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Beschluss

8 O 1323/15

LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung nach JVEG ist vorzunehmen, wenn die Staatskasse dies beantragt (§4 Abs.1 JVEG). • Liegt die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Streitwert und hat der Sachverständige nicht rechtzeitig hingewiesen, kann das Gericht nach billigem Ermessen herabsetzen (§8a Abs.3 JVEG). • Bei der Eingruppierung des Sachverständigen ist das zutreffende Sachgebiet zugrunde zu legen; Fahrradbewertungen sind dem technisch-mechanischen Bereich (Sachgebiet Nr.12) und nicht dem Kfz-Bereich zuzuordnen, was die Honorargruppe beeinflusst (§9 Abs.1 JVEG). • Hat der Sachverständige Kenntnis oder hätte er Kenntnis von Prozesskostenhilfe haben müssen und unterlässt den Hinweis auf das Missverhältnis, rechtfertigt dies eine Herabsetzung der Vergütung nach §8a JVEG und §407a ZPO. • Bei Festsetzung nach billigem Ermessen sind sowohl tatsächlich erbrachte Tätigkeiten als auch die finanziellen Interessen der Parteien und der öffentlichen Hand zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Herabsetzung der Sachverständigenvergütung wegen Missverhältnisses zum Streitwert (JVEG) • Gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung nach JVEG ist vorzunehmen, wenn die Staatskasse dies beantragt (§4 Abs.1 JVEG). • Liegt die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Streitwert und hat der Sachverständige nicht rechtzeitig hingewiesen, kann das Gericht nach billigem Ermessen herabsetzen (§8a Abs.3 JVEG). • Bei der Eingruppierung des Sachverständigen ist das zutreffende Sachgebiet zugrunde zu legen; Fahrradbewertungen sind dem technisch-mechanischen Bereich (Sachgebiet Nr.12) und nicht dem Kfz-Bereich zuzuordnen, was die Honorargruppe beeinflusst (§9 Abs.1 JVEG). • Hat der Sachverständige Kenntnis oder hätte er Kenntnis von Prozesskostenhilfe haben müssen und unterlässt den Hinweis auf das Missverhältnis, rechtfertigt dies eine Herabsetzung der Vergütung nach §8a JVEG und §407a ZPO. • Bei Festsetzung nach billigem Ermessen sind sowohl tatsächlich erbrachte Tätigkeiten als auch die finanziellen Interessen der Parteien und der öffentlichen Hand zu berücksichtigen. Ein Sachverständiger erstellte ein zwölfseitiges schriftliches Gutachten mit 15 Farbfotos über ein beschädigtes Fahrrad und rechnete dafür 13,5 Stunden Arbeitsaufwand sowie Fahrtkosten ab. Die Staatskasse beantragte die gerichtliche Festsetzung der Vergütung. Die Rechnung des Sachverständigen wurde vom Gericht inhaltlich beanstandet; insbesondere erschien die angesetzte Ausarbeitungszeit zu hoch und die Eingruppierung in eine höhere Honorargruppe (Kraftfahrzeugbewertung) nicht zutreffend. Der Kläger hatte Prozesskostenhilfe, was für das Gericht erkennbar war. Der Sachverständige hatte nicht rechtzeitig auf ein mögliches Missverhältnis zwischen Vergütung und Streitwert hingewiesen. • Die gerichtliche Festsetzung der Vergütung war nach §4 Abs.1 Satz1 JVEG vorzunehmen, weil die Staatskasse dies beantragt hat. • Nach §8a Abs.3 JVEG kann das Gericht die Vergütung nach billigem Ermessen reduzieren, wenn sie erheblich außer Verhältnis zum Streitwert steht und der Sachverständige nicht rechtzeitig hingewiesen hat. • Sachverständigenaufwand: Das Gericht erachtete für die Ausarbeitung des zwölfseitigen Gutachtens mit beschreibenden Fotos drei Stunden als angemessen; die übrigen abgerechneten Zeiten erschienen überhöht. • Eingruppierung: Die Tätigkeit betrifft ein Fahrrad und ist dem technisch-mechanischen Sachgebiet Nr.12 (Fahrzeugbau) zuzuordnen; eine Einstufung in Honorargruppe 8 (Kraftfahrzeugschäden) ist nicht gerechtfertigt, weshalb Honorargruppe 3 mit 75€/Stunde anzuwenden ist (§9 Abs.1 JVEG). • Das verbleibende ursprünglich zu berücksichtigende Honorar stand in einem Missverhältnis zum Streitwert, zumal die Kosten des Gutachtens den Streitwert erreichen oder übersteigen können; dies rechtfertigt eine Herabsetzung nach §8a JVEG. • Der Sachverständige konnte erkennen, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt war; er hat es unterlassen, gemäß §407a Abs.4 S.2 ZPO auf das Kostenrisiko hinzuweisen, sodass das erforderliche Verschulden zur Entlastung nicht vorliegt. • Bei der Ermessensfestsetzung hat das Gericht berücksichtigt, dass die Tätigkeiten tatsächlich erbracht wurden, aber auch die finanziellen Interessen der Parteien und der öffentlichen Hand im Rahmen der Prozesskostenhilfe. • Auf dieser Grundlage setzte das Gericht die zu zahlende Vergütung auf 1.000,00€ fest; Gerichts- und außergerichtliche Kostenerstattungen wurden geregelt. Das Gericht hat die vom Sachverständigen geltend gemachte Vergütung überprüft und nach §8a JVEG sowie den einschlägigen Regeln des JVEG und der ZPO herabgesetzt. Sachgebiet und Honorargruppe wurden korrigiert (Sachgebiet Nr.12, Honorargruppe 3, 75€/Stunde) und die Ausarbeitungszeit angemessen reduziert. Wegen des Missverhältnisses zwischen behaupteter Vergütung und Streitwert und des fehlenden Hinweises des Sachverständigen auf die Prozesskostenhilfe des Klägers war eine Reduzierung geboten. Die festgesetzte Vergütung beträgt nun 1.000,00€, die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wurde mit 806,42€ angegeben.