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Urteil

11 O 3809/16

LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Minderung und zum kaufrechtlichen Schadensersatz ist in der Regel vor Erhebung eines Minderungs- oder Schadensersatzanspruchs eine erfolglose Frist zur Nacherfüllung zu setzen; eine Entbehrlichkeit ist nur in eng begrenzten, konkret belegten Ausnahmefällen gegeben. • Eine bereits erteilte oder nicht ersichtlich erschütterte Typgenehmigung und die behördliche Begleitung einer Nacherfüllungsmaßnahme können die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung nicht ohne weiteres begründen. • Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, Gewährleistung, Prospekthaftung oder wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung setzen eine konkrete Substantiierung des klägerischen Vorbringens voraus; pauschale Verweise auf mediale Berichte oder allgemeine Rechtsgutachten genügen nicht. • Europäische Regelungen zur Typgenehmigung und zum Verbot bestimmter Abschalteinrichtungen bezwecken primär den Schutz öffentlicher Interessen und der Verkehrssicherheit, nicht ohne Weiteres den individuellen Vermögensschutz des Käufers.
Entscheidungsgründe
Kein Minderungs- oder Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Fristsubstantiierung • Zur Minderung und zum kaufrechtlichen Schadensersatz ist in der Regel vor Erhebung eines Minderungs- oder Schadensersatzanspruchs eine erfolglose Frist zur Nacherfüllung zu setzen; eine Entbehrlichkeit ist nur in eng begrenzten, konkret belegten Ausnahmefällen gegeben. • Eine bereits erteilte oder nicht ersichtlich erschütterte Typgenehmigung und die behördliche Begleitung einer Nacherfüllungsmaßnahme können die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung nicht ohne weiteres begründen. • Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, Gewährleistung, Prospekthaftung oder wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung setzen eine konkrete Substantiierung des klägerischen Vorbringens voraus; pauschale Verweise auf mediale Berichte oder allgemeine Rechtsgutachten genügen nicht. • Europäische Regelungen zur Typgenehmigung und zum Verbot bestimmter Abschalteinrichtungen bezwecken primär den Schutz öffentlicher Interessen und der Verkehrssicherheit, nicht ohne Weiteres den individuellen Vermögensschutz des Käufers. Der Kläger kaufte im Juli 2012 einen Pkw mit Motorbaureihe EA 189; Herstellerangabe und EG-Übereinstimmungsbescheinigung wiesen Euro‑5-Norm aus. Die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs steuerte die Abgasrückführung so, dass auf dem Prüfstand Grenzwerte eingehalten wurden, im Realbetrieb jedoch höhere Stickoxidemissionen auftreten konnten. Das KBA erkannte eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete einen Rückruf an; die Beklagte entwickelte ein Software-Update, das vom KBA freigegeben wurde. Der Kläger forderte im Juli 2016 Anerkennung von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen; er rügte ferner abweichenden tatsächlichen Kraftstoffverbrauch. Die Beklagte beantragte Klageabweisung mit der Sachbegründung, Frist zur Nacherfüllung sei erforderlich und Ansprüche seien nicht substantiiert. Das Gericht hielt mündliche Verhandlung ab und entschied. • Der Kläger hat keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt; nach §§ 433, 434 I, 437, 441 BGB ist eine solche grundsätzlich Voraussetzung für Minderung oder Schadensersatz und war hier nicht entbehrlich. • Eine Entbehrlichkeit nach §§ 326 Abs.5, 275 Abs.1 BGB wegen Unmöglichkeit lag nicht vor, da zum Zeitpunkt der Minderungserklärung bereits ein vom KBA freigegebenes Software-Update vorlag, das die Nacherfüllung ermöglichte. • Der Fall eines bleibenden merkantilen Minderwerts, der eine Fristentbehrlichkeit rechtfertigen könnte (vergleichbar Unfallwagenrechtsprechung), ist nicht übertragbar, weil es an einer marktgestützten Erfahrung fehlt, dass die entfernte Motorsoftware nachträglich stets wertmindernd wirkt. • Auch die Voraussetzungen des § 323 Abs.2 Nr.3 BGB lagen nicht vor; weder war die Vertrauensgrundlage für Nacherfüllung endgültig erschüttert noch lagen konkrete, substantiiert vorgetragene Risiken einer erfolglosen oder schadensverursachenden Nachbesserung vor. • Zu behaupteten Abweichungen beim Kraftstoffverbrauch brachte der Kläger keine schlüssige Darstellung, weshalb dieser Mangel nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden könnte; auch hier fehlt die erforderliche Fristentbegründung. • Kaufrechtliche Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 281, 283 BGB scheitern ebenfalls an der fehlenden Fristsetzung oder an mangelnder Unmöglichkeit der Nacherfüllung. • Unerlaubte Handlung, Prospekthaftung, Garantierecht oder deliktische Ansprüche (§§ 823 ff. BGB, § 263 StGB, § 826 BGB) sind nicht begründet, weil der Kläger konkrete, auf sein Fahrzeug bezogene Darlegungen zu Täuschung, falschen Angaben oder einer Garantenstellung der Beklagten nicht hinreichend vorgetragen hat. • Die europarechtlichen und verwaltungsrechtlichen Regelungen zur Typgenehmigung und zum Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen (z. B. Art.5 Abs.2, Art.3 Ziff.10 VO 715/2007; Richtlinie 2007/46/EG; EG-FGV) schützen primär den Typgenehmigungsprozess und die Verkehrssicherheit; sie begründen nicht ohne Weiteres einen allgemeinen Schadensersatzanspruch des Käufers. • Mangels eines obsiegenden Hauptanspruchs war auch der Freistellungsantrag für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht zu gewähren. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen; der Kläger erhält weder Minderung des Kaufpreises noch Schadensersatz. Entscheidend ist, dass der Kläger keine erfolglose Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung keine konkret substantiierten Tatbestände vorgetragen wurden. Soweit das KBA eine technische Maßnahme geprüft und freigegeben hat, steht dem Kläger kein Anspruch auf Rücktritt, Minderung oder weitergehenden Schadensersatz zu. Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.