Beschluss
5 OH 62/16
LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entscheidung des Herstellers zur Verwendung manipulativer Abschalteinrichtungen kann Insiderinformation i.S.d. §13 WpHG a.F. sein.
• Unterlassen einer unverzüglichen Ad-hoc-Mitteilung über kursrelevante Insiderinformationen begründet Publizitätsverletzung nach §15 WpHG a.F. und kann sittenwidriges Verhalten i.S.d. §826 BGB darstellen.
• Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entfällt bei bestimmten Anspruchsgrundlagen die Anwendung verkürzter Verjährungsfristen; Schadensermittlung richtet sich nach konkret benannten Methoden (u.a. FIFO, Kursdifferenzberechnung).
• Für die Haftung nach §§37b, 37c WpHG sowie nach §§37v, 37w WpHG, §331 HGB, §400 AktG und §826 BGB gelten enge Darlegungs- und Beweisregeln; das beklagte Unternehmen trägt die Darlegungs- und Beweislast für Zeitpunkt und Kenntnis von Insiderinformationen.
• Musterverfahren können komplexe, sowohl anspruchsbegründende als auch -ausschließende Feststellungen bündeln; das Oberlandesgericht soll über die Vorlageziele im Musterentscheid entscheiden.
Entscheidungsgründe
Feststellungen zu Insiderinformationen und Publizitätspflichten im Abgasskandal (VW EA 189) • Entscheidung des Herstellers zur Verwendung manipulativer Abschalteinrichtungen kann Insiderinformation i.S.d. §13 WpHG a.F. sein. • Unterlassen einer unverzüglichen Ad-hoc-Mitteilung über kursrelevante Insiderinformationen begründet Publizitätsverletzung nach §15 WpHG a.F. und kann sittenwidriges Verhalten i.S.d. §826 BGB darstellen. • Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entfällt bei bestimmten Anspruchsgrundlagen die Anwendung verkürzter Verjährungsfristen; Schadensermittlung richtet sich nach konkret benannten Methoden (u.a. FIFO, Kursdifferenzberechnung). • Für die Haftung nach §§37b, 37c WpHG sowie nach §§37v, 37w WpHG, §331 HGB, §400 AktG und §826 BGB gelten enge Darlegungs- und Beweisregeln; das beklagte Unternehmen trägt die Darlegungs- und Beweislast für Zeitpunkt und Kenntnis von Insiderinformationen. • Musterverfahren können komplexe, sowohl anspruchsbegründende als auch -ausschließende Feststellungen bündeln; das Oberlandesgericht soll über die Vorlageziele im Musterentscheid entscheiden. Kläger, hauptsächlich Aktionäre und Gläubiger der Volkswagen AG, rügen unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen im Zusammenhang mit der Verwendung manipulativer Abschalteinrichtungen (sog. Defeat Devices) in Dieselmotoren des Typs EA 189. Ausgangspunkt sind Entscheidungen und Hinweise aus den Jahren 2005–2014, dazu Warnschreiben von Zulieferern (2007), interne Hinweise (2011) und Zertifizierungsanträge (2008). Studien und Ermittlungen der US-Behörden EPA und CARB ab 2014 zeigten hohe Abweichungen zwischen Prüfstand- und Realemissionen; Volkswagen führte Ende 2014 einen Rückruf durch und gab im August/September 2015 gegenüber US-Behörden Teileingeständnisse ab. Die Kapitalmarktinformation erfolgte erst mit einer Ad-hoc-Mitteilung am 22.09.2015; zuvor sollen nach Auffassung der Kläger zahlreiche kursrelevante Insiderinformationen bereits bestanden und nicht unverzüglich veröffentlicht worden sein. Die Kläger verlangen Feststellungen zu Entstehungszeitpunkten der Insiderinformationen, Pflichtverletzungen, Sittenwidrigkeit nach §826 BGB, zur Unrichtigkeit von Geschäfts- und Halbjahresberichten sowie zu Aktiv- und Passivlegitimation, Schadensbemessung und Verjährung. Die Beklagte bestreitet frühzeitige Publizitätspflichten, sieht den Sachverhalt als gestreckt und verteidigt sich mit Geheimhaltungsinteressen und dem Fehlen von Kenntnis beim Vorstand zu frühen Zeitpunkten. • Zulässigkeit des Musterverfahrens nach §6 KapMuG; die Kammer bündelt gleichgerichtete Anträge und legt Feststellungsziele dem OLG zur Entscheidung vor. • Die Kläger behaupten für zahlreiche Zeitpunkte das Vorliegen kursrelevanter Insiderinformationen und die Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung nach §15 WpHG a.F.; sie tragen vor, die Beklagte habe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt und damit u.U. sittenwidrig nach §826 BGB. • Die Beklagte wendet ein, der Sachverhalt sei komplex und gestreckt; eine kursrelevante Verdichtung habe sich erst am 18.09.2015 (EPA-Notice) bzw. in der Folge am 22.09.2015 ergeben; ferner beruft sie sich auf Befreiungstatbestände nach §15 Abs.3 WpHG a.F. wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen. • Die Kammer präzisiert die Feststellungsziele pro Komplex (I–XXVII) einschließlich konkreter Tatsachenbehauptungen (z.B. Implementierung der Software in drei Motorengenerationen, Warnungen 2007/2011, CARB-/EPA-Ermittlungen ab Mai 2014, Eingeständnisse Aug/Sept 2015, Ad-hoc-Mitteilung 22.09.2015) und rechtlicher Einordnung als Insiderinformationen i.S.d. §13, §15 WpHG a.F. sowie mögliche Haftungsgrundlagen (§§37b,37c WpHG; §823 II i.V.m. Schutzgesetzen; §826 BGB; HGB/AktG-Normen). • Prozessrechtlich ist es angezeigt, sowohl anspruchsbegründende als auch anspruchsausschließende Fragen im Musterverfahren zu bündeln; die Kammer ist nicht an Wortlaut der Anträge gebunden und kann Feststellungsziele sachgerecht zusammenfassen. • Zu einzelnen Komplexen stellt die Kammer feststellungsgeeignete Fragen zur Bindung des OLG, besonders zur Frage, wann Insiderinformationen entstanden sind, ob Veröffentlichungspflichten nach §15 WpHG a.F. bestanden und ob Befreiungstatbestände nach §15 Abs.3 vorlagen. • Die Kammer weist auf Beweislastverteilung hin: die Beklagte trägt Darlegungs- und Beweislast für Entstehungszeitpunkt und Bekanntwerden der Insiderinformationen; bei Haftungstatbeständen nach §§37b,c WpHG und bestimmten Schutzgesetzen wird teils Abschlusskausalität vermutet oder nicht vom Anspruchsteller zu beweisen. • Zur Schadensermittlung benennt die Kammer Methoden (FIFO für Rückabwicklung; Kursdifferenzberechnung anhand Schlusskurs 17.09.2015 vs. Börsenkurs ab 22.09.2015) und legt Mindestbetrag des Kursdifferenzschadens für VW-Vorzugsaktien dar. • Verjährungsfragen: Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung finden bestimmte verkürzende Verjährungsvorschriften keine Anwendung; Ansprüche aus unterlassener Veröffentlichung verjähren frühestens zum 31.12.2018; konkrete Verjährungsfolgen sind vorzumerken. Das Landgericht legt dem Oberlandesgericht Braunschweig zahlreiche gebündelte Feststellungsziele nach §6 KapMuG vor. Gegenstand sind detaillierte Tatsachenbehauptungen und Rechtsfragen zum Vorliegen kursrelevanter Insiderinformationen (u.a. Implementierung manipulativer Software, Warnungen, Ermittlungen, Eingeständnisse, Ad-hoc-Mitteilung) sowie mögliche Pflichtverletzungen nach §15 WpHG a.F., Haftungstatbestände nach §§37b,37c WpHG, Schutzgesetze nach §§37v,37w WpHG, HGB/AktG-Normen und sittenwidrige Schädigung nach §826 BGB. Die Kammer hält die gebündelte Entscheidung für prozessökonomisch geboten und betont, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für Zeitpunkt und Kenntnis der Insiderinformationen trägt; zugleich werden konkrete Maßnahmen zur Schadensberechnung und Verjährung benannt. Ob die angeführten Feststellungen letztlich bestätigt oder zurückgewiesen werden, soll das Oberlandesgericht im Musterentscheid rechtsverbindlich klären; der Vorlagebeschluss selbst trifft keine materiellen Endentscheidungen über Haftung, sondern bereitet verbindliche Prüfungsfragen und Feststellungsziele für das OLG vor.