Urteil
10 O 172/23
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2024:0523.10O172.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin macht aus einem Versicherungsvertragsverhältnis mit der Beklagten Entschädigungsleistungen infolge der Flut vom 14./15.07.2021 geltend. Betroffen sind mehrere von der Klägerin bei der Beklagten versicherte Gebäudekomplexe (vgl. die vor der Kammer anhängigen Parallelrechtsstreitigkeiten 10 O 128/23 und 10 O 166/23). Streitgegenständlich in diesem Rechtsstreit sind Mietausfallschäden bezüglich des versicherten Objektes A Straße 00-00 in B. Es handelt sich um ein unterkellertes zweistöckiges (+ Dachgeschoss), an andere Gebäude angebautes Gebäude mit einer Nutzfläche von 1.151,01 qm und einer Verkaufsfläche von 1.072,76 qm, verteilt auf 3 separat vermietete Ladeneinheiten. Es ist ein älteres Bestandsgebäude, das die Klägerin in den Jahren 2012-2014 für den Betrieb eines Outlet-Centers grundsanierte und teilweise umbaute. Im Streit stehen vor allem die Entschädigungsgrenzen, aber auch die Dauer und damit Höhe des Mietausfalls. Die Klägerin ist Eigentümerin, Vermieterin und Versicherungsnehmerin der bei der Beklagten für das Objekt bestehenden Feuer-, Leitungswasser-, Sturm/Hagel-, Elementar-Geschäftsgebäudeversicherungen, die jeweils auch Mietausfallschäden (aufgrund der Einbeziehung der Regelungen des Rahmenvertrages unter Ziffer 4.1.3.) umfassen (Versicherungsschein vom 11.02.2015 Anl. K1, Bl. 17). Es besteht ein Selbstbehalt von 10 %, mindestens 250 € und höchstens 2.500 €, je Versicherungsfall. Zugrunde liegt der Rahmenvertrag Nr. [...] (Anl. K2, Bl. 25) zwischen der Beklagten und der C GmbH, dessen Regelungen im Rahmen der Versicherung gelten, vgl. im Versicherungsschein S. 5 (Bl. 21): „Besondere Vereinbarungen für alle Verträge Es gelten die Entschädigungsgrenzen und prämienfreien Einschlüsse gemäß Rahmenvertrag [...].“ Der Rahmenvertrag enthält u.a. folgende Regelungen: (Bl. 37) […] (Bl. 52) […] (Bl. 61) Weiter liegen der Versicherung zugrunde (Anl. B1, Bl. 673): Allgemeine Bedingungen für die Feuer-Versicherung (AFB), Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasser-Versicherung (AWB) sowie Allgemeine Bedingungen für die Sturm/Hagel-Versicherung (AStB) Die Klägerin war zum Schadenszeitpunkt und ist weiterhin Vermieterin des Objektes; Mieterin ist die D GmbH (vormals E GmbH). Wegen des Inhalts der 3 Mietverträge wird Bezug genommen auf: 1. „Mietvertrag Nr. 020 – 2014“ vom 28.10.2014 (Anl. K5a, Bl. 816) nebst Nachträgen vom 01.07.2016 (Anl. 5b, Bl. 826) und 30.08.2017 (Anl. K5c, Bl. 837) 2. „Mietvertrag Nr. 004 – 2014“ vom 04.08.2014 (Anl. K6, Bl. 137) 3. „Mietvertrag Nr. 023 – 2014“ vom 17.11.2014 (Anl. K7, Bl. 155). Das streitgegenständliche Objekt ist von der Flut am 14./15.07.2021 betroffen (Lichtbilder Anl. K3 und K4, Bl. 83, 91) und war danach nicht nutzbar. Die Klägerin meldete Überschwemmungsschäden bei der Beklagten. Im Laufe des Regulierungsprozesses kam es zu Unstimmigkeiten. Mit Anwaltsschreiben vom 27.12.2022 (Anl. B2, Bl. 760) bot die Beklagte der anwaltlich vertretenen Klägerin Vergleichsgespräche an, die nicht zum Erfolg führten. Mit Schreiben vom 24.01.2023 (Anl. B3, Bl. 762) forderte die Beklagte die Klägerin unter Anfügung einer Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verletzung von Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten auf, weitere – näher bezeichnete – Unterlagen vorzulegen, namentlich: „1. Es sind sämtliche am Schadenstag bestehende Mietverträge der versicherten Objekte vorzulegen. 2. Es sind sämtliche Bescheide öffentlicher Stellen zu Leistungen bzw. deren Ablehnung im Rahmen der Fluthilfe/Wiederaufbauhilfe vorzulegen. 3. Weiter sind sämtliche Anträge auf Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (unabhängig davon, ob diese schon beschieden sind oder noch nicht) vorzulegen. Weiter ist eine geordnete Aufstellung zu beantragten und bewilligten bzw. abgelehnten öffentlichen Leistungen einzureichen. 4. Es ist schriftlich zu erläutern, aus welchen Gründen Kosten für Bodenbeläge bei den Objekten „F“ sowie bei den Objekten „G“ und „H“ geltend gemacht wurden, obwohl Bodenbeläge nicht zum vermieteten Bestand gehörten. 5. Die eingestellten Fremdrechnungen sind nachvollziehbar den einzelnen Objekten zuzuordnen (es geht hier um die vom Regulierungsbeauftragten Herrn I in seiner E-Mail vom 21.12.2022 angesprochenen „Durch BAM RE 2 beglichene Rechnungen bis zum 01.11.2021“). 6. Die geleisteten Stunden der Firmen der D GmbH, J GmbH und K GmbH sind nachvollziehbar zu erläutern (ergänzend wird auf die Ausführungen in der E-Mail von Herrn I vom 21.12.2022 Bezug genommen‘). 7. Es ist nachvollziehbar zu erläutern, aus welchen Gründen Rechnungen für 87 Trocknungsgeräte geltend gemacht werden, obwohl die Trocknungsarbeiten bereits gegenüber der Fa. L abgerechnet sind. 8. Weiter sind die in der E-Mail des Sachverständigen M vom 12.12.2022 angesprochenen Unterlagen vorzulegen.“ Mit Anwaltsschreiben vom 23.05.2023 (Anl. B4, Bl. 767) teilte die Beklagte mit, dass diese Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Die Klägerin erklärte mit Anwaltsschreiben vom 25.05.2023 (Anl. B5, Bl. 769), die angeforderten Unterlagen „bereits seit dem letzten Jahr in einer eigens hierfür eingerichteten Cloud zur Verfügung“ gestellt zu haben, was die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 30.05.2023 (Anl. B6, Bl. 771) bestritt. Die Klägerin behauptet, die D GmbH habe die Räumlichkeiten zulässigerweise (§ 10 MietV) weitervermietet. Die Klägerin behauptet, seit Juli 2021 bis zum heutigen Tag betrage die vertraglich vereinbarte monatliche Kaltmiete ohne Mehrwertsteuer für das streitgegenständliche Objekt insgesamt 16.042,00 €, und zwar: A Straße 00: 3.292 €; A Straße 00: 4.504; A Straße 00: 8.246 € (Rechnungen vom 01.07.2021 Anl. K9 – K11, Bl. 173 – 175). Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe aus dem Versicherungsvertrag Anspruch auf Ersatz von Mietausfallschäden, von denen sie behauptet, sie seien wie folgt entstanden: 4. A Straße 00 (Bl. 10): Die Klägerin habe vom 15.07.2021 bis einschließlich zum 08.07.2022 (Übergabeprotokoll Anl. K12, Bl. 176) von der Mieterin aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Wiederherstellung des Objektes keinen Mietzins verlangen können. Der Mietausfallschaden errechne sich wie folgt: Juli 2021 (anteilig 15 von 31 Tagen) 1.592,90 €, August 2021 bis Juni 2022 (11 Monate) 36.212,00 €, Juli 2022 (anteilig 8 von 31 Tagen) 849,55 €; gesamt 38.654,45 €. 5. A Straße 00 (Bl. 11): Die Klägerin habe vom 15.07.2021 bis einschließlich zum 27.06.2022 (Übergabeprotokoll Anl. K13, Bl. 185) von der Mieterin aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Wiederherstellung des Objektes keinen Mietzins verlangen können. Der Mietausfallschaden errechne sich wie folgt: Juli 2021 (anteilig 15 von 31 Tagen) 2.179,35 €, August 2021 bis Mai 2022 (10 Monate) 45.040,00 €, Juni 2022 (anteilig 27 von 30 Tagen) 4.053,60 €; gesamt 51.272,95 €. 6. A Straße 00 (Bl. 10): Die Klägerin habe vom 15.07.2021 bis einschließlich zum 26.01.2023 (Übergabeprotokoll Anl. K14, Bl. 207) von der Mieterin aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Wiederherstellung des Objektes keinen Mietzins verlangen können. Der Mietausfallschaden errechne sich wie folgt: Juli 2021 (anteilig 15 von 31 Tagen) 3.990,00 €, August 2021 bis Dezember 2022 (17 Monate) 140.182,00 €, Januar 2023 (anteilig 26 von 31 Tagen) 6.916,00 €; gesamt 151.088,00 €. Die Klägerin habe gemäß Bewilligungsbescheid vom 03.03.2023 (Anl. K17, Bl. 845) vom Land NRW eine öffentliche Fluthilfeleistung in Höhe von insgesamt 159.256,94 € für den streitgegenständlichen Mietausfallschaden erhalten (und nicht mehr), die sie bei entsprechender Versicherungsleistung bis auf 39.991,12 € wieder zurückzahlen müsse. Die Klägerin ist der Auffassung, für die Regulierung von Mietausfallschäden in Folge einer Überschwemmung sei Ziff. 4.3.2 i. V. m. Ziff. 4.3.10 des Rahmenvertrages nicht einschlägig; diese Regelung gelte nur für Sachschäden, nicht für Mietausfallschäden. Für Mietausfallschäden gelte vielmehr eine gesonderte Entschädigungsgrenze, die sich aus Ziff. 4.1.3 des Rahmenvertrages ergebe. Danach sei die Entschädigungszahlung für Mietausfallschäden auf die jeweilige Gebäudeversicherungssumme des einzelnen Objekts, maximal jedoch auf 2.500.000 € begrenzt. Da sich die aktuelle Gebäudeversicherungssumme auf 1.959.200 € belaufe, könne der streitgegenständliche Mietausfallschaden zusätzlich zu der für Überschwemmungsschäden eingezogenen Entschädigungsgrenze von 20 % der Gesamtversicherungssumme (mindestens jedoch 1,0 Mio. EUR) geltend gemacht werden. Selbst wenn man dies anders verstehen könne, seien die Bedingungen jedenfalls unklar und nach § 305c BGB zu Gunsten der Klägerin auszulegen, weil es sich um von der Beklagten verwandte AGB handele. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 239.015,40 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2023 zu zahlen und 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin Nebenkosten in Höhe von 3.247,90 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Klagezustellung (27.07.2023) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält eine etwaige Entschädigungsforderung bereits für nicht fällig, da ihr die vorgerichtlich angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Sie bestreitet mit Nichtwissen: 7. die Echtheit der von Klägerseite vorgelegten Mietverträge und Übergabeprotokolle (Echtheit der Unterschriften) 8. dass die vom Schaden betroffenen Gewerbeflächen zum Schadenszeitpunkt vermietet waren, die vorgetragenen Mietzinsen regelmäßig gezahlt wurden und allein aufgrund des Schadensereignisses es zu den von Klägerseite vorgetragenen Mietausfällen kam 9. die Dauer des behaupteten Wiederherstellungszeitraum für die Objekte A Str. 00 und 00 Ferner ist sie der Auffassung, für die geltend gemachten Mietausfallschäden gelte die Entschädigungsgrenze gem. Ziff. 4.3.10 des Rahmenvertrages, da darin Bezug genommen werde auf die versicherte Gefahr, nicht auf den gedeckten Sachschaden. Deshalb bestehe für alle Überschwemmungsschäden eine Höchstgrenze von 20 % der Gebäudeversicherungssumme, mindestens 1 Mio. €, höchstens 10 Mio. €, die durch die übrigen Schäden und darauf erbrachte Versicherungsleistungen erreicht sei – was zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Regelungen des Rahmenvertrages seien von dem Versicherungsmakler der Klägerin ausgehandelt und durchgesetzt worden. Außerdem werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin nicht den gesamten hier reklamierten Mietausfallschaden über die Fluthilfeleistungen erstattet erhalten habe. Die Beklagte bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass die vom Schaden betroffenen Gewerbeflächen zum Schadenszeitpunkt vermietet gewesen seien, die vorgetragenen Mietzinsen regelmäßig gezahlt worden seien und es allein aufgrund des Schadensereignisses es zu den von Klägerseite vorgetragenen Mietausfällen gekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 23.04.2024 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat hinsichtlich des streitgegenständlichen Mietausfalls keine Ansprüche gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 1 VVG in Verbindung mit der bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherung. Zwar liegt unstreitig eine – grundsätzlich versicherte – Überschwemmung vor, und Mietausfall ist grundsätzlich unstreitig versichert. Die Klägerin hat jedoch keine Ansprüche gegen die Beklagte, weil jedenfalls die im Rahmenvertrag in Nr. 4.3.10 (Bl. 61) u.a. für die „Gefahrengruppe“ „g) Überschwemmung“ gern. Ziff. 4.3.2 (Bl. 52) vorgesehene „Höchstentschädigung je Schaden von 20 % der Gebäudeversicherungssumme“, mindestens 1 Mio. €, höchstens 10 Mio. €, unstreitig bereits durch Leistungen der Beklagten auf andere Schadenspositionen ausgeschöpft ist. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob Mietausfall tatsächlich in dem von Klägerseite behaupteten Umfang eingetreten ist. Die in Nr. 4.3.10 Rahmenvertrag vorgesehene und vorliegend unstreitig bereits anderweit ausgeschöpfte Höchstentschädigungsgrenze besteht unabhängig von der Nr. 4.1.3.1 Rahmenvertrag für Mietverluste vorgesehenen Begrenzung der Entschädigung auf 2,5 Mio. € je Schadensfall. Die Grenzen bestehen nebeneinander. Die Begrenzung in Nr. 4.1.3.1 Rahmenvertrag gilt für alle Mietverluste, unabhängig von der versicherten Gefahr. Dies ergibt sich bereits aus der Vorschrift selbst, in der ausdrücklich auf die im Abrechnungsvertrag genannten Gefahren Bezug genommen wird. Mit der Regelung wird eine Höchstentschädigung für die Schadensposition „Mietverlust“ bestimmt. Die Begrenzung in Nr. 4.3.10 Rahmenvertrag gilt hingegen nicht für bestimmte Schadenspositionen, sondern für bestimmte Gefahren, nämlich für jede der Gefahrengruppen g) - k) gem. Ziff. 4.3.2 Rahmenvertrag, zu denen unter g) auch Überschwemmung gehört. Die eine Regelung statuiert also eine Begrenzung der Versicherungsleistung für bestimmte Schadenspositionen, die andere für bestimmte Gefahren. Das hat zur Folge, dass für Mietausfallschäden infolge von Überschwemmung beide Begrenzungen einschlägig sind und eine Leistungspflicht nicht besteht, soweit auch nur eine der Begrenzungen überschritten ist. Der Einleitungssatz von Nr. 4.3.2 Rahmenvertrag „Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden durch […]“ ist nicht so zu verstehen, dass sämtliche darauffolgenden Regelungen wie die Höchstentschädigung für Gefahrengruppe g) in Nr. 4.3.10 nur Sach substanz schadenspositionen beträfen, also nicht Folgeschäden wie Mietausfall, für den eine davon losgelöste Entschädigung mit eigener, zusätzlicher Entschädigungsgrenze in Nr. 4.1.3.1 getroffen werde. Denn in Nr. 4.3.10 Rahmenvertrag wird eine „Höchstentschädigung für die zusätzlich versicherten Gefahren“ (so die Überschrift der Klausel) festgelegt, also nicht nur für einzelne Schadenspositionen bei diesen Gefahren. Die Argumentation der Klägerin (auf S. 12 f. der Klageschrift), aus dem Einleitungssatz von Nr. 4.3.2 Rahmenvertrag ergebe sich eine Regelung nur für echte Sachsubstanzschäden, nicht für Folgeschäden wie den Mietausfall, weil es dort heißt „leistet Entschädigung für versicherte Sachen“, überzeugt nicht. Sähe man dies so, wäre Mietausfall für diese Gefahren (wie vorliegend Überschwemmung) sogar überhaupt nicht versichert, eben weil es sich um keinen echten Sachsubstanzschaden handelt, der ja nach Lesart der Klägerin in Nr. 4.3.2 Rahmenvertrag wegen des Einleitungssatzes allein geregelt sein soll. Denn Nr. 4.3.2 Rahmenvertrag erweitert die Versicherung erst auf (sonst nicht versicherte) Überschwemmungsschäden. Wenn Nr. 4.3.2 Rahmenvertrag so zu verstehen sein sollte, dass allein Sachsubstanzschäden gegen die Gefahr Überschwemmung versichert sein sollten, läge vorliegend hinsichtlich der Mietausfallschäden schon kein versichertes Ereignis vor. Dieses – nicht richtige – Auslegungsergebnis erstrebt offensichtlich auch die Klägerin nicht; es wäre von ihrem Ansatz her aber konsequent. Die Klauseln sind vielmehr wie folgt zu verstehen: Nr. 4.3.2 Rahmenvertrag erweitert die Versicherung auf die Gefahr „Überschwemmung“. Nr. 4.3.10 Rahmenvertrag beschränkt die Versicherungsleistung bei der Gefahr „Überschwemmung“ der Höhe nach auf 20 % der Gebäudeversicherungssumme, mindestens 1 Mio. €, höchstens 10 Mio. €. Nr. 4.1.3.1 Rahmenvertrag erweitert die Versicherung auf die Schadensposition „Mietverlust“, begrenzt auf 2,5 Mio. € je Schadensfall. Daraus ergibt sich bei der Schadensposition „Mietverlust“ aufgrund der Gefahr „Überschwemmung“ eine doppelte Begrenzung: Zum einen hinsichtlich aller Schadenspositionen aus Nr. 4.3.10 Rahmenvertrag auf 20 % der Gebäudeversicherungssumme, mindestens 1 Mio. €, höchstens 10 Mio. €, zum anderen hinsichtlich der Schadensposition „Mietverlust“ auf 2,5 Mio. € je Schadensfall. Von vornherein kommt auch keine Auslegung zu Gunsten der Klägerin nach der Unklarheitenregelung in § 305c II BGB in Betracht. Denn die Regelungen sind nicht mehrdeutig, sondern beziehen sich schon ihrem Wortlaut nach verständlich und eindeutig einerseits auf die Schadensposition und andererseits auf die versicherte Gefahr. Deshalb kann auch dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt Verwenderin ist oder ob die Regelung von dem der Klägerin zuzurechnenden Versicherungsmakler ausgehandelt wurde, wie die Beklagte behauptet. Die Nebenforderungen gerichtet auf Zinszahlung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 bzw. 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 239.015,40 EUR festgesetzt.