OffeneUrteileSuche
Urteil

11 O 4153/16

LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

14mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Klage auf Schadensersatz wegen pauschal geltend gemachter Wertminderung durch den Abgasskandal ist ohne hinreichend vereinzelte Darlegung des marktbezogenen Wertverlusts unbegründet. • Ansprüche aus Prospekthaftung, UWG, PKW-EnVKV oder § 826 BGB setzen eine vereinzelt dargelegte werbende oder täuschende Äußerung bzw. ein besonderes, wertbildendes Verschweigen voraus. • Eine Entziehung oder ein Erlöschen der Typgenehmigung wegen Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtungen liegt nicht automatisch vor; behördliches Ermessen und konkrete Maßnahmen sind maßgeblich. • Feststellungsbegehren ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Anspruch bezifferbar ist und kein Feststellungsinteresse vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Schadensersatzhaftung für pauschal behaupteten Wertverlust durch Abgasskandal • Klage auf Schadensersatz wegen pauschal geltend gemachter Wertminderung durch den Abgasskandal ist ohne hinreichend vereinzelte Darlegung des marktbezogenen Wertverlusts unbegründet. • Ansprüche aus Prospekthaftung, UWG, PKW-EnVKV oder § 826 BGB setzen eine vereinzelt dargelegte werbende oder täuschende Äußerung bzw. ein besonderes, wertbildendes Verschweigen voraus. • Eine Entziehung oder ein Erlöschen der Typgenehmigung wegen Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtungen liegt nicht automatisch vor; behördliches Ermessen und konkrete Maßnahmen sind maßgeblich. • Feststellungsbegehren ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Anspruch bezifferbar ist und kein Feststellungsinteresse vorliegt. Der Kläger kaufte am 08.01.2014 einen gebrauchten Skoda (2,0 l TDI) und macht im Zusammenhang mit dem Abgasskandal Schadensersatz wegen behaupteter Wertminderung geltend. Er trägt vor, der im Wagen verbaute Motor (Typ EA 189) enthalte eine Software, die Abgasrückführung nur im Prüfzyklus zulasse, und beruft sich auf eine unzulässige Abschalteinrichtung; das KBA ordnete einen Rückruf an. Der Kläger fordert mindestens 5.250 € Wertminderung sowie Feststellung weiterer Schadensersatzansprüche und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Er stützt seine Ansprüche auf diverse Anspruchsgrundlagen (Prospekthaftung, §§ 823 II BGB i.V.m. UWG, § 826 BGB, Garantie nach § 443 BGB u.a.). Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Das Gericht prüft insbesondere Substantiierung der behaupteten Wertminderung, Zulässigkeit von Feststellungsanträgen und ob eine Typgenehmigung erloschen oder zu entziehen ist. • Die Klage ist überwiegend unbegründet; der Klageantrag zu Ziff. 2 (Feststellung) ist unzulässig mangels Feststellungsinteresses. • Prospekthaftung und werbende Äußerungen: Der Kläger hat keine vereinzelt getätigten werbenden Aussagen der Beklagten für das konkrete Fahrzeug dargetan; damit fehlen die Voraussetzungen für eine Haftung nach diesen Grundsätzen. • EG-Übereinstimmungsbescheinigung/Garantenstellung: Soweit die Beklagte nicht Herstellerin des konkreten Fahrzeugs ist, ist nicht erkennbar, weshalb sie eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung beigefügt haben oder dafür einzustehen hätte; eine Garantenstellung wurde nicht dargelegt. • Täuschung/Strafrechtliche Vorwürfe (§§ 823 II, 263 StGB): Es fehlt an substantiierten Darlegungen aktiver Täuschung; eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine Garantenpflicht voraus, die hier nicht festgestellt werden kann. • Typgenehmigung und Folgen: Die Typgenehmigung ist weder automatisch erloschen nach §§ 19 Abs. 7, Abs. 2 StVZO noch zwingend zu entziehen; der Widerruf/Entzug unterliegt dem Ermessen der Behörden, das KBA hat keinen Entzug veranlasst, und ein Wegfall der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs ist nicht gegeben. • Schutzgesetzcharakter europäischer Regelungen: Verstöße gegen europäische Vorschriften dienen überwiegend öffentlich-rechtlichen und gesamtgesellschaftlichen Zwecken und begründen nicht automatisch zivilrechtliche Ersatzansprüche für individuelle Vermögensinteressen. • Anspruch aus §§ 823 II, 16 UWG sowie § 4 Nr.11 UWG aF/PKW-EnVKV: Diese Anspruchsgrundlagen scheitern, weil der Kläger keine vereinzelt nachweisbaren, konkreten falschen Angaben oder werbenden Aussagen zu seinem Fahrzeug belegt hat. • § 826 BGB/sittenwidrige Schädigung: Ein sittenwidriger Schädigungsanspruch setzt, auch bei schwerwiegenden Vorwürfen, dass die verletzte Norm dem Schutz des geltend gemachten Vermögensinteresses dient; dies ist hier nicht der Fall, und erhebliche wertbildende Umstände wurden nicht dargelegt. • Feststellungsantrag: Unzulässig, weil der geltend gemachte Schadensersatz bis zur Höhe des Kaufpreises bezifferbar ist und ein Feststellungsinteresse nicht vorliegt. • Nebenentscheidungen: Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf §§ 91, 709 ZPO; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat nicht ausreichend und vereinzelt dargelegt, dass sein Fahrzeug infolge der beanstandeten Software einen konkreten, marktbezogenen Wertverlust erlitten hat oder dass die Beklagte für die behaupteten Mängel und Äußerungen haftet. Straf- und öffentlich-rechtliche Vorwürfe führen mangels Garantenstellung und fehlender Schutzrichtung der einschlägigen Normen nicht zu einem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch. Ein Feststellungsbegehren ist unzulässig, weil bezifferbare Ansprüche bestehen und kein Feststellungsinteresse vorliegt. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.