Urteil
7 S 490/09
LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Kollisionen beim Rückwärtsausparken besteht regelmäßig ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden der rückwärtsfahrenden Beteiligten, solange das Rückwärtsfahren andauert.
• Kann aus den konkreten Unfallspuren festgestellt werden, dass ein Fahrzeug bereits auf der Fahrspur stand und das andere rückwärts in dieses hineingefahren ist, ist die Haftungsquote zugunsten des stehenden Fahrzeugs zu erhöhen.
• Mitwirkende Betriebsgefahr des stehenden Fahrzeugs kann zu einer Minderungsquote führen, aber ein pauschaler Haftungssatz von 50% ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.
• Vorprozessuale Zahlungen und vorgerichtliche Anwaltskosten sind erstattungsfähige Schadensposten und sind entsprechend der festgestellten Haftungsquote zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Haftungsquotierung bei Kollisionen beim Rückwärtsausparken (3:1 zugunsten stehenden Fahrzeugs) • Bei Kollisionen beim Rückwärtsausparken besteht regelmäßig ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden der rückwärtsfahrenden Beteiligten, solange das Rückwärtsfahren andauert. • Kann aus den konkreten Unfallspuren festgestellt werden, dass ein Fahrzeug bereits auf der Fahrspur stand und das andere rückwärts in dieses hineingefahren ist, ist die Haftungsquote zugunsten des stehenden Fahrzeugs zu erhöhen. • Mitwirkende Betriebsgefahr des stehenden Fahrzeugs kann zu einer Minderungsquote führen, aber ein pauschaler Haftungssatz von 50% ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. • Vorprozessuale Zahlungen und vorgerichtliche Anwaltskosten sind erstattungsfähige Schadensposten und sind entsprechend der festgestellten Haftungsquote zu berücksichtigen. Der Kläger fuhr rückwärts aus einer Parkbucht auf dem Supermarktparkplatz in die Fahrspur ein. Die Erstbeklagte war ebenfalls rückwärts aus einer gegenüberliegenden Parkbucht unterwegs. Es kam zur Kollision: Die Erstbeklagte stieß mit dem rechten Heck gegen die linke hintere Seite des Fahrzeugs des Klägers. Beide Parteien streiten über den genauen Zeitpunkt und die Dauer der jeweiligen Fahr- und Standphasen vor dem Zusammenstoß. Das Amtsgericht teilte die Haftung hälftig und wies die Klage überwiegend ab. Der Kläger legte Berufung ein und begehrte eine höhere Haftungsquote zugunsten seinerseits sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagten verteidigten die erstinstanzliche Entscheidung. • Die Erstbeklagte hat während des Rückwärtsfahrens gegen die hintere linke Seite des klägerischen Fahrzeugs gefahren; dies begründet eine Pflichtverletzung nach §9 Abs.2 StVO für Rückwärtsfahren. • Die Beweiswürdigung der Fotos und der Unfallspuren zeigt, dass das Fahrzeug des Klägers bereits deutlich aus der Parkbox herausgekommen und nahezu geradeaus ausgerichtet war, während die Erstbeklagte noch rückwärts in die Fahrspur einfuhr; daraus folgt ein überwiegender Verursachungsbeitrag der Erstbeklagten. • Der Anscheinsbeweis spricht grundsätzlich zugunsten der rückwärts fahrenden Beteiligten für ein Verschulden, solange das Rückwärtsfahren andauert; dieser Anschein kann durch konkrete Beweise erschüttert werden, was hier nicht gelungen ist. • Trotz Mitwirkung der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs rechtfertigen die konkreten Umstände nur eine Minderung des Anspruchs um 25 %, nicht die hälftige Haftungsaufteilung; ein allgemeiner Grundsatz der 50% Haftung existiert nicht. • Vorgerichtliche Zahlungen sind zu verrechnen; vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sind erstattungsfähig und richten sich nach der für die unstreitigen Schadenspositionen festgestellten Quote. • Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen und keine grundsätzliche Bedeutung gegeben ist. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger insgesamt 2.103,53 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in angemessenem Umfang zu zahlen; bereits geleistete Zahlungen wurden angerechnet. Die Haftung wurde mit 75% zu Lasten der Beklagten und 25% zu Lasten des Klägers quotiert, weil die Erstbeklagte beim Rückwärtsfahren den überwiegenden Verursachungsbeitrag traf. Die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung des Klägers wurden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger zu 25% und die Beklagten zu 75%.