Beschluss
8 T 292/03
LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Die Eintragung einer auflösend bedingten Gütertrennung in das Güterrechtsregister ist nicht eintragungsfähig.
• Das Güterrechtsregister erfüllt eine Publizitäts- und Verkehrsschutzfunktion; eingetragene Regelungen müssen Dritten gegenüber klare und verlässliche Hinweise bieten.
• Eine Zwischenverfügung, die die Änderung des Antrags verlangt, ist nach den §§19 ff. FGG als Beschwerde anfechtbar.
Entscheidungsgründe
Nicht eintragungsfähige auflösend bedingte Gütertrennung • Die Eintragung einer auflösend bedingten Gütertrennung in das Güterrechtsregister ist nicht eintragungsfähig. • Das Güterrechtsregister erfüllt eine Publizitäts- und Verkehrsschutzfunktion; eingetragene Regelungen müssen Dritten gegenüber klare und verlässliche Hinweise bieten. • Eine Zwischenverfügung, die die Änderung des Antrags verlangt, ist nach den §§19 ff. FGG als Beschwerde anfechtbar. Die Ehegatten schlossen am 08.08.2002 vor einem Notar einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten, die jedoch auflösend bedingt sein sollte: Mit der Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes und der darauf folgenden Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit eines Ehegatten sollte wieder der gesetzliche Güterstand gelten. Der Notar reichte die Urkunde zur Eintragung in das Güterrechtsregister ein. Das Amtsgericht forderte die Antragsteller auf, Mängel zu beseitigen und erklärte, die bedingte Gütertrennung sei in der vorliegenden Weise nicht eintragungsfähig. Die Antragsteller legten Beschwerde ein, das Landgericht entschied über die Beschwerde. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach §§19 ff. FGG zulässig; der Notar ist nicht Beschwerdeführer im eigenen Namen, die Eingabe war als Beschwerde der Antragsteller auszulegen. • Rechtliche Einordnung: Zwar kann die Vereinbarung der Gütertrennung und deren Eintragung grundsätzlich möglich sein, und Eheverträge können unter Bedingungen stehen. • Publizitäts- und Verkehrsschutzfunktion: Das Güterrechtsregister dient der Verkehrserleichterung und dem Schutz gutgläubiger Dritter; es gewährt nur negative Publizität gemäß §1412 BGB. • Unvereinbarkeit der auflösenden Bedingung: Eine eingetragene auflösend bedingte Regelung würde Dritten keine verlässliche Beurteilung erlauben, ob die Bedingung bereits eingetreten ist; dies unterläuft die Schutzfunktion des Registers. • Schlussfolgerung: Wegen der genannten Publizitätsgründe ist die auflösend bedingte Gütertrennung nicht eintragungsfähig; deshalb war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen; die auflösend bedingte Gütertrennung kann nicht in das Güterrechtsregister eingetragen werden. Begründet wird dies damit, dass das Register Dritten klare und verlässliche Informationen bieten und deren Vertrauen schützen muss; eine eingetragene auflösende Bedingung würde diesen Schutz unterlaufen, weil Außenstehende nicht feststellen könnten, ob die Bedingung bereits eingetreten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellern auferlegt worden (Gesamtschuldner je zur Hälfte). Der Beschwerdewert wurde auf 50.000,00 € festgesetzt.