Endurteil
14 O 144/22
LG Coburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2 Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. A. Zulässigkeit 1. Das Landgericht Coburg ist örtlich und sachlich zuständig. 2. Die durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Juni 2022 hinsichtlich Klageantrag zu 1. vorgenommene Klageänderung ist zulässig. Die Beklagte hat ihr spätestens im Termin vom 27. Juli 2022 zugestimmt. B. Begründetheit Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des streitgegenständlichen Bildnisses der Klägerin im Artikel der … auf Seite 17 vom 12. Februar 2002 aufgrund angeblicher unzulässiger Bildberichterstattung entsprechend §§ 1004 I 2, 823 I, II BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 I, 2 I GG zu. I. Zunächst steht der Anwendbarkeit der §§ 22, 23 KUG im hier betroffenen journalistischen Bereich die zwischenzeitlich eingetretene Geltung der VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung/DS-GVO, ABl. 2016 L 119, 1, ber. ABl. 2016 L 314, 72 und ABl. 2018 L 127, 2) schon deshalb nicht entgegen, weil die Länder aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und 7 DS-GVO ausgenommen haben (so z.B. in § 19 I BlnDSG v. 13.6.2018 [GVBl. 2018, 418]; § 12 NRWPresseG idF des Gesetzes v. 8.5.2018 [NRWGV 2018, 214]) und die §§ 22, 23 KUG im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen im journalistischen Bereich als die Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO ausfüllende Gesetze anzusehen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7.7.2020 – VI ZR 246/19, NJW 2020, 3715 m.w.N.). II. Die Bildberichterstattung ist daher nach §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Die Wortberichterstattung vom 12. Februar 2022 wurde durch die Beklagte mit zwei Bildnissen bebildert. 1. Unproblematisch zwischen den Parteien ist zunächst das Bildnis von diesem konkreten Spaziergang, das über dem Artikel vom 12. Februar 2022 abgedruckt wurde. Zum einen ist die Klägerin auf diesem Bildnis nicht erkennbar abgebildet, zum anderen wäre – darin sind sich die Parteien einig – die Verbreitung eines Bildnisses von dieser Versammlung bzw. diesem ähnlichen Vorgang, auf dem die Klägerin erkennbar abgebildet wäre, gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG zulässig. 2. Zwischen den Parteien streitig ist lediglich die Bebilderung des Artikels mittig – in der dritten von vier Spalten des Artikels – mit einem Porträtfoto der Klägerin. Die Zulässigkeit der Veröffentlichung dieses Porträtfotos ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG anhand folgender Grundsätze zu beurteilen: Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfGK 18, 42 = NJW 2011, 740 Rn. 52 m.w.N.). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). a. Vorliegend kann offen bleiben, ob eine Einwilligung der Klägerin zur Verbreitung des streitgegenständlichen Bildnisses im streitgegenständlichen Kontext tatsächlich aufgrund einer branchenüblichen Nebenabrede im Sinne der von der Beklagtenpartei vorgetragenen jahrzehntelangen journalistischen Übung auf Grundlage der Übersendung des Bildnisses an die Beklagte im März 2020 angenommen werden kann, oder ob nicht vielmehr – wofür durchaus gewichtige Gründe sprechen – von einer auf den Zweck der Wahlberichterstattung zur Wahl des Kreistages beschränkten Einwilligung der Klägerin ausgegangen werden muss. Um dies abschließend beurteilen zu können, wäre insbesondere die Beklagtenpartei gehalten gewesen, darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass der Klägerin als Betroffener Zweck, Art und Umfang der vorgetragenen journalistischen Übung bei Erteilung der Einwilligung bekannt waren bzw. sie sich eine mögliche Kenntnis der ÖDP in diesem weitgehenden Umfang hätte zurechnen lassen müssen. Eines diesbezüglichen Hinweises hierzu bedurfte es an die Beklagtenpartei jedoch nicht, da vorliegend jedenfalls der Ausnahmetatbestand des § 23 I Nr. 1 KUG erfüllt ist, so dass es auf die Frage, ob eine Einwilligung der Klägerin vorlag, nicht entscheidungserheblich ankommt. b. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis zulässig nach § 23 KUG verbreitet werden darf, sind – nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, vgl. u.a. BGH, NJW 2020, 3715 m w.N. – folgende Grundsätze zu beachten, denen sich das Gericht anschließt: (1) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens, wobei dieser Begriff nicht zu eng verstanden werden darf. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Hierbei gehört es zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen. (2) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden. (3) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. (aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der EGMR unterscheidet zwischen Politikern („politicians/personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über Letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen sind und der Schutz der Politiker am schwächsten ist. (bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt. Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. c. Das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit – in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild – überwiegt vorliegend das von der Beklagten mit der Bildberichterstattung verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und damit ihr Recht auf Presse-/Meinungsfreiheit nicht. (1) Zunächst ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der sog. Spaziergang, der im streitgegenständlichen Artikel thematisiert wurde, als zeitgeschichtliches Ereignis einzuordnen ist. Diese Ansicht teilt das Gericht. Es handelte sich beim sog. Spaziergang um das Geschehen der Zeit. Die „Montagsspaziergänge“ und insbesondere die Zusammensetzung ihrer Teilnehmer aus Coronaskeptikern, Coronaleugnern, Querdenkern, Reichsbürgern etc. waren gerade im ersten Quartal des Jahres 2022 eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, über die beinahe alle Medien im Rahmen ihres eigenen Ermessens regional und überregional berichtet haben. Auch ein solcher „Spaziergang“ in … war daher ein Ereignis des Zeitgeschehens. Darüber hinaus sind auch die Inhalte, welche die Klägerin auf ihrer öffentlichen Facebookseite zum Themenkomplex Corona postete, unter den Begriff des Zeitgeschehens zu fassen. Die Klägerin nutzt den Facebook-Account – soweit ersichtlich – gerade auch für politische Zwecke und nicht ausschließlich als Privatperson Öffentliche Äußerungen und Posts von Lokalpolitikern zur Frage der Impfung gegen Corona waren im fraglichen Zeitraum ebenfalls eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, zumal die Nähe von ÖDP-Politikern zu Coronaleugnern und Querdenkern auch in der überregionalen, bundesweiten Presse – gerichtsbekannt – bereits zum Thema ausführlicher Berichterstattung gemacht worden war. (2) Es besteht aus Sicht des Gerichts ein deutliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dieser Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der sie begleitenden Wortberichterstattung. Die Klägerin ist Lokalpolitikerin, die in der lokalen Öffentlichkeit präsent ist, wie beispielsweise ihre tragende Rolle beim Aktionsbündnis Coburg zum Volksbegehren „Rettet die Bienen“ ebenso wie ihre social-media-Aktivitäten, daneben jedoch auch ihre Kandidatur für den Kreistag im Jahr 2020 sowie insbesondere ihr Amt als Kreisvorsitzende der ÖDP belegen. Mit dem Argument, sie sei lediglich Kreisvorsitzende einer kleinen Partei, vermag die Klägerin aus Sicht des Gerichts keinen weitergehenden Schutz für sich in Anspruch zu nehmen als es etwa Kreisvorsitzende von CSU, SPD oder Bündnis 90/Die Grünen könnten. Die Klägerin nimmt aufgrund freien Willensentschlusses auf lokaler Ebene am politischen Leben teil, will dieses nach ihren und den Vorstellungen ihrer Partei gestalten und selbstverständlich damit Einfluss auf die Willensbildung der Öffentlichkeit nehmen. Ihr stehen dieselben Rechte, jedoch auch Pflichten einer Kreisvorsitzenden zu, wie sie auch den anderen Kreisvorsitzenden zukommen. Damit ist sie ebenso schützenswert und nicht etwa schützenswerter als Kreisvorsitzende anderer Parteien. Entscheidender Gesichtspunkt aus Sicht des Gerichts im vorliegenden Fall ist, dass sich der Informationsgehalt der begleitenden Wortberichterstattung nicht nur – wie von der Klägerin in ihrem Vortrag suggeriert – auf den in Wort und Bild behandelten sog Spaziergang beschränkt, sondern – was von der Klägerin in ihrem Vorbringen nicht ansatzweise thematisiert und berücksichtigt wird – darüber hinaus auch auf weitere Äußerungen der Klägerin, insbesondere in den sozialen Medien, eingeht und darstellt, inwiefern die von der Klägerin verbreiteten Ansichten und Inhalte diese nicht nur als Impfskeptikerin erscheinen lassen, sondern inwiefern sie gerade auch Inhalte teilte, die von Querdenkern bzw. Corona-Leugnern erstellt oder zumindest von diesen verwendet worden sind. Damit liefert die Wortberichterstattung für die Öffentlichkeit einen essentiell wichtigen Beitrag für die Einordnung der von der Klägerin geteilten und verbreiteten Inhalte – ohne jedoch die Klägerin selbst – was sie auch gar nicht behauptet und was ersichtlich auch nicht zutrifft – als Querdenkerin oder Reichsbürgerin zu bezeichnen. Der im Lokalteil für den Landkreis … abgedruckte Artikel leistet damit einen substantiellen Beitrag zur Meinungsbildung auf Ebene der Lokalpolitik. Der Artikel handelt maßgeblich von der Klägerin und ihren – beim sog. Spaziergang und in öffentlichen Äußerungen mitgeteilten – Ansichten. Es liegt gerade kein Artikel ausschließlich über den sog. Spaziergang vor, der lediglich die Klägerin als eine Teilnehmerin von vielen herausgreift, um die Sensationslust der Leser zu befriedigen. Dass die Beklagte die Aktivitäten der Klägerin als Lokalpolitikerin hierbei nach ihren eigenen publizistischen Kriterien des öffentlichen Interesses für wert hielt, ist nicht zu beanstanden, da dies zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört. Die Klägerin hat im Übrigen vorliegend die Wortberichterstattung ausdrücklich nicht angegriffen und daher eine etwaige Unzulässigkeit der Wortberichterstattung auch nicht substantiiert dargetan. Es ist daher von der Zulässigkeit der Wortberichterstattung auszugehen. (3) Das vorliegende Berichterstattungsinteresse rechtfertigt es, die Veröffentlichung des beanstandeten Fotos als zulässig anzusehen. Das beanstandete Bildnis der Klägerin ist ein kontextneutrales Porträtfoto, das von der Klägerin selbst für den Internetauftritt der ÖDP, mithin im politischen Kontext, zur Bebilderung verwendet wurde und wird und das die Klägerin selbst der Beklagten zumindest für den Zweck der Wahlnachberichterstattung zur Verfügung gestellt hatte. Für das unstreitig der Süddeutschen Zeitung gegebene Interview zu den Wahlkampfaktivitäten des Europawahlkampfes wurde im Übrigen mit Einwilligung der Klägerin ein ganz ähnliches Porträtfoto verwendet. Das streitgegenständliche Porträtfoto spricht nicht aus sich heraus und ist damit im Gesamtkontext mit der zum Bild zugehörigen Wortberichterstattung zu betrachten. Das Bild selbst ist aufgrund seiner Neutralität nicht dazu geeignet, das Gewicht einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu erhöhen. Es ist vorliegend aus Sicht des Gerichts nicht so, dass das streitgegenständliche Foto ausschließlich zu Sensationszwecken von der Beklagten abgebildet wurde. Auch sollte die Wortberichterstattung vorliegend nicht nur den Anlass zum Abdruck des Fotos schaffen. Die Verbindung des Fotos mit der vorliegenden Wortberichterstattung ist auch nicht schwach, künstlich oder willkürlich. Vielmehr berichtete die Beklagte in ihrem Wortbericht über mehrere zeitgeschichtliche Ereignisse – den sog. Spaziergang, aber auch die zumindest als impfskeptisch einzuordnenden öffentlichen Äußerungen der Klägerin, deren geteilte Inhalte differenziert dargestellt und insbesondere für die Öffentlichkeit eingeordnet wurden. In dem Artikel wurde die Klägerin damit nicht unzulässigerweise in den Fokus der Berichterstattung gerückt. Sie war vielmehr zulässigerweise maßgeblicher Gegenstand der Berichterstattung. Aufgrund dieses Berichts war die Beklagte aus Sicht des Gerichts auch berechtigt, die an den Ereignissen maßgeblich beteiligte Person, nämlich die Klägerin, dem Leser im Bild – und zwar in Form eines kontextneutralen Fotos – vorzustellen, auch wenn die hierfür verwendete Aufnahme bei anderer Gelegenheit entstanden war und keines der im Text berichteten zeitgeschichtlichen Ereignisse selbst auf dem Foto zum Ausdruck kam. Eine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Verwendung des Bildes im geschehenen Zusammenhang kann nicht erkannt werden. So erschließt sich dem Gericht beispielsweise nicht, weshalb die Klägerin meint, gerade durch das abgebildete Porträtfoto massiv in ihrem guten Ruf geschädigt zu werden. Der von ihr hierfür angeführte „Beleg“, wonach bereits drei Mitglieder des ÖDP-Kreisverbandes ausgetreten seien, vermag hierfür jedenfalls ersichtlich nicht herzuhalten. Bei einem – nach eigenem Vortrag der Klägerin – sehr kleinen Kreisverband mit 76 Mitgliedern ist davon auszugehen, dass die Mitglieder ihre Kreisvorsitzende persönlich kennen und gerade kein Porträtfoto benötigen, um diese aufgrund eines Presseartikels zu individualisieren. Insofern erscheint es dem Gericht lebensfremd zu meinen, die Mitglieder seien aufgrund der Bildberichterstattung aus dem Kreisverband ausgetreten. Vielmehr mag die Wortberichterstattung und die Tatsache, dass diese Mitglieder die öffentlich geäußerten Ansichten der Klägerin nicht teilen, Grund für die Austritte gewesen seien. (4) Schließlich ändert an der Zulässigkeit der Bildberichterstattung auch der zeitliche Kontext nichts. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an einem zeitgeschichtlichen Ereignis, das die Rechtfertigung für den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen liefert, mit der Zeit nachlässt. Vorliegend fand der sog. Spaziergang am 31. Januar 2022 statt. Ein im Artikel und in seinem Kontext dargestellter Post der Klägerin bei Facebook datierte vom 5. Februar 2022. Damit steht der Artikel vom 12. Februar 2022 in zeitlich ausreichend engem Zusammenhang mit den zeitgeschichtlichen Ereignissen, über die er berichtete. (5) Letztlich muss die Klägerin als freiwillig in der Öffentlichkeit stehende Lokalpolitikerin aus Sicht des Gerichts auch eine aus ihrer Sicht negative Berichterstattung (in Wort und insbesondere, worüber vorliegend zu entscheiden war) in Bild nach dem Grundsatz der freien Berichterstattung hinnehmen, wenn – wie hier – ein legitimes und ihr Recht am eigenen Bild deutlich überwiegendes Informationsinteresse der Beklagten vorliegt. Die Klage konnte daher in der Sache keinen Erfolg haben. C. Nebenforderungen Mangels Hauptanspruch steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz und Verzinsung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zu D. Sonstiges Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG festgesetzt.