Urteil
9 O 1362/17
LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine einstweilige Verfügung kann ergehen, wenn Verletzung glaubhaft gemacht und der Rechtsbestand des erteilten Patents nicht ernsthaft zweifelhaft erscheint.
• Eine austauschbare Rasierklingeneinheit verletzt das Verfügungspatent, wenn sie die in den Ansprüchen beschriebenen Merkmale (u.a. recessed portion, cutaway portion, passend gestaltete Verbindungsflächen) wortsinngemäß erfüllt.
• Bei angegriffener Rechtsbeständigkeit ist zu prüfen, ob ernsthafte Anhaltspunkte für die Nichtigkeit vorliegen; bloße, nicht eindeutig belegte Vorveröffentlichungen genügen nicht.
• Ein Rückrufsanspruch nach §140a PatG kann im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht durchgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung durch kompatible Rasierklingenpatrone • Eine einstweilige Verfügung kann ergehen, wenn Verletzung glaubhaft gemacht und der Rechtsbestand des erteilten Patents nicht ernsthaft zweifelhaft erscheint. • Eine austauschbare Rasierklingeneinheit verletzt das Verfügungspatent, wenn sie die in den Ansprüchen beschriebenen Merkmale (u.a. recessed portion, cutaway portion, passend gestaltete Verbindungsflächen) wortsinngemäß erfüllt. • Bei angegriffener Rechtsbeständigkeit ist zu prüfen, ob ernsthafte Anhaltspunkte für die Nichtigkeit vorliegen; bloße, nicht eindeutig belegte Vorveröffentlichungen genügen nicht. • Ein Rückrufsanspruch nach §140a PatG kann im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht durchgesetzt werden. Die Klägerin, Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 306 172 B1, macht gegenüber drei Beklagten (Hersteller, Vertrieb, Muttergesellschaft) Patentverletzung geltend. Streitgegenstand ist eine von den Beklagten vertriebene austauschbare Rasierklingeneinheit, die mit dem Gillette Mach 3‑Handgriff kompatibel ist und günstiger angeboten wird. Die Klägerin beantragte einstweilige Verfügung auf Unterlassung, Herausgabe und Rückruf wegen wortsinngemäßer Verletzung der Ansprüche 1, 3 und 4 des Verfügungspatents. Die Beklagten bestreiten Verletzung und rügen Rechtsmängel des Patents (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, Priorität, Vorveröffentlichungen, frühere Vorbenutzung). Das Landgericht prüfte Verletzung und die Glaubhaftmachung der Rechtsbeständigkeit sowie Erforderlichkeit einer Sicherheitsleistung. Ein Rückrufsanspruch wurde im Eilverfahren verneint. • Zuständigkeit: Landgericht Braunschweig ist sachlich und örtlich zuständige Patentkammer; Vertrieb der Produkte fand auch in Niedersachsen statt. • Verfügungsgrund: Antrag war zeitlich Dringlich (Testkauf 26.05.2017; Antrag 02.06.2017) und Rechtsschutzbedürfnis gegeben trotz parallelem Verfahren in Düsseldorf. • Verfügungsanspruch: Klägerin hat Anspruch aus Art.64 EPÜ i.V.m. §139 Abs.1 PatG auf Unterlassung glaubhaft gemacht; die angegriffene Ausführungsform erfüllt die Merkmale der Ansprüche 1, 3 und 4 wortsinngemäß (recessed portion, entrance, cutaway portion, zusammenpassende Oberflächen). • Auslegung und Anspruchsinhalt: Für die Auslegung sind Beschreibung und Figuren heranzuziehen; Merkmale wie "am Eingang angeordnet" und "ungehinderter Durchgang/ohne Ablenkung oder Verformung" sind im Patent technisch bestimmt und durch die angegriffene Ausführungsform erfüllt. • Rechtsbeständigkeit: Das Verfügungspatent ist trotz Angriffe ausreichend glaubhaft gemacht. Vorgebrachte Entgegenhaltungen (WO 94/08761, US 4,413,411, WO 95/10398, Wilkinson) offenbaren nicht unmittelbar und eindeutig die konkret beanspruchten Merkmale; Teilanmeldung nahm offenbar zulässig frühere Offenbarung in Anspruch. • Erfinderische Tätigkeit: Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die beanspruchte Kombination nahegelegt war; die erfinderische Tätigkeit ist glaubhaft gemacht (§4 PatG). • Rückrufanspruch: Ein Rückrufsanspruch nach §140a PatG kann im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht geltend gemacht werden, da dies eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache wäre. • Sicherheitsleistung und Folgen: Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung und des Umfangs der Belieferung wurde die Vollstreckung von Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000 € abhängig gemacht; Herausgabe der betroffenen Einheiten zur Verwahrung wurde angeordnet. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach §92 ZPO; Streitwert auf 1.000.000 € festgesetzt. Die einstweilige Verfügung wurde überwiegend stattgegeben: Die Beklagten wurden untersagt, die bezeichneten austauschbaren Rasierklingeneinheiten im Gebiet der BRD anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen oder zu besitzen; bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsmittel; die Beklagte zu 1) ist zur Herausgabe der betroffenen Einheiten zur Verwahrung verpflichtet. Ein weitergehender Antrag (insb. Rückrufpflicht im Eilverfahren) wurde zurückgewiesen. Die Klägerin obsiegte, weil die Kammer die Patentverletzung glaubhaft sah und keine ernsthaften Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Verfügungspatents erblickte; zugleich wurde die Vollstreckung zur Absicherung der Beklagteninteressen an eine hohe Sicherheitsleistung gebunden.