Urteil
2 O 72/25
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2025:0617.2O72.25.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leis
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leis Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Zerstörung eines kunsthandwerklich perforierten Straußeneis. Die Klägerin ist Diplom Ingenieurin für Maschinenbau. Seit ihrer Verrentung widmet sie sich verstärkt ihrer künstlerischen Begabung, dem Gestalten von Eiern, u.a. von Straußeneiern. Sie unterhält die Website R., auf der u.a. das zerstörte Straußenei zu sehen ist. Die Klägerin ist seit 2023 Mitglied im Bundesverband Kunsthandwerk. Sie stellte ihre Arbeiten bislang auf verschiedenen Ostermärkten/Kunsthandwerkermärkten vor. Vom 06.04. bis zum 21.04.2024 fand im Kunsthaus O. eine Ausstellung unter dem Thema „bewegt“ statt, zu der eine Jury Künstler aus mehreren Fachrichtungen, z.B. der Schaffung von Skulpturen oder der Malerei, ausgewählt hatten, so auch die Klägerin. Sie sollte das von ihr gestaltete Straußenei „Y.“, welches sie vor 2021 geschaffen hatte, präsentieren. Die Klägerin hatte das ca. 15 cm x 19 cm große Straußenei dergestalt perforiert, dass verschiedene Zahnräder ineinandergriffen (vgl. die Abbildung Bl. 38 d. A.). Im Katalog der Ausstellung war der Wert mit 3.800,00 EUR benannt. Das Straußenei wurde auf einem Sockel, einer Stele, platziert. Noch vor der Eröffnung hielt sich der Beklagte am 03.04.2024 in den Ausstellungsräumen auf, um Objekte zu fotografieren. Hierbei stieß er gegen die Stele, das Straußenei fiel herunter und zerbrach. Die Klägerin forderte den Beklagten außergerichtlich auf, an sie Schadensersatz in Höhe von 3.800,00 EUR zu zahlen. Dessen Haftpflichtversicherung beauftragte Sachverständigen Dr. G. mit der Wertermittlung. Der Gutachter ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Schadensbewertung bei Gemälden und Skulpturen. Er schätzte in seinem Gutachten – Anlage B 1, Bl. 37 ff. d. A. - den Wiederherstellungswert zum Zeitpunkt der Begutachtung im Juli 2024 auf 1.800,00 EUR. Auf dieser Grundlage zahlte die Versicherung des Beklagten diesen Betrag an die Klägerin. Die Klägerin hält den gezahlten Betrag für unzureichend. Sie ist der Ansicht, dass das Gutachten zu Unrecht auf den Wiederbeschaffungswert abstelle. Für die Bemessung des Wertes des Straußeneis „Y.“ seit vielmehr die Entstehung des Werkes sowie ihr künstlerisches Renommee zu berücksichtigen. Die Klägerin behauptet, dass unter Berücksichtigung dieser Kriterien der Wert des Straußeneis mit jedenfalls 8.800,00 EUR zu bemessen sei. Sie habe für die Fertigstellung des perforierten Straußeneis rund 300 Stunden benötigt. Zudem sei ihr bereits von mehreren Galeristen bestätigt worden, dass sie hochwertige Kunstwerke schaffe, das Handwerk der Perforation beherrsche und ihre Art der Gestaltung ein Alleinstellungsmerkmal aufweise. Sie habe zwar noch keines ihrer Werke zu einem solchen Preis oder auch nur zum Preis von 1.800,00 EUR verkauft. Darauf dürfe es aber nicht ankommen. Entscheidend sei, dass sie mit ihren künstlerischen Objekten immer bekannter werde, wie die Juryauswahl gezeigt habe. Das Straußenei „Y.“ habe in besonderer Weise sowohl künstlerisch aufgrund der Originalität der Gestaltung als auch handwerklich aus ihren Objekten herausgeragt. Der Beklagte habe es durch sein ungeschicktes Verhalten verhindert, dass sie an der Prämierung für den im Kunsthaus O. ausgelobten Publikumspreis und für den Kunstpreis habe teilnehmen können. Es sei – unstreitig - das erste Mal gewesen, dass sie ein Werk in einer Kunstausstellung präsentieren können. Die Teilnahme mit dem thematisch bestens zur Ausstellung „bewegt“ passenden Straußenei wäre geeignet gewesen, sie einem an Kunstwerken interessierten Publikum vorzustellen. Die Klägerin meint, es bedürfe zur Wertfeststellung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Sie beruft sich insoweit auch auf die Einschätzung des Herrn K., des Sprechers des Bundesverbandes Kunsthandwerk (Anlage K 1, Bl. 9 d.A.). Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von 7.000,00 EUR zu zahlen zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (d.h. ab dem 29.03.2025). Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Schaden der Klägerin durch die erfolgte Zahlung von 1.800,00 EUR bereits vollumfänglich ausgeglichen sei. Er nimmt Bezug auf das von der Haftpflichtversicherung eingeholte Gutachten. Der Beklagte sieht in dem unstreitigen Umstand, dass die Klägerin bislang keines ihrer Objekte zu einem Preis wie nun gefordert oder auch nur in Höhe des bereits gezahlten Betrages veräußern konnte, den Beleg, dass der Schaden der Klägerin bei weitem ausgeglichen ist. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin 300 Stunden für die Herstellung des Straußeneis benötigt habe, ebenso das künstlerische Renommee der Klägerin. Der Beklagte ist zudem der Ansicht, dass das Ausstellungsobjekt auf der Stele bereits nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 28.05.2025 (Bl. 74 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB, weil dieser fahrlässig ihr Eigentum zerstört hat, denn der Beklagte bzw. seine Haftpflichtversicherung haben ihr bereits Schadensersatz durch Zahlung von 1.800,00 EUR geleistet. Sie hat keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages. Der Beklagte hatte nach § 251 BGB Schadensersatz durch Geldzahlung zu leisten, denn es waren weder eine Reparatur des Straußeneis noch die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache möglich. Gemäß § 251 BGB ist eine Geldentschädigung auf Ersatz des Wertinteresses gerichtet. Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen wurde und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2010, IX ZR 104/08, NJW 2010, 1357 ff.). Kann eine zerstörte Sache wiederbeschafft werden, muss der Schädiger den Wiederbeschaffungswert ersetzen. Kann sie – wie vorliegend – nicht auf dem Markt wiederbeschafft werden, z. B. weil es keinen Markt für derartige Gegenstände gibt, sind die Preise vergleichbarer Objekte heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1984, VI ZR 262/82, NJW 1984, 2282 ff. zum Fall der Zerstörung eines gebastelten Modellbootes, eines Unikats). Bei der Bewertung von Kunstgegenständen stellt sich die Schwierigkeit, dass ein Kunstwerk ein Wirtschaftsgut sein kann, aber nicht zwingend sein muss. Zudem steht der Wert nicht von vornherein fest. § 251 BGB erfordert aber eine Festlegung und sei es in Form der Schätzung nach § 287 ZPO. Insofern bedarf es objektiver Kriterien, eines standardisierten Verfahrens, nach denen der Wert des für sich genommen stets einzigartigen Kunstwerkes geschätzt werden kann (vgl. Heuer in NJW 2008, 689 ff.: „Die Bewertung von Kunstgegenständen“; auch BGH, Urteil vom 10.07.1984, VI ZR 262/82, NJW 1984, 2282 ff.). Ausgangspunkt ist die Betrachtung, zu welchem Preis ein Geschädigter vergleichbare Objekte in der Vergangenheit veräußert hat. Dieses Kriterium führt vorliegend nicht weiter. Denn die Klägerin hat, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, bislang ihre Werke zu weitaus niedrigeren Beträgen als 1.800,00 EUR veräußert. Sie behauptet, sie habe auf Ostereiermärkten besonders künstlerisch gestaltete Eier für 800,00 EUR bis 1.000,00 EUR angeboten, auch schon zu einem Preis von 800,00 EUR veräußert. Den im Ausstellungskatalog für das Straußenei „Y.“ genannten Wert von 3.800,00 EUR hat sie nicht unter Bezugnahme auf frühere Veräußerungen ermittelt, sondern indem sie die – nach ihrer Behauptung - zur Herstellung aufgewendeten Stunden von ca. 300 berücksichtigt hat. Der von der Haftpflichtversicherung des Beklagten beauftragte Sachverständige Dr. G. hat entsprechend dem oben genannten standardisierten Verfahren weiter untersucht, welche Preise für vergleichbare Objekte anderer Künstler aufgerufen werden. Er hat Referenzverkäufe genannt, auch bekannte „Egg Art“ Künstler aufgeführt, wie z.B. den Südafrikaner Q. und die Ungarin I. und ist auf dieser Grundlage zu dem Wert von 1.800,00 EUR gelangt. Der Sachverständige Dr. G. hat den Betrag zwar Wiederbeschaffungswert genannt, aus seinen Ausführungen folgt aber, dass er mit seiner Schätzung den Marktwert des zerstörten Straußeneis gemeint hat, also den Preis, der durch Angebot und Nachfrage gebildet wird. Die von Klägerin gegen die Bewertung des Gutachters Dr. G. angeführten Argumente sind nicht belastbar. Die Klägerin will den Herstellungsaufwand berücksichtigt sehen. Dieser ist aber unerheblich. Es mag sein, dass die Klägerin 300 Stunden bis zur Fertigstellung des Werkes aufgewendet hat und dass bis dahin mehrfach Straußeneier zerbrochen waren. Hierauf kommt es aber nicht an. Bei Kunstwerken steht das künstlerische Endergebnis im Vordergrund, Materialkosten sowie der Arbeitsaufwand, die bei sonstigen Wirtschaftsgütern als Teil der Entstehungskosten zur Wertberechnung herangezogen werden können, sind hier nur bedingt zur Wertbestimmung geeignet. Denn diese Faktoren sind kein Ausdruck der künstlerischen Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1984, VI ZR 262/82, NJW 1984, 2282 ff.; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 28.01.2014 – 6 W 148/13, NJW 2014, 794). Es mag auch sein, dass Galeristen der Klägerin ein großes künstlerisches Talent bescheinigt haben und sie, wenn sie ihr Werk „Y.“ hätte präsentieren können, hohe Anerkennung erfahren hätte. Dies ist aber keine gesicherte Erwartung. Es gibt zahlreiche talentierte Künstler, die mit ihren Werken nicht die geschätzten oder gewünschten Verkaufspreise erzielen. Soweit sich die Klägerin auf die Expertise des Sprechers des Bundesverbandes Kunsthandwerk und auf dessen Kritik am Gutachten Dr. G. beruft, ist für das Gericht zunächst zweifelhaft, ob die Klägerin Herrn F. das vollständige Gutachten von Dr. G. (von der Beklagten als Anlage B 1 eingereicht) vorgelegt hatte oder nur die Seite 1, wie sie sie auch mit der Klageschrift als Anlage K 2 vorgelegt hat, denn Herr F. moniert die Kürze und geht nicht darauf ein, dass im Gutachten Dr. G. ein Vergleich mit anderen „Egg Art“ Künstlern vorgenommen ist. Die Argumentation des Herrn F., es müsse bei der Schätzung des Wertes berücksichtigt werden, dass die Kunst der Bearbeitung von Straußeneiern bereits im 18 Jhd. v. Christus bekannt war und derartige Werke in den Kunstkammern der frühen Neuzeit zur Grundausstattung gehörten, führt nicht weiter. Der künstlerische Wert des von der Klägerin geschaffenen Werkes steht nicht im Streit. Allein entscheidend für die Schadensschätzung ist der wirtschaftliche Wert. Hierfür kommt es allein darauf an, ob Personen zum Schadenszeitpunkt derartige Werke erwerben wollen, auch darauf, wie viel Geld sie hierfür auszugeben bereit sind. Dem Antrag der Klägerin, den Marktwert des zerstörten Straußeneis im Rechtsstreit durch ein weiteres Sachverständigengutachten klären zu lassen, ist nicht zu entsprechen. Ein Sachverständiger würde zur Ermittlung nach den bisherigen Verkaufserlösen der Klägerin fragen, um „ihren Marktwert“ als Künstlerin einzuschätzen. Mangels solcher Erlöse, die den bereits gezahlten Schadensersatz übersteigen, würde ein Sachverständiger ermitteln, ob es Werke anderer Künstler auf dem Gebiet der Bearbeitung, insbesondere der Perforation von Eiern gibt und welche Preise diese bei Veräußerungen erzielen konnten. All dies hat der Gutachter Dr. G. berücksichtigt, ohne dass die Klägerin inhaltlich Auslassungen oder falsche Bezugnahmen rügt. 2. Mangels Anspruches bedarf es keiner Ausführungen dazu, dass die Voraussetzungen für eine Kürzung des Schadensersatzes wegen eines Mitverschuldens bei der Schadensentstehung nach § 254 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. Ein eigenes Verschulden der Klägerin liegt nicht vor, denn sie hat ihr Objekt nicht auf der Stele platziert. Sie muss sich auch keine etwaige Nachlässigkeit der Mitarbeiter des Kunsthauses zurechnen lassen, denn diese wurden nicht als ihre Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB im Verhältnis zum Beklagten tätig. Mitwirkendes Verschulden Dritter ist nach § 278 BGB nur zuzurechnen, wenn zwischen Schädiger und Geschädigten (zuvor) vertragliche Beziehungen oder eine sonstige rechtliche Beziehung bestanden (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB-Kommentar, 84. Auflage 2025, § 254 Rn. 48). Das war hier nicht der Fall. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 7.000,00 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .