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Urteil

7 S 404/08

Landgericht Braunschweig, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Salzgitter vom 22.07.2008 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Der Wert des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren wird auf 803,07 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall geltend. Die alleinige Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers der Beklagten für diesen Unfall steht außer Streit. 2 Der Unfall ereignete sich in S in der Nacht vom 03.02.2007 auf den 04.02.2007 zwischen Mitternacht und 1:00 Uhr. Der damals in G wohnende Kläger mietete unmittelbar nach dem Unfall – gegen 1:15 Uhr – bei der Fa. ... in Salzgitter – einen BMW 320 d. Bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug des Klägers handelte es sich ebenfalls um einen BMW 320 d mit der Erstzulassung im Jahr 1996 und einer Laufleistung von 162.000 km. Das Mietfahrzeug hatte eine Laufleistung von 35.380 km. Den Mietvertrag schloss der Kläger für einen Zeitraum vom 04.02.2007 bis zum 15.02.2007. Das Fahrzeug gab der Kläger am 09.02.2007 zurück. Wegen des Inhalts des Mietvertrages wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 11 d. A.) Bezug genommen. 3 Die Autovermietung berechnete dem Kläger unter dem 13.02.2007 (Bl. 13 d. A.) für die sechstägige Nutzung des Mietfahrzeuges 1.675,42 Euro. Der Rechnungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen: 4 6 Miettage pauschal - 1,242,44 Euro Winterreifen - 62,04 Euro Notdienst - 51,72 Euro Zustellung/Abholung - 51,72 Euro Mehrwertsteuer - 267,50 Euro. 5 Hierauf zahlte die Beklagte 402,70 Euro. 6 Der Kläger meint: Der Rechnungsbetrag sei zur Schadensbeseitigung als erforderlich anzusehen, da er dem ortsüblichen Preis entspreche und nicht wesentlich über dem sich aus dem Schwacke Automietpreisspiegel 2006 ergebenden Betrag zuzüglich Nebenkosten und zuzüglich eines 30-prozentigen Unfallersatzaufschlages liege. 7 Im Übrigen meint der Kläger, dass ihm andere Tarife als der Tarif der Autovermietung Herrmann nicht zugänglich gewesen seien. Er habe am Sonntag dem 04.02.2007 zu seiner Arbeitsstelle in Baddeckenstedt fahren müssen, mit Arbeitsbeginn um 21:30 Uhr. 8 Am Sonntag sei es ihm nicht möglich gewesen, ein günstigeres Mietfahrzeug anzumieten, zumal er nicht im Besitz einer Kreditkarte gewesen sei, welche er bei der kurzfristigen Anmietung am Sonntag hätte einsetzen müssen. 9 Der Kläger hat mit seiner Klage Zahlung von 1.272,72 Euro nebst Rechtsanwaltskosten von 186,24 Euro verlangt. 10 Die Beklagte hat erstinstanzlich die Klageabweisung erstrebt. 11 Sie hat der Heranziehung des Automietpreisspiegels 2006 widersprochen und sich darauf gestützt, dass der durchschnittliche ortsübliche Preis für die sechstägige Anmietung eines mit dem beschädigten vergleichbaren Fahrzeuges rund 320,– Euro betragen habe. Des Weiteren meint die Beklagte, dass der Kläger als Ersatz für sein über 10 Jahre altes Fahrzeug nicht ein mietwagenklassengleiches Fahrzeug anmieten durfte. Er hätte vielmehr einen Mietwagen der Mietwagenklasse 5 anmieten müssen, so dass ihm nur die entsprechenden Kosten zu erstatten seien. 12 Das Amtsgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 803,07 Euro verurteilt. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der durchschnittliche ortsübliche Normaltarif unter Anwendung des Schwacke Automietpreisspiegels 2006 als geeigneter Schätzgrundlage zu ermitteln sei. Zusätzlich seien Nebenkosten zu berücksichtigen und zwar hinsichtlich der Kaskoversicherung, der Berechtigung zur Überlassung des Mietfahrzeuges an einen Zusatzfahrer, der Kosten für die Abholung und Rückgabe des Fahrzeuges sowie der Kosten für die Winterreifen. Des Weiteren sei ein Unfallersatzzuschlag von 30 % zu berücksichtigen. 13 Gegen dieses ihr am 15.08.2008 zugestellte, am 22.07.2008 verkündete Urteil (Bl. 129 ff. d. A.) hat die Beklagte am 08.09.2008 Berufung eingelegt, die sie am 15.10.2008 begründet hat. 14 Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, dass der Schwacke Automietpreisspiegel 2006 zur Schätzung des Normaltarifs nicht geeignet sei und bezieht sich auf den im Jahr 2008 herausgegebenen Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts. 15 Die Beklagte beantragt, 16 das Urteil des Amtsgerichts Salzgitter vom 22.07.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2009 von der Kammer persönlich angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 238 ff. d. A.) Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 20 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 21 1. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Gegenstand des Rechtsstreits sind Tatsachenfragen des konkreten Einzelfalls. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur sind nicht zu entscheiden. 22 2. Das Amtsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung verurteilt. 23 Dem Kläger steht dem Grunde nach gegen die Beklagte ein (ungekürzter) Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG a. F. zu. Durch die unstreitige vorprozessuale Zahlung der Beklagten ist der dem Kläger wegen der Nutzung eines Mietfahrzeuges zustehende Ersatzbetrag nicht der vollen Höhe nach beglichen. Es verbleibt eine Restforderung, die den vom Amtsgericht dem Kläger zugesprochenen Betrag nicht unterschreitet. 24 Für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges entstandene Mietwagenkosten gehören zu Kosten der Schadensbehebung i. S. d. § 249 BGB. Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich aber nur Ersatz objektiv erforderlicher Mietwagenkosten durchsetzen. D. h. Mietwagenkosten sind vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nur insoweit zu ersetzen, als solche realen Kosten tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Das sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (einhellige Rechtsprechung). Der Geschädigte erhält im Fall mehrerer auf dem örtlichen Markt erreichbarer Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens deshalb im Grundsatz nur den günstigeren bzw. (objektiv, wirtschaftlich) günstigsten Mietpreis ersetzt, weil er von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg wählen muss (BGH Urteil vom 14.10.2008, NJW 2009, 58 m. w. N.). 25 Über den objektiv günstigsten Tarif hinausgehende Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal) Tarif zugänglich war (BGH Urteil vom 14.10.2008, MDR 2009, 82 m. w. N.). 26 Welche konkreten Bemühungen zur Ermittlung des günstigsten Mietwagentarifs von einem Geschädigten abzuverlangen sind, ist einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten Situation zu beurteilen. 27 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger nach dem Unfall mitten in der Nacht ohne sein Fahrzeug in Salzgitter befand und nach Hause nach Groß Himstedt (immerhin eine Fahrstrecke von rund 15 Kilometern) gelangen musste. Dass in dieser Zeit jedenfalls in Salzgitter keine Kfz-Vermietung außer der Fa. ... offen gewesen ist, ist unstreitig. Dass es dem Kläger nicht zuzumuten war, mitten in der Nacht Vergleichsangebote weiterer Autovermietungen – ggf. übers Internet – einzuholen, liegt auf der Hand. Der Kläger musste nach Hause gelangen, was in seiner Situation nur mittels eines Fahrzeuges möglich war. Da der Kläger gemäß seinen überzeugenden und glaubhaften Ausführungen bei der Anhörung im Termin der mündlichen Verhandlung am Abend des 04.02.2007 zu seiner Arbeitsstelle nach Baddeckenstedt fahren musste, ist die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unmittelbar nach dem Unfall als erforderlich anzusehen. Dass es dem Kläger mit zumutbarem Aufwand gelungen wäre, am Sonntag vor Arbeitsbeginn noch ein geeignetes Ersatzfahrzeug zum "Normaltarif" anzumieten, ist äußerst unwahrscheinlich und bleibt unbeachtliche Denkmöglichkeit. Reale Anmietungsmöglichkeiten (neben dem möglicherweise überteuerten Angebot der Fa. ...) sind insoweit auch von der Beklagten nicht aufgezeigt worden. Aller Wahrscheinlichkeit nach hätte der Kläger auch am Sonntag, im Laufe des Tages auf das Angebot der Fa. ... zurückgreifen müssen, so dass dann die gleichen Mietwagenkosten (zuzüglich der Kosten für etwaige Taxinutzung für den Nachhauseweg) entstanden wären wie bei der Anmietung in der Nacht. 28 Zu erwägen ist, ob und inwieweit es einem Geschädigten, dem in seiner konkreten Situation nur ein überteuerter Mietwagentarif zur Verfügung steht, zuzumuten ist, diesen Tarif nur kurzfristig wahrzunehmen und nach Ablauf der kurzen Anmietfrist einen günstigeren Wagen anzumieten. Diese Möglichkeit ist hier jedoch nicht gegeben gewesen, da der Kläger das Ersatzfahrzeug ohnehin nur innerhalb eines kurzen Zeitraumes von lediglich 6 Tagen genutzt hat. Einen derartig kurzen Anmietungszeitraum noch zu splitten und mehrere kurzzeitige Anmietungen vorzunehmen ist dem Geschädigten i. d. R. nicht zuzumuten. Zu berücksichtigen wäre außerdem, dass kurzfristige (etwa Tages-) Anmietungen teuerer sind als längerfristige Tarife, so dass die dadurch erreichte Einsparung noch geringer ausfallen würde. Im vorliegenden Fall wäre ein derartiges Vorgehen nicht wirtschaftlich sinnvoll gewesen. 29 Danach steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Kläger in seiner konkreten Situation ein günstigerer Tarif nicht zugänglich war, so dass er auf die Anmietung zu dem Preis der ... angewiesen war. Dies bedeutet zur Folge, dass genau der von der Fa. ... verlangte Mietpreis erforderlich war, um den unfallbedingten Schaden des Klägers zu beheben. Auf die Berechnungen der Parteien und die Anwendbarkeit des Schwacke Automietpreisspiegels oder etwa der Mietpreistabelle des Fraunhofer Instituts kommt es daher nicht an. 30 Der Kläger kann daher von der Beklagten neben dem ihm berechneten Grundtarif, die Kosten für die Winterreifen und für den Notdienst geltend machen. Da der Kläger den Mietwagen selbst abgeholt und zurückgebracht hat, ist der von der Fa. ... dem Kläger für die Zustellung und Abholung in Rechnung gestellte Betrag von 51,72 Euro netto aber nicht erstattungsfähig. 31 Von dem Grundtarif der Fa. ... sind vom Geschädigten wegen der Benutzung eines Mietfahrzeuges ersparte Eigenaufwendungen im Wege des Vorteilsausgleichs abzuziehen. Dabei handelt es sich um ersparte Eigenkosten wie etwa Abnutzung, Wertverlust, Schmierstoffe, Wartung, Reinigung etc. Grundsätzlich ist die Höhe des vom Geschädigten ersparten Betrages nicht zwingend von der Höhe der Mietwagenkosten abhängig – bei einer teureren Anmietung werden nicht unbedingt höhere Eigenkosten gespart. Auf der anderen Seite sind in den Grundtarif solche Kosten eingepreist, die der Geschädigte faktisch tragen müsste, falls er sein eigenes Fahrzeug benutzen würde. Aus Vereinfachungsgründen folgt die Kammer daher der in der Rechtsprechung vertretenen Meinung, wonach die Höhe der ersparten Eigenkosten durch einen prozentuellen Abzug von den Mietwagenkosten ermittelt wird. Diesen Anteil schätzt die Kammer regelmäßig auf 10 % des Grundtarifs (vgl. OLG Hamm Urteil vom 20.03.2000, VersR 2001, 206 und OLG Celle Urteil vom 24.10.2007, NJW 2008, 446), so dass hier ein Abzug in Höhe von 147,85 Euro vorzunehmen ist. 32 Letztlich nicht entscheidungserheblich ist der Einwand der Beklagten, wonach der Kläger kein Fahrzeug der Mietwagenklasse 7 anmieten durfte, sondern sich mit einem Fahrzeug der Mietwagenklasse 5 begnügen musste. 33 Hierbei ist folgendes zu berücksichtigen: Der Kläger durfte als Geschädigter ein Fahrzeug anmieten, das dem unfallbeschädigten Fahrzeug gleichwertig ist. Er war auch berechtigt, ein Fahrzeug des gleichen Modells anzumieten, da ihm ein solches Fahrzeug regelmäßig vertraut ist und er damit besser und komfortabler zurechtkommt. Die herrschende Rechtsprechung gewährt einem Geschädigten bei Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung für ein älteres Fahrzeug regelmäßig nicht den in der Sanden/Danner/Küppersbusch-Tabelle für ein klassengleiches Fahrzeug vorgesehenen Satz, sondern den Betrag für ein eine (5 Jahre altes Unfallfahrzeug) oder gar zwei (10 Jahre altes Unfallfahrzeug) Klassen tiefer einzustufendes Fahrzeug (vgl. BGH Urteil vom 23.11.2004 – NJW 2005, 277 m. w. N. auch zu der Gegenauffassung). Diese Rechtsprechung kann nach Ansicht der Kammer nicht ohne Weiteres auf die reale Anmietung eines Ersatzfahrzeuges übertragen werden. Denn bei der Bestimmung einer Nutzungsausfallentschädigung handelt es sich um eine fiktive Berechnung – der dem Geschädigten entstehende Schaden besteht in der fehlenden Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeuges. Da die entsprechenden Tabellenwerte jeweils vom Nutzungsausfall eines Neufahrzeuges ausgehen und ein etwa 10 Jahre altes Fahrzeug i. d. R. einen niedrigeren Nutzungswert hat als ein Neufahrzeug (was sowohl Fahrkomfort als auch die Ausstattung betriff) erscheint es in der Tat gerechtfertigt, bei der Bestimmung der fiktiven Nutzungsausfallentschädigung von einem klassentieferen Fahrzeug auszugehen. Anders kann sich die Sachlage bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges darstellen (vgl. OLG Hamm Urteil vom 26.01.2000 – Schaden-Praxis 2000, 312). Der Geschädigte macht hier reale, ihm entstandene Kosten geltend. Er darf auch grundsätzlich ein Ersatzfahrzeug des gleichen Modells wie sein unfallbeschädigtes Fahrzeug anmieten. Dass Autovermietungen in der Regel keine zehn Jahre alten Fahrzeuge vorhalten ist dem Geschädigten wirtschaftlich nicht anzulasten. Insoweit wird ihm die entsprechende Komforterhöhung und eine etwaige Ausstattungsverbesserung des im Vergleich zu seinem Fahrzeug neueren Ersatzfahrzeuges aufgedrängt. 34 Es kann daher allenfalls im Einzelfall der Schadensminderungspflicht eines Geschädigten entsprechen, ein klassentieferes Fahrzeug anzumieten. 35 Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass nicht vorgetragen ist, welches Alter das vom Kläger in Anspruch genommene Ersatzfahrzeug gehabt hat. Aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen ist lediglich bekannt, dass dieses Fahrzeug bei der Anmietung eine Laufleistung von 35.380 km aufwies. Der Kläger hat daher vorliegend ersichtlich kein Neufahrzeug angemietet. Es ist daher allenfalls denkbar, hier die Kosten der Anmietung eines Fahrzeuges der Mietwagenklasse 6 als erstattungsfähig zu erachten. Maßgeblich wären dabei allerdings die Kosten der Fa. ..., da dem Kläger weitere Tarife nicht zugänglich waren. Aus anderen Verfahren ist der Kammer die Preisliste der Fa. ... bekannt. Danach betrugen im Jahre 2007 die Nettokosten für die sechstägige Anmietung eines Mietwagens der Klasse 6 Euro 1.070,65. 36 Nach dieser Berechnung stünde dem Kläger folgende Forderung gegen die Beklagte zu: 37 Grundtarif - 1.070,65 Euro Winterreifen - 62,04 Euro Notdienst - 51,72 Euro Mehrwertsteuer - 225,04 Euro Insgesamt - 1.409,45 Euro Abzug für ersparte Aufwendungen - 107,07 Abzüglich vorgerichtliche Zahlung - 402,70 Verbleibende Restforderung 900,31 Euro. 38 Dieser Betrag liegt über dem vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag, so dass auch bei Berechnung der Kosten eines klassentieferen Fahrzeuges das angegriffene Urteil nicht abzuändern ist. Letztlich kommt es daher auf den diesbezüglichen Einwand der Beklagten nicht an. 39 Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 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