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Urteil

11 O 1172/18

LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Herstellerhaftung wegen verschweigener Abschalteinrichtungen im Abgasskandal setzt konkrete Darlegung erheblicher wertbildender Nachteile oder einer Garantenstellung voraus. • Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung führt nicht ohne Weiteres zu deliktischen Schadensersatzansprüchen des Erwerbers; sie stellt keine pauschale Erklärung materieller Gesetzeskonformität des einzelnen Fahrzeugs dar. • Ein Anspruch auf Rückabwicklung gegen den Hersteller wegen Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtungen wird regelmäßig verneint, wenn Folge- und Nutzungsbeschränkungen nicht hinreichend substantiiert sind und behördliche Nachbesserungen das Fahrzeug als gesetzeskonform bestätigen.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz gegen Hersteller wegen Abschalteinrichtung ohne konkreten Schaden • Herstellerhaftung wegen verschweigener Abschalteinrichtungen im Abgasskandal setzt konkrete Darlegung erheblicher wertbildender Nachteile oder einer Garantenstellung voraus. • Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung führt nicht ohne Weiteres zu deliktischen Schadensersatzansprüchen des Erwerbers; sie stellt keine pauschale Erklärung materieller Gesetzeskonformität des einzelnen Fahrzeugs dar. • Ein Anspruch auf Rückabwicklung gegen den Hersteller wegen Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtungen wird regelmäßig verneint, wenn Folge- und Nutzungsbeschränkungen nicht hinreichend substantiiert sind und behördliche Nachbesserungen das Fahrzeug als gesetzeskonform bestätigen. Der Kläger kaufte 2009 ein Diesel-Pkw für 19.100 €; im Fahrzeug war eine Motorsteuerungssoftware verbaut, die Emissionswerte im Prüfzyklus beeinflusste. Das KBA erkannte darin eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete einen Rückruf sowie ein vom KBA freigegebenes Softwareupdate an, das der Kläger durchführen ließ. Der Kläger verlangt Zug-um-Zug-Rückgabe gegen Erstattung des Kaufpreises oder subsidiär einen merkantilen Minderwert sowie weitere Schadensersatzansprüche. Er rügt Täuschung über Gesetzeskonformität, drohenden Wegfall der Betriebserlaubnis und verminderte Haltbarkeit durch das Update. Die Beklagte bestreitet bezifferte Schäden und verweist auf die behördliche Freigabe des Updates. • Die Klage ist überwiegend unbegründet; es liegen keine schlüssig dargelegten deliktischen Anspruchsgrundlagen vor. § 823 Abs.2 i.V.m. EG-Recht scheidet aus, weil die einschlägigen europäischen/nationalen Vorschriften keine Schutzgesetze zugunsten einzelner Erwerber sind und die Übereinstimmungsbescheinigung nicht eine generelle materielle Gesetzeskonformität des einzelnen Fahrzeugs erklärt. • strafrechtliche oder sittenwidrige Haftung (§§ 823 Abs.2, 263 StGB, § 826 BGB) setzt eine Garantenstellung oder eine derartige Schwere des Verschweigens voraus; hier ist weder eine Garantenpflicht dargetan noch liegt ein "Vollkatastrophen"-Mangel vor. • Der Kläger hat keine Prospektbelege vorgelegt und keinen konkreten Wertverlust oder verminderte Gebrauchstauglichkeit substantiiert; pauschale Behauptungen genügen nicht. Markttransparente Werte (z. B. Marktlisten) und konkrete Einzelnachweise fehlen. • Die Typgenehmigung bzw. EG-Übereinstimmungsbescheinigung ist nach Auslegung und Systematik nicht automatisch materiell unwirksam wegen der im Typgenehmigungsverfahren vorkommenden Abweichungen; nationale und europäische Regelungen zielen auf behördliche Korrekturen bzw. Rückrufe und gestatten keine unmittelbare Schadensersatzhaftung des Herstellers. • Die vom KBA freigegebene Nachbesserung beseitigte nach Behördenbescheinigung die Rechtsmängel; daher droht keine Entziehung der Betriebserlaubnis und keine hinreichende Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden. Negative Folgen des Updates hat der Kläger nicht konkret dargelegt. • Mangels Anspruchsgrundlage besteht auch kein Annahmeverzug der Beklagten und kein Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs, keinen hinreichend begründeten Anspruch auf merkantilen Minderwert und auch keinen weiteren Schadensersatz; maßgeblich fehlt die konkrete Darlegung erheblicher wertbildender Nachteile oder einer Garantenstellung, die deliktische Ansprüche begründen könnten. Die behördlich angeordnete und vom KBA freigegebene Nachbesserung beseitigte die festgestellten Mängel nach Einschätzung der Fachbehörde, sodass keine nachhaltige Gefahr des Erlöschens der Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis besteht. Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.