Beschluss
43 T 45/24
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2024:0910.43T45.24.00
3mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Sie beantragte unter dem 19.10.2023 auf elektronischem Wege beim AG Bonn den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den in F wohnhaften Schuldner. Sie beantragte weitergehend, die Zustellung des Beschlusses durch die Geschäftsstelle des AG zu vermitteln und die in G ansässige Drittschuldnerin aufzufordern, eine Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO abzugeben. Das Vollstreckungsgericht Bonn erließ den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss antragsgemäß am 25.10.2023 (21 M 4804/23). Er wurde von dort am 27.10.2023 elektronisch an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des AG Bonn übermittelt. Die Obergerichtsvollzieherin R leitete den Beschluss am 30.10.2023 elektronisch zur Durchführung der Zustellung an den in G zuständigen Obergerichtsvollzieher A weiter. Dieser veranlasste am 03.11.2023 die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin. Die Zustellung des Beschlusses an den Schuldner erfolgte am 04.11.2023. Hierzu hatte der Obergerichtsvollzieher von dem ihm elektronisch übermittelten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insgesamt 51 Kopien für die Beteiligten gefertigt. Er stellte der Gläubigerin daher in der Folge mit Rechnung vom 08.11.2023 unter anderem eine – hier angefochtene - Dokumentenpauschale nach Nr. 700 KV GvKostG in Höhe von 25,15 Euro für die Anfertigung von 51 Kopien in Rechnung (Bl. 4 der eAkte des AG). Gegen diesen Kostenansatz hat die Gläubigerin am 12.12.2023 Erinnerung erhoben. Da sie den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zulässigerweise elektronisch beim Amtsgericht eingereicht habe, liege nach §§ 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 3, 133 Abs. 1 S. 2 ZPO kein Fall des Unterlassens der Beifügung der erforderlichen Mehrfertigungen im Sinne der Nr. 700 Ziff. 1. b) KV GvKostG vor. Eine anderweitige Anspruchsgrundlage für die Erstattung der durch den Gerichtsvollzieher gefertigten Kopien sei ebenso wenig einschlägig. Der Bezirksrevisor hat die Erinnerung mit Stellungnahme vom 28.05.2024 für begründet erachtet; der Obergerichtsvollzieher habe die erforderlichen Kopien von Amts wegen auf seine Kosten zu fertigen. Der Obergerichtsvollzieher ist dem mit der Begründung entgegengetreten, dass er den ihm elektronisch übermittelten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Drittschuldnerin und dem Schuldner nicht elektronisch habe zustellen können. Er habe den Beschluss daher erst ausdrucken und zu einem zustellfähigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verarbeiten müssen. Die streitgegenständlichen Kopien seien erforderlich gewesen, um den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (in Papier) an die Drittschuldnerin und den Schuldner zuleiten zu können. Das Amtsgericht Bonn hat die Erinnerung mit nunmehr angefochtenem Beschluss vom 08.06.2024 zurückgewiesen und die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (vgl. Bl. 73 ff der eAkte des AG). Zur Begründung verwies es unter Heranziehung der Rechtsprechung des OLG Hamm vom 22.08.2023 (25 W 192/23) sowie des OLG Düsseldorf vom 06.02.2024 (10 W 100/23) darauf, dass sich die Gläubigerin die Handlungen des Amtsgerichts gemäß §§ 164 Abs. 1, 166 Abs. 1, 278 BGB zurechnen lassen müsse. Das Fehlen der nach § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Abschriften bei der Übermittlung des als Schriftstück zuzustellenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gehe daher zu Lasten der Gläubigerin. Gehe ein Antrag auf elektronischem Wege ein und seien für eine Zustellung Mehranfertigungen herzustellen, könne der Gerichtsvollzieher eine Dokumentenpauschale mithin zulässigerweise gemäß Nr. 700 Ziff. 1. b) KV GvKostG in Rechnung stellen. Die Herstellung der Abschriften stehe in einem derartigen Falle in seinem Ermessen, § 193 Abs. 1 S. 2 ZPO. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der am 21.06.2024 beim Amtsgericht eingelegten Beschwerde, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass der Gerichtsvollzieher bei elektronischer Übermittlung nach § 193 Abs. 1 S. 3 ZPO dazu verpflichtet sei, die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst zu fertigen und zu beglaubigen. Es handele sich damit um von Amts wegen zu erstellende Abschriften, die keine Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Ziff. 1. b) KV GvKostG auslösen könnten. Zudem bestehe keine Veranlassung für eine Anfertigung von Kopien/Ausdrucken der Signaturprüfung, des Transfervermerks sowie des Prüfvermerks, während der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst lediglich 11 Seiten umfasse. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.06.2024 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer (zuständigen Einzelrichterin) zur Entscheidung vorgelegt. Das Verfahren wurde am 03.09.2024 auf die Kammer übertragen. Diese hat die Akten des AG Bonn 21 M 4804/23 beigezogen und eingesehen. II. Die gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde der Gläubigerin ist insgesamt zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist trotz des geringen Beschwerdewerts zulässig, da das Vollstreckungsgericht die Beschwerde nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zugelassen hat. Die Einzelrichterin hat das Verfahren zur Entscheidung auf die Kammer übertragen. 2. Die Beschwerde ist in der Sache jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers A. vom 08.11.2023 zurückgewiesen. Die Gläubigerin hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses elektronisch an das Amtsgericht übermittelt. Der in der Folge durch das Amtsgericht Bonn erlassene Beschluss wurde elektronisch – einschließlich Signaturprüfung etc. - an den Obergerichtsvollzieher zur Zustellung weitergeleitet. Für diese weitere Erledigung des Auftrags der Gläubigerin nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - nämlich die Vornahme der Zustellungen gemäß § 829 Abs. 2 ZPO durch den Gerichtsvollzieher – mussten bei der hier vorliegenden elektronischen Übermittlung (Papier-)Abschriften des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hergestellt werden. Ob für diese Abschriften eine Dokumentenpauschale angesetzt werden kann, ist umstritten. Der Ansatz einer Dokumentenpauschale von insgesamt 25,15 Euro für 51 Kopien nach Nr. 700 Ziff 1. KV GvKostG durch den Obergerichtsvollzieher ist vorliegend nicht zu beanstanden. Danach ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, für Kopien und Ausdrucke a) die auf Antrag gefertigt oder per Telefax übermittelt werden b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehranfertigungen beizufügen, die angegebene Pauschale zu berechnen. Es kann dahinstehen, ob die Gläubigerin es im Sinne der Nr. 700 Ziff. 1. b) KV GvKostG unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehranfertigungen im Falle der rein elektronischen Übermittlung an den Gerichtsvollzieher beizufügen (so wohl OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2024, I-10 W 100/23; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2023, 25 W 192/23). Denn jedenfalls erfolgte die Beauftragung des Gerichtsvollziehers erst durch und mit der elektronischen Übermittlung des streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an ihn, § 193 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2023, 25 W 192/23). Die Gläubigerin hat sich insoweit gemäß § 192 S. 2, 3 ZPO der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zur Vermittlung des Auftrags bedient. Sie hat im Rahmen ihres Antrags auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wörtlich beantragt, „ die Zustellung durch die Geschäftsstelle zu vermitteln (anstatt die Zustellung selbst in Auftrag zu geben) “. Die Gläubigerin, die den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragte, wollte auf diese Weise ausdrücklich auch dessen Zustellung bewirkt wissen. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aber geschieht in der Zwangsvollstreckung – anders als in Verfahren mit mündlicher Verhandlung, in denen die Zustellung von Amts wegen erfolgt – immer im Parteibetrieb. In dem obigen Zustellungsbegehren liegt damit konkludent ein Antrag auf Fertigung von Kopien als erforderliche Maßnahme zur Bewirkung der Zustellung, so dass jedenfalls der Auslagentatbestand Nr. 700 Ziff.1. a) KV GvKostG erfüllt ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Stellt die Gläubigerin nach § 130d ZPO elektronisch den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim zuständigen Vollstreckungsgericht und zugleich – wie hier - den Antrag auf abschließende Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle (§ 192 S. 2 ZPO), so ändert dies nichts daran, dass der an die konkrete Drittschuldnerin und den Schuldner zuzustellende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegend zwingend in Papierform erforderlich war. An diese Beteiligten (Privatperson und GmbH) konnte der Beschluss nur in Papierform zugestellt werden. Beantragt die Gläubigerin – wie hier – jedenfalls in Kenntnis dessen ausdrücklich die Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle, ist dies nach alledem als konkludenter Antrag auf Fertigung der Kopien des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Nr. 700 Ziff 1. a) KV GvKostG zu begreifen. Anderenfalls liefe ihr Antrag leer, da die Durchführung des dem Gerichtsvollzieher erteilten Zustellungsauftrags faktisch nicht möglich wäre (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Soweit die Gläubigerin geltend macht, der Obergerichtsvollzieher habe über den notwendigen Inhalt eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinaus auch Anlagen (u.a. Signaturprüfung, Transfervermerk, Prüfvermerk) kopiert, die nicht notwendig gewesen seien, ändert dies nichts an der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten im Sinne der Nr. 700 Ziff. 1. a) KV GvKostG. Der Obergerichtsvollzieher hat vorliegend ihm sämtliche durch das Amtsgericht zur Zustellung übermittelte Seiten zur Herstellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Papierform ausgedruckt. Fügt das Amtsgericht – dessen Handlungen sich die Gläubigerin zurechnen lassen muss – dem zuzustellenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über dessen gesetzlich zwingend notwendigen Inhalt hinaus etwaige Anlagen bei (etwa die Signaturprüfung), fertigt der Gerichtsvollzieher nach § 16 Abs. 1 S. 3 GVGA die Abschriften des ihm in seiner Gesamtheit übermittelten und zuzustellenden Schriftstückes. Es unterfällt nicht dem Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers, die Zustellung des elektronisch übermittelten Dokuments (einschließlich Anlagen) nach eigenem Ermessen nur in Teilen vorzunehmen. Das Risiko eines möglichen Verlusts der rangwahrenden Pfändungswirkung wegen einer durch „Teilzustellung“ gegebenenfalls fehlenden Zustellungswirkung kann weder der Gläubigerin noch dem zustellenden Gerichtsvollzieher aufgebürdet werden. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 7 GvKostG fällt dem Obergerichtsvollzieher jedenfalls bei der Fertigung von Kopien des ihm elektronisch übermittelten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (nebst Anlagen, wie: Signaturprüfung etc.) nicht zur Last. Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG. Die weitere Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Fragen zugelassen, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG.