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Urteil

9 O 1680/14

LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihr Sparguthaben nicht zurückgegeben wurde. • Ausführliche, widerspruchsfreie Angaben der Beklagten zur Deponierung und Rückgabe des Geldes begründen bei fehlendem Gegenbeweis eine glaubhafte Darstellung. • Fehlt der Klägerin der Nachweis der Nichtauskehr, ist ein deliktischer Zahlungsanspruch nach § 823 II BGB i.V.m. § 246 bzw. § 263 StGB nicht gegeben. • Mangels Zahlungsanspruch besteht auch kein Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Anwaltskosten. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach § 91, § 709 ZPO.
Entscheidungsgründe
Beweislast bei behaupteter Nichtauskehr von Sparguthaben • Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihr Sparguthaben nicht zurückgegeben wurde. • Ausführliche, widerspruchsfreie Angaben der Beklagten zur Deponierung und Rückgabe des Geldes begründen bei fehlendem Gegenbeweis eine glaubhafte Darstellung. • Fehlt der Klägerin der Nachweis der Nichtauskehr, ist ein deliktischer Zahlungsanspruch nach § 823 II BGB i.V.m. § 246 bzw. § 263 StGB nicht gegeben. • Mangels Zahlungsanspruch besteht auch kein Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Anwaltskosten. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach § 91, § 709 ZPO. Die Klägerin, Mutter des Beklagten, verlangt Rückgabe von Sparguthaben aus zwei Sparbüchern, deren Auflösung am 30.10.2012 erfolgte. Nach erneuter Kontaktaufnahme Anfang 2012 begleiteten die Beklagten die 85‑jährige Klägerin zur Bank; das ausgezahlte Bargeld wurde in einem Schließfach des Beklagten deponiert. Die Klägerin erstatte später Anzeige; das Strafverfahren wurde jedoch gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Unterschriften der Klägerin vorlagen und keine Auskehr an Dritte feststellbar war. Die Beklagten behaupten, sie hätten der Klägerin das Geld am 27.06.2013 in Umschlägen zurückgegeben; unstreitig erhielt die Klägerin am 08.07.2013 einen Teilbetrag von 9.240,00 €. Die Klägerin erklärt hingegen, die Rückgabe nicht erhalten zu haben und beantragt Zahlung von 58.735,54 € nebst Zinsen; die Klage wurde teilweise zurückgenommen. Eine persönliche Vernehmung der Klägerin vor Gericht war aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Darlegungs- und Beweislast: Die Klägerin behauptet, das Geld sei ihr nicht zurückgegeben worden, und trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast gegenüber den Beklagten. • Glaubhaftigkeit des Beklagtenvortrags: Die Beklagten gaben detaillierte, widerspruchsfreie und mit den Ermittlungsergebnissen übereinstimmende Angaben zur Deponierung im Schließfach und zur Rückgabe in Umschlägen. Diese Darstellung erscheint plausibel und nachvollziehbar. • Beweisfälligkeit der Klägerin: Die Klägerin konnte die behauptete Nichtauskehr nicht beweisen und bot keine weiteren Beweise an; eine Anhörung der Klägerin war aus Gesundheitsgründen nicht möglich, so dass sie im Ergebnis beweisfällig blieb. • Rechtsfolge: Mangels substantiiertem Vortrag und Nachweis steht der Klägerin kein Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 246 oder § 263 StGB zu. • Kosten und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO; der Streitwert wurde gemäß Klageantrag festgesetzt. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Richterliche Würdigung folgte dem detaillierten und widerspruchsfreien Vortrag der Beklagten zur Deponierung und angeblichen Rückgabe des Bargelds in Umschlägen. Da die Klägerin die behauptete fehlende Rückgabe nicht substantiiert darlegte und keine weiteren Beweise anbot, blieb sie beweisfällig; deshalb besteht kein deliktischer Zahlungsanspruch. Ein Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Anwaltskosten entfällt ebenfalls. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags.