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Urteil

4 O 2318/04

LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verkehrssicherungspflichtige müssen Gefahren beseitigen, die auch für sorgfältige Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. • Bei Niveauunterschieden auf Gehwegen liegt eine Bagatellgrenze von etwa 2–2,5 cm; Differenzen von mindestens 6 cm können die Zumutbarkeit für den Fußgänger überschreiten und eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begründen. • Mitverschulden des Geschädigten ist bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen, vermindert aber nicht zwingend den Anspruch. • Zinsanspruch aus Zahlungsverzug entsteht mit Zugang der endgültigen Ablehnung des Anspruchs.
Entscheidungsgründe
Haftung der Gemeinde bei herausragendem Gullydeckel: Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht • Verkehrssicherungspflichtige müssen Gefahren beseitigen, die auch für sorgfältige Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. • Bei Niveauunterschieden auf Gehwegen liegt eine Bagatellgrenze von etwa 2–2,5 cm; Differenzen von mindestens 6 cm können die Zumutbarkeit für den Fußgänger überschreiten und eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begründen. • Mitverschulden des Geschädigten ist bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen, vermindert aber nicht zwingend den Anspruch. • Zinsanspruch aus Zahlungsverzug entsteht mit Zugang der endgültigen Ablehnung des Anspruchs. Die Klägerin stürzte am 28.01.2004 bei Dämmerung auf einem Gehweg, für den die Beklagte als Stadt verkehrssicherungspflichtig ist, nachdem ihr Fuß an einem Gullydeckel hängenblieb, der mindestens 6 cm über das umliegende Verbundpflaster herausragte. Der Gehweg war mit einer dünnen Schneedecke bedeckt; das Pflaster um den Gullydeckel war abgesackt. Die Beklagte beseitigte die Gefahrenstelle am folgenden Tag. Die Klägerin erlitt einen Bruch des linken Oberarms und Prellungen und machte Schmerzensgeldansprüche geltend. Die Beklagte bestritt eine Haftung mit der Behauptung, ein Fußgänger müsse mit solchen Höhendifferenzen rechnen, und verwies zunächst irrtümlich auf Dritte; später lehnte sie die Ansprüche endgültig ab. • Anspruchsgrundlage und Haftung: Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 823 Abs.1, 253 Abs.2 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte, die für den streitgegenständlichen Weg zuständig ist. • Erkennbarkeit der Gefahr und Zumutbarkeit: Die Rechtsprechung kennt eine Bagatellgrenze von etwa 2–2,5 cm, doch sind Einzelfallumstände zu berücksichtigen; bei mindestens 6 cm besteht die Zumutbarkeitsschwelle für einen sorgfältigen Fußgänger nicht mehr. • Besondere Umstände: Das eingesackte Pflaster, die Lage des Gullydeckels am Wegesrand und die dünne Schneedecke erschwerten die Erkennbarkeit; zugleich hätte die Beklagte die Gefahrenstelle im Rahmen gebotener Kontrollen erkennen und zeitnah abhelfen können. • Mitverschulden: Der Klägerin ist ein Mitverschulden anzurechnen, weil Fußgänger mit Niveauunterschieden bei Kanaldeckeln grundsätzlich rechnen müssen und erhöhte Vorsicht geboten gewesen wäre; dieses Mitverschulden mindert die Bemessung des Schmerzensgeldes. • Schmerzensgeldbemessung: Unter Abwägung der Schwere der Verletzungen und des Mitverschuldens ist ein Schmerzensgeld von 2.000 EUR angemessen. • Zinsen und Verzug: Zinsen richten sich nach §§ 286, 288 BGB; Verzug trat mit dem Zugang der endgültigen Ablehnung am 28.04.2004 ein. • Prozesskosten und Vollstreckung: Die Kostenverteilung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach § 92 ZPO und § 709 ZPO. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 2.000,00 EUR Schmerzensgeld zu zahlen zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2004, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, indem sie den deutlich herausragenden Gullydeckel nicht beseitigte oder sich nicht ausreichend darum kümmerte. Die Haftung ergibt sich aus §§ 823 Abs.1, 253 Abs.2 BGB; ein Mitverschulden der Klägerin wurde zwar festgestellt und bei der Bemessung berücksichtigt, mindert den Anspruch aber nicht vollständig. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.