Urteil
7 S 93/08
LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Erstattung von Mietwagenkosten kann der Geschädigte nur solche objektiv erforderlichen Aufwendungen verlangen, die einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage als notwendig erscheinen.
• Der Geschädigte muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihm auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt kein günstigerer Tarif zugänglich war; die Anforderungen richten sich nach den konkreten Umständen.
• Zur Ermittlung eines örtlichen Normaltarifs kann der Tatrichter geeignete Schätzgrundlagen heranziehen; der Schwacke Automietpreisspiegel 2006 kann in bestimmten Bezirken als ungeeignet verworfen werden, ältere bzw. zuverlässigere Datengrundlagen oder Marktangebote sind zu berücksichtigen.
• Bei Unfallersatzanmietungen sind neben dem Normaltarif regelmäßig auch Nebenkosten wie Vollkaskoversicherung und Winterreifen sowie ein pauschaler Zuschlag für Mehraufwand und Risiken zu berücksichtigen, abzugsfähig sind ersparte Eigenkosten.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten: Anforderungen an Darlegung, Normaltarif und Nebenkosten • Zur Erstattung von Mietwagenkosten kann der Geschädigte nur solche objektiv erforderlichen Aufwendungen verlangen, die einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage als notwendig erscheinen. • Der Geschädigte muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihm auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt kein günstigerer Tarif zugänglich war; die Anforderungen richten sich nach den konkreten Umständen. • Zur Ermittlung eines örtlichen Normaltarifs kann der Tatrichter geeignete Schätzgrundlagen heranziehen; der Schwacke Automietpreisspiegel 2006 kann in bestimmten Bezirken als ungeeignet verworfen werden, ältere bzw. zuverlässigere Datengrundlagen oder Marktangebote sind zu berücksichtigen. • Bei Unfallersatzanmietungen sind neben dem Normaltarif regelmäßig auch Nebenkosten wie Vollkaskoversicherung und Winterreifen sowie ein pauschaler Zuschlag für Mehraufwand und Risiken zu berücksichtigen, abzugsfähig sind ersparte Eigenkosten. Der Kläger machte nach einem alleinverschuldeten Verkehrsunfall vom 18.01.2007 Mietwagenkosten geltend. Er mietete am Unfalltag einen gleichwertigen BMW für ursprünglich 7, dann 11 Tage und erhielt eine Rechnung über 2.316,07 Euro. Die Beklagte zahlte zuvor 650,00 Euro als Nutzungsausfall sowie später 439,03 Euro an die Vermieterin. Der Kläger verlangte restliche Mietwagenkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten; das Amtsgericht gab ihm nur einen Teilanspruch zuerkannt. In der Berufungsinstanz rügte der Kläger, das Amtsgericht habe Nebenkosten nicht berücksichtigt; die Beklagte hielt den Schwacke‑Preisspiegel 2006 für ungeeignet und verwies auf andere Marktspiegel. Streitpunkt war insbesondere, welcher Normaltarif und welche Nebenkosten erstattungsfähig sind und inwieweit der Kläger die Möglichkeit günstigerer Tarife darlegte. • Anspruchsgrundlage und Erforderlichkeit: Mietwagenkosten sind als Kosten der Schadensbeseitigung nach § 249 BGB zu ersetzen; erstattungsfähig sind nur objektiv erforderliche Aufwendungen, bewertet aus Sicht des verständigen wirtschaftlich denkenden Geschädigten. • Darlegungs‑ und Beweislast: Der Geschädigte hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ihm auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt kein günstigerer Tarif zugänglich war; Umfang der Zumutbarkeit hängt vom Einzelfall ab. • Beurteilung des vorgetragenen Marktgeschehens: Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass er vernünftige Nachforschungen unternahm oder dass günstigere Tarife unzugänglich waren; pauschale Angaben zur fehlenden Vorauszahlungsfähigkeit genügen nicht. • Geeignetheit von Schätzgrundlagen: Der Schwacke Automietpreisspiegel 2006 weist in diesem Bezirk erhebliche methodische und inhaltliche Zweifel auf; das Gericht verwirft dessen Heranziehung zugunsten des Schwacke‑Spiegels 2003, auf den ein Aufschlag wegen Preissteigerung (insgesamt 9 %) vorzunehmen ist. • Ermittlung des Normaltarifs: Aus dem Schwacke Automietpreisspiegel 2003 ergibt sich ein gewichteter Grundtarif für Klasse 6 in PLZ‑Gebiet 383 von 825,00 Euro; mit 9 % Anpassung ergibt sich 899,25 Euro für 11 Tage, unter Berücksichtigung Wochenpauschalen und tariflicher Staffelungen. • Nebenkosten und Zuschläge: Erstattungsfähig sind die Kosten einer Vollkaskoversicherung (berechnet mit Anpassung: 227,81 Euro) und Kosten für wintertaugliche Bereifung (121,00 Euro); weitere Nebenkosten sind nicht ersetzt worden. Wegen Mehraufwand und besonderen Risiken im Unfallersatzgeschäft ist ein pauschaler Zuschlag von 15 % auf den Normaltarif gerechtfertigt. • Abzug ersparter Eigenkosten: Von dem Grundtarif sind ersparte Eigenaufwendungen anzurechnen; die Kammer schätzt diese vereinfacht mit 10 % des Grundtarifs (Abzug 89,93 Euro). • Endberechnung: Nach Addition von Grundtarif, Nebenkosten und Zuschlag sowie Abzug der ersparten Eigenkosten ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 1.331,85 Euro. Gegenüber steht die bereits gezahlte Summe von 989,03 Euro, so dass dem Kläger noch 342,82 Euro zustehen; zudem sind vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro zu erstatten. • Prozesskosten und Verfahrensfolge: Die Berufung des Klägers war im Übrigen zurückzuweisen, die Anschlussberufung der Beklagten erfolglos; die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt. Der Kläger hat teilweise Gewinn: Die Beklagte ist zur Zahlung von 342,82 Euro nebst Zinsen seit dem 11.04.2007 sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro verurteilt. Die weitergehende Klage ist abgewiesen; die Berufung des Klägers insoweit und die Anschlussberufung der Beklagten wurden zurückgewiesen. Begründend ist festzuhalten, dass nur objektiv erforderliche Mietwagenkosten ersetzt werden; der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihm keine günstigeren Tarife zugänglich waren. Das Gericht hat den örtlichen Normaltarif aus dem Schwacke‑Automietpreisspiegel 2003 mit Anpassungen ermittelt, Nebenkosten für Vollkaskoversicherung und Winterreifen sowie einen pauschalen Unfallzuschlag von 15 % berücksichtigt und ersparte Eigenkosten in Abzug gebracht. Auf dieser Grundlage ergab sich der zu erstattende Restbetrag und damit die Entscheidung zu Gunsten des Klägers in der genannten Höhe.