24 Ks 14/24
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
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Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 EUR zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin A, c/o Rechtsanwältin B, In den C 2, 00000 X, sämtliche weiteren materiellen Schäden und sämtliche zum Zeitpunkt der letzten Hauptverhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf den Vorfall am 09.04.2024 in D, E 01 zurückzuführen sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
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Von einer Entscheidung über die weitergehenden Adhäsionsansprüche der Nebenklägerin wird abgesehen.
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Das Urteil ist für die Nebenklägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens. Zudem trägt er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin einschließlich der durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB