Urteil
66 KLs 2/24
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2024:0613.66KLS2.24.00
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Tenor
für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 3 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 3, 52 StGB
Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften : §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 3, 52 StGB Gründe: (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) A. I. II. Hier Angaben zum Lebenslauf und zu Person. III. Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Brühl vom 20.04.2023 (Az.: 54 Cs 922 Js 2208/23 237/23), rechtskräftig seit dem 21.07.2023, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 08.08.2022 in Bonn zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt. Zu dem Verlust der Fahrerlaubnis war es gekommen, weil der Angeklagte zuvor unter der Wirkung von Amphetaminen ein Fahrzeug gesteuert hatte, was aufgrund einer anlässlich einer polizeilichen Verkehrskontrolle durchgeführten Speichel- bzw. Blutuntersuchung aufgefallen war. Der Angeklagte gibt an, seit dem Verlust der Fahrerlaubnis keine illegalen Drogen mehr zu konsumieren. Die Geldstrafe aus dem Strafbefehl ist bereits beglichen. B. I. Der Angeklagte lernte die spätere Geschädigte, die Zeugin und Nebenklägerin A (nachfolgend „Geschädigte“), zwischen 2010 und 2015 bei seiner damaligen Arbeit im Call Center von B Kabel Deutschland (nachfolgend „B“), in C, kennen. Die beiden waren sich sympathisch, über ein normales kollegiales Verhältnis hinausgehend gab es seinerzeit allerdings noch keine weiteren, insbesondere privaten, Kontakte. Beide waren während ihrer gemeinsamen Arbeitstätigkeit mit anderen Partnern liiert, die ebenfalls bei Vodafone arbeiteten. Nachdem die Geschädigte nach ca. zwei Jahren bei B den Arbeitgeber wechselte, brach der Kontakt zwischen ihr und dem Angeklagten zunächst ab. Die 2009 begonnene langjährige Beziehung des Angeklagten ging Ende 2020/ Anfang 2021 in die Brüche. Daraufhin verließ er die gemeinsame Wohnung und zog in die Dstraße X in E. Seit dieser Trennung hatte der Angeklagte keine feste Beziehung mehr. Anfang 2021 nahm der Angeklagte sodann – aus der Kammer nicht näher bekannt gewordenen Gründen – Kontakt zur Geschädigten auf, nachdem er sich von einem gemeinsamen Bekannten ihre Handynummer hatte geben lassen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auch die Geschädigte in keiner festen Partnerschaft und freute sich über die Kontaktaufnahme des Angeklagten. In der Folgezeit wechselten sie eine Vielzahl von Textnachrichten über die Nachrichtendienste WhatsApp und Telegramm. Nachdem es in den Nachrichten anfänglich um allgemeine Dinge des täglichen Lebens ging, wurden die Inhalte spätestens im Juni 2021 deutlich intimer, teils recht vulgär. Der Angeklagte und die Geschädigte tauschten sich unter anderem über sexuelle Vorlieben und Phantasien aus. Im Rahmen einer solchen „Unterhaltung“ äußerte der Angeklagte, gerne einmal Sex unter dem Einfluss von Drogen, gegebenenfalls Ecstasy, ausprobieren zu wollen. Die Geschädigte hatte hieran kein Interesse und äußerte dies auch. In der Zeit zwischen 2011 und 2013 hatte sie einem drogenaffinen Freundeskreis angehört und damals selbst Ecstasy und Marihuana ausprobiert, hat sich zum Schutz ihrer Gesundheit jedoch seit 2013 vom Drogenkonsum abgewandt. Nach zwei bis drei „harmlosen“ Treffen der beiden kam es dann in der zweiten Jahreshälfte 2021 anlässlich eines Besuchs des Angeklagten bei der Geschädigten zu Hause zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen ihnen unter Verwendung eines Kondoms. Drogen wurden hierbei nicht konsumiert. Im Anschluss daran zog die Geschädigte sich zunächst ein wenig zurück, da der Angeklagte ihr Interesse an mehr signalisiert hatte, sie aber keine Beziehung mit ihm haben wollte. Weil sie ihn dennoch gerne als Freund behalten wollte, wies sie ihn auch nicht offen zurück. II. Nachdem ca. ein halbes Jahr ohne weitere Treffen vergangen war, kam es am 29.05.2022, dem Tattag, zu einem erneuten Besuch des Angeklagten bei der Geschädigten zu Hause. Die beiden hatten sich verabredet, um sich einen gemütlichen Abend zu machen und weil der Angeklagte ein Virenbereinigungsprogramm über den PC der Geschädigten laufen lassen sollte. Dass die Geschädigte an diesem Tag weder Interesse an einer festen Beziehung noch an sexuellen Kontakten mit dem Angeklagten hatte, hatte sie ihm bereits am Vortag, als sie telefonisch das Treffen vereinbart hatten, mitgeteilt. Daher suchte der Angeklagte die Geschädigte gegen 15.30 Uhr bei dieser zu Hause auf. Er brachte eine volle Flasche Roséwein sowie eine angebrochene Flasche Martini mit. Nachdem die Geschädigte Latte Macchiato gemacht hatte, begaben sich die beiden gegen 16.30 Uhr zum Imbiss „F“ in C und aßen dort Döner. Anschließend gingen sie wieder gemeinsam zurück in die Wohnung der Geschädigten. Der Angeklagte kümmerte sich, wie zugesagt, um den Laptop der Geschädigten und ließ darauf ein Anti-Virenupdate laufen. Im Verlauf des Abends schauten die beiden dann über Youtube einen Film über Außerirdische, den der Angeklagte vorgeschlagen hatte. Gegen 19 Uhr oder 20 Uhr schenkte sich die Geschädigte ein Mischgetränk, bestehend aus dem von dem Angeklagten mitgebrachten Roséwein und aus Kirschsaft, in ein handelsübliches Weinglas ein und trank während des Films davon. Zuvor hatte sie an diesem Tag noch keinen Alkohol konsumiert. Der Angeklagte trank von dem mitgebrachten Martini. III. Nachdem die Geschädigte das erste Glas ausgetrunken hatte, bot der Angeklagte an, ihr nachzuschenken, was diese annahm. Daraufhin ging der Angeklagte zwischen 20 Uhr und 22 Uhr mit dem Glas der Geschädigten in die Küche, nahm die Flasche Roséwein aus dem Kühlschrank und schüttete diesen mit Kirschsaft gemischt in das Glas der Geschädigten. Darüber hinaus fügte er – von der Geschädigten unbemerkt, worauf es ihm auch ankam – dem Getränk von ihm mitgebrachtes MDMA hinzu. Zu der konkreten Menge des in sehr hoher Dosis verabreichten MDMAs und der Form der Verabreichung (Tablette, Pulver, Kristalle o.ä.) konnte die Kammer keine Feststellungen treffen. Aus Sicht der Kammer sprach einiges dafür, dass der Angeklagte dies in der Absicht tat, um die Geschädigte sexuell geneigter zu machen; gesicherte Feststellungen hierzu konnte die Kammer indes nicht treffen. Eine – tatsächlich eingetretene – erhebliche Gesundheitsschädigung der Geschädigten nahm er dabei zumindest billigend in Kauf. Die Geschädigte trank, wie von dem Angeklagten beabsichtigt, aus dem mit dem MDMA versetzten Glas. IV. Bereits ca. 15-20 Minuten nach dem ersten Konsum des drogenhaltigen Getränks spürte die Geschädigte Wahrnehmungsveränderungen an sich, die sie zunächst als extrem gesteigertes Bewusstsein am ganzen Körper empfand. Spätestens jetzt, gegebenenfalls auch schon vor dem Konsum dieses Getränks, führte die Geschädigte als Wetteinsatz einen kleinen Tanz oder Bauchtanz für den Angeklagten aus. Die Wette zwischen den beiden war über die Vielzahl der durch den Virenscanner gefundenen Viren entstanden. Nach Einsatz der drogenbedingten wahrnehmungsverändernden Wirkung näherten die Geschädigte und der Angeklagte sich beim Tanzen körperlich an und es kam schließlich zum Oralverkehr, wobei die Geschädigte den Angeklagten oral befriedigte. Es kam zum Samenerguss des Angeklagten, zum Teil auch in den Mund der Geschädigten. Dabei unterlag die Geschädigte keiner Zwangswirkung durch den Angeklagten und sie wäre körperlich wie psychisch grundsätzlich in der Lage gewesen, den Oralverkehr zu verweigern. Das ihr verabreichte MDMA, welches in der Drogenszene auch als „Kuscheldroge“ bezeichnet wird, führte indes – wie typischerweise – zu einem stark gesteigerten Bedürfnis nach körperlicher Nähe und einer Empathiesteigerung bei der Geschädigten. Ohne den Einfluss des MDMA hätte die Geschädigte an diesem Tag wohl keinen Oralverkehr mit dem Angeklagten haben wollen. Nach dem Oralverkehr steigerte sich die Wahrnehmungsveränderung der Geschädigten weiter, welche daraufhin ins Badezimmer ging und dort unter vorgehaltener Taschenlampe vor dem Badezimmerspiegel feststellte, dass ihre Augen ungewöhnlich weit aufgerissen und die Pupillen ungewöhnlich klein waren und sich auch bei starkem Lichteinfall durch die Taschenlampe nicht veränderten. Der Geschädigten, der die Wirkung von Drogen, u.a. Ecstasy, aus der Vergangenheit bereits bekannt war, war sofort klar, dass der Angeklagte ihr Drogen in ihr Getränk gemischt haben musste. Hiermit konfrontierte sie ihn umgehend. Der Angeklagte verleugnete eine entsprechende Tat jedoch und versuchte die Geschädigte damit zu beschwichtigen, dass sie einfach zu viel Alkohol getrunken habe. Dabei hatte die Geschädigte bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als zwei handelsübliche Gläser gefüllt mit der Roséwein-Kirschsaft-Mischung getrunken. Die starke Wirkung des MDMA hielt an. So kam es gegen 02:00 Uhr nachts am 30.05.2024 dazu, dass beide entschlossen, nunmehr auch noch vaginalen Geschlechtsverkehr miteinander haben zu wollen. Bedingung seitens der Geschädigten war, dass sie dabei ein Kondom benutzten, weil sie nicht anderweitig verhütete und Angst vor Geschlechtskrankheiten hatte. Da sie keine Kondome zu Hause und der Angeklagte auch keine dabei hatte, schickte die Geschädigte den Angeklagten zur ARAL-Tankstelle und gab ihm Geld mit, wovon er drei bis fünf Kondome kaufte. Nachdem mindestens 20 Minuten vergangen waren, ließ die Geschädigte den Angeklagten wieder in ihre Wohnung, wo es zeitnah zum geschützten Geschlechtsverkehr kam. Bereits kurze Zeit nach dem Akt, bei dem es nicht zum Samenerguss des Angeklagten kam, teilte dieser der Geschädigten mit, jetzt nach Hause gehen zu wollen, weil er am nächsten Tag bzw. später am Tag – mittlerweile war Montag – arbeiten müsse. Die Geschädigte, die sich weiterhin völlig neben der Spur fühlte, ein enges Gefühl in der Brust hatte, ihr Kopf einerseits sehr aufgedreht, ihr Körper andererseits schlapp und müde, hatte Angst, alleine zu sein und konfrontierte den Angeklagten erneut mit dem Vorwurf, ihr Drogen ins Glas getan zu haben. Der Angeklagte stritt dies wiederum ab und tat die Empfindungen der Geschädigten, die – was der Angeklagte auch wusste – insgesamt maximal drei Gläser Wein-Kirschsaft-Gemisch getrunken hatte, mit der Wirkung des Alkohols ab. Er sagte ihr, sie müsse einfach nur schlafen. Mehrfach versuchte er, die Geschädigte hinzulegen und zuzudecken, zuerst auf der Couch, dann im Bett im Schlafzimmer. Die Geschädigte stand immer wieder auf und forderte den Angeklagten dazu auf, ihr mitzuteilen, was er ihr ins Glas getan habe. Der Angeklagte blieb bei seiner Version und machte sich auf den Heimweg, ohne einschätzen zu können, welche weiteren Auswirkungen das verabreichte MDMA noch auf die Geschädigte haben könnte. Irgendwann gelang es der Geschädigten einzuschlafen. Gegen 06:00 Uhr oder 07:00 Uhr wachte sie später an demselben Montag wieder auf und fühlte sich weiterhin ganz neben sich. Sie merkte, nicht arbeitsfähig zu sein und versuchte erfolglos ihren Chef zu erreichen. Auch verschiedene Freunde kontaktierte sie ohne Erfolg. Daraufhin rief sie den Angeklagten an und konfrontierte ihn abermals mit dem Vorwurf, ihr Drogen ins Glas getan zu haben, was dieser erneut abstritt. Ebenfalls fragte sie danach, ob sie ihren Laptop jetzt wieder nutzen könne, was dieser bejahte. Gegen 07:30 Uhr oder 08:00 Uhr erreichte die Geschädigte schließlich ihre Freundin, die Zeugin G. Dieser schilderte sie, ihr – anhaltend – verändertes Bewusstsein und dass sie morgens nackt aufgewacht sei, obwohl sie am Vorabend nicht viel Alkohol getrunken habe. Die Zeugin G, der selbst einmal jemand unbemerkt Drogen ins Glas gemischt hatte, erinnerten die Erzählungen sofort an ihr eigenes Erlebnis. Da sie ihren Arbeitsplatz nicht sofort verlassen konnte, kontaktierte sie einen Freund, den Zeugen H, und bat diesen, die Geschädigte in ihrer Wohnung aufzusuchen. Nach kurzer Rücksprache mit der Geschädigten, die der Zeuge H zuvor bereits kannte, begab er sich zu ihr. Er hörte sich ihre Schilderungen an, hatte selbst den Eindruck, dass die Geschädigte unter dem Einfluss von Drogen steht, und rief die Polizei. Die Zeuginnen PKin I und PKin J nahmen den Einsatz an und trafen kurz nach 11:00 Uhr in der Wohnung der Geschädigten ein. Der dort um 11:30 Uhr bei der Geschädigten durchgeführte freiwillige Atemalkoholvortest ergab einen Wert von 0,00 mg/l. Die Geschädigte wurde durch die Polizeibeamtinnen in das Zentrum für Frauenheilkunde der Universitätsklinik C (nachfolgend „UKC“) gefahren und dort durch das Kriminalkommissariat KK 12 übernommen, welches vor Ort die Vernehmung der Geschädigten begann und später bei ihr zu Hause abschloss. Ferner wurde die Geschädigte in der UKC untersucht und es wurden Blut- und Urinproben entnommen. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der um 14:00 Uhr durchgeführten Urinprobe (Venülen-Nr. 00433) ergab einen positiven Befund auf Methamphetamin/ Ecstasy-Derivate und zwar mit einem Wert von über 500 ng/ml MDMA (Kalibrationsbereich von 500 ng/ml). Die chemisch-toxikologische Untersuchung der um 13:50 Uhr durchgeführten Blutprobe (Venülen-Nr. 00434) bestätigte dieses Ergebnis. Dabei dürfte sich der MDMA-Wert zum Zeitpunkt der Einnahme bei sehr konservativer Schätzung (Einnahme um 23 Uhr, zehn Stunden Halbwertszeit, 30% Messfehler, extrapoliert auf derselben Kalibriergeraden) sogar eher auf ca. 700 ng/ml., was auf eine sehr hohe Dosierung bei der Verabreichung schließen lässt, belaufen haben. Weiteres Ergebnis der Blutprobe war eine Blutalkoholkonzentration von unter 0,1 ‰. Sowohl für die sie vernehmenden Polizeibeamtinnen als auch für die sie untersuchenden Ärzte war der Einfluss des MDMA auf die Geschädigte deutlich erkennbar. Sie schien zwischendurch im Sitzen einzuschlafen, hatte einen sprunghaften und zerfahrenen Denkablauf. Außerdem gab sie selbst Schmerzen im Nacken- und Kieferbereich an, welche als Nebenfolgen des MDMA ebenfalls auf die Drogenverabreichung durch den Angeklagten zurückzuführen sind. Am Folgetag, Dienstag, 31.05.2022, begab sich die Geschädigte zunächst zur Arbeit. Im Laufe des Tages nahmen ihre Kieferschmerzen allerdings immer weiter zu und nachmittags litt sie unter starker Übelkeit, weshalb sie früher nach Hause ging. In den frühen Morgenstunden des 01.06.2022 stellte sich die Geschädigte dann im Notfallzentrum der Uniklinik mit Übelkeit und zweimaligem, wässrigem Erbrechen sowie Schwindel vor. Es wurde eine symptomatische Therapie, vor allem mit parenteraler Flüssigkeitsgabe (Flüssigkeitsgabe über einen Zugang) durchgeführt. Später am Tag konnte die Geschädigte wieder entlassen werden. Einen weiteren Tag später, am 02.06.2022, stellte sich die Geschädigte, begleitet durch ihre Schwester, vormittags in der Klinik und Poliklinik für Neurologie der UKC mit der Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung vor. Sie beschrieb das Gefühl von Schlappheit, Diarrhoen, Kopfschmerzen, außerdem in der Nacht Flashbacks, lebhaftes Träumen und Angstzustände. Daraufhin wurde sie in der LVR-Klinik C stationär aufgenommen, wo sie sich bis einschließlich 07.06.2022 befand. Als Bedarfsmedikation erhielt sie Vomex A Dragees, welche sie gegen die anhaltende Übelkeit auch einnahm. Unter körperlichen Auswirkungen durch die Tat leidet die Geschädigte heute nicht mehr. Psychisch ist sie durch die Tat insoweit eingeschränkt, als dass es ihr sehr viel schwerer fällt, ein nicht von Misstrauen geprägtes Verhältnis zu Männern aufzubauen. Gemäß Beschluss der Kammer vom 19.02.2024 fand am 27.02.2024 eine Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten statt. Hierbei fand die Polizei 21 Kapseltabletten, die insgesamt 3,92 g Amphetamin beinhalteten, sieben Tabletten mit insgesamt 3,11 g Ecstasy sowie ein bräunliches Klümpchen, bei dem es sich um 1,19 g Ecstasy in Kristallform handelte. C. Die Feststellungen zu dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben und den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen, insbesondere dem Bundeszentralregisterauszug vom 04.03.2024. Die Feststellungen zum Tathergang einschließlich der Vorgeschichte, dem Nachtatgeschehen und den Tatfolgen beruhen auf der – hinsichtlich des Tatgeschehens vollumfänglich geständigen – Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, und den nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen, insbesondere den überzeugenden Bekundungen der hierzu gehörten geschädigten Zeugin sowie den weiteren Zeugen, den verlesenen Urkunden und den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. K und Frau Dr. rer. nat. L sowie des Sachverständigen Herrn Dr. M. Durch die Sachverständigen hat die Kammer sich hinsichtlich des von dem Angeklagten verwendeten Stoffs und dessen Wirkweise beraten lassen. Danach sind sämtliche von der Geschädigten geschilderten Symptome auf die sehr hoch dosierte MDMA-Verabreichung durch den Angeklagten zurückzuführen. Die Kammer tritt diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen nach eigener Würdigung bei. D. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2., Nr. 3 StGB verwirklicht. Der Angeklagte hat sich hingegen nicht der tateinheitlich angeklagten besonders schweren Vergewaltigung gemäß §§ 177 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, weil die Kammer schon nicht feststellen konnte, dass die Geschädigte durch die Verabreichung des MDMA tatbestandsmäßig in ihrer Willensbildung oder -äußerung erheblich eingeschränkt worden ist. Auch der diesbezügliche Vorsatz des Angeklagten richtete sich nicht auf eine erhebliche Einschränkung der Willensbildung oder -äußerung der Geschädigten. E. I. Bei der Strafzumessung war zunächst vom dem Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall nach § 224 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 StGB, der einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eröffnet, liegt nicht vor. Die Entscheidung über die Annahme eines minder schweren Falles ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu treffen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2008, 3 StR 375/08, BeckRS 2008, 25606, NStZ 2009, 444 m.w.N.). Erforderlich ist indes ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 46 Rn. 85). Ausgehend hiervon handelt es sich aus Sicht der Kammer auch unter Berücksichtigung der sogleich unter Punkt E.II aufgeführten für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte um den Regelfall der gefährlichen Körperverletzung. Ein vertypter Milderungsgrund, der zu einer Strafrahmenverschiebung führen würde, liegt nicht vor. Die Voraussetzungen des sog. Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB sind nicht erfüllt. § 46a Nr. 1 StGB setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss. Dies setzt eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung voraus. Das Bemühen des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein, demgegenüber muss das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren (vgl. zu dem gesamten Absatz BGH, Urt. v. 26.04.2012, 4 StR 51/12, BeckRS 2012, 10712 m.w.N.). Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs im vorliegenden Fall nicht vor. Denn es fehlt an einem kommunikativen Prozess zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten. Letztere hat zwar über die Nebenklagevertreterin mitteilen lassen, zur Annahme einer Schmerzensgeldzahlung bereit zu sein. Dies hat die Kammer in ihrem Bewährungsbeschluss berücksichtigt und dem Angeklagten die Verpflichtung zur Zahlung von 4.000,00 EUR an die Geschädigte auferlegt. Eine unmittelbare Kommunikation zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten hierüber hat jedoch nicht stattgefunden. Auch außerhalb der Hauptverhandlung hat es seit dem Tattag keine Kommunikation zwischen den beiden mehr gegeben. Vielmehr hat die Geschädigte die Telefonnummer des Angeklagten in ihrem Mobiltelefon blockiert, sodass sie keine Nachrichten oder Anrufe mehr von ihm empfangen kann. Eine Entschuldigung hat der Angeklagte auch nicht ausgesprochen - weder direkt gegenüber der Geschädigten noch indirekt über die Kammer. II. Bei der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass • er hinsichtlich der verbleibenden gefährlichen Körperverletzung vollumfänglich geständig war und der Geschädigten dadurch eine weitere, gegebenenfalls sehr konfliktbehaftete Vernehmung erspart hat, • er erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist • er sich sofort zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Geschädigte bereit erklärt hat. Demgegenüber hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, dass • er zwei Tatbestandsalternativen der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat, • er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wenn auch nicht wegen einer einschlägigen oder vergleichbaren Straftat, • die Geschädigte auch Tage nach der Tat noch erheblich unter tatbedingten körperlichen Beschwerden litt, • der Angeklagte sein Vertrauensverhältnis zur Geschädigten missbraucht und dadurch bis heute negativ auf die Fähigkeit der Geschädigten, eine vertrauensvolle Beziehung zu einem Mann aufzubauen, eingewirkt hat. III. Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und unter Berücksichtigung eines vorzunehmenden Härteausgleichs, der von ihm begangenen Tat und unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. IV. Diese Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es besteht eine positive Legalprognose und nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Die Kammer ist aufgrund des von dem bislang nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks davon überzeugt, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung ausreicht, um bei ihm einen nachhaltigen Eindruck hervorzurufen und ihn dadurch von der Begehung einer neuen Straftat abzuhalten. Durch sein Geständnis hat er die Verantwortung für sein Fehlverhalten übernommen und seine Tat liegt bereits über zwei Jahre zurück, ohne dass er erneut strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist. Der Angeklagte hat eine feste Arbeitsstelle, einen festen Wohnsitz, ein stabiles soziales Umfeld und ist nach seinen Angaben weder drogen- noch alkoholabhängig. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.