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Urteil

6 O 521/02 (20)

LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zwangsverwalter hat gegen den Besitzer Anspruch auf Nutzungsentgelt nach § 988 BGB. • Der zu erstattende Nutzungswert bemisst sich nach dem objektiven Miet- bzw. Pachtwert des Grundstücks; maßgeblich ist die Zahl der möglichen Sitzplätze. • Werterhöhende Aufwendungen des Benutzers sind vom Nutzungsersatz abzuziehen, müssen aber substanziiert nachgewiesen werden. • Bei fehlendem Nachweis ist ein Abzug für behauptete Investitionen nicht vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Anspruch des Zwangsverwalters auf Nutzungsentgelt bei Besitzerlangung • Der Zwangsverwalter hat gegen den Besitzer Anspruch auf Nutzungsentgelt nach § 988 BGB. • Der zu erstattende Nutzungswert bemisst sich nach dem objektiven Miet- bzw. Pachtwert des Grundstücks; maßgeblich ist die Zahl der möglichen Sitzplätze. • Werterhöhende Aufwendungen des Benutzers sind vom Nutzungsersatz abzuziehen, müssen aber substanziiert nachgewiesen werden. • Bei fehlendem Nachweis ist ein Abzug für behauptete Investitionen nicht vorzunehmen. Der Kläger war als Zwangsverwalter Inhaber eines Grundstücks mit Gaststätte und Hotel, das im November 2000 an den Beklagten und eine Mitbeklagte verkauft werden sollte. Der Beklagte erhielt im November 2000 den Schlüssel und betrieb ab 01.12.2000 Gaststätte und Hotel, zahlte jedoch keinen Kaufpreis wegen Vertragsanfechtungen. Der Kläger verlangt daher Nutzungsentschädigung für die Nutzung durch den Beklagten seit Dezember 2000. Das Landgericht gab der Klage zunächst statt, das Oberlandesgericht hob auf und verwies zurück mit Feststellung, dass der Kaufvertrag nichtig und Nutzungsentgelt geschuldet sei. Nach erneuter Beweisaufnahme (Gutachter und Zeugen) beantragt der Kläger Zahlung eines bestimmten Betrags; der Beklagte rügt Unwirksamkeit des Kaufvertrags und macht Aufwendungen geltend, die vom Nutzungsentgelt abzuziehen seien. • Der Kläger hat als Zwangsverwalter einen Anspruch auf Nutzungsentgelt nach § 988 BGB. • Zur Höhe des Nutzungsentgelts ist der vom Sachverständigen festgestellte objektive Miet- bzw. Pachtwert zugrunde zu legen; Mehrwertsteuer ist nicht zu berücksichtigen, da sie durchlaufender Posten ist. • Maßgebend für die Ermittlung des Mietwerts ist die Zahl der möglichen Sitzplätze, nicht die streitige Zahl tatsächlich eingerichteter Plätze. • Werterhöhende Investitionen sind grundsätzlich vom Nutzungsersatz abzuziehen; solche Aufwendungen müssen jedoch vom Beklagten substantiiert nachgewiesen werden. • Die Beweisaufnahme ergab, dass der Beklagte nur laufende, betriebsnotwendige Arbeiten vorgenommen hat, nicht aber werterhöhende Maßnahmen; konkrete Kostenbelege fehlen, daher ist ein Abzug nicht möglich. • Mangels konkreter Nachweise und fehlender Grundlage für Schätzung bleiben die behaupteten Aufwendungen unberücksichtigt. • Der Beklagte ist daher zur Zahlung der vom Sachverständigen ermittelten Nutzungsentschädigung in der festgestellten Höhe verurteilt. • Zinsen stehen dem Kläger nach §§ 286, 288 BGB zu; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269 ZPO sowie §§ 708, 709, 711 ZPO. Der Kläger erhielt einen Teilanspruch: der Beklagte wird zur Zahlung des festgestellten Nutzungsentgelts verurteilt (insgesamt 29.705,00 € nebst Zinsen), die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Mietwerts und lehnte Abzüge wegen behaupteter werterhöhender Aufwendungen mangels substanziiertem Nachweis ab. Wegen fehlender konkreter Kostenbelege konnten die vom Beklagten geltend gemachten Investitionen nicht vom Nutzungsersatz abgezogen werden. Die Zins- und Kostenentscheidung sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften getroffen.