Leitsatz: Die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verstößen gegen § 325 HGB beträgt gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2, 3 EGStGB zwei Jahre und kann nicht beginnen, solange die Gesellschaft für den betreffenden Offenlegungszeitraum pflichtwidrig untätig bleibt. Ein Untätigbleiben in diesem Sinne liegt konkret betreffend das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB allerdings nicht vor, wenn die betreffende Gesellschaft für den betreffenden Geschäftsjahreszeitraum einen Jahresabschluss eingereicht hat, auch wenn dieser objektiv die Pflicht aus § 325 HB nicht erfüllt hat. Auf die Beschwerde vom 08.06.2023 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom 25.05.2023 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € wegen nicht ausreichender Einreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen 2019 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13.08.2021, zugestellt am 18.08.2021, eine Nachfrist von sechs Wochen gesetzt und die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 € angedroht. Gegen die Ordnungsgeldandrohung hat die Beschwerdeführerin keinen Einspruch eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat daraufhin durch die angefochtene Entscheidung vom 25.05.2023 das angefochtene Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 € festgesetzt. Gegen die ihr am 06.06.2023 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.06.2023 (Eingang beim Bundesamt für Justiz) Beschwerde eingelegt. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die sechswöchige Nachfrist gemäß § 335 Abs. 5 HGB hat die Beschwerdeführerin hingegen nicht gestellt. Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 11.09.2023 hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerde gegen das Ordnungsgeld nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 25.05.2023 ist begründet. Die vorliegend in Rede stehende Ordnungsgeldentscheidung ist rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt ihres Erlasses bereits Verfolgungsverjährung gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 1, 2 u. 3 EGStGB eingetreten war. Die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verstößen gegen § 325 HGB beträgt gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2, 3 EGStGB zwei Jahre und kann nicht beginnen, solange die Gesellschaft für den betreffenden Offenlegungszeitraum pflichtwidrig untätig bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2007, 1 ZB 58/06; Kaufmann/Kurpat, Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen – das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB aus Sicht der Rechtsprechung, MDR 2014, 1 – 7). Soweit der Pflichtverstoß in einem Unterlassen liegt, aber eine gesetzliche Vornahmepflicht besteht, beginnt die Verjährungsfrist also nicht, solange der Schuldner pflichtwidrig untätig bleibt. Ein Untätigbleiben in diesem Sinne liegt konkret betreffend das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB allerdings nicht vor, wenn die betreffende Gesellschaft für den betreffenden Geschäftsjahreszeitraum einen Jahresabschluss eingereicht hat, auch wenn dieser objektiv die Pflicht aus § 325 HB nicht erfüllt hat. Mit anderen Worten: Die Verfolgungsverjährung beginnt (auch) mit dem objektiv mangelhaften, fehlgeschlagenen Erfüllungsversuch (also zum Zeitpunkt des elektronischen Eingangs des objektiv unzureichenden Jahresabschlusses beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers) und nicht erst mit einer ordnungsgemäßen Erfüllung, so dass das Bundesamt für Justiz binnen zwei Jahren ab dem objektiv fehlgeschlagenen Erfüllungsversuch ein Ordnungsgeld festsetzen muss, um die Verfolgungsverjährungsfrist zu wahren. Wollte man dies anders sehen, bestünde faktisch gar keine Verfolgungsverjährungsfrist, solange nicht ordnungsgemäß erfüllt worden ist. Jedenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunkten muss das Bundesamt für Justiz gehalten sein, auf eine – wengleich möglicherweise mangelhafte – Einreichung eines Jahresabschlusses innerhalb der Verjährungsfrist von zwei Jahren konkret reagieren zu müssen. Dies entspricht soweit erkennbar der einheitlichen Rechtsprechung des Landgerichts Bonn. Da die Beschwerdeführerin 13.01.2021 für den in Rede stehenden Geschäftsjahreszeitraum 2019 elektronisch Jahresabschlussunterlagen eingereicht hat, ist die Verfolgungsverjährungsfrist schon im Januar des jetzigen Jahres abgelaufen; die Ordnungsgeldfestsetzung vom 25.05.2023 erfolgte somit in verjährter Zeit, so dass diese rechtswidrig ist gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 1 EGStGB. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind nach billigem Ermessen vollständig von der Staatskasse zu tragen (§ 335a Abs. 2 S. 6 HGB). Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich (§ 335a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Beteiligten müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für das Bundesamt für Justiz. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.