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Beschluss

21 O 1590/16

LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem bestehenden Sukzessivlieferungsvertrag begründet unbegründeter Lieferstopp einen Verfügungsanspruch auf Leistung. • Vorläufiger Rechtsschutz ist gerechtfertigt, wenn durch den Lieferstopp erhebliche Betriebsschäden drohen und dem Gläubiger nur die Einhaltung vertraglicher Pflichten auferlegt wird. • Die Kostentragungspflicht folgt aus § 91 ZPO; der Streitwert ist nach § 53 Abs.1 Nr.1 GKG, § 3 ZPO festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Unterlassung des unbegründeten Lieferstopps und Verpflichtung zur Lieferung von Ausgleichsgetrieben (Sukzessivlieferungsvertrag) • Bei einem bestehenden Sukzessivlieferungsvertrag begründet unbegründeter Lieferstopp einen Verfügungsanspruch auf Leistung. • Vorläufiger Rechtsschutz ist gerechtfertigt, wenn durch den Lieferstopp erhebliche Betriebsschäden drohen und dem Gläubiger nur die Einhaltung vertraglicher Pflichten auferlegt wird. • Die Kostentragungspflicht folgt aus § 91 ZPO; der Streitwert ist nach § 53 Abs.1 Nr.1 GKG, § 3 ZPO festzusetzen. Zwischen den Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin bestand ein Sukzessivlieferungsvertrag über Ausgleichsgetriebeteile. Die Antragsgegnerin stellte die Belieferung ein und berief sich auf eine Gesellschafterweisung. Die Antragstellerinnen begehrten einstweiligen Rechtsschutz zur Fortsetzung der Lieferung der in Annex 1 und Annex 2 genannten Teile zu den dort genannten Teilenummern und Effektivpreisen auf Abruf. Sie machten glaubhaft, dass durch den Lieferstopp erhebliche Produktionsausfälle und Schäden in erheblicher Höhe drohen. Die Antragsgegnerin konnte keinen sachlichen Vertragsgrund für den Lieferstopp darlegen. Das Gericht prüfte Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund und setzte den Streitwert fest. • Verfügungsanspruch: Die Antragstellerinnen haben aufgrund des bestehenden Sukzessivlieferungsvertrags einen Anspruch auf Lieferung der vereinbarten Teile glaubhaft gemacht. Einseitige Gesellschafterweisungen rechtfertigen im Verhältnis der Vertragsparteien keinen Lieferstopp, sofern keine vertraglichen oder gesetzlich anerkannten Gründe vorliegen. • Zulässigkeit: Der begehrte Anspruch ist als Leistungsklage im einstweiligen Rechtsschutz nach den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften zulässig. • Verfügungsgrund: Die Antragstellerinnen haben hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihnen bei Fortdauer des Lieferstopps erhebliche Nachteile drohen; konkret wurde ein drohender Schaden wegen Produktionsausfalls in Höhe von 269 Mio. € bis Jahresende geltend gemacht. • Interessenabwägung: Die Nachteile der Antragstellerinnen wegen Produktionsausfall überwiegen; die Antragsgegnerin erleidet durch die Verfügung keine erkennbaren, weitergehenden Nachteile, da sie zur vertragstreuen Erfüllung verpflichtet wird. • Kosten und Streitwert: Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde gemäß Anwendung der Gebührenvorschriften festgesetzt. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, im Zeitraum 8. August 2016 bis 8. Februar 2018 die in den Annexen bezeichneten Teile zu den dort genannten Teilenummern und Effektivpreisen auf Abruf zu liefern. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten. Der Verfügungsanspruch und der Verfügungsgrund wurden bejaht, weil kein sachlicher Grund einen Lieferstopp im bestehenden Sukzessivlieferungsverhältnis rechtfertigt und weil der drohende Schaden der Antragstellerinnen erheblich ist. Das Gericht setzte den Streitwert auf 30.000.000,00 € fest und ordnete die Kostenpflicht der Antragsgegnerin an.