein Leben war – u.a. auch vor dem Hintergrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit (dazu noch unten) – geprägt von Straftaten und mehrfachen Haftaufenthalten. Gegen Ende der 2010er Jahre absolvierte der Angeklagte während eines Haftaufenthalts erfolgreich eine zweieinhalbjährige Ausbildung zum Koch. Dem Angeklagten gelang es dennoch auch danach nicht, beruflich Fuß zu fassen. Nach seiner letzten Haftentlassung im Januar 2020 bezog der Angeklagte aufgrund einer Arbeitstätigkeit in der Haft zunächst Arbeitslosengeld I in Höhe von etwa 980 € und danach Arbeitslosengeld II in Höhe des Regelsatzes. Daneben war er im Jahr 2021 als Aushilfe für rund ein halbes Jahr bei der Suchthilfe „E“ tätig. Der Angeklagte ist geschieden und ledig. Aus seiner im Jahr 2008 geschlossenen und nach rund zwei Jahren geschiedenen Ehe ging eine mittlerweile fünfzehnjährige Tochter hervor. Diese durfte der Angeklagte, seit diese sechs Jahre alt ist, nur noch in Begleitung des Jugendamtes sehen. Seit fünf Jahren hat der Angeklagte gar keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter. Seine geschiedene Frau hat wieder geheiratet. Nach seiner letzten Haftentlassung ging der Angeklagte im Verlauf des Jahres 2020 eine neue Beziehung ein, lebte mit seiner neuen Lebenspartnerin auch zusammen, und die beiden beabsichtigten zu heiraten. Indessen verstarb die Lebensgefährtin Ende August 2022, was dazu führte, dass der Angeklagte die gemeinsame Wohnung verlassen musste und obdachlos wurde. Fortan hielt sich der Angeklagte ohne festen Wohnsitz in A auf und schlief meist auf dem Gelände des GG. Gesundheitlich ist der Angeklagte angeschlagen. Er ist seit vielen Jahren drogenabhängig. Er begann im Alter von vierzehn Jahren zunächst mit dem Konsum von Marihuana, von dem er schnell regelmäßig und auch täglich bis zu einem Gramm konsumierte. Ab dem Alter von 21 Jahren konsumierte der Angeklagte daneben an den Wochenenden auf Partys zudem regelmäßig Ecstasy. Nachdem der Angeklagte seine Arbeitsstelle bei der Firma C verloren hatte, stieg er – während er weiterhin Marihuana in einem Umfang von mittlerweile vier bis fünf Gramm täglich konsumierte – von Ecstasy auf Kokain um, das er zunächst nasal in Form von Dämpfen, schon nach drei Monaten sodann intravenös zu sich nahm, wobei er zunächst regelmäßig alle zwei Tage rund ein Gramm und nach wenigen weiteren Monaten sodann jeweils zwei bis drei Gramm alle zwei Tage konsumierte. Diesen Konsum behielt der Angeklagte bei. Allein während Haftaufenthalten reduzierte sich sein Drogenkonsum auf zwei bis drei Joints am Tag, um dann nach Entlassung schnell wieder auf das gewohnte Niveau anzusteigen. Nach dem Tod seines Vaters im Januar 2020 steigerte der Angeklagte seinen Kokainkonsum weiter auf einen täglichen Konsum von rund fünf Gramm und begann zudem mit dem Konsum von Heroin. Auch dieses rauchte der Angeklagte zuerst, verabreichte es sich aber bereits nach etwa einer Woche intravenös. Die tägliche Konsummenge an Heroin steigerte er in der Folge von einem Gramm auf 2,5 bis drei Gramm im Sommer 2020. Nachdem der Angeklagte im Mai 2020 seine spätere Verlobte kennengelernt hatte, begab er sich in eine Substitutionsbehandlung bei Dr. F in A. Hier wurde der Angeklagte zunächst bis Ende September 2022 mit Polamidon und danach mit Subutex – einmal wöchentlich 32 mg – substituiert. Dennoch konsumierte der Angeklagte daneben weiter Kokain und Marihuana, konnte aber seinen Heroinkonsum auf wenige Gelegenheiten beschränken. Nach dem Tod seiner Verlobten im August 2022 erlitt der Angeklagte indessen einen Rückfall und begann erneut auch mit dem zusätzlichen Konsum von Heroin, das er in der Folge täglich in zwei Konsumeinheiten von jeweils rund 0,3 Gramm intravenös zu sich nahm. Seine Substitutionsbehandlung setzte er fort, die letzte Behandlung bei Dr. F erfolgte am 25.10.2022. Therapeutisch behandelt wurde der Angeklagte bisher noch nicht. Ein Therapieaufenthalt in der Klinik G, den der Angeklagte im Rahmen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG am 04.01.2017 angetreten hatte, wurde bereits am 06.01.2017 beendet, weil der Angeklagte rückfällig geworden war. Seit dem 11.05.2023 befindet er sich im Rahmen einer Unterbringung nach § 64 StGB in einer stationären Therapie in der EE-Klinik in H. Dort lebt der Angeklagte – abgesehen von der in Haft und Unterbringung unter Aufsicht fortgeführten Substitutionsbehandlung mit Subutex – drogenfrei. Anderweitige Erkrankungen hat der Angeklagte nicht. Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits erheblich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 24.02.2023 weist die folgenden Eintragungen auf: 1) – 4) In den Jahren 2001 bis Ende 2003 wurde der Angeklagte mehrfach strafrechtlich auffällig und u.a. wegen Körperverletzungs- und Eigentumsdelikten zu Jugendstrafen verurteilt, wobei er eine erste Jugendstrafe von einem Jahr und 3 Monaten bis Juli 2004 verbüßte. 5 – 8) Im Jahr 2006 wurden gegen den Angeklagten sodann u.a. wegen Diebstahls, Computerbetruges und räuberischer Erpressung eine Geld- und zwei Freiheitsstrafen verhängt, die mit Beschluss des Amtsgerichts Wipperfürth vom 29.12.2006 der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten zugeführt wurden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde indessen später widerrufen und der Angeklagte verbüßte diese Strafe bis Mitte des Jahres 2012. 9) – 12) In den Jahren 2008 bis 2010 verhängte das Amtsgericht Siegburg gegen den Anklagten insgesamt vier Mal mehrmonatige kurze Freiheitsstrafen wegen Diebstahlsdelikten, die der Angeklagte sämtlich im Zeitraum bis Ende des Jahres 2011 verbüßte. 13) Am 15.03.2013 verurteilte das Amtsgericht Siegburg, Az. 209 Ds 357/12, den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten. In der Zeit vom 31.07. bis zum 17.08.2012 hatte der Angeklagte durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft erreicht, dass er von den Firmen Optiker I in B und Juwelier J in B bei verschiedenen Einkäufen Waren im Gesamtwert von 1.225,00 € erhalten hatte. Von ihm erteilte Lastschriftermächtigungen hatten nicht zur Auszahlung der Beträge geführt, weil sein Konto nicht gedeckt war, was dem Angeklagten bewusst gewesen war. Am 05.08.2012 gegen 00:30 Uhr hatte der Angeklagte den Zeugen K im L in B aufgefordert, ihm 20 € auszuhändigen, die er ihm verauslagt hatte. Als der Zeuge sich weigerte, hatte der Angeklagte dem Zeugen mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch dieser Prellungen und Nasenbluten erlitten hatte. 14) Am 31.08.2015 verurteilte das Amtsgericht Siegburg, Az. 205 Cs 166/15, den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10 €. Der Angeklagte hatte am 20.05.2015 gegen 12:23 Uhr den Zug Nr. 00000 des Verkehrsunternehmens „Deutsche Bahn AG“ von Köln Hbf nach Troisdorf ohne gültigen Fahrausweis benutzt. Er hatte von Anfang an vorgehabt, das Fahrgeld von 6,20 € nicht zu entrichten. 15) Am 14.10.2015 verurteilte das Amtsgericht Siegburg, Az. 205 Ds 363/14, den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen und Diebstahls geringwertiger Sachen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hatte im September 2014 und im April 2015 in Geschäften in B Waren im Gesamtwert von mindestens 250 € an sich genommen, ohne diese zu bezahlen, um diese zu verkaufen und den Erlös für sich zu behalten. 16) Am 10.12.2015 verurteilte das Amtsgericht Köln, Az. 525 Ds 487/15, den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 10 €. Der Angeklagte hatte am 20.05.2015 bei der Firma bücher.de und am 11.03.2015 bei der Firma M verschiedene Artikel unter dem Namen N bestellt. Die gelieferten Waren im Wert von 24,99 € und von 894,93 € hatte der Angeklagte nicht bezahlt. 17) Am 16.12.2015 verurteilte das Amtsgericht Siegburg, Az. 205 Cs 239/15, den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 €. 18) Am 04.04.2016 führte das Amtsgericht Siegburg, Az. 205 Ds 363/14, die Geldstrafen aus den Verurteilungen zu Ziffern 14 und 16 der nachträglichen Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 10 € zu und erhielt daneben die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe aus der Verurteilung zu Ziffer 15 aufrecht. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde später widerrufen und der Angeklagte verbüßte die Strafe bis Mitte des Jahres 2019. 19) Am 14.09.2016 verurteilte das Amtsgericht Siegburg, Az. 205 Ds 10/16, den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen, Diebstahls in elf Fällen sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Der Angeklagte hatte im Januar 2016 in Geschäften in O Waren im Gesamt Wert von rund 310 € mit einer EC-Karte bezahlt, obwohl ihm bewusst gewesen war, dass es sich bei dem bezogenen Konto um ein Guthabenkonto handelte und dieses nicht gedeckt war. Ferner hatte er im Mai und Juni 2016 aus Geschäften in B Waren im Gesamtwert von rund 540 € an sich genommen, um diese zu eigenen Zwecken zu verwenden und am 03.05.2016 in B und in O jeweils über mehrere Päckchen Marihuana verfügt. Die Strafe verbüßte der Angeklagte Mitte Januar 2020. 20) Am 15.09.2016 verurteilte das Amtsgericht Siegburg, Az. 205 Cs 181/16, den Angeklagten im Wege des Strafbefehls wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 € und ordnete die Einziehung von 0,2 Gramm Haschisch und 1 Tablette Subutex an. Der Angeklagte hatte am 25.07.2016 im Haftraum in der Justizvollzugsanstalt B – in seinem Mund versteckt – ohne Erlaubnis über 0,2 Gramm Haschisch und eine Tablette Subutex (8 mg) verfügt. 21) Am 02.06.2020, rechtskräftig seit dem 28.11.2020, verurteilte das Amtsgericht Bonn, Az. 709 Cs 179/20, den Angeklagten im Wege des Strafbefehls wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 € und ordnete die Einziehung von 0,81 Gramm Heroin an. Der Angeklagte hatte am 01.05.2020 am A‘er Hauptbahnhof über 0,81 Gramm Heroin verfügt. 22) Am 13.03.2023 verurteilte das Landgericht Bonn, Az. 22 KLs 1/23, den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und ordnete die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 1000 € an. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 13.03.2023, die Strafe ist noch nicht vollstreckt. Der Angeklagte befindet sich seit dem 11.05.2023 im Rahmen der angeordneten Maßregel in der EE-Klinik in H. Der Verurteilung lagen die folgenden Feststellungen zu Grunde: „1. In der Nacht vom 24.09.2022 gegen 00:40 Uhr begab sich der Angeklagte vom P - Straße in A in Richtung des R, S-Straße in A. Dabei bemerkte er an der Ampel, an der er wartete, den 16-Jährigen Zeugen T. Dieser war auf dem Rückweg von einer Party und wollte am R einen E-Scooter freischalten, um sich damit auf den Nachhauseweg zu begeben, da zeitnah keine Bahn fuhr. Als der Zeuge T sich etwa einen Meter vor dem E-Scooter befand, entschloss sich der Angeklagte, von diesem Geld zu fordern. So folgte der Angeklagte dem Zeugen T von der Ampel zum R und sprach diesen an. Zunächst verstand der Zeuge den Angeklagten nicht, weil er noch Airpods trug, die er sodann entfernte. Der Angeklagte fragte ihn sodann, ob er schon einmal „abgerippt“ worden sei. Der Zeuge T war aufgrund des entschlossenen Auftretens des Angeklagten direkt verängstigt. Ferner hatte der Angeklagte seine rechte Hand in der Jackentasche, welche ausgebeult war, sodass bei dem Zeugen T der Eindruck entstand, der Angeklagte habe etwas in der Hand. Der Angeklagte äußerte sodann, dass der Zeuge T ihm all sein Geld geben solle. Nun holte der Angeklagte ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von etwa fünf Zentimetern und dunkelblauem Griff aus seiner Jackentasche hervor, um damit seiner Forderung nach Geld gegenüber dem Zeugen Nachdruck zu verleihen. Spätestens jetzt verstand der Zeuge, was der Angeklagte mit dem Begriff „abrippen“ meinte. Der Zeuge T holte daraufhin sein Portemonnaie hervor und zeigte dem Angeklagten, dass er lediglich über zwei bis fünf Euro verfügte. Daraufhin fragte der Angeklagte den Zeugen T nach dessen Bankkarte und ob er mit zur Bank komme. Er händigte dem Angeklagten sodann aus Angst vor einem körperlichen Übergriff seine EC-Karte aus und nannte ihm die dazugehörige PIN. Letzteres tat er, weil er Angst hatte, dass er mit dem Angeklagten zur Bank kommen müsse und dieser ihm im Falle der Nennung einer falschen PIN etwas antue. Auch fragte der Angeklagte nach dem Handy des Zeugen. Dieser zeigte sein nur noch mit 2% Akku geladenes Handy vor, woraufhin der Angeklagte von der Entgegennahme des Handys absah. Er äußerte dem Zeugen gegenüber, dass er keine Angst habe müsse, er werde ja nur ausgeraubt. Auch erkundigte er sich, ob dem Zeugen, der eine Dönertüte in der Hand hatte, der Döner geschmeckt habe. Er forderte ihn ferner auf, nicht die Polizei zu verständigen und begab sich sodann in Richtung Innenstadt. 2. Mit der entwendeten EC-Karte des Zeugen T hob er zunächst um 00:50 Uhr bei einer Volksbankfiliale 50 Euro Bargeld ab. Er begab sich sodann zu einer Sparkassenfiliale, wo er um 0:55 Uhr weitere 50 Euro sowie 900 Euro Bargeld abhob. Hiervon beglich er sodann Schulden aus Betäubungsmittelgeschäften bei seinem Dealer in Höhe von 850 Euro und erwarb von den restlichen 150 Euro etwa fünf Gramm Kokain. Bei Begehung beider Taten war nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war. 3. Der Zeuge T hingegen begab sich zum Konrad-Adenauer-Platz. Er sprach an der Bahnhaltestelle ein Mädchen an, ob er kurz mit ihrem Handy telefonieren könne, da sein Akku leer sei. Das Mädchen überreichte ihm ihr Handy und der Zeuge verständigte seine Mutter, die Zeugin Dr. U. Dabei berichtete er dieser, dass er überfallen worden sei. Die Zeugen Dr. U informierte daraufhin die Polizei. Der Zeuge T traf gegen 01:30 Uhr bei sich zuhause ein und erstattete bei den dort bereits wartenden Polizeibeamten Strafanzeige. Der Zeuge T leidet noch insofern unter dem Geschehen, dass er es meidet, nachts alleine unterwegs zu sein.“ Betreffend die Strafzumessung wird in dem Urteil ausgeführt: „Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen: I. Für die besonders schwere räuberische Erpressung sieht §§ 249, 250 Abs. 2, 253, 255 StGB als Regelstrafrahmen eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis fünfzehn Jahre, in minder schweren Fällen gemäß § 250 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Die Kammer hatte daher – zunächst ohne Berücksichtigung vertypter Milderungsgründe – zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall i.S.d. §§ 250 Abs. 3, 253, 255 StGB anzunehmen war, was einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren eröffnen würde. Dies ist der Fall, wenn sich die Tat auf Grund einer Gesamtabwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und den Täter bedeutsam sind – wobei alle wesentlichen entlastenden und belastenden Faktoren gegeneinander abzuwägen sind –, in einem solchen Grad von dem „Normalfall“ der besonders schweren räuberischen Erpressung abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unangemessen hart erschiene. Zur Beurteilung des anzuwendenden Strafrahmens war zunächst im Rahmen einer Gesamtabwägung zu ermitteln, ob ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Faktoren vorliegt, das es als geboten erscheinen lässt, vom Regelstrafrahmen abzuweichen. Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass - er sich bis auf die Verwendung des Messers geständig eingelassen hat, - er aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums tatgeneigt war, - er sich zur Tatzeit aufgrund des Todes seiner Verlobten und des Verlusts seiner Wohnung in einer persönlichen Krise befand, - die Tat spontan begangen worden ist, - sich die Verwendung des Messers in einer Drohung erschöpfte. Zulasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass - er bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und auch bereits hafterfahren ist, - es sich bei dem Zeugen T um ein jugendliches Opfer handelt und die Tatbeute mit 1.000 Euro gemessen daran hoch ist. Insgesamt führen diese Umstände nach Auffassung der Kammer noch nicht dazu, dass die für den Angeklagten sprechenden Aspekte die belastenden derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unangemessen hart erschiene. Allerdings hat die Kammer unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Tat im nicht ausschließbaren Zustand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB begangen worden ist, einen minder schweren Fall angenommen. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung überwiegen deswegen die für den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgründe erheblich, so dass für ihn der gegenüber dem vertypten Strafmilderungsgrund der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB günstigere Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB anzuwenden war, der ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht. Unter erneuter Abwägung der vorstehenden, bei der Strafrahmenwahl aufgezeigten Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft erachtet die Kammer für Fall 1 die Freiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten für tat- und schuldangemessen . II. Für den tatmehrheitlich begangenen Computerbetrug sieht § 263a Abs. 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre vor. Aufgrund der nach §§ 21, 49 StGB vorgenommenen Strafrahmenverschiebung beträgt der anzuwendende Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre neun Monate. Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass - er sich geständig eingelassen hat, - er aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums tatgeneigt war, - er sich zur Tatzeit aufgrund des Todes seiner Verlobten und des Verlusts seiner Wohnung in einer persönlichen Krise befand, - die Tat spontan begangen worden ist, Zulasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass - er bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und auch bereits hafterfahren ist, - es sich bei dem Zeugen T um ein jugendliches Opfer handelt und die Tatbeute mit 1.000 Euro gemessen daran hoch ist. Unter erneuter Abwägung der vorstehenden, bei der Strafrahmenwahl aufgezeigten Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft erachtet die Kammer für Fall 1 die Freiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen . III. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer die Person des Angeklagten erneut gewürdigt sowie alle genannten Umstände erneut abgewogen. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte und des Umstands, dass beide Taten innerhalb weniger Minuten an einem Tag stattfanden, hält die Kammer die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen.“ II. Nachdem der Angeklagte nach dem Tod seiner Verlobten seinen Drogenkonsum nochmals intensiviert hatte, hatte er im Oktober und November 2022 durchgehend Schulden in Höhe eines vierstelligen Betrages bei seinem Dealer. Ferner verfügte der Angeklagte in diesem Zeitraum über eine schwarze Softair Pistole. Dabei handelte es sich um eine leichte schwarze Kunststoffpistole mit einer Länge von 13,5 cm und einer Höhe von 9,5 cm. Die Waffe dient zum Verschießen von Bleikugeln, war bei den nachfolgenden Taten indes jeweils nicht geladen. 1. Fall 1 – Das Tatgeschehen am 17.10.2022 Nachdem der Angeklagte am 16.10.2022 letztmalig Heroin konsumiert hatte, verfügte er noch über eine sehr geringe Restmenge von maximal einer Konsumeinheit Heroin bzw. Kokain. Er beschloss daher am Abend des 17.10.2022, sich bei seinem Dealer Kokain zu besorgen. Da er bei diesem allerdings zu diesem Zeitpunkt mit rund 1.000 € verschuldet war, fasste er im Verlauf des Abends den Plan, sich durch einen Überfall mit der Softair Pistole auf einen Passanten Geld zu besorgen, um dennoch von seinem Dealer Drogen zu bekommen. Als Beute erhoffte sich der Angeklagte um die 100 €. Gegen 21:10 Uhr konsumierte der Angeklagte sodann rund 0,3 g Kokain und begab sich anschließend zwecks Durchführung seines Planes, und um seinen Dealer zu treffen in die A‘er Altstadt. Aufgrund des Umstandes, dass er über keinerlei Drogenvorräte und auch über keinerlei finanzielle Mittel mehr verfügte, um sich Drogen zu kaufen, befürchtete er, in nächster Zeit erheblich unter Entzugserscheinungen zu leiden. Diese waren ihm unter anderem in Form von Brechreiz, Schweißausbrüchen und Krämpfen bekannt. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Angeklagte bei dem nachfolgenden Tatgeschehen in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert i.S.d. § 21 StGB war. Zwischen 21:15 Uhr und 21:30 Uhr traf er in der A‘er Altstadt zufällig auf V. Diese befand sich auf dem Weg von der Stadtmitte durch die A‘er Altstadt auf dem Weg zu einer Verabredung, hielt ihr Handy in der Hand und telefonierte dabei mit ihrer Mutter, während sie mit der anderen Hand ihr Fahrrad auf dem Bürgersteig neben sich herschob und dann in die ruhigere und weniger belebte W-Straße einbog, die durch Straßenlaternen beleuchtet war und im Übrigen im Dunkeln lag. Der Angeklagte erblickte V, wählte sie als ein geeignetes Opfer aus und folgte ihr zunächst über rund dreißig bis vierzig Meter auf ihrem Weg durch die W-Straße. Schließlich trat er um V herum, stellte sich vor sie und forderte sie auf, ihm ihr Portemonnaie zu geben. Dabei hielt er die Kunststoffpistole deutlich sichtbar, aber nah an seinem Körper und für ggfls. vorbeigehende Personen durch die von ihm getragene Jacke verdeckt auf V gerichtet und forderte sie zur Herausgabe von Bargeld auf. Es kam ihm dabei darauf an, dass diese die Pistole wahrnehmen und für eine echte Schusswaffe halten werde, und ihm deshalb mitgeführtes Geld aushändigen werde, in der Annahme, er werde sonst schießen und sie so verletzen oder töten. V war indessen durch das Telefonat abgelenkt, und bemerkte die Pistole daher zunächst nicht, sondern nahm an, dass der Angeklagte von ihr einen geringen Geldbetrag erbetteln wollte. Sie stellte das Fahrrad ab und wollte in der auf dem Fahrrad verstauten Tasche nach Geld oder etwas zu Essen zu schauen. Da ihr das Verhalten des Angeklagten aber doch merkwürdig vorkam, schaute sie noch einmal hoch und bemerkte dann die Pistole, die der Angeklagte auf sie gerichtet hielt. Sie hielt diese für eine scharfe Schusswaffe und befürchtete sogleich – wie von dem Angeklagten beabsichtigt –, dass dieser sie verletzten oder töten würde, wenn sie ihm nicht all ihr mitgeführtes Geld aushändigen würde. Da sie sehr verängstigt war und sich vor einem Angriff zu schützen wollte, fasste sie geistesgegenwärtig den Plan, dem Angeklagten zu vermitteln, dass ihre Mutter in der Nähe sei und das Geschehen beobachte. Sie sagte daher – für den Angeklagten hörbar – zu ihrer Mutter, mit der sie immer noch telefonierte, dass sie schon da sei und die Mutter runterkommen sollte, und winkte mit der freien Hand zu den Balkonen der umstehenden Häuser hinauf. Der Angeklagte fragte daraufhin tatsächlich, ob ihre Mutter in der Nähe sei, was sie umgehend bejahte. Da sich V von der Pistole vermeintlich unbeeindruckt verhielt und der Angeklagte nunmehr auch befürchtete, aufgrund einer potentiellen Augenzeugin entdeckt und verfolgt zu werden, wandte er sich von V ab und ging schnell davon. V fuhr daraufhin zunächst verängstigt mit ihrem Fahrrad die W-Straße hinunter und hielt aus Angst, dass der Angeklagte ihr folgen und die Waffe gegen sie einsetzen würde, erst an der nächsten Ecke, wo sich vor einem Restaurant eine größere Gruppe Menschen befand. Hier beendete sie das Telefongespräch mit ihrer Mutter und rief die Polizei, die kurze Zeit später eintraf. 2. Fall 2 – Das Tatgeschehen am 06.11.2022 In der Folgezeit konsumierte der Angeklagte weiter und sodann vor dem nachfolgenden Tatgeschehen zuletzt auch am Morgen des 06.11.2022 rund 0,3 Gramm Heroin und gegen 17:50 Uhr rund 0,5 Gramm Kokain. Danach verfügte er über keinerlei Vorräte mehr. Die Schulden bei seinem Dealer hatten sich zu diesem Zeitpunkt auf rund 2.000 € erhöht. Vor diesem Hintergrund beschloss der Angeklagte erneut, mit der Softair Pistole einen Passanten zur Herausgabe eines Geldbetrages zu bewegen, um das erbeutete Geld dann zum Kauf neuer Drogen verwenden. Auch hier befürchtete der Angeklagte, in Kürze erheblich unter Entzugserscheinungen zu leiden. Die Kammer kann daher auch hier nicht ausschließen, dass der Angeklagte bei dem nachfolgenden Tatgeschehen in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert i.S.d. § 21 StGB war. In Ausführung seines Planes suchte der Angeklagte in der A‘er Innenstadt nach einem geeigneten Opfer und wurde in der W-Straße zwischen Einmündung Z-Straße und der AA-Straße gegen 18:20 Uhr auf BB aufmerksam. Diese befand sich auf der gegenüber liegenden Straßenseite allein auf dem Weg in Richtung Innenstadt. Es war bereits dunkel und die Straße wurde in diesem Abschnitt, in dem nur vereinzelt Passanten unterwegs waren, durch Straßenlaternen erhellt. Auf dem rund 100 Meter entfernten AA-Straße und dem dahinterliegenden Bereich der W-Straße waren hingegen deutlich mehr Passanten unterwegs. Der Angeklagte wechselte die Straßenseite, und zog sich zwecks Maskierung eine schwarze FFP2-Maske über das Gesicht. Sodann trat er von hinten um BB herum, stellte sich vor diese und forderte sie auf, ihm ihr Geld zu geben. Dabei hielt er die Softair Pistole auf BB gerichtet. BB, die gerade umzog, führte – ohne dass der Angeklagte das bemerkt hatte – ein von Renovierungsarbeiten noch heißes Bügeleisen mit sich und hörte über Kopfhörer in ihrem rechten Ohr einen Podcast. So abgelenkt verstand sie den Angeklagten zunächst nicht und fragte nach, was dieser wolle. In diesem Moment bemerkte sie die Softair Pistole, die der Angeklagte mit angewinkeltem Arm auf Bauchhöhe auf sie gerichtet hielt. Der Angeklagte wiederholte nun seine Aufforderung an BB, ihm ihr Geld zu geben. Diese fühlte sich zwar durch die von ihr für eine scharfe Schusswaffe gehaltene Pistole bedroht, zögerte aber, der Aufforderung Folge zu leisten und fing an, laut um Hilfe zu schreien. Dem Angeklagten wurde klar, dass sein ursprünglicher Tatplan – BB durch den Vorhalt der Pistole zur Geldherausgabe zu bringen – gescheitert war. Da er zudem befürchtete, dass Passanten durch das Schreien von BB auf die Situation aufmerksam werden würden, ergriff er die Flucht. Er lief auf der gegenüberliegenden Straßenseite in Richtung Innenstadt davon, wobei er bei Rotlicht den AA-Straße überquerte und hierbei zwischen den bevorrechtigten Fahrzeugen hindurch rannte. Dabei wurde er von BB und zwei durch ihr Schreien auf die Situation aufmerksam gewordenen männlichen Passanten, einer davon mit einem Fahrrad, verfolgt. Diese verloren den Angeklagten nicht aus den Augen und es gelang ihnen, den Angeklagten in der W-Straße einzukreisen und an der Fortsetzung seiner Flucht zu hindern. Dabei warf der Angeklagte die Softair Pistole über eine Mauer in den Innenhof eines angrenzenden Grundstücks und versuchte erfolglos, BB und die beiden Männer zu überzeugen, ihn gehen zu lassen. Die kurze Zeit später eintreffende Polizei nahm den Angeklagten vorläufig fest und stellte die Softair Pistole auf dem angrenzenden Grundstück sicher. 3. Das Ermittlungsverfahren Noch vor den hier verfahrensgegenständlichen hatte die Polizei aufgrund der am 24.09.2022 durch ihn verübten räuberischen Erpressung, die später zu der Verurteilung vom 13.03.2023 durch das Landgericht Bonn führte, bei Banken Videoaufnahmen des Angeklagten sichergestellt, nachdem dieser kurz nach der Tat vom 24.09.2022 mit der erbeuteten Bankkarte an mehreren Automaten Geldbeträge abgehoben hatte. Im Verlauf des Oktober 2022 veröffentlichte die Polizei daraus Lichtbilder, die zu einer Reihe von Hinweisen auf den Angeklagten führten, mit der Folge, dass am 28.10.2022 Haftbefehl in dortiger Sache gegen ihn erlassen wurde. Am 08.11.2022 wurde sodann BB von dem ermittlungsführenden Beamten, KHK CC, als Zeugin vernommen. Im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage wurden ihr Lichtbilder des Angeklagten vorgelegt, auf denen sie diesen sicher erkannte. Auch V konnte im Rahmen einer am 08.11.2022 mit ihr durchgeführten Wahllichtbildvorlage das Lichtbild des Angeklagten aufgrund seines hohen Haaransatzes und der Gesichtszüge dem Täter zuordnen. Ferner konnte sie den roten Ring am Lauf der Softair Pistole beschreiben. Schließlich wurde die vom Angeklagten vor seiner Festnahme weggeworfene Softair Pistole von der Polizei in der Nähe des Festnahmeortes sichergestellt und mittels Abrieben auf Spuren untersucht. Sowohl am Abzug als auch am Schlitten und am Griffstück wurde gemäß dem DNA-Gutachten des LKA NRW vom 04.01.2023 DNA-Material nachgewiesen, das sicher dem Angeklagten zugeordnet werden konnte. 4. Die Folgen der Taten Sowohl V als auch BB leiden seit der Tat unter erheblichen psychischen Beschwerden. So konnte V in den ersten Wochen nach der Tat nicht alleine von der Bahnhaltestelle zu ihrer damaligen Wohnung in O gehen. Ferner vermied sie, die A‘er Altstadt aufzusuchen. Auch litt sie nach der Tat für mehrere Wochen durchschnittlich einmal pro Woche unter Albträumen und in Folge dessen unter Schlafstörungen. Noch heute reagiert DD in alltäglichen Situationen, in denen sie an die Tat erinnert wird, schreckhaft, so u.a. wenn jemand von hinten an sie herantritt. In Behandlung hat sie sich bisher nicht begeben, beabsichtigt dies aber, um die noch vorhandenen Symptome zu lindern. BB litt in den ersten drei Wochen nach dem Überfall unter Einschlafstörungen, die dazu führten, dass sie in jeder Nacht erst zwischen zwei und drei Uhr nachts erschöpft Schlaf fand und an den folgenden Tagen stark ermüdet war. Aufgrund dessen attestierte ihr ihre Hausärztin eine Woche nach der Tat Arbeitsunfähigkeit bis zum 01.12.2022 und verordnete ihr Schlafmittel, die BB für etwa drei Wochen einnahm und mit denen sie einschlafen konnte. Da BB nach der Tat zudem Angst hatte, allein in ihrer Wohnung zu sein, wohnte sie zunächst bei ihrer Familie und im Dezember 2022 bei ihrem Freund, bevor beide im Januar 2023 in eine gemeinsame Wohnung in A zogen. Auch BB wird nach wie vor auch bei alltäglichen Situationen an die Tat erinnert und reagiert dann schreckhaft, so u.a. wenn jemand unerwartet von links hinten in ihr Blickfeld tritt oder in der Stimmlage des Angeklagten zu ihr spricht. Auch BB beabsichtigt, sich in der Traumaambulanz der EE-Klinik in Bonn in psychologische Behandlung zu begeben. B. I. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen der versuchten schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1 und 2, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, 22, 23 Abs. 1 StGB in zwei Fällen schuldig. Ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 StGB lag in beiden Fällen nicht vor, weil der Angeklagte die Tatausführung nicht freiwillig aufgegeben hat. Diese war vielmehr fehlgeschlagen. Der Tatplan des Angeklagten sah allein vor, durch den Vorhalt der Softair Pistole die Herausgabe von Geld zu erzwingen. Durch das vermeintlich unbeeindruckte Verhalten der beiden Zeuginnen war dieser Plan in beiden Fällen gescheitert. Hinzu kam, dass er in beiden Fällen erwarten musste, dass Dritte auf die Situation aufmerksam werden würden und man ihn verfolgen und ergreifen würde. Die beiden Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 Abs. 1 StGB. Hinsichtlich einer Strafbarkeit nach dem Waffengesetz hat die Kammer die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2, 1 StPO beschränkt. II. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Auch daran, dass sein Handeln rechtswidrig i.S.d. § 253 Abs. 2 StGB war, bestehen keine Zweifel. Allerdings war der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeiten gemäß §§ 20, 21 StGB erheblich vermindert. Die Kammer hat sich zu der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch den Sachverständigen Dr. med. FF, Arzt für Neurologie und Psychiatrie mit Zusatzbezeichnungen Forensische Psychiatrie und Suchtmedizinische Grundversorgung, beraten lassen. Dieser hat die Ermittlungsakten eingesehen und ausgewertet, den Angeklagten am 26.06.2023 in einem persönlichen Gespräch exploriert, mit den Ärzten und Therapeuten des Angeklagten im Maßregelvollzug Rücksprache gehalten und an der Hauptverhandlung teilgenommen und sodann dort sein Gutachten auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse erstattet. Der Sachverständige Dr. FF kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten vor dem Hintergrund einer schwerwiegenden Betäubungsmittelabhängigkeit im Tatzeitpunkt das vierte Eingangsmerkmal des § 20 StGB, eine schwere andere seelische Störung, vorlag, die nicht ausschließbar zu der hier allein in Betracht kommenden rechtlich erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit i.S.d. § 21 StGB geführt hat. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass der Angeklagte seit vielen Jahren unter einer erheblichen Suchterkrankung im Sinne einer Abhängigkeit von Cannabis (ICD-10 F 12.2), Opiaten (Heroin, ICD-10 F 11.2) und Kokain (ICD-10 F 14.2), leide. Der Suchtmittelkonsum habe sich im Rahmen des deutlichen äußeren und inneren Strukturverlusts des Angeklagten ab September 2022 nach dem Verlust der Verlobten und der Wohnung noch einmal verstärkt. Zwar begründe – so der Sachverständige – eine solche Betäubungsmittelabhängigkeit für sich alleine noch keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Indessen sei bei dem Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms u.U. dann von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen, wenn eine Beschaffungstat unter starken Entzugserscheinungen, im Rahmen eines akuten Rauschzustandes, oder bei schwersten Persönlichkeitsveränderungen im Rahmen einer langjährigen Sucht, die mit einer gewissen Eigengesetzlichkeit zu psychischen, körperlichen und sozialen Einbußen geführt hat (Depravation), begangen worden sei. Auch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die der Täter schon einmal als äußerst unangenehm erlitten hat, könnte zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führen. Insofern bestünden – so der Sachverständige – betreffend den Angeklagten und die beiden Taten hinreichende Anhaltspunkte für eine Beschaffungstat aus Angst vor solchen Entzugserscheinungen. Der Angeklagte habe über die Angst vor von ihm selbst bereits erlebten körperlichen Entzugssymptomen vor den beiden hier gegenständlichen Taten berichtet. Solche starken vegetativen Symptome seien bei der bestehenden Opiatabhängigkeit plausibel. Mit Angst vor einer bevorstehenden Entzugssymptomatik decke sich auch sein Vorhaben, von der erwarteten Beute Drogen zu erwerben, ebenso – so der Sachverständige weiter – die Art der Tatausführung durch den Angeklagten. Dieser habe die Taten nach einem stereotypen Muster, ohne Sicherungstendenzen in der Öffentlichkeit und mit einfachen Mitteln begangen. Dies alles spreche für eine Delinquenz unter Angst vor starken Entzugsbedingungen, die die motivationale Steuerungsfähigkeit des Angeklagten deutlich vermindert habe. Dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aufgehoben gewesen sei, konnte der Sachverständige ebenso ausschließen wie eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit. Letzterem stünden – so der Sachverständige – insbesondere die aus der Tatausführung ersichtlichen verbliebenen Kompetenzen des Angeklagten entgegen, der jeweils in der Lage gewesen sei, einen prinzipiell geeigneten Tatplan zu fassen sowie im Rahmen der Tatausführung das Verhalten der Opfer zu erfassen und adäquat zu reagieren. Dem Angeklagten sei bei der Begehung der Taten auch stets bewusst gewesen, Unrecht zu tun. Im Übrigen ergäben sich – so der Sachverständige – keine Hinweise darauf, dass aus anderen Gründen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllt sei. Betreffend die „krankhafte seelische Störung" ließen sich körperlich begründbare, primäre hirnorganische Psychosen ausschließen, auch lägen keine Hinweise auf eine chronifizierte, produktive schizophrene Psychose vor. Hinweise auf eine affektive Störung ergäben sich – so der Sachverständige – ebenso wenig wie solche für eine evidente Minderung der kognitiven Funktionen im Sinne einer schweren Intelligenzminderung oder eines dementiellen Syndroms. Der Angeklagte sei intellektuell uneingeschränkt in der Lage, Folgen von Verhaltensweisen und Handlungen zu antizipieren sowie allgemeine soziale Zusammenhänge und Spielregeln zu erkennen und zu erlernen. Weder aus der Exploration, noch unter Einbeziehung der biografischen Angaben sowie der Interpretation der erfassbaren kognitiven Muster ergäben sich zudem Hinweise auf Merkmale einer strukturellen Persönlichkeitsstörung jenseits der Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten. Zwar sei im Rahmen der ausgeprägten psychischen Veränderungen, die sich durch die langjährige Abhängigkeitserkrankung ergäben, die Zuordnung zu einer darüberhinausgehenden Persönlichkeitsstörung derzeit schwer möglich. Indessen seien die Kriterien für die Feststellung einer „schweren anderen seelischen Störung" derzeit noch nicht erfüllt, insbesondere ergäben sich derzeit keine Hinweise auf eine strukturell gebundene, erhebliche Dissozialität. So sei aus der Biographie des Angeklagten erkennbar, dass der Rauschmittelkonsum der Delinquenz vorangegangen sei und nicht umgekehrt. Auch würden in dem erreichten Schulabschluss, den beiden abgeschlossenen Ausbildungen sowie der Ehe, aus der eine Tochter hervorging, und schließlich der Beziehung zu seiner Verlobten nach der letzten Haftentlassung erhebliche soziale Ressourcen des Angeklagten deutlich. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. FF an. An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Dieser ist der Kammer aus anderen Verfahren als zuverlässig und kompetent bekannt. Das Gutachten ist nachvollziehbar und beruht auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen. Zudem konnte sich die Kammer von dem Verhalten des Angeklagten aufgrund seiner Einlassung und der Schilderungen der Zeugen selbst ein Bild machen. Widersprüche zu den Ausführungen des Sachverständigen haben sich insoweit nicht ergeben. C. I. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die §§ 253 Abs. 1 und 2, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB sehen für besonders schwere räuberische Erpressung Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren, nach § 250 Abs. 3 StGB im minder schweren Fall Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren vor. Die Kammer hatte daher – zunächst ohne Berücksichtigung der vertypten Schuldmilderungsgründe – zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall i.S.d. § 250 Abs. 3 StGB anzunehmen war. Ein solcher ist gegeben, wenn sich die Tat auf Grund einer Gesamtabwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sind – wobei alle wesentlichen entlastenden und belastenden Faktoren gegeneinander abzuwägen sind –, in einem solchen Grad von dem „Normalfall“ der schweren räuberischen Erpressung abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB unangemessen hart erschiene. Im Rahmen dieser Abwägung hatte die Kammer zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass - er von Beginn an vollumfänglich geständig war, wenn auch die Beweislage erdrückend war; - er die Taten sowohl im Hinblick sowohl auf den zu erwartenden Erfolg als auch im Hinblick auf die Verdeckung seiner Täterschaft vergleichsweise dilettantisch ausgeführt hat; - er die Taten in einer persönlichen Krise nach dem Verlust seiner Verlobten und seiner Wohnung aus finanzieller Not heraus begangen hat; - er hinsichtlich seiner Suchterkrankungen therapiebereit ist. Der Verzicht auf die Pistole stellt im Hinblick auf deren sehr geringen Verkehrswert keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar. Hingegen hatte die Kammer zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass - er strafrechtlich bereits erheblich in Erscheinung getreten ist; - er vor den Taten schon mehrfach Haft verbüßt hat; - beide Opfer nach wie vor unter den psychischen Folgen der Taten leiden. Insgesamt führen diese Umstände nach Auffassung der Kammer hier nicht dazu, dass die Annahme eines minder schweren Falles bereits ohne Rücksicht auf vertypte Schuldminderungsgründe gerechtfertigt erscheint. Die Kammer hatte sodann zu prüfen, ob vorliegend statt des (doppelt-gemilderten) Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB der (ggf. auch gemilderte) Strafrahmen des minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB anzunehmen ist. Dabei hatte die Kammer vor allem zu erwägen, ob das Schwergewicht der Milderung bei den Gründen nach § 49 StGB oder den übrigen Umständen liegt (vgl. Beck-OK/ v. Heintschel-Heinegg , 57 Edition, Stand 01.05.2023, § 50 Rn. 7). Im Zweifel ist der für den Täter günstigere Strafrahmen auszuwählen (vgl. Fischer , StGB, 68. Aufl. 2021, § 50 Rn. 5). Bei der Frage, welcher Strafrahmen sich für den Täter günstiger auswirkt, ist namentlich danach zu fragen, ob die Strafe eher dem unteren oder dem oberen Bereich des Strafrahmens zu entnehmen ist (vgl. NStZ-RR 2000, 43). Gemessen daran liegt zum einen das Schwergewicht hier auf den vertypten Milderungsgründen. Dieser Strafrahmen ist hier zudem der für den Angeklagten günstigere, da die Strafe aufgrund der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände der unteren Hälfte des Strafrahmens zu entnehmen ist, und der doppelt gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB die geringere Untergrenze aufweist. Die Kammer erachtet sodann innerhalb des damit anzuwendenden zweifach gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB unter erneuter Abwägung der vorstehenden, bei der Strafrahmenwahl aufgezeigten Strafzumessungsgründe die Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren für die beiden Taten für tat- und schuldangemessen. II. Gemäß §§ 55, 53, 54 StGB hatte die Kammer sodann aus den vorgenannten Einzelstrafen sowie den Strafen aus der Verurteilung durch das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.03.2023, Az. 22 KLs 1/23 (zwei Jahre und neun Monate für eine besonders schwere räuberische Erpressung sowie acht Monate für einen Computerbetrug) durch Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden. Dabei musste die Kammer im Blick haben, dass die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe nicht niedriger sein darf als die aufzulösende Gesamtstrafe aus der vorbezeichneten Verurteilung, aber auch nicht höher als die Summe aus der Gesamtstrafe und den hinzukommenden Einzelstrafen (vgl. MüKo-StGB/ v. Heintschel-Heinegg , 4. Aufl. 2020, § 55 Rn. 37). Insoweit erachtet die Kammer die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren als tat- und schuldgemessen. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hatte die Kammer einerseits straferhöhend die Art der Rechtsgutverletzung im Blick, andererseits aber die für eine straffe Zusammenziehung sprechende ähnliche situative und sachliche Tatbegehung. D. I. Es war gemäß §§ 55 Abs. 2, 64 StGB die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aus der Verurteilung durch das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.03.2023, Az. 22 KLs 1/23, aufrechtzuerhalten. Die Voraussetzungen des § 64 StGB lagen auch betreffend die beiden verfahrensgegenständlichen Taten vor. Auch diesbezüglich hat sich die Kammer durch den Sachverständigen Dr. FF beraten lassen. Der Sachverständige hat dazu in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass der Angeklagte unter einer Abhängigkeitserkrankung von Opiaten (Heroin, ICD-10 F 11.2) und Kokain (ICD-10 F 14.2), sowie ferner mit Cannabis (ICD-10 F 12.2) leide, die die spezifischen, diagnostischen Kriterien des Hangs im Sinne des § 64 StGB erfülle. Es sei bezogen auf die Tatzeitpunkte von einem deutlich ausgeprägten Konsummuster betreffend Heroin und Kokain auszugehen. Auch die Symptomatizität für das dem Angeklagten zur Last gelegte Delikt im Sinne einer Beschaffungskriminalität liege vor. Insofern könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Straftat ursächlich und vorrangig auf den Hang des Angeklagten zurückgehe. Der Suchtmittelkonsum habe entscheidend zur Tatbegehung beigetragen. Die Gefahr erheblicher zukünftiger rechtswidriger Taten im Kontext des Hanges bestehe – so der Sachverständige weiter – ebenfalls. Der Angeklagte verfüge über keinerlei sonstigen relevanten Ressourcen, um seinen Suchtmittelbedarf mit legalen Mitteln finanzieren zu können. Die Therapie habe auch Aussicht auf Erfolg. Zwar seien – so der Sachverständige weiter – die frühe Delinquenz und die traumatischen Erfahrungen des Angeklagten in der Kindheit grundsätzlich ungünstige Faktoren. Der Angeklagte verfüge aber über ein ausreichend vorhandenes Krankheitsbewusstsein. Er lasse auch weder eine vorrangig ausgeprägte kriminelle Identifikation jenseits der Beschaffungskriminalität erkennen, noch sei eine therapielimitierende Persönlichkeitseinbuße eingetreten. Mit einer erfolgreichen Therapie könne jedenfalls das Risiko zukünftiger Straftaten deutlich herabgesetzt und ein Rückfall über längere Zeit verhindert werden. Die Dauer der Behandlung schätzt der Sachverständige derzeit auf etwa zwei Jahre. Dazu führte er aus, dass der Grund des langjährigen massiven Drogenkonsums auch in Traumatisierungen zu sehen sei, die aus der Biographie des Angeklagten ersichtlich seien und deren Folgen der Angeklagte mit seinem Suchtmittelkonsum zu kompensieren versuche. Diese seien im Rahmen der Therapie aufzuarbeiten, weswegen von einer schweren Problemkonstellation auszugehen sei, die nur bei einem längeren Behandlungsverlauf zu einer ausreichend positiven Entwicklungschance führe. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. FF an. II. Ein Vorwegvollzug eines Teils der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe war – in Abweichung von der Soll-Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB – nicht anzuordnen. Zwar soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn neben der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine zeitige Freiheitsstrafe von über drei Jahren verhängt wird, wobei nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB dieser Teil der Strafe so zu bemessen ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Bewährungsaussetzung möglich ist, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist (§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB). Indessen war von der Anordnung des Vorwegvollzuges hier ausnahmsweise abzusehen, weil durch die Anordnung des Vorwegvollzuges vorliegend eine bereits erfolgversprechend begonnene Therapie im Maßregelvollzug unterbrochen werden müsste (vgl. BGH, Beschl. v. 08.12.2021, 2 StR 362/21, Rn. 6). Der Angeklagte ist aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Bonn bereits seit dem 11.05.2023 in der EE-Klinik in H untergebracht und diese Therapie zeigt – so der Sachverständige – bereits erste Erfolge. Nach der Einschätzung der Ärzte und Therapeuten in dem Maßregelvollzug habe der Angeklagte ein aufgrund seiner Traumatisierungen bestehendes anfängliches Misstrauen bereits weitgehend ablegen können und begonnen, sich für die Therapiemaßnahmen zu öffnen. Er nehme – wozu der Sachverständige nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten und Therapeuten sowie Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen ausführte – an einer Vielzahl von Einzel- und Gruppengesprächen u.a. zu den Themen Deliktbearbeitung und Lebenslauf, Rückfallprophylaxe und Depression teil, die sich auch an bereits individuell mit dem Angeklagten erarbeiteten Zielfeldern „Aufarbeitung Biographie, insbesondere der Suchterkrankung, Delinquenz und der Traumatisierungen durch Gewalt der Mutter und Tod der Freundin“ orientierten. Die Substitution mit Subutex sei zwischenzeitlich von 32 auf 8 mg abdosiert worden und er erhalte ein Antidepressivum. Auch komme er in seinem Umfeld mit anderen im Maßregelvollzug Untergebrachten gut zurecht. Vor diesem Hintergrund würde – so der Sachverständige – eine Unterbrechung des Maßregelvollzuges durch den Vorwegvollzug nicht nur den Verlust des bereits erreichten Therapieerfolges bedeuten, sondern im Hinblick auf die psychische Disposition des Angeklagten auch den Gesamterfolg des Maßregelvollzuges gefährden. Es sei zu befürchten, dass der Angeklagte bei einer Herausnahme aus der jetzigen Behandlung, in die er langsam Vertrauen zu fassen beginne, eine erneute Traumatisierung erfahre, die auch seine Behandlungsmotivation für eine zukünftige Therapiemaßnahme massiv beeinträchtigen könne. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das gefasste Vertrauen maßgeblich auch auf der persönlichen Beziehung zu den derzeit eingesetzten Ärzten und Therapeuten beruhe, sodass insgesamt eine ununterbrochene Fortsetzung der begonnenen Maßregel geboten erscheine. Dieser Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer an. E. Die Anordnung der Aufrechterhaltung der Einziehung beruht auf §§ 55 Abs. 2, 73, 73c StGB. F. Diesem Urteil liegt keine Verständigung i.S.d. § 257c StPO zugrunde. G. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO.