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Urteil

21 KLs 34/22

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2024:0229.21KLS34.22.00
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Tenor

Für Recht erkannt

Der Angeklagte ist der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung schuldig.

Er wird zu der Freiheitsstrafe von

sieben Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen Auslagen sowie die Notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

- §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2, 52 StGB-

Entscheidungsgründe
Für Recht erkannt Der Angeklagte ist der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung schuldig. Er wird zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen Auslagen sowie die Notwendigen Auslagen des Nebenklägers. - §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2, 52 StGB- G r ü n d e: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. 1. Hier Angaben zum Lebenslauf und persönliche Verhältnisse: Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. 2. Vorgeschichte und Rahmenbedingungen des späteren Tatgeschehens: Das spätere Tatopfer A kam am 19.01.2018 in der 36. Schwangerschaftswoche per Kaiserschnitt zur Welt. Abgesehen davon, dass er einige Wochen zu früh geboren wurde, verlief seine Entwicklung unproblematisch. Die vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen, deren letzte vor dem späteren Tatgeschehen am 16.04.2018 durchgeführt wurde, ergaben jeweils einen unauffälligen Befund. A war in jeder Hinsicht altersentsprechend entwickelt. Acht Wochen nach der Entbindung nahm C ihre Ausbildung als Krankenschwester wieder auf. Sie arbeitete im Schichtdienst im Krankenhaus. Während ihrer berufsbedingten Abwesenheit übernahm im Wesentlichen ihre Mutter, die Zeugin D, die Betreuung von ‚A. Ihre Tochter brachte ihn ihr auf dem Weg zur Arbeit und holte ihn am Ende ihrer Schicht von dort wieder ab. Der Angeklagte war zu dieser Zeit arbeitslos. Er verbrachte die meiste Zeit des Tages spielend am Computer. Bevor sie wieder angefangen hatte zu arbeiten, hatte sich die Ehefrau des Angeklagten weitestgehend allein um den gemeinsamen Sohn gekümmert. Ihr fiel der Umgang mit ihm leichter als dem Angeklagten. In dessen Gegenwart war A oft unruhig und weinte viel, obgleich er im Allgemeinen ein pflegeleichtes und ruhiges Kind war. Dem Angeklagten gelang es in diesen Situationen meist nicht allein, ihn zu beruhigen; das Kind beruhigte sich jedoch stets, wenn die Kindesmutter hinzukam und den Angeklagten unterstützte. So kam es, dass der Angeklagte die meiste Zeit des Tages über nicht allein mit seinem Kind war. Er übernahm allenfalls stundenweise die alleinige Betreuung, wenn seine Frau kurzzeitig außer Haus war und beispielsweise Einkäufe erledigte. C und ihrer Mutter waren der Ansicht, dass der Angeklagte den Säugling mitunter nicht vorsichtig genug behandelte. So schlug der Angeklagte ihrem Empfinden nach A nach dem Trinken oft zu fest auf den Rücken, um ein „Bäuerchen“ zu provozieren. Ebenfalls kam es vor, dass der Angeklagte seine Hände fest gegen die Füße des Kindes drückte und dessen Beine sodann kräftig nach oben schob, um vermeintliche Blähungen zu lösen. Als A in einer dieser Situationen einmal lautstark anfing zu schreien, artikulierte die Zeugin D, die dieses mitbekommen hatte, sie hätte längst das Jugendamt informiert, wenn der Angeklagte nicht ihr Schwiegersohn wäre. So wie er dürfe man keinen Säugling behandeln. Tatsächlich war es bereits vor dem späteren Tatgeschehen zu jedenfalls einer Misshandlung von A durch den Angeklagten gekommen. Wie die später diagnostizierten Verletzungsfolgen belegten, wies der Säugling eine Rippenserienfraktur auf, welche bereits im Begriff war abzuheilen. Darüber hinaus waren ältere Einblutungen im Gehirn und in die Netzhaut festzustellen, wie noch näher darzustellen sein wird. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Angeklagte seinen Sohn auch bereits vor dem späteren Tattag - dem 07.05.2018 – mindestens einmal massiv geschüttelt hat. Die seinerzeit dabei verursachten Verletzungen im Gehirn hatten jedoch keine nach außen wahrnehmbaren Folgen, sie blieben vielmehr ebenso wie die Rippenfrakturen zunächst unbemerkt. 3. Tatgeschehen: Am 07.05.2018 hatte C von 13 Uhr bis 21 Uhr Spätschicht zu versehen. Sie brachte A mittags zu ihrer Mutter. Für diesen Tag war abgesprochen, dass die Zeugin D ihren Enkel abends zu dem Angeklagten bringen sollte, damit ihn dieser mit dem Milchfläschchen für abends versorgen und ihn zu Bett bringen sollte. Es war das erste Mal, dass der Angeklagte abends allein mit A war, während seine Frau noch arbeitete. Zwischen 18 Uhr und 19 Uhr traf die Zeugin D mit A in der ehelichen Wohnung in der E-straße 00 in F ein. Gemeinsam mit dem Angeklagten wickelte sie den Säugling, der zu diesem Zeitpunkt ruhig und unauffällig war. Sie bot dem Angeklagten auch an, das Kind noch zu füttern, was dieser jedoch ablehnte. Die Zeugin D fuhr daraufhin zwischen 19:20 Uhr und 19:30 Uhr wieder zu sich nach Hause. Was in der Zeit bis zum späteren Eintreffen von Rettungsdienst und Notarzt um 20:17 Uhr im Einzelnen passierte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Fest steht jedenfalls, dass der Angeklagte seinen Sohn ergriff und ihn mehrere Sekunden lang mit erheblichem Krafteinsatz in schneller Abfolge so fest und so lange schüttelte, dass dessen Kopf mehrfach unkontrolliert vor- und wieder zurückschlug. Dadurch kam es zu einem schweren Schütteltrauma mit massiven lebensbedrohlichen Verletzungen im Innern des Kopfes, welche im Einzelnen noch näher dargestellt werden. Dem Angeklagten war zuvor bekannt, dass ein solch heftiges Schütteln eines Säuglings lebensgefährlich ist und zu schwersten – auch bleibenden - Verletzungen bis hin zum Tod führen kann. Er hatte bei seinem Tun indes jegliches Gefühl für eine angemessene Behandlung seines erst knapp vier Monate alten Säuglings verloren, das sich normalerweise bei jedem menschlich und verständlich denkenden Vater eingestellt haben würde. Dass er aus einer etwaigen Überforderungssituation heraus gehandelt hat, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Eine solche hat der Angeklagte schon selber nicht behauptet. Seine Schwiegermutter hatte den Jungen auch erst kurz zuvor zu ihm gebracht und noch angeboten, A zu füttern. Da der Angeklagte dieses Angebot zurückwies, traute er sich das Füttern offenbar selbst zu. Zudem ist zu sehen, dass A im Allgemeinen kein „Schreikind“ war und der Angeklagte auch nur selten und niemals lange auf ihn aufpassen musste. Er war zur Tatzeit auch nicht etwa mit beruflichen oder anderweitigen Aufgaben befasst, die dringender Erledigung bedurft hätten und es war auch absehbar, dass seine Ehefrau alsbald zurückkommen würde. Als der Angeklagte realisierte, dass sein Sohn infolge des Schüttelns apathisch wurde, rief er um 20:11 Uhr erstmalig den Notruf. Er schilderte, dass sein Baby eben getrunken habe und nun „komplett schlapp“ sei und auf nichts mehr reagiere. Es atme auch fast gar nicht mehr und wenn, dann nur sehr schwer. Man sagte ihm daraufhin seitens der Leitstelle der Feuerwehr zu, dass die Kollegen vom Rettungsdienst zu ihm kämen. Sollte das Kind gar nicht mehr atmen, solle er erneut anrufen. Wenige Minuten darauf rief der Angeklagte erneut den Notruf und teilte mit, dass sein Kind nun gar nicht mehr atme und ganz weiße Lippen habe. Die Frage, ob der Junge einen Krampfanfall gehabt habe, bejahte er. Kurz darauf trafen der Rettungsdienst und wenig später auch der Notarzt ein. A war zu diesem Zeitpunkt bereits bewusstlos und tief zyanotisch. Er atmete nicht mehr und sein Herz stand still. Seine Pupillen waren nur halb geöffnet, reagierten kaum auf Licht. Dem Rettungsteam gelang es, A zu reanimieren. Er wurde daraufhin in die Kinderklinik der Universität G gefahren. Dort erfolgten weitere Untersuchungen. Es wurden im Einzelnen folgende lebensgefährliche Verletzungen festgestellt: - ausgeprägte frische Blutungen unter der harten Hirnhaut mit Einblutungen in die Hirnwasserseitenkammern sowie Ansammlungen von Hirnwasser unter der harten Hirnhaut; - zahlreiche frische Einblutungen im Hirngewebe; - zahlreiche frische Blutungen der Netzhaut beidseits sowie vor den Netzhäuten, jeweils über die gesamte Netzhaut verteilt; - eine ausgeprägte diffuse Hirnschädigung mit umfassender Hirnschwellung. Darüber hinaus stellte der behandelnde Facharzt für Kinderradiologie – der sachverständige Zeuge Dr. M - fest, dass bei A auch ältere, bereits in Abheilung befindliche Hirnblutungen sowie Rippenbrüche älteren Datums vorlagen. Die behandelnden Ärzte gingen vor diesem Hintergrund davon aus, dass A wiederholt körperlich schwer misshandelt, insbesondere geschüttelt worden sein müsse, sodass die Kriminalpolizei eingeschaltet wurde. Diese nahm in der Folge die Ermittlungen auf. 3. Folgen der Tat: Der Geschädigte musste sich in den folgenden Tagen zahlreichen Operationen unterziehen, bei ihm bestand mehrere Tage lang akute Lebensgefahr. Angesichts des großen Hirndrucks, welcher sich als Folge des Hirnödems aufgebaut hatte, musste unter anderem die Schädeldecke geöffnet werden. Bereits am 11.05.2018 stand für die Mediziner fest, dass das Kind, sollte es die Operationen überhaupt überleben, jedenfalls massivste Hirnschädigungen mit schwerwiegenden Folgen für die geistige und körperliche Entwicklung davontragen würde. In der Folge wurde bei den im Mai und Juni 2018 wiederholten MRT-Untersuchungen vom Kopf des Säuglings dementsprechend festgestellt, dass sich weite Teile des Kleinhirns und auch des Großhirns, in welchem alle höheren Funktionen des Körpers sowie das Gedächtnis angesiedelt sind, als Folge der Verletzungen nach und nach aufgelöst hatten. A nahm nach einigen Wochen der Behandlung in der Universitätsklinik in G zunächst an einer Rehabilitationsmaßnahme in einer Klinik in H, ehe er in einem Heim für schwer behinderte Kinder in I untergebracht wurde. Seit dem 11.12.2018 lebt er bei der Familie J, welche ihn im September 2018 das erste Mal in I besuchte, nachdem sie sich auf das Gesuch nach einer Pflegefamilie beim zuständigen Jugendamt beworben hatte. Die Zeugin J ist ausgebildete Krankenschwester und kann die aufwändige Betreuung von A aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen übernehmen. Mittlerweile ist ihr auch die Vormundschaft für den Geschädigten übertragen worden. A ist heute sechs Jahre alt und geistig sowie körperlich schwerstgradig behindert. Er kann sich kaum bewegen, weder sitzen noch stehen, sondern liegt nur. Sein Körper ist durch eine ausgeprägte Spastik komplett versteift. Er ist blind, kann weder sprechen noch sich anderweitig artikulieren oder kommunizieren. Da er auch nicht schlucken kann, wird er über eine Magensonde ernährt. Mehrfach am Tag muss sein Speichel abgesaugt werden, damit er daran nicht erstickt. Er leidet deswegen auch vermehrt an Lungenentzündungen. Sein Grad der Behinderung beträgt 100 %. Er erhält täglich über eine Pumpe und einen Port Medikamente, u.a. gegen Epilepsie und regelmäßig auftretende Schmerzattacken. A bedarf permanenter ganztägiger Betreuung. Er schläft im Bett der Zeugin Schindler, da er nach deren Einschätzung den regemäßigen Körperkontakt braucht. 4. Gang des Ermittlungsverfahrens und weitere Entwicklungen: Am 11.05.2018 wurde der Angeklagte durch den Zeugen K zum ersten Mal polizeilich vernommen. Hier schilderte er, dass er um 20 Uhr die Flasche aufgesetzt und sie seinem Sohn um 20:10 Uhr gegeben habe. Sein Sohn habe ganz wild daran gesaugt. Plötzlich habe er sich verkrampft und den Körper nach hinten überstreckt. Seine Hände hätten gezuckt und er habe gewackelt, dann habe er nicht mehr reagiert. Er, der Angeklagte, habe A dann am rechten Fuß kopfüber hochgehoben und ihn zwischen die Schulterblätter geschlagen, damit die Milch wieder herauskomme. Er habe ihn auch ein paar Mal geschüttelt. Der Vernehmungsbeamte simulierte anhand einer Puppe das feste Greifen und massive Schütteln eines Kindes und fragte danach, ob der Angeklagte „so etwas“ mit seinem Sohn gemacht habe. Dieser verneinte; auch seine Frau und seine Schwiegermutter hätten A nie derart geschüttelt. Wenn er dies miterlebt hätte, wäre er eingeschritten. Nachdem im Rahmen einer kinderärztlichen Untersuchung von A im Jahr 2019 darauf hingewiesen worden war, dass sein äußerer Habitus - tiefstehende Ohrmuscheln und ein zurückspringendes Kinn - für eine vorgeburtliche Schädigung oder einen genetischen Defekt sprechen könnten, wurde im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens ein genetisches Gutachten zu der Frage eingeholt, ob bei A eine genetische Erkrankung vorliege und ob diese ursächlich für die festgestellten Schäden und Verletzungen seien oder diese zumindest gefördert haben könnten. Im Ergebnis wurden an verschiedenen Genen Varianzen bei A festgestellt, welche teilweise von den Eltern vererbt worden sein sollen. Die damalige Gutachterin schloss nicht aus, dass die festgestellten Mutationen krankheitsverursachende und krankheitsbegünstigende Wirkungen hätten. Theoretisch sei es möglich, dass spontane Hirnblutungen auch auf einen genetischen Defekt zurückzuführen seien. Vor diesem Hintergrund wurde ab Mai 2020 das Ermittlungsverfahren zunächst nicht weiterbetrieben. Das Ergebnis des Gutachtens hatte auch Folgen für die Entwicklung der Beziehung des Angeklagten zu seiner Ehefrau: War der Angeklagte wegen des laufenden Ermittlungsverfahrens vorübergehend aus der ehelichen Wohnung aus- und wieder bei seinen Eltern eingezogen, ließ C van den B nun eine erneute Annäherung an den Angeklagten zu. Der gegen ihn bestehende Tatverdacht schien durch das genetische Gutachten ausgeräumt worden zu sein. Der Angeklagte und seine Ehefrau nahmen ihre Beziehung wieder auf und zogen auch wieder zusammen. Im Jahr 2021 beantragten sie die Rückübertragung des Sorgerechts für B auf sie. Zudem wurde C erneut schwanger. Das Amtsgericht Tübingen holte im Sorgerechtsverfahren ein fachübergreifendes Gruppengutachten zu der Frage ein, ob die bei A im Mai 2018 festgestellten Schäden und Verletzungen „mit ziemlicher Sicherheit“ durch ein sog. „Schütteltrauma“ entstanden oder „mit ziemlicher Sicherheit“ Folge von Genvarianzen seien. Das schriftliche Gutachten wurde am 20.03.2022 erstattet. Die Gesamtbegutachtung kam zu dem Schluss, dass die festgestellten Schäden und Verletzungen nach aktuellem Stand der Wissenschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch ein Schütteltrauma verursacht worden sein. Ernstzunehmende Zweifel daran bestünden nicht, zumal zusätzlich für eine äußere Gewalteinwirkung typische Verletzungen der Rippen und Netzhaut unterschiedlichen Alters dokumentiert seien und alternative Ursachen fehlten. Bezüglich der Genvarianten führt das Gutachten aus, dass solche zwar festzustellen seien, jedoch kein ursächlicher Zusammenhang zu dem Verletzungsbild hergestellt werden könne. Es sei nicht einmal bekannt, ob die Genvarianzen überhaupt mit Erkrankungen assoziiert seien. Keinesfalls gehörten die Genvarianten zu denjenigen Genen, die mit Blutgerinnungsstörungen oder anderen Erscheinungen, welche zu spontan auftretenden Hirnblutungen führen könnten, in Verbindung zu bringen seien. Zwei Tage vor Erstellung des Gutachtens war mittlerweile am 18.03.2022 der gemeinsame Sohn L der Eheleute geboren worden. C befand sich nach der Entbindung noch im Krankenhaus, als Mitarbeiter des Jugendamtes sie aufsuchten und mit dem Ergebnis des neuerlichen Gutachtens konfrontierten. Das Amtsgericht Tübingen hatte sich angesichts der neuerlichen Erkenntnisse unmittelbar mit dem Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises in Verbindung gesetzt. Dieses befürchtete nun, dass dem Neugeborenen dasselbe Schicksal wie A drohen könnte, wenn es in die Obhut des Angeklagten gelange. Die Kindesmutter wurde vor die Wahl gestellt, wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung das Baby abzugeben oder mit ihm in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu ziehen. Sie entschied sich für die zweite Variante und lebte die nächsten Monate mit ihrem Sohn L dort, ehe sie mit ihm zurück in die vormalige Wohnung nach F zog. Die Beziehung zu dem Angeklagten war mittlerweile beendet; dieser erneut aus der ehelichen Wohnung aus- und bei seinen Eltern wieder eingezogen. Das Ermittlungsverfahren wurde aufgrund der neuerlichen Erkenntnisse wiederaufgenommen. Der Angeklagte wurde ebenfalls mit dem Ergebnis des fachübergreifenden Gruppengutachtens konfrontiert und erneut verantwortlich vernommen. Er räumte im Ergebnis ein, A körperlich mehrfach misshandelt zu haben. Einmal habe er seinen Sohn mit Wucht auf die Wickelkommode geworfen, als er geschrien habe. Das Baby sei dann mit dem Kopf gegen die Abgrenzung geknallt. Danach habe er es gewickelt und mit Wucht in die Wiege zurückgeworfen, sodass der Sperrholzboden gerissen sei. Er habe seinen Sohn auch mal hochgenommen, kräftig geschüttelt und gerufen „hör auf“, wenn er geschrien habe. Der Kopf sei dabei heftig vor- und zurückgeschleudert. Am 07.05.2018 sei er wieder nervös geworden, da A geschrien habe. Er habe ihn auf das Sofa geworfen, einen Sitzsack auf seinen Sohn gelegt und sich dann ebenfalls darauf gesetzt - aber nur kurz. Danach habe A dann ein- bis zweimal an der Flasche gesaugt, die er ihm gegeben habe, dann habe er schon gekrampft. II. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten und zu der Entwicklung der ehelichen Beziehung und den familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie auf den Bekundungen der Zeugin C und deren Mutter – der Zeugin D. Widersprüche sind insoweit nicht zutage getreten. In Bezug auf den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Geschädigten beruhen die Feststellungen auf den ausführlichen Schilderungen der Zeugin Schindler und den diesbezüglich verlesenen Urkunden. Der Ablauf des 07.05.2018 bis zu dem Zeitpunkt, ab dem der Angeklagte mit A alleine war, beruhen auf den Aussagen der Zeugin C van den B und der Zeugin D. Die Feststellungen der Kammer zum Tatgeschehen beruhen maßgeblich auf den dokumentierten Befunden bezüglich der festgestellten Verletzungen und deren Bewertungen durch die in diesem Verfahren tätigen ärztlichen Gutachter einschließlich der rechtsmedizinischen Sachverständigen O. Diese hat als Ergebnis ihres Gutachtens ausgeführt, das vorgefundene Verletzungsbild, die Mischung aus älteren und frischen Verletzungen entsprächen dem „Lehrbuchfall“ eines Schütteltraumas und könnten durch keine vernünftige Alternativursache erklärt werden. Da äußerlich sichtbare Verletzungen wie Prellmarken oder sonstige Hämatome am 07.05.2018 nicht hätten festgestellt werden können und auch kein Hinweis auf Blutgerinnungsstörungen bei dem Säugling vorlägen, sei das Verletzungsmuster am Gehirn von A hochtypisch für wiederholte Gewalteinwirkungen auf den kindlichen Schädel. Der im Verlauf aufgetretene großflächige Untergang von Hirngewebe sei mit hinreichender Sicherheit die Folge der traumatischen Hirnverletzungen bzw. –blutungen oder des stattgehabten Kreislaufstillstands mit darauf resultierendem Sauerstoffmangel des Gehirns. Es sei nicht zu differenzieren, in welchem Maße die jeweilige Ursache zum gesamten Hirngewebsuntergang beigetragen habe. Die festgestellte Rippenserienfraktur, welche sich am 07.05.2018 bereits in Abheilung befunden habe, spräche eindeutig für eine frühere gezielt herbeigeführte Gewalteinwirkung auf den Brustkorb des Säuglings. Sie sei nicht durch die Reanimationsmaßnahmen zu erklären, da die Brüche jedenfalls einige Wochen alt gewesen seien. Da Rippenfrakturen bei Säuglingen angesichts der noch weichen Knochenstruktur nicht bereits durch geringe Traumata entstünden, spreche sehr viel dafür, dass der Brustkorb sehr fest umgriffen worden sei, wie es für das Schütteln ebenfalls typisch sei. Die festgestellten älteren Hirnblutungen und Einblutungen in die Netzhaut ließen ebenfalls den sicheren Schluss auf frühere Misshandlungen durch Schütteln zu. Dieser Bewertung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Auch die übrigen Gutachter – die sachverständigen Zeugen Dr. M und Dr. N - haben die Bewertung der rechtsmedizinischen Sachverständigen O geteilt. Insbesondere die festgestellten älteren und frischen Blutungen in der Gesamtschau mit der Rippenserienfraktur lassen keine vernünftigen Zweifel daran zu, dass diese durch körperliche Misshandlungen verursacht worden sind. Auch die genetische Gutachterin Dr. P hat ihr vormaliges Gutachten relativiert und ausgeführt, dass nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zwar grundsätzlich die theoretische Möglichkeit bestünde, dass spontane Hirnblutungen auf Gendefekte zurückzuführen sein könnten. Dass die bei A festgestellten Genvarianzen damit assoziiert sein könnten, stehe jedoch nicht fest; vielmehr sei bei diesen nicht klar, ob und inwieweit sie sich überhaupt auswirkten. Im Übrigen lasse sich auch aus ihrer Sicht das Verletzungsbild insgesamt nicht durch Genvarianzen erklären. Dass nur der Angeklagte als Täter in Betracht kommt, hat er eingeräumt. Er war zum Tatzeitpunkt auch der einzige, der in A Nähe war: Seine Schwiegermutter hatte ihm A kurz zuvor übergeben, seine Ehefrau war bei der Arbeit. Als der Rettungsdienst eintraf, war der Angeklagte mit seinem Sohn allein. Dass ein Verschlucken an Milch mit darauf beruhendem anschließendem Krampfanfall für die Verletzungsfolgen verantwortlich ist, wie der Angeklagte noch im Rahmen seiner ersten verantwortlichen Vernehmung angegeben hatte, ist ausgeschlossen. Bei der Untersuchung von A sind keine Aspirationsrückstände in der Lunge gefunden worden, wie die rechtsmedizinische Sachverständige und der Radiologe Dr. M ausgeführt haben. Ob der Angeklagte seinen Sohn am Tattag überhaupt mit einer Milchflasche gefüttert hat, konnte demnach nicht festgestellt werden. Ob und welche körperlichen Übergriffe der Angeklagte auf seinen Sohn zusätzlich zum Schütteln begangen hat, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Zwar hatte der Angeklagte, wie bereits erwähnt, bei der Polizei zuletzt geschildert, er habe am Tattag einen Sitzsack auf A gelegt und sich kurz daraufgesetzt. In seiner Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung hat er allerdings geschildert, keine Erinnerungen mehr an das, was am 07.05.2018 geschehen sei, abrufen zu können. Er schaffe es nicht, sich damit auseinanderzusetzen. Das anfängliche Leugnen, A massiv geschüttelt zu haben, habe eine Schutzbehauptung dargestellt. Das Festhalten hieran sei bislang sein einziger Ausweg gewesen, um mit dem Geschehen und den Folgen weiterleben zu können. Er habe sich seine eigene Realität geschaffen, in welcher er nicht geschüttelt habe. Diese Realität sei durch das genetische Gutachten gestützt worden, welches zunächst eine alternative Erklärung für die Hirnblutungen angeboten habe. Der Kontakt zu A und auch zu seinem zweitgeborenen Sohn habe ihm allerdings gezeigt, dass er nicht unbefangen mit Säuglingen umgehen könne. Er habe auch keine körperliche Beziehung zu seinen Söhnen aufbauen können. Ihm sei dadurch bewusstgeworden, dass er am 07.05.2018 „etwas falsch gemacht“ haben müsse. Auch das Geständnis, welches er der Polizei gegenüber abgegeben habe, sei nicht auf tatsächlich abgerufene Erinnerungen gestützt gewesen. Aber er habe nach Vorliegen des Gutachtens im familiengerichtlichen Verfahren und der Aufforderungen seiner Ehefrau, nun endlich zu sagen, was am 07.05.2018 geschehen sei, begriffen, dass eine weitere Verdrängung des Geschehens nun nicht mehr möglich sei. Er wolle sich seiner Verantwortung stellen, zugleich sei es ihm noch nicht möglich, das Geschehen zu beschreiben. Er stoße in seinem Gedächtnis auf eine unüberwindbare schwarze Mauer. Diese Einlassung war im Ergebnis nicht zu widerlegen. Die Kammer vermochte daher weitere konkrete Tathandlungen, welche über das festgestellte Schütteln hinausgehen, nicht festzustellen. III. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2, 52 StGB strafbar gemacht. Er hat seinem Sohn eine rohe Misshandlung im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB angedeihen lassen. Das massive Schütteln eines knapp vier Monate alten Säuglings, welcher in dem Alter seinen Kopf kaum oder gerade erst aus eigener Kraft halten kann, lässt mangels einer feststellbaren nachvollziehbaren Motivation – etwa in Gestalt eines Handelns aus Verzweiflung oder Überforderung – auf eine gefühllose Gesinnung im Tatzeitpunkt schließen. Jeder vernünftige und zumindest mit gewöhnlicher Empathie ausgestattete Vater hätte die notwendige Hemmung besessen, sein noch völlig hilf- und schutzloses Kleinkind derart zu behandeln. Durch die Tathandlung hat der Angeklagte seinen tagelang in Lebensgefahr schwebenden Sohn in die Gefahr des Todes und einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht. Überdies ist die körperliche und seelische Entwicklung des vormals gesunden und unauffällig entwickelten Kindes konkret gefährdet worden: Wie dargestellt wird A in körperlicher und geistiger Hinsicht sein Leben lang ein Pflegefall bleiben. Der Angeklagte hat zumindest mit bedingtem Vorsatz – auch in Bezug auf die gravierenden Tatfolgen – gehandelt. Die Tatsache, dass ruckartige Bewegungen eines Säuglings ohne Abstützen des Kopfes zu einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung führen kann, ist allgemein bekannt (vgl. nur BGH, Urt. Vom 16.12.2020 – 2 StR 209/20 – zitiert nach beck-online.) Tateinheitlich hat der Angeklagten den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB verwirklicht. A hat als Folge der Verletzungshandlung das Sehvermögen auf beiden Augen verloren. Er ist wie dargestellt zudem in erheblicher Weise dauerhaft in geistige Behinderung verfallen. Hinsichtlich des Körperverletzungsvorsatzes gilt das soeben Ausgeführte. IV. Der anzuwendende Strafrahmen ist gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Vorschrift des § 225 Abs. 3 StGB zu entnehmen, welcher eine höhere Strafandrohung vorsieht als § 226 –im Regelfall Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 15 Jahren. In minder schweren Fällen sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Für den Angeklagten spricht, dass - er eine geständnisgleiche Einlassung abgegeben und die Verantwortung für das Geschehen und seine Folgen übernommen hat; - die Tat nunmehr sechs Jahre zurückliegt und das Verfahren insgesamt lange gedauert hat (wenngleich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht angenommen werden kann); - der Angeklagte selbst den Krankenwagen gerufen und damit Hilfe für seinen Sohn organisiert hat, welcher angesichts des bereits eingetretenen Herz-Kreislauf-Stillstands mit Sicherheit verstorben wäre; - er nicht vorbestraft ist und auch in den letzten sechs Jahren nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dass sich der Angeklagte in einer Überforderungs- oder besonders stressigen Situation befunden hätte, welche auch im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen wäre, konnte aus den bereits dargestellten Gründen nicht festgestellt werden: Der Angeklagte war im Tatzeitraum arbeitslos und verbrachte die überwiegende Zeit zu Hause vor dem Computer. Eine Doppelbelastung von Familie und Beruf hatte er demnach nicht zu bewältigen. Er hatte A erst kurz vor der Tat – etwa eine Stunde – von seiner Schwiegermutter übergeben bekommen. Ihr Angebot, das Kind noch zu füttern und zu wickeln, hat er abgelehnt. Bis zum Eintreffen seiner Ehefrau war es auch nicht mehr lang. Es war das erste Mal, dass ihn zu betreuen hatte, als sie arbeiten musste. Zuvor hatte er schon öfter auf A aufgepasst, wenn seine Ehefrau einkaufen war; die Situation war demnach nicht gänzlich neu für ihn. Zu Lasten des Angeklagten war zu bewerten, dass - die Tatfolgen äußerst schwerwiegend sind: A ist höchstgradig körperlich und geistig behindert. Angesichts der verletzungsbedingten Auflösung eines Großteils des Großhirns sind bei A wesentliche Funktionen des Körpers, sein Gedächtnis und seine Intelligenz irreparabel zerstört worden. Es funktionieren lediglich noch das Herz-Kreislauf-System, die Atmung und die Verdauung. Der Geschädigte wird niemals ein eigenständiges Leben führen können, ist 24 Stunden am Tag auf Pflege angewiesen, erhält dauerhaft Schmerzmittel. Wegen des nicht vorhandenen Schluckreflexes und der damit verbundenen Ansammlung von Bakterien in der Mund-Rachenhöhle besteht stets die Gefahr der Erkrankung an lebensbedrohlichen Lungenentzündungen, wie sie in der Vergangenheit bereits vorgekommen sind - seine Lebenserwartung ist bereits deshalb verkürzt; - das erst knapp vier Monate alte Kind ersichtlich besonders hilflos und schutzbedürftig war; - zwei Tatbestände mit mehreren Alternativen tateinheitlich verwirklicht worden sind; - nicht nur das Leben des Geschädigten, sondern auch das Leben der Kindesmutter erheblich beeinträchtigt worden ist – ihr ist ein gesundes Kind genommen worden. Bei zusammenfassender Würdigung liegt auf der Hand, dass angesichts der schweren Tatfolgen die Annahme eines minder schweren Falles nicht in Betracht kommt. Diese sind aus Sicht der Kammer der schwerwiegendste Strafzumessungsfaktor, der trotz des Umstands, dass der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist und die Verantwortung für die Tat übernommen hat, die Verhängung einer Strafe im Bereich der Mitte des Rahmens gebietet. Die Kammer hält innerhalb des Regelstrafrahmens von einem Jahr bis zu 15 Jahren die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.