Urteil
24 Ks 12/24
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2024:1211.24KS12.24.00
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Tenor
Der Angeklagte ist des Totschlags sowie der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger sowie seine eigenen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 5, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Totschlags sowie der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger sowie seine eigenen Auslagen. Angewendete Vorschriften : §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 5, 53 StGB Gründe Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden. A. Feststellungen I. 1. Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten. II. Zur Sache 1. Vortatgeschehen Nach seiner Haftentlassung am 09.02.2023 kehrte der Angeklagte zu seiner Familie zurück und wohnte fortan bei seiner Mutter, zuletzt in der von ihr angemieteten Drei-Zimmer-Wohnung in dem Mehrfamilienhaus A-B-Straße 0 in C, dem späteren Tatort. Seine Schwester D, die dort zunächst ebenfalls gewohnt hatte, war bereits vor dem Einzug des Angeklagten ausgezogen, weil sie sich mit ihrem Bruder nicht gut verstand. Aufgrund von Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter zog auch diese im Sommer 2023 aus und sah sich gezwungen, zu ihrem Ex-Mann in die von ihm gemietete Wohnung in E-F zu ziehen, wo bereits ihre Töchter U und D wohnten. Der Angeklagte nutzte die Wohnung in der A-B-Straße 0 fortan allein. Nach eigener Angabe trank er zunehmend Alkohol und konsumierte Cannabis sowie vereinzelt Amphetamin und Kokain. Ende November oder Anfang Dezember 2023 lernte er am C Bahnhof die spätere Geschädigte H L kennen. Sie erschien ihm obdachlos und er nahm sie mit in seine Wohnung, wo er ihr eine Jacke seiner Mutter geben wollte. Die Geschädigte gab an, sich zunächst nur eine Nacht in der Wohnung ausruhen zu wollen, blieb jedoch auch in der Folgezeit dort. Sie und der Angeklagte konsumierten in der Wohnung gemeinsam Drogen. Meistens rauchten sie Kokain, das der Angeklagte besorgte. In dieser Zeit fielen dem Angeklagten an der Geschädigten Narben auf und er bekam mit, wie sie sich selbst verletzte, indem sie sich mit einer Schere oder einem Messer ritzte. Das Leben der beiden drehte sich schnell ausschließlich um den Drogenkonsum. Als die Geschädigte sich nicht nur weigerte, sich um Drogen zu kümmern, sondern auch, die Wohnung zu verlassen, kippte die Stimmung. Die Geschädigte forderte von dem Angeklagten weitere Drogen und beschimpfte ihn. Als sie damit drohte, sich ihre Pulsadern aufzuschneiden, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Angeklagten, bei der er ihr ins Gesicht schlug, sodass die Geschädigte aus der Nase blutete. Das Blut wischte die Geschädigte mit einer Hand an die Wand hinter der Wohnzimmertür und drohte damit, den Angeklagten bei der Polizei anzuzeigen. In einem anderen Streit warfen sie sich gegenseitig vor, dem jeweils anderen nicht genügend von den Drogen übrigzulassen. Hierbei stach die Geschädigte wütend mit einem Messer in ihren Oberschenkel, sodass Blut auf den Boden lief. Der Angeklagte beruhigte sie, indem er ihr seine Drogen überließ und neue beschaffte. Als ihm das Geld für Drogen ausging und sich die Situation mit der Geschädigten zuspitzte, rief er am 28.12.2023 mehrfach seine Mutter an und bat sie vergeblich um Hilfe. Wiederholt fragte er sie sowohl nach finanzieller Unterstützung als auch um Hilfe dabei, die Geschädigte aus der Wohnung zu bekommen, was seine Mutter allerdings ablehnte. 2. Die Fälle 1 bis 3 zwischen dem 28.12.2023 und 31.12.2023 Zwischen dem 28.12.2023 und dem 31.12.2023 folgten weitere Streitigkeiten und körperliche Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten, die nun damit drohte, die Wohnung nie mehr zu verlassen. Bei einem Mal nahm der Angeklagte einen robusten, über einen halben Meter langen, achtkantigen Holzstab und schlug damit im Wohnzimmer wissentlich und willentlich auf den Oberkörper und den Kopf der Geschädigten ein ( Fall 1 ). Die Geschädigte erlitt hierdurch, wie von dem Angeklagten für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, zwei Rippenbrüche und acht Quetsch-Riss-Wunden auf dem Kopf und an der Stirn, wodurch die Geschädigte blutete. Durch die Schläge mit dem Holzstab spritzte außerdem ihr Blut an die Wandschräge im Wohnzimmer. Bei einem weiteren Streit rang der Angeklagte mit der Geschädigten, die ihn mit einer Scherbe bedroht hatte, am Boden. Ihm gelang es, ein herumliegendes Messer zu greifen. Als sich die Geschädigte, die eine rote Daunenjacke trug, von ihm wegdrehte, stach er ihr wissentlich und willentlich mit dem Messer durch die Jacke hindurch dreimal in den Rücken ( Fall 2 ). Die Geschädigte erlitt dadurch, wie von dem Angeklagten für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, drei Stich-/Schnittverletzungen, zwei davon ungefähr mittig auf dem Rücken und eine rechtsseitig, die alle im Unterhautfettgewebe endeten. Am Vormittag des 30.12.2023 besuchte der Angeklagte das Eros-Center in der K-straße in E. Nachdem er Kontakt mit einer Prostituierten hatte, wurde er dort aber des Hauses verwiesen. Der Angeklagte rief daraufhin aufgeregt die Polizei und gab gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten PKin J und PK M an, er habe im Bordell nicht die bezahlte Leistung erhalten, weil die Dame sich nicht ausgezogen habe. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt kehrte der Angeklagte in die Wohnung in C zurück. Im Laufe des 31.12.2023 kam es dort erneut zu einem heftigen Streit zwischen ihm und der Geschädigten. Hierbei drückte der Angeklagte die Geschädigte gegen eine Tür und würgte wissentlich und willentlich ihren Hals so stark, dass er ihr, wie von ihm für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, das Zungenbein mehrfach und ihre beiden oberen Schildknorpelhörner brach ( Fall 3 ). Anschließend ließ er sie mit etwas Kokain allein in der Wohnung zurück in der Hoffnung, dass sie die Wohnung verlassen werde, wenn das Kokain verbraucht sei. Was er vorhatte und wann er wiederkäme, sagte er ihr nicht. Der Angeklagte kaufte seinerseits 15 Gramm neues Kokain, das er mit Sozialleistungen, die für den Januar bestimmt waren, bezahlte. Gegen 22 Uhr rief er einen Freund, den Zeugen N, an und verabredete mit ihm, bei dem Zeugen in O-P gemeinsam Silvester zu feiern. Bereits auf dem Weg dorthin konsumierte der Angeklagte etwas von dem Kokain. Auch bei seinem Freund konsumierte er weiter Kokain, ungefähr 1,5 – 2 Gramm. Zusätzlich trank der Angeklagte verschiedene alkoholische Getränke und rauchte Marihuana. Sie feierten zunächst zusammen bei den Nachbarn des Zeugen N, bevor sie zu R, einer Freundin des Zeugen, in E-F fuhren, wo sie gegen halb fünf Uhr ankamen. Als der Angeklagte dort in der Küche mit R zusammensaß, fühlte er sich plötzlich schlecht, war der Überzeugung, sie habe ihm etwas in sein Getränk getan, und wollte dringend in ein Krankenhaus. R und der Zeuge N begleiteten den Angeklagten schließlich in die Notfallambulanz des S-Krankenhauses E, wo sie um 8:50 Uhr eintrafen. Dort wurde der Angeklagte körperlich untersucht und positiv auf Kokain und THC getestet. Vor Abschluss der Behandlung verließen die drei die Notaufnahme wieder, weil der Angeklagte Angst bekam, mit seinem mitgeführten Kokain entdeckt zu werden. Anschließend fuhr der Zeuge N den Angeklagten zurück nach C, wo er ihn vor dem Mehrfamilienhaus in der A-B-Straße 0 absetzte. 3. Das Tötungsgeschehen am 01.01.2024 Als der Angeklagte seine Wohnung betrat, bemerkte er, dass die Geschädigte wider Erwarten ebenfalls noch dort war. Sie lag unbekleidet in der mit Wasser gefüllten Badewanne, die sich im Badezimmer von der Zimmertür aus gesehen linksseitig befindet. Die Geschädigte lag darin mit ihrem Oberkörper und ihrem Gesicht der Zimmertür zugewandt. Links neben sich hatte sie auf dem Badewannenrand ein Messer abgelegt, um sich erforderlichenfalls gegen einen körperlichen Angriff des Angeklagten verteidigen zu können. Der Angeklagte und die Geschädigte begannen umgehend, miteinander zu streiten, und sie forderte von ihm, ihr Kokain zu kochen. Während er im Wohnzimmer das Kokain aufkochte, beschimpfte sie ihn weiter. Wütend nahm der Angeklagte nun das Achtkantholz, mit dem er die Geschädigte schon zuvor geschlagen hatte, ging ins Badezimmer und drohte der Geschädigten, sie mit dem Stock aus der Wohnung zu prügeln. Die Geschädigte griff in Ansehung des Stockes ihrerseits nach dem auf dem Badewannenrand liegenden Messer, das jedoch zu Boden fiel. Sie versuchte, das Messer aufzuheben, allerdings kam ihr der Angeklagte zuvor. Er ließ den Stock fallen, ergriff das Messer und stach damit in der spontan gefassten Absicht sie zu töten, mehrfach in Richtung ihres Körpers. Er war wütend und sah jetzt, nachdem seine Drohung mit dem Stock gescheitert war, keine andere Möglichkeit mehr, die Geschädigte aus der Wohnung zu bekommen. Die Geschädigte versuchte verzweifelt, sich zu wehren, indem sie ihre Hände in Richtung des Messers streckte und ihre Beine schützend vor ihrem Oberkörper anwinkelte. Dadurch erlitt sie zahlreiche Schnitt-/Stichverletzungen jeweils beidseits an den Händen, Unterarmen, Unterschenkeln und Füßen. Der Angeklagte griff die Geschädigte unterdessen weiter mit dem Messer an und stach ihr mehrfach in den Kopf, den Hals und die Rumpfvorderseite. Sie erlitt dadurch zwölf Stich-/Schnittverletzungen am Kopf, wobei einmal das knöcherne Nasengerüst durchtrennt wurde, vier Stich-/Schnittverletzungen am Hals, hiervon eine mit Durchtrennung des Kehlkopfknorpels rechts und Eröffnung des Überganges vom Kehlkopf zur Speiseröhre, sowie zwei Stich-/Schnittverletzungen an der Rumpfvorderseite. Die Geschädigte verlor viel Blut und verstarb schließlich. Die Kammer konnte nicht zweifelsfrei feststellen, welche dieser Verletzungen konkret zum Tod der Geschädigten geführt haben, wie lange sie während des Angriffs noch lebte und bei Bewusstsein war. 4. Nachtatgeschehen Aufgewühlt lief der Angeklagte anschließend ins Wohnzimmer und rauchte dort Kokain. Ihm kam der Gedanke, den Tod der Geschädigten als Selbstmord darzustellen. Hierzu schnitt er der toten Geschädigten die Unterarmschlagadern des linken Armes auf. Schnell sah er jedoch ein, dass der Plan nicht aufgehen würde, weil sich überall seine Spuren befanden. Er entschloss sich deshalb, die Leiche einzuwickeln und aus der Wohnung zu schaffen. Hierfür ließ er das Wasser aus der Badewanne ab und begann, die Leiche vom Kopf abwärts mit Frischhaltefolie einzuwickeln. An den Schultern angekommen beugte er den Körper der Geschädigten nach vorne, sodass ihre Arme hinter den Rücken rutschen. Weil der Angeklagte zu schwach war, gelang es ihm nicht, die Leiche weiter einzuwickeln. Außerdem sah er auch hier rasch ein, dass sich seine Fingerabdrücke auf der Frischhaltefolie befanden und wickelte sie wieder ab. Zu einem späteren, nicht näher bekannten Zeitpunkt verteilte er die beblutete Frischhaltefolie wahllos in der Wohnung. Weil ihn das Blut im Bad störte, entschloss sich der Angeklagte, es zu beseitigen. Mit der Handbrause der Badewanne spülte er das Blut, das innen in der Badewanne herabgelaufen war, weg. Außerdem wischte er mit Kleidungsstücken Nässe vom Boden vor der Badewanne auf. Anschließend verfiel er erneut auf den Gedanken, einen Selbstmord zu inszenieren, und ließ deshalb wieder Wasser in die Badewanne ein. In das Bad, insbesondere auf die dortige Toilette, ging der Angeklagte danach nicht mehr, sondern urinierte in Flaschen, die er in der Wohnung herumstehen ließ, und nutzte außerdem die Toilette eines nahegelegenen Fitnessstudios. Er hielt sich eine Zeit lang noch vorübergehend in der Wohnung und in ihrem Umfeld auf, um Drogen zu verkaufen und so seinen Konsum zu finanzieren, bis er sich schließlich nach T begab, wo er obdachlos lebte. Am Abend des 22.02.2024 zwischen 19 und 20 Uhr rief der Angeklagte aus T seine Schwester U V an und bat sie um Geld. Außerdem äußerte er, er müsse bald nach Hause gehen und dort aufräumen. In etwa zur gleichen Zeit meldete sich per Sprachnachricht ein Mann bei der Zeugin, der angab, der Angeklagte lebe in T auf der Straße und ihm gehe es sehr schlecht. Die Zeugin U V berichtete ihrer Schwester W V davon und leitete ihr die Sprachnachricht weiter. Nachdem W V den Mann angerufen und auch kurz mit dem Angeklagten gesprochen hatte, beschloss sie, nach C zu fahren, weil sie sich um den Zustand der Wohnung sorgte. U, die nicht wollte, dass ihre Schwester W allein zur Wohnung fährt, bat ihren Freund, den Zeugen Y, W zu begleiten, was er auch tat. Die Zeugen W V und Y kamen um kurz vor 22 Uhr an dem Mehrfamilienhaus in der A-B-Straße 0 in C an. Eine Hausbewohnerin öffnete ihnen die Haustür. Mit einem Ersatzschlüssel der Wohnungstür, den die Zeugin W besaß, gelangten sie in die Wohnung. Unmittelbar schlug ihnen ein starker Verwesungsgeruch entgegen. Ihnen bot sich ein Bild des Chaos und der Verwahrlosung. Im Flur hinter der Wohnungseingangstür stand ein Kühlschrank, auf dem Boden standen Getränkeflaschen, die mit Urin gefüllt waren. Die Tür zum Abstellraum war ausgehangen und lehnte auf unzähligen Gegenständen, mit denen dieses Zimmer zugestellt war. Im Schlafzimmer, das sich geradeaus vom Flur befindet, war das Bett wahllos mit zahlreichen Gegenständen wie Kleidungsstücken und Verpackungen, aber auch kleineren Sachen wie Feuerzeugen, Papierschnipseln und weiterem Unrat bedeckt. In dem rechts neben dem Schlafzimmer gelegenen Wohnzimmer waren ebenfalls sämtliche Flächen auf dem Boden und den Möbeln wild durcheinander mit Sachen wie Kleidungsstücken, Tüten, Papieren, Flaschen und Müll bedeckt. In der rechts vom Flur abgehenden Küche bot sich den Zeugen ein ähnliches Bild. Sämtliche Flächen waren zugestellt und übersät mit dreckigen Küchenutensilien und benutztem Geschirr, Essensresten und Müll. Der Zeuge Y ging sodann zu dem zwischen Wohnzimmer und Küche liegenden Badezimmer, öffnete die Tür einen Spalt und sah in der Badewanne die Leiche einer Frau liegen. Geschockt schlug er die Tür wieder zu und rannte zurück zur Wohnungstür. Nachdem auch die Zeugin W einen Blick in das Badezimmer geworfen hatte, rief sie entsetzt die Polizei. Die hinzugerufenen Polizeibeamten stellten neben dem beschriebenen Chaos in der Wohnung zahlreiche Blutspuren fest, so etwa auf dem Fußboden, an den Wänden und an Möbelstücken. Sie fanden außerdem Messer, eine Schere, Scherben, mehrere Stücke Frischhaltefolie sowie Kleidungsstücke, die jeweils augenscheinlich Blutanhaftungen aufwiesen. Im Rahmen einer Fahndung wurde der Angeklagte schließlich am 23.02.2024 in T festgenommen. B. Einlassung I. Der Angeklagte hat sich am ersten Tag der Hauptverhandlung eingelassen, dass er die Geschädigte am 01.01.2024 getötet habe. Am vierten Tag der Hauptverhandlung hat er weiter ausgeführt: Er habe nach seiner Haftentlassung im Februar 2023 bei seiner Mutter wohnen dürfen. Weil diese und eine Schwester Cannabis konsumiert hätten, habe er bald wieder angefangen, Cannabis zu rauchen. Er habe auch wieder zunehmend Alkohol getrunken, im Frühling sei der Konsum von Amphetamin und Kokain hinzugekommen. Im Sommer 2023 sei seine Mutter ausgezogen, mit der er vorher Streit gehabt habe. Anschließend habe sich sein Verhältnis zu ihr gebessert und sie hätten telefoniert, etwa wenn er Hilfe gebraucht habe. Ende November oder Anfang Dezember habe er am C Bahnhof die ihm bis dahin unbekannte Geschädigte kennengelernt. Sie seien ins Gespräch gekommen und hätten auch über Drogen gesprochen. Da sie ihn nach einer Jacke gefragt habe, habe er ihr eine Jacke seiner Mutter geben wollen. Seine Mutter habe sich damit am Telefon einverstanden erklärt. Gemeinsam seien sie in die Wohnung seiner Mutter gegangen und hätten Kokain von ihm konsumiert. Er habe gedacht, danach würde sie die Jacke nehmen und gehen, doch sie sei geblieben. An diesem Tag habe er nochmals mit seiner Mutter telefoniert und sie gefragt, wie er die Geschädigte wieder rausbekäme. Nachdem die Geschädigte geäußert habe, sich nur einen Tag vom Leben auf der Straße erholen zu wollen, habe seine Mutter gemeint, er solle sie die Nacht dort lassen. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht darauf gedrängt, sie loszuwerden, weil ihm ihre Anwesenheit angenehm gewesen sei. Ein sexuelles Verhältnis hätten sie jedoch nicht gehabt. Als er ihre Arme und die Verletzungen gesehen habe, habe sie gesagt, sie sei „Borderlinerin“. Er habe auch mehrfach gesehen, wie sie sich selbst mit einem Messer oder einer Schere geritzt habe. Tatsächlich habe sich alles schnell ausschließlich um Drogenkonsum und die Beschaffung gedreht. Sie habe neben Alkohol Amphetamin und Koks konsumiert. Schon nach wenigen Tagen habe er nicht alleine für die Drogen sorgen können und wollen. Er habe sie aufgefordert zu gehen, doch sie habe sich geweigert. Die Stimmung sei gekippt und sie habe angefangen, ihn zu beschimpfen und zu bedrohen. Da habe sie erstmals damit gedroht, sich die Pulsadern aufzuschneiden, und hierzu eine Schere genommen. Er habe sie davon abhalten wollen, sodass es zum ersten Mal eine Rangelei zwischen ihnen gegeben habe. Sie habe nach ihm getreten und er habe sie, was ihm leidtue, mit dem Handrücken ins Gesicht geschlagen, sodass ihre Nase geblutet habe. Das Blut habe sie an eine Wand geschmiert und gedroht, ihn anzuzeigen. Hiervor habe er Angst gehabt. Sie habe sich erst wieder beruhigen lassen, als er gesagt habe, er gehe Koks besorgen. Meistens hätten sie das Koks geraucht, was sehr heftig gewirkt habe. Sie habe ihm beigebracht, das mit Natron zu mischen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er noch nie Kokain geraucht gehabt. In den Tagen nach Weihnachten sei die Situation immer mehr eskaliert. Ein besonders heftiger Streit sei gewesen, als sie ihm wieder einmal vorgeworfen habe, er sei egoistisch und gäbe ihr nichts von den Drogen ab. Er habe zu dem Zeitpunkt nur noch einen Rest von vielleicht 0,2 Gramm gehabt. Ihm sei es selber schlecht gegangen und er habe ihr vorgeworfen, dass sie ihm nicht genug übriglasse. Sie habe zu diesem Zeitpunkt auf dem Boden gesessen. Vor Wut habe sie sich selber ihr Messer in den Oberschenkel gestoßen. Er sei total erschrocken, aber sie habe nicht einmal vor Schmerz geschrien, sondern habe ihn heftig weiter beschimpft. Auch hier habe sie sich erst wieder beruhigt, als er ihr die Drogen gegeben und sofort neue geholt habe. Hier sei viel Blut auf den Boden gelaufen und er habe das Blut notdürftig weggewischt. Er könne nicht mehr sagen, ob dies vor oder nach Weihnachten gewesen sei. In dieser Zeit habe er alle seine Kontakte genutzt, um Drogen zu kaufen. Teilweise habe er einen Teil des Kokains oder Amphetamins weiterverkauft und erst dann bei dem Verkäufer gezahlt, bevor er mit dem Rest zur Wohnung gegangen sei. Als er mangels Geldes keine Drogen mehr bekommen habe, habe die Geschädigte gemeint, er solle seine Mutter fragen. Sie habe ihm auch aufgeschrieben, was er sagen könnte, um an Geld zu kommen. Seine Mutter habe eine finanzielle Unterstützung, wie von ihm erwartet, aber abgelehnt. Er habe seiner Mutter auch gesagt, dass die Geschädigte ihn angreifen würde. Als sie das gehört habe, sei die Geschädigte auch laut geworden und habe ihn um den Tisch verfolgt. Sie habe ihm wieder gedroht und mit einer Schere angegriffen. Das habe seine Mutter auch am Telefon mitbekommen. Er habe seine Mutter gebeten, ihm zu helfen sie aus der Wohnung zu bekommen, weil ihm alles über den Kopf gewachsen sei. Seine Mutter habe gemeint, er solle ihr alles an Wertsachen wie einen Laptop und seine Xbox geben und sie dann rausschmeißen. Die Streitereien seien immer heftiger geworden und sie hätten immer mehr konsumiert. Sie habe ihm gesagt, bei wem er in T am Z-platz Kokain bekommen könne, was tatsächlich funktioniert habe. Der Mann habe ihm fünf Gramm gegeben, die er am X verkauft habe, und habe fünf Gramm für sich und die Geschädigte bekommen. Irgendwann habe er auch seinen Vater um Hilfe gebeten, der aber kein Verständnis für ihn gehabt habe. Nun hätten sich auch die Anzahl der Streitereien gehäuft. Teilweise habe sie ihm mit einem Messer gedroht oder ihn auch angegriffen. Er sei sich aber bewusst, dass dies nicht seine Gewalt entschuldige oder erkläre. Zwischenzeitlich hätten ihre Drohungen gewechselt. Sie habe nicht mehr mit einer Anzeige gedroht, sondern damit, dass sie schlicht nicht mehr weggehe. Das habe sie auch in den Telefonaten zu seiner Familie gesagt. Zu keinem Zeitpunkt sei sie in der Wohnung eingesperrt gewesen. Er habe ja gewollt, dass sie endlich gehe. Allerdings sei auch seine Gewalt gegen sie gewachsen. In einem weiteren Streit habe er ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen, sodass sie aus dem Mund geblutet und zwei Zähne verloren habe. Einmal habe er mit einem Stock auf sie eingeschlagen und sie am Oberkörper und auf den Kopf getroffen. Bei einem Streit habe sie eine Vase seiner Mutter zerschlagen und ihn mit einer Scherbe bedroht. Er habe sie angegriffen und sie hätten miteinander gerungen. Sie seien auf den Boden gefallen, wobei sie die Scherbe aus der Hand fallen gelassen habe. Er habe ein herumliegendes Messer gegriffen und ihr gedroht. Hierbei hätten sie weitergekämpft. Sie habe sich weggedreht und er habe ihr das Messer dreimal in den Rücken gestoßen. Sie habe hierbei eine Jacke getragen, die er zwischenzeitlich bei einem Drogengeschäft als „Zugabe“ bekommen habe, damit sie nicht die Jacke seiner Mutter nehme. Nach jeder dieser Taten habe es ihm wieder leidgetan und letztlich habe er dann gemacht, was sie gewollt habe. Es seien immer Drogen oder Alkohol zu besorgen gewesen. Nach einem heftigen Streit habe er am 31.12.2023 die Wohnung verlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm schon fast alles egal gewesen. Die Hemmschwelle sei gesunken, Gewalt sei ständig an der Tagesordnung gewesen. Er habe sie gegen eine Tür gedrückt und sie gewürgt. Da sei auch egal gewesen, ob sie ihn nun anzeigt oder nicht. An eine Tötung habe er jedoch nie gedacht. Er habe ihr noch ein halbes Gramm Kokain dagelassen und sei gegangen. Er habe ihr nicht gesagt, dass er verabredet sei und erst zwei Tage später wiederkommen wolle. Er habe sein Geld vom Jobcenter für den Januar abgehoben und Kokain gekauft. Er glaube sich zu erinnern, acht Gramm wenig verschnittenes Kokain und sieben Gramm weniger gutes Kokain für insgesamt 550,- Euro gekauft zu haben. Er habe sich mit dem Zeugen N, einem Freund aus seiner Jugend, verabredet, bei diesem in O-P Silvester zu feiern. Schon auf dem Weg dorthin habe er konsumiert. Er habe gedacht, wenn er nicht mehr in der Wohnung sei und das Kokain verbraucht sei, haue die Geschädigte vielleicht ab. An den Silvesterabend und die Nacht könne er sich nur noch ausschnittsweise erinnern. Es sei noch eine R mit ihrer Tochter da gewesen. Er habe versucht, Raketen steigen zu lassen, indem er sie an dem Stock gehalten habe. Er sei aber so zittrig gewesen, dass die Rakete nicht nach oben, sondern gegen ein Haus geflogen sei. Er wisse nicht mehr, ob dies der Grund gewesen sei, aber Nachbarn hätten die Polizei gerufen, die auch gekommen sei. Er sei da etwas weggeblieben, weil er ja noch restliches Kokain bei sich gehabt habe. Irgendwann in der Nacht seien sie noch nach AA zu der Wohnung von R gefahren. Da sei es ihm ganz schlecht gegangen und er habe gedacht, dass ihm jemand etwas in ein Getränk, vermutlich Opiate, getan haben könnte. Es sei so heftig gewesen, dass er ins Krankenhaus gewollt habe. Nach einigem Hin und Her sei er dann mit dem Zeugen N und R ins S-Krankenhaus gefahren. Dort sei er untersucht worden und es habe auch ein Drogenscreening gegeben. Der Arzt habe komische Fragen gestellt und er habe Panik bekommen, dass er jetzt eingesperrt werde. Als er habe warten sollen, sei er aus dem Krankenhaus abgehauen. Obwohl er versucht habe, den Zeugen N und R zu überreden, ihn wieder mit zu ihnen zu nehmen, hätten sie ihn nach Hause bringen wollen, sodass er sich zurückgestoßen gefühlt habe. Sie seien noch durch C geirrt, weil er den Weg nicht mehr gefunden habe und schließlich hätten sie ihn abgesetzt. Nach der ärztlichen Untersuchung müssten ungefähr zwei bis drei Stunden vergangen sein. Wieviel von den 15 Gramm Kokain er konsumiert habe, wisse er nicht, es sei aber noch etwas übrig gewesen. Er habe es hauptsächlich durch die Nase gezogen, aber auch etwas aufgekocht und geraucht. An Alkohol habe er alles Mögliche konsumiert. Es seien Jägermeister, Jack Daniels, teilweise gemischt mit Cola oder Red Bull, und vieles mehr dabei gewesen. Zudem habe er Gras geraucht. Er sei in die Wohnung gegangen und habe erstmals wieder an die Geschädigte gedacht. Sie habe in der Badewanne gelegen. Wenn er gewusst hätte, dass sie noch da sei, wäre er sicher nicht zurückgegangen. Sofort habe sie ihn aufgefordert, ihr Koks zu kochen, und sofort hätten sie gestritten. Er habe gesagt, er hätte ihr doch etwas dagelassen, sie habe gemeint, er würde alles nur alleine nehmen. Er sei ins Wohnzimmer gegangen und habe tatsächlich Kokain auf einem Löffel aufgekocht. Sie habe das wohl nicht mitbekommen und ihn weiter beschimpft. Dann habe ihn eine riesige Wut überkommen und er habe einen Stock genommen, der im Wohnzimmer gelegen habe. Er sei ins Badezimmer gegangen und habe ihr gedroht, sie aus der Wohnung zu prügeln. Sie habe nach ihrem auf dem Badewannenrand liegenden Messer gegriffen, es sei aber auf den Boden gefallen. Er habe den Stock weggeworfen und nach dem Messer gegriffen. Die Geschädigte habe sich in der Badewanne nicht richtig bewegen können, sodass er das Messer vor ihr gehabt habe. Er habe es nach ihr gestoßen. Er wisse nicht, was er dabei gedacht habe. Heute würde er sagen, er habe sie am Arm treffen wollen, aber er könne es nicht sicher sagen. Er habe sie im Hals getroffen und sich total erschrocken. Er habe gesagt, es tue ihm leid, und sie habe auch etwas gesagt. Er glaube, sie habe das gleiche gesagt. Er sei aus dem Bad ins Wohnzimmer gelaufen und habe nicht gewusst, was er tun solle. Er habe nichts mehr aus dem Bad gehört und sei nochmal zurückgegangen. Die Geschädigte habe regungslos dort gelegen, ihr sei Blut und Flüssigkeit aus dem Mund gelaufen. Er habe aber nicht ihren Puls gefühlt. Er sei wieder ins Wohnzimmer gelaufen und völlig kopflos gewesen. Er habe das Kokain auf dem Löffel weitergekocht und es geraucht. Dann sei er wieder ins Bad gegangen. Als sie unverändert dagelegen habe, sei ihm klargeworden, dass sie tot sei. Er habe sich übergeben und seinen Darm in die Toilette entleert. Er sei wieder ins Wohnzimmer gelaufen und habe nicht mehr weitergewusst. Dann habe er gedacht, er müsse so tun, als ob sie Selbstmord verübt hätte. Er sei also wieder ins Bad gegangen und habe ihr die Hauptpulsader aufgeschnitten. Das habe nicht sofort geklappt, aber er habe es geschafft. Dann habe er gedacht, dass die Idee angesichts seiner Spuren „Scheiße“ sei. Er habe das Wasser abgelassen und eine Folienrolle aus der Küche geholt. Er habe sie damit komplett einwickeln wollen. Hierzu habe er die Hände an- oder hinter den Körper gelegt. Er habe sie auch teilweise eingewickelt, aber gemerkt, dass er sie auch nicht richtig bewegen könne. Er habe den Oberkörper einwickeln können, sei dann aber nicht weitergekommen. Er sei zu schmächtig und geschwächt gewesen. Er habe die Folie aufgeschnitten und sie wieder abgewickelt und auch neues Wasser in die Wanne gelassen. Er habe das Blut wegwaschen wollen und er habe das Blut auch mit der Handdusche weggespritzt. Nässe vom Boden habe er versucht mit Tüchern wegzuwischen. Zwischendurch habe er weiter Kokain konsumiert. Er habe nicht mehr weitergewusst. Er habe die Badezimmertür geschlossen und habe nachdenken wollen. Aber er habe keinen Plan gehabt. Er sei dann nicht mehr in das Bad gegangen. Danach habe er sich noch der Wohnung aufgehalten. Da er nicht in das Bad habe gehen können, habe er in Flaschen gepinkelt. Er habe auch einen Bekannten, einen Drogendealer, um Hilfe gebeten, der auch gekommen sei. Aber als er ihm gesagt habe, dass im Badezimmer eine Leiche liege, habe er nur gesagt, er solle alle Spuren beseitigen. Er habe abgelehnt, ihm zu helfen, sie aus der Wohnung zu schaffen, und sei wieder gegangen. Am 02.01.2024 habe er die Wohnung verlassen. Das Messer, mit dem er sie in den Hals gestochen und ihr die Pulsadern aufgeschnitten habe, habe er irgendwann mitgenommen und weggeworfen. Er habe eigentlich die Folie, die ganzen Messer und die Kleidung, die blutverschmiert gewesen sei, wegwerfen wollen. Aber er habe das alles nicht geschafft. Schon bald habe er es nicht mehr ausgehalten und sei immer länger weggeblieben. Er habe sich bei der Polizei stellen wollen, weil er keine andere Idee mehr gehabt habe. Zugleich habe er Angst gehabt. An jedem Tag habe er sich gesagt, morgen stelle er sich, er wolle nur noch einen Tag in Freiheit oder noch einmal Kokain konsumieren. Er habe keine Erinnerung, dass er in der Zeit noch mit seinem Bewährungshelfer, Herrn BB, gesprochen habe. Mit seiner Mutter und auch seiner Schwester habe er telefoniert, habe ihnen aber nicht gesagt, dass er die Geschädigte getötet habe. Er habe gelogen, dass sie weg sei. Irgendwann im Januar oder Februar sei er in T nochmals ausgeraubt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe er auch keinen Wohnungsschlüssel mehr gehabt. Er habe das auch angezeigt. Heute bedauere er sehr, was er getan habe. Es tue ihm für die Geschädigte und ihre Familie leid. II. Am fünften Sitzungstag hat der Angeklagte auf Nachfragen der Kammer ergänzt: Er habe die Wohnung zum Drogenkaufen verlassen und sei auch zum Einkaufen bei dem Geschäft CC gewesen. Nach dem 01.01.2024 habe er nachts nicht mehr in der Wohnung geschlafen, vor dem 31.12.2023 hingegen schon. Am 30.12.2023 sei er in einem Bordell gewesen, dort sei er rausgeschmissen worden, weil er Drogen konsumiert habe. Anschließend sei er zu einem Freund gegangen, habe dort aber nicht übernachtet. Zum Geschehen unmittelbar vor der Tötung hat er erklärt, er sei an Neujahr gegen 11 Uhr in die Wohnung gekommen, als die Geschädigte in der Badewanne gelegen habe. Er habe im Wohnzimmer Kokain gekocht, während sie ihn immer weiter beleidigt habe. Er habe das nicht mehr ertragen. Er habe gedacht, er schlage sie aus der Wohnung. Sie habe ihr Messer bei sich gehabt und danach gegriffen. Ihr Messer sei heruntergefallen. Die Badewanne sei zu seiner linken Seite gewesen. Er sei voll auf Kokain gewesen und sei gerade aus dem Krankenhaus gekommen. Sie sei aufgestanden und habe nach dem Messer gegriffen. Sie sei über ihm gewesen, als er nach dem Messer gegriffen und zugestochen habe. Er habe erst danach gesehen, dass er ihren Hals getroffen habe. Das sei im Affekt gewesen. Es habe nur einen Stich in den Hals gegeben, die Geschädigte sei dann ohnmächtig geworden und gestorben. Es stimme nicht, dass die Messerklinge die Hand der Geschädigten getroffen habe, die Verletzungen an der Hand seien von vorher, als sie einen Angriff von ihm abgewehrt habe. Einen Kampf in der Badewanne habe es nicht gegeben. Zum Geschehen nach der Tötung hat er ausgeführt, er habe alle Kleidungsstücke, die er gefunden habe, benutzt, um das Blut zu stillen, das seitlich am Hals heruntergelaufen sei, als die Geschädigte in der Badewanne gelegen habe. Einen Bademantel seiner Mutter, den die Geschädigte mal nach dem Duschen getragen habe und der im Bad auf dem Boden gelegen habe, habe er zuerst genommen. Sie habe das Messer, das links in ihrem Hals gesteckt habe, nicht herausziehen sollen. Er habe sie aufgefordert, das Messer nicht anzufassen. Sie habe sich dann wieder in die halbvolle Badewanne gelegt. Zuerst habe sie selbst Kleidung gegen die Wunde gedrückt. Er habe eigentlich den Notruf wählen wollen. Als er wieder in das Bad gekommen sei, habe die Geschädigte das Messer aber aus dem Hals gezogen gehabt. Er habe ihr gesagt, dass sie die Kleidungsstücke gegen ihren Hals drücken solle. Weil sie das nicht mehr gemacht habe, habe er das gemacht. Eine Hose sei zerrissen, weil er versucht habe, sie wie eine Kompresse zu benutzen. Warum die zerrissene Hose nicht blutig sei, wisse er nicht. Er habe auch eine Decke aus der Wohnung zum Stoppen der Blutung genommen. Er habe nur den Rand der Badewanne saubergemacht, wo das Blut aus dem Hals gelaufen sei. Auf der anderen Seite sei kein Blut gewesen. Mit dem Bademantel seiner Mutter habe er das Blut aufgewischt. Zu den zahlreichen Verletzungen der Geschädigten hat er erklärt, sie habe zwar viele Verletzungen gehabt, das sei aber nicht ein Akt gewesen, es sei auch keine tagelange Quälerei gewesen. Dazwischen habe es auch mal Ruhe gegeben, so hätten sie auch mal zusammen Pizza gegessen. Die Verletzungen am Schädel seien Tage vor der Tat, aber nicht vor Weihnachten entstanden. Er habe seiner Mutter erzählt, dass es zu einer Schlägerei gekommen sei. Das könne am 28.12.2023 gewesen sein, aber auch vorher oder nachher. Die Zähne habe er ihr in einem Streit vor dem 28.12.2023 ausgeschlagen. Während der ganzen Zeit habe sie sich dauernd geritzt. Als er sie mal mit dem Stock geschlagen habe, habe sie viele blaue Flecken am Körper davongetragen. Beim Bordell bzw. der nahegelegenen Tankstelle sei er nur zum Drogenkaufen gewesen. Die Eskalationen habe es auf Drogen gegeben, dann sei es auch zur Gewalt gekommen. Die Gewalt sei nicht nur von ihm ausgegangen, sondern auch von ihr. An anderen Tagen habe die Geschädigte sich an den Armen und den Schenkeln geritzt. Dass sie sich mit den Verletzungen in die Badewanne gelegt habe, habe daran gelegen, dass sie nicht normal gewesen sei, sie habe psychische Probleme gehabt. Nach ihrem Tod habe er sich zitternd hingesetzt, versucht nachzudenken und sich erneut übergeben. Er habe dann bestimmt ein bis zwei Gramm Kokain geraucht. Vorher habe er nicht so viel konsumiert. Er habe immer so 20 Gramm Kokain bei sich gehabt. Als er am 01.01.2024 nach Hause gekommen sei, habe er bestimmt noch zwölf Gramm übriggehabt. Als er dann das Kokain geraucht habe, sei er fähig gewesen, etwas zu machen. Er habe gedacht, vielleicht könne er es als Selbstmord darstellen. Er habe versucht, mit dem Messer das Handgelenk der Geschädigten aufzuschneiden. Es sei kein Blut herausgelaufen. Er habe ihr ein bis zwei Wunden zugefügt. Mit der Glasscherbe einer Vase habe er ihr in der Wanne ein paar Schnittverletzungen im Armbereich zugefügt, sodass es so aussieht, als habe sie sich mit der rechten Hand selbst verletzt. Er habe ihr insbesondere nicht mit dem Messer in den Kopf gestochen. Die Verletzungen am Kopf habe er ihr zu Lebzeiten mit einem Stock zugefügt. Es habe sich um Platzwunden gehandelt, die geblutet hätten, aber nicht um Stichverletzungen. Das sei einige Tage vor dem 01.01.2024 und nicht in der Badewanne gewesen. Viele Verletzungen habe sie sich aber selbst zugefügt. Dann habe er versucht, die Leiche in Frischhaltefolie einzuwickeln. Er habe gedacht, er könne sie so raustransportieren, etwa zum Friedhof. An der einen Innenseite der Badewanne sei Blut gewesen, das aus dem Hals herausgekommen sei. Er habe das nicht mehr sehen können und es deshalb weggemacht. Er habe mit der Handbrause saubergemacht, aber nicht am hinteren Wannenrand, wo die Shampoo-Flaschen gestanden hätten, dort sei kein Blut gewesen. Später habe er die Badewanne wieder mit Wasser volllaufen lassen. Das habe zu der Idee gehört, die Geschädigte habe Selbstmord begangen, denn wenn jemand tot sei, könne er das Wasser nicht mehr abstellen. Anschließend habe er das Bad nicht mehr benutzt, sondern in Flaschen uriniert. In die Wohnung sei er noch zum Laden seines Handys und zum Wechseln seiner Klamotten gekommen. Warum das WC bekotet sei, wisse er nicht. Er sei im nahegelegenen Fitnessstudio auf die Toilette gegangen. Er habe sich auch noch im Bereich der Wohnung aufgehalten, um Drogen zu verkaufen und seinen Konsum zu finanzieren. III. Am sechsten Sitzungstag hat der Angeklagte auf Nachfragen ergänzt: Anfangs habe die Geschädigte ihm mit einer Anzeige gedroht. Sie habe gesagt, entweder zeige sie ihn an, dass er sie geschlagen habe, oder er gebe ihr Kokain ab. Als er sie später verletzt habe, habe sie nicht mit der Polizei gedroht, vielmehr habe er auf Rat seiner Schwestern gedroht, die Polizei zu rufen. Das habe er wegen eines Drogenkonsums allerdings letztlich nicht gemacht. Er habe sich gedacht, dass die Geschädigte nur Kokain wolle und dass er es ihr gebe. Später habe er sich mit ihr verständigt, dass er ihr 100,- Euro im Monat gebe, damit sie die Wohnung verlasse. Er habe die Geschädigte aber nicht umgebracht, weil sie nicht habe gehen wollen. C. Beweiswürdigung I. Zur Person Die getroffenen Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. DD, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Psychotherapie sowie Innere Medizin, die dieser der Kammer geschildert hat. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu zweifeln. Sie werden durch die glaubhaften Aussagen seiner Schwestern, der Zeuginnen W und U V, und seines Bewährungshelfers BB bestätigt und ergänzt. Die beiden Schwestern haben die Angaben des Angeklagten zu seinen familiären Verhältnissen bestätigt. Die Zeugin U V hat überdies zu der Trennung ihrer Eltern und dem Aufenthalt des Angeklagten in EE ausgesagt. Sie hat beispielsweise eindrücklich berichtet, wie die Zeit in EE den Angeklagten verändert habe, wie er vorher lebensfroh gewesen sei und anschließend verstört gewirkt habe. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten hat der Zeuge BB der Kammer berichtet, er kenne den Angeklagten seit 2015 und dieser habe gesundheitliche Probleme wegen seiner Morbus Crohn-Erkrankung sowie wegen seines Drogenkonsums. Der Zeuge hat weiter erklärt, dass der Angeklagte unter der Trennung seiner Eltern gelitten und Schwierigkeiten gehabt habe, nach seinem Aufenthalt in EE in Deutschland wieder Fuß zu fassen. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte vorbestraft ist, hat sie die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 22.10.2024 betreffend den Angeklagten verlesen und die ihn betreffenden Abschnitte des Urteils des Landgerichts Bonn vom 16.11.2018 im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. II. Zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der in weiten Teilen gefolgt werden konnte. Er hat sich nicht nur in der Hauptverhandlung wie dargestellt zur Sache eingelassen, sondern hatte bereits zuvor im Wesentlichen kongruente Angaben gegenüber dem Zeugen BB, seinem Bewährungshelfer, und gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. DD gemacht, worüber die beiden die Kammer unterrichtet haben. Die Angaben des Angeklagten werden zudem ganz überwiegend durch die Aussagen der vernommenen Zeugen, den Inhalt der verlesenen Urkunden und die in Augenschein genommenen Lichtbilder sowie die Ausführungen der medizinischen und des psychiatrischen Sachverständigen bestätigt. Insbesondere: 1. Vortatgeschehen a) Die Feststellungen zur Wohnsituation des Angeklagten nach seiner Haftentlassung folgen aus seiner Einlassung. Er hat angegeben, mangels Alternative in die Wohnung seiner Mutter gezogen zu sein. Dort habe er wieder angefangen, Drogen und Alkohol zu konsumieren. Nach Streitigkeiten mit seiner Mutter sei diese im Sommer 2023 ausgezogen. Ende November oder Anfang Dezember habe er die Geschädigte kennengelernt und mit in die Wohnung genommen. Diese Angaben haben die Zeuginnen FF sowie W und U V im Wesentlichen bestätigt. Die Zeugin FF, die Mutter des Angeklagten, hat in ihrer richterlichen Vernehmung, über die der Zeuge Dr. GG, Ermittlungsrichter am Amtsgericht Bonn, die Kammer unterrichtet hat, über die Wohnsituation des Angeklagten berichtet. Sie hat bekundet, der Angeklagte habe nach der Entlassung aus dem Gefängnis bei ihr in der Wohnung gewohnt und sie hätten sich nicht gut verstanden. Er sei drogenabhängig gewesen und sei schnell wütend geworden. Sie sei – vom Zeitpunkt ihrer richterlichen Vernehmung am 04.03.2024 ausgehend – vor etwa acht Monaten aus der Wohnung ausgezogen, sei zuerst zu ihrer Tochter und dann zu ihrem Ex-Mann gezogen. In einem späteren Telefonat habe der Angeklagte ihr von einer Frau erzählt, die er am C Bahnhof getroffen und mit in die Wohnung genommen habe. In Übereinstimmung damit hat die Zeugin U V berichtet, dass zuerst ihre Schwester D aus der Wohnung ihrer Mutter „abgehauen“ sei, als der Angeklagten aus dem „Knast“ gekommen sei. Später sei auch ihre Mutter aus der Wohnung „geflüchtet“, weil der Angeklagte Psychosen habe und immer ausraste, was für die Mutter und die Schwester nicht mehr zu ertragen gewesen sei. Die Zeugin hat auch von dem Telefonat des Angeklagten mit seiner Mutter berichtet, in dem er ihr erzählt habe, eine obdachlose Frau am C Bahnhof kennengelernt zu haben. Die Zeugin FF hatte das Telefonat wie immer auf laut gestellt, sodass die Zeugin U V, die mit der Zeugin FF, ihrer Mutter, zusammenlebte, deren Telefonate mithören konnte. Schließlich hat die Zeugin W V diese Angaben bestätigt. Auch sie beschrieb den Angeklagten als psychisch krank, drogenabhängig, aggressiv und gewalttätig. Außerdem hat sie bekundet, dass ihre Schwester U ihr von dem Telefonat ihrer Mutter mit dem Angeklagten berichtet habe. b) Dass der Angeklagte die Geschädigte Ende November oder Anfang Dezember 2023 in C kennenlernte, wird durch den polizeilichen Bericht des KHK JJ, den die Kammer verlesen hat, gestützt. In dem Bericht werden sechs Ermittlungsverfahren betreffend die Geschädigte in dem Zeitraum von Februar 2018 bis November 2023 aufgeführt. Die letzten drei Verfahren betreffen Vorfälle am 12.07.2023 (Gegenstand: Hausfriedensbruch), am 24.10.2023 (Gegenstand: Bedrohung/gefährliche Körperverletzung unter Anwendung eines Küchenmessers) und am 12.11.2023 (Gegenstand: Gefährliche Körperverletzung) jeweils in KK, einer Stadt im Norden von Nordrhein-Westfalen. Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass die Geschädigte erst anschließend in den C Raum kam und dort auf den Angeklagten traf. Dass die beiden gemeinsam Drogen konsumierten, wie vom Angeklagte berichtet, ist glaubhaft. Nicht nur haben Familienangehörige den Angeklagten, wie dargestellt, als drogenabhängig bezeichnet. Ihm konnte zu späteren Zeitpunkten der Konsum von verschiedenen Drogen auch nachgewiesen werden. Er wurde in den Morgenstunden des 01.01.2024 im S-Krankenhaus in Bonn positiv auf THC und Kokain getestet. Das ergibt sich aus dem Behandlungsbericht der Zentralen Notaufnahme des S-Krankenhauses Bonn vom 01.01.2024. Ferner hat die Sachverständige Dr. LL-MM-NN, Leiterin der Forensischen Toxikologie am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikum Bonn, der Kammer berichtet, dass die chemisch-toxikologischen Untersuchungsbefunde einer dem Angeklagten am 24.02.2024 entnommenen Haarprobe ergaben, dass er Cocain, Amphetamin, THC sowie verschiedene Wirkstoffe aus der Gruppe der Opioide und Ketamin-haltige Arzneimittel aufgenommen habe. Hinsichtlich der Geschädigten hat die Sachverständige Dr. LL-MM-NN ebenfalls den Konsum von Drogen feststellen können. Die chemisch-toxikologischen Untersuchungsergebnisse belegten, so die Sachverständige, dass die Geschädigte u.a. Cannabis/THC und Cocain aufgenommen habe. c) Dass die Geschädigte sich auch selbst verletzte, wird durch das rechtsmedizinische Gutachten zu ihren Verletzungen bestätigt. Der Sachverständige OO, Assistenzarzt am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikum Bonn (Rechtsmedizin Bonn), hat festgestellt, dass die Geschädigte viele Stich-/Schnittverletzungen aufwies, die auffällig gruppiert angeordnet, oberflächlich gelegen und/oder an Lokalisationen des Körpers vorgefunden wurden, die im Rahmen eines dynamischen Kampfgeschehens nicht exponiert erscheinen. Es handelte sich dabei etwa um Verletzungen an den Rückseiten beider Ohrmuscheln oder an verschiedenen Bereichen der unteren Extremitäten. Eine Erklärung hierfür, so der Sachverständige, könnte eine Selbstbeibringung sein. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass in der Wohnung auf dem Glastisch beispielsweise eine Schere gefunden wurde, die sowohl an den Griffen hauptsächlich die DNA und an den Klingen das Blut der Geschädigten aufweist. Korrespondierend mit der von dem Angeklagten geschilderten Selbstverletzung am Oberschenkel hat der Sachverständige OO festgestellt, dass die Haut des linken Oberschenkels der Geschädigten zweimal durchstochen wurde, wobei die Einstiche schlitzartig bis in die Oberschenkelmuskulatur reichten. Das umliegende Unterhautfettgewebe und die Muskulatur waren eingeblutet, die Gefäße des Oberschenkels waren hingegen nicht verletzt. Überzeugend hat der Sachverständige ausgeführt, dass die deutlichen Einblutungen für eine prämortale Verletzung sprechen. Die Form und Tiefe der Verletzungen lassen sich mit einem Messerstich und einem Blutverlust, wie vom Angeklagten beschrieben, zwanglos in Einklang bringen. d) Dass die Geschädigte nach einem Schlag ins Gesicht aus der Nase blutete, das Blut an die Wand schmierte und dem Angeklagten mit einer Anzeige drohte, korrespondiert mit dem Folgenden: Die Zeugin U V hat bekundet, ein Telefonat ihrer Mutter mit dem Angeklagten mitgehört zu haben. Darin habe der Angeklagte berichtet, sich mit der Geschädigten gestritten zu haben, weil sie Sachen habe „klauen“ wollen. Bei dem Gerangel habe sich die Geschädigte die Nase verletzt und Nasenbluten gehabt. Jetzt habe er Angst, dass sie ihn anzeigen werde. Dass die Geschädigte tatsächlich ihr Blut an einer Wand in der Wohnung verschmierte, lässt sich dem Spurensicherungsbericht des KHK PP vom 27.02.2024 (1. Spurensicherungsbericht), der in der Hauptverhandlung verlesen und dessen Lichtbilder in Augenschein genommen worden sind, entnehmen. Darin sind an der Wand hinter der Wohnzimmertür und am Türblatt mehrere Blutantragungen dokumentiert. Zwei horizontale, wischartige Blutantragungen führen auf einer Höhe von circa 92 Zentimetern ungefähr 54 bzw. 32 Zentimeter die Wand entlang (Ass.-Nr. 1.1.12.2). Diffuse Blutantragungen befinden sich außerdem in einer Höhe von circa 125 bis 136 Zentimetern (Ass.-Nr. 1.1.12.3). Auf dem Boden und auf der Fußleiste unterhalb der Spuren an der Wand wurden ebenfalls Blutantragungen festgestellt (Ass.-Nr. 1.1.12.1). Diese konnten der Geschädigten zugeordnet werden. Die Lage dieser Blutspuren ungefähr auf Hüft- bzw. Brusthöhe eines erwachsenen Menschen sowie ihre horizontale Ausprägung lassen sich gut mit einem absichtlichen händischen Verwischen durch die Geschädigte in Einklang bringen. Angesichts des Blutes auf dem Boden und der Fußleiste liegt nahe, dass sie währenddessen noch immer aus der Nase blutete. e) Dass die Geschädigte ihre Drohung mit einer polizeilichen Anzeige aufgab und sich dann weigerte, die Wohnung wieder zu verlassen, beruht auf der Einlassung des Angeklagten. Er hat hierzu auf einen Notizzettel der Geschädigten, den die Kammer in Augenschein genommen und dessen Inhalt sie verlesen hat, verwiesen, auf dem sie schrieb: „Keine Polizei, bin auf Bewährung, hab 3 Anzeigen am laufen, Papiere habe ich da“, womit sie gemeint habe, nicht mehr zur Polizei gehen zu wollen. Ferner hat die Zeugin FF bekundet, der Angeklagte habe sie angerufen, weil die Geschädigte die Wohnung nicht mehr verlassen wolle. Von einem solchen Telefonat hat auch die Zeugin U V berichtet. f) aa) Die Feststellungen der Kammer zu den Schlägen auf Kopf und Oberkörper der Geschädigten mit einem Achtkantholz (Fall 1) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die durch die folgenden objektiven Befunde bestätigt wird: Der Sachverständige OO hat bei der Geschädigten als Zeichen stumpfer Gewalteinwirkungen acht Quetsch-Riss-Wunden in der behaarten Kopfhaut und an der Stirn sowie einen Bruch der dritten Rippe links vorne und der neunten Rippe rechts seitlich festgestellt. Er hat nachvollziehbar erläutert, dass diese Verletzungen der Geschädigten zu Lebzeiten beigebracht worden seien, weil es Einblutungen gebe. So seien sowohl die Kopfschwarte als auch die Zwischenrippenmuskulatur eingeblutet. Gut möglich sei, dass es zu einem Blutverlust gekommen sei und die Geschädigte eine Gehirnerschütterung erlitten habe. Es gebe jedoch keinen Hinweis auf ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und die Verletzungen seien überlebbar gewesen. Zur Herkunft der Verletzungen hat er ausgeführt, dass sie durch ein Holz entstanden sein könnten, insbesondere, wenn dieses kantig sei. Gerade das ist hier der Fall. Die Kammer hat die Lichtbilder aus dem Spurensicherungsbericht des KHK PP vom 28.02.2024 (2. Spurensicherungsbericht) und das Achtkantholz, das unter der Bezeichnung Ass.-Nr. 1.1.21.2 asserviert wurde, in Augenschein genommen. Es handelt sich um einen achtkantigen, robusten, 70 bis 80 Zentimeter langen Holzstab. An einem Ende ist ein Haken eingedreht. Beide Enden und das Mittelteil sind mit Klebeband umwickelt, im Mittelteil ist das Klebeband aufgerissen und der Holzstab gebrochen, aber nicht durchgebrochen. Der Holzstab eignet sich zwangslos sowohl als einhändiges als auch als zweihändiges Schlagwerkzeug. Insbesondere die Stabenden weisen Blutspuren auf, die mit Bakterietten mit den Bezeichnungen 1.1.21.2.1 (Hakenende, Tape) und 1.1.21.2.3 (unteres Ende, Tape) gesichert und der Rechtsmedizin übersandt wurden. Die Blutantragungen konnten der Geschädigten zugeordnet werden. An der Wandschräge im Wohnzimmer wurden, wie sich aus dem 1. Spurensicherungsbericht ergibt, außerdem blutverdächtige Spritz- und Schleuderspuren sowie punktuelle blutverdächtige Antragungen festgestellt werden, die ebenfalls der Geschädigten zugeordnet werden konnten. Diese Spuren sind mit der Einlassung des Angeklagten, er habe ihr u.a. mit dem Holzstab auf den Kopf geschlagen, gut vereinbar. Sowohl das festgestellte Verletzungsbild als auch die Blutspuren an der Wandschräge sind bei den beschriebenen Schlägen mit dem Holzstab zu erwarten. bb) Die drei Messerstiche des Angeklagten in den Rücken der Geschädigten (Fall 2) werden ebenfalls durch das rechtsmedizinische Gutachten belegt. Der Sachverständige OO hat bei der Geschädigten drei Stich-/Schnittverletzungen am Rücken festgestellt. Diese stimmen nach Lage und Ausmaß mit drei Stoffdefekten an einer in der Wohnung gefundenen, roten Daunenjacke überein. Davon hat sich die Kammer überzeugt, indem sie den Vermerk des KHK PP vom 22.03.2024 verlesen und die Lichtbilder, die einmal den Rückenbereich der Daunenjacke mit drei Einstichstellen und den Rücken der Geschädigten mit den drei Hautverletzungen zeigen, in Augenschein genommen hat. Diese Übereinstimmung der Stichstellen spricht dafür, dass die Geschädigte die Jacke trug, während sie die Verletzungen erlitt. Die Kammer geht deshalb in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten davon aus, dass er ihr diese Verletzungen nicht im Zusammenhang mit ihrer Tötung, sondern außerhalb der Badewanne und zu einem früheren Zeitpunkt zufügte. cc) Dass der Angeklagte die Geschädigte entsprechend seiner Einlassung am Hals würgte (Fall 3), steht wegen korrespondierender Verletzungen der Geschädigten außer Zweifel. Der Sachverständige OO hat bei der Geschädigten einen Mehrfachen Bruch des Zungenbeins und den Bruch der beiden oberen Schildknorpelhörner festgestellt. dd) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte der Geschädigten die Verletzungen in den Fällen 1 bis 3 in der Zeit zwischen dem 28.12.2023 und dem 31.12.2023 zufügte. Der Angeklagte hat nachvollziehbar eine Eskalation und die Zunahme körperlicher Gewalt geschildert, was durch objektive Befunde gestützt wird. Der Angeklagte hat sich eingelassen, die Situation sei in den Tagen nach Weihnachten immer weiter eskaliert. Er habe seine Mutter angerufen und vergeblich um Hilfe gebeten. Seine Mutter habe am Telefon auch mitbekommen, wie die Geschädigte ihm gedroht und ihn angegriffen habe. In Übereinstimmung damit hat die Zeugin U V bekundet, der Angeklagte habe seine Mutter öfter angerufen habe, wenn er Hilfe gebraucht habe, und sie habe mitbekommen, dass er und seine Mutter mehrfach hintereinander telefoniert hätten, als der Angeklagte Streit mit der Geschädigten gehabt habe. Dass diese Telefonate am 28.12.2023 stattfanden und damit den Beginn der zunehmenden Eskalation belegen, ergibt sich aus dem Bericht zur Auswertung der Verkehrsdaten vom 28.02.2024 und dem Nachtrag vom 19.11.2024, die die Kammer verlesen hat. Am 28.12.2023 rief der Angeklagte mit seiner Rufnummer 00000000000 zwischen 9:35 Uhr und 22:19 Uhr zwölf Mal die Rufnummer 000000000000 seiner Mutter an, wobei ganz überwiegend ein Gespräch zustande kam und es selten weniger als eine Minute dauerte. Vielmehr gab es beispielsweise sechs Gespräche, die zwischen 326 und 4111 Sekunden dauerten. Um 20:43 Uhr wurde der Angeklagte zudem von seiner Mutter angerufen, das Telefonat dauerte 253 Sekunden. Eine derartige Häufung längerer Gespräche zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter lässt sich der Auswertung für keinen anderen Tag entnehmen. Die zeitliche Eingrenzung ergibt sich für die Kammer überdies aus der Art und Schwere der Verletzungen der Geschädigten. So sind die Verletzungen in den Fällen 1 bis 3, wie der Sachverständige OO der Kammer erläutert hat, zwar überlebbar. Insbesondere hinsichtlich der Kopfverletzungen hat er aber ausgeführt, dass sie nicht verschorft wirkten. Deshalb sei es unwahrscheinlich, dass sie der Geschädigten einige Tage vor ihrem Tod zugefügt wurden. Näheres könne er allerdings wegen der Fäulnisveränderungen nicht feststellen. Dieselbe Überlegung gilt für die drei Stichverletzungen im Rücken, die ebenfalls keine Verschorfung erkennen lassen. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass diese Verletzungen der Geschädigten jedenfalls nicht vor dem 28.12.2023 zugefügt wurden. Hinsichtlich der würgebedingten Verletzungen erfolgt die Eingrenzung aus zwei Überlegungen. Einerseits ist aus Sicht der Kammer angesichts der Probleme beim Sprechen, Atmen und Schlucken nicht anzunehmen, dass die Geschädigte mit diesen unbehandelten Verletzungen noch längere Zeit lebte. Deshalb hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Geschädigte vor dem 28.12.2023 wie beschrieben würgte. Andererseits fügte er ihr die würgebedingten Verletzungen nicht erst am 01.01.2024 im Zusammenhang mit ihrer Tötung zu. Der Angeklagte traf am Neujahrstag auf die Geschädigte, als sie in der Badewanne lag. Zunächst wollte er ihr dort mit dem Achtkantholz Schläge androhen. Für den Angeklagten stand also nicht im Raum, die Geschädigte mit bloßen Händen anzugreifen. Als sie nach ihrem Messer griff, dieses aber zu Boden fiel, ergriff es der Angeklagte und stach damit auf die Geschädigte ein, die sich zunächst schützte und wehrte. Diese Gegenwehr überwand der Angeklagte, indem er weiter auf die Geschädigte einstach. Hier bestand also weder Anlass noch Gelegenheit, sie zwischenzeitlich zu würgen. Nachdem er sie auf diese Weise getötet hatte, bestand wiederum kein Anlass mehr, die Geschädigte zusätzlich noch zu würgen. g) Die Feststellungen zum Bordellbesuch am 30.12.2023, den der Angeklagte in seiner Einlassung zunächst nicht erwähnt hat, fußen im Wesentlichen auf den Aussagen der Zeugen PKin J und PK M. h) Die Einlassung zur Silvesterfeier bei dem Zeugen N wird durch dessen glaubhafte Aussage im Wesentlichen bestätigt. Der Zeuge hat bekundet, wie der Angeklagte nach vorheriger Verabredung gegen 23 Uhr hibbelig und „schon voll auf Drogen“ zu ihm gekommen sei. Vorher an diesem Tag sei der Angeklagte an der Tankstelle in der Nähe des Bordells gewesen. Sie hätten dann bis ungefähr halb vier Uhr morgens bei Nachbarn des Zeugen gefeiert sowie Raketen steigen lassen. Währenddessen habe der Angeklagte Marihuana, Alkohol und ungefähr die Hälfte von drei bis vier Gramm Kokain, das er mit jemanden geteilt habe, konsumiert. Anschließend hätten sie bei R, einer Freundin des Zeugen, in E-F weitergefeiert, wo sie gegen halb fünf angekommen seien. Dort habe der Angeklagte ihn, den Zeugen, grundlos als Kinderficker beleidigt und den Verdacht gehabt, R habe ihm etwas in sein Getränk gemischt, sodass er dringend ein Krankenhaus habe aufsuchen wollen. Deshalb hätten der Zeuge und R ihn dann ins S-Krankenhaus gebracht. i) Der Aufenthalt des Angeklagten im Waldkrankenhaus wird, entsprechend seiner Einlassung, sowohl durch die Aussage des Zeugen N als auch den Behandlungsbericht der Zentralen Notaufnahme des S-Krankenhauses Bonn vom 01.01.2024, 8:50 Uhr, den die Kammer verlesen hat, bestätigt. Dass der Angeklagte anschließend entsprechend seiner Einlassung in die Wohnung in der A-B-Straße 0 in C zurückkehrte, wird wiederum durch die Aussage des Zeugen N bestätigt, der angegeben hat, den Angeklagten dorthin zurückgebracht und vor dem Haus abgesetzt zu haben. 2. Tatgeschehen a) Dass der Angeklagte im Bad auf die Geschädigte traf und sie dort in der Badewanne tötete, folgt aus seiner Einlassung, die durch die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen OO und die in der Hauptverhandlung eingeführten Spurensicherungsberichte bestätigt wird. Dass die Geschädigte ein Messer auf den Badewannenrand gelegt hatte, ist plausibel. Sie hatte in den Tagen zuvor körperliche Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten erlebt, der sie dabei mehrfach, u.a. auch mit einem Messer, nicht unerheblich verletzte. Sie wusste nicht, wann der Angeklagte wiederkommen würde und was er vorhatte. Allerdings war ihr bekannt, dass sie sich gegen seinen Willen weiterhin in der Wohnung aufhielt. Sie hatte ihm zuvor gedroht, die Wohnung nie mehr zu verlassen. Aus ihrer Sicht war es deshalb jederzeit möglich, dass der Angeklagte wieder in die Wohnung zurückkehren und sie erneut körperlich angreifen würde. Angesichts dessen ist plausibel, dass sie das Messer zu ihrer Verteidigung gegen einen jederzeit möglichen weiteren Angriff auf den Badewannenrand legte. Soweit der Angeklagte sich eingelassen hat, das Messer nur einmal in Richtung der Geschädigten gestoßen und sie am Hals getroffen zu haben, folgt die Kammer diesem Teil der Einlassung nicht. Es handelt sich um eine Schutzbehauptung, denn die Einlassung ist insoweit nicht mit dem Spurenbild vereinbar. Denn der Sachverständige OO hat bei der Geschädigten nicht nur eine Halsverletzung, sondern insgesamt zwölf Stich-/Schnittverletzungen am Kopf, hiervon eine mit Durchtrennung des knöchernen Nasengerüsts, vier Stich-/Schnittverletzungen am Hals, hiervon mindestens eine mit Durchtrennung des Kehlkopfknorpels rechts und Eröffnung des Überganges vom Kehlkopf zur Speiseröhre, sowie zwei Stich-/Schnittverletzungen an der Rumpfvorderseite festgestellt. Hierzu hat er nachvollziehbar erläutert, dass die Durchtrennung des Kehlkopfknorpels zu Lebzeiten der Geschädigten erfolgt sei, weil es Einblutungen im Weichgewebe gebe. Überdies hat er die Verletzungen an Händen, Unterarmen, Füßen und Unterschenkeln als abwehrtypische Verletzungen beschrieben. Sie könnten, so der Sachverständige, dadurch entstanden sein, dass die Geschädigte in der Wanne lag und die Beine schützend vor den Bauch zog; sie seien Hinweise auf ein sehr dynamisches Geschehen. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass der Angeklagte, wie festgestellt, mehrfach auf die in der Badewanne liegende Geschädigte einstach und diese sich anfänglich schützte und wehrte, bevor sie dort starb. Der Einlassung des Angeklagten, mit Kleidungsstücken versucht zu haben, die Blutung am Hals zu stoppen, folgt die Kammer deshalb ebenfalls nicht. Gab es nachweislich mehrere Stich-/Schnittverletzungen, ergibt es keinen Sinn, gezielt nur die Blutung aus einer Wunde am Hals stoppen zu wollen. Der Angeklagte hat hierzu im Rahmen seiner Einlassung auch widersprüchliche Angaben gemacht. In seiner ersten ausführlichen Einlassung am vierten Hauptverhandlungstag hat er einen Versuch, eine Blutung zu stoppen, nicht beschrieben. Vielmehr hat er hier erklärt, dass die Geschädigte regungslos in der Badewanne gelegen habe und ihr Blut und Flüssigkeit aus dem Mund gelaufen sei, während er zwischen Bad und Wohnzimmer hin- und hergegangen sei. Erstmals am fünften Sitzungstag hat er im Widerspruch hierzu erklärt, die Geschädigte aufgefordert zu haben, das in ihrem Hals steckende Messer nicht herauszuziehen und selbst Kleidungsstücke gegen ihren Hals zu drücken, was sie zuerst auch getan habe. Er selbst habe ebenfalls versucht, die Blutung zu stillen. Der Überzeugung der Kammer stehen die bebluteten Kleidungsstücke, die vor der Badewanne gefunden wurden, nicht entgegen. Sie sind leicht damit zu erklären, dass der Angeklagte mit ihnen Nässe und Blut, entsprechend seiner Einlassung, vom Boden vor der Badewanne wegwischte. b) Die Kammer konnte nicht zweifelsfrei feststellen, welche der Verletzungen konkret zum Tod der Geschädigten geführt haben, wie lange sie während des Angriffs noch lebte und bei Bewusstsein war. Der rechtsmedizinische Sachverständige hat hierzu insbesondere wegen der fortgeschrittenen Leichenfäulnis und der Liegezeit im Wasser keine eindeutige Aussage machen können. c) Der Tötungszeitpunkt am 01.01.2024 folgt wiederum aus der Einlassung des Angeklagten, die durch folgende Umstände gestützt wird: Der Zeuge BB, Bewährungshelfer des Angeklagten, hat der Kammer berichtet, der Angeklagte habe ihn am 09.01.2024 angerufen und einen Termin desselben Tages abgesagt, weil er eine Verletzung an der Hand habe, die sich stark entzündet habe und derentwegen er in ein Krankenhaus müsse. Demgegenüber ist weder dem Zeugen N am Abend des 31.12.2023 oder am Morgen des 01.01.2024 noch den Zeugen PKin J und PK M am 30.12.2023 eine Handverletzung bei dem Angeklagten aufgefallen. Naheliegt deshalb, dass sich der Angeklagte im Rahmen des Angriffs auf die Geschädigte am 01.01.2024 an der Hand verletzte und sich diese Verletzung anschließend stark entzündete. Ein weiteres Indiz lässt sich der Auswertung der Verkehrsdaten entnehmen. Für den 01.01.2024 konnte nur um 7:19 Uhr ein Anruf der Rufnummer des Angeklagten an die Rufnummer seiner Mutter, die er zuvor regelmäßig und zahlreich angerufen und um Hilfe gefragt hatte, festgestellt werden. Dieser Anruf erfolgte indes vor dem Aufenthalt im S-Krankenhaus in Bonn und bevor der Angeklagte von dem Zeugen N zurück zu der Wohnung in der A-B-Straße 0 in C gebracht wurde. Im Laufe des Tages rief der Angeklagte seine Mutter nicht erneut an, was mit der Annahme gut vereinbar ist, dass er zu dieser Zeit die Geschädigte tötete und er deshalb von seiner Mutter auch keine Hilfe mehr benötigte, um die Geschädigte aus der Wohnung zu vertreiben. 3. Nachtatgeschehen a) Die Einlassung des Angeklagten, der Geschädigten nach der Tötung die Hauptpulsadern aufgeschnitten zu haben, um einen Selbstmord zu inszenieren, korrespondiert mit den vom rechtsmedizinischen Sachverständigen OO festgestellten Schnitt-/Stichverletzungen am linken Arm, von denen mindestens zwei beide Unterarmschlagadern sowie die Sehnen der Beugemuskulatur durchtrennten. Das vom Angeklagten beschriebene Einwickeln der Geschädigten mit Frischhaltefolie wird durch den Fund von bebluteter Frischhaltefolie in der Wohnung, wie es der Zeuge KHK QQ geschildert hat und sich aus dem 1. und 2. Spurensicherungsbericht ergibt, gestützt. Dabei handelt es sich um das Blut der Geschädigten. Die Rechtsmedizin Bonn hat die unter der Bezeichnung Ass.-Nr. 1.1.20.1 asservierte Frischhaltefolie unter ihrer Bezeichnung Sp 35.24-27 untersucht und ein vollständiges DNA-Identifizierungsmuster einer Spurenverursacherin festgestellt, wobei die reproduzierten DNA-Merkmale vollständig mit denen der Geschädigten übereinstimmen. Dass sich der Angeklagte anschließend nur noch sporadisch in der Wohnung aufhielt und insbesondere das Bad nicht mehr benutzte, legen die zahlreichen, mit Urin gefüllten Getränkeflaschen nahe, die, wie insbesondere von der Zeugin W V beschrieben und im 2. Spurensicherungsbericht dargestellt, im Wohnungsflur gefunden wurden. b) Die Feststellungen zur Obdachlosigkeit des Angeklagten in T sowie den Telefonaten am 22.02.2024 folgen aus seiner Einlassung und aus den Aussagen der Zeuginnen U und W V. Letztere haben übereinstimmend bekundet, wie sie von einem Mann namens YY bzw. ZZ aus T erfahren hätten, dass es dem Angeklagten schlecht gehe und er obdachlos lebe. Lebensnah hat die Zeugin U V berichtet, wie sie hierüber mit ihrer Schwester W gesprochen habe, die in Sorge um die Wohnung in C geraten sei. Sie hat der Kammer außerdem den Inhalt der erhaltenen Sprachnachricht wiedergegeben. Die Zeugin W V hat ihrerseits geschildert, wie sie, nachdem sie auch mit dem Angeklagten kurz gesprochen habe, zur Wohnung in der A-B-Straße 0 in C aufgebrochen sei. Die Feststellungen zum dortigen Fund der Leiche und zum Zustand der Wohnung beruhen neben den eindrücklichen und sich ergänzenden Schilderungen der Zeugen W V, Y, POKin RR, PHK ST, KHKin UU und KHK QQ auf den hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildern. Die Kammer hat sich ferner davon überzeugt, dass es sich bei der Leiche um die Geschädigte handelt, indem sie den Vermerk des KHK VV vom 23.02.xxxx zur Identifizierung des Leichnams verlesen hat. D. Rechtliche Würdigung I. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 und Nr. 5 StGB strafbar gemacht. 1. Durch die Schläge mit dem Achtkantholz auf den Oberkörper und den Kopf der Geschädigten (Fall 1) hat der Angeklagte sie vorsätzlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Das dafür vom ihm bewusst zum Schlagen eingesetzte Achtkantholz stellt ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB dar, denn nach der konkreten Art seiner Benutzung als Schlagwerkzeug war es geeignet, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. 2. Indem der Angeklagte der Geschädigten mit einem Messer dreimal in den Rücken stach (Fall 2), hat er sie erneut vorsätzlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Das dafür vom ihm bewusst zum Stechen eingesetzte Messer stellt ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB dar, denn nach der konkreten Art seiner Benutzung als Stichwerkzeug war es geeignet, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. 3. Indem der Angeklagte den Hals der Geschädigten kraftvoll würgte (Fall 3), hat er sie wiederum vorsätzlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Er beging die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Die Tathandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB muss nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den konkreten Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Maßgeblich ist demnach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall (BGH, Beschl. v. 10.2.2021 – 1 StR 478/20, NStZ-RR 2021, 211, beck-online). Gemessen daran liegt hier eine lebensgefährdende Behandlung vor. Das Würgen war in diesem Fall generell geeignet, das Leben der Geschädigten zu gefährden. Denn der Angeklagte würgte sie derart stark, dass er ihr das Zungenbein mehrfach und die beiden oberen Schildknorpelhörner brach. Durch eine solche starke Einwirkung auf den Hals besteht die Gefahr, dass das Blut in den Arterien und Venen im Hals gestaut und der Körper nicht mehr ausreichend mit Sauerstoff versorgt wird. Dass es sich dabei um eine lebensbedrohliche Situation handelt, da Sauerstoff für die normale Funktion des Körpers, insbesondere des Gehirns, unerlässlich ist, liegt auch für den Laien auf der Hand und war dem Angeklagten bekannt. 4. Der Angeklagte handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Ein Fall der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB oder der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB liegt nicht vor. Der Angeklagte war bei Begehung der Taten nicht wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. DD ist die Kammer aufgrund eigener Wertung und in eigener Verantwortung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Taten bei bestehender Einsichtsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert war. II. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen darüber hinaus des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 1. Der Angeklagte tötete die Geschädigte, indem er mehrfach mit einem Messer auf sie einstach, sodass sie starb. Er handelte dabei mit Tötungsabsicht. Es kam ihm gerade auf die Tötung der Geschädigten an. Nachdem er kurz zuvor mit dem Versuch, ihr mit dem Holzstab Schläge anzudrohen und sie so aus der Wohnung zu vertreiben, gescheitert war, sah er nunmehr in der Tötung der Geschädigten den letzten Ausweg, um sie aus der Wohnung zu bekommen. 2. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Ein Fall der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB oder der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB liegt nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. DD, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung und Würdigung anschließt, nicht vor. III. 1. Der Angeklagte hat sich hingegen nicht entsprechend dem Anklagevorwurf gemäß § 211 StGB des grausamen Mordes strafbar gemacht. Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Die besonderen Leiden müssen sich aus der Tatausführung ergeben (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 3 StR 180/07 –, Rn. 4, juris). Die objektiven Voraussetzungen eines grausamen Mordes konnte die Kammer nicht zweifelsfrei feststellen. Wie dargelegt erlitt die Geschädigte im Rahmen ihrer Verteidigung zahlreiche Schnitt-/Stichverletzungen jeweils beidseits an den Unterarmen, Händen, Unterschenkeln und Füßen und der Angeklagte stach ihr mehrfach in den Kopf, den Hals und die Rumpfvorderseite. Die Kammer konnte indes die Dauer dieses Geschehens nicht näher bestimmen. Sie konnte, wie ausgeführt, auch nicht zweifelsfrei feststellen, welche dieser Verletzungen konkret zum Tod der Geschädigten geführt haben, wie lange sie während des Angriffs noch lebte und bei Bewusstsein war. Die Kammer konnte deshalb auch nicht sicher die von der Geschädigten noch empfundenen Schmerzen feststellen. 2. Der Angeklagte hat sich ferner nicht gemäß § 211 StGB des heimtückischen Mordes strafbar gemacht. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Tatopfer, das bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet (BGH, Beschl. v. 18.1.2024 – 4 StR 253/23, NStZ-RR 2024, 142, beck-online). Das ist hier nicht der Fall. Die Geschädigte war bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht arglos. Bereits als sie sich in die Badewanne legte, wusste sie, dass sie sich gegen den Willen des Angeklagten weiterhin in der Wohnung aufhielt. Sie wusste auch, dass er jederzeit in die Wohnung zurückkehren und sie, wie bereits zuvor, körperlich angreifen und nicht unerheblich verletzten könnte. Deshalb legte sie zu ihrer Verteidigung das Messer auf den Badewannenrand. Als der Angeklagte tatsächlich in die Wohnung zurückkehrte, der Geschädigten zunächst mit dem Achtkantholz drohte und anschließend spontan zu ihrer Tötung überging, hatte sich an ihrem Argwohn nichts geändert. 3. Der Angeklagte tötete die Geschädigte auch nicht in der Absicht, eine andere Straftat zu verdecken. In Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelt, wer als Täter ein Opfer deswegen tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten (BGH, Urt. v. 6.6.2019 − 4 StR 541/18, NStZ 2019, 605 Rn. 14, beck-online). Die beabsichtigte Handlung muss nach dem Vorstellungsbild des Täters dazu dienen, dass die Aufdeckung der Tat unterbleibt oder seine Überführung vereitelt wird. Bei Vorliegen eines Motivbündels muss die Verdeckungsabsicht das bewusstseinsdominante Motiv bilden und die Triebfeder der Tat bilden (BeckOK StGB/Eschelbach, 63. Ed. 1.11.2024, StGB § 211 Rn. 97, beck-online, m.w.N.). Gemessen daran liegt hier keine Verdeckungsabsicht vor. Der Angeklagte tötete die Geschädigte insbesondere nicht, um seine vor dem 01.01.2024 zu ihren Lasten begangenen Körperverletzungen zu verdecken. Im Tatzeitpunkt war die Gefahr der Aufdeckung der Körperverletzungen gering, ihre Aufdeckung dem Angeklagten aber auch gleichgültig. Ihm kam es allein darauf an, die Geschädigte, die sich weigerte, die Wohnung zu verlassen, aus der Wohnung zu bekommen. a) Zur Zeit der Tat bestand für den Angeklagten kein Anlass anzunehmen, die Geschädigte würde ihn anzeigen. Anders als zuvor drohte sie im Tatzeitpunkt ihm nicht mehr damit, wegen der Körperverletzungen eine polizeiliche Anzeige zu machen. Sie hatte ihre Drohung mit einer Anzeige bereits einige Zeit zuvor in die Drohung, schlicht die Wohnung nicht mehr zu verlassen, geändert. Das wusste der Angeklagte. b) Dem Angeklagten war es im Tatzeitpunkt gleichgültig, ob die von ihm begangenen Körperverletzungen aufgedeckt würden oder nicht. Die Geschädigte hatte vor der Tat die Gelegenheit, die Körperverletzungen aufzudecken und den Angeklagten zu überführen. Der Angeklagte hinderte die Geschädigte nicht daran, die Wohnung zu verlassen. Am 30.12.2023, am 31.12.2023 sowie am 01.01.2024 ließ er sie zeitweise sogar allein in der Wohnung zurück. Er wusste, dass sie die Wohnung jederzeit verlassen konnte, und wollte dies sogar. Damit geht einher – was dem Angeklagten bewusst war –, dass die Geschädigte zur Polizei hätte gehen und ihn hätte anzeigen können. Maßnahmen dagegen ergriff er nicht. c) Handlungsbestimmend war vielmehr der Wille des Angeklagten, die Geschädigte aus der Wohnung zu bekommen. In ihrer Tötung sah er, wie bereits ausgeführt, den letzten Ausweg, nachdem kurz zuvor sein Versuch, ihr mit dem Holzstab Schläge anzudrohen und sie so aus der Wohnung zu vertreiben, gescheitert war. IV. Die Delikte stehen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander. E. Strafzumessung I. Der Strafrahmen für die gefährlichen Körperverletzungen war dem § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und in – hier nicht vorliegenden – minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. 1. Innerhalb des so eröffneten Strafrahmens der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren hat die Kammer jeweils zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er kokainbedingt enthemmt war, es zuvor zu wechselseitigen verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen gekommen war und mit jeder körperlichen Auseinandersetzung seine Hemmschwelle, Gewalt anzuwenden, sank, er die Taten im Wesentlichen eingeräumt hat, er auf die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände (Messer, Schere, Glasvasen, Holzstück und Folie) in der Hauptverhandlung verzichtet hat. Strafschärfend war jeweils zu berücksichtigen, dass er wegen Gewaltdelikten einmal erheblich vorbestraft ist, hafterfahren ist, eine hohe Rückfallgeschwindigkeit gezeigt hat. 2. Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und die bereits zuvor dargestellten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Danach erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen als angemessen: Fall 1: Freiheitsstrafe von drei Jahren, Fall 2: Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten , Fall 3: Freiheitsstrafe von vier Jahren . II. § 212 Abs. 1 StGB sieht für den Totschlag einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren vor. Ein minderschwerer Fall im Sinne des § 213 StGB liegt ersichtlich nicht vor. Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer wiederum an § 46 StGB orientiert und die bereits zuvor dargestellten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Zusätzlich hat sie hier zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er den Tatentschluss spontan gefasst hat, er durch die Weigerung der Geschädigten, die Wohnung zu verlassen, und ihre Beschimpfungen wütend war. Zu seinen Lasten hat die Kammer hier zusätzlich berücksichtigt, dass er in Tötungsabsicht handelte. Danach erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von elf Jahren als tat- und schuldangemessen. III. Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat das Gericht nicht nur die oben dargestellten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen, sondern überdies die Identität des Tatopfers sowie den zwischen den Taten bestehenden engen zeitlichen und situativen Zusammenhang berücksichtigt. Insgesamt erschien so eine Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren als tat- und schuldangemessen. F. Maßregeln der Besserung und Sicherung Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kam nicht in Betracht, da der Angeklagte die Taten nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt war nicht anzuordnen, weil die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht erfüllt sind. Zwar lag nach den Feststellungen des Sachverständige Dr. DD eine Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten vor, es fehlt aber ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang und den Taten. G. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.