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Kostenfestsetzungsbeschluss

22 O 69/20

LG Coburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr unterbleibt, wenn offenstehende außergerichtliche Rechtsanwaltskosten auf verschiedene bereits erfüllte Hauptforderungen zur Hauptforderung werden, auf die eine Geschäftsgebühr weder geltend gemacht noch beantragt oder eingeklagt wurde. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr unterbleibt, wenn offenstehende außergerichtliche Rechtsanwaltskosten auf verschiedene bereits erfüllte Hauptforderungen zur Hauptforderung werden, auf die eine Geschäftsgebühr weder geltend gemacht noch beantragt oder eingeklagt wurde. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Coburg vom 25.01.2021 zu erstattenden Kosten werden auf 2.002,80 € (in Worten: zweitausendzwei 80/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 03.02.2021 festgesetzt. Außergerichtliche Kosten: Der beantragte Nettobetrag in Höhe von 1.687,80 € sowie die Übernachtungskosten sind richtig berechnet und erstattungsfähig im Sinne von § 91 ZPO. Insbesondere hat keine Anrechnung der Geschäftsgebühr zu erfolgen. Nach § 15 a RVG kann sich der Erstattungspflichtige auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr nur berufen, wenn er: den Anspruch auf eine der beiden Gebühren (Verfahrens- und Geschäftsgebühr) erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall wurden noch offenstehende außergerichtliche Rechtsanwaltskosten auf verschiedene bereits erfüllte Hauptforderungen geltend gemacht. Somit wurden die Geschäftsgebühren in Höhe von insgesamt 9.175,35 € zur Hauptforderung des hiesigen Verfahrens. Aus dieser Hauptforderung wurde eine Geschäftsgebühr weder geltend gemacht noch beantragt oder eingeklagt, sodass eine Anwendung des § 15 a RVG in jeder Hinsicht ausscheidet. Die von der Beklagten behaupteten Zahlungen betreffen somit allenfalls die hiesige Hauptforderung und stellen keine Erfüllung hinsichtlich der Geschäftsgebühr im Sinne von § 15 a RVG dar. Die Gebühren konnten somit in der beantragten Höhe berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer wurde der Antrag zurückgenommen. Gerichtskosten: Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen 241,00 € Zahlung der Klagepartei 723,00 € hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei 241,00 € Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten. Der weitere Vorschuss in Höhe von 482,00 € wird zurückerstattet. Zusammenfassung: Kosten Betrag Gerichtskosten 1. Instanz 241,00 € Gerichtskosten 241,00 € Anwaltskosten 1.687,80 € Privatkosten 74,00 € Summe 2.002,80 €