Beschluss
6 T 691/16
LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
3mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags nach § 850f Abs.1 ZPO sind Personen zu berücksichtigen, die mit dem Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch wenn keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber ihnen besteht, soweit sonst der notwendige Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht gedeckt wäre.
• Das Vollstreckungsgericht kann nach § 765a ZPO zum Schutz des Schuldners Änderungen vornehmen, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme unter Würdigung des Gläubigers eine mit den Sitten nicht zu vereinbarende Härte bedeutet.
• Die Kosten der sofortigen Beschwerde sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung von Bedarfsgemeinschaft bei Pfändungsfreibetrag trotz fehlender gesetzlicher Unterhaltspflicht • Bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags nach § 850f Abs.1 ZPO sind Personen zu berücksichtigen, die mit dem Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch wenn keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber ihnen besteht, soweit sonst der notwendige Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht gedeckt wäre. • Das Vollstreckungsgericht kann nach § 765a ZPO zum Schutz des Schuldners Änderungen vornehmen, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme unter Würdigung des Gläubigers eine mit den Sitten nicht zu vereinbarende Härte bedeutet. • Die Kosten der sofortigen Beschwerde sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen. Über das Vermögen des Schuldners wurde Insolvenz eröffnet; der Treuhänder ist als Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner beantragte Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO mit der Begründung, er lebe in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und deren zwei minderjährigen Kindern; die Lebensgefährtin habe kein eigenes Einkommen. Das Jobcenter verweigerte Leistungen der Lebensgefährtin, weil das Einkommen des Schuldners und der Kinder deren Bedarf decke. Der Treuhänder widersprach und hielt eine Berücksichtigung der Lebensgefährtin mangels gesetzlicher Unterhaltspflicht für unzulässig. Das Amtsgericht stellte jedoch fest, die Lebensgefährtin sei als Unterhaltsberechtigte im Sinn von § 805c ZPO zu berücksichtigen und begrenzte den anzuerkennenden Betrag auf 364 €; hiergegen legte der Treuhänder sofortige Beschwerde ein. Die Beschwerde blieb beim Amtsgericht erfolglos; das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück, ließ aber die Rechtsbeschwerde zu. • Anwendbare Normen: §§ 765a, 793, 805c, 805f, 850c, 850f ZPO sowie §§ 35, 36 InsO (Berücksichtigung von Unterhaltspflichten). • Rechtsfrage: Streit besteht, ob Personen der Bedarfsgemeinschaft ohne gesetzliche Unterhaltspflicht bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags nach § 850f Abs.1 ZPO zu berücksichtigen sind. • Auslegung und Zweck: Die Kammer folgt der Ansicht, dass die gesetzgeberischen Wertentscheidungen des Sozialrechts (insbesondere SGB II) bei der Auslegung des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen sind, weil andernfalls eine systemwidrige Ungleichbehandlung entstünde. • Härteabwägung nach § 765a ZPO: Wenn das Jobcenter Leistungen versagt und dadurch der notwendige Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft gefährdet wäre, kann das Vollstreckungsgericht zum Schutz des Schuldners die Pfändung so abändern, dass der notwendige Bedarf der mit in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen gedeckt bleibt. • Praxisfolge: Entgegen der Auffassung, dass nur gesetzliche Unterhaltspflichten im Sinne des § 850c ZPO zu berücksichtigen seien, ist eine entsprechende Anwendung des § 850f ZPO gerechtfertigt, wenn andernfalls der Gesamtbedarf nicht gedeckt wäre. • Verfahrensrechtlich: Die sofortige Beschwerde war statthaft und zulässig, aber unbegründet; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; die Rechtsbeschwerde wurde zur Klärung der Grundsatzfrage nach § 574 ZPO zugelassen. Die sofortige Beschwerde des Treuhänders wurde zurückgewiesen; das Amtsgericht hat zu Recht die Lebensgefährtin des Schuldners bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags berücksichtigt, obwohl keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Die Kammer begründet dies damit, dass bei Versagung von Sozialleistungen an die Lebensgefährtin und tatsächlicher Gefährdung des notwendigen Unterhalts der Bedarfsgemeinschaft der Schuldner nicht gezwungen werden kann, die Bedarfsgemeinschaft zu beenden, und dass die sozialrechtlichen Wertungen bei der Auslegung des Zwangsvollstreckungsrechts zu beachten sind. Die Entscheidung schützt somit den notwendigen Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft und nimmt eine entsprechende Anwendung des § 850f ZPO vor. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Treuhänder; die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.