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Urteil

11 O 1175/17 (255)

LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger sein Leistungsziel genau benennen und zumutbar auf Leistung klagen kann. • Die Motorsteuerungssoftware, die unter Prüfbedingungen die Abgasreinigung verändert, stellt einen Sachmangel dar. • Rücktritt wegen dieses Mangels scheitert, wenn der Käufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und die Entbehrlichkeit der Frist nicht schlüssig darlegt. • Ein Rücktritt ist ferner ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist; hierfür ist eine Interessenabwägung nach den Umständen zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorzunehmen. • Herstellerwissen ist dem Händler nicht ohne weiteres als Erfüllungsgehilfenwissen nach § 278 BGB zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Rücktrittsbegehren bei VW‑Abgassoftware: Mangel bejaht, Rücktritt verneint • Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger sein Leistungsziel genau benennen und zumutbar auf Leistung klagen kann. • Die Motorsteuerungssoftware, die unter Prüfbedingungen die Abgasreinigung verändert, stellt einen Sachmangel dar. • Rücktritt wegen dieses Mangels scheitert, wenn der Käufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und die Entbehrlichkeit der Frist nicht schlüssig darlegt. • Ein Rücktritt ist ferner ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist; hierfür ist eine Interessenabwägung nach den Umständen zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorzunehmen. • Herstellerwissen ist dem Händler nicht ohne weiteres als Erfüllungsgehilfenwissen nach § 278 BGB zuzurechnen. Der Kläger kaufte im Mai 2013 einen gebrauchten Audi A4 Avant TDI mit EA189‑Motor und Finanzierung samt verbriefter Rückgaberegelung. Später wurde bekannt, dass die Motorsoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten kann; das KBA ordnete einen Rückruf an und die Herstellerin bot ein Softwareupdate an. Der Kläger erklärte im Januar 2016 Anfechtung und hilfsweise Rücktritt wegen arglistiger Täuschung; Nachbesserungsangebote wurden abgelehnt bzw. es bestanden Bedenken gegen das Update. Im Mai 2017 gab der Kläger das Fahrzeug im Rahmen der vertraglichen Rückkaufvereinbarung zurück, das Update wurde aufgespielt. Der Kläger verlangt Erstattung des Kaufpreises bzw. Schadensersatz sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Herstellerin und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagten beantragen Abweisung und weisen auf KBA‑Freigaben bzw. mangelnde Substantiierung hin. • Zur Zulässigkeit: die Feststellungsklage (Ziffer 2) ist unzulässig mangels Feststellungsinteresses; der Kläger konnte statt dessen Leistung (Erstattung) ohne unzumutbare Ermittlungen geltend machen. • Mangel: Die streitgegenständliche Motorsoftware ist als unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art.5 Abs.2, Art.3 Ziff.10 VO (EG) 715/2007 ein Sachmangel nach § 434 BGB, weil der Käufer erwarten durfte, dass eine solche Einrichtung nicht verbaut ist. • Fristsetzung/Nacherfüllung: Der Kläger hat vor Rücktritt keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und die Entbehrlichkeit der Frist nicht hinreichend dargetan. Zum relevanten Zeitpunkt war eine behördliche Freigabe und die Entwicklung eines Updates absehbar, sodass eine Fristsetzung zumutbar war. • Unerheblichkeit gem. § 323 Abs.5 S.2 BGB: Die Pflichtverletzung durch die Motorsoftware war im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung unerheblich; das Fahrzeug war fahrbereit, es lagen keine funktionellen Beeinträchtigungen vor, und eine Interessenabwägung ergab, dass der Rücktritt unverhältnismäßig wäre. • Weitere behauptete Mängel (mangelhaftes OBD, höhere Verbrauchswerte, Getriebesoftware) sind nicht substantiiert dargelegt oder verjährt; pauschale Behauptungen genügen nicht. • Zurechnung/Arglist: Dem Händler (Beklagte zu 1) ist Kenntnis der Herstellerverantwortlichen (Beklagte zu 2) nicht ohne weiteres als eigenes Verschulden oder als Erfüllungsgehilfenwissen gemäß § 278 BGB zuzurechnen; daher scheitert eine arglistgestützte Anfechtung bzw. ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. • Ansprüche gegen die Herstellerin aus Prospekthaftung, deliktischen und sittenwidrigen Grundlagen (u.a. §§ 823 II, 16 UWG, § 826 BGB) sind unbegründet, weil die erforderliche werbende oder schutzgesetzbezogene Substantiierung sowie die Garantenstellung nicht dargelegt sind. • Prozessuale Nebenentscheidungen: Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 91, § 709 ZPO. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Feststellungsklage war unzulässig; materielle Anspruchsgrundlagen für Rückzahlung oder Schadensersatz wurden nicht schlüssig dargelegt oder sind ausgeschlossen. Zwar stellte das Gericht die Motorsoftware als Mangel fest, doch fehlte es am Vorrang der Nacherfüllung bzw. an einer gerechtfertigten Entbehrlichkeit der Fristsetzung; außerdem war die Pflichtverletzung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung als unerheblich zu bewerten. Weitere behauptete Mängel blieben unsubstantiiert oder verjährt, und eine Zurechnung von Herstellerwissen an den Händler erfolgte nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110%.