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Beschluss

5 S 40/23

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2023:0821.5S40.23.00
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Tenor

beschlossen:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 24.04.2023 (Az.: 102 C 100/22) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
beschlossen: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 24.04.2023 (Az.: 102 C 100/22) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO). Vor diesem Hintergrund war auch die Revision nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. I. Zur inhaltlichen Begründung der Entscheidung wird vollumfänglich auf die Hinweise mit Beschluss vom 11.07.2023 verwiesen, an denen die Kammer – auch in teilweiser abweichender Besetzung - uneingeschränkt festhält. Die hierzu eingegangene Stellungnahme vom 09.08.2023 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung, sondern veranlasst die Kammer lediglich zu folgenden Ergänzungen: Entgegen der Auffassung des Klägers weicht die Rechtsauffassung der Kammer nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2022 (Az. VIII ZR 199/20), ab. Aus der in der Stellungnahme vom 09.08.2023 zitierten Passage des Urteils folgt entgegen der Ausführungen des Klägers nicht, dass aus einem etwaigen Verstoß gegen das in § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG a.F. nunmehr § 41 Abs. 5 S. 1 EnWG normierte Transparenzgebot folgt, dass die Beklagte ihr Ermessen (gemäß § 315 BGB) nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Dies wird durch die Passage auch nicht zum Ausdruck gebracht. Soweit in der durch den Prozessbevollmächtigten hervorgehobenen Passage ausgeführt wird, dass die Einhaltung des Ermessens gemäß § 315 BGB gerichtlich überprüfbar ist, steht dies nicht im Widerspruch zum Hinweisbeschluss vom 11.07.2023 oder dem erstinstanzlichen Urteil. Eine etwaige Unbilligkeit ist aber - so auch Ziff. 1 lit. b des Hinweisbeschlusses - nicht aus einem etwaigen Verstoß gegen die aus § 41 Abs. 5 S. 3 EnWG folgenden Vorgaben abzuleiten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen auf S. 3 des Hinweisbeschlusses (ebenfalls Ziff.1.lit. b) Bezug genommen. Insbesondere aus der klägerseits zitierten Entscheidung folgt – im Einklang mit der Auffassung der Kammer sowie des Amtsgerichts - dass das Transparenzgebot dazu dient, dass der Verbraucher von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen kann (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 – VIII ZR 199/20 –, Rn. 33, juris). Eine Unwirksamkeit der Preisanpassungen und Unbilligkeit bei einem etwaigen Verstoß gegen die Vorgaben des § 41 Abs. 5 S. 3 EnWG folgt hieraus hingegen nicht. Ob eine Unbilligkeit i. S. d. § 315 Abs. 1 BGB vorliegt, ist unabhängig von der Einhaltung des Transparenzgebots. Gegebenenfalls muss, wie bereits mit Hinweisbeschluss vom 11.07.2023 ausgeführt, auf Auskunft geklagt werden, soweit der Verbraucher sich nicht in der Lage zur Überprüfung sieht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund von §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. III. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich hierbei um eine einzelfallbezogene Betrachtung und Anwendung der bestehenden Auslegungsgrundsätze, aufgrund derer grundsätzliche oder rechtsfortbildende Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Auch eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2022 (VIII ZR 199/20), ist nicht gegeben und es handelt sich um keine ungeklärte Rechtsfrage.